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Document 52004DC0297

Mitteilung der Kommission an den Rat, DAS Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung von Oktober 2002 bis Dezember 2003 und über den Vorschlag eines Verhaltenskodexes zur effektiven Durchführung des Schiedsübereinkommens (90/436/EWG vom 23. Juli 1990)

/* KOM/2004/0297 endg. */

52004DC0297

Mitteilung der Kommission an den Rat, DAS Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung von Oktober 2002 bis Dezember 2003 und über den Vorschlag eines Verhaltenskodexes zur effektiven Durchführung des Schiedsübereinkommens (90/436/EWG vom 23. Juli 1990) /* KOM/2004/0297 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung von Oktober 2002 bis Dezember 2003 und über den Vorschlag eines Verhaltenskodexes zur effektiven Durchführung des Schiedsübereinkommens (90/436/EWG vom 23. Juli 1990)

Einleitung

1. Hintergrund

1. In ihrer Studie "Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt" [1] untersuchte die Europäische Kommission, ob die derzeitige Praxis der Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt Ineffizienzen verursacht und die Wirtschaftsbeteiligten daran hindert, die Vorteile des Binnenmarkts voll zu nutzen. Mit dieser Studie entsprach die Kommission dem Auftrag des Rates vom Juli 1999, die Auswirkungen der unterschiedlichen effektiven Körperschaftssteuerbelastung in den Mitgliedstaaten auf Unternehmens- und Investitionsstandorte zu untersuchen, die wichtigsten Steuervorschriften zu benennen, die die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt behindern, und mögliche Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

[1] "Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt", Studie der Kommissionsdienststellen, SEK(2001) 1681 vom 23.10.2001.

2. In dieser Studie wurde ausführlich dargelegt (Teil III, Kapitel 5), dass steuerliche Probleme im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen im Binnenmarkt immer wichtiger werden. Die in der Studie ermittelten Hindernisse und Probleme sind zwar unterschiedlicher Natur, haben aber in den letzten Jahren durchweg an Bedeutung gewonnen, so dass Handlungsbedarf besteht. Die Vertiefung des Binnenmarkts, die vielen neuen Technologien und neuen Unternehmensstrukturen auf nationaler und internationaler Ebene haben diese Probleme im Laufe der letzten Jahre weiter verschärft. Es gibt überzeugende Belege dafür, dass die Anwendung von Verrechnungspreisen für steuerliche Zwecke höchst kompliziert ist und in der Praxis oft Probleme verursacht. Viele dieser Probleme ließen sich jedoch durch eine engere Zusammenarbeit von Steuerverwaltungen und Wirtschaft lösen. In der Studie wird die Auffassung vertreten, dass kurzfristig vor allem die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden muss, um die Befolgungskosten zu senken und die Unsicherheit im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen zu verringern.

3. Um die Verrechnungspreisprobleme in der EU in Angriff zu nehmen, wurde in der Studie unter anderem angeregt, ein ,Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum" (nachstehend ,Forum" genannt) einzurichten - ein Vorschlag, den die Kommission in ihrer Mitteilung ,Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse - Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU" [2] aufgriff.

[2] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss: ,Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse - Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU" KOM(2001) 582 endg. vom 23.10.2001.

4. Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2002, in denen der Rat diese Initiative begrüßte, bildete die Kommission das Forum. Es besteht aus jeweils einem Sachverständigen pro Mitgliedstaat und zehn Experten von Seiten der Wirtschaft. Vertreter der Bewerberländer und des OECD-Sekretariats nehmen als Beobachter teil. Genauere Informationen über das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden und der Forummitglieder enthält Anhang I zu dieser Mitteilung. Über die Arbeiten des Forums informiert die Website der Kommission [3].

[3] http://europa.eu.int/comm/ taxation_customs/taxation/company_tax/transfer_pricing.htm

2. Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums von Oktober 2002 bis Dezember 2003

5. Das Forum trat am 3. Oktober 2002 zum ersten Mal zusammen und stellte ein Arbeitsprogramm für zwei Jahre auf. Ein Tätigkeitsbericht des Forums, der einstimmig angenommen wurde und den ersten Teil des Arbeitsprogramms abdeckt, ist dieser Mitteilung als Anhang III beigefügt. Das Forum hat bisher in erster Linie über die Schwierigkeiten beraten, die bei der Anwendung des Schiedsübereinkommens [4] auftreten. So untersuchte es die Probleme, die in den letzten Jahren dadurch entstanden, dass nicht alle Vertragsstaaten das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Beitrittsübereinkommen) und das Protokoll zur Änderung des ursprünglichen Übereinkommens (Verlängerungsprotokoll) ratifiziert haben. Das Forum bemühte sich auch, eindeutig zu definieren, zu welchem Zeitpunkt die im Schiedsübereinkommen festgelegten Fristen der ersten Phase beginnen, d. h. die Dreijahresfrist für die Antragstellung und die Zweijahresfrist für das Verständigungsverfahren. Weiter prüfte es Möglichkeiten zur Verbesserung der Verständigungs- und Schlichtungsphase und erörterte die Frage, in welcher Beziehung Verständigungs- bzw. Schiedsverfahren zu den gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen stehen. Weitere Themen waren die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs während der grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren, der Beitritt der Kandidatenländer zum Schiedsübereinkommen und die Wirkung von Zinsen und Strafzuschlägen. Der Tätigkeitsbericht fasst die Beratungen des Forums zusammen. Der Bericht schließt mit der Empfehlung an die Kommission, einen Verhaltenskodex vorzuschlagen, der detaillierte Regelungen zur effektiven Durchführung des Schiedsübereinkommens (Übereinkommens 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen) enthält und bestimmte damit verbundene Aspekte der Verständigungsverfahren nach den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten behandelt. In dem Bericht wird vorgeschlagen, dass dieser Verhaltenskodex im Wege einer Entschließung des Rates angenommen werden könnte.

[4] Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, Abl. L 255 vom 20.8.1990, S. 10-24.

3. Schlussfolgerungen der Kommission

6. Nach Kenntnisnahme des oben erwähnten Tätigkeitsberichts des Forums ist die Kommission mit der Tätigkeit des Forums sehr zufrieden. Das Forum hat sich als konstruktives Instrument zur Bewältigung der Schwierigkeiten auf Grund der unterschiedlichen Verrechnungspreisansätze in der EU bewährt.

7. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft haben die verschiedenen Themenkomplexe offen und konstruktiv erörtert und auf diese Weise pragmatische, nicht legislative Lösungsvorschläge und Empfehlungen entwickelt.

8. Die Kommission bedauert allerdings, dass das Forum einen großen Teil seiner Zeit auf Probleme verwenden musste, die sich daraus ergeben, dass das Verlängerungsprotokoll und das Beitrittsübereinkommen, die bereits 1999 bzw. 1995 unterzeichnet wurden, noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Dies hätte sich eindeutig vermeiden lassen, wenn der Rat dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission gefolgt wäre und anstatt eines multilateralen Übereinkommens ein gemeinschaftsrechtliches Instrument angenommen hätte.

9. Beunruhigt ist die Kommission über das besondere Problem des Beitritts der EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen (Punkt 3.1 des Tätigkeitsberichts). Wie die letzte Erweiterung der EU gezeigt hat, könnte die Ratifizierung dieses Instruments durch alle künftigen 25 EU-Mitgliedstaaten so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass der Nutzen für die neuen EU-Mitgliedstaaten und die Unternehmen in dieser Region stark beeinträchtigt wird. Außerdem ist das Netz der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen sowohl zwischen den neuen EU-Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Staaten und den jetzigen Mitgliedstaaten trotz aller diesbezüglichen Bemühungen unvollständig. Dies bedeutet, dass Unternehmen in manchen Fällen kein Verständigungsverfahren beantragen können, um die Beseitigung der Doppelbesteuerung zu erreichen. Die Kommission unterstützt daher uneingeschränkt die Empfehlung des Forums, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten sollten, ein Beitrittsübereinkommen für die neuen EU-Mitgliedstaaten vor Ablauf des ersten Halbjahrs 2006 zu ratifizieren. Überdies sollte dieses Beitrittsübereinkommen eine Bestimmung enthalten, die die umgehende bilaterale Anwendung zwischen den ratifizierenden Mitgliedstaaten ermöglicht. Nach Ansicht der Kommission sollte überdies in das Schiedsübereinkommen selbst eine Bestimmung aufgenommen werden, die eine Wiederholung des zeitraubenden Ratifizierungsprozesses nach jeder EU-Erweiterung verhindert, indem sie z. B. den automatischen Beitritt oder den Beitritt durch einseitige Erklärung vorsieht.

10. Die Kommission erwartet mit Interesse die Arbeiten des Forums zu den verbleibenden Punkten des Arbeitsprogramms von 2002. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission etwaige Missverständnisse bezüglich des Mandats des Forums, "mögliche nicht-legislative Ansätze zur Lösung dieser praktischen Probleme zu erarbeiten", ausräumen. Durch diese Formulierung des Mandats sollten etwaige ,Übergriffe" auf die Kompetenzen der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten verhindert werden. Sie bezieht sich also auf das Gemeinschaftsrecht. Keineswegs ist sie so zu verstehen, dass sie das Forum daran hindern soll, praktische Verbesserungen vorzustellen, die in manchen Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich machen könnten. Da es sich bei dem Forum um eine Sachverständigengruppe mit rein beratender Funktion handelt, bleibt die Entscheidung über etwaige Änderungen von Rechtsvorschriften grundsätzlich allein den betroffenen Mitgliedstaaten überlassen.

11. Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der noch nicht behandelten Punkte des Arbeitsprogramms von 2002 beabsichtigt die Kommission, den für die Tätigkeit des Forums ursprünglich vorgesehen Zeitraum von zwei Jahren über Ende Juni 2004 hinaus bis Ende 2004 zu verlängern. Unter Berücksichtigung der Gesamtergebnisse und der weiteren vom Forum festgestellten und vorgeschlagenen Diskussionsthemen könnte die Kommission eine weitere Verlängerung des Mandats des Forums um weitere zwei Jahre beschließen.

12. Die Beratungen des Forums haben deutlich gezeigt, welche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Schiedsübereinkommens auftreten. Die vom Forum vorgeschlagenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen würden viele dieser Mängel beseitigen, und ihre praktische Umsetzung könnte nach Ansicht der Kommission maßgeblich dazu beitragen, dass sich das Übereinkommen zu einem Instrument entwickelt, das Doppelbesteuerungen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen in der EU wirksam beseitigt. Dementsprechend wird die Kommission, je nachdem, wie der Rat die Vorschläge der Kommission aufnimmt, zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob ein gemeinschaftsrechtliches Instrument erforderlich ist.

13. Als Zwischenlösung unterstützt die Kommission jedoch die im ersten Tätigkeitsbericht des Forums niedergelegten Schlussfolgerungen und Empfehlungen ohne Vorbehalt und ersucht den Rat, den vorgeschlagenen Verhaltenskodex zur effektiven Durchführung des Übereinkommens 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen sowie zu bestimmten damit verbundenen Aspekten der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten so bald wie möglich anzunehmen (vgl. Anhang II zu diesem Bericht).

Anhang I: Einsetzung des Forums

Auswahl des Vorsitzenden

In seinen Schlussfolgerungen vom 11. März 2002 erklärte der Rat, dass den Vorsitz des Forums eine unabhängige Persönlichkeit mit großer Erfahrung auf dem Gebiet der Verrechnungspreise führen sollte, die von der Kommission im Einvernehmen mit einem Auswahlausschuss ernannt wird, der sich aus hochrangigen Vertretern des Ratsvorsitzes, der Kommission und des UNICE-Ausschusses für Steuerfragen zusammensetzt.

Diesem Auswahlausschuss gehörten an: Herr José Maria VALLEJO CHAMORRO, stellvertretender Generaldirektor für internationale Steuerfragen, als Vertreter der spanischen Präsidentschaft, Herr Jan van der BIJL, Vorsitzender des UNICE-Ausschusses für Steuerfragen, und Herr Michel AUJEAN, Direktor der Direktion Steuerpolitik in der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission. Der Auswahlausschuss wählte einstimmig Herrn Bruno GIBERT, Partner von CMS Bureau Francis Lefebre, als Forumvorsitzenden aus.

Auswahl der Vertreter der Wirtschaft

Nach Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum im ABl. C 90 vom 16. April 2002 trat der unter Punkt 1.2.1 Absatz 6 genannte Auswahlausschuss am 28. Juni 2002 zusammen, um die Liste der gültigen Bewerbungen um Beteiligung an den Forumarbeiten als Vertreter der Wirtschaft zu prüfen. Die ausgewählten Mitglieder würden ad personam berufen, und zwar für einen Zeitraum von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung.

Die Kommission erhielt 60 Bewerbungen, von denen sechs erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingingen.

Unter Berücksichtigung der in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen aufgeführten Kriterien (nachgewiesene Fähigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verrechnungspreise, nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt und Besteuerung) und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Zusammensetzung hinsichtlich geografischer Herkunft, Unternehmensgröße und Art der Tätigkeit, wählte der Auswahlausschuss die folgenden Bewerber (in alphabetischer Reihenfolge) aus:

Herrn Philip GILLET

Herrn Eduardo GRACIA

Herrn Guy KERSCH

Herrn Dr. Klaus KROPPEN

Herrn Prof. Gugliemo MAISTO

Herrn Dr. Ulrich MOEBUS

Frau Sylvie PUECH

Herrn Chris ROLFE

Herrn Theo SCHMIT

Herrn Prof. Dirk VAN STAPPEN

Benennung der Sachverständigen aus den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 10. Juni 2002 aufgefordert, einen Sachverständigen als Forummitglied zu benennen. Alle Angeschriebenen reagierten positiv und benannten einen Sachverständigen.

Benennung der Beobachter aus den Steuerverwaltungen der Kandidatenländer und für die OECD

Die EU-Kandidatenländer und die OECD wurden mit Schreiben vom 10. Juni 2002 aufgefordert, einen Beobachter zu benennen. Alle Angeschriebenen außer Rumänien reagierten positiv und benannten einen Beobachter.

ANHANG II: ENTWURF EINES VERHALTENSKODEXES

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige genauere Regeln brauchen, um das genannte Übereinkommen wirksam durchzuführen,

IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission über den Bericht über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung vom ..... 2004,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben, nicht berührt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Anwendung dieses Verhaltenskodex' globalere Lösungen nicht behindert,

NEHMEN FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex die Durchführung des Übereinkommens 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und bestimmte damit verbundene Aspekte der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten.

1. Beginn der Dreijahresfrist (Frist für die Antragstellung nach Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)

Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Mitteilung der Maßnahme, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1, z. B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur, herbeiführt oder herbeiführen könnte.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen diese Definition auch für die Dreijahresfrist anzuwenden, die die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vorsehen.

2. Beginn der Zweijahresfrist (Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)

(i) Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen gilt ein Fall dann als gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterbreitet, wenn der Steuerpflichtige Folgendes übermittelt:

a) Name, Anschrift, Steuernummer usw. des antragstellenden Unternehmens des Vertragsstaates sowie der anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen;

b) detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen);

c) Angaben zu den betreffenden Besteuerungszeiträume;

d) Kopien der Steuerbescheide, des Betriebsprüfungsberichts oder vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben;

e) detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet haben, sowie zu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen;

f) eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurden;

g) eine Zusage des Unternehmens, dass es so umfassend und so schnell wie möglich alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird; und

h) jede spezifische Zusatzinformation, die die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Unternehmens anfordert.

(ii) Der Zweijahreszeitraum beginnt an dem späteren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a) Datum des Steuerbescheids, d. h. der endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleichbedeutenden Maßnahme;

b) Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 (i) bei der zuständigen Behörde.

3. Verständigungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

a) Der Fremdvergleichsgrundsatz wird angewandt, wie von der OECD festgelegt, und zwar ungeachtet der unmittelbaren steuerlichen Folgen für jeden einzelnen Vertragsstaat.

b) Die Fälle werden so rasch gelöst, wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich.

c) Jedes Mittel, das geeignet ist, so rasch wie möglich ein Einvernehmen herbeizuführen, z. B. auch persönliche Treffen, wird erwogen; gegebenenfalls wird das Unternehmen aufgefordert, seiner zuständigen Behörde seinen Standpunkt darzulegen.

d) Gemäß diesem Verhaltenskodex sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem der Fall einer der zuständigen Behörden zum ersten Mal gemäß Ziff. 2 (ii) unterbreitet wurde, Einvernehmen erzielt werden.

e) Das Verständigungsverfahren sollte weder dem Antragsteller noch anderen an dem Fall beteiligten Personen unangemessene oder übermäßige Befolgungskosten verursachen.

3.2 Praktische Durchführung des Verfahrens und Transparenz

a) Um übersetzungsbedingte Kosten und Verzögerungen zu reduzieren, sollte das Verständigungsverfahren und insbesondere der Austausch von Positionspapieren in einer gemeinsamen Arbeitssprache oder aber in einer Weise durchgeführt werden, die die gleiche Wirkung hat, sofern die zuständigen Behörden sich diesbezüglich bilateral einigen können.

b) Das Unternehmen, das das Verständigungsverfahren beantragt, wird von der zuständigen Behörde, bei der es den Antrag eingereicht hat, während des Verfahrens über alle das Unternehmen betreffenden wesentlichen Entwicklungen unterrichtet.

c) Die Vertraulichkeit von nach einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Recht eines Vertragsstaats geschützten personenbezogenen Angaben wird gewahrt.

d) Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags eines Unternehmens auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb eines Monats und unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten durch Übermittlung einer Kopie des Antrags des Unternehmens.

e) Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass das Unternehmen nicht die zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens notwendigen Mindestinformationen gemäß 2 (ii) übermittelt hat, so fordert sie das Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zur Übermittlung der benötigten spezifischen Zusatzinformationen auf.

f) Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde dem antragstellenden Unternehmen in folgender Weise antworten wird:

(i) Bezweifelt die zuständige Behörde, dass Gewinne des Unternehmens den Gewinnen eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaates zugerechnet werden oder wahrscheinlich zugerechnet werden, setzt sie das Unternehmen von ihren Zweifeln in Kenntnis und fordert es zur Übermittlung etwaiger weiterer Erläuterungen auf.

(ii) Hält die zuständige Behörde den Antrag für begründet und kann sie selbst eine zufrieden stellende Lösung herbeiführen, unterrichtet sie das Unternehmen entsprechend und nimmt so rasch wie möglich selbst die gerechtfertigten Korrekturen bzw. Abzüge vor.

(iii) Hält die zuständige Behörde den Antrag für begründet, ist jedoch selbst nicht in der Lage, eine zufrieden stellende Lösung herbeizuführen, so teilt sie dem Unternehmen mit, dass sie sich bemühen wird, den Fall im Wege der Verständigung mit der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Vertragstaats zu lösen.

g) Erachtet eine zuständige Behörde einen Fall als begründet, sollte sie ein Verständigungsverfahren einleiten, indem sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates über ihre Entscheidung unterrichtet und die Informationen gemäß 2 (i) dieses Verhaltenskodex' in Kopie beifügt. Gleichzeitig setzt sie die Person, die ein Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen beantragt hat, davon in Kenntnis, dass sie ein Verständigungsverfahren eingeleitet hat. Die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde teilt außerdem der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und dem Antragsteller auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen mit, ob ihr der Fall innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen unterbreitet wurde und wann die Zweijahresfrist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen beginnt.

3.3 Austausch von Positionspapieren

a) Die Vertragsstaaten sagen zu, dass nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens die zuständige Behörde des Staates, in der eine Steuerfestsetzung, d. h. eine endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Höhe des Einkommens, oder eine gleichbedeutende Maßnahme mitgeteilt wurde oder werden soll, die eine Korrektur enthält, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, den zuständigen Behörde der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten ein Positionspapier übermittelt, das Folgendes enthält:

(i) Darlegung des Falles durch den Antragsteller;

(ii) Beurteilung des Sachverhalts durch die zuständige Behörde, z. B. warum ihrer Ansicht nach eine Doppelbesteuerung vorliegt oder wahrscheinlich eintreten könnte;

(iii) Vorschlag, wie der Fall im Hinblick auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelöst werden könnte, samt umfassender Erläuterung des Lösungsvorschlags.

b) Das Positionspapier umfasst eine vollständige Begründung der Steuerfestsetzung bzw. der Korrekturen sowie Unterlagen von grundsätzlicher Bedeutung zur darlegung des Standpunktes der zuständigen Behörde und eine Liste aller weiteren bUnterlagen, die bei der Vornahme der Korrektur verwendet wurden.

c) Das Positionspapier wird den zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch vier Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte, übermittelt:

(i) Datum des Steuerbescheids, d. h. der endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleichbedeutenden Maßnahme;

(ii) Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 (i) bei der zuständigen Behörde.

d) Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde eines Landes, in dem keine Steuerfestsetzung oder gleichbedeutende Maßnahme erfolgt oder geplant ist, die, z. B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur, zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen führt oder führen könnte, nach Eingang eines Positionspapiers einer anderen zuständigen Behörde so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Positionspapiers, dieses beantwortet.

e) Die Antwort sollte in folgender Weise erfolgen:

(i) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt oder droht, und stimmt sie mit der in dem Positionspapier vorgeschlagenen Lösung überein, so teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde mit und nimmt die entsprechenden Korrekturen oder Steuerentlastungen so rasch wie möglich vor.

(ii) Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt oder droht, oder stimmt sie nicht mit der in dem Positionspapier vorgeschlagenen Lösung überein, so übermittelt sie der anderen zuständigen Behörde ihrerseits ein Positionspapier, in dem sie ihre Gründe darlegt und unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles einen unverbindlichen Zeitplan vorschlägt, wie mit dem Fall zu verfahren ist. Gegebenenfalls schlägt sie zugleich einen Termin für ein persönliches Treffen vor, das spätestens 18 Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte stattfinden sollte:

aa) Datum des Steuerbescheids, d. h. der endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleichbedeutenden Maßnahme;

bb) Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 (i) bei der zuständigen Behörde.

f) Die Vertragsstaaten treffen überdies alle geeigneten Maßnahmen, um alle Verfahren wo immer möglich zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsstaaten regelmäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, persönliche Treffen ihrer zuständigen Behörden organisieren, wo diese die anhängigen Verständigungsverfahren erörtern können (vorausgesetzt, die Anzahl der Fälle rechtfertigt solche regelmäßigen Treffen).

3.4 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 auch für die Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen anzuwenden, der in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt ist.

4. Verfahren während der zweiten Phase nach dem Schiedsübereinkommen

4.1 Liste der unabhängigen Personen

a) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Namen der fünf unabhängigen Personen mitzuteilen, die als Mitglied des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens in Betracht kommen, und jede etwaige Änderung der Liste in gleicher Weise mitzuteilen.

b) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zusammen mit einem Lebenslauf der betreffenden Personen, aus dem u. a. hervorgeht, über welche Erfahrung diese Personen in den Bereichen Recht, Steuern und vor allem Verrechnungspreise verfügen.

c) Die Vertragsstaaten können auf ihrer Liste auch angeben, welche dieser unabhängigen Personen die Anforderungen für die Funktion des Vorsitzenden erfuellen.

d) Das Generalsekretariat des Rates fordert die Vertragsstaaten jedes Jahr auf, die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zu bestätigen und/oder die Namen der sie ersetzenden Personen zu übermitteln.

e) Die vollständige Liste aller unabhängigen Personen wird auf der Website des Rates veröffentlicht.

4.2 Einsetzung des Beratenden Ausschusses

a) Sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, ergreift der Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d. h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleichbedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, die Initiative zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses und organisiert dessen Sitzungen in Absprache mit dem anderen Vertragsstaat.

b) Der Beratende Ausschuss besteht in der Regel aus zwei unabhängigen Personen sowie dem Vorsitzenden und den Vertretern der zuständigen Behörden.

c) Der Beratende Ausschuss wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von dem Vertragsstaat gestellt wird, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Aus Gründen der Unabhängigkeit ist dieses Sekretariat dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses unterstellt. Die Mitglieder des Sekretariats unterliegen den Geheimhaltungsvorschriften des Artikels 9 Absatz 6 des Schiedsübereinkommens.

d) Der Ort, an dem der Beratende Ausschuss zusammentritt, und der Ort, an dem er seine Stellungnahme abzugeben hat, können von den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten im Voraus festgelegt werden.

e) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Beratenden Ausschuss vor seiner ersten Sitzung alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen und vor allem sämtliche Dokumente, Berichte, Korrespondenz und Schlussfolgerungen aus dem Verständigungsverfahren.

4.3 Tätigkeit des Beratenden Ausschusses

a) Ein Fall gilt an dem Tag als dem Beratenden Ausschuss unterbreitet, an dem der Vorsitzende bestätigt, dass die Ausschussmitglieder alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen gemäß Ziff 4.2 e) erhalten haben.

b) Das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss wird in der oder den Amtssprache(n) der beteiligten Vertragsstaaten geführt, sofern die zuständigen Behörden nicht unter Berücksichtigung der Wünsche des Beratenden Ausschusses etwas anderes vereinbaren.

c) Der Beratende Ausschuss kann anordnen, dass die Partei, welche eine Erklärung oder ein Dokument vorlegt, für eine Übersetzung in die Amtssprache(n) des Verfahrens sorgt.

d) Unbeschadet Artikel 10 des Schiedsübereinkommens kann der Beratende Ausschuss die Vertragsstaaten und vor allem den Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d. h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleichbedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen führt oder führen könnte, auffordern, vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen.

e) Als Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses, die zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertragsstaaten getragen werden, gelten die Verwaltungskosten des Beratenden Ausschusses sowie die Honorare und Auslagen der unabhängigen Personen.

f) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren,

(i) ist die Kostenerstattung für die unabhängigen Personen auf die Höhe der üblichen Kostenerstattungen für hochrangige Beamte des Vertragsstaates, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, begrenzt.

(ii) beträgt das Honorar für eine unabhängige Person 1 000 EUR pro Sitzungstag des Beratenden Ausschusse; der Vorsitzende erhält ein Honorar, das 10 % über dem der anderen unabhängigen Personen liegt.

g) Die tatsächliche Erstattung der Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes beschließen.

4.4 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

Die Vertragsstaaten erwarten, dass die Stellungnahme Folgendes enthält:

a) die Namen der Mitglieder des Beratenden Ausschusses;

b) den Antrag, der Folgendes beinhaltet:

- Namen und Anschriften der beteiligten Unternehmen,

- die beteiligten zuständigen Behörden,

- eine Beschreibung des dem streitigen Fall zu Grunde liegenden Sachverhalts;

- eine klare und eindeutige Darlegung, was der Antragsteller fordert;

c) eine kurze Zusammenfassung des Verfahrens;

d) die Argumente und Methoden, auf die sich die Entscheidung in der Stellungnahme stützt;

e) die Stellungnahme;

f) den Ort, an dem die Stellungnahme abgegeben wurde;

g) den Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme abgegeben wurde;

h) die Unterschriften der Mitglieder des Beratenden Ausschusses.

Die Entscheidung der zuständigen Behörden und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses werden wie folgt bekannt gegeben:

(i) Sobald die Entscheidung ergangen ist, übersendet die zuständige Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, jedem der beteiligten Unternehmen eine Kopie der Entscheidung der zuständigen Behörden und eine Kopie der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses.

(ii) Stimmen die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten einer Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme zu, so erfolgt diese Veröffentlichung erst, wenn beide beteiligten Unternehmen der zuständigen Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme haben. Sofern die beteiligten Unternehmen einverstanden sind, können die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten auch vereinbaren, die Entscheidung und die Stellungnahme ohne Nennung der Namen der beteiligten Unternehmen zu veröffentlichen, wobei auch alle weiteren Angaben, die eine Identifizierung der beteiligten Unternehmen ermöglichen könnten, gelöscht werden.

iii) Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird in drei Urschriften ausgefertigt, wovon zwei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und eine dem Generalsekretariat des Rates zur Archivierung übermittelt werden. Besteht Einvernehmen über die Veröffentlichung der Stellungnahme, ersucht das Generalsekretariat des Rates um Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

5. Zahlungsaufschub während grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahren

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit den Unternehmen, die an den grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren des Schiedsübereinkommens beteiligt sind, während dieser Verfahren unter denselben Bedingungen Zahlungsaufschub gewährt werden kann wie bei innerstaatlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, auch wenn dies in manchen Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich machen kann. Den Mitgliedstaaten wird weiter empfohlen, diese Maßnahmen auch auf die grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auszudehnen.

6. Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen

Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, das Übereinkommen über den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach deren EU-Beitritt, zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

7. Schlussbestimmungen

Um die ausgewogene und wirksame Anwendung dieses Verhaltenskodexes zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle zwei Jahre über seine praktische Anwendung zu berichten. Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls eine Überprüfung des Verhaltenskodex vorschlagen.

ANHANG III: TÄTIGKEITSBERICHT des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung von Oktober 2002 bis Dezember 2003

1. Bericht über die Sitzungen des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreis-forums

1.1. Eröffnungssitzung

Die Eröffnungssitzung des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums (nachstehend ,Forum" genannt) unter Vorsitz von Herrn Bruno Gibert fand am 3. Oktober 2002 statt. Gegenstand dieser Sitzung waren in erster Linie die Beratung und Annahme der Geschäftsordnung, die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft sowie die Erörterung eines Diskussionspapiers zur Aufstellung eines zweijährigen Arbeitsprogramms, wie vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. März 2002 vorgeschlagen.

Die Geschäftsordnung wurde einstimmig angenommen. Die Mitglieder aus der Wirtschaft wählten Herrn Guy Kersch (Director European Taxes bei Pharmacia S.A., Luxemburg) und die Mitgliedstaaten Frau Montserrat Trape Viladomat (stv. Leiterin der Abteilung Internationale Besteuerung, Spanien) zu stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Entwurf des Arbeitsprogramms für die kommenden beiden Jahre wurde erörtert und anschließend mit einigen geringfügigen Änderungen in der zweiten Sitzung angenommen. Die Diskussion zeigte, dass nach Ansicht der meisten Mitglieder entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2002 die Erarbeitung pragmatischer Lösungen für eine einheitlichere Anwendung des Schiedsübereinkommens höchste Priorität haben sollte, damit in Bezug auf die Verfahren des Schiedsübereinkommens [5] größere Rechtssicherheit gegeben ist. Dies bezog sich sowohl auf die erste Phase des Schiedsübereinkommens, d. h. das Verständigungsverfahren, als auch auf die zweite Phase, also das eigentliche Schlichtungsverfahren.

[5] Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, Abl. L 255 vom 20.8.1990, S. 10-24.

Die meisten Forummitglieder waren der Ansicht, dass sich das Forum auch mit den Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise befassen sollte.

Des weiteren wurde der Schluss gezogen, dass Verrechnungspreiszusagen (Advance Pricing Agreements - APA) trotz des Interesses der Unternehmen wegen der mit ihnen verbundenen Mängel relativ skeptisch und kritisch beurteilt werden. Das Forum sollte daher zuerst andere Verfahrensmöglichkeiten prüfen, die den Steuerpflichtigen größere Rechtssicherheit geben könnten, insbesondere die Möglichkeit der Vorabkonsultation zwischen den Steuerverwaltungen vor Durchführung einer Berichtigung. Beiden Themen sollten zusammen behandelt werden, wurden jedoch als weniger wichtig angesehen.

1.2. Die nachfolgenden Sitzungen

Entsprechend dem vereinbarten Zweijahresprogramm prüfte das Forum auf seinen Sitzungen am 4. Dezember 2002, 2. April 2003, 19. Juni 2003, 11. September 2003 und 11. Dezember 2003 verfahrenstechnische Fragen zur Verbesserung des praktischen Funktionierens des Schiedsübereinkommens und damit verbundene Aspekte der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten. Erörtert wurden folgende Fragen: Verfahren während des Übergangszeitraums, in dem nicht alle Mitgliedstaaten das Verlängerungsprotokoll von 1999 ratifiziert haben (das Schiedsübereinkommen lief am 31. Dezember 1999 aus), Beginn der Dreijahresfrist, innerhalb derer ein Fall einer zuständigen Behörde unterbreitet werden muss (Artikel 6 Absatz 1), Beginn der Zweijahresfrist für das Verständigungsverfahren, d. h. der ersten Phase des Schiedsübereinkommens (Artikel 7 Absatz 1), Vorgehensweise während dieses Verständigungsverfahrens (Beschleunigung des Verfahrens, Zahlungsaufschub, Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, Transparenz und Beteiligung des Steuerpflichtigen), Vorgehensweise beim Schlichtungsverfahren, d. h. der dem Verständigungsverfahren folgenden zweiten Phase des Schiedsübereinkommens (Artikel 7 bis 11) und die Wechselwirkung von Verständigungs- und Schlichtungsverfahren mit außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (Artikel 7 Absatz 3).

Entsprechend seinem Zweijahresprogramm nahm das Forum im Dezember 2003 die Beratungen über das Thema Dokumentationspflichten bei Verrechungspreisen auf.

1.3. Schlussfolgerungen

Das Forum erzielte erhebliche Fortschritte in den verfahrenstechnischen Fragen zur Verbesserung des praktischen Funktionierens des Schiedsübereinkommens und damit verbundener Aspekte der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten. Angesichts des Nutzens, den eine rasche Umsetzung seiner Schlussfolgerungen und Empfehlungen sowohl für die Wirtschaft als auch für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten haben kann, beschloss das Forum, der Kommission einen Zwischenbericht über seine Tätigkeiten vorzulegen.

Aufgrund der nachstehend dargelegten Erwägungen war das Forum der Ansicht, seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen am besten dadurch Rechnung tragen zu können, dass es einen Verhaltenskodex zur Durchführung des Übereinkommens 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen sowie zu bestimmten damit verbundenen Aspekten der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorschlägt (vgl. Anhang II zu diesem Bericht). Die Kommission könnte dem Rat vorschlagen, diesen Verhaltenskodex anzunehmen.

2. Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu Aspekten des Schiedsübereinkommens und bestimmten damit verbundenen Aspekten der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten

2.1 Verfahren während des Übergangszeitraums, in dem nicht alle Vertragsstaaten das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Beitrittsübereinkommen) und das Protokoll zur Änderung des ursprünglichen Übereinkommens (Verlängerungsprotokoll) ratifiziert haben

Obwohl die betreffenden Dokumente am 25. Mai 1999 bzw. 21. Dezember 1995 unterzeichnet wurden, haben Italien und Portugal das Verlängerungsprotokoll und Griechenland das Beitrittsübereinkommen noch immer nicht ratifiziert.

Das Schiedsübereinkommen ist deshalb seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr in Kraft. Dies bedeutet, dass verbundene Unternehmen dieses rechtliche Instrument nicht in Anspruch nehmen können, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden oder zu beseitigen.

Das Forum untersuchte die verschiedenen Fallkonstellationen und Probleme, die in der Praxis während dieser Übergangszeit auftreten können und prüfte, wie sich dies auf die Durchführung des Schiedsübereinkommens auswirken kann, sobald es wieder in Kraft tritt.

2.1.1. Verfahren in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 2000 einen Antrag gestellt hat

Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark führen Fälle, in denen das Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen vor dem 1. Januar 2000 eingeleitet wurde, nach den Bestimmungen des Schiedsübereinkommens zu Ende. Dänemark dagegen setzt die Verständigungsverfahren nach den Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens fort. Auch zwei andere Mitgliedstaaten betrachten die Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen als ausgesetzt, solange das Übereinkommen nicht in Kraft ist - bei ihnen sind jedoch keine Fälle anhängig, die vor dem 1. Januar 2000 unterbreitet wurden.

2.1.2. Verfahren in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger nach dem 1. Januar 2000 einen Antrag gestellt hat

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Anwendung des Schiedsübereinkommens nach dem Verlängerungsprotokoll im Prinzip gültig ist. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen eine zuständige Behörde mit einem Fall befassen kann, dass aber in der Praxis weder für das Verständigungsverfahren noch für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Frist gilt.

Die Vielzahl der möglichen Standpunkte zur Durchführung des Schiedsübereinkommens während des Übergangszeitraums, sowohl in Bezug auf das Verständigungs- als auch in Bezug auf das Schlichtungsverfahren (vgl. Anhang I zu diesem Bericht) zeigt, welche Rechtsunsicherheit für die Unternehmen besteht, die das Schiedsübereinkommen in Anspruch nehmen wollen, vor allem, was die Schlichtungsphase angeht.

Dennoch leiten alle Mitgliedstaaten ein Verständigungsverfahren entweder nach den Regeln des Schiedsübereinkommens ein (sofern der andere Mitgliedstaat damit einverstanden ist, vgl. Anhang I) oder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betroffenen anderen Mitgliedstaat.

Die meisten Mitglieder teilen die Auffassung, dass die Zeit, die ein Verständigungsverfahren nach einem Doppelbesteuerungsabkommen bereits in Anspruch genommen hat, auf den in Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens vorgesehenen Zweijahreszeitraum angerechnet werden sollte, wenn die zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen einleiten oder fortsetzen.

Einen genauen Überblick über die Standpunkte der Mitgliedstaaten bietet Anhang I zu diesem Bericht.

2.1.3. Schlussfolgerungen

Obwohl das Forum es als sinnvoll erachtete, das Vorgehen der einzelstaatlichen Steuerverwaltungen im Übergangszeitraum zu klären, kamen die Mitglieder zu dem Schluss, angesichts des Übergangscharakters und der begrenzten Auswirkungen dieses Zeitraums keine Vorschläge oder Empfehlungen hinsichtlich dieses Zeitraum zu unterbreiten.

2.2. Beginn der Drei- bzw. der Zweijahresfrist der ersten Phase des Schiedsübereinkommens

2.2.1. Beginn der Dreijahresfrist (Antragsfrist gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens und Artikel 25 Absatz 1 OECD-Musterabkommen)

Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen bestimmt u. a.: ,(...) Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 herbeiführt oder herbeiführen könnte."

Alle Mitgliedstaaten sprechen sich dafür aus, das Datum des ersten Steuerbescheides oder einer gleichbedeutenden Maßnahme, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1, z. B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur [6], herbeiführt oder herbeiführen könnte, als den Beginn der Dreijahresfrist zu definieren.

[6] Nach Ansicht des Mitglieds aus der italienischen Steuerverwaltung beginnt die Dreijahresfrist "mit dem Datum des ersten Steuerbescheides oder einer gleichbedeutenden Maßnahme, die die Verrechnungspreiskorrektur widerspiegelt, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 herbeiführt oder herbeiführen könnte", da das geltende Schiedsübereinkommen nur in den Fällen Anwendung finden sollte, in denen eine Verrechungspreiskorrektur vorgenommen wurde.

Wie die Mitgliedstaaten diesen maßgebenden Zeitpunkt in der jeweiligen Landessprache und in englischer Übersetzung definieren, ist dem Anhang zu dem Entwurf des Verhaltenskodexes in Anhang II zu diesem Bericht zu entnehmen.

Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, das die Grundlage aller Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten bildet, enthält in Bezug auf die Fristen, innerhalb deren ein Fall von Doppelbesteuerung den zuständigen Behörden unterbreitet werden muss, in seinem Artikel 25 Absatz 1 eine ähnliche Bestimmung wie das Schiedsübereinkommen in seinem Artikel 6 Absatz 1.

Aus diesem Grund empfiehlt das Forum den Mitgliedstaaten im Interesse der Kohärenz und soweit es um Verrechnungspreisfälle geht, den Beginn der Dreijahresfrist in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen genauso zu definieren, wie in dem Anhang zum Entwurf des Verhaltenskodexes.

2.2.2. Beginn der Zweijahresfrist (Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens)

Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens knüpfen den Beginn der Zweijahresfrist des Verständigungsverfahrens an keine andere Voraussetzung als die ,Unterbreitung des Falles". Während der für das Verständigungsverfahren geltenden Zweijahresfrist sollten sich die jeweiligen zuständigen Behörden bemühen, über die Beseitigung der Doppelbesteuerung zu einem Einvernehmen zu gelangen, ohne dass das Schlichtungsverfahren des Schiedsübereinkommens eingeleitet werden muss.

Das Forum hat festgestellt, dass der Steuerpflichtige bestimmte, in Abschnitt 2 des Verhaltenskodexes definierte, Mindestinformationen vorlegen muss, damit "ein Fall" als ,unterbreitet" oder "vorgelegt" gilt und eine hinreichende Grundlage vorhanden ist, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob ein Antrag ,begründet" ist (Begründetheit ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Schiedsübereinkommens eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens). Die zuständige Behörde sollte außerdem befugt sein, abgesehen von diesen Mindestinformationen, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Steuerpflichtigen spezifische Zusatzinformationen anzufordern, bevor die Zweijahresfrist beginnt. Fordert die zuständige Behörde keine Zusatzinformationen an, beginnt die Zweijahresfrist wie im Verhaltenskodex vorgesehen.

Ohne die Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen und den guten Glauben der überwiegenden Mehrheit der Unternehmen in Frage zu stellen, möchte das Forum doch betonen, dass der Steuerpflichtige uneingeschränkt mitwirken muss, um die Chancen auf eine möglichst rasche Verständigung zu erhöhen. Diese Mitwirkung sollte sich nicht auf die Einleitung des Verfahrens beschränken, sondern während des gesamten Verständigungsverfahrens gegeben sein. Nach Ansicht des Forums sollten überdies nicht nur die antragstellenden Unternehmen mitwirken, sondern auch alle anderen an den betreffenden Geschäftsvorfällen beteiligten Parteien, da sich das Verfahren andernfalls länger als nötig hinziehen könnte.

2.3. Verfahren während der ersten Phase nach dem Schiedsübereinkommen

Sobald die zuständigen Behörden alle Informationen erhalten haben, die sie brauchen, um die Begründetheit eines Antrags beurteilen zu können (vgl. 2.2.2), beginnt die Zweijahresfrist, innerhalb deren die zuständigen Behörden Einvernehmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung erreichen sollten.

Nach Ansicht des Forums könnte der Vorschlag eines unverbindlichen Zeitplans für das Verständigungsverfahren, u. a. für den Zeitpunkt des Austausches von Positionspapieren, den zeitlichen Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte und die Koordination verbessern und das Verfahren insgesamt beschleunigen.

Außerdem wird als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass alle Mittel, die dazu geeignet sind, die Verständigung so rasch wie möglich herbeizuführen, erwogen werden sollten, und dass so genannte "Best Practice Regeln" in Bezug auf die verwendeten Arbeitssprachen und die Unterrichtung des Steuerpflichtigen festgelegt werden sollten.

Im Forum besteht Einvernehmen darüber, dass den Steuerpflichtigen nicht das Recht eingeräumt wreden sollte, bei den Verständigungsverhandlungen der zuständigen Behörden anwesend zu sein. Die meisten Forummitglieder stimmen zu, dass dem Steuerpflichtigen auf Antrag genehmigt werden sollte, bei seiner zuständigen Behörde seinen Standpunkt darzulegen.

Soweit Verrechnungspreisfälle betroffen sind, empfiehlt das Forum den Mitgliedstaaten unbeschadet möglicher Regelungen auf globalerer Ebene, den Verhaltenskodex für Verständigungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen auch auf die Verfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2.4. Verfahren während der zweiten Phase nach dem Schiedsübereinkommen: Einsetzung und Funktionsweise des Beratenden Ausschusses

Das Forum kam zu dem Ergebnis, dass die Artikel 7, 9, 10, 11 und 12 des Schiedsübereinkommens, die das Schlichtungsverfahren (die zweite Phase nach dem Übereinkommen) betreffen, nicht detailliert genug sind, um einen reibungslosen Ablauf dieses Verfahrens zu garantieren.

Nach Angaben des Generalsekretariats des Rates hatten im September 2003 fünf Vertragsstaaten (Griechenland, Finnland, Irland, Portugal und Schweden) noch nicht die unabhängigen Personen benannt, die als Mitglied des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 in Frage kommen. Die Listen anderer Vertragsstaaten wurden kurz nach Abschluss des Übereinkommens im Jahre 1990 aufgestellt, so dass sie inzwischen von zweifelhaftem Wert sind.

Es gibt keine genauen Vorschriften für die praktische Durchführung der Schlichtungsphase. Nicht geregelt ist z. B., welche zuständige Behörde die Initiative zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses ergreift, wo der Beratende Ausschuss zusammentritt, wer das Sekretariat stellt, wann ein Fall als dem Beratenden Ausschuss unterbreitet gilt. Offen ist auch die Höhe der Honorare der Ausschussmitglieder und des Vorsitzenden, der Inhalt der Stellungnahme, die Voraussetzungen für ihre Veröffentlichung usw.

Unter Berücksichtigung der Arbeiten der Gruppe "Finanzfragen" des Rates von 1996/1997 und der jüngsten Erfahrungen bestimmter Vertragsstaaten einigte sich das Forum einstimmig auf einen Modus Operandi für die Schlichtungsphase (vgl. Kapitel 4 des Entwurfs des Verhaltenskodexes in Anhang II zu diesem Bericht).

2.5. Wechselwirkung von Verständigungs- und Schlichtungsverfahren mit außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen

Das Forum untersuchte auch die Beziehung zwischen den beiden Verfahrensarten, wie sie in Artikel 7 des Schiedsübereinkommens zum Ausdruck kommt.

Ein erster Diskussionsgegenstand war Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, der Folgendes vorsieht: ,Die Unternehmen können von den im innerstaatlichen Recht der beteiligten Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen; wird der Fall einem Gericht vorgelegt, so beginnt die in Unterabsatz 1 genannte Zweijahresfrist jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem die in letzter Instanz im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist."

Die Vertreter der Wirtschaft waren der Auffassung, dass die Selbständigkeit der beiden Verfahren insofern ihre Grenzen habe, als in dem Fall, dass ein innerstaatlicher Rechtsbehelf eingelegt wird, die wichtigste Phase nach dem Schiedsübereinkommen (die Einsetzung des Beratenden Ausschusses) erst dann beginnen kann, wenn der innerstaatliche Rechtsbehelf ausgeschöpft wurde und die Zweijahresfrist des Verständigungsverfahrens verstrichen ist. Außerdem machen die Steuerverwaltungen mancher Mitgliedstaaten anscheinend keinen Unterschied zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen, obwohl nach Artikel 7 Absatz 1 nur der gerichtliche Rechtsbehelf einen Aufschub des Beginns der Zweijahresfrist begründet. Dies kann zu erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung und Wirksamkeit des Schiedsübereinkommens führen, denn dadurch kann sich die Gesamtdauer der Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen auf (i) die Dauer der innerstaatlichen außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung, zuzüglich (ii) zwei Jahre, zuzüglich (iii) die sechs Monate, innerhalb deren der Beratende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, belaufen.

Als ähnlich problematisch empfinden die Unternehmen die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Schiedsübereinkommens, der Folgendes vorsieht: ,Können nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats die zuständigen Behörden nicht von den Entscheidungen ihrer Gerichte abweichen, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das verbundene Unternehmen dieses Staats die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat verstreichen lassen oder einen Rechtsbehelf noch vor Ergehen einer Entscheidung zurückgenommen hat." Obwohl Frankreich und das Vereinigte Königreich die einzigen Vertragsstaaten sind, die offiziell erklärt haben, dass diese Bestimmung in ihren Ländern angewandt wird, hat eine Umfrage gezeigt, dass eine große Mehrheit der Vertragsstaaten (und künftigen Mitgliedstaaten) diese Regelung in der Praxis anwenden bzw. anwenden werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Artikel 7 Absatz 3 des Schiedsübereinkommens ohne ausdrückliche offizielle Erklärung unmittelbar anwendbar ist.

Die Vertreter der Wirtschaft erklärten, dass die besagte Bestimmung die Steuerpflichtigen in vielen Fällen dazu veranlassen könne, ihren innerstaatlichen gerichtlichen Rechtsbehelf zurückzuziehen. Da das Schiedsübereinkommen ein wirksames Instrument zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ist, muss dies dem Steuerpflichtigen jedoch nicht unbedingt zum Nachteil gereichen. Dennoch kann die Entscheidung der Unternehmen für grenzüberschreitende Streitbeilegungsverfahren anstelle der innerstaatlichen gerichtlichen Rechtsbehelfe erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, wie unter Punkt 2.6 dargelegt wird.

Angesichts der Komplexität dieses Themas beschloss das Forum, lediglich einen Zahlungsaufschub für die Zeit zu empfehlen, in der grenzüberschreitende Streitbeilegungsverfahren anhängig sind (vgl. Punkt 2.6).

2.6. Zahlungsaufschub während grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahren

Das Forum prüfte die geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer in Bezug auf Zahlungsaufschub für die Dauer außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfe. In fast allen Ländern ist der Zahlungsaufschub im Falle innerstaatlicher Verfahren gesetzlich geregelt. Diese Rechtsvorschriften sind jedoch u. a. in Bezug auf Voraussetzungen, Anwendung, Dauer und Höhe des Zahlungsaufschubs höchst unterschiedlich.

Für den Fall grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahren haben jedoch nur wenige Länder Verwaltungs- oder Rechtsvorschriften zum Zahlungsaufschub. Allerdings kann eine ganze Reihe von Steuerverwaltungen auch ohne gesonderte Vorschriften bei Verständigungs- oder Schiedsverfahren nach eigenem Ermessen Zahlungsaufschub gewähren, um Doppelzahlungen zu verhindern.

Die Tatsache, dass es keine speziellen oder allgemeinen Regelungen gibt, nach denen während eines grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahrens Zahlungsaufschub zumindest unter denselben Bedingungen gewährt werden kann wie im Falle innerstaatlicher außergerichtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, führt bei Unternehmen, die innerhalb der EU doppelt besteuert werden, zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung. In Verbindung mit den Bestimmungen des Artikels 7 des Schiedsübereinkommens zur Wechselwirkung von innerstaatlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen einerseits und grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren andererseits (vgl. Punkt 2.5) wirkt dies nach Auffassung der Forummitglieder aus der Wirtschaft und der meisten Mitglieder aus den Steuerverwaltungen für die Steuerpflichtigen als Hemmnis, die Anwendung des Schiedsübereinkommens oder ein Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten zu beantragen.

2.7. Beitritt der künftigen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen

Im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur EU wurde am 21. Dezember 1995 ein neues Übereinkommen unterzeichnet, das diesen neuen Mitgliedstaaten den Beitritt zum Schiedsübereinkommen ermöglichte. Da jedoch ein Mitgliedstaat dieses Beitrittsübereinkommen noch immer nicht ratifiziert hat (vgl. 2.1), ist das Schiedsübereinkommen mit den 1995 beigetretenen Mitgliedstaaten noch nicht vollständig in Kraft getreten.

Um einen neuen langwierigen Prozess zu vermeiden, während dem das Schiedsübereinkommen nicht in der ganzen (erweiterten) EU anwendbar wäre, hat das Forum verschiedene Möglichkeiten geprüft, das Inkrafttreten des Schiedsübereinkommens in den neuen EU-Mitgliedstaaten nach der bevorstehenden Erweiterung der EU im Mai 2004 zu beschleunigen. Erwogen wurde die Möglichkeit einer ,vorläufigen Anwendung" (nach Artikel 25 der Wiener Vertragsrechtskonvention der Vereinten Nationen) oder ein ,Inkrafttreten bei Unterzeichnung" (nach Artikel 24 Absatz 1 der besagten UN-Konvention). Da jedoch beide Möglichkeiten in den meisten der derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten eine Ratifizierung durch die nationalen Parlamente erfordern würden, würde der Prozess dadurch nicht wirklich beschleunigt.

Bedauerlicherweise scheint es keine rechtliche Möglichkeit zu geben, das Inkrafttreten des Schiedsübereinkommens in den Beitrittsländern zu beschleunigen. Das Forum hat deshalb einstimmig beschlossen, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, dass sie sich verpflichten, die Beitrittsverträge zum Schiedsübereinkommen spätestens zwei Jahre [7] nach dem Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zu ratifizieren. Diese Empfehlung ist auch in dem vorgeschlagenen Verhaltenskodex enthalten.

[7] Das Mitglied aus der Steuerverwaltung des Vereinigten Königreichs würde es vorziehen, die Angabe des Zeitraums von zwei Jahren zu streichen, da die im Rat vertretenen Minister unter Umständen nicht in der Lage sind, eine solche Verpflichtung einzugehen, wenn sie ein Tätigwerden der Legislative erfordert. Da außerdem die Verfahren in einem deutlich kürzeren Zeitraum als zwei Jahre abgeschlossen werden könnten, wäre es nicht sinnvoll, zwei Jahre als eine akzeptable Vorgabe festzulegen.

2.8. Schlussfolgerungen

Aufgrund der Erwägungen in den Abschnitten 2.1 bis 2.7 dieses Kapitels beschloss das Forum einstimmig, die Kommission zu ersuchen, dem Rat die Annahme eines Verhaltenskodexes zur Durchführung des Übereinkommens 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen sowie zu bestimmten damit verbundenen Aspekten der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten zu empfehlen (vgl. Anhang II zu diesem Bericht).

3. Andere vom Forum untersuchte Fragen im Zusammenhang mit der Doppelbesteuerung infolge von Verrechnungspreiskorrekturen

3.1. Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

In den meisten derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten ist geregelt, wie Steuernachzahlungen für vorausgegangene Jahre und Steuererstattungen zu verzinsen sind. Die Zinssätze sind in zivil- bzw. handelsrechtlichen oder speziellen steuerrechtlichen Vorschriften festgelegt und werden, von einigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel auf der Grundlage unterschiedlicher Kriterien angepasst. Die meisten Länder wenden pauschale Zinssätze an.

Der Beginn des Zinslaufs (bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen) ist von Land zu Land unterschiedlich, aber auf nationaler Ebene anscheinend kohärent. Die Steuerverwaltungen, die Zinsen auf Steuernachforderungen als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkennen, betrachten Zinsen auf Steuererstattungen entsprechend als steuerbares Einkommen. Für die meisten Steuerverwaltungen gelten die Zinsen jedoch als steuerneutral (nicht abzugsfähig/nicht steuerbar).

Im EU-Kontext wichtiger ist jedoch eine Feststellung in Bezug auf Gegenberichtigungen nach einer grenzüberschreitenden Streitbeilegung (Verständigungs- oder Schiedssverfahren). Außer den Niederlanden sieht kein Land die Möglichkeit vor, in einem Verständigungsverfahren zu vereinbaren, dass die Steuererstattung an das Unternehmen in der Höhe verzinst wird, die der Verzinsung der Steuernachforderung im anderen Vertragsstaat entspricht (und umgekehrt), um die vom Unternehmen gezahlten mit den vergüteten Zinsen auszugleichen.

Das Schiedsübereinkommen und die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten zielen zwar auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung ab, sehen aber keinen Ausgleich der Zinsen auf die Steuernachforderungen mit Zinsen auf die entsprechenden Steuererstattungen vor.

Die Forummitglieder aus der Wirtschaft schlugen vor, die Verzinsung von Steuernachforderungen in Verständigungs- und Schlichtungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen auszusetzen.

Angesichts der Komplexität dieses Themas beschloss das Forum jedoch, hierüber zu einem späteren Zeitpunkt eingehender zu beraten.

3.2. Strafzuschläge

Nur wenige Länder haben spezielle Regelungen hinsichtlich Strafzuschlägen im Zusammenhang mit Verrechnungspreiskorrekturen. Alle anderen Länder wenden die allgemeinen Vorschriften an. Ob solche Strafzuschläge einen strafrechtlichen Charakter haben, hängt in den meisten Fällen von den Umständen ab. Nur in einem Land haben Strafzuschläge im Zusammenhang mit Verrechnungspreiskorrekturen in jedem Fall strafrechtlichen Charakter. So genannte ,verschuldensunabhängige" Strafzuschläge sind offenbar weder in den derzeitigen noch in den künftigen Mitgliedstaaten verbreitet. Die Regeln für die Auslegung der Vorschriften und die Festsetzung der Höhe der Zuschläge sind unterschiedlich - einige Länder regeln diese Fragen bis ins Detail, während andere es den Steuerbehörden überlassen, die allgemeinen Grundsätze nach eigenem Ermessen anzuwenden. Die meisten Länder sehen jedoch Rechtsbehelfe vor. In keinem Land gestattet die Steuerverwaltung den Abzug von Geldbußen als Betriebsaufwand.

Angesichts der der Komplexität auch dieses Themas und der möglichen Auswirkungen auf die inländischen Rechtsvorschriften beschloss das Forum, hierüber zu einem späteren Zeitpunkt eingehender zu beraten.

4. Schlussfolgerungen

Das Forum wird seine Tätigkeit 2004 auf der Grundlage des vereinbarten Zweijahresprogramms fortsetzen.

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2002 ersucht das Forum die Kommission, diesen Tätigkeitsbericht dem Rat mit der Bitte um geeignete Folgemaßnahmen zu übermitteln.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II: ENTWURF EINES VERHALTENSKODEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige genauere Regeln brauchen, um das genannte Übereinkommen wirksam durchzuführen,

IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission über den Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung vom ..... 2004,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben, nicht berührt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Anwendung dieses Verhaltenskodexes globalere Lösungen nicht behindert,

NEHMEN FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex die Durchführung des Übereinkommens 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und bestimmte damit verbundene Aspekte der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten.

1. Beginn der Dreijahresfrist (Antragsfrist nach Artikel 6 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens)

Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Mitteilung der Maßnahme, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1, z. B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur [8], herbeiführt oder herbeiführen könnte.

[8] Nach Ansicht des Mitglieds aus der italienischen Steuerverwaltung beginnt die Dreijahresfrist "mit dem Datum des ersten Steuerbescheides oder einer gleichbedeutenden Maßnahme, die die Verrechnungspreiskorrektur widerspiegelt, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 herbeiführt oder herbeiführen könnte", da das geltende Schiedsübereinkommen nur in den Fällen Anwendung finden sollte, in denen eine Verrechungspreiskorrektur vorgenommen wurde.

Die Bedeutung der Definition dieses Zeitpunkts in den einzelnen Mitgliedstaaten (in der jeweiligen Landessprache und in englischer Übersetzung) enthält der Anhang zu diesem Verhaltenskodex.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen diese Definition auch für die Dreijahresfrist anzuwenden, die die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vorsehen.

2. Beginn der Zweijahresfrist (Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens)

(i) Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens gilt ein Fall dann als gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterbreitet, wenn der Steuerpflichtige Folgendes übermittelt:

a) Name, Anschrift, Steuernummer usw. des antragstellenden Unternehmens des Vertragsstaates sowie der anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen;

b) detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen);

c) Angabe der betreffenden Besteuerungszeiträume;

d) Kopien der Steuerbescheide, des Betriebsprüfungsberichts oder vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben;

e) detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfälle eingeleitet haben, sowie zu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen;

f) eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurden;

g) eine Zusage des Unternehmens, dass es so umfassend und so schnell wie möglich alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird; und

h) jede spezifische Zusatzinformation, die die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Unternehmens anfordert.

(ii) Der Zweijahreszeitraum beginnt an dem späteren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a) Datum des Steuerbescheids, d. h. einer endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleichbedeutenden Maßnahme;

b) Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 (i) bei der zuständigen Behörde.

3. Verständigungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

a) Der Fremdvergleichsgrundsatz wird angewandt, wie von der OECD festgelegt, und zwar ungeachtet der unmittelbaren steuerlichen Folgen für jeden einzelnen Vertragsstaat.

b) Die Fälle werden so rasch gelöst, wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich.

c) Jedes Mittel, das geeignet ist, so rasch wie möglich ein Einvernehmen herbeizuführen, z. B. auch persönliche Treffen, wird erwogen; gegebenenfalls wird das Unternehmen aufgefordert, seiner zuständigen Behörde seinen Standpunkt darzulegen.

d) Gemäß diesem Verhaltenskodex sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem der Fall erstmals einer der zuständigen Behörden gemäß Ziff. 2 (ii) unterbreitet wurde, Einvernehmen erzielt werden.

e) Das Verständigungsverfahren sollte weder dem Antragsteller noch anderen an dem Fall beteiligten Personen unangemessene oder übermäßige Befolgungskosten verursachen.

3.2 Praktische Durchführung des Verfahrens und Transparenz

a) Um übersetzungsbedingte Kosten und Verzögerungen zu reduzieren, sollte das Verständigungsverfahren und insbesondere der Austausch von Positionspapieren in einer gemeinsamen Arbeitssprache oder aber in einer Weise durchgeführt werden, die die gleiche Wirkung hat, sofern die zuständigen Behörden sich diesbezüglich bilateral einigen können.

b) Das Unternehmen, das das Verständigungsverfahren beantragt, wird von der zuständigen Behörde, bei der es den Antrag eingereicht hat, während des Verfahrens über alle das Unternehmen betreffenden wesentlichen Entwicklungen unterrichtet.

c) Die Vertraulichkeit von nach einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Recht eines Vertragsstaats geschützten personenbezogenen Angaben wird gewahrt.

d) Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags eines Unternehmens auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb eines Monats und unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten durch Übermittlung einer Kopie des Antrags des Unternehmens.

e) Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass das Unternehmen nicht die zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens notwendigen Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 (i) übermittelt hat, so fordert sie das Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zur Übermittlung der benötigten spezifischen Zusatzinformationen auf.

f) Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde dem antragstellenden Unternehmen in folgender Weise antworten wird:

(i) Bezweifelt die zuständige Behörde, dass Gewinne des Unternehmens auch den Gewinnen eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaates zugerechnet wurden oder wahrscheinlich zugerechnet werden, setzt sie das Unternehmen von ihren Zweifeln in Kenntnis und fordert es zur Übermittlung etwaiger weiterer Erläuterungen auf.

(ii) Hält die zuständige Behörde den Antrag für begründet und kann sie selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, unterrichtet sie das Unternehmen entsprechend und nimmt so rasch wie möglich selbst die berechtigten Korrekturen bzw. Steuerentlastungen vor.

(iii) Hält die zuständige Behörde den Antrag für begründet, ist jedoch selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so teilt sie dem Unternehmen mit, dass sie sich bemühen wird, den Fall im Wege der Verständigung mit der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Vertragstaates zu lösen.

g) Erachtet eine zuständige Behörde einen Fall als begründet, sollte sie ein Verständigungsverfahren einleiten, indem sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates über ihre Entscheidung unterrichtet und die Informationen gemäß Ziff. 2 (i) dieses Verhaltenskodexes in Kopie beifügt. Gleichzeitig setzt sie die Person, die ein Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen beantragt hat, davon in Kenntnis, dass sie ein Verständigungsverfahren eingeleitet hat. Die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde teilt außerdem der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und dem Antragsteller auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen mit, ob ihr der Fall innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens unterbreitet wurde und wann die Zweijahresfrist gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens beginnt.

3.3 Austausch von Positionspapieren

a) Die Vertragsstaaten sagen zu, dass nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens die zuständige Behörde des Staates, in der eine Steuerfestsetzung, d. h. eine endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Höhe des Einkommens, oder eine gleichbedeutende Maßnahme mitgeteilt wurde oder werden soll, die eine Korrektur enthält, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, den zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten ein Positionspapier übermittelt, das Folgendes enthält:

(i) Darlegung des Falles durch den Antragsteller;

(ii) Beurteilung des Falles durch die zuständige Behörde, z. B. warum ihrer Ansicht nach eine Doppelbesteuerung vorliegt ist oder wahrscheinlich eintreten könnte;

(iii) Vorschlag, wie der Fall im Hinblick auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelöst werden könnte, samt umfassender Erläuterung des Lösungsvorschlags.

b) Das Positionspapier enthält eine vollständige Begründung der Steuerfestsetzung bzw. der Korrekturen sowie Unterlagen von grundsätzlicher Bedeutung zur Darlegung des Standpunktes der zuständigen Behörde und eine Liste aller weiteren Unterlagen, die bei der Vornahme der Korrektur verwendet wurden.

c) Die Stellungnahme wird den zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch vier Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte, übermittelt:

(i) Datum des Steuerbescheids, d. h. einer endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleichbedeutenden Maßnahme;

(ii) Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 (i) bei der zuständigen Behörde.

d) Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde eines Landes, in dem keine Steuerfestsetzung oder gleichbedeutende Maßnahme erfolgt oder geplant ist, die, z. B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur, zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, nach Eingang eines Positionspapiers einer anderen zuständigen Behörde so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Positionspapiers, dieses beantwortet.

e) Die Antwort sollte in folgender Weise erfolgen:

(i) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt oder droht, und stimmt sie mit der in dem Positionspapier vorgeschlagenen Lösung überein, so teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde mit und nimmt die entsprechenden Korrekturen oder Steuerentlastungen so rasch wie möglich vor.

(ii) Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt oder droht, oder stimmt sie nicht mit der in dem Positionspapier vorgeschlagenen Lösung überein, so übermittelt sie der anderen zuständigen Behörde ihrerseits ein Positionspapier, in dem sie ihre Gründe darlegt und unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles einen unverbindlichen Zeitplan vorschlägt, wie mit dem Fall zu verfahren ist. Gegebenenfalls schlägt sie zugleich einen Termin für ein persönliches Treffen vor, das spätestens 18 Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte stattfinden sollte:

aa) Datum des Steuerbescheids, d. h. der endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleichbedeutenden Maßnahme;

bb) Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 (i) bei der zuständigen Behörde.

f) Die Vertragsstaaten treffen überdies alle geeigneten Maßnahmen, um alle Verfahren wo immer möglich zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsstaaten regelmäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, persönliche Treffen ihrer zuständigen Behörden organisieren, wo diese die anhängigen Verständigungsverfahren erörtern können (vorausgesetzt, die Anzahl der Fälle rechtfertigt solche regelmäßigen Treffen).

3.4 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 auch für die Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen anzuwenden, der in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt ist.

4. Verfahren während der zweiten Phase nach dem Schiedsübereinkommen

4.1 Liste der unabhängigen Personen

a) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Namen der fünf unabhängigen Personen mitzuteilen, die als Mitglied des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens in Betracht kommen, und jede etwaige Änderung der Liste in gleicher Weise mitzuteilen.

b) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zusammen mit einem Lebenslauf der betreffenden Personen, aus dem u. a. hervorgeht, über welche Erfahrung diese Personen in den Bereichen Recht, Steuern und vor allem Verrechnungspreise verfügen.

c) Die Vertragsstaaten können auf ihrer Liste auch angeben, welche dieser unabhängigen Personen die Anforderungen für die Funktion des Vorsitzenden erfuellen.

d) Das Generalsekretariat des Rates fordert die Vertragsstaaten jedes Jahr auf, die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zu bestätigen und/oder die Namen der sie ersetzenden Personen zu übermitteln.

e) Die vollständige Liste aller unabhängigen Personen wird auf der Website des Rates veröffentlicht.

4.2 Einsetzung des Beratenden Ausschusses

a) Sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, ergreift der Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d. h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleichbedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, die Initiative zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses und organisiert dessen Sitzungen in Absprache mit dem anderen Vertragsstaat.

b) Der Beratende Ausschuss besteht in der Regel aus zwei unabhängigen Personen sowie dem Vorsitzenden und den Vertretern der zuständigen Behörden.

c) Der Beratende Ausschuss wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von dem Vertragsstaat gestellt wird, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Aus Gründen der Unabhängigkeit ist dieses Sekretariat dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses unterstellt. Die Mitglieder des Sekretariats unterliegen den Geheimhaltungsvorschriften des Artikels 9 Absatz 6 des Schiedsübereinkommens.

d) Der Ort, an dem der Beratende Ausschuss zusammentritt, und der Ort, an dem er seine Stellungnahme abzugeben hat, können von den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten im Voraus festgelegt werden.

e) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Beratenden Ausschuss vor seiner ersten Sitzung alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen und vor allem sämtliche Dokumente, Berichte, Korrespondenz und Schlussfolgerungen aus dem Verständigungsverfahren.

4.3 Tätigkeit des Beratenden Ausschusses

a) Ein Fall gilt an dem Tag als dem Beratenden Ausschuss unterbreitet, an dem der Vorsitzende bestätigt, dass die Ausschussmitglieder alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen gemäß Ziff. 4.2 e) erhalten haben.

b) Das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss wird in der oder den Amtssprache(n) der beteiligten Vertragsstaaten geführt, sofern die zuständigen Behörden nicht unter Berücksichtigung der Wünsche des Beratenden Ausschusses etwas anderes vereinbaren.

c) Der Beratende Ausschuss kann anordnen, dass die Partei, welche eine Erklärung oder ein Dokument vorlegt, für eine Übersetzung in die Amtssprache(n) des Verfahrens sorgt.

d) Unbeschadet Artikel 10 des Schiedsübereinkommens kann der Beratende Ausschuss die Vertragsstaaten und vor allem den Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d. h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleichbedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen führt hat oder führen könnte, auffordern, vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen.

e) Als Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses, die zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertragsstaaten getragen werden, gelten die Verwaltungskosten des Beratenden Ausschusses sowie die Honorare und Auslagen der unabhängigen Personen.

f) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren,

(i) ist die Kostenerstattung für die unabhängigen Personen auf die Höhe der üblichen Kostenerstattungen für hochrangige Beamte des Vertragsstaates, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, begrenzt;

(ii) beträgt das Honorar für eine unabhängige Person 1 000 EUR pro Sitzungstag des Beratenden Ausschusse; der Vorsitzende erhält ein Honorar, das 10 % über dem der anderen unabhängigen Personen liegt.

g) Die tatsächliche Erstattung der Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes beschließen.

4.4 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

Die Vertragsstaaten erwarten, dass die Stellungnahme Folgendes enthält:

a) die Namen der Mitglieder des Beratenden Ausschusses;

b) den Antrag, der Folgendes beinhaltet:

- Namen und Anschriften der beteiligten Unternehmen,

- die beteiligten zuständigen Behörden,

- eine Beschreibung des dem streitigen Fall zu Grunde liegenden Sachverhalts;

- eine klare und eindeutige Darlegung, was der Antragsteller fordert;

c) eine kurze Zusammenfassung des Verfahrens;

d) die Argumente und Methoden, auf die sich die Entscheidung in der Stellungnahme stützt;

e) die Stellungnahme;

f) den Ort, an dem die Stellungnahme abgegeben wurde;

g) den Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme abgegeben wurde;

h) die Unterschriften der Mitglieder des Beratenden Ausschusses.

Die Entscheidung der zuständigen Behörden und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses werden wie folgt bekannt gegeben:

(i) Sobald die Entscheidung ergangen ist, übersendet die zuständige Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, jedem der beteiligten Unternehmen eine Kopie der Entscheidung der zuständigen Behörden und eine Kopie der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses.

(ii) Stimmen die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten einer Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme zu, so erfolgt diese Veröffentlichung erst, wenn beide beteiligten Unternehmen der zuständigen Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme haben. Sofern die beteiligten Unternehmen einverstanden sind, können die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten auch vereinbaren, die Entscheidung und die Stellungnahme ohne Nennung der Namen der beteiligten Unternehmen zu veröffentlichen, wobei auch alle weiteren Angaben, die eine Identifizierung der beteiligten Unternehmen ermöglichen könnten, gelöscht werden.

iii) Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird in drei Urschriften ausgefertigt, wovon zwei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und eine dem Generalsekretariat des Rates zur Archivierung übermittelt werden. Besteht Einvernehmen über die Veröffentlichung der Stellungnahme, ersucht das Generalsekretariat des Rates um Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

5. Zahlungsaufschub während grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahren

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit den Unternehmen, die an den grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren des Schiedsübereinkommens beteiligt sind, während dieser Verfahren unter denselben Bedingungen Zahlungsaufschub gewährt werden kann wie bei innerstaatlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen, auch wenn dies in manchen Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich machen kann. Den Mitgliedstaaten wird weiter empfohlen, diese Maßnahmen auch auf die grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auszudehnen.

6. Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen

Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, das Übereinkommen über den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach deren EU-Beitritt, zu unterzeichnen und zu ratifizieren [9].

[9] Das Mitglied aus der Steuerverwaltung des Vereinigten Königreichs würde es vorziehen, die Angabe des Zeitraums von zwei Jahren zu streichen, da die im Rat vertretenen Minister unter Umständen nicht in der Lage sind, eine solche Verpflichtung einzugehen, wenn sie ein Tätigwerden der Legislative erfordert. Da außerdem die Verfahren in einem deutlich kürzeren Zeitraum als zwei Jahre abgeschlossen werden könnten, wäre es nicht sinnvoll, zwei Jahre als eine akzeptable Vorgabe festzulegen.

7. Schlussbestimmungen

Um die ausgewogene und wirksame Anwendung dieses Verhaltenskodexes zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle zwei Jahre über seine praktische Anwendung zu berichten. Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls eine Überprüfung des Verhaltenskodexes vorschlagen.

Anhang zum Entwurf des Verhaltenskodexes

Beginn der Dreijahresfrist (Antragsfrist gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens und Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen)

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Künftige EU-Mitgliedstaaten

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