52003PC0703


Titel und Fundstelle

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

/* KOM/2003/0703 endg. - COD 2003/0277 */

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Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Ziel und Begründung des Vorschlags

Ziel der Richtlinie, die sowohl im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen als auch in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 über die Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union erwähnt wird, ist es, eine wichtige Lücke im Gesellschaftsrecht zu schließen und die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern, so dass das für die Gesellschaften maßgebende einzelstaatliche Recht - in der Regel das Recht am Sitzort - kein Hindernis darstellen kann.

Nach dem jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts lassen nicht alle Mitgliedstaaten solche Fusionen zu. Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen, denen die fusionswilligen Gesellschaften unterliegen, sind mitunter so groß, dass die Gesellschaften auf komplizierte, kostspielige juristische Hilfskonstruktionen ausweichen müssen. Dadurch wird eine solche Fusion häufig zu einem riskanten Unterfangen und verläuft nicht immer mit der gebotenen Transparenz und Rechtssicherheit. Außerdem hat dieser Vorgang in der Regel die - sehr kostspielige - Auflösung der übertragenden Gesellschaften zur Folge.

Im Europa mit heute 15 und bald 25 Mitgliedstaaten, nicht zu vergessen die EFTA-Länder, wird die Kooperation zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten immer mehr zur Notwendigkeit.

Seit Jahren schon fordern die Unternehmen in der Gemeinschaft eine EU-Regelung, die eine Verschmelzung von Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht und damit ihrem Bedürfnis nach einer grenzübergreifenden Kooperation und Reorganisation gerecht wird.

Es ist mehr denn je erforderlich, allen Unternehmen - seien sie nun als Aktiengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft anderen Typs verfasst - ein geeignetes Rechtsinstrument zur Verfügung zu stellen, das eine grenzübergreifende Verschmelzung zu bestmöglichen Bedingungen ermöglicht. Es geht darum, die Kosten eines solchen Vorgangs bei Gewährleistung der nötigen Rechtssicherheit zu senken und möglichst viele Unternehmen einzubeziehen. Deshalb wird die Richtlinie vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen, denen das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft aufgrund ihrer geringeren Größe und Kapitalausstattung keine zufriedenstellende Lösung bieten kann.

2. Vorgeschichte

Bereits am 14. Dezember 1984 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Zehnte Richtlinie des Rates über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Aktiengesellschaften [1] angenommen. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament in mehreren Ausschüssen geprüft, u. a. im Rechtssausschuss, der seinen Bericht am 21. Oktober 1987 [2] vorlegte. Das Europäische Parlament nahm zu dem Richtlinienvorschlag jedoch nicht Stellung, weil das Problem der Arbeitnehmermitbestimmung nicht gelöst werden konnte. Der Vorschlag, dessen Geschick in dieser Frage mit dem SE-Statut verknüpft war, befand sich damit in der Sackgasse - diese Situation dauerte mehr als 15 Jahre an. Dieser erste Vorschlag für eine Zehnte Gesellschaftsrechtsrichtlinie wurde 2001 von der Kommission zusammen mit weiteren seit Jahren anhängigen oder gegenstandslos gewordenen Vorschlägen zurückgezogen, um zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Vorschlag auf der Grundlage der neuesten Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts vorlegen zu können. Als am 8. Oktober 2001 eine Lösung für das SE-Statut gefunden wurde, konnten die Arbeiten an einem neuen Richtlinienvorschlag zur Regelung grenzübergreifender Fusionen somit wieder aufgenommen werden. Aufgrund dieser besonderen Situation und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beteiligten sowohl im Rahmen der Konsultation, die von der Hochrangigen Expertengruppe auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts durchgeführt worden ist, als auch im Rahmen der Konsultation zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 über die Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union zu den Grundzügen des Vorschlags äußern konnten, erscheint eine weitere Konsultation oder eine Folgenabschätzungsstudie zu dem vorliegenden Vorschlag nicht erforderlich, zumal die interessierten Kreise eine rasche Verabschiedung des Vorschlags wünschen.

[1] ABl. C 23 vom 25.1.1985, S. 11.

[2] PE/113303/JUR/FIN, A2/1987/186.

3. Die Besonderheiten dieses Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag unterscheidet sich vom ersten Vorschlag von 1984 im Wesentlichen durch seinen Anwendungsbereich und durch seine Ausrichtung an den Grundsätzen und Lösungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) [3] und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer [4] in den Entscheidungsorganen der übernehmenden Gesellschaft bzw. der aus der Fusion hervorgegangenen neuen Gesellschaft.

[3] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

[4] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

3.1 Anwendungsbereich

Der erste Vorschlag galt nur für Aktiengesellschaften. Der Anwendungsbereich des neuen Vorschlags erstreckt sich auf alle Kapitalgesellschaften, die sich nach einhelligem Verständnis aller Mitgliedstaaten dadurch auszeichnen, dass sie Rechtspersönlichkeit und ein Gesellschaftskapital besitzen, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Er richtet sich hauptsächlich an Unternehmen, die an der Gründung einer SE nicht interessiert sind, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen.

3.2 Der grenzübergreifenden Verschmelzung zugrunde liegende Grundsätze

Für eine grenzübergreifende Verschmelzung ist der Grundsatz maßgebend, dass - sofern die Richtlinie aufgrund dieses grenzübergreifenden Bezugs nichts anderes bestimmt - eine solche Verschmelzung denselben Grundsätzen und Modalitäten folgt, die in den Mitgliedstaaten für Verschmelzungen von Gesellschaften innerstaatlichen Rechts gelten (so genannte innerstaatliche Verschmelzungen).

Auf diese Weise soll der Vorgang der grenzübergreifenden Verschmelzung der innerstaatlichen Verschmelzung angenähert werden, mit denen die Marktteilnehmer vertraut sind.

Um dem grenzübergreifenden Charakter Rechnung zu tragen, wird der Grundsatz, wonach das innerstaatliche Recht Anwendung findet, durch Vorschriften ergänzt, die sich an den für die Gründung einer SE geltenden Prinzipien und Modalitäten orientieren, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

Das innerstaatliche Recht regelt darüber hinaus den Schutz der Gläubiger, der Anleihegläubiger und der Inhaber von anderen Wertpapieren als Aktien sowie den Schutz der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer, soweit andere als Mitbestimmungsrechte betroffen sind, gegenüber jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften. In diesem Zusammenhang sei auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen [5] verwiesen sowie auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft [6], die Richtlinien 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 [7] und 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 [8], die beide die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen regeln. Diese Richtlinien gelten auch für Gesellschaften, die aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangen sind.

[5] ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

[6] ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

[7] ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 1.

[8] ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22.

Die vorliegende Richtlinie lässt - wie andere vergleichbare Rechtsinstrumente [9] - die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Gemeinschaft [10] als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten unberührt.

[9] Dritte Richtlinie des Rates (78/855/EWG) betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36.

[10] Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (Berichtigung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13): zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1 (Berichtigung im ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17).

3.3 Koordinierung des Gesellschaftsrechts im Hinblick auf die Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft, an denen der erste Vorschlag von 1984 scheiterte, sollen nun im Wege dieses Richtlinienvorschlags koordiniert werden, der die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zum Ziel hat.

Der Haupteinwand, der gegen die Verschmelzung von Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vorgebracht wurde, war die Befürchtung, dieser Vorgang könne von Gesellschaften aus Mitgliedstaaten, die ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer kennen, dazu missbraucht werden, sich dieser Mitbestimmungsregelung zu entziehen.

Die Verordnung (EG) Nr.2157/2001 und die Richtlinie 2001/86/EG halten hierfür eine Lösung bereit, deren Übernahme auch in einer Richtlinie Sinn macht, die eigentlich eine Koordinierung des Gesellschaftsrechts auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) EG-Vertrag bezweckt.

Die SE-Verordnung und -Richtlinie sind allerdings in einem anderen Kontext zu betrachten als die hier vorgeschlagene Richtlinie. Die SE unterliegt aufgrund ihres EG-übergreifenden Charakters nicht dem gegebenenfalls in ihrem Sitz-Mitgliedstaat geltenden einzelstaatlichen zwingenden Mitbestimmungsrecht. Eine Gesellschaft hingegen, die aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung im Sinne des vorliegenden Richtlinienvorschlags hervorgegangen ist, unterliegt innerstaatlichem Recht. Für sie gilt somit das in ihrem Sitz-Mitgliedstaat anwendbare zwingende Mitbestimmungsrecht. Nun kann es vorkommen, dass der Satzungssitz der aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat errichtet wird, der kein Mitbestimmungsrecht kennt, während eine oder mehrere an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vor der Verschmelzung einem Mitbestimmungssystem unterlagen. In diesem Fall soll der in der SE-Verordnung und -Richtlinie vorgesehene mitbestimmungsrechtliche Bestandsschutz auch für Gesellschaften gelten, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Richtlinienvorschlags fallen. Bei Verschmelzungen dieser Art ist ein solcher Bestandsschutz voll und ganz gerechtfertigt. In allen anderen Fällen, d. h. wenn der Mitgliedstaat, dem die neue Gesellschaft unterliegt, eine zwingende Mitbestimmungsregelung kennt, ist kein besonderer Schutz erforderlich, weil diese Regelung auch für die neue Gesellschaft gilt.

4. Erläuterung der Artikel

Artikel 1 enthält die zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie sachdienlichen Begriffsbestimmungen. Die Definition der Verschmelzung durch Aufnahme sowie durch Gründung einer neuen Gesellschaft folgt der Richtlinie 90/434/EWG (der so genannten Steuer-/Fusions-Richtlinie), die auch die Verschmelzung von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten und von anderen Gesellschaftstypen als Aktiengesellschaften erfasst. Sie entspricht überdies der Definition in der Richtlinie 78/855/EWG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (desselben Mitgliedstaats) [11]. Der Anwendungsbereich des neuen Richtlinienvorschlags erstreckt sich auf alle Kapitalgesellschaften aus der Gemeinschaft, die sich nach einhelligem Verständnis aller Mitgliedstaaten dadurch auszeichnen, dass sie Rechtspersönlichkeit und ein Gesellschaftskapital besitzen, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Der Anwendungsbereich ist umfassender als der der Richtlinie 78/855/EWG, da er sich nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt, sondern alle Kapitalgesellschaften erfasst.

[11] ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36.

Artikel 2 bestimmt, welches Recht im Falle einer grenzübergreifenden Verschmelzung auf jede der sich verschmelzenden Gesellschaften anwendbar ist. Sofern diese Richtlinie aufgrund des grenzübergreifenden Charakters der Verschmelzung nichts anderes bestimmt, unterliegt jede Gesellschaft weiterhin ihrem innerstaatlichen Fusionsrecht.

Soweit es um den Schutz der Arbeitnehmer geht und nicht um Mitbestimmungsrechte in der übernehmenden oder neuen Gesellschaft, ist im Falle einer grenzübergreifenden Verschmelzung das einschlägige Recht der Mitgliedstaaten maßgebend, wie es insbesondere durch die Richtlinie 2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie durch die Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats und die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer harmonisiert worden ist. Diesen Richtlinien zufolge wirkt sich ein Wechsel des Arbeitgebers infolge einer Fusion nicht auf einen zum Zeitpunkt der Fusion bestehenden Arbeitsvertrag oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis aus. Der neue Unternehmensleiter tritt automatisch in den bestehenden Arbeitsvertrag bzw. das bestehende Arbeitsverhältnis ein. Geschützt sind nach der Fusion des Weiteren alle durch Tarifvertrag erworbenen Rechte der Arbeitnehmer sowie ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Renten-, Arbeitsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung.

In Artikel 3 werden alle Angaben aufgeführt, die im Verschmelzungsplan erscheinen müssen. Er enthält die durch die Richtlinie 78/855/EWG für Fusionen von Aktiengesellschaften auf nationaler Ebene bereits harmonisierten Angaben sowie zusätzliche Daten, u. a. die Firma und den geplanten Sitz der neuen Gesellschaft, die aufgrund des grenzübergreifenden Charakters des Vorgangs wie im Fall der SE erforderlich sind. Welchem Recht die neue Gesellschaft unterliegt, bestimmt sich nach dem Ort des Satzungssitzes. Dies ist eine wichtige Information für alle interessierten Dritten einschließlich der Gläubiger. Der Verschmelzungsplan muss auch erkennen lassen, in welcher Weise die Arbeitnehmer an Beschlüssen der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft mitwirken.

Artikel 4 regelt die Offenlegung des Verschmelzungsplans und bestimmt, welche Angaben unbedingt offen zu legen sind.

Artikel 5 sieht wie die Richtlinie 78/855/EWG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften auf innerstaatlicher Ebene sowie die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das SE-Statut die Möglichkeit vor, dass für alle sich verschmelzenden Gesellschaften ein gemeinsamer Sachverständigenbericht erstellt wird.

Artikel 6 schreibt vor, dass die Hauptversammlung dem Verschmelzungsplan zustimmen muss. Diese Verpflichtung besteht bereits bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften auf einzelstaatlicher Ebene sowie bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung.

Die Artikel 7 und 8 regeln die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der grenzübergreifenden Verschmelzung. Sie orientieren sich an den entsprechenden für die SE geltenden Grundsätzen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr.2157/2001.

Artikel 9 begründet für die Mitgliedstaaten die Pflicht, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Verschmelzung wirksam wird. In der Richtlinie wird hierzu auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats verwiesen, denen die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung durch Aufnahme bzw. die neue Gesellschaft bei einer Verschmelzung durch Neugründung unterliegt. Die Verschmelzung wird erst dann wirksam, wenn sämtliche Kontrollen bei allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften abgeschlossen sind.

Artikel 10 regelt die Offenlegungsanforderungen im Zusammenhang mit einer grenzübergreifenden Verschmelzung unter Bezugnahme auf Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG über die im Interesse der Gesellschafter und Dritter vorgeschriebenen Schutzbestimmungen [12]; in diesem Artikel ist die Offenlegung aller wesentlichen Urkunden und Angaben von Kapitalgesellschaften geregelt.

[12] ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

Artikel 11 folgt den Artikeln 19 und 23 der Richtlinie 78/855/EWG, die die Wirkungen einer innerstaatlichen Fusion regeln.

Artikel 12 lehnt sich an Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 an, wonach eine wirksam gewordene Verschmelzung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann. Auf diese Weise ist für alle Dritte, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten von der grenzübergreifenden Verschmelzung betroffen sind, vollständige Rechtssicherheit gewährleistet. Es wäre für Dritte, die dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, in der Tat sehr riskant, wenn eine Verschmelzung für nichtig erklärt werden könnte, nachdem alle Kontrollen in jedem betroffenen Mitgliedstaat zweifelsfrei durchgeführt worden sind.

Artikel 13 bezweckt eine Vereinfachung des Verfahrens im Falle einer Fusion zweier Gesellschaften, von denen die übernehmende Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft bereits sämtliche oder einen Großteil der Anteile hält, mit denen Stimmrechte in der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft verbunden sind. In solchen Fällen kann in der Tat auf gewisse Verfahrensschritte verzichtet werden.

Artikel 14 betrifft die Arbeitnehmermitbestimmung in der durch die grenzübergreifende Fusion entstandenen Gesellschaft für die Fälle, in denen der Schutz erworbener Mitbestimmungsrechte durch die Fusion bedroht wird. Artikel 14 ist ausschließlich für die Situation relevant, in der eine der fusionierenden Gesellschaften bereits der Mitbestimmung unterliegt, sei es einer obligatorischen, sei es einer freiwillig adaptierten, und das Recht des Sitzstaates der durch die Fusion entstandenen Gesellschaft kein zwingendes Mitbestimmungssystem vorsieht. In allen anderen Fällen ist es das für die durch Fusion entstandene Gesellschaft anwendbare Recht, das die Regeln für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bestimmt. Artikel 14 spiegelt das bereits im Kontext des Statuts der Europäischen Gesellschaft gefundene Gleichgewicht wider, insbesondere das Verhandlungsverfahren, welches es den beteiligten Parteien ermöglichen sollte, ein geeignetes System für die Arbeitnehmermitbestimmung auszuhandeln. Zu diesem Zweck verweist Artikel 14 auf die Vorschriften der Richtlinie 2001/86/EC und auf Teil 3 des Richtlinienanhangs, die speziell für Fusionen relevant sind. Im Einklang mit diesen Vorschriften wird nur im Falle, wenn die fusionierenden Gesellschaften keine Verhandlungslösung erreichen, jenes Mitbestimmungssystem auf die durch die Fusion entstandene Gesellschaft angewendet, welches am besten die erworbenen Arbeitnehmerrechte schützt und welches bereits in einer der fusionierenden Gesellschaften existierte.

Die Artikel 15 und 16 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen über die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten der Richtlinie.

2003/0277 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [13],

[13] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [14],

[14] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [15],

[15] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Bedürfnis europäischer Kapitalgesellschaften nach Kooperation und Reorganisation sowie die rechtlichen und administrativen Schwierigkeiten, die eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft mit sich bringt, erfordern eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unterschiedlichen Rechts und unterschiedlicher Rechtsform erleichtert und auf diese Weise zur Vollendung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt.

(2) Da die vorgenannten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß erreicht werden können, weil es darum geht, eine Regelung einzuführen mit auf innergemeinschaftlicher Ebene anwendbaren einheitlichen Bestimmungen, und die Ziele daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des Vorhabens besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen. Die Richtlinie geht entsprechend dem in diesem Artikel verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

(3) Um die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist vorzusehen, dass jede an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft sowie jeder beteiligte Dritte dem für die Gesellschaft maßgebenden innerstaatlichen Recht, das im Falle einer Verschmelzung der Gesellschaft mit anderen Gesellschaften desselben Rechts anwendbar ist, unterstellt bleibt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

(4) Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss für alle an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, gleichlauten. Es muss daher festgelegt werden, welche Angaben der gemeinsame Verschmelzungsplan mindestens enthalten muss, wobei den Gesellschaften gleichzeitig die Möglichkeit zu geben ist, weitere Angaben zu vereinbaren.

(5) Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sollte für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften sowohl der Verschmelzungsplan als auch die Verschmelzung selbst im entsprechenden öffentlichen Register offen gelegt werden.

(6) Die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein oder mehrere Sachverständige für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften einen Bericht über den Verschmelzungsplan erstellen. Um die im Zusammenhang mit einer grenzübergreifenden Verschmelzung anfallenden Sachverständigenkosten zu begrenzen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen gemeinsamen Bericht für alle Gesellschafter der an einer grenzübergreifenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu erstellen. Die Hauptversammlung jeder Gesellschaft muss dem gemeinsamen Verschmelzungsplan zustimmen.

(7) Um grenzübergreifende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von der für die einzelne Gesellschaft jeweils zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung der einzelstaatlichen Behörde obliegen sollte, die für die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft zuständig ist. Bei dieser einzelstaatlichen Behörde kann es sich um ein Gericht, einen Notar oder jede andere von dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmte Behörde handeln. Zu regeln ist auch, nach welchem einzelstaatlichen Recht sich der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Verschmelzung wirksam wird. Empfehlen würde sich das Recht, das für die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft maßgebend ist.

(8) Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sind die Rechtsfolgen einer grenzübergreifenden Verschmelzung anzugeben, wobei danach zu unterscheiden ist, ob es sich bei der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft um eine übernehmende oder um eine neue Gesellschaft handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vorzuschreiben, dass eine grenzübergreifende Verschmelzung, nachdem sie wirksam geworden ist, nicht mehr für nichtig erklärt werden kann.

(9) Die vorliegende Richtlinie lässt die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Gemeinschaft [16] als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten unberührt.

[16] Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (Berichtigung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13): zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1 (Berichtigung im ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17).

(10) Die Rechte der Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitbestimmungsrechte unterliegen weiterhin den Vorschriften der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen [17], der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen [18], der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft [19] sowie der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen [20].

[17] ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

[18] ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26.

[19] ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

[20] ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/74/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

(11) Unterliegt mindestens eine der an der grenzübergreifenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einem Mitbestimmungssystem und kennt das Recht des Sitzmitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft keine zwingenden Mitbestimmungsregelungen, muss die Beteiligung der Arbeitnehmer in dieser Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte neu geregelt werden. Hierzu bietet es sich an, sich an den Grundsätzen und Modalitäten zu orientieren, die in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) [21] und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer [22] vorgesehen sind -

[21] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

[22] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie ist

- "Verschmelzung" der Vorgang, durch den

a) eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft - "übernehmende Gesellschaft" - gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; letztere darf 10 % des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

b) zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft - "neue Gesellschaft" - gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; letztere darf 10% des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

c) eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt;

- "grenzübergreifende Verschmelzung" eine Verschmelzung im Sinne des ersten Gedankenstrichs, an der Kapitalgesellschaften beteiligt sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen;

- "Kapitalgesellschaft" eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit und ein Gesellschaftskapital besitzt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und der ihr innerstaatliches Recht im Interesse der Gesellschafter und Dritter Schutzbestimmungen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG des Rates [23] vorschreibt.

[23] ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

Artikel 2

Sofern diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt, unterliegt jede an einer grenzübergreifenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft im Hinblick auf den Verschmelzungsvorgang den Bestimmungen des für sie maßgebenden innerstaatlichen Rechts, die Verschmelzung dieses Gesellschaftstyps mit anderen Kapitalgesellschaften desselben innerstaatlichen Rechts regeln. Diese Bestimmungen regeln insbesondere dass die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und den Schutz der Gläubiger, Anleihegläubiger und der Inhaber von anderen Wertpapieren als Aktien sowie den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 14 geregelten Rechte betroffen sind.

Artikel 3

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufstellen. Dieser Plan enthält folgende Angaben:

a) Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und Sitz, wie sie für die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft vorgesehen sind,

b) das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen,

c) die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Anteile der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft,

d) den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht,

e) den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft vorgenommen gelten,

f) die Rechte, welche die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den anderen Inhabern von Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,

g) jeder besondere Vorteil, der den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird,

h) die Satzung der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft,

i) Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 14 die Einzelheiten über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft geregelt werden.

2. Die sich verschmelzenden Gesellschaften können den gemeinsamen Verschmelzungsplan einvernehmlich durch weitere Angaben ergänzen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung gemäß Artikel 6 zumindest die folgenden Angaben nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offen zu legen sind:

a) Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und Sitz, wie sie für die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft vorgesehen sind,

b) das öffentliche Register, bei dem die Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,

c) für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.

Artikel 5

1. Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird ein für die Gesellschafter bestimmter Sachverständigenbericht erstellt, der spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung gemäß Artikel 6 vorliegen muss.

2. Als Alternative zur Heranziehung von Sachverständigen, die für Rechnung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften tätig sind, können ein oder mehrere unabhängige Sachverständige, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht eine der sich verschmelzenden Gesellschaften oder die neue Gesellschaft unterliegt, dazu bestellt wurden, den Verschmelzungsplan prüfen und einen für alle Gesellschafter bestimmten gemeinsamen schriftlichen Bericht erstellen. Als Sachverständige können je nach dem Recht der Mitgliedstaaten natürliche Personen, Gesellschaften oder sonstige juristische Personen bestellt werden.

Die Sachverständigen haben das Recht, von jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfuellung ihrer Aufgabe für erforderlich halten.

Artikel 6

1. Nach Kenntnisnahme des Sachverständigenberichts gemäß Artikel 5 stimmt die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften dem gemeinsamen Verschmelzungsplan zu.

2. Die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung von der Bedingung abhängig machen, dass die Modalitäten für die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

Artikel 7

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensabschnitte kontrollieren, die die einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften betreffen, die seinem innerstaatlichen Recht unterliegen.

2. In jedem dieser Mitgliedstaaten stellen die zuständigen Behörden jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegt, eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden.

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensabschnitte kontrollieren, die die Durchführung der Verschmelzung und gegebenenfalls die Gründung einer neuen Gesellschaft betreffen, wenn diese Gesellschaft seinem innerstaatlichen Recht unterliegt. Diese Behörden kontrollieren insbesondere, ob die sich verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und ob eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 14 geschlossen wurde.

Jede der sich verschmelzenden Gesellschaften legt hierzu den zuständigen Behörden die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung vor sowie den von der Hauptversammlung gemäß Artikel 6 genehmigten gemeinsamen Verschmelzungsplan.

Artikel 9

Der Zeitpunkt, an dem die Verschmelzung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft unterliegt. Die Verschmelzung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Kontrollen gemäß Artikel 8 abgeschlossen sind.

Artikel 10

Die Offenlegung der Verschmelzung beim öffentlichen Register, bei dem die Urkunden von jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu hinterlegen sind, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen.

Artikel 11

1. Die nach Artikel 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a) vollzogene Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 9 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a) Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder übertragenden Gesellschaft geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über.

b) Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.

c) Die übertragende Gesellschaft erlischt.

2. Die nach Artikel 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b) vollzogene Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 9 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a) Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder übertragenden Gesellschaft geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über.

b) Die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der neuen Gesellschaft.

c) Die sich verschmelzenden Gesellschaften erlöschen.

3. Schreibt ein Mitgliedstaat im Falle einer Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne dieser Richtlinie besondere Formalitäten für die Rechtswirksamkeit der Übertragung bestimmter von den sich verschmelzenden Gesellschaften eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vor, so sind diese Formalitäten von der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft zu erfuellen.

Artikel 12

Eine grenzübergreifende Verschmelzung, die nach Artikel 9 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Artikel 13

1. Wird eine grenzübergreifende Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch eine Gesellschaft vollzogen, der sämtliche Gesellschaftsanteile gehören, die Stimmrechte in der Hauptversammlung einer anderen übertragenden Gesellschaft gewähren, so finden Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) keine Anwendung.

2. Vollzieht eine Gesellschaft, die Inhaberin von mindestens 90 %, nicht aber aller der in der Hauptversammlung einer anderen Gesellschaft Stimmrecht verleihenden Gesellschaftsanteile ist, eine Verschmelzung durch Aufnahme, so sind die Berichte des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans, die Berichte eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger sowie die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen nur insoweit erforderlich, als dies entweder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen die übernehmende Gesellschaft unterliegt, oder in den für die übertragende Gesellschaft maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Artikel 14

Unterliegt mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einem Mitbestimmungssystem und sieht das für die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht keine zwingende Arbeitnehmermitbestimmung vor, regeln die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Arbeitnehmer in dieser Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte nach den Grundsätzen und Modalitäten in Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/86/EG:

a) Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2, Absatz 5, Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 7;

b) Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g) und Absatz 3;

c) Artikel 5;

d) Artikel 6;

e) Artikel 7 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) und Unterabsatz 2 sowie Absatz 3;

f) Artikel 8 bis 12;

g) Teil 3 des Anhangs.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel des Vorschlags

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

Dokumentennummer:

KOM(2003) 703

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt?

Nach dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Artikel 3 B EG-Vertrag können die Ziele der geplanten Maßnahme, d. h. die Regelung von Fusionen zwischen Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden. Ein einzelner Mitgliedstaat ist nicht in der Lage, Fusionsvorgänge, die über seine Landesgrenzen hinausgehen, in allen Aspekten zu regeln. Die angestrebten Ziele können daher nur im Rahmen eines gemeinschaftsweiten Vorgehens erreicht werden. Die Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß hinaus.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer ist durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen?

Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle Kapitalgesellschaften, d. h. erfasst werden außer Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere einzelstaatliche Rechtsformen der Kapitalgesellschaft, denen das innerstaatliche Recht Schutzbestimmungen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG des Rates vorschreibt. Der Vorschlag kommt daher in erster Linie den kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 [24] zugute. Wegen ihrer Größe und ihrer im Vergleich zu Großunternehmen geringeren Kapitalausstattung sind KMU in der Regel nicht als Aktiengesellschaft, sondern als GmbH verfasst. Neun von zehn Unternehmen zählen zu den KMU; auf sie entfällt fast jeder dritte Arbeitsplatz und etwas mehr als ein Fünftel der Wertschöpfung in der Europäischen Union. Die Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für Fusionen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten wird dazu beitragen, dass die KMU ihre Aktivitäten stärker international ausrichten, wie die Kommission auch in ihrem Dritten Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union (1997-2000) [25] empfohlen hat. Es wird nicht nach Wirtschaftssektor, Unternehmensgröße oder räumlichem Einzugsbereich unterschieden.

[24] Empfehlung der Kommission (KOM(1996) 261 endg.) vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.10.1996, S. 4).

[25] "Die europäischen Unternehmen und ihr Potential für Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit - Bedingungen für eine optimale Entfaltung" - Vorschlag der Kommission vom 20. März 1996 für einen Beschluss des Rates, KOM (96) 98 endg., ABl. C 156 vom 31.5.1996, S. 5.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Die Gesellschaften, die fusionieren wollen, müssen einen Verschmelzungsplan erstellen und dafür sorgen, dass der Plan in jedem betroffenen Mitgliedstaat ordnungsgemäß offen gelegt wird. Die Hauptversammlung der sich verschmelzenden Gesellschaften muss dem Verschmelzungsplan zustimmen. Die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung muss von den zuständigen Behörden bescheinigt werden. Zum Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Gesellschaftsanteilen sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Offen zu legen ist auch der Verschmelzungsvorgang selbst. Wie bei der Europäischen Aktiengesellschaft ist ein gemeinsamer Sachverständigenbericht zulässig, was Kosten spart. Die meisten Vorschläge sind in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf innerstaatlicher Ebene oder in den Umsetzungsvorschriften zu der Richtlinie 78/855/EWG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften bereits berücksichtigt. Für die Anwendung des vorgeschlagenen Rechtsakts sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich.

4. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

Die Kernvorschriften der Richtlinie dürften den Gesellschaften, die eine Fusion über die Landesgrenzen hinaus anstreben, eine erhebliche Reduzierung der rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen ermöglichen, die zurzeit noch sehr komplex und kostenintensiv sind. Diese Vorteile kommen allen Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union zugute und dürften sich somit positiv auf die Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirken.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Der Vorschlag ist speziell auf KMU zugeschnitten, zu denen neun von zehn Unternehmen gehören, aber auch die übrigen Unternehmen können sich diesen Vorschlag unter denselben Voraussetzungen zunutze machen.

Konsultierung

6. Der vorliegende Vorschlag stellt eine angemessene Antwort auf die Forderungen dar, die von den Unternehmen seit vielen Jahren, insbesondere seit Suspendierung des ersten Vorschlags von 1984, erhoben und u. a. von UNICE regelmäßig in Erinnerung gerufen werden. Die Hochrangige Expertengruppe auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts hat unlängst eine sehr umfassende Konsultation durchgeführt, in deren Folge zahlreiche Antworten und Stellungnahmen u. a. zugunsten dieses Vorschlags eingingen. Auch die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 über die Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union war Gegenstand einer wichtigen Konsultation. Eine erneute Konsultation zu dem letzten Entwurf erschien daher nicht erforderlich, zumal sich das Legislativverfahren dadurch erheblich verzögern würde.

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen