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Document 52006PC0324

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben in Drittländern

/* KOM/2006/0324 endg. - CNS 2006/0107 */

52006PC0324

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben in Drittländern /* KOM/2006/0324 endg. - CNS 2006/0107 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.6.2006

KOM(2006) 324 endgültig

2006/0107 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben in Drittländern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates betrifft die Erneuerung der Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Finanzierung von Maßnahmen in Nicht-Mitgliedstaaten aus bankeigenen Mitteln. Die derzeit geltenden EIB-Mandate - das allgemeine Darlehensmandat (Beschluss 2000/24/EG des Rates in seiner geänderten Fassung) und das gesonderte Mandat für Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (Beschluss 2005/48/EG des Rates) werden Ende Januar 2007 auslaufen, wobei sich die Mandatsdauer um sechs Monate verlängern kann, wenn die von der EIB gewährten Darlehen die in den jeweiligen Ratsbeschlüssen genannten Höchstbeträge nicht erreicht haben. Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Darlehensmandat der EIB muss die Kommission bis zum 31. Juli 2006 einen Bericht über seine Anwendung vorlegen. Der dem Legislativvorschlag (KOM(2006) 323) beigefügte Bericht (nachstehend „der Bericht"), fasst die Ergebnisse der Tätigkeit der EIB im Rahmen der derzeit geltenden Mandate zusammen und enthält die Ausrichtung der künftigen EIB-Maßnahmen. Zwei Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen, eines über die regionalen Perspektiven (SEK(2006) 790) und ein zweites mit einer detaillierten Evaluierung des geltenden Mandats (SEK(2006) 789), sind dem Bericht als Anlagen beigegeben. |

120 | Allgemeiner Kontext Bisher machten die Maßnahmen der EIB außerhalb der EU etwa 10% ihrer Gesamttätigkeit aus (5,1 Mrd. EUR 2005, davon 3,7 Mrd. EUR im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie). Derzeit ist die EIB vor allem in Beitrittskandidatenländern und in Mittelmeerländern tätig, sie führt jedoch auch umfangreiche Transaktionen in Asien, Lateinamerika und Südafrika durch und erweitert nach und nach auch ihre Aktivitäten in Russland und der Ukraine. Die Maßnahmen in AKP-Ländern werden im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou mit Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds oder der EIB - mit einer Garantie der Mitgliedstaaten - durchgeführt. Die Finanzierungen der EIB außerhalb der EU unterstützen die Außenpolitik der EU, auf der Grundlage offizieller Mandate des Rates. Entsprechend den bisherigen Mandaten hat sich der geographische Tätigkeitsbereich der EIB allmählich erweitert. Die gemäß diesen Ratsbeschlüssen vorgesehenen Finanzierungen werden von den Partnerländern außerhalb der EU als sichtbare Unterstützung der EU anerkannt. Ferner verhindert die Gemeinschaftsgarantie, dass solche Finanzierungen, die häufig ein wesentlich höheres Risiko beinhalten als die Finanzierungen der EIB innerhalb der EU, die Bonität der EIB beeinträchtigen, und sie ermöglicht es der EIB, außerhalb der EU weiter attraktive Kreditzinsen anzubieten. Aus Tabelle 1 des Berichts geht hervor, dass die Darlehensvereinbarungen zum 31. Dezember 2005 (nach etwa 85% der Laufzeit der Darlehensmandate) etwa 87% des Höchstbetrags für Darlehen insgesamt (20,66 Mrd. EUR) entsprechen, die Unterschiede zwischen den Regionen jedoch beträchtlich sind. Die EIB rechnet damit, dass die Darlehen über die restlichen, im Rahmen der regionalen Plafonds verfügbaren Beträge 2006 unterzeichnet werden. Dies gilt nicht für das Mandat für Russland, die Ukraine, die Republik Moldau und Belarus, in dessen Rahmen die ersten Finanzierungen wahrscheinlich 2006 und die übrigen im ersten Halbjahr 2007 unterzeichnet werden. Die Finanzierungen der EIB in Drittländern bilden eine wesentliche Ergänzung der begrenzten Mittel, die im EU-Haushalt für eine größere Effizienz und Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen im Ausland zur Verfügung stehen. Die Außenhilfe der Gemeinschaft aus Haushaltsmitteln konzentriert sich auf Länder mit geringem Einkommen und die Unterstützung im sozialen Bereich. Die Transaktionen der EIB hingegen sind vor allem für Länder der mittleren Einkommensgruppe und den Infrastruktur-, den Finanz- und den Handelssektor von Bedeutung. Da die EIB ursprünglich für eine Tätigkeit innerhalb der EU eingerichtet und strukturiert wurde, stellen die Mandate mit Gemeinschaftsgarantie die wichtigsten Instrumente der EIB für Finanzierungen außerhalb der EU dar, da sie die notwendige politische und finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Länder und Projekte bieten, die normalerweise nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Wie bereits erwähnt, sind derzeit zwei Beschlüsse des Rates in Kraft (2000/24/EG in seiner geänderten Fassung und 2005/48/EG), nach denen der EIB eine Gemeinschaftsgarantie für Transaktionen außerhalb der EU gewährt wird. Die bestehenden Mandate mit Gemeinschaftsgarantie laufen im Januar 2007 aus. Mit dem vorliegenden Vorschlag würde eine Gemeinschaftsgarantie für den Zeitraum 2007-2013 gewährleistet. Gemäß dem Beschlussvorschlag würde die Gemeinschaftsgarantie für Darlehen der EIB außerhalb der EU fortgeführt, mit folgenden Änderungen: * Es wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für die verschiedenen Regionen sowie für das nachstehend genannte Reservemandat geben. Die Pauschalgarantie von 65 % gilt für das gesamte Mandat. * Einführung einer neuen geographischen Zuweisung der Höchstbeträge, um so den Vorschlägen für eine neue Außenpolitik der EU und neue außenpolitische Instrumente Rechnung zu tragen; * klarere Festlegung der Ziele der EU-Politik in den einzelnen Regionen, die durch die Transaktionen der EIB im Rahmen des Mandats angestrebt werden sollen; * Einführung eines Reservemandats, das keiner bestimmten Region zugewiesen ist und bei Naturkatastrophen, für den Wiederaufbau nach Konflikten oder bei Entwicklungen in strategisch wichtigen Ländern verwendet werden kann. * Erläuterung der Art der Gemeinschaftsgarantie (Deckung politischer und staatlicher Risiken). Die Garantie soll in Zukunft für die beiden in der EIB-Satzung genannten Finanzierungsarten gelten (Darlehen und Garantien). Unter die derzeit geltenden Mandate fallen nur Darlehen; * Erweiterung der Anforderungen bezüglich der Anbindung der EIB-Tätigkeit außerhalb der EU an die EU-Politik (verstärkte Zusammenarbeit zwischen Kommission und EIB und umfassendere Berichterstattung); * Entsprechend der im Rahmen des Mandats für Russland, die Ukraine, die Republik Moldau und Belarus üblichen Praxis sind einzelne Länder dann förderfähig, wenn sie bestimmte, von der Kommission in Abstimmung mit der EIB festgelegte Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit Abkommen der EU auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen. Die EIB-Finanzierungen werden im Anschluss an die Unterzeichnung und Ratifizierung einer Rahmenvereinbarung zwischen der EIB und dem jeweiligen Land durchgeführt. |

140 | Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union Wie aus dem Bericht hervorgeht, ergänzen die Transaktionen der EIB außerhalb der EU - insbesondere die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Vorschlags sind - diejenigen, die über die Instrumente der Außenhilfe (Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Instrument für Stabilität) durchgeführt werden. Die Transaktionen der EIB sollen in jedem Fall die außenpolitischen Maßnahmen der EU unterstützen, die in den im Legislativvorschlag genannten (oder gegebenenfalls in künftigen) Strategiepapieren der EU dargelegt werden. Die Verbindung der Maßnahmen der EIB außerhalb der EU mit der EU-Politik wird durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EIB unterstützt. Am Anfang wird eine stärkere Beteiligung am Planungsprozess stehen, insbesondere bei Aktionsplänen, im Zusammenhang mit der Heranführung und bei Strategiepapieren für Länder oder Regionen, sowie bei der Ermittlung im Vorfeld und der Durchführung von Projekten. Eine solche Intensivierung der Zusammenarbeit wird dazu beitragen, dass die politische Orientierung der neuen Instrumente der Kommission sich auch in der Umsetzung des Mandats widerspiegelt. Der Umfang der Zusammenarbeit wird je nach Region unterschiedlich sein und die Bedeutung der EIB in der jeweiligen Region, aber auch die Möglichkeiten der Anbindung an Maßnahmen der EU im Rahmen der Heranführungsstrategie, der Strategie für die europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik sowie der Strategie für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit berücksichtigen. Die Kommission plant ferner, eine frühzeitige Konsultation durch die EIB zu einzelnen Projekten einzuführen. Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die Gemeinschaftsgarantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt. Die EIB sollte die Abstimmung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen (EBWE, Weltbank) und gegebenenfalls mit bilateralen europäischen Einrichtungen auf der Grundlage von Vereinbarungen über die unter das Mandat fallenden Regionen ausbauen. Im Rahmen des neuen Mandats sollen Verfahren für eine umfassendere Berichterstattung eingeführt werden, damit die Übereinstimmung mit den außenpolitischen Maßnahmen und Zielen der Europäischen Union sowie die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen in angemessener Weise überwacht wird. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der zuständigen Kommissionsdienststellen und der EIB erarbeitete den vorliegenden Vorschlag und den beigefügten Bericht. Die Kommission und die EIB übermittelten dem WFA einen Zwischenbericht und zusätzliche Informationen über die Grundzüge des vorliegenden Vorschlags. Der WFA, dem leitende Beamte aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen aus allen Mitgliedstaaten angehören, erörterte das Thema auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen im Februar und März 2006. Ergebnis war ein Bericht mit ersten Äußerungen der Mitgliedstaaten zu den von der Kommission und der EIB vorgelegten Grundzügen des Vorschlags. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Der Standpunkt der EIB wurde im vorliegenden Vorschlag voll berücksichtigt. In dem genannten WFA-Bericht wird die Kommission aufgefordert, zusätzliche Angaben zu einer vollständigen Evaluierung der geltenden Mandate zu machen und eine umfassendere Erläuterung der EIB-Tätigkeit außerhalb der EU und ihrer Einbindung in die außenpolitischen Instrumente der EU insgesamt zu liefern, einschließlich einer Einschätzung des Bedarfs in den Empfängerländern, der Rolle anderer IFI und der relativen Vorteile der EIB. Dieser Bitte um zusätzliche Informationen wird im Bericht und in den beigefügten Arbeitsdokumenten der Kommissionsdienststellen nachgekommen. Der WFA-Bericht enthält ferner allgemeine Empfehlungen, z. B. bezüglich a) der Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit zwischen der EIB und anderen Geldgebern bzw. Kreditgebern wie IFI (vor allem EBWE) und bilateralen Einrichtungen, b) der Notwendigkeit, die Art der durch die Gemeinschaftsgarantie abgedeckten Risiken zu präzisieren, c) der Notwendigkeit, konkrete Vorschläge für eine größere Kohärenz der EIB-Finanzierungen und Gemeinschaftszuschüsse vorzulegen und die Arbeitsmethoden festzulegen, d) der Beteiligung des Rates an der Verwaltung des Reservemandats, e) der Notwendigkeit einer Halbzeitbilanz auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung. Die angeführten Empfehlungen wurden bei der Erstellung des vorliegenden Legislativvorschlags berücksichtigt. Punkt c) kann nur im Rahmen der entsprechenden Rechtsgrundlagen behandelt werden. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Wirtschaft und Finanzen |

222 | Methodik Entfällt. |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige EIB |

2249 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung |

225 | Die Stellungnahme der EIB wurde im vorliegenden Vorschlag und in dem beigefügten Bericht berücksichtigt. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Entfällt. |

230 | Folgenabschätzung In den Drittländern, in denen die EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie durchgeführt werden, ist das Risiko im Allgemeinen größer als in EU-Ländern, vor allem aufgrund der makroökonomischen, finanziellen und/oder politischen Instabilität, die sich den externen Bonitätsbeurteilungen dieser Länder entnehmen lässt. Die EIB stützt sich bei ihren Transaktionen auf solide bankwirtschaftliche Grundsätze. Bezüglich der Risiken, die eingegangen werden können, ist ihre Satzung restriktiv. Daher könnte die EIB ohne eine Garantie der Gemeinschaft für politische und staatliche Risiken normalerweise nur Risiken in investitionswürdigen Ländern akzeptieren. Mit der Gemeinschaftsgarantie für Projekte außerhalb der EU verfügt die EIB über die notwendige Sicherheit für die Finanzierung von Projekten, die zur Außenpolitik der Gemeinschaft beitragen, ohne dass ihre Bonitätsbeurteilung (AAA) dadurch beeinträchtigt würde. Als Alternative wurde die Option geprüft, keine Gemeinschaftsgarantie zu gewähren. Dies hätte jedoch dazu geführt, dass einige Länder sich nicht an der EIB beteiligt oder sich von ihr zurückgezogen hätten, und die Finanzierungskosten bei Projekten in anderen Ländern wären beträchtlich gestiegen. Dies hielt man für politisch nicht erstrebenswert, da ausgewogene EU-Maßnahmen in den Ländern der einzelnen Regionen für erforderlich gehalten werden. Außerdem hätten aufgrund der höheren Finanzierungskosten für die Projektträger in akzeptablen Ländern die EIB-Finanzierungen an Attraktivität verloren, womit die Möglichkeiten der EIB, Bedingungen entsprechend der EU-Politik aufzuerlegen (z. B. Beschaffung, Umweltschutz), geringer geworden wären. Das gleiche Argument käme zum Tragen, wenn die Gemeinschaft der EIB die Kosten der Garantie anlasten würde, denn dadurch würden sich letztendlich ebenfalls die Kosten für die Projektträger erhöhen. In dem vorliegenden Vorschlag wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Handlungsfreiheit der EIB bei ihrer Finanzierungstätigkeit entsprechend ihren eigenen Modalitäten – bei gleichzeitiger Unterstützung der EU-Außenpolitik - und der Notwendigkeit der Begrenzung der Gemeinschaftsgarantie (sowohl im Hinblick auf das Risiko als auch auf die Art der abgedeckten Projekte) erreicht. Ferner ist durch die Beteiligung der Kommission, die für die Gemeinschaftsgarantie verantwortlich ist, eine starke politische Unterstützung für die EIB-Finanzierungen gegeben. Eine wichtige Folge dieser Unterstützung ist eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit, ausstehende Beträge wieder einzuziehen, da die EIB und die Kommission gemeinsam Druck auf säumige Schuldner ausüben. Dies zeigt sich darin, dass in den wenigen Fällen, in denen die EIB in der Vergangenheit die Garantie geltend gemacht hat (ehemaliges Jugoslawien und Argentinien), schließlich die geschuldeten Beträge zurückgezahlt wurden. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission schlägt vor, für die unter das Mandat fallenden Regionen eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Der von dem künftigen Mandat abgedeckte Zeitraum entspricht dem nächsten Finanzrahmen 2007-2013. Mit der Maßnahme soll der EIB eine Garantie für Finanzierungen außerhalb der EU gewährt werden, im Rahmen von Höchstbeträgen, die in dem Vorschlag festgelegt werden. 2010 ist eine Halbzeitüberprüfung des Mandats geplant, in deren Rahmen gegebenenfalls die in der Rechtsgrundlage dargelegten Prioritäten angepasst werden können. |

310 | Rechtsgrundlage Der Legislativvorschlag stützt sich auf Artikel 181 Absatz 1, in dem die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern vorgesehen ist. Diese Rechtsgrundlage wurde bereits für die überarbeitete Fassung des allgemeinen Darlehensmandats (Beschluss 2005/47/EG des Rates) sowie für das neue Mandat für Russland, die Ukraine, die Republik Moldau und Belarus (Beschluss 2005/48/EG des Rates) verwendet. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Finanzierungen der EIB werden weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB verwaltet. |

332 | Die Gemeinschaftsgarantie hat sich als effizientes und kostengünstiges Instrument zur Deckung der politischen und staatlichen Risiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der EIB außerhalb der EU erwiesen. Seit 1994 existiert ein „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“, der für den Gemeinschaftshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei garantierten Finanzierungen bilden soll. Die Verlängerung der Gemeinschaftsgarantie soll es ermöglichen, die bisherige effiziente und wirtschaftlich solide Praxis fortzuführen. Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine Vereinbarung über die Vorschriften und Verfahren für die Gewährung der Gemeinschaftsgarantie. Im Hinblick auf eine Straffung der Vorbereitung und Bewertung der Projekte verstärkt die EIB gegebenenfalls die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen IFI und mit europäischen bilateralen Einrichtungen weiter. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: sonstige |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Für die Gewährung einer Garantie auf Gemeinschaftsebene ist ein Ratsbeschluss erforderlich. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | In dem Finanzbogen, der Teil des Legislativvorschlags ist, werden die Auswirkungen auf den Haushalt zusammengefasst. Diese Auswirkungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, im „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ Rückstellungen für die Gemeinschaftsgarantie für den Zeitraum des nächsten Finanzrahmens (2007-2013) vorzunehmen. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

532 | Der Vorschlag enthält eine Revisionsklausel. |

533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß Artikel 1 deckt die Gemeinschaftsgarantie im Zeitraum 2007-2013 EIB-Finanzierungen bis zu insgesamt 33 Mrd. EUR, einschließlich einer Reserve von 1,5 Mrd. EUR, ab. Die Garantie ist auf 65% des Gesamtbetrags der Finanzierungen, zuzüglich der damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Gesamthöchstbetrag wird auf die Regionen aufgeteilt. Folgende regionale Höchstbeträge sind verbindlich: A) Beitrittskandidatenländer: 9 Mrd. EUR B) Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: (15 Mrd. EUR). Dieser Betrag wird aufgeschlüsselt in zwei indikative Teilhöchstbeträge für die Mittelmeerländer (10 Mrd. EUR) und Osteuropa, Südkaukasus und Russland (5 Mrd. EUR). C) Länder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit: 7,5 Mrd. EUR, aufgeschlüsselt in drei indikative Teilhöchstbeträge für Lateinamerika ( 4 Mrd. EUR), Asien (2 Mrd. EUR) und die Republik Südafrika (1,5 Mrd. EUR). D) Reservemandat: 1,5 Mrd. EUR. Artikel 2 behandelt die von dem Rechtsakt betroffenen Länder und regelt ihre Förderfähigkeit. In Artikel 3 wird ausgeführt, dass das Reservemandat keiner bestimmten Region zugewiesen ist und bei Naturkatastrophen, für den Wiederaufbau nach Konflikten oder bei Entwicklungen in strategisch wichtigen Ländern verwendet wird. Über die Inanspruchnahme entscheiden Kommission und EIB gemeinsam, nach Konsultation des WFA. Das Europäische Parlament wird über die Inanspruchnahme des Reservemandats unterrichtet. In Artikel 4 werden die Anforderungen bezüglich der Anbindung der EIB-Tätigkeit außerhalb der EU an die EU-Politik dargelegt (verstärkte Zusammenarbeit zwischen Kommission und EIB und umfassendere Berichterstattung). Ferner wird eine EIB-Finanzierung nicht in die Gemeinschaftsgarantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt. Artikel 5 enthält die Modalitäten der verstärkten Zusammenarbeit mit anderen IFI. In Artikel 6 wird die Art der Gemeinschaftsgarantie erläutert, die politische oder staatliche Risiken bei EIB-Finanzierungen abdecken soll. Artikel 7 enthält die Anforderungen an EIB und Kommission in Bezug auf eine umfassendere Berichterstattung und umfangreichere Angaben zur Buchführung. Artikel 8 verweist auf die Zuständigkeit der EIB für die Beitreibung möglicher Rückforderungen im Namen der Kommission. Gemäß Artikel 9 werden die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie in einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB im Einzelnen festgelegt. Gemäß Artikel 10 wird die Kommission 2010, u. a. auf der Grundlage eines Tätigkeitsberichts der EIB und eines von der unabhängigen Evaluierungsabteilung der EIB erstellten Evaluierungsberichts, eine Halbzeitüberprüfung des Mandats vornehmen. In den Erwägungsgründen werden u. a. der politische Hintergrund des Vorschlags sowie der genaue Umfang der EIB-Transaktionen in den verschiedenen Regionen aufgeführt. |

1. 2006/0107 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Seit 1963 hat die Europäische Investitionsbank (im Folgenden "EIB") Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft zur Unterstützung der Außenpolitik der Gemeinschaft durchgeführt.

3. Die meisten dieser Transaktionen wurden auf Ersuchen des Rates durchgeführt und stützten sich auf eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft, die von der Kommission verwaltet wurde. Zuletzt wurde die Gemeinschaftsgarantie durch den Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika)[3] sowie durch die Beschlüsse 2001/777/EG[4] und 2005/48/EG[5] des Rates über die regionale Darlehenstätigkeit für den Zeitraum 2000-2007 gewährt.

4. Im Hinblick auf die Unterstützung der EU-Außenpolitik ohne Beeinträchtigung der Bonität der EIB sollte der EIB eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft für Transaktionen außerhalb der Gemeinschaft gewährt werden. Die EIB sollte dabei unterstützt werden, ihre Finanzierungstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft ohne Inanspruchnahme der Gemeinschaftsgarantie auszubauen, insbesondere in den Beitrittskandidatenländern und den Mittelmeerländern sowie in investitionswürdigen Ländern in anderen Regionen; gleichzeitig ist die Art der Risikodeckung der Gemeinschaftsgarantie (Abdeckung politischer und staatlicher Risiken) zu präzisieren.

5. Die Gemeinschaftsgarantie sollte Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien für förderfähige Investitionsprojekte der EIB in Ländern abdecken, in denen das Instrument für Heranführungshilfe[6] (nachstehend „IPA“), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument[7] (nachstehend „ENPI“) und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit[8] (nachstehend “DCECI”) zur Anwendung kommen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde (nachstehend „EIB-Finanzierungen“).

6. In den letzten Jahren wurde die EU-Außenpolitik überprüft und erweitert. Dies gilt insbesondere für die in dem Strategiepapier der Kommission zur Erweiterung[9] (2005) enthaltene Heranführungsstrategie, für die im Strategiepapier der Kommission vom 12. Mai 2004[10] beschriebene „Europäische Nachbarschaftspolitik“, für die erneuerten Partnerschaften mit Lateinamerika[11] und Südostasien[12] sowie für die strategische Partnerschaft der EU mit Russland, China und Indien.

7. Die neuen Finanzinstrumente (IPA, ENPI, DCECI und Stabilitätsinstrument) werden ab 2007 ebenfalls die EU-Außenpolitik unterstützen[13].

8. Die EIB-Finanzierungen sollten sich im Einklang mit der EU-Außenpolitik befinden und diese unterstützen, auch spezifische regionale Ziele. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, die im Einklang mit Abkommen der EU auf hoher Ebene in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen.

9. Die Anbindung der EIB-Tätigkeit außerhalb der EU an die EU-Politik sollte durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission, auf der Ebene der Institutionen und vor Ort, verstärkt werden. Diese Koordinierung sollte unter anderem durch frühzeitige gegenseitige Konsultationen in politischen Fragen, die Erstellung von Arbeitspapieren, die für beide Seiten von Bedeutung sind, und Projektplanungen erfolgen. Besonders wichtig werden frühzeitige Konsultationen zu strategischen Planungsdokumenten der Kommission oder der EIB sein, um bei den Tätigkeiten der EIB und der Kommission ein Maximum an Synergie zu erreichen und die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der EU-Politik zu messen.

10. In den Beitrittskandidatenländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der EU widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der EU-Maßnahmen allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. In diesem Zusammenhang sollte durch die EIB-Tätigkeit – in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) - gegebenenfalls auch die Förderung des institutionellen Aufbaus angestrebt werden. Im Zeitraum 2007-2013 sollten Finanzierungen zugunsten von Kandidatenländern (Kroatien, Türkei und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der Vor-Beitrittsfazilität der EIB vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Kandidatenländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend der Fortschritte dieser Länder im Beitrittsprozess.

11. In den Ländern, in denen das ENPI zur Anwendung kommt, sollte die EIB ihre Tätigkeit zugunsten des Mittelmeerraums – schwerpunktmäßig zur Förderung des Privatsektors - fortsetzen und konsolidieren. Im Zusammenhang mit Osteuropa, dem Südkaukasus und Russland sollte die EIB ihre Tätigkeit in Russland und der Ukraine verstärken und sich darauf vorbereiten, in anderen Ländern der Region tätig zu werden, sobald sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit Abkommen der EU auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen. Die EIB sollte in dieser Region Projekte von erheblichem Interesse für die EU in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation und Umweltinfrastrukturen finanzieren. Projekte auf den verlängerten großen Achsen der transeuropäischen Netze, solche mit grenzüberschreitenden Auswirkungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Großprojekte, die durch stärkere Vernetzung zur regionalen Integration beitragen, sollten den Vorrang erhalten. Im Umweltsektor sollte die EIB den russischen Projekten besonderen Vorrang einräumen, die im Rahmen der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension durchgeführt werden. Im Energiesektor sind die strategische Energieversorgung und Energieübertragungsprojekte von besonderer Bedeutung. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in dieser Region in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer noch zu schließenden Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

12. In Ländern, in denen das DCECI zur Anwendung kommt, sollten EIB-Finanzierungen zugunsten von Ländern in Asien und Lateinamerika allmählich an der EU-Strategie für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen ausgerichtet werden und die Instrumente ergänzen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert werden. Das Prinzip des „gemeinsamem Interesses“, bei dem man sich bisher in der Praxis auf die Finanzierung von Projekten beschränkte, an denen EU-Unternehmen beteiligt waren, soll nun dahingehend erweitert werden, dass auch die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und der regionalen Integration berücksichtigt wird (z. B. bei Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieprojekten, die die Vernetzung fördern). Die EIB sollte sich darum bemühen, ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern in diesen Regionen auszudehnen, einschließlich der weniger wohlhabenden. In Zentralasien sollte sich die EIB auf Großprojekte für Energieversorgung und Energieübertragung konzentrieren, die von grenzüberschreitender Bedeutung sind. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in Zentralasien in enger Zusammenarbeit mit der EBWE durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer noch zu schließenden Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind. Um die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen in Lateinamerika zu verstärken, sollte ein bestimmter Betrag für eine "Lateinamerika-Fazilität" vorgesehen werden.

13. Zur Ergänzung der EIB-Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou für die AKP-Länder sollte eine eigene Fazilität für Südafrika verlängert werden, deren Schwerpunkt auf Infrastrukturprojekten im öffentlichen Interesse (kommunale Infrastrukturen, Strom- und Wasserversorgung) und auf der Unterstützung für den Privatsektor (einschließlich KMU) liegt. Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der EU und Südafrika wird die Tätigkeit der EIB in dieser Region weiter gefördert.

14. Es muss eine gemeinsame Finanzierung von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen durch die EIB und EU-Haushaltsmittel stattfinden, zusätzlich zur technischen Unterstützung bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen der Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI), des Stabilitätsinstruments und – für Südafrika – des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit (DCECI).

15. In der Vergangenheit wurde die EIB bei einigen Naturkatastrophen und beim Wiederaufbau nach Konflikten in unvorhergesehener Weise und in erheblichem Umfang in Anspruch genommen. Damit sichergestellt ist, dass solche Entwicklungen nicht zu Lasten der in diesem Beschluss festgelegten regionalen Höchstbeträge gehen, sollte ein "Reservemandat" eingeführt werden. Das Reservemandat sollten keiner bestimmten Region zugewiesen sein, sondern – gegebenenfalls zusammen mit EU-Haushaltsmitteln - bei Naturkatastrophen, für den Wiederaufbau nach Konflikten oder bei Entwicklungen in strategisch wichtigen Ländern zur Verfügung stehen. Um die EIB in die Lage zu versetzen, dringende Maßnahmen zu ergreifen, um normale Bedingungen wieder herzustellen oder aufrechtzuerhalten, sollten mittels des in Artikel 3 des Ratsbeschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[14] vorgesehenen Beratungsverfahrens Vorschriften für die Inanspruchnahme des Reservemandats festgelegt werden.

16. Die EIB arbeitet bereits eng mit IFI und mit europäischen bilateralen Einrichtungen zusammen. Diese Zusammenarbeit unterliegt regionalen Vereinbarungen. Bei ihren Finanzierungen außerhalb der EU, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB gegebenenfalls eine verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit mit IFI und europäischen bilateralen Einrichtungen anstreben.

17. Die Berichterstattung der EIB und der Kommission über die Finanzierungen der EIB ist auszubauen. Auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Finanzierungen der EIB Bericht erstatten, die unter diesen Beschluss fallen.

18. Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die ab dem 1. Januar 2007 innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten zu diesem Beschluss einen Halbzeitbericht erstellen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können.

19. Die EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und OLAF gelten, verwaltet werden.

20. Der „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ (nachstehend „der Garantiefonds“), der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994[15] eingerichtet wurde, sollte auch in Zukunft für den Gemeinschaftshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen bilden. Die Kommission legte dem Rat im April 2005 einen Vorschlag vor, mit dem das System für die Mittelausstattung des Garantiefonds im Hinblick auf mehr Transparenz und Effizienz geändert werden sollte[16]. [zu aktualisieren, falls vom Rat verabschiedet]

21. Die EIB sollte, in Absprache mit der Kommission, eine vorläufige mehrjährige Planung für den Umfang der EIB-Finanzierungen vorlegen, so dass die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Garantie und Höchstbeträge

1. Die Gemeinschaft gewährt der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden "EIB") eine Pauschalgarantie (nachstehend „die Gemeinschaftsgarantie“) für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für förderfähige Investitionsprojekte der EIB in Ländern, die unter diesen Beschluss fallen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde (nachstehend „EIB-Finanzierungen“), und das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB und zur Unterstützung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union gewährt wurde.

2. Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

3. Der Gesamthöchstbetrag der EIB-Finanzierungen, abzüglich annullierter Beträge, beträgt 33 000 Mio. EUR. Dieser wird auf die Regionen aufgeteilt. Folgende regionale Höchstbeträge sind verbindlich:

(a) Beitrittskandidatenländer:

9 000 Mio. EUR

(b) Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments:

15 000 Mio. EUR,

verteilt auf die nachstehenden indikativen Teilhöchstbeträge:

(i) Mittelmeerländer:

10 000 Mio. EUR

(ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland:

5 000 Mio. EUR

(c) Länder im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit:

7 500 Mio. EUR,

verteilt auf die nachstehenden indikativen Teilhöchstbeträge:

(i) Lateinamerika:

4 000 Mio. EUR

(ii) Asien:

2 000 Mio. EUR

(iii) Republik Südafrika:

1 500 Mio. EUR

(d) Reservemandat:

1 500 Mio. EUR.

4. Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die innerhalb des Siebenjahreszeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden.

5. Haben die EIB-Finanzierungen nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist den in Absatz 3 genannten Gesamthöchstbetrag nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 2

Geographischer Geltungsbereich

1. Die unter Artikel 1 fallenden Länder und ihre Zuweisung zu den Regionen sind dem Anhang zu entnehmen.

2. Einzelne Länder sind im Rahmen der regionalen Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge förderfähig, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit Abkommen der EU auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen. Die Kommission bestimmt in Absprache mit der EIB, wann ein Land die entsprechenden Bedingungen erfüllt, und teilt dies der EIB mit.

3. Die Gemeinschaftsgarantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen die EIB-Finanzierungen durchgeführt werden.

4. Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes können Kommission und EIB beschließen, die EIB-Finanzierungen in diesem Land einzustellen.

5. Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, wenn die Vereinbarung über EIB-Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur EU unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Reservemandat

1. Es wird ein Reservemandat eingeführt, das in Anspruch genommen werden kann, wenn EIB-Finanzierungen dem Wiederaufbau von Infrastruktur und Gebäuden im Unternehmenssektor und im sozialen Bereich sowie der Finanzierung von Ausrüstung dienen, die durch Naturkatastrophen beschädigt oder zerstört wurden, oder für den Wiederaufbau nach einem Konflikt oder bei Entwicklungen in strategisch wichtigen Ländern eingesetzt werden.

2. Die Kommission und die EIB entscheiden gemeinsam über die Verwendung des Reservemandats. Sie werden vom Wirtschafts- und Finanzausschuss unterstützt, der durch Artikel 114 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt wurde.

3. Anzuwenden ist das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Beratungsverfahren, unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3.

Artikel 4

Übereinstimmung mit der Politik der Europäischen Union

1. Die Übereinstimmung der EIB-Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft mit den außenpolitischen Maßnahmen und Zielen der Europäischen Union wird erhöht, mit dem Ziel, eine höchstmögliche Synergie zwischen der EIB-Darlehenstätigkeit und dem Einsatz von Haushaltsmitteln der Europäischen Union zu erreichen, insbesondere durch regelmäßige Kontakte und frühzeitige Konsultationen zu:

(a) strategischen Dokumenten der Kommission, z. B. Strategiepapieren für Länder oder Regionen, Aktionsplänen, Dokumenten im Zusammenhang mit der Heranführung;

(b) den strategischen Planungsdokumenten der EIB und den Projektplanungen;

(c) sonstigen politischen und praktischen Aspekten.

2. Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Europäischen Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

3. Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die Gemeinschaftsgarantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

4. Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Maßnahmen und Zielen der Europäischen Union wird gemäß Artikel 7 überwacht.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen

1. EIB-Finanzierungen werden gegebenenfalls in Zusammenarbeit zwischen und/oder im Rahmen einer Kofinanzierung von der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) oder europäischen bilateralen Einrichtungen durchgeführt, um eine sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten.

2. Diese Zusammenarbeit wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten IFI und europäischen bilateralen Einrichtungen, die in den einzelnen Regionen tätig sind.

Artikel 6

Geltung und Konditionen der Gemeinschaftsgarantie

1. Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Besitz und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, wenn für die letzteren eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Risikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, gilt die Gemeinschaftsgarantie für alle Zahlungsausfälle der Bank (nachstehend "Pauschalgarantie").

Für die Zwecke des Artikels 6 und des Artikels 7 Absatz 4 gelten Westjordanland und Gazastreifen, vertreten durch die Palästinensische Behörde, und Kosovo, vertreten durch die Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung, als „Staaten“.

2. Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die Gemeinschaftsgarantie für alle Zahlungsausfälle der Bank, die auf eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind („Garantie bei politischen Risiken“):

(a) Devisentransferstopps,

(b) Enteignung,

(c) Krieg und innere Unruhen,

(d) Bruch von Verträgen und anschließende Rechtsverweigerung.

Artikel 7

Berichte und Buchführung

1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die nach Maßgabe dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht beinhaltet u. a eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Umsetzung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union, wobei die operationellen Ziele der EIB zu berücksichtigen sind.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses und über die Umsetzung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit anderen IFI.

3. Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Buchführungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, ferner einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

4. Für die Zwecke der Buchführung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

5. Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

Artikel 8

Rückforderung von Zahlungen der Kommission

1. Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

2. Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 9 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

Artikel 9

Garantievereinbarung

Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie im Einzelnen festgelegt werden.

Artikel 10

Überprüfung des Beschlusses

1. Die Kommission legt bis spätestens zum 30. Juni 2010 dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor, unter anderem auf der Grundlage eines Tätigkeitsberichts der EIB und einer von der unabhängigen Evaluierungsabteilung der EIB übermittelten Evaluierung; gleichzeitig legt sie gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag vor, insbesondere im Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten Höchstbeträgen.

2. Die Kommission legt bis spätestens zum 31. Juli 2013 einen Abschlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Regionen und Länder, für die Artikel 1 gilt

Bei Ländern, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind, muss die Kommission der Förderfähigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 noch zustimmen.

A. BEITRITTSKANDIDATENLÄNDER

(1) Kandidatenländer

Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(2) Potenzielle Kandidatenländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kosovo (im Rahmen der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen)

B. LÄNDER IM RAHMEN DES NACHBARSCHAFTS- UND PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS

(1) Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen*, Marokko, Syrien, Tunesien

(2) Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Belarus*, Moldau [*], Ukraine;

Südkaukasus: Armenien*, Aserbaidschan*, Georgien*;

Russland: Russische Föderation.

C. LÄNDER IM RAHMEN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND DER WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT

(1) Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

(2) Asien

Asien (außer Zentralasien):

Afghanistan*, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Burma/Myanmar*, Kambodscha, China, Hongkong, Indien, Indonesien, Iran*, Irak*, Republik Korea (Südkorea), Volksrepublik Laos, Macao, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam, Jemen*

Zentralasien:

Kasachstan*, Kirgisische Republik*, Tadschikistan*, Turkmenistan*, Usbekistan*.

(3) Südafrika

Republik Südafrika

D. RESERVEMANDAT

Potenziell förderfähig im Rahmen des Reservemandats sind die in diesem Anhang genannten Länder.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben in Drittländern

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen

ABB-Tätigkeit: Finanzoperationen und -instrumente

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

01 04 01 14 | Zahlungen an den Garantiefonds für neue Transaktionen |

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Die EIB kann von 2007 bis 2013 von der Gemeinschaftsgarantie abgedeckte Darlehen und Garantien gewähren ( „EIB-Finanzierungen“). Die Gesamtdauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen wird jedoch durch die Laufzeit der gewährten EIB-Darlehen und –Garantien bestimmt.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des Finanz-rahmens |

01 04 01 14 | OA | NGM[17] | NEIN | NEIN | NEIN | 4 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

Der nachstehenden Tabelle sind die für die Finanzierung des Garantiefonds veranschlagten Haushaltsmittel zu entnehmen, die entsprechend dem von der Kommission vorgeschlagenen neuen Dotierungsmechanismus (KOM (2005) 130 vom 5. April 2005) berechnet wurden und sich auf das vorgeschlagene Darlehensmandat der EIB in Höhe von 33 Mrd. EUR und eine Gesamthöhe anderer garantierter Darlehen (Finanzhilfen, Euratomdarlehen) von 4,5 Mrd. EUR im Zeitraum 2007 bis 2013 stützen. Bei den Schätzungen wurden plausible Annahmen zugrunde gelegt (unterzeichnete EIB-Finanzierungen nehmen jährlich um 10% zu, Auszahlungen und Rückzahlungen entsprechen den derzeitigen Mustern), ferner wird vom Beitritt Bulgariens und Rumäniens im Jahr 2007 ausgegangen.

Die Zahlen für die Berechnung der „normalen“ Dotierung sind Tabelle 8.1. zu entnehmen. Es wird davon ausgegangen, dass der neue Dotierungsmechanismus ab dem 1.1.2007 gelten wird.

• Für 2007: Es findet keine Dotierung statt (Übergangsjahr). Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens dürften - im Einklang mit der Verordnung Nr. 2273/2204 des Rates vom 22. Dezember 2004 - schätzungsweise 254 Mio. EUR als Pauschalsumme vom Garantiefonds in den Gesamthaushalt zurückgezahlt werden. Diese außergewöhnliche Finanzoperation wird im Rahmen eines Berichtigungshaushalts durchgeführt werden; so werden den Mitgliedstaaten die Mittel 2007 zurückerstattet.

• Für 2008: Die Berechnungen für den HVE werden sich auf den am 31.12.2006 vorliegenden Zielbetrag stützen. Gemäß den Schätzungen ist mit einem Überschuss von 157 Mio. EUR zu rechnen, die 2008 als „Einnahmen“ verbucht werden. Dieser Betrag ergibt sich aus den ex-ante-Einzahlungen im derzeitigen, 2006 noch geltenden System, die – gemessen am Zielbetrag - zu einer Überdotierung zum 31.12.2006 führen werden. Gemäß dem neuen Dotierungssystem wird dieser Betrag im Haushalt 2008 unter „Einnahmen“ verbucht.

• Für 2009: Die Berechnungen werden sich auf den Zielbetrag am 31.12.2007 stützen. Gemäß den Schätzungen ist mit einem Überschuss von 2 Mio. EUR zu rechnen.

• Für die Jahre 2010-2013 ergibt sich aus den Berechnungen ein zunehmender Mittelbedarf, entsprechend dem aufgrund des neuen Mandats wachsenden Volumen an ausstehenden Darlehen.

1,4 Mrd. EUR wurden im Rahmen der Finanzplanung von Titel 4 veranschlagt, wobei pauschal 200 Mio. EUR im Jahr vorgesehen sind. Der veranschlagte Gesamtbetrag von 1,4 Mrd. EUR wird unter „maximaler Bedarf an Haushaltsmitteln“ beibehalten, könnte jedoch im Verlauf des Planungszeitraums angepasst werden, um negative Entwicklungen wie zahlreiche Zahlungsausfälle[18] oder falsche Vermögensbewertungen[19] zu berücksichtigen und so Extremsituationen, die bei den „maximal erforderlichen Haushaltsmitteln“ (s. nachstehende Tabelle) vorgesehen sind, bewältigen zu können. Andererseits werden zu Beginn des Zeitraums aufgrund des Wechsels zum neuen Dotierungssystem praktisch keine Finanzmittel erforderlich sein.

Operative Ausgaben[20] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1. | a | 0,0 | 0,0 | 135,0 | 271,0 | 302,0 | 645,0 | 1353,0 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0,0 | 0,0 | 135,0 | 271,0 | 302,0 | 645,0 | 1353,0 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[21] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | - | - | - | - | - | - | - |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0,0 | 0,0 | 135,0 | 271,0 | 302,0 | 645,0 | 1353,0 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0,0 | 0,0 | 135,0 | 271,0 | 302,0 | 645,0 | 1353,0 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[22] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | 0,8 | 0,8 | 0,8 | 0,8 | 0,8 | 1,5 | 5,3 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | - | - | - | - | - | - | - |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,8 | 0,8 | 135,8 | 271,8 | 302,8 | 646,5 | 1358,3 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,8 | 0,8 | 135,8 | 271,8 | 302,8 | 646,5 | 1358,3 |

Angaben zur Kofinanzierung

Es ist keine Kofinanzierung vorgesehen.

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[23] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 |

Personalbedarf insgesamt | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 14 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Wie in der Begründung bereits dargelegt, wird das allgemeine Darlehensmandat der EIB Ende Januar 2007 auslaufen, wobei sich die Mandatsdauer um sechs Monate verlängern kann, wenn die von der EIB gewährten Darlehen die im Ratsbeschluss genannten Höchstbeträge nicht erreicht haben. Das eigene EIB-Mandat für Projekte in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus wird zum gleichen Zeitpunkt auslaufen. Diese Mandate müssen verlängert werden, wenn die Gemeinschaft weiterhin für Finanzierungen der EIB außerhalb der EU zur Unterstützung politischer Ziele der EU eine Garantie leisten will.

Das neue Mandat wird sich auf das bisherige stützen und das geographische und sektorbezogene Spektrum der EIB-Tätigkeit entsprechend den neuen politischen Prioritäten der EU erweitern.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Die EIB-Finanzierungen außerhalb der EU sind ein in hohem Maße sichtbares und effizientes Instrument zur Unterstützung der EU-Außenpolitik. Aus dem Bericht, der dem Legislativvorschlag beigefügt ist, gehen die wichtigsten Vorteile der EIB-Maßnahmen in den jeweiligen Ländern hervor, z. B. die Weitergabe von Fachwissen an die Projektträger und die Anwendung von Umwelt- und Beschaffungsstandards der EU bei den finanzierten Projekten. Daneben gibt die EIB die finanziellen Vorteile aufgrund der Gemeinschaftsgarantie und die attraktiven Finanzierungskosten der Bank in Form von günstigen Zinsen voll an die Endempfänger weiter.

Das Mandat mit Gemeinschaftsgarantie liefert die notwendige politische und finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Länder und Projekte, die normalerweise nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen.

Die EIB-Finanzierungen werden die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der neuen Instrumente der Außenhilfe eingesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung der EU-Außenpolitik in den einzelnen Regionen soll die Verbindung zwischen EIB-Prioritäten und EU-Maßnahmen gestärkt werden. Dies soll durch einen verbesserten Rahmen für Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission bei der Festlegung von regionalen Maßnahmen und Länderstrategien sowie auf Projektebene geschehen. EIB-Finanzierungen können sinnvoll gemeinsam mit EU-Hauhaltsmitteln eingesetzt werden, z. B. in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen und zusätzlich zur technischen Unterstützung bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Wichtigstes Ziel des Vorschlags ist die Verstärkung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Umsetzung der politischen Ziele der EU mittels Finanzierung von Investitionsprojekten. Die Ziele, die durch EIB-Finanzierungen im Rahmen des Mandats angestrebt werden sollen, werden je nach Region unterschiedlich sein und sind im Legislativvorschlag beschrieben. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) ist ebenfalls ein wichtiges Ziel des vorgeschlagenen Beschlusses.

Ob die Ziele erreicht sind, wird vor allem an dem Volumen der EIB-Finanzierungen in den einzelnen Regionen und Sektoren gemessen werden, ferner an dem Volumen der EIB-Finanzierungen, bei denen eine Kofinanzierung mit anderen IFI und/oder Kommissionsprogrammen stattfindet.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

( Zentrale Verwaltung

( direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

Im Einklang mit bestehenden Vorschriften ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die EIB im Auftrag des Rates Investitionsprojekte entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren finanziert. Die Kommission ist für die Verwaltung der Gemeinschaftsgarantie zuständig. Die EIB und die Kommission treffen eine Vereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses im Einzelnen festgelegt werden.

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie werden von der EIB gemäß den Vorschriften und Verfahren der Bank, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet. Wie in der EIB-Satzung vorgesehen, ist der Prüfungsausschuss der Bank, unterstützt von externen Rechnungsprüfern, für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank zuständig. Der EIB-Abschluss wird jährlich vom Rat der Gouverneure genehmigt.

Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die Bank im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die bestehende Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB, die zuletzt im Oktober 2003 verlängert wurde, enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie überprüft.

Gemäß Artikel 7 des Vorschlags unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, wobei sie sich auf die jährlichen Berichte der EIB über die Finanzierungen in den einzelnen Regionen und Sektoren und über die Zusammenarbeit mit anderen IFI stützt.

Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Buchführungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, ferner einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

Dem Legislativvorschlag ist ein Bericht der Kommission beigefügt, der u. a. eine detaillierte Bewertung der bestehenden Gemeinschaftsgarantie für EIB-Maßnahmen außerhalb der EU enthält. Der Bericht enthält außerdem in einem eigenen Anhang eine Analyse des zu erwartenden Bedarfs in den einzelnen Regionen, für die das Mandat gilt, einschließlich ihrer Aufnahmefähigkeit, und umreißt, in welcher Weise das vorgeschlagene Mandat dem Bedarf gerecht wird.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Die Erfahrungen mit der laufenden Gemeinschaftsgarantie haben zu Änderungsvorschlägen bezüglich der Modalitäten geführt, insbesondere im Zusammenhang mit dem geographischen Geltungsbereich, der Festlegung des Umfangs des EIB-Mandats in den einzelnen Regionen, der Einführung eines Reservemandats, der Stärkung der Anbindung der EIB-Maßnahmen an die außenpolitischen Prioritäten der EU und dem entsprechenden Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EIB sowie der Klärung der Risiken, die von der Garantie abgedeckt werden. Das vorgeschlagene Mandat deckt auch Garantien der EIB und nicht mehr nur - wie unter früheren Mandaten – Darlehen ab.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Der Vorschlag sieht die Erstellung eines Halbzeitberichts über das EIB-Mandat bis zum 30. Juni 2010 vor, was gegebenenfalls eine Neuausrichtung der im Rechtsakt dargelegten Prioritäten ermöglichen würde. Der Bericht ist von der Kommission zu erstellen, die sich dabei u. a. auf einen Tätigkeitsbericht der EIB und auf eine Evaluierung stützt, die von der unabhängigen Evaluierungsabteilung der EIB übermittelt wird.

Der Schlussbericht über das EIB-Mandat wird von der Kommission bis zum 31. Juli 2013 erstellt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Die Vorschriften und Verfahren der Bank umfassen detaillierte Vorkehrungen für die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung. Im Juli 2004 hat der Rat der Gouverneure der EIB einen Beschluss über Verfahren der Zusammenarbeit mit OLAF genehmigt und seine internen Verfahren entsprechend angepasst.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

(in Mio. EUR)

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-13 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[24] (XX 01 01) | | A*/AD | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 8 |

B*, C*/AST | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 6 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[25] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[26] |

INSGESAMT | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 14 |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die wichtigsten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gemeinschaftsgarantie sind:

- Erstellung von Legislativvorschlägen und Garantievereinbarungen;

- Verwaltung des Genehmigungsverfahrens;

- Verwaltung des jährlichen Haushaltsverfahrens;

- jährliche Berichterstattung an den Rat und das Parlament;

- Bearbeitung von Anträgen auf Inanspruchnahme;

- Überwachung der Verwaltung des Garantiefonds;

- Buchführung;

- Beziehungen zum Rechnungshof, zum Europäischen Parlament und zum Rat.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2007 vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Dienststelle im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden.

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | - | - | - | - | - | - | - |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0 ,756 | 0 ,756 | 0 ,756 | 0 ,756 | 0 ,756 | 1 ,512 |

aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | - | - | - | - | - | - |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0 ,756 | 0 ,756 | 0 ,756 | 0 ,756 | 0 ,756 | 1 ,512 |

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[28] |

XX 01 02 11 04 - Studien und Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | - | - | - | - | - | - | - |

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

[4] ABl. L 292 vom 9.11.2001,S. 41.

[5] ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11.

[6] KOM(2004) 627 endg.

[7] KOM(2004) 628 endg.

[8] KOM(2004) 629 endg.

[9] KOM(2005) 561 endg.

[10] KOM(2004) 373 endg.

[11] KOM(2005) 636 endg.

[12] KOM(2003) 399 endg.

[13] KOM(2004) 630 endg.

[14] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[15] ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28) .

[16] KOM(2005) 130 endg.

[17] Nichtgetrennte Mittel.

[18] 100 Mio. EUR beziehen sich auf die Inanspruchnahme der Garantie bei größeren Zahlungsausfällen (s. „Glättungsmechanismus“ in KOM(2005) 130 vom 5.4.2005).

[19] Zur Evaluierung der Folgen möglicher Schwankungen bei der Bewertung der Vermögenswerte des Garantiefonds für die Dotierung wird von folgenden Annahmen ausgegangen:- Laufzeit des Portfolios: 3,3 Jahre,- 1%-ige Steigerung der Zinssätze jährlich,- Entwicklung der Vermögenswerte des Garantiefonds infolge der geschätzten „normalen Dotierung“.Für 2007 und 2008 wird es keine Folgen geben (Übergangszeitraum).

[20] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[21] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[22] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[23] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[24] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[25] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[26] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[27] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[28] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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