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Document 52007DC0795

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse durch die Mitgliedstaaten

/* KOM/2007/0795 endg. */

52007DC0795

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse durch die Mitgliedstaaten /* KOM/2007/0795 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.12.2007

KOM(2007) 795 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE 95/50/EG DES RATES ÜBER EINHEITLICHE VERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE VON GEFAHRGUTTRANSPORTEN AUF DER STRASSE DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 3

2. HINTERGRUND 3

3. RICHTLINIE 95/50/EG 4

4. BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN 4

5. BERECHNUNG DER DATEN 5

6. HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN 5

7. DER ANTEIL GESETZESWIDRIGER TRANSPORTE 6

8. SANKTIONEN 7

9. FAZIT 7

ANHANG 1: ZEITREIHEN (1997-2005) DER ZAHL DER IN JEDEM MITGLIEDSTAAT REGISTRIERTEN KONTROLLEN; VERSTÖSSE UND SANKTIONEN 8

ANHANG II: ZAHL DER KONTROLLEN PRO ZAHL DER GEFAHRGUTTRANSPORTE (%) 2003-2005 (NEUE MITGLIEDSTAATEN 2004-2005) 10

ANHANG III: ZAHL DER KONTROLLEN UND ANTEIL DER KONTROLLIERTEN AUSLÄNDISCHEN FAHRZEUGE (2003-2005) 11

ANHANG IV: ZAHL DER VERSTÖSSE PRO KONTROLLE 2003-2005 12

ANHANG V: ART DER SANKTIONEN 2003-2005 13

1. EINLEITUNG

Die Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße wurde am 6. Oktober 1995[1] verabschiedet, und den Mitgliedstaaten oblag es, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 1997 nachkommen zu können.

Gemäß der Richtlinie 95/59/EG muss jeder Mitgliedstaat der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie[2] übermitteln. Die Kommission muss ferner gemäß der Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten[3] vorlegen.

Der Bericht der Kommission basiert auf den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresberichten. Dies ist der dritte Bericht über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG des Rates in den Mitgliedstaaten in den Jahren 2003-2005. Der erste Bericht[4] bezog sich auf die Jahre 1997-1998, der zweite[5] auf 1999-2002. Aufgrund der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 umfasst dieser Bericht zehn neue Mitgliedstaaten. Diese waren jedoch nur verpflichtet, Daten für die Jahre 2004 und 2005 bereitzustellen.

2. HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße[6], in der geänderten Fassung[7], wurden harmonisierte Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter zwischen den Mitgliedstaaten sowie für die innerstaatliche Beförderung in den Mitgliedstaaten eingeführt.

Die technischen Anhänge der Richtlinie 94/55/EG sind dem Inhalt gemäß identisch mit den technischen Anlagen des internationalen ADR-Übereinkommens[8]. Durch die Richtlinie 94/55/EG werden somit die technischen Bestimmungen des ADR, das einheitliche Regeln für die sichere grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße festlegt, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Die Richtlinie geht jedoch insofern noch einen Schritt weiter, als dass sie diese Regeln auch auf den innerstaatlichen Verkehr anwendet, um in der Gemeinschaft die Bedingungen für den Gefahrguttransport auf der Straße zu harmonisieren und damit gleichzeitig die Verkehrssicherheit auf nationaler Ebene zu verbessern.

Anhang A der Richtlinie 94/55/EG enthält die gefährlichen Güter, die für den Transport auf der Straße in Frage kommen, sowie Bestimmungen für deren Verpackung, Kennzeichnung und Beschreibung in den Beförderungspapieren. In Anhang B werden die Bestimmungen im Hinblick auf die Fahrzeuge und die Transportvorgänge genannt.

3. RICHTLINIE 95/50/EG

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 94/55/EG und dem Ziel, die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter weiter zu verbessern und bei den auf harmonisierter Grundlage durchzuführenden Kontrollen ein hinlängliches Niveau zu gewährleisten, verabschiedete der Rat am 6. Oktober 1995 die Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße. Diese Richtlinie beinhaltet eine von den Mitgliedstaaten verwendete harmonisierte Prüfliste sowie eine harmonisierte Aufstellung von Verstößen bis 2004. Im Jahr 2004 wurden die Anlagen zur Richtlinie geändert[9], ab 2005 wurden die Codes für Verstöße in drei Risikokategorien geändert.

Diese einheitlichen Kontrollen betreffen alle Gefahrguttransporte auf der Straße, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Drittland in diesen Mitgliedstaat erfolgen, unabhängig vom Zulassungsland des Kraftfahrzeugs. Mit dieser Richtlinie soll erreicht werden, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße im Stichprobenverfahren kontrolliert wird, wobei gleichzeitig ein ausgedehnter Teil des Straßennetzes erfasst wird.

Daneben können - vorbeugend oder wenn Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit auf der Straße gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

4. BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN

Berichte gingen von allen Mitgliedstaaten ein, die einen Bericht für den gesamten Zeitraum 2003-2005 übermitteln mussten. Die Berichte aus den neuen Mitgliedstaaten, die nur für den Zeitraum ab 2004 einen Bericht übermitteln müssen, umfassen entweder den gesamten Zeitraum oder einen Teil des Zeitraums. Ein Mitgliedstaat hat keine Daten übermittelt.

Mitgliedstaaten, die Berichte für alle Jahre des Zeitraums 2003-2005 übermittelt haben | Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Slowenien, Vereinigtes Königreich |

Mitgliedstaaten, die Berichte für einen Teil des Zeitraums 2003-2005 übermittelt haben (ab 2004 zwingend vorgeschrieben) | Tschechische Republik (2004-05), Estland (2004-2005), Ungarn (2004-05), Litauen (2004-05), Lettland (2004-05), Malta (2005), Polen (2005), Slowakei (2005) |

Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum 2003-2005 keine Berichte übermittelt haben | Zypern |

Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, bei der Erstellung ihrer Berichte bis 2004 die harmonisierten Codes der Verstöße aus Anhang II der Richtlinie bzw. für 2005 die neuen Risikokategorien zu verwenden und den Bericht entsprechend dem 2005 geänderten Anhang III der Richtlinie abzufassen. Nicht alle Mitgliedstaaten haben sich an dieses Muster gehalten. Wie auch bei früheren Berichten verwendeten einige die Codes aus der Prüfliste (Anhang I der Richtlinie), andere wiederum hatten ihr eigenes System zur Einordnung der Verstöße. Im Jahr 2005 haben viele Mitgliedstaaten noch die alten Verfahren, einige jedoch bereits die neuen Risikokategorien verwendet. Daher war es nicht möglich, einen kohärenten Überblick über die Art der Verstöße zu erstellen, sonst wäre der Anteil der „sonstigen Verstöße“, der bereits im vorhergehenden Bericht bei insgesamt 57,78 % lag, noch höher ausgefallen.

Die Zusammenfassung der Berichte findet sich in Anhang I dieses Berichts. Anhang I enthält Zeitreihen mit der von jedem Mitgliedstaat von 1997 bis 2005 registrierten Anzahl der Kontrollen, Verstöße und Sanktionen.

5. BERECHNUNG DER DATEN

Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, in ihrem Bericht den geschätzten Umfang der Gefahrguttransporte in Tonnen oder in Tonnenkilometern anzugeben. Nicht viele Mitgliedstaaten haben diese Angaben gemacht. Daher wurde gemäß den alten Verfahren in früheren Berichten 6 % aller beförderten Güter als konstanter Durchschnittswert zur Schätzung des Umfangs der Gefahrguttransporte[10], eine durchschnittliche Fahrstrecke von 110 Kilometern und eine durchschnittliche Beladung mit 10 Tonnen für die Berechnung angesetzt.

Anhand dieser Daten wurde die Zahl der Fahrten von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern, berechnet. Diese Zahl wurde in Wechselbeziehung gebracht mit der Zahl der in dem Land durchgeführten Kontrollen, um Angaben über die Häufigkeit der Kontrollen als Prozentsatz der Zahl der Kontrollen und der Fahrten zu erhalten. Um eine ausgewogene Grundlage für die einzelnen Mitgliedstaaten zu schaffen wurden alle Fahrten anhand statistischer Daten von Eurostat berechnet.

6. HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Eines der mit der Richtlinie verfolgten Ziele ist die weitere Verbesserung der Sicherheit durch Gewährleistung einer hinreichenden Zahl von Kontrollen. Die Häufigkeit der Straßenkontrollen in den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2003-2005 ist der Karte in Anhang II zu entnehmen.

Auf der Grundlage dieser Karte und der Ergebnisse aus früheren Berichten lassen sich folgende Schlüsse ziehen:

1) Die Häufigkeit der Kontrollen in der Europäische Union ist insgesamt von 0,27 % (1997-1998) auf 0,23 % (1999-2002) zurückgegangen, und seit 2004 unter Einbeziehung der meisten neuen Mitgliedstaaten auf 0,29 % gestiegen (2003-2005).

2) In der Tschechischen Republik, in Deutschland, Ungarn und Slowenien liegt die Häufigkeit der Kontrollen im Zeitraum 2003-2005 bei über 0,60 %, in Österreich, Spanien, Frankreich, Polen und Schweden bei rund 0,25 %, in Belgien, Finnland und Malta knapp über 0,10 % und in den übrigen Ländern bei 0,06 % oder sogar darunter. Es ist jedoch zu beachten, dass in einigen Mitgliedstaaten ein wesentlicher Anteil der verfügbaren Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung von Kontrollen in den Unternehmen eingesetzt wird. Diese Kontrollen werden ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 6 der Richtlinie 95/50/EG durchgeführt, schlagen sich jedoch in den Daten nicht nieder.

3) Das Kontrollniveau in den Ländern mit dem höchsten Kontrollniveau übersteigt jenes in den Ländern mit dem niedrigsten Kontrollniveau um das 30fache. Ungarns Daten liegen deutlich über den Daten anderer Mitgliedstaaten.

Der Mitgliedstaat, der keinen Bericht übermittelt hat, wurde bei allen Daten nicht berücksichtigt.

Um beurteilen zu können, ob in- und ausländische Fahrzeuge in gleichem Maße kontrolliert werden, sind in Anhang III die Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen und der Anteil der kontrollierten ausländischen Fahrzeuge aufgeführt. Bei diesem Anteil gibt es in der Tat beträchtliche Unterschiede. Da der Anteil ausländischer Fahrzeuge, die kontrolliert werden, in den Transitländern am höchsten ist, erscheinen die Anteile unter Berücksichtigung der jeweiligen geografischen Lage immer noch angemessen. Schlussfolgernd lässt sich feststellen, dass es keine Hinweise auf eine diesbezügliche Unausgewogenheit der Kontrollen gibt.

7. DER ANTEIL GESETZESWIDRIGER TRANSPORTE

Zur Berechnung des Anteils der gesetzeswidrigen Transporte wurden alle Verstöße (sei es im Hinblick auf das Fahrzeug, den Fahrer, die Papiere oder die transportierten Güter) auf die kontrollierten Fahrzeuge bezogen. Da jedoch möglicherweise auf einzelne Fahrzeuge mehrere Verstöße entfallen sind, ergibt sich dadurch ein unrealistisch hoher Prozentsatz. Dies ist bei der Bewertung der Zahlen zu berücksichtigen. Die Angaben zum Anteil der Verstöße pro Kontrolle im Zeitraum 2003-2005 sind der Karte in Anhang IV zu entnehmen.

Aus dem Vergleich der Werte mit den Ergebnissen der vorangegangenen Berichte lässt sich schließen, dass:

1) das Verhältnis der Zahl der Verstöße pro Kontrolle in der Europäischen Union insgesamt zunächst von 0,22 (1997-1998) auf 0,26 (1999-2002) gestiegen und dann auf 0,18 (2003-2005) gefallen ist;

2) je nach Land das Verhältnis der Zahl der Verstöße pro Kontrolle im Zeitraum 1999-2002 von 0,02 bis beinahe 2,00 variierte;

3) in Estland, Irland, Malta, Österreich und Portugal das Verhältnis der Zahl der Verstöße pro Kontrolle im Zeitraum 2003-2005 wesentlich über dem EU-Durchschnitt (0,26) liegt. In den meisten Ländern liegt das Verhältnis zwischen 0,10 – 0,50.

Die Zahlen zeigen, dass die Straßenkontrollen notwendig sind und ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Sicherheit beim Gefahrguttransport darstellen, auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Kontrollen (Anhang II) und dem Anteil der Verstöße (Anhang IV) besteht.

8. SANKTIONEN

Die Angaben zu den Sanktionen waren in vielen Fällen unvollständig. Ein Überblick über die Arten von Sanktionen in den Mitgliedstaaten, die Angaben übermittelt haben, ist in Anhang V enthalten. Die häufigste Sanktion (rund 80 %) ist ein Bußgeld, gefolgt von einer Verwarnung (rund 20 %). Strafrechtliche Verfolgungen sind dagegen selten.

9. FAZIT

Zwar haben die meisten Mitgliedstaaten im Zeitraum 2003-2005 Straßenkontrollen zum Gefahrguttransport durchgeführt, bei der Häufigkeit dieser Kontrollen gibt es jedoch erhebliche Unterschiede. Die durchschnittliche Häufigkeit der Kontrollen in der Europäischen Union (unter Berücksichtigung der Erweiterung 2004) hat in den vergangenen Jahren zugenommen.

Die Kontrollen sind gerechtfertigt durch den Anteil der Fahrzeuge, bei denen anlässlich von Kontrollen ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wird, wenngleich die Zahl der Verstöße im Verhältnis zu den Kontrollen im Durchschnitt leicht zurückgegangen ist.

Angesichts dieses Berichts betont die Kommission, dass Straßenkontrollen ein wirksames Instrument sind, um die Sicherheitsprobleme des Gefahrguttransports zu verdeutlichen und diesen zu verbessern. Die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen in den Unternehmen sind offensichtlich eine ebenso wirksame Durchsetzungsmöglichkeit, auch wenn dies aus den Anhängen zu diesem Bericht nicht deutlich wird.

Die Kommission möchte die Mitgliedstaaten darauf hinweisen, dass die harmonisierten Berichtsformblätter verwendet werden sollen und dass alle Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht übermitteln sollten. Durch die Einführung und Anwendung der neuen Risikokategorien in allen Mitgliedstaaten werden künftig bessere Berichte erstellt werden.

ANHANG 1: ZEITREIHEN (1997-2005) DER ZAHL DER IN JEDEM MITGLIEDSTAAT REGISTRIERTEN KONTROLLEN; VERSTÖSSE UND SANKTIONEN [pic]

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ANHANG II: ZAHL DER KONTROLLEN PRO ZAHL DER GEFAHRGUTTRANSPORTE (%) 2003-2005(NEUE MITGLIEDSTAATEN 2004-2005)

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ANHANG III: ZAHL DER KONTROLLEN UND ANTEIL DER KONTROLLIERTEN AUSLÄNDISCHEN FAHRZEUGE (2003-2005)

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ANHANG IV: ZAHL DER VERSTÖSSE PRO KONTROLLE 2003-2005

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ANHANG V: ART DER SANKTIONEN 2003-2005

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[1] ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, zuletzt geändert durch Richtlinie der Kommission 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates an den technischen Fortschritt (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23).

[2] Artikel 9 Absatz 1 der geänderten Richtlinie.

[3] Artikel 9 Absatz 2 der geänderten Richtlinie.

[4] KOM(2000) 517 endg. vom 06.09.2000.

[5] KOM(2005) 430 endg. vom 15.09.2005.

[6] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7.

[7] Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EWG des Rates an den technischen Fortschritt (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25).

[8] Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf geschlossen und seither mehrfach geändert wurde und dessen letzte Version die von 2005 ist.

[9] Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates an den technischen Fortschritt (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23).

[10] Die Daten zum Gesamtumfang aller transportierten Güter wurden dem von Eurostat herausgegebenen Statistitical Pocketbook 2006 „EU Transport in Figures“ entnommen. Luxemburg, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2007. Tabelle 3.2.4c

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