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Document 52006PC0160

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt

/* KOM/2006/0160 endg. - COD 2004/0001 */

52006PC0160

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt /* KOM/2006/0160 endg. - COD 2004/0001 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.4.2006

KOM(2006) 160 endgültig

2004/0001 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Dienstleistungen im Binnenmarkt

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Kommission legt einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor. Der geänderte Vorschlag enthält die vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen, die aus Sicht der Kommission akzeptabel sind, wie auch viele Klarstellungen, die im Rat diskutiert wurden. Er respektiert auch vollständig die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, welche die Notwendigkeit betonen, den Binnenmarkt für Dienstleistungen in vollem Umfange zu verwirklichen und gleichzeitig das europäische Sozialmodell zu wahren.

1. HINTERGRUND

Den ursprünglichen Vorschlag hatte die Kommission am 13. Januar 2004 verabschiedet und am 6. Februar 2004 offiziell an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

Der Ausschuss der Regionen gab seine Stellungnahme am 29. September 2004 ab, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 9. Februar 2005. Das Europäische Parlament verabschiedete am 16. Februar 2006 in erster Lesung eine legislative Entschließung mit Vorschlägen zur Abänderung des Kommissionsvorschlags.

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Verbesserung der Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der EU . Der Vorschlag ist Teil des wirtschaftlichen Reformprozesses, der mit der Lissabon-Strategie in Gang gesetzt wurde. Da Dienstleistungen den wichtigsten Faktor in der EU-Wirtschaft darstellen, sind wettbewerbsfähige Dienstleistungsmärkte für das Wachstum entscheidend. Derzeit hindert eine Vielzahl von Binnenmarktschranken viele Dienstleistungsunternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) daran, über die nationalen Grenzen hinaus zu wachsen und uneingeschränkt vom Binnenmarkt zu profitieren. Dies untergräbt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Dienstleistungserbringer auf dem Weltmarkt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes, das immer stärker auf qualitativ hochwertige Dienstleistungen angewiesen ist. Es macht Europa auch weniger attraktiv für ausländische Investitionen.

Schaffung eines realen europäischen Binnenmarkts für Dienstleistungen durch Beseitigung rechtlicher und administrativer Hindernisse für die Entwicklung von Dienstleistungen. Auf solche Hindernisse können Dienstleistungserbringer sowohl dann stoßen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchten, als auch dann, wenn sie von ihrem Herkunftsmitgliedstaat aus Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen, z. B. indem sie sich vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, die Ausübung dieser beiden im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten – d. h. die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - zu erleichtern und den Dienstleistungserbringern größere Rechtssicherheit zu verschaffen.

Stärkung der Rechte der Verbraucher als Dienstleistungsempfänger. Derzeit wird die Nachfrage der Verbraucher nach grenzüberschreitenden Dienstleistungen wegen erheblicher rechtlicher und administrativer Schwierigkeiten, mangelnder Information und wegen fehlenden Vertrauens in Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten nicht gedeckt. Der Vorschlag will dieses Problem beseitigen, indem er die Mitgliedstaaten verpflichtet, Beschränkungen für die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen aufzuheben; dies soll durch die Anwendung des Diskriminierungsverbots, durch die Einforderung von mehr Transparenz und durch Information seitens der Dienstleistungserbringer erreicht werden.

Aufstellung rechtlich verbindlicher Verpflichtungen zur wirksamen Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Verwaltungen. Eine effiziente, gut funktionierende Verwaltungszusammenarbeit ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich. Derzeit wissen die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten jedoch wenig über die Rechtsvorschriften und Kontrollverfahren der anderen Mitgliedstaaten und haben daher auch wenig Vertrauen in diese Vorschriften und Verfahren. Dies führt zu einer Verdoppelung von Regelungen und Kontrollen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten und kann sogar von betrügerischen Gewerbetreibenden dazu genutzt werden, sich der Aufsicht zu entziehen oder geltende nationale Vorschriften zu umgehen, was Gefahren für Dienstleistungsempfänger mit sich bringt. Der Vorschlag begründet eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch von Informationen und zur gegenseitigen Amtshilfe der Mitgliedstaaten, was durch ein gut funktionierendes elektronisches Informationssystem unterstützt wird, das es den zuständigen Behörden ermöglicht, die richtigen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten problemlos zu ermitteln und mit ihnen zu kommunizieren.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

3.1. Anwendungsbereich und andere allgemeine Bestimmungen (Artikel 1-4)

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Abänderungen 13, 44, Teile von 72 und 289, die sich auf Artikel 1 und 2 und die diesbezüglichen Erwägungsgründe beziehen, machen deutlich, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die Richtlinie aber weder eine Liberalisierung dieser Dienstleistungen noch die Privatisierung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen erbringen, verlangt; sie befasst sich auch nicht mit deren Finanzierung oder mit staatlichen Beihilfen. Abänderung 73 stellt in Artikel 2 klar, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Kommission stimmt der Abänderung 44 und den entsprechenden Teilen von 72 und 289 zu. Die Kommission akzeptiert auch die Abänderungen 13 und 73, ändert aber den Wortlaut der Abänderung 73 (Artikel 2) und der Abänderung 13 (neuer Erwägungsgrund 7a) geringfügig und erklärt, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse , soweit sie nicht von ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen für spezifische Sektoren erfasst werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, da es sich um Dienstleistungen wirtschaftlicher Art handelt.

Gesundheitsdienstleistungen. Abänderung 78 nimmt - durch eine entsprechende Änderung in Artikel 2 - sowohl private als auch öffentliche Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Abänderung 304 präzisiert in Erwägungsgrund 10c, dass dieser Ausschluss Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen betrifft, die von Angehörigen reglementierter Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Abänderungen 233/403 führen in Artikel 1 aus, dass die Richtlinie nicht die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen oder den Zugang von Erbringern von Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu öffentlichen Geldern betrifft. Abänderung 305 führt einen neuen Erwägungsgrund 10d ein, der erläutert, dass die Richtlinie nicht die Erstattung von Kosten für Gesundheitsdienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurden, betrifft, und betont, dass dieses Thema in einem anderen Rechtsakt behandelt werden sollte, so dass mehr Rechtssicherheit und -klarheit erreicht wird. Die Kommission akzeptiert den Ausschluss von Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich und bekräftigt ihre Entschlossenheit, einen eigenen Vorschlag für Gesundheitsdienstleistungen vorzulegen. Deshalb akzeptiert sie die Abänderungen 78, 304 und 305. Aufgrund der Überschneidungen mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 erübrigen sich die Abänderungen 233/403 über öffentliche Gesundheitsleistungen.

Sozialdienstleistungen. Abänderung 292 zu Artikel 1 besagt, dass die Richtlinie keine Dienstleistungen betrifft, durch die ein Ziel der sozialen Wohlfahrt verfolgt wird; Abänderung 252 zu Artikel 2 schließt soziale Dienstleistungen wie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und Familiendienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die Änderungen 294 und 296 führen zwei neue Erwägungsgründe ein, in denen das Wesen von sozialen Dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, von Kinderbetreuung und von Familiendienstleistungen, erläutert wird. Abänderung 295 führt einen Erwägungsgrund ein, der präzisiert, dass die Richtlinie weder die Finanzierung von Sozialwohnungen noch damit in Zusammenhang stehende staatliche Hilfen noch die Kriterien und Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten für Sozialwohnungen festgelegt wurden, berührt. Abänderung 10 fügt in einem anderen Erwägungsgrund noch hinzu, dass die Richtlinie nicht die Anforderungen für den Zugang zu öffentlichen Geldern, beispielsweise für Sozialdienstleistungen, betrifft. Die Kommission ist der Auffassung, dass jeder Ausschluss vom Anwendungsbereich der Richtlinie klar definiert sein muss, damit eine erhöhte Rechtssicherheit gewährleistet ist und unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten vermieden werden. Aus diesem Grund formuliert die Kommission die Begriffsbestimmung in Abänderungen 252 (Artikel 2) um und fasst die Abänderungen 294 und 296 in dem neuen Erwägungsgrund 10h zusammen, um klar zu machen, dass der Ausschluss vom Anwendungsbereich der Richtlinie für soziale Dienstleistungen im Bereich von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von bedürftigen Familien und Personen gilt, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entweder vom Staat selbst oder in seinem Auftrag erbracht werden, um Menschen zu unterstützen, die besonders hilfsbedürftig sind. Abänderung 292 wird damit überflüssig. Der Wortlaut der Abänderung 295 wird umformuliert, um klarzustellen, dass hier soziale Dienstleistungen im Allgemeinen gemeint sind und nicht nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen. Abänderung 10 wird in vollem Umfang akzeptiert. Abänderung 232 unterstreicht die besondere soziale Bedeutung des Amateursports . Diese Abänderung wird akzeptiert und – nach einer Änderung des Wortlauts, um die rechtliche Kohärenz sicherzustellen - in einem neuen Erwägungsgrund 16a eingefügt.

Ausschluss anderer Sektoren und vollständiger Ausschluss des Steuerbereichs. Die Abänderungen 300 sowie 302/332 betreffen Artikel 2 und schließen Leiharbeitsagenturen beziehungsweise Sicherheitsdienste vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Diesbezügliche Erwägungsgründe, die mit den Abänderungen 301 und 303 eingeführt werden, betonen, dass die Regelungen in diesen Sektoren vollständig harmonisiert werden sollten. Abänderung 77 schließt Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus, soweit sie von anderen Gemeinschaftsrechtsakten geregelt werden. Die Abänderungen 79, 80 und 81 zu Artikel 2 sowie die Abänderungen 16, 17 und 18 zu den entsprechenden Erwägungsgründen schließen Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, Glücksspiele sowie Berufe, die mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind , insbesondere Notare, vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die Kommission akzeptiert den Ausschluss von Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen und privaten Sicherheitsdiensten gemäß den Abänderungen 300 sowie 302/333. Die Notwendigkeit einer vollständigen Harmonisierung der Leiharbeitsagenturen und Sicherheitsdienste ist jedoch nicht erwiesen, so dass die Abänderungen 301 und 303 nicht akzeptiert werden können. Abänderung 77 über den Ausschluss der Dienstleistungen von Rechtsanwälten wird von der Kommission nicht akzeptiert. Dies ist nicht erforderlich, da Artikel 3 bereits feststellt, dass bei einer Kollision der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsakts, der spezifische Aspekte der Aufnahme und der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit regelt, letztere Vorrang hat. Bei den Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich akzeptiert die Kommission den Ausschluss gemäß Abänderung 79 und formuliert Abänderung 19 (neuer Erwägungsgrund 10e) um, damit er im Einklang mit der Abänderung des Artikels steht und um klarzustellen, dass die Richtlinie keine Anwendung auf im audiovisuellen Sektor gewährte Beihilfen findet, die unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fallen. Sinngemäß akzeptiert die Kommission auch den Ausschluss von Glücksspielen, ändert jedoch den Wortlaut der Abänderungen 17 und 80, um den Ausschluss klar auf Glücksspiele als solche zu begrenzen. Abänderungen 18 und 81 bezüglich der Berufe, die mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind, akzeptiert die Kommission nur in Teilen; außerdem bringt sie den Wortlaut des Ausschlusses in Einklang mit den in Artikel 45 EG-Vertrag festgelegten Grenzen, danach gilt die Ausnahme von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten, die mit der direkten und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; nicht aber für ganze Berufe.

Die Kommission akzeptiert den in Abänderung 82 zu Artikel 2 und Abänderung 19 (Erwägungsgrund 11) vorgesehenen völligen Ausschluss des Steuerwesens .

Die Abänderungen 14, 15, 20, 74, 75 und 306 betreffen den Ausschluss bestimmter Sektoren (in Artikel 2 und den entsprechenden Erwägungsgründen), die für Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation und Verkehrsdienstleistungen bereits vorgesehen waren, aber weitere Klarstellungen enthalten. Die Kommission kann die Abänderungen 14, 15, 20, 74 und 306 in vollem Umfang oder mit entsprechender Umformulierung zur Gewährleistung der rechtlichen Kohärenz des Textes akzeptieren (siehe Artikel 2, den Erwägungsgrund 9 sowie die neuen Erwägungsgründe 10a und 10b). Abänderung 75 kann die Kommission jedoch nicht akzeptieren, da Erwägungsgrund 10a bereits eine entsprechende Erklärung zu Telekommunikationsdienstleistungen enthält.

Besondere Rechtsbereiche. Die Abänderung 298 zu Artikel 1 stellt das Verhältnis der Richtlinie zu Grundrechten, wie sie in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, klar; Abänderung 299 führt einen neuen Erwägungsgrund ein, wonach die Richtlinie so ausgelegt werden soll, dass die Ausübung der Grundrechte mit den in den Artikeln 43 und 49 EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten in Einklang gebracht wird. Abänderung 8 stellt klar, dass die Richtlinie auf Artikel 137 EG-Vertrag gestützte Gemeinschaftsinitiativen, die die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen betreffen, uneingeschränkt respektiert. Abänderung 297 zu Artikel 1 und Abänderung 9 zum entsprechenden Erwägungsgrund erklären, dass die Richtlinie keine Anwendung auf das Arbeitsrecht findet bzw. dieses nicht beeinträchtigt, d. h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; dass sie ferner die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, einschließlich des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen, vollständig respektiert und dass sie auch nicht die Sozialversicherungsgesetzgebung in den Mitgliedstaaten berührt. Die Abänderungen 290 zu Artikel 1 und 291 (Erwägungsgrund) erklären, dass die Richtlinie strafrechtliche Vorschriften nicht berührt. Abänderungen 7 und Teile der Abänderungen 72 stellen sowohl in einem Erwägungsgrund als auch im Text von Artikel 1 klar, dass die Richtlinie keine Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus berührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen. Die Kommission akzeptiert die auf Grundrechtsfragen bezogene Abänderung 298 mit entsprechender Umformulierung zur Gewährleistung der rechtlichen Kohärenz des Textes; Abänderung 299 akzeptiert sie in vollem Umfang. Im Hinblick auf das Arbeitsrecht stimmt die Kommission zu, dass die Richtlinie, wie in Abänderung 297 dargelegt, weder das Arbeitsrecht, einschließlich des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen, noch die Sozialversicherungsgesetzgebung der Mitgliedstaaten berührt. Zur Gewährleistung der rechtlichen Kohärenz des Textes und zwecks größerer Klarheit und Verständlichkeit strafft die Kommission den Wortlaut der Abänderungen 297 und 298 und behandelt das Arbeitsrecht in Artikel 1 Absatz 6 und die Frage der Grundrechte, einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit Tarifverträgen, in Artikel 1 Absatz 7. In Bezug auf das Strafrecht akzeptiert die Kommission Abänderung 290, die klarstellt, dass die Richtlinie strafrechtliche Vorschriften nicht berührt. Sie akzeptiert auch Abänderung 291 (neuer Erwägungsgrund 6e) vorbehaltllich einer Umformulierung, um deutlich klarzustellen, dass strafrechtliche Vorschriften nicht dazu missbraucht werden sollen, die Regeln dieser Richtlinie zu umgehen. Was den Schutz oder die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus betrifft, akzeptiert die Kommission Abänderung 7 in vollem Umfang und formuliert den einschlägigen Teil der Abänderungen 72 zur Gewährleistung der rechtlichen Kohärenz des Textes um. Schließlich akzeptiert die Kommission Abänderung 8 in vollem Umfang (neuer Erwägungsgrund 6f).

Verhältnis der Richtlinie zu anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Die Abänderungen 83 und 21 befassen sich in Artikel 3 und dem zugehörigen Erwägungsgrund 13 mit dieser Frage. Die Kommission akzeptiert die weitere Klarstellung der Abänderung 83, dass die Richtlinie keinen Vorrang vor anderen Gemeinschaftsrechtsakten hat und dass bei einer Kollision mit anderen Gemeinschaftsrechtsakten, die spezifische Aspekte der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit regeln, die Regelungen dieser spezifischen Aspekte in diesen Gemeinschaftsrechtsakten Vorrang haben. Um die Konsistenz des Textes insgesamt zu gewährleisten und die Arbeiten des Europäischen Parlaments und des Rates einander anzunähern, hat die Kommission weitere Klarstellungen hinzugefügt (Erwägungsgründe 13a und 13b). Des Weiteren stellen die Abänderungen 307 und 219 (zusammengefasst mit Abänderung 83) fest, dass diese Richtlinie das internationale Privatrecht, insbesondere das internationale Privatrecht, das sich auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse bezieht, unberührt lässt und erläutern die Auswirkungen auf verbraucherschutzrechtliche Regelungen. Die Kommission akzeptiert Abänderung 307 und 219 vorbehaltlich geringfügiger Umformulierungen, um den Hinweis zum Verbraucherschutz rechtlich einwandfrei zu gestalten.

Begriffsbestimmungen (Artikel 4). Abänderungen 23 bis 26, 39, 84 bis 90, 308, 92 bis 98 befassen sich mit den Definitionen der Begriffe, die in der Richtlinie vorkommen (siehe Artikel 4 und diesbezügliche Erwägungsgründe). Die Kommission übernimmt die Abänderungen 25-26, 93-94 sowie 97-98 vollständig; die Abänderungen 23-24 fasst sie mit geringfügigen sprachlichen Änderungen zusammen. Darüber hinaus akzeptiert die Kommission die Abänderungen 39, 84, 88 bis 90, 95 und 308 im Grundsatz, formuliert sie jedoch um, um die Vereinbarkeit des Textes mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht oder dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu gewährleisten. Dagegen kann die Kommission die Abänderungen 85 und 86 nicht akzeptieren. Abänderung 96 zum Begriff „Arbeitnehmer“ ist aufgrund der Neufassung des Anwendungsbereichs ebenfalls überflüssig und wird daher nicht akzeptiert. Abänderung 92 zum Begriff „zuständige Stelle“ und die Abänderung 87 zum Begriff „Dienstleistungserbringer“ werden aus Gründen der Klarheit und der Vereinbarkeit des Textes mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht nicht akzeptiert. Schließlich kann die Kommission auch Abänderung 22 nicht akzeptieren, die die Beispiele für Dienstleistungen, die Gegenstand der Richtlinie sind, in Erwägungsgrund 14 streicht. Dieser Erwägungsgrund dient der Klarheit der Richtlinie und wird daher mit geringfügigen Änderungen, die den neuen Anwendungsbereich widerspiegeln, wieder eingefügt. Um darüber hinaus noch die sinnvollen zusätzlichen Klarstellungen des Rates einzubeziehen, hat die Kommission Erwägungsgrund 18a ( Abänderung 25 ) und Erwägungsgrund 20a ergänzt und den neuen Erwägungsgrund 18b eingefügt.

Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 1 bis 3, 5, 6 und 11, die sich auf Erwägungsgründe zur allgemeinen Zielsetzung der Richtlinie beziehen und klarstellen, dass die Richtlinie keine Auswirkungen auf die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Mitgliedstaaten hat, in vollem Umfang oder mit geringfügigen Änderungen des Wortlauts. Abänderung 4 kann sie indessen nicht akzeptieren.

3.2. Verwaltungsvereinfachung (Artikel 5-8)

Vereinfachung der Verfahren (Artikel 5). Abänderung 99 wandelt Abschnitt 1 des Kapitels zur Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer in ein eigenes Kapitel „Verwaltungsvereinfachung“ um. Abänderung 27 stellt klar, dass die Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren nicht darauf abzielen, nationales Verwaltungsrecht zu harmonisieren, sondern darauf, übermäßig schwerfällige Vorgänge abzuschaffen, die die Niederlassungsfreiheit behindern. Abänderung 100 zu Artikel 5 stellt darauf ab, dass die Mitgliedstaaten die Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gelten, prüfen (das in der Abänderung verwendete Verb ‚bestätigen’ dürfte nicht korrekt sein) und, sofern erforderlich, vereinfachen. Darüber hinaus führt sie eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ein, „gemeinsam mit der Kommission“ harmonisierte europäische Formblätter einzuführen (dasselbe ergibt sich aus Abänderung 29 ), und fügt eine Liste gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften hinzu, auf die Artikel 5 Absatz 1a und Absatz 2 nicht anwendbar sein sollen. Abänderung 100 erläutert darüber hinaus, dass das Recht der Mitgliedstaaten „nicht beglaubigte“ Übersetzungen von Unterlagen in ihrer Amtssprache zu verlangen, nicht berührt wird. Abänderung 30 unterstreicht, dass formale Anforderungen, wie etwa die Vorlage von Originaldokumenten, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, nicht zulässig sind, es sei denn, dies wäre durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 99, 27 sowie 29-30 uneingeschränkt; Abänderung 100 akzeptiert sie im Grundsatz, allerdings mit der nötigen Umformulierung, um die rechtliche Kohärenz des Textes zu gewährleisten und die Arbeiten des Rates einzubeziehen. Der Text der Kommission stellt insbesondere klar, dass die Formblätter auf Gemeinschaftsebene im Ausschussverfahren erstellt werden, und fügt einen neuen Erwägungsgrund (22b) ein, der einige Parameter vorgibt, denen die Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, wenn sie die Notwendigkeit der Vereinfachung von Verfahren und Formalitäten prüfen.

Einheitliche Ansprechstellen (Artikel 6). Abänderung 102 erläutert, dass eine gegebenenfalls vorgeschriebene Pro-forma-Registrierung bei den einheitlichen Ansprechstellen auf elektronischem Wege möglich sein muss. Abänderung 103 verlangt von der Kommission, zwecks Koordinierung der einheitlichen Ansprechstellen eine europäische einheitliche Ansprechstelle einzurichten. Abänderung 104 stellt klar, dass die Schaffung einheitlicher Ansprechstellen nicht die Verteilung von Aufgaben und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme berührt. Abänderung 309 stellt einen neuen Zeitplan für die Einrichtung einheitlicher Ansprechstellen auf. Gemäß Abänderung 310 sollte es möglich sein, alle Verfahren und Formalitäten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG erforderlich sind, bei den Ansprechstellen zu erledigen. Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 309 und 104 und verdeutlicht darüber hinaus in dem neuen Erwägungsgrund 25a, der die Arbeiten des Rates widerspiegelt, dass die Gebühr, die einheitliche Ansprechstellen erheben können, in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und Formalitäten stehen sollte. Dagegen kann die Kommission die Abänderung 102 nicht akzeptieren, da eine Pro-forma-Registrierung bei den einheitlichen Ansprechstellen einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Die Kommission kann auch die Abänderung 103 nicht akzeptieren, weil eine europäische einheitliche Ansprechstelle eine unnötige Verwaltungsstruktur darstellen und dem Subsidiaritätsgrundsatz zuwiderlaufen würde (da die Mitgliedstaaten die Verwaltungszusammenarbeit am besten untereinander Regeln können). Abänderung 310 kann nicht akzeptiert werden, weil die Bezugnahme auf die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG, die von dem vorliegenden Vorschlag in keiner Weise berührt wird, nicht sinnvoll ist.

Recht auf Information (Artikel 7). Abänderung 105 stellt klar, dass das Recht auf Information nur allgemein vorhandene Rechtsbehelfe betrifft. Die Abänderungen 31, 106 und 110 stellen klar, dass die Unterstützungspflicht der zuständigen Stellen sich nicht auf Rechtsberatung in Einzelfällen erstreckt; dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen dadurch erfüllt werden kann, dass diese Informationen auf einer Website zugänglich gemacht werden; dass die Beratung auch einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden beinhalten könnte und dass die Informationen in einfacher, leicht verständlicher Sprache bereitzustellen sind. Die Abänderung 107 besagt, dass Informationen und Unterstützung unter anderem auch im Fernweg und elektronisch zugänglich sein sollten. Abänderung 108 stellt eine Frist für die Umsetzung der Informationsverpflichtungen auf, während Abänderung 109 klarstellt, dass die Verfügbarkeit der Informationen in anderen Sprachen mit den gesetzlichen Sprachenregelungen der Mitgliedstaaten vereinbar sein muss. Abänderung 33 fügt einen neuen Erwägungsgrund ein, und verstärkt damit die Bestimmungen in Artikel 7. Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 105-106, 108-110, 31, 33 und fügt, im Einklang mit den Arbeiten des Rates, in Abänderung 31 (Erwägungsgrund 25c) ein, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, Fragen wie die Haftung für die Bereitstellung unrichtiger oder irreführender Informationen zu regeln. Dagegen kann die Kommission die Abänderung 107 nicht akzeptieren, da damit die Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung von Informationen, die ein wesentliches Instrument zur konkreten Verwaltungsvereinfachung darstellt, entfallen würde.

Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel 8). Abänderung 111 stellt einen überarbeiteten Zeitplan für die Umsetzung auf und erläutert, dass die Verfahren und Formalitäten problemlos, unter anderem auf elektronischem Wege, erledigt werden können (ebenso Abänderung 32 ) und dass elektronische Verfahren nicht zum Einsatz kommen sollten, wenn Originalunterlagen verlangt werden dürfen. Die Kommission kann Abänderung 111 – abgesehen von dem überarbeiteten Zeitplan – nicht akzeptieren, ebenso wenig Abänderung 32, da elektronische Verfahren, wie bereits oben ausgeführt, ein unerlässliches Instrument der Verwaltungsvereinfachung darstellen, zumal sie auch bei Originalunterlagen eingesetzt werden können, da sich die Echtheit durch elektronische Authentifizierung belegen lässt. Die Kommission hält es dagegen für angebracht, auf der Grundlage von Abänderung 32 (Erwägungsgrund 26), die auf Arbeiten des Rates zurückgeht, klarzustellen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung elektronischer Hilfsmittel die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, neben den elektronischen Hilfsmitteln noch andere Möglichkeiten zur Abwicklung der Verfahren und Formalitäten vorzusehen.

3.3. Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern (Artikel 9-15)

Genehmigungsregelungen. Abänderung 35 stellt in Erwägungsgrund 27c klar, dass die Bestimmungen der Richtlinie über Genehmigungsregelungen weder die Beschlüsse von Behörden zur Gründung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung betreffen noch den Abschluss von Verträgen durch Behörden. Abänderung 37 weist darauf hin, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die Anwendung von Genehmigungsregelungen und weiteren Beschränkungen für Sozialdienstleistungen rechtfertigen können, dass dabei allerdings die Gebote der Diskriminierungsfreiheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssen. Die Abänderungen 112-113 beinhalten die Umstrukturierung und Umbenennung des betreffenden Kapitels bzw. des betreffenden Abschnitts. Abänderung 116 (sowie Abänderung 209 ) nimmt Genehmigungsregelungen von der gegenseitigen Evaluierung aus. Die Kommission übernimmt die Abänderungen 35 sowie 112-113 vollständig und die Abänderung 37 mit kleineren sprachlichen Änderungen. Die Kommission kann indessen den Abänderungen 116 und 209 nicht zustimmen, weil die Pflicht, Genehmigungsregelungen zu evaluieren und darüber zu berichten, eine wesentliche Maßnahme zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten darstellt. Die Kommission erläutert indessen, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, in einem neuen Erwägungsgrund (27d), dass die Berichtspflicht sich nur auf die Existenz von Genehmigungsregelungen bezieht und nicht auf Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen. Die Abänderungen 114, 115 und 117 beinhalten im Wesentlichen technische Änderungen. Die Kommission übernimmt die Abänderungen 115 und 117 mit den notwendigen Umformulierungen zur Wahrung der rechtlichen Kohärenz. Die Kommission kann indessen die Abänderung 114 nicht akzeptieren, da der Text dadurch weniger klar würde.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung. Die Abänderungen 34 und 121 sehen vor, dass die Genehmigung normalerweise für das gesamte Hoheitsgebiet gilt, es sei denn, zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie beispielsweise der Schutz der Umwelt, rechtfertigen eine auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkte Gültigkeit. Gemäß Abänderung 34 und 123 lässt die Richtlinie die Aufteilung der lokalen oder regionalen Zuständigkeiten der Behörden des Mitgliedstaates unberührt. Durch Abänderung 119 werden „Transparenz“ und „Zugänglichkeit“ den Anforderungen für Genehmigungsregelungen hinzugefügt. Abänderung 120 stellt klar, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar sind mit denjenigen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen Mitgliedstaat unterworfen ist (Verbot der Doppelanwendung), nicht nur Zweck und Zielsetzung dieser Voraussetzungen, sondern auch ihre Wirkung und die Wirksamkeit ihrer Durchsetzung berücksichtigt werden müssen. Abänderung 122 schließt Entscheidungen zur Erteilung einer Genehmigung von dem Erfordernis der Begründung und der Bereitstellung von Rechtsbehelfen aus. In Abänderung 118 wird das Wort ‚objektiv’ in Artikel 10 aus dem Satz „durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein“ gestrichen. Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 34, 118-119 und 123 vollständig. Die Zustimmung zu Abänderung 120 ist an die Einfügung eines neuen Erwägungsgrundes (27g) gekoppelt: Dieser soll klarstellen, dass das Verbot der Doppelanwendung die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre eigenen Voraussetzungen anzuwenden, sondern lediglich von ihnen verlangt, vergleichbare Voraussetzungen zu berücksichtigen, die der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt hat. Außerdem stimmt die Kommission Abänderung 121 im Wesentlichen zu, zieht jedoch eine andere Formulierung vor. Hingegen kann die Kommission Abänderung 122 nicht akzeptieren, weil der Ausschluss von Entscheidungen über die Gewährung einer Genehmigung von der Begründungspflicht die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, insbesondere für Dritte, weniger wirksam oder sogar in der Praxis unmöglich machen könnte.

Geltungsdauer der Genehmigung. Wahl zwischen mehreren Antragstellern. Die Abänderungen 128 und 36 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten Genehmigungen widerrufen können, insbesondere in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind. Die Abänderungen 124-127, 129, 38 und 30 beinhalten nützliche Klarstellungen in Bezug auf Artikel 11 und die entsprechenden Erwägungsgründe. Abänderung 130 besagt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens eine Reihe von im Allgemeininteresse liegenden Zielen berücksichtigen können. Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 128 und 36, jedoch nur für Situationen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind. Die Kommission übernimmt auch die Abänderungen 124-127, 129 und 38 vollständig oder in Teilen und die Abänderungen 130 und 30 mit kleineren sprachlichen Anpassungen.

Genehmigungsverfahren. Abänderung 134 und 28 beinhalten die Streichung der Regel, die besagt, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn der Antrag nicht binnen einer festgesetzten Frist beantwortet wird („stillschweigende Genehmigung“). Abänderung 135 sieht vor, dass eine Empfangsbestätigung für einen Genehmigungsantrag nur auf Antrag des Antragstellers übermittelt wird und dass die Rechtsbehelfe nicht darin aufgeführt werden müssen. Die Abänderungen 131-133 und 136-137 beinhalten technische Klarstellungen, die die Kommission akzeptieren kann, im Falle der Abänderungen 136-137 mit kleineren Änderungen. Den Abänderungen 134 und 28 kann die Kommission indessen nicht zustimmen, weil die stillschweigende Genehmigung (wenn die Behörden nicht antworten) maßgebliche Bedeutung für die Erleichterung der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit hat. Die Kommission stellt jedoch in einem neuen Erwägungsgrund (28a), in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, klar, dass in Bezug auf die stillschweigende Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten abweichende Regelungen vorgesehen werden können, solange sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind. Auch Abänderung 135 kann die Kommission nicht akzeptieren, weil dadurch den Antragstellern zusätzlicher Aufwand aufgebürdet und die gerichtliche Nachprüfung erschwert würde.

Unzulässige Anforderungen (Artikel 14). Abänderung 138 ändert den Titel dieses Abschnitts. Abänderung 140 (und 41 ) stellt klar, dass das Verbot der wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen. Abänderung 141 stellt klar, dass das Verbot einer direkten oder indirekten Beteiligung von Wettbewerbern an der Erteilung von Genehmigungen nicht die Konsultation von Organisationen wie Handelskammern zu Fragen berührt, die keine Genehmigungsanträge von Einzelpersonen betreffen. Abänderung 40 legt fest, dass in einigen Fällen eine Anwesenheitspflicht des Dienstleistungserbringers bei der Ausübung seiner Tätigkeit gerechtfertigt sein kann. Abänderung 142 legt dar, dass das Verbot, von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer eine finanzielle Sicherheit oder Versicherung zu verlangen, weder die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berührt, finanzielle Sicherheiten als solche zu verlangen, noch vorzuschreiben, dass eine Versicherung bei einem Unternehmen abgeschlossen wird, dem der Mitgliedstaat Sonder- oder Exklusivrechte gewährt hat, und dass das Verbot auch keine Anforderungen betrifft, die sich auf die Beteiligung an einem kollektiven Ausgleichsfonds beziehen. Abänderung 143 enthält eine Klarstellung in Bezug auf das Erfordernis der vorherigen Eintragung in ein Register . Die Kommission übernimmt die Abänderungen 138, 140, 141, 143 und 41 vollständig und Abänderung 40 mit zusätzlichen Erläuterungen. Die Kommission akzeptiert Abänderung 142 sinngemäß, formuliert die betreffende Bestimmung jedoch um, um die Kohärenz mit dem Gemeinschaftsrecht sicherzustellen, und nimmt, in Anlehnung an die Arbeit des Rates, eine weitere Erläuterung in den neuen Erwägungsgrund 32a auf. Abänderung 143 beinhaltet im Übrigen auch eine technische Klarstellung, die die Kommission akzeptieren kann; gleichzeitig sieht sie, gestützt auf die Arbeiten des Rates, einen neuen Erwägungsgrund (32b) vor, der weitere Präzisierungen in Bezug auf das Verbot der Pflicht der vorherigen Eintragung in ein Register enthält.

Zu prüfende Anforderungen (Artikel 15). Abänderung 42 stellt klar, dass das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten einschränkt, ein hohes Niveau bezüglich des Schutzes des Allgemeininteresses in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, und dass bei der Evaluierung die Besonderheiten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und die damit verknüpften besonderen Aufgaben berücksichtigt werden müssen, die unter Umständen bestimmte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen. Abänderung 144 und 145 beinhalten die Streichung von Beispielen für Anforderungen in Bezug auf die Rechtsform des Dienstleistungserbringers oder die Anteilseigner einer Gesellschaft. Die Abänderungen 147/242 beinhalten den Ausschluss von Anforderungen, die den Verkauf unter Einstandspreis und Sonderverkäufe betreffen, vom Evaluierungsverfahren. In den Abänderungen 149/242 wird das Wort ‚objektiv’ aus dem Satz „durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein“ gestrichen. Die Abänderungen 148/242 (sowie Abänderung 43 ) nehmen „Must-carry"-Verpflichtungen von der Evaluierung aus. Abänderung 150 nimmt analog Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und Sozialversicherungssysteme von Artikel 15 Absatz 1 bis 4 aus. Außerdem beinhaltet Abänderung 150 in Verbindung mit Abänderung 151 die Streichung der Bestimmung, die den Mitgliedstaaten verbietet, neue, ähnlich gelagerte Anforderungen einzuführen, die nicht den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen, sowie die Streichung der damit verknüpften Pflicht des Mitgliedstaats zur Mitteilung solcher neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Abänderung 146 fügt einen Verweis auf die Richtlinie über Berufsqualifikationen ein. Die Kommission stimmt den Abänderungen 42, 147 und 148/149/242 zu. Sie akzeptiert auch die Streichung von Beispielen aus den betreffenden Artikeln, die in Abänderung 144 und 145 vorgesehen sind. Ferner ergänzt die Kommission, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, Erwägungsgrund 34 dahingehend, dass die Evaluierung von festgelegten Mindest- und/oder Höchstpreisen nur Preise betrifft, die von zuständigen Stellen spezifisch für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen festgelegt werden, und nicht etwa allgemeine Vorschriften über die Festlegung von Preisen, wie z.B. für die Vermietung von Häusern. Die Kommission stimmt Abänderung 150 betreffend Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse grundsätzlich zu und präzisiert, dass Artikel 15 Absatz 1 bis 3 auf die Rechtsvorschriften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nur Anwendung findet, soweit diese Bestimmungen nicht die Erfüllung der den betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern. Die Streichung der Mitteilungspflicht (Abänderung 151) würde den Evaluierungsprozess beträchtlich verwässern und kann daher nicht akzeptiert werden. Die Abänderungen 146, 148 und 149/242 schließlich beinhalten technische Änderungen, die die Kommission akzeptiert (in Bezug auf 146 wird indessen auf die Berufsqualifikationsrichtlinie insgesamt und nicht nur auf deren Titel II verwiesen).

3.4. Dienstleistungsfreiheit und Ausnahmen (Artikel 16-19)

Dienstleistungsfreiheit (Artikel 16). Abänderung 152 (die sich auf den Titel des Kapitels bezieht) und Abänderung 293/rev4 (die Artikel 16 betrifft) ersetzen das frühere Herkunftslandprinzip durch eine Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit. Abänderung 293/rev4 bekräftigt das Recht des Dienstleistungserbringers, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er niedergelassen ist, zu erbringen, und verpflichtet den Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, die freie Aufnahme und freie Ausübung der Dienstleistungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Im ersten Absatz von Artikel 16 wird darüber hinaus festgelegt, dass der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, seine innerstaatlichen Anforderungen Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, nur dann auferlegen darf, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind und den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügen. Absatz 3 bestätigt nochmals die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre innerstaatlichen Vorschriften auf Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben, anzuwenden, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind. In Absatz 3 wird außerdem klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Beschäftigungsbedingungen anzuwenden. Artikel 16 Absatz 2 enthält eine Liste der Anforderungen, wie beispielsweise die Verpflichtung, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten, um eine Dienstleistung erbringen zu dürfen, die Mitgliedstaaten Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, nicht auferlegen dürfen. Abänderung 293/rev4 sieht außerdem vor, dass die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner einen Bericht über die Anwendung von Artikel 16 vorlegt, in dem sie auch prüft, ob Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 152 und 293/rev4 mit kleineren sprachlichen Anpassungen in Absatz 3, durch die klargestellt wird, dass – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH – einzelstaatliche Anforderungen stets nichtdiskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen. Die Kommission übernimmt auch – vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen – Abänderung 45 zu Erwägungsgrund 37, die besagt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Anforderungen anzuwenden, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes unerlässlich sind. Sie akzeptiert ferner die Abänderungen 46-47, die Erwägungsgründe streichen, die sich auf das frühere Herkunftslandprinzip bezogen. Darüber hinaus fügt die Kommission, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, weitere erläuternde Erwägungsgründe ein, einen, der die Rechtsprechung des EuGH zum Recht der Mitgliedstaaten betrifft, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern dass Dienstleistungserbringer die Binnenmarktgrundsätze missbrauchen (Erwägungsgrund 37a), ferner einen Erwägungsgrund, in dem darauf hingewiesen wird, dass sichergestellt werden muss, dass Dienstleistungserbringer Ausrüstungsgegenstände, die für die Dienstleistungserbringung unerlässlich sind, mitführen können, wenn sie Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen (Erwägungsgrund 39a), und einen Erwägungsgrund, in dem der Begriff der „Ausrüstungsgegenstände“ erläutert wird (Erwägungsgrund 39b).

Weitere Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 17). Durch Abänderung 400 wird der Titel von Artikel 17 geändert und festgelegt, dass die Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse , die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, unter anderem Postdienste, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Abwasseraufbereitung und Abfallbewirtschaftung, keine Anwendung findet. Die Kommission akzeptiert die Abänderung 400. Außerdem stellt die Kommission, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, in einem Erwägungsgrund (40a) klar, dass die Ausnahmeregelung für Postdienste sowohl Tätigkeiten betrifft, die den Universaldienstanbietern vorbehalten sind, als auch andere Postdienste. Abänderung 165, die eine Präzisierung enthält bezüglich der Ausnahmeregelung von Artikel 17 Nr. 12 in Bezug auf die Genehmigungserfordernisse in Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, kann ebenfalls akzeptiert werden.

Im Hinblick auf Tätigkeiten von Rechtsanwälten und Notaren wird durch Abänderung 160 die Ausnahme für Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 77/249/EG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte fallen, aufgehoben; Abänderung 166 streicht die Ausnahmeregelung für Handlungen, für die die Beteiligung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Abänderungen werden obsolet, da die Kommission einen allgemeinen Ausschluss der Tätigkeiten von Rechtsanwälten und von Notaren vom Anwendungsbereich der Richtlinie ablehnt. Diese Ausnahmen sollten daher beibehalten werden. Im Hinblick auf Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung von Forderungen sieht Abänderung 161 eine neue Ausnahmeregelung vor, die von der Kommission akzeptiert werden kann. Außerdem erläutert die Kommission in einem neuen Erwägungsgrund (40b), in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, den Umfang dieser Ausnahmeregelung.

Im Hinblick auf Anforderungen, die eine Tätigkeit einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten, fügt Abänderung 162/404 – zusätzlich zur Ausnahme für Angelegenheiten, die unter Titel II der Richtlinie 2001/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen – eine neue Ausnahme hinzu. Abänderung 162/404, ebenso wie Abänderung 48, die die neue Ausnahme in einem Erwägungsgrund (41c) erklärt, können grundsätzlich akzeptiert werden, jedoch in geändertem, präziserem Wortlaut.

Im Hinblick auf die Freizügigkeit von Personen und ihren Wohnsitz präzisiert Abänderung 163 die auf die Richtlinie 2004/38/EG bezogene Ausnahme. Diese Änderung wird übernommen.

Im Hinblick auf die Ausnahme im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, die sich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begeben, beinhaltet Abänderung 164 eine Umformulierung der in Artikel 17 Nr. 11 enthaltenen Ausnahmeregelung. Da Artikel 25 gestrichen wurde, musste die Ausnahmeregelung des Artikels 17 Nr. 11 neu formuliert werden. Abänderung 50 und 51 , mit denen die Erwägungsgründe 41a und 41b eingefügt werden, die Erläuterungen zu den Ausnahmen im Zusammenhang mit der Entsenderichtlinie enthalten, werden mit geringfügigen Umformulierungen akzeptiert.

Im Hinblick auf spezifische Verbote und spezifische Anforderungen, die durch Gründe der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind, beinhalten die Abänderungen 167 und 168 Änderungen der in Artikel 17 Nr. 16 und 17 vorgesehenen Ausnahmeregelungen. Diese Abänderungen sind nach Auffassung der Kommission gegenstandslos geworden, da Artikel 16 den Mitgliedstaaten nunmehr in allgemeinerer Form die Möglichkeit gibt, innerstaatliche Anforderungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes anzuwenden. Die spezifischeren Ausnahmeregelungen von Artikel 17 Nr. 16 und 17 sind daher überflüssig geworden. Sie werden daher ebenso wie die entsprechenden Erwägungsgründe gestrichen.

Im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Krankenhausversorgung beinhaltet Abänderung 169 die Streichung der Ausnahme für die Genehmigungsregelung, die für die Kostenerstattung für die Krankenhausversorgung anwendbar ist. Da Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen worden sind und Artikel 23 über die Erstattung von Behandlungskosten gestrichen wurde, übernimmt die Kommission Abänderung 169.

Im Hinblick auf das internationale Privatrecht führt Abänderung 170 in Artikel 17 eine Ausnahme für alle Bestimmungen des internationalen Privatrechts, insbesondere diejenigen über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse, einschließlich der Form der Verträge, ein. Die Kommission akzeptiert diese Abänderung, die in Artikel 17 erforderlich ist, da die Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit die Bestimmung in dieser Richtlinie ist, die möglicherweise mit der Anwendung der Regelungen des internationalen Privatrechts in Konflikt geraten könnte. Die Abänderungen 171, 172 und 173 beinhalten die Streichung der Ausnahmen für Verbraucherverträge, für die förmliche Gültigkeit von Verträgen, die Immobilien betreffen, und für die außervertragliche Haftung des Dienstleistungserbringers im Falle eines Unfalls, die nunmehr durch die umfassendere Ausnahme für alle Bestimmungen des internationalen Privatrechts abgedeckt sind. Die Kommission akzeptiert diese Abänderungen sowie die entsprechenden Änderungen der Erwägungsgründe ( Abänderungen 53 und 54 betreffend Erwägungsgründe 45 und 46).

Außerdem hat die Kommission technische Präzisierungen angebracht, die sich aus den Arbeiten des Rates ergeben.

Vorübergehende Ausnahmen (Artikel 18). Durch Abänderung 174 wird Artikel 18 über vorübergehende Ausnahmen vom (früheren) Herkunftslandprinzip vollständig gestrichen. Die Kommission stimmt dem zu, weil Glücksspiele vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen worden sind, die Aufnahme von Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung von Forderungen, die im Anwendungsbereich der Richtlinie verbleibt, unter eine neue Ausnahmebestimmung in Artikel 17 Nr. 7a fällt, und der Transport von Geld und Wertgegenständen in Artikel 40 Absatz 1 aufgenommen wurde.

Ausnahmen im Einzelfall (Artikel 19). Durch Abänderung 175 wird der Titel an den geänderten Titel von Artikel 16 angepasst. Abänderung 176 betrifft die Bedingungen, unter denen Ausnahmen im Einzelfall zulässig sind, und streicht die Bestimmung, dass die Regelungen der gegenseitigen Amtshilfe eingehalten werden müssen, bevor solche Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Die Einzelfallausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung beziehungsweise die Einzelfallausnahmen für die Gesundheitsberufe sind gegenstandslos geworden, weil Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen worden sind und weil Artikel 16 den Mitgliedstaaten nunmehr in allgemeiner Form erlaubt, durch die öffentliche Ordnung und die öffentliche Gesundheit begründete Anforderungen anzuwenden. Die Kommission streicht daher die entsprechenden Einzelfallausnahmen und begrenzt Artikel 19 auf die Sicherheit von Dienstleistungen. Die Kommission kann die Streichung des Verfahrens der gegenseitigen Amtshilfe jedoch nicht akzeptieren, da dieses unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass diese Ausnahmeregelung nicht zu unnötigen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs führt.

3.5. Rechte der Dienstleistungsempfänger (Artikel 20-23)

Unzulässige Beschränkungen/Diskriminierungsverbot . Die Abänderungen 177 und 55, die Artikel 21 und Erwägungsgrund 50 betreffen, besagen, dass dem Dienstleistungsempfänger keine diskriminierenden Anforderungen auferlegt werden dürfen, die „ausschließlich“ auf dessen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz beruhen. Die Kommission kann diesen Zusatz zum Diskriminierungsverbot in Artikel 21 nicht akzeptieren, weil er dahingehend ausgelegt werden könnte, dass Diskriminierungen, die auch auf andere Gründe gestützt werden, erlaubt sind. Der Rest von Abänderung 55 präzisiert den Erwägungsgrund 50 und kann akzeptiert werden. Die Kommission fügt ferner, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, einige Präzisierungen in Bezug auf den Begriff der finanziellen Unterstützung in Artikel 20 ein (siehe Erwägungsgrund 48 und neuer Erwägungsgrund 48a).

Unterstützung der Dienstleistungsempfänger. Abänderung 178 , die sich auf Artikel 22 über die Unterstützung der Dienstleistungsempfänger bezieht, präzisiert eine Reihe von Punkten, die Information und Beratung der Dienstleistungsempfänger durch die einheitlichen Ansprechstellen betreffen. Außerdem werden durch diese Abänderung die Kontaktstellen des Netzes der europäischen Verbraucherzentren aus der Liste der Verbände und Organisationen gestrichen, deren Kontaktinformationen den Dienstleistungsempfängern mitgeteilt werden sollten und die praktische Hilfe leisten könnten. Abänderung 179 führt einen neuen Artikel 22a ein, der für den Dienstleistungserbringer die Möglichkeit vorsieht, alle Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechstellen abzuwickeln. Die Kommission stimmt Abänderung 178 zu, mit Ausnahme des Teils, mit dem der Verweis auf das Netz der europäischen Verbraucherzentren gestrichen wird, das nach Auffassung der Kommission eine besonders aktive Rolle bei der praktischen Unterstützung der Verbraucher spielen sollte. Die Kommission kann Abänderung 179 und der Bestimmung eines neuen Artikel 22a nicht zustimmen, da Rolle und Zuständigkeiten von einheitlichen Ansprechpartnern bereits hinreichend im Kapitel „Verwaltungsvereinfachung“ der Richtlinie behandelt werden.

Erstattung von Kosten von Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden. Durch die Abänderungen 56 bis 62 sowie 180/247 werden Artikel 23, die Regelungen, welche die Erstattung von Kosten von Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden, betreffen, und die entsprechenden Erwägungsgründe gestrichen. Die Kommission akzeptiert diese Streichungen und wird, wie oben dargelegt, eine getrennte Initiative für Gesundheitsdienstleistungen vorlegen.

3.6. Entsendung von Arbeitnehmern (Artikel 24-25)

Besondere Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern bzw. Drittstaatsangehörigen. Die Abänderungen 181, 182/248, 63-64, 183/249 und 65-66 beinhalten die Streichung von Bestimmungen über die Beseitigung von bürokratischen Hemmnissen und über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern bzw. der Entsendung von Drittstaatsangehörigen zusammenzuarbeiten. Obwohl es nach Auffassung der Kommission sehr wichtig ist, alle übermäßigen bürokratischen Auflagen, die Dienstleistungserbringern Möglichkeiten nehmen, im Wege der Entsendung von Mitarbeitern grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, anzugehen und die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zu verbessern, um Schwarzarbeit und Sozialdumping zu bekämpfen, akzeptiert die Kommission die Streichung dieser Bestimmungen als Teil eines Gesamtkompromisses. Um unnötigen Verwaltungsaufwand anzugehen und eine besser funktionierende Verwaltungszusammenarbeit zu etablieren, wird die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien zu diesen Punkten geben.

3.7. Qualität der Dienstleistungen (Artikel 26-32)

Informationen über die Dienstleistungserbringer und deren Dienstleistungen (Artikel 26). Die Abänderungen 184 und 186 sehen eine systematische Verpflichtung der Dienstleistungserbringer, Informationen für die Dienstleistungsempfänger über die einheitlichen Ansprechstellen bereitzustellen, vor. Abänderung 185 beinhaltet die Pflicht, den Dienstleistungsempfängern, Informationen über die Rechtsform des Dienstleistungserbringers zur Verfügung zu stellen. Die Kommission übernimmt Abänderung 185 mit einer kleineren sprachlichen Anpassung. Nicht akzeptieren kann die Kommission indessen die Abänderungen 184 und 186, weil sie unnötigen Verwaltungsaufwand für den Dienstleistungserbringer verursachen würden.

Berufshaftpflichtversicherung (Artikel 27). Der erste Satz von Abänderung 187 beinhaltet die Streichung der Pflicht des Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko oder ein besonderes finanzielles Risiko für den Dienstleistungsempfänger darstellen, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, und ersetzt diese Verpflichtung durch eine Bestimmung, die lediglich darlegt, dass die Mitgliedstaaten eine solche Versicherung verlangen können. Der zweite Satz präzisiert, dass die Versicherung die mit den jeweiligen Dienstleistungen verknüpften Risiken auch dann abdecken soll, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden. Vorbehaltlich geringfügiger Umformulierungen akzeptiert die Kommission beide Sätze dieser Abänderung. Ferner wird Abänderung 67 , mit der Erwägungsgrund 63a eingeführt wird, vorbehaltlich der Umformulierungen akzeptiert, die notwendig sind, um den Erwägungsgrund an die Änderungen des Art. 27 Absatz 1 anzupassen. Erwägungsgrund 63 wurde entsprechend angepasst. Die Abänderungen 188, 189 und 190 übernimmt die Kommission, soweit sie notwendig sind und keinen zusätzlichen Aufwand für die Dienstleistungserbringer verursachen. Außerdem stellt die Kommission, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, den Text des Artikel 27 und der entsprechenden Erwägungsgründe klar, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich dieses Artikels, und behandelt das Risiko eines Versagens des Versicherungsmarktes, indem sie die Möglichkeit vorsieht, ein Verfahren einzuführen, dass sich auf Situationen eines nachweisbaren Versagens des Versicherungsmarktes bezieht.

Nachvertragliche Garantie und Gewährleistung (Artikel 28). Durch Abänderung 191 wird die Pflicht der Dienstleistungserbringer zur Bereitstellung von Informationen über nachvertragliche Garantie und Gewährleistung gestrichen. Abänderung 192 streicht die Bestimmung, die klarstellt, dass in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehene nachvertragliche Garantie- und Gewährleistungsregelungen von den Bestimmungen des Artikels nicht berührt werden. Die Kommission kann Abänderung 191 nicht zustimmen, weil die relevanten Informationen über nachvertragliche Garantie und Gewährleistung den Dienstleistungsempfängern vom Dienstleistungserbringer zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch kann die Kommission Abänderung 192 nicht zustimmen, weil das Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten über nachvertragliche Garantie und Gewährleistung ausdrücklich erwähnt werden muss.

Kommerzielle Kommunikation (Artikel 29). Der Text wird von der Kommission, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, klarer gefasst. Er besagt, dass rechtsverbindliche Berufsregeln über kommerzielle Kommunikation den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen.

Multidisziplinäre Tätigkeiten (Artikel 30). Abänderung 193 (sowie Abänderung 210 ) nimmt multidisziplinäre Tätigkeiten von dem Verfahren der gegenseitigen Evaluierung aus. Die Kommission kann den Abänderungen 193 und 210 nicht zustimmen, weil die Pflicht, Beschränkungen multidisziplinärer Tätigkeiten zu evaluieren und darüber zu berichten, eine wesentliche Maßnahme zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten darstellt. Die Kommission präzisiert, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, welche Beschränkungen gerechtfertigt sein können, und erläutert dies in einem neuen Erwägungsgrund (64a).

Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Artikel 31). Abänderung 194 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Erarbeitung freiwilliger europäischer Standards fördern. Die Kommission stimmt Abänderung 194 zu, betont aber auch gleichzeitig, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, die Rolle der Verbraucherverbände.

Streitbeilegung (Artikel 32). Abänderung 195 führt weitere vom Dienstleistungserbringer zu liefernde Angaben zur Erreichbarkeit ein. Mit Abänderung 196 wird das Wort „geeignete“ durch „zufrieden stellende“ ersetzt. Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 195 und 196, präzisiert jedoch gleichzeitig in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, was unter gleichwertigen Sicherheiten im Sinne dieses Artikels zu verstehen ist, und erläutert dies in einem neuen Erwägungsgrund (65a).

3.8. Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 34-38)

Gegenseitige Amtshilfe und Kontrolle. Die Abänderungen 199 bis 202 sowie 68-69 beinhalten eine Neustrukturierung des Kapitels über Verwaltungszusammenarbeit und präzisieren die jeweiligen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Abänderung 199 beinhaltet eine Umbenennung des Kapitels. Die Abänderungen 200-202 sollen die Aufteilung der Aufgaben zwischen Niederlassungsmitgliedstaat und Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung klarer regeln. Der Mitgliedstaat der Niederlassung ist insbesondere für die Kontrolle von in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringern zuständig und kann sich nicht mit der Begründung, dass die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurde, weigern, Kontroll- oder Durchführungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet zu ergreifen. Der Niederlassungsmitgliedstaat muss auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen vornehmen und Informationen über in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer übermitteln. Der Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ist im Hinblick auf Angelegenheiten, in denen er gemäß Artikel 16 Absatz 1 (Artikel 21 Absatz 1 des konsolidierten Textes des Parlaments) seine innerstaatlichen Anforderungen anwenden kann, für die Kontrolle der Tätigkeit des Dienstleistungserbringers in seinem Hoheitsgebiet zuständig. In anderen Fällen nimmt er Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen vor Ort vor, soweit diese objektiv gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind oder wenn der Niederlassungsmitgliedstaat darum ersucht. Abänderung 69 erläutert, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist, um eine starke Zunahme von auf Dienstleistungserbringer anwendbaren Vorschriften und eine doppelte Kontrolle grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern, und um auszuschließen, dass unseriöse Geschäftemacher solche Situationen dazu nutzen, sich der Kontrolle zu entziehen oder auf Dienstleistungen anwendbare nationale Vorschriften zu umgehen. Abänderung 68 legt dar, dass ein gut funktionierendes elektronisches Informationssystem benötigt wird. Die Kommission übernimmt die Abänderungen 68-69 vollständig und die Abänderungen 200-202 sinngemäß. Die Kommission teilt die Auffassung, dass – wenn die Verwaltungszusammenarbeit gut funktionieren soll – klar geregelt werden muss, welche Aufgaben und Pflichten der Niederlassungsmitgliedstaat und der Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung jeweils haben, und fügt die Abänderungen des Europäischen Parlaments in die vom Rat erarbeitete Struktur ein.

Mechanismus zur Vorwarnung. Abänderung 203 sieht ein Warnsystem vor: Wenn ein Mitgliedstaat Kenntnis von spezifischen Handlungen oder Umständen erhält, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen verursachen können, muss dieser Mitgliedstaat die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich darüber informieren. Die Kommission übernimmt Abänderung 203 und fügt außerdem die Gefährdung der Umwelt als weiteren Grund für die Auslösung des Vorwarnmechanismus hinzu. Dieses neue System dient indessen einem anderen Zweck als die gegenseitige Amtshilfe bei Ausnahmen im Einzelfall und kann diese deshalb nicht ersetzen.

Informationen über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer. Abänderung 197 ergänzt diese Regelung dahingehend, dass nur solche Informationen von einem Mitgliedstaat auf Ersuchen der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates geliefert werden müssen, die für die Befähigung des Dienstleistungserbringers unmittelbar von Belang sind, und dass das Auskunftsersuchen hinreichend begründet sein muss. Abänderung 198 besagt, dass die Bestimmungen über Auskunftsersuchen mit den Vorschriften über den Datenschutz in Einklang stehen müssen und dass alle öffentlichen Informationen für die Verbraucher zugänglich sein müssen. Die Kommission akzeptiert beide Abänderungen und ergänzt, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, dass die Mitgliedstaaten Informationen über Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder betrügerischen Konkurses unter Beachtung ihres nationalen Rechts übermitteln; dass die Sanktionen und Maßnahmen nur dann mitgeteilt werden, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist; und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Austausch von Informationen über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer Initiativen im Bereich der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nicht vorgreifen (neuer Erwägungsgrund 66f).

Begleitende Maßnahmen. Abänderung 68 legt dar, dass ein gut funktionierendes elektronisches Informationssystem nötig ist, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Kommission akzeptiert Abänderung 68, übernimmt ihren Inhalt in einen Artikel und erklärt dies in einem neuen Erwägungsgrund (66g). Außerdem fügt sie, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, eine andere begleitende Maßnahme für den Austausch von Beamten, die für die gegenseitige Amtshilfe zuständig sind, ein.

3.9. Konvergenzprogramm und Schlussbestimmungen (Artikel 39-48)

Verhaltenskodizes (Artikel 39). Die Abänderungen 205 und 70 heben die Bedeutung von gemeinschaftsweiten Verhaltenskodizes hervor, die von Standesorganisationen, Kammern Berufsverbänden und Berufsorganisationen erarbeitet werden, und stellen klar, dass solche Verhaltenskodizes die gesetzlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten ergänzen. Durch Abänderung 71 wird die Beschreibung der Bereiche, auf die sich ein solcher Verhaltenskodex erstrecken sollte, in einen Erwägungsgrund übertragen. Die Kommission akzeptiert diese Abänderungen und fügt, in Anlehnung an die Arbeiten des Rates, einen neuen Erwägungsgrund (67b) hinzu, in dem die Ziele der Verhaltenskodizes dargelegt sind.

Ergänzende Harmonisierung (Artikel 40). Entsprechend dem neu definierten Anwendungsbereich werden durch Abänderung 206 Glücksspiele und durch Abänderung 208 andere Bereiche, für die eine zusätzliche Harmonisierung in Frage kommen könnte, wie beispielsweise diejenigen, die durch Ausnahmen im Einzelfall oder das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung ermittelt worden sind, gestrichen. Abänderung 207 fügt Sicherheitsdienste der Liste der Bereiche hinzu, die auf zusätzliche Harmonisierungsmaßnahmen hin überprüft werden sollen. Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 206, 208 und 207, und präzisiert, dass die Beurteilung der Möglichkeit einer zusätzlichen Harmonisierung für Sicherheitsdienste und die Beförderung von Geld und Wertgegenständen ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie vorgenommen wird.

Die Kommission akzeptiert ferner die Abänderungen 211-212 , die das Datum, an dem die Kommission den Bericht über die gegenseitige Evaluierung vorlegt, und die Überprüfungsklausel betreffen.

Abänderung 213 schließlich sieht eine Dreijahresfrist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor. Da der Binnenmarkt für Dienstleistungen dringend vorangebracht werden muss, ist die Kommission der Auffassung, dass die zweijährige Umsetzungsfrist beibehalten werden sollte.

4. GEÄNDERTER VORSCHLAG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben ausgeführt.

2004/0001 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 3, und Artikel 55, Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Europäischen Union ist es, eine immer engere Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker in Europa zu erreichen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 EG-Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Beseitigung der Schranken für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten ist ein wichtiges Mittel für ein stärkeres Zusammenwachsen der Völker Europas und die Förderung eines ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Bei der Beseitigung solcher Hindernisse muss unbedingt gewährleistet werden, dass die Entfaltung von Dienstleistungstätigkeiten zur Verwirklichung der in Artikel 2 EG-Vertrag verankerten Aufgaben beiträgt, in der gesamten Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(1a) Ein wettbewerbsfähiger Dienstleistungsmarkt ist wesentlich für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union. Gegenwärtig hindert eine große Anzahl von Schranken im Binnenmarkt Dienstleistungserbringer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), daran, über ihre nationalen Grenzen hinauszuwachsen und uneingeschränkt Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen. Dies schwächt die globale Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungserbringer aus der Europäischen Union. Ein freier Markt, der die Mitgliedstaaten zwingt, Beschränkungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abzubauen, bei gleichzeitiger größerer Transparenz und besserer Information der Verbraucher, würde für die Verbraucher größere Auswahl und bessere Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen bedeuten.

(2) In ihrem Bericht über den ‚Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen’[4] führt die Kommission eine Vielzahl von Hindernissen auf, die die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten behindern oder bremsen; besonders hart treffen sie die im Dienstleistungsgewerbe vorherrschenden KMU. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Jahrzehnt nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein sollen, noch immer eine breite Kluft besteht zwischen der Vision einer wirtschaftlich integrierten Europäischen Union und der Wirklichkeit, die die europäischen Bürger und Dienstleistungserbringer erleben. Die Hindernisse betreffen eine große Bandbreite von Dienstleistungstätigkeiten und sämtliche Phasen der Dienstleistungserbringung, und sie weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf; so sind sie häufig auf schwerfällige Verwaltungsverfahren, die Rechtsunsicherheit, mit denen grenzüberschreitende Tätigkeiten behaftet sind, oder auf das fehlende gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen.

(3) Die Dienstleistungen sind zwar der Motor des Wirtschaftswachstums und tragen in den meisten Mitgliedstaaten 70 % zu BIP und Beschäftigung bei, aber die Fragmentierung des Binnenmarktes beeinträchtigt die europäische Wirtschaft insgesamt, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften , und sie behindert den Zugang der Verbraucher zu einer größeren Auswahl an Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen. Es muss unbedingt darauf verwiesen werden, dass die Dienstleistungsbranche ein Schlüsselsektor insbesondere für die Beschäftigung von Frauen ist und dass sie deshalb großen Nutzen von den neuen Möglichkeiten, die von der Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen geboten werden, zu erwarten haben. Das Europäische Parlament und der Rat haben betont, dass die Beseitigung rechtlicher Hindernisse, die einen wirklichen Binnenmarkt verhindern, eine der vorrangigen Aufgaben sein muss, wenn das vom Europäischen Rat in Lissabon vorgegebene Ziel, die Beschäftigungslage und den sozialen Zusammenhalt zu verbessern und zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum zu gelangen, um die Europäische Union bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten sowie beschäftigungsstarken Wirtschaftsraum der Welt zu machen , erreicht werden soll. Die Beseitigung dieser Hindernisse bei gleichzeitiger Gewährleistung eines fortschrittlichen europäischen Gesellschaftsmodells ist also eine unverzichtbare Voraussetzung für die Überwindung der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie und für die wirtschaftliche Erholung in Europa, insbesondere für Investitionen und Beschäftigung. Es ist deshalb wichtig, bei der Vollendung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen auf Ausgewogenheit zwischen Marktöffnung einerseits und dem Erhalt öffentlicher Dienstleistungen sowie der Wahrung sozialer Rechte und der Rechte der Verbraucher andererseits zu achten.

(4) Demzufolge ist es angezeigt, die Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen und den Dienstleistungsempfängern und -erbringern die Rechtssicherheit zu verschaffen, die sie für die wirksame Wahrnehmung dieser beiden Grundfreiheiten des EG-Vertrags benötigen. Da die Beschränkungen im Binnenmarkt für Dienstleistungen sowohl die Dienstleistungserbringer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchten, beeinträchtigen als auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringen, ohne dort eine Niederlassung zu errichten, ist es angebracht, den Dienstleistungserbringern zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten im Binnenmarkt dadurch zu entwickeln, dass sie entweder eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr nutzen. Die Dienstleistungserbringer müssen die Möglichkeit haben, zwischen diesen beiden Freiheiten zu wählen und sich für diejenige zu entscheiden, die ihrer Geschäftsstrategie für die einzelnen Mitgliedstaaten am besten gerecht wird.

(5) Allein durch die direkte Anwendung der Artikel 43 und 49 EG-Vertrag können diese Schranken jedoch nicht beseitigt werden, weil - insbesondere nach den Erweiterungen - die Handhabung von Fall zu Fall im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren sowohl für die nationalen als auch für die gemeinschaftlichen Organe äußerst kompliziert wäre; außerdem können zahlreiche Hindernisse nur im Wege der vorherigen Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen beseitigt werden, die nicht zuletzt auch für eine bessere Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlich ist. Wie vom Europäischen Parlament und vom Rat anerkannt wurde, ermöglicht ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen.

(6) Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen, der einem breiten Spektrum von Dienstleistungen zugute kommt und gleichzeitig die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten und Berufe und ihre Reglementierung berücksichtigt. Grundlage dieses Rechtsrahmens ist ein selektiver und dynamischer Ansatz, mit dem zunächst die leicht zu beseitigenden Schranken entfernt werden sollen; hinsichtlich der übrigen wird ein Evaluierungsprozess eingeleitet, der Überprüfungen, Konsultationen und ergänzende Harmonisierung bei besonderen Fragen umfasst, um so schrittweise und koordiniert eine Modernisierung der nationalen Regelungen für den Dienstleistungssektor zu erreichen, wie sie für die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen bis zum Jahr 2010 unerlässlich ist. Es ist angezeigt, eine ausgewogene Kombination aus gezielter Harmonisierung, Verwaltungszusammenarbeit, Anwendung der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit und Förderung der Erarbeitung von Verhaltenskodizes für bestimmte Bereiche vorzusehen. Diese Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften muss zu einer gesteigerten rechtlichen Integration auf Gemeinschaftsebene und zu einem hohen Niveau des Schutzes von Gemeinwohlinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher führen, wie es für die Bildung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich ist. Die Richtlinie trägt auch anderen Gemeinwohlinteressen Rechnung, dazu zählen der Schutz der Umwelt, die öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie die Einhaltung des Arbeitsrechts.

(6a) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme - nämlich die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer in den Mitgliedstaaten und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der beträchtlichen Ausmaße der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6b) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit sollten nur insoweit Anwendung finden, als die betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, und somit die Mitgliedstaaten weder verpflichten, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu liberalisieren, noch öffentliche Einrichtungen, die solche Dienstleistungen anbieten, zu privatisieren, noch bestehende Monopole für andere Tätigkeiten oder bestimmte Vertriebsdienste abzuschaffen.

(6c) Diese Richtlinie betrifft nicht die Anforderungen für den Zugang bestimmter Dienstleistungsanbieter zu öffentlichen Geldern. Dazu gehören insbesondere die Bedingungen, unter denen Dienstleistungsanbieter Anspruch auf öffentliche Finanzmittel haben, einschließlich spezifischer Vertragsbedingungen und vor allem Qualitätsnormen, die erfüllt werden müssen, um öffentliche Gelder erhalten zu können, z. B. für Sozialdienste.

(6d) Diese Richtlinie greift nicht in die Maßnahmen ein, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie den Medienpluralismus zu schützen und zu fördern; dies gilt auch für deren Finanzierung.

(6e) Mit dieser Richtlinie soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert, sie führt weder zu einer Harmonisierung des Strafrechts noch greift sie in dieses ein. Daher werden strafrechtliche Vorschriften im Allgemeinen nicht von dieser Richtlinie berührt. Es darf allerdings nicht sein, dass ein Mitgliedstaat die Vorschriften dieser Richtlinie umgeht und die Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit durch Anwendung von Strafrechtsbestimmungen einschränkt, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gezielt regeln oder beeinflussen.

(6f) Es ist gleichermaßen wichtig, dass diese Richtlinie uneingeschränkt die Gemeinschaftsinitiativen aufgrund von Artikel 137 EG-Vertrag zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 136 EG-Vertrag betreffend die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen beachtet.

(6g) Diese Richtlinie berührt weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, noch greift sie in die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern ein, z. B. in das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, das Streikrecht und das Recht auf gewerkschaftliche Maßnahmen, noch berührt sie die Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen. Sie berührt auch nicht die nationale Sozialgesetzgebung in den Mitgliedstaaten.

(6h) Diese Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte mit den in den Artikeln 43 und 49 EG-Vertrag festgelegten Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden. Zu diesen Grundrechten gehört unter anderem das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen. Diese Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass für die volle Wirksamkeit dieser Grundrechte und der Grundfreiheiten Sorge getragen wird.

(6i) Diese Richtlinie betrifft ausschließlich Dienstleistungserbringer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind; sie regelt keine externen Aspekte. Sie betrifft nicht Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen innerhalb internationaler Organisationen, insbesondere im Rahmen des GATS.

[Erwägungsgrund 7 gestrichen]

(7a) Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden . Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht unter die Begriffsbestimmung in Artikel 50 EG-Vertrag und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden, und fallen deshalb in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Hingegen sind bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie diejenigen, die unter Umständen im Verkehrsbereich erbracht werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen; für einige andere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, z. B. solche, die unter Umständen im Bereich der Postdienste erbracht werden, gelten Ausnahmen von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit. Ebenso wenig befasst sich die Richtlinie mit der Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; sie gilt auch nicht für die von den Mitgliedstaaten insbesondere auf sozialem Gebiet im Einklang mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften gewährten Beihilfen. Diese Richtlinie betrifft nicht die Folgemaßnahmen zum Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

[Erwägungsgrund 8 an anderer Stelle eingefügt]

(9) Finanzdienstleistungen sollten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein, da diese Tätigkeiten Gegenstand besonderer Gemeinschaftsrechtsvorschriften sind, die wie die vorliegende Richtlinie darauf abzielen, einen wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen zu schaffen. Folglich gilt dieser Ausschluss für alle Finanzdienstleistungen wie Bankgeschäfte, Kreditgewährung, Versicherung, einschließlich Rückversicherung, betriebliche oder individuelle Altersversorgung, Wertpapiere, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG[5] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgeführten Dienstleistungen.

(10) Angesichts der Annahme einer Reihe von Rechtsakten über die Dienste und Netze der elektronischen Kommunikation sowie über die damit zusammenhängenden Ressourcen und Dienste im Jahr 2002, die insbesondere durch die Abschaffung der Mehrzahl der Einzelgenehmigungsverfahren einen Rechtsrahmen für die Erleichterung des Zugangs zu diesen Tätigkeiten im Binnenmarkt geschaffen hat, sind die durch diese Rechtsakte erfassten Fragen vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen.

(10a) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich – soweit sie Angelegenheiten der elektronischen Kommunikationsdienste anbelangen, die von den Richtlinien 2002/19/EG[6], 2002/20/EG[7], 2002/21/EG[8], 2002/22/EG[9] und 2002/58/EG[10] des Europäischen Parlaments und des Rates erfasst sind, - sollten nicht nur für Fragen gelten, die spezifisch in diesen Richtlinien behandelt werden, sondern auch für Bereiche, bei denen die Richtlinien ausdrücklich den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu beschließen.

(10b) Verkehrsdienstleistungen , einschließlich der Beförderung in Städten, Taxis und Krankenwagen sowie Hafendienste sind vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen.

(10c) Der Ausschluss von Gesundheitsdienstleistungen umfasst Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind.

(10d) Diese Richtlinie betrifft nicht die Kostenerstattung für eine Gesundheitsdienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Empfänger der Behandlungsleistung seinen Wohnsitz hat, erbracht wurde. Mit dieser Frage hat sich der Gerichtshof mehrfach befasst, und der Gerichtshof hat die Rechte der Patienten anerkannt. Es ist wichtig, dieses Thema, sofern es nicht bereits von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[11] des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfasst ist, in einem anderen Rechtsakt der Gemeinschaft zu behandeln, um mehr Rechtssicherheit und -klarheit zu erreichen.

(10e) Audiovisuelle Dienste, auch in Kinos, sollten unabhängig von der Art ihrer Ausstrahlung ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Ebenso wenig gilt die Richtlinie für Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten im audiovisuellen Sektor gewährt werden und die unter die gemeinsamen Wettbewerbsvorschriften fallen.

(10f) Gewinnspiele einschließlich Lotterien und Wetten sind auf Grund der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher bedingen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

(10g) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von Artikel 45 EG-Vertrag, namentlich soweit bestimmte Tätigkeiten von Notaren und anderen Berufen im Zusammenhang mit Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnissen betroffen sind.

(10h) Diese Richtlinie betrifft keine sozialen Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung von bedürftigen Familien und Einzelpersonen, die vom Staat selbst oder durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erbracht werden, um Menschen zu unterstützen, die auf Grund eines unzureichenden Familieneinkommens oder des völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbständigkeit besonders hilfsbedürftig sind oder die Gefahr laufen, marginalisiert zu werden. Diese Dienstleistungen tragen nicht nur entscheidend dazu bei, das Grundrecht auf Schutz der Würde und Integrität des Menschen zu garantieren, sondern sind auch Ausfluss der Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität; sie sollten daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(10i) Diese Richtlinie berührt nicht die Finanzierung von Sozialdienstleistungen oder des damit verbundenen Beihilfesystems. Sie berührt auch nicht die Kriterien und Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um zu gewährleisten, dass die Sozialdienstleistungen dem öffentlichen Interesse und dem sozialen Zusammenhalt dienen.

(11) Angesichts der Tatsache, dass der EG-Vertrag besondere Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern enthält, und in Anbetracht der in diesem Bereich bereits angenommenen Gemeinschaftsrechtsakte ist der Bereich der Steuern aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen.

[Erwägungsgrund 12 an anderer Stelle eingefügt]

(13) Dienstleistungstätigkeiten sind bereits Gegenstand einer Vielzahl von Gemeinschaftsvorschriften. Diese Richtlinie ergänzt und vervollständigt diesen gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand. Kollisionen zwischen diese Richtlinie und anderen Gemeinschaftsinstrumenten wurden aufgedeckt und in dieser Richtlinie beseitigt, unter anderem durch Ausnahmeregelungen. Dennoch bedarf es einer Regelung für Rest- und Ausnahmefälle für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsinstruments kollidiert. Ob eine Kollision vorliegt, ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr festzustellen. Eine Kollision zwischen einer Bestimmung der Richtlinie und eines künftigen Gemeinschaftsinstruments ist beim Entwurf eines solchen Instruments und während der Verhandlungen darüber zu beseitigen.

(13a) Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG[12] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und lässt diese unberührt. Sie behandelt keine Fragen im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen sondern andere Punkte wie die Berufshaftpflichtversicherung, kommerzielle Kommunikation, multidisziplinäre Tätigkeiten oder Verwaltungsvereinfachung. Bezüglich der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen wird durch eine Ausnahme von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit sichergestellt, dass Titel II ‚Dienstleistungsfreiheit’ der Richtlinie2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht berührt wird. Somit werden keine gemäß der Richtlinie 2005/36/EG im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung anwendbaren Maßnahmen von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit berührt.

(13b) Die Richtlinie steht im Einklang mit anderen Gemeinschaftsinitiativen für den Dienstleistungssektor, insbesondere mit Initiativen, die die Sicherheit von Dienstleistungen betreffen. Gleichermaßen steht sie im Einklang mit anderen Binnenmarkt- und Verbraucherschutzinitiativen wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG[13] des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktikenund der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004[14] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“).

(14) Der Dienstleistungsbegriff dieser Richtlinie umfasst einen weiten Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten, der einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen ist; dazu zählen Dienstleistungen für Unternehmen wie Unternehmensberatung, Zertifizierungs- und Prüfungs- oder Wartungstätigkeiten, Anlagenverwaltung einschließlich Unterhaltung von Büroräumen, Werbung, Personalagenturen und die Dienste von Handelsvertretern. Der Begriff umfasst ferner Dienstleistungen, die sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher angeboten werden, wie Rechts- und Steuerberatung, Dienstleistungen des Immobilienwesens, wie die Tätigkeit der Immobilienmakler, Dienstleistungen des Baugewerbes und der Architekten, Handel, die Veranstaltung von Messen, die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Dienste von Reisebüros. Hinzu kommen Verbraucherdienstleistungen, beispielsweise im Bereich des Fremdenverkehrs, einschließlich Leistungen von Fremdenführern, Dienstleistungen im Freizeitbereich, Sportzentren und Freizeitparks, und, sofern sie nicht aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, häusliche Dienste wie die Pflege älterer Menschen. Hierbei handelt es sich sowohl um Tätigkeiten, die die räumliche Nähe zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger oder aber auch den Ortswechsel des einen oder anderen erfordern, als auch um Leistungen, die im Fernabsatz, beispielsweise über das Internet, erbracht werden können.

[Erwägungsgrund 15 gestrichen]

(16) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten – insbesondere Tätigkeiten, die mit öffentlichen Mitteln finanziert oder durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen erbracht werden – eine „Dienstleistung“ darstellen, von Fall zu Fall im Lichte sämtlicher Merkmale, insbesondere wie die Leistungen im betreffenden Mitgliedstaat erbracht, organisiert und finanziert werden, beurteilt werden. Der Gerichtshof hat befunden, dass das wesentliche Merkmal eines Entgelts darin liegt, dass es eine Gegenleistung für die betreffenden Dienstleistungen darstellt, und er hat anerkannt, dass das Merkmal des Entgelts nicht bei Tätigkeiten gegeben ist, die vom Staat oder für den Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen der sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ausgeübt werden, wie z. B. bei einem im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilten Unterricht oder bei der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit, die keine wirtschaftliche Tätigkeit bewirken. Die Zahlung einer Gebühr durch den Dienstleistungsempfänger, z. B. eine Unterrichts- oder Einschreibegebühr, die Studenten als Beitrag zu den Betriebskosten eines Systems entrichten, stellt als solche kein Entgelt dar, da die Dienstleistung noch überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Tätigkeiten entsprechen daher nicht der Definition von ‚Dienstleistungen’ des Artikels 50 EG-Vertrag und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(16a) Der Amateursport, bei dem kein Gewinnzweck verfolgt wird, ist von beträchtlicher sozialer Bedeutung. Er dient oftmals uneingeschränkt sozialen Zielvorgaben oder Freizeitzwecken. Somit stellt er unter Umständen keine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar und fällt außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.

[Erwägungsgrund 17 an anderer Stelle eingefügt]

(18) Unter den Begriff des Dienstleistungserbringers fallen alle natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und alle juristischen Personen, die eine Dienstleistungstätigkeit ausüben, entweder unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs. Der Begriff des Dienstleistungserbringers betrifft deshalb nicht nur die Fälle, in denen die Leistung grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht wird, sondern auch die Fälle, in denen ein Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung errichtet, um dort Dienstleistungen zu erbringen. Im Übrigen erfasst der Begriff des Dienstleistungserbringers nicht den Fall der Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, denn die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr finden gemäß Artikel 48 EG-Vertrag nur Anwendung auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Der Begriff des Dienstleistungsempfängers umfasst auch Drittstaatsangehörige, die bereits in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten wie den Verordnungen 1408/71[15] und 2003/859/EG[16] oder den Richtlinien 2003/109/EG[17] und 2004/38/EG[18] kommen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Begriff des Dienstleistungsempfängers auf andere Drittstaatsangehörige auszudehnen, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.

(18a) Der Ort, an dem ein Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, sollte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmt werden, nach der der Begriff der Niederlassung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit umfasst. Diese Anforderung kann auch erfüllt sein, wenn ein Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum gegründet wird oder es das Gebäude oder die Anlage mietet, von dem bzw. der aus es seine Tätigkeit ausübt. Sie kann ferner erfüllt sein, wenn ein Mitgliedstaat eine befristete Genehmigung ausschließlich für bestimmte Dienstleistungen erteilt. Eine Niederlassung muss nicht die Form einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur haben, sondern sie kann aus einer Geschäftsstelle bestehen, die von einem Beschäftigten des Dienstleistungserbringers oder von einer unabhängigen Person, die ermächtigt ist, dauerhaft für das Unternehmen zu handeln, betrieben wird, wie dies z. B. bei einer Agentur der Fall ist. Gemäß dieser Definition, die die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers erfordert, begründet ein bloßer Briefkasten keine Niederlassung. In den Fällen, in denen ein Dienstleistungserbringer mehrere Niederlassungsorte hat, ist es wichtig zu bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus die betreffende Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. In den Fällen, in denen es schwierig ist zu bestimmen, von welchem der verschiedenen Niederlassungsorte aus eine bestimmte Dienstleistung erbracht wird, ist von dem Ort auszugehen, an dem der Dienstleistungserbringer das Zentrum seiner Tätigkeiten in Bezug auf diese konkrete Dienstleistung hat.

(18b) Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassung stellen es dem Marktteilnehmer frei, die Rechtsform zu wählen, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit für angebracht hält. Folglich sind ‚juristische Personen’ im Sinne des Vertrags sämtliche Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder diesem Recht unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform.

[Erwägungsgrund 19 an anderer Stelle eingefügt]

(20) Der Begriff der Genehmigungserfordernisse umfasst unter anderem Verwaltungsverfahren, in denen Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen oder Konzessionen erteilt werden, wie auch die Verpflichtung zur Eintragung bei einer Berufskammer oder in einem Berufsregister, einer Berufsrolle oder einer Datenbank, die Zulassung durch eine Einrichtung oder den Besitz eines Gewerbescheins, falls diese Voraussetzung dafür sind, eine Tätigkeit ausüben zu können. Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht nur durch eine förmliche Entscheidung erfolgen, sondern auch durch eine stillschweigende Entscheidung, beispielsweise, wenn die zuständige Stelle nicht reagiert oder der Antragsteller die Empfangsbestätigung einer Erklärung abwarten muss, um eine Tätigkeit aufnehmen oder sie rechtmäßig ausüben zu können.

(20a) Der Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, auf die sich einige Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie beziehen, ist schrittweise in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 43 und 49 EG-Vertrag entwickelt worden und kann sich noch weiterentwickeln . So wie der Gerichtshof den Begriff auslegt, deckt er zumindest die folgenden Gründe ab: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Artikel 46 und 55 EG-Vertrag; Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung; sozialpolitische Zielsetzungen; Schutz der Empfänger von Dienstleistungen; Verbraucherschutz; Schutz der Arbeitnehmer einschließlich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit; Betrugsvorbeugung; Verhütung von unlauterem Wettbewerb; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung; Gläubigerschutz; Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege; Straßensicherheit; Schutz des geistigen Eigentums; kulturpolitische Zielsetzungen einschließlich der Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere im Hinblick auf soziale, kulturelle, religiöse und philosophische Werte der Gesellschaft; Wahrung der Pressevielfalt und Förderung der Nationalsprache; Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Veterinärpolitik.

[Erwägungsgrund 21 gestrichen]

(21a) Die Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren zielen nicht darauf ab, die Verwaltungsverfahren zu harmonisieren, sondern darauf, übermäßig schwerfällige Genehmigungserfordernisse, -verfahren und -formalitäten zu beseitigen, die die Niederlassungsfreiheit und die daraus resultierende Gründung neuer Dienstleistungsunternehmen behindern.

(22) Eine der grundlegenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, insbesondere für KMU, besteht in der Komplexität, Langwierigkeit und mangelnden Rechtssicherheit der Verwaltungsverfahren. Deshalb sind, nach dem Vorbild einiger Initiativen zur Modernisierung und Verbesserung der Verwaltungspraxis auf Gemeinschaftsebene und in den Mitgliedstaaten, Grundsätze für die Verwaltungsvereinfachung aufzustellen; hierzu dienen unter anderem die koordinierte gemeinschaftsweite Einführung eines Systems einheitlicher Ansprechstellen , die Beschränkung der Pflicht zur Vorabgenehmigung auf die Fälle, in denen sie unerlässlich ist, und die Einführung des Grundsatzes, wonach eine Genehmigung nach Ablauf einer bestimmten Frist als stillschweigend erteilt gilt . Eine solche Modernisierung soll – bei gleichzeitiger Sicherstellung der Transparenz und ständiger Aktualisierung der Informationen über die Marktteilnehmer – die Verzögerungen, die Kosten und die abschreckende Wirkung beseitigen, die beispielsweise durch überflüssige oder zu komplexe und aufwändige Formalitäten, Mehrfachanforderungen, überzogene Formerfordernisse für Unterlagen, einen zu weiten Ermessensspielraum der zuständigen Stellen, vage oder überlange Fristen, die Befristung von Genehmigungen oder unverhältnismäßige Gebühren und Sanktionen verursacht werden. Die betreffenden Verwaltungspraktiken schrecken ganz besonders Dienstleistungserbringer ab, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sein wollen und erfordern deshalb eine koordinierte Modernisierung in einem auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Binnenmarkt.

(22a) Die Mitgliedstaaten sollten, sofern dies angebracht ist, auf Gemeinschaftsebene harmonisierte, von der Kommission erstellte europäische Formblätter einführen, die Zeugnissen, Bescheinigungen oder sonstigen für die Niederlassung erforderlichen Dokumenten gleichzusetzen sind.

(22b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit und die Zahl der Verfahren und Formalitäten, mögliche Überschneidungen, die Kosten, die Klarheit, die Zugänglichkeit sowie die zeitliche Verzögerung und die praktischen Schwierigkeiten, die die Verfahren und Formalitäten dem betroffenen Dienstleistungserbringer bereiten könnten, berücksichtigen.

(23) Um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten auf dem Binnenmarkt zu erleichtern, ist das Ziel der Verwaltungsvereinfachung für alle Mitgliedstaaten festzulegen und sind Bestimmungen über die einheitlichen Ansprechstellen , das Recht auf Information, die elektronische Abwicklung von Verfahren und die für Genehmigungserfordernisse geltenden Grundsätze vorzusehen. Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Verwirklichung dieses Zieles könnten in der Verringerung der Verfahren und Formalitäten für Dienstleistungstätigkeiten bestehen; dabei wäre zu prüfen, welche dieser Verfahren und Formalitäten für den Schutz des Allgemeininteresses unerlässlich und nach Zweck und Inhalt nicht überflüssige Mehrfachanforderungen sind.

(24) Um die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, ist es angezeigt, nicht in genereller Weise formale Anforderungen vorzusehen, wie etwa die Vorlage von Originaldokumenten, beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen, es sei denn, dies ist objektiv durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie etwa durch den Schutz der Arbeitnehmer , die öffentliche Gesundheit, den Schutz der Umwelt oder den Schutz der Verbraucher . Es ist weiterhin angebracht, dass eine Genehmigung grundsätzlich die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im gesamten Staatsgebiet ermöglicht, es sei denn, dass eine Genehmigung für jede einzelne Niederlassung, beispielsweise für jede Verkaufsstätte großer Einkaufszentren, oder eine Genehmigung, die auf einen spezifischen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt ist , objektiv durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

(25) Es ist angebracht, einheitliche Ansprechstellen vorzusehen, die es ermöglichen, dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle verfügt, bei der alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können. Die Zahl der einheitlichen Ansprechstellen kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein, abhängig von regionalen oder lokalen Zuständigkeiten oder den betreffenden Dienstleistungen. Die Schaffung einheitlicher Ansprechstellen lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den betroffenen Behörden und Stellen in den nationalen Systemen unberührt. Sind mehrere Stellen auf regionaler oder lokaler Ebene zuständig, kann eine von ihnen die Rolle der einheitlichen Ansprechstelle wahrnehmen und sich anschließend mit den anderen Stellen abstimmen. Die einheitlichen Ansprechstellen können nicht nur bei Verwaltungsbehörden angesiedelt werden, sondern auch bei Berufs-, Handels- oder Handwerkskammern, Standesorganisationen oder privaten Einrichtungen, denen die Mitgliedstaaten diese Aufgabe übertragen. Den einheitlichen Ansprechstellen kommt eine wichtige Unterstützerfunktion gegenüber dem Dienstleistungserbringer zu, entweder als Stelle, die unmittelbar für die Genehmigung der Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit zuständig ist, oder als Mittler zwischen dem Dienstleistungserbringer und den unmittelbar zuständigen Stellen. In ihrer Empfehlung zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds von Unternehmensgründungen[19] hat die Kommission die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, einheitliche Ansprechstellen zur Erleichterung der Formalitäten einzuführen.

(25a) Die Gebühr, die die einheitlichen Ansprechstellen erheben können, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und Formalitäten stehen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die einheitlichen Ansprechstellen damit zu beauftragen, andere Verwaltungsgebühren wie z. B. die Gebühren für die Aufsichtsorgane zu erheben.

(25b) Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Informationen haben. Dazu gehören insbesondere die Informationen über Verfahren und Formalitäten, Kontaktinformationen der zuständigen Stellen, Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken sowie Angaben über Rechtsbehelfe und Kontaktinformationen von Verbänden und Organisationen, bei denen Dienstleistungserbringer bzw. -empfänger praktische Unterstützung erhalten können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein, d. h. sie sollten für die Öffentlichkeit leicht auffindbar und ohne Hindernisse verfügbar sein. Die Informationen sollten in klarer und unzweideutiger Form geliefert werden.

(25c) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen für Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, kann dadurch erfüllt werden, dass diese Informationen auf einer Website zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung für die zuständigen Stellen, Erbringer und Empfänger zu unterstützen, umfasst nicht die Rechtsberatung in Einzelfällen. Allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden, sollten allerdings erteilt werden. Jeder Mitgliedstaat bestimmt im Rahmen der Richtlinie, wie die Informationen den Dienstleistungserbringern und -empfängern zur Verfügung gestellt werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Fragen wie die Haftung für die Übermittlung unrichtiger oder irreführender Informationen zu regeln.

(26) Die Einrichtung eines Systems zur elektronischen Abwicklung von Verfahren und Formalitäten in einer angemessen nahen Zukunft ist unerlässlich für die Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Dienstleistungstätigkeiten, was sowohl den Dienstleistungserbringern und -empfängern als auch den zuständigen Stellen zugute kommen wird. Die Erfüllung dieser Verpflichtung, d. h. die Verwirklichung des vorgegebenen Ergebnisses, kann die Anpassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften sowie anderer für den Dienstleistungssektor geltender Vorschriften erfordern. Diese Verpflichtung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, neben dem elektronischen Weg auch andere Möglichkeiten zur Abwicklung der Verfahren und Formalitäten vorzusehen. Das Erfordernis, die Verfahren und Formalitäten auch im Fernweg abwickeln zu können, verlangt von den Mitgliedstaaten insbesondere, eine grenzüberschreitende Abwicklung zu ermöglichen. Die Pflicht, das genannte Ergebnis zu erreichen, zielt nicht auf Verfahren oder Formalitäten, die sich naturgemäß nicht entmaterialisieren lassen. Darüber hinaus greift dies nicht in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung der Sprachen ein.

(27) Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit darf lediglich von einer Genehmigung der zuständigen Stelle abhängen, wenn dies nicht diskriminierend sowie notwendig und verhältnismäßig ist. Demnach ist ein Genehmigungserfordernis insbesondere nur zulässig, wenn eine nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden Dienstleistung später nicht festgestellt werden können, und weil mit dem Verzicht auf eine Vorabkontrolle Risiken und Gefahren verbunden wären. Diese Bestimmungen der Richtlinie können keine Genehmigungserfordernisse rechtfertigen, die im Übrigen durch andere Gemeinschaftsrechtsakte untersagt sind, wie durch die Richtlinie 1999/93/EG[20] des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen oder durch die Richtlinie 2000/31/EG[21] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (,Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr’). Anhand des Ergebnisses der gegenseitigen Evaluierung wird auf Gemeinschaftsebene ermittelt werden können, für welche Arten von Tätigkeiten die Genehmigungserfordernisse abgeschafft werden sollten.

( 27a) Die vorliegende Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Genehmigungen nachträglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.

(27b) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Gesundheit von Tieren und der städtischen Umwelt zwingende Gründe des Allgemeininteresses. Solche zwingenden Gründe können die Anwendung von Genehmigungserfordernissen und weiteren Einschränkungen für Sozialdienstleistungen rechtfertigen. Allerdings darf keine derartige Genehmigungsregelung und Einschränkung eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Antragstellers bewirken. Darüber hinaus müssen die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit immer geachtet werden.

(27c) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Genehmigungsregelungen sollten die Fälle betreffen, in denen Marktteilnehmer für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit oder deren Ausübung eine Entscheidung einer zuständigen Stelle benötigen. Dies betrifft weder Entscheidungen der zuständigen Stellen zur Schaffung einer Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung noch den Abschluss von Verträgen durch die zuständigen Stellen für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung, der den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt.

(27d) Um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, ist es wichtig, Genehmigungsregelungen und ihre Begründungen zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten. Diese Berichtspflicht bezieht sich nur auf die Existenz von Genehmigungsregelungen und nicht auf die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen.

(27e) Die Genehmigung sollte dem Dienstleistungserbringer in der Regel die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit oder deren Ausübung im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ermöglichen, sofern nicht eine territoriale Einschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Zum Beispiel kann der Umweltschutz die Auflage rechtfertigen, eine Einzelgenehmigung für jede Anlage im Hoheitsgebiet einzuholen. Diese Bestimmung berührt keine regionalen oder lokalen Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen in den Mitgliedstaaten.

(27f) Diese Richtlinie, insbesondere ihre Bestimmungen zu Genehmigungsregelungen und zum territorialen Geltungsbereich einer Genehmigung, berührt nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung und der Verwendung von Amtssprachen.

(27g) Die Bestimmung über das Verbot der doppelten Anwendung gleichwertiger Anforderungen für die Erteilung der Genehmigungen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre eigenen, in der Genehmigungsregelung festgelegten Voraussetzungen anzuwenden. Diese Bestimmung verlangt nur, dass die zuständigen Stellen bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, den gleichwertigen Voraussetzungen Rechnung tragen, die der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt hat. Mit dieser Bestimmung wird nicht vorgeschrieben, die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen anzuwenden, die in der Genehmigungsregelung eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen sind.

(28) Ist die Zahl der verfügbaren Genehmigungen für eine bestimmte Tätigkeit limitiert, - aufgrund der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten, zum Beispiel bei der Vergabe analoger Radiofrequenzen oder beim Betrieb eines Wasserkraftwerkes - ist ein Verfahren für die Auswahl zwischen mehreren Antragstellern vorzusehen, um mit Hilfe des freien Wettbewerbs höchstmögliche Qualität und optimale Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger zu erzielen. Ein solches Verfahren muss Garantien für Transparenz und Neutralität bieten und gewährleisten, dass erteilte Genehmigungen keine übermäßig lange Geltungsdauer besitzen, nicht automatisch verlängert werden und keinerlei Begünstigungen des jeweiligen Genehmigungsinhabers vorsehen. Insbesondere muss die Geltungsdauer der Genehmigung so bemessen sein, dass sie den freien Wettbewerb nicht über das für die Amortisierung der Investitionen und die Erwirtschaftung einer angemessenen Investitionsrendite notwendige Maß hinaus einschränkt oder begrenzt. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Zahl der Genehmigungen aus anderen Gründen als der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten zu begrenzen. Diese Genehmigungen sind in jedem Fall den weiteren Vorschriften der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die Genehmigungserfordernisse unterworfen.

(28a) In dieser Richtlinie ist vorgesehen, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, falls keine Antwort binnen einer bestimmten Frist erfolgt. Für bestimmte Tätigkeiten können jedoch andere Regelungen vorgesehen werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt ist.

[Erwägungsgrund 29 an anderer Stelle eingefügt]

(30) Wenn ein wirklicher Binnenmarkt für Dienstleistungen geschaffen werden soll, müssen die in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten noch enthaltenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs , die mit Artikel 43 bzw. 49 EG-Vertrag unvereinbar sind, beseitigt werden. Die unzulässigen Beschränkungen beeinträchtigen den Binnenmarkt für Dienstleistungen erheblich und müssen unverzüglich systematisch abgebaut werden.

(31) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet die Niederlassungsfreiheit insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der nicht nur jede auf der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates beruhende Diskriminierung verbietet, sondern auch indirekte Diskriminierung aufgrund anderer Unterscheidungsmerkmale, die faktisch zum gleichen Ergebnis führen. So darf die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem Mitgliedstaat als Haupt- oder Nebentätigkeit nicht Kriterien wie dem Ort der Niederlassung, dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder dem Standort der überwiegenden Tätigkeit unterworfen sein. In bestimmten Fällen können zwingende Gründe des Allgemeininteresses allerdings eine Präsenzpflicht des Dienstleistungserbringers, eines Mitarbeiters oder Vertreters bei der Ausübung seiner Tätigkeit rechtfertigen. Ebenso wenig darf ein Mitgliedstaat die Rechts- oder Parteifähigkeit von Gesellschaften beschränken, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Hauptniederlassung haben, gegründet sind. Desgleichen darf ein Mitgliedstaat keinerlei Begünstigungen im Falle einer besonderen Bindung eines Dienstleistungserbringers zur nationalen oder regionalen Wirtschaft und Gesellschaft vorsehen und auch die Fähigkeit des Dienstleistungserbringers, Rechte und Güter zu erwerben, zu nutzen oder zu übertragen, seinen Zugang zu Finanzierungen und Geschäftsräumen nicht aufgrund seines Niederlassungsortes beschränken, soweit diese Möglichkeiten für die Aufnahme und tatsächliche Ausübung seiner Dienstleistungstätigkeit von Nutzen sind.

(32) Das Verbot von Überprüfungen eines wirtschaftlichen Bedarfs als Vorbedingung für die Erteilung einer Genehmigung bezieht sich auf wirtschaftliche Erwägungen als solche und nicht auf andere Anforderungen, die objektiv durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wie etwa den Schutz der städtischen Umwelt, die Sozialpolitik und Ziele der öffentlichen Gesundheit . Dieses Verbot betrifft nicht die für das Wettbewerbsrecht zuständigen Stellen in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten.

(32a) Was finanzielle Sicherheiten und Versicherungen anbelangt, so erstreckt sich die Unzulässigkeit von Anforderungen nur auf die Voraussetzung, dass es sich dabei um finanzielle Sicherheiten und Versicherungen eines im betroffenen Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstituts handeln muss.

(32b) Was die Voreintragung in ein Register betrifft, so erstreckt sich die Unzulässigkeit von Anforderungen nur auf die Voraussetzung, dass der Dienstleistungserbringer bereits vor der Niederlassung für einen bestimmten Zeitraum in einem in dem betroffenen Mitgliedstaat geführten Register eingetragen gewesen sein muss.

(33) Zwecks Koordinierung der Modernisierung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Anpassung an die Erfordernisse des Binnenmarktes ist es angezeigt, bestimmte nicht diskriminierende innerstaatliche Anforderungen, die ihrer Art nach die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Zuge der Niederlassungsfreiheit maßgeblich einschränken oder sogar verhindern können, zu überprüfen. Diese Überprüfung ist auf die Vereinbarkeit dieser Anforderungen mit den bereits vom Gerichtshof bezüglich der Niederlassungsfreiheit festgelegten Kriterien beschränkt. Sie betrifft nicht die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft. Sind solche Anforderungen diskriminierend oder nicht objektiv durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, müssen sie beseitigt oder geändert werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung kann je nach Art der betreffenden Tätigkeit und des Allgemeininteresses unterschiedlich ausfallen. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs könnten solche Anforderungen insbesondere gerechtfertigt sein, wenn damit sozialpolitische Ziele verfolgt werden.

(33a) Zum Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet des Artikels 16 EG-Vertrag können Dienstleistungen nur dann als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in dieser Richtlinie angesehen werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dienen, mit dem der Dienstleistungserbringer vom betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde. Diese Beauftragung muss durch einen oder mehrere Akte erfolgen, deren Form von dem Mitgliedstaat selbst bestimmt wird; darin muss die genaue Art des besonderen Auftrags angegeben werden.

(33b) Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Evaluierung berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Schutz des Allgemeininteresses festzusetzen, insbesondere um sozialpolitische Ziele zu verwirklichen. Darüber hinaus muss der Prozess der gegenseitigen Evaluierung der Besonderheit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und der damit verbundenen besonderen Aufgaben umfassend Rechnung tragen. Diese können bestimmte Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, insbesondere wenn solche Beschränkungen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit oder sozialpolitischen Zielen dienen und wenn sie die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a bis c erfüllen. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform, beispielsweise die Rechtsform einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck zu wählen, für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen im sozialen Bereich gerechtfertigt sein kann.

(34) Zu den zu prüfenden Anforderungen gehören nationale Regelungen, die aus nicht mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängenden Gründen die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten. Zu diesen zählen auch solche Anforderungen, die vom Dienstleistungserbringer eine bestimmte Rechtsform verlangen, namentlich das Erfordernis eine juristische Person, eine Personengesellschaft, eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck oder eine Gesellschaft, deren Anteilseigner ausschließlich natürliche Personen sind, zu sein; ferner Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen, insbesondere eine Mindestkapitalausstattung für bestimmte Tätigkeiten oder den Besitz besonderer Qualifikationen für die Anteilseigner oder das Führungspersonal bestimmter Unternehmen. Die Evaluierung der Vereinbarkeit von festgelegten Mindest- und/oder Höchstpreisen mit der Niederlassungsfreiheit betrifft nur Preise, die von zuständigen Stellen spezifisch für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen festgelegt werden, und nicht etwa allgemeine Vorschriften über die Festlegung von Preisen, wie z.B. für die Vermietung von Häusern.

(34a) Der Prozess der gegenseitigen Evaluierung bedeutet, dass die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist zunächst eine analytische Überprüfung ihrer Rechtsvorschriften vornehmen müssen, um festzustellen, ob die oben genannten Anforderungen in ihrem Rechtssystem existieren, und spätestens bis zum Ende der Umsetzungsfrist einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung erstellen müssen. Jeder Bericht wird allen anderen Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien übermittelt. Die Mitgliedstaaten können dann innerhalb von sechs Monaten ihre Bemerkungen zu diesen Berichten vorlegen. Die Kommission erstellt spätestens bis 31. Dezember 2008 einen Synthesebericht, gegebenenfalls mit Vorschlägen für weitere Initiativen. Falls erforderlich unterstützt die Kommission – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – den Mitgliedstaat bei der Erstellung einer gemeinsamen Methodik.

[Erwägungsgrund 35 gestrichen]

(36) Die Tatsache, dass diese Richtlinie eine Reihe von Anforderungen festlegt, die die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist beseitigen oder prüfen müssen, lässt die Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen Artikel 43 oder 49 EG-Vertrag unberührt.

(36a) Die vorliegende Richtlinie betrifft nicht die Anwendung der Artikel 28, 29 und 30 EG-Vertrag über den freien Warenverkehr. Bei den nach der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit unzulässigen Beschränkungen handelt es sich um Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, nicht um Anforderungen, die sich auf Waren als solche beziehen.

(36b) Begibt sich ein Marktteilnehmer in einen anderen Mitgliedstaat, um dort eine Dienstleistungstätigkeit auszuüben, muss zwischen Sachverhalten, die unter die Niederlassungsfreiheit und solchen, die unter den freien Dienstleistungsverkehr fallen, unterschieden werden, je nachdem, ob es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Unterscheidung zwischen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit und Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs ausschlaggebend, ob der Marktteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die betreffende Dienstleistung erbringt, niedergelassen ist oder nicht. Ist er in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistungen erbringt, niedergelassen, so handelt es sich um eine Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit. Ist der Marktteilnehmer dagegen nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem die Dienstleistung erbracht wird, so fällt seine Tätigkeit unter den freien Dienstleistungsverkehr. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, ihrer regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer Kontinuität zu beurteilen. Der vorübergehende Charakter der Dienstleistung sollte nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer ausschließen, sich im Bestimmungsmitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wobei es sich auch um ein Büro, eine Kanzlei oder eine Praxis handeln kann) auszustatten, soweit diese für die Erbringung der betreffenden Leistung erforderlich ist.

(37) Um die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer gemeinschaftsweit ohne Rücksicht auf die Binnengrenzen Dienstleistungen in Anspruch nehmen beziehungsweise erbringen können, ist es angebracht, zu klären, inwieweit die Anforderungen des Mitgliedstaats zur Anwendung kommen können, in dem die Leistung erbracht wird . Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht daran hindert, gemäß den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Grundsätzen seine besonderen Anforderungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt anzuwenden.

(37a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs behält ein Mitgliedstaat das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um Dienstleistungserbringer daran zu hindern, die Prinzipien des Binnenmarkts missbräuchlich zu nutzen. Missbrauch durch einen Dienstleistungserbringer muss in jedem Einzelfall festgestellt werden.

[Erwägungsgrund 38 gestrichen]

[Erwägungsgrund 39 gestrichen]

(39a) Es muss sichergestellt werden, dass die Dienstleistungserbringer in der Lage sind, Ausrüstungsgegenstände, die für ihre Dienstleistung unerlässlich sind, mitzunehmen, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Dienstleistungen zu erbringen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass zusätzliche Kosten für die Dienstleistungserbringer z. B. dadurch anfallen, dass sie andere Ausrüstungsgegenstände als die, die sie gewöhnlich verwenden, mieten oder kaufen müssen oder dass sie die Art und Weise, wie sie ihre Tätigkeit gewöhnlich ausüben, erheblich ändern müssen.

(39b) Der Begriff „Ausrüstungsgegenstände“ bezieht sich nicht auf materielle Gegenstände, die entweder vom Dienstleistungserbringer an den Empfänger geliefert werden oder die – wie beispielsweise Baustoffe oder Ersatzteile – aufgrund der Dienstleistungstätigkeit Teil eines materiellen Gegenstands werden oder – wie beispielsweise Brennstoffe, Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, Pestizide, Giftstoffe oder Arzneimittel – im Zuge der Dienstleistung verbraucht oder vor Ort belassen werden.

(40) Es ist angebracht, Abweichungen von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit nur in den Bereichen zuzulassen, für die Ausnahmeregelungen gelten. Diese Regelungen sind notwendig, um dem Ausmaß der Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt beziehungsweise bestimmten Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Dienstleistungen Rechnung zu tragen, nach denen ein Dienstleistungserbringer einem anderen Recht als dem des Mitgliedstaates der Niederlassung unterliegt. Darüber hinaus können in bestimmten Ausnahmefällen und unter strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegenüber einem Dienstleistungserbringer Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden. Des Weiteren muss eine Beschränkung des freien Dienstleistung sverkehrs im Einklang mit den Grundrechten stehen, die gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes integraler Bestandteil der im gemeinschaftlichen Rechtssystem anerkannten Rechtsgrundsätze sind.

(40a) Die Abweichung von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit im Falle der Postdienste betrifft sowohl Tätigkeiten, die Universaldiensterbringern vorbehalten sind, als auch sonstige Postdienste.

(40b) Die Abweichung von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit im Falle der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen und die Bezugnahme auf einen möglichen künftigen Harmonisierungsrechtsakt betreffen ausschließlich die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten, die im Wesentlichen in der Einreichung von Klagen zur Beitreibung von Forderungen vor einem Gericht bestehen.

[Erwägungsgrund 41 an anderer Stelle eingefügt]

(41a) Diese Richtlinie sollte nicht die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen berühren, die gemäß der Richtlinie 96/71/EG für Arbeitnehmer gelten, die für die Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden. In diesen Fällen sieht die Richtlinie 96/71/EG vor, dass die Dienstleistungserbringer in den im Einzelnen aufgeführten Bereichen die geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Mitgliedstaats einhalten müssen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Dabei handelt es sich um folgende Bereiche: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze, die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere Schutz der von Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Dies betrifft nicht nur die gesetzlich festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, sondern auch die in allgemein verbindlich erklärten oder im Sinne der Richtlinie 96/71/EG de facto allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen festgelegten Bedingungen. Außerdem sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für andere als die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG aufgeführten Aspekte vorzuschreiben, soweit es sich um Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung handelt.

(41b) Diese Richtlinie sollte ebenso wenig die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Fällen betreffen, in denen der für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung beschäftigte Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung eingestellt wird. Außerdem berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu bestimmen und den Unterschied zwischen Selbstständigen und abhängig beschäftigten Personen, einschließlich so genannter Scheinselbstständiger, festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 39 EG-Vertrag die Tatsache, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält; jedwede Tätigkeit einer Person außerhalb eines Unterordnungsverhältnisses muss als selbstständige Beschäftigung im Sinne der Artikel 43 und 49 EG-Vertrag angesehen werden.

(41c) Die Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit findet keine Anwendung in Fällen, in denen eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht einem bestimmten Beruf vorbehalten ist, z. B. wenn Rechtsberatung nur von Juristen durchgeführt werden darf.

[Erwägungsgrund 42 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 43 gestrichen]

(44) Die Ausnahme von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht in dem Staat geleast wurden, in dem sie genutzt werden, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der anerkannt hat, dass ein Mitgliedstaat Fahrzeuge, die in seinem Hoheitsgebiet genutzt werden, einer solchen Anforderung unterwerfen kann, sofern sie das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Diese Ausnahme betrifft nicht die gelegentliche oder vorübergehende Anmietung.

(45) Vertragsbeziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Kunden sowie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Festlegung des auf vertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Rechts erfolgt durch die Regeln des internationalen Privatrechts.

[Erwägungsgrund 46 gestrichen]

(47) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gelassen werden, ausnahmsweise und aus Gründen der Sicherheit der Dienstleistungen in Einzelfällen in Abweichung von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit Maßnahmen gegenüber einem Dienstleistungserbringer zu ergreifen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Eine solche Möglichkeit kann nur beim Fehlen einer gemeinschaftlichen Rechtsvereinheitlichung genutzt werden.

(48) Dieser Richtlinie entgegenstehende Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs können sich nicht nur aus Maßnahmen gegenüber den Dienstleistungserbringern, sondern auch aus vielfältigen Behinderungen ergeben, denen die Empfänger und insbesondere die Verbraucher bei der Nutzung der Dienstleistungen begegnen. Diese Richtlinie enthält Beispiele für bestimmte Arten von Beschränkungen gegenüber einem Dienstleistungsempfänger, der eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird. Zu solchen diskriminierenden Beschränkungen gehören einzelstaatliche Vorschriften, nach denen die Erlangung einer finanziellen Unterstützung bezüglich der Kosten für Sprach- oder Berufsbildungskurse auf die Fälle beschränkt ist, in denen diese Kurse im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden. Dies umfasst auch Fälle, in denen Dienstleistungsempfänger verpflichtet sind, eine Genehmigung ihrer zuständigen Behörden einzuholen oder bei diesen Behörden eine Erklärung abzugeben, um eine Dienstleistung eines Erbringers, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, in Anspruch nehmen zu können. Dies betrifft keine allgemeinen Genehmigungsregelungen, die auch für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gelten, die von einem im Mitgliedstaat des Empfängers niedergelassenen Dienstleistungserbringer erbracht werden.

(48a) Der Begriff der finanziellen Unterstützung für die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung gilt weder für Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Sozialwesen oder im Kultursektor, die unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fallen, noch für allgemeine finanzielle Unterstützung, die nicht mit der Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung verknüpft ist, z. B. Stipendien oder Darlehen für Studenten.

(49) Gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr in der Auslegung des Gerichtshofs sind Diskriminierungen des Dienstleistungsempfängers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzlandes oder seines Wohnortes verboten. Dabei kann es sich insbesondere um eine Verpflichtung handeln, die lediglich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats betrifft und etwa darin besteht, Originalunterlagen, beglaubigte Kopien, einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder amtlich beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen vorzulegen, um in den Genuss bestimmter Dienstleistungen oder Preisvorteile zu kommen. Gleichwohl verhindert das Verbot diskriminierender Anforderungen nicht, dass bestimmte Vergünstigungen, namentlich Preisvorteile, bestimmten Dienstleistungsempfängern vorbehalten sind; allerdings müssen diese auf berechtigten, objektiven Kriterien fußen.

(50) Auch wenn diese Richtlinie nicht dazu bestimmt ist, die Preise in der gesamten Europäischen Union künstlich zu harmonisieren, insbesondere wenn die Marktbedingungen von Land zu Land verschieden sind, verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung als Voraussetzung für die Schaffung eines echten Raums ohne Binnengrenzen, dass die Bürger der Gemeinschaft nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes daran gehindert werden, eine technisch auf dem Markt verfügbare Dienstleistung in Anspruch zu nehmen bzw. anderen Bedingungen oder Preisen unterworfen werden. Durch das Fortbestehen solcher Diskriminierungen gegenüber den Dienstleistungsempfängern wird das Fehlen eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen für den Bürger der Gemeinschaft deutlich spürbar und ganz allgemein das Zusammenwachsen der europäischen Völker beeinträchtigt. Dieses Diskriminierungsverbot im Binnenmarkt beinhaltet, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, einem Dienstleistungsempfänger, insbesondere einem Verbraucher, der Zugriff auf allgemein angebotene Dienstleistungen nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes verwehrt oder erschwert werden darf. Hieraus folgt nicht, dass es eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Dienstleistung unterschiedliche Preise oder Bedingungen festgelegt werden, die durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die von Land zu Land unterschiedlich sein können , wie beispielsweise entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten und unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber , oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingen von denen des Mitgliedstaates der Niederlassung unterscheiden.

(50a) Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, bestimmt im Rahmen dieser Richtlinie, wie Informationen dem Dienstleistungsempfänger bereitgestellt werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Fragen wie die Haftung für die Bereitstellung unrichtiger oder irreführender Informationen zu regeln.

[Erwägungsgrund 51 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 52 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 53 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 54 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 55 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 56 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 57 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 58 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 59 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 60 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 61 gestrichen]

(62) Bei den Möglichkeiten, die der Dienstleistungserbringer hat, um die bereitzustellenden Informationen dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich zu machen, sollte die Angabe seiner elektronischen Adresse einschließlich seiner Website vorgesehen werden. Im Übrigen sollte die Verpflichtung der Dienstleistungserbringer, in den ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit bestimmte Angaben zu machen, nicht für die allgemeine kommerzielle Kommunikation wie beispielsweise Werbung gelten, sondern vielmehr für Dokumente, die detaillierte Angaben über die angebotenen Dienstleistungen enthalten, einschließlich der Dokumente auf einer Website.

(63) Jeder Dienstleistungserbringer, dessen Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen, sollte im Prinzip über eine angemessene Berufs haftpflicht versicherung oder eine gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit verfügen, was insbesondere bedeutet, dass er normalerweise für die Erbringung der Dienstleistung außer im Mitgliedstaat der Niederlassung auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten angemessen versichert ist.

(63a) Die Versicherung oder Sicherheit soll der Art und dem Ausmaß des Risikos angemessen sein. Dies bedeutet, dass Dienstleistungserbringer nur dann über eine grenzüberschreitende Deckung verfügen sollten, wenn sie Dienstleistungen tatsächlich in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Die Mitgliedstaaten sollen keine detaillierteren Vorschriften für die Versicherungsdeckung festlegen und z. B. Mindestwerte für die Versicherungssumme oder Begrenzungen für Ausnahmen von der Deckung vorsehen. Dienstleistungserbringer und Versicherer sollten weiterhin über die nötige Flexibilität verfügen, um genau auf die Art und das Ausmaß des Risikos abgestimmte Versicherungspolicen auszuhandeln. Darüber hinaus ist es nicht notwendig, dass die Verpflichtung zu einer angemessenen Versicherung gesetzlich festgelegt wird. Es reicht aus, wenn die Versicherungspflicht Teil der von den Berufsverbänden festgelegten Standesregeln ist. Ferner sollen Versicherungsgesellschaften, nicht gezwungen werden, Versicherungen zu gewähren.

(64) Die Totalverbote kommerzieller Kommunikation für reglementierte Berufe sollten beseitigt werden, wobei nicht Verbote gemeint sind, die sich auf den Inhalt der kommerziellen Kommunikation beziehen, sondern solche, die diese allgemein für ganze Berufsgruppen in einer oder mehreren Formen untersagen, beispielsweise ein Verbot von Werbung in einem bestimmten oder in einer Reihe von Medien. Was den Inhalt und die Art und Weise der kommerziellen Kommunikation betrifft, sollten die Angehörigen der reglementierten Berufe aufgefordert werden, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes zu erarbeiten.

(64a) Es ist notwendig und liegt im Interesse der Dienstleistungsempfänger, insbesondere der Verbraucher, sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer die Möglichkeit haben, multidisziplinäre Dienstleistungen anzubieten, und dass die diesbezüglichen Beschränkungen auf das begrenzt werden, was erforderlich ist, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Integrität der reglementierten Berufe zu gewährleisten. Dies berührt nicht solche Beschränkungen oder Verbote, besondere Tätigkeiten auszuführen, mit denen die Unabhängigkeit in Fällen sichergestellt werden soll, in denen ein Mitgliedstaat einen Dienstleistungserbringer mit einer besonderen Aufgabe, insbesondere im Bereich der Stadtentwicklung, betraut.

(65) Um die Transparenz zu erhöhen und sicherzustellen, dass Bewertungen der Qualität der angebotenen und erbrachten Dienstleistungen sich auf vergleichbare Kriterien stützen, ist es wichtig, dass die Informationen über die Bedeutung der Gütesiegel und sonstigen Kennzeichnungen der Dienstleistungen leicht zugänglich sind. Eine solche Transparenzpflicht ist in Bereichen wie dem Fremdenverkehr, namentlich im Hotelgewerbe mit seinen weitverbreiteten Klassifizierungssystemen, besonders wichtig. Im Übrigen ist zu untersuchen, in welchem Maß europäische Normung von Nutzen sein kann, um die Vergleichbarkeit und die Qualität der Dienstleistungen zu erleichtern. Europäische Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI erarbeitet. Soweit erforderlich, kann die Kommission gemäß den in der Richtlinie 98/34/EG[22] des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Verfahren einen Auftrag zur Erarbeitung europäischer Normen erteilen.

(65a) Um eventuelle Probleme in Bezug auf die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung zu lösen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten gleichwertige Sicherheiten anerkennen, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Instituten oder Einrichtungen wie Banken, Versicherern oder anderen Finanzdienstleistungserbringern hinterlegt wurden.

(66) Die Entwicklung eines Netzes der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004[23] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ist, ergänzt die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit. Die Anwendung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer Marketing- und Vertriebspraktiken, ebenso wie die Notwendigkeit, bestimmte Hindernisse für die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu beseitigen, erfordern ein erhöhtes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Insbesondere ist es in diesem Bereich erforderlich sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten von Marktteilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet die Beendigung rechtswidriger Praktiken fordern, die auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abzielen.

(66a) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen ist eine Zusammenarbeit der Verwaltungen unerlässlich. Mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten führt zu einer Zunahme von Vorschriften für Dienstleistungserbringer oder zu doppelten Kontrollen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten und kann auch von unseriösen Geschäftemachern dazu genutzt werden, sich einer Kontrolle zu entziehen oder auf Dienstleistungen anwendbare nationale Vorschriften zu umgehen. Es ist daher unverzichtbar, klare und rechtsverbindliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur wirksamen Zusammenarbeit festzulegen.

(66b) Für die Zwecke des Kapitels über Verwaltungszusammenarbeit bezeichnet „Kontrolle“ Tätigkeiten wie Überwachung und Faktenermittlung, Problemlösung, Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen sowie die damit verbundenen Folgemaßnahmen.

(66c) Unter normalen Umständen erfolgt die gegenseitige Amtshilfe direkt zwischen den zuständigen Stellen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen werden nur dann aufgefordert, diesen Prozess zu unterstützen, wenn Schwierigkeiten auftreten, z. B. wenn Hilfe erforderlich ist, um die entsprechende zuständige Stelle zu ermitteln.

(66d) Bestimmte Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe gelten für alle Fragen, auf die sich diese Richtlinie erstreckt; hierzu gehören auch Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen, in denen sich der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Andere Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe finden nur in den Fällen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen Anwendung, in denen die Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit gilt. Eine Reihe weiterer Verpflichtungen findet in allen Fällen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen Anwendung, also auch in Bereichen, die nicht von der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit erfasst werden. Unter die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen fallen auch solche Fälle, in denen die Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden und solche, in denen sich der Dienstleistungsempfänger in den Mitgliedstaat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers begibt, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

(66e) Für die Fälle, in denen sich der Dienstleistungserbringer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat seiner Niederlassung begibt, ist eine gegenseitige Amtshilfe dieser beiden Staaten vorzusehen. Im Rahmen dieser Unterstützung kann der Bestimmungsmitgliedstaat im Auftrag des Mitgliedstaats der Niederlassung Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen oder aber, wenn es lediglich um die Sachverhaltsfeststellung geht, von sich aus tätig werden.

(66ea) Es sollte Mitgliedstaaten nicht möglich sein, die Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit, dadurch zu umgehen, dass sie diskriminierende oder unverhältnismäßige Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durchführen.

(66f) Die sich auf den Austausch von Informationen über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer beziehenden Bestimmungen dieser Richtlinie greifen Initiativen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nicht vor, insbesondere nicht Initiativen zum Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Strafregistern der Mitgliedstaaten.

(66g) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfordert ein gut funktionierendes elektronisches Informationssystem, damit die zuständigen Stellen ihre jeweiligen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten leicht ermitteln und wirksam mit ihnen kommunizieren können.

(67) Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Interessenträger ermutigen, gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Berufs, insbesondere die Dienstleistungsqualität verbessern sollen. Die Verhaltenskodizes müssen mit dem Gemeinschaftsrecht, vor allem mit dem Wettbewerbsrecht, vereinbar sein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu rechtsverbindlichen Berufsregeln in den Mitgliedstaaten stehen.

(67a) Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen auf Gemeinschaftsebene unterstützen. Diese Verhaltenskodizes sollten je nach Art der einzelnen Berufe Bestimmungen über die kommerzielle Kommunikation in den reglementierten Berufen sowie die Standesregeln der reglementierten Berufe enthalten, die insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit von Immobilienmaklern in diese Verhaltenskodizes einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten begleitende Maßnahmen ergreifen, um die Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen zu ermutigen, die auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Verhaltenskodizes auf nationaler Ebene anzuwenden.

(67b) Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene sollen dazu dienen, Mindestverhaltensnormen festzulegen, und sie ergänzen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Sie hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht strengere rechtliche Maßnahmen zu erlassen, bzw. sie hindern die nationalen Standes- und Berufsorganisationen nicht daran, einen stärkeren Schutz in ihren nationalen Verhaltenskodizes vorzusehen.

[ Erwägungsgrund 68 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 69 gestrichen]

[ Erwägungsgrund 70 an anderer Stelle eingefügt]

[ Erwägungsgrund 71 an anderer Stelle eingefügt]

[Erwägungsgrund 72 gestrichen]

(73) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG[24] des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

1. Diese Richtlinie stellt allgemeine Bestimmungen auf, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.

2. Diese Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen .

3. Diese Richtlinie betrifft weder die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen noch von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen, die unter die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Wettbewerb fallen.

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erachten, wie diese Leistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollen.

4. Diese Richtlinie berührt nicht die Maßnahmen, die auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden, um die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Pluralismus der Medien zu schützen oder zu fördern.

5. Diese Richtlinie berührt nicht das Strafrecht der Mitgliedstaaten.

6. Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht, d.h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Vorschriften zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz und über die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht angewendet werden. In gleicher Weise berührt die Richtlinie auch nicht die Sozialversicherungsgesetzgebung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[25] zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern .

7. Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

2. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

(-a ) Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ;

(a ) Finanzdienstleistungen, wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG[26] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgeführten Dienstleistungen;

(b ) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG[27], 2002/20/EG[28], 2002/21/EG[29], 2002/22/EG[30] und 2002/58/EG[31] des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind;

(c) Verkehrsdienstleistungen und auf Verkehr bezogene Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich von Titel V EG-Vertrag fallen ;

(ca) Hafendienste;

(cb) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;

(cc) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob die Dienstleistungen durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Leistungen handelt;

(cd) Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, einschließlich Rundfunk und Kino;

ce) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

(cf) Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Artikel 45 EG-Vertrag verbunden sind;

(cg) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung bedürftiger Familien und Personen;

(ch) private Sicherheitsdienste.

3. Die Richtlinie gilt nicht für das Steuerwesen.

Artikel 3 Verhältnis zum geltenden Gemeinschaftsrecht

1. Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsaktes Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. Dies gilt insbesondere für:

a) Richtlinie 96/71/EG[32] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen;

b) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [33] des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern;

c) Richtlinie 89/552/EWG[34] des Rates über die Ausübung der Fernsehtätigkeit;

d) Richtlinie 2005/36[35] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

2. Diese Richtlinie berührt nicht die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts. Folglich ist der Verbraucher im Allgemeinen durch die Verbraucherschutzregeln geschützt, die im Verbraucherrecht seines Mitgliedstaates niedergelegt sind.

3. Die Mitgliedstaaten setzen die Bestimmungen dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr um.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Dienstleistung“ ist jede von Artikel 50 EG-Vertrag erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird ;

(2) „Dienstleistungserbringer“ ist jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag , die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

(3) „Dienstleistungsempfänger“ ist jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, und jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag , die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

(4) „ Niederlassungs mitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung hat;

(5) „Niederlassung“ ist die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 EG-Vertrag erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird ;

(6) „Genehmigungsregelung“ ist jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer bzw. -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Stelle eine förmliche, stillschweigende oder sonstige Entscheidung über die Aufnahme und Ausübung bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu erwirken;

(7) „Anforderungen“ sind alle Bestimmungen wie Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Standesregeln oder den kollektiven Regeln ergeben, die von Berufskammern, -verbänden oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden; Regeln, die in von den Sozialpartnern ausgehandelten Tarifverträgen festgelegt wurden, gelten nicht als solche als Anforderungen im Sinne der Richtlinie;

(7a) „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sind Gründe, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, und schließen Folgendes ein: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; Schutz des geistigen Eigentums; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Ziele der Sozial- und der Kulturpolitik;

(8) „zuständige Stelle“ ist jedes Organ und jede Instanz, das/die in einem Mitgliedstaat eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, Berufskammern und -verbände oder sonstige Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit oder ihre Ausübung kollektiv regeln;

(9) gestrichen

(10) gestrichen

(11) „Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung“ ist der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer erbracht wird;

(12) gestrichen;

(13) „reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Reihe beruflicher Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG[36] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ;

(14) „kommerzielle Kommunikation“ sind alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. Die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

(a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,

(b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

Kapitel II Verwaltungsvereinfachung

Artikel 5 Vereinfachung der Verfahren

1. Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten und vereinfachen sie, sofern erforderlich .

1a. Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren einheitliche Formblätter auf Gemeinschaftsebene einführen. Diese Formblätter sind Zeugnissen, Bescheinigungen oder sonstigen vom Dienstleistungserbringer vorzulegenden Dokumenten gleichzusetzen .

2. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung verlangen, erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fällen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dies erfordern.

Der erste Unterabsatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer jeweiligen Amtssprachen zu verlangen.

3. Absatz 2 gilt nicht für Dokumente im Sinne von Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG[37] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen , von Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46, 49 und 50 der Richtlinie 2004/18/EG [38] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/5/EG[39] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, der Richtlinie 68/151/EWG[40] des Rates, geändert durch die Richtlinie 2003/58/EG[41] des Europäischen Parlaments und des Rates, in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und der Elften Richtlinie 89/666/EWG[42] des Rates über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen.

Artikel 6 Einheitliche Ansprechstellen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , dass Dienstleistungserbringern spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Kontaktstellen, so genannte „ einheitliche Ansprechstellen “ zur Verfügung stehen, bei denen sie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und des Kapitels II a folgende Verfahren und Formalitäten abwickeln können:

a) alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Stellen, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder bei Berufsorganisationen;

b) die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.

2. Die Schaffung einheitlicher Ansprechstellen berührt nicht die Verteilung von Aufgaben und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme.

Artikel 7 Recht auf Information

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger über die einheitlichen Ansprechstellen leicht zugänglich sind:

(a) die Anforderungen, die für auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit;

(b) Angaben über die zuständigen Stellen, einschließlich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen;

(c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken betreffend Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen;

(d) die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen zuständigen Stellen und Dienstleistungserbringern oder -empfängern, zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;

(e) Angaben zu sonstigen Verbänden oder anderen Organisationen, die ohne eine zuständige Stelle zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger beraten und unterstützen.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer und -empfänger von den zuständigen Stellen auf Anfrage Informationen über die allgemeine Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erhalten können. Sofern es sachgerecht ist, schließt diese Beratung einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden ein. Die Informationen sind in einfacher, leicht verständlicher Sprache bereitzustellen.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Hilfestellungen klar und unmissverständlich gegeben werden, im Fernweg und elektronisch leicht zugänglich sind sowie dem neuesten Stand entsprechen.

4. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die einheitlichen Ansprechstellen und die zuständigen Stellen alle Auskunfts- und Unterstützungsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich beantworten, und den Betroffenen unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

5. Die Mitgliedstaaten setzen die Absätze 1 bis 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie um.

6. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um die Bereitschaft der einheitlichen Ansprechstellen zu fördern , die Informationen gemäß diesem Artikel auch in anderen Gemeinschaftssprachen bereitzustellen, soweit dies mit ihren Rechtsvorschriften über die Verwendung von Sprachen vereinbar ist .

7. Die Verpflichtung der zuständigen Stellen zur Unterstützung der Dienstleistungserbringer und -empfänger beinhaltet keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern betrifft lediglich allgemeine Informationen über die Art und Weise, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden.

Artikel 8 Elektronische Verfahrensabwicklung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos im Fernweg und elektronisch bei der betreffenden einheitlichen Ansprechstelle oder bei der zuständigen Stelle abgewickelt werden können.

2. Absatz 1 betrifft nicht die Kontrolle des Ortes der Dienstleistungserbringung oder die Überprüfung der vom Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstung oder die physische Untersuchung der Geeignetheit des Dienstleistungserbringers.

3. Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1, um die Interoperabilität der Informationssysteme und die Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Kapitel II a Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer

ABSCHNITT 1 GENEHMIGUNGEN

Artikel 9 Genehmigungsregelungen

1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) die Genehmigungsregelungen sind im Hinblick auf den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;

(b) die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;

(c) das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.

2. In dem in Artikel 41 vorgesehenen Bericht benennen die Mitgliedstaaten die in ihrer jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Genehmigungsregelungen und begründen dabei die Vereinbarkeit mit Absatz 1.

3. Dieser Abschnitt gilt nicht für jene Teile der Genehmigungsregelungen, die durch andere Gemeinschaftsrechtsakte harmonisiert wurden.

Artikel 10 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

1. Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die dem Ermessen der zuständigen Behörden Grenzen setzen, um eine willkürliche oder missbräuchliche Ausübung zu verhindern.

2. Die Kriterien gemäß Absatz 1 müssen:

(a) diskriminierungsfrei sein;

(b) durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

(c) verhältnismäßig im Hinblick auf den in Buchstabe (b) genannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses sein;

(d) präzise und eindeutig sein;

(e) objektiv sein;

(f) im Voraus bekannt gemacht werden;

(fa) transparent und zugänglich sein.

3. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer neuen Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen war. Die in Artikel 33 genannten Kontaktstellen und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Stelle, indem sie die notwendigen Informationen über diese Anforderungen übermitteln. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar sind, werden neben ihrem Zweck und ihrer Zielsetzung auch ihre Wirkung und die Wirksamkeit ihrer Durchsetzung berücksichtigt.

4. Die Genehmigung muss dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ermöglichen, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets rechtfertigen.

5. Die Genehmigung muss erteilt werden, sobald eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind.

6. Die etwaige Versagung einer Genehmigung oder andere Entscheidungen der zuständigen Behörden sowie der Widerruf einer Genehmigung müssen begründet werden, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, und es müssen Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.

7. Dieser Artikel stellt die Verteilung der Zuständigkeiten der mitgliedstaatlichen Behörden auf lokaler oder regionaler Ebene, die solche Genehmigungen erteilen, nicht in Frage.

Artikel 11 Geltungsdauer der Genehmigung

1. Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Genehmigung darf nicht befristet sein, außer in folgenden Fällen:

(a) die Genehmigung wird automatisch verlängert oder hängt lediglich von der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen ab ;

(b) die Zahl der erteilbaren Genehmigungen ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt; oder

(c) eine Befristung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

2. Absatz 1 betrifft nicht die Höchstfrist, die einem Dienstleistungserbringer nach Genehmigungserteilung für die tatsächliche Aufnahme seiner Tätigkeit eingeräumt wird.

3. Die Mitgliedstaaten verpflichten einen Dienstleistungserbringer, die betreffende einheitliche Ansprechstelle gemäß Artikel 6 über die folgenden Änderungen zu informieren:

- die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind;

- Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.

4. Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Genehmigungen in den Fällen zu widerrufen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 12 Wahl zwischen mehreren Antragstellern

1. Ist die Zahl der für eine Dienstleistungstätigkeit erteilbaren Genehmigungen auf Grund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Antragsteller an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

2. In den Fällen des Absatzes 1 muss die Genehmigung mit einer angemessenen Befristung versehen sein und darf weder automatisch verlängert werden noch irgendeine andere Begünstigung für den jeweiligen Genehmigungsinhaber oder Personen, die in besonderer Beziehung zu ihm stehen, vorsehen.

3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und der Artikel 9 und 10 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Regeln für das Auswahlverfahren unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, sozialpolitische Ziele, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie jeden anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses berücksichtigen.

Artikel 13 Genehmigungsverfahren

1. Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar, im Voraus bekannt, und so ausgestaltet sein, dass die Antragsteller sicher sein können, dass ihre Anträge unparteiisch behandelt werden.

2. Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten dürfen weder abschreckend wirken, noch die Erbringung der Dienstleistung in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Sie müssen leicht zugänglich sein und eventuelle Kosten für den Antragsteller müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Genehmigungsverfahrens stehen und dürfen die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen .

3. Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist für die Beantwortung bearbeitet werden. Die Frist läuft erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen .

4. Wenn der Antrag nicht binnen der in Absatz 3 genannten Frist beantwortet wird, muss die Genehmigung als erteilt gelten. Jedoch kann für bestimmte Tätigkeiten eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

5. Für jeden Genehmigungsantrag wird unverzüglich eine Empfangsbestätigung übermittelt, die folgende Angaben enthalten muss:

(a) die Antwortfrist gemäß Absatz 3;

(b) die Rechtsbehelfe;

(c) den Hinweis, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn der Antrag nicht binnen der vorgesehenen Frist beantwortet wird.

6. Im Falle eines unvollständigen Antrags muss der Antragsteller unverzüglich darüber informiert werden, dass Unterlagen nachzureichen sind und welche Auswirkungen dies möglicherweise auf die in Absatz 3 genannte angemessene Bearbeitungsfrist hat.

7. Im Falle der Ablehnung eines Antrags wegen Nichtbeachtung der Verfahren oder Formalitäten muss der Antragsteller unverzüglich von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt werden.

ABSCHNITT 2 UNZULÄSSIGE ODER ZU PRÜFENDE ANFORDERUNGEN

Artikel 14 Unzulässige Anforderungen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen folgender Art abhängig machen:

(1) diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder, für Unternehmen, dem Sitz beruhen, insbesondere:

(a) einem Staatsangehörigkeitserfordernis für den Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, seine Gesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane;

(b) einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane im betreffenden Hoheitsgebiet;

(2) einem Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Eintragung in Register oder der Registrierung bei Standesorganisationen in mehreren Mitgliedstaaten;

(3) Beschränkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung auf ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschränkungen der Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft;

(4) Bedingungen der Gegenseitigkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer bereits eine Niederlassung unterhält mit Ausnahme solcher, die durch Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich der Energie vorgesehen sind;

(5) einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die Genehmigung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Nachfrage im Markt abhängig gemacht wird, die tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit beurteilt werden, oder ihre Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher, von der zuständigen Stelle festgelegten Programmziele bewertet wird; dieses Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen ;

(6) der direkten oder indirekten Beteiligung von Wettbewerbern an der Erteilung von Genehmigungen oder anderen Entscheidungen der zuständigen Stellen, auch nicht in Beratungsgremien, mit Ausnahme der Standesorganisationen und Berufsverbände, -kammern oder -organisationen, die als zuständige Stelle fungieren; dieses Verbot gilt nicht für die Anhörung von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu Fragen, die nicht einzelne Genehmigungsanträge betreffen;

(7) der Pflicht, eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich daran zu beteiligen oder eine Versicherung bei einem Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, abzuschließen. Dies berührt weder die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, finanzielle Sicherheiten als solche zu verlangen, noch Anforderungen, die sich auf die Beteiligung an einem kollektiven Ausgleichsfonds, z.B. für Mitglieder von Berufsverbänden und -vereinigungen, beziehen;

(8) der Pflicht, bereits vorher während eines bestimmten Zeitraums in den auf ihrem Hoheitsgebiet geführten Registern eingetragen gewesen zu sein oder die Tätigkeit vorher während eines bestimmten Zeitraums auf ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt zu haben.

Artikel 15 Zu prüfende Anforderungen

1. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und sorgen dafür, dass diese Anforderungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften so, dass sie diese Bedingungen erfüllen.

2. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit folgenden nichtdiskriminierenden Anforderungen unterwirft:

(a) mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen, insbesondere in Form von Beschränkungen im Hinblick auf die Bevölkerungszahl oder bestimmte Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern;

(b) Anforderungen, die vom Dienstleistungserbringer eine bestimmte Rechtsform verlangen;

(c) Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen;

(d) Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, mit Ausnahme von Anforderungen, die Bereiche betreffen, die von der Richtlinie 2005/36/EG[43] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfasst werden oder solchen, die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind;

(e) dem Verbot, auf ein und demselben Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu unterhalten;

(f) Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen;

(g) der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;

(h) gestrichen

(i) gestrichen

(j) Pflichten für die Dienstleistungserbringer, zusammen mit ihrer Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen.

3. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Anforderungen gemäß Absatz 2 die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a) Diskriminierungsfreiheit: die Anforderungen stellen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes dar;

(b) Erforderlichkeit: die Anforderungen sind durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt;

(c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen gewährleisten die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels; sie gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und das gleiche Ziel ließe sich nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Rechtsvorschriften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der den Betreffenden übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

5. Im Bericht für die gegenseitige Evaluierung gemäß Artikel 41 geben die Mitgliedstaaten an:

(a) welche Anforderungen sie beabsichtigen beizubehalten und warum sie der Auffassung sind, dass diese die Bedingungen der Absätze 3 und 4 erfüllen;

(b) welche Anforderungen sie beseitigt oder gelockert haben.

6. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten neue Anforderungen der in Absatz 2 genannten Art nur einführen, sofern diese die in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen und durch geänderte Umstände begründet sind.

7. Die Mitgliedstaaten teilen neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Absatz 5 genannte Anforderungen vorsehen, sowie deren Begründung im Entwurfsstadium der Kommission mit. Die Kommission bringt den anderen Mitgliedstaaten diese Vorschriften zur Kenntnis. Die Mitteilung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Anforderungen zu erlassen.

Binnen drei Monaten nach der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit dieser neuen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht und entscheidet gegebenenfalls, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, diese nicht zu erlassen oder zu beseitigen.

Kapitel III Freier Dienstleistungsverkehr

ABSCHNITT 1 DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE AUSNAHMEN

Artikel 16 Dienstleistungsfreiheit

1. Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.

Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen:

(a) Diskriminierungsverbot: die Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder bei juristischen Personen aufgrund des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind, darstellen;

(b) Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein;

(c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen folgenden Anforderungen unterwerfen :

(a) der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;

(b) der Pflicht, bei ihren zuständigen Stellen eine Genehmigung zu beantragen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen;

(c) dem Verbot, auf ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen, einer Kanzlei oder einer Praxis, die zur Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich ist;

(d) der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, welche eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt;

(e) der Pflicht, sich von ihren zuständigen Stellen einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;

(f) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig;

(g) der Beschränkung des freien Verkehrs der in Artikel 20 genannten Dienstleistungen.

3. Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, wird nicht daran gehindert, unter Beachtung von Absatz 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat wird auch nicht daran gehindert, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden.

4. Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie unterbreitet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, in dem sie prüft, ob es notwendig ist, Harmonisierungsmaßnahmen hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungstätigkeiten vorzuschlagen.

Artikel 17 Weitere Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit

Artikel 16 findet keine Anwendung auf:

(1) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, unter anderem:

(a) im Postsektor, die von der Richtlinie 97/67/EG[44] des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Dienstleistungen;

(b) im Elektrizitätssektor, die von der Richtlinie 2003/54/EG[45] des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Dienstleistungen ;

(c) im Gassektor, die von der Richtlinie 2003/55/EG[46] des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Dienstleistungen ;

(d) die Dienste der Wasserverteilung und -versorgung sowie der Abwasserbewirtschaftung;

(e) Dienste der Abfallbewirtschaftung;

(2) gestrichen

(3) gestrichen

(4) gestrichen

(5) die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 96/71/EG[47] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen fallen;

(6) die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 95/46/EG[48] des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fallen;

(7) die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 77/249/EWG[49] des Rates zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte fallen;

(7a) die gerichtliche Beitreibung von Forderungen;

(8) Angelegenheiten, die unter Titel II der Richtlinie 2005/36/EG[50] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen, sowie Anforderungen im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung, welche eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten ;

(9) Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen[51];

(10) bezüglich Verwaltungsformalitäten betreffend die Freizügigkeit von Personen und ihren Wohnsitz die Angelegenheiten, die unter diejenigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG[52] des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, fallen, die Verwaltungsformalitäten vorsehen, die die Begünstigten bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Dienstleistungserbringung erfüllen müssen;

(11) in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Visa oder Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu verlangen, die nicht dem in Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vorgesehenen System der gegenseitigen Anerkennung unterfallen oder die Möglichkeit, Drittstaatsangehörige zu verpflichten, sich bei oder nach der Einreise in den Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung bei den dortigen zuständigen Stellen zu melden;

(12) die in Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93[53] des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Genehmigungserfordernisse;

(13) die Urheberrechte, die verwandten Schutzrechte und die Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG[54] des Rates und der Richtlinie 96/9/EG[55] des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Rechte an gewerblichem Eigentum;

(14) die Handlungen, für die die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist;

(15) die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG[56] und 83/349/EWG[57] des Rates fallen ;

(16) gestrichen

(17) gestrichen

(18) gestrichen

(19) die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat geleast wurden;

(20) Bestimmungen betreffend vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse, einschließlich der Form von Verträgen, die nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts festgelegt werden.

[Artikel 18 gestrichen]

Artikel 19 Ausnahme im Einzelfall

1. Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 16 ausnahmsweise hinsichtlich eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers Maßnahmen ergreifen, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistungen beziehen:

[(a), (b) und (c) gestrichen]

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nur unter Einhaltung des Verfahrens der gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 37 und unter folgenden Voraussetzungen ergriffen werden:

(a) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Maßnahme getroffen wird, waren nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in dem in Absatz 1 genannten Bereich;

(b) die Maßnahmen bewirken für den Dienstleistungsempfänger einen größeren Schutz als diejenigen, die der Niederlassungsmitgliedstaat aufgrund seiner innerstaatlichen Vorschriften ergreifen würde;

(c) der Niederlassungsmitgliedstaat hat keine beziehungsweise im Hinblick auf Artikel 37 Absatz 2 unzureichende Maßnahmen ergriffen;

(d) die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.

3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in den Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Bestimmungen zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit oder zur Gewährung von Ausnahmen von dieser Freiheit.

ABSCHNITT 2 RECHTE DER DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER

Artikel 20 Unzulässige Beschränkungen

Die Mitgliedstaaten dürfen an den Dienstleistungsempfänger keine Anforderungen stellen, die die Inanspruchnahme einer von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angebotenen Dienstleistung beschränken; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:

(a) die Pflicht, bei den zuständigen Stellen eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben;

(b) die Beschränkung der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung bedingt durch den Ort der Dienstleistungserbringung oder die Tatsache, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;

(c) die Erhebung diskriminierender oder unverhältnismäßiger Abgaben auf Geräte, die der Dienstleistungsempfänger benötigt, um eine Dienstleistung im Fernabsatz aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen zu können.

Artikel 21 Diskriminierungsverbot

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dem Dienstleistungsempfänger keine diskriminierenden Anforderungen auferlegt werden, die auf dessen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz beruhen.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die allgemeinen Bedingungen zum Zugang zu einer Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten; dies berührt nicht die die Möglichkeit, Unterschiede bei den Zugangsbedingungen vorzusehen, die durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Artikel 22 Unterstützung der Dienstleistungsempfänger

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungsempfänger über die einheitlichen Ansprechstellen Folgendes erhalten:

a) Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und der Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, vor allem solche über den Verbraucherschutz;

b) allgemeine Informationen über die bei Streitfällen zwischen Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe;

c) Angaben zur Erreichbarkeit der Verbände und Organisationen, die den Dienstleistungserbringer oder -empfänger beraten und unterstützen können, einschließlich der Kontaktstellen des Netzes der europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) .

Sofern sachgerecht, umfasst die entsprechende Beratung der zuständigen Behörden einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden.

Die Informationen und Hilfestellungen sind klar und unmissverständlich, im Fernweg und elektronisch leicht zugänglich und entsprechen dem neuesten Stand.

2. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Aufgabe den einheitlichen Ansprechstellen oder jeder anderen Einrichtung, wie beispielsweise den Kontaktstellen des Netzes der europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) , den Verbraucherverbänden oder den Euro Info Zentren übertragen.

Spätestens zu dem in Artikel 45 genannten Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten die Angaben zur Erreichbarkeit der benannten Einrichtungen der Kommission mit. Die Kommission leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

3. Um die in Absatz 1 genannten Informationen bereitstellen zu können, wendet sich die vom Dienstleistungsempfänger angerufene Stelle an die zuständige Stelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates. Letzterer übermittelt die angeforderten Informationen unverzüglich. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich diese Stellen gegenseitig unterstützen und effizient zusammenarbeiten.

4. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die die technischen Modalitäten des Austauschs von Informationen zwischen den Einrichtungen der unterschiedlichen Mitgliedstaaten und insbesondere hinsichtlich der Interoperabilität klarstellen.

[Artikel 23 gestrichen]

[Artikel 24 gestrichen]

[Artikel 25 gestrichen]

Kapitel IV Qualität der Dienstleistungen

Artikel 26 Informationen über die Dienstleistungserbringer und deren Dienstleistungen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. ihren Namen, ihren Rechtsstatus und ihre Rechtsform , die geographische Anschrift, unter der der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, und Angaben, die, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation mit ihnen ermöglichen;

2. falls der Dienstleistungserbringer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, die Nummer der Eintragung oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;

3. falls die Tätigkeit einer Genehmigungsregelung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Stelle oder zur einheitlichen Ansprechstelle;

4. falls der Dienstleistungserbringer eine Tätigkeit ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegt, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG[58] des Rates;

5. bei den reglementierten Berufen den Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Dienstleistungserbringer angehört, und die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde;

6. die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Generalklauseln, für den Fall, dass der Dienstleistungserbringer solche verwendet;

7. die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder den Gerichtsstand.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß Absatz 1 nach Wahl des Dienstleistungserbringers:

(a) vom Dienstleistungserbringer aus eigener Initiative mitgeteilt werden;

(b) für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses leicht zugänglich sind;

(c) für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich sind;

(d) in allen von den Dienstleistungserbringern den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung enthalten sind.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitteilen:

(a) die Hauptmerkmale der Dienstleistung;

(b) den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglicht, den Preis zu überprüfen, oder einen hinreichend ausführlichen Kostenvoranschlag;

[(c) gestrichen]

(d) bei reglementierten Berufen einen Verweis auf die im Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß diesem Kapitel zur Verfügung stellen oder mitteilen muss, klar und eindeutig sind und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistungen bereitgestellt werden.

5. Die Informationspflichten gemäß diesem Kapitel ergänzen die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Informationspflichten und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, vorzuschreiben.

6. Die Kommission kann nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren den Inhalt der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen entsprechend den Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten präzisieren und die Modalitäten der praktischen Durchführung der Bestimmungen von Absatz 2 präzisieren.

Artikel 27 Berufshaftpflichtversicherungen und Sicherheiten

1. Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass die Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten oder für die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers darstellen, eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufs haftpflicht versicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung bieten. Die Berufshaftpflichtversicherung bzw. die gleichwertige Sicherheit decken die mit der Dienstleistung verbundenen Risiken bei der Erbringung in einem anderen Mitgliedstaat in gleicher Weise ab wie bei der Dienstleistungserbringung im Niederlassungsmitgliedstaat.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfänger auf Anfrage über die Versicherungen oder die Sicherheiten gemäß Absatz 1 informieren, insbesondere über den Namen und die Anschrift des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.

3. Wenn ein Dienstleistungserbringer sich in ihrem Hoheitsgebiet niederlässt, verlangen die Mitgliedstaaten keine Berufshaftpflichtversicherung und keine Sicherheit, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme oder einer Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er bereits eine Niederlassung unterhält, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Sicherheit verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.

Verlangt ein Mitgliedstaat von in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringern den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere Sicherheit, akzeptiert er die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht, als hinreichenden Nachweis.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die in anderen Gemeinschafts rechtsakten vorgesehenen Berufshaftpflichtversicherungen oder Sicherheiten .

5. Im Rahmen der Durchführung von Absatz 1 kann die Kommission nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren Dienstleistungen benennen, die die in Absatz 1 genannten Eigenschaften aufweisen, sowie gemeinsame Kriterien festlegen, nach denen festgestellt wird, ob eine Versicherung oder Sicherheit im Hinblick auf die Art und den Umfang des Risikos angemessen ist. Nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission ferner ein Verfahren einrichten, das es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen, einschließlich der Benachrichtigung der Kommission, ermöglichen würde, in dem Fall, dass nachweislich auf dem Versicherungsmarkt allgemein keine angemessene Versicherung angeboten wird, die in diesem Artikel genannte Verpflichtung für einen begrenzten Zeitraum durch eine Informationspflicht zu ersetzen.

6. Im Sinne dieses Artikels bedeutet:

-„unmittelbares und besonderes Risiko“ ein Risiko, das sich unmittelbar aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt;

-„Gesundheit oder Sicherheit“ in Bezug auf einen Dienstleistungsempfänger oder einen Dritten die Verhinderung des Tods oder einer schweren Körperverletzung;

-„finanzielle Sicherheit“ in Bezug auf einen Dienstleistungsempfänger die Vermeidung eines erheblichen Vermögens- oder Eigentumsverlustes;

-„Berufshaftpflichtversicherung“ eine Versicherung, die ein Dienstleistungserbringer bezüglich seiner potenziellen Haftung gegenüber Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten, die sich aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt, zeichnet.

Artikel 28 Nachvertragliche Garantie und Gewährleistung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer die Dienstleistungsempfänger auf Anfrage darüber informieren, inwiefern Garantie- oder Gewährleistungsvorschriften bestehen oder nicht, was diese beinhalten und welches die wesentlichen Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme sind, insbesondere für welchen Zeitraum und welchen räumlichen Geltungsbereich diese Anwendung finden.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß Absatz 1 in allen ausführlichen Informationsunterlagen der Dienstleistungserbringer über ihre Tätigkeit enthalten sind.

3 . Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehenen nachvertraglichen Garantie- und Gewährleistungsregelungen.

Artikel 29 Kommerzielle Kommunikation in den reglementierten Berufen

1. Die Mitgliedstaaten heben sämtliche Totalverbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe auf.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die kommerzielle Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe die Anforderungen der Standesregeln erfüllt, die je nach Beruf insbesondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen, vorausgesetzt, diese Regeln sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Berufsrechtliche Regeln über die kommerzielle Kommunikation müssen diskriminierungsfrei, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Artikel 30 Multidisziplinäre Tätigkeiten

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.

Abweichend von Unterabsatz 1 können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden:

(a) Angehörige reglementierter Berufe, wenn es erforderlich ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen und, insofern dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten;

(b) Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zertifizierung, der Akkreditierung, der technischen Überwachung oder des Versuchs- oder Prüfwesens erbringen, wenn es zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erforderlich ist.

2. Sofern multidisziplinäre Tätigkeiten zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungserbringern erlaubt sind, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass

(a) Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden;

(b) die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten erfordern, gewährleistet sind;

(c) die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Berufsgeheimnis.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer die Dienstleistungsempfänger auf Anfrage über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften informieren sowie über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Informationen müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen der Dienstleistungserbringer über ihre Tätigkeit enthalten sein.

4. In dem in Artikel 41 vorgesehenen Bericht führen die Mitgliedstaaten die Dienstleistungserbringer auf, die den Anforderungen gemäß Absatz 1 unterworfen sind, ferner den Inhalt dieser Anforderungen und die Gründe, aus denen sie diese für gerechtfertigt halten.

Artikel 31 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Dienstleistungserbringer zu ermutigen, freiwillig die Qualität der Dienstleistungen zu sichern, insbesondere:

(a) ihre Tätigkeiten zertifizieren oder von unabhängigen Einrichtungen bewerten zu lassen, oder

(b) eigene Qualitätssicherungssysteme beispielsweise im Rahmen so genannter Qualitätscharten zu erarbeiten oder auf Gemeinschaftsebene erarbeitete Charten oder Gütesiegel von Berufsorganisationen zu übernehmen.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen über die Bedeutung und die Voraussetzungen zur Verleihung der Gütesiegel und sonstigen Qualitätskennzeichnungen für die Dienstleistungsempfänger und -erbringer leicht zugänglich sind.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Standesorganisationen sowie die Handels- und Handwerkskammern und die Verbraucherverbände in den Mitgliedstaaten zu ermutigen, auf gemeinschaftlicher Ebene zusammenzuarbeiten, um die Dienstleistungsqualität zu fördern, insbesondere indem sie die Einschätzung der Kompetenz der Dienstleistungserbringer erleichtern.

4. Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um eine unabhängige Bewertung, vor allem durch die Verbraucherverbände , über Qualität und Mängel von Dienstleistungen zu fördern, insbesondere vergleichende Versuchs- und Prüfverfahren auf Gemeinschaftsebene sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.

5. Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen europäischen Standards, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Information der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern.

Artikel 32 Streitbeilegung

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer Kontaktdaten, insbesondere eine Postanschrift, eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angeben, an die alle Dienstleistungsempfänger, auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, direkt eine Beschwerde oder eine Bitte um Information über die angebotene Dienstleistung richten können. Die Dienstleistungserbringer teilen ihre Firmenanschrift mit, falls diese nicht ihre übliche Korrespondenzanschrift ist.

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer die in Absatz 1 genannten Beschwerden so rasch wie möglich beantworten und sich umgehend um zufrieden stellende Lösungen bemühen.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer verpflichtet werden nachzuweisen, dass sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten erfüllen und ihre Informationen zutreffend sind.

4. In Fällen, in denen eine finanzielle Sicherheit für die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung notwendig ist, erkennen die Mitgliedstaaten gleichwertige Sicherheiten an, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut oder Versicherer hinterlegt wurden. Solche Kreditinstitute müssen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/12/EG[59] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zugelassen sein, und solche Versicherer müssen – unter entsprechenden Voraussetzungen – nach Maßgabe der Richtlinie 73/239/EWG[60] des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und der Richtlinie 2002/83/EG[61] des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen zugelassen sein.

5. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer, die Verhaltenskodizes unterworfen sind oder Berufsverbänden oder -organisationen angehören, welche außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, die Dienstleistungsempfänger davon in Kenntnis setzen und in allen ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit darauf hinweisen; dabei ist ferner anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.

K apitel V Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 33Gegenseitige Amtshilfe – Allgemeine Verpflichtungen

1. Die Mitgliedstaaten leisten einander gegenseitige Amtshilfe und ergreifen alle Maßnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen und teilen die Kontaktdaten dieser Stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Kontaktstellen und aktualisiert diese Liste regelmäßig.

3. Ersuchen um Informationen bzw. um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen nach Maßgabe dieses Kapitels müssen ordnungsgemäß begründet sein; insbesondere ist anzugeben, weshalb die betreffenden Informationen angefordert werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

4. Die Mitgliedstaaten tragen, wenn sie ein Ersuchen um Amtshilfe von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats erhalten, dafür Sorge, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer ihren zuständigen Stellen alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe der nationalen Gesetze erforderlich sind.

5. Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Informationen bzw. um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen Schwierigkeiten auf, informieren die Mitgliedstaaten umgehend den ersuchenden Mitgliedstaat, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

6. Die Mitgliedstaaten stellen die von anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission angeforderten Informationen so rasch wie möglich auf elektronischem Wege zu Verfügung.

7. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Register, in die die Dienstleistungserbringer eingetragen sind und die von den zuständigen Stellen auf ihrem Hoheitsgebiet eingesehen werden können, unter denselben Bedingungen auch für die entsprechenden zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten einsehbar sind.

8. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Fälle, in denen andere Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe nicht nachkommen. Soweit erforderlich, ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, einschließlich der Verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag, um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe erfüllen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen über das Funktionieren der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe.

Artikel 33a Gegenseitige Amtshilfe – Allgemeine Verpflichtungen für den Niederlassungsmitgliedstaat

1. In Bezug auf Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, übermittelt der Niederlassungsmitgliedstaat die von diesem Mitgliedstaat angeforderten Informationen über Dienstleistungserbringer, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, und bestätigt insbesondere, dass sie in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und – seines Wissens nach - ihre Tätigkeiten nicht in rechtswidriger Weise ausüben.

2. Der Niederlassungsmitgliedstaat nimmt die von einem anderen Mitgliedstaat erbetenen Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen vor und informiert diesen über die Ergebnisse und, gegebenenfalls, die veranlassten Maßnahmen. Die zuständigen Stellen werden im Rahmen der Befugnisse tätig, die sie in ihrem Mitgliedstaat besitzen. Sie können entscheiden, welche Maßnahmen in jedem Einzelfall am besten zu ergreifen sind, um dem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats nachzukommen.

3. Sobald der Niederlassungsmitgliedstaat tatsächliche Kenntnis von einem Verhalten oder spezifischen Handlungen eines in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen und in anderen Mitgliedstaaten tätigen Dienstleistungserbringers erhält , von denen – soweit bekannt – eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat so rasch wie möglich alle anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission.

Artikel 34 Kontrolle durch den Niederlassungsmitgliedstaat im Fall eines vorübergehenden Ortswechsels eines Dienstleistungserbringers in einen anderen Mitgliedstaat

1. In Fällen, die nicht unter Artikel 35 Absatz 1 fallen, stellt der Niederlassungsmitgliedstaat sicher, dass die Einhaltung seiner Anforderungen gemäß den in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollbefugnissen überwacht wird , insbesondere durch Kontrollmaßnahmen am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers.

2. Der Niederlassungsmitgliedstaat kann die Ergreifung von Kontroll- oder Durchführungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht aus dem Grund unterlassen, dass die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurde oder dort Schaden verursacht hat.

3. Die Verpflichtung nach Absatz 1 bedeutet für den Niederlassungsmitgliedstaat nicht, dass er verpflichtet ist, faktische Prüfungen und Kontrollen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Solche Prüfungen und Kontrollen werden auf Ersuchen der Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats und im Einklang mit Artikel 35 von den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Dienstleistungserbringer vorübergehend tätig ist .

Artikel 35 Kontrolle durch den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, im Fall eines vorübergehenden Ortswechsels des Dienstleistungserbringers

1. In Bezug auf etwaige innerstaatliche Anforderungen, die gemäß Artikel 16 oder 17 angewendet werden können, ist der Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung für die Kontrolle der Tätigkeit der Dienstleistungserbringer in seinem Hoheitsgebiet zuständig. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht:

- ergreift der Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer diese Anforderungen über die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Dienstleistungstätigkeit erfüllen;

– führt der Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durch, die für die Kontrolle der erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

2. In Bezug auf andere Anforderungen als die, auf die Absatz 1 Bezug nimmt, wirken die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates, wenn sich ein Dienstleistungserbringer zwecks Ausübung seiner Tätigkeit in einen Mitgliedstaat begibt, in dem er keine Niederlassung hat, gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels an der Kontrolle des Dienstleistungserbringers mit.

3. Auf Ersuchen des Niederlassungsmitgliedstaats nehmen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung die Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen vor, die notwendig sind, um die Wirksamkeit der Kontrolle des Niederlassungsmitgliedstaats sicherzustellen. Die zuständigen Stellen werden im Rahmen der Befugnisse tätig, die sie in ihrem Mitgliedstaat besitzen. Sie können entscheiden, welche Maßnahmen in jedem Einzelfall am besten zu ergreifen sind, um dem Ersuchen des Niederlassungsmitgliedstaats nachzukommen.

4. Von Amts wegen können die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen vor Ort vornehmen, sofern diese Maßnahmen diskriminierungsfrei, nicht dadurch begründet, dass der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat und verhältnismäßig sind .

[(a), (b), und c) gestrichen]

Artikel 36 Mechanismus zur Vorwarnung

1. Sobald ein Mitgliedstaat Kenntnis von bestimmten Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit erhält, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten verursachen können, unterrichtet dieser Mitgliedstaat so rasch wie möglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

2. Zur Umsetzung von Absatz 1 unterstützt die Kommission den Betrieb eines europäischen Netzes der Behörden der Mitgliedstaaten und beteiligt sich daran.

3. Gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren nimmt die Kommission detaillierte Regeln zur Verwaltung des in Absatz 2 genannten Netzes an und aktualisiert diese regelmäßig.

Artikel 36a Informationen über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer

1. Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats übermitteln die Mitgliedstaaten unter Beachtung ihres nationalen Rechts Informationen über Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht, die von ihren zuständigen Stellen gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt wurden und die von direkter Bedeutung für seine Kompetenz oder seine berufliche Zuverlässigkeit sind. Der Mitgliedstaat, der die Information zur Verfügung stellt, informiert den Dienstleistungserbringer darüber.

Ersuchen gemäß Absatz 1 müssen insbesondere in Bezug auf die Gründe für den Antrag auf Bereitstellung von Informationen hinreichend begründet sein.

2. Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen werden nur dann mitgeteilt, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Was die anderen in Artikel 1 genannten Entscheidungen anbelangt, so muss der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, angeben, ob es sich um eine endgültige Entscheidung handelt oder ob Rechtsbehelfe dagegen eingelegt wurden und wann voraussichtlich über diese entschieden wird.

Darüber hinaus muss er angeben aufgrund welcher innerstaatlichen Vorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde.

3. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 müssen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte von in den betreffenden Mitgliedstaaten – auch durch Berufsverbände – verurteilten oder bestraften Personen beachtet werden. Alle diesbezüglichen Informationen, die veröffentlicht sind, müssen den Verbrauchern leicht zugänglich sein.

Artikel 36b Begleitende Maßnahmen

1. Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ein.

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission begleitende Maßnahmen, um den Austausch der mit der gegenseitigen Amtshilfe betrauten Beamten und deren Fortbildung einschließlich Sprach- und Computerkursen zu fördern.

3. Die Kommission prüft, ob es erforderlich ist, ein Mehrjahresprogramm aufzulegen, um derartige Beamtenaustausch- und Fortbildungsmaßnahmen zu organisieren.

Artikel 37 Gegenseitige Amtshilfe bei Ausnahmen im Einzelfall

1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme im Einzelfall gemäß Artikel 19 zu ergreifen, so ist unbeschadet der gerichtlichen Verfahren, einschließlich Vorverfahren und Handlungen, die im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung durchgeführt werden, die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegte Vorgehensweise einzuhalten.

2. Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat ersucht den Niederlassungsmitgliedstaat, Maßnahmen gegen den betreffenden Dienstleistungserbringer zu ergreifen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen über die in Frage stehende Dienstleistung und den jeweiligen Sachverhalt.

Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt unverzüglich fest, ob der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit rechtmäßig ausübt und überprüft den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens ist. Er teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahmen getroffen wurden.

3. Nachdem eine Mitteilung der Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 durch den Niederlassungsmitgliedstaat erfolgt ist, unterrichtet der ersuchende Mitgliedstaat die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat über die von ihm beabsichtigten Maßnahmen, wobei er mitteilt:

(a) aus welchen Gründen er die vom Niederlassungsmitgliedstaat getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen für unzureichend hält;

(b) warum er der Auffassung ist, dass die von ihm beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikels 19 erfüllen.

4. Maßnahmen im Einzelfall können frühestens fünfzehn Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Absatz 3 getroffen werden.

5. Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 die betreffenden Maßnahmen zu ergreifen, muss die Kommission unverzüglich prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, entscheidet sie, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen oder sie unverzüglich aufzuheben.

6. In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine Maßnahme zu ergreifen, von den Absätzen 2, 3 und 4 abweichen. In diesem Fall sind die Maßnahmen unverzüglich unter Begründung der Dringlichkeit der Kommission und dem Niederlassungsmitgliedstaat mitzuteilen.

Artikel 38 Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren die zur Durchführung dieses Kapitels notwendigen Maßnahmen, in denen die in Artikel 33 und 37 genannten Fristen und die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere die Bestimmungen über die Interoperabilität der Informationssysteme angegeben werden.

Kapitel VI Konvergenzprogramm

Artikel 39

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um insbesondere Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen zu ermutigen, auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auszuarbeiten, die die Dienstleistungserbringung oder die Niederlassung von Dienstleistungserbringern in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern sollen.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Verhaltenskodizes im Fernweg und elektronisch zugänglich sind.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Dienstleistungserbringer auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers oder in allen ausführlichen Informationsunterlagen über seine Tätigkeit den für ihn geltenden Verhaltenskodex und die Adresse nennt, unter der dieser Kodex elektronisch abgerufen werden kann, sowie die Sprachen, in denen er vorliegt.

4. gestrichen

Artikel 40 Ergänzende Harmonisierung

Spätestens bis 1 Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie prüft die Kommission die Möglichkeit, Vorschläge für harmonisierende Rechtsakte zu folgenden Punkten vorzulegen:

(a) gestrichen

(b) gestrichen

(c) die Aufnahme von Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung von Forderungen.

(cd) private Sicherheitsdienste und Beförderung von Geld und Wertgegenständen.

2. gestrichen

Artikel 41 Gegenseitige Evaluierung

1. Spätestens am [Datum der Umsetzung] legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der die folgenden Angaben enthält:

(a) Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 über Genehmigungsregelungen;

(b) Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 über die zu prüfenden Anforderungen;

(c) Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 4 über die multidisziplinären Tätigkeiten.

2. Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Berichte an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten zu jedem dieser Berichte Stellung nehmen. Gleichzeitig konsultiert die Kommission die betroffenen Interessengruppen zu diesen Berichten.

3. Die Kommission legt die Berichte und Anmerkungen der Mitgliedstaaten dem in Artikel 42 Absatz 1 genannten Ausschuss vor, der dazu Stellung nehmen kann.

4. Spätestens bis ( ein Jahr nach dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Datum) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellungnahmen zusammenfasst und gegebenenfalls Vorschläge für ergänzende Initiativen unterbreitet.

Artikel 42Ausschuss

1. Die Kommission wird unterstützt von einem Ausschuss unter Vorsitz der Kommission, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (nachfolgend „Ausschuss“).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG[62] unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 43 Überprüfungsklausel

Nach dem in Artikel 41 Absatz 4 genannten zusammenfassenden Bericht legt die Kommission alle 3 Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 2 und 16 , vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für ihre Anpassung.

Artikel 44 Änderung der Richtlinie 1998/27/EG

Im Anhang zur Richtlinie 1998/27/EG[63] des Europäischen Parlaments und des Rates wird folgende Nummer angefügt:

"13. „Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L … vom …, S. ...).“

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 45

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis ( 2 Jahre) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 46

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 47

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Finanzbogen

Poltikbereich(e): Binnenmarkt Tätigkeit(en): Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen |

BEZEICHNUNG DER MAßNAHME: GEÄNDERTER VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIENSTLEISTUNGEN IM BINNENMARKT |

Im Januar 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt angenommen[64]. Dem Vorschlag war ein Finanzbogen beigefügt.

Das Europäische Parlament hat in erster Lesung über den Vorschlag diskutiert und am 16. Februar 2006 eine legislative Entschließung dazu verabschiedet. Der von der Kommission vorgelegte geänderte Vorschlag stützt sich weitgehend auf das Ergebnis der ersten Lesung im Europäischen Parlament, berücksichtigt aber auch die Ergebnisse der bisherigen Erörterungen im Rat. Gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag haben sich folgende Änderungen ergeben, die sich auf die Ressourcen der Kommission und somit auf den Haushalt auswirken:

Der geänderte Vorschlag sieht für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten die Einrichtung eines elektronischen Informationssystems für den Binnenmarkt vor. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass den zuständigen Stellen ein funktionierendes System zur Verfügung steht, mit dem sie ihre im geänderten Vorschlag genannten Verpflichtungen zur Verwaltungszusammenarbeit einfacher erfüllen können. Mit Hilfe dieses Systems können sie problemlos ihre jeweiligen Ansprechpartner in den anderen Mitgliedstaaten ermitteln und wirksam mit ihnen kommunizieren. Auf diese Weise werden die rechtlichen Verpflichtungen zur Verwaltungszusammenarbeit durch einen effektiv funktionierenden Mechanismus unterstützt. Das zieht für die Kommission Kosten nach sich, zunächst für die Entwicklung des Systems und im Anschluss daran für die Verwaltung der Datenbank.

Ferner sieht der geänderte Vorschlag einen Mechanismus zur Vorwarnung vor, der folgendermaßen funktionieren soll: Erhält ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit Kenntnis von bestimmten Handlungen oder Umständen, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, muss dieser Mitgliedstaat den Niederlassungsmitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission davon unterrichten. Die Kommission ist aufgefordert, den Betrieb eines europäischen Netzes nationaler Stellen zur Umsetzung eines solchen Vorwarnmechanismus zu unterstützen und sich daran zu beteiligen. Darüber hinaus soll sie gemäß dem in Artikel 42 der Richtlinie genannten Ausschussverfahren detaillierte Regeln zur Verwaltung des Systems annehmen und regelmäßig aktualisieren. Die Unterstützung und der Betrieb dieses Netzes wird für die Kommission Kosten, insbesondere Personalkosten, nach sich ziehen.

Der geänderte Vorschlag sieht ferner vor, dass die Kommission prüft, ob es erforderlich ist, ein Mehrjahresprogramm aufzulegen, um Beamtenaustausch- und Fortbildungsmaßnahmen zu organisieren. Diese Prüfung bedeutet zusätzliche Kosten für die Kommission.

Die unten stehenden Tabellen enthalten die Schätzungen für die Gesamtkosten, die der Kommission entstehen. Die Tabellen, die bereits Bestandteil des Finanzbogens zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag waren, wurden auf der Grundlage des geänderten Vorschlags aktualisiert. Die Änderungen betreffen die oben beschriebenen Vorhaben sowie die Tatsache, dass die beiden ursprünglich vorgesehenen Studien nicht mehr benötigt werden. Ein Teil der Kosten für das elektronische Informationssystem werden bereits im Rahmen des IDABC-Programms finanziert; daher geben die unten stehenden Zahlen nur den darüber hinaus erforderlichen Finanzbedarf wieder. Der Ausschuss nach Artikel 42 war bereits im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen.

1. HAUSHALTSLINIE(N) (Nummer und Bezeichnung)

12 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

12 01 04 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes - Verwaltungsausgaben

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 0,900 Mio. EUR in Verpflichtungsermächtigungen; diese sind in der Finanzplanung für den Politikbereich Binnenmarkt bereits durch bestehende Mittelzuweisungen abgedeckt.

2.2. Laufzeit:

2006 - 2011

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

(a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) ( vgl. Ziffer 3.1.1 )

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 und folg. Jahre | Insge-samt |

Verpflichtungs-ermächtigungen | 0,200 |

Zahlungs-ermächtigungen | 0,100 | 0,100 |

(b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 3.1.2)

Verpflichtungs-ermächtigungen | 0,250 | 0,250 | 0,100 | 0,100 |

Zahlungs-ermächtigungen | 0,250 | 0,250 | 0,100 | 0,100 |

Zwischensumme a+b |

Verpflichtungs-ermächtigungen | 0,200 | 0,250 | 0,250 | 0,100 | 0,100 |

Zahlungs-ermächtigungen | 0,100 | 0,350 | 0,250 | 0,100 | 0,100 |

(c) Gesamtausgaben für Personal und Verwaltung (vgl. Ziffer 4.2 und 4.3)

Verpflichtungs-ermächtigungen/Zah-lungsermächtigungen | 0,016 | 1,085 | 1,069 | 0,064 | 0,064 |

INSGESAMT a+b+c |

Verpflichtungs-ermächtigungen | 0,016 | 1,285 | 1,319 | 0,314 | 0,164 | 0,100 |

Zahlungs-ermächtigungen | 0,016 | 1,185 | 1,419 | 0,314 | 0,164 | 0,100 |

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

3.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

3.1.1. Finanzielle Intervention

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Aufschlüsselung | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 und folg. Jahre | Insge-samt |

Maßnahme 1 | 0,200 |

Maßnahme 2 |

usw. |

INSGESAMT | 0,200 |

3.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen) |

2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 und folg. Jahre | Insge-samt |

1) Technische und administrative Hilfe |

a) Büros für technische Hilfe |

b) Sonstige technische und administrative Hilfe - intra muros - extra muros davon für Aufbau und Wartung rechnergestützer Verwaltungssysteme | 0,250 | 0,250 | 0,100 | 0,100 |

Zwischensumme 1 |

2) Unterstützungsausgaben |

a) Studien |

b) Sachverständigen-sitzungen |

c) Information und Veröffentlichungen |

Zwischensumme 2 |

INSGESAMT | 0,250 | 0,250 | 0,100 | 0,100 |

3.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Aufschlüsselung | Art der Outputs (Projekte, Dossiers) | Zahl der Outputs (insgesamt für die Jahre 2004-2010) | Durchschnitt-liche Einzelkosten | Gesamtkosten (für die Jahre 2004-2010) |

Maßnahme 1 - Einzelaktion 1(Entwicklung und Beobachtung von Wirtschaftsindikatoren) | Studie | 1 | 0,200 | 0,200 |

GESAMTKOSTEN | 0,200 | 0,200 |

4. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsausgaben wird aus den Mitteln der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt.

4.1. Auswirkungen im Bereich Personal

Art der Stellen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes vorhandenes Personal | Insge-samt | Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind |

Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit | A B C | 6,5 2,5 | 0,5 | 6,5 3,0 | Da die Richtlinie eine große Bandbreite von Dienstleistungstätigkeiten berührt, werden in einer Vielzahl von Bereichen (Handel, reglementierte Berufe, Bauwesen, Zertifizierung, Handwerk usw.) sowie für spezifische Fragen wie die Verwaltungsvereinfachung besondere Kenntnisse benötigt. |

Sonstiges Personal | 1 ANS | 1 |

Insgesamt | 10 | 0,5 | 10,5 |

4.2. Gesamtkosten für Personal

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Betrag | Berechnungsmethode* |

Beamte Bedienstete auf Zeit | 0,972 0,054 | 9* 0,108 0,5* 0,108 |

Sonstiges Personal (Angabe der Haushaltslinie) | 0,043 | 1* 0,043 |

Insgesamt | 1,069 |

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

4.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Betrag | Berechnungsmethode |

Gesamtmittelausstattung (Titel A-7) 12 01 02 11 01 - Dienstreisen 12 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen 12 01 02 11 03 – Ausschüsse (Beratender Ausschuss) 12 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen Andere Ausgaben (im Einzelnen anzugeben) | 0,064 0,016 | 96 Sachverständige* 650 EUR 24 Sachverständige* 650 EUR |

Informationssysteme |

Sonstige Verwaltungsausgaben (im Einzelnen anzugeben) |

Insgesamt | 0,080 |

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

I. Jährlicher Gesamtbetrag (4.2 + 4.3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) | 1,149 2 Jahre 2,298* |

*Je nach Ergebnis der Verhandlungen und dem daraus resultierenden Arbeitsprogramm könnten auch nach dem zweiten Jahr noch Personalkosten anfallen.

[1] KOM(2004) 2 vom 13.1.2004.

[2] ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 113.

[3] ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 18.

[4] KOM(2002) 441.

[5] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

[6] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[7] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[8] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[9] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[10] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

[11] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

[12] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[13] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

[14] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

[15] Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

[16] Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

[17] Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

[18] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

[19] ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 29.

[20] ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

[21] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

[22] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

[23] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

[24] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[25] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

[26] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

[27] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[28] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[29] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[30] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[31] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

[32] ABl. L 18, 21.1.1997, S.1.

[33] ABl. L 149, 5.7.1971, S. 2 zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 647/2005 (ABl. L 117, 4.5.2005, S. 1).

[34] ABl. L 298, 17.10.1998, S. 23 zuletzt geändert durch Richtlinie 97/36/EG (ABl. L. 202, 30.7.1997, S. 60).

[35] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[36] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[37] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[38] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114 .

[39] ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36.

[40] ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

[41] ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13 .

[42] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

[43] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[44] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

[45] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

[46] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

[47] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

[48] ABl. L 281 vom 28.11.1995, S. 1.

[49] ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 1.

[50] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[51] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

[52] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

[53] ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

[54] ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36.

[55] ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.

[56] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1.

[57] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

[58] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

[59] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

[60] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

[61] ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

[62] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[63] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.

[64] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt - KOM(2004) 2 vom 13.1.2004.

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