52005XC1222(07)

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

Amtsblatt Nr. C 325 vom 22/12/2005 S. 0022 - 0023


Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

(2005/C 325/11)

I. Einleitung

Die ursprüngliche Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportversicherung [1] (nachstehend "Mitteilung von 1997") wurde 1997 angenommen und sollte am 1. Januar 1998 für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft treten.

Im Jahr 2001 nahm die Kommission eine Änderung zur Mitteilung von 1997 an [2] (nachstehend "Änderung von 2001"), die die Definition der "marktfähigen" Risiken zum Gegenstand hat, welche nicht von Ausfuhrkreditversicherern mit Hilfe des Staates gedeckt werden dürfen. Außerdem wurde die Geltungsdauer der Mitteilung von 1997 mit der Änderung von 2001 bis 31. Dezember 2004 verlängert. Mit einer weiteren Mitteilung verlängerte die Kommission im Jahr 2004 die Geltungsdauer der Mitteilung von 1997 bis zum 31. Dezember 2005 [3].

Durch die Änderung von 2001 erhielt Ziff. 2.6 der Mitteilung von 1997 folgende Fassung:

"Die Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes schwankt. Dies bedeutet, dass die Definition der marktfähigen Risiken nicht unveränderlich ist und im Laufe der Zeit angepasst werden kann. Die Definition kann deshalb überarbeitet werden, insbesondere beim Auslaufen dieser Mitteilung am 31. Dezember 2004. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten und die sonstigen Interessierten zu dieser Überarbeitung konsultieren [4]. Soweit erforderlich wird bei der Änderung der Definition der Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Exportkreditversicherung zu berücksichtigen sein, um jegliche Kollision oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden."

Im einleitenden Teil der Änderung von 2001 führt die Kommission ferner aus:

"Die Kommission beabsichtigt, eine weitere Studie im Jahr 2003 vorzunehmen, um zu ermitteln, welche Kapazitäten der private Rückversicherungsmarkt hätte, sich an eine Erweiterung der Definition der marktfähigen Risiken anzupassen, um eine breitere Palette an Geschäftsrisiken möglicherweise einschließlich der Risiken in sämtlichen Ländern der Welt decken zu können. Sollten die Ergebnisse dieser Studie und die Konsultierung der Mitgliedstaaten bestätigen, dass eine solche Deckung möglich wäre, wird sie die Definition der marktfähigen Risiken im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der Mitteilung von 1997 im Jahr 2004 entsprechend ändern".

Nach Abschluss einer Studie über die Lage des privaten Rückversicherungsmarktes auf dem Gebiet der Exportkreditversicherung, nach Konsultation der Mitgliedstaaten sowohl innerhalb der Gruppe Ausfuhrkredite des Rates als auch im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft zur Thematik der staatlichen Beihilfen sowie nach Anhörung sonstiger Interessierter hat die Kommission beschlossen, die mit der Änderung von 2001 eingeführte Definition der "marktfähigen" Risiken unverändert zu lassen. In den meisten Mitgliedstaaten wird jedoch kleinen Unternehmen mit niedrigen Ausfuhrumsätzen vonseiten privater Versicherer keine oder nur unzureichende Ausfuhrkreditversicherungsdeckung angeboten, weil diese wegen unzureichender Streuung der Empfängerländer bzw. ausländischen Abnehmer und mangelnder Erfahrungen und Kenntnisse dieser Unternehmen in Bezug auf die komplexen Zusammenhänge der Ausfuhrkreditversicherung und der damit verbundenen erheblichen Vermittlungs- und Bearbeitungskosten für die Versicherer nicht oder kaum rentabel ist. Die Kommission ist daher bereit, die Ausfuhrrisiken dieser Unternehmen in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen auf dem Markt keine angemessene Deckung angeboten wird, vorübergehend als "nicht marktfähig" zu betrachten, auch um gewerblichen Versicherern Zeit zu geben, sich auf den durch die EU-Erweiterung bedingten größeren Markt einzustellen.

Diese neue Bestimmung gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010. Die Kommission wird jedoch die Marktlage in Bezug auf KMU mit niedrigen Ausfuhrumsätzen innerhalb von drei Jahren erneut bewerten. Sollte sich herausstellen, dass für diese KMU am Markt eine ausreichende Ausfuhrkreditversicherungsdeckung verfügbar ist, wird die Kommission diese Mitteilung dahingehend ändern, dass die Risiken dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr als "marktfähig" eingestuft werden.

Die Kommission hat auch beschlossen, die Geltungsdauer der Mitteilung von 1997 bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.

Im Jahr 2010 wird die Kommission die Kapazitäten des privaten Rückversicherungsmarktes erneut untersuchen, um die Definition der "marktfähigen" Risiken gegebenenfalls entsprechend anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die neue Lage bei als "nicht marktfähig" eingestuften Risiken.

II. Änderungen der Mitteilung von 1997

Am 1. Januar 2006 treten folgende Änderungen zur Mitteilung von 1997 in der Fassung der Änderung von 2001 in Kraft:

1. In Ziff. 2.5 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt

"Ungeachtet der Definition der "marktfähigen" Risiken in Satz 1 des vorstehenden Absatzes werden — soweit in einem Mitgliedstaat kein privater Versicherungsmarkt vorhanden ist — wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nichtöffentlicher Schuldner, die in den im Anhang aufgeführten Ländern niedergelassen sind, vorübergehend als nicht marktfähig betrachtet, wenn sie von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der einschlägigen EU-Definition [5] eingegangen werden, die einen jährlichen Ausfuhrumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielen [6]. In diesen Fällen passen staatliche oder staatlich unterstützte Ausfuhrkreditversicherer ihre Prämiensätze für diese "nicht marktfähigen" Risiken so weit wie möglich an die von privaten Ausfuhrkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze an und berücksichtigen u.a. die begrenzte Streuung in Bezug auf die ausländischen Abnehmer, die Charakteristika der versicherten Unternehmen und die damit verbundenen Kosten. Für Mitgliedstaaten, die der Kommission eine Mitteilung über die Anwendung dieser Bestimmung übermitteln wollen, gelten die in Ziff. 4.4 für die Anwendung der Ausweichklausel genannten Verfahren und Bedingungen. Die Kommission behält sich das Recht vor, in Absprache mit den Mitgliedstaaten diese Klausel zu streichen oder die Bedingungen für ihre Anwendung zu überarbeiten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Kapazität des privaten Versicherungsmarktes in diesem Marktsegment während der Geltungsdauer dieser Mitteilung schwankt."

2. Ziff. 2.6 wird durch folgenden Absatz ersetzt

"Die Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes schwankt. Das bedeutet, dass die Definition der marktfähigen Risiken nicht unveränderlich ist und im Laufe der Zeit angepasst werden kann. Die Definition kann deshalb überarbeitet werden, insbesondere beim Auslaufen dieser Mitteilung. Die Kommission wird Vertreter der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Erfahrungen und sonstige Interessierte zu dieser Überarbeitung konsultieren. Soweit erforderlich, wird bei der Änderung der Definition der Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Exportkreditversicherung zu berücksichtigen sein, um jegliche Kollision oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden".

3. Ziff. 4.5 erhält folgende Fassung

"Diese Mitteilung gilt bis zum 31. Dezember 2010".

[1] ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4.

[2] ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.

[3] ABl. C 307 vom 11.12.2004, S. 12.

[4] U.a. wird die Kommission auf die Hilfe des Rates zurückgreifen (z.B. auf seine Gruppe Ausfuhrkredite.

[5] Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 (ggf. in geänderter Fassung).

[6] Der betreffende jährliche Ausfuhrumsatz wird gemäß Artikel 4 des Anhangs der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 (ggf. in geänderter Fassung) berechnet. Die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs gelten entsprechend für den jährlichen Ausfuhrumsatz des betroffenen Unternehmens.

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