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Document 52008IP0194

EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen (2007/2217(INI))

OJ C 271E, 12.11.2009, p. 31–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 271/31


Donnerstag, 8. Mai 2008
EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen

P6_TA(2008)0194

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen (2007/2217(INI))

2009/C 271 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere dessen Artikel 25,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und auf die 1990 in Kopenhagen und 1999 auf dem Gipfeltreffen von Istanbul vereinbarten Verpflichtungen der OSZE, wo sich alle OSZE-Teilnehmerstaaten verpflichtet haben, internationale Beobachter - und insbesondere das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) - zu ihren Wahlen einzuladen,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker sowie die Amerikanische Konvention für Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und den Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter, die am 27. Oktober 2005 von den Vereinten Nationen angenommen wurden,

unter Hinweis auf alle Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern und die darin enthaltenen Menschenrechts- und Demokratieklauseln,

unter Hinweis auf die Artikel 3, 6 und 11 des EU-Vertrags sowie die Artikel 3, 177, 179 und 181a des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (2) (EIDHR),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU (KOM(2000)0191),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2001 zur Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU (3),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien über Wahlbeobachtung (4) und die EU-Leitlinien für gemeinsame Kriterien zur Auswahl von Wahlbeobachtern (5),

unter Hinweis auf das Dokument des Rates über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die Europäische Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zur Mitteilung der Kommission zur Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (7),

unter Hinweis auf die EU-Jahresberichte zur Menschenrechtslage,

unter Hinweis auf seine alljährlichen Berichte zu den Menschenrechten in der Welt,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 21. November 2007 zu Wahlen und Wahlvorgänge in den Ländern der AKP-und der EU (8),

unter Hinweis auf die Beschlüsse seiner Konferenz der Präsidenten vom 8. November 2001 zum Einsatz der Koordinierungsgruppe Wahlen (9), vom 12. Mai 2005 über die Durchführungsbestimmungen für die Wahlbeobachtungsmissionen (10), vom 21. September 2006 über die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen (11) und vom 8. Juni 2006 über die Leitlinien für Wahlbeobachtungsdelegationen des Europäischen Parlaments (12),

unter Hinweis auf die vorläufigen Erklärungen und Abschlussberichte der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und die Berichte seiner Wahlbeobachtungsdelegationen,

unter Hinweis auf die Jahresberichte der Koordinierungsgruppe Wahlen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0138/2008),

A.

in der Erwägung, dass Wahlen nach internationalen anerkannten Standards organisiert werden müssen,

B.

in der Erwägung, dass es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt, dass alle Bürger das Recht haben, in regelmäßigen, unverfälschten, allgemeinen und gleichen Wahlen mit geheimer Stimmabgabe Vertreter zu wählen, und dies ein wesentliches Element aller wichtigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente sowie der echten Demokratie und des Rechtsstaats darstellt, zu denen sich die Europäische Union in ihren Verträgen verpflichtet hat,

C.

in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtung zur allgemeinen Förderung und zum generellen Schutz grundsätzlicher Menschenrechte sowie - konkreter - bürgerlicher und politischer Rechte beiträgt, und in der Erwägung, dass ein echter demokratischer Wahlprozess die Achtung der Meinungsfreiheit und freie Medien, die Beachtung der Rechtsstaatlichkeit, das Recht, Parteien zu gründen und sich um ein öffentliches Amt zu bewerben, Nichtdiskriminierung und gleiche Rechte für alle Bürger sowie weitere grundsätzliche Menschenrechte und -freiheiten, zu deren Schutz und Förderung sich alle OSZE-Teilnehmerstaaten verpflichtet haben, voraussetzt;

D.

in der Erwägung, dass internationale Wahlbeobachtung auf eine Stärkung der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens, die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Wahlen, gegebenenfalls die Verhinderung und Aufdeckung von Wahlbetrug sowie die Analyse, Berichterstattung und Erarbeitung von Empfehlungen für Verbesserungen aller Aspekte des Wahlverfahrens in umfassender Zusammenarbeit mit dem Gastland, die Lösung jeglicher Streitsache sowie den Schutz der Menschenrechte und allgemein der Demokratie abzielt,

E.

in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtung in neuen und sich entwickelnden Demokratien eine Priorität der Europäischen Union ist, was ihr Engagement bei der Unterstützung neuer Demokratien und Länder auf ihrem Weg zur Demokratie durch den Aufbau solider demokratischer Strukturen zeigt,

F.

in der Erwägung, dass die Verringerung der Armut, die das zentrale Ziel der EU-Entwicklungspolitik darstellt, die Existenz einer partizipatorischen Demokratie und von verantwortlichen und nicht korrupten Regierungen voraussetzt, worauf in der am 1. April 1999 in Straßburg angenommenen Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur AKP-EU-Zusammenarbeit und -Beteiligung an der Durchführung von Wahlen in den AKP-Ländern sowie zur Rolle der Paritätischen Versammlung (13) hingewiesen wurde,

G.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union die Förderung der Menschenrechte, der Demokratisierungsprozesse, der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung aktiv unterstützen wird, wie dies im Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (14) (Abkommen von Cotonou) betont wurde,

H.

in der Erwägung, dass die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und der Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter 2005 im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedet wurden und von Kommission und Parlament sowie von 32 weiteren internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen bestätigt worden sind,

I.

in der Erwägung, dass zu den dort hervorgehobenen Prinzipien die vollständige Abdeckung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit, Professionalismus, Analyse und Rat, Achtung der Souveränität des Gastlandes, einschließlich des Erfordernisses, eine Einladung zur Beobachtung zu erhalten, Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beobachtungsorganisationen und die Nichtlegitimisierung eines eindeutig undemokratischen Wahlverfahrens gehören,

J.

unter Hinweis darauf, dass seit der Annahme der vorstehend erwähnten Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 mehr als 50 EU-Wahlbeobachtungsmissionen in 32 Länder in Afrika, Asien und Lateinamerika entsandt wurden; in der Erwägung, dass es allerdings bemerkenswert ist, dass sehr viel weniger EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Länder des südlichen Mittelmeers entsandt wurden,

K.

in der Erwägung, dass im Rahmen des EIDHR mehr als 30 Millionen EUR alljährlich für EU-Wahlbeobachtungsmissionen zur Verfügung gestellt werden,

L.

in der Erwägung, dass in einem Land, in dem Wahlen stattgefunden haben, ein demokratisch gewähltes Parlament nur von beschränkten Wert ist, wenn diese Institution nicht über wichtige Befugnisse verfügt und durch die Exekutive dominiert wird,

M.

in der Erwägung, dass einige künftige Schlüsselthemen im Bereich der Wahlbeobachtung der Europäischen Union noch behandelt werden müssen, wie etwa die zunehmende Bedeutung der elektronischen Stimmabgabe,

N.

in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 einen Wendepunkt in der Herangehensweise der Europäischen Union an die Wahlbeobachtung darstellt, indem eine umfassende Methodik zur Abdeckung des gesamten Wahlverfahrens, von der Phase vor der Wahl bis zur Phase nach der Wahl, entwickelt wurde, die sich als großer Erfolg erwiesen und dazu geführt hat, dass die Europäische Union zu einer führenden Institution im Bereich der internationalen Wahlbeobachtung geworden ist,

O.

in der Erwägung, dass der Einsatz der EU-Wahlbeobachtungsmission ein Schlüsselelement der Außenpolitik der Europäischen Union ist und insbesondere zusammen mit der Wahlunterstützung ein wichtiges Instrument für die Wahlhilfe im Kontext der Zusage der Europäischen Union, die Werte der Demokratie, der Entwicklung und des Friedens zu fördern, darstellt,

P.

in der Erwägung, dass erfolgreiche Wahlen nur im Kontext der langfristigen Verankerung demokratischer Werte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Aufbaus eines Europäischen Konsens zur Förderung von Demokratie innerhalb einer Gesellschaft möglich sind, einschließlich einer Wähler- und staatsbürgerlichen Schulung, leistungsfähiger Mechanismen für die Gewährleistung der Menschenrechte, des Bestehens einer unabhängigen und pluralistischen Bürgergesellschaft und der Beachtung der Gewaltenteilung;

Q.

in der Erwägung, dass Wahlbeobachtung ein langfristiger Prozess in drei Phasen ist, die die Vorwahlphase, den Wahltag und die Phase nach der Wahl umfassen, und in der Erwägung, dass jede dieser Phasen gründlich und unparteiisch auf der Grundlage von Informationen aus erster Hand analysiert werden sollte,

R.

in der Erwägung, dass die Beobachtung dieser drei Phasen, auch wenn sie durch unterschiedliche Beobachter vorgenommen wird, abgestimmt und gut koordiniert erfolgen muss,

S.

in der Erwägung, dass der zusätzliche Nutzen, der durch die Teilnahme von Parlamentariern und ehemaligen Parlamentariern bei der Wahlbeobachtung entsteht, zwar unbestreitbar und zusätzlich zum Nutzen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen selbst ist, diese Teilnahme aber für sich allein keine gewissenhafte Beurteilung eines Wahlverfahrens gewährleisten kann,

T.

in der Erwägung, dass das Parlament eine Schlüsselrolle in den EU-Wahlbeobachtungsmissionen spielt, da ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Chefbeobachter ernannt und die aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments bestehende Wahlbeobachtungsdelegation in den meisten Fällen voll und ganz in die Struktur der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union integriert wird,

U.

in der Erwägung, dass die Weiterverfolgung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen sowohl auf technischer als auch auf politischer Ebene noch kohärenter und umfassender erfolgen muss,

V.

in der Erwägung, dass es zwar von ausschlaggebender Bedeutung ist, die Politik der Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen unter Bedingungen beizubehalten, bei denen die unparteiliche und umfassende Wahrnehmung der Aufgaben unter für das beteiligte Personal sicheren Bedingungen möglich ist, dass aber die Europäische Union nicht zur Durchführung von Wahlen unter Umständen, bei denen solche Bedingungen nicht gegeben sind, schweigen darf,

1.

bekräftigt seine Entschlossenheit, durch Verstärkung seiner Beteiligung an der Wahlbeobachtung, der Weiterverfolgung der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und dem Parlamentarischen Kapazitätsaufbau zur Verstärkung demokratischer Prozesse beizutragen;

2.

ist der Auffassung, dass die Durchführung von Wahlen absolut gesehen nicht als einziger Indikator für Demokratie gesehen werden kann, dass diese sich aber dennoch positiv auf den Demokratisierungsprozess auswirkt, der an Verbesserungen bei den Bürgerfreiheiten gemessen wird, sofern politischer Pluralismus, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, gleichberechtigter Zugang zu den Medien, geheime Wahlen und Achtung der Menschenrechte gewährleistet sind;

3.

betont, dass die Wahlbeobachtung in neuen und sich entwickelnden Demokratien weiterhin eine Priorität sein sollte, da solche Staaten im Allgemeinen am meisten von internationalen Wahlbeobachtungen und den daraus resultierenden Empfehlungen profitieren;

4.

bedauert, dass die Europäische Union noch immer keine gemeinsame, umfassende Strategie zur Förderung von Demokratie besitzt, und fordert alle Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Anstrengungen zur Annahme einer solchen Strategie fortzufahren; fordert in dieser Hinsicht alle EU-Organe und Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich auf die Schaffung eines Europäischen Konsenses zur Demokratie zu einigen;

5.

stellt fest, dass angesichts dieser Tatsache die Wahlbeobachtung nur ein erster Schritt in Richtung Demokratie ist und durch andere, ausreichend finanzierte Maßnahmen und Maßnahmen nach der Wahl zur Förderung der Demokratie ergänzt werden muss, insbesondere über den Kapazitätsaufbau für nationale Parlamente, die Parteien, den öffentlichen Dienst, die nichtstaatlichen Akteure und die Zivilgesellschaft und über die Förderung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung; ersucht daher um die Einhaltung der von der Kommission beschlossenen Obergrenze für die EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Höhe von etwa 25 % des Haushalts des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte in dem Siebenjahreszeitraum des Finanzrahmens 2007 bis 2013; bittet die Kommission darum, innerhalb dieses Haushaltsrahmens Zuweisungen für vorbereitende Tätigkeiten im Vorfeld von Wahlen bereitzustellen, einschließlich der Schulung örtlicher Wahlbeobachter, Wählerschulung und anderer Tätigkeiten, die für die langfristige Einrichtung von freien und fairen Wahlen unverzichtbar sind;

6.

würdigt das ODIHR, dessen Pionierarbeit die Methodik der Europäischen Union in Bezug auf die Wahlbeobachtung erheblich beeinflusst hat;

7.

würdigt die Teilnahme von Beobachtern aus Drittländern wie der Schweiz, Norwegen und Kanada an EU-Beobachtungsmissionen;

8.

bekräftigt den wichtige Rolle der Wahlbeobachtungsmissionen des ODIHR im OSZE-Raum, in den die Europäische Union im Allgemeinen keine Wahlbeobachtungsmissionen entsendet; beglückwünscht das ODIHR zur Qualität seiner Arbeit und zu seiner Beibehaltung eines hohen Niveaus bei Transparenz und Unabhängigkeit; äußert sich besorgt über Erklärungen und Maßnahmen einiger OSZE-Teilnehmerstaaten, die das Mandat des ODIHR infrage stellen und die Wirksamkeit, Finanzierung und Unabhängigkeit seiner Missionen untergraben; fordert die OSZE-Teilnehmerstaaten und den Europäischen Rat auf, die Position des ODIHR als wichtigstem Wahlbeobachtungsgremium im OSZE-Raum nicht anzutasten; verurteilt speziell die Beschränkungen durch einige OSZE-Teilnehmerstaaten bezüglich der Dauer der Wahlbeobachtungsmissionen und deren Weigerung, Visa für Beobachter auszustellen, oder die Ausstellung zu verzögern, was es dem ODIHR unmöglich macht, sein Mandat auszuüben;

9.

unterstreicht den sich aus der gemeinsamen Beteiligung mit der OSZE/ODIHR, der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und wenn angemessen mit der Parlamentarischen Versammlung der NATO an internationalen Wahlbeobachtungsmissionen im OSZE-Raum ergebenden Mehrwert; ist der Auffassung, dass seine Beteiligung an diesen Missionen fortgesetzt und sogar ausgeweitet werden sollte; unterstreicht die entscheidende Bedeutung der gründlichen politischen Koordinierung zwischen der beteiligten Gremien, insbesondere bezüglich der Sorgfältigkeit bei ihrer Bewertung, der Einhaltung der Unabhängigkeitsstandards, der Schlussfolgerungen langfristiger Beobachter und der Kohärenz öffentlicher Erklärungen;

10.

begrüßt die positiven Beiträge der EU-Wahlbeobachtungsmissionen bei der Stärkung demokratischer Prozesse, der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit sowie insbesondere die Stärkung der Wahlverfahren auf der ganzen Welt;

11.

erinnert an die Schlussfolgerungen des Seminars der Kommission und des Parlaments vom 11. September 2007, in denen festgestellt wurde, dass EU-Wahlbeobachtungsmissionen aus Gründen der Methodologie, der Identität und der Sichtbarkeit auch weiterhin unabhängig von anderen internationalen und nationalen Beobachtern tätig sein sollten; ist der Auffassung, dass dies jedoch nicht eine regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit anderen Beobachterorganisationen vor Ort ausschließt, ebenso wenig wie eine weitere EU-Unterstützung für den Kapazitätsaufbau nationaler und regionaler Beobachterorganisationen;

12.

unterstreicht den Erfolg der Methodik der Europäischen Union, fordert aber die Kommission auf, diese durch Einbeziehung bewährter Verfahren und Annahme neuer Herausforderungen weiter zu verbessern und zu aktualisieren;

13.

weist darauf hin, dass durch diesen Erfolg die Europäische Union zur führenden Organisation auf dem Gebiet der internationalen Wahlbeobachtung geworden ist und die Betonung der Professionalität der EU-Wahlbeobachtungsmissionen einen großen Beitrag zum Auftreten einer erheblichen Anzahl qualifizierter und erfahrener Wahlexperten leistet; unterstreicht die Bedeutung der aktiven Rekrutierung und Schulung neuer Beobachter für die Kontinuität des Sachverstands bei den EU-Wahlbeobachtungsmissionen; betont darüber hinaus, dass die Professionalität der EU-Wahlbeobachtungsmissionen dazu beiträgt, dass ein nachhaltiges Bewusstsein über verschiedene Elemente geschaffen wird, die einen demokratischen Wahlprozess ausmachen; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass die Erfahrung ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments als kurz- und langfristige Beobachter in Erwägung gezogen werden könnte;

14.

fordert die Kommission auf, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die angemessene Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft und von örtlichen Beobachtern an den Wahlprozessen weiter zu stärken;

15.

betont die Bedeutung der Tatsache, dass kurz- und langfristig tätige EU-Beobachter jegliches Verhalten unterlassen, das von der lokalen Bevölkerung als herablassend, überlegen oder respektlos gegenüber der lokalen Kultur aufgefasst werden könnte; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass EU-Beobachter sich geeignetenfalls lokalen Beobachtern anschließen sollten;

16.

begrüßt die gängige Praxis, Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Chefbeobachtern von EU-Wahlbeobachtungsmissionen zu ernennen; fordert, dass das Ernennungsverfahren klar und transparent ist, um die Glaubwürdigkeit des Chefbeobachters sicherzustellen, und unterstreicht, dass diese, obwohl sie während ihres gesamten Mandats eng mit der Kommission und anderen Organen der Europäischen Union zusammenarbeiten, sich jederzeit eine deutlich und genau umrissene Unabhängigkeit ohne Einmischung bewahren sollten;

17.

begrüßt die als Teil dieser Methodik angenommene Gleichstellungspolitik bei der Auswahl der Beobachter, einschließlich des Chefbeobachters, unabhängig von der Kompliziertheit der Mission;

18.

ist der Auffassung, dass bei der Ernennung von Wahlbeobachtern eventuell vorhandene Kenntnisse der Sprache des Staats, in dem die Wahlen stattfinden, berücksichtigt werden sollten (z. B. im Falle Boliviens Spanischkenntnisse), da die Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme es den Beobachtern erleichtert, sich umfassend mit der gesellschaftlichen und politischen Situation in dem betreffenden Land vertraut zu machen;

19.

fordert, dass die Beobachter während des Wahlkampfs nicht nur Treffen mit den Kandidaten und den Mitgliedern der Wahlkommission abhalten können, sondern auch mit anderen Gruppen in dem Land, in dem die Wahlen stattfinden;

20.

begrüßt die positiven Erfahrungen seiner Wahlbeobachtungsdelegationen im Rahmen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU, für die ein zusätzlicher Nutzen dadurch entsteht, dass sie den Schlussfolgerungen politisches Gewicht verliehen und ihre Sichtbarkeit und Akzeptanz verstärkt haben, unterstreicht jedoch, dass die Glaubwürdigkeit dieser Schlussfolgerungen von der konsequenten Anwendung der Methodik während des gesamten Beobachtungsprozesses abhängig ist;

21.

würdigt die Arbeit des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments bei der Gründung des Internationalen Instituts der Wahlbeobachter (IEMI) zusammen mit ehemaligen Mitgliedern des kanadischen Parlaments und dem Verein ehemaliger Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten; nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Internationalen Instituts der Wahlbeobachter eine Reihe von Wahlen beobachtet haben, und weist darüber hinaus darauf hin, dass alle derzeitigen Mitglieder des Europäischen Parlaments eines Tages ehemalige Mitglieder sein werden und dass ihre Fachkenntnisse von unschätzbarem Wert für die weitere Entwicklung des demokratischen Prozesses sein werden;

22.

fordert alle an den Wahlbeobachtungsdelegationen teilnehmenden Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, sich an die für diese Delegationen beschlossenen Leitlinien zu halten; betont die Bedeutung des„Verhaltenskodex“ für internationale Wahlbeobachter, der auch für die Mitglieder des Europäischen Parlaments verbindlich ist;

23.

ist sich der Tatsache bewusst, dass es für die Beobachtungsdelegationen des Europäischen Parlaments in einigen Fällen nicht genügend Bewerber gab, und weist darauf hin, dass es in diesen Fällen für nützlich gehalten werden könnte, ehemalige Mitglieder zur Erreichung der Zahl hinzuzunehmen; fordert die entsprechenden politischen Gremien des Europäischen Parlaments auf, diesen Vorschlag weiterzuverfolgen;

24.

weist darauf hin, dass Beobachterdelegationen von Fraktionen nicht das Parlament vertreten, und ruft diese Delegationen auf, alles zu vermeiden, was die Glaubwürdigkeit und Wahrnehmbarkeit der offiziellen Wahlbeobachtungsdelegation des Europäischen Parlaments und der EU-Wahlbeobachtungsmissionen untergraben könnte;

25.

stellt fest, dass die Abstimmung zwischen den Organen der Europäischen Union und innerhalb der Kommission allgemein positiv war; bedauert jedoch, dass es in einigen Fällen auch einen schwerwiegenden Mangel an Kohärenz gab, so dass noch Spielraum für Verbesserungen besteht;

26.

unterstreicht insbesondere die Bedeutung der Abstimmung aller öffentlichen Äußerungen zu den Ergebnissen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und der Vermeidung des Problems von Äußerungen vor der Vorlage der ersten Erklärung durch die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union und unterstreicht die Schlüsselrolle der Pressekonferenz, auf der eine erste Erklärung abgegeben wird, für die Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit; fordert, dass sowohl die Presseerklärungen als auch die Ergebnisberichte nach einem Zeitplan veröffentlicht werden, bei dem die mit der Wahl zusammenhängenden Sensibilitäten vor Ort berücksichtigt werden;

27.

schlägt zur Verbesserung der Beziehungen von Parlament und Rat eine Teilnahme des Rates an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe Wahlen sowie einen Beobachterstatus des Parlaments bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe Menschenrechte des Rates (COHOM) vor;

28.

fordert die Kommission auf zu prüfen, wie bei den Verhandlungen über Assoziierungsabkommen und strategische Partnerschaften die Durchführbarkeit von Beobachtungen der Wahlprozesse in Ländern des südlichen Mittelmeers und des Nahen Ostens aufgenommen werden kann;

29.

stellt fest, dass eine wirksame und ergebnisorientierte Weiterverfolgung der EU-Wahlbeobachtungsmissionen die größte Herausforderung bleibt, und dass zwischen technischer und politischer Weiterverfolgung unterschieden werden muss, in die alle Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf allen Ebenen einbezogen werden sollten;

30.

schlägt vor, die Umsetzung der Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen genau zu verfolgen, insbesondere wenn keine Wahlunterstützung gewährt wird;

31.

fordert alle Organe der Europäischen Union, insbesondere den Rat, und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse und Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen in ihre politischen Dialoge mit den betreffenden Ländern einzubeziehen, ebenso wie in ihre Demarchen, Erklärungen, Entschließungen, Äußerungen und weiteren Maßnahmen;

32.

fordert insbesondere die Kommission auf, die Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen in alle Aktionspläne für Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik aufzunehmen, in die Wahlbeobachtungsmissionen entsandt wurden;

33.

fordert die Kommission auf, sich diese Empfehlungen langfristig im Rahmen der Ausarbeitung der Länderstrategiepapiere/jährlichen Aktionsprogramme im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds und der Finanzierungsinstrumente für die externe Politik der EU, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (15) und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (16), voll und ganz zunutze zu machen;

34.

verurteilt frühere Beispiele von Praktiken, bei denen gegenüber Ländern eine„Business-as-usual“-Haltung eingenommen wurde, deren Wahlverfahren durch die EU-Wahlbeobachtungsmissionen erheblich kritisiert wurden, bedauert andererseits, dass demokratische Wahlen nicht in jedem Fall von der Europäischen Union als legitim anerkannt werden, und ist der Ansicht, dass diese Widersprüchlichkeiten die zerbrechliche Demokratie in diesen Ländern und den Ruf der Europäischen Union untergräbt;

35.

fordert die Kommission auf, die Ergebnisse jeder Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union genau auszuwerten und die daraus gewonnenen Erfahrungen anzunehmen sowie in den Abschlussberichten die methodischen Begrenzungen jeder EU-Wahlbeobachtungsmission deutlich darzulegen; fordert außerdem die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen um sicherzustellen, dass die demokratischen Erfolge der EU-Wahlbeobachtungsmissionen (Methodik, technische Praxis, Haushaltsmittel, Wahlstrukturen usw.) nicht infrage gestellt oder zunichte gemacht werden, sobald der Wahlprozess abgeschlossen ist;

36.

fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit von Sondermissionen zur Verfolgung bestimmter wesentlicher Aspekte des Wahlverfahrens wie die Festlegung des Rechtsrahmens der Wahlen, Wählerregistrierung und Beschwerden und Anfechtungen nach den Wahlen, zu untersuchen, die in einigen Fällen von den EU-Wahlbeobachtungsmissionen nicht vollständig erfasst werden;

37.

empfiehlt die Aufnahme eines politischen Dialogs in Fällen, in denen die Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen nicht umgesetzt werden;

38.

schlägt entsprechend der vorstehenden Ziffer vor, dass das Europäische Parlament bei der Eröffnung eines neuen Parlaments, dessen Wahl beobachtet wurde, anwesend sein sollte und dass die Zusammenarbeit mit einem solchen neu gewählten Parlament verstärkt werden sollte;

39.

empfiehlt die Umsetzung einer spezifischen Strategie zur Unterstützung von auf demokratischem Wege neu gewählten Parlamenten im Interesse einer dauerhaften Konsolidierung der Demokratie, des Rechtsstaats und der verantwortungsvollen Staatsführung;

40.

schlägt vor, dass das Europäische Parlament dazu Mittel und Wege zur Unterstützung neu gewählter Parlamente bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erschließen sollte, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf den Entwicklungsländern;

41.

schlägt der Kommission vor, andere Mechanismen zur Beobachtung von Wahlverfahren anzuwenden, wenn der Einsatz einer vollwertigen EU-Wahlbeobachtungsmission nicht möglich ist; fordert den Rat und die Kommission auf, sich bereit zu erklären, beherzt und rasch öffentliche Erklärungen im Zusammenhang mit Wahlen unter diesen Umständen abzugeben;

42.

vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die technische Weiterverfolgung, die Wahlunterstützung das notwendige langfristige strategische Engagement während des Wahlzyklus darstellt, das am besten mit den EU-Wahlbeobachtungsmissionen zusammenwirkt, und stellt fest, dass der Stärkung der Unabhängigkeit und Legitimität der Stellen, die die Wahlen organisieren, und auch der Unterstützung der Einrichtung einer ständigen und nicht nur einer zeitlich befristeten Wahlkommission besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

43.

unterstreicht, dass das Parlament als demokratisch gewählte EU-Institution eine besondere Rolle bei der politischen Weiterverfolgung der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und insbesondere im Prozess des parlamentarischen Kapazitätsaufbaus spielt;

44.

fordert, dass gegebenenfalls der zusätzliche Nutzen von Konsultation, Zusammenarbeit und Wissensaustausch zwischen dem Parlament und den parlamentarischen Delegationen und Missionen der AKP im breiteren Rahmen des auswärtigen Handelns der Europäischen Union aber auch im Zusammenhang mit anderen nationalen und internationalen Wahlbeobachtungsmissionen ernsthaft berücksichtigt wird; schlägt die Einrichtung von Arbeitsgruppen vor, um die Partner der Afrikanischen Union im Rahmen der neuen Strategie EU-Afrika an dem Fachwissen und der Erfahrung bei der Wahlbeobachtung teilhaben zu lassen, wie die Europäische Union von der Methodik und der Erfahrung der Arbeit des ODIHR der OSZE profitiert hat;

45.

fordert eine Prüfung der Bedingungen, unter denen gemeinsame kurzfristige Wahlbeobachtungsdelegationen mit seinen Kollegen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (EMPA) und der Parlamentarischen Versammlung Europa - Lateinamerika (EuroLatPA) gebildet werden könnten;

46.

empfiehlt die regelmäßige Organisation gemeinsamer Wahlbeobachtungsmissionen AKP-EU anlässlich von Wahlen in der Europäischen Union;

47.

ist der Meinung, dass die elektronische Stimmabgabe bereits eine wesentliche Rolle bei Wahlverfahren spielt und dass dies sich noch verstärken wird, wodurch eine neue Art von Wahlbetrug möglich wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die angemessenen Maßnahmen für die zuverlässige Beobachtung einer solchen Stimmabgabe zu ergreifen und hierfür Beobachter entsprechend zu schulen;

48.

fordert die Annahme eines Jahresberichts über EU-Wahlbeobachtungsmissionen durch das Parlament;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer und den Ko-Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa - Lateinamerika, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem Direktor des ODIHR zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12. 2007, S. 1.

(2)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 270.

(4)  Beschluss des Rates 9262/98 - PESC 157 - COHOM 6 vom 3.6.1998.

(5)  Beschluss des Rates 8728/99 - PESC 165 - COHOM 4 vom 28.5.1999.

(6)  Dokument 9990/01 des Rates - PESC 236 - DEVGEN 103 - COHOM 17 vom 26.6.2001.

(7)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.

(8)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 18.

(9)  PE 309/025/BUR.

(10)  PE 349/329/CPG/DEF.

(11)  PE 375/270/CPG/Rev1.

(12)  PE 375/117/CPG.

(13)  ABl. C 271 vom 24.9.1999, S. 57.

(14)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(15)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(16)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.


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