Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Bericht über die Implementierung, Betrieb und Effektivität der “.eu” TLD
/* KOM/2007/0385 endg. */
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
| html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | |
| doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc | doc |
| Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV |
DE
Brüssel, den 6.7.2007
KOM(2007) 385 endgültig
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT
Bericht über die Implementierung, Betrieb und Effektivität der “.eu” TLD
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT
Bericht über die Implementierung, Betrieb und Effektivität der “.eu” TLD
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Hintergrund – Die Notwendigkeit von “.eu”
Das System der Domänennamen im Internet (DNS) besteht aus einer Reihe von hierarchisch aufgebauten Verzeichnissen, die Informationen über die Namen und die Adressen verschiedener im Internet öffentlich zugänglicher Internetressourcen (Webseiten, Mailserver, Namenserver, etc) enthalten. Ein Domänenname ist ein benutzerfreundliches Label, das vom System der Domänennamen in eine Internetadresse (ein numerischer Bezeichner) umgewandelt werden kann, um die Kommunikation mit der zugehörigen Ressource zu erleichtern. Eine Domäne oberster Stufe (Top Level Domain, im folgenden TLD) ist der Teil eines Domänennamens, der die Organisation (als Register bezeichnet) identifiziert, welche eine bestimmte Familie von Domänenamen verwaltet. Es gibt zwei Arten von Internet TLD: aus zwei Buchstaben bestehende ISO 3166 Ländercodes für länderspezifische TLD (ccTLD) wie z. B. ".uk", ".fr" oder ".jp", und allgemeine Abkürzungen oder Namen wie z. B. ".com", ".net", oder ".museum".
Die ".eu" TLD ist eine kürzlich eingeführte ccTLD für die Europäische Union, die Bürgern, öffentlichen und privaten Organisationen und Unternehmen in Europa eine spezifische EU-Identität im Internet und eine zuverlässige Umgebung verleiht, die ihre europäische Identität im Internet betont und ihre Beteiligung an den Wirtschaftsaktivitäten in diesem sich rasch entwickelnden virtuellen Marktplatz erleichtert. Um eine zuverlässige Umgebung zu schaffen, hat die EU beschlossen, dass ".eu" Domänennamen gemeinsamen allgemeinen Verfahrensregeln unterliegen sollen, die eine angemessene Verwendung, einen gerechten Zugang und eine faire Behandlung der Domäneninhaber sicherstellen. Als pan-europäische TLD, bietet ".eu" gleichzeitig eine zusätzliche, ergänzende Option für einen Domänennamen an, alternativ zu den nationalen TLD der Mitgliedstaaten und den generischen TLD (gTLD), die zumeist entweder ganz oder teilweise außerhalb der Gerichtshoheit der EU tätig sind.
Folglich bietet die ".eu" TLD eine einzigartige und wertvolle Option für Domäneninhaber in der EU, indem sie den Internetnutzern und speziell dem Markt für elektronischen Handel eine weitere Dimension neben den bestehenden Optionen im DNS anbietet. Sie strebt eine Deckung des Bedarfs der EU-Bürger nach einem Internetraum an, in welchem deren Rechte als Verbraucher und Privatpersonen durch europäische Regeln, Standards und Rechtsschutz gesichert werden, indem die Vorzüge des Binnenmarkts auf die Internetdimension ausgeweitet werden.
Die vorliegende Mitteilung fasst die Vorbereitungsmaßnahmen, die zur Schaffung der ".eu" TLD erforderlich waren, zusammen und informiert das Europäische Parlament und den Rat über die Verwendung, die Wirksamkeit und das Funktionieren der ".eu" TLD, wie es in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu" [1] vorgesehen.
2. Implementation
2.1. Das “.eu” Modell
Das ".eu" TLD Modell beruht auf der Unabhängigkeit des Registers bei der Durchführung seines Tagesgeschäfts, der Vermarktung der Domänennamen über anerkannte kommerzielle Agenturen (so genannte Registrierstellen) und dem Recht des Endnutzers, seine Domänennamen vor potenziellem Missbrauch durch Dritte zu schützen.
Das erste Element in diesem Modell ist das Register. In ihrem Arbeitspapier aus dem Jahr 2000 [2] schlug die Kommission mehrere Möglichkeiten für die Auswahl des ".eu" Registers vor, und zwar: ein zweckbestimmter, privater, innerhalb der EU eingegliederter, gemeinnütziger Verein; eine rein privatwirtschaftliche Instanz; eine bestehende öffentliche oder private Organisation auf nationaler oder EU-Ebene und schließlich die Zuweisung der Funktionen des Registers zu einer kompetenten Abteilung in einer bereits bestehenden öffentlichen Verwaltung.
Im Laufe der Diskussionen über das geeignete Modell für die ".eu" TLD wurde deutlich, dass es für Gemeinschaftsinstitutionen nicht angebracht war, über eine Rolle der allgemeinen Politik hinauszugehen.. Es gab einen allgemeinen Konsens, dass eine spezialisierte unabhängige Instanz am ehesten in der Lage sein sollte, die TLD einzuführen, zu verwalten und die täglichen Kontakte mit den Nutzern zu handhaben. Der Rat und das Parlament beschlossen daher, die Verwaltung der ".eu" TLD einem selbständigen gemeinnützigen Register anzuvertrauen.
Diese Entscheidung entspricht dem Ansatz, den viele erfolgreiche ccTLD weltweit - und nicht zuletzt in Europa - gewählt haben. Das Register unterzeichnet einen Vertrag mit der Kommission, der der Kommission eine allgemeine Überwachungsrolle zugesteht. Die Kommission ist allerdings weder für den täglichen Betrieb des Registers noch für Entscheidungen zuständig, die bestimmte Domänennamen betreffen, und ist auch keine Berufungsinstanz für Entscheidungen des Registers. Diese klare Aufgabentrennung [3] versetzt das Register in die Lage, selbständige Entscheidungen bezüglich der Registrierung von Domänennamen zu treffen und den Prinzipien der Nichteinmischung, Selbstverwaltung und Selbstregulierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 733/2002 [4] zu entsprechen.
Die Trennung der Kompetenzen endet nicht mit der Unabhängigkeit des Registers von der Kommission. Um die Neutralität des Registers im Hinblick auf die von ihm verwalteten Domänennamen sicherzustellen, ist es im ".eu" Modell verboten, dass das Register selbst als Registrierstelle auftritt [5]. Dieser Ansatz fördert den Wettbewerb auf dem Markt der Domänennamen, in dem Registrierstellen dazu neigen werden, ihr Angebot zu diversifizieren, um die unterschiedlichen Bedarfe der Endnutzer bei gleichzeitiger Sicherstellung wettbewerbsfähiger Preise zu decken.
Das letzte Element im ".eu" Modells ist der Domäneninhaber. Der Endnutzer ist verantwortlich dafür, die Angebote der Registrierstellen zu vergleichen und diejenige Registrierstelle auszuwählen, die am ehesten seinen Anforderungen entspricht. Darüber hinaus oblag es dem Endnutzer während der anfänglich gestaffelten Registrierungsphase, einen vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag einzureichen und gegebenenfalls dessen Richtigkeit zu bestätigen, um den Erfolg des Antrags sicherzustellen. In dieser Hinsicht muss angemerkt werden, dass das ".eu" Modell von der Gewissenhaftigkeit der Endnutzer abhängt, ihre Rechte zu verteidigen und den Mechanismus zur Wahrung ihrer Rechte im Falle eines Missbrauchs in Gang zu setzen.
2.2. Der gesetzliche Rahmen
Der gesetzliche Rahmen, der vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber für die Einführung und Implementierung von ".eu" geschaffen wurde, basiert auf zwei gesetzlichen Instrumenten: der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu", im folgenden Rahmenverordnung genannt, und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 der Kommission, in der allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der ".eu" TLD und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung [6] festgelegt werden, im folgenden Allgemeine Grundregeln genannt. Diese zwei Instrumente wurden durch eine Reihe von Entscheidungen der Kommission über die Auswahl und Benennung des Registers ergänzt. Eine Liste aller Gesetzestexte, die die Basis für die Einführung der ".eu" TLD bilden, kann auf der Webseite der der Europäischen Kommission [7] gefunden werden. Schlussendlich hat das Register eine Reihe von Verwaltungsregeln geschaffen, um seinen täglichen Betrieb bei der Registrierung von Domänennamen zu regeln.
Weitere Informationen über die verschiedenen Instrumente, die Teil des gesetzlichen Rahmens sind, sowie über die Verfahren für deren Verabschiedung sind unter http://ec.europa.eu/information_society/policy/doteu/index_en.htm verfügbar.
3. Funktionsweise
3.1. Das Register
Gemäß dem in der Rahmenverordnung [8] vom Europäischen Parlament und vom Rat erteilten Mandat, veröffentlichte die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung, in dem Organisationen zur Abgabe von Bewerbungen für die Auswahl des Registers eingeladen wurden [9]. Im Anschluss an eine vergleichende Auswertung der Angebote wurde „The European Registry for Internet Domains“ (EURid) von der Kommission als Register für die ".eu" TLD ernannt [10]. Wie in der Rahmenverordnung vorgesehen, unterzeichnete die Kommission am 12. Oktober 2004 einen Konzessionsvertrag für Dienstleistungen mit EURid [11].
EURid ist eine gemeinnützige Organisation, die im April 2003 von den Organisationen, die die Domänen oberster Stufe für Belgien, Italien und Schweden betreiben, gegründet wurde. Später wurden auch die Organisationen Mitglieder von EURid, die die Domänen oberster Stufe für die Tschechische Republik und Slowenien betreiben. EURid hat seinen Sitz in Diegem (Belgien).
Nach der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Kommission und EURid zur Verwaltung der ".eu" TLD erteilte die Kommission EURid die Erlaubnis, mit ICANN ein Abkommen zur Delegierung der ".eu" TLD auszuhandeln [12]. ICANN erkannte EURid als die von der Kommission zur Verwaltung der ".eu" TLD (mindestens bis zum Jahr 2009) ernannte Institution an. Nach der Unterzeichnung des Abkommens wurde ".eu" im März 2005 in der root zone des Systems der Domänennamen im Internet (DNS) eingetragen; dies bedeutet, dass ".eu" in technischer Hinsicht seit diesem Zeitpunkt existiert.
3.2. Maßnahmen zum Schutze der Endnutzer
Das DNS-Geschäft zeichnet sich insgesamt durch ein hohes Maß an Rechtsstreitigkeiten, Anfechtungen und "harten" Geschäftspraktiken aus. Die Anzahl der Registrierstellen weltweit und der Wert des Markts für Domänennamen haben zu einem heftigen Wettbewerbsverhalten unter den Registrierstellen und insbesondere den Wiederverkäufern geführt. Es ist daher nicht überraschend, dass einige Registrierstellen versuchen, auf missbräuchliche Weise von diesem appetitlichen Markt zu profitieren.
Das Hauptanliegen besteht darin, sicherzustellen, Missbräuche bei der Registrierung und damit verbundene Praktiken der Registrierstellen effizient zu identifizieren und angemessen zu behandeln. Der gesetzliche Rahmen von ".eu" wurde mit dieser Absicht konzipiert.
Um das Risiko des Cybersquattings [13] innerhalb der ".eu" zu minimieren, hat der europäische Gesetzgeber Instrumente entwickelt, die es den Verbrauchern erlauben, ihre Rechte zu wahren. Drei Instrumente wurden zu diesem Zweck geschaffen: die Namensreservierung, die gestaffelte Registrierungsphase und das Alternative Streitbeilegungsverfahren.
3.2.1. Namen, die reserviert oder von der Registrierung ausgeschlossen sind
Die elementarste Regel zum Schutz eines Namens gegen das Cybersquatting besteht offenbar darin, diesen von der Registrierung als Domänenname auszuschließen oder ihn für seine Registrierung durch seinen legitimen Inhaber zu reservieren. Auf Anfrage der Mitgliedstaaten sah die Rahmenverordnung eine Prozedur für die Erstellung einer Liste von Namen vor, die entweder nicht registriert (Artikel 5 (2)(a) oder nur unter einem Domänenname zweiter Stufe (Artikel 5 (2)(b) registriert werden dürfen. Artikel 5 der Rahmenverordnung schafft auch die Grundlage für die Kommission, Domänennamen für deren Gebrauch durch Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsinstitutionen und -stellen vorzusehen (Artikel 8 und 9 der Allgemeinen Grundregeln).
Weitere Informationen das Verfahren zum Ausschluss oder zur Reservierung dieser Namen betreffend sind auf der Webseite der Kommission zu ".eu" TLD http://ec.europa.eu/information_society/policy/doteu/index_en.htm auffindbar. Die vollständige Liste der unter der ".eu" TLD von der Registrierung ausgeschlossenen oder reservierten Namen ist auf der Webseite des Registers der ".eu" verfügbar. [14]
3.2.2. Gestaffelte Registrierung
Gemäß dem Mandat des Europäischen Parlaments und des Rats im Rahmen der Verordnung sahen die Allgemeinen Grundregeln vor, dass den Inhabern älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt wurden, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine besondere Vorabregistrierungsfrist (so genannte gestaffelte Registrierungsphase) eingeräumt werden sollte, während der die Registrierung ihrer Domänennamen ausschließlich solchen Inhabern älterer Rechte vorbehalten sein sollte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie den Einrichtungen des öffentlichen Rechts [15].
Dieses Mandat wird im Kapitel IV (Artikel 10 bis 14) der Allgemeinen Grundregeln eingeführt, in dem einige grundlegende Richtlinien zur Handhabung der anfänglich gestaffelten Registrierungsphase festgelegt werden. Diese Regeln wurden vom Register durch die "Regeln zur gestaffelten Registrierung" weiterentwickelt. Das Register hat beträchtliche Anstrengungen unternommen, die Verfahren der gestaffelten Registrierung - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gestaffelten Registrierung Rechte tangiert, die unter den Gesetzen der Mitgliedstaaten festgelegt wurden - so weit wie möglich zu vereinfachen. Den verschiedenen Rechtssystemen und den unterschiedlichen Mitteln, die zum Nachweis der Existenz und Gültigkeit dieser Rechte musste besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dies wirkte sich notwendigerweise auf die Komplexität des Antragsverfahrens aus. Während es relativ einfach sein kann, die Nachweise für die Existenz einer registrierten Marke zusammenzustellen, kann es weitaus komplizierter sein, die Existenz eines nicht registrierten Rechts oder – unter bestimmten Verwaltungen – einer Unternehmensbezeichnung nachzuweisen. In diesen Fällen ist die Wahl einer kompetenten Registrierstelle, die die Antragsvorbereitung erleichtert, oftmals entscheidend für den Erfolg eines Antrags.
Die gestaffelte Registrierung bestand aus zwei Phasen mit einer Dauer von je zwei Monaten. Während Phase I konnten nur Domänennamen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Namen von geografischen Gebieten, die von öffentlichen Einrichtungen regiert werden, und registrierte gemeinschaftliche oder nationale Marken von der öffentlichen Einrichtung oder dem Inhaber/Lizenznehmer der Marken beantragt werden. Darüber hinaus konnten wahrend Phase II auch Domänennamen beantragt werden, die auf anderen, unter nationalem Recht geschützten Rechten beruhten, wie z. B. Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, nicht eingetragene Marken und Handelsnamen.
Um Missbräuchen während der gestaffelten Registrierungsphase vorzubeugen, mussten alle Ansprüche auf ältere Rechte durch Unterlagen nachgewiesen werden, aus denen das Recht und seine Rechtsgrundlage klar hervorgehen [16]. Die Prüfung dieser Rechte erfolgte durch einen vom Register ernannten Prüfer (d. h. PriceWaterhouseCoopers). Es muss angemerkt werden, dass der rechtliche Rahmen für die "eu" TLD ungeachtet der bestehenden Gesetze existiert und daher der Prüfer jeden Antrag als gültig akzeptieren musste, der auf einer gültigen Marke (oder jedem anderen älterem Recht) basierte, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden.
Anträge auf denselben Namen wurden nach dem Windhundverfahren bearbeitet. Im Falle von strittigen Entscheidungen des Registers hinsichtlich der Registrierung eines Domänennamens, konnten sich die Antragsteller entweder an allgemeine Gerichte wenden oder ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren anstreben (siehe unten).
Da das Prüfungsverfahren durch qualifizierte Fachkräfte durchgeführt werden musste, musste die Anmeldegebühr für die Registrierung von Domänennamen während der gestaffelten Registrierungsphase höher sein als während des normalen Registerbetriebs. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfung älterer Rechte lagen die Gebühren bei €35 für Anträge von öffentlichen Einrichtungen, €45 für Anträge basierend auf registrierten Marken und €85 für Anträge basierend auf anderen Rechten. Die Registrierstellen schlugen ihre Gewinnmarge auf diese Gebühren auf. Der vom Endnutzer bezahlte Preis spiegelte im Allgemeinen das Niveau und die Qualität der von der Registrierstelle angebotenen Dienstleistung wider.
3.2.3. Außergerichtliche Streitbeilegungspolitik
Der rechtliche Rahmen der ".eu" TLD sieht ein alternatives Streitbeilegungsverfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten die Domänennamen unter der ".eu" TLD betreffend vor. Dieses System bietet den betroffenen Parteien Verfahrensgarantien und kann unabhängig vom ordentlichen Gerichtsweg, der durch eine beteiligte Partei gegen den Inhaber des Domänennamens oder eine Entscheidung des Registers veranlasst werden kann, angewendet werden.
Nach Abschluss eines Auswahlverfahrens [17], ernannte das Register am 12. April 2005 das der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik unterstellte Tschechische Schiedsgericht mit Sitz in Prag (das "Tschechische Schiedsgericht") als Instanz für das alternative Streitbeilegungsverfahren im Falle von ".eu" Domänennamen betreffenden Streitfällen.
Im August 2005 startete das Tschechische Schiedsgericht mit Unterstützung eines Vorbereitungsteams aus europäischen IP- und IT-Spezialisten eine öffentliche Konsultation über eine Reihe praktischer Regeln zur Präzisierung der Richtlinien, die in den Allgemeinen Grundregeln für das Alternative Streitbeilegungsverfahren festgelegt wurden. Im November 2005 veröffentlichte das Tschechische Schiedsgericht die endgültigen Regeln für das Verwaltungsverfahren zur Eingangsbearbeitung und Antragsdurchführung von Beschwerden auf seiner Webseite [18].
Innerhalb des Alternativen Streitbeilegungsverfahren für ".eu" können gegen böswillige oder missbräuchliche Registrierungen Dritter oder gegen Entscheidungen des Registers [19] Verfahren angestrebt werden. Die Höhe der Gebühren für solche Verfahren wurde nach dem Kostendeckungsprinzip festgelegt. Die Schlichtungsgebühren (ab €1,850) sind mit den Gebühren ähnlicher Schiedsgerichte vergleichbar. Angesichts der guten Ergebnisse während des ersten Betriebjahrs senkte das Tschechische Schiedsgericht am 1. Januar 2007 die Gebühren um 7%. Eine zusätzliche Reduzierung von 10% der Schlichtungsgebühren wird denjenigen Parteien gewährt, die von der fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Rahmen des Alternativen Streitbeilegungsverfahren Gebrauch machen.
4. Effektivität
Die Effektivität des Systems der ".eu" TLD kann anhand von zwei Indikatoren beurteilt werden: die Anzahl der Bewerbungen um Domänennamen und die Effizienz des Registers im täglichen Registrierungsbetrieb.
4.1. Anzahl der beantragten/ registrierten Domänennamen
Ein Jahr nach seiner Einführung sind bereits ca. 2,4 Millionen ".eu" Namen unter der ".eu" TLD registriert; somit ist ".eu" zurzeit Europas drittgrößter länderspezifischer Domänenname oberster Stufe und die siebtgrößte TLD weltweit. Innerhalb der Europäischen Union wird ".eu" nur von den nationalen Domänen oberster Stufe (ccTLD) Deutschlands und des Vereinigten Königreichs übertroffen, während weltweit nur ".com", ".net", ".org" und ".info" mehr Registrierungen vorweisen können. Außerdem besteht nun, nach Ende der anfänglichen Registrierwelle, ein zunehmender Trend, ".eu" Domänen nicht nur als vorbeugende Maßnahme zu registrieren, sondern diese auch nach ihrer Registrierung zu verwenden.
Die aktuellen, nach Ländern aufgeschlüsselten Statistiken können unter folgender Adresse eingesehen werden: http://status.eurid.eu/
Während der gestaffelten Registrierungsphase wurden 346.218 Anträge für 245.221 Domänennamen eingereicht. Die Differenz zwischen der Anzahl der Anträge und der Anzahl der Domänennamen, für die ein Antrag eingereicht wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass einige Domänennamen von mehr als einem Antragsteller beantragt wurden.
Die durchschnittliche monatliche Wachstumsrate der Registrierung von Domänennamen betrug 4,7% zwischen Mai und Dezember 2006 und liegt somit unter den höchsten der Branche. Auch die tatsächliche Nutzung von ".eu" nimmt zu. Die Anzahl der DNS-Anfragen an das Register, d. h. die Häufigkeit des Aufrufs einer ".eu" Webseite oder des Versands einer E-Mail an eine ".eu" E-Mailadresse ist innerhalb von 6 Monaten zwischen Ende Juni und Ende Dezember 2006 um das Fünffache gestiegen.
Im Januar 2007 führten mehr als 78% aller ".eu" Domänennamen zu einer Webseite oder einem E-Mailserver in Betrieb. Von den im Betrieb befindlichen Webseiten leitete eine von fünfen den Besucher automatisch an eine andere Seite oder URL weiter; diese Zahlen zeigen, dass ".eu" Domänennamen aktiv verwendet werden. Außerdem hat eine kürzlich im Auftrag des Registers durchgeführte Umfrage gezeigt, dass 79% der Internetnutzer in Europa das Konzept der TLD und der Domänennamen kennen und, dass 63 % über die Existenz der ".eu" informiert sind. 45% der Internetnutzer wissen, dass sie als Bürger mit Wohnsitz in der EU eine ".eu" registrieren können und 11% erwägen die Möglichkeit der Registrierung eines Domänennamens unter dieser TLD.
Dank des großen Interesses für ".eu" und der hohen Registrierungszahlen konnte das Register die Anmeldegebühren für ".eu" Domänennamen senken. Am 1. Januar 2007 wurde die Gebühr für die Registrierung eines Domänennamens und die jährliche Verlängerungsgebühr von 10 auf 5 € gesenkt. Angesichts des gemeinnützigen Charakters des ".eu" Registers könnten weitere Senkungen in Zukunft angestrebt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Gebühren von den Registrierstellen zu entrichten sind, die ihrerseits die Preise für ihre Kunden bestimmen. Viele Registrierstellen bündeln ihre Dienstleistungen, die z. B. den Betrieb von Web- und Mail-Servern umfassen können. Heutzutage liegen die Preise für Domänennamen unter ".eu" bei ca. 15€ aufwärts und somit im selben Preisbereich wie Domänennamen unter ".com", ".net", ".co.uk", ".de", etc.
Insgesamt kann man schlussfolgern, dass der Start der ".eu" TLD erfolgreich und effektiv gewesen ist und sich ".eu" einer wirklichen Nachfrage seitens der europäischen Bürger, der Industrie sowie anderer Organisationen erfreut.
4.2. Leistung des Registrierungsssystems
Um die Leistung des Registrierungssystems zu bewerten, sehen die Allgemeinen Grundregeln vor [20], dass zum Ende der gestaffelten Registrierung ein unabhängiges Audit stattfinden soll und, dass der Auditor seine Ergebnisse der Kommission vorlegen soll. Ziel des Audits ist die Bestätigung einer fairen, angemessenen, betrieblich und technisch soliden Handhabung der gestaffelten Registrierung durch das Register.
Die Methodik des Audits beinhaltete eine sorgfältige Untersuchung der Verfahren des Registers während der gestaffelten Registrierung. Der Auditor ermittelte relevante statistische Daten sowie Meinungen Dritter (einschließlich der Meinung von Experten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums). Auch die Verfahren, die vom Register zum Umgang mit missbräuchlichen Verhaltensweisen eingeführt wurden, wurden untersucht. Diese Verfahren wurden mit ähnlichen Vorgehensweisen vergleichbarer Register verglichen. Schließlich führte der Auditor auf Stichprobenbasis eine Befragung zur Feststellung der Kundenzufriedenheit durch und befragte ausgewählte Inhaber von Domänennamenportfolios.
Die Ergebnisse des Auditberichts können folgendermaßen zusammengefasst werden:
i) Was die Prüfung von Rechten während der gestaffelten Registrierungsphase anbelangt, stellte der Auditor fest, dass die Auswahl des Prüfers und die Ausarbeitung der anwendbaren Regeln im Einklang mit den Allgemeinen Grundregeln steht und innerhalb der Grenzen eines akzeptablen ökonomischen (Kosten) und operativen (Durchsatz) Modells zur Verfahrensdurchführung liegt. Diese Regeln wurden mit dem Ziel entwickelt, ein denkbar einheitliches Verfahren in einer Menge unterschiedlicher Gesetze innerhalb der verschiedenen Staaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Angesichts der statistischen Daten befanden die Auditoren, dass keine Diskriminierung von Bürgern eines bestimmten Mitgliedstaates festgestellt werden konnte.
ii) In Bezug auf missbräuchliche Registrierungen kann festgestellt werden, dass das Register konsistent das Prinzip des Windhundverfahrens anwendete und beibehielt. Im Hinblick auf das „Horten von Domänennamen“ durch einige Registrierstellen führte das Register Untersuchungen auf der Grundlage von Stichproben und Beschwerden durch und beendete den Vertrag mit denjenigen Registrierstellen, deren Praktiken nachweislich inakzeptabel waren.
iii) Hinsichtlich der Registrierung durch Antragsteller, die den Kriterien nicht entsprachen, führte das Register nachträgliche Untersuchungen durch und entzog, wo erforderlich, Domänennamen, die demzufolge der Öffentlichkeit wieder zur Verfügung standen.
iv) Mehrere hundert Registrierstellen, die ihre Anerkennung durch das Register einzig zur umfangreichen Registrierung von Domänennamen für bestimmte Kunden nutzten, (so genannte "Phantom-Registrierstellen") waren Gegenstand von Gerichtsverfahren, die das Register vor den relevanten Gerichten anstrengte.
v) In Bezug auf operative und technische Fragen, bestätigen die Ergebnisse des Auditberichts die Robustheit des von EURid implementierten Systems, das sich auch angesichts der Last und der Menge an Anträgen während der gestaffelten Registrierungsphase und danach als geeignet erwiesen hat.
vi) Im Hinblick auf die umfangreichen Registrierungen nach dem 7. April 2006, d. h. zum Zeitpunkt, als auch die allgemeine Öffentlichkeit Anträge stellen konnte ("Landrush") und den nachfolgenden Phasen ("Mini-Landrush"), kann angemerkt werden, dass dieses Phänomen auch von vielen anderen Registern festgestellt wurde. Diese Praxis scheint das Ergebnis technischer Begabung und Leistung seitens der Registrierstellen zu sein. Nach einer umsichtigen und umfangreichen Entnahme von Stichproben aus den Protokolldateien EURids, konnten die Auditoren keinen Nachweis finden, dass Parteien in unangemessener Weise bevorzugt worden wären, dass das Prinzips der Bearbeitung nach Antragseingang verletzt worden wäre, dass unerlaubte Manipulationen der Datenbank durch irgendeine Partei vorgenommen worden wären, dass das Protokollierungssystem verfälscht wurde oder, dass die Firewalls, die von EURid zum Schutz installiert worden waren, überwunden worden wären.
vii) Was die Unterstützung der Endnutzer betrifft, setzte das Register ein Kundenserviceteam zur Beantwortung von telefonischen Anfragen, E-Mails, Faxen und Briefen zu Beginn der gestaffelten Registrierungsphase (7. Dezember 2005) ein. Allerdings scheint es, dass das Kundenserviceteam bis Juli 2006 seine Kommunikationen mit Dritten nicht mit Hilfe eines geeigneten Buchungssystems protokolliert hat.
5. Schlussfolgerungen
Die bereits erwähnten Ergebnisse des Auditberichts zeigen, dass das Register insgesamt während der Startphase der ".eu" TLD eine sehr effiziente Leistung in voller Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Rahmen erbracht hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Anzahl der Streitfälle höher war als bei vergleichbaren TLD. Als erfolgreiche TLD, die hohe Registrierungszahlen anzieht, muss das Register notwendigerweise auch mit Beschwerden über strittige Domänennamen umgehen. Angesichts der Streitfälle, die in den letzten Jahren bei anderen TLD aufgetreten sind, war eine gewisse Anzahl an Beschwerden zu erwarten. Zur Überraschung einiger Beobachter zog der Start der ".eu" eine weitaus höhere Anzahl an Registrierungen als erwartet an. Einige der Registrierungen waren spekulativ und/oder defensiv, aber die meisten waren gutwillig. Es ist unvermeidlich, dass einige Registrierungen von Menschen vorgenommen wurden, die versuchten, das System zum eigenen finanziellen Vorteil „auszunutzen“. Dieses Verhalten war auch zu einem großen Teil vorhergesagt worden. In der Tat drehte sich ein großer Teil der Diskussionen zu ".eu", als die Gesetzgebung vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet wurde, um die Minimierung von Missbräuchen. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass der gesetzliche Rahmen und die Umsetzung defensiver Maßnahmen durch EURid in dieser Hinsicht sich als weitgehend effektiv erwiesen haben.
Mit dem bereits erfolgten Abschluss der Anfangsphase haben sich die Ziele für das ".eu" Register geändert. Nun bestehen die Herausforderungen darin, die Dienstleistungen für die Endnutzer weiter zu verbessern, beispielsweise durch die Verabschiedung eines Verhaltenskodex für Registrierstellen. Darüber hinaus sollte die Förderung weiterer Registrierungen und die tatsächliche Nutzung von ".eu" durch Bürger, Institutionen und Unternehmen sichergestellt werden.
[1] ABl. Nr. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.
[2] Abschnitt 6 des Arbeitspapiers der Kommission vom 2.2.2000 zur Schaffung der “.eu” TLD.
[3] Artikel 2 (a) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
[4] Siehe Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
[5] Artikel 3 (4) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
[6] ABl. Nr. L 162 vom 30.4.2004, S. 40.
[7] http://europa”.eu”.int/information_society/policy/doteu/background/index_en.htm.
[8] Artikel 3 (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
[9] Aufforderung zur Interessenbekundung für die Auswahl des Registers .eu TLD (2002/C 208/08), ABl. Nr. C 208 vom 3.9.2002, S. 6.
[10] Entscheidung der Kommission über die Ernennung des .eu Registers TLD, ABl. Nr. L 128 vom 24.5.2003, S. 29.
[11] Für weitere Informationen über EURid siehe http://www.eurid.eu/content/view/12/26/lang,en/.
[12] Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
[13] Als “Cybersquatting” wird die Praxis bezeichnet, Internetdomänennamen zu registrieren, ohne diese tatsächlich nutzen zu wollen. Der Cybersquatter bietet diese Domänennamen anschließend dem rechtsmäßigen Eigentümer zu einem überhöhten Preis zum Verkauf an.
[14] http://www.eurid.eu/content/view/21/38/lang,en/
[15] Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
[16] Artikel 14 der Allgemeinen Grundregeln.
[17] Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004.
[18] http://www.adr.eu/adr/adr_rules/index.php.
[19] Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004.
[20] Artikel 12 (5) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004.
--------------------------------------------------
| nach oben |