Bericht der Kommission gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren {SEC(2004)102} /* KOM/2004/0054 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren {SEC(2004)102} 1. einführung 1.1. Vorgeschichte Gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren [1] hat die Europäische Kommission einen Bericht über die Maßnahmen zu erstellen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. [1] ABl. L 82 vom 22.3.2001, S.1. Artikel 17 des Rahmenbeschlusses vom 15. März 2001 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Bestimmungen innerhalb folgender Fristen nachzukommen: - für Artikel 10 bis zum 22. März 2006, - für die Artikel 5 und 6 bis zum 22. März 2004, - für die übrigen Bestimmungen bis zum 22. März 2002. Gemäß Artikel 18 haben die Mitgliedstaaten zu denselben Terminen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Vorschriften, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umsetzen, zu übermitteln. Der Rat bewertet innerhalb des Jahres, das jeweils auf diese Termine folgt, anhand eines Berichts, den das Generalsekretariat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt, und anhand eines schriftlichen Berichts der Kommission die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. Zum 22. März 2002 hatte jedoch kein Mitgliedstaat die Kommission von den Umsetzungsmaßnahmen unterrichtet. Nur Schweden hatte am 25. März 2002 Mitteilung gemacht. Bis zum 31. Dezember 2002 hatten lediglich neun Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) den Wortlaut der Maßnahmen übermittelt. Da der Gehalt dieses Berichts weitgehend von der Qualität der Informationen der Mitgliedstaaten und deren fristgerechter Übermittlung an die Kommission abhängt, hätte ein Bericht auf dieser Grundlage kaum einen Sinn ergeben. Aus diesem Grunde richtete die Kommission am 7. Januar 2003 an alle Mitgliedstaaten, die ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen waren, ein Mahnschreiben. Die Ausarbeitung des Berichts wurde deshalb auf den 25. März 2003 verschoben. Die Kommission hat beschlossen, dieses Datum im Hinblick auf die im Rahmenbeschluss enthaltenen und in den Mahnschreiben an die Mitgliedstaaten gesetzten Fristen als Stichtag zu nehmen, ab dem etwaige verspätete Antworten der Mitgliedstaaten nicht mehr berücksichtigt werden. Der vorliegende Bericht stellt daher eine Momentaufnahme vom Stand der Umsetzung am 25. März 2003 dar. Einige Mitgliedstaaten haben nach diesem Zeitpunkt weitere Informationen erteilt. Die Kommission wird diese in einem zusätzlichen Bericht berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts hatten lediglich zehn Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) relativ vollständige Beiträge über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in ihr innerstaatliches Recht übermittelt. Dänemark hatte keine Mitteilung gemacht. Griechenland hatte mit Schreiben vom 20. Januar 2003 erklärt, ein Ausschuss habe die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu prüfen und auszuarbeiten und werde seine Arbeiten in den kommenden Monaten abschließen. Frankreich hatte die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht artikelweise erläutert. Die Niederlande und das Vereinigte Königreich hatten ihrem Bericht im Anhang nicht die Texte beigefügt, mit denen die Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt wurden. Nachfolgend kann deshalb nur eine Teilanalyse vorgenommen werden. Die Erstellung dieses Berichts noch einmal zu verschieben, schien aber nicht gerechtfertigt. Ferner sei darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich, obwohl es in der Einleitung seines Berichts erwähnt hatte, er beziehe sich auf England, Wales, Schottland und Nordirland, anschließend einen zusätzlichen Beitrag zur Umsetzung des Rahmenschlusses in Schottland übermittelt hatte. Die sich auf Schottland beziehenden Maßnahmen werden gesondert erwähnt, wenn sie von den im Bericht über die im Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen abweichen. 1.2. Bewertungsmethode und -kriterien für diesen Rahmenbeschluss 1.2.1. Rahmenbeschlüsse gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union Der vorliegende Rahmenbeschluss stützt sich auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 (2) b). Das Rechtsinstrument, das dem Rahmenbeschluss am ehesten entspricht, ist die Richtlinie [2]. Beide Instrumente sind für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel; Rahmenbeschlüsse gelten nicht unmittelbar. Allerdings kann die Kommission - zumindest nach dem derzeitigen Stand des EU-Rechts - den Gerichtshof nicht befassen, um einen Mitgliedstaat zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses zu zwingen. Der Gerichtshof kann jedoch mit einer Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung (auch der Umsetzung) eines Rahmenbeschlusses [3] befasst werden. Für die Ausübung dieses Anrufungsrechts bedarf es aber einer soliden Faktenbasis, zu deren Erstellung der Bericht, den die Kommission anhand der ihr übermittelten Informationen anfertigt, beitragen kann. [2] Artikel 249 EG-Vertrag. [3] Artikel 35 Absatz 7 EUV. 1.2.2. Bewertungskriterien Um auf der Grundlage objektiver Kriterien beurteilen zu können, ob ein Rahmenbeschluss von einem Mitgliedstaat vollständig umgesetzt wurde, sind bestimmte allgemeine Kriterien heranzuziehen, die ursprünglich für Richtlinien erarbeitet worden und entsprechend auf Rahmenbeschlüsse anzuwenden sind. Hierbei handelt es sich um folgende Kriterien: (a) Form und Mittel der Umsetzung müssen so gewählt werden, dass die Richtlinie ihren Zweck erfuellt [4]. [4] Siehe die Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien: Rs. 48/75, Royer, Slg. 1976, 497-518. (b) Jeder Mitgliedstaat muss die Richtlinie in einer Weise durchführen, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll entspricht und bei der somit der Inhalt der Richtlinie mittels verbindlicher innerstaatlicher Bestimmungen umgesetzt wird [5]. [5] Siehe die Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien: Rs. 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645-3659. Siehe auch Rs. 300/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 449-456. (c) Zur Umsetzung einer Richtlinie ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sie buchstabengetreu mit einer eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschrift wiedergegeben wird; allgemeine Rechtsgrundsätze (die sich beispielsweise aus bereits geltenden angemessenen Bestimmungen ergeben) können ausreichen, sofern diese Grundsätze effektiv die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten und eine hinreichend bestimmte und klare Rechtslage schaffen [6]. [6] Siehe die Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien, z. B. Rs. 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661-1673. (d) Eine Richtlinie ist innerhalb der in der Richtlinie bestimmten Frist umzusetzen [7]. [7] Siehe die Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien, z. B. Rs. 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277-284; siehe allgemein die Jahresberichte der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, u. a. KOM (2001) 309 endg. Sowohl Rahmenbeschluss als auch Richtlinie sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich "des zu erreichenden Ziels" verbindlich. Es ist davon auszugehen, dass das rechtliche oder tatsächliche Ziel dem Zweck, den diese Instrumente gemäß dem Vertrag zu erfuellen haben, gerecht werden müssen [8]. [8] PJG Kapteyn und P. Verloren van Themaat "Introduction to the Law of the European Communities", dritte Auflage, 1998, S. 328. Die in Artikel 18 vorgesehene allgemeine Beurteilung, inwiefern die Mitgliedstaaten einem Rahmenbeschluss nachgekommen sind, muss sich möglichst auf diese Kriterien stützen, allerdings unter Berücksichtigung der oben genannten Unterschiede. 1.2.3. Bewertungskontext Zur Art des geregelten Bereichs ist Folgendes anzumerken. Im Rahmenbeschluss ist die allgemeine Stellung der Opfer definiert, um ihnen ein hohes und einheitliches Schutzniveau zu bieten. Obwohl die Systeme mehrheitlich miteinander übereinzustimmen scheinen, unterscheiden sich die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nach wie vor, weshalb bei den Bestimmungen über die Stellung der Opfer innerstaatliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Ferner lässt der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum hinsichtlich seiner Umsetzung. Aus diesem Grunde wird bei der Beurteilung, inwieweit die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses im Hinblick auf die betreffenden allgemeinen strafrechtlichen Fragen getroffen haben, soweit erforderlich dem allgemeinen strafrechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen. 1.3. Allgemeines Ziel des Rahmenbeschlusses Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 ist es das allgemeine Ziel des Rahmenbeschlusses vom 15. März 2001, Opfern von Straftaten in der gesamten Europäischen Union unabhängig davon, in welchem Land sie sich aufhalten, ein vergleichbares hohes Schutzniveau zu bieten. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften angleichen, soweit dies für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. [9] Sorgen müssen sie insbesondere für die Achtung der Würde der Opfer sowie für die Wahrung ihres Rechts, Informationen zu erteilen und zu erhalten, zu verstehen und verstanden zu werden, in den verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden, und des Rechts auf Berücksichtigung der Schwierigkeiten infolge des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Straftat begangen wurde. [10] Aus diesem Grunde beschränken sich die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nicht auf den Schutz der Interessen der Opfer während des Strafverfahrens im engeren Sinne. Sie enthalten auch eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für die Opfer vor und nach dem Strafverfahren, die die Folgen der Straftat abmildern können. [11] [9] Erwägungsgrund 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001. [10] Erwägungsgrund 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001. [11] Erwägungsgrund 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001. Es bedarf somit einer Angleichung der die Stellung und die wichtigsten Rechte des Opfers betreffenden Vorschriften und Praktiken, darunter insbesondere das Recht auf eine Behandlung unter Achtung der Würde des Opfers, das Recht, Informationen zu erteilen und zu erhalten, das Recht, zu verstehen und verstanden zu werden, das Recht, in den verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden, das Recht auf Berücksichtigung der Schwierigkeiten infolge des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Straftat begangen wurde. [12] [12] Erwägungsgrund 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001. Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses verlangen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht, dass sie die Opfer den Prozessparteien gleichstellen. [13] [13] Erwägungsgrund 9 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001. 1.4. Allgemeines Ziel dieses Berichts Anhand dieses Berichtes soll der Rat beurteilen können, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen. 2. analyse der nationalen massnahmen zur umsetzung der einzelnen artikel des rahmenbeschlusses Die nachstehende Analyse basiert auf den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen (siehe Tabelle im Anhang zu diesem Bericht): Artikel 1: Begriffsbestimmungen Lediglich Finnland, Italien, Schweden und das Vereinigte Königreich schenkten diesem ersten Artikel Beachtung. Nach Meinung Italiens ist eine bloße Liste von Begriffsbestimmungen nicht in innerstaatliches Recht umzusetzen. Da jedoch ein Rahmenbeschluss der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten dient, müssen letztere die gleiche Terminologie verwenden, da andernfalls die Effizienz des Rahmenbeschlusses beeinträchtigt werden könnte. Die Analyse der übermittelten nationalen Bestimmungen ergab in dieser Hinsicht allerdings keine terminologischen Unterschiede. Das Vereinigte Königreich erarbeitete seinerseits eine weiter gefasste Definition des Begriffs "Opfer", die das Opfer, seine Eltern und gegebenenfalls seinen Vormund und im Falle eines Mords die nahen Freunde des Opfers mit einbezieht. Da diese Begriffsbestimmung die Mindestanforderungen der im Rahmenbeschluss enthaltenen Definition des Ausdrucks "Opfer" erfuellt, wirft sie kein Problem hinsichtlich der Vereinbarkeit auf. Zudem weitet Artikel 8 (2) des Rahmenbeschlusses den Schutz der Privatsphäre sowie den Schutz vor Lichtbildaufnahmen auf die Familienangehörigen des Opfers oder gleichgestellte Personen aus. Artikel 2: Achtung und Anerkennung Absatz 1 verweist auf den achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses: "Es bedarf einer Angleichung der die Stellung und die wichtigsten Rechte des Opfers betreffenden Vorschriften und Praktiken, darunter insbesondere das Recht auf eine Behandlung unter Achtung der Würde des Opfers". In dieser Bestimmung ist somit das allgemeine Ziel der Urheber dieses Rahmenbeschlusses enthalten, nämlich den Opfern im Strafverfahren eine eigene Stellung zu verleihen. Manche Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden) bezogen sich ausdrücklich auf Artikel 2 (1). Da dieser Absatz hauptsächlich eine erklärende Funktion hat, liegt der Schluss nahe, dass ein Mitgliedstaat für das Opfer nur dann eine eigene Stellung im Sinne des Rahmenbeschlusses geschaffen hat, wenn er alle seine Artikel ordnungsgemäß umgesetzt hat. Wie die nachfolgende Analyse zeigt, kann aber kein Mitgliedstaat behaupten, sämtlichen Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss nachgekommen zu sein. Absatz 2 behandelt die besonders gefährdeten Opfer, für die die Mitgliedstaaten "eine ihrer Situation am besten entsprechende spezifische Behandlung" sicherstellen müssen. Zum einen ist generell festzuhalten, dass der Anwendungsbereich der übermittelten Schutzmaßnahmen sich je nach dem Verständnis des Begriffs "besonders gefährdete Opfer", der im Rahmenbeschluss nicht definiert ist, unterscheidet. * In einigen Staaten wie in Frankreich, Italien oder im Vereinigten Königreich werden bestimmte Personen, die aufgrund ihrer physischen oder geistigen Schutzbedürftigkeit (Körperbehinderte und Minderjährige) als gefährdet gelten, besonders geschützt. * Dagegen haben sich Staaten wie die Niederlande, Finnland oder Spanien auf Situationen konzentriert, die eine solche Schutzbedürftigkeit zur Folge haben können (Gewalt in der Familie, Terrorismus). * Manche Staaten haben schließlich einen umfassenderen Schutz gewählt, der jede Art von Personen oder Situationen abdeckt. Zum Beispiel sieht Deutschland vor, dass die Aussage eines Opfers aufgezeichnet wird, wenn es nachweislich außerstande ist, eine öffentliche Sitzung zu ertragen, und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung unerlässlich ist. Des Gleichen unterscheiden sich die Mittel, auf die zum Schutz besonders gefährdeter Opfer zurückgegriffen wird. So besteht beispielsweise in mehreren Ländern (Luxemburg, Deutschland, Österreich, Belgien, Vereinigtes Königreich) die Möglichkeit, von der Vernehmung des Opfers Ton- und Bildaufzeichnungen anzufertigen [14]. Spanien und Finnland haben lediglich die Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten dieser Opfer erwähnt. [14] Zu den Ton- oder Bildaufzeichnungen der Vernehmung des Opfers siehe die Kommentare zu Artikel 8 Absatz 4. Zu den Antworten einiger Mitgliedstaaten sind des Weiteren folgende Anmerkungen zu machen: Griechenland übermittelte zu Artikel 2 (2) des Rahmenbeschlusses keinerlei Umsetzungsbestimmungen. Das irische Justizministerium hat eine Charta der Opfer veröffentlicht, in der das Strafverfahren aus der Sicht der Opfer beschrieben wird. In dieser Charta wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie lediglich einen Leitfaden darstellt und die Rechtsvorschriften, auf die sie sich bezieht, nicht auslegt und auch keine Rechte zuerkennt [15]. Zudem bezieht sich Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes von 1996 einzig und allein auf die Opfer von Gewalt in der Familie, sodass zahlreichen anderen Kategorien gefährdeter Personen kein angemessener Schutz geboten wird. [15] Charta der Opfer, Seite 5. Wie den der Kommission übermittelten Unterlagen zu entnehmen ist, beschränken sich die Bestimmungen Frankreichs zur Umsetzung dieses Absatzes auf den Schutz der Informationen über Minderjährige. Den besonders gefährdeten Opfern schenkt das Vereinigte Königreich mit Ausnahme Schottlands anscheinend keine große Beachtung. Schottland sieht verschiedene Maßnahmen zur Betreuung der Opfer und zum Schutz vor der mit einem Strafverfahren verbundenen Belastung vor. Allerdings sind die gesetzlichen Maßnahmen Schottlands noch nicht in Kraft getreten: So muss beispielsweise der "Sexual Offences (Procedure and Evidence) (Scotland) Act" noch von der Königin gebilligt werden. Deshalb wären Informationen über die derzeitige Rechtswirkung dieser Maßnahmen interessant. Für die anderen Maßnahmen zum Schutz dieser Opfer - wie beispielsweise die Schaffung spezialisierter Polizeidienststellen - wurden keine Rechtsgrundlagen übermittelt. Obwohl besonders gefährdete Opfer in den meisten Mitgliedstaaten geschützt werden, stellt sich somit die Frage, wie verbindlich diese Maßnahmen sind. Artikel 3: Vernehmung und Beweiserbringung Artikel 3 Absatz 1: Vernehmung der Opfer Was die Maßnahmen anbelangt, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Opfer im Verfahren gehört werden kann, so ist Folgendes anzumerken: * Die meisten Länder (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Niederlande, Portugal, Spanien) wiesen darauf hin, dass das Opfer als Nebenkläger auftreten kann. Auf diese Weise wird das Opfer in vollem Umfang am Strafverfahren beteiligt und genießt eine Reihe von Rechten, wie das Recht, die Vernehmung von Zeugen zu beantragen (insbesondere in Finnland, Frankreich und Luxemburg). * Auch die Einbringung von Schriftsätzen ist ein Mittel, auf das in zahlreichen Mitgliedstaaten zurückgegriffen wird, damit das Opfer seine Ansprüche erschöpfender darlegen kann. * Zu diesem Punkt des Rahmenbeschlusses sind die Angaben mancher Mitgliedstaaten allerdings lückenhaft. Wie der Tabelle zu entnehmen ist, haben Dänemark, Deutschland, Finnland und Griechenland die Umsetzungsbestimmungen nicht und Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich nur unvollständig übermittelt. Artikel 3 Absatz 1: Beweismaterial Die Möglichkeit des Opfers, im Verfahren Beweismaterial vorzulegen, ist in den meisten Mitgliedstaaten insgesamt ausreichend gesichert. Folgendes ist jedoch anzumerken: Fünf Länder (Dänemark, Finnland, Griechenland, Niederlande und Vereinigtes Königreich) übermittelten zu diesem Punkt keinerlei Umsetzungsbestimmungen. Irland, Italien und Schweden erwähnten zwar die Möglichkeit des Opfers, die Berechtigung seiner Ansprüche nachzuweisen, zu bedauern ist aber, dass in den übermittelten Unterlagen nicht das Recht des Opfers vorgesehen ist, zu beantragen, dass die erforderlichen Formalitäten zur Überprüfung der strafbaren Handlung durchgeführt werden. Diese Möglichkeit scheint einen wirklichen Schutz der Interessen des Opfers zu gewährleisten; vorgesehen ist sie in Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien. Artikel 3 Absatz 2: Befragung der Opfer Hinsichtlich der Befragung der Opfer übermittelten lediglich sechs Mitgliedstaaten (Finnland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweden, Spanien) nationale Vorschriften zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses. Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, das Vereinigte Königreich (außer Schottland) und Portugal übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Absatzes. Was Schottland anbelangt, so übermittelte es mit Ausnahme des "Sexual Offences (Procedure and Evidence) (Scotland) Act", der zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts noch nicht in Kraft getreten ist, nur Maßnahmen, die zwar relevant sind, aber einer soliden Rechtsgrundlage entbehren; deshalb stellt sich die Frage nach dem wirklichen verbindlichen Wert der Leitlinien, die die "Law Society of Scotland" zu erarbeiten hat. Ob ein Opfer im Verfahren gehört werden und Beweismaterial liefern kann, hängt somit letztendlich weitgehend davon ab, ob es als Verfahrenspartei gilt. Auch hier ist zu bedauern, dass dieser Artikel nur teilweise umgesetzt worden ist, insbesondere im Hinblick auf Absatz 2. Artikel 4: Recht auf Erhalt von Informationen Artikel 4 Absatz 1: Recht auf Erhalt von Informationen, insbesondere zu Beginn des Strafverfahrens Absatz 1 behandelt das Recht des Opfers auf Erhalt von Informationen, "insbesondere ab dem Erstkontakt mit den Strafverfolgungsbehörden". Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vier Kategorien zugeordnet werden: 1. Manche Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Niederlande, Österreich und das Vereinigte Königreich (bzw. Schottland)) sind dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie die notwendigen Informationen in die Internet-Sites der zuständigen Behörden und Einrichtungen stellten und/oder Informationsbroschüren veröffentlichten. Allerdings erfuellt diese Maßnahme nicht vollständig die Verpflichtungen aus Artikel 4 (1). Diesbezüglich sind zwei Anmerkungen zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass Artikel 4 (1) des Rahmenbeschlusses den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel überlässt, die sie zur Gewährleistung des Zugangs zu relevanten Informationen für geeignet halten; es sei jedoch daran erinnert, dass die Bestimmungen von Rahmenbeschlüssen hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Gemäß Artikel 4 (1), der mit "Recht auf Erhalt von Informationen" überschrieben ist, müssen die Mitgliedstaaten "gewährleisten, dass das Opfer ... Zugang zu den für den Schutz seiner Interessen relevanten Informationen hat". Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen ihre Behörden dazu verpflichten müssen, den Opfern diese Informationen von sich aus zu übermitteln. Durch die bloße Veröffentlichung von Broschüren oder durch die Einrichtung von Internet-Sites, d. h. ohne aktive Schritte der Behörden zur Unterrichtung der einzelnen Opfer, wird aber das in Artikel 4 (1) festgelegte Ziel - Erhalt von Informationen ab dem Erstkontakt mit den Strafverfolgungsbehörden - nicht erreicht. Beispielsweise geben die übermittelten Informationen keine Auskunft darüber, wie die irische Charta der Opfer verbreitet wird und ob sie ihre Zielgruppe auch wirklich erreicht. Die Mediatisierung unserer Gesellschaft nimmt in der Tat zu, und das Internet hat mittlerweile allgemeine Verwendung gefunden. Zu Recht stellt sich aber die Frage, ob jeder Einzelne solche Informationen im Internet zu suchen imstande ist; denn ein solcher Schritt setzt voraus, dass man einerseits von der Existenz solcher Informationen weiß und andererseits Zugang zu einem Computer hat, was nicht bei allen Opfern der Fall ist. Welche Garantien hat man überdies, dass die betroffene Person die ihr zur Verfügung gestellten Informationen auch wirklich versteht? Italien und das Vereinigte Königreich schufen Regelungen, die in diesem Bereich nicht ausreichen, da die Behörden nicht gehalten sind, den Opfern relevante Informationen zu erteilen. Allerdings hat Schottland Internet-Sites eingerichtet und verschiedene Informationsbroschüren veröffentlicht. Die von Portugal mitgeteilten Vorschriften stellen keine ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 4 (1) dar, da die portugiesischen Behörden nicht verpflichtet werden, den Opfern die Informationen gemäß Artikel 4 (1) von sich aus zukommen zu lassen. Überdies gilt die Entschließung 6/99 des Ministerrats nur für die Dauer von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1999. 2. Drei Mitgliedstaaten (Frankreich, Luxemburg und Spanien) trafen andere Maßnahmen, die mit dem in Artikel 4 (1) des Rahmenbeschlusses festgelegten Ziel stärker in Einklang stehen. In diesen Staaten sind die Strafverfolgungsbehörden - wie die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft - verpflichtet, die Opfer über ihre Rechte und ihre Handlungsmöglichkeiten zu belehren. Allerdings liegen die luxemburgischen Bestimmungen erst als Gesetzentwurf vor, und es wäre nützlich zu wissen, ob dieser Entwurf endgültig angenommen worden ist. 3. Dänemark und Griechenland übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels. In sämtlichen Mitgliedstaaten weist die Umsetzung von Artikel 4 (1) zwei weitere Schwächen auf. Die erste betrifft das Sprachenproblem. Denn der Rahmenbeschluss empfiehlt, dass die Informationen "soweit möglich in Sprachen, die allgemein verstanden werden" erteilt werden. Während manche Staaten wie Deutschland, das Vereinigte Königreich (bzw. Schottland), die Niederlande und Finnland über Informationen in mehreren Sprachen (darunter Englisch) verfügen, erwähnten die anderen Staaten diesen Aspekt mehrheitlich nicht. Die zweite betrifft Absatz 1 Buchstabe h), den sämtliche Staaten ganz einfach ignorierten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (bzw. Schottlands), das eine Telefonleitung eingerichtet hat, über die ein direkter Zugang zu Dolmetschern möglich ist. Artikel 4 Absatz 2: Recht auf Erhalt von Informationen über den Verlauf des Strafverfahrens Generell ist Absatz 2 von der Mehrheit der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks, Griechenlands und des Vereinigten Königreichs) ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt worden; mithin können sich die Opfer wirklich über den Stand ihres Verfahrens in dem überaus komplexen Justizapparat informieren. Dennoch sind auch hier Unzulänglichkeiten festzustellen: Was Artikel 4 (2) c) über den Erhalt von Informationen über die Entscheidung des Gerichts anbelangt, so ist in den von Frankreich übermittelten Unterlagen eine solche Unterrichtung nicht erwähnt. In Italien werden nur die Opfer, die als Nebenkläger auftreten, über die Entscheidung des Gerichts unterrichtet. Obwohl Finnland die Verpflichtung aus Buchstabe c) anscheinend in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, übermittelte es keinerlei Rechtsgrundlagen. Die von Portugal übermittelten Artikel (86, 89, 90, 313 (2), 321, 372 (4) der Strafprozessordnung) gewährleisten zwar, dass die Opfer selbst Informationen einholen können, sehen aber nicht vor, dass die nationalen Behörden die Opfer, "die dies wünschen", von sich aus unterrichten. Zwei Anmerkungen, die bereits oben gemacht wurden, sind auch hier relevant. Zur Umsetzung der Verpflichtungen aus den Buchstaben a) und b) hat Luxemburg einen Gesetzentwurf ausgearbeitet; nützlich wären Angaben darüber, ob dieser endgültig angenommen worden ist. Die einzige Rechtsgrundlage für die Erteilung solcher Informationen bietet in Irland die Charta der Opfer; zu bedauern ist jedoch, dass sie rechtlich nicht verbindlich ist und die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 (2) erst bei der nächsten Novellierung dieser Charta Berücksichtigung finden wird. Artikel 4 Absatz 3: Recht auf Erhalt von Informationen über die Freilassung des Täters Nur Finnland hat die Verpflichtung zur Unterrichtung des Opfers über die Freilassung der wegen der Straftat strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Person ordnungsgemäß umgesetzt. * Irland hat in der Charta der Opfer vorgesehen, dass das Opfer über die Freilassung des Täters unterrichtet wird. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, besteht das einzige Rechtsmittel des Opfers darin, sich an den "Garda Victim Liaison Officer" oder den "local Superintendent" zu wenden, der ihm dann binnen einundzwanzig Tagen zu antworten hat. Der verbindliche Charakter dieser Maßnahme ist deshalb sehr relativ. * Italien teilte mit, die durch diese Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen seien in der italienischen Rechtsordnung nicht enthalten. * Die im Vereinigten Königreich geltenden Bestimmungen weisen zwei Schwächen auf. Zum einen schreibt der "Criminal Justice and Court Service Act 2000" die Unterrichtung des Opfers vor, wenn die Freilassung des Täters geplant ist und diese an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Diese Bestimmung gilt aber nur im Falle von Personen, die wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von über 12 Monaten verurteilt worden sind. Zum anderen sieht das Rechtssystem Schottlands zwar vor, dass das Opfer über die Freilassung seines in Untersuchungshaft befindlichen Angreifers zu unterrichten ist; ob diese Maßnahme einen verbindlichen Charakter hat, ist jedoch ungewiss, zumal geantwortet wurde, diese Bestimmung werde in Bälde in ein Gesetz aufgenommen. Überdies wird die Unterrichtung über die bedingte Freilassung lediglich durch die "gängige Praxis" der Polizei gewährleistet. * Luxemburg gab keine Maßnahme zur Umsetzung dieser Bestimmung an, sodass unklar ist, ob entsprechende Maßnahmen getroffen wurden. * Frankreich und Spanien erklärten lediglich, derzeit seien diesbezüglich Arbeiten im Gange. * Portugal räumte ein, es habe bislang Artikel 4 (3) des Rahmenbeschlusses nicht umgesetzt. * Die von Schweden übermittelten Umsetzungsbestimmungen (Artikel 13 des Gesetzbuchs über die Voruntersuchungen (1947:948)) gelten nur für den Zeitraum vor Beginn des Strafverfahrens. Zur Unterrichtung über die Freilassung der strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Person wurden keine Umsetzungsbestimmungen übermittelt. * Dänemark, Deutschland, Griechenland und die Niederlande übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Absatzes. Artikel 4 Absatz 4: Recht, auf den Erhalt von Informationen zu verzichten Die Mitgliedstaaten schenkten dieser Bestimmung kaum Beachtung. Nur Finnland hat sie vollständig umgesetzt. Außer in diesem Land ist die Situation wenig zufriedenstellend: * In ihren Berichten erklärten Italien und Spanien lediglich, ihre nationalen Rechtsordnungen enthielten derzeit keine entsprechenden Bestimmungen. * Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Österreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels. * Was Irland betrifft, so stellt sich auch hier das Problem der Rechtswirkung der Charta der Opfer, da die in Artikel 4 (3) vorgesehenen Informationen nicht zwingend zu erteilen sind. Aus diesem Grunde kann die von diesem Staat vorgenommene Umsetzung nicht als uneingeschränkt zufriedenstellend betrachtet werden. * Mit den von Portugal übermittelten Bestimmungen (Art. 89, 90, 277 (3), 283 (5), 313 (3) der Strafprozessordnung) wird Artikel 4 (4) des Rahmenbeschlusses nicht umgesetzt, da sie dem Opfer nicht das Recht garantieren, auf den Erhalt dieser Informationen zu verzichten. * Belgien hat diese Bestimmung nur teilweise umgesetzt, da nur die Übermittlung von Informationen über die bedingte Freilassung des Täters vorgesehen ist. Zur Umsetzung von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses lässt sich abschließend Folgendes feststellen: * Die Mitgliedstaaten müssen sich proaktiver verhalten und auf die Opfer zugehen. Mit Broschüren und Internet-Sites kann nicht effektiv sichergestellt werden, dass die Opfer Zugang zu den für den Schutz ihrer Interessen relevanten Informationen haben. * Was Artikel 4 Absätze 3 und 4 angeht, so ist zu bedauern, dass diese nur teilweise umgesetzt wurden und manche der getroffenen Maßnahmen nicht verbindlich sind. Artikel 7: Ausgaben des Opfers im Strafverfahren Es ist zu bedauern, dass lediglich in den von sechs Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) übermittelten Unterlagen die im Rahmenbeschluss getroffene Unterscheidung zwischen dem Opfer als Partei und dem Opfer als Zeugen berücksichtigt wurde, da diese Unterscheidung jeweils eine andere Hilfeleistung nach sich zieht: Dem "als Zeuge auftretenden Opfer" ist vor allem an der Erstattung der Reisekosten gelegen, während es dem "als Nebenkläger auftretenden Opfer" in erster Linie um die Erstattung des Anwaltshonorars geht. Mit Ausnahme Belgiens, Irlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs haben alle Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften die Übernahme des Anwaltshonorars vorgesehen, wenn das Opfer als Nebenkläger auftritt. In einem Gesetz vom 9. September 2002 hat Frankreich sogar bestimmt, dass bei manchen besonders schweren Straftaten Prozesskostenhilfe unabhängig von der Höhe des Einkommens gewährt wird. Italien und Luxemburg (Gesetzentwurf) sehen vor, dass die Anwaltskosten des Opfers allein vom Täter zu tragen sind. Es ist fraglich, ob eine solche Maßnahme in Anbetracht einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Täters wirklich effizient ist. Abschließend lässt sich sagen, dass Artikel 7 den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum lässt, je nachdem, ob das Opfer als Nebenkläger oder als Zeuge auftritt. Gleichwohl ist die Erstattung der Kosten des "als Nebenkläger auftretenden Opfers" nicht gesichert, wenn nicht vorgesehen wird, dass sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Täters vom Staat übernommen werden. Artikel 8: Recht auf Schutz Artikel 8 Absätze 1 und 2: persönliche Sicherheit und Schutz der Privatsphäre Da sich die ersten beiden Absätze von Artikel 8 des Rahmenbeschlusses auf dasselbe Thema beziehen, wird deren Umsetzung in innerstaatliches Recht gemeinsam geprüft. Wie Finnland in seiner Antwort betonte, "enthält Absatz 1 die allgemeine Bestimmung, wonach den Opfern und ihrer Familie ein hinreichendes Schutzniveau hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit und des Schutzes ihrer Privatsphäre zu gewährleisten ist. In Absatz 2 wird diese Verpflichtung im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre im Strafverfahren präzisiert". 1. Die Verpflichtung, die persönliche Sicherheit der bedrohten Opfer und ihrer Familie zu gewährleisten, scheint in Belgien, Deutschland, Finnland, Österreich, Portugal, den Niederlanden, Schweden und Spanien umgesetzt worden zu sein. Im Hinblick auf Artikel 8 (1) des Rahmenbeschlusses und des zu erreichenden Ziels ("angemessenes Schutzniveau hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit") ist daran zu erinnern, dass Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und Mittel überlassen (Art. 34 (2) b) EUV). In diesem Falle kommt hinzu, dass das "angemessene Schutzniveau hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit" mehrere Elemente bzw. sehr unterschiedliche Unterziele umfasst (beispielsweise Personenschutz für als Zeugen auftretende Opfer, Vertraulichkeit ihrer Aussagen, verschiedene Modalitäten ihrer Befragung, Befragung in Abwesenheit des Angeklagten usw.) und dass der Wortlaut von Artikel 8 (1) den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Wahl dieser Elemente bzw. Unterziele lässt. Gegenüber der Umsetzung dieser Bestimmung bestehen jedoch folgende Vorbehalte: * Frankreich hat in sein Strafgesetzbuch einen neuen Artikel 434-5 mit folgendem Wortlaut aufgenommen: "Jede Bedrohung oder Einschüchterung, die darauf abzielt, das Opfer eines Verbrechens oder einer Straftat dazu zu bewegen, auf die Klageerhebung zu verzichten oder die Aussage zu widerrufen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder einer Geldstrafe von 45 000 Euro geahndet". Die Einführung eines solchen Straftatbestands schützt aber nur das Opfer, nicht seine Familie, wie dies Artikel 8 (1) des Rahmenbeschlusses verlangt. Zu den anderen Aspekten von Artikel 8 (1) übermittelte Frankreich keine Umsetzungsbestimmungen. * Wie bereits erwähnt, ist der Opferschutz in Irland nur in der Charta der Opfer verankert, deren tatsächliche Rechtsverbindlichkeit aber fraglich ist. * Luxemburg hat diese Verpflichtung in seinen Gesetzentwurf aufgenommen; es wäre daher nützlich zu erfahren, wann das Gesetz verabschiedet wird. 2. Was den Schutz der Privatsphäre der Opfer anbelangt, so erwähnten alle Mitgliedstaaten, dass während des Prozesses der Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet werden kann. Diesbezüglich sind aber einige Einschränkungen zu machen: * Zu bedauern ist zum einen, dass einige Länder wie Deutschland oder Irland nicht die Bestimmungen übermittelt haben, mit denen sie die Verbreitung von Informationen über die Opfer oder zumindest über die am meisten gefährdeten unter ihnen ahnden können. * Zum anderen wird der Schutz der Privatsphäre der Familie des Opfers nur von Finnland ausdrücklich erwähnt; allerdings wurde der Text des Gesetzes über die Transparenz der Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht übermittelt. 3. Was der in Artikel 8 (2) erwähnte Schutz vor Lichtbildaufnahmen angeht, so ist zu bedauern, dass die große Mehrheit der Mitgliedstaaten diesbezüglich keine Informationen übermittelt hat. Lediglich Deutschland, Frankreich, Österreich und Portugal übermittelten einschlägige Bestimmungen, die mit dem Rahmenbeschluss im Einklang stehen. Dänemark und Griechenland übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2. Artikel 8 Absatz 3: separate Warteräume für Opfer Nur Deutschland ist diesem Erfordernis des Rahmenbeschlusses ordnungsgemäß nachgekommen. Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Absatzes. Österreich, Portugal und Schweden übermittelten keine Umsetzungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung separater Warteräume. Von Spanien wurde Artikel 8 (3) des Rahmenbeschlusses nur teilweise berücksichtigt, da lediglich dem als Zeuge auftretenden Opfer ein separater Warteraum zur Verfügung gestellt wird. In Finnland, Irland, Luxemburg und - zum Teil - auch in Schweden wird diesem Erfordernis - wie es heißt - in der Praxis nachgekommen; allerdings ist in keinem nationalen Text das Recht des Opfers erwähnt, eine Begegnung mit dem Täter zu vermeiden. Artikel 8 Absatz 4: spezielle Aussagebedingungen für besonders gefährdete Opfer Es sei darauf hingewiesen, dass der Schutz der Zeugen bereits in der Entschließung des Rates vom 23. November 1995 [16] vorgesehen ist. Die meisten Mitgliedstaaten haben Artikel 8 (4) in der Weise umgesetzt, dass Opfern die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung angeboten oder dass den als besonders gefährdet angesehenen Zeugen Anonymität zugesichert wird. [16] Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, AB1. C 327 vom 7.12.1995, S. 5. Dänemark, Frankreich und Griechenland haben hierzu keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Finnland berichtete über Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen. Allerdings sind diese Teil eines Gesetzentwurfs, von dem man nicht weiß, ob er bereits verabschiedet worden ist. Im Vereinigten Königreich sind bestimmte Maßnahmen für den Crown Court vorgesehen, wie beispielsweise die Abschirmung der Zeugenbank durch Schutzwände, der Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen bei Sittlichkeitsdelikten und Nötigung, audiovisuelle Vernehmungen sowie der Verzicht auf Perücken und Roben, während sich für den Magistrates' Court diese Maßnahmen auf audiovisuelle Vernehmungen beschränken. Abschließend lässt sich sagen, dass Artikel 8 nur sehr lückenhaft umgesetzt worden ist. Nur Absatz 4 ist zufriedenstellend umgesetzt worden. Die in Artikel 8 (1) und (2) enthaltene Verpflichtung, Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit zu treffen, hat kein Mitgliedstaat vollständig berücksichtigt. Was die Einrichtung separater Warteräume für Opfer anbelangt, so verwiesen die meisten Mitgliedstaaten lediglich darauf, dass dies in der Praxis erfolge, während die restlichen Mitgliedstaaten keine Angaben hierzu mitteilten. Artikel 9: Recht auf Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens Artikel 9 Absatz 1: Recht auf Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens Die meisten Mitgliedstaaten vertraten die Ansicht, Absatz 1 dieser Bestimmung könne durch den Beitritt des Opfers zum Strafverfahren als Nebenkläger umgesetzt werden, was das Verfahren beschleunigen würde. Irland teilte keine Bestimmungen dieser Art mit, sondern erwähnte lediglich Entschädigungsmöglichkeiten für bestimmte Opferkategorien. Dänemark, Griechenland und das Vereinigte Königreich übermittelten keine Umsetzungsvorschriften. In einigen Mitgliedstaaten wie Belgien, Deutschland, Frankreich, Schweden und Spanien ist die Möglichkeit einer Entschädigung bestimmter Gruppen von Opfern durch den Staat vorgesehen. Solche Maßnahmen sind zur Umsetzung von Artikel 9 (1) allerdings nicht geeignet, es sei denn, man betrachtet sie als eine der Ausnahmen, die der Schluss des Absatzes gestattet. Artikel 9 Absatz 2: erforderliche Maßnahmen, um die Bemühungen um eine angemessene Entschädigung des Opfers durch den Täter zu begünstigen Zu Absatz 2 übermittelten sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich Irland, Italien, Niederlande, Österreich und Spanien) Bestimmungen, die die Bemühungen um eine angemessene Entschädigung des Opfers durch den Täter begünstigen. Finnland behauptete zwar, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein, machte aber in seinem Bericht keine präzisen Angaben zu einschlägigen Rechtstexten. Luxemburg verwies auf einen Gesetzentwurf, wonach die vorläufige Haftentlassung von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht wird, die insbesondere die Entschädigung des Opfers sowie die Übernahme seiner Kosten sicherstellen soll. Die bedingte Haftentlassung könnte an besondere Auflagen geknüpft werden, vor allem im Hinblick auf das Verhalten des Täters gegenüber dem Opfer. Das belgische Recht enthält hierzu keinerlei Bestimmungen. Dänemark, Griechenland und das Vereinigte Königreich übermittelten keine Umsetzungsvorschriften; allerdings ist es in Schottland anscheinend möglich zu überprüfen, ob der Täter eine Entschädigung gezahlt hat. Artikel 9 Absatz 3: Rückgabe des Eigentums des Opfers Im letzten Absatz von Artikel 9 ist schließlich vorgesehen, dass das im Strafverfahren sichergestellte Eigentum des Opfers zurückzugeben ist. Die meisten Mitgliedstaaten sind dieser Verpflichtung nachgekommen (Belgien, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden). Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland und Spanien haben keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Irland und das Vereinigte Königreich erklärten in ihrem Bericht, dieser Verpflichtung werde in der Praxis sicherlich nachgekommen, übermittelten aber keinen Text, auf den sich diese Verpflichtung stützt. Vorbehaltlich der Nachfrage bei den Mitgliedstaaten, die keine ausreichenden Angaben mitteilten, lässt sich sagen, dass der erste Absatz dieses Artikels insgesamt umgesetzt wurde. Zu bedauern ist jedoch, dass die folgenden Absätze von Artikel 9 im Allgemeinen nur sehr bruchstückhaft umgesetzt wurden und auch dies von weniger als der Hälfte der Mitgliedstaaten. Artikel 11: Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Artikel 11 Absatz 1: Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden übermittelten keine Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmung, wonach das Opfer unmittelbar nach Begehung der Straftat aussagen kann, obwohl deren Rechtsvorschriften eine Aussage unmittelbar nach Begehung der Straftat vorzusehen scheinen. Spanien räumte ein, keine entsprechenden Bestimmungen in sein innerstaatliches Recht aufgenommen zu haben. Frankreich übermittelte keine Referenzdokumente. Luxemburg, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich beschrieben ihre Bestimmungen hinsichtlich der Erstattung einer Strafanzeige, verwiesen aber nicht auf die einschlägigen Rechtstexte. Was die Bestimmungen über Video- und Telefonkonferenzen anbelangt, so haben bislang lediglich Portugal und Spanien das Übereinkommen der Europäischen Union vom 29 Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen ratifiziert, sodass dieses noch nicht in Kraft getreten ist [17]. Die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, werden deshalb von der Kommission aufgefordert, dies umgehend zu tun. Mehrere Mitgliedstaaten trafen dennoch Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 10 und 11 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 (Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Italien, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich). Allerdings sind die Berichte Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs und der Niederlande unvollständig. Von Dänemark und Griechenland wurden keinerlei Umsetzungsbestimmungen übermittelt. [17] Siehe Artikel 27 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000. Artikel 11 Absatz 2: Möglichkeit, im Wohnsitzstaat des Opfers Strafanzeige zu erstatten Die Umsetzung von Absatz 2 ist sehr unbefriedigend: Frankreich, Italien, Portugal, Schweden und Spanien haben diesen Absatz nicht umgesetzt. Von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, den Niederlanden, Österreich und Schweden wurden keine Umsetzungsbestimmungen übermittelt. In mehreren Ländern (Belgien, Irland, Niederlande) können anscheinend solche Strafanzeigen erstattet werden, die dann erforderlichenfalls an das Land, in dem die Straftat begangen wurde, übermittelt werden. Allerdings machten diese Länder keine Angaben zu den genauen rechtlichen Grundlagen. Wie es scheint, haben lediglich Luxemburg und Finnland diesen Absatz korrekt umgesetzt. Fest steht, dass dieser Artikel wichtige Bestimmungen enthält, die bislang so gut wie nicht umgesetzt worden sind. Artikel 12: Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten verwiesen mehrheitlich lediglich auf die herkömmlichen Organisationen zur Opferbetreuung und die von der Gemeinschaft in diesem Bereich ergriffenen Initiativen. Mit Ausnahme Portugals gab kein Land Rechtstexte an. Belgien verwies auf seine Initiative im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Netzes nationaler Kontaktstellen für opferorientierte Justiz. Diese Initiative stellt jedoch eher auf Artikel 10 des Rahmenbeschlusses ab und eignet sich weniger für die Umsetzung von Artikel 12. Da es sich überdies um ein Instrument der Europäischen Union handelt, kann diese Initiative nicht als nationale Umsetzungsmaßnahme betrachtet werden. Das Vereinigte Königreich verwies als Mitglied des europäischen Forums 'Täter-Opfer-Ausgleich' auf seine Finanzierung des 'Victim Support'. Demgegenüber wurde die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Frankreich und Italien in keiner Weise erwähnt. Finnland teilte schließlich mit, die Umsetzung dieses Artikels erfordere keine gesetzgeberische Maßnahme. Abschließend lässt sich sagen, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten zwar einen erheblichen Ermessensspielraum lässt und nicht unbedingt die Verpflichtung zu einer Gesetzesinitiative enthält, von den Mitgliedstaaten aber mehr als eine passive Haltung verlangt. Artikel 13: Spezialisierte Stellen und Einrichtungen für Opferhilfe Artikel 13 behandelt die Stellen, die den Opfern als erste Anlaufstelle dienen und für deren weitere Betreuung sorgen. Mit Ausnahme Dänemarks und Griechenlands (die diesbezüglich keine substanziellen Informationen übermittelten) und Italiens (das diese Bestimmung nicht umgesetzt hat) merkten alle anderen Mitgliedstaaten generell an, es gebe eine Opferhilfe-Stelle, die vom Staat finanziert werde und die die Bürger über ihre Rechte zu unterrichten, zu beraten und zu unterstützen hätte. Allerdings übermittelten lediglich Österreich, Frankreich (nur zu Absatz 1), Portugal und Schweden einschlägige nationale Bestimmungen über die verschiedenen Funktionen, die diese Organisationen erfuellen können, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Unterstützung des Opfers nach Abschluss des Strafverfahrens. Spanien und zum Teil auch Frankreich verwiesen auf die geltenden nationalen Gesetze, ohne allerdings die einschlägigen Artikel anzugeben, sodass nicht überprüft werden kann, ob alle Bestimmungen umgesetzt worden sind. Belgien verwies auf einige Umsetzungsbestimmungen, fügte deren Text aber nicht bei. Das Vereinigte Königreich (bzw. Schottland) teilte mit, die Exekutive subventioniere Organisationen zur Unterstützung der Opfer und Zeugen, und beschrieb deren Aufgaben, ohne allerdings die einschlägigen Texte zu übermitteln. Abschließend lässt sich sagen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten wie auch bei anderen Artikeln nicht ausreichend Texte mit Umsetzungsmaßnahmen übermittelten. Artikel 14: Ausbildung von Personen, die am Verfahren mitwirken oder auf andere Weise Kontakte zu Opfern unterhalten Nur Portugal und Schweden haben die beiden Absätze dieses Artikels in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt. Mit Ausnahme Dänemarks, Italiens und Griechenlands (die diesbezüglich keine substanziellen Informationen übermittelten) erwähnten die meisten Länder lediglich, dass bestimmte Stellen mit der Ausbildung der am Verfahren mitwirkenden Personen beauftragt seien. Allerdings ist nicht immer klar, ob diese Stellen auch vom Mitgliedstaat finanziert werden, wie dies Artikel 14 vorschreibt. Die Beschreibung dieser Programme in den nationalen Berichten ist außerdem zu vage und konzentriert sich nicht auf den Ausbildungsaspekt. Die von Österreich übermittelte Umsetzungsbestimmung kommt Artikel 14 des Rahmenbeschlusses nicht nach, da sie den Aspekt der Ausbildung der am Verfahren mitwirkenden Personen unberücksichtigt lässt. Artikel 15: Praktische Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Situation des Opfers während des Verfahrens Nur zwei Staaten (Österreich und Spanien) haben die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels getroffen. Mit Ausnahme Dänemarks, Italiens und Griechenlands (die diesbezüglich keine Informationen übermittelten) teilten die anderen Mitgliedstaaten mit, die notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben, fügten allerdings eine zu vage und unvollständige Beschreibung dieser Maßnahmen bei. Belgien räumte ein, den Artikel nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben. Was Absatz 2 betrifft, so verwiesen die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, Italiens und Griechenlands (die diesbezüglich keine Informationen übermittelten) lediglich auf Absatz 1. Schweden teilte mit, die meisten Polizeidienststellen verfügten nunmehr für Kinder über einen separaten Vernehmungsraum; derzeit würden Maßnahmen getroffen, damit in allen anderen Räumlichkeiten bis März 2005 situationsgerechte Bedingungen für die anderen Opfergruppen geschaffen werden können. Artikel 16: Räumlicher Geltungsbereich Diese Bestimmung sieht vor, dass der Rahmenbeschluss in Gibraltar Anwendung findet. Das Vereinigte Königreich übermittelte keine Informationen, wonach diese Bestimmung umgesetzt worden ist. 3. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN Abschließend ist festzuhalten, dass die Kommission sich nur ein oberflächliches Bild vom Stand der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses machen konnte, da einige Mitgliedstaaten entweder keine oder nur lückenhafte Informationen übermittelt haben. Dieses oberflächliche Bild lässt aber den Schluss zu, dass der derzeitige Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses unbefriedigend ist. a. Der Stand der Umsetzung der einzelnen Artikel des Rahmenbeschlusses stellte sich zum Stichtag am 25. März 2003 wie folgt dar: Artikel 1: Lediglich Finnland, Italien, Schweden und das Vereinigte Königreich schenkten diesem ersten Artikel Beachtung. Nach Meinung Italiens ist eine bloße Liste von Begriffsbestimmungen nicht in innerstaatliches Recht umzusetzen. Da jedoch ein Rahmenbeschluss der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten dient, müssen letztere die gleiche Terminologie verwenden, da andernfalls die Effizienz des Rahmenbeschlusses beeinträchtigt werden könnte. Die Analyse der übermittelten nationalen Bestimmungen ergab in dieser Hinsicht allerdings keine terminologischen Unterschiede. Artikel 2: In Anbetracht der in erster Linie erklärenden Funktion des Absatzes 1 ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat für das Opfer nur dann eine eigene Stellung im Sinne des Rahmenbeschlusses geschaffen hat, wenn er alle seine Artikel ordnungsgemäß umgesetzt hat. Es kann aber kein Mitgliedstaat behaupten, sämtlichen Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss nachgekommen zu sein. Mithin ist festzustellen, dass kein Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 1 korrekt umgesetzt hat. Zu Absatz 2 ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich der übermittelten Schutzmaßnahmen sich je nach dem Verständnis des Begriffs "besonders gefährdete Opfer", der im Rahmenbeschluss nicht definiert ist, unterscheidet. Des Gleichen unterscheiden sich die Mittel, auf die zum Schutz besonders gefährdeter Opfer zurückgegriffen wird. So besteht beispielsweise in mehreren Ländern (Luxemburg, Deutschland, Österreich, Belgien, Vereinigtes Königreich) die Möglichkeit, von der Vernehmung des Opfers Ton- und Bildaufzeichnungen anzufertigen. Spanien und Finnland haben lediglich die Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten dieser Opfer erwähnt. Vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen kann festgestellt werden, dass der Schutz besonders gefährdeter Opfer in den meisten Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Dänemark und Griechenland hatten bis zum Stichtag (25. März 2003) keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Wie den der Kommission übermittelten Unterlagen zu entnehmen ist, beschränken sich die Bestimmungen Frankreichs zur Umsetzung dieses Absatzes auf den Schutz der Informationen über Minderjährige. Es ist fraglich, inwieweit die irischen Umsetzungsmaßnahmen rechtlich verbindlich sind. Das Vereinigte Königreich hat den Rahmenbeschluss nur zum Teil umgesetzt. Die Rechtsvorschriften sind, insbesondere was Schottland betrifft, noch nicht in Kraft getreten. Artikel 3 Absatz 1: Die meisten Länder (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Niederlande, Portugal, Spanien) wiesen darauf hin, dass das Opfer als Nebenkläger auftreten kann. Auf diese Weise wird das Opfer in vollem Umfang am Strafverfahren beteiligt und genießt eine Reihe von Rechten, wie das Recht, die Vernehmung von Zeugen zu beantragen (insbesondere in Finnland, Frankreich und Luxemburg). Zu diesem Punkt des Rahmenbeschlusses sind die Angaben mancher Mitgliedstaaten allerdings lückenhaft (Deutschland, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Frankreich und Vereinigtes Königreich). Die Möglichkeit des Opfers, im Verfahren Beweismaterial vorzulegen, ist in den meisten Mitgliedstaaten insgesamt ausreichend gesichert. Fünf Länder (Dänemark, Finnland, Griechenland, Niederlande und Vereinigtes Königreich) übermittelten zu diesem Punkt jedoch keinerlei Umsetzungsbestimmungen. Irland, Italien und Schweden erwähnten zwar die Möglichkeit des Opfers, die Berechtigung seiner Ansprüche nachzuweisen, zu bedauern ist aber, dass in den übermittelten Unterlagen nicht das Recht des Opfers vorgesehen ist, zu beantragen, dass die erforderlichen Formalitäten zur Überprüfung der strafbaren Handlung durchgeführt werden. Diese Möglichkeit scheint einen wirklichen Schutz der Interessen des Opfers zu gewährleisten ; vorgesehen ist sie in Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien. Artikel 3 Absatz 2 : Lediglich sechs Mitgliedstaaten (Finnland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweden, Spanien) übermittelten nationale Vorschriften zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses. Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland und Portugal übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels. Was das Vereinigte Königreich anbelangt, so übermittelte es mit Ausnahme des "Sexual Offences (Procedure and Evidence) (Scotland) Act", der zum Stichtag noch nicht in Kraft getreten ist, nur Maßnahmen, die zwar relevant sind, aber deren Rechtsverbindlichkeit fraglich ist. Artikel 4 Absatz 1 : Manche Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Niederlande, Österreich und das Vereinigte Königreich (bzw. Schottland)) sind den Verpflichtungen aus Absatz 1 nachgekommen, indem sie die notwendigen Informationen in die Internet-Sites der zuständigen Behörden und Einrichtungen stellten und/oder Informationsbroschüren veröffentlichten. Allerdings erfuellt diese Maßnahme nicht vollständig die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1, da die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen ihre Behörden dazu verpflichten müssen, den Opfern diese Informationen von sich aus zu übermitteln. Frankreich und Spanien trafen andere Maßnahmen, die mit dem in Artikel 4 (1) des Rahmenbeschlusses festgelegten Ziel stärker in Einklang stehen. In diesen Staaten sind die Strafverfolgungsbehörden - wie die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft - verpflichtet, die Opfer über ihre Rechte und ihre Handlungsmöglichkeiten zu belehren. Luxemburg hat lediglich einen Gesetzentwurf mitgeteilt. Die von Portugal mitgeteilten Vorschriften stellten keine ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 4 (1) dar, da die portugiesischen Behörden nicht verpflichtet werden, den Opfern die Informationen gemäß Artikel 4 (1) von sich aus zukommen zu lassen. Überdies gilt die Entschließung 6/99 des Ministerrats nur für die Dauer von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1999. Zum Sprachenproblem ist Folgendes festzustellen : Während manche Staaten wie Deutschland, das Vereinigte Königreich (bzw. Schottland), die Niederlande und Finnland über Informationen in mehreren Sprachen (darunter Englisch) verfügen, erwähnten die anderen Staaten diesen Aspekt mehrheitlich nicht. Ein zweites Problem stellt sich bei Absatz 1 Buchstabe h), den sämtliche Staaten ganz einfach ignorierten, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (bzw. Schottlands). Artikel 4 Absatz 2: Absatz 2 ist von der Mehrheit der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks, Griechenlands und des Vereinigten Königreichs) ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Was Artikel 4 (2) c) über den Erhalt von Informationen über die Entscheidung des Gerichts anbelangt, so ist in den von Frankreich übermittelten Unterlagen eine solche Unterrichtung nicht erwähnt. In Italien werden nur die Opfer, die als Nebenkläger auftreten, über die Entscheidung des Gerichts unterrichtet. Obwohl Finnland die Verpflichtung aus Buchstabe c) anscheinend in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, übermittelte es keinerlei Rechtsgrundlagen. Die Rechtsverbindlichkeit der von Irland eingeführten Maßnahmen scheint nicht gewährleistet zu sein. Die von Portugal übermittelten Artikel gewährleisten zwar, dass die Opfer selbst Informationen einholen können, sehen aber nicht vor, dass die nationalen Behörden die Opfer, "die dies wünschen", von sich aus unterrichten. Zur Umsetzung der Verpflichtungen aus den Buchstaben a) und b) hat Luxemburg einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, von dem nicht bekannt ist, ob er inzwischen verabschiedet wurde Artikel 4 Absatz 3: Nur Finnland hat die Verpflichtung aus Absatz 3 ordnungsgemäß umgesetzt. Frankreich und Spanien erklärten lediglich, derzeit seien diesbezüglich Arbeiten im Gange. Die irischen Umsetzungsmaßnahmen sind rechtlich nicht verbindlich. Italien teilte mit, die durch diese Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen seien in der italienischen Rechtsordnung nicht enthalten. Luxemburg gab keine Maßnahme zur Umsetzung dieser Bestimmung an. Portugal räumte ein, es habe bislang Artikel 4 (3) des Rahmenbeschlusses nicht umgesetzt. Die von Schweden übermittelten Umsetzungsbestimmungen gelten nur für den Zeitraum vor Beginn des Strafverfahrens. Zur Unterrichtung über die Freilassung der strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Person wurden keine Umsetzungsbestimmungen übermittelt. Die im Vereinigten Königreich geltenden Bestimmungen weisen zwei Besonderheiten auf : Die Unterrichtung des Opfers ist nur vorgesehen, wenn der Täter wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von über 12 Monaten verurteilt worden ist. Das Rechtssystem Schottlands sieht zwar die Möglichkeit vor, dass das Opfer über die Freilassung seines in Untersuchungshaft befindlichen Angreifers zu unterrichten ist, doch wird dies lediglich durch die "gängige Praxis" der Polizei gewährleistet. Dänemark, Deutschland, Griechenland und die Niederlande übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Absatzes. Artikel 4 Absatz 4: Nur Finnland hat diese Bestimmung ordnungsgemäß umgesetzt. In ihren Berichten erklärten Italien und Spanien lediglich, ihre nationalen Rechtsordnungen enthielten derzeit keine entsprechenden Bestimmungen. Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Österreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels. Was Irland betrifft, so stellt sich auch hier das Problem der Rechtsverbindlichkeit der Charta der Opfer. Mit den von Portugal übermittelten Bestimmungen wird Artikel 4 (4) des Rahmenbeschlusses nicht umgesetzt, da sie dem Opfer nicht das Recht garantieren, auf den Erhalt dieser Informationen zu verzichten. Belgien hat diese Bestimmung nur teilweise umgesetzt, da nur die Übermittlung von Informationen über die bedingte Freilassung des Täters vorgesehen ist. Artikel 7: Lediglich in den von Deutschland, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien übermittelten Unterlagen wurde die im Rahmenbeschluss getroffene Unterscheidung zwischen dem Opfer als Partei und dem Opfer als Zeugen berücksichtigt. Mit Ausnahme Belgiens, Irlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs haben alle Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften die Übernahme des Anwaltshonorars vorgesehen, wenn das Opfer als Nebenkläger auftritt. Italien und Luxemburg (Gesetzentwurf) sehen vor, dass die Anwaltskosten des Opfers allein vom Täter zu tragen sind. Dies kann bei Zahlungsunfähigkeit des Täters zu Problemen führen. Artikel 8: Die Verpflichtung, die Sicherheit der Opfer und ihrer Familie zu gewährleisten, scheint in Belgien, Deutschland, Finnland, Österreich, Portugal, den Niederlanden, Schweden und Spanien umgesetzt worden zu sein. Frankreich ist dieser Verpflichtung, wie es scheint, in Bezug auf das Opfer, nicht aber in Bezug auf seine Familie nachgekommen und hat zu den anderen Aspekten von Artikel 8 (1) keine Umsetzungsbestimmungen übermittelt. In Irland ist der Opferschutz nur in der Charta der Opfer verankert, deren Rechtsverbindlichkeit aber fraglich ist, während Luxemburg diese Verpflichtung in einen Gesetzentwurf aufgenommen hat, der jedoch noch nicht verabschiedet worden ist. Was den Schutz der Privatsphäre der Opfer anbelangt, so erwähnten alle Mitgliedstaaten, dass während des Prozesses der Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet werden kann. Einige Länder wie Deutschland oder Irland haben nicht die Bestimmungen übermittelt, mit denen sie die Verbreitung von Informationen über die Opfer oder zumindest über die am meisten gefährdeten unter ihnen ahnden können. Der Schutz der Privatsphäre der Familie des Opfers wurde nur von Finnland ausdrücklich erwähnt; allerdings wurde der Wortlaut des betreffenden Gesetzes nicht übermittelt. Zum Schutz vor Lichtbildaufnahmen hat die große Mehrheit der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Deutschlands, Frankreichs, Österreichs und Portugals) keine Informationen übermittelt. Dänemark und Griechenland übermittelten keine Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2. Lediglich Deutschland, Italien und Spanien haben Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 8 (3) (Einrichtung separater Warteräume für Opfer) übermittelt. Absatz 3 wurde nur von Deutschland ordnungsgemäß umgesetzt. Spanien hat Absatz 3 nur teilweise umgesetzt, da lediglich dem als Zeuge auftretenden Opfer ein separater Warteraum zur Verfügung gestellt wird. In Finnland, Irland, Luxemburg und - zum Teil - auch in Schweden wird diesem Erfordernis - wie es heißt - in der Praxis nachgekommen; allerdings ist in keinem nationalen Text das Recht des Opfers erwähnt, eine Begegnung mit dem Täter zu vermeiden. Die meisten Mitgliedstaaten haben Artikel 8 (4) über spezielle Aussagebedingungen für besonders gefährdete Opfer umgesetzt. Dänemark, Frankreich und Griechenland haben hierzu keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Finnland berichtete über Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen in einem Gesetzentwurf. Im Vereinigten Königreich sind bestimmte Maßnahmen für den Crown Court vorgesehen, während sich für den Magistrates' Court diese Maßnahmen auf audiovisuelle Vernehmungen beschränken. Zu Artikel 8 lässt sich abschließend feststellen, dass nur Absatz 4 zufriedenstellend umgesetzt worden ist. Die Umsetzung der ersten drei Absätze ist nach wie vor enttäuschend. Artikel 9: Die meisten Mitgliedstaaten vertraten die Ansicht, Artikel 9 (1) über das Recht auf Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens könne durch den Beitritt des Opfers zum Strafverfahren als Nebenkläger umgesetzt werden. Irland teilte keine Bestimmungen dieser Art mit, sondern erwähnte lediglich Entschädigungsmöglichkeiten für bestimmte Opferkategorien. Dänemark, Griechenland und das Vereinigte Königreich übermittelten keine Umsetzungsvorschriften. In einigen Mitgliedstaaten wie Belgien, Deutschland, Frankreich, Schweden und Spanien ist die Möglichkeit einer Entschädigung bestimmter Gruppen von Opfern durch den Staat vorgesehen. Solche Maßnahmen sind, wie bereits erwähnt, zur Umsetzung von Artikel 9 (1) nicht geeignet. Zu Absatz 2 übermittelten sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich Irland, Italien, Niederlande, Österreich und Spanien) Bestimmungen, die die Bemühungen um eine angemessene Entschädigung des Opfers durch den Täter begünstigen. Finnland behauptete zwar, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein, machte aber in seinem Bericht keine präzisen Angaben zu einschlägigen Rechtstexten. Luxemburg verwies auf einen Gesetzentwurf, wonach die vorläufige Haftentlassung von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht wird, die insbesondere die Entschädigung des Opfers sowie die Übernahme seiner Kosten sicherstellen soll. Die bedingte Haftentlassung könne an besondere Auflagen geknüpft werden, vor allem im Hinblick auf das Verhalten des Täters gegenüber dem Opfer. Dänemark, Griechenland und das Vereinigte Königreich übermittelten keine Umsetzungsvorschriften; allerdings ist es in Schottland anscheinend möglich zu überprüfen, ob der Täter eine Entschädigung gezahlt hat. Die meisten Mitgliedstaaten sind der Verpflichtung zur Rückgabe des Eigentums des Opfers gemäß Absatz 3 nachgekommen. Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland und Spanien haben keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Irland und das Vereinigte Königreich erklärten in ihrem Bericht, dieser Verpflichtung werde nachgekommen, übermittelten aber keinen Text, auf den sich diese Verpflichtung stützt. Artikel 11: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden übermittelten keine Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 (1), obwohl deren Rechtsvorschriften eine Aussage unmittelbar nach Begehung der Straftat vorzusehen scheinen. Spanien räumte ein, keine entsprechenden Bestimmungen in sein innerstaatliches Recht aufgenommen zu haben. Frankreich übermittelte keine Referenzdokumente. Luxemburg, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich beschrieben ihre Bestimmungen hinsichtlich der Erstattung einer Strafanzeige, verwiesen aber nicht auf die einschlägigen Rechtstexte. Frankreich, Italien, Portugal, Schweden und Spanien haben Artikel 11 (2) nicht umgesetzt. Von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, den Niederlanden, Österreich und Schweden wurden keine Umsetzungsbestimmungen übermittelt. In mehreren Ländern (Belgien, Irland, Niederlande) können anscheinend solche Strafanzeigen erstattet werden, die dann erforderlichenfalls an das Land, in dem die Straftat begangen wurde, übermittelt werden. Allerdings machten diese Länder keine Angaben zu den genauen Rechtsgrundlagen. Wie es scheint, haben lediglich Luxemburg und Finnland diesen Absatz korrekt umgesetzt. Artikel 12: Mit Ausnahme Portugals führte kein Land die entsprechenden Rechtsgrundlagen an. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wurde von Frankreich und Italien in keiner Weise erwähnt, während Finnland erklärte, die Umsetzung dieses Artikels erfordere keine gesetzgeberische Maßnahme. Dieser Artikel lässt den Mitgliedstaaten zwar einen erheblichen Ermessensspielraum, verlangt von den Mitgliedstaaten aber mehr als eine passive Haltung. Artikel 13: Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten teilte mit, es gebe eine Opferhilfe-Stelle, die vom Staat finanziert werde und die die Bürger über ihre Rechte zu unterrichten, zu beraten und zu unterstützen hätte. Allerdings übermittelten lediglich Österreich, Frankreich (nur zu Absatz 1), Portugal und Schweden einschlägige nationale Bestimmungen über die verschiedenen Funktionen, die diese Organisationen erfuellen können, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Unterstützung des Opfers nach Abschluss des Strafverfahrens. Spanien und zum Teil auch Frankreich verwiesen auf die geltenden nationalen Gesetze, ohne allerdings die einschlägigen Artikel anzugeben, sodass nicht überprüft werden kann, ob alle Bestimmungen umgesetzt worden sind. Belgien verwies auf einige Umsetzungsbestimmungen, fügte deren Text aber nicht bei. Das Vereinigte Königreich (bzw. Schottland) teilte mit, die Exekutive subventioniere Organisationen zur Unterstützung der Opfer und Zeugen, und beschrieb deren Aufgaben, ohne allerdings die einschlägigen Texte zu übermitteln. Artikel 14: Nur Portugal und Schweden haben die beiden Absätze dieses Artikels in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt. Mit Ausnahme Dänemarks, Italiens und Griechenlands (die diesbezüglich keine substanziellen Informationen übermittelten) erwähnten die meisten Länder lediglich, dass bestimmte Stellen mit der Ausbildung der am Verfahren mitwirkenden Personen beauftragt seien. Allerdings ist nicht immer klar, ob diese Stellen auch vom Mitgliedstaat finanziert werden, wie dies Artikel 14 vorschreibt. Die von Österreich übermittelte Umsetzungsbestimmung kommt Artikel 14 des Rahmenbeschlusses nicht nach, da sie den Aspekt der Ausbildung der am Verfahren mitwirkenden Personen unberücksichtigt lässt. Artikel 15: Nur Österreich und Spanien haben die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels getroffen. Mit Ausnahme Dänemarks, Italiens und Griechenlands (die diesbezüglich keine Informationen übermittelten) teilten die anderen Mitgliedstaaten mit, die notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben, fügten allerdings eine zu vage und unvollständige Beschreibung dieser Maßnahmen bei. Belgien räumte ein, den Artikel nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben. Was Absatz 2 betrifft, so verwiesen die meisten Mitgliedstaaten lediglich auf Absatz 1. Schweden teilte mit, die meisten Polizeidienststellen verfügten nunmehr für Kinder über einen separaten Vernehmungsraum; derzeit würden Maßnahmen getroffen, damit in allen anderen Räumlichkeiten bis März 2005 situationsgerechte Bedingungen für die anderen Opfergruppen geschaffen werden können. Artikel 16: Das Vereinigte Königreich übermittelte keine Informationen, wonach diese Bestimmung für Gibraltar umgesetzt worden ist. b. Trotz der oben erwähnten Lücken ist einzuräumen, dass einige Mitgliedstaaten wie Frankreich oder Luxemburg einen Teil der noch nicht umgesetzten Artikel gegenwärtig umsetzen. So hat Luxemburg zur Umsetzung einiger Bestimmungen des Rahmenbeschlusses einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, während Frankreich ein Programm mit 14 Maßnahmen zugunsten der Opfer übermittelte, die in den kommenden fünf Jahren umgesetzt werden sollen. Ferner ist festzuhalten, dass manche Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses allgemeine Ziele enthalten, die den Mitgliedstaaten einen breiten Ermessensspielraum lassen, weshalb die Kommission die korrekte Umsetzung des Rahmenbeschlusses nur schwer überprüfen kann. So sieht beispielsweise Artikel 8 vor: "Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau für die Opfer". Des Gleichen erwähnt Artikel 11 im Hinblick auf die Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bestimmte Maßnahmen, die die betroffenen Mitgliedstaaten "insbesondere" zu treffen haben. Hinzu kommt, dass die umzusetzenden Bestimmungen sehr unterschiedlicher Art sind; denn bei einigen (vornehmlich Artikel 7) ist der Gesetzgeber gefordert, während andere - wie Artikel 8 (3) oder 15 (1) - durch praktische Maßnahmen umzusetzen sind. Ferner wird von den Mitgliedstaaten zuweilen verlangt, dass sie nicht staatliche Organisationen zur Opferbetreuung finanziell unterstützen. In Anbetracht dieser Bilanz fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses rasch und vollständig umzusetzen und sie hiervon unverzüglich bis spätestens 15. März 2004 zu unterrichten, wobei die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben und die Texte der einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften als Nachweis beizufügen sind. DOCUMENT DE TRAVAIL DES SERVICES DE LA COMMISSION - Annexe au RAPPORT DE LA COMMISSION fondé sur l'article 18 de la décision-cadre du Conseil du 15 mars 2001 relative au statut des victimes dans la cadre de procédures pénales {COM(2004)54 final} ANNEXE AU RAPPORT DE LA COMMISSION fondé sur l'article 18 de la décision-cadre du Conseil du 15 mars 2001 relative au statut des victimes dans la cadre de procédures pénales >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>