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Document 52006DC0187

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament auf der Grundlage von Artikel 10 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels {SEK(2006) 525}

/* KOM/2006/0187 endg. */

52006DC0187

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament auf der Grundlage von Artikel 10 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels {SEK(2006) 525} /* KOM/2006/0187 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 02.05.2006

KOM(2006) 187 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

auf der Grundlage von Artikel 10 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels {SEK(2006) 525}

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

1.1. Hintergrund 3

2. Methoden und Kriterien zur Bewertung des Rahmenbeschlusses 4

2.1. Rahmenbeschlüsse gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union 4

2.2. Bewertungskriterien 4

2.3. Bewertungsrahmen 5

3. BEURTEILUNG 6

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN 9

1. EINLEITUNG

1.1. Hintergrund

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (nachstehend „der Rahmenbeschluss“) legt die Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen[?].

Absatz 1 des genannten Artikels verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses spätestens am 1. August 2004 nachzukommen. Gemäß Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu dem genannten Zeitpunkt den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat hätte spätestens am 1. August 2005 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission prüfen sollen, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.

Die Aussagekraft des Berichts und seine fristgerechte Vorlage bestimmen sich daher weitgehend nach der Qualität und pünktlichen Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Die Kommission erinnerte die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 29. Juli 2004 an ihre diesbezüglichen Verpflichtungen.

Am 1. August 2004 hatten jedoch erst vier Mitgliedstaaten (Finnland, Frankreich, Österreich und Zypern) der Kommission Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Im Februar 2005 lagen der Kommission die entsprechenden Angaben von 15 Mitgliedstaaten (den bereits genannten sowie von Deutschland, Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Schweden, der Slowakei, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und dem Vereinigten Königreich) vor. Die Antworten von Italien, den Niederlanden und Slowenien gingen vor Mai 2005 ein, Dänemark antwortete am 13. Juli 2005 und Belgien übermittelte die letzten Angaben am 29. September 2005. Polen übermittelte die Angaben zwar am 4. Januar 2006, doch enthält der Bericht nur begrenzte Informationen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses in dem Land.

Von vier Mitgliedstaaten (Irland, Litauen, Luxemburg und Portugal) lagen der Kommission Ende 2005 keine oder nur vorläufige Informationen vor. Bei der Analyse der Umsetzungsmaßnahmen wird daher auf diese Mitgliedstaaten nicht Bezug genommen.

Obwohl die Umsetzungsvorschriften spätestens am 1. August 2004 mitzuteilen waren, berücksichtigt der Bericht so weit wie möglich auch die der Kommission bis Ende Januar 2006 übermittelten Angaben.

Somit stellt dieser Bericht eine Bestandsaufnahme der Umsetzungsvorschriften dar, die bis Ende Januar 2006 bei der Kommission eingegangen sind. Ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, das dem Bericht beigefügt ist, enthält eine detaillierte Analyse der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen.

2. METHODEN UND KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES RAHMENBESCHLUSSES

2.1. Rahmenbeschlüsse gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union

Dieser Rahmenbeschluss beruht auf dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b.

Rahmenbeschlüsse lassen sich am ehesten mit dem Rechtsakt der Richtlinie vergleichen[?]. Beide Instrumente sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Entscheidung darüber, wie und nach welchem Verfahren die Umsetzung erfolgen soll. Rahmenbeschlüsse haben jedoch keine unmittelbare Wirkung. Die Kommission kann – zumindest beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts – nicht den Gerichtshof anrufen, um die Umsetzung eines Rahmenbeschlusses auf einzelstaatlicher Ebene zu erzwingen. Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten wegen der Auslegung oder Anwendung (einschließlich der Umsetzung) eines Rahmenbeschlusses befinden. Um von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, bedarf es einer tragfähigen konkreten Grundlage, zu der die Kommission mit ihrem Bericht beitragen kann.

2.2. Bewertungskriterien

Einige generelle Kriterien ermöglichen im Falle von Richtlinien und mutatis mutandis Rahmenbeschlüssen, objektiv zu bewerten, ob ein Rahmenbeschluss durch einen Mitgliedstaat vollständig umgesetzt worden ist:

1. Form und Mittel der Umsetzung des zu erreichenden Ziels müssen so gewählt sein, dass das wirkungsvolle Funktionieren der Richtlinie gewährleistet ist, wobei ihren Zielen Rechnung getragen werden muss[?];

2. jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, Richtlinien in der Weise umzusetzen, dass sie den Anforderungen der Klarheit und Rechtssicherheit genügen; der Mitgliedstaat muss die Bestimmungen der Richtlinie somit in bindende innerstaatliche Vorschriften umsetzen[?];

3. die Umsetzung erfordert nicht unbedingt einen Rechtsakt mit genau demselben Wortlaut; so könnten z. B. angemessene, bereits bestehende innerstaatliche Maßnahmen ausreichend sein, sofern gewährleistet ist, dass die Richtlinie in vollem Umfang und hinreichend deutlich und präzise umgesetzt wird[?];

4. Richtlinien müssen innerhalb der im Rechtsakt genannten Frist umgesetzt werden[?].

Beide Arten von Rechtsinstrumenten verpflichten die Mitgliedstaaten "hinsichtlich des zu erreichenden Ziels". Dies kann als rechtliche oder konkrete Situation definiert werden, die dem angestrebten Ergebnis, welches durch das dem Vertrag gemäße Instrument gesichert werden soll, entspricht[?].

Zur allgemeinen Bewertung des Grades der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch die Mitgliedstaaten wurden - soweit möglich - die vorstehenden Kriterien herangezogen.

2.3. Bewertungsrahmen

Zunächst eine Vorbemerkung zu dem rechtlichen Rahmen und den Folgemaßnahmen zum Bewertungsbericht: Wie bereits erwähnt, kann die Kommission im Rahmen des ersten Pfeilers ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten einleiten. Da der EU-Vertrag eine solche Möglichkeit nicht bietet, unterscheidet sich dieser Bericht von seiner Art und Zielsetzung her naturgemäß von einem Bericht über die Durchführung einer im Rahmen des ersten Pfeilers angenommenen Richtlinie. Da die Kommission jedoch in vollem Umfang an den Arbeiten im Rahmen des dritten Pfeilers beteiligt ist[?], muss ihr logischerweise die konkrete Prüfung der Umsetzungsmaßnahmen übertragen werden. Dies ermöglicht dem Rat wiederum, zu bewerten, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Die zweite Vorbemerkung betrifft das Wesen des hier geregelten Bereichs. Der Rahmenbeschluss zielt auf die Bekämpfung des Menschenhandels und ein Mindestmaß an Harmonisierung bei den Strafen.

Seit der vom Rat 1997 angenommenen Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern[?] haben entsprechende Initiativen auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene beträchtlich zugenommen. Sowohl der Wiener Aktionsplan[?] als auch der Europäische Rat von Tampere[?] haben zusätzliche Vorschriften gefordert, um einige Aspekte des Strafrechts und des Strafprozesses noch eingehender zu regeln.

Der Rahmenbeschluss sollte die bereits bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels ergänzen.

Obwohl alle Artikel einzeln bewertet werden können und müssen, lassen sie sich nicht ganz isoliert betrachten. Eine unvollständige oder fehlende Umsetzung eines Artikels oder eines Teils davon hat Auswirkungen auf andere, mit dem betreffenden Artikel in Zusammenhang stehende Vorschriften, die bei getrennter Betrachtung den Eindruck entstehen lassen könnten, dass den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nachgekommen wurde; in Wirklichkeit wird aber das System als Ganzes beeinträchtigt. Bei der Überprüfung soll soweit wie möglich der allgemeinen Entwicklung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

3. BEURTEILUNG

Ziel des Rahmenbeschlusses ist die Annäherung der einzelstaatlichen Vorschriften im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, soweit es um die Bekämpfung des Menschenhandels geht. Außerdem wird damit auf europäischer Ebene ein gemeinsamer Rahmen an Vorschriften aufgestellt, die ein Vorgehen in bestimmten Einzelfragen, wie Kriminalisierung, Strafen und Zwangsmaßnahmen, erschwerende Umstände, gerichtliche Zuständigkeit, Strafverfolgung sowie Schutz und Unterstützung der Opfer ermöglichen.

Nicht alle Mitgliedstaaten haben der Kommission diesbezüglich den vollständigen Wortlaut ihrer Umsetzungsvorschriften übermittelt. Die konkrete Bewertung und die Schlussfolgerungen beruhen daher mitunter auf unvollständigen Angaben. So haben Irland, Luxemburg, Portugal und Litauen der Kommission keine Informationen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Verfügung gestellt.

Im Übrigen können sich die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten stark voneinander unterscheiden, und Rechtsauffassung und Rechtssprache sind nicht stets und ohne weiteres vergleichbar. Im Übrigen garantiert allein das Vorhandensein von Rechtsvorschriften noch nicht deren vollständige Umsetzung; entscheidend ist, bis zu welchem Grad und in welchem Geiste einzelstaatliche Gerichte bzw. Verwaltungen die Vorschriften durchsetzen. Die mitgeteilten Angaben enthalten vielfach nicht die Informationen, die die Kommission benötigt, um dies bewerten zu können.

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 hat Menschenhandel die Ausbeutung der Arbeitskraft oder sexuelle Ausbeutung zum Ziel. Die Mitgliedstaaten müssen alle Formen der Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung und jede sonstige unter diese Definition fallende Behandlung einer Person unter Strafe stellen. Das bedeutet, dass insbesondere jede kriminelle Handlung, mit der die körperliche oder seelische Schutzbedürftigkeit einer Person ausgenutzt wird, strafbar sein soll.

In diesem Punkt spiegelt das Recht fast aller Mitgliedstaaten offenbar die Vorschriften des Rahmenbeschlusses wider. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten scheint Artikel 1 nachzukommen und in dieser Beziehung die Anforderungen des Rahmenbeschlusses zu erfüllen. Alle Mitgliedstaaten haben Straftatbestände speziell im Zusammenhang mit Menschenhandel vorgesehen, obwohl wegen unterschiedlicher methodischer Traditionen gewisse Abweichungen festzustellen sind. Darüber hinaus ist das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel mit der Ausbeutung unerheblich, wenn Mittel wie Nötigung oder arglistige Täuschung angewandt wurden[?]. In einigen Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Österreich, Schweden und Slowakei) gibt es Vorschriften, die Artikel 1 Absatz 2 ausdrücklich übernehmen.

Nach den der Kommission vorliegenden Unterlagen existieren im polnischen und estnischen Recht jedoch keine der besonderen Straftatbestände im Sinne des Rahmenbeschlusses.

Artikel 2

Die meisten Mitgliedstaaten haben lediglich auf die allgemeinen Regeln betreffend die Mittäterschaft und einleitende Straftaten verwiesen, die bereits in ihren Strafrechtsordnungen bestehen. Einige Mitgliedstaaten haben keine ausführlichen Informationen zu den Vorschriften betreffend die Beihilfe mitgeteilt. In den übermittelten Unterlagen erwähnen sie nur die Vorschriften für Personen, die Beihilfe geleistet haben (Dänemark, Estland, Lettland und Slowakei). Zypern und Finnland haben der Kommission keine Angaben zur Anstiftung übermittelt. Von Griechenland und Slowenien liegen der Kommission keine Informationen zu Artikel 2 vor. Zusammenfassend ist festzustellen, dass diese Vorschrift des Rahmenbeschlusses in fast allen Fällen erfüllt zu sein scheint; einige wenige Mitgliedstaaten haben dazu besondere Vorschriften. Generell bestehen in den Mitgliedstaaten allgemeine Vorschriften zum Tatbestand der Anstiftung, Beihilfe und des Versuchs, die auch auf Straftaten im Bereich des Menschenhandels Anwendung finden.

Artikel 3

Menschenhandel ist ein schweres Verbrechen, dem oft besonders schutzbedürftige Personen zum Opfer fallen und das mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen zu ahnden ist. Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung dieses Verbrechens reichen nicht aus; es bedarf eines globalen Vorgehens und einer gemeinsamen Definition der Grundelemente dieses Straftatbestands in allen Mitgliedstaaten. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Strafen für Straftaten, bei denen erschwerende Umstände vorliegen (z. B. Lebensgefahr für das Opfer oder Anwendung schwerer Gewalt). Die Strafen, die von den Mitgliedstaaten verhängt werden können, sind hinreichend wirksam und abschreckend. In den meisten Fällen sehen die Mitgliedstaaten schwere Höchststrafen für Straftaten im Bereich des Menschenhandels vor, insbesondere wenn diese unter erschwerenden Umständen begangen wurden; in einigen Fällen können lebenslange Freiheitsstrafen verhängt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses sehen die Mitgliedstaaten unterschiedliche Strafen vor, die sich nach dem Alter der Personen richten, welche Opfer von Straftaten zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sind. Gleichwohl könnte die Frage berechtigt sein, ob grundsätzlich bei Kinderhandel (d. h. auch zum Zwecke der wirtschaftlichen Ausbeutung von unter 18-Jährigen und nicht nur von sexuell Unmündigen) vom Vorliegen erschwerender Umstände ausgegangen werden sollte. Ein solcher umfassender Ansatz dürfte einen angemesseneren Schutz der Kinder gewährleisten und entspräche stärker dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 [?] , dem wichtigsten Instrument auf dem Gebiet der Kinderrechte, das ebenfalls Bestimmungen über Kinderhandel[?] enthält und für alle Personen unter 18 Jahren gilt.

Artikel 4 und 5

Der Rahmenbeschluss führt den Begriff der Verantwortlichkeit juristischer Personen analog zu der Verantwortlichkeit natürlicher Personen ein. Eine juristische Person wird für eine Straftat verantwortlich gemacht, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil des Organs der juristischen Person gehandelt hat oder z. B. Entscheidungsbefugnis besitzt. Die Sanktionen für juristische Personen müssen „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein; dazu können strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldstrafen und andere Sanktionen, wie das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, eine richterlich angeordnete Auflösung oder der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Vergünstigungen gehören. Die Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten lassen Sanktionen gegen juristische Personen in Form von strafrechtlichen oder Verwaltungsmaßnahmen zu. Nur nach dem Recht von Lettland, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik können juristische Personen nicht für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Was Sanktionen gegen juristische Personen anbelangt, müssen gemäß Artikel 5 des Rahmenbeschlusses mindestens strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldstrafen verhängt werden. Insofern scheinen die Artikel 4 und 5 weitgehend umgesetzt zu sein.

Artikel 6

Alle Mitgliedstaaten werden vermutlich in der Lage sein, diesem Artikel in Bezug auf die Anwendung des Territorialitätsprinzips nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nachzukommen. Was die extraterritoriale Gerichtsbarkeit angeht, hat oder wird die Mehrheit der Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die in unterschiedlichem Maße das aktive bzw. passive Personalitätsprinzip abdecken, wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c gefordert. Allem Anschein nach begründet die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit bei Straftaten, die von eigenen Staatsangehörigen im Ausland begangen werden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil Menschenhandel oft grenzüberschreitend stattfindet. Weniger klar ist die Situation in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses des Rates betreffend die Gerichtsbarkeit im Falle von Straftaten, die zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurden. Einige Mitgliedstaaten, zum Beispiel das Vereinigte Königreich, führten diese Bestimmung durch. Andere, beispielsweise Dänemark, beschlossen, diese Gerichtsbarkeitsbestimmung nicht anzuwenden, wenn die Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurde, und unterrichteten die Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 entsprechend. Auch Ungarn begründet nicht seine Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, wenngleich die Verantwortlichkeit juristischer Personen im ungarischen Recht allgemein geregelt ist.

Artikel 7

Artikel 7 regelt zwei unterschiedliche Sachverhalte: Zum einen hängen Ermittlungen oder die Strafverfolgung nicht von einer Anzeige oder Anklage durch das Opfer von Menschenhandel ab. Insgesamt kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung offenbar nach. Zweitens sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 verpflichtet, speziell im Falle von Kindern für einen besonderen Schutz der Opfer zu sorgen und sie zu unterstützen. Dies betrifft in erster Linie die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Jedoch haben nur einige Mitgliedstaaten der Kommission zweckdienliche Informationen zur Umsetzung von Artikel 7 übermittelt. Dieser Aspekt ist daher nur schwer zu bewerten.

Artikel 8

Die Kommission hat keine spezifischen Informationen über die Umsetzung in Gibraltar erhalten.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Nicht alle Mitgliedstaaten haben der Kommission fristgerecht den vollständigen Wortlaut ihrer Maßnahmen zur Umsetzung übermittelt. Die Bewertungen und Schlussfolgerungen des Berichts beruhen daher mitunter auf unvollständigen Informationen.

Auf der Grundlage der mitgeteilten Angaben lässt sich feststellen, dass die Mitgliedstaaten den Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss des Rates offenbar weitgehend nachkommen, weil bereits entsprechende nationale Rechtsvorschriften existierten oder weil neue, besondere Vorschriften umgesetzt worden sind. In den Fällen, in denen der Rahmenbeschluss des Rates im innerstaatlichen Recht keine Wirksamkeit erlangt hat, fordert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich Umsetzungsvorschriften zu erlassen, um dieser Situation abzuhelfen.

Dennoch verfügen die Mitgliedstaaten mit dem Rahmenbeschluss des Rates nunmehr insgesamt über spezifische Strafrechtsvorschriften für den Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen und wirtschaftlichen Ausbeutung, die wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vorsehen. Außerdem können für Straftaten, die unter erschwerenden Umständen begangen wurden, besonders schwere Strafen verhängt werden. Andererseits sind beim Strafmaß beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen, sodass die Kommission gegebenenfalls Möglichkeiten einer weitergehenden Harmonisierung untersuchen wird. Insgesamt mussten die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften nicht ändern, um Artikel 6 des Rahmenbeschlusses des Rates nachzukommen, da bereits entsprechende Vorschriften bestanden. Generell genügen die Mitgliedstaaten den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses; allerdings könnte die Schutz- und Unterstützungsregelung gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, da der Kommission nur begrenzte Informationen über die Umsetzung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 übermittelt wurden.

Auch hinsichtlich der besonders schutzbedürftigen Opfer hat die Kommission nur begrenzte Informationen erhalten und kann daher keine ausführliche Bewertung vornehmen. Gemäß dem Aktionsplan, den der Rat am 1.-2. Dezember 2005 angenommen hat, wird die Kommission die Rechtsvorschriften betreffend schutzbedürftige Opfer, die in Strafverfahren auftreten, weiterentwickeln. Dazu benötigt sie zusätzliche Informationen über die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus könnte es notwendig sein, dass die Kommission die Standpunkte der für die Betreuung von Opfern zuständigen Behörden oder Organisationen einholen muss, um die Wirkung des Rahmenbeschlusses auf die Praxis im Bereich der Opferhilfe und –unterstützung so umfassend und objektiv wie möglich bewerten zu können. Die Kommission wird die Umsetzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend Menschenhandel vollständiger darstellen können, wenn ein Bericht über den Rahmenbeschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie[?], für den die Umsetzungsfrist am 20. Januar 2006 abgelaufen ist, vorliegt. Vervollständigen lassen wird sich dieses Bild durch den von der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie vor dem 6. August 2008 vorzulegenden Bericht über die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt und der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren.

[1] ABl. L 203 vom 1. August 2002.

[2] Artikel 249 EG-Vertrag.

[3] Siehe einschlägige Rechtsprechung zur Durchführung von Richtlinien: Rechtssache 48/75 Royer [1976] Slg. 497, S. 518.

[4] Siehe einschlägige Rechtsprechung zur Durchführung von Richtlinien: Rechtssache 239/85 Kommission v. Belgien [1986] Slg. 3645, S. 3659. Siehe auch Rechtssache 300/81 Kommission v. Italien [1983] Slg. 449, S. 456.

[5] Siehe einschlägige Rechtsprechung zur Durchführung von Richtlinien, z. B. Rechtssache 29/84 Kommission v. Deutschland [1985] Slg. 1661, S. 1673.

[6] Siehe ständige Rechtsprechung zur Durchführung von Richtlinien, z. B. Rechtssache 52/75 Kommission v. Italien [1976] Slg. 277, S. 284; siehe allgemein die Jahresberichte der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, z. B. KOM(2001) 309 endg.

[7] Siehe PJG Kapteyn und P. Verloren van Themaat „Introduction to the Law of the European Communities“, 3. Auflage, 1998, S. 328.

[8] Art. 36 Abs. 2 EUV.

[9] ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2.

[10] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

[11] http://europa.eu.int/council/off/conclu/oct99/oct99_de.htm

[12] Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates.

[13] ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

[i] Im Folgenden: Kinderrechtskonvention. Ausführlichere Informationen zum Inhalt und Stand der Ratifizierung bieten die Websites des UNHCHR ( http://www.unhchr.ch/html/menu2/6/crc/treaties/crc.htm ) und des UNICEF ( http://www.unicef.org/crc/crc.htm ).

[ii] Gemäß der Kinderrechtskonvention sind Kinder nicht nur (tatsächlich oder potenziell) schutzbedürftige Opfer; sie haben auch Rechte, die klar und deutlich in der Konvention niedergelegt sind: Vorrangige Berücksichtigung des Wohles des Kindes (Art. 3), Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 2), das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 12), das Recht auf Überleben und Entwicklung (Art. 6). Gemäß Artikel 12 ist die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Die Konvention enthält besondere Bestimmungen (Art. 32, 33, 34, 35, 36) zu Ausbeutung, Missbrauch und Kinderhandel. In der Definition des Begriffs “Ausbeutung” heißt es: “… das Recht des Kindes [an], vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.” Des Weiteren haben Kinder das Recht auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs, insbesondere vor der Ausbeutung für Prostitution oder Pornografie. Andere wichtige Bestimmungen betreffen den Schutzanspruch des Kindes, das aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird (Art. 20), und den Freiheitsentzug (Art. 37).

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