52004SC0802

Empfehlung für eine Entscheidung des Rates zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Zypern /* KOM/2004/0802 endg. */


Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Zypern

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Am 7. April 2004 veröffentlichte die Kommission ihre Frühjahrsprognose 2004 [1]. Nach dieser Prognose, die unter Berücksichtigung der im März 2004 von Zypern gemeldeten Daten erstellt wurde, erhöhte sich das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit Zyperns von 4,6 % des BIP 2002 auf 6,3 % des BIP 2003 und lag damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP.

[1] Die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission findet sich auf folgender Website: http://europa.eu.int/comm/economy_finance/publications/european_economy/2004/ee204en.pdf.

Aufgrund dieses Anscheinsbeweises leitete die Kommission am 12. Mai 2004 mit der Annahme des Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 EG-Vertrag für Zypern das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ein [2]. Am 24. Mai 2004 erhielt die Kommission das zyprische Konvergenzprogramm, das für das Jahr 2003 ein Defizit von 6,3% des BIP bestätigt.

[2] Der vollständige Bericht findet sich auf folgender Website: http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/procedures_en.htm.

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit richtet sich nach Artikel 104 EG-Vertrag und der zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörenden Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates "über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit" [3]. Die der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Länder sind Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt und die übermäßige Defizite zu vermeiden haben. Sanktionen nach Artikel 104 Absätze 9 und 11 können gegen sie jedoch nicht verhängt werden.

[3] ABl. L 209 vom 2.8.1997.

Der Bericht der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 EG-Vertrag kommt zu dem Schluss, dass die Überschreitung des im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwerts von 3 % des BIP durch das zyprische Defizit im Jahr 2003 weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der zyprischen Behörden entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen war, denn das reale BIP-Wachstum erreichte 2003 2,0%. Im Hinblick auf die Entwicklung im Jahr 2004 kommt der Bericht zu dem Schluss, dass das gesamtstaatliche Defizit wahrscheinlich sinken, aber weiterhin über 3 % des BIP ausmachen wird. So rechnet die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2004 mit einem gesamtstaatlichen Defizit von 4,6 % des BIP im Jahr 2004, das damit unter den von den zyprischen Behörden im Konvergenzprogramm angesetzten 5,2 % des BIP läge.

Aufgrund der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission gelangte der Kommissionsbericht außerdem zu dem Schluss, dass die öffentliche Schuldenquote, die 2003 72,2% des BIP erreichte, 2004 noch weiter von dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % abweichen wird. So rechnet die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2004 mit einer Schuldenquote von 74,6% des BIP im Jahr 2004, die damit unter den von den zyprischen Behörden im Konvergenzprogramm angesetzten 75,2% des BIP läge.

Nach Artikel 104 Absatz 4 EG-Vertrag "(gibt) der Ausschuss nach Artikel 114 (d.h. der Wirtschafts- und Finanzausschuss) ... eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab". Der Ausschuss gab seine Stellungnahme am 25. Mai 2004 ab und schloss sich der im Bericht der Kommission enthaltenen Bewertung an. Wie der Ausschuss insbesondere feststellte, deutet die zyprische Haushaltslage auf das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach beiden in Artikel 104 Absatz 2 vorgesehenen Kriterien für die Feststellung solcher Defizite hin. Die Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Faktoren, insbesondere der mittelfristigen Haushaltslage und der öffentlichen Investitionsquote, änderte diese Bewertung anhand der Kriterien selbst nicht. Der Ausschuss hielt es außerdem für wahrscheinlich, dass das gesamtstaatliche Defizit 2004 weiterhin über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert liegen und der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand 2004 weiter über den im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP hinaus ansteigen wird.

Die Kommission vertritt nach Prüfung der in ihrem Bericht berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Auffassung, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht. Diese von der Kommission am 24. Juni 2004 angenommene Stellungnahme wurde gemäß Artikel 104 Absatz 5 EG-Vertrag dem Rat vorgelegt. Die Kommission empfiehlt, dass der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 in diesem Sinne entscheidet, und richtet hiermit eine Empfehlung für eine entsprechende Entscheidung an den Rat. Außerdem legt die Kommission dem Rat eine Empfehlung für eine Empfehlung des Rates vor, die gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag an Zypern zu richten ist, mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden.

Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Zyperns,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 104 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden; dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3) Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates [4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 475/2000 des Rates [5] und die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission [6], werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

[4] ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

[5] ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1.

[6] ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23.

(4) Nach Artikel 104 Absatz 5 EG-Vertrag hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht.

(5) Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6) Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen. Das gesamtstaatliche Defizit in Zypern erreichte 2003 6,3% des BIP und lag damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des Referenzwerts für das gesamtstaatliche Defizit war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der zyprischen Behörden entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. So wird das Defizit nach der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission im Jahr 2004 4,6 % des BIP erreichen, während im zyprischen Konvergenzprogramm mit einem Defizit von 5,2 % des BIP gerechnet wird. Die Schuldenquote, die 2003 72,2% betrug, wird 2004 wahrscheinlich noch weiter von dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP abweichen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [5. Juli] 2004.

Im Namen des Rates