52008PC0195


Titel und Fundstelle

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses{SEC(2008) 466} {SEC(2008) 467}

/* KOM/2008/0195 endg. - COD 2008/0084 */

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[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.4.2008

KOM(2008) 195 endgültig

2008/0084 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

(von der Kommission vorgelegt)

{SEC(2008) 466}{SEC(2008) 467}

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Ziele des Vorschlags

Die Änderung der Richtlinie 78/660/EWG (Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht)[1] zielt darauf ab, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)[2] die Rechnungslegung zu erleichtern und sie kurzfristig von bestimmten Pflichten bei der Vorlage von Abschlüssen zu befreien. Die Änderungen dürften den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen verringern, ohne dass dabei wichtige Informationen verloren gehen.

Die Änderung der Richtlinie 83/349/EWG (Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht)[3] zielt darauf ab, das Verhältnis zwischen den Konsolidierungsvorschriften dieser Richtlinie und den International Financial Reporting Standards klarzustellen.

1.2. Allgemeiner Kontext

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 betonte der Europäische Rat, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands – insbesondere aufgrund des möglichen Nutzens für KMU – eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist. Er hob ferner hervor, dass zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in der EU große gemeinsame Anstrengungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erforderlich sind.[4] Anlässlich seiner Tagung im März 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission dann auf, neue „Rechtsetzungsvorschläge für rasch zu verabschiedende Maßnahmen“ zu ermitteln, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern.[5] Als zentrale Bereiche wurden hier die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung genannt.[6] Als Rechnungslegungsrichtlinien sind in diesem Zusammenhang die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG anzusehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind Teil des zweiten Pakets von Schnellmaßnahmen[7], das Legislativmaßnahmen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung umfasst und die Rahmenbedingungen für europäische Gesellschaften vereinfachen soll. Es besteht aus gezielten, begrenzten Änderungen, die kurzfristig zu Vereinfachungen führen dürften. Zwar unterliegen kleine und mittlere Unternehmen oftmals den gleichen Vorschriften wie größere Gesellschaften, doch wurden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse in der Vergangenheit kaum bewertet und stellen umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften für sie eine finanzielle Belastung dar und können einem wirksamen Kapitaleinsatz zu Produktivzwecken im Wege stehen.

Die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht wurde 1978 mit dem Ziel erlassen, das externe Berichtswesen aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der EU zu harmonisieren. 1983 wurde die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht erlassen, durch die gemeinsame Vorschriften über den konsolidierten Abschluss hinzukamen. Diese beiden Richtlinien wurden in den vergangenen 25 Jahren mehrmals geändert. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung)[8] müssen börsennotierte Gesellschaften (und Gesellschaften, deren Schuldtitel an der Börse gehandelt werden) nach IFRS erstellte Abschlüsse vorlegen und sind damit größtenteils von den Anforderungen der Vierten und der Siebenten Richtlinie befreit. Für die Rechnungslegung von KMU stellen diese Richtlinien aber nach wie vor die Grundlage in der EU dar.

Die Anwendung der IAS-Verordnung hat auch die Trennlinie zwischen den Richtlinien und den IFRS deutlich gemacht. Die Richtlinie 83/349/EWG verpflichtet ein Mutterunternehmen selbst dann zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn das einzige Tochterunternehmen oder alle Tochterunternehmen zusammengenommen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Damit fallen diese Unternehmen in den Geltungsbereich der IAS-Verordnung und müssen ihren konsolidierten Abschluss nach IFRS erstellen. Diese Konsequenz des betreffenden Artikels der Richtlinie 83/349/EWG wird als unverhältnismäßig betrachtet, wenn eine Muttergesellschaft nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung hat. Derartige Fälle sollten geprüft und für sie eine passende Lösung gefunden werden.

Auch das Europäische Parlament „unterstützt die weiteren Bemühungen der Kommission im Hinblick auf eine Vereinfachung des Unternehmensrechts sowie der Rechungslegung und des Audit-Wesens […], insbesondere der Vierten und der Siebten Richtlinie über Gesellschaftsrecht“[9].

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.1.1. Die Vorschläge zur Vereinfachung der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht

Die Kommissionsdienststellen sind der Frage nachgegangen, welche Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinien für die Unternehmen die potenziell größten Belastungen mit sich bringen.[10] Die ersten Ergebnisse deuteten darauf hin, dass sie durch mehrere Änderungen vereinfacht werden könnten.

Diese ersten Ideen und Vorschläge wurden ab Dezember 2006 auf mehreren Sitzungen des Regelungsausschusses für die Rechnungslegung mit den Mitgliedstaaten diskutiert. Im Anschluss daran legte die Kommission im Juli 2007 eine Mitteilung[11] vor, in der sie mögliche Änderungen an den Rechnungslegungsrichtlinien aufzeigte. Dabei lag das Augenmerk insbesondere auf der Frage, wie die Berichtspflichten für kleine und mittlere Unternehmen weiter verringert werden können. Die Kommissionsdienststellen stellten in diesem Zusammenhang mehrere Optionen zur Diskussion und wählten daraus nach einer öffentlichen Anhörung die folgenden Legislativmaßnahmen aus.

Aufhebung der Pflicht zur Angabe der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

In den Reaktionen auf die Mitteilung der Kommission hatte sich eine klare Mehrheit für diesen Vorschlag ausgesprochen. Nur einige Wenige hatten argumentiert, dass diese Angaben nützliche Informationen lieferten.

Aufhebung der Pflicht für KMU, die Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten aufzugliedern

Dieser Vorschlag wurde von fast drei Vierteln der Teilnehmer befürwortet, während sich ein Viertel dagegen aussprach. Einige Teilnehmer vertraten die Auffassung, dass der Vorschlag zwar für KMU nützlich sei, dies aber nicht für die anderen unter die Vierte Richtlinie fallenden Unternehmen gelte.

2.1.2. Beziehung zwischen den Konsolidierungsvorschriften der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht und den International Financial Reporting Standards

Verschiedene Diskussionen mit Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten haben gezeigt, dass die Beziehung zwischen der IAS-Verordnung und der Siebenten Richtlinie in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung unterhält, nicht klar ist. Im Anschluss an die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten nahmen die Kommissionsdienststellen dieses Thema in die oben genannte Mitteilung auf, da es mit der geplanten Vereinfachung der Rechtsvorschriften in Verbindung steht, und schlugen vor, durch eine Änderung der Siebenten Richtlinie hier Klarheit zu schaffen.

Dieser Vorschlag wurde von den Teilnehmern nachdrücklich befürwortet, wobei er von den Unternehmen ohne Ausnahme begrüßt wurde. Die vorgeschlagene Änderung wurde von allen als erhebliche Vereinfachung angesehen.

2.2. Folgenabschätzung

2.2.1. Aufhebung der Pflicht zur Angabe der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

Abgesehen von Dänemark, Schweden und dem Vereinigten Königreich lassen alle Mitgliedstaaten die Kapitalisierung von Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens zu und verlangen die Angabe dieser Aufwendungen.[12] Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 11 (Definition kleiner Unternehmen) der Vierten Richtlinie fallen, können nach Artikel 44 Absatz 2 derselben Richtlinie schon heute von dieser Angabepflicht befreit werden. Diese Freistellungsmöglichkeit wurde in großem Maßstab genutzt und nur Spanien schreibt kleinen Unternehmen diese Angabe als gesonderten Posten vor. Einige Mitgliedstaaten verlangen allerdings, diese Aufwendungen als immaterielle Anlagewerte anzugeben. Die vorgeschlagene Änderung betrifft deshalb vorwiegend mittlere Unternehmen, von denen es der Ramboll Management-Studie[13] zufolge in der EU etwa 240 000 gibt.

Die Änderung verringert den Berichtsaufwand für die Unternehmen, ohne dass den Abschlussadressaten dabei wesentliche Informationen verloren gehen. Die Angabe von Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung eines Unternehmens ist für die Adressaten nicht besonders relevant, so dass sowohl die berichtenden Unternehmen als auch die Adressaten von dem Vorschlag profitieren. Andere Interessengruppen bleiben im Wesentlichen unberührt.

2.2.2. Aufhebung der Pflicht für KMU, die Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten aufzugliedern

Alle Mitgliedstaaten schreiben die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten vor.[14] Die in Artikel 44 Absatz 2 der Vierten Richtlinie eröffnete Möglichkeit, die unter Artikel 11 fallenden (kleinen) Unternehmen von dieser Pflicht auszunehmen, wurde von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen, so dass die vorgeschlagene Änderung nur mittlere Unternehmen betrifft. Die Kommissionsdienststellen glauben, dass die Mitgliedstaaten die vorgeschlagene Änderung in Anspruch nehmen werden, auch wenn die Richtlinie mit ihren Minimalvorschriften es ihnen ermöglichen würde, mehr Informationen zu verlangen.

Die Aufhebung dieser Pflicht ermöglicht es den Unternehmen, ihre interne Berichterstattung nach den Erfordernissen der Geschäftsführung und nicht wie bislang nach den Rechnungslegungsvorschriften auszurichten. Die Änderung verringert den Berichtsaufwand für die Unternehmen, ohne dass den Abschlussadressaten dabei wesentliche Informationen verloren gehen. Von den Adressaten der Abschlüsse von KMU und anderen unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften wird diese Art von Informationen jedenfalls nicht ausdrücklich verlangt. Auch könnten dabei bestimmte Informationen offengelegt werden, die bei Unternehmen mit nur einem Geschäftsbereich als vertraulich anzusehen sind. Der Vorschlag nutzt sowohl den berichtenden Unternehmen als auch den Abschlussadressaten. Bestimmte Kreise, die ein besonderes Interesse an diesen Informationen haben, könnten zwar betroffen sein, doch dürften diese Auswirkungen nur begrenzt sein.

2.2.3. Änderung der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht zur Klarstellung der Beziehung zwischen den Konsolidierungsvorschriften dieser Richtlinie und den Bestimmungen der International Financial Reporting Standards

Dieses Problem scheint in erster Linie einige große Mitgliedstaaten zu betreffen. Kleinere scheinen vor allem aufgrund ihrer geringeren Zahl an börsennotierten Unternehmensgruppen weniger stark betroffen zu sein. Auch haben bestimmte Mitgliedstaaten die Erstellung solcher Abschlüsse noch nicht verbindlich vorgeschrieben, möchten dies aber möglicherweise nun nachholen, nachdem die 2007 im Regelungsausschuss für Rechnungslegung geführten Diskussionen Klarheit verschafft haben. Insbesondere im Vereinigten Königreich und in Frankreich scheint es eine Reihe von Fällen zu geben, in denen die Erstellung dieser Abschlüsse Probleme bereitet.[15]

Die Erstellung dieser Abschlüsse ist für die betreffende Gesellschaft mit erheblichen Kosten, nicht aber mit zusätzlichem Nutzen verbunden. Auch müssen diese Abschlüsse geprüft werden, was wiederum erhebliche Mehrkosten mit sich bringt. Da diese konsolidierten Abschlüsse so gut wie identisch mit den Einzelabschlüssen sind, gehen normalerweise keine Informationen verloren, wenn man auf sie verzichtet. Dies könnte nur ganz vereinzelt der Fall sein. Die Kommissionsdienststellen betrachten diesen Informationsverlust jedoch als unerheblich. Die Nutznießer sind Muttergesellschaften mit Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung, die derzeit konsolidierte Abschlüsse erstellen müssen.

2.3. Überwachung und Bewertung

Dieser Vorschlag ist in Verbindung mit anderen Vereinfachungsmaßnahmen zu sehen, so dass die Folgen zusammengenommen bewertet werden sollten. Dieser Vorschlag ist nur der erste Schritt auf dem Weg zur Vereinfachung der Rechnungslegung. Ob sich die vorgeschlagenen Maßnahmen als wirksam erweisen, sollte im weiteren Verlauf der geplanten Vereinfachung überwacht werden; weitere Änderungen können erforderlichenfalls bei einer künftigen Überarbeitung vorgeschlagen werden.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Rechtsgrundlage

Artikel 44 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft[16].

3.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Auf EU-Ebene müssen diese Probleme nur insoweit gelöst werden, als Verpflichtungen, die Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, durch EU-Richtlinien bedingt sind. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Rechnungslegung von KMU rasch zu vereinfachen und dadurch deren Verwaltungsaufwand zu verringern, die Beziehung zwischen den Konsolidierungsvorschriften der Richtlinie 83/349/EWG und den IFRS klarzustellen, ohne dass dabei sachdienliche Informationen verloren gehen und die Beziehung zwischen den Bestimmungen der Siebenten Richtlinie und den IFRS zu verdeutlichen.

Der prinzipiengestützte Ansatz, den die Gemeinschaft bei der Regulierung der Rechnungslegung verfolgt, wird mit diesem Vorschlag fortgesetzt. Auch sehen die Rechnungslegungsrichtlinien nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vor.[17] Dies gewährleistet Verhältnismäßigkeit, lässt Behörden und Wirtschaftsteilnehmern Spielraum bei der Erfüllung der Ziele und verringert gleichzeitig deren Kosten und Verwaltungsaufwand. Idealerweise sollten auch die einzelstaatlichen Vorschriften einer Prüfung unterzogen werden, da auch auf nationaler Ebene weitere Vereinfachungsmaßnahmen ratsam sein könnten.

Da sich die genannten Ziele nur durch eine Änderung der einschlägigen EU-Vorschriften erreichen lassen, sind Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt. Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf die Maßnahmen, die zur Beseitigung von unnötigem Verwaltungsaufwand in den betreffenden Bereichen erforderlich sind und sind dem verfolgten Ziel angemessen.

3.3. Wahl des Instruments

Es wird eine Änderung bestehender Richtlinien und damit ebenfalls eine Richtlinie vorgeschlagen.

4. ERLÄUTERUNG DES VORSCHLAGS

4.1.1. Aufhebung der Pflicht zur Angabe der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens umfassen unterschiedliche Arten von Kosten, die bei der Gründung eines Unternehmens anfallen, wie Anmeldegebühren oder Rechtsberatungskosten. Unter bestimmten Umständen können diese in der Bilanz als Aktiva ausgewiesen werden. Ist dies der Fall, sind diese Aufwendungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Vierten Richtlinie im Anhang des Abschlusses zu erläutern. Kleine Unternehmen können nach Artikel 44 Absatz 2 derselben Richtlinie von dieser Verpflichtung befreit werden.

Die Kommission schlägt vor, diese Freistellungsmöglichkeit auch auf mittlere Unternehmen auszuweiten und Artikel 44 Absatz 2 der Vierten Richtlinie entsprechend zu ändern. Dadurch würde die Entscheidung, auch diese Unternehmen von der in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Auflage zu befreien, ebenfalls in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.

4.1.2. Aufhebung der Pflicht für KMU, die Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten aufzugliedern

Nach der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht müssen die Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten aufgegliedert werden. Dies gilt zwar für alle Unternehmen, doch können kleine Unternehmen nach Artikel 44 Absatz 2 derselben Richtlinie von dieser Verpflichtung befreit werden.

Die Kommission schlägt vor, diese Freistellungsmöglichkeit auch auf mittlere Unternehmen auszuweiten und Artikel 44 Absatz 1 der Vierten Richtlinie entsprechend zu ändern. Dadurch würde die Entscheidung, auch diese Unternehmen von der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 festgelegten Auflage zu befreien, ebenfalls in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.

4.1.3. Änderung der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht zur Klarstellung der Beziehung zwischen den Konsolidierungsvorschriften dieser Richtlinie und den Bestimmungen der International Financial Reporting Standards

In Fällen, in denen Muttergesellschaften Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung haben, ist die Beziehung zwischen der IAS-Verordnung und der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht unklar. Es stellt sich die Frage, ob die Muttergesellschaft in einem solchen Fall unter die IAS-Verordnung fällt und damit ihren Abschluss nach IFRS erstellen müsste oder nicht.

Die Kommission hält es für unverhältnismäßig, von einer Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung hat, die Erstellung eines konsolidierten Abschlusses zu verlangen. Dies würde keinen Sinn machen, da der konsolidierte Abschluss in diesem Fall mit den Einzelabschlüssen (die der IAS-Verordnung zufolge nicht zwangsläufig unter die IFRS fallen) so gut wie identisch wäre.

Die Kommission schlägt deshalb vor, in Artikel 13 der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht einen neuen Absatz 2a einzufügen, der alle unter einzelstaatliches Recht fallenden Muttergesellschaften der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts enthebt, wenn sie ausschließlich Tochterunternehmen unterhalten, deren Bedeutung (im Hinblick auf die Ziele des Artikels 16 Absatz 3) sowohl für sich als auch zusammengenommen als untergeordnet angesehen wird.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2008/0084 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[18],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[19],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[20],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands – insbesondere aufgrund des möglichen Nutzens für KMU – eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist. Der Europäische Rat wies nachdrücklich darauf hin, dass zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in der EU eine große gemeinsame Anstrengung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(2) Rechnungslegung und Abschlussprüfung wurden als Bereiche ermittelt, in denen der Verwaltungsaufwand der Unternehmen in der Gemeinschaft verringert werden kann.

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2007 über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung[21] wird dargelegt, in welchen Punkten die Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Richtlinie 78/660/EWG)[22] und die Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (Richtlinie 83/349/EWG)[23] geändert werden sollten. Dabei lag das Augenmerk insbesondere auf der Frage, wie die Berichtspflichten kleiner und mittlerer Unternehmen weiter abgebaut werden können.

(4) In der Vergangenheit wurden eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die es den unter die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Unternehmen ermöglichen sollten, die Rechnungslegungsmethoden der International Financial Reporting Standards (IFRS) anzuwenden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[24] müssen Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach IFRS erstellen und sind damit von den meisten Anforderungen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG befreit. Für die Rechnungslegung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Gemeinschaft stellen diese Richtlinien aber nach wie vor die Grundlage dar.

(5) Zwar unterliegen kleine und mittlere Unternehmen oftmals den gleichen Vorschriften wie größere Gesellschaften, doch wurden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse in der Vergangenheit kaum bewertet. Insbesondere die wachsende Zahl der vorgeschriebenen Angaben bereitet diesen Unternehmen Probleme. Umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften stellen eine finanzielle Belastung dar und können einem wirksamen Kapitaleinsatz zu Produktivzwecken im Wege stehen.

(6) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 hat sich auch gezeigt, dass die Beziehung zwischen den in der Richtlinie 83/349/EWG vorgeschriebenen Rechnungslegungsstandards und den IFRS klargestellt werden muss.

(7) Für den Fall, dass Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung eines Unternehmens in der Bilanz als Aktiva ausgewiesen werden können, müssen sie nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG im Anhang erläutert werden. Kleine Unternehmen können nach Artikel 44 Absatz 2 derselben Richtlinie von dieser Verpflichtung befreit werden werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte die Möglichkeit bestehen, auch mittlere Unternehmen dieser Angaben zu entheben.

(8) Nach der Richtlinie 78/660/EWG müssen Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten aufgegliedert werden. Dies gilt zwar für alle Unternehmen, doch können kleine Unternehmen nach Artikel 44 Absatz 2 dieser Richtlinie von dieser Verpflichtung befreit werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte die Möglichkeit bestehen, auch mittlere Unternehmen dieser Angaben zu entheben.

(9) Die Richtlinie 83/349/EWG verpflichtet ein Mutterunternehmen selbst dann zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn das einzige Tochterunternehmen oder alle Tochterunternehmen zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG nur von untergeordneter Bedeutung sind. Damit fallen diese Unternehmen unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und müssen ihren konsolidierten Abschluss nach IFRS erstellen. Dies wird in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung hat, als Belastung angesehen. Es sollte deshalb die Möglichkeit bestehen, eine Muttergesellschaft von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts zu befreien, wenn sie ausschließlich Tochterunternehmen unterhält, deren Bedeutung sowohl für sich als auch zusammengenommen als untergeordnet angesehen wird.

(10) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Verwaltungsaufwands für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit bestimmten Angabepflichten und für bestimmte Unternehmen in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11) Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 44 der Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 27 bezeichneten Gesellschaften einen verkürzten Anhang aufstellen, der die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 verlangten Angaben nicht enthält.“

2. Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 27 bezeichneten Gesellschaften von der Verpflichtung befreien, im Anhang die in Artikel 34 Absatz 2 verlangten Angaben zu machen.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 83/349/EWG

In Artikel 13 der Richtlinie 83/349/EG wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 5 und 6 wird jedes dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Mutterunternehmen, das nur Tochterunternehmen hat, deren Bedeutung für sich oder zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung des Artikels 16 Absatz 3 von untergeordneter Bedeutung ist, von der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Pflicht befreit.“

Artikel 3

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

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[1] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

[2] Begriffsbestimmungen siehe Artikel 11 (kleine Unternehmen) und Artikel 27 (mittlere Unternehmen) der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht.

[3] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).

[4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel – Dok. 7224/07 CONCL 1.

[5] Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel – Dok. 7652/08 CONCL 1.

[6] EU-Projekt Basismessung und Verringerung von Verwaltungskosten, zweiter Zwischenbericht vom 15. Januar 2008, S. 37. Der Schlussbericht wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

[7] Siehe Arbeitsdokument der Kommission "Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union – Bericht über die 2007 erzielten Fortschritte und Ausblick auf das Jahr 2008, KOM(2008) 35.

[8] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

[9] Bericht über die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die Leitung des International Accounting Standards Board (IASB) (2006/2248(INI)), EP, Ausschuss für Wirtschaft und Währung, Berichterstatter: Alexander Radwan, A6-0032/2008, 5.2.2008, S. 10.

[10] Dazu zählt auch die im Auftrag der Kommission durchgeführte Studie von Ramboll Management Study on Administrative Costs of the EU Company Law Acquis vom Juli 2007, die auf der Website der Kommission unter folgender Adresse erhältlich ist: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/simplification/final_report_company_law_administrative_costs_en.pdf

[11] Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung, KOM(2007) 394 vom 10.7.2007. Erhältlich auf der Website der Kommission unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/simplification/index_de.htm

[12] Siehe Bericht über die Umsetzung der Vierten Richtlinie in den Mitgliedstaaten (Stand 1. Januar 1998), Seiten 2, 38, 62. In englischer Sprache erhältlich auf der Website der GD MARKT unter: http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/docs/studies/1998-fourth-dir_en.pdf.

[13] Study on administrative costs of EU Company Law Acquis , Ramboll Management, Juli 2007.Erhältlich auf der Website der GD MARKT unter:http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/simplification/final_report_company_law_administrative_costs_en.pdf.

[14] Implementation of the Fourth Directive in Member States, Summary of findings from a study on the implementation of Fourth Directive 78/660/EEC in the Member States of the European Union, As per 1 January 1998 , EK, GD Binnenmarkt, Finanzdienstleistungen – Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht (siehe Fußnote 10), S. 54, 59.

[15] Nach Angaben des Vereinigten Königreichs gibt es dort 1,6 Mio. aktive Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von denen 51 000 Unternehmensgruppen bilden, von denen wiederum nur 10 000 konsolidierte Abschlüsse vorlegen. Es wurde festgestellt, dass 1000 Unternehmensgruppen, die konsolidierte Abschlüsse vorlegen, nur Tochtergesellschaften von untergeordneter Bedeutung unterhalten.

[16] ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 35.

[17] Auf nationaler Ebene können die Mitgliedstaaten weitergehende Anforderungen festlegen. Die Richtlinien bieten bereits zahlreiche Optionen für KMU, die von den Mitgliedstaaten allerdings nur begrenzt aufgegriffen wurden.

[18] ABl. C […] vom […], S.[…].

[19] ABl. C […] vom […], S.[…].

[20] ABl. C […] vom […], S.[…].

[21] KOM (2007) 394 vom 10.7.2007.

[22] ABl. L 222 vom 17.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).

[23] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

[24] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

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