52004XC0323(01)


Titel und Fundstelle

Mit Anmerkungen versehene Übersicht über die geregelten Märkte und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Anforderungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates)

 ABl. C 72 vom 23.3.2004, S. 3–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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Mit Anmerkungen versehene Übersicht über die geregelten Märkte und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Anforderungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates)(1)

(2004/C 72/03)

Nach Artikel 16 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) sind alle Mitgliedstaaten befugt, den auf ihrem Gebiet errichteten Märkten, die ihren Vorschriften entsprechen, den Status des "geregelten Marktes" zu verleihen.

In Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG wird ein "geregelter Markt" als ein Markt für die in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten Finanzinstrumente definiert,

- der von seinem Herkunftsmitgliedstaat als solcher anerkannt ist (der Herkunftsmitgliedstaat wird gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bestimmt);

- der regelmäßig funktioniert;

- der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG über die Zulassung zur amtlichen Notierung Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung und, wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzinstrumente erfuellen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;

- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gelten, eingehalten werden müssen.

Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist nach diesem Artikel dazu verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Das beigefügte Verzeichnis wurde aufgrund der genannten Vorschrift erstellt.

Es enthält die Bezeichnung der einzelnen Märkte, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als der Definition des "geregelten Markts" entsprechend anerkannt sind. Darüber hinaus enthält es Angaben zum Verwaltungsorgan dieser Märkte und zu der für Erlass oder Genehmigung der Marktvorschriften zuständigen Behörde.

Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der "geregelten Märkte" größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich machen:

http://europa.eu.int/comm/ internal_market/en/finances/mobil/ isd

Dieses Verzeichnis wird auf der Grundlage der von den einzelstaatlichen Behörden übermittelten Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Diese Behörden werden aufgefordert, die Kommission auch weiterhin über etwaige Zusätze oder Streichungen aus dem Verzeichnis der geregelten Märkte ihres Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

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