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Document 52005PC0507

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen {SEC(2005)1293}

/* KOM/2005/0507 endg. - COD 2005/0214 */


DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 20.10.2005

KOM(2005) 507 endgültig

2005/0214 (COD)

 

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen


{SEC(2005)1293}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1)Hintergrund des Vorschlags

110

·Gründe und Ziele

In der überarbeiteten Lissabon-Strategie 1 und in der Sozialagenda 2 wird herausgestrichen, dass Mobilität insofern eine wichtige Rolle spielt als sie die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen sowie die Flexibilität der Arbeitsmärkte steigert. Die zunehmende Bedeutung der Zusatzrentensysteme für die Alterssicherung macht es erforderlich, durch diese Systeme bedingte Mobilitätshindernisse zu beseitigen. Im Lissabon-Aktionsplan hat die Kommission dementsprechend angekündigt, dass sie in diesem Bereich Legislativvorschläge vorlegen wird. 

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, durch einzelne Bestimmungen der Zusatzrentensysteme bedingte Freizügigkeitshindernisse zwischen Mitgliedstaaten sowie innerstaatliche Mobilitätshindernisse abzubauen. Konkret bestehen derartige Hindernisse bei den Bedingungen für den Erwerb von Rentenansprüchen, bei der Wahrung ruhender Rentenansprüche und bei der Übertragbarkeit von Ansprüchen. Weiterhin will der Vorschlag bewirken, dass die Arbeitnehmer besser über die Folgen der Mobilität für die Zusatzrentenansprüche aufgeklärt werden.

.120

·Allgemeiner Kontext

Die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten müssen dem Problem der demografischen Alterung Rechnung tragen. Die in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten bereits vorgenommenen oder vorgesehenen Reformen setzen auf einen Ausbau der Zusatzrentensysteme, deren Entwicklung in einigen Mitgliedstaaten im Übrigen aktiv gefördert wird.

Es gilt sicherzustellen, dass Zusatzversorgungsregelungen nicht die Mobilität der Arbeitskräfte behindern – sie dürfen es mobilen Arbeitskräften nicht erschweren, bis zum Ende ihres Erwerbslebens ausreichende Rentenanwartschaften anzusammeln – und damit die Arbeitsmarktflexibilität und –performance beeinträchtigen. Auch wenn die Entscheidung eines Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz zu wechseln, von zahlreichen Faktoren abhängt, so ist doch unstrittig, dass die Gefahr einer erheblichen Beschneidung der Zusatzrentenansprüche die Bereitschaft zu einem Arbeitsplatzwechsel verringert.

Der Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse eines mehrere Jahre währenden Informations- und Erfahrungsaustausches auf europäischer Ebene, bei dem man nach geeigneten Möglichkeiten suchte, die Zusatzrentensysteme mobilitätsfreundlicher auszulegen.

130

·Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Das Fehlen eines gemeinsamen Regelungsrahmens für die Portabilität von Zusatzrentenansprüchen behindert nach wie vor die Freizügigkeit der Arbeitskräfte und die berufliche Mobilität im Allgemeinen, auch innerhalb der Mitgliedstaaten.

Ein erster Schritt zum Abbau dieser Hindernisse war die Richtlinie 1998/49/EG 3 . Sie sollte insbesondere die Gleichbehandlung von Personen sicherstellen, die grenzüberschreitende Mobilität praktizieren. 

140

·Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union

Die jüngste Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates 4 sowie die integrierten Leitlinien 5 unterstreichen, wie wichtig es ist, die Reagibilität des Arbeitsmarktes insbesondere durch Förderung der beruflichen und geografischen Mobilität zu verbessern. Die politische Initiative zur legalen Einwanderung, die die Kommission bis zum Ende des Jahres 2005 verabschieden wird, wird sich auch hiermit befassen.

2)Konsultation der Stakeholder und Folgenabschätzung

·Konsultation der Stakeholder

211

Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Die Kommission hat die Sozialpartner zweimal konsultiert. Gegenstand der ersten Konsultation waren die Zweckmäßigkeit und die mögliche Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Gewährleistung der Portabilität von Betriebsrentenansprüchen 6 . Die Sozialpartner befürworteten zum Großteil eine Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich. In einer daraufhin von der Kommission eingeleiteten zweiten Konsultation der europäischen Sozialpartner 7 ging es um die inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Gemeinschaftsaktion. Diese Konsultation ergab, dass die Sozialpartner unterschiedliche Vorstellungen haben über den Zweck einer solchen Aktion und die einzusetzenden Mittel. Sie traten deshalb nicht in Verhandlungen über eine autonome Vereinbarung ein.

Seit seiner Einsetzung im Jahr 2001 war der Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung 8 (im Folgenden „Rentenforum“ genannt) unmittelbar in die Untersuchung derjenigen Mobilitätshindernisse einbezogen, die durch Bestimmungen von Zusatzrentensystemen bedingt sind. Dem Rentenforum gehören Vertreter der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner, der Rentenfonds und anderer in diesem Bereich tätiger Organisationen an.

212

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten

Die Antworten der Mitglieder des Rentenforums, einschließlich der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner, sind in die Folgenabschätzung eingegangen, die dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist.

·Heranziehen von Fachwissen

229

Externe Fachleute mussten nicht herangezogen werden.

230

·Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag ist im Arbeitsprogramm der Kommission nicht ausdrücklich vorgesehen und muss daher nicht Gegenstand einer Folgenabschätzung sein. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und einer größeren Transparenz haben die Dienststellen der Kommission es dennoch für sinnvoll erachtet, die verschiedenen Maßnahmenoptionen in diesem Bereich zu prüfen und dabei Kosten-Nutzen-Analysen vorzunehmen.

3)Rechtliche Elemente des Vorschlags

305

·Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Der vorliegende Vorschlag legt gemeinsame Grundsätze fest, die das Recht auf Freizügigkeit – eine der von der Gemeinschaft garantierten Grundfreiheiten– fördern und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern. Diese Prinzipien werden in der in den Mitgliedstaaten bereits laufenden Anpassung der Zusatzrentensysteme zu Grunde gelegt.

Die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten ist wichtig für das reibungslose Funktionieren des europäischen Arbeitsmarkts und integraler Bestandteil der Lissabon-Strategie, die das Ziel verfolgt, Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu stärken. Demzufolge gilt es nicht nur die Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch die innerstaatliche berufliche Mobilität zu fördern. Bestimmte Regelungen der Zusatzrentensysteme und insbesondere Bestimmungen zum Erwerb von Rentenansprüchen hemmen die innerstaatliche Mobilität. Behindert wird dadurch insbesondere die Entwicklung von Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen: sie stoßen auf Schwierigkeiten, qualifiziertes Personal anzuwerben (in Frage kommende qualifizierte Arbeitskräfte werden durch Zusatzrentenregelungen an andere Unternehmen gebunden). Um hier Abhilfe zu schaffen, soll die vorgeschlagene Richtlinie eine Annäherung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bewirken und so die Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt verbessern.

310

·Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags sind die Artikel 42 und 94 EG-Vertrag. Artikel 42 diente bereits als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 1998/49/EG. Artikel 94 EG-Vertrag ist insofern relevant als eine echte Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen Hand in Hand gehen muss mit einer Verbesserung der Bedingungen für die berufliche Mobilität – auch der innerstaatlichen. Darüber hinaus ist die Steigerung der berufliche Mobilität generell unerlässlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, was wiederum flexible Arbeitskräfte voraussetzt, deren Mobilität nicht durch bestimmte Zusatzrentenregelungen gehemmt wird, z. B. durch Bestimmungen, die bewirken, dass Arbeitnehmer bis zum Erwerb von Rentenanwartschaften lange Zeit im selben Unternehmen verbleiben müssen.

320

·Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, weil der Vorschlag nicht einen Bereich betrifft, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht in ausreichendem Maße auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden:

321

Der Arbeitsmarkt macht nicht an den Grenzen der Mitgliedstaaten Halt. Es ist daher sinnvoll, auf Gemeinschaftsebene den Arbeitsmarkt dadurch flexibler und wirksamer zu gestalten, dass man durch Betriebsrentenregelungen bedingte Mobilitätshindernisse beseitigt.

Eine Gemeinschaftsmaßnahme wird den Zielvorgaben des Vorschlags aus folgenden Gründen besser gerecht:

324

Die von den europäischen Institutionen in den letzten zehn Jahren formulierten Orientierungen und Empfehlungen haben keine signifikante Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften bewirkt. In der auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Union ist mit noch ausgeprägteren Unterschieden zu rechnen.

Die gegenwärtige und absehbare Entwicklung der Rentensysteme auf europäischer Ebene macht die Anwendung eines Gemeinschaftsinstruments unerlässlich: zum einen verfügt die Union seit 2003 über einen Rechtsrahmen, der die grenzüberschreitende Verwaltung der Zusatzrentensysteme fördert und zum anderen ist mit einer dynamischen Entwicklung dieser Systeme zu rechnen – wie auch aus einer jüngeren gemeinsamen Untersuchung des Ausschusses für Sozialschutz und der Kommission über die Zukunft der betrieblichen Zusatzrentensysteme hervorgeht. Der Zeitpunkt ist also gekommen, gemeinsame Orientierungen festzulegen.

325

Der Vorschlag steht demnach mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

·Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

331

Die Wahl des Rechtsinstruments und der Anwendungsmodalitäten entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: man hat sich für eine Richtlinie und nicht für eine Verordnung entschieden, um der Heterogenität der Zusatzrentensysteme der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Dabei wird dennoch ein Rahmen festgelegt, der von den Mitgliedstaaten zu erreichende Ziele vorgibt, es diesen aber überlässt, auf welchem Weg sie diese Ziele erreichen.

332

Die vorgeschlagenen Bestimmungen beschränken sich dabei auf das unerlässliche Mindestmaß, wobei – gestützt auf die Folgenabschätzung – die möglichen Auswirkungen auf die bestehenden nationalen Systeme berücksichtigt werden. Außerdem werden für die Umsetzung bestimmter Vorschriften der Richtlinie großzügige Übergangsfristen eingeräumt.

·Wahl des Rechtsinstruments

341

Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Richtlinie.

342

Andere Rechtsinstrumente wären aus folgenden Gründen unangemessen:

Ein weniger verbindliches Instrument, wie z. B. ein Verhaltenskodex, könnte wohl kaum das gewünschte Ergebnis bringen: die auf europäischer Ebene seit mehr als fünfzehn Jahren laufenden Diskussionen haben nicht zur Einleitung einer entsprechenden Initiative auf Basis der Freiwilligkeit geführt. Darüber hinaus sind zahlreiche Grundelemente der Zusatzrentensysteme in nationalen Rechtsvorschriften festgeschrieben.

Ein zwingenderes Rechtsinstrument, wie z. B. eine Verordnung, würde nicht den Spielraum lassen, der erforderlich ist, um der großen Vielfalt der Zusatzrentensysteme und den vielfach auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruhenden Regelungen gerecht zu werden.

4)Auswirkungen auf den Haushalt

409

Die Richtlinie hätte keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5)Zusätzliche Angaben

550

·Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie umgesetzt wird, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln, in der diese Vorschriften den Bestimmungen der Richtlinie gegenübergestellt sind.

560

·Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.

570

·Erläuterung des Vorschlags nach Kapiteln bzw. nach Artikeln

Gegenstand (Artikel 1)

Artikel 1 übernimmt die in 1.2 genannten Ziele und fasst sie zusammen.

Anwendungsbereich (Artikel 2)

Zur Wahrung der Kohärenz mit der Richtlinie 98/49/EG ist der Anwendungsbereich identisch. Abgedeckt sind demnach alle Zusatzrentensysteme (wie in Artikel 3 definiert), mit Ausnahme der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (geänderte Fassung) fallenden Systeme.

Definitionen (Artikel 3)

In Anbetracht der großen Heterogenität der Zusatzrentensysteme der Mitgliedstaaten erscheint es unerlässlich, bestimmte in diesem Vorschlag verwendete Begriffe zu definieren.

Die Definitionen unter den Buchstaben a) („Zusatzrente“), b) („Zusatzrentensystem“) und d) („Rentenansprüche“) entsprechen den in der Richtlinie 98/49/EG zu Grunde gelegten Definitionen, um die Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Anzumerken ist, dass der in diesem Vorschlag verwendete Begriff „Portabilität“ die Möglichkeit bezeichnet, bei Ausscheiden aus einem Zusatzrentensystem Zusatzrentenansprüche zu erwerben oder zu bewahren.

Bedingungen für den Anspruchserwerb (Artikel 4)

Um die negativen Auswirkungen der Bedingungen für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit abzuschwächen, sieht der Richtlinienvorschlag folgende Flexibilisierungen vor:

-    Ein Arbeitnehmer, der noch keine Zusatzrentenansprüche erworben, aber bereits Beiträge geleistet hat, darf diese Beitragswerte nicht verlieren. Um dies sicherzustellen, ist die Gesamtheit der Beiträge zurückzuerstatten oder zu übertragen.

-    Die Festlegung eines hohen Mindestalters bestraft die Mobilität junger Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitsplatzwechsel vor Erreichen des Mindestalters den Verlust der Rentenansprüche für den Zeitraum vor Erreichen des Mindestalters zur Folge hat. Ein Arbeitnehmer muss Zusatzrentenansprüche spätestens ab dem Alter von 21 Jahren erwerben können. 

-    Die Wartezeit, während der der Arbeitnehmer keine Rentensprüche erwirbt, muss verkürzt werden. Sie darf ein Jahr nicht übersteigen (außer wenn das Mindestalter noch nicht erreicht ist). Auf diese Weise kann in den Systemen weiterhin insbesondere die Koppelung der Wartezeit mit der Probezeit (die normalerweise ein Jahr nicht übersteigt) praktiziert werden. 

-    Um zu gewährleisten, dass aus einem System ausscheidende Arbeitnehmer im Laufe ihres Berufslebens ausreichende Zusatzrentenansprüche erwerben – insbesondere wenn sie den Arbeitsplatz mehrfach wechseln –, muss die Möglichkeit der Einführung von Unverfallbarkeitsfristen beschränkt werden, d. h. der Versicherungszeiten, nach deren Ablauf der Arbeitnehmer erst Ansprüche erwirbt. Die Frist darf zwei Jahre nicht übersteigen.

Wahrung ruhender Rentenansprüche (Artikel 5)

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer eine Minderung der im Zusatzrentensystem seines ehemaligen Arbeitgebers verbleibenden Rentenansprüche hinnehmen muss. Die Mitgliedstaaten verfügen über unterschiedliche Anpassungsinstrumente in Abhängigkeit von der Entwicklung der Rentenansprüche der erwerbstätigen Versorgungsanwärter.

Um überbordende Kosten als Folge der Verwaltung einer Fülle ruhender Ansprüche geringfügigen Wertes zu vermeiden, sieht der Vorschlag die Möglichkeit vor, Rentenansprüche nicht stehen zu lassen, sondern zu übertragen oder eine Kapitalauszahlung in Höhe des Anspruchswerts vorzunehmen, vorausgesetzt, der Wert überschreitet nicht einen vom jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten Schwellenbetrag.

Übertragbarkeit (Artikel 6)

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass der ausscheidende Arbeitnehmer bei einem Arbeitsplatzwechsel die Wahl haben muss zwischen dem Erhalt seiner Ansprüche im Rahmen des Zusatzrentensystems, dem er bisher angehörte, und der Übertragung seiner Ansprüche. Dies gilt nicht, wenn er an seinem neuen Arbeitsplatz demselben Zusatzrentensystem angehört oder wenn aufgrund des geringen Werts der erworbenen Ansprüche der Anspruchswert ausgezahlt wird.

Entscheidet der Arbeitnehmer sich für eine Übertragung der Ansprüche, so darf für ihn kein Nachteil entstehen, weder bei der Berechnung des zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden System übertragenen Anspruchswerts noch durch übermäßige Verwaltungskosten.

Auskünfte (Artikel 7)

Artikel 7 ergänzt die auf europäischer Ebene bestehenden Bestimmungen zur Auskunftspflicht, wie sie in der Richtlinie 2003/41/EG vorgesehen sind. Da der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie, der auch die nicht kapitalgedeckten Systeme einschließt, umfassender ist als der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG, müssen zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden. Im Übrigen betrifft die Richtlinie 2003/41/EG nur die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu erteilenden Auskünfte. Hier ist eine Ergänzung vonnöten: jeder (potenziell) ausscheidende Arbeitnehmer – Mitglied oder nicht – muss darüber aufgeklärt werden, wie sich eine Beendigung der Beschäftigung auf die Zusatzrentenansprüche auswirkt.

Mindestvorschriften – Rückschrittsklausel (Artikel 8)

Im Geiste der Verwirklichung des Binnenmarkts und der damit verbundenen sozialen Zielsetzungen würde der Richtlinienvorschlag kein Hindernis bilden für die Anwendung vorteilhafterer Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Portabilität. Gleichzeitig schließt er jedoch alle Maßnahmen aus, die einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Portabilitätsregelung darstellen würden.

Umsetzung (Artikel 9)

In Anbetracht der Vielfalt der Zusatzrentensysteme der Mitgliedstaaten wird in dem Richtlinienvorschlag ein flexibler Ansatz in der Anwendung bestimmter Vorschriften zu den Bedingungen des Erwerbs und der Übertragung von Rentenansprüchen zu Grunde gelegt. Den Mitgliedstaaten kann demzufolge eine zusätzliche Frist für die Umsetzung bestimmter Vorschriften eingeräumt werden, die auf kurze Sicht zu übermäßigen Belastungen führen könnten.

In Anbetracht der wichtigen Rolle der Sozialpartner in der Organisation und Verwaltung der betrieblichen Zusatzrentensysteme sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Sozialpartner mit der Durchführung betrauen können.

F-13754

2005/0214 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 94,

auf Vorschlag der Kommission 9 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 11 ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 12 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Freizügigkeit ist eine der von der Gemeinschaft garantierten Grundfreiheiten. Der Vertrag sieht in Artikel 42 vor, dass der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen beschließt.

(2)Die Alterssicherung der Arbeitnehmer wird durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet, ergänzt durch die mit einem Beschäftigungsverhältnis gekoppelten Zusatzversicherungssysteme, die in den Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung gewinnen.

(3)Der Rat verfügt über einen großen Ermessensspielraum in der Wahl der Maßnahmen zur Realisierung der Zielvorgaben in Artikel 42 des Vertrags. Das Koordinierungssystem, wie es vorgesehen ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 13 , und in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 14 , und insbesondere die Bestimmungen zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, gelten nicht für die Zusatzrentensysteme, ausgenommen die Systeme, die Gegenstand von „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j) erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder auf der Basis dieses Artikels Gegenstand einer entsprechenden Erklärung eines Mitgliedstaats sind. Die Zusatzrentensysteme erfordern demzufolge spezifische Maßnahmen, die ihrem besonderen Charakter und der Unterschiedlichkeit der Systeme innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie insbesondere auch der Rolle der Sozialpartner in der Anwendung dieser Systeme Rechnung tragen. 

(4)Die Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern 15 , ist eine erste spezifische Maßnahme, die darauf abzielt, die Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit im Bereich der Zusatzrentensysteme zu erleichtern.

(5)Heranzuziehen in diesem Kontext ist auch Artikel 94 des Vertrags, denn die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften für die Zusatzrentensysteme sind so geartet, dass sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Zur Verbesserung der Portabilität von aus Zusatzversorgungssystemen erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft oder innerhalb eines Mitgliedstaats zu- und abwandern, müssen deshalb bestimmte Bedingungen für den Erwerb von Rentenanwartschaften vereinheitlicht und Regelungen zur Wahrung ruhender Ansprüche und zur Übertragung von Ansprüchen angeglichen werden.

(6)Um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen das Recht der Arbeitnehmer in der Europäischen Union auf Freizügigkeit nicht beeinträchtigen, gilt es die Bedingungen für den Erwerb von Ansprüchen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer bei Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit oder bei Zu- und Abwanderung innerhalb eines Mitgliedstaats am Ende seiner beruflichen Laufbahn eine Rente in angemessener Höhe bezieht.

(7)Außerdem ist darüber zu wachen, eine faire Anpassung der ruhenden Rentenansprüche sicher zu stellen und damit zu gewährleisten, dass ausscheidende Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden.. Erreicht werden könnte dies durch eine Anpassung ruhender Ansprüche in Abhängigkeit von der Entwicklung verschiedener Referenzgrößen, darunter die Inflationsrate, das Lohnniveau, die aktuellen Rentenleistungen und die vom Zusatzversicherungsträger erzielte Kapitalrendite.

(8)Um zu vermeiden, dass die Verwaltung einer Vielzahl ruhender Ansprüche mit geringfügigem Wert übermäßig hohe Kosten verursacht, muss den Rentensystemen die Möglichkeit eingeräumt werden, die erworbenen Ansprüche nicht zu erhalten, sondern eine Übertragung oder Kapitalauszahlung in Höhe des Anspruchswerts vorzunehmen, soweit diese nicht einen vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert übersteigt. 

(9)Bei einem Arbeitsplatzwechsel müssen Arbeitnehmer wählen können zwischen dem Erhalt ihrer Zusatzrentenansprüche im Rahmen des bisherigen Zusatzrentensystems und einer Kapitalübertragung auf ein anderes Zusatzrentensystem, und zwar auch auf ein System in einem anderen Mitgliedstaat.

(10)Aus Gründen der finanziellen Tragfähigkeit der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten nicht kapitalgedeckte Systeme grundsätzlich von der Verpflichtung freistellen, den Arbeitnehmern die Übertragung der erworbenen Ansprüche zu ermöglichen. Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die in einem Kapitaldeckungssystem versichert sind, mit den Arbeitnehmern, die in den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Systemen versichert sind, zu gewährleisten, müssen sich die Mitgliedstaaten jedoch bemühen, die Übertragbarkeit der Ansprüche aus nicht kapitalgedeckten Systemen nach und nach zu verbessern.

(11)Unbeschadet der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 16 sind Arbeitnehmer, die das Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen oder wahrnehmen wollen, von der für die Verwaltung des Zusatzrentensystems verantwortlichen Person angemessen insbesondere darüber aufzuklären, welche Folgen die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses für ihre Zusatzrentenansprüche hat.

(12)In Anbetracht der Vielfalt der ergänzenden sozialen Sicherungssysteme muss die Gemeinschaft sich darauf beschränken, innerhalb eines allgemeinen Rahmens Ziele vorzugeben. Eine Richtlinie ist daher das angemessene Rechtsinstrument. 

(13)Das Ziel der vorgesehenen Maßnahme, also der Abbau der Hindernisse für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch die Arbeitnehmer und für das Funktionieren des Binnenmarkts, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße realisiert werden. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Reichweite der Maßnahmen empfiehlt sich eine Aktion auf Gemeinschaftsebene. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags kann dementsprechend die Gemeinschaft tätig werden. Dem in diesem Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend beschränkt sich die vorliegende Richtlinie, gestützt insbesondere auf eine in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung vorgenommene Folgenabschätzung, auf das zur Realisierung des genannten Ziels erforderliche Mindestmaß. 

(14)Die vorliegende Richtlinie legt Mindestanforderungen fest. Dies lässt den Mitgliedstaaten die Freiheit, vorteilhaftere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie kann keinen Rückschritt gegenüber der in einem Mitgliedstaat bestehenden Situation rechtfertigen.

(15)Den Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie insbesondere auf die finanzielle Tragfähigkeit der Zusatzrentensysteme ist Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten können deshalb eine zusätzliche Frist für die progressive Umsetzung der Bestimmungen in Anspruch nehmen, die entsprechende Auswirkungen haben können.

(16)In Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Verwaltung der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten die Sozialpartner auf deren gemeinsames Verlangen mit der Durchführung der in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallenden Bestimmungen der Richtlinie betrauen, vorausgesetzt, sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu garantieren, dass die Realisierung der mit der Richtlinie angestrebten Ziele zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Richtlinie soll den Arbeitnehmern die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit und des Rechts auf innerstaatliche berufliche Mobilität dadurch erleichtern, dass durch einzelne Bestimmungen der in den Mitgliedstaaten bestehenden Zusatzrentensysteme bedingte Hindernisse abgebaut werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Zusatzrentensysteme, ausgenommen die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallenden Systeme.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Zusatzrente“: die Altersrente und, sofern gemäß den Bestimmungen des nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensystems vorgesehen, die Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, durch die für dieselben Versicherungsfälle von den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen gewährte Leistungen ergänzt oder ersetzt werden.

(b)„Zusatzrentensystem“: Nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichtetes betriebliches Rentensystem, beispielsweise ein Gruppenversicherungsvertrag oder ein branchenweit oder sektoral vereinbartes System nach dem Umlageverfahren, ein Kapitaldeckungssystem oder Rentenversprechen auf der Grundlage von Pensionsrückstellungen der Unternehmen oder eine tarifliche oder sonstige vergleichbare Regelung, die Zusatzrentenleistungen für Arbeitnehmer oder Selbständige bietet. 

(c)„Versorgungsanwärter“: Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach den Bestimmungen eines Zusatzrentensystems Anspruch auf Zusatzrentenleistungen haben oder haben werden.

(d)„Rentenansprüche“: Leistung, auf die Versorgungsanwärter und sonstige Anspruchsberechtigte im Rahmen der Regelungen eines Zusatzrentensystems und gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht Anspruch haben.

(e)„Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“: Entscheidung, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

(f)„Ausscheidender Arbeitnehmer“: Arbeitnehmer, der vor Erwerb einer Rentenanwartschaft ein Beschäftigungsverhältnis beendet, in dessen Rahmen er Rentenansprüche aufgebaut hat, oder bei Verbleiben in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis Rentenansprüche erworben hätte.

(g)„Portabilität“: Möglichkeit für den Arbeitnehmer, bei Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit oder auf berufliche Mobilität Rentenansprüche zu erwerben und zu bewahren.

(h)„Versorgungsanwärter mit aufgeschobenen Ansprüchen“: Ehemaliges Mitglied, dessen Ansprüche auf Rentenleistungen im Rahmen des Zusatzrentensystems so lange ruhen, bis die Voraussetzungen für den Bezug einer Zusatzrente erfüllt sind.

(i)„Ruhende Rentenansprüche“: Von einem ehemaligen Versorgungsanwärter im Rahmen des Systems erworbene Rentenansprüche, die einen Anspruch auf Zusatzrentenleistungen bedingen, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(j)„Anspruchsübertragung“: Im Rahmen eines Zusatzrentensystems Auszahlung von Kapital, das einen Teil oder die Gesamtheit des in diesem System erworbenen Anspruchswerts ausmacht; dabei kann dieses Kapital auf ein neues Rentensystem übertragen oder an ein anderes Altersversorgungsmodelle anbietendes Finanzinstitut transferiert werden.

Artikel 4

Bedingungen für den Anspruchserwerb

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:

(a)Ist zum Zeitpunkt der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses noch keine Rentenanwartschaft begründet, so werden die gesamten vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmerseingezahlten Beiträge erstattet oder übertragen. 

(b)Ein für den Erwerb von Rentenansprüchen festgelegtes Mindestalter darf 21 Jahre nicht übersteigen.

(c)Arbeitnehmer können nach einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder gegebenenfalls spätestens bei Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters Mitglied eines Zusatzrentensystems werden.

(d)Arbeitnehmer erwerben nach einer Mitgliedschaft von maximal zwei Jahren eine Rentenanwartschaft.

Artikel 5

Wahrung ruhender Rentenansprüche

1.Die Mitgliedstaaten nehmen die Maßnahmen die ihnen notwendig erscheinen um eine faire Anpassung der ruhenden Rentenansprüche sicher zu stellen und damit zu gewährleisten, dass ausscheidende Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden.

2.Die Mitgliedstaaten können den Zusatzrentensystemen die Möglichkeit einräumen, erworbene Ansprüche nicht zu erhalten, sondern in Höhe der erworbenen Ansprüche Kapital zu übertragen oder auszuzahlen, soweit der Wert den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den jeweiligen Schwellenwert mit. 

Artikel 6

Übertragbarkeit

1.Vorbehaltlich der Möglichkeit einer Kapitalauszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein ausscheidender Arbeitnehmer, der in seinem neuen Arbeitsverhältnis nicht demselben Zusatzrentensystem angeschlossen ist, binnen 18 Monaten nach Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses seine gesamten erworbenen Rentenansprüche innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen lassen kann.

2.Die Mitgliedstaaten, im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten, stellen sicher, dass wenn versicherungsmathematische Annahmen und Annahmen zu den Zinssätzen den Wert der zu übertragenden erworbenen Ansprüche bestimmen, diese dem ausscheidenden Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen dürfen. 

3.Das die Übertragung aufnehmende Zusatzrentensystem unterwirft die übertragenen Ansprüche keinen für den Arbeitnehmer nachteiligen Bedingungen und garantiert die Wahrung dieser Ansprüche mindestens unter denselben Bedingungen, die für ruhende Ansprüche gemäß Artikel 5 Absatz 1 gelten.

4.Fallen bei einer Übertragung Verwaltungskosten an, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um auszuschließen, dass diese in einem unangemessenen Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft des ausscheidenden Arbeitnehmers stehen.

Artikel 7

Auskünfte

1.Vorbehaltlich der Verpflichtungen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/41/EG in Bezug auf die Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Arbeitnehmer von der für die Verwaltung des Zusatzrentensystems zuständigen Person über die Folgen einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für ihre Zusatzrentenansprüche aufgeklärt werden. 

2.Den Arbeitnehmern werden auf ihr Verlangen und binnen einer angemessenen Frist insbesondere folgende ausreichende Auskünfte erteilt:

(a)die Bedingungen für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen und die Folgen der Anwendung dieser Bedingungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;

(b)bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehene Rentenleistung;

(c)die Bedingungen für den Erhalt ruhender Rentenansprüche;

(d)die Bedingungen für die Übertragung erworbener Rentenansprüche.

3.Ein Versorgungsanwärter mit aufgeschobenen Ansprüchen wird auf sein Verlangen von der für die Verwaltung des Zusatzrentensystems verantwortlichen Person über seine ruhenden Rentenansprüche und alle seine Ansprüche betreffenden Veränderungen der Zusatzrentenregelungen informiert. 

4.Die in diesem Artikel genannten Informationen werden schriftlich und in leicht verständlicher Form übermittelt. 

Artikel 8

Mindestvorschriften – Rückschrittsklausel

1.In Bezug auf die Übertragbarkeit von Zusatzrentenansprüchen können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die vorteilhafter sind als die in der Richtlinie vorgesehenen.

2.Die Umsetzung der Richtlinie kann in keinem Fall Anlass dafür sein, die in den Mitgliedstaaten bestehende Portabilität von Zusatzrentenansprüchen zu beschneiden.

Artikel 9

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens zum 1. Juli 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Sozialpartner auf deren gemeinsames Verlangen mit der Durchführung der Richtlinie für die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallenden Bestimmungen zu betrauen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die Sozialpartner bis spätestens zum 1. Juli 2008 einvernehmlich die erforderlichen Bestimmungen umgesetzt haben. Dabei müssen die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte unternehmen, um jederzeit die Realisierung der von der Richtlinie vorgegebenen Ziele zu gewährleisten. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

2.Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 können die Mitgliedstaaten nötigenfalls eine Zusatzfrist von 60 Monaten, vom 1. Juli 2008 an gerechnet, für die Umsetzung der Zielvorgabe in Artikel 4 Buchstaben d) und e) in Anspruch nehmen. Jeder Mitgliedstaat, der diese Zusatzfrist beanspruchen möchte, setzt die Kommission davon unter Angabe der betreffenden Bestimmungen und Systeme in Kenntnis; die Inanspruchnahme der Zusatzfrist ist konkret zu begründen.

3.Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 und bei Vorliegen ausreichend begründeter spezieller Bedingungen, die mit der finanziellen Tragfähigkeit und der Abdeckung durch Zusatzrentensysteme in Verbindung stehen, können die Mitgliedstaaten die nach dem Umlageverfahren finanzierten Systeme, die Unterstützungskassen und die Unternehmen, die Pensionsrückstellungen für ihre Beschäftigten vornehmen, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 freistellen. Jeder Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte, setzt die Kommission davon unter Angabe der betreffenden Systeme und mit einer spezifischen Begründung für diese Freistellung in Kenntnis, und er teilt mit, welche Maßnahmen getroffen wurden oder geplant sind, um die Übertragbarkeit der Ansprüche aus diesen Systemen zu verbessern.

4.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

5.Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen in Artikel 5.

Artikel 10

Berichterstattung

1.Alle fünf Jahre ab dem 1. Juli 2008 erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen einen Bericht, der dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen ist.

2.Spätestens 10 Jahre nach dem 1. Juli 2008 erstellt die Kommission einen gesonderten Bericht zur Anwendung des Artikels 9 Absatz 3. Auf dieser Grundlage wird die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag mit allen Änderungen der vorliegenden Richtlinie vorlegen, die sich als erforderlich erweisen, um hinsichtlich der Übertragbarkeit erworbener Ansprüche die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die in einem Kapitaldeckungssystem versichert sind, mit den Arbeitnehmern, die in den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Systemen versichert sind, zu gewährleisten.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20sten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Für das Europäische Parlament    Für den Rat

Der Präsident    Der Präsident

(1) Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon, KOM(2005) 24 endgültig, Brüssel, 2. Februar 2005.
(2) Mitteilung der Kommission: Sozialpolitische Agenda, KOM(2005) 33 endgültig, Brüssel, 9. Februar 2005.
(3) Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 209 vom 25. Juli 1998.
(4) Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon, Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates, KOM(2005) 24 endgültig, Brüssel, 2. Februar 2005.
(5) Vor allem Leitlinie 21
(6) SEK(2002) 597, veröffentlicht am 27. Mai 2002.
(7) SEK(2003) 916 vom 12. September 2003.
(8) Der Ausschuss wurde eingesetzt durch den Beschluss K(2001) 1775 der Kommission vom 9. Juli 2001, ABl. L 196 vom 20. Juli 2001, S. 26-27.
(9) ABl. C […] vom […], S. […].
(10) ABl. C […] vom […], S. […].
(11) ABl. C […] vom […], S. […].
(12) ABl. C […] vom […], S. […].
(13) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 631/2004 (ABl. L 100 du 6.4.2004, S. 1).
(14) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 77/2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3).
(15) ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.
(16) ABl. L 235 vom 23.9.2003, S.10.
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