Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/855/EWG des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Richtlinie 82/891/EWG des Rates betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften hinsichtlich des Erfordernisses der Prüfung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen [SEK(2007) 298] [SEK(2007) 300]
/* KOM/2007/0091 endg. - COD 2007/0035 */
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[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |
Brüssel, den 6.3.2007
KOM(2007) 91 endgültig
2007/0035 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 78/855/EWG des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Richtlinie 82/891/EWG des Rates betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften hinsichtlich des Erfordernisses der Prüfung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen
(von der Kommission vorgelegt) [SEK(2007) 298][SEK(2007) 300]
BEGRÜNDUNG
1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS
- Gründe und Ziele
Ein großer Teil der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wurde erlassen, um Marktversagen zu korrigieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen. Das ließ sich oft nur erreichen, indem Unternehmen verpflichtet wurden, Information zu übermitteln und über die Anwendung der Rechtsvorschriften Bericht zu erstatten.
Inzwischen sind einige der dafür vorgesehenen Verfahren unangemessen zeitaufwändig oder überholt. Sie sind zu unnötigen Belastungen geworden, die die Wirtschaft behindern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beeinträchtigen.
Die Kommission ist entschlossen, diese unnötigen Belastungen so weit wie möglich abzubauen. Das ist Teil ihrer Strategie für bessere Rechtsetzung, und es ist eine wichtige Voraussetzung für die Erreichung des Lissabon-Ziels "mehr Wachstum und Beschäftigung".
- Allgemeiner Hintergrund
Am 14. November 2006 verabschiedete die Kommission die Mitteilung "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union" (KOM(2006) 689), in der sie u. a. vorschlägt, die Verwaltungslasten der Unternehmen bis 2012 um 25 % zu senken.
Nach einer breit angelegten Anhörung interessierter Kreise und Anregungen von Mitgliedstaaten und Fachleuten der Kommission wurden zehn konkrete Vorschläge für "Sofortmaßnahmen" in den Anhang III des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU (KOM(2007) 23) aufgenommen. Bei diesen Maßnahmen soll durch geringfügige Änderungen der Rechtsvorschriften eine deutliche Senkung der Verwaltungslasten für die Unternehmen erreicht werden, ohne dass das bestehende Schutzniveau oder der ursprüngliche Zweck dieser Rechtsvorschriften in Frage gestellt wird.
Eine der vorgeschlagenen "Sofortmaßnahmen" betrifft die Richtlinie 78/855/EWG des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und die Richtlinie 82/891/EWG des Rates betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften. Sie soll unnötige Verwaltungslasten beseitigen, indem sie es den Aktionären ermöglicht, auch ohne Bestehen einer entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrift auf die Vorlage eines Sachverständigenberichts zum Verschmelzungs- oder Spaltungsplan zu verzichten[1]. Damit werden die beiden Richtlinien an die 10. Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten) angeglichen.
- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
Gegenstand des Vorschlags ist die Änderung der Artikel 9 und 11 der Richtlinie 78/855/EWG des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 82/891/EWG des Rates betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften.
2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG
- Konsultation interessierter Kreise
Konsultationsmethode
Im Aktionsprogramm der Kommission vom 24. Januar 2007 finden sich 10 konkrete Vorschläge für "Sofortmaßnahmen". Sie sind das Ergebnis einer Anhörung von Sachverständigen und insbesondere eines Pilotprojekts aus dem Jahr 2006, bei dem Basisberechnungen der Verwaltungslasten in der Tschechischen Republik, in Dänemark, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich vorgenommen und verglichen wurden.
Eine der vorgeschlagenen "Sofortmaßnahmen" betrifft das Gesellschaftsrecht und sieht vor, bei Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften das Erfordernis eines schriftlichen Berichts an die Aktionäre zu lockern. Die Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG bestimmen, dass unabhängige Sachverständige für jede der beteiligten Gesellschaften einen Bericht zum Verschmelzungs- oder Spaltungsplan erstellen müssen. Die Richtlinie 82/891/EWG gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Nichtanwendung dieser Bestimmung zu gestatten, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere der beteiligten Gesellschaften sich darauf geeinigt haben. Auf Wunsch einiger Mitgliedstaaten wurde der von der Kommission eingesetzte Sachverständigenausschuss zur Corporate Governance und zum Gesellschaftsrecht konsultiert.
Zusammenfassung der Antworten
Die Konsultation des Sachverständigenausschusses zur Corporate Governance und zum Gesellschaftsrecht hat bestätigt, dass das genannte Berichtserfordernis der Richtlinie 78/855/EWG nicht gerechtfertigt ist. Wie bereits bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2005/56/EG erkannt wurde, wird dieses Erfordernis zur unnötigen Belastung, wenn die Aktionäre aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen solchen Bericht nicht für erforderlich halten.
Die Kommission hat außerdem positive Stellungnahmen zu ihrem Aktionsprogramm und zu der darin vorgeschlagenen Sofortmaßnahme im Bereich des Gesellschaftsrechts erhalten. In einigen davon wurde die Besorgnis geäußert, die Transparenz und der Schutz der Anleger könnten leiden. Dem wurde in diesem Vorschlag Rechnung getragen. Es erscheint deshalb angebracht, die Bestimmungen der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG an die der Richtlinie 2005/56/EG anzugleichen.
Folgenabschätzung
Bei der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen betrachtet:
Option 1 keine Änderung
Option 2 keine Berichtspflicht, es sei denn, dass Aktionäre einen Bericht fordern
Option 3 keine Berichtspflicht, wenn alle Aktionäre auf einen Bericht verzichten
Option 3 wurde gewählt, weil sie dazu beiträgt, die Verwaltungslasten der Unternehmen zu senken und dabei ausreichend Transparenz und Anlegerschutz gewährleistet.
3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG zur Vorlage eines Berichts unabhängiger Sachverständiger zum Verschmelzungs- oder Spaltungsplan an die Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie 2005/56/EG anzugleichen.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaßnahme ist Artikel 44 EG-Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Maßnahmen der Mitgliedstaaten reichen nicht aus, um die Verwaltungslast der Unternehmen in diesem Bereich zu mindern, denn die Informationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften wurden durch EG-Richtlinien begründet.
Eine Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet, dass die Erleichterung allen in der Gemeinschaft vorgenommenen Verschmelzungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften zugute kommt.
Der Vorschlag steht folglich im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Richtlinie zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG gibt den Mitgliedstaaten ausreichend Spielraum für den Vollzug. Sie können das von der Richtlinie vorgegebene Ziel mit den Mitteln erreichen, die ihnen als am besten geeignet erscheinen und sich am besten in ihr Rechtssystem einfügen.
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden die von Unternehmen im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung zu tragenden Verwaltungslasten gesenkt.
- Wahl des Rechtsinstruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie
Das Ziel einer Senkung der durch die Berichtspflicht in den Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG verursachten Verwaltungslasten kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinien erreicht werden. Diese Änderung ist nur durch ein verbindliches gemeinschaftliches Rechtsinstrument derselben Art, also eine Richtlinie, möglich.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. WEITERE INFORMATIONEN
- Vereinfachung des Rechts
Gegenstand des Vorschlags ist die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für private Stellen.
Das von Aktiengesellschaften bei ihrer Verschmelzung oder Spaltung zu durchlaufende Verfahren wird dahingehend vereinfacht, dass die Vorlage bestimmter Berichte nicht mehr verbindlich vorgeschrieben, sondern freigestellt ist.
- Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften übermitteln, mit denen sie die Richtlinie umsetzen, und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und dieser Richtlinie beifügen.
2007/0035 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 78/855/EWG des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Richtlinie 82/891/EWG des Rates betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften hinsichtlich des Erfordernisses der Prüfung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g,
auf Vorschlag der Kommission[2],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],
in Erwägung nachstehender Gründe
1) In den Plänen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Rechtsetzung, insbesondere in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union"[5] und der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union"[6], wird eindringlich darauf hingewiesen, dass die administrative Belastung der Unternehmen durch Rechtsvorschriften gesenkt werden muss, wenn die Unternehmen wettbewerbsfähiger werden und die Ziele der Lissabon-Agenda erreicht werden sollen.
2) Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten[7] bestimmt, dass eine Prüfung des Verschmelzungsplans durch einen unabhängigen Sachverständigen und ein Bericht dieses Sachverständigen nicht erforderlich sind, wenn alle Gesellschafter aller sich verschmelzenden Gesellschaften darauf verzichtet haben.
3) Die Richtlinie 78/855/EWG des Rates[8] enthält keine derartige Ausnahmeregelung, und die Richtlinie 82/891/EWG des Rates[9] überlässt es den Mitgliedstaaten, den Verzicht auf die Prüfung des Spaltungsplans durch einen Sachverständigen zu gestatten.
4) Es besteht kein Grund, auf Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestehen, wenn die Aktionäre einstimmig beschließen, darauf zu verzichten.
5) Die Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG sollten deshalb entsprechend geändert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 78/855/EWG wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"4. Die Prüfung des gemeinsamen Verschmelzungsplans durch unabhängige Sachverständige und die Erstellung eines Sachverständigenberichts sind nicht erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben."
(2) In Artikel 11 Absatz 1 erhält Buchstabe e) folgende Fassung:
"e) gegebenenfalls den in Artikel 10 genannten Berichten."
Artikel 2
Die Richtlinie 82/891/EWG wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 9 Absatz 1 erhält Buchstabe e) folgende Fassung:
e) gegebenenfalls den in Artikel 8 genannten Berichten."
(2) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
1. Die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Prüfung des gemeinsamen Spaltungsplans durch unabhängige Sachverständige und die Erstellung eines Sachverständigenberichts sind nicht erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.
2. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c) und d) keine Anwendung finden, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben."
Artikel 3 Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Juli 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und dieser Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[1] Nach der derzeit geltenden Fassung der Richtlinie 82/891/EWG können die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Aktionäre auf die Vorlage eines Sachverständigenberichts zum Spaltungsplan verzichten können.
[2] ABl. C vom , S. .
[3] ABl. C vom , S. .
[4] ABl. C vom , S. .
[5] KOM (2006) 689.
[6] KOM (2007) 23.
[7] ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
[8] ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 37).
[9] OJ L 378, 31.12.1982, p. 47.
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