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Document 52006DC0874

Fünfter Bericht der Kommission über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (2003-2005) (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000)

/* KOM/2006/0874 endg. */

52006DC0874

Fünfter Bericht der Kommission über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (2003-2005) (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000) /* KOM/2006/0874 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.1.2007

KOM(2006) 874 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

Fünfter Bericht der Kommission über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (2003-2005) (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000)

1. EINLEITUNG |

Alle drei Jahre wird ein Bericht über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (TEM) an das Europäische Parlament und den Rat gerichtet[1]. Grundlage der Kontrolle des Eigenmittelsystems sind der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000[2], die Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000[3] und die Verordnung Nr. 1026/1999 des Rates vom 10. Mai 1999[4]. In diesem Bericht, der der fünfte dieser Art[5] ist, wird das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der TEM im Zeitraum 2003 bis 2005 dargestellt und untersucht. Er enthält Angaben zur Kontrolltätigkeit der Kommission während dieses Zeitraums, eine Bewertung der durchgeführten Maßnahmen und die entsprechenden Schlussfolgerungen[6]. Der Bericht behandelt auch die Folgemaßnahmen dieser Kontrollen (insbesondere die finanziellen und gerichtlichen Folgen sowie die erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Schließlich umfasst der Bericht die Ergebnisse weiterer Maßnahmen der Kommission, die insbesondere auf die Verbesserung der Einziehung und die Vorbereitung der Beitrittsländer während des Berichtszeitraums abzielen. Im Anhang zu diesem Bericht wird dargestellt, welche Ziele mit den Kontrollen verfolgt werden und wie das Kontrollsystem auf Gemeinschaftsebene funktioniert. | Traditionelle Eigenmittel: Zölle und Agrarabschöpfungen, die auf die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern erhoben werden, sowie Zuckerabgaben. |

2. Die Kontrolltätigkeit der Kommission in den Jahren 2003-2005 Die Kommission führt ihre Kontrollen vor Ort nach einer genauen Methode durch, mit der geprüft wird, ob die Verfahren den Gemeinschaftsregelungen entsprechen. Die Kontrollen werden im Rahmen eines jährlichen Kontrollprogramms geplant, das mehrere Kontrollthemen vorsieht, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu untersuchen sind. Für die Durchführung und den Ablauf der Kontrollen gelten einheitliche Verfahren; so werden Fragebögen eingesetzt, die im Voraus an die Mitgliedstaaten gerichtet werden, vor Ort werden Prüfungschecklisten verwendet, um die Kohärenz der Kontrolle zu gewährleisten, und im Anschluss an die Kontrolle wird jeweils ein Bericht abgefasst. |

2.1 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Kontrolltätigkeit |

Während des Zeitraums 2003-2005 führte die Kommission insgesamt 73 Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 durch (verglichen mit 65 Kontrollen während des Zeitraums 2000-2002); dabei handelte es sich um 70 gemeinsame und 3 autonome Kontrollen. Neun dieser Kontrollen wurden nach dem Konzept des Joint Audit Arrangement[7] abgewickelt. Bei den Kontrollen wurden 297 Mängel aufgedeckt (gegenüber 304 während des Zeitraums 2000-2002). 130 (43,80 %) dieser Mängel waren mit finanziellen Folgen verbunden, während 101 (34 %) mit dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und 66 (22,20 %) mit sonstigen Folgen einhergingen. Die Kommission hat in Bezug auf die finanziellen Folgen der festgestellten Mängel geeignete Maßnahmen getroffen. | Es wurden 73 Kontrollen durchgeführt, bei denen 297 Mängel mit finanziellen Auswirkungen im Betrag von 127 Mio. EUR festgestellt wurden (ohne Verzugszinsen). Joint Audit Arrangement: Besondere Art einer gemeinsamen Kontrolle, bei der die für das interne Audit zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats nach einer von der Kommission genehmigten Methode eine Kontrolle (Audit) durchführen. |

2.1.1 Verwaltung der Zollverfahren | Die folgenden Zollverfahren waren Gegenstand einer Kontrolle vor Ort: - elektronische Zollanmeldungen - aktive Veredelung - gemeinschaftliche Versandvorgänge auf dem Luftweg - Einfuhr von Fischereierzeugnissen - Zolllagerverfahren - einige sehr spezifische Themen. Aktive Veredelung: Zollverfahren, bei dem die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen, die nach der Veredelung wieder ausgeführt werden sollen, unter Aussetzung der Einfuhrabgaben möglich ist. Vereinfachte gemeinschaftliche Versandvorgänge auf dem Luftweg: Versandvorgänge, bei denen die Luftfahrtgesellschaften anstelle von Versandanmeldungen Ladelisten verwenden. Zolllagerverfahren: Zollverfahren, das die Lagerung von Drittlandserzeugnissen unter Aussetzung der Einfuhrabgaben ermöglicht. |

In den Jahren 2003 und 2004 hat die Kommission eine Kontrollmaßnahme zum Thema der Verwaltung der „elektronisch übermittelten Zollanmeldungen“ eingeleitet. Diese Maßnahme wurde in allen Staaten, die im Jahr 2003 der Union angehörten, mit Ausnahme der Niederlande und Luxemburgs, durchgeführt. Wenngleich eine gewisse Zahl an Mängeln festgestellt wurde, waren die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme insgesamt zufriedenstellend. Die Kommission empfiehlt eine Weiterentwicklung der elektronischen Systeme, um eine bessere Verwaltung der Zollabfertigung und der Einziehung der Eigenmittel zu ermöglichen. Bei Maßnahmen zur Kontrolle des Verfahrens der aktiven Veredelung, die im Jahr 2003 (NL), im Jahr 2004 (FR, IE, IT, AT) und im Jahr 2005 (DE, UK) durchgeführt wurden, zeigten sich einige Schwächen hinsichtlich der Verwaltung und Kontrolle dieses Zollverfahrens, von denen einige mit finanziellen Folgen verbunden waren. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilten der Kommission mit, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Im Jahr 2004 zeigten sich bei einer in Deutschland, Luxemburg und im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrolle der vereinfachten Verfahren im Bereich der gemeinschaftlichen Versandvorgänge auf dem Luftweg erhebliche Mängel bei der Verwaltung und Kontrolle dieser Verfahren. Seither wurden in den drei betroffenen Staaten strenge Maßnahmen getroffen, um die Situation zu verbessern. Bei den Kontrollen, die im Jahr 2004 zum Thema Verbringung und Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft[8] und im Jahr 2005 zum Thema Zolllagerverfahren[9] durchgeführt wurden, zeigten sich hingegen keine schwerwiegenden Mängel. Es wurden lediglich einige Mängel bezüglich des Follow-up einiger spezifischer Zollverfahren bei Fischereierzeugnissen (aktive Veredelung, Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Rahmen einer besonderen Verwendung) und der Kontrolle der Zolllager festgestellt. Schließlich ist auf folgende Kontrollen hinzuweisen: eine im Jahr 2004 in Spanien durchgeführte (autonome) Kontrolle zum Thema der Ausfuhr von C-Zucker aus den Kanarischen Inseln, eine im Jahr 2005 in Österreich durchgeführte Kontrolle zum Thema der Präferenzregelungen und eine im Jahr 2004 in den Niederlanden durchgeführte Kontrolle der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr. Zur Verwaltung der Verfahren in den kontrollierten Mitgliedstaaten hat die Kommission keine besonderen Anmerkungen zu machen. |

2.1.2 Kontrollen zu Buchhaltungsthemen |

Die Verwaltung der getrennten Buchführung ist ein Thema, das bei der Kontrolltätigkeit der Kommission in allen Mitgliedstaaten ständig wiederkehrt[10]. Die getrennte Buchführung gibt zahlreiche Hinweise darauf, wie die einzelstaatlichen Behörden ihren Verpflichtungen im Bereich der Verwaltung der TEM nachkommen (Feststellung der Abgaben, Verwaltung der Sicherheiten, Einziehungsmaßnahmen, Annullierungen, Niederschlagung uneinbringlicher Forderungen). Die im Zeitraum 2003-2005 zu diesem Thema durchgeführten Kontrollen bestätigten, dass – zumeist punktuelle – Mängel vorliegen. In einigen Mitgliedstaaten gibt es jedoch nach wie vor systematische Mängel, die zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren geführt haben (siehe Punkt 2.2.2). In den Jahren 2004 und 2005 wurde in den Mitgliedstaaten, die der Union 2004 beigetreten waren, ein besonderes Kontrollthema geprüft. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden die Systeme zur Erhebung der TEM in diesen Staaten bewertet. Aus den Kontrollergebnissen war zu schließen, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen gut vorbereitet waren und dass die eingeführten Erhebungssysteme angemessen waren; es wurden jedoch einige punktuelle strukturelle Mängel festgestellt, insbesondere im Bereich der Fristen für die buchmäßige Erfassung der Abgaben, der Fristen für die Verbuchung der Zollschulden in der A- und der B-Buchführung und der Fristen für die Bereitstellung gewisser Beträge für die Kommission. Die meisten Mängel wurden allerdings in den ersten Monaten nach dem Beitritt festgestellt; mittlerweile haben die betreffenden Mitgliedstaaten zahlreiche Anpassungen an ihren Verfahren, an ihren computergestützten Zollabfertigungsverfahren und an ihren Buchführungssystemen vorgenommen, um die festgestellten Mängel zu beheben. | Die Mitgliedstaaten verbuchen die TEM mittels zwei verschiedener Buchhaltungen: - In der A-Buchführung verbuchen sie Beträge, die eingezogen oder für die eine Sicherheit geleistet wurde (diese Beträge werden an den Haushalt der Union abgeführt) - In der B-Buchführung verbuchen sie nicht eingezogene Beträge und angefochtene Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde. System zur Erhebung der TEM: Alle von den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme und Verfahren zur Feststellung, buchmäßigen Erfassung, Erhebung und Bereitstellung der TEM. Buchmäßige Erfassung der Abgaben: Verbuchung des Abgabenbetrags in den Zollbüchern. |

Darüber hinaus wurde in den Niederlanden 2004 eine autonome Kontrolle durchgeführt. Mit dieser Kontrolle sollten die Angaben geprüft werden, die die Niederlande zur Begründung von Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung der Beträge aus uneinbringlichen Forderungen, die niedergeschlagen wurden, gemacht hatten. Im Anschluss an diese Kontrolle konnte die Kommission zwei der drei Anträge auf Befreiung mit umfassender Begründung ablehnen. Schließlich wurde 2005 in Dänemark eine autonome Kontrolle durchgeführt, um zu prüfen, ob die von Dänemark vorgenommenen fortlaufenden Anpassungen der Höhe der seit Dezember 2001 an die Kommission zu zahlenden TEM begründet und rechtmäßig waren. | Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung uneinbringlicher Forderungen, die niedergeschlagen wurden: Verfahren, mit dem die Kommission prüft, ob der Umstand, dass eine Forderung uneinbringlich ist, vom Mitgliedstaat zu vertreten ist oder nicht. Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Betrag an die Kommission zu zahlen. |

2.2 Folgemaßnahmen zu den Kontrollmaßnahmen der Kommission 2.2.1 Folgemaßnahmen im Bereich der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Werden bei den Kontrollen in den Mitgliedstaaten Unzulänglichkeiten oder Mängel der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgestellt, so werden die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Gemeinschaftsvorschriften anzupassen. Solche Korrekturen, die sowohl im Bereich des Zollrechts als auch im Finanzbereich vorgenommen werden, sind eine wesentliche direkte Folge der Kontrolltätigkeiten der Kommission. Außerdem sind die festgestellten Mängel eine wichtige Informationsquelle für die Probleme der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Zollvorschriften und deren Auswirkungen auf die Eigenmittel. |

2.2.2 Gerichtliche Folgemaßnahmen |

Über einige Punkte der Vorschriften besteht zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Uneinigkeit. In solchen Fällen hat die Kommission zu ihrer Beilegung keine andere Wahl als auf das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag zurückzugreifen. Am 31.12.2005 befanden sich 25 Fälle, die 10 Mitgliedstaaten betrafen, in verschiedenen Stadien dieses Verfahrens (Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahme, Klageerhebung). Die aus der Prüfung dieser Verletzungsverfahren durch den Gerichtshof gezogenen Schlussfolgerungen dürften zur Klärung der strittigen Fragen und zur Lösung der Auslegungsfragen führen. | Am 31.12.2005 waren 25 Streitfälle anhängig. |

Im Jahr 2005 hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen einiger von der Kommission eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren mehrere wichtige Urteile erlassen. Erstens hat er in zwei Urteilen vom 14. April 2005[11] gegen Deutschland und die Niederlande die Position der Kommission bestätigt und ausgeführt, dass die beiden Länder Abgaben, die aufgrund von nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erledigten Versandvorgängen geschuldet wurden, verspätet erhoben und bereitgestellt hatten. Die infolge dieser Urteile geschuldeten und von der Kommission geforderten Verzugszinsen belaufen sich auf rund 2,4 Mio. EUR (Niederlande) bzw. 11,4 Mio. EUR (Deutschland). Zweitens hat er in einem Urteil vom 15. November 2005[12] die Position der Kommission bestätigt, dass die Mitgliedstaaten für die Fehler, die sie bei der Feststellung der Abgaben machen, gegenüber dem Gemeinschaftshaushalt verantwortlich sind. Daher müssen die Beträge, die infolge eines Fehlers der zuständigen nationalen Behörde nicht festgestellt (und damit nicht erhoben) werden konnten, vom Mitgliedstaat an die Kommission gezahlt werden. | Im Jahr 2005 wurde die Position der Kommission durch drei Urteile des EuGH im Bereich des gemeinschaftlichen Versands und im Bereich der finanziellen Auswirkungen der Fehler der Mitgliedstaaten bestätigt. Nichterledigtes Versandverfahren: Versandverfahren, bei dem die Waren, die unter Aussetzung der Abgaben und Zölle befördert werden, nicht am Bestimmungsort angekommen sind. In diesem Falle müssen die Abgaben und Zölle buchmäßig erfasst und erhoben werden. Im Jahr 2006 wurde die Position der Kommission durch ein Urteil im Bereich der Fristen für die buchmäßige Erfassung der Abgaben bestätigt. Nachträgliche Kontrollen: Zollkontrollen der Mitgliedstaaten, die nicht bei der Zollabfertigung der Waren, sondern später durchgeführt werden. Carnets TIR: Begleitscheine. Sie ermöglichen den Warenverkehr zwischen den verschiedenen Ländern, die das TIR-Übereinkommen (Transports Internationaux Routiers: Internationaler Straßengüterverkehr) unterzeichnet haben, unter Aussetzung der Abgaben und Zölle. Am 5.10.2006 bestätigte der Gerichtshof die Position der Kommission in mehreren Rechtssachen, bei denen es um Beträge ging, die nicht an den Haushalt der Union abgeführt wurden, obwohl sie eingezogen worden waren oder eine Sicherheit für sie geleistet worden war. |

Im Jahr 2006 bestätigte der Gerichtshof in einem Urteil vom 23. Februar[13] wiederum die Position der Kommission zu den Fristen, innerhalb derer die Abgaben buchmäßig erfasst werden müssen, wenn die Mitgliedstaaten nachträgliche Kontrollen durchführen. So muss die buchmäßige Erfassung der Abgaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, die Höhe der Abgaben zu berechnen, und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt (namentlich nach Durchführung eines Verfahrens zur Wahrung der Rechte der Verteidigung des Schuldners), da die buchmäßige Erfassung die Geltendmachung der Rechte der Verteidigung in keiner Weise beeinträchtigt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Gerichtshof am 5. Oktober 2006 die Position der Kommission bestätigt und die Auffassung vertreten hat, dass einige Mitgliedstaaten es zu Unrecht abgelehnt hatten, gewisse Kategorien von Beträgen an den Gemeinschaftshaushalt abzuführen: TEM, die im Rahmen einer Ratenzahlung teilweise eingezogen worden waren (Belgien[14]), und Abgaben aus nicht erledigten Versandvorgängen, die als gemeinschaftliche Versandvorgänge (Belgien[15]) oder mit Carnets TIR (Deutschland[16] und Belgien[17]) durchgeführt wurden, für die eine Sicherheit geleistet wurde und die nicht angefochten wurden. Am selben Tag hat der Gerichtshof die Klage gegen die Niederlande aus Gründen der Beweislast zurückgewiesen, dabei aber bestätigt, dass die Mitgliedstaaten einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit melden müssen, sobald sie Kenntnis davon haben, das heißt gegebenenfalls vor Ablauf der Fristen (Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens). Dies gilt sinngemäß auch für die Zahlungsaufforderung (Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens). Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsaufforderung als „Mitteilung“ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000[18] zu betrachten ist. Darüber hinaus bestätigt der Gerichtshof die Pflicht der Mitgliedstaaten, die sich auf die Feststellungen beziehenden Belege so lange aufzubewahren, wie es für die Korrektur und Kontrolle der Feststellungen erforderlich ist[19]. |

2.2.3 Finanzielle Folgemaßnahmen |

Im Berichtszeitraum (2003-2005) beliefen sich die Beträge (ohne Verzugszinsen), die im Anschluss an die Anmerkungen der Kommission in ihren Berichten zu den autonomen oder gemeinsamen Kontrollen, im Anschluss an die Kontrollen des Gerichtshofes oder im Anschluss an andere Kontrolltätigkeiten der Kommission an die Kommission gezahlt wurden, auf 127 Millionen Euro. Außerdem wurden nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 Verzugszinsen für die verspätete Bereitstellung der bei den Kontrollen der Kommission oder des Rechnungshofs festgestellten Eigenmittel verlangt. Für den Zeitraum 2003-2005 beliefen sich die von den Mitgliedstaaten gezahlten Verzugszinsen auf insgesamt über 77 Millionen Euro[20]. |

2.3 Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Einziehung der TEM |

Neben den Kontrollen, die in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführt werden, verfügt die Kommission über verschiedene andere Methoden, mit denen sie die Einziehung der TEM überwachen kann. Durch angemessene Anwendung dieser Methoden kann sie die Einziehung in effizienter Weise verbessern. Bis 2005 bestand die gemeinschaftliche Überwachung der Einziehungstätigkeiten hauptsächlich in verschiedenen punktuellen Analysen, die aufgrund von Informationen durchgeführt wurden, welche die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1150/2000 übermittelten; dabei handelte es sich um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, bei denen es um Beträge von über 10 000 EUR ging. Auf der Grundlage dieser Informationen überwachte die Kommission die Einziehung, indem sie die Einziehungsvorgänge in einer Reihe repräsentativer Fälle („Stichprobe B“) bis zur endgültigen Erledigung verfolgte[21]. Der in diesem Verfahren erstellte letzte Bericht der Kommission wurde der Haushaltsbehörde am 7. Januar 2005 übermittelt[22]. Diese Art von Bericht wird jedoch fortan nicht mehr erstellt. Seit der Änderung der Verordnung Nr. 1150/2000 im Jahr 2004 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle nicht eingezogenen Beträge über 50 000 EUR spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt melden, zu dem die Uneinbringlichkeit der Schuld (nach Durchführung einer Bewertung, einer Überprüfung oder nach Einlegung eines Rechtsmittels) bestätigt wurde. Dieses Verfahren soll es der Kommission ermöglichen, einen besseren Überblick über die Einziehungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu erhalten. Im Zeitraum 2003-2005 konnte die Kommission ihre Überwachung der Einziehungstätigkeit in den Mitgliedstaaten dank folgender Maßnahmen und Ereignisse verbessern: Einführung der neuen Datenbank OWNRES, Änderung der Bestimmungen zur Niederschlagung uneinbringlicher Forderungen, Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich der finanziellen Folgemaßnahmen zu den Fehlern der Mitgliedstaaten und Monitoringmaßnahmen in den Beitrittsländern. |

2.3.1 Prüfung der niedergeschlagenen uneinbringlichen Forderungen |

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Union die TEM bereitzustellen, es sei denn, deren Einziehung erweist sich aufgrund höherer Gewalt oder aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen als unmöglich (endgültig uneinbringliche Forderungen). Im Zeitraum 2003-2005 legten 13 Mitgliedstaaten der Kommission insgesamt 176 Fälle vor, die zusammen rund 39 Millionen Euro ausmachen. Im selben Zeitraum untersuchte die Kommission 309 Fälle (anhängige alte Fälle und neu eingereichte Fälle), bei denen es um insgesamt über 166 Mio. Euro ging. Die Zahl der abgelehnten Fälle (bei denen die Beträge dem Haushalt der Union zugeführt werden müssen) beträgt 62 und macht über 41 Millionen Euro aus. Mit der Annahme der Verordnung Nr. 2028/2004 vom 16. November 2004 sollte der Begriff endgültig uneinbringliche Forderungen für die Mitgliedstaaten deutlicher gemacht werden. | Die Kommission prüft die gemeldeten Fälle, um festzustellen, mit welcher Sorgfalt die Staaten die Einziehung betreiben. Damit sollen die Staaten dazu veranlasst werden, ihre Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Lehnt die Kommission ab, muss der entsprechende Betrag dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt werden. Zunächst betraf die Prüfung nur Fälle von über 10 000 EUR. Diese Grenze wurde mit der Verordnung Nr. 2028/2004 vom 16. November 2004 auf 50 000 EUR angehoben. |

2.3.2 Der Umgang mit Feststellungsfehlern, die zu Verlusten an TEM führen |

Da die Mitgliedstaaten die Aufgabe haben, die TEM möglichst effizient zu erheben, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten für die auf ihre eigenen Fehler zurückzuführenden Verluste an TEM aufkommen müssen, indem sie die entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union abführen. Der Gerichtshof bestätigte diese Auffassung in dem bereits genannten Urteil vom 15. November 2005 „Kommission gegen Dänemark“. Er erkennt ausdrücklich an, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, TEM-Ansprüche der Gemeinschaften festzustellen (und die Beträge dann dem Haushalt der Union zuzuführen) entsteht, sobald die Bestimmungen der Zollvorschriften erfüllt sind. Die Feststellung muss somit nicht tatsächlich erfolgt sein. Lediglich wenn die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 erfüllt sind (das heißt bei höherer Gewalt oder wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Einziehung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist), ist der Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung befreit, die betreffenden Eigenmittel bereitzustellen. Aus diesem Urteil geht eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten für die finanziellen Folgen ihrer Fehler aufzukommen haben. Infolge dieses Urteils können die Mitgliedstaaten sich nicht mehr weigern - wie es zuvor häufig der Fall war - die Abgaben, die sie aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht festgestellt haben, dem Haushalt der Union zuzuführen. | Der Gerichtshof bestätigte, dass die Mitgliedstaaten die finanziellen Folgen der bei der Feststellung der Ansprüche gemachten Fehler tragen müssen. |

2.3.3 Die neue Datenbank OWNRES |

Gemäß der Verordnung Nr. 1150/2000 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten informieren, die Beträge von über 10 000 EUR betreffen. Diese Informationen werden über OWNRES übermittelt. Angesichts der Mängel, die bei der Meldung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, richtete die Kommission eine neue Internet-gestützte Datenbank (OWNRES) ein. Den Mitgliedstaaten steht damit ein ausgereifteres Instrument zur Verfügung, mit dem sie die erforderlichen Angaben zu Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten in Echtzeit der Kommission übermitteln bzw. aktualisieren können. Die neue Anwendung ist seit Juli 2003 im Einsatz. Als Hauptverwalter dieses Instruments tragen die Mitgliedstaaten nun die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Daten. Dank dieser Datenbank verfügt die Kommission über die Informationen, die sie für das Follow-up der Einziehung und die Vorbereitung ihrer Kontrollen vor Ort benötigt. Die übermittelten Daten werden auch vom Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) analysiert. Da die Kommission in den vergangenen Jahren Zweifel an der Stichhaltigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten hatte, beschloss sie, die in der B-Buchführung der Mitgliedstaaten (EU der 15) verbuchten Beträge über 10 000 EUR mit den entsprechenden Beträgen in OWNRES zu vergleichen. Die Angaben erwiesen sich als nicht zufriedenstellend. Bei den gewählten Stichtagen (31.12.2001 und 31.12.2003) ergaben sich Entsprechungen von nur 32 % bzw. 50 %. Nachdem die Kommission bei den Mitgliedstaaten auf eine Verbesserung der Qualität der über OWNRES übermittelten Daten gedrängt hatte, nahm sie im Jahr 2005 einen weiteren Vergleich vor (EU der 25). Diesmal waren die Ergebnisse erheblich besser. So betrug der Grad der Übereinstimmung durchschnittlich 90 %, und über die Hälfte der Mitgliedstaaten 100 %. | OWNRES-Datenbank: Von den Mitgliedstaaten gespeiste Datenbank, in der alle von den Mitgliedstaaten festgestellten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten mit Beträgen von über 10 000 EUR erfasst werden. |

2.4 Monitoringmaßnahmen gegenüber den Beitrittsländern |

Im Rahmen der Vorbereitung der zehn neuen Mitgliedstaaten auf den Beitritt führte die Kommission im Jahr 2003 in jedem dieser Länder spezielle Monitoring-Besuche zu den TEM durch. Mit diesen Monitoring-Besuchen sowie mit den von den zehn neuen Mitgliedstaaten durchgeführten Buchhaltungs-„Probeläufen“ konnte die Kommission sich in angemessener Weise vergewissern, dass die neuen Mitgliedstaaten verwaltungstechnisch in der Lage sind, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der TEM umzusetzen. Aus den in den Jahren 2004 und 2005 vor Ort durchgeführten Kontrollen konnte geschlossen werden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten im Allgemeinen gut vorbereitet waren und dass die vorhandenen Erhebungssysteme ordnungsgemäß funktionierten. Die verschiedenen Arten technischer Hilfe sowie die Monitoring-Besuche der Dienststellen der Kommission hatten zweifellos zu diesen zufriedenstellenden Ergebnissen beigetragen. In den Jahren 2004 und 2005 wurde ein Programm für technische Hilfe und Monitoring für Rumänien und Bulgarien durchgeführt, um deren Beitritt optimal vorzubereiten. Dieses Programm war mit demjenigen vergleichbar, das für die Länder, die der Union 2004 beigetreten sind, durchgeführt worden war. 2006 wird dieses Programm fortgesetzt. |

3. EVALUIERUNG DES KONTROLLSYSTEMS |

Die während des Zeitraums 2003-2005 in Bezug auf das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel festgestellten Mängel bestätigen - wie es bereits in den vorhergehenden Zeiträumen der Fall war – wie wichtig diese Kontrollen für die Kommission sind. Maßnahmen wie die Verbesserung der nicht konformen nationalen Verfahren durch die einzelnen Mitgliedstaaten, die Korrektur der Vorgänge (sofern die Ansprüche nicht verjährt sind), punktuelle Korrekturen der aufgedeckten Mängel, die Erläuterung der Gemeinschaftstexte und die einvernehmliche Verbesserung der Gemeinschaftsregelung bei anhaltenden Mängeln usw. sind die traditionellen Instrumente, die die Kommission zur Weiterverfolgung ihrer Kontrollmaßnahmen einsetzt. Die sichtbaren Folgen der Überprüfungen vor Ort sind die finanziellen Auswirkungen. Sie sind jedoch nicht der einzige Grund für diese Überprüfungen. Die spezifischen Kontrollen der Anweisungsbefugten, die nach Einholung aller erforderlichen Informationen von den Mitgliedstaaten und deren Analyse vorgenommen werden, können auch zu einer Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften führen, mit deren Hilfe die finanziellen Interessen der Union besser gewahrt werden können. |

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN |

Die in den Jahren 2003 bis 2005 verzeichneten Ergebnisse bestätigen, dass die von der Kommission durchgeführten TEM-Kontrollen notwendig sind. Mit dieser Kontrollmaßnahme kann eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten - sowohl hinsichtlich der Anwendung der Zoll- und Buchführungsvorschriften als auch hinsichtlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union – gewährleistet werden. Die Kommission hat die Absicht: ihre bisherige Rolle im Bereich der Vor-Ort-Kontrollen beizubehalten und die Kontrolltechniken (Auditinstrumente usw.) weiter zu verbessern; ihre Überwachung der Einziehungstätigkeiten in den Mitgliedstaaten weiter zu verstärken und insbesondere ein EDV-Instrument einzuführen, das die niedergeschlagenen uneinbringlichen Forderungen erfasst und eine leichtere Verarbeitung der der Kommission übermittelten Fälle ermöglicht. ihre Monitoringtätigkeit gegenüber den Beitrittsländern fortzusetzen, um ein akzeptables Maß an Sicherheit zu erhalten, dass die Systeme dieser Länder zur Erhebung der traditionellen Eigenmittel spätestens zum Zeitpunkt ihres Beitritts den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen. | Die herkömmlichen Kontrolltätigkeiten sind fortzusetzen, und die Überwachung der Einziehungstätigkeiten in den Mitgliedstaaten muss weiter verstärkt werden. |

[1] Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1150/2000.

[2] ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

[3] ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1-9, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

[4] ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 1.

[5] KOM(1993) 691 vom 4.1.1994 (1. Bericht über die Jahre 1989-1992), KOM(1997) 673 vom 1.12.1997 (2. Bericht über die Jahre 1993-1996), KOM(2001) 32 vom 5.2.2001 (3. Bericht über die Jahre 1997-1999), KOM(2003) 345 vom 11.6.2003 (4. Bericht über die Jahre 2000-2002).

[6] In dem Bericht geht es insbesondere um die Kontrollen, die von den Organen der Gemeinschaft (Kommission und Rechnungshof) durchgeführt werden. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen sind nicht Gegenstand dieses Berichts, sondern werden in dem gemäß Artikel 280 EG-Vertrag erstellten Jahresbericht behandelt.

[7] Es handelt sich um die in Dänemark, in den Niederlanden und in Österreich durchgeführten Kontrollen.

[8] BE, DE, GR, ES, FR, IT, PT, UK, FI, SE.

[9] BE, DK, DE, GR, ES, FR, IE, IT, PT, NL, UK, FI, SE

[10] Jede Kontrollmission umfasst dieses Thema zusätzlich zum Hauptthema.

[11] Rs. C-460/01 „Kommission gegen Niederlande“ und Rs. C-104/02 „Kommission gegen Deutschland“.

[12] Rs. C-392/02 „Kommission gegen Dänemark“.

[13] Rs. C-546/03 „Kommission gegen Spanien“.

[14] Rs. C-378/03 „Kommission gegen Belgien“.

[15] Rs. C-275/04 „Kommission gegen Belgien“.

[16] Rs. C-105/02 „Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland“.

[17] Rs. C-377/03 „Kommission gegen Belgien“.

[18] Rs. C-312/04 „Kommission gegen Niederlande“.

[19] Rs. C-275/04 „Kommission gegen Belgien“.

[20] Diese Zahlen sind insbesondere für das Jahr 2005 noch nicht vollständig, da die Einziehung der Forderungen im Anschluss an die Kontrollen der Kommission den nationalen Verfahren zur Erhebung der Buchungsdaten unterliegen, die für die Ausstellung der Einziehungsanordnungen benötigt werden.

[21] Einige spezielle Einziehungsfälle („Fälle außerhalb von Stichproben“ genannt) werden außerhalb der repräsentativen Stichprobe B besonders verfolgt.

[22] KOM(2004) 850 vom 7.1.2005.

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