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Document 52006PC0235

Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) - Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen 2007-2013 (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

/* KOM/2006/0235 endg. - COD 2005/0042 */

52006PC0235

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) - Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen 2007-2013 (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2006/0235 endg. - COD 2005/0042 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.5.2006

KOM(2006) 235 endgültig

2005/0042 B (COD)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)

Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen 2007-2013

(von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

1. Verfahren

Die Kommission nahm am 6. April 2005 einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) an [KOM(2005) 115].

Der Vorschlag wurde am 13. April 2005 an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt.

Am 14. Februar 2006 gab der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab (Dok. CESE 230/2006). Am 16. Februar 2006 gab der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme ab (Dok. CdR 149/2005).

Die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments schlug am 30. Juni 2005 vor, den Vorschlag der Kommission aufzuspalten und die Ausschüsse „Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit“ und „Binnenmarkt und Verbraucherschutz“ damit zu befassen, die zwei separate Berichte vorlegen sollten. Das Europäische Parlament bestätigte in erster Lesung die Aufteilung des Programms. Zum Verbraucherschutzteil des Vorschlags nahm das Parlament am 23. März 2006 54 Abänderungen an.

2. Finanzierung des Programms

Der Vorschlag der Kommission ist Teil der Finanziellen Vorausschau 2007-2013, Teilrubrik 3b (Unionsbürgerschaft). Der Anfang April 2006 im Trilog erzielte Kompromiss beinhaltet eine deutlich niedrigere finanzielle Ausstattung als der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, der für den Bereich Verbraucherschutz bis 2013 eine Verdopplung und für den Bereich öffentliche Gesundheit eine Verdreifachung der finanziellen Ausstattung gegenüber 2006 vorsah.

Die für den Bereich Verbraucherschutzpolitik vorgesehenen Mittel hatte die Kommission als notwendig erachtet, um die Aktionen des laufenden Programms (Beschluss Nr. 20/2004/EG) zu vertiefen und auszuweiten, wobei Schwerpunkte bei der Konsolidierung der bislang erlassenen Rechtsvorschriften, der Fortführung der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Verbraucherschutz und der Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung gesetzt werden sollten. Ferner sollten die Mittel dazu dienen, die Aktivitäten der Gemeinschaft zum Aufbau einer Wissens- und Evidenzbasis, zur Förderung der Verbraucherbildung und zur Verstärkung der Kapazitäten von Verbraucherorganisationen erheblich auszubauen.

3. Geänderter Vorschlag für ein Programm im Bereich Verbraucherpolitik

In Anbetracht der beträchtlichen Kürzung der finanziellen Ausstattung des Programms sowie der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag eingehend überarbeitet und legt zwei separate Vorschläge vor – einen für ein Programm für die öffentliche Gesundheit und einen für ein Programm im Bereich der Verbraucherpolitik. Diese Vorschläge sind auf das gekürzte Budget zugeschnitten.

Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist somit ein Beschluss für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Verbraucherpolitik (2007-2013). Daneben soll bis Ende 2006 ein separates Strategiedokument, die Verbraucherpolitische Strategie 2007-2013, vorgelegt werden.

4. Wichtigste Änderungen gegenüber dem Vorschlag vom 6. April 2005 - KOM(2005) 115

4.1. Abgedeckte Bereiche

Der Vorschlag sieht die Einrichtung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik vor. Entsprechend wurden Verweise auf die öffentliche Gesundheit und einen gemeinsamen Ansatz für öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz gestrichen.

Einige zentrale Elemente des gemeinsamen Ansatzes, z. B. die Verbesserung der Kommunikation mit den Bürgern, die Berücksichtigung der Verbraucherbelange in anderen Politikbereichen sowie die internationale Zusammenarbeit, wurden jedoch in den neuen Vorschlag integriert. Ferner sieht der Vorschlag weiterhin vor, den Aufgabenbereich der Exekutivagentur für die öffentliche Gesundheit auf den Verbraucherschutz auszuweiten.

4.2. Zielvorgaben und Maßnahmen (Artikel 2 und Anhang 1 des geänderten Vorschlags)

Die Zielvorgaben wurden gestrafft. Im Zentrum stehen zwei neue Zielsetzungen:

(1) Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere mittels einer verbesserten Evidenzbasis sowie einer besseren Konsultation und Vertretung der Interessen der Verbraucher.

(2) Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei Durchsetzung, Information, Aufklärung und Rechtsschutz.

Die Zahl der verbraucherpolitischen Maßnahmen wurde von 20 auf 11 verringert. Die wichtigsten Änderungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

- Mehrere Maßnahmen, z. B. Erhebung und Bewertung von Daten, effektive Anwendung, Beobachtung der Umsetzung und Anwendung, Information und Rechtsschutz sowie Verbraucherbildung, wurden zur Verbesserung der Kohärenz und angesichts der beschränkteren Möglichkeiten miteinander verschmolzen.

- Maßnahmen im Zusammenhang mit spezifischen Projekten für Verbraucherorganisationen wurden gestrichen; dem Ausbau der Kapazitäten der Verbraucherorganisationen durch Schulung wurde jedoch ein stärkeres Gewicht beigemessen.

- Auf die Vertretung der Verbraucherinteressen in internationalen Normungsgremien wird nicht mehr Bezug genommen. Dieser Aspekt wird im Arbeitsprogramm der europäischen Normungsgremien aufgegriffen werden. Außerdem sind Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern vorgesehen.

- Einige der gemeinsamen Maßahmen für Gesundheit und Verbraucherschutz, z. B. zur Aufklärung der Verbraucher, wurden im geänderten Vorschlag aufgegriffen.

Aus der im Programmvorschlag enthaltenen Liste von Maßnahmen werden jedes Jahr spezifische Maßnahmen ausgewählt und im Arbeitsplan festgelegt.

4.3. Durchführungsmethoden (einschließlich Programmausschuss) – Artikel 3-5, 8, 9 und Anhang 2 des geänderten Vorschlags

Die Bestimmungen zu den Finanzhilfen der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf Höchstgrenzen und Empfänger, wurden nach Maßgabe der Stellungnahme des Parlaments und des laufenden Verbraucherschutzprogramms (Beschluss Nr. 20/2004/EG) sowie entsprechend den Änderungen bei einigen Maßnahmen (Streichung spezifischer Projekte, neue Maßnahmen) umformuliert.

Beschlüsse über die Durchführung der folgenden Maßnahmen werden im Wege des Beratungsverfahrens gefasst: jährlicher Arbeitsplan und, Modalitäten für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten, Bezuschussung der Betriebsaufwendungen europäischer Verbraucherorganisationen und europäischer Normungsgremien.

Ein besonderes Augenmerk wird auf die Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, sowie auf die künftigen Mitgliedstaaten gerichtet, da diese über eine weniger ausgeprägte Verbraucherschutztradition verfügen. Deshalb wird im geänderten Vorschlag nun – entsprechend dem Wunsch des Europäischen Parlaments – explizit auf Maßnahmen für Verbraucher in diesen Ländern verwiesen („außergewöhnliche Zweckdienlichkeit“).

4.4. Finanzierung – Artikel 6

Die finanzielle Ausstattung des Programms ist durch das Ergebnis der Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 vorgegeben. Im ursprünglichen gemeinsamen Vorschlag hatte die Kommission für den Verbraucherschutz etwa 234 Mio. EUR angesetzt. Der neue Vorschlag für ein verbraucherpolitisches Programm umfasst – entsprechend der Finanziellen Vorausschau – ein Budget von 156,8 Mio. EUR (zu laufenden Preisen); darin enthalten ist der Beitrag zur Finanzierung der Arbeit der Exekutivagentur im Bereich Verbraucherschutz.

2005/0042 B (COD)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den im Bereichen Gesundheit und Verbraucher politik schutz (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen im Bereich in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher leisten.

(2) Daher ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherpolitikschutz festzulegen, das den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)[5] und den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007[6] ersetzt. Diese Beschlüsse sind Dieser Beschluss ist daher aufzuheben.

(3) Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Die Bündelung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem einzigen Programm dürfte dazu beitragen, die gemeinsamen Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen und die Befähigung der Bürger zu verbessern, sich die nötige Sachkenntnis anzueignen und die Chance zu nutzen, um Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen entsprechen, sowie die systematische Einbeziehung von verbraucher- und gesundheitsspezifischen Zielen in alle Bereiche der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft zu fördern. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen.

(4) Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt, und nutzen gleichermaßen Instrumente wie Kommunikation, Entwicklung von Handlungskompetenzen in der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen sowie Förderung internationaler Kooperation bei diesen Themen. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen.Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die genannten gemeinsamen Ziele und Instrumente schafft die Voraussetzungen dafür, dass Maßnahmen, die beide Bereiche betreffen, mit mehr Effizienz und Effektivität durchgeführt werden können. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten.

(35) Der Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in alle Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 153 des Vertrags und den in diesem Programm dargelegten Zielen der Verbraucherpolitik sollte besonderer Vorrang eingeräumt werden. Ein zentraler Aspekt der umfassenden Berücksichtigung der Verbraucherinteressen des gemeinsamen Ziels, die Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit sollten andere Gemeinschaftsfonds und -programme wie z. B. die Forschungs-Rahmenprogramme der Gemeinschaft und ihre Ergebnisse, die Strukturfonds und das Statistikprogramm der Gemeinschaft genutzt werdeneine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in die jeweiligen Bereiche vorsehen.

(46) Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit der Gesundheit, der Sicherheit von Dienstleistungen und Nonfood-Produkten und den wirtschaftlichen Interessen der Bürger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen.

(57) Bei der Durchführung des Programms sollten bereits verwirklichte Maßnahmen und strukturelle Vorkehrungen in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz zugrunde gelegt und ausgebaut werden; dazu gehört auch die Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit dem Beschluss Nr. 2004/858/EG [7] der Kommission errichtet wurde. Erfolgen sollte die Durchführung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen[8], das mit der Verordnung (EG) 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde. Die bestehende Exekutivagentur, die für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtet wurde, sollte auch an der Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Programms im Bereich der Verbraucherpolitik mitwirken. Im Sinne der Kosteneffizienz und zur Ausschöpfung von Skaleneffekten könnte dieselbe Agentur sowohl die Umsetzung des verbraucherpolitischen Programms als auch die Durchführung von Schulungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit unterstützen. Die Kommission beabsichtigt, ihren Beschluss vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung der Exekutivagentur entsprechend zu ändern.

(68) Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9] unter Berücksichtigung des Transparenz-Erfordernisses und Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den einzelnen Programmzielen erlassen werden.

(7) Bei der Durchführung des Programms sollte berücksichtigt werden, dass der Binnenmarkt nicht ordnungsgemäß funktionieren wird, wenn die Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten weniger gut geschützt werden als in anderen. Daher sollte der Schutz und die Aufklärung der Verbraucher in den am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten ein besonderer Schwerpunkt sein, so dass in allen EU-Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen geschaffen werden können.

(89) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit des Verbraucherschutzes zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Dabei sollte potenziellen Bedrohungen der Gesundheit, die ihren Ursprung in anderen Ländern haben und sich in der Gemeinschaft auswirken könnten, besonders Rechnung getragen werden.

(9 1 0) Gefördert werden sollten, als Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele, angemessene Beziehungen zu Drittländern, die nicht an dem Programm beteiligt sind, insbesondere mit den Nachbarländern der Europäischen UnionBei der Durchführung des Programms sollte die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern gefördert werden; zu berücksichtigen sind dabei alle spezifischen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft. Dazu kann es gehören, dass Drittländer in Bereichen gemeinsamer Interessen ergänzende Maßnahmen zu den vom Programm finanzierten voranbringen, ohne dass damit eine finanzielle Beteiligung im Rahmen dieses Programms verbunden ist.

(11) Zweckdienlich ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, u. a. der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um damit bei der Umsetzung des Programms die Effizienz und die Effektivität der Maßnahmen im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutz auf gemeinschaftlicher wie auf internationaler Ebene zu maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen Organisation Rechnung zu tragen ist.

(1112) Der Um den Nutzen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen solltezu verstärken, sind die durchgeführten Maßnahmen kontinuierlich zu überwachten und regelmäßig zu bewertetn werden; dies sollte auch Bewertungen durch unabhängige externe Bewertungen Prüfer umfassen. Zur Bewertung der Verbraucherpolitik empfiehlt es sich, nach Möglichkeit messbare Zielsetzungen zu formulieren und sachdienliche Indikatoren zu entwickeln.

(1213) Da die Ziele der im Bereich in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz zu treffenden Maßnahmen wegen der länderübergreifenden Eigenschaft der Sache nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden können, sondern sich auf Gemeinschaftsebene besser verwirklichen lassen, und weil Gemeinschaftsmaßnahmen effizienter und effektiver sein können als rein einzelstaatliche Maßnahmen, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen annehmen. Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher können effizienter und effektiver sein als rein einzelstaatliche Maßnahmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(1314) Die Kommission sollte für den angemessenen Übergang zu dem hiermit festgelegten gemeinsamen Aktionsprogramm, das an die Stelle der beiden bisherigen Einzelprogramme tritt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit und der Strukturen zur administrativen Unterstützung wie die für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtete Exekutivagentur – Es sollte für den angemessenen Übergang zwischen dem hiermit festgelegten gemeinsamen Aktionsprogramm und seinem Vorläuferprogramm Sorge getragen werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit sowie für die Bewertung der Erfolge des vorhergehenden Programms und für Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern. Zur Fortführung von Maßnahmen, die bis Ende 2013 noch nicht abgeschlossen sind, sollte ab dem 1.1.2014 erforderlichenfalls technische und administrative Unterstützung geleistet werden –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherpolitikschutz, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt.

Artikel 2

Zielvorgaben

1. Zur Erreichung des Programmziels werden die in Anhang 1 genannten Maßnahmen und Instrumente den Erfordernissen entsprechend miteinander kombiniert.

2. 1. Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen, und unterstützen und überwachen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, Bildung und Selbstorganisation zur Wahrung ihrer Interessen beitragen.

3. 2. Das in Absatz 12 genannte Ziel verfolgt das Programm im Wege der folgenden gemeinsamer Einzelziele, die mittels der in Anhang 1 genannten Maßnahmen und Instrumente zu erreichen sind und spezifischer Zielsetzungen für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz:

(a) Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere mittels einer verbesserten Evidenzbasis sowie einer besseren Konsultation und Vertretung der Interessen der Verbraucher.

(b) Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei Durchsetzung, Information, Bildung und Rechtsschutz.

(a) Folgende gemeinsame Ziele für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 1 zu diesem Beschluss verwirklichen werden:

- Schutz der Bürger vor Risiken und Gefahren, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat;

- Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Gesundheit und Verbraucherinteressen;

- Einbeziehung aller Ziele der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in alle übrigen Bereiche der Gemeinschaftspolitik.

(b) Folgende spezifische gesundheitsbezogene Ziele, die mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 2 zu diesem Beschluss verwirklicht werden sollen:

- Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen;

- Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen;

- Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten;

- Beitrag zur Entwicklung effektiverer und effizienterer Gesundheitssysteme;

(c) Folgende spezifische verbraucherpolitische Ziele sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 3 zu diesem Beschluss verwirklicht werden:

- besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten;

- bessere Regelung des Verbraucherschutzes;

- bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz;

- besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher.

Artikel 3

Durchführungsmethoden

1. Für die Durchführung von Maßnahmen gemäß den in Artikel 2 dargelegten Zielvorgaben werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden genutzt; dies umfasst dazu gehören insbesondere die: direkte oder indirekte Durchführung seitens der Kommission auf zentralisierter Grundlage.

(b) gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen.

Artikel 4

Finanzhilfe

1. 2 . Für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zwecke darf dDie Finanzhilfe der Gemeinschaft darf folgende Sätze nicht überschreiten:

(a) 60 % für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen. 50 % der Kosten von Maßnahmen, die gemeinsam von der Gemeinschaft und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gemeinsam von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der gemäß Artikel 10 teilnehmenden Drittländer finanziert werden; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der Kosten betragen.

(b) 85 % der Kosten von Maßnahmen zur Entwicklung von Masterstudiengängen im Bereich Verbraucherschutz.

(bc) 60 % 50 % der Betriebsaufwendungen europäischer Verbraucherorganisationen.im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95 % der anfallenden Kosten betragen. Die Verlängerung solcher Finanzhilfe kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden.

(d) 95 % der Betriebsaufwendungen europäischer Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

3. Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Stelle gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann in folgender Form gewährt werden:

(a) Stipendien für die individuelle Mobilität von Lehrkräften und Studierenden. Die Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Stipendien kann den im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen eingerichteten Erasmus-Nationalagenturen übertragen werden.

(b) Finanzhilfen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen des Austauschs der für die Durchsetzung zuständigen Bediensteten anfallen.

3. Die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens der in Absatz 1 Buchstabe a genannten außergewöhnlichen Zweckdienlichkeit werden vorab in dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten jährlichen Arbeitsplan festgelegt. Die auf Grundlage dieser Kriterien vorgeschlagenen Maßnahmen sollten insbesondere Verbrauchern aus den am 1. Mail 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten zugute kommen.

4. Die Verlängerung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d ist vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen.

4.5. Für die unter den Absätzen 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch in Form einer Pauschale oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gewährt werden, wenn dies der Art der Maßnahmen, wie sie im jährlichen Arbeitsplan gemäß Artikel 9 beschrieben sind, angemessen ist. Für die in Absatz 1 vorgesehenen solche Finanzhilfen gelten die oben in den Absätzen 2 und 3 genannten Prozentsatzgrenzen nicht; eine Kofinanzierung ist jedoch dennoch erforderlich. Das Kriterium für die Auswahl, Überwachung und Bewertung solcher Maßnahmen ist entsprechend anzupassen.

Artikel 5

Begünstigte

1. Die Begünstigten der in Artikel 4 genannten Finanzhilfen werden in Anhang 2 definiert.

Artikel 4

Durchführung des Programms

Die Kommission sorgt im Einklang mit Artikel 7 für die Durchführung des Programms.

Artikel 65

Finanzierung

1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum 156,8 Mio. EUR1,203 Mrd. Euro [10] .

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 75

Administrative und technische Unterstützung

1. Aus den Mitteln dieses Programms können auch folgende Ausgaben finanziert werden: für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendige Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen, insbesondere Studien, Sitzungen, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Informatiknetze für den Informationsaustausch, sämtliche anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die die Kommission für die Verwaltung des Programms in Anspruch nimmt.

2. Ferner können aus diesen Mitteln auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen diesem Programm und den Maßnahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG finanziert werden. Außerdem können zur Abwicklung von Maßnahmen, die bis zum 31.12.2013 noch nicht abgeschlossen sind, erforderlichenfalls über 2013 hinaus entsprechende Mittel im Haushalt vorgesehen werden.

Artikel 86

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

32. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

43. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 97

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Angelegenheiten werden nach dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

(a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit

- den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der MFinanzmittel und einschlägigen Kriterien,;

- Auswahl- und Vergabekriterien sowie Kriterien für den Prozentsatz der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

- Angaben dazu, inwieweit Finanzhilfen in Form von Pauschalen gewährt werden sollen;

- Angaben zum vorgesehenen Zeitplan für Ausschreibungen, gemeinsame Maßnahmen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

(b) die Modalitäten für die Bewertung des Programms gemäß Artikel 10die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der Auswahl- und Vergabekriterien.

22. Die Kommission erlässt etwaige weitere Maßnahmen, die für die Programmdurchführung erforderlich sind. Der Ausschuss wird darüber unterrichtet.

Artikel 108

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

(a) den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

(b) Drittländern, insbesondere den Zielländern der eEuropäischen Nachbschaftspolitikarstaaten, EU-Bewerberländern, Beitrittskandidaten und beitretenden Ländern sowie den westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen.

Artikel 9

Internationale Zusammenarbeit

Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen gefördert.

Artikel 1110

Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

1. Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Unterstützung von Sachverständigen die Durchführung der Programmaktionen anhand der festgelegten Ziele. Sie erstattet dem in Artikel 8 genannten Ausschuss Bericht und hält den Rat und das Europäische Parlament auf dem Laufenden.

2. Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.

3. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

4. Die Kommission macht die Ergebnisse der nach diesem Beschluss durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt für deren Verbreitung.

Artikel 1211

Aufhebung

Die Beschlüsse Nr. 1786/2002/EG undDer Beschluss Nr. 20/2004/EG werdenwird am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben.

Artikel 12

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission wird die nötigen Maßnahmen erlassen, um den Übergang zwischen den Maßnahmen der Beschlüsse Nr. 1786/2002/EG und Nr. 20/2004/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG 1 –Stärkung der Synergien durch gemeinsame Maßnahmen und Instrumente

Ziele

1. Schutz der Bürger vor Risiken und Gefahren, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat (z. B. Gesundheitsbedrohungen, die die Gesellschaft insgesamt betreffen, unsichere Produkte, unlautere Geschäftspraktiken)

2. Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Gesundheit und Verbraucherinteressen.

3. Einbeziehung aller Ziele der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik.

Maßnahmen und Instrumente

1. Verbesserung der Kommunikation mit Den EU-Bürgern in Gesundheits- und Verbraucherfragen

1.1. Sensibilisierungskampagnen

1.2. Erhebungen

1.3. Konferenzen, Seminare und Sitzungen für Sachverständige und Beteiligte

1.4. Veröffentlichungen zu Themen, die für die Politikbereiche Gesundheit und Verbraucherschutz von Interesse sind

1.5. Bereitstellung von Online-Informationen.

1.6. Aufbau und Nutzung von Informationsstellen

2. Stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Betroffenen an der politischen Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit Gesundheit und Verbraucherschutz

2.1. Förderung der Gesundheits- und Verbraucherorganisationen auf Gemeinschaftsebene

2.2. Schulung und Ausbau der Kompetenzen von Gesundheits- und Verbraucherorganisationen

2.3. Vernetzung nichtstaatlicher Gesundheits- und Verbraucherorganisationen und anderer Beteiligter

2.4. Konsolidierung der Beratungsgremien und -mechanismen auf Gemeinschaftsebene

3. Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes zur Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen in alle Politikbereiche der Gemeinschaft

3.1. Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Bewertung der Folgen der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft für die öffentliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen

3.2. Austausch vorbildlicher Verfahren mit den Mitgliedstaaten über einzelstaatliche politische Maßnahmen

3.3. Untersuchungen der Folgen anderer politischer Maßnahmen für den Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz

4. Förderung der internationalen Kooperation im Zusammenhang mit Gesundheit und Verbraucherschutz

4.1. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

4.2. Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen

4.3. Schaffung von Anreizen zur Förderung des Dialogs der Gesundheits- und Verbraucherorganisationen

5. Verbesserung der Früherkennung, Evaluierung und Kommunikation von Risiken:

5.1. Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Kommissionsbeschluss Nr. 2004/210/EG[11] eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse

5.2. Beschaffung und Zusammenstellung von Daten und Errichtung von Netzen für Fachleute und Institute

5.3. Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Risikobewertungsmethoden

5.4. Maßnahmen zur Beschaffung und Bewertung von Informationen über die Exposition der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen gegenüber chemischen, biologischen und physikalischen Gesundheitsbedrohungen

5.5. Schaffung von Mechanismen zur Früherkennung neu auftretender Risiken und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung neu identifizierter Risiken

5.6. Strategien zur Verbesserung der Risikokommunikation

5.7. Schulung in der Risikobewertung

6. Förderung der Sicherheit von Produkten und Substanzen menschlichen Ursprungs

6.1. Analyse von Verletzungsdaten und Erarbeitung von Leitlinien für vorbildliche Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit von für Verbraucher bestimmten Produkten und Dienstleistungen

6.2. Entwicklung von Methoden und Datenbankpflege zur Erhebung von Daten über Verletzungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Verbraucherprodukten

6.3. Maßnahmen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Qualität von Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs beitragen, darunter Blut, Blutbestandteile und Blutvorläuferzellen

6.4. Förderung der europaweiten Verfügbarkeit und des gemeinschaftsweiten Zugangs zu hochwertigen und sicheren Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs zu medizinischen Behandlungszwecken

6.5. Fachliche Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

ANHANG 2 – GESUNDHEIT

AKTIONEN UND FÖRDERMASSNAHMEN

Ziel 1: Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen

1. STÄRKERE ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE VON GESUNDHEITSGEFAHREN

1.1. Verbesserung der Kapazitäten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Förderung der weiteren Umsetzung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten;

1.2. Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Prävention, Informationsaustausch und Reaktion in Bezug auf Bedrohungen durch nicht übertragbare Krankheiten;

1.3. Informationsaustausch über Strategien und Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Gewinnung verlässlicher Informationen über Gesundheitsgefahren, die von physikalischen, chemischen oder biologischen Quellen ausgehen und deren absichtliche Freisetzung sowie gegebenenfalls Entwicklung und Anwendung gemeinschaftlicher Verfahren und Mechanismen;

1.4. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Labors zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Labordiagnostik auf Krankheitserreger in der gesamten Gemeinschaft; dies umfasst auch eine Reihe Gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Krankheitserreger, die eine verstärkte Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene erfordern;

1.5. Entwicklung neuer und verbesserter Präventions-, Impf- und Immunisierungskonzepte, Partnerschaften, Instrumente und Impfstatusüberwachung;

1.6. Einrichtung und Betrieb von Vigilanznetzen und Meldesystemen für ernste Zwischenfälle bei der Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Substanzen menschlichen Ursprungs;

1.7. Fachliche Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

2. REAKTION AUF GESUNDHEITSGEFAHREN

2.1. Erarbeitung von Risikomanagement-Verfahren für Gesundheitsnotfälle und Ausbau der Möglichkeiten zur koordinierten Reaktion auf solche Notfälle;

2.2. Entwicklung und Aufrechterhaltung der Kapazitäten zur Einschätzung und Berücksichtigung der Bedürfnisse und Lücken der Bereitschaftsplanung und Reaktionsfähigkeit sowie zur raschen und verlässlichen Kommunikation und Konsultation über Gegenmaßnahmen;

2.3. Entwicklung von Risikokommunikationsstrategien und Instrumenten zur Information und Anleitung der Öffentlichkeit und der Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Verbesserung der Sensibilisierung und der Interaktion zwischen den betroffenen Akteuren;

2.4. Entwicklung von Strategien und Verfahren zur Konzipierung, Erprobung, Bewertung und Überarbeitung von allgemeinen und spezifischen Katastrophenschutzplänen für das Gesundheitswesen und ihrer Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sowie Durchführung von Übungen und Tests;

2.5. Entwicklung von Strategien und Mechanismen zur Prüfung und Verbesserung der Verfügbarkeit und Adäquatheit von bzw. des Zugangs zu Einrichtungen (z. B. Labors) und technischer Ausstattung (Detektoren usw.) sowie Einsatzbereitschaft, Spitzenkapazität und Infrastruktur des Gesundheitssektors im Hinblick auf rasche Gegenmaßnahmen

2.6. Entwicklung von Strategien und Mechanismen zur Bewertung des Bedarfs an bzw. der Förderung von Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die in Notfällen rasch zum Einsatz gelangen können, sowie Schaffung von Mechanismen und Verfahren zur Bereitstellung dieser Kapazitäten an Länder und internationale Organisationen, die diese anfordern;

2.7. Festlegung und Bereithaltung eines geschulten und ständig bereiten Kernteams von Gesundheitsexperten, das weltweit rasch in den von größeren gesundheitlichen Krisenfällen betroffenen Gebieten zusammen mit mobilen Laboratorien, Schutzausrüstung, und Isolationseinrichtungen eingesetzt werden kann.

Ziel 2: Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen

3. GESUNDHEITSFÖRDERUNG DURCH BERÜCKSICHTIGUNG GESUNDHEITSRELEVANTER FAKTOREN

Die Aktionen tragen bei zur Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen betreffend gesundheitsrelevante Faktoren; dabei geht es um

3.1. Gesundheitsfaktoren im Zusammenhang mit Sucht, u. a. Abhängigkeit von Tabak, Alkohol, Drogen und anderen Suchtstoffen;

3.2. durch die Lebensführung bedingte Gesundheitsfaktoren, insbesondere Ernährung und körperliche Bewegung, Sexual- und Reproduktionsgesundheit;

3.3. sozioökonomische Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Ungleichheiten im Gesundheitsbereich und auf Auswirkungen sozioökonomischer Faktoren auf die Gesundheit;

3.4. umweltbedingte Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen umweltbedingter Faktoren auf die Gesundheit;

3.5. Qualität, Effizienz und Kostenwirksamkeit der Maßnahmen im Gesundheitswesen;

3.6. Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Schulungsmaßnahmen und Entwicklung von Handlungskompetenzen im Zusammenhang mit den Prioritäten, wie in den vorausgehenden Abschnitten dargelegt;

3.7. Fachliche Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

Ziel 3: Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten

4. PRÄVENTION VON KRANKHEITEN UND VERLETZUNGEN

Abgestimmt auf die Arbeiten im Zusammenhang mit Gesundheitsfaktoren fördert das Programm

4.1. die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit schweren Krankheiten, die im Hinblick auf die dadurch bedingte Gesamtbelastung für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, wobei durch die Maßnahmen der Gemeinschaft gegenüber den einzelstaatlichen Bemühungen ein wesentlicher zusätzlicher Nutzen erzielt werden kann;

4.2. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, insbesondere durch Ermittlung vorbildlicher Verfahren und Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen, u. a. zu Sekundärprävention, Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennung;

4.3. den Austausch von Wissen und vorbildlichen Verfahren sowie die Koordination von Strategien zur Förderung des psychischen Wohlergehens und zur Prävention psychischer Erkrankungen;

4.4. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen;

4.5. die Unterstützung von Wissensaustausch, Schulungsmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit den betreffenden Krankheiten und der Verhütung von Verletzungen.

Ziel 4: Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Gesundheitssysteme

5. ERZIELUNG VON SYNERGIEN ZWISCHEN NATIONALEN GESUNDHEITSSYSTEMEN DURCH

5.1. Erleichterung der Bereitstellung und Inanspruchnahme grenzübergreifender Gesundheitsleistungen, einschließlich Sammeln und Austausch von Informationen als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten und die Inanspruchnahme grenzübergreifender Versorgung;

5.2. Gemeinsame Nutzung von Informationen über die Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Bewältigung der Folgen dieser Mobilität;

5.3. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Systems für die Zusammenarbeit der Gesundheitssysteme mehrerer Mitgliedstaaten bei Referenzzentren und sonstigen operativen Strukturen;

5.4. Einrichtung eines Netzes zwecks Ausbau der Kapazitäten zur Entwicklung und gemeinsamen Nutzung von Informationen und Bewertungen im Zusammenhang mit Gesundheitstechniken und -technologien (Gesundheitstechnologie-Bewertung);

5.5. Bereitstellung von Informationen für Patienten, Fachleute des Gesundheitswesens und politische Entscheidungsträger über Gesundheitssysteme und medizinische Versorgung in Verbindung mit übergeordneten Maßnahmen zur Gesundheitsinformation unter Einbeziehung von Mechanismen zur gemeinsamen Nutzung und Verbreitung von Informationen gemäß dem Aktionsplan für einen europäischen e-Health-Raum;

5.6. Entwicklung von Instrumenten zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftpolitik auf die Gesundheitssysteme;

5.7. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Patientensicherheit und hochwertiger Versorgungsleistungen;

5.8. Unterstützung der Politikgestaltung hinsichtlich der Gesundheitssysteme, insbesondere in Verbindung mit der offenen Methode der Koordinierung von Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege.

Maßnahmen, die zur Erreichung sämtlicher vorgenannter Ziele beitragen:

6. VERBESSERUNG DES INFORMATIONS- UND WISSENSSTANDES IM INTERESSE DER WEITERENTWICKLUNG DES GESUNDHEITSWESENS DURCH

6.1. Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems unter besonderer Berücksichtigung gesundheitlicher Benachteiligungen und unter Einbeziehung von Daten über Gesundheitszustand, Gesundheitsfaktoren, Gesundheitssysteme und Verletzungen; der statistische Teil dieses Systems wird ggf. unter Beteiligung des Statistikprogramms der Gemeinschaft weiter entwickelt.

6.2. Bereitstellung zusätzlicher relevanter gesundheitsbezogener Erkenntnisse;

6.3. Definition weiterer relevanter Indikatoren;

6.4. Entwicklung angemessener Mechanismen zur Berichterstattung;

6.5. Vorkehrungen zur regelmäßigen Erfassung entsprechender Informationen im Zusammenhang mit dem Statistikprogramm, mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie im Wege von Projekten;

6.6. Unterstützung der Analyse von Gesundheitsfragen auf Gemeinschaftsebene durch regelmäßige gemeinschaftliche Gesundheitsberichte, Pflege von Informationsverbreitungsinstrumenten (z. B. des Portals „Gesundheit“), Konsenskonferenzen und gezielte, zwischen den betroffenen Akteuren koordinierte Informationskampagnen;

6.7. Fokussierung auf die Bereitstellung einer regelmäßig verfügbaren, zuverlässigen Informationsquelle zur Unterrichtung der Bürger, Entscheidungsträger, Patienten, Erbringer von Pflegeleistungen, Angehörigen der medizinischen Berufe und anderen betroffenen Akteuren;

ANHANG 3: Verbraucherpolitik – Aktionen und Fördermaßnahmen

ANHANG 1: Maßnahmen und Instrumente gemäß Artikel 2

Ziel 1 – Besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere mittels einer verbesserten Evidenzbasis sowie einer besseren Konsultation und Vertretung der Interessen der Verbraucher.

Maßnahme 1: Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, unter anderem durch Preiserhebungen, Erfassung und Analyse von Verbraucherbeschwerden, Analyse von grenzübergreifenden Vertriebstätigkeiten und Kaufabschlüssen zwischen Gewerbetreibenden und Endverbrauchern sowie Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur;

Maßnahme 2: Erhebung und Austausch von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem durch Erhebungen zu den Einstellungen von Verbrauchern und Unternehmen, Verbraucherforschung und Marktforschung im Bereich Finanzdienstleistungen, Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird ggf. vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiter entwickelt;

Maßnahme 1: Erhebung, Austausch und Analyse von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem mittels

1.1. Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, unter anderem durch Studien, Preiserhebungen, Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur, Erhebungen zu Verbrauchern und Unternehmen, Erfassung und Analyse von Verbraucherbeschwerden, Erfassung und Analyse von Daten zum grenzübergreifenden Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zu den entsprechenden Märkten.

1.2. Entwicklung und Pflege von Datenbanken.

1.3. Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird ggf. vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiterentwickelt.

Maßnahme 2: Erhebung, Austausch und Analyse von Daten und Informationen sowie Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, mit deren Hilfe eine wissenschaftlich gesicherte Grundlage in Sachen Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen (u. a. Exposition der Verbraucher gegenüber chemischen Stoffen, die von Produkten freigesetzt werden) Risiken und Verletzungen aufgrund spezifischer Konsumgüter und Dienstleistungen sowie technische Analyse von Warnmeldungen erarbeitet werden kann;.

Ziel II – Bessere Regelung des Verbraucherschutzes

Maßnahme 3: Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission zur Einsetzung wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt [12] eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse.

Maßnahme 4: Ausarbeitung von Legislativ- und sonstigen Regulierungsinitiativen und Förderung von Selbstregulierungsinitiativen, unter anderem durch

4.1. juristisches und technisches Fachwissen (einschließlich Studien) im Zusammenhang mit Regulierungsmaßnahmen und ihrer WirkungVergleichende Analyse der Märkte und der Regulierungssysteme;

4.2. juristisches und technisches Fachwissen (einschließlich Studien) im Zusammenhang mit der Entwicklung für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen sowie der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

4.3. juristisches und technisches Fachwissen (einschließlich Studien) im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an Produktsicherheitsnormen und der Erarbeitung von CEN-Normungsmandaten betreffend Produkte und Dienstleistungen;

4.4. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

4.54. Seminare, Konferenzen, Workshops und Zusammenkünfte mit Beteiligten und Fachleuten.

Maßnahme 5: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten europäischer Verbraucherorganisationen.

Maßnahme 6: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten europäischer Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

Maßnahme 7: Ausbau der Kapazitäten regionaler, nationaler und europäischer Verbraucherorganisationen, insbesondere der Organisationen in den am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten, vor allem durch Schulung des Personals.

Ziel III – Bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz

Ziel II – Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei Durchsetzung, Information, Bildung und Rechtsschutz.

Maßnahme 5: Koordinierung der Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Verbraucherschutzbestimmungen, unter anderem durch

5.1. Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten (z. B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme);

5.2. Fortbildung, Seminare und Konferenzen über Rechtsdurchsetzung;

5.3. Planung und Erarbeitung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen;

5.4. Pilotprojekte für gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen;

5.5. Analyse von Problemen der Rechtsdurchsetzung und Lösungsmöglichkeiten.

Maßnahme 68: Finanzhilfe für spezifische gemeinsame Überwachungs- und DurchsetzungsmMaßnahmen zur Verbesserung der effektiven Anwendung Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, z. B. insbesondere der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit[13] und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden[14], z. B.sowie für sonstige Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit.

8.1. Maßnahmen, um die Koordinierung der Überwachung und Durchsetzung sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, u. a. Entwicklung und Pflege von IT-Tools (z. B. Datenbanken und Kommunikationssysteme) und Organisation von Seminaren, Konferenzen, Workshops und Zusammenkünften von Beteiligten und Fachleuten zur Durchsetzung, Austauschmaßnahmen und Schulungen für die für die Durchsetzung zuständigen Bediensteten sowie für Justizbedienstete.

Maßnahme 78.:2. Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Nonfood-Produkten sowie von Dienstleistungen, unter anderem durch den Ausbau und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung sowie durch die Weiterentwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit.

7.1. Ausbau und Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung;

7.2. technische Analyse der Warnmeldungen;

7.3.. Erhebung und Auswertung von Daten im Zusammenhang mit Risiken bei spezifischen Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher;

7.4. Weiterentwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern gemäß der Richtlinie 2001/95/EG[15] des Europäischen Parlaments und des Rates.

8.3 Gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung.

8.4. Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, im Bereich Verwaltung und Durchsetzung.

Maßnahme 8: Beobachtung der Funktionsweise alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Bewertung ihrer Auswirkungen.

Maßnahme 9: Juristisches und technisches Fachwissen (einschließlich Studien) zur Beobachtung und Bewertung der Umsetzung, und Anwendung und Durchsetzung von Verbraucherrechtsvorschriften (insbesondere Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern[16] sowie Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden) (u. a. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) in den Mitgliedstaaten und der nationalen Verbraucherpolitik. Dies umfasst auch die Entwicklung und Pflege öffentlich zugänglicher, benutzerfreundlicher Datenbanken zur Umsetzung und Durchsetzung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft.

Maßnahme 10: Maßnahmen für Information, Beratung und Rechtsschutz, z. B.:

10.1. Beobachtung der Funktionsweise alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Bewertung ihrer Auswirkungen.

10.2. Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

10.3. Verbesserung der Kommunikation mit den Unionsbürgern in Verbraucherfragen, insbesondere in den am 1. Mai der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten, z. B. mittels Veröffentlichungen zu Verbraucherschutzthemen, der Bereitstellung von Informationen im Internet sowie Informationen über Verbraucherschutzmaßnahmen und Verbraucherrechte.

Maßnahme 10: Bereitstellung spezifischen technischen und juristischen Fachwissens für Verbraucherorganisationen zur Unterstützung des Beitrags, den diese zur Rechtsdurchsetzung und zur Überwachung leisten.

Ziel IV- Besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher

Maßnahme 11: Entwicklung und Pflege öffentlich zugänglicher, benutzerfreundlicher Datenbanken mit Informationen über die Anwendung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft und der zugehörigen Rechtsprechung;

Maßnahme 12: Information über Verbraucherschutzmaßnahmen, speziell in den neuen Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit deren Verbraucherorganisationen;

Maßnahme 1311: Maßnahmen für die Verbraucheraufklärung, einschließlich

11.1. speziell auf junge Verbraucher, ältere Verbraucher und besondere Verbrauchergruppen, die ihre Interessen eindeutig schlechter verteidigen können, abzielender Maßnahmen, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente.

11.2. Finanzhilfen für die Entwicklung integrierter europäischer Masterstudiengänge im Bereich Verbraucherschutz, einschließlich eines Stipendienprogramms für höchstens sechs Monate dauernde Auslandsaufenthalte

Maßnahme 14: Vertretung der Interessen der EU-Verbraucher in internationalen Foren, u. a. auch in internationalen Normungsgremien und internationalen Handelsorganisationen;

Maßnahme 15: Schulung der Beschäftigten von regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Verbraucherorganisationen und sonstige Maßnahmen zum Ausbau ihrer Kompetenzen;

Maßnahme 16: Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren);

Maßnahme 17: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten;

Maßnahme 18: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen;

Maßnahme 19: Vermittlung spezieller Fach- und Rechtskenntnisse an Verbraucherorganisationen, um sie darin zu unterstützen, dass sie sich an den Anhörungsprozessen zu Recht setzenden und nicht Recht setzenden Politikinitiativen der Gemeinschaft in den sie betreffenden Bereichen wie Binnenmarktpolitik, Leistungen der Daseinsvorsorge und Zehnjahres-Rahmenprogramm über nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum beteiligen und sie mitgestalten.

[Allen Zielen gemeinsam:

Maßnahme 20: Finanzhilfe für spezifische Projekte auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zwecks Unterstützung verbraucherpolitischer Ziele.]

ANHANG 2: Begünstigte – Kriterien für die Anwendung des Artikels 4

1. Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen können einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission im Rahmen eines transparenten Verfahrens von dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

2. Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können Hochschuleinrichtungen gemäß der Definition in Beschluss Nr. 2317/2003/EG über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus)[17] gewährt werden, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten und in den laut Artikel 10 dieses Beschlusses teilnehmenden Drittländern haben.

3. Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen können Studierenden und Lehrkräften gewährt werden, die an den Masterstudiengängen teilnehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses kofinanziert werden.

4. Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen können den öffentlichen Bediensteten gewährt werden die, entsprechend Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden sowie Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, für die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften zuständig sind.

5. Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

(a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Gesundheit, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft zu fördern und zu schützen;

(b) von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

(c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

6. Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

(a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher im Prozess der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten;

(b) in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar

- von repräsentativen Gremien, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten vertreten oder,

- sofern solche Gremien nicht bestehen, von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher vertreten und auf nationaler Ebene tätig sind, und

(c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

1. NAME OF THE PROPOSAL:

Consumer policy programme 2007-2013

2. ABM / ABB FRAMEWORK

Policy area: Consumer Protection (SANCO, Title 17)

Activities: Consumer protection

3. BUDGET LINES

3.1. Budget lines (operational lines and related technical and administrative assistance lines (ex- B..A lines)) including headings:

Current budget lines:

ABB 170202 Community action in the field of Health and Consumer protection — Consumer protection

ABB 17010406 Community action in the field of Health and Consumer protection Expenditure on administrative management

ABB 17 01 04 30 : Public health –Operating subsidy to the Executive Agency for the Public Health Programme. This line should to be renamed.

A new budget structure will be defined after approval of the Inter-institutional Agreement on Financial Perspective 2007-2013.

3.2. Duration of the action and of the financial impact:

Total allocation for action: 156.8 € million for commitment in current prices.

Period of application:1 January 2007 – 31 December 2013

3.3. Budgetary characteristics:

Budget lines | Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions from associated countries | Heading in financial perspectives |

17 01 04 30 | Non-comp | Non-diff[18] | YES | YES | YES | No 3b |

17 02 02 | Non-comp | diff[19] | NO | YES | YES | No 3b |

17 01 04 06 | Non-comp | Non-diff[20] | NO | YES | YES | No 3b |

4. SUMMARY OF RESOURCES

4.1. Financial Resources

4.1.1. Summary of commitment appropriations (CA) and payment appropriations (PA)

EUR million (to 1 decimal places)

TOTAL CA including cost of Human Resources | a+c+d+e | 20,9 | 23,9 | 24,7 | 24,2 | 24,9 | 26,1 | 26,8 | 171,5 |

TOTAL PA including cost of Human Resources | b+c+d+e | 9,6 | 15,5 | 21,4 | 24,0 | 24,6 | 25,2 | 51,3 | 171,5 |

Co-financing details

Not applicable

4.1.2. Compatibility with Financial Programming

X Proposal is compatible with Financial perspective 2007-2013

4.1.3. Financial impact on Revenue

X Proposal has no financial implications on revenue

4.2. Human Resources FTE (including officials, temporary and external staff) – see detail under point 8.2.1.

Annual requirements | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Total number of human resources | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 |

5. CHARACTERISTICS AND OBJECTIVES:

5.1. Consumer policy priority areas:

• To ensure a high level of consumer protection, notably through improved evidence, better consultation and better representation of consumers’ interests.

• To ensure the effective application of consumer protection rules notably through enforcement cooperation, information, education and redress.

Actions will contribute to ensure an equally high level of protection for all EU consumers, wherever they live, travel to or buy from in the EU, from risks and threats to their interests. Action covers the safety of goods and services; the fairness of commercial practices and contractual rights for consumers; affordable access to essential services. This also implies a clear role for the representatives of consumers, properly resourced and with sufficient expertise. This should result in reducing the lack of confidence of consumers in the internal market and enabling them to make free and informed choices from an appropriate range of products. This, in turn, will boost competition and make a significant contribution to the competitiveness of EU businesses.

Actions will also contribute to increase the capacity of consumers to promote their own interests, as individuals or though consumer organisations, i.e., helping consumers help themselves. This means equipping consumers with the tools they need to take better and more rational decisions in the internal market. This includes the provision of information to consumers about their rights, protection from rogue traders and access to effective means of redress but also products and the opportunities of the internal market.

5.2. Value added of Community involvement and coherence of the proposal with other financial instruments and possible synergy

The EU, national and regional authorities, citizens, businesses and civil society have a role to play in improving the welfare of European consumers. There are however several shared consumer policy challenges that only action at EU level can tackle. Greater mobility and more communication have benefited consumers but they have also increased the risk of scams and other problems e.g. from bogus lotteries. The complexity of modern life has brought more choice for citizens. But it has also made it harder for them to make the best choices.

The proposed strategy and programme aim to implement article 153 of the Treaty as regards Community action on consumer protection, by complementing national action with value-added measures which cannot be taken at national level.

The modified Consumer programme builds on the existing consumer programmes and maintains its core elements.

5.3. Objectives and expected results of the proposal in the context of the ABM framework

The overall goal of the EU Consumer Policy is to improve the quality of life for EU citizens, in terms of their consumer interests. This will contribute to making Europe’s citizens safer and more confident, providing the means for economic and social inclusion, and thus giving substance to EU citizenship.

Protection and promotion of consumer interests depends on many factors. Citizens themselves, through their own choices, can protect their interests as consumers. But much depends on external factors that public policy needs to address.

5.3.1. Core joint objectives

EU Consumer policies have two main objectives:

(1) To ensure a high level of consumer protection, notably through improved evidence, better consultation and better representation of consumers’ interests.

(2) To ensure effective application of consumer protection rules notably through enforcement cooperation, information, education and redress.

5.3.2. Areas of synergy

There are a number of areas of synergy between EU Consumer policies and other EU policies.

• Improve communication with EU citizens. The aim is to improve the delivery of information citizens need to manage their consumer interests and to listen better to their concerns and feed this into policy-making.

• Increase civil society and stakeholders’ participation in EU policy-making. The aim is to improve consultation to ensure their close participation in policy-making.

• Integrating consumer concerns into other EU policies . Most EU policies that regulate or intervene in markets or which affect citizens’ rights (data protection, copyright, access to justice) have a profound effect on consumer outcomes. The main current areas are competition policy, information society and essential services (or services of general interest), where core universal services need be established and maintained. Issues related to standardisation and developing of information society are also of key importance to consumers.

• Enhance scientific advice and risk assessment. Tackling problems that might impact on health and safety requires good independent scientific advice and thorough risk assessment.

• Promote the safety of products . Activities would include best practice exchange, awareness raising, implementation guidelines, training and networking, joint surveillance and enforcement projects and systematic development of product safety standards

5.3.3. Consumer policy priority areas:

Actions will contribute to ensure an equally high level of protection for all EU consumers, wherever they live, travel to or buy from in the EU, from risks and threats to their interests. Action covers the safety of goods and services; the fairness of commercial practices and contractual rights for consumers; affordable access to essential services, protection from rogue traders and access to effective means of redress. This should result in reducing the lack of confidence of consumers in the internal market and enabling them to make free and informed choices from an appropriate range of products. This, in turn, will boost competition and make a significant contribution to the competitiveness of EU businesses.

Actions will also contribute to increase the capacity of consumers to promote their own interests, as individuals or though consumer organisations, i.e., helping consumers help themselves. This means equipping consumers with the tools they need to take better and more rational decisions in the internal market. This includes the provision of information to consumers about their rights, means of redress but also products and the opportunities of the internal market. This also implies a clear role for the representatives of consumers , properly resourced and with sufficient expertise.

5.4. Method of Implementation (indicative)

Show below the method(s)[22] chosen for the implementation of the action.

X Centralised Management

X Directly by the Commission

ٱ Indirectly by delegation to:

X Executive Agency

ٱ Bodies set up by the Communities as referred to in art. 185 of the Financial Regulation

ٱ National public-sector bodies/bodies with public-service mission

ٱ Shared or decentralised management

ٱ With Member states

ٱ With Third countries

ٱ Joint management with international organisations (relevant organisations in the areas of health and consumers)

6. MONITORING AND EVALUATION

6.1. Monitoring system

The Commission monitors the most pertinent indicators throughout the implementation of the new programme. The indicators hereunder listed are related to the objectives described under part 5.3.

Objectives | Indicators |

To ensure a high level of consumer protection, notably through improved evidence, better consultation and better representation of consumers’ interests. | – Volume of evidence gathered (studies, surveys) – Number of product safety standardisation mandates – Participation of Member States in Rapex measured by the number of notifications. – Number and quality of activities of European consumer organizations designed to influence EU policies, as assessed from their annual activity reports. |

To ensure the effective application of consumer protection rules notably through enforcement cooperation, information, education and redress. | Improvement of the effectiveness of consumer product safety legislation and enforcement as measured (through surveys) by long term trends in the – number of accidents and injuries related to products – Number of cross-border enforcement actions taken on behalf of EU consumers across jurisdictions. – Surveys on effectiveness of information actions – Level of interest in consumer education actions |

The implementation of the Community programme entrusted to the executive agency is subject to the control of the Commission and this control is exerted according to the methods, the conditions, the criteria and the parameters which it lays down in the act of delegation defined by Council Regulation (EC) No 58/2003 laying down the statute for executive agencies to be entrusted with certain tasks in the management of Community programmes[23], Article 6(3).

6.2. Evaluation

6.2.1 Ex-ante evaluation

The programme is designed taking into account in particular the experience gained through the implementation of the Consumer Policy Strategy 2002-2006 and the Consumer Policy Programme 2004-2007.

The Consumer Policy Strategy which was initiated in 2002 brought several major improvements to the functioning of European Consumer policy, in particular with:

- putting into place a mid-term programme (5 years were foreseen from 2002 to 2006);

- being flexible: a rolling plan of actions, revised every 18 months is annexed to the programme;

- putting emphasis on a need for a knowledge-based consumer policy;

- developing capacity building actions in favour of consumer associations;

- developing education actions, in particular towards young consumers;

In addition, the new programme tackles issues mentioned in previous evaluations (see 6.2.2.):

- combine the consumer policy programme or strategy and its related financial framework;

- better match the implementation of the consumer programme or strategy with available human resources with the use of the existing health executive agency;

- improve enforcement: this is one of the major consumer policy objectives of the new programme.

• Added value

There will be no major changes in the objectives compared to the Consumer Policy Strategy 2002-2006. A clear emphasis will be put on two major areas/objectives, namely:

- To ensure a high level of consumer protection, notably through improved evidence, better consultation and better representation of consumers’ interests.

- To ensure the effective application of consumer protection rules notably through enforcement cooperation, information, education and redress

Better added value will also be reached with the leverage effect made possible by the use of the existing executive agency.

• Cost-effectiveness

Therefore, cost-effectiveness of programme benefits from the leverage effect provided by the use of the executive agency. Priority areas remain broadly comparable to the ones of the Consumer Policy Strategy. Now that several pilot actions tested under the Consumer Policy Strategy have proven their interest, it is time to consolidate this effort (eg. education, training).

6.2.2. Measures taken following an intermediate/ex-post evaluation (lessons learned from similar experiences in the past)

Consumer protection policy can build on the lessons taken from former programmes, in particular the Consumer policy action plan 1999-2001[24] and the Consumer policy Strategy 2002-2006[25]. Some measures which were recommended in the ex-post evaluation of the Consumer Policy action plan had already been integrated in the Consumer Policy Strategy. Some specific evaluations have been carried out and were taken into account.[26]

An ex-post evaluation[27] of the Consumer policy action plan drew the following recommendations (abstract):

“Definition of the action plan

1. Develop more flexible action plans , capable of reacting to new situations but stable enough to ensure the continuity of the Commission policy strategy.

2. Combine the consumer policy action plan or strategy and its related financial framework into one document , with the objective that they should be of equal duration and that there is good coherence of the planned actions.

Generation of broader impact

3. Make a very clear distinction between a policy document like the action plan - being a sort of declaration of intent - and a management plan - providing information on the progress of outputs and impacts .

4. Better match the implementation of the Commission consumer policy (that has ambitious objectives) with DG SANCO (limited) human and financial resources . For the Commission, this means:

- Define priorities.

- Be clear to consumer organisations on what is the role and what are the priorities of the Commission on consumer policy, in particular regarding the funding of and assistance to consumer organisations.

- Strengthen co-operation with Member States in particular within co-operation on administrative enforcement.

- Build on existing infrastructures and networks created either by other DGs or by Member States.

- Make the other DGs more aware of consumer interests and encourage direct contacts between them and the consumer organisations.

- Increase the budget of DG SANCO .

5. Optimise the complementarities and synergies between the different networks or entities contributing to the implementation of the Commission consumer policy.

6. Reinforce the partnership with field organisations through:

- Reinforced participation of the consumer organisations in the policy-making process .

- More transparent communication to consumer organisations .

- The increased role of the Euroguichets, the EEJ-Net, the International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN), consumer associations, etc.

7. Reinforce communication with Member States and consumer organisations and between Member States and consumer organisations through exchanges on:

- priorities and consumer needs at European and national/regional level.

- Commission actions and the progress made by the Member States and consumer organisations on the implementation, use and enforcement of the Commission actions and possibly on related best practices.

8. Improve enforcement through:

- Continuing the work initiated during the action plan on co-operation in enforcement.

- Sustaining the development of consumer organisations in the countries lacking effective enforcement, such as in the new Member States.

9. Wherever possible, repeat the well-structured approach used during the revision of the General Product Safety Directive , which was based on the preliminary study of the needs for improvement, good co-operation with the Member States and the consultation of stakeholders.

10. Continue to base the development of actions on informed judgement through the use of the knowledge-base and the making of impact assessments and evaluations ( ex-ante and ex-post ).

Impact assessment framework

11. Regularly assess the impact assessment framework , for instance every two years, in order that it reflects changing consumer policy objectives, the emergence of new key issues (to be measured to know whether the Commission consumer policy is successful in supporting its objectives) or improvements in data availability.

In its concluding remarks, the Report on the implementation and evaluation of Community activities 2002-2003 in favour of consumers under the general framework as established by Decision No 283/1999/EC underlined the following elements:

"With respect to the previous years, expenditure commitments in 2002 and 2003 were generally more policy-driven than was the case in 1999-2001. This is in large part the result of the Consumer Policy Strategy 2002-2006, which defined clear objectives and a more coherent approach to consumer policy. In particular, actions to build up a knowledge-base for consumer policy have increased in importance with respect to previous years. As they become available, the results feed into policy development and financial programming. This trend was further strengthened with the entry into force of Decision No 20/2004/EC that substitutes Decision No 283/1999/EC. The new framework provides support only for actions that support EU consumer policy.

Efforts to rationalize and improve the efficiency of the European Consumer Centers and Extra-Judicial networks have led to a decision to merge the two into a single structure. The results of evaluations are also prompting efforts to better focus the activities of the network on assistance with cross-border consumer problems. A planned review of the function of the networks within the larger framework of consumer redress instruments, including small claims and injunctions/class actions by consumer organizations, will help to better define consumer needs to which the networks aim to respond.

With respect to European level consumer associations, the experience with AEC has proved that, in spite of the financial support provided from the Community budget, the feasibility of an effective second general consumer organization at EU level is low and that the national consumer associations that are not part of BEUC do not have the means to manage an effective EU-level organization.

Evaluations and critical assessments have provided the basis for a substantial reorientation of information and education actions. The pilots of the new actions will be subject of interim evaluations to measure if they deliver improved impact.

With respect to specific projects, this instrument appears to be more effective as a means of supporting national consumer organizations and other NGO’s than as a policy tool, and its concrete impact on the level of consumer protection in the EU is found to be scarce. In that light, new instruments to support the work of consumer associations, in particular the capacity building actions as introduced by Decision No 20/2004/EC, deserve to be given a higher priority."

6.2.3. Terms and frequency of future evaluation

Details and frequency of planned evaluation:

The Commission will draw up two successive evaluation reports, which will be communicated to the European Parliament, the Council, the Economic and Social Committee and the Committee of the Regions.

Mid-term report : the first evaluation will be undertaken after the mid-point of the programme. The object of this report is to provide an initial assessment of the impact and effectiveness of the programme on the basis of the results obtained. Any changes or adjustments that are deemed necessary will be proposed by the Commission for the second half of the programme.

Final Report : An external evaluation report covering the entire period of operation of the Programme will be carried out, to assess the implementation of the Programme.

Furthermore, the Commission plans to audit beneficiaries in order to check that Community funds are being used properly. The results of audits will form the subject of a written report.

Evaluation of the results obtained:

Information providing a measure of the performance, results and impact of the Programme will be taken from the following sources:

- statistical data compiled on the basis of the information from application dossiers and the monitoring of beneficiaries' contracts;

- audit reports on a sample of programme beneficiaries ;

- use of the results of the executive agency’s evaluations and audits.

7. Anti-fraud measures

All the contracts, conventions and legal undertakings concluded between the Commission and the beneficiaries under the programme foresee the possibility of an audit at the premises of the beneficiary by the Commission’s services or by the Court of Auditors, as well as the possibility of requiring the beneficiaries to provide all relevant documents and data concerning expenses relating to such contracts, conventions or legal undertakings up to 5 years after the contractual period. Beneficiaries are subject to the requirement to provide reports and financial accounts, which are analysed as to the eligibility of the costs and the content, in line with the rules on Community financing and taking account of contractual obligations, economic principles and good financial management.

8. DETAILS OF RESOURCES

8.1. Objectives of the proposal in terms of their financial cost

Commitment appropriations in EUR million (to 1 decimal places)

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Officials or temporary staff[28] (17 01 01) | A*/AD | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 |

B*, C*/AST | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |

Staff financed[29] by art. 17 01 02 |

Other staff[30] financed by art. 17 01 04 |

TOTAL | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 |

The calculation includes the existing resources devoted to the current programme.

It does not include the executive agency’s staff.

8.2.2. Description of tasks deriving from the action

The programme reinforces and re-focuses the themes of the current programme (high common level of consumer protection; effective enforcement and the proper involvement of consumer organisations). A higher priority is given to information, education, enforcement cooperation and improving the evidence for consumer policy.

The current executive agency will also be extended to deal with Consumer issues. This will enable the Commission to carry out projects which had so far only be done at the pilot project level (e.g. education tools) and to be the necessary scale and visibility to actions meant to strenghthen the evidence for consumer policy making (e.g. price surveys, quality of products) or to develop capacity building actions (training of consumers’ organisations staff, of enforcers from the Member States).

8.2.3. Sources of human resources (statutory)

(When more than one source is stated, please indicate the number of posts originating from each of the sources)

X Posts currently allocated to the management of the programme to be replaced or extended

( Posts pre-allocated within the APS/PDB exercise for year n

( Posts to be requested in the next APS/PDB procedure

( Posts to be redeployed using existing resources within the managing service (internal redeployment)

( Posts required for year n although not foreseen in the APS/PDB exercise of the year in question

8.2.4. Other Administrative expenditure included in reference amount (XX 01 04/05 – Expenditure on administrative management)

EUR million (to 2 decimal places)

Budget line (number and heading) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 and later | TOTAL |

Other technical and administrative assistance |

– intra muros | 0,9 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1,1 | 1,1 | 7,1 |

– extra muros | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,0 | 0,00 |

Total Technical and administrative assistance | 2,6 | 2,8 | 2,8 | 2,9 | 2,9 | 3,1 | 3,1 | 20,2 |

These costs include the programme’s contribution to the operating costs of the Health and Consumer Executive agency, and notably the personnel costs to the agency for this programme.

8.2.5. Financial cost of human resources and associated costs not included in the reference amount

EUR million (to 3 decimal places)

Type of human resources | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 and later |

Officials and temporary staff (XX 01 01) | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 |

Staff financed by Art XX 01 02 (auxiliary, END, contract staff, etc.) |

(specify budget line) |

Total cost of Human Resources and associated costs (NOT in reference amount) | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 |

Calculation – Officials and Temporary agents

Calculation includes overheads expenses and is based on the average cost in the Commission

Calculation– Staff financed under art. XX 01 02

Calculation includes overheads expenses and is based on the average cost in the Commission

8.2.6. Other administrative expenditure not included in reference amount

|2007 |2008 |2009 |2010 |2011 |2012 |2013 | TOTAL | |17 01 02 11 01 – Missions |0,225 |0,226 |0,227 |0,228 |0,230 |0,231 |0,232 |1,599 | |17 01 02 11 02 – Meetings & Conferences; Committees |0,6 |0,603 |0,606 |0,609 |0,612 |0,615 |0,618 |4,264 | |17 01 02 11 04 – Studies & consultations |0,180 |0,181 |0,182 |0,183 |0,184 |0,185 |0,185 |1,279 | |17 01 02 11 05 - Information systems |0,225 |0,220 |0,220 |0,215 |0,215 |0,215 |0,200 |1,510 | |2. Total Other Management Expenditure (XX 01 02 11) |1,230 |1,236 |1,242 |1,249 |1,255 |1,261 |1,267 |8,740 | |3. Other expenditure of an administrative nature (specify including reference to budget line) | | | | | | | | | |Total Administrative expenditure, other than human resources and associated costs (NOT included in reference amount) |1,230 |1,236 |1,242 |1,249 |1,255 |1,261 |1,267 |8,740 | | Calculation - Other administrative expenditure not included in reference amount

The needs for human and administrative resources shall be covered within the allocation granted to the managing Directorate-General in the framework of the annual allocation procedure.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 1.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

[6] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7) .

[7] ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.

[8] ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

[9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[10] 138,8 Mio. EUR zu Preisen von 2004.

[11] ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

[12] ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

[13] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

[14] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

[15] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

[16] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

[17] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

[18] Non-differentiated appropriations hereafter referred to as NDA.

[19] Differentiated appropriations hereafter referred to as DA.

[20] Non-differentiated appropriations hereafter referred to as NDA.

[21] EA: Executive Agency.

[22] If more than one method is indicated please provide additional details in the "Relevant comments" section of this point.

[23] OJ L 11, 16.1.2003, p. 1.

[24] http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/serv_gen/links/action_plan/ap01_en.pdf.

[25] http://europa.eu.int/eur-lex/pri/en/oj/dat/2002/c_137/c_13720020608en00020023.pdf.

[26] Evaluation of 1995-199 subventions to consumer organisations operating at European level , final report, The evaluation partnership, 16 November 2001; Ex-ante budgetary evaluation of a possible merger of EEJ-Net and the ECC network and assessment of the pilot phase of the EEJ-Net, final report, EPEC, July 2004; Evaluation of the financial support for specific projects Article 2c) of Decision No 283/1999/EC , Yellow Window, final report, 13 October 2004; Intermediate evaluation of European consumer centres’ network (Euroguichets) , CIVIC, final report, 10 November 2004.

[27] ?`arst’“”•‘ ’ ” ± × Ù ÐÑÞß?¦QSèéò Ex-post evaluation of the Consumer Policy action plan 1999-2001 , final report, Bureau Van Dijk Management Consultants – 16 December 2004.

[28] Cost of which is NOT covered by the reference amount.

[29] Cost of which is NOT covered by the reference amount.

[30] Cost of which is included within the reference amount.

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