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Document 52005PC0698

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

/* KOM/2005/0698 endg. - CNS 2005/0275 */

52005PC0698

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel /* KOM/2005/0698 endg. - CNS 2005/0275 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.1.2006

KOM(2005) 698 endgültig/2

2005/0275 (CNS)

CORRIGENDUM: Annule et remplace le document COM(2005) 698 final du 23.12.2005 pour raison technique. Cette correction concerne seulement les versions linguistiques suivantes: EN, FR et DE.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Ab 24. Juli 1993 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eine freiwillige Regelung zum Schutz entsprechender Produkte im Gebiet der Gemeinschaft eingeführt. Mit dieser freiwilligen Regelung erhalten interessierte Erzeuger die Möglichkeit, bestimmte Bezeichnungen durch deren Eintragung in ein Verzeichnis schützen zu lassen. Der Schutz, den diese Regelung bietet, besteht darin, dass die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben den Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten bleibt, die in in den Bezeichnungen genannten Gebieten unter bestimmten, von den Erzeugern im Eintragungsantrag beschriebenen Erzeugungs-, Verarbeitungs- bzw. Herstellungsbedingungen erzeugt oder verarbeitet wurden.

2. Der Wunsch der Marktteilnehmer, Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schützen, die durch ihren geografischen Ursprung gekennzeichnet sind, hatte einige Mitgliedstaaten veranlasst, so genannte „kontrollierte Ursprungsbezeichnungen“ zu entwickeln. Ziel ist es, die unterschiedlichen Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse als Wein und Spirituosen (die gesonderten Gemeinschaftsregelungen unterliegen) zu harmonisieren, den Marktteilnehmern hierdurch einheitliche Wettbewerbsbedingungen und einen starken und wirksamen Schutz gegen die widerrechtliche Verwendung der betreffenden Bezeichnungen zu geben und letztendlich den Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

3. Im Rahmen dieser Regelung wurden seit 1993 mehr als 700 Bezeichnungen eingetragen, darunter mehr als 150 Käsesorten, 160 Fleischsorten und Fleischprodukte, 150 frische oder verarbeitete Gemüse und 80 Olivenöle. Außerdem hat die Kommission aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern mehr als 300 weitere Anträge auf Eintragung von Bezeichnungen und/oder Änderungen von Spezifikationen erhalten. Diese Zahlen zeigen, dass die freiwillige Regelung in der Gemeinschaft gut angenommen worden ist. Die Festlegung eines gemeinsamen EU-Zeichens hat ebenfalls dazu beigetragen, dass die Verbraucher begonnen haben, diese gemeinschaftliche Schutzregelung anzuerkennen.

4. Das Verfahren zur Eintragung neuer Bezeichnungen mit Ursprung in der Gemeinschaft gliedert sich in zwei Stufen: Für die erste Stufe sind die nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zuständig, in denen das fragliche Gebiet liegt, für die zweite die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die den Antrag daraufhin prüft, ob er den Bedingungen der Verordnung entspricht, und ein Einspruchsverfahren durchführt, bei dem jeder Marktteilnehmer nach Veröffentlichung der Hauptpunkte des Antrags im Amtsblatt anhand bestimmter Kriterien Einspruch gegen die Eintragung einlegen kann. Bei der Anwendung des Verfahrens wurde festgestellt, dass es hierbei zu Doppelarbeit bei der Kommission und den Mitgliedstaaten kommen kann, außerdem können bei diesen beiden Stufen sehr umfangreiche Dossiers anfallen, deren Struktur und Inhalt je nach Antrag stark voneinander abweichen können. Deshalb empfiehlt es sich, die Verfahren zu vereinfachen und die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden, die die Anträge prüfen müssen, klarer zu fassen, um die Transparenz bei der Antragstellung und die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Antragsteller zu verbessern.

5. Außerdem hat die Schiedsstelle der Welthandelsorganisation (WTO) aufgrund der bei ihr eingegangenen Beschwerden WT/DS174 und WT/DS290 der Vereinigten Staaten bzw. Australiens am 20. April 2005 Panelberichte über den Schutz der Marken und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel angenommen, die zu dem Schluss kommen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit Artikel 3 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens und Artikel III Absatz 4 des GATT von 1947 unvereinbar ist. Die Schiedsstelle stützt sich bei dieser Feststellung auf die Bedingungen der Gegenseitigkeit und der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 12 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, in dem festgehalten wird, dass die für Drittländer geltenden Eintragungs- und Einspruchsverfahren die Mitwirkung (Prüfung und Übermittlung) der Regierungen dieser Drittländer erfordern, und auf das Vorliegen von Bestimmungen, die die Beteiligung der Regierungen der Drittländer an den Kontrollen vorschreiben. Deshalb muss diese Verordnung innerhalb der Frist, die mit den anderen Beteiligten vereinbart wurde, mit dem TRIPS- und dem GATT-Abkommen von 1994 in Einklang gebracht werden.

6. Die Änderungen betreffen zum einen die genauere Festlegung der Angaben, die vor der Eintragung veröffentlicht werden müssen, damit jeder Marktteilnehmer von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen kann und andererseits die für die Kontrolle zuständigen Behörden von Amts wegen für den Schutz der in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetragenen Bezeichnungen sorgen können. Zu diesen in einem einzigen Dokument zusammengefassten Informationen zählen die Bezeichnung selbst, die Beschreibung des Produkts zum Zweck seiner Kontrolle sowie seiner Etikettierung und Aufmachung (einschließlich etwaiger Einschränkungen hinsichtlich der Aufmachung außerhalb des Ursprungsgebiets und der Begründung für diese Einschränkungen) und der Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung. Die standardisierte und zusammengefasste Form dieser Angaben kann für mehr Einheitlichkeit und Gleichbehandlung bei den Anträgen sorgen und gleichzeitig gewährleisten, dass alle erforderlichen Angaben für völlige Transparenz gegenüber den betroffenen außerhalb des umgrenzten Gebiets ansässigen Marktteilnehmern aufgeführt sind.

7. Ein weiterer Schwerpunkt der Änderungen besteht darin, die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich klarer zu fassen. Für jeden Antrag, der einem abgegrenzten Gebiet in der Gemeinschaft entspricht, muss der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass die die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. Die Tatsache, dass die Kommmission eine weitere Prüfung vornimmt, befreit den Mitgliedstaat nicht von dieser Verpflichtung. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass jede beabsichtigte Weiterleitung eines Antrags an die Kommission, der den Bedingungen der Verordnung entspricht, veröffentlicht werden muss, damit jeder auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässige Marktteilnehmer von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen kann, das er nach der einschlägigen Rechtsprechung (Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2000, Molkerei Grossbraunshain und Bene Nahrungsmittel gegen Kommission, Rechtssache C-447/98) auf Gemeinschaftsebene nicht geltend machen kann.

8. Die Zuständigkeit der Kommission besteht darin, mit den geeigneten Mitteln zu prüfen, ob die Bedingungen der vorliegenden Verordnung eingehalten sind, bevor sie die oben genannten Angaben gegebenenfalls veröffentlicht, und nach Abschluss des Einspruchsverfahrens zu entscheiden, ob sie die Eintragung vornimmt oder den Antrag ablehnt. Falls sich die in dem einzigen Dokument enthaltenen Angaben als ungenügend herausstellen, ist die Kommission berechtigt, vom betreffenden Mitgliedstaat alle erforderlichen zusätzlichen Informationen anzufordern, eine Kopie des Lastenheftes eingeschlossen.

9. Die Regelung zum Schutz von geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln steht auch Bezeichnungen offen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen. Gemäß Artikel 24 Absatz 9 des TRIPS-Abkommens gilt diese Regelung aber nur für geografische Angaben von Drittländern, die in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Außerdem erfordert die Anpassung der Gemeinschaftsregelung die Aufgabe der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit zum Gegenstand haben oder die Mitwirkung der Regierungen von Drittländern erforderlich machen. Einige Regierungen von Drittländern und dort ansässige Marktteilnehmer könnten jedoch den Wunsch haben, dass die Übermittlung der Anträge und/oder Einsprüche an die Gemeinschaft durch die Vermittlung der zuständigen Behörden der Drittländer erfolgt. Diese Möglichkeit sollte für diejenigen Drittländer erwähnt werden, die sie freiwillig nutzen wollen.

10. Die Verfahren lassen sich zudem stark vereinfachen und rationalisieren, etwa bei Änderung der Spezifikationen nach einem Einspruchs- oder Eintragungsverfahren, bei Löschungen oder anderen möglichen Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Spezifikationen. Im Interesse der Vereinfachung empfiehlt sich außerdem, bei der Eintragung, Änderung oder Ablehnung von Bezeichnungen die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu berücksichtigen. Da es sich nicht um allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik handelt, ist der Rückgriff auf ein Verwaltungsverfahren gerechtfertigt.

11. Zudem ist es wünschenswert, der Regelung mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Zum einen gestattet die Stärkung der Bestimmungen für die Kontrolle und ihre klare Einbeziehung in den allgemeinen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz die Anwendung des Schutzes von Amts wegen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu verbessern. Die Einhaltung der Spezifikationen durch die Marktteilnehmer unterliegt ebenfalls Kontrollbestimmungen; so sieht z. B. eine der Änderungen vor, dass private Kontrolleinrichtungen eine Zulassung benötigen. Hierdurch kann jede erforderliche Mitwirkung der Regierungen bei der Benennung von Kontrolleinrichtungen vermieden werden, wobei gleichzeitig die vollständige Gleichbehandlung von Marktteilnehmern aus Mitgliedstaaten und Drittländern gewahrt bleibt.

12. Die Verpflichtung, dass bei Bezeichnungen der Gemeinschaft auf dem Etikett der Erzeugnisse, die unter einer eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden, die EU-Begriffe („geschützte Ursprungsbezeichnung“ / „g.U.“ oder „geschützte geografische Angabe“ / „g.g.A.“) und die dafür vorgesehenen Gemeinschaftszeichen verwendet müssen, trägt ebenfalls zur besseren Glaubwürdigkeit der Regelung bei.

13. Da die Begriffsbestimmung für „geografische Angaben“ gemäß Artikel 22 des TRIPS-Abkommen in einigen Punkten weiter gefasst ist als die Definition von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, sieht die vorliegenden Verordnung eine Anpassung vor.

14. Über die groben Züge dieser Änderungen wurden breite Konsultationen geführt. So wurde das Thema im Juni 2005 in der Beratungsgruppe „Qualität der Agrarerzeugung“ diskutiert, die sich aus Vertretern des Erzeugungs- und Verarbeitungssektors, des Handels sowie der an der Qualität der Agrarerzeugnisse interessierten Verbraucher- und der Umweltschutzorganisationen zusammensetzt.

15. Die vorgesehenen Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

2005/0275 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln spielen für die Wirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

2. Damit das Angebot besser an die Nachfrage angepasst werden kann, sollte der Schwerpunkt auf der Diversifizierung der Agrarproduktion liegen. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von großem Vorteil für die ländliche Entwicklung sein, weil sie zum einen zur Steigerung des Einkommens der Landwirte beiträgt und zum anderen der Abwanderung aus den ländlichen Gebieten entgegenwirkt.

3. Außerdem gewinnt für die Verbraucher bei der Ernährung zunehmend die Qualität gegenüber der Quantität an Bedeutung. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.

4. Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Vielzahl der entsprechenden Informationen benötigt der Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses, um so besser seine Wahl treffen zu können.

5. Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür[1]. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen, um die Kontrollen zu erleichtern. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.

6. Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben ist ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und solche Produkte beim Verbraucher mehr Glaubwürdigkeit genießen.

7. Die geplante Regelung beeinträchtigt nicht die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen.

8. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrem geografischen Ursprung besteht. Dieser Geltungsbereich kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.

9. Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten empfiehlt es sich, zwei verschiedene Kategorien von geografischen Angaben festzulegen, und zwar die geschützten geografischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.

10. Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist, muss bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation zusammengestellt sind.

11. Damit die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Verzeichnis dient auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher. Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Gemeinschaftsbezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollte die Prüfung der Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind, und sich die Kommission danach ihrerseits vergewissert, dass die Bedingungen eingehalten werden und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.

12. Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.

13. Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

14. Das Eintragungsverfahren muss jeder persönlich und unmittelbar betroffenen natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

15. Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, die Spezifikation auch noch nach der Eintragung dem Stand der Technik anzupassen oder die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aus dem Verzeichnis zu streichen, insbesondere dann, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation, aufgrund deren es mit der geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet werden durfte, nicht mehr erfüllt.

16. Die im Gemeinschaftsgebiet geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfordern eine glaubwürdige Kontrollregelung auf der Grundlage von Kontrollen, die sich in den Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[2] einfügen, sowie auf Regelungen beruhen, die vor der Vermarktung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die Einhaltung der Spezifikation durch die Marktteilnehmer in dem betreffenden geografischen Gebiet sicherstellen sollen.

17. Die Mitgliedstaaten müssen ermächtigt werden, zur Deckung des ihnen entstandenen Verwaltungsaufwands eine Gebühr zu erheben.

18. Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[3] festzulegen.

19. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen müssen den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Verzeichnis übernommen werden. Außerdem sind für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

20. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[4] aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse, ausgenommen Weinessig, oder Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates[5].

Die Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 geändert werden.

2. Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

3. Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] gilt weder für Ursprungsbezeichnungen noch für geografische Angaben im Sinne dieser Verordnung.

Art ikel 2 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

1. Im Sinne dieser Verordnung ist

a) „Ursprungsbezeichnung“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt,

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt, und

- das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) „geografische Angabe“ eine Angabe, die zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient,

- das aus einer Gegend, einem bestimmten Ort oder einem Land stammt,

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft überwiegend aus diesem geografischen Ursprung ergibt, und

- das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wurde.

2. Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich erfüllt.

3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern

a) das Gebiet, in dem das Grunderzeugnis hergestellt wird, begrenzt ist,

b) besondere Bedingungen für die Erzeugung der Grunderzeugnisse bestehen und

c) ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt.

Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.

Artikel 3 Gattungsbezeichnungen sowie Überschneidungen mit Namen von Pflanzensorten, Tierrassen, gleichlautenden Bezeichnungen und Marken

1 . Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;

b) die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

2. Ein Name kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er sich mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse überschneidet und deshalb geeignet ist, die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

3. Bei der Eintragung einer Bezeichnung, die mit einer nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Bezeichnung ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die tatsächlichen Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Insbesondere gilt Folgendes:

a) Eine gleich lautende Bezeichnung, die die Öffentlichkeit zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem/der die Erzeugnisse stammen, tatsächlich zutreffend ist;

b) die Verwendung einer eingetragenen gleich lautenden geografischen Angabe ist nur dann zulässig, wenn die später eingetragene gleich lautende Bezeichnung in der Praxis deutlich von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

4. Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads oder der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 4 Spezifikation

1. Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen.

2. Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a) den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe;

b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand seiner gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse sowie seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;

c) die Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 3;

d) Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b stammt;

e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten;

f) Angaben zum Nachweis

i) des Zusammenhangs zwischen der Güte oder den Eigenschaften des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und den geografischen Verhältnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder gegebenenfalls

ii) des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

g) den Namen und nähere Angaben zu den Einrichtungen, die die Kontrollen gemäß Artikel 11 vornehmen;

h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;

i) gegebenenfalls zu erfüllende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

Artikel 5 Antrag auf Eintragung

1. Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.

„Vereinigung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen. Eine natürliche oder eine juristische Person kann gemäß den Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe c mit einer Vereinigung gleichgestellt werden.

Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Vereinigungen gemäß den Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe d einen gemeinsamen Antrag stellen.

2. Eine Vereinigung kann nur für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag auf Eintragung stellen.

3. Der Eintragungsantrag umfasst

a) den Namen der antragstellenden Vereinigung;

b) die Spezifikation gemäß Artikel 4;

c) in einem einzigen Dokument zusammengefasst folgende Angaben:

i) die wichtigsten Angaben der Spezifikation: Bezeichnung, Kurzbeschreibung des Erzeugnisses einschließlich der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung, Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

ii) kurze Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b einschließlich etwaiger besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

4. Bezieht sich der Eintragungsantrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird er an den Mitgliedstaat gerichtet, in dem das Gebiet liegt.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

5. Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines Einspruchs auf nationaler Ebene, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Einspruchserklärungen anhand von Kriterien, die die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 umfassen.

Sind die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so erlässt der Mitgliedstaat einen nationalen Anerkennungsbeschluss. Im gegenteiligen Fall lehnt er den Antrag ab.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der nationale Anerkennungsbeschluss veröffentlicht wird und jeder unmittelbar und persönlich Betroffene über Rechtsbehelfe verfügt.

Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich der nationale Anerkennungsbeschluss bezieht und macht diese in elektronischer Form zugänglich.

6. Der Mitgliedstaat kann vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen Schutz im Sinne dieser Verordnung auf nationaler Ebene sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die Bezeichnung lediglich übergangsweise gewähren.

Die Anpassungsfrist gemäß Unterabsatz 1 kann nur gewährt werden, wenn die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen rechtmäßig vermarktet und diesen Sachverhalt beim nationalen Einspruchsverfahren gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 geltend gemacht haben.

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach Maßgabe dieser Verordnung über die Eintragung entschieden wird.

Sollte die Bezeichnung nicht nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen werden, so trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen.

7. Zu jedem nationalen Anerkennungsbeschluss gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission

a) den Namen der Vereinigung des Antragstellers;

b) das Dokument gemäß Absatz 3 Buchstabe c;

c) eine Erklärung des Mitgliedstaates, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem ein nationaler Anerkennungsbeschluss ergangen ist, den Anforderungen dieser Verordnung und den zu deren Anwendung erlassenen Bestimmungen entspricht;

d) die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Absatz 5 Unterabsatz 5.

8. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Absätzen 4 bis 7 nachzukommen.

9. Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie Nachweise dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

10. Die in diesem Artikel geforderten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

Artikel 6 Prüfung durch die Kommission

1. Die Kommission prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Sie veröffentlicht das Verzeichnis der Bezeichnungen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden.

2. Sind die Anforderungen dieser Verordnung augenscheinlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission das zusammenfassende Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union .

Andernfalls beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3, den Eintragungsantrag abzulehnen.

Artikel 7 Einspruch, Entscheidung über die Eintragung

1 . Innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem er bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung einreicht.

2. Jede unmittelbar und persönlich betroffene natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.

Bei natürlichen oder juristischen Personen mit Niederlassung oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats eingereicht.

Bei natürlichen oder juristischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Drittländern erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 direkt bei der Kommission oder über die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

3. Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bei der Kommission eingeht und

a) dargelegt wird, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten sind;

b) oder dargelegt wird, dass die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung gegen Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 verstößt;

c) oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 ist.

Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Einsprüche.

Die Kriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu belegen und zu bewerten.

4. Wird bei der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 kein zulässiger Einspruch gemäß Absatz 3 eingelegt, so nimmt sie die Eintragung der Bezeichnung vor.

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5. Ist ein Einspruch gemäß Absatz 3 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, geeignete Konsultationen aufzunehmen.

Wird innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung zwischen den Betroffenen erzielt, so teilen sie der Kommission alle Einzelheiten für das Zustandekommen der Regelung sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers mit. Bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 veröffentlichten Stellungnahmen unverändert oder werden lediglich gemäß Artikel 16 Buchstabe h festzulegende geringfügige Änderungen vorgenommen, so verfährt die Kommission gemäß Absatz 4. Andernfalls nimmt sie eine erneute Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 1 vor.

Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

6. Die Kommission führt ein Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben.

7. Die der Kommission nach diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

Artikel 8 Bezeichnungen, Angaben und Zeichen

Eine nach dieser Verordnung eingetragene Bezeichnung kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

Auf den Etiketten der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Gemeinschaft, die unter einer nach dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden, müssen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder deren Abkürzungen („g. U.“ bzw. „g. g. A.“) sowie die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen erscheinen.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 2 und die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch auf den Etiketten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einer nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden.

Artikel 9 Genehmigung einer Änderung der Spezifikation

1. Die Vereinigung, die den ursprünglichen Antrag gestellt hat, oder – sofern diese verhindert ist – eine andere den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 2 entsprechende Vereinigung kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c die Genehmigung einer Änderung der Spezifikation beantragen.

Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

2. Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des zusammenfassenden Dokuments, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7.

3. Führt die Änderung zu keiner Änderung des zusammenfassenden Dokuments, so gilt Folgendes:

i) Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Spezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;

ii) liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

Artikel 10 Kontrollregelung

1 . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollregelung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf die Marktteilnehmer angewandt wird, die der vorliegenden Verordnung unterliegen.

2. Die Mitgliedstaaten beziehen die dieser Verordnung unterliegenden Marktteilnehmer in ihre mehrjährigen Kontrollpläne gemäß den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie in ihre Jahresberichte gemäß Artikel 44 derselben Verordnung ein.

3. Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine zentrale zuständige Behörde, die für Anwendung der Kontrollregelung der vorliegenden Verordnung zuständig ist.

Art ikel 11 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch die Marktteilnehmer

1 . Um in dem geografischen Gebiet die Einhaltung der Spezifikationen durch die betreffenden Marktteilnehmer vor der Vermarktung zu kontrollieren, kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3 eine oder mehrere amtliche Kontrollstellen benennen oder eine oder mehrere private Kontrollstellen mit diesen Kontrollen betrauen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g sind in jeder Spezifikation zur Bezeichnung die Einrichtungen angegeben, die die betreffenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel kontrollieren.

Bei Bezeichnungen, deren geografisches Gebiet in einem Drittland liegt, werden in der Spezifikation eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen angegeben, die die Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 durchführen.

2. Die privaten Kontrollstellen gemäß Absatz 1 werden nach der Norm EN 45011 oder einer gleichwertigen Norm akkreditiert.

3. Die amtlichen oder privaten Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen die Befugnis haben, diese Verordnung durchzusetzen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel, das eine in ihre Zuständigkeit fallende geschützte Bezeichnung führt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die näheren Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3, der gegebenenfalls benannten Kontrollämter und mit der Kontrolle betrauten privaten Stellen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die jeweiligen Zuständigkeiten sowie alle Änderungen dieser Angaben mit.

Bei Bezeichnungen, deren geografisches Gebiet in einem Drittland liegt, übermittelt die Vereinigung der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen die überarbeiteten Angaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2.

5. Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Marktteilnehmer, der sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung richtet, von den in diesem Artikel vorgesehenen Stellen kontrolliert werden kann.

6. Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gehen zulasten der von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmer.

Artikel 12 Löschung

1. Stellt die Kommission fest, dass die Anforderungen der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das eine geschützte Bezeichnung führt, nicht mehr erfüllt sind, so löscht sie die Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 und veröffentlicht dies im Amtsblatt der Europäischen Union .

2. Die Vereinigung, die den ursprünglichen Antrag gestellt hat oder – sofern diese verhindert ist - eine andere den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 2 entsprechende Vereinigung kann unter Angabe der Gründe die Löschung beantragen.

Das Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

Artikel 13 Schutz

1. Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ", „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält eine eingetragene Bezeichnung den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b.

2. Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

3. Für Bezeichnungen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 beantragt wird, kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 5 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig vermarktet werden.

Außerdem kann für Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnung vermarktet haben und auf das Problem im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 oder des gemeinschaftlichen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 hingewiesen wurde. Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 und die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 dürfen insgesamt höchstens fünf Jahre betragen.

4. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 das gemeinsame Weiterbestehen sowohl einer eingetragenen als auch einer nicht eingetragenen Bezeichnung beschließen, die einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bezeichnet, wenn diese Bezeichnung mit der eingetragenen Bezeichnung identisch ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die identische nicht eingetragene Bezeichnung wurde vor dem 24. Juli 1993 seit mindestens 25 Jahren auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet;

b) mit dieser Verwendung wurde nachweislich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, das Ansehen einer eingetragenen Bezeichnung auszunutzen, die Öffentlichkeit wurde in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt, und dies war auch nicht möglich;

c) auf das Problem der identischen Bezeichnung wurde vor der Eintragung der Bezeichnung hingewiesen.

Die eingetragene Bezeichnung und die identische nicht eingetragene Bezeichnung dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gleichzeitig weiter bestehen; danach darf die nicht eingetragene Bezeichnung nicht mehr verwendet werden.

Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben ist.

Artikel 14 Beziehungen zwischen Marken und geografischen Angaben

1 . Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach folgenden Zeitpunkten eingereicht wird:

a) bei Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen wurden, dem Zeitpunkt ihrer Eintragung;

b) bei den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die gemäß dieser Verordnung eingetragen wurden, dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

2. Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke in den Fällen, die vor dem Zeitpunkt des Schutzes des Antrags auf Eintragung oder der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland oder vor dem 1. Januar 1996 angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates[7] oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates[8] vorliegen.

Arti kel 15 Verwaltungsausschuss für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

1. Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16 Durchführungsvorschriften

Zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 nähere Vorschriften erlassen. Sie umfassen insbesondere

a) ein Verzeichnis der Grunderzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3;

b) die verlangten Angaben der Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2;

c) die Bedingungen, unter denen eine natürliche oder eine juristische Person einer Vereinigung gleichgestellt werden kann;

d) die Einzelheiten der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung, die sich auf ein grenzübergreifendes Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bezieht;

e) die Einzelheiten des Inhalts und des Verfahrens zur Übermittlung der Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 9 an die Kommission,

f) die Einzelheiten des Einspruchs gemäß Artikel 7 und die geeigneten Konsultationen zwischen den Betroffenen;

g) die Einzelheiten der Angaben und Zeichen gemäß Artikel 8;

h) erläuternde Bestimmungen zur Geringfügigkeit von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, wobei eine geringfügige Änderung weder ein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen noch den Zusammenhang ändern darf;

i) die Einzelheiten des Verzeichnisses der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6;

j) die Einzelheiten der durchzuführenden Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Spezifikation durch die Marktteilnehmer im geografischen Gebiet.

Artikel 17 Übergangsvorschriften

1. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen werden automatisch in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 6 übernommen. Die diesbezüglichen Spezifikationen sind den Spezifikationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 gleichgestellt.

2. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 eine Verordnung zur Regelung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Insbesondere werden in dieser Verordnung die Verfahren festgelegt, nach denen die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 noch anhängigen Eintragungsanträge effizient geprüft werden können. Diese Verfahren können die Verpflichtung der Antragsteller umfassen, innerhalb einer festzusetzenden Frist ergänzende Angaben zu übermitteln.

Artikel 18 Gebühren

Zur Deckung der bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallenden Kosten können die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsgebühr erheben.

Artikel 19

Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 hingegen gelten ab 1. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1:

- Bier,

- Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

- Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

- natürliche Gummen und Harze,

- Senfpaste,

- Teigwaren.

ANHANG II

Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1:

- Heu,

- ätherische Öle,

- Kork,

- Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs),

- Blumen und Zierpflanzen,

- Wolle,

- Korbweide,

- Schwingflachs.

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 | vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 6 Artikel 2 Absatz 7 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 4 Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 4 und 5 Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 6, 7 und 8 Artikel 5 Absatz 6 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absätze 3 und 4 Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 5 Artikel 8 Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 5 Artikel 10 Absätze 6 und 7 Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11a Buchstabe a Artikel 11a Buchstabe b Artikel 12 bis 12d Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 4 Artikel 13 Absatz 5 Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 15 Absätze 1 und 2 Artikel 15 Absatz 3 Artikel 16 Artikel 18 Anhang I Anhang II | Artikel 1 – Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 – Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 – Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 – Artikel 3 Absatz 2 – Artikel 4 Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 Artikel 5 Absatz 6 Unterabsätze 4 und 5 – Artikel 5 Absatz 8 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 – Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 – Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 – – Artikel 3 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 1 – Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 – Artikel 11 Absätze 5 und 6 – Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 – – Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 4 Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 3 Absatz 4 Artikel 15 Absätze 1 und 2 Artikel 15 Absatz 4 Artikel 16 Artikel 20 Anhang I Anhang II |

[1] ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

[2] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

[3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[4] ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

[5] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

[6] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

[7] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

[8] ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

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