Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union
/* KOM/2007/0644 endg. */
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[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |
Brüssel, den 23.10.2007
KOM(2007) 644 endgültig
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union
Eurojust, das nach den positiven Erfahrungen mit Pro-Eurojust per Beschluss vom 28. Februar 2002[1] (nachfolgend „Eurojust-Beschluss“) eingerichtet wurde, hat in effizienter Weise zu einer spürbaren Zunahme der operativen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der 27 Mitgliedstaaten beigetragen und bereits einige wichtige operative Erfolge erzielt.
Der Europäische Rat hat den Rat im Haager Programm[2] ersucht, auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags die Weiterentwicklung von Eurojust zu prüfen. Zu diesem Zweck haben die an der justiziellen Zusammenarbeit mitwirkenden Akteure im September 2006 in Wien[3] Überlegungen über dieses Thema angestellt. Das Europäische Justizielle Netz (nachfolgend „EJN“)[4] hat sich an dieser Vorausschau beteiligt[5]. Eurojust hat einen Beitrag zu diesem Zukunftsprojekt beigesteuert. Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 13. Juni 2007[6] ersucht, die angekündigte Mitteilung über die Rolle von Eurojust und des EJN vorzulegen.
1. Die positive, aber gemischte Bilanz der Umsetzung des Eurojust-Beschlusses
Neben der Bilanz der rechtlichen Umsetzung des Eurojust-Beschlusses[7] möchte die Kommission auf die positive Bilanz der von Eurojust geleisteten Arbeit hinweisen: Im Jahr 2006 wurden 771 operative Fälle registriert. Gegenüber 2005 war dies eine Zunahme um 31 %[8]. Die Qualität und die Schnelle, mit der die Fälle bearbeitet werden, verdienen Anerkennung. Nichtsdestotrotz muss die weitere Entwicklung von Eurojust von einer Klärung und einer Stärkung der Befugnisse der nationalen Mitglieder und des Kollegiums begleitet sein. Der Eurojust-Beschluss könnte, um dieses Ziel zu erreichen, entsprechend geändert werden.
Mögliche Verbesserungen
2. Größere Befugnisse der nationalen Mitgliedern
Die fehlende Kohärenz der gegenwärtigen Befugnisse der nationalen Mitglieder steht dem Ausbau der Zusammenarbeit im Wege. Die Bedeutung von Eurojust macht es erforderlich, innerstaatliche Bestimmungen zu erlassen, in denen die Befugnisse der nationalen Mitglieder und des Kollegiums explizit festgelegt werden. Ein Verwaltungsbeschluss, in dem das betreffende nationale Mitglied ernannt, seine Stellung festgelegt und seine Befugnisse nur summarisch aufgeführt werden, reicht weder zur Festlegung seiner konkreten Amtsbefugnisse in der betreffenden nationalen Justizbehörde noch zur Definition seiner Amtsgewalt auf europäischer Ebene aus.
Die nationalen Mitglieder sind nur in seltenen Fällen mit Machtbefugnissen gegenüber ihren innerstaatlichen Behörden ausgestattet. Lediglich einige wenige Mitgliedstaaten[9] erlauben ihrem nationalen Mitglied, die Einleitung einer Untersuchung zu beantragen. Zwar dürfen die meisten nationalen Mitglieder die Einsetzung eines gemeinsamen Ermittlungsteams vorschlagen, aber nur sehr wenige von ihnen dürfen auch die entsprechenden Verhandlungen führen, und noch wenigere dürfen eine solche Einsetzung gar veranlassen[10]. Über die Hälfte der nationalen Mitglieder[11] behält ihre justiziellen Amtsbefugnisse in ihren Heimatländern. Aufgrund der Besonderheiten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Strafsachen und der unzureichenden Präsenz auf nationalem Gebiet wird von den damit verbundenen Vorrechten allerdings kaum Gebrauch[12] gemacht.
Auskunftsersuchen von Justizbehörden der Mitgliedstaaten erfolgen ausschließlich im Rahmen von Rechtshilfeersuchen für laufende Untersuchungen und Gerichtsverfahren im eigenen Land. Für eine proaktive Auskunftseinholung hat Eurojust nicht genügend Möglichkeiten. Dabei ist der Zugang zu Informationen von grundlegender Bedeutung. Die im Rahmen des Programms AGIS finanzierten Projekte E-POC I und II haben die Einrichtung eines sicheren Netzes für die interne Kommunikation ermöglicht. Das sich derzeit in der Erprobungsphase befindende Projekt E-POC III[13] soll einen sicheren Informationsaustausch sicherstellen. Der Zugriff auf SIS-II-Daten soll den nationalen Mitgliedern die Arbeit erleichtern. Jeder Mitgliedstaat sollte Rechtsvorschriften erlassen, die den nationalen Mitgliedern den Zugriff auf die nationalen Dateien über in Haft befindliche Personen, auf das nationale Strafregister und auf die nationalen DNS-Datenbanken[14] ermöglichen.
Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 13 des Eurojust-Beschlusses sowie Artikel 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten[15] sehen vor, dass die nationalen Mitglieder den Mitgliedstaaten zugängliche Informationen sofort nach Bekanntwerden erhalten. Dieser Verpflichtung kommen nicht alle Mitgliedstaaten in vollem Umfang nach. Der Rat hat die Mitgliedstaaten unlängst[16] aufgefordert, Eurojust in komplexen und schweren Fällen rascher mit Informationen zu versorgen[17]. Einige Mitgliedstaaten haben die Pflicht eingeführt, dass ihre nationale Vertretung in grenzübergreifenden Fällen zu informieren ist; dies versetzt letztere in die Lage, tätig zu werden und Fälle mit Hilfe der Eurojust-Datenbank abzugleichen. Es wäre sinnvoll, ein solches Vorgehen durch eine entsprechende Änderung des Eurojust-Beschlusses zu fördern.
Vorschläge
Die Dauer des Mandats der nationalen Mitglieder reicht von einem Jahr bis unbefristet. Die meisten nationalen Mitglieder werden für eine einmal erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt[18]. Die Amtszeit der nationalen Mitglieder in Eurojust sollte einheitlich auf mindestens drei Jahre festgelegt werden, um Eurojust eine gewisse Stabilität zu verleihen. Die Möglichkeit des vorzeitigen Abrufs sollte abgeschafft werden. Dazu müsste Artikel 9 Absatz 1 entsprechend geändert werden.
Wichtig wäre auch, dass das nationale Mitglied dauerhaft zu Eurojust abgestellt und durch mindestens einen (oder durch mehrere) Assistenten unterstützt würde, damit eine dauerhafte und umfassende Mitwirkung an den Arbeiten des Kollegiums gewährleistet wäre. Die Verstärkung der nationalen Büros wäre von entscheidender Bedeutung, weil sie Ausschlag gebend für die operativen Möglichkeiten von Eurojust ist. Artikel 2 Absatz 2 müsste entsprechend präzisiert werden. Darüber hinaus möchte die Kommission anregen, dass Eurojust und die Mitgliedstaaten auf nationale Sachverständige zurückgreifen. Die Möglichkeit dazu ist bereits in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehen.
Es ist erforderlich, eine gemeinsame Basis von Mindestbefugnissen festzulegen. Die nationalen Mitglieder sollen keineswegs an die Stelle der zuständigen nationalen Ministerien oder Gerichte treten, die routinemäßig Ersuchen um grenzübergreifende Rechtshilfe in Strafsachen erledigen. Sie haben vielmehr die Aufgabe, ihre praktische Erfahrung durch Tätigwerden auf operativer, rechtlicher und technischer Ebene zur Verbesserung der Effizienz der Amts- und Rechtshilfe und sonstiger Formen der Zusammenarbeit einzusetzen. Die Kommission möchte die Mitgliedstaaten daher dazu ermutigen, ihr Vorgehen in diese Richtung weiterzuentwickeln.
Folgende Weiterentwicklungen wären denkbar:
Das nationale Mitglied müsste von der nationalen Justizbehörde befugt werden,
- bei Bedarf oder in dringenden Fällen Rechtshilfeersuchen nationaler Justizbehörden entgegenzunehmen, diese zu übermitteln und für ihre ordnungsgemäße Erledigung Sorge zu tragen,
Diese Aufgaben sind bereits in Artikel 6 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe g vorgesehen. Hier müsste lediglich die Überwachung der Erledigung von Rechtshilfeersuchen hinzugefügt werden.
- falls sich die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens als schwierig erweist, über das betroffene nationale Mitglied ein ergänzendes Ersuchen an die betroffene nationale Justizbehörde zu richten und Vorschläge für ergänzende Ermittlungen oder Nachforschungen zu unterbreiten,
Hierfür müsste Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i ausgeweitet werden, wonach das nationale Mitglieder seine eigenen Behörden um Einleitung einer Untersuchung ersuchen kann.
- dem zuständigen Staatsanwalt oder Richter Vorschläge für konkrete Untersuchungsmaßnahmen zu bestimmten Tatbeständen zu unterbreiten,
Es wäre wünschenswert, diese Möglichkeit in Artikel 6 vorzusehen.
- vor Einsetzung eines gemeinsamen Ermittlungsteams in Kenntnis gesetzt zu werden,
Die Möglichkeit der Einsetzung eines gemeinsamen Ermittlungsteams ist in Artikel 6 Buchstabe a Ziffer iv vorgesehen. Wenn Eurojust systematisch vor Einsetzung eines solchen Ermittlungsteams in Kenntnis gesetzt würde, könnte Eurojust die nationalen Behörden in den Fällen, die für Eurojust von Interesse sein könnten, darum ersuchen, in die gemeinsamen Ermittlungsteams einbezogen zu werden, wodurch etwaige Probleme, die sich im Nachhinein ergeben könnten, vermieden würden.
- erforderlichenfalls über eine überwachte Lieferung, eine Infiltrationsmaßnahme oder eine verdeckte Ermittlung, die zwei andere Mitgliedstaaten betreffen, in Kenntnis gesetzt zu werden und diese Maßnahmen zu überwachen und zu kontrollieren,
- unaufgefordert, frühzeitig, umfassend und fortlaufend über sämtliche Strafsachen informiert zu werden, die mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen und über sämtliche besonders schweren Straftaten (Terrorismus, Menschenhandel) in Kenntnis gesetzt zu werden, die mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen, sofern dies erforderlich ist, damit Eurojust seinen Aufgaben nachkommen kann,
Diese Forderung wurde bereits in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2000 aufgestellt.
- diese Informationen an ein nationales Mitglied eines nicht unterrichteten, aber betroffenen Mitgliedstaats weiterzuleiten,
Diese Aufgabe ist durch Artikel 13 Absatz 2 abgedeckt, welcher dahingehend geändert werden müsste, dass auch die nicht informierten, aber von dem betreffenden Vorgang betroffenen Mitgliedstaaten eingeschlossen werden.
- von den nationalen Justizbehörden über sämtliche Gerichtsurteile zu grenzüberschreitenden Fällen von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Menschenhandel und Terrorismus in Kenntnis gesetzt zu werden, sofern dies erforderlich ist, damit Eurojust seinen Aufgaben nachkommen kann.
Die Übermittlung dieser Informationen fällt bereits in den Rahmen von Artikel 6 Buchstabe a Ziffer v, müsste jedoch noch näher geklärt werden.
Im Rahmen dieser Aufgaben erfolgende Auskunftsersuchen der nationalen Mitglieder dürften nicht unbeantwortet bleiben. Es dürfte nicht möglich sein, dem nationalen Mitglied des betroffenen Mitgliedstaats die Informationen aufgrund des Untersuchungsgeheimnisses zu verweigern. Der in Artikel 14 bis 25 des Eurojust-Beschlusses vorgesehene Schutz personenbezogener Daten ist durchaus ausreichend.
Ferner wird die Kommission auf lange Sicht prüfen, wie die Befugnisse der nationalen Mitglieder im Rahmen einer neuen Rechtsgrundlage verstärkt werden könnten und wie das nationale Mitglied eine größere Rolle spielen könnte, wenn es insbesondere darum geht,
- Strafverfahren – insbesondere zu gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Delikten – einzuleiten,
- ein gemeinsames Ermittlungsteam einzusetzen und in ihm mitzuwirken,
- spezifische Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Befugnisse des Kollegiums
Das Kollegium hat die gleichen Befugnisse wie die nationalen Mitglieder und erfüllt darüber hinaus bestimmte spezifische Aufgaben.
Die auf Ersuchen der Mitgliedstaaten vorgenommene Erfassung neuer Fälle im Fallverwaltungssystem (CMS)[19] ist eine wichtige Etappe der Informationssammlung und -weiterleitung. Mit seinem Beschluss, sich mit einem Fall zu befassen, unterstreicht das Kollegium seine Strafrechtspolitik und die Ausrichtung, die es dieser Politik geben möchte.
Ebenso wie das nationale Mitglied ist das Kollegium befugt, bei Unklarheiten in Bezug auf die Frage der zuständigen Gerichtsbarkeit (Artikel 7 Buchstabe a Ziffer ii) und bei Mehrfachersuchen[20] eine Stellungnahme abzugeben. Die wenigen Stellungnahmen, die das Kollegium bisher abzugeben hatte, sind zwar allesamt übernommen worden, doch es bleibt festzuhalten, dass diese Stellungnahmen für die Mitgliedstaaten keineswegs rechtlich bindend sind.
Dass von den in Artikel 7 vorgesehenen Möglichkeiten bisher so wenig Gebrauch gemacht worden ist, mag sich damit erklären lassen, dass die Mitgliedstaaten eine Befassung des Kollegiums in den betreffenden Fällen entweder nicht für notwendig gehalten haben oder dass sie sich auch ohne Stellungnahme des Kollegiums geeinigt haben. Häufig ist den Mitgliedstaaten die wahre Tragweite eines Falls allerdings gar nicht bewusst, weil sie die betreffenden Daten nicht auf EU-Ebene zusammentragen, obschon es inzwischen möglich ist - und auch dazu angeregt wird -, die betreffenden Daten in die Eurojust-Datenbank einzugeben.
Die Rolle des Kollegiums bei der Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsteams ist insofern begrenzt, als die Mitgliedstaaten Eurojust nur selten an der Einsetzung und Überwachung derartiger Teams beteiligen. Bisher sind 18 gemeinsame Ermittlungsteams[21] eingesetzt worden, doch Eurojust war nur in drei Fällen beteiligt.
Dass das Kollegium nur in derart geringem Maße in operative Fälle eingebunden worden ist, lässt sich damit erklären, dass es keinen einzigen Fall gegeben hat, der direkt vom Kollegium initiiert wurde. Das Kollegium wurde lediglich in Fällen hinzugezogen, in denen sich die Mitgliedstaaten über das weitere Vorgehen uneins waren. Wenn Eurojust jedoch über umfassendere Informationen verfügen würde, könnte das Kollegium die ihm mit dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben nicht nur im Falle der in Artikel 7 behandelten Ersuchen, sondern auch in allen anderen Fällen, mit den das Kollegium befasst wird, erfüllen.
Vorschläge
Die Befugnisse des Kollegiums müssten erweitert werden. Maßnahmen zur Koordinierung und Steuerung der Rechtshilfe in Strafsachen sind zwar in erster Linie Aufgabe des nationalen Mitglieds, aber das Kollegium könnte zu einem Gremium gemacht werden, das etwaige Konflikte unter Mitgliedstaaten regelt. Die Mittlerrolle des Kollegiums könnte gestärkt werden, um Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten vorzubeugen und sie zu lösen.
Ferner wird die Kommission auf lange Sicht prüfen, nach welchen Bedingungen und Modalitäten das Kollegium im Rahmen einer neuen Rechtsgrundlage folgende Maßnahmen ergreifen könnte:
- Schlichtung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten sowie von Konflikten in Bezug auf die Anwendung der Rechtsakte über die gegenseitige Anerkennung,
- Einleitung von Untersuchungen in einem Mitgliedstaat und Vorschläge für Strafverfolgungsmaßnahmen in dessen Hoheitsgebiet sowie Mitwirkung bei bestimmten Untersuchungsmaßnahmen,
- Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung auf europäischer Ebene, insbesondere zu gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Delikten .
- Änderungen der Struktur von Eurojust
Artikel 29 Absatz 1 müsste dahingehend geändert werden, dass der Verwaltungsdirektor nicht mehr einstimmig, sondern nur noch mit Zweidrittelmehrheit ernannt wird. Zudem müsste in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehen werden, dass dem Auswahlausschuss ein Mitglied der Kommission angehört.
3. Eurojust und die anderen Beteiligten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Die Beziehungen von Eurojust zu seinen Partnern müssen geklärt und vereinfacht werden.
4. Beziehungen zum EJN und zu den Verbindungsrichtern und -staatsanwälten
5. Das EJN
Das EJN hat die justizielle Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten dank seiner horizontalen und flexiblen Struktur vereinfacht. Insbesondere die Website, die zu den europäischen Rechtsordnungen eingerichtet wurde, macht das Netz zu einem wertvollen Werkzeug.
Die Unterschiede, die in Bezug auf die Organisation des Netzes in den Mitgliedstaaten bestehen, die bestehenden sprachlichen Probleme, die mit der grenzübergreifenden Zusammenarbeit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten und die häufigen Überschneidungen mit den Zuständigkeiten von Eurojust machen es erforderlich, das EJN umzugestalten.
Um die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und dem EJN zu verstärken und zu verbessern, würde die Kommission die bestehende Struktur gern wie folgt ändern:
Die in der Gemeinsamen Maßnahme vorgesehene nationale „justizielle Kontaktstelle“ wäre zugleich die „nationale Anlaufstelle“ nach Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses. Diese nationale Anlaufstelle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wäre Mitglied des Teams des nationalen Mitglieds von Eurojust. Sie würde gemeinsam mit den nationalen Justizbehörden die verschiedenen über das betreffende Land verteilten justiziellen Kontaktstellen betreuen und wäre Schaltstelle für die Kommunikationspolitik von Eurojust auf nationalem Gebiet. Sie wäre ferner der nationale Vertreter der justiziellen Kontaktstellen für jedweden Austausch mit dem Sekretariat des EJN. Die nationale justizielle Kontaktstelle hätte die Aufgabe, die anderen justiziellen Kontaktstellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bei Schwierigkeiten zu unterstützen. Unbeschadet der Regel der unmittelbaren Kommunikation des nationalen Mitglieds mit den für die betreffenden Verfahren zuständigen Justizbehörden seines Landes, die von entscheidender Bedeutung für die Effizienz ist, wäre die nationale justizielle Kontaktstelle zudem privilegierter Ansprechpartner für das nationale Mitglied von Eurojust in dessen Land. In einigen Ländern bestehen solche Strukturen bereits, und sie haben sich als so effizient erwiesen, dass die Kommission eine derartige Struktur gern in jedem Mitgliedstaat sähe.
Dieser Vorschlag würde die Änderung der Artikel 12 und 26 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses erforderlich machen. Dieser nationale Koordinator hätte die Aufgabe, das nationale Mitglied von Eurojust systematisch über mehrere Länder betreffende Fälle, die diesem zur Kenntnis gebracht werden dürften, und über komplexe, mehrere Länder betreffende Fälle, die von den justiziellen Kontaktstellen in der Kürze der Zeit nicht ordnungsgemäß gelöst werden konnten, zu informieren. Zudem hätte er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Teams der nationalen Mitglieder die Aufgabe, sämtliche Fälle, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, so rasch wie möglich dem nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.
Nach dem Dafürhalten der Kommission müsste Eurojust neben dem Sekretariat des EJN auch die Sekretariate von operativen justiziellen Netzen wie dem Netz der Kontaktstellen für Terrorismusangelegenheiten, dem Netz CARIN und dem Europäischem Netz von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind[22], beherbergen.
6. Die Verbindungsrichter und -staatsanwälte
Von der Möglichkeit, Verbindungsrichter oder –staatsanwälte zu ernennen, um die bilaterale Zusammenarbeit zu verbessern, machen bisher nicht alle Mitgliedstaaten in gleichem Maße Gebrauch. Dieses Kooperationsinstrument, das mit einer Gemeinsamen Maßnahme aus dem Jahr 1996[23] eingeführt wurde, wird von den Mitgliedstaaten unterschiedlich genutzt[24]. Bisher greift nur eine Minderheit von Mitgliedstaaten[25] auf dieses Instrument zurück, das eine sinnvolle Ergänzung zur grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit darstellt. Künftig könnte Eurojust eigene Verbindungsrichter bzw. -staatsanwälte in Drittländern ernennen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Ländern zu vereinfachen. Sie hätten die gleichen Aufgaben wie die Verbindungsrichter und -staatsanwälte aus Norwegen und den Vereinigten Staaten, die gegenwärtig zu Eurojust entsandt sind.
7. Ausbau der Zusammenarbeit mit Europol
Seit der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens mit Europol[26] hat Eurojust seine Beziehungen zu Europol beständig verbessert. Die Qualität der Arbeit, die diese Partner bei der Organisation von Sachverständigensitzungen für gemeinsame Ermittlungsteams leisten, ist lobenswert.[27] Am 7. Juni 2007 ist ein Abkommen über die Einrichtung eines sicheren Kommunikationsnetzes geschlossen worden. Der Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol wird so noch ausgeweitet werden können.
Das am 18. April 2007 in Kraft getretene Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens[28] wird den Zugang zu den Analysedateien von Europol erleichtern und eine stärkere Beteiligung an diesen Analysen ermöglichen.
Die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den einzelnen nationalen Europol-Verbindungsstellen ist noch immer unterschiedlich stark ausgeprägt. Es gilt diese Verbindungen systematisch auszubauen und den Informationsaustausch mit diesen Stellen zu verbessern.
Artikel 26 müsste für einen solchen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol nicht geändert werden, weil die geltenden Datenschutzbestimmungen Eurojust bereits heute einen zufrieden stellenden Informationsaustausch ermöglichen.
8. Ausbau der Zusammenarbeit mit der Kommission bzw. mit dem OLAF
Die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und dem OLAF[29] ist durch ein Abkommen[30] konkretisiert worden, das durch eine Kooperationsvereinbarung geändert werden müsste. Die Kompetenzbereiche von Eurojust und OLAF ergänzen sich[31]. Der Austausch operativer und strategischer Informationen ist wichtig für die Erzielung möglicher Synergieeffekte aus der spezialisierten Untersuchungstätigkeit des OLAF auf dem Gebiet der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtetem Betrug und der von Eurojust geleisteten Arbeit auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit. Daher hält die Kommission es für erforderlich, in den Eurojust-Beschluss eine Reihe von Bestimmungen aufzunehmen, die die Möglichkeit eines regelmäßigen Informationsaustauschs in einem hinreichend frühen Stadium vorsehen. Außerdem müssten miteinander vereinbare Datenschutzbestimmungen zu einer engeren Zusammenarbeit beitragen.
Es sollten Kontaktstellen ernannt und regelmäßige Zusammenkünfte zu Zwecken des Informationsaustauschs vorgesehen werden.
9. Ausbau der Zusammenarbeit mit Frontex
Der Schutz der Außengrenzen der EU (Land- und Seegrenzen) ist nicht nur für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung wichtig, sondern auch für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität einschließlich des Drogen- und Menschenhandels.
Da es keine rechtlichen Hindernisse gibt, sollte ein Kooperationsabkommen zwischen Frontex und Eurojust angestrebt werden.
10. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
Eurojust hat Kontakte zu Drittländern geknüpft, um die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden zu erleichtern.
Eurojust hat auf der Grundlage von Artikel 27 Kooperationsabkommen[32] abgeschlossen, die den Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten in operativen Fällen und die Teilnahme an Koordinierungssitzungen vorsehen. Als konkrete Folge zu diesen Abkommen haben Norwegen und die Vereinigten Staaten Verbindungsstaatsanwälte zu Eurojust entsandt. Auch mit weiteren Ländern[33] sind Verhandlungen über den Abschluss von Kooperationsabkommen aufgenommen worden. In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, Kooperationsabkommen auszuhandeln, versucht Eurojust ein Netz von Kontaktstellen aufzubauen, so beispielsweise im Mittelmeerraum[34] und mit dem IBER-RED-Netz.
Zusammenfassung
Falls diese Maßnahmen durch Änderung des Eurojust-Beschlusses umgesetzt würden, hätte Eurojust ein größeres Kooperationspotenzial und die Möglichkeit, sich zu einem wichtigen Handlungsträger im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus und Europa zu entwickeln.
Eurojust muss zu einer gewichtigeren Struktur werden, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die Mitgliedstaaten müssen die Kompetenzen ihrer Mitglieder und des Kollegiums stärken, indem sie den Eurojust-Beschluss vollständig umsetzen und ihre Mitglieder mit größeren Befugnissen ausstatten. Auf diese Weise könnte die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität verschärft und die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa vorangetrieben werden.
Umsetzung des Eurojust-Beschlusses und Stellung des nationalen Mitglieds |
| BE |BG |CZ |DK |DE |EE |IE |EL |ES |FR |IT |CY |LV |LT |LU |HU |MT |NL |AT |PL |PT |RO |SI |SK |FI |SE |UK | |Richterliche oder operative Befugnisse, die das Mitglied in seinem Land behält |Nein |Ja |Ja |Nein |Nein |Ja |Ja |Nein |Nein |Nein |Nein |Ja |Ja |Ja |Nein |Nein |Ja |Nein |Nein |Ja |Nein |Ja |Ja |Ja |Ja |Ja |Ja | |Erstellung eines Rechtshilfeersuchens |Nein |Ja |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Ja |Nein |Nein |Ja |Nein |Nein |Nein |Ja |Nein |Nein |Ja |Ja |Ja |Ja | |Anordnung einer Untersuchung sowie von Strafverfolgungsmaßnahmen |Nein |Ja |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Ja |Nein |Nein |Ja |Nein |Nein |Nein |Ja |Nein |Ja |Ja |Ja |Ja |Nein | |Einsetzung eines gemeinsamen Ermittlungsteams |Nein |Nein |Ja |Nein |Ja |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Ja |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Nein |Ja |Nein | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
[1] Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).
[2] Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1).
[3] Siehe Dokument 14123/06 vom 19.10.2006, Eurojust 48, LIMITE.
[4] Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).
[5] Zukunftskonzept (Dokument 6053/07 EJN 6) vom 19.9.2006.
[6] Schlussfolgerungen des Rates zum fünften Jahresbericht von Eurojust (Dokument 9920/07 COPEN 73).
[7] Siehe Tabellen im Anhang.
[8] Siehe Eurojust-Jahresberichte 2004, 2005 und 2006.
[9] Bulgarien, Litauen, Malta, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
[10] Tschechische Republik, Deutschland, Malta und Schweden.
[11] Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Irland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich (im Vereinigten Königreich nur in dringenden Fällen, falls die zuständige Behörde handlungsunfähig ist).
[12] Laut der am 1. Juni 2007 bei Eurojust eingeholten Informationen.
[13] Sicherer Informationsaustausch zwischen Italien, Frankreich, Polen, Rumänien und Slowenien.
[14] Siehe Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 2).
[15] ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22.
[16] In seinen Schlussfolgerungen zum fünften Jahresbericht von Eurojust.
[17] Vergleiche Punkt 4 der Schlussfolgerungen zum fünften Jahresbericht von Eurojust.
[18] Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Litauen, Ungarn, Portugal und Rumänien.
[19] Im Jahr 2004 hat Eurojust im Rahmen des Programms AGIS (EPOC) ein automatisches Datenverarbeitungssystem (das Fallverwaltungssystem CMS) eingeführt, das im Rahmen dieses Programms ständig weiterentwickelt wird. In der gegenwärtigen Entwicklungsphase werden technische Lösungen für den Aufbau sicherer Verbindungen zu den Mitgliedstaaten entwickelt.
[20] Siehe Artikel 16 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
[21] Stand: 15. Mai 2007. Die gemeinsamen Ermittlungsteams wurden gebildet von Spanien, Frankreich, Belgien, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und der Slowakei.
[22] Eingerichtet durch den Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1).
[23] Gemeinsame Maßnahme 96/277/JI vom 22. April 1996 (ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1).
[24] So hat Frankreich beispielsweise 11 Verbindungsrichter bzw. –staatsanwälte, während andere Mitgliedstaaten überhaupt keinen Verbindungsrichter oder –staatsanwalt haben.
[25] Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Finnland und Vereinigtes Königreich.
[26] Am 9. Juni 2004.
[27] Siehe S. 17 des Eurojust-Jahresberichts 2006.
[28] Rechtsakt des Rates vom 27. November 2003 (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 1).
[29] Errichtet auf der Grundlage des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S.20).
[30] Nicht veröffentlicht, unterzeichnet am 14.4.2003.
[31] Die Ziele und Aufgaben des OLAF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S.1) und in der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8) festgelegt.
[32] Mit Norwegen, Island und den Vereinigten Staaten am 15. Juni 2007.
[33] Mit der Schweiz und mit Kroatien, Russland und der Ukraine am 15. Juni 2007.
[34] Algerien, Marokko, Tunesien, Jordanien und Ägypten.
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