52003PC0721

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2003/0721 endg. - CNS 2002/0100 */


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem Weißbuch vom 5. April 2000 zur Reform der Kommission wurde ein weit greifendes Programm zur Modernisierung des Organs in die Wege geleitet.

Das Programm soll beim europäischen öffentlichen Dienst ein Qualitätsniveau gewährleisten, das es diesem erlaubt, seine Aufgabe im Sinne der Verträge auch weiterhin mit einem Hoechstmaß an Effizienz und Wirksamkeit zu erfuellen und die künftigen Herausforderungen der Globalisierung und der Erweiterung zu bewältigen.

Am 24. April 2002 hat die Kommission deshalb einen umfassenden, ehrgeizigen Vorschlag für eine Verordnung zur Reform des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt und dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung, zu dem die Kommission nach Artikel 283 EG-Vertrag die anderen betroffenen Organe angehört hat, und in den die Ergebnisse der Konzertierung mit den Personalvertretern eingeflossen sind, ist eine der wichtigsten Initiativen der Kommission zur umfassenden Modernisierung des europäischen öffentlichen Dienstes.

Am 5. Dezember 2002 gab der Rechnungshof seine Stellungnahme zu dem Vorschlag ab; der Europäische Gerichtshof hatte in dieser Phase keine Bemerkungen zu dem Vorschlag.

Am 19. Mai 2003 wurde im Rat eine politische Einigung über einen Kompromissvorschlag des Vorsitzes erzielt, der die wesentlichen Aspekte des Reformpakets betrifft. Die Schlussfolgerungen des Rates sahen auch eine Modernisierung des Versorgungssystems vor, die nicht Teil des ursprünglichen Vorschlags gewesen war.

Am 19. Juni 2003 verabschiedete das Europäische Parlament auf seiner Plenarsitzung offiziell seine legislative Entschließung zu dem Vorschlag.

Am 26. Juni 2003 wurde der Konzertierungsausschuss (COCO) aus Personalvertretern, Delegierten der Mitgliedstaaten und je einem Vertreter der Verwaltungen der einzelnen Organe einberufen, um den Kommissionsvorschlag im Lichte der Schlussfolgerungen des Rates zu prüfen. Der Rat nahm die Stellungnahme des COCO am 29. September 2003 an. Die Kommission hat den Bericht des COCO in ihrem geänderten Vorschlag, der die obigen Bestandteile enthält, berücksichtigt. Es folgt der Vorschlag.

Am 27. Oktober 2003 gab der interinstitutionelle Statutsbeirat eine befürwortende Stellungnahme ab.

Die interinstitutionell geführte Konzertierung mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden (GuB) wurde am 12. November 2003 mit der Zustimmung der GuB abgeschlossen.

2002/0100 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Gerichtshofes [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Rechnungshofes [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem Erlass der Erstfassung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1962 sind wesentliche gesellschaftliche Entwicklungen und Fortschritte eingetreten. Diese Entwicklungen und Fortschritte sollten in die für den europäischen öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften Eingang finden, damit den sich wandelnden Bedürfnissen der Organe und ihrer Bediensteten Rechnung getragen wird. Die auf dem Grundsatz des Dienstes am Bürger beruhende Verwaltungskultur und Verwaltungstradition der Gemeinschaften sollte jedoch gewahrt bleiben.

(2) Die Europäischen Gemeinschaften brauchen somit einen europäischen öffentlichen Dienst, der in der Lage ist, seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau erfuellen und auch künftigen internen und externen Herausforderungen gerecht zu werden.

(3) Folglich müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es den Gemeinschaften ermöglichen, Bürger der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, auf möglichst breiter geografischer Grundlage als Bedienstete einzustellen, und die das Personal der Gemeinschaften in die Lage versetzen, seine Aufgaben so zu erfuellen, dass ein optimales Funktionieren des Dienstes gewährleistet ist.

(4) Grundsätzlich geht es also darum, innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Kontinuität sowie durch kulturelle Vielfalt auszeichnet, eine möglichst effiziente Personalverwaltungspolitik sicherzustellen.

(5) Es ist angezeigt, den Bestand eines einheitlichen europäischen öffentlichen Dienstes sicherzustellen und auf alle Organe und Agenturen einheitliche Bestimmungen anzuwenden. Ein einheitliches Statut ist von Nutzen, um im Interesse des reibungslosen Funktionierens der Gemeinschaftseinrichtungen und des effizienten Personaleinsatzes die Zusammenarbeit zwischen Organen und Agenturen auf dem Gebiet der Personalpolitik zu stärken.

(6) Die Agenturen werden in den Geltungsbereich der Personalvorschriften einbezogen, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen und insbesondere die Mobilität des Personals zu gewährleisten.

(7) Der im EG-Vertrag verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss gewahrt werden; deshalb gilt es die Personalpolitik weiterzuentwickeln, um Chancengleichheit für alle, ungeachtet des Geschlechts, der körperlichen Leistungsfähigkeit, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung und des Familienstands, zu gewährleisten.

(8) Beamte, die eine von einem Mitgliedstaat als feste Partnerschaft anerkannte nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind und keine gesetzliche Ehe schließen können, sollten dieselben Vergünstigungen erhalten wie Ehepaare, während Paare, die sich in derselben Situation befinden, aber eine gesetzliche Ehe schließen können, Anspruch auf ein begrenzteres Maß an Vergünstigungen erhalten sollten.

(9) Bestimmungen über Sozialmaßnahmen sowie Arbeitsbedingungen, die angemessenen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften gerecht werden, sind ausdrücklich ins Statut aufzunehmen. Die betreffenden Maßnahmen sollen dem Personal helfen, Berufsleben und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen, sowie die Chancengleichheit fördern, die Gesundheit des Einzelnen schützen und seine Sicherheit gewährleisten.

(10) Es besteht die eindeutige Notwendigkeit, den Grundsatz der Laufbahnentwicklung nach Maßgabe der Verdienste zu stärken, durch eine neue Laufbahnstruktur mehr Leistungsanreize zu schaffen und auf diese Weise eine engere Verbindung zwischen Leistung und Besoldung herzustellen. Zugleich muss im Einklang mit dem Stellenplan und unter Wahrung der Haushaltsdisziplin gewährleistet werden, dass durchschnittliche Laufbahnprofile in der neuen und der alten Struktur einander entsprechen.

(11) Die Modernisierung der Laufbahnstruktur erfordert eine verstärkte Anerkennung der Berufserfahrung der Beamten sowie des Grundsatzes des lebenslangen Lernens. Deshalb ist es wünschenswert, die bestehenden Laufbahngruppen durch neue zu ersetzen, das Personal den neuen Funktionsgruppen "Administration" (AD) und "Assistenz" (AST) zuzuordnen und den Übergang aus der niedrigeren in die höhere Funktionsgruppe mit Hilfe eines neuen Bescheinigungsverfahrens zu erleichtern.

(12) Mithilfe einer geeigneten Regelung ist dafür zu sorgen, dass durchschnittliche Laufbahnprofile einander entsprechen und die Zunahme der Gesamtzahl der Laufbahngruppen und die Reduzierung der Zahl der Dienstaltersstufen pro Laufbahngruppe insgesamt gesehen einander in ausgewogener und vernünftiger Weise kompensieren.

(13) Damit der vielsprachige Charakter der Organe erhalten bleibt, sollte bei Einstellungen und Beförderungen der Beherrschung von Fremdsprachen und der Fähigkeit, in einer dritten Gemeinschaftssprache zu arbeiten, ein höherer Stellenwert beigemessen werden.

(14) Unparteilichkeit ist ein Grundprinzip des öffentlichen Dienstes, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die Pflichten der Beamten in Situationen, die zu Interessenskonflikten führen oder führen können, sowohl im aktiven Dienst als auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zu klären.

(15) Es ist ein verbesserter rechtlicher Rahmen zur Behandlung von Problemen der sexuellen Belästigung und des Mobbing einzurichten; zu diesem Zweck sind die betreffenden Begriffe ausdrücklich zu bestimmen.

(16) Das in der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf Meinungsfreiheit stellt ein Grundrecht des Beamten dar und muss gewahrt werden; doch sind der Ausübung dieses Rechts vernünftige Grenzen zu setzen. Zugleich muss für Fälle, in denen die legitimen Interessen der Gemeinschaften gefährdet sein könnten, die Offenlegung von Sachverhalten, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, klar geregelt werden.

(17) Ein neuer Rechtsrahmen und neue rechtliche Garantien sind vorzusehen, um diejenigen Beamten, die im Statut eindeutig definierten Personen oder Stellen Missstände oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in den Dienststellen melden, rechtlich zu schützen.

(18) Die Bestimmungen für die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren müssen konsequenter rationalisiert werden. Die Zusammensetzung des Disziplinarrates sollte stabiler gestaltet werden; die Bestimmungen über die Dienstenthebung sind zu ändern.

(19) Die Verfahren für die Überwachung des Fernbleibens vom Dienst und für die Einreichung von ärztlichen Attesten sind zu klären.

(20) Es muss ein umfassendes Verfahren für das Vorgehen bei unzulänglichen fachlichen Leistungen eingeführt werden, bei dem das Recht des Beamten auf Verteidigung gewahrt wird. In Fällen, in denen es dem Beamten nicht gelingt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums das von ihm erwartete Leistungsniveau zu erreichen, sollte dieses neue Verfahren Anwendung finden.

(21) Die Einführung flexiblerer Arbeitsbedingungen ist vorzusehen, darunter insbesondere unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Teilzeitarbeit, auf Nutzung von Möglichkeiten der Arbeitsplatzteilung und auf längeren Urlaub aus persönlichen Gründen. Außerdem sind Bestimmungen für familienspezifischen Urlaub, insbesondere das Recht auf flexibleren Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Adoptions- und Elternurlaub sowie Urlaub im Falle einer schweren Erkrankung eines Familienmitglieds vorzusehen.

(22) Um sicherzustellen, dass sich die Kaufkraft der Beamten der Gemeinschaften parallel zur Kaufkraft der Beamten in den Mitgliedstaaten entwickelt, kommt es darauf an, dass auch weiterhin ein Verfahren zur mehrjährigen Angleichung der Dienstbezüge zur Anwendung kommt. Dieses bisher als "Methode" bekannte Verfahren, das bis zum 30. Juni 2004 anwendbar ist, sollte nunmehr um neun Jahre verlängert und nach vier Jahren auf seine Vereinbarkeit mit der Haushaltsdisziplin überprüft werden.

(23) Die Vorteile, die für die Beamten mit dem Verfahren zur mehrjährigen Angleichung der Dienstbezüge verbunden sind, sollten durch die Einführung einer Sonderabgabe ausgeglichen werden, um den Kosten der Sozialpolitik, der verbesserten Arbeitsbedingungen und der Europäischen Schulen Rechnung zu tragen; diese Sonderabgabe sollte jährlich angehoben werden und für alle Beamten für denselben Zeitraum gelten wie das Gehaltsangleichungsverfahren.

(24) Da mit der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den in einen anderen Mitgliedstaat überwiesenen Teil der Dienstbezüge inzwischen unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind, sollten Überweisungen, auf die die Berichtigungskoeffizienten angewandt werden, auf einen geringeren Teil der Dienstbezüge und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen die Überweisung notwendig ist, damit der Beamte aus gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Familienmitgliedern in anderen Mitgliedstaaten erwachsende Kosten decken kann.

(25) Die Kriterien, nach denen ehemalige Beamte weiterhin im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems versichert bleiben, haben sich in der Praxis als unklar erwiesen und sollten deshalb vereinfacht werden.

(26) Die verschiedenen Zulagen bedürfen einer gründlichen Rationalisierung; sie sind teils umzugestalten, teils abzuschaffen, sodass die Verwaltungsbestimmungen einfacher und transparenter werden. Die Erstattung der Reise- und Dienstreisekosten sollte stärker den tatsächlichen Ausgaben angenähert und ihre Bearbeitung vereinfacht werden. Die Erziehungszulage sollte ebenfalls künftig stärker an die tatsächliche Ausgabenhöhe angepasst werden.

(27) Das System der Familienzulagen muss reformiert werden, um die Situation der Familien zu verbessern und insbesondere die Schwierigkeiten der Eltern kleiner Kinder zu mildern.

(28) Da die Versorgungsleistungen als Teil eines letzten Gehalts berechnet werden, ist dafür zu sorgen, dass in Zukunft die Dienstbezüge und die Ruhegehälter parallel zueinander angepasst werden, wobei gleichzeitig die versicherungsmathematische Grundlage der Regelung erhalten bleiben und die Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen dem Beamten und dem Arbeitgeber sowie der Grundsatz, dass die Versorgungsleistungen aus dem Gemeinschaftshaushalt gezahlt werden und ihre Zahlung durch die Mitgliedstaaten garantiert ist, gewahrt werden müssen.

(29) Zu diesem Zweck muss eine Lösung gefunden werden, mit der das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems kurz- und langfristig gesichert wird.

(30) Die demografischen Veränderungen und die gewandelte Altersstruktur der betroffenen Population erlegen dem Versorgungssystem der Gemeinschaften laufend zunehmende Belastungen auf und erfordern eine Heraufsetzung des Alters, in dem mit der Zahlung des Ruhegehalts begonnen werden kann, und eine marginale Kürzung der pro Jahr zu erwerbenden Ruhegehaltsansprüche, wobei für bereits bei den Gemeinschaften tätige Beamte Übergangsmaßnahmen vorzusehen sind.

(31) Infolge der fortschreitenden Integration der Europäischen Union und der Tatsache, dass die Ruhegehaltsempfänger ihren Wohnsitz in der Europäischen Union frei wählen können, ist das System der Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter nicht mehr zeitgemäß. Davon abgesehen ist nur schwer zu überwachen, wo sich ein Ruhegehaltsempfänger niedergelassen hat. Das System sollte deshalb abgeschafft werden, wobei für die jetzigen Ruhegehaltsempfänger und vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellte Beamte ein angemessener Übergang vorzusehen ist.

(32) Die Rahmenbedingungen, unter denen die derzeit geltenden Bestimmungen über das "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" und über die Hinterbliebenenversorgung festgesetzt wurden, haben sich verändert, weshalb die Bestimmungen aktualisiert und vereinfacht werden sollten.

(33) Die Beschäftigungsbedingungen der Beamten sollten reformiert werden, um sie stärker mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den Schutz von Wanderarbeitern in Einklang zu bringen; zu diesem Zweck gilt es Unstimmigkeiten zu beseitigen und mehr Flexibilität einzuführen.

(34) Bei der Einführung neuer Bestimmungen zur Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand sollten die Interessen der Beamten und der Organe berücksichtigt werden. Es sollte sich um freiwillige Maßnahmen handeln, die mit angemessenen finanziellen Bedingungen verbunden sind. Eine realistische Entscheidung für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ist davon abhängig, dass der Krankenversicherungsschutz fortbesteht und die Familienzulagen weiter gezahlt werden; diese Vorteile sollten dadurch ausgeglichen werden, dass das Mindestalter auf 55 Jahre angehoben und die Möglichkeit geschaffen wird, auch nach Erreichen des derzeit geltenden Ruhestandsalters weiterzuarbeiten.

(35) Das Gesamtniveau der Dienstbezüge und Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten sollte so bemessen sein, dass der unabhängige, auf Kontinuität angelegte europäische öffentliche Dienst auch weiterhin die besten Bewerber aus allen Mitgliedstaaten anziehen und halten kann.

(36) Die Bestimmungen für die Beamten der wissenschaftlich-technischen Sonderlaufbahn und für die Beamten, die in Drittländern Dienst tun, sollten angepasst, präzisiert und mit den allgemeinen Bestimmungen in Einklang gebracht werden.

(37) Eine neue Kategorie von nicht ständigen Bediensteten, die Kategorie der "Vertragsbediensteten", ist einzuführen. Diese Bediensteten, die Tätigkeiten aus einem begrenzteren Bereich wahrnehmen, sollen im Allgemeinen unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit Aufgaben erfuellen, die nicht zum Kernbereich gehören. Sie werden eingestellt, um auf längere Sicht die Hilfskräfte und die Beamten der Laufbahngruppe D bei den Organen, den Vertretungen und Delegationen der Kommission, den Agenturen und den Exekutivagenturen sowie weiteren durch einen spezifischen Rechtsakt geschaffenen Einrichtungen zu ersetzen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsbediensteten sollten insbesondere in Bezug auf Sozialleistungen, Zulagen und Arbeitsbedingungen analog zu denen der Bediensteten auf Zeit geregelt werden.

(38) Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, während die vom Personal erworbenen Ansprüche unangetastet bleiben und die legitimen Erwartungen des Personals respektiert werden.

(39) Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sind deshalb entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften werden gemäß Anhang I (Statut) und Anhang II (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den [...]2002

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang I Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Dieses Statut gilt für die Beamten der Gemeinschaften."

Artikel 1a erhält folgende Fassung:

"Artikel 1a

1. Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.

2. Diese Definition gilt auch für Personen, die von Gemeinschaftseinrichtungen ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsakte über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: "Agenturen"). Wird im Statut auf die Organe Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1b

Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden

- der Wirtschafts- und Sozialausschuss,

- der Ausschuss der Regionen,

- der Europäische Bürgerbeauftragte und

- der Europäische Datenschutzbeauftragte

für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt."

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 1d

Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht."

4. Der bisherige Artikel 1a wird Artikel 1e und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Besitzes, des Vermögens, der Geburt, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII erfuellt sind."

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Frauen im Arbeitsleben" der folgende Halbsatz angefügt:

", die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist,"

c) Die folgenden Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

"4. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des Artikels 33 festzustellen.

Eine behinderte Person erfuellt die in Artikel 28 Buchstabe e genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfuellen kann.

Als angemessene Vorkehrungen für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.5. Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich benachteiligt sieht, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.

6. Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist objektiv und mit Angabe von Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen."

5. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1f

1. Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.

2. Beamte im aktiven Dienst haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestanforderungen aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach dem Vertrag erlassen wurden.

3. Diesem Artikel entsprechende Maßnahmen sozialer Art werden von jedem Organ in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Die Vorschläge für Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens alljährlich der Haushaltsbehörde übermittelt."

6. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige erste Absatz wird Absatz 1.

b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:

"2. Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten."

7a) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird die Wortfolge "einer Versetzung, einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfahrens" ersetzt durch die Wortfolge "einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung" und die Wortfolge "drei Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben" wird ersetzt durch "anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt".

7. Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 5

1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (" AD ") und der Funktionsgruppe Assistenz (" AST ").

2. Die Funktionsgruppe AD umfasst in zwölf Besoldungsgruppen die Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit sowie die Dienstposten im sprachlichen und wissenschaftlichen Bereich. Die Funktionsgruppe AST umfasst in elf Besoldungsgruppen die Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, für technische Tätigkeiten und für Bürotätigkeiten.

3. Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen: a) Funktionsgruppe AST

- postsekundarer Bildungsabschluss oder

- Abschluss der Sekundarstufe II, der den Zugang zur postsekundaren Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

- wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6

- abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer oder,

- wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16

- abgeschlossenes Hochschulstudium in Fällen, in denen die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

- abgeschlossenes Hochschulstudium und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in Fällen, in denen die Regelstudienzeit weniger als vier Jahre beträgt, oder,

- wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

4. Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.

5. Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.

6. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Europäische Parlament für seine Saaldiener eine insgesamt höchstens 90 Planstellen umfassende Funktionsgruppe mit vier Besoldungsgruppen schaffen, die den Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 entsprechen.

Artikel 6

1. Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

2. Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur (alte Laufbahnstruktur) und in der Laufbahnstruktur nach dem 1. Mai 2004 (neue Laufbahnstruktur) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar vakanten Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Quoten multipliziert wird. Diese Quoten werden ab dem [1. Mai 2004] auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

3. Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der in Absatz 5 festgelegten Methode alljährlich einen Bericht über die Entwicklung der durchschnittlichen Laufbahnen in den zwei Funktionsgruppen in allen Organen vor, aus dem hervorgeht, ob der Äquivalenzgrundsatz eingehalten oder in welchem Umfang dagegen verstoßen wurde. Wenn der Grundsatz nicht eingehalten wurde, kann die Haushaltsbehörde zur Korrektur geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Äquivalenz wieder herzustellen.

4. Um die Übereinstimmung des Systems mit dem Stellenplan, die Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur sowie die Haushaltsdisziplin zu erhalten, werden die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Quoten am Ende des am 1. Mai 2004 beginnenden Fünfjahreszeitraums auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat und eines Vorschlags der Kommission überprüft.

Der Rat beschließt gemäß Artikel 283 des EG-Vertrags.

5. Die Äquivalenz wird - für einen bestimmten Bezugszeitraum und ausgehend von einer konstanten Beschäftigtenzahl - durch eine Gegenüberstellung von Beförderungen und Dienstalter im Rahmen einer durchschnittlichen Laufbahn vor dem 1. Mai 2004 und einer durchschnittlichen Laufbahn der nach diesem Datum eingestellten Beamten beurteilt."

8. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn" ersetzt durch das Wort "Funktionsgruppe".

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Wortfolge "eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahngruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Laufbahn"

ersetzt durch die Wortfolge

"eines Dienstpostens seiner Funktionsgruppe, die höher ist als seine eigene Funktionsgruppe betraut werden".

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in der Eingangsbesoldungsgruppe" gestrichen.

d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Besoldungsgruppe" ersetzt.

9. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird nach dem dritten Gedankenstrich der folgende Gedankenstrich angefügt:

"- ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung;".

b) In Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben."

c) In Absatz 5 werden gestrichen:

der Buchstabe

"b) zu jeder Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistung "

und der Satz

"Er sorgt dafür, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird."

Buchstabe c wird Buchstabe b; der Satz "Er kann von der Anstellungsbehörde mit der Harmonisierung der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs beauftragt werden." wird am Ende von Absatz 5 angefügt.

d) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

"6. Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 51 ab."

10. In Artikel 10 Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt:

"Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten."

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Unabhängig von den ihm aufgrund des Statuts übertragenen Funktionen kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen."

11a) Die folgenden Artikel 10b und 10c werden eingefügt:

"Artikel 10b

Die in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.

Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.

Artikel 10c

Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen keine Änderungen des Statuts und keine Mittelbindungen nach sich ziehen und sich nicht auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, mit denen eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig."

11. In Artikel 11 wird am Ende von Absatz 1 folgender Satz angefügt:

"Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit den Gemeinschaften aus."

12. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

"Artikel 11a

1. Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, insbesondere familiäre und finanzielle Interessen

2. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 befassen soll, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.

3. Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte."

13. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

"Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten."

14. Die folgenden Artikel werden angefügt:

"Artikel 12a

1. Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

2. Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

3. Als "Mobbing" wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

4. "Sexuelle Belästigung" ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.

Artikel 12b

1. Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 15 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist.

2. Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfuellt sind."

15. In Artikel 13 wird am Ende des Absatzes zwischen dem Wort "belassen" und der Wortfolge "auf einen anderen Dienstposten" anstelle des Kommas das Wort "oder" eingesetzt; die Wortfolge "oder von Amts wegen zu entlassen" wird gestrichen.

16. Artikel 14 wird gestrichen.

17. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

1. Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte

- einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,

- einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,

- die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst auf Teilzeitbasis auszuüben, oder

- weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.

2. Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der oben genannten Entscheidungen. Wird ein Urlaub aus persönlichen Gründen oder die Genehmigung zur Teilzeitarbeit gewährt, so gilt dafür dieselbe Dauer wie für das Amt des Beamten."

18. In Artikel 16 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch den folgenden Absatz ersetzt:

"Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Das Organ teilt dem Betreffenden nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses seine Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, gilt sie als zustimmend."

19. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

1. Es ist dem Beamten untersagt, Informationen, von denen er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, in irgendeiner Form Personen mitzuteilen, die nicht befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten, sofern die Informationen nicht bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

2. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst."

20. Es wird der folgende Artikel angefügt:

"Artikel 17a

1. Der Beamte hat vorbehaltlich seiner Treuepflicht und der Pflicht zur Unparteilichkeit das Recht auf freie Meinungsäußerung.

2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 und 17 hat ein Beamter, der allein oder mit anderen Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, veröffentlichen oder deren Veröffentlichung veranlassen will, die Anstellungsbehörde im Voraus in Kenntnis zu setzen.

Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass die Veröffentlichung geeignet ist, die legitimen Interessen der Gemeinschaften ernstlich zu beeinträchtigen, teilt sie dem Beamten binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung ihre Entscheidung schriftlich mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen dieses Zeitraums mitgeteilt, so wird davon ausgegangen, dass die Anstellungsbehörde keine Einwände hat."

21. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1

b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gemeinschaften können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden."

c) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"2. Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung seiner Tätigkeit oder im Zusammenhang damit gemacht werden, gehören den Gemeinschaften. Das Organ kann hierfür auf seine Kosten im Namen der Gemeinschaften in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seiner Tätigkeit folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Gemeinschaften beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung seiner Tätigkeit oder im Zusammenhang damit konzipiert. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.

3. Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt."

22. In Artikel 20 wird der folgende Satz angefügt:

"Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes."

23. Der letzte Absatz von Artikel 21 wird gestrichen.

24. Der folgende Artikel wird angefügt:

"Artikel 21a

1. Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich Absatz 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

2. Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird."

25. Die folgenden Artikel werden angefügt:

"Artikel 22a

1. Ein Beamter, der bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten vermuten lassen, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können, unterrichtet unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Informationen über die Möglichkeit mutmaßlich rechtswidriger Tätigkeiten sind in schriftlicher Form vorzulegen.

Das gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienste eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen eine dem entsprechende Amtspflicht verstößt.

2. Ein Beamter, der solche Informationen erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

3. Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.

Artikel 22b

1. Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte ordnungsgemäß unterrichtet.

2. Die Frist gemäß dem vorangehenden Absatz findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.

26. In Artikel 23 wird die Angabe "Besoldungsgruppen A 1 bis A 4" durch die Angabe "Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16" ersetzt.

27. Die Artikel 24 und 24a werden wie folgt geändert: a) Die beiden letzten Absätze von Artikel 24 werden zum neuen Artikel 24a.

b) In dem neuen ersten Absatz wird "Sie" ersetzt durch "Die Gemeinschaften".

28. Der bisherige Artikel 24a wird zu Artikel 24b.

29. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "in Statutsfragen" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Wortfolge "unverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekannt gemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht" ersetzt durch die Wortfolge "in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein."

30. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das letzte Wort ("bewirkt") ersetzt durch die Wortfolge:

"an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift bewirkt".

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.

Absatz 4 untersagt indessen nicht, in die Personalakte dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen aufzunehmen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind."

c) Am Ende von Absatz 6 wird die folgende Wortfolge angefügt: "und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen".

d) In Absatz 7 werden nach den Wörtern "Diensträumen der Verwaltung" die Wörter "oder auf einem gesicherten Datenträger" eingefügt.

Schließlich werden die Wörter "bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen.

31. Nach Artikel 26 wird der folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 26a

Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von den Organen festgelegten Modalitäten einzusehen."

32. In Artikel 27 wird Absatz 2 gestrichen..

33. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

" a) die Möglichkeit

i) einer Versetzung,

ii) einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii) einer Beförderung

innerhalb des Organs;

b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können;"

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Beamten der Besoldungsgruppen A1 oder A2" ersetzt durch:

"höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder 14)".

c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"3. Die Organe können für sich in Bezug auf jede Funktionsgruppe interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen bzw. auf Grund von Prüfungen und Befähigungsnachweisen durchführen; diese Auswahlverfahren sind mindestens auf der Ebene der Funktions- und Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Funktions- und Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber durchzuführen.

An diesen Auswahlverfahren können Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden sind. Die Organe setzen als Mindestqualifikation für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikel 12 Absatz 3a der Beschäftigungsbedingungen dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a können die Anstellungsbehörden des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten in Erwägung ziehen.

4. Das Europäische Parlament führt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 alle fünf Jahre für jede Funktionsgruppe mindestens zwei interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen durch; diese Auswahlverfahren betreffen mindestens dieFunktions- und Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. die Funktions- und Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber."

34. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

1.Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

2. Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

- angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

- Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20% der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen."

35. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel verabschiedet."

36. Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann."

37. Dem Artikel 35 wird ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut angefügt:

"f) Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen".

38. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich wird die Wortfolge "oder bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen" ersetzt durch "oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften, dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen."

b) Nach dem letzten Absatz wird der folgende Absatz angefügt: "Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse vorgeschlagen werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet."

39. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d) Unterabsatz 2 wird der Satzteil "über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und über die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt durch "über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung".

b) Der bisherige Buchstabe e) wird zu Buchstabe f) und die Wörter "Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn" werden ersetzt durch "Funktionsgruppe".

c) Es wird ein neuer Buchstabe mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"e) während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;"

40. Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird das Wort "zweimal" gestrichen.

b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Wortfolge "um je ein Jahr" gestrichen. Es werden folgende Sätze angefügt:

"Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht überschreiten.

Wird der Urlaub jedoch beantragt

- zur Erziehung eines Kindes, für das der Beamte unterhaltsberechtigt ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder

- um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei den Gemeinschaften tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des Betreffenden nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an diesem Ort letzteren bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde,

so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfuellt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt."

c) In Absatz 2 werden die Unterabsätze 3 und 4 gestrichen.

d) In Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet."

e) In Absatz 4 Buchstabe d werden die Wörter "Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn" ersetzt durch "Funktionsgruppe", und im letzten Satz werden nach "tatsächlichen Wiederverwendung" die Wörter "oder seiner Abordnung" eingefügt.

41. Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

a) In Unterabsatz 2 werden die Wörter "seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn" ersetzt durch "seiner Funktionsgruppe".

b) Die Unterabsätze 6, 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung: "Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Anhangs XI zu dem Satz, der für das Land innerhalb der Gemeinschaften festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um das Land handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikel 63 des Statuts berechnet."

42. Nach Artikel 42 werden ein neuer "Abschnitt 6: Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen" und die Artikel 42a und 42b eingefügt:

"Artikel 42a

Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf bis zu sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für allein Erziehende im Sinne der von den Organen angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Hoechstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von [750 EUR] [5] bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, er darf während dieser Zeit aber keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Für den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.

[5] Siehe Anmerkung 7.

Die monatliche Vergütung beträgt [1 000 EUR] [6] bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis für allein Erziehende im Sinne von Absatz 1 während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird. Die vorgenannten Beträge folgen der Anpassung der Dienstbezüge.

[6] Siehe Anmerkung 7.

Artikel 42b

Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten

Es findet Artikel 42a Absatz 2 Anwendung."

43. Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Wortfolge "- mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A1 und A2 -" gestrichen und nach dem ersten Satz wird Folgendes eingefügt: "Die Organe sehen die Möglichkeit vor, dass im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch eingelegt werden kann; diese Möglichkeit muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden."

b) Es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe Administration wahrzunehmen."

44. An Artikel 44 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, steigt er, sobald die Ernennung wirksam wird, in eine höhere Dienstaltersstufe auf, sofern er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend wahrgenommen hat. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Ergibt sich aus dem Aufsteigen in der Dienstaltersstufe eine niedrigere Anhebung oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird."

45. Die Artikel 45 und 46 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 45

1. Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe übertritt. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat und ggf. das Maß der von ihm getragenen Verantwortung."

2. Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten kann. Jedes Organ erlässt gemäss Artikel 110 für diesen Absatz allgemeine Durchführungsbestimmungen, die für Beamte die Möglichkeit des Erlernens einer dritten Sprache und Verfahren zur Überprüfung der Fähigkeit vorsehen, in einer dritten Sprache zu arbeiten.

Artikel 45a

1. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er

a) gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b teilzunehmen;

b) ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und

c) auf einer von der Anstellungsbehörde erstellten Liste geeigneter Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs III festgelegt.

2. Die Anstellungsbehörde erstellt einen Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm ausgewählten AST-Beamten; dabei stützt sie sich auf die regelmäßigen Beurteilungen gemäß Artikel 43 sowie auf das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung des Beamten und trägt dem Bedarf des Dienstes Rechnung. Der Entwurf wird einem paritätischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.

3. Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten zum Zeitpunkt der Ernennung aus.

4. Die Zahl der Ernennungen auf Planstellen der Funktionsgruppe AD gemäß den Absätzen 1 bis 4 darf 20% aller Ernennungen, die pro Jahr nach Artikel 30 Absatz 2 erfolgen, nicht übersteigen.

5. Die Organe erlassen gemäß Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel .

Artikel 46

Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten

- der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder

- auf den als Direktor oder Generaldirektor der letzte Satz von Artikel 44 Absatz 2 Anwendung findet."

46. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AD".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der übrigen Laufbahngruppen" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AST".

47. In Artikel 49 Absatz 1 wird die Zahl "13" gestrichen.

48. Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden," ersetzt durch "Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn" gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Artikel 45 Absätze 3 bis 5 des Anhangs VIII gilt entsprechend."

49. Die Überschrift von Abschnitt 4: "Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen" lautet künftig: "Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen".

50. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

"Artikel 51

1. Jedes Organ legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen mittels positiver Konzepte frühzeitig zu erkennen, zu behandeln und zu lösen. Nach Ausschöpfung dieser Verfahren kann der Beamte, aus dessen aufeinander folgenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung hervorgeht, dass seine fachlichen Leistungen im Dienst weiterhin unzulänglich sind, entlassen, in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft oder in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe in eine niedrigere Funktionsgruppe eingewiesen werden.

2. In dem Vorschlag, einen Beamten zu entlassen oder in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe einzustufen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden; er ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.

3. Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird von dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Außerdem ist der Beamte berechtigt, Zeugen zu benennen.

4. Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.

5. Nach Prüfung des Vorschlags und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Maßnahme er im Lichte der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er stellt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu, an dem der Fall bei ihm anhängig wurde. Der Vorsitzende nimmt - außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.

Die Anstellungsbehörde erlässt ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Paritätischen Beratenden Ausschusses; sie hat den betroffenen Beamten zuvor zu hören. Die Entscheidung muss begründet werden. Sie nennt den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.

6. Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 7 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1, entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 nach den Bestimmungen des Artikels 1 des Anhangs VII berechnet.

Kündigt der Beamte von sich aus, nachdem das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 begonnen hat, oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Regelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

7. Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 6 geleistet werden, beträgt:

- drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;

-sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;

- neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn aber weniger als zwanzig Dienstjahre vollendet hat;

- zwölf Monate, wenn der Beamte mehr als zwanzig Dienstjahre vollendet hat

8. Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.

9. Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Laufe des Verfahrens entstandener Kosten, insbesondere der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel nicht zu einer Entlassung des Beamten bzw. seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe führt."

51. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Gedankenstrich wird "mindestens 60 Jahre alt" ersetzt durch "mindestens 63 Jahre alt" und "zwischen 50 und 60 Jahre alt" durch "zwischen 55 und 63 Jahre alt".

b) Absatz 2 wird als letzter Satz an Absatz 1 zweiter Gedankenstrich angefügt.

c) Es wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse liegt; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt."

52. In Artikel 54 werden die Wörter "in seiner oder der nächsthöheren Laufbahn" ersetzt durch

"in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe".

53. Artikel 55a erhält folgende Fassung:

"Artikel 55a

1. Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen.

Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.

2. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:

-Betreuung eines Kindes unter neun Jahren,

- Betreuung eines Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt,

- Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder schwer behindert ist,

- Weiterbildung oder

- ab dem 55. Lebensjahr.

Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder ab dem 55. Lebensjahr beantragt, kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen den Antrag ablehnen oder aus zwingenden dienstlichen Gründen das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.

Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank ist, oder zur Weiterbildung, so ist die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt.

3. Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Beamten binnen sechzig Tagen.

4. Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang IVa festgelegt."

54. Nach Artikel 55a wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 55b

Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

Es finden Artikel 59a und Artikel 3 des Anhangs IVa, ausgenommen Absatz 2 dritter Satz, Anwendung.

Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen festlegen."

55. Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Laufbahngruppen A und B und der Sonderlaufbahn Sprachendienst" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Laufbahngruppen C und D" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AST 1 bis AST 4".

56. Nach Artikel 56b wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 56c

Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Entschädigung zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme des Statutsbeirats ergeht, den in Betracht kommenden Personenkreis, die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen fest."

57. Artikel 58 erhält folgende Fassung:

"Artikel 58

Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf zwanzig Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf vierundzwanzig Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt."

58. Artikel 59 erhält folgende Fassung:

"1. Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seinen Aufenthaltsort anzugeben. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, maßgebend ist das Datum des Poststempels. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, soweit kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt. Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.

Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen. Das Organ leitet diesen Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben und das Organ wählt daraufhin eine andere Person von der Liste aus; diese Wahl ist endgültig. Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der vom Organ veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt die Abwesenheit für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.

2. Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tage fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt die Abwesenheit als unbefugt.

3. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.

4. Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.

5. Der Beamte kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.

Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung.

6. Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.

Das Honorar des gewählten Arztes wird bis zu einem Hoechstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen."

59. Artikel 59a erhält folgende Fassung:

"Artikel 59a

Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt."

59a. Die Tabelle in Artikel 66 erhält folgende Fassung [7]:

[7] Den in den Anhängen I und II aufgeführten Beträgen der Bezüge liegen die im Statut vom [Juli 2001] genannten Beträge zugrunde; sie werden automatisch analog zu den Angleichungen angepasst, die der Rat zwischen [Juli 2001] und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts in Bezug auf die letztgenannten Beträge beschließt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

60. Artikel 66a erhält folgende Fassung:

"1. Abweichend von Artikel 3 Absatz l der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 wird eine auf den Zeitraum vom [1. Mai 2004] bis zum [31. Dezember 2012] befristete Maßnahme - die so genannte "Sonderabgabe" - auf die Dienstbezüge angewandt, die die Gemeinschaften dem Personal im aktiven Dienst zahlen.

2. a) Der Satz der Sonderabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt

vom 1.5.2004 bis zum 1.12.2004 2,50%

vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 2,93%

vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 3,36%

vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 3,79%

vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 4,21%

vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 4,64%

vom 1.1.2010 bis zum to 31.12.2010 5,07%

vom 1.1.2011 bis zum 31.12. 2012 5,50%

b) Der Rat kann gegebenenfalls gemäß dem Verfahren nach Artikel 283 des EG-Vertrags nach Anhörung der anderen beteiligten Organe im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission den Satz der Sonderabgabe gemäß Buchstabe a) ändern.

3. a) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe entspricht dem Grundgehalt in der bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Besoldungsgruppe, abzüglich

- der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsregelung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts vor Abzug der Sonderabgabe zu zahlen hätte,

und

- eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.

b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt; auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

4. Die Sonderabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ausgewiesen."

61. In Artikel 68a wird das Wort "Halbzeitbeschäftigung" ersetzt durch das Wort "Teilzeitbeschäftigung".

62. Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Empfängers von Versorgungsbezügen" die Wörter

"oder von Invalidengeld"

eingefügt.

b) [Absatz 2: Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

63. Artikel 70a wird gestrichen.

64. Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die beiden folgenden neuen Unterabsätze eingefügt:

"Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII erfuellt sind.

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können die Organe nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen."

b) In Absatz 1a Satz 1 wird der Teilsatz

"Weist ein endgültig aus dem Dienst ausscheidender Beamter nach, dass er von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann"

durch den Teilsatz

"Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus"

ersetzt.

c) In Absatz 1b wird der Teilsatz

"sofern sie nachweisen, dass sie von einer anderen öffentlichen Krankenversicherung keine Erstattungen erhalten können"

durch den Teilsatz

"sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben"

ersetzt.

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: - "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird ersetzt durch "Invalidengeld". - "sechzigsten" wird ersetzt durch "dreiundsechzigsten".

e) Absatz 2a erhält folgende Fassung:

"2a. Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:

- den ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht,

- den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist.

Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten berechnet vor der etwaigen Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 9 des Anhangs VIII.

Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet."

f) Nach Absatz 2a werden die beiden folgenden neuen Absätze eingefügt:

2b. Bei dem Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach Absatz 2 und 2a nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 1, erste Dienstaltersstufe berechnet wird.

2c. Auf einen nach Artikel 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt."

64a. In Artikel 76 werden nach den Wörtern "längerer Krankheit" ein Komma und die Wörter "einer Behinderung" eingefügt.

64b. Nach Artikel 76 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

"Artikel 76a

Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Organe erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels."

65. In Titel V erhält die Überschrift von Kapitel 3 folgenden neuen Wortlaut: "Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld".

65a. Artikel 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "sechzig" ersetzt durch "dreiundsechzig".

b) In Absatz 2 erhalten der zweite und dritte Satz folgende Fassung: "Für jedes Dienstjahr gemäß Artikel 3 des Anhangs VIII stehen dem Beamten 1,90% dieses letzten Grundgehalts zu."

c) In Absatz 5 wird "sechzigsten" ersetzt durch "dreiundsechzigsten".

66. Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" durch das Wort "Invalidengeld" und die Wörter "ein Amt seiner Laufbahn" durch die Wörter "einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe" ersetzt.

b) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Hoechstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehaltes für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, in denen sich der Beamte bei seiner Invalidisierung befand

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.

Der Empfänger von Invalidengeld entrichtet einen Beitrag zur Versorgungsordnung, der auf der Grundlage des Invalidengelds berechnet wird.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Falle der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der Einrichtung im Sinne von Artikel 1b gezahlt."

67. Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Witwe" durch die Wörter "Der überlebende Ehegatte" und die Wörter "ein Witwengeld" durch die Wörter "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "Das Witwengeld" durch die Wörter "Die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt und die Wörter "der Witwe" durch die Wörter "dem Ehegatten".

b) In Absatz 1 wird die Wortfolge "des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehegatte" durch die Wortfolge "des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Ehegatte" ersetzt.

68. Artikel 79a wird gestrichen.

69. Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Begriff "ein Ruhegehaltsberechtigter" durch den Begriff "Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter" und das Wort "Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt; die Wortfolge "seine im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder " wird ersetzt durch "die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder".

b) In Absatz 3 wird die Wortfolge "Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" ersetzt durch die Wortfolge "Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds".

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Beziehen Personen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen."

d) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 angefügt:

"Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld."

e) Absatz 5 wird zu Absatz 6. In diesem Absatz wird "sechzig" ersetzt durch "dreiundsechzig".

f) Es wird der folgende neue Absatz 7 angefügt:

"Ein Waisengeldempfänger kann von der Gemeinschaft nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der Gemeinschaft, so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt."

70. Artikel 81 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge "mit 60 Jahren oder ein in höherem Lebensalter erworbenes" wird gestrichen.

b) Die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt.

c) ["Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Folgender Satz wird angefügt: "Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren."

70a. Artikel 81a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. In Buchstabe c) werden die Wörter "wegen Dienstunfähigkeit" ersetzt durch "ein Invalidengeld".

ii. In Buchstabe d) wird "60." ersetzt durch "63.".

b) In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Wortfolge "2, 3 und 4" ersetzt durch "2 und 3".

71. Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. Die Unterabsätze 2 und 3 werden durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

"Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt."

ii. In Unterabsatz 4 wird die Wortfolge "nach Maßgabe von Artikel 63 Absatz 2" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i. [Betrifft nicht die deutsche Fassung.

ii. Die Wortfolge "Erhöhung der Dienstbezüge" wird durch die Wortfolge "Angleichung der Dienstbezüge" ersetzt.

iii. Der Teilsatz "so beschließt er gleichzeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren über eine entsprechende Erhöhung der Versorgungsbezüge" wird durch den Teilsatz "so gilt diese auch für die Versorgungsbezüge" ersetzt .

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Empfänger von Invalidengeld".

72. Artikel 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird "8,25 v. H." ersetzt durch [9,25 %].

b) Absatz 4 wird gestrichen.

73. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 83a

"1. Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII gewährleistet.

2. Nicht aus dem Haushalt der Gemeinschaften finanzierte dezentrale Einrichtungen der Gemeinschaft überweisen an diesen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge.

3.Im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII setzt der Rat zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand

4. Alljährlich legt die Kommission dem Rat eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs XII vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 % von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, so prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den in Anhang XII vorgesehenen Modalitäten geändert werden muss.

5. Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Bei Anwendung von Absatz 3 legt die Kommission ihren Vorschlag nach Stellungnahme des Statutsbeirats vor."

74. In Artikel 85 wird folgender Absatz angefügt:

"Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag ausgezahlt zu bekommen."

75. [Artikel 85a Absatz 2 sechster Gedankenstrich: betrifft nicht die deutsche Fassung]

76. Artikel 86 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"2. Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

3. Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt."

77. Die Artikel 87, 88 und 89 werden gestrichen.

78. In Artikel 90 wird Absatz 3 gestrichen.

79. Es werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 90a

Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung in Bezug auf eine Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Verlauf einer Untersuchung des Amtes gegen sie eine beschwerende Maßnahme ergangen ist.

Artikel 90b

Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 richten

Artikel 90c

Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind."

80. In Artikel 91a

wird Satz 1 gestrichen;

erhält Satz 2 folgende Fassung:

Klagen aus den Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, von dem die bevollmächtigte Anstellungsbehörde abhängt."

81. Die Artikel 92, 93 und 94 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 92

In diesem Titel sind die Sondervorschriften für die Beamten der Gemeinschaften festgelegt, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierte Planstellen innehaben und die gemäß Anhang I Abschnitt A eingestuft sind.

Artikel 93

Zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen kann bestimmten in Artikel 92 genannten Beamten eine Entschädigung gewährt werden.

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission die Empfänger, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze der Entschädigung.

Artikel 94

Abweichend von Artikel 56a Absatz 2 und Artikel 56b Absatz 2 und lediglich in Ausnahmefällen aufgrund dienstlicher Erfordernisse, von Sicherheitsvorschriften oder von nationalen oder internationalen Verpflichtungen bezeichnet die Anstellungsbehörde die unter Artikel 92 fallenden Beamten, auf die die Bestimmungen dieser Artikel angewandt werden können."

82. Die Artikel 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 106 und 107 werden gestrichen.

83. Es wird folgender Artikel 107a eingefügt:

"Artikel 107a

Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt."

84. Artikel 110 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Absatz wird zu Absatz 1, der zweite Absatz wird zu Absatz 3 und der dritte Absatz wird zu Absatz 4.

b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Agenturen erlassen nach Anhörung der jeweiligen Personalvertretung im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Statuts."

c) Es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"2. Für den Erlass von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an."

c) An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß von ihnen in gegenseitigem Einvernehmen festzulegenden Regeln gemeinsam vertreten."

85. Anhang I erhält folgende Fassung:

"A. Funktionsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

bsatz 3

B. Standard - Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Organ kann jedoch beschließen, sein Personal in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen."

b) In Artikel 1 Absatz 4 werden die Wörter "Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen" durch das Wort "Funktionsgruppen" ersetzt."

c) In Artikel 3a wird die Wortfolge "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Wortfolge "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

d) Abschnitt 3 "Disziplinarrat" wird gestrichen.

e) Die Abschnitte 4 und 5 erhalten dementsprechend die Nummern 3 und 4.

f) In Artikel 10 Absatz 1 werden nach dem Wort "alljährlich" die Wörter "in gleicher Zahl" eingefügt und nach dem Wort "Anstellungsbehörde" die Wörter "und von der Personalvertretung".

g) In Artikel 10 wird die Wortfolge "der leitenden Beamten" durch die Wortfolge "der Beamten der Funktionsgruppe AD" ersetzt.

h) Folgender Abschnitt wird angefügt:

"Abschnitt 6: Paritätischer Beratender Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen

Artikel 12

Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung bestellt, und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.

In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte.

Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte.

In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbedienstete betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2 auf ein Ad-hoc-Verfahren."

87. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. In Unterabsatz 3 Buchstabe d wird nach dem Wort "Erfahrungen" die Wortfolge "gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts" eingefügt.

ii. In Unterabsatz 3 wird die Angabe "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Angabe "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

iii. In Unterabsatz 1 Buchstabe c) werden die Worte "sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe" angefügt.

b) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden."

ii. In Absatz 2 wird die Angabe "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Angabe "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

iii. In Absatz 4 wird das Wort "Besoldungsgruppe" durch "Funktions- und Besoldungsgruppe" ersetzt.

iv. Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"Zählt ein Prüfungsausschuss mehr als vier Mitglieder, so müssen ihm mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören."

v. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 7

1. Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Gemeinschaften sowie in den Prüfungen gemäß Artikel 45a einheitliche Standards angewandt werden.

2. Das Amt hat folgende Aufgaben:

a) es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;

b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;

c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel45a Absatz 1 Buchstabe c auf einheitliche und kohärente Weise erfuellt werden.

3. Auf Antrag eines Organs kann das Amt im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen."

88. Der einzige Artikel von Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 1a wird "sechzigste" bzw. "60." ersetzt durch "63."

b) Absatz 1a wird zu Absatz 4.

c) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird vor dem Wort "Beamte" die Wortfolge "in den Artikeln 41 und 50 des Statuts genannte" eingefügt; die Wortfolge "nicht durch eine andere öffentliche Versicherungseinrichtung gegen dieselben Risiken gesichert werden kann" wird ersetzt durch "keine Erwerbstätigkeit ausübt".

89. Anhang IVa erhält folgende Fassung:

"Anhang IVa

Teilzeitbeschäftigung

Artikel 1

Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.

Unbeschadet der in Artikel 15 und Artikel 55a Absatz 1 Unterabsatz 3 fünfter Gedankenstrich genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.

Die Genehmigung kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.

Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt - außer in hinreichend begründeten Fällen - am ersten Tag eines Monats.

Artikel 2

Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.

In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.

Artikel 3

Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Sockelbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.

Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgungsordnung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgungsordnung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikel 83 berechnet werden. Die gemäß den Artikeln 2, 3 und 5 des Anhangs VIII erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet.

Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 15 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erhält ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist, ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze entspricht:

- 60 % oder

- dem zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung berechneten Prozentsatz, der den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Sinne der Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9a des Anhangs VIII entspricht, zuzüglich 10 %.

Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen.

Artikel 5

Die Anstellungsbehörde kann die Anwendung dieser Bestimmungen im Einzelnen regeln"

90. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i. In Absatz 1 siebter Gedankenstrich wird das Wort "Geburt" gestrichen.

ii. In Absatz 1 werden nach dem siebten Gedankenstrich weitere Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- Geburt eines Kindes: 10 Tage, binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen,

- Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschafts urlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs entsprechend unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet,".

iii. Nach dem bisherigen achten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- sehr schwere Erkrankung eines Kindes (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) oder Krankenhausaufenthalt eines Kindes bis zu 12 Jahren: bis zu 5 Tagen,"

iv. In Absatz 1 wird nach dem bisherigen neunten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- Adoption eines Kindes: 20 Wochen, 24 Wochen bei Adoption eines behinderten Kindes:

Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem EU-Organ beschäftigt und besitzt er einen vergleichbaren Anspruch auf Dienstbefreiung, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.

Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.

Eine Dienstbefreiung von 10 Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht die volle Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs erhält; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt."

v. Es wird folgender Absatz angefügt:

"Im Sinne dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII erfuellt sind."

b) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i. Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

ii. Der bisherige Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt."

91. In den Artikeln 1 und 3 des Anhangs VI werden die Wörter "Laufbahngruppen C und D" ersetzt durch "Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4".

92. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von [140,27] [8] Euro zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten."

[8] Siehe Anmerkung 7.

ii. Absatz 2 Buchstabe c wird zu Absatz 2 Buchstabe d.

iii. In Absatz 2 wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

- das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, das die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

- kein Partner eine eheliche oder eine andere nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist,

- zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Eltern, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, Bruder und Schwester, Tanten, Onkel, Neffen, Nichten, Schwiegertöchter bzw. -söhne,

- das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieses Gedankenstrichs gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfuellen;"

iv. Im neuen Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter "nach den Buchstaben a und b" durch die Wörter "nach den Buchstaben a, b und c" ersetzt.

v. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3" durch die Angabe "der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2" ersetzt.

b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i. In Absatz 1 wird der Betrag"[EUR232,73] [9]" durch den Betrag "[EUR306,51]" ersetzt.

[9] Siehe Anmerkung 7.

ii. Am Ende von Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutze von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt."

c) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i. Der bisherige Text wird zu Absatz 1.

ii. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von [207,98] [10] Euro. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten."

[10] Siehe Anmerkung 7.

iii. Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der in Unterabsatz 1 genannte Hoechstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für"

iv. In Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich wird Folgendes angefügt:

"oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht;"

v. In Unterabsatz 3 wird nach dem zweiten Gedankenstrich der folgende neue Gedankenstrich angefügt:

"- die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche."

vi. Nach dem dritten Unterabsatz wird ein neuer Unterabsatz eingefügt:

"Zahlungen nach dem dritten Unterabsatz setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind."

vii. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"2. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch keine Primar- oder Sekundarschule auf Vollzeitbasis besucht, beträgt diese Zulage [74,87] [11] Euro pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz erster Satz."

[11] Siehe Anmerkung 7.

d) Die Abschnitte 2a und 2b werden gestrichen.

e) Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Ein Beamter auf Lebenszeit, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt."

ii. In Unterabsatz 2 werden nach den Wörtern "als Beamte" die Wörter "oder sonstige Bedienstete" eingefügt. Die zweite vorgeschlagene Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

f) Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 Satz 1 wird der Teilsatz "der die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt" durch den Teilsatz "der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat" ersetzt.

In Unterabsatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "als Beamte" die Wörter "oder sonstige Bedienstete" eingefügt.

g) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Der Erstattung wird der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der Eisenbahn in der ersten Klasse zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunftsort zugrunde gelegt.

Ist der Reiseweg gemäß Unterabsatz 1 länger als 500 km, oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der Businessklasse oder einer entsprechenden Klasse. Wird ein anderes als eines der vorstehend genannten Beförderungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für die Eisenbahnfahrt unter Ausschluss des Schlafwagenzuschlags zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde zu regeln."

h) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

i. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1. Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

Sind beide Ehegatten Beamte der Gemeinschaften, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.

Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.

Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.

Den Reisekosten für Kinder von zwei bis zehn Jahren wird die Hälfte der Kilometervergütung und die Hälfte der zusätzlichen Pauschalvergütung zugrunde gelegt; für die Zwecke dieser Berechnung ist jeweils anzunehmen, dass die Kinder am 1. Januar des laufenden Jahres das zweite bzw. das zehnte Lebensjahr vollendet haben.

2. Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Einberufungs- oder Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde; die Entfernungen werden nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 berechnet.

Die Vergütung [12] beträgt:

[12] Siehe Anmerkung 7.

0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km

[0,3117] Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1000 km

[0,5195] Euro pro km für eine Entfernung von 1001 bis 2000 km

[0,3117] Euro pro km für eine Entfernung von 2001 bis 3000 km

[0,1039] Euro pro km für eine Entfernung von 3001 bis 4000 km

0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 4000 km.

Die vorstehende Vergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

[155,86] Euro bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

[311,72] Euro bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge angepasst."

ii. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort.

Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse."

i) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

i. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von

[32,21] [13] Euro im Falle von Beamten, die Anspruch auf Haushaltszulage haben,

[13] Siehe Anmerkung 7.

[25,98] [14] Euro im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf Haushaltszulage haben.

[14] Siehe Anmerkung 7.

Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft."

ii. In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "oder sonstige Bedienstete" eingefügt.

iii. Absatz 3 wird gestrichen.

j) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

i. Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

ii. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann."

iii. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"3. Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind, und besonders im Falle der Urlaubsunterbrechung oder des Rückrufs aus dem Urlaub wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern."

k) Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 12

1. Eisenbahn

Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.

2. Flugzeug

Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.

3. Schiff

Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.

4. Personenkraftwagen

Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Absatz 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.

Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, anstelle des Eisenbahnfahrpreises eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.

Artikel 13

1. Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Die Kosten für die Unterbringung werden einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu den für jedes Land festgesetzten Hoechstbeträgen erstattet.

2 a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der Gemeinschaften, einer nationalen oder internationalen Behörde oder Organisation gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer solchen Einrichtung erstattet werden, oder übernimmt eine solche Einrichtung die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen, woraufhin die entsprechenden Abzüge vorgenommen werden.

2 b) Die Tagegelder für Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitglied staaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen.

3. Der Rat überprüft alljährlich die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge. Hierbei stützt er sich auf einen Bericht der Kommission über die Preise im Hotel- und Gaststättengewerbe unter Berücksichtigung der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften berechneten Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Bei seiner Entscheidung über die Änderung der Beträge entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich EG-Vertrag."

l) Es wird folgender Artikel 13a eingefügt:

"Artikel 13a

Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 werden von den einzelnen Organen im Rahmen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt."

m) Die Artikel 14a und 14b werden gestrichen.

n) In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter "ein Beamter der Besoldungsgruppen A 1 und A 2" durch die Wörter "ein leitender Beamter im Sinne von Artikel 29 Absatz 2" ersetzt.

o) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i. Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"2. Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat überweisen lassen.

Folgende Beträge können einzeln oder zusammen überwiesen werden:

- wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Hoechstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage;

- gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Zahlungen an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfuellen hat.

Der Gesamtbetrag der im zweiten Gedankenstrich genannten Überweisungen darf 5% des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.

3. Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Anhang XI des Statuts, in das der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Beamten (Artikel 3 Absatz 5 erster Gedankenstrich des Anhangs XI des Statuts) ergibt."

ii. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"4. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann der Beamte beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen."

93. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 Absatz 2 wird die Wortfolge "fünfunddreißig ruhegehaltsfähige Dienst jahre berücksichtigt werden" ersetzt durch folgende Wortfolge: "die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Hoechstruhegehalt im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen"

b) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete während der nachfolgend genannten Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, werden bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 berücksichtigt:

1. die in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a, b, c, e und f des Statuts abgeleistete Dienstzeit, bei Beamten, denen der Rechtsvorteil des Artikels 40 des Status gewährt wurde, allerdings nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz dieses Artikels;

2. bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 41 oder 50 des Statuts besteht;

3. die Zeit, in welcher Invalidengeld bezogen wird;

4. die in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft abgeleistete Dienstzeit. Wird jedoch ein Vertragsbediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen Beamter, so werden die als Vertragsbediensteter erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem letzten als Vertragsbediensteter bezogenen Grundgehalt und dem ersten als Beamter bezogenen Grundgehalt in ruhegehaltsfähige Dienstjahre eines Beamten umgerechnet, uns zwar im Rahmen der jeweils tatsächlich abgeleisteten Dienstjahre. Darüber hinaus gehende Beiträge, die der Differenz zwischen der Anzahl der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und der Anzahl der tatsächlichen Dienstjahre entsprechen, werden der betreffenden Person auf der Grundlage des letzten Grundgehalts als Vertragsbediensteter ausgezahlt. Wird ein Beamter Vertragsbediensteter, so gilt sinngemäß das Gleiche."

c) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

i. Der bisherige Text wird zu Absatz 1, die Wortfolge "als Beamter oder als Bediensteter auf Zeit" wird durch die Wortfolge "als Beamter, als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter" ersetzt, und Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Er kann verlangen, dass ihm gemäß Artikel 3 dieses Anhangs bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine Dienstzeit als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er:

a) das ihm aufgrund von Artikel 12 gezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % wieder einzahlt; falls er eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat, so hat er den betreffenden Betrag ebenfalls zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum genannten Zinssatz zurückzuzahlen;

b) zu diesem Zweck vor Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absatz 2 in dem Fall, dass ihm nach seinem erneuten Dienstantritt auf seinen Antrag der Rechtsvorteil dieses Artikels gewährt wurde, den Teil des auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragenen Betrages zurücklegen lässt, welcher dem nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b berechneten und auf das vorige Versorgungssystem übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwert zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % entspricht."

ii. Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Hat der Betreffende eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten, so ist bei dem zurückzulegenden Betrag ebenfalls der in Anwendung des betreffenden Artikels gezahlte Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % zu berücksichtigen.

Reicht der auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragene Betrag nicht aus, um die Versorgungsansprüche für die gesamte vorhergehende Dienstzeit wiederherzustellen, so kann der Beamte auf seinen Antrag hin den in Unterabsatz 1 Buchstabe b definierten Betrag vervollständigen."

iii. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"2. Der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz kann nach den Modalitäten des Artikels 7 des Anhangs XII des Statuts revidiert werden."

d) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Unabhängig von der in Artikel 2 getroffenen Regelung hat ein Beamter, der nach Erreichen des Alters von 63 Jahren im Dienst bleibt, für jedes Dienstjahr, das er ab diesem Alter ableistet, Anspruch auf eine Erhöhung seines Ruhegehalts in Höhe von 2% des für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Grundgehalts; das Ruhegehalt darf jedoch 70% des letzten Grundgehalts des Beamten nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen."

ii. In Absatz 2 wird das Wort "sechzigste" durch das Wort "dreiundsechzigste" ersetzt.

e) In Artikel 6 wird die Wortfolge "der Besoldungsgruppe D 4 in der ersten Dienstaltersstufe" ersetzt durch: "in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1".

f) Artikel 7 wird gestrichen.

g) In Artikel 8 wird die Wortfolge

"nach den Sterblichkeitstafeln, die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen gemäß Artikel 39 festgelegt wurden, und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5%."

ersetzt durch:

"nach der in Artikel 9 des Anhangs XII des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 %, der nach den Modalitäten des Artikels 10 des Anhangs XII des Statuts revidiert werden kann".

h) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

i. In Absatz 1 dieses Absatzes wird die Zahl "60" jeweils durch die Zahl "63" ersetzt.

ii. In Absatz 1 wird die Zahl "50" durch die Zahl "55" ersetzt, die Wörter "nach folgender Tabelle" sowie die Tabelle selbst werden gestrichen und es wird folgender Satz angefügt:

"Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5% vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen."

iii. Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf die betreffenden Beamten nicht anzuwenden; deren Gesamtzahl darf jedoch 10% der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand eingetreten sind. Diese Quote kann jährlich zwischen 8 und 12% schwanken, sofern über 2 Jahre insgesamt eine Quote von 20% nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die Kommission legt vor Ablauf von fünf Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags vor, die Quote nach fünf Jahren auf jährlich höchstens 5 bis 10% aller im Vorjahr in sämtlichen Organen in den Ruhestand getretenen Beamten festzusetzen."

i) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

"Artikel 9a

Verlangt ein Beamter, der Ruhegehaltsansprüche von über 70% seines letzten Grundgehaltes erworben hat, gemäß Artikel 9 den sofortigen Beginn der Ruhegehaltszahlung, so wird zur Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts die Kürzung nach Artikel 9 auf einen theoretischen Betrag angewandt, der den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entspricht, anstatt auf einen Betrag, der höchstens 70 % des letzten Grundgehaltes entspricht. Das auf diese Weise berechnete gekürzte Ruhegehalt darf jedoch auf keinen Fall 70 % des letzten Grundgehaltes im Sinne des Artikels 77 des Statuts übersteigen."

j) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

i. In Absatz 1 wird zwischen die Wortgruppe "so ist er berechtigt, den" und der Wortfolge "versicherungsmathematischen Gegenwert" die Wortfolge "zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden" eingefügt.

ii. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

- In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge:

"kann nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen."

ersetzt durch:

"kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt erwirbt, den versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert."

- Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

- das Wort "bestimmt" wird durch das Wort "legt" ersetzt, und vor der Wortfolge "die Anzahl" wird die Wortfolge "mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen" und nach dem Wort "Dienstjahre" das Wort "fest" eingefügt.

- die Wortfolge "unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist," wird durch die Wortfolge "unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung" ersetzt.

- die Wortfolge "nach seiner eigenen Regelung" wird durch die Wortfolge "gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften" ersetzt.

- die Wortfolge "unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts"

wird ersetzt durch:

"unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung".

- Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen."

k) Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i. Der bisherige Text wird zu Absatz 1; dabei werden im einleitenden Teil die Wortfolge "sofern er nicht ruhegehaltsberechtigt oder Artikel 11 Absatz 1 auf ihn nicht anwendbar ist" durch die Wortfolge "sofern er nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist", und die Wortfolge "auf Auszahlung folgender Beträge:" wird durch "darauf," ersetzt.

ii. Im neuen ersten Absatz wird die Zahl "60" durch die Zahl "63" ersetzt.

iii. Die Buchstaben a, b, c und d werden durch folgenden Text ersetzt:

"a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeiten des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden;

b) oder, falls die in Buchstabe a genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

- sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

- sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

- sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;

- eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Bedingungen erfuellt sind."

iv. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b hat ein Beamter, der seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet hat, die bzw. der die Voraussetzungen im Sinne des letzten Absatzes erfuellt, und der vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet und dabei nicht zum sofortigen oder zu einem späteren Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

3. Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h des Anhangs IX des Statuts getroffenen Beschlusses festgesetzt."

l) Artikel 12a wird gestrichen.

m) Die Überschrift von Kapitel 3 erhält folgenden Wortlaut: "Invalidengeld".

n) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

i. Unterabsatz 1 wird zu Absatz 1, und die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt.

ii. Unterabsatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

"2. Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Ist dies der Fall, so wird, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle übersteigen, das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt.

Der betreffende Beamte hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Entwicklungen mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten."

o) Artikel 14 wird wie folgt geändert:

i. Die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt.

ii. In Unterabsatz 2 wird die Wortfolge "Artikel 16 des Anhangs VIII findet entsprechende Anwendung" gestrichen.

p) In Artikel 15 werden die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" durch das Wort "Invalidengeld", die Wortfolge "dieses Ruhegehalts" durch die Wortfolge "des Invalidengelds" und die Zahl "60" durch die Zahl "63" ersetzt.

q) Artikel 16 wird gestrichen.

r) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i. Die Wortfolge "die Witwe" wird durch die Wortfolge "der überlebende Ehegatte" ersetzt.

ii. Das Wort " Witwengeld" wird durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

s) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i. In den Unterabsätzen 1 und 2 wird das Wort "Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

ii. In den Unterabsätzen 1 und 3 wird die Wortfolge "die Witwe" durch die Wortfolge "der überlebende Ehegatte" ersetzt.

iii. Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

- Die Wortfolge "sofern sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Betreffenden aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr lang mit ihm verheiratet war" wird durch die Wortfolge "sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand" ersetzt.

- Die Wortfolge "ihr Ehegatte" wird durch die Wortfolge "der Ehegatte" ersetzt.

t) Artikel 18 wird wie folgt geändert:

i. Die Wortfolge "die Witwe" wird durch die Wortfolge "der überlebende Ehegatte" und die Wortfolge "ihr Ehegatte" wird durch die Wortfolge "der Ehegatte" ersetzt.

ii. In Absatz 1 wird die Wortfolge "sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat" ersetzt durch: "sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand".

iii. In der deutschen Fassung bereits unter ii. berücksichtigt.

u) Artikel 18a wird wie folgt geändert:

i. Die Wortfolge "die Witwe" wird durch die Wortfolge "der überlebende Ehegatte", "60. Lebensjahres" durch "63. Lebensjahres" und "60. Lebensjahr" durch "63. Lebensjahr" ersetzt.

ii. Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

- die Wortfolge "sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat" wird ersetzt durch: "sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand".

- Die Wortfolge "ein Witwengeld" wird durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" und die Wortfolge "Das Witwengeld" wird durch die Wortfolge "Die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

- die Wortfolge "ihr Ehegatte" wird durch die Wortfolge "der Ehegatte" ersetzt.

v) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

i. Die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch das Wort "Invalidengeld", die Wortfolge "Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" wird durch das Wort "Invalidengelds", die Wortfolgen "ihr Ehegatte" und "der Ehegatte" werden jeweils durch die Wortfolge "der ehemalige Beamte", die Wortfolge "ein Witwengeld" wird durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" und die Wortfolge "Das Witwengeld" wird durch die Wortfolge "Die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

ii. Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

- die Wortfolge "Die Witwe" wird durch die Wortfolge "der überlebende Ehegatte" ersetzt.

- die Wortfolge "sofern sie" wird durch die Wortfolge "sofern er" ersetzt.

- die Wortfolge "dieses Ruhegehalts" wird durch die Wortfolge "des Invalidengelds" ersetzt.

w) In Artikel 21 Absatz 1 werden die Wortfolge "die Witwe" durch die Wortfolge "der überlebende Ehegatte", die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wortfolge "oder ein Invalidengeld" und die Wortfolge "des Witwengeldes" durch die Wortfolge "der Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

x) Artikel 22 wird wie folgt geändert:

i. In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge "eine Witwe" durch die Wortfolge "einen überlebenden Ehegatten" und die Wortfolge "eine Witwe, die" durch die Wortfolge "einen überlebenden Ehegatten, der " ersetzt.

ii. In Unterabsatz 3 wird die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wortfolge "oder ein Invalidengeld" ersetzt.

y) Artikel 24 wird wie folgt geändert:

i. In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wortfolge "oder ein Invalidengeld" ersetzt.

ii. An Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts gilt."

z) Artikel 25 wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" wird durch die Wortfolge "oder Invalidengeld" ersetzt.

aa) In Artikel 26 werden die Wortfolge "der Witwe auf Witwengeld" durch die Wortfolge "des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung", die Wortfolge "wenn sie" durch die Wortfolge "wenn er", die Wortfolge "Sie hat" durch die Wortfolge "Er hat" und die Wortfolge "ihres Witwengeldes" durch die Wortfolge "seiner Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

bb) Artikel 27 wird wie folgt geändert:

i. Die Wortfolgen "ihres ehemaligen Ehegatten" und "ihres früheren Ehegatten" werden jeweils durch die Wortfolge "des ehemaligen Ehegatten" ersetzt.

ii. In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge "Die geschiedene Ehefrau" durch die Wortfolge "Der geschiedene Ehegatte" und in Unterabsatz 3 wird die Wortfolge "der geschiedenen Ehefrau" durch die Wortfolge "des geschiedenen Ehegatten" ersetzt.

iii. In Unterabsatz 1 werden die Wortfolge "sofern sie nachweisen kann, dass sie" durch die Wortfolge "sofern er nachweisen kann, dass er" ersetzt, und zwischen den Wortfolgen "oder durch" und "Vereinbarung zwischen" wird die Wortfolge "amtlich eingetragene und ausgeführte" eingefügt.

iv. In Unterabsatz 3 werden die Wortfolgen "wenn sie" durch die Wortfolge "wenn er", die Wortfolge "geht sie" durch die Wortfolge "geht er" und die Wortfolge "auf sie Anwendung" durch die Wortfolge" auf ihn Anwendung" ersetzt.

cc) Artikel 28 wird wie folgt geändert:

i. In Unterabsatz 1 werden die Wortfolgen "geschiedene Ehefrauen" durch die Wortfolge "geschiedene Ehegatten", die Wortfolge "eine Witwe" durch die Wortfolge "ein überlebender Ehegatte" und die Wortfolge "ein Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

ii. In Unterabsatz 2 werden die Wortfolgen "Stirbt eine der Berechtigten" durch die Wortfolge "Stirbt einer der Berechtigten" und die Wortfolge "verzichtet sie auf ihren Witwengeldanteil" durch die Wortfolge "verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

dd) In Artikel 29 werden die Wortfolge "die geschiedene Ehefrau" durch die Wortfolge "der geschiedene Ehegatte" und die Wortfolge "der Witwe" durch die Wortfolge "dem überlebenden Ehegatten" ersetzt.

ee) In Artikel 31 wird die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wortfolge "oder Invalidengeld" ersetzt.

ff) In Artikel 31a wird die Wortfolge "oder nach den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 " ersetzt durch die Wortfolge "oder nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 ".

gg) Artikel 34 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tode des Beamten oder ruhegehalts- oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Beamten geboren werden"

hh) In Artikel 35 wird die Wortfolge "eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wortfolge "eines Invalidengelds" ersetzt.

ii) In Artikel 36 wird die Wortfolge "Bei jeder Gehaltszahlung" durch die Wortfolge "Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung" ersetzt.

jj) Artikel 39 wird gestrichen.

kk) Artikel 40 wird wie folgt geändert:

i. In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge "des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wortfolge "des Invalidengelds" ersetzt.

ii. Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

- die Wortfolge "das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch die Wortfolge "das Invalidengeld" ersetzt.

- die Wortfolge "von einem Organ der drei Europäischen Gemeinschaften" wird durch die Wortfolge "aus dem Gesamthaushaltsplan oder von Agenturen" ersetzt.

- Folgender Satz wird angefügt: "Desgleichen dürfen sie mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Mandat in einem der Organe oder einer Agentur ergeben."

ll) Artikel 42 wird wie folgt geändert:

i. Die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" wird durch die Wortfolge "ein Invalidengeld" ersetzt.

ii. [betrifft nicht die deutsche Fassung]

mm) In Artikel 44 wird die Wortfolge "endgültig" durch das Wort "vorübergehend" und die Wortfolge "nach Artikel 86" durch die Wortfolge "nach Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts" ersetzt.

nn) Artikel 45 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung

"Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungs bezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt.

Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Falle die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandten Wechselkurse erfolgt.

Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung."

oo) In Artikel 46 wird die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" wird durch die Wortfolge "oder ein Invalidengeld" ersetzt.

94. Anhang IX erhält folgende Fassung:

"ANHANG IX Disziplinarordnung

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) hervor, dass ein Beamter (der Begriff "Beamter" schließt auch ehemalige Beamte ein) eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter des Organs namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

2. In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Beamten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte.

3. Kann am Ende einer Untersuchung des OLAF keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden waren, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters des Amtes ohne weitere Maßnahme eingestellt. Der Leiter des Amtes unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Artikel 2

1. Die Bestimmungen von Artikel 1 gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde.

2. Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.

3. Die Organe erlassen gemäß Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 3

1. Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten

a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt. Der Beamte wird darüber schriftlich unterrichtet;

b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und ggf. eine Ermahnung aussprechen; oder

c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 86 des Statuts

(1) beschließen, das in Abschnitt 4 vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten oder

(2) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.

Artikel 3a

Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Beamten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.

Abschnitt 2: Disziplinarrat

Artikel 4

1. In jedem Organ wird ein Disziplinarrat eingerichtet. Bei der Einrichtung des Disziplinarrates sorgt das Organ dafür, dass mindestens ein externes Mitglied aufgenommen wird, so dass Unabhängigkeit gewährleistet ist.

2. Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentliche Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können. In Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 13 betreffen, tritt der Disziplinarrat mit zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die derselben Funktions- und Besoldungsgruppe angehören wie der Beamte, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

3. Für alle Fälle, die Beamte betreffen, die nicht der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 angehören, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten bestellt, die mindestens der Besoldungsgruppe AD 14 angehören.

4. In Fällen, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 betreffen, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten der Besoldungsgruppe AD 16 bestellt.

5. In Fällen, die einen in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuenden Beamten betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2.

Artikel 5

1. Anstellungsbehörde und Personalvertretung bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder.

2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt.

3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Organe können jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.

4. Die beiden Mitglieder des erweiterten Disziplinarrates gemäß Artikel 4 Absatz 2 werden auf folgende Weise bestellt:

a) Die Anstellungsbehörde stellt eine Liste auf, die soweit möglich die Namen von zwei Beamten aus jeder Besoldungsgruppe in jeder Funktionsgruppe enthält. Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der Anstellungsbehörde eine entsprechende Liste.

b) Innerhalb von zehn Tagen nach Zuleitung des Berichts, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in Artikel 22 des Statuts genannte Verfahren eingeleitet wird, nimmt der Vorsitzende des Disziplinarrates im Beisein des betreffenden Beamten aus jeder der vorstehend genannten Listen die Auslosung eines Mitglieds des Disziplinarrates vor. Der Vorsitzende kann beschließen, dass ihn der Sekretär des Disziplinarrates hierbei ersetzt. Der Vorsitzende teilt jedem Mitglied die Zusammensetzung des Disziplinarrates mit.

5. Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates und nur einmal kann der betreffende Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen.

Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen und haben sich bei einem Interessenkonflikt einer Mitwirkung zu enthalten.

Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt gegebenenfalls eine neue Auslosung vor, um die gemäß Absatz 4 bestellten Mitglieder zu ersetzen.

Artikel 5a

Der Disziplinarrat wird von einem Sekretär unterstützt; dieser wird von der Anstellungsbehörde ernannt.

Artikel 6

1. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.

2. Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates sind geheim.

Abschnitt 3: Disziplinarstrafen

Artikel 7

1. Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:

a) schriftliche Verwarnung,

b) Verweis,

c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,

d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,

e) zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,

f) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,

g) Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,

h) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Kürzung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Beamten das in Artikel 6 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

2. Im Falle eines Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfängers kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Beamten dürfen jedoch das in Artikel 6 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

3. Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen

Artikel 8

Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird Folgendem Rechnung getragen:

- der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;

- dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Organe beeinträchtigt;

- dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;

- den Gründen des Beamten für das Dienstvergehen;

- der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Beamten;

- dem Grad der persönlichen Verantwortung des Beamten;

- dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Beamten;

- der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und

- der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten.

Abschnitt 4: Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates

Artikel 9

Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrates über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe verhängt wird, ist der betreffende Beamte zu hören.

Abschnitt 5: Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat

Artikel 10

1. Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.

2. Der Bericht wird dem betreffenden Beamten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt.

Artikel 11

1. Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Beamte berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten.

2. Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.

3. Der betreffende Beamte kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen.

Artikel 12

Räumt der betreffende Beamte im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 10, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Sache aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Sobald sich der Disziplinarrat nicht mehr mit dem Fall befasst, teilt der Vorsitzende des Disziplinarrates mit, welche Strafe seiner Auffassung nach ins Auge zu fassen ist.

Unbeschadet Artikel 9 kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d verhängen.

Bevor der betreffende Beamte seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann.

Artikel 13

Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, und unterrichtet die anderen Mitglieder darüber.

Artikel 14

1. Der betreffende Beamte wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Außerdem kann er Zeugen benennen.

2. Das Organ ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Beamten entsprechende Rechte.

3. Hat das OLAF eine Untersuchung eingeleitet, so kann der Disziplinarrat daran beteiligte Beamte dieses Amtes hören.

Artikel 15

1. Sind nach Auffassung des Disziplinarrates die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten.

2 Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrates geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Das Organ händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Beamte aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen.

Artikel 16

Auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie auf Grund der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind, und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls angemessen ist.

Artikel 17

1. Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt - außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der Beschlussfassung des Disziplinarrates nicht teil.

2. Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrates und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen.

Artikel 18

Der Sekretär erstellt ein Protokoll über die Sitzungen des Disziplinarrates. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage.

Artikel 19

1. Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 7 vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Beamte die von ihm im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat verursachten Kosten zu tragen; dies betrifft u.a. die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger.

2. In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Beamten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen.

Artikel 20

1. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikeln 7 und 8. Die Verfügung ist zu begründen.

2. Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Beamte unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Beamte kann beantragen, die Entscheidung in seine Personalakte aufzunehmen.

Abschnitt 6: Vorläufige Dienstenthebung

Artikel 21

1. Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde ein schweres Dienstvergehen zur Last gelegt, sei es, dass es sich um Dienstpflichtverletzung oder um eine rechtswidrige Handlung handelt, so kann er jederzeit für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum von der Anstellungsbehörde vorläufig seines Dienstes enthoben werden.

2. Vor dieser Verfügung hört die Anstellungsbehörde den betreffenden Beamten, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Artikel 22

1. In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Keinesfalls darf weniger als das Existenzminimum gemäß Artikel 6 des Anhangs VIII dieses Statuts ausgezahlt werden, gegebenenfalls zuzüglich von Familienzulagen.

2. Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.

3. Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrecht erhalten werden. In diesem Fall erhält der Beamte erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat.

4. Wird gegen den Beamten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen ausgesprochen, so hat er Anspruch auf Nachzahlung der gemäß Absatz 1 von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so hat er außerdem Anspruch auf Zahlung Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Artikel 12 des Anhangs VII.

Abschnitt 7: Gleichzeitige Strafverfolgung

Artikel 23

Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.

Abschnitt 8: Schlussbestimmungen

Artikel 23a

In Fällen, in denen das OLAF eine Untersuchung eingeleitet hat, werden Verfügungen gemäß den Artikeln 9, 12, 20 und 21 dem Amt zur Information mitgeteilt.

Artikel 24

Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen. Über diesen Antrag entscheidet die Anstellungsbehörde.

Artikel 25

Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann das Disziplinarverfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde oder auf Antrag des betreffenden Beamten wieder aufgenommen werden.

Artikel 26

Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.

Artikel 27

Jedes Organ erlässt nach Anhörung seiner Personalvertretung erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang."

95. Anhang X wird wie folgt geändert:

a) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Anstellungsbehörde nimmt diese Versetzungen im Rahmen des so genannten "Mobilitätsverfahrens" vor, dessen Bedingungen sie nach Anhörung der Personalvertretung festlegt."

b) In Artikel 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Im Rahmen dieses Mobilitätsverfahrens kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen in einem Drittland diensttuenden Beamten vorübergehend wieder auf einem Dienstposten am Sitz oder an jedem anderen Ort der dienstlichen Verwendung in der Gemeinschaft zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten."

c) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i. Nach den Wörtern "Verfügung, die" werden die Wörter "dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten sowie" eingefügt;

ii. der folgende Absatz wird angefügt:

"Die Anwendungsmodalitäten für diesen Artikel werden nach Anhörung der Personalvertretung von der Anstellungsbehörde festgelegt, die nach Maßgabe der an jedem Ort der dienstlichen Verwendung herrschenden Lebensbedingungen auch über die Ausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen befindet."

d) In Artikel 6 werden die Wörter "fünf Kalender" ersetzt durch die Wörter "dreieinhalb Arbeitstage".

e) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Kalendertagen" ersetzt durch die Wörter "dreieinhalb Arbeitstagen", die Wörter "zweieinhalb Kalendertagen" werden ersetzt durch die Wörter "zwei Arbeitstagen".

ii. In Absatz 2 werden die Wörter "zwanzig Kalendertage" ersetzt durch die Wörter "vierzehn Arbeitstage".

f) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

i. In Absatz 1 werden die Wörter "zwanzig Kalendertagen" ersetzt durch die Wörter "vierzehn Arbeitstagen".

ii. In Absatz 2 wird Unterabsatz 1 wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "Kalendertage" durch das Wort "Arbeitstage" ersetzt.

Satz 2 wird gestrichen.

g) Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. Unterabsatz 6 wird wie folgt geändert:

Im vierten Gedankenstrich wird die Zahl "8" durch die Zahl "7" ersetzt.

Im fünften Gedankenstrich wird die Zahl "8" ersetzt durch die Angabe "9, aber kleiner oder gleich 11" ist.

Nach dem vierten Gedankenstrich wird der folgende Gedankenstrich eingefügt:

" - 30 %, wenn dieser Wert größer als 7, aber kleiner oder gleich 9 ist".

Es wird ein zusätzlicher Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt: " - 40 %, wenn dieser Wert größer ist als 11.".

ii. Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

" Erklärt sich der Beamte, der an einem Ort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen tätig ist, für den eine Zulage für die Lebensbedingungen in Höhe von 30 %, 35 % oder 40 % gewährt wird, damit einverstanden, während seiner Laufbahn erneut an einem Ort mit einer Zulage von 30 %, 35 % oder 40 % Dienst zu tun, so erhält er zuzüglich zu der an dem neuen Dienstort geltenden Zulage für die Lebensbedingungen eine Prämie von 5 % des im ersten Unterabsatz genannten Referenzbetrags.

Diese Prämien sind bei jeder neuen Einweisung des Beamten an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen kumulierbar, wobei aber der Gesamtbetrag aus Zulagen und Prämie 45 % des im ersten Unterabsatz genannten Referenzbetrags nicht übersteigen darf."

h) In Artikel 13 Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter "alle sechs Monate" ersetzt durch die Wörter "einmal jährlich".

i) In Artikel 16 Absatz 1 werden nach den Wörtern "dienstlichen Verwendung" die Wörter "oder in der Währung der Ausgabe" eingefügt.

j) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

- am Satzanfang werden die Wörter "dem vom Organ eine möblierte Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird" ersetzt durch die Wörter "dem aufgrund von Artikel 5 oder Artikel 23 eine Wohnung zur Verfügung steht";

- am Satzende werden nach den Wörtern "der persönlichen beweglichen Habe" die Wörter "und Effekten" eingefügt.

ii. In Absatz 2 werden die Wörter "die tatsächlichen Einrichtungskosten" ersetzt durch die Wörter "die übrigen Kosten aufgrund dieses Wohnungswechsels".

k) Artikel 18 wird wie folgt geändert:

i. Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

"Außerdem erhält der Beamte das in Artikel 10 des Anhangs VII vorgesehene, um 50 % herabgesetzte Tagegeld, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstellungsbehörde zu befinden hat."

ii. Im letzten Absatz wird das Wort "Bedienstete" ersetzt durch das Wort "Beamte".

l) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

i. Die Wörter "Dienstfahrten innerhalb seines Tätigkeitsbereichs" werden durch die Wörter "Fahrten aus dienstlichen Gründen, die unmittelbar mit der Ausübung seiner Funktionen zusammenhängen" ersetzt.

ii. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

m) Artikel 21 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"Für den Beamten, der nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder im Falle einer Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung vorfindet,

- bei Bereitstellung einer nicht möblierten Wohnung die Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zum Ort der dienstlichen Verwendung, sowie für die Beförderung der persönlichen Effekten;

- bei Bereitstellung einer möblierten Wohnung die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten und für das Möbellager zur Aufnahme der persönlichen beweglichen Habe."

n) In Artikel 23 werden die Wörter "der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten" ersetzt durch die Wörter "seiner Tätigkeiten".

o) Kapitel 5 und der dazugehörige Artikel 26 werden gestrichen.

p) Kapitel 6 und der dazugehörige Artikel 27 werden gestrichen.

96. Anhang XI erhält folgende Fassung:

"ANHANG XI

Kapitel 1 - Jährliche Überprüfung des Besoldungsniveaus (Artikel 65 Absatz 1 des Statuts)

Abschnitt 1: Elemente der jährlichen Angleichung

Artikel 1

1. Bericht von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften)

Für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten anderen Dienstorten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.

2. Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (Brüsseler internationaler Index)

Anhand von Angaben der belgischen Behörden ermittelt Eurostat einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel messen lässt. Dieser (als "Brüsseler internationaler Index" bezeichnete) Index berücksichtigt die Entwicklung zwischen dem Monat Juni des Vorjahres und dem Monat Juni des laufenden Jahres und basiert auf der von der Arbeitsgruppe "Gruppe Artikel 64 des Statuts" (siehe Artikel 13) festgelegten statistischen Methodik.

3. Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels (Kaufkraftparitäten und implizite Indizes)

a) Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern und sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz

der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird) und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und

der von den Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien

festgelegt wird.

b) Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.

c) Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Zugrundelegung der am besten geeigneten Indizes gemäß den Angaben der Arbeitsgruppe "Gruppe Artikel 64 des Statuts" (siehe Artikel 13).

d) Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

4. Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene (spezifische Indikatoren)

a) Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den betreffenden nationalen Behörden eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 1. Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in

- einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und

- einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die diesen Funktionsgruppen entsprechen. Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge sowie die allgemeinen Steuerfaktoren berücksichtigt. Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union werden die Ergebnisse für die einzelnen Länder mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen Anteil des nationalen BIP am BIP der EU gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des ESVG (Europäisches System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen) veröffentlichten Statistiken ergibt.

b) Die betreffenden Behörden in den Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat auf dessen Verlangen die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur genauen Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können. Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der betreffenden nationalen Behörden fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.

c) Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat bestimmte Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse auf zentralstaatlicher Ebene; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des ESVG ermittelt.

In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen den spezifischen Indikatoren und den Kontrollindikatoren einzugehen.

Artikel 2

Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe und übermittelt ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts dem Rat entsprechende, alle relevanten Faktoren einbeziehende Vorschläge.

Abschnitt 2: Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Artikel 3

1. Mit Wirkung vom 1. Juli beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 genannten Elemente.

2. Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem Brüsseler internationalen Index. Die Angleichung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.

3. Der auf diese Weise festgelegte Wert der Angleichung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts und in den Artikeln 20, 63 und 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein:

Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge mit Berichtigungskoeffizient 100 werden um den Wert der jährlichen Angleichung gemäß Absatz 2 herauf- oder herabgesetzt.

Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird für jede Dienstaltersstufe bzw. Klasse der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer - unter Berücksichtigung von Absatz 4 - und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zur Versorgungsordnung den Nettobetrag ergibt.

Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält.

4. Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus

dem sich aus der vorangegangenen Angleichung ergebenden Faktor und/oder

dem Wert der Angleichung der Dienstbezüge Absatz 2.

5. Die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg werden auf 100 festgesetzt.

Die Berichtigungskoeffizienten, die für

- die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten oder an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Europäischen Gemeinschaften und

- die Versorgungsbezüge, die abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts von den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der vor dem [1. Mai 2004] erworbenen Ruhegehaltsansprüche in anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden,

gelten, werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.

Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten.

6. Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende Angleichung vor.

Falls diese rückwirkende Angleichung die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende jährliche Angleichung verteilt werden.

Kapitel 2 - Zwischenzeitliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

Artikel 4

1. Zwischenzeitliche Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts werden mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Sensibilitätsschwelle und unter Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.

2. Der Vorschlag der Kommission wird dem Rat spätestens in der zweiten Aprilhälfte übermittelt.

3. Diese zwischenzeitlichen Angleichungen werden bei der jährlichen Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigt

Artikel 5

1. Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die auf der in Artikel 12 genannten Sitzung mitgeteilt werden.

Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, so wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Angleichung berücksichtigt.

2. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel wird durch den Brüsseler internationalen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

3. Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten des Artikels 1 Absatz 4 berechnet.

Artikel 6

1. Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum wird auf 3,5 % festgesetzt.

2. Die Schwelle wird - vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 - nach folgendem Verfahren angewandt:

- Wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des Brüsseler internationalen Index zwischen Juni und Dezember), so werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Angleichungsverfahren angeglichen;

- wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht, so werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) angeglichen.

Artikel 7

Bei der Anwendung von Artikel 6 gilt Folgendes:

Der Wert der Angleichung entspricht dem Brüsseler internationalen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Angleichung, falls die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht wird.

Kapitel 3 - Zeitpunkt der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten (Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten)

Artikel 8

1. Für Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Falle der zwischenzeitlichen Angleichung vor dem 1. Januar und im Falle der jährlichen Angleichung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.

2. Der Zeitpunkt der jährlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

- auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

- auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.

3. Der Zeitpunkt der zwischenzeitlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

- auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

- auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.

Kapitel 4 - Festsetzung und Aufhebung von Berichtigungskoeffizienten (Artikel 64 des Statuts)

Artikel 9

1. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, die Verwaltung eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder die Vertreter der Beamten der Europäischen Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.

Der Antrag hat sich auf objektive Elemente zu stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Kaufkraft an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates erkennen lassen (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird). Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort vor.

2. Desgleichen kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Vorschlag auf einer der folgenden Voraussetzungen:

- Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, der Verwaltung eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertreter der Beamten der Europäischen Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) unter denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates liegen, und diese Annäherung ist nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden;

- an dem Dienstort sind keine Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften [15] mehr beschäftigt.

[15] Beamte und Bedienstete auf Zeit

3. Der Rat beschließt über den Vorschlag gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Statuts.

Kapitel 5 - Ausnahmeklausel

Artikel 10

Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, dass in der Gemeinschaft eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des Vertrags beschließt.

Kapitel 6 - Aufgabe von Eurostat und Beziehungen zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 11

Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.

Artikel 12

Eurostat beruft alljährlich im März eine aus Sachverständigen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 65 des Statuts" genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen und der Kontrollindikatoren geprüft.

Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden auf der Arbeitsgruppensitzung die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für eine zwischenzeitliche Angleichung der Dienstbezüge erforderlich sind.

Artikel 13

Eurostat beruft mindestens einmal im Jahr, spätestens im September, eine aus Sachverständigen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 des Statuts" genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Festsetzung des Brüsseler internationalen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft.

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.

Kapitel 7 - Schlussbestimmung und Revisionsklausel

Artikel 15

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2013.

2. Am Ende des vierten Jahres ihrer Geltungsdauer werden sie insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung einer Bewertung unterzogen. Hierzu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs auf der Grundlage von Artikel 283 EG-Vertrag vor."

97. Folgender Anhang XII wird angefügt:

"ANHANG XII Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts

Kapitel 1: Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

1. Zur Festsetzung des Beitrags der Beamten zur Versorgung nach Artikel 83a Absatz 2 des Statuts nimmt die Kommission alle fünf Jahre und erstmals 2004 eine versicherungsmathematische Bewertung des Gleichgewichts des Versorgungssystems nach Artikel 83a Absatz 3 des Statuts vor; eine derartige Bewertung findet erstmals 2004 statt.

2. Zur Vorbereitung der Prüfung nach Artikel 83a Absatz 4 des Statuts aktualisiert die Kommission diese versicherungsmathematische Bewertung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Teilnehmerpopulation im Sinne von Artikel 9, des Zinssatzes im Sinne von Artikel 10 und der auf die Gehaltstabelle der EG-Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate im Sinne von Artikel 11.

3. Die Bewertung und die Aktualisierungen werden in jedem Jahr n unter Bezugnahme auf die Population der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) im aktiven Dienst stehenden Teilnehmer am Versorgungssystem durchgeführt.

Artikel 2

1. Eine etwaige Anpassung des Beitragssatzes wird zusammen mit der alljährlichen Angleichung der Bezüge nach Artikel 65 des Statuts am 1. Juli wirksam. Bei einer Anpassung wird der Beitragssatz um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt.

2. Die am 1. Juli 2004 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 9,75 % nicht übersteigt. Die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 10,25 % nicht übersteigt.

3. Besteht zwischen der Beitragssatzänderung, wie sie sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, und der gemäß Absatz 2 vorgenommenen Anpassung eine Differenz, so wird diese zu keinem Zeitpunkt nachverrechnet und folglich auch bei späteren versicherungsmathematischen Berechnungen nicht berücksichtigt.

Kapitel 2: Bewertung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts

Artikel 3

Bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung werden zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Gleichgewicht des Versorgungssystems das Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts, das Invalidengeld im Sinne des Artikels 78 des Statuts und die Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Artikel 79 und 80 des Statuts als Kostenfaktoren des Systems berücksichtigt.

Artikel 4

1.Das versicherungsmathematische Gleichgewicht wird auf der Grundlage der in diesem Kapitel dargestellten Berechnungsmethode bewertet.

2. Nach dieser Methode stellt der "versicherungsmathematische Gegenwert" der bis zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit dar; der versicherungsmathematische Gegenwert der Versorgungsansprüche, die in dem zum Zeitpunkt der Berechnung beginnenden Dienstjahr erworben werden, wird als "Dienstzeitaufwand" bezeichnet.

3. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der Ruhestand (außer bei Invalidität) stets zu einem festen Durchschnittsalter r angetreten wird. Das durchschnittliche Ruhestandeintrittsalter wird erst im Zuge der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 aktualisiert und kann für verschiedene Personalkategorien unterschiedlich sein.

4. Bei der Bestimmung der versicherungsmathematischen Gegenwerte wird wie folgt vorgegangen:

a) Der Entwicklung des Grundgehalts der einzelnen Beamten zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung und dem angenommenen Ruhestandeintrittsalter wird Rechnung getragen.

b) Die bis zum Berechnungszeitpunkt erworbenen Versorgungsansprüche (Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit) werden nicht berücksichtigt, da die Beamten nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts ein Drittel der versicherungsmathematischen Kosten des Versorgungssystems selbst finanziert haben (dies stellt ihren Anteil an den Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit dar).

5. Alle einschlägigen Bestimmungen dieses Statuts (und insbesondere der Anhänge VIII und XIII) werden bei der versicherungsmathematischen Bewertung des Dienstzeitaufwands berücksichtigt.

6. Bei der Bestimmung des realen Zinssatzes und der jährlichen Änderungsrate, die auf die Gehaltstabelle für die EG-Beamten anzuwenden ist, wird eine Glättung vorgenommen. Die Glättung wird durch die Verwendung eines gleitenden Zwölfjahresschnitts für den Zinssatz und für die auf die Gehaltstabelle anzuwendende Änderungsrate bewirkt.

Artikel 5

1. Die Beitragsformel beruht auf folgender Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. Der Beitrag der Beamten zur Finanzierung des Versorgungssystems ist gleich einem Drittel des Verhältnisses zwischen dem Dienstzeitaufwand des laufenden Jahres (n) für alle Beamten im aktiven Dienst, die am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) dem Versorgungssystem angeschlossen waren, und der Jahresgrundgehaltssumme für dieselbe Population an aktiven Teilnehmern am Versorgungssystem.

3. Der Dienstzeitaufwand ist die Summe aus

a) dem Dienstzeitaufwand für das Ruhegehalt (näher dargestellt in Artikel 6), d.h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die im Laufe des Jahres n erworben werden, einschließlich des Wertes des Anteils an dem betreffenden Ruhegehalt, der nach dem Tode des Beamten im Ruhestand an den überlebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen ist;

b) dem Dienstzeitaufwand für das Invalidengeld (näher dargestellt in Artikel 7), d.h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sein werden, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich dienstunfähig werden; und

c) dem Dienstzeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung (näher dargestellt in Artikel 8), d.h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Hinterbliebenen der Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sind, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich sterben.

4. Die Bewertung des Dienstzeitaufwands für das laufende Jahr beruht auf den Versorgungsansprüchen und den entsprechenden Annuitäten, wie in den Artikeln 6 bis 8 näher dargestellt.

Diese Annuitäten ergeben nach Berücksichtigung des Zinssatzes, der auf die Gehaltstabelle anzuwendenden jährlichen Änderungsrate und der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters noch am Leben ist, auf den Berechnungszeitpunkt bezogen den versicherungsmathematischen Gegenwert von 1 EUR pro Jahr.

5. Den in Kapitel 2 von Titel V des Statuts und in Anhang VIII des Statuts enthaltenen Angaben zum Existenzminimum wird Rechnung getragen.

Artikel 6

1. Zur Berechnung des Wertes der Ruhegehälter werden die im Jahr n erworbenen Ruhegehaltsansprüche für jeden Beamten im aktiven Dienst berechnet, indem sein geschätztes Grundgehalt beim Eintritt in den Ruhestand mit dem auf ihn anzuwendenden Zuwachsfaktor multipliziert wird.

Machen die Versorgungsansprüche, die der Beamte seit seiner Einstellung (einschließlich übertragener Ansprüche) am 31. Dezember des Jahres n-1 erworben hat, 70 % oder mehr aus, so wird so verfahren, als habe der Beamte im Jahre n keine Versorgungsansprüche erworben.

2. Das geschätzte Grundgehalt (PS für Projected basic Salary) beim Eintritt in den Ruhestand wird nach einer Formel berechnet, bei der vom Grundgehalt am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird und die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen wie folgt berücksichtigt werden:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

SAL = gegenwärtiges Gehalt

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate )

ISP = geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen

m = Differenz zwischen dem geschätzten Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x).

Da die Berechnungen in realen Größen (inflationsbereinigt) vorgenommen werden, sind die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen inflationsbereinigte Änderungsraten.

3. Auf der Grundlage der Berechnung der von einem gegebenen Beamten erworbenen Versorgungsansprüche wird der versicherungsmathematische Gegenwert dieser Ansprüche (und der mit ihnen verbundenen Versorgungsleistungen an Hinterbliebene) berechnet, indem die im Jahr n erworbenen Versorgungsansprüche multipliziert werden mit der Summe aus

a) einer aufgeschobenen nachschüssigen Annuität zum Alter x , aufgeschoben um m Jahre

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und

b) einer aufgeschobenen nachschüssigen Hinterbliebenenrente zum Alter x und zum Alter y, wobei y das angenommene Alter des Ehegatten ist. Letztere Rente wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts multipliziert.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei

x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

y =Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

4. Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands für das Ruhegehalt wird Folgendes berücksichtigt:

a) der Beamten, die nach Erreichen des Ruhestandsalters noch im Dienste bleiben, gewährte Steigerungssatz;

b) der für Beamte, die vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausscheiden, geltende Abschlagsfaktor.

Artikel 7

1. Zur Berechnung des Wertes der Invalidengelder wird zunächst ermittelt, in wie vielen Fällen im Laufe des Jahres n Anspruch auf Invalidengeld entsteht; hierzu wird auf die einzelnen Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Jahr dienstunfähig zu werden, angewandt. Diese Wahrscheinlichkeit wird dann mit dem Jahresbetrag an Invalidengeld multipliziert, auf das der Beamte Anspruch haben würde.

2. Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der Invalidengelder, die erstmals im Jahre n zu zahlen sind, wird von folgenden Annuitäten ausgegangen:

a) einer befristet zahlbaren nachschüssigen Annuität bei einem Alter x

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

und

b) eine nachschüssige Hinterbliebenenannuität. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene multipliziert.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

y =Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

Artikel 8

1. Der Wert der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird berechnet, indem auf jeden Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, dass er in dem betreffenden Jahre stirbt, angewandt und diese mit dem Jahresbetrag der Versorgungsleistungen multipliziert wird, auf die der hinterbliebene Ehegatte im laufenden Jahr Anspruch haben würde. Bei der Berechnung werden auch möglicherweise zahlbare Waisengelder berücksichtigt.

2. Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird eine nachschüssige Annuität verwendet. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, multipliziert.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

y =Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Kapitel 3: Berechnungsverfahren

Artikel 9

1. Die demografischen Parameter für die versicherungsmathematische Bewertung basieren auf der Beobachtung der Population der dem Versorgungssystem angeschlossenen Personen, die das Personal im aktiven Dienst und die Versorgungsberechtigten umfasst. Die entsprechenden Daten werden jährlich von der Kommission erhoben; diese stützt sich dabei auf die Angaben der verschiedenen Organe und Agenturen, deren Bedienstete dem System angeschlossen sind.

Aus der Beobachtung dieses Personenkreises werden u.a. deren Struktur, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Invaliditätstafel abgeleitet.

2. Bei der Sterbetafel wird von einer Population ausgegangen, deren spezifische Merkmale möglichst weitgehend der Population der Teilnehmer am Versorgungssystem entsprechen. Die Sterbetafel wird erst bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 aktualisiert.

Artikel 10

1. Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.

2. Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahres zinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 12 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.

Artikel 11

1. Der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen die spezifischen Indikatoren nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI des Statuts zugrunde.

2. Die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende jährliche Änderungsrate ist der Mittelwert, der sich aus den inflationsbereinigten spezifischen Indikatoren für die EU der letzten 12 Jahre vor dem jeweils laufenden Jahr ergibt.

Artikel 12

Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach den Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne des Artikels 10; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst.

Kapitel 4: Durchführung

Artikel 13

1. Eurostat ist für die technische Durchführung dieses Anhangs zuständig.

2. Die versicherungsmathematische Bewertung nach Artikel 1 kann Eurostat einem oder mehreren unabhängigen qualifizierten Sachverständigen übertragen. Eurostat liefert den betreffenden Sachverständigen unter anderem die Parameter nach den Artikeln 9 bis 11.

3. Eurostat legt jedes Jahr am 1. September einen Bericht über die Bewertungen und Aktualisierungen nach Artikel 1 vor.

4. Sollten sich bei der Durchführung dieses Anhangs methodische Fragen stellen, so werden diese von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Sachverständigen der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und dem oder den unabhängigen qualifizierten Sachverständigen behandelt. Hierzu beruft Eurostat wenigstens einmal alle fünf Jahre anlässlich der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen eine Sitzung dieser Personen gruppe ein. Sollte Eurostat dies für erforderlich halten, so kann das Amt jedoch auch häufiger eine Sitzung einberufen.

Kapitel 5: Revisionsklausel

Artikel 14

1. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 sowie 3, 9, 10, 11 und 12 gelten vom [1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2013].

2. Auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission, der gegebenenfalls von einem nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegten Vorschlag der Kommission begleitet wird, kann der Rat die Bestimmungen dieses Anhanges zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathe matischen Bewertung überprüfen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung und des versicherungsmathematischen Gleichgewichts. Der Rat beschließt über den genannten Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

3. Abweichend von Artikel 83a des Statuts und Absatz 2 ist dem Rat bis Ende 2008 die zweite Bewertung, ein Bericht und gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission vorzulegen."

98. Folgender Anhang XIII wird angefügt:

,ANHANG XIII Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften (*)

Abschnitt 1

Artikel 1

1. Für den Zeitraum vom ... (Tag des Inkrafttretens) bis zum ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

,1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden.

2. Die Laufbahngruppe A umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B neun, die Laufbahngruppe C sieben und die Laufbahngruppe D fünf."

2. Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.

Artikel 2

1. Am ... (Tag des Inkrafttretens) erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, folgende Bezeichnungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Berücksichtigung von Artikel 7 wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgenden Tabellen [16] festgesetzt (Beträge in Euro) [17]:

[16] Den in der Tabelle aufgeführten Beträgen liegen die im Statut im [Juli 2001] genannten Beträge zugrunde; sie werden automatisch analog zu den Angleichungen angepasst, die der Rat zwischen [Juli 2001] und dem Tag des Inkrafttretens dieses Statuts in Bezug auf die letztgenannten Beträge beschließt.

[17] Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

[18]

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

[18] Zu jeder Dienstaltersstufe ist in der dritten Zeile ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor und nach dem ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens) wiedergibt.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3. Die Gehälter für die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen sind die anwendbaren Beträge im Sinne von Artikel 7.

Artikel 3

Die Dienstaltersstufe eines Beamten und das in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erreichte Dienstalter wird durch Artikel 2 Absatz 1 nicht berührt. Die Gehälter werden gemäß Artikel 7 festgelegt.

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 genannten Zeitraum gilt:

a) Der Begriff ,Funktionsgruppe" wird durch den Begriff ,Laufbahngruppe" ersetzt

in folgenden Statutsbestimmungen:

Artikel 5 Absatz 5,

Artikel 6 Absatz 1,

Artikel 7 Absatz 2,

Artikel 31 Absatz 1,

Artikel 32 Absatz 3,

Artikel 39 Buchstabe f,

Artikel 40 Absatz 4,

Artikel 41 Absatz 3,

Artikel 51 Absätze 1, 2, 8 und 9,

Artikel 78 Absatz 1;

in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Statuts;

in Anhang III des Statuts in

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c,

Artikel 3 Absatz 4;

in Anhang IX des Statuts in

Artikel 4,

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f und g.

b) Der Begriff ,Funktionsgruppe AD" wird durch den Begriff ,Laufbahngruppe A" ersetzt

in folgenden Statutsbestimmungen:

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c,

Artikel 48 Absatz 3,

Artikel 56 Absatz 2,

in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs II des Statuts.

c) Der Begriff ,Funktionsgruppe AST" wird durch den Begriff ,Laufbahngruppen B, C und D" ersetzt

in folgenden Statutsbestimmungen:

Artikel 43 Absatz 2,

Artikel 48 Absatz 3,

Artikel 56 Absatz 3,

in den Artikeln 1 und 3 des Anhangs VI des Statuts.

d) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts wird der Begriff ,Funktionsgruppe AST" durch den Begriff ,Laufbahngruppen B und C" ersetzt.

e) Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "Bis zum *** [Tag des Inkrafttretens zuzüglich 2 Jahre] führt das Europäische Parlament mindestens ein Auswahl verfahren für die Laufbahngruppen C*, B* und A* durch."

f) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts wird die Wortgruppe ,die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe Administration" ersetzt durch die Worte ,eine Funktion in der nächsthöheren Laufbahngruppe".

g) In Artikel 45a Absatz 1 des Statuts werden die Wortgruppe "Funktionsgruppe AST" durch die Wortgruppe "Laufbahngruppe B" und die Wortgruppe ,Funktionsgruppe AD" durch die Wortgruppe ,Laufbahngruppe A" ersetzt.

h) In Artikel 46 des Statuts werden die Begriffe ,Besoldungsgruppen AD9 bis 14" durch die Begriffe ,Besoldungsgruppen A*9 bis A*14" ersetzt.

i) In Artikel 29 Absatz 2 des Statuts werden die Begriffe ,Besoldungsgruppen AD16 oder AD15" durch die Begriffe ,Besoldungsgruppen A*16 oder A*15" und die Begriffe ,Besoldungsgruppen AD15 oder AD14" durch die Begriffe ,Besoldungsgruppen A*15 oder A*14" ersetzt.

j) In Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs II des Statuts wird die Angabe ,AD14" durch die Angabe ,A*14" ersetzt.

k) In Artikel 4 des Anhangs IX des Statuts werden in

Absatz 2 die Angabe ,AD13" durch die Angabe ,A*13",

Absatz 3 die Angabe ,AD14" durch die Angabe ,A*14 oder höher" und die Angabe ,AD16 oder AD15" durch die Angabe ,A*16 oder A*15",

Absatz 4 die Angabe ,AD16" durch die Angabe ,A*16" und die Angabe ,AD15" durch die Angabe ,A*15"

ersetzt.

l) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts wird der Teilsatz ,Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D auch" durch den Teilsatz ,Die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D kann auch" ersetzt.

m) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt.

n) Jede Bezugnahme im Statut auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 wird durch eine Bezugnahme auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D*1 ersetzt.

Artikel 5

1. Abweichend von Artikel 45 des Statuts behält ein Beamter, der am ... (Tag des Inkrafttretens) für eine Beförderung in Frage kommt, seine Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn er in seiner Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat.

2. Ein Beamter, der vor dem ... (Tag des Inkrafttretens + 2 Jahre) in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn der Wechsel nach dem ... (Tag des Inkrafttreten) erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

3. Die Artikel 1 bis 10a finden auf Zeitbedienstete Anwendung, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellt und danach gemäß Absatz 4 als Beamte eingestellt worden sind.

4. Ein Bediensteter auf Zeit, der vor dem ... (Tag des Inkrafttretens + 2 Jahre) in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn die Einstellung nach dem ... (Tag des Inkrafttreten) erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

5. Wird ein Beamter, der am ... (Tag vor dem Inkrafttreten) in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung.

Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 9 und 10 werden für die erste Beförderung der vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellten Beamten die in Artikel 6 Absatz 2 des Statuts und in Anhang I Teil B. aufgeführten Prozentsätze so angepasst, dass sie den vor diesem Zeitpunkt in den einzelnen Organen geltenden Modalitäten gerecht werden.

Wird die Beförderung eines Beamten vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) wirksam, so wird sie durch die am Tag des Wirksamwerdens der Beförderung geltenden Statutsbestimmungen geregelt.

Artikel 7

Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellten Beamten gelten folgende Regeln:

1. Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden.

2. Für jeden Beamten wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2.

Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gezahlt wird, entspricht dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor.

Der Multiplikationsfaktor wird zur Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der Anpassung der Gehälter angewandt.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 entspricht nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) das Monatsgrundgehalt des Beamten mindestens dem Betrag, den er aufgrund der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung beim automatischen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe seiner alten Besoldungsgruppe als Monatsgrundgehalt bezogen hätte. In allen Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen entspricht das zugrunde zu legende alte Grundgehalt dem Produkt aus dem Betrag, der nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) anzuwenden ist, und dem in Artikel 2 Absatz 2 definierten Koeffizienten.

4. Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD10 bis AD16, die am ... (Tag vor dem Inkrafttreten) Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfuellt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 entspricht.

5. Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich entsprechend nachstehender Tabelle nach der Laufbahngruppe, der er vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) angehörte, und seiner Dienstaltersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Zur Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes wird jede Besoldungsgruppe in fiktive Dienstaltersstufen, die jeweils einem Dienstalter von zwei Monaten entsprechen, und in fiktive Prozentsätze unterteilt, die um ein Zwölftel der Differenz zwischen dem für die betreffende Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz und dem für die nächsthöhere Dienstaltersstufe der betreffenden fiktiven Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz gekürzt werden.

Bei der Berechnung des vor der Beförderung bezogenen Gehalts eines Beamten, der nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat, wird der Wert der fiktiven Dienstaltersstufe berücksichtigt. Für diesen Zweck wird jede Besoldungsgruppe zusätzlich in fiktive Gehälter unterteilt, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um ein Zwölftel des zweijährlichen Steigerungsbetrags steigen, der für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe gilt.

6. Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2. Dieser Multiplikationsfaktor wird vorbehaltlich Absatz 7 beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei der Anpassung der Gehälter angewendet.

7. Ist der Multiplikationsfaktor nach einer Beförderung kleiner als 1, so verbleibt der Beamte abweichend von Artikel 44 des Statuts so lange in der ersten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe, wie der Multiplikationsfaktor kleiner als 1 ist oder bis der betreffende Beamte erneut befördert wird. Um dem Wert der höheren Dienstaltersstufe Rechnung zu tragen, auf die er nach dem genannten Artikel Anspruch gehabt hätte, wird ein neuer Multiplikationsfaktor berechnet. Sobald der Faktor gleich 1 ist, beginnt der Beamte, gemäß Artikel 44 des Statuts in den Dienstaltersstufen aufzusteigen. Ist der Faktor größer als 1, so wird ein etwaiger Überschussbetrag in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet.

8. Der Multiplikationsfaktor wird auch bei weiteren Beförderungen angewandt.

Artikel 8

1. Mit Wirkung vom ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unbeschadet des Artikels 7 wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle [19]:

[19] Siehe Anmerkung 19.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 9

Abweichend von Anhang I Teil B des Statuts gelten vom ... (Tag des Inkrafttretens) bis zum ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich sieben Jahre) für Beamte der Besoldungsgruppen AD12 und AD13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 10

1. Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) in Laufbahnschienen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen:

a) alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7;

b) alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5.

2. Für diese Beamten gelten abweichend von Anhang I Teil B des Statuts ab dem ... (Tag des Inkrafttretens) folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungs verfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Die Organe erlassen bis zum ... (Tag des Inkrafttretens) Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Erforderlichenfalls erlassen die Organe spezielle Bestimmungen, um der mit einer solchen Neueinstufung verbundenen Änderung der anwendbaren Beförderungsquoten Rechnung zu tragen.

4. Dieser Artikel gilt nicht für Beamte, die nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) die Laufbahngruppe gewechselt haben.

Artikel 10a

Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gilt nicht für Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellt wurden.

Abschnitt 2

Artikel 11

1. Für den Zeitraum vom ... (Tag des Inkrafttretens) bis zum ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

AST1 bis AST4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

AD5 bis AD8 entsprechen A*5 bis A*8,

AD9, AD10, AD11, AD12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

2. Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens) bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

3. Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem ... (Tag des Inkrafttretens) und dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) eingestellt wurden, werden

im Falle einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

im Falle einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens // Besoldungsgruppe der Einstellung

A8/LA8 // A*5

A7/LA7 und A6/LA6 // A*7

A5/LA5 und A4/LA4 // A*9

A3/LA3 // A*12

A2 // A*14

A1 // A*15

//

B5 und B4 // B*3

B3 und B2 // B*4

//

C5 und C4 // C*1

C3 und C2 // C*2

Artikel 12

1. Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 kann der Gerichtshof Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) in eine Eignungsliste aus einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA7 und LA6 oder A*7 aufgenommen wurden, bei der Einstellung in die Besoldungsgruppen A*8 bzw. AD8 einstufen.

Abschnitt 3

Artikel 13

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts wird der Betrag der Kinderzulage durch folgende Beträge [20] ersetzt:

[20] Siehe Anmerkung 19.

1. Mai 2004 - 31. Dezember 2004: 245,03 Euro

1. Januar 2005 - 31. Dezember 2005: 257,32 Euro

1. Januar 2006 - 31. Dezember 2006: 269,62 Euro

1. Januar 2007 - 31. Dezember 2007: 281,92 Euro

1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: 294,21 Euro

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 14

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wird der Betrag der Vorschulzulage durch folgende Beträge [21] ersetzt:

[21] Siehe Anmerkung 19.

1. Mai 2004 - 31. August 2005: 14,97 Euro

1. September 2005 - 31. August 2006: 29,95 Euro

1. September 2006 - 31. August 2007: 44,92 Euro

1. September 2007 - 31. August 2008: 59,90 Euro

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 15

Abweichend von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts behält ein Beamter, der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalen Erziehungszulage hat, diesen Anspruch so lange, wie die Bedingungen, unter denen die Zahlung gewährt wurde, gegeben sind, längstens jedoch bis zum [31. August 2008]. Jedoch werden die Beträge der Pauschalzahlungen am [1. September 2004] auf 80 %, am [1. September 2005] auf 60 %, am [1. September 2006] auf 40 % und am [1. September 2007] auf 20 % ihres Wertes vom 31. Dezember 2003 gesenkt.

Artikel 16

Vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008 kann abweichend von Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts ein zusätzlicher Betrag überwiesen werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

die Überweisung muss bereits vor dem 1. Mai 2004 regelmäßig erfolgt sein, und die Voraussetzungen für ihre ursprüngliche Genehmigung müssen weiterhin gegeben sein,

dieser zusätzliche Betrag darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der monatlichen Überweisungen die folgenden Obergrenzen, ausgedrückt in Prozent des vor dem 1. Mai 2004 monatlich überwiesenen Gesamtbetrags, überschreitet:

1. Mai 2004 - 31. Dezember 2004: 100 %

1. Januar 2005 - 31. Dezember 2005: 80 %

1. Januar 2006 - 31. Dezember 2006: 60 %

1. Januar 2007 - 31. Dezember 2007: 40 %

1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: 20 %.

Artikel 17

1. Ein Beamter, der in dem Monat, der dem ... [Tag des Inkrafttretens] vorangeht, Anspruch auf die Pauschalzulage gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts hatte, erhält diese Zulage weiterhin ,ad personam" bis einschließlich Besoldungsgruppe 6. Auf die Zulage wird jedes Jahr der Prozentsatz angewandt, anhand dessen die Bezüge jährlich nach Maßgabe des Anhangs XI des Statuts angeglichen werden. Sind nach der Beförderung des Beamten in die Besoldungsgruppe 7 bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen seine Nettobezüge infolge der Streichung der Pauschalzulage niedriger als seine Nettobezüge im letzten Monat vor der Beförderung, so hat er bis zum Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz.

2. Ein Beamter, der vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] in die Laufbahngruppe C oder D eingestuft war und der nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft wurde, hat gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so hat er Anspruch auf eine Vergütung.

Artikel 18

Sind während des Übergangszeitraums vom [1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008] die monatlichen Nettobezüge eines Beamten vor Anwendung eines etwaigen Berichtigungskoeffizienten niedriger als die Nettobezüge, die er unter denselben persönlichen Umständen in dem Monat vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] erhalten hätte, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Verringerung der Nettobezüge Folge der jährlichen Angleichung der Bezüge gemäß Anhang XI des Statuts ist. Diese Garantie des Nettoeinkommens gilt nicht für die Auswirkungen der Sonderabgabe, Änderungen des Rentenbeitragssatzes und die Änderung der Bestimmungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge.

Abschnitt 4

Artikel 20

1. Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] in den Ruhestand treten, unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Anhangs XI des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für das Land innerhalb der Gemeinschaft, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat.

Der Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100.

Für Beamte, die ihren ersten Wohnsitz in einem Drittland haben, gilt ein Berichtigungskoeffizient von 100.

Abweichend von Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

2. Für die Zeit vom [1. Mai 2004] bis zum [1. Mai 2009] erhält Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

,Die Angleichung der vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] bestimmten Versorgungsbezüge erfolgt anhand des Mittelwertes aus den in Artikel 3 Absatz 5 erster und zweiter Gedankenstrich des Anhangs XI des Statuts genannten Berichtigungs koeffizienten, die für den Mitgliedstaat gelten, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat. Der Mittelwert wird nach Maßgabe der in folgender Tabelle angegebenen Gewichtung berechnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei Änderung mindestens eines Koeffizienten gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI wird die entsprechende Änderung des Mittelwerts zum selben Zeitpunkt wirksam."

3 Für vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] eingestellte Beamte, die am ... [Tag des Inkrafttretens] kein Ruhegehalt beziehen, findet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhegehaltsansprüche bestimmt werden, die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegte Berechnungsmethode Anwendung auf

die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts und

die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Beamten, der seinen Dienst vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] angetreten hat, aufgrund einer Übertragung seiner vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts angerechnet werden.

Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten im Lande ihres Herkunftsortes im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen. Die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Belege getroffen, die der betreffende Beamte vorzulegen hat.

Abweichend von Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

4. Dieser Artikel findet auf das Invalidengeld und die Vergütungen gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts sowie gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 entsprechend Anwendung. Der Artikel gilt jedoch nicht für Empfänger der Vergütung gemäß Artikel 41 des Statuts, die im Lande der letzten dienstlichen Verwendung wohnen.

Artikel 21

Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts erwirbt der Beamte, der seinen Dienst vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] angetreten hat, pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts, Anspruch auf 2 % des in der erstgenannten Bestimmungen genannten Gehalts.

Artikel 22

1. Beamte, die am ... [Tag des Inkrafttretens] mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Beamte, die am ... [Tag des Inkrafttretens] zwischen 30 und 49 Jahre alt sind, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beamte, die am ... [Tag des Inkrafttretens] das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] aufgenommen haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.

2. Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] aufgenommen hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm unabhängig von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhegehaltsalters ableistet, auf den Grundbetrag seines Ruhegehalts ein Steigerungssatz gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

Für Beamte, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Absatz 2 Unterabsatz 1 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 40 und 49 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 3 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4,5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahr erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 35 und 39 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,75 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahr erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 30 und 35 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,5 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 3,5 % der Ruhegehalts ansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahr erworben hatte. Für Beamte, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts.

Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.

Leistet ein Beamter, der vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] den Dienst aufgenommen und teilzeitlich gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa des Statuts im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.

3. Bewirkt die Anwendung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 bei Beamten, die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] den Dienst angetreten haben, gegenüber den Ruhegehaltsansprüchen, die sie nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erworben hätten, eine Verringerung um mehr als 10 % der erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts, so werden diese um die Differenz abzüglich 10 % angehoben.

4. Beamte, die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] ihren Dienst angetreten haben und nach Anwendung der Artikel 2, 3 und 11 des Anhangs VIII des Statuts nicht in der Lage sind, im Alter von 65 Jahren den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts für das Ruhegehalt vorgesehenen Hoechstsatz zu erreichen, können in den Grenzen dieses Hoechstsatzes zusätzliche Ruhegehaltsansprüche erwerben.

Die betreffenden Beamten haben Beiträge in Höhe des Gesamtbetrags ihres eigenen Beitrags und des Arbeitgeberbeitrags gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts zu entrichten. Die Kommission legt im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Berechnungsmethode für die Beiträge fest, die die betreffenden Beamten zu zahlen haben; dabei stellt sie sicher, dass bei dem Erwerb zusätzlicher Ruhegehaltsansprüche das versicherungsmathematische Gleichgewicht gewahrt bleibt und die Methode so angewandt wird, dass sich hieraus keine Bezuschussung aus dem Versorgungssystem der EU-Organe ergibt.

Die betreffenden Beamten können diese Maßnahme während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen in Anspruch nehmen; die Zeiten, für die zusätzlich Beiträge geleistet werden können, sind dabei wie folgt begrenzt: bei Beamten, die am ... [Tag des Inkrafttretens] zwischen 45 und 49 Jahre alt sind, auf drei Monate; bei Beamten, die am ... [Tag des Inkrafttretens] zwischen 38 und 44 Jahre alt sind, auf neun Monate; bei Beamten, die am ... [Tag des Inkrafttretens] zwischen 30 und 37 Jahre alt sind, auf 15 Monate; und bei Beamten, die am ... [Tag des Inkrafttretens] das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, auf zwei Jahre.

Artikel 23

1. Abweichend von Artikel 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Artikel 9 dritter Gedankenstrich des Anhangs VIII des Statuts verlangen, und zwar

bei Beamten, die am [1. Mai 2004] das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, ab dem Alter von 50 Jahren;

bei Beamten, die am [1. Mai 2004] zwischen 30 und 49 Jahre alt sind, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

bei Beamten, die am [1. Mai 2004] das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ab dem Alter von 55 Jahren.

2. In einem solchen Fall kommt es zusätzlich zu der in Artikel 9 des Anhangs VIII des Statuts genannten Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei Beamten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs aus dem Dienst scheiden, zu folgender Kürzung: um 4,483 % der erworbenen Ruhegehaltsansprüche, falls das Ruhegehalt ab dem 54. Lebensjahr bezogen wird, um 8,573 %, falls das Ruhegehalt ab dem 53. Lebensjahr bezogen wird, um 12,316 %, falls das Ruhegehalt ab dem 52. Lebensjahr bezogen wird, um 15,778 %, falls das Ruhegehalt ab dem 51. Lebensjahr bezogen wird, und um 18,934 %, falls das Ruhegehalt ab dem 50. Lebensjahr bezogen wird.

Artikel 24

1. Im Falle von vor dem ... [Zeitpunkt des Inkrafttretens] festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems. Die nach dem ... [Tag des Inkrafttretens] geltenden Bestimmungen über die Familienzulagen und die Berichtigungskoeffizienten sind hingegen sofort anwendbar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 20.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Empfänger von Invalidengeld oder Hinter bliebenenversorgung die Anwendung der ab dem ... [Tag des Inkrafttretens] geltenden Bestimmungen beantragen.

2. Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag der vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert. Dieser garantierte Betrag wird jedoch im Falle einer Änderung des Familienstands oder eines Wechsels des Wohnsitzlandes des Betroffenen angepasst. Beamten, die in der Zeit vom ... [Tag des Inkrafttretens] bis zum [31.12.2007] in den Ruhestand treten, wird der Nominalbetrag des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bezogenen Nettoruhegehalts garantiert; hierbei ist von den am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen auszugehen.

Ist der Betrag der nach den geltenden Statutsbestimmungen berechneten Versorgungsbezüge niedriger als der Betrag der nach Maßgabe der nachstehenden Unterabsätze berechneten nominalen Versorgungsbezüge, so wird für die Anwendung von Unterabsatz 1 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gezahlt.

Im Falle von Bediensteten, die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] ein Ruhegehalt bezogen haben, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstandes und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Im Falle von Bediensteten, die zwischen dem ... [Tag des Inkrafttretens] und dem [31. Dezember 2007] in den Ruhestand treten, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstandes und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag ihres Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Stirbt der Empfänger eines vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] festgesetzten Ruhegehalts nach diesem Datum, so wird bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der für den verstorbenen Ruhegehaltsempfänger geltende garantierte Nominalbetrag berücksichtigt.

3. Sofern ein Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit im Sinne der vor dem ...[Tag des Inkrafttretens] geltenden Statutsbestimmungen nicht die Anwendung der nach dem ...[Tag des Inkrafttretens] geltenden Bestimmungen beantragt hat und nicht wieder für arbeitsfähig erklärt wurde, gilt das weiter gezahlte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs als Altersruhegehalt.

4. Die Absätze 1 und 2 sind auf die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41oder 50 des Statuts oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 anwendbar. Die Ruhegehälter dieser Empfänger werden jedoch nach den Bestimmungen festgesetzt, die an dem Tag gelten, an dem das Ruhegehalt erstmals gezahlt wird.

Artikel 25

1. Vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] festgesetzte Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe berechnet, die sich aus der in den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Entsprechung ergibt.

Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Empfängers wird das Grundgehalt zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn auf das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts angegebene Gehalt für die so ermittelte Besoldungsgruppe in derselben Dienstaltersstufe ein Prozentsatz angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt nach der alten Tabelle und dem Gehalt nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts für dieselbe Dienstaltersstufe entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Bei den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe D4 in der alten Tabelle wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die erste Dienstaltersstufe der ersten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

2. Vorübergehend wird zur Bestimmung des Grundgehalts im Sinne der Artikel 77 und 78 und des Anhangs VIII des Statuts der entsprechende Multiplikationsfaktor im Sinne des Artikels 7 auf das Grundgehalt angewandt, das der Einstufung des Empfängers für die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche bzw. der Invalidengeldansprüche gemäß der Tabelle in Artikel 66 des Statuts entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Multiplikationsfaktors die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Für die Festsetzung der Ruhegehälter und Invalidengelder wird vom ... [Tag des Inkrafttretens] bis zum [30. April 2006] Artikel 8 Absatz 1 angewandt.

3. Für die Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf den verstorbenen Beamten bzw. den verstorbenen Beamten im Ruhestand.

4. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41 oder 50 des Statuts oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002.

Artikel 26

1. Bei vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] gestellten Anträgen auf Übertragung von Ansprüchen gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts wird nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen verfahren.

2. Sofern die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts genannte Frist am ... [Tag des Inkrafttretens] noch nicht abgelaufen ist, hat ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anspruchsübertragung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zu stellen oder erneut zu stellen.

3. Sofern die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts genannte Frist am ... [Tag des Inkrafttretens] abgelaufen ist, hat ein Beamter, der entweder innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, oder innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, bis spätestens [31. Oktober 2004] einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.

4. In den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. Für die Anwendung von Absatz 3 sind jedoch das Alter und die Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblich.

5. Der Beamte, der vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zugestimmt hat, kann beantragen, dass die für die Versorgungsregelung der europäischen Organe bereits angerechneten Ansprüche gemäß diesem Artikel neu berechnet werden. Der Neuberechnung sind die zum Zeitpunkt der Anrechnung der Ansprüche geltenden Parameter nach ihrer Angleichung gemäß Artikel 22 zugrunde zu legen.

6. Der Beamte, dem gemäß Absatz 1 Ansprüche angerechnet wurden, kann die Anwendung von Absatz 5 beantragen, sobald er über die Anrechnung der Ansprüche durch die Versorgungsregelung der europäischen Organe unterrichtet wird.

Artikel 27

1. Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts gilt für den Teil der Ansprüche von Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der sich auf die vor dem [Tag des Inkrafttretens] geleisteten Dienstzeiten bezieht, folgende Regelung:

Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehaltsanspruchs entspricht mindestens der Summe aus

a. dem Betrag der vom Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %,

b. einem Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrages des letzten abzugspflichtigen Monatsgehalts je Dienstjahr,

c. dem gesamten gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts an die Gemeinschaften gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %.

2. Scheidet der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit jedoch wegen Entfernung aus dem Dienst oder Auflösung seiner Dienstvertrags endgültig aus dem Dienst aus, so wird das Abgangsgeld oder gegebenenfalls der zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h des Anhangs IX des Statuts getroffenen Beschlusses festgesetzt.

3. Ein Beamter, der sich am ... [Tag des Inkrafttretens] im aktiven Dienst befindet und der in Ermangelung der Möglichkeit einer Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Anspruch auf Zahlung des Abgangsgelds gemäß dem vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] geltenden Statut hätte, hat Anspruch auf die Zahlung eines Abgangsgeldes, das nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen berechnet wird, sofern er nicht Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts in Anspruch genommen hat.

Artikel 28

Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am ... [Tag des Inkrafttretens] aufgrund eines Arbeitsvertrags bei den Gemeinschaften angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine versicherungsmathematische Höherbewertung erfahren, bei der der Änderung ihres Ruhestandsalters im Sinne des Artikels 77 des Statuts Rechnung getragen wird.

Artikel 29

Auf Zeitbedienstete , die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens] gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlamentes zu unterstützen, findet die Regelung des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts, nach der die betreffenden Zeitbediensteten ein Ausleseverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestanden haben müssen, keine Anwendung.

Anhang XIII.1: Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit

Grundamtsbezeichnungen in jeder Laufbahngruppe gemäß Artikel 4 Buchstabe l d

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

es Anhangs XIII.

Anhang II Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) nach dem Wort "- Hilfskraft" wird der folgende neue Gedankenstrich angefügt:

"- Vertragsbedienstete".

b) Der folgende Absatz wird angefügt:

"Wird in diesen Beschäftigungsbedingungen auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht."

2. In Artikel 2 Buchstabe c wird die Wortfolge "oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments eingestellt" ersetzt durch "oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften, dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt".

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich werden die Worte "Laufbahngruppen B, C oder D oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst" durch die Worte "Funktionsgruppe Assistenz (AST)" ersetzt.

c) In Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Laufbahngruppe A, in einer anderen Besoldungsgruppe als A1 oder A2" durch die Worte "Funktionsgruppe Administration (AD), ausgenommen die höheren Besoldungsgruppen (Generaldirektoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14)" ersetzt.

4. Es werden folgende Artikel angefügt:

"Artikel 3a

1. "Vertragsbediensteter für andere als Kerntätigkeiten" im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar

in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten;

in den Agenturen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts;

in sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, die nach Stellungnahme des Statutsbeirats durch einen spezifischen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe gegründet wurden und in denen der Einsatz solcher Bediensteter zulässig ist;

in Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane;

in sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union.

2. Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Informationen aller Organe alljährlich einen Bericht über die Beschäftigung von Vertragsbediensteten vor, aus dem hervorgeht, ob die Anzahl der Vertragsbediensteten insgesamt 75 % des Personals der Agenturen, der sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, der Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. der sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union nicht überschreitet. Falls diese Obergrenze nicht beachtet worden ist, so schlägt die Kommission den Agenturen, den sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, den Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. den sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 3b

"Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten" im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der im Rahmen der zeitlichen Begrenzung gemäß Artikel 87 in einer der Funktionsgruppen gemäß Artikel 87a bei einem Organ angestellt ist,

um in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung andere als die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Tätigkeiten auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist,

um - nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs - eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:

i) einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe Assistenz (AST),

ii) ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe Administration (AD), der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen."

In den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ist ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen."

5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

"Örtlicher Bediensteter" im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen, entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Als örtlicher Bediensteter gilt ebenfalls, wer an Dienstorten außerhalb der Europäischen Union zur Verrichtung anderer als der obengenannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können."

6. In Artikel 6 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 1 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 1a Absatz 2, Artikel 1b" ersetzt. [Der zweite Teil der Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

6a In Artikel 7a wird die Angabe "24a" durch die Angabe "24b" ersetzt.

7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe b oder d genannten Bediensteten auf Zeit darf für höchstens vier Jahre begründet und nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Bediensteten auf Zeit darf nur auf unbestimmte Dauer begründet werden."

7a. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 9a

Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Bediensteten auf Zeit vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen."

8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Artikel 1e und f, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts gelten entsprechend.

In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.

Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.

Titel VIII des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts vergütet werden. Titel VIIIa des Statuts gilt für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun, entsprechend."

9. In Artikel 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

3. Das Europäische Amt für Personalauswahl kann einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Zeitbediensteten leisten. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, die nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstaben a, b und d eingestellt werden.

3a. Auf Ersuchen eines Organs stellt das Europäische Amt für Personalauswahl sicher, dass bei Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten dieselben Maßstäbe wie bei der Auswahl von Beamten angewandt werden.

4. Die Organe erlassen erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Zeitbedienstete."

9a. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Bediensteten auf Zeit gegebenenfalls in eine andere Dienststelle einweisen."

b) In Absatz 4 wird der letzte Teilsatz "; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten" gestrichen.

9b. In Artikel 15 Absatz 2 wird die Wortfolge "für die in Artikel 2 Buchstaben a, c und d bezeichneten Bediensteten" gestrichen.

10. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bestimmungen von Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Arbeitszeit und -dauer, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern."

10a. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird die Zahl "6" durch die Zahl "12" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden der Teilsatz "Weist auf Bediensteter auf Zeit jedoch nach, dass er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in Artikel 28 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er" durch den Teilsatz "Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann", die Wortfolge "in diesem Artikel" durch die Wortfolge "in Artikel 28" und die Wortfolge "zur Deckung der in Artikel 28 genannten Risiken erforderlich" durch die Wortfolge "in Artikel 28 vorgesehen" ersetzt.

11. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

1. Die Artikel 63, 64, 65 und 65a des Statuts über die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Angleichung dieser Bezüge gelten entsprechend.

2. Die Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts über die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage und die Zahlungen im Todesfall gelten entsprechend.

3. Die Bestimmungen in Artikel 66a des Statuts über die Sonderabgabe gelten für Zeitbedienstete entsprechend.

4. Ein Zeitbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf."

12. In Artikel 21 wird die Angabe "3, 4 und 4a" ersetzt durch die Angabe "3 und 4", das Komma nach dem Wort "Familienzulagen" wird durch das Wort "und" ersetzt, die Wortfolge "und der vorübergehenden Pauschalzulage" wird gestrichen.

13. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als:

[917.21 EUR] [22] für einen Bediensteten auf Zeit, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und

[22] Siehe Anmerkung 7.

[545.37 EUR] [23] für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat.

[23] Siehe Anmerkung 7.

Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht."

13a. In Artikel 28 Absatz 1 wird der Begriff "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" ersetzt durch den Begriff "Invalidengeld".

14. Artikel 28a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"3. Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

45 % des Grundgehalts vom 13. bis 24. Monat,

30 % des Grundgehalts vom 25. bis 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als [1100] EUR und nicht mehr als [2200] EUR betragen. Diese Mindest- und Hoechstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

4. Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfuellt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben."

b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"6. Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

7. Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von [1000] [24] EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt."

[24] Siehe Anmerkung 7.

c) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"11. Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der Beiträge nach Absatz 7 unterbreiten, wenn dies für das finanzielle Gleichgewicht des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3."

14a. In Artikel 30 wird nach der Wortgruppe "längeren Krankheit" die Wortgruppe "oder Behinderung" eingefügt.

15. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel33

1. Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in Ruhestand, ohne den Hoechstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Ruhegehaltsbestimmungen. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete bei der Invalidisierung befand.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum gemäß Artikel 6 des Anhangs VIII des Statuts liegen. Der Empfänger von Invalidengeld entrichtet weiterhin einen Beitrag zum Versorgungssystem, der auf der Grundlage des Invalidengelds berechnet wird.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zum Versorgungssystem aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 39 erhält.

Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.

2. Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.

3. Das in Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfuellt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, so nimmt der Bedienstete seinen Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 39 Anwendung."

15a. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" ersetzt durch "Invalidengeld" und die Zahl "60" durch die Zahl "63".

b) In Absatz 3 werden die Worte "wegen Dienstunfähigkeit" ersetzt durch die Worte "ein Invalidengeld" und die Zahl "60" durch die Zahl "63".

15b. In Artikel 35 wird das Wort "Witwe" ersetzt durch die Worte "der überlebende Ehegatte".

15c. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Witwe" ersetzt durch die Worte "Der überlebende Ehegatte", das Wort "Witwenrente" wird ersetzt durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung".

b) In Absatz 2 wird das Wort "Witwenrente" ersetzt durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung".

16. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

"Artikel 37

Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

Das gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfuellt sind, so findet Artikel 80 Absatz 3 des Statuts Anwendung.

Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a, c oder d, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, so haben die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder nach Maßgabe der vorstehenden Absätze Anspruch auf ein Waisengeld.

Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts."

17. Artikel 39 erhält folgende Fassung:

"Artikel 39

1. Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.

Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts findet nach Maßgabe folgender Regelung Anwendung:

Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf den betreffenden Zeitbediensteten nicht anzuwenden; deren Gesamtzahl darf jedoch 20 % der Anzahl der Zeitbediensteten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand eingetreten sind. Die jährliche Quote kann schwanken, sofern über fünf Jahre eine jährliche Durchschnittsquote von 20 % nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Bis zum ... [Tag des Inkrafttretens + 5 Jahre] legt die Kommission dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls legt die Kommission einen Vorschlag vor, die Jahreshöchstquote auf der Grundlage des Artikels 283 EG-Vertrag auf einen Wert zwischen 10 und 20 % der Anzahl der Zeitbediensteten in allen Organen, die im Vorjahr in den Ruhestand eingetreten sind, festzulegen."

2. Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts findet auf Bedienstete im Sinne des Artikels 2 entsprechend Anwendung.

3. Der Bedienstete, der ein Ruhegehalt bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; der prozentuale Teil der Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet."

18. Artikel 40 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % beantragt hat; der genannte Zinssatz kann gemäß Artikel 7 des Anhangs XII des Statuts geändert werden."

19. In Artikel 41 wird nach der Angabe "Artikel 83" die Angabe "und Artikel 83a" eingefügt.

19a. In Artikel 42 wird die Angabe "16,5 v.H. seines Grundgehalts" ersetzt durch "den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes".

20. Artikel 47 erhält folgende Fassung:

"Artikel 47

Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes:

1. am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. bei Verträgen auf bestimmte Dauer:

a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

b) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

c) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b;

3. bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:

a) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Jahr der abgeleisteten Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate.

Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

b) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe a."

20a) In Artikel 48 wird Buchstabe b gestrichen; Buchstabe c wird zu Buchstabe b.

21) In Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "Artikel 88" ersetzt durch die Angabe "Artikel 21 des Anhangs IX".

21a) In Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Angabe "Artikel 88" ersetzt durch die Angabe "Artikel 21 des Anhangs IX".

21b). Nach Artikel 50a wird folgendes Kapitel eingefügt:

"Kapitel 10

Sonder- und Ausnahmebestimmungen für Bedienstete auf Zeit, die angestellt sind, um eine Fraktion des Europäischen Parlaments zu unterstützen

Artikel 50b

Anhang I enthält Sonder- und Ausnahmebestimmungen für Bedienstete auf Zeit, die gemäß Artikel 2c dieser Beschäftigungsbedingungen angestellt sind, um eine Fraktion des Europäischen Parlaments zu unterstützen."

22. Die Artikel 51und 52 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 51

Der Vertrag mit einer Hilfskraft wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen; er kann verlängert werden.

Artikel 52

Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrages - drei Jahre nicht übersteigen bzw. nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus reichen.

23. In Artikel 53 Absatz 4 wird die Angabe "Artikel 1a" ersetzt durch die Angabe "Artikel 1e".

24. In Artikel 57 wird die Wortfolge "ausgenommen Artikel 55a Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5" angefügt.

26. Artikel 65 erhält folgende Fassung:

"Artikel 65

Die Bestimmungen von Artikel 67 des Statuts mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c und von Artikel 69 des Statuts sowie von Artikel 1, 2 und 4 des Anhangs VII des Statuts über die Gewährung der Familienzulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend."

26a. Artikel 66 erhält folgende Fassung:

"Artikel 66

Für Bedienstete, die tägliche Bezüge erhalten, beträgt die Vergütung für jeden zu bezahlenden Tag ein Zwanzigstel der Monatsbezüge. Die Bezüge werden am Ende jeder Woche für die abgelaufene Woche gezahlt."

27. Die Artikel 67 und 68 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 67

Die Bestimmungen der Artikel 7, 11, 12, 13 und 13a des Anhangs VII des Statuts über die Erstattung von Reise- und Dienstreisekosten sowie die Gewährung der Miet- und der Fahrkostenzulage gelten entsprechend.

Artikel 68

Die Bezüge werden den Bediensteten, die monatliche Bezüge erhalten, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.

Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel

a) bei bis zu fünfzehn Tagen der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;

b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.

Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt der Hilfskraft, so erhält sie die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt."

28. Artikel 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert :

a) in Unterabsatz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "bei Arbeitslosigkeit und" eingefügt;

b) im zweiten Unterabsatz werden nach den Worten "derartigen Sozialversicherungseinrichtung" die Worte "oder einer Einrichtung zur Sicherung bei Arbeitslosigkeit" eingefügt.

29. In Artikel 74 wird nach Buchstabe b ein neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet.

Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;"

30. Der bisherige Titel IV wird Titel V.

31. Der folgende Titel IV wird eingefügt:

"Titel IV: Vertragsbedienstete

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Artikel 79

1. Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in dem Einzelplan des Gesamthaushaltsplans für das betreffende Organ eingesetzt sind.

2. Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.

3. Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Vertragsbediensteten vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.

Artikel 80

1. Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt.

2. Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Jedes Organ oder jede Einrichtung nach Artikel 3a erstellt ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats gemäß Artikel 10 des Statuts eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit.

4. Die Bestimmungen des Artikels 1f des Statuts über Maßnahmen sozialer Art und die Arbeitsbedingungen gelten entsprechend.

Kapitel 2: Rechte und Pflichten

Artikel 81

Artikel 11 gilt entsprechend.

Kapitel 3: Einstellungsbedingungen

Artikel 82

1. Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, die politische, philosophische oder religiöse Anschauung, das Alter, eine Behinderung, das Geschlecht oder die sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.

2. Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein:

a) Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;

b) Funktionsgruppen II und III:

- postsekundärer Bildungsabschluss oder

- Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder

- wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

c) Funktionsgruppe IV:

- abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer oder

- wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

3. Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt und

d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt.

4. Bei dem ersten Vertrag kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen erfuellt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll.

5. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

6. Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.

Artikel 83

Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe d erfuellt.

Artikel 33 des Statuts gilt entsprechend.

Artikel 84

1. Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.

2. Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

3. Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls einer anderen Dienststelle zuweisen.

4. Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen.

5. Der entlassene Vertragsbedienstete in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleistetem Monat der Probezeit.

Kapitel 4: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete für andere als Kerntätigkeiten

Artikel 85

1. Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten für andere als Kerntätigkeiten werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt.

2. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz kann die Anstellungsbehörde beschließen, dass erst die vierte Verlängerung eines Vertrags mit einem Bediensteten der Funktionsgruppe I auf unbestimmte Dauer erfolgt, sofern die Gesamtdauer der Anstellung auf bestimmte Dauer zehn Jahre nicht übersteigt.

Artikel 86

1. Vertragsbedienstete für andere als Kerntätigkeiten können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden:

in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16;

in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10;

in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5;

in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1.

Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten für andere als Kerntätigkeiten in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

2. Wird ein Vertragsbediensteter für andere als Kerntätigkeiten innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.

Wird ein Vertragsbediensteter für andere als Kerntätigkeiten in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag.

Das gilt auch, wenn der Bedienstete einen neuen Vertrag mit einem Organ oder einer Einrichtung unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags mit einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung schließt.

Artikel 86a

1. Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 1 des Statuts über die Beurteilung gelten für Vertragsbedienstete für andere als Kerntätigkeiten, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden, entsprechend.

2. Ein Vertragsbediensteter für andere als Kerntätigkeiten mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

3. Die Einweisung eines Vertragsbediensteten für andere als Kerntätigkeiten in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung infrage kommenden Vertragsbediensteten für andere als Kerntätigkeiten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben

4. Ein Vertragsbediensteter für andere als Kerntätigkeiten kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.

Kapitel 5: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten

Artikel 87

Im Falle eines Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten

a) wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;

b) darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages - drei Jahre nicht übersteigen.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter für andere als Kerntätigkeiten abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags nach diesem Artikel nicht berücksichtigt.

Artikel 87a

1. Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten können in jede Besoldungsgruppe der Funktionsgruppen II, III und IV nach Artikel 80 eingestellt werden, wobei die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt werden. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

2. Ein Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

Artikel 88

Abweichend von diesen Beschäftigungsbedingungen finden auf Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten, die von den Organen als Konferenzdolmetscher eingestellt werden, in Bezug auf Einstellung, Beschäftigungsdauer, Bezahlung, Kostenerstattung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen die Bestimmungen Anwendung, die von den Organen aufgrund einer mit den Vertretern der genannten Vertragsbediensteten geschlossenen Vereinbarung festgelegt werden.

Kapitel 6: Arbeitsbedingungen

Artikel 88a

Die Artikel 16 bis 18 gelten entsprechend.

Kapitel 7: Bezüge und Kostenerstattung

Artikel 89

Die Artikel 19 bis 27 gelten entsprechend vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 90 bis 92. Artikel 66a des Statuts findet jedoch keine Anwendung auf Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten.

Artikel 90

Die Grundgehälter [25] werden nach folgender Tabelle festgesetzt:

[25] Siehe Anmerkung 7.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 92

Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Absatz 2 des genannten Artikels nicht niedriger sein als:

[689,90 EUR] [26] für einen Vertragsbediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und

[26] Siehe Anmerkung 7.

[409,03 EUR] [27] für einen Vertragsbediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat.

[27] Siehe Anmerkung 7.

Kapitel 8: Sozialleistungen

Abschnitt A: Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen

Artikel 93

Artikel 28 gilt entsprechend. Jedoch findet Artikel 72 Absätze 2 und 2a des Statuts nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.

Artikel 94

1. Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist und

der von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Invalidengeld bezieht,

der nicht aufgrund einer Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist,

der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und

der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dieses Organ setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.

2. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete

a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein;

b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfuellen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind;

c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a und b nachgekommen ist; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

Das Arbeitslosengeld kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfuellt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfuellung dieser Auflagen befreit.

Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

3. Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertrags bedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat,

30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als [825] EUR und nicht mehr als [1650] EUR betragen. Diese Mindest- und Hoechstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

4. Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfuellt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

5. Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.

Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

6. Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

7. Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 750 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt.

8. Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

9. Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.

10. Die auf der Grundlage von Artikel 28a Absatz 10 erlassenen Anwendungsmodalitäten finden ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung.

11. Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge unterbreiten, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3.

Artikel 95

Die Bestimmungen von Artikel 74 des Statuts über die Geburtenzulage und von Artikel 75 des Statuts über die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.

Artikel 96

Die Bestimmungen von Artikel 76 des Statuts über die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gelten entsprechend für den Vertragsbediensteten während der Dauer seines Vertrages oder nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist.

Abschnitt B: Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall

Artikel 97

Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.

Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.

Artikel 98

Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt.

Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben.

Artikel 99

1. Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Hoechstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand.

2. Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I 1/1 nicht unterschreiten. Der Empfänger von Invalidengeld entrichtet einen Beitrag zur Versorgungsordnung, der auf der Grundlage des Invalidengeldes berechnet wird.

3. Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I 1/1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgungsordnung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

4. Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 107 erhält.

5. Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.

Artikel 100

1. Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.

2. Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikel 47 und 48, die entsprechend gelten, wirksam.

3. Das in Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfuellt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 107 Anwendung.

Artikel 101

1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die in Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Artikel 102 bis 105.

2. Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs.

3. Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.

Artikel 102

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.

Artikel 103

Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält unter den in Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I 1/1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf höchstens 60 % des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.

Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Dabei ist die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch doppelt so hoch wie die Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts.

Artikel 104

1. Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

2. Der gleiche Anspruch gilt für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfuellen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

3. Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts.

4. Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld.

5. Bei Personen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig sind.

6. Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

7. Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts.

Artikel 105

Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts aufgeteilt.

Artikel 106

Die Vorschriften über die Hoechstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt C: Ruhegehalt und Abgangsgeld

Artikel 107

1. Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 110 geleisteten Zahlungen gekürzt.

2. Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung.

3. Der Empfänger eines Ruhegehalts hat - sofern er mehr als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war - Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.

Artikel 108

1. Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten oder zum Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das in Artikel 107 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt.

Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei den Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.

2. Die Ruhegehaltsansprüche eines Vertragsbediensteten werden - sofern das Organ von der in Artikel 110 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat - für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.

3. Absatz 2 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu dem Zinssatz von 3,5 % jährlich beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Artikels 7 des Anhangs XII des Statuts überprüft werden.

Abschnitt D: Finanzierung der Versorgungsregelungen

Artikel 109

Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten Artikel 83 und 83a des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend.

Artikel 110

Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest. Der Vertragsbedienstete erhält dann für den betreffenden Zeitraum keine Leistungen aus einem Versorgungssystem der Gemeinschaften.

Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Das Organ kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen.

Abschnitt E: Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten

Artikel 111

Die Artikel 40 bis 44 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt F: Zahlung der Versorgungsbezüge

Artikel 112

1. Artikel 81a und 82 des Statuts und Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.

2. Beträge, die ein Vertragsbediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.

Abschnitt G: Forderungsübergang auf die Gemeinschaften

Artikel 113

Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaften gilt entsprechend.

Kapitel 9: Rückforderung zu viel gezahlter Beträge

Artikel 113a

Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gilt entsprechend.

Kapitel 10: Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Artikel 113b

Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.

Kapitel 11: Sonder- und Ausnahmebestimmungen für Vertragsbedienstete in Drittländern

Artikel 114

Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 16 und 19 bis 25 des Anhangs X des Statuts gelten entsprechend für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikel 21 des Anhangs X gilt jedoch nur, wenn der Vertrag für mindestens ein Jahr geschlossen wurde.

Kapitel 12: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 115

Mit Ausnahme von Artikel 48a gelten Artikel 47 bis 50a entsprechend für Vertragsbedienstete.

Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Anhang IX des Statuts und in Artikel 49 dieser Beschäftigungsbedingungen genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad hoc-Verfahrens benannt, das von der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Beschäftigungsbedingungen genannten Stelle und dem Statusbeirat einvernehmlich festgelegt wird."

32. Die bisherigen Artikel 79 und 80 werden zu den Artikeln 116 und 117.

33. Der bisherige Artikel 81 wird zu Artikel 118 und erhält folgende Fassung:

"Artikel 118

Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet."

34. Titel VI wird gestrichen.

35. Der bisherige Titel V wird zu Titel VI, die bisherigen Artikel 82 und 83 werden zu den Artikeln 119 und 120.

36. Artikel 120 erhält folgende Fassung:

"Artikel 120

Die Bestimmungen der Artikel 1d, 1e, 11, 11a, 12, 12a, 16 Absatz 1, 17, 17a, 19, 22, 22a, 22b, 22c, 23 Absätze 1 und 2 sowie 25 Absatz 2 des Statuts über die Rechte und Pflichten des Beamten sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts über den Beschwerdeweg gelten entsprechend."

37. In Titel VII werden die bisherigen Artikel 99, 100 und 101 gestrichen, und es wird ein neuer Artikel 121 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 121

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen enthält der beigefügte Anhang II die Übergangsvorschriften für die Bediensteten, die mit Verträgen eingestellt wurden, für die diese Beschäftigungsbedingungen gelten."

38. In Titel VIII werden die bisherigen Artikel 102 und 103 zu den Artikeln 122 und 123.

39. In Titel VIII wird die Angabe "Artikel 103" im neuen Artikel 122 ersetzt durch die Angabe "Artikel 123".

40. Folgende Anhänge werden angefügt:

"Anhang I: Sonder- und Ausnahmebestimmungen für Bedienstete auf Zeit, die eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlaments zu unterstützen

Artikel 1

Artikel 50 des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in Bezug auf Besoldungsgruppe und Funktion höheren Beamten im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts gleichgestellt sind und die gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Beschäftigungsbedingungen eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlaments zu unterstützen.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 des Statuts gelten mit Ausnahme von Unterabsatz 2 für höchstens ein Jahr entsprechend auch für Bedienstete auf Zeit, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlaments zu unterstützen, wenn die Zahl der Stellen in der Fraktion verringert wird.

Anhang II: Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten

Artikel 1

1. Die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts gelten entsprechend für die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

2. Für den Zeitraum vom ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens) bis zum ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) werden in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

a) in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich die Angabe "Funktionsgruppe Assistenz (AST)" durch die Angabe "Laufbahngruppen B und C" und

b) in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich die Angabe "Funktionsgruppe Administration (AD)" durch die Angabe "Laufbahngruppe A", die Angabe "AD 16 oder AD 15" durch die Angabe "A*16 oder A*15" und die Angabe "AD 15 oder AD 14" durch die Angabe "A*15 oder A*14" ersetzt.

Artikel 2

1. Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannte Stelle einem Bediensteten, der von den Gemeinschaften am [...] (Zeitpunkt des Inkrafttretens) mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer als örtlicher Bediensteter in der Europäischen Union oder nach einzelstaatlichem Recht in einer der Einrichtungen gemäß Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen bereits eingestellt ist, ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer als Vertragsbediensteter an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Aufgaben, die der Vertragsbedienstete ausführen soll. Der Vertrag tritt am [...] in Kraft. Artikel 84 der Beschäftigungsbedingungen ist auf einen solchen Vertrag nicht anwendbar.

2. Führt die Einstufung eines Bediensteten, der dieses Vertragsangebot annimmt, dazu, dass er ein geringeres Gehalt erhält, so kann das Organ unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Steuer- und Sozialvorschriften und des Rentenrechts des Mitgliedstaats, in dem der Bedienstete beschäftigt ist, sowie der für den Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen einen zusätzlichen Betrag zahlen.

3. Jedes Organ erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

4. Nimmt ein Bediensteter das in Absatz 1 genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit dem Organ aufrecht erhalten.

Artikel 3

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem ... [Zeitpunkt des Inkrafttreten]) können örtliche Bedienstete sowie Vertragsbedienstete, die vor dem ... [Zeitpunkt des Inkrafttretens] als örtliche Bedienstete eingestellt waren, an internen Auswahlverfahren des Rates unter denselben Bedingungen wie die Beamten und Bediensteten auf Zeit dieses Organs teilnehmen.

Artikel 4

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung können laufende Verträge von auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, verlängert werden. Falls damit eine zweite Verlängerung erfolgt, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die laufenden Verträge der auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, bleiben unverändert.

Artikel 5

1. Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die am .... [Tag des Inkrafttretens] arbeitslos sind und auf die Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der bis zum... [Tag des Inkrafttretens] geltenden Fassung Anwendung findet, genießen bis zum Ende des Zeitraums, in dem sie arbeitslos sind, weiterhin den Rechtsvorteil der betreffenden Bestimmungen.

2. Auf Zeitbedienstete mit einem am ... [Tag des Inkrafttretens] laufenden Arbeitsvertrag findet auf ihren Antrag Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der bis zum... [Tag des Inkrafttretens] geltenden Fassung Anwendung. Der Antrag ist spätestens 30 Kalendertage nach Auslaufen des Arbeitsvertrages zu stellen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang zum Finanzbogen

1. BERECHNUNGSWEISE

Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auch auf die Auswirkungen des getrennten Vorschlags zur Festlegung von Maßnahmen für den Übergang zur Reform in den Jahren 2003 und 2004.

Die jährlichen Änderungen des Grundgehalts und der Zulagen für den durchschnitt lichen Beamten basieren auf einer Stichprobe von 15 620 Kommissionsbeamten. Die Auswirkungen der Sonderabgabe werden durch Vergleich mit einer Verlängerung der befristeten Abgabe in Höhe von 5,83 % bestimmt. Die Ausgaben und Einnahmen für die Rubrik 5 der Kommission werden durch Multiplikation dieser Durchschnittswerte mit der für die einzelnen Jahre geschätzten Zahl der Kommissionsbediensteten berechnet.

Die Schätzungen für die ,sonstigen Maßnahmen" entsprechen denen im Vorschlag von 2002.

Bei den Ruhegehältern basieren die durchschnittlichen jährlichen Änderungen des Grundbetrags und der Zulagen auf einer Simulation für die 9 953 Beamten von allen Organen, die sich Ende 2001 im Ruhestand befanden. Die Ausgaben und Einnahmen werden durch Multiplikation dieser Durchschnittswerte mit der für die einzelnen Jahre geschätzten Zahl der Beamten im Ruhestand berechnet.

Die neuen Bestimmungen zur Anhebung des regulären Alters für den Eintritt in den Ruhestand dürften zwar langfristig die Kosten der Versorgungsbezüge senken, aber da sie andererseits die Besoldungskosten kurzfristig ansteigen lassen könnten, ist eine zuverlässige Vorhersage ihrer Haushaltsauswirkungen nicht möglich.

Die Ausgaben und Einnahmen der anderen Organe wurden auf 47 % der entsprechenden Werte bei der Rubrik 5 der Kommission geschätzt.

2. KOSTEN FÜR DIE KOMMISSION, ANDERE ORGANE UND RUHEGEHÄLTER

3.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

GEHÄLTER, RUHEGEHÄLTER UND ANDERE WICHTIGE FINANZIELLE ELEMENTE DER REFORM

Die Hauptgründe für die Senkung der Ausgaben sind die Senkung des durchschnitt lichen Grundgehalts (neue Laufbahnstruktur und Einsatz von Vertragsbediensteten), die Quasi-Abschaffung der Überweisungen und das Auslaufen der Berichtigungs koeffizienten für die Ruhegehälter.

Die Hauptgründe für die Verringerung der Einnahmen sind die Ersetzung der befristeten Abgabe durch eine niedrigere Sonderabgabe und die Senkung des zu versteuernden Einkommens (wegen der Erhöhung der Ruhegehaltsbeiträge und der Kinderzulage sowie der Senkung des durchschnittlichen Grundgehalts). Die Erhöhung der Ruhegehaltsbeiträge wird diese Verringerung teilweise ausgleichen.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

4. REFORM UND FINANZIELLE VORAUSSCHAU FÜR RUBRIK 5

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Reform des Statuts wird deutlich unter der in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten Obergrenze liegen. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Ausgaben zwischen 2003 und 2006 um 203 Millionen gesenkt werden.

5. UNTERSCHIEDE ZUM VORSCHLAG VOM APRIL 2002

Die Unterschiede auf der Ausgabenseite sind hauptsächlich auf das Auslaufen der Überstundenvergütung, die Änderungen der Regelung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im dienstlichen Interesse und das Auslaufen der Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter zurückzuführen.

Die Gründe für die Unterschiede auf der Einnahmenseite sind im Wesentlichen die Einführung einer neuen Sonderabgabe und die Anhebung der Ruhegehaltsbeiträge.

Die Unterschiede für 2003 sind darauf zurückzuführen, dass sich der Verzicht auf eine rückwirkende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge stärker auswirkt als erwartet. Die Unterschiede für 2004 sind darauf zurückzuführen, dass die Reform nicht ab Januar, sondern erst ab 1. Mai gilt.

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6. GESAMTKOSTEN

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Der überarbeitete Vorschlag sieht eine grundlegende Änderung und Modernisierung des Statuts unter kurz- und langfristiger Wahrung der Haushaltsdisziplin vor.


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