Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien
Amtsblatt Nr. C 281 vom 22/11/2003 S. 0004 - 0005
Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien (2003/C 281/03) Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates(2), (nachstehend "Grundverordnung" genannt). 1. Überprüfungsantrag Der Antrag wurde von den folgenden Gemeinschaftsherstellern gestellt: Du Pont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH, Toray Plastics Europe SA und Nuroll SpA (nachstehend "Antragsteller" genannt). 2. Ware Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. 3. Geltende Maßnahmen Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates(3) gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien eingeführt wurde, und um Verpflichtungen, die mit dem Beschluss 2001/645/EG der Kommission(4) angenommen wurden. 4. Gründe für die Überprüfung Die Antragsteller übermittelten Informationen, denen zufolge die Form der Maßnahmen das schädigende Dumping nicht länger wirksam beseitigt. Die Antragsteller behaupten, dass sich die von den betroffenen Ausführern verkaufte Warenpalette seit der Annahme der auf Mindesteinfuhrpreisen basierenden Verpflichtungen weiter entwickelt habe und nun technisch ausgereiftere Folien umfasse, so dass die Mindestpreise für bestimmte Waren nicht länger ihren tatsächlichen Wert widerspiegelten und deshalb der Mechanismus der Maßnahme aufgrund der neuen technologischen Entwicklungen nicht mehr adäquat sei. Folglich seien die Verpflichtungen nicht länger geeignet, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Die Antragsteller beantragen daher eine Überprüfung der Form der Maßnahmen. 5. Verfahren Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein, die sich auf die Form der Maßnahmen beschränkt. Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob die Form der geltenden Maßnahmen geändert werden muss. a) Fragebogen Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission ausführenden Herstellern in Indien und den indischen Behörden einen Fragebogen übermitteln. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen. b) Einholung von Informationen und Anhörungen Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu beantragen. 6. Fristen a) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die Parteien innerhalb der vorgenannten Frist melden. b) Anhörungen Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. 7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk "Zur eingeschränkten Verwendung"(5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk "Zur Einsichtnahme durch betroffene Parteien" trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 5/16 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877. 8. Nichtmitarbeit Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. (3) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1. (4) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56. (5) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).