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Document 52003PC0698(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

/* KOM/2003/0698 endg. - CNS 2003/0278 */

52003PC0698(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe /* KOM/2003/0698 endg. - CNS 2003/0278 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. GEMEINSAME EINLEITUNG FÜR DIE VIER BETROFFENEN SEKTOREN

Seit 1992 durchläuft die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einen grundlegenden Reformprozess mit dem Ziel, Preisstützung und produktionsabhängige Förderung auf eine umfassendere Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzu stellen. Der letzte Schritt in diesem Prozess war die Annahme des Vorschlags für die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregeln für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe durch den Rat am 29. September 2003.

Als nächsten Schritt im Reformprozess schlägt die Kommission vor, die derzeitigen Stützungsregelungen für Baumwolle, Olivenöl und Tafeloliven, Tabak sowie Hopfen in die vorgenannte Regelung aufzunehmen. Somit gründet sich der Vorschlag auf dieselben Ziele der höheren Wettbewerbsfähigkeit, stärkeren Marktorientierung, besseren Umweltverträglichkeit, stabileren Betriebseinkommen und einer verstärkten Berücksichtigung der Lage der Erzeuger in den benachteiligten Gebieten. Die produzentenbezogene Förderung erhält Vorrang vor der produktbezogenen Förderung durch Einbeziehung eines großen Teils der derzeit produktionsabhängig gewährten Direktzahlungen in die mit der neuen horizontalen Verordnung eingeführte Betriebsprämienregelung.

Für die Sektoren Baumwolle, Olivenöl und Tabak, die hauptsächlich in Gebieten mit rückständiger wirtschaftlicher Entwicklung produziert werden, gelten jedoch weiterhin besondere Bedingungen. Im Vorschlag wird daher den potenziellen Auswirkungen einer vollständigen Entkoppelung in diesen Sektoren, insbesondere der Gefahr einer Aufgabe der Erzeugung und der sinkenden Wettbewerbsfähigkeit in ländlichen Gebieten, Rechnung getragen. Deshalb sollte ein Teil der Ausgaben für Baumwolle und den Olivenanbau weiterhin sektorspezifisch sein und sollte die Einbeziehung von Rohtabak in die Betriebsprämienregelung schrittweise erfolgen. Bei Hopfen dürfen die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der Beihilfe einbehalten, um eine gekoppelte Beihilfe zu ermöglichen. Die wichtigsten Bestandteile der geplanten Regelung werden im Folgenden erläutert.

2. NEUREGELUNG FÜR BAUMWOLLE

2.1. Einleitung

Die Kommission schlagt vor, den Teil der EAGFL-Ausgaben für den Baumwoll sektor, der im Bezugszeitraum 2000-2002 für die Unterstützung der Erzeuger bestimmt war, auf zwei Maßnahmen zur Einkommensstützung umzuschichten: zum einen die Betriebsprämie und zum anderen eine neue, in Form einer Flächenzahlung gewährte Produktionsbeihilfe, die auch dem Ziel in den Baumwollprotokollen der Akte über den Beitritt Griechenlands und der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals entsprechen würde. Die restlichen Ausgaben für Baumwolle würden unter die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für die betreffenden Regionen fallen.

Die Finanzmittel zur Deckung der beiden Maßnahmen werden auf der Grundlage der Durchschnittsausgaben für die Beihilfe in diesem Sektor in den Bezugsjahren, verringert um die von den Entkörnungsbetrieben eingenommenen, aber nicht notwendigerweise an die Erzeuger weitergegebenen Beträge, festgesetzt. Diese Beträge entsprechen zwei verschiedenen Konzepten. Zunächst wird der Differenz zwischen dem Zielpreis und dem Mindestpreis (53,1 EUR/t) Rechnung getragen, multipliziert mit der durchschnittlichen beihilfefähigen Erzeugung, was einen Betrag von 82,1 Mio. EUR ergibt. Dazu muss die Differenz zwischen dem Durchschnitt der Weltmarktpreise, anhand deren die beantragte Beihilfe festgesetzt wurde, und dem durchschnittlichen tatsächlichen Weltmarktpreis in demselben Zeitraum, multipliziert mit der betreffenden Erzeugung, addiert werden, die sich auf insgesamt 25,4 Mio. EUR beläuft. Diese Differenz zwischen den durchschnittlichen Weltmarktpreisen ergibt sich aus der bestehenden Möglichkeit für die Entkörnungsbetriebe, den Weltmarktpreis, anhand dessen die Beihilfe berechnet wird, entweder im Voraus oder im Nachhinein festzusetzen.

Somit beläuft sich der Gesamtbetrag, der von den durchschnittlichen Finanzmitteln für die Produktionsbeihilfe während des Bezugszeitraums abgezogen werden muss, auf 107,5 Mio. EUR. Da die durchschnittlichen Finanzmittel insgesamt 803 Mio. EUR betragen, ist der Gesamtbetrag, der für die Betriebsprämienregelung und die neue Produktionsbeihilferegelung für Baumwolle vorgesehen werden kann, gleich 695,8 Mio. EUR und wird folgendermaßen aufgeteilt: 504,4 Mio. EUR für Griechenland, 190,8 Mio. EUR für Spanien und 0,565 Mio. EUR für Portugal.

2.2. Direktbeihilfe für die Betriebsinhaber

2.2.1. Produktionsbeihilfe je Hektar Baumwollanbaufläche

Die Produktionsbeihilfe je Hektar Baumwollanbaufläche muss so festgesetzt werden, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen und ihn so im Vergleich zu konkurrierenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen attraktiv machen.

Angesichts der Schwankungen bei den Margen der konkurrierenden Kulturen zwischen den Erzeugermitgliedstaaten einerseits und der im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 beschlossenen Entkoppelungsprozentsätze andererseits wird vorgeschlagen, 40 % des für die Unterstützung der Erzeuger verfügbaren Mittelrahmens der Hektarbeihilfe vorzubehalten. Auf der Grundlage der vorgenannten Finanzmittel von 695,8 Mio. EUR würde dies einem Betrag von 278,5 Mio. EUR entsprechen, d. h. 202 Mio. EUR in Griechenland, 76,3 Mio. EUR in Spanien und 0,2 Mio. EUR in Portugal.

Aus Gründen des Umweltschutzes und der Qualität müssen die Flächen, auf denen Baumwolle angebaut werden kann, und die geeigneten auszusäenden Sorten nunmehr von den Mitgliedstaaten genehmigt werden. Außerdem wird die Hektarbeihilfe für Baumwolle auf eine Hoechstfläche je Mitgliedstaat beschränkt.

In Griechenland belief sich die Baumwollanbaufläche in jedem der fünf Jahre vor 2001 auf mindestens 400 000 ha. Seitdem sind die Flächen aufgrund der Einführung von Sondermaßnahmen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001, die insbesondere den Umweltschutz zum Ziel haben, schrittweise auf rund 370 000 ha zurückgegangen. Damit diese rückläufige Tendenz anhält, sollte die Hoechstfläche für Griechenland somit auf 340 000 ha, d. h. 11 % weniger als die durchschnittlichen beihilfefähigen Flächen für den Zeitraum 2000/01 bis 2002/03, festgesetzt werden.

Die Hoechstflächen für die übrigen Erzeugermitgliedstaaten müssen unter Berücksichtigung der Differenzen bei der durchschnittlichen Überschreitung der garantierten nationalen Mengen seit 1995 festgesetzt werden, die in Griechenland 2,2-mal höher war als in Spanien. Somit wird für Spanien eine Hoechstfläche von 85 000 ha vorgeschlagen, d. h. 5 % unter der durchschnittlichen beihilfefähigen Fläche für den Zeitraum 2000/01 bis 2002/03. Für Portugal, wo die garantierten nationalen Mengen nicht überschritten wurde, kann eine Hoechstfläche von 360 ha festgesetzt werden, die der durchschnittlichen beihilfefähigen Fläche für den Zeitraum 2000/01 bis 2002/03 entspricht.

Die vorgenannten verfügbaren Beträge und die vorgeschlagenen Hoechstflächen je Mitgliedstaat ergeben eine Hektarbeihilfe von 594 EUR in Griechenland, 898 EUR in Spanien und 556 EUR in Portugal. Überschreitet die beihilfefähige Baumwoll anbaufläche die Hoechstfläche, so wird die Hektarbeihilfe proportional gekürzt.

Wie die anderen Direktbeihilfen für die Erzeuger muss auch die Hektarbeihilfe für Baumwolle den horizontalen Verpflichtungen wie Auflagenbindung (Cross-compliance), Modulation und Haushaltsdisziplin entsprechen.

2.2.2. Direkte Einkommensbeihilfe

In Anbetracht der gesamten Finanzmittel, die für die direkte produktionsabhängige Förderung für Baumwolle verfügbar sind, und unter Berücksichtigung des für die direkte Produktionsbeihilfe verfügbaren Anteils von 40 % verbleiben für die direkte Einkommensbeihilfe 302,4 Mio. EUR für Griechenland, 114,5 Mio. EUR für Spanien und 0,365 Mio. EUR für Portugal, d. h. 417,3 Mio. EUR insgesamt.

Der Anspruch je Erzeuger muss auf der Grundlage der beihilfefähigen Baumwollanbauflächen in den Wirtschaftsjahren 2000/01 bis 2002/03 berechnet werden. Diese Flächen belaufen sich insgesamt auf 469 816 ha, d. h. 380 436 ha in Griechenland, 89 023 ha in Spanien und 357 ha in Portugal.

Somit wird die direkte Einkommensbeihilfe für Erzeuger für die beihilfefähigen Baumwollanbauflächen 2000/01 bis 2002/03 auf der Grundlage von 795 EUR/ha in Griechenland, 1 286 EUR/ha in Spanien und 1 022 EUR/ha in Portugal berechnet.

Die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung setzt selbstverständlich voraus, dass für Baumwolle dieselben horizontalen Vorschriften - insbesondere im Bereich der Umweltanforderungen - gelten wie für die anderen Kulturen, für die produk tionsentkoppelte Beihilfen gezahlt werden.

2.3. Branchenverbände

Damit die Erzeuger und die Entkörnungsbetriebe die Qualität der erzeugten Baumwolle verbessern können, wird vorgeschlagen, die Gründung von Branchen verbänden zu fördern, die aus Erzeugern und mindestens einem Entkörnungsbetrieb bestehen. Diese Branchenverbände könnten Vorschriften für bestimmte Aspekte der Verträge zwischen dem Erzeuger und dem Entkörnungsbetrieb festlegen, um eine Qualität zu erzielen, die den örtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Bedingun gen entspricht und die am Markt nachgefragt wird, wobei den kommerziellen Anforderungen an die Entkörnung Rechnung zu tragen ist.

Den Branchenverbänden wird gestattet, eine Skala festzusetzen, um höchstens die Hälfte der kulturspezifischen Beihilfe für ihre Mitglieder im Rahmen gemeinsamer Kriterien und unter Einhaltung desselben Mittelrahmens zu staffeln. Dies könnte dazu führen, dass einige Erzeuger aufgrund ihrer hochwertigen Erzeugung eine Produktionsbeihilfe je Hektar erhalten, die den in der Grundverordnung festgesetzten einheitlichen Betrag überschreitet, während andere, weniger leistungsfähige Erzeuger einen niedrigeren Beihilfebetrag je Hektar erhalten.

Die Branchenverbände und ihre Beihilfestaffelungsskalen müssen vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannt bzw. genehmigt werden. Diese Verbände sollen von ihren Mitgliedern finanziert werden, aber als Anreiz für den Sektor sollte die Gemeinschaft durch eine Anhebung der Produktionsbeihilfe je beihilfefähigen Hektar um 10 EUR zu ihren Tätigkeiten beitragen. Die gesamten Finanzmittel der Gemeinschaft für diesen Zweck würden sich daher auf 4,3 Mio. EUR belaufen.

Der Mitgliedstaat muss die Ergebnisse der Anwendung der Skala im Verhältnis zu den von den betreffenden Erzeugern erzielten Ergebnissen überprüfen, um den je betreffenden Hektar zu zahlenden Endbetrag gewähren zu können.

Erzeuger, die keinem Branchenverband angehören, erhalten den einheitlichen Beihilfebetrag.

2.4. Mittelrahmen für die Umstrukturierung

Die vorgeschlagene Reform könnte eine gewisse Anpassung oder sogar Umstruktu rierung des Sektors erfordern. Deshalb sollte eine Mittelumschichtung für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Baumwollanbaugebieten erfolgen. Diese Mittel könnten neuen Begünstigten zugute kommen, für neue Maß nahmen verwendet werden oder zur Anhebung des Kofinanzierungssatzes beitragen.

Die Finanzmittel entsprechen dem Betrag, der im Rahmen der derzeitigen, unter Nummer 2.1 beschriebenen Regelung nicht unbedingt an die Erzeugern weiter gegeben wurde, verringert um den Betrag, der zur Förderung der Gründung von Branchenverbänden verwendet wird. So ergeben sich Mittel in Höhe von 102,9 Mio. EUR, die auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums beihilfefähigen Flächen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, d. h. 82,68 Mio. EUR in Griechenland, 20,13 Mio. EUR in Spanien und 0,12 Mio. EUR in Portugal.

Die somit für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Regionen zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Rubrik 1a nach der Rubrik 1b der Finanziellen Vorausschau umzuschichten. Die Beträge würden Bestandteil der zweiten Säule der GAP gemäß der derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Verwendung sein.

2.5. Anwendung

Die neue Regelung sollte ab 1. September 2005 gelten und würde somit bereits die Aussaat vom Frühjahr 2005 betreffen. Die derzeitige Regelung würde bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2004/05 anwendbar bleiben.

3. REGELUNG FÜR OLIVENHAINE

3.1. Direktbeihilfe an die Betriebsinhaber

3.1.1. Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung

Die Einkommensstützung wird in die neue Betriebsprämienregelung einbezogen. Sie wird einem Prozentsatz der während des Bezugszeitraums gewährten durchschnitt lichen Produktionsbeihilfen für Olivenöl und Tafeloliven entsprechen. Die zu berücksichtigende Fläche (im Folgenden als "Oliven-GIS-ha" angegeben) wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Daten eines geografischen Informationssystems (GIS) für den Olivenbau festgesetzt, das Teil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) ist und ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Kommission legt die Methode für die Berechnung der Anzahl Oliven-GIS-ha für die gesamte Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Anzahl und Standort der Olivenbäume auf der Parzelle fest.

Der Prozentsatz der Beihilfen, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewährt werden, muss so hoch wie möglich sein, um den maximalen Nutzen aus der Regelung zu ziehen, wobei jedoch die Mitgliedstaaten über ausreichend hohe Beträge verfügen müssen, um die Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen zu gewährleisten und die Finanzierung der Tätigkeit der Organisa tionen von Marktteilnehmern im Olivensektor zu sichern. Nach Auffassung der Kommission ist eine Umschichtung von 60 % der derzeitigen Beihilfe im Olivenölsektor nach der Betriebsprämienregelung angebracht. In dem Bemühen um Vereinfachung sollte dieser Prozentsatz jedoch nicht für Betriebe von weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha gelten, bei denen alle während des Bezugszeitraums eingegan genen Zahlungen in die Betriebsprämienregelung fließen.

Damit das gegenwärtig labile Gleichgewicht auf den Olivenölmarkt nicht gestört wird, darf die Betriebsprämienregelung nur auf die vor dem 1. Mai 1998 bestehenden Olivenanbauflächen und auf die im Rahmen von Kommissionsprogrammen genehmigten Neuanpflanzungen angewendet werden.

3.1.2. Zusatzbeihilfe für Olivenhaine

Jeder Mitgliedstaat wird über einen nationalen Mittelrahmen verfügen, der 40 % der Direktbeihilfen für Olivenanbaubetriebe mit einer Fläche von mehr als 0,3 ha entspricht. Die Beihilfe wird nach von der Kommission festzulegenden Modalitäten unter Einhaltung nachstehender Grundsätze gewährt:

a) Die Beihilfe wird für die Olivenanbaufläche, ausgedrückt in Oliven-GIS-ha, gewährt;

b) aus dem geografischen Informationssystems für den Olivenanbau muss hervor gehen, dass der Olivenhain bereits vor dem 1. Mai 1998 bestand. Als Ersatz angepflanzte Ölbäume und nach diesem Zeitpunkt im Rahmen eines von der Gemeinschaft genehmigten Programms vorgenommene Anpflanzungen sind jedoch auch beihilfefähig;

c) anhand eines von der Kommission festzulegenden Rahmens definieren die Mitgliedstaaten bis zu fünf Kategorien beihilfefähiger Olivenhaine nach Maßgabe ihres ökologischen und sozialen Wertes. Die Mitgliedstaaten setzen innerhalb des nationalen Mittelrahmens den Beihilfebetrag für jede Kategorie fest, ohne die Erhaltungskosten unter Abzug der Erntekosten zu überschreiten;

d) die Gewährung der Beihilfe in den auf ihre Einführung folgenden Jahren ist abhängig von der Anzahl der am 1. Januar 2005 vorhanden Ölbäume mit einer Hoechstabweichung von 10% sowie von der Erhaltung der Merkmale der jeweiligen Olivenhainkategorie, für die die Beihilfe beantragt wurde;

e) in dem Bemühen um Vereinfachung werden nur Anträge für einen Betrag von mehr als 50 EUR berücksichtigt.

Die Kontrollstellen müssen darüber wachen, dass die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04 gezahlt wird; somit ist die bereits beschlossene Kofinan zierung ihrer Betriebskosten bis zum 31. Oktober 2005 gerechtfertigt. Nach diesem Zeitpunkt entspricht die Kontrolle der Beihilfen im Olivenanbau nach Auffassung der Kommission jedoch derjenigen der sonstigen GAP-Beihilfen und ist die Finanzierung der Kontrollstellen nicht mehr erforderlich.

3.2. Gemeinsame Marktorganisation für den Olivenölsektor

Obwohl die GAP-Maßnahmen für Ölsaaten derzeit unter die allgemeinen Bestimmungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen fallen, gilt die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette nicht nur für Olivenöl und Tafeloliven, sondern auch für Ölsaaten, Ölkuchen und andere pflanzliche Öle. Die Verordnung Nr. 136/66/EWG, deren Beihilferegelung am 1. November 2004 abläuft, muss somit aufgehoben und durch eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven ersetzt werden.

Die neue Marktorganisation muss Folgendes umfassen:

- eine Regelung für den Binnenmarkt und den Handel, die den Marktkräften freies Spiel lässt, wobei jedoch die Einfuhren im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation reguliert und Instrumente für Krisensituationen vorgesehen werden, und

- eine Regelung zur Qualitätsförderung im weiten Sinne, die sich auf die Einhaltung der Handelsnormen und die Tätigkeiten der Marktteilnehmer organisationen im Olivensektor gründet.

3.2.1. Regelung für den Binnenmarkt und den Handel

Das Wirtschaftsjahr für Olivenöl beginnt derzeit am 1. November, das für Tafeloliven am 1. September. Diese Zeiträume sind für bestimmte früh geerntete Olivensorten jedoch nicht gut geeignet. Die Kommission schlägt vor, dass das Wirtschaftsjahr 2004/05 ausnahmsweise acht Monate dauert und am 30. Juni 2005 endet. Die folgenden Wirtschaftsjahre beginnen am 1. Juli und haben eine Dauer von zwölf Monaten.

Obwohl der Olivenölmarkt über mehrere Jahre betrachtet derzeit noch im Gleich gewicht ist, könnten Produktionsschwankungen und Neuanpflanzungen in der Zukunft zu niedrigen Preisen führen. Die derzeitige Beihilferegelung für die private Lagerhaltung muss somit beibehalten werden. Diese Regelung darf jedoch die Ausrichtung der Erzeugung nach Maßgabe der Marktsignale nicht beeinträchtigen. Somit muss die Auslösung der Beihilfe von der Kommission weiterhin nichtautomatisch in Anbetracht der Marktlage vorgenommen werden.

Derzeit haben die gemeinschaftlichen Olivenölkonserven bei den Verbrauchern, die Lebensmittel mit Olivenöl immer mehr schätzen, ein gutes Image. Eine Beihilfe für das in Konserven verwendete Olivenöl, das normalerweise von mittlerer Qualität ist, ist im Rahmen der neuen Ausrichtungen, bei denen die Merkmale dieses Erzeugnisses betont und nicht auf den Verkaufspreis Einfluss genommen werden soll, nicht mehr gerechtfertigt. Die Kommission schlägt vor, diese Erstattung abzuschaffen.

Was den Handel mit Drittländern betrifft, so erfordert das labile Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes eine Regulierung der Einfuhren und einen Zollschutz im Rahmen der WTO-Übereinkommen. Die Entwicklung der Europa-Mittelmeer-Politik wird jedoch eine vernünftige Öffnung des Gemeinschaftsmarktes nach Maßgabe der Möglichkeiten erfordern, die durch den jeweiligen Fortschritt von Erzeugung und Verbrauch geboten werden. Außerdem muss der aktive Veredelungsverkehr weiterhin eine Regulierung des Einfuhrbedarfs nach Maßgabe der konjunkturellen Weltmarktlage ermöglichen. Erforderlichenfalls ist jedoch vorzusehen, dass dieser Verkehr durch Entscheidung der Kommission nach dem Verwaltungsausschuss verfahren begrenzt werden kann.

Bei den Olivenölausfuhren der Gemeinschaft zeigen die Erfahrungen seit 1998, dass Erstattungen nicht notwendig sind, weil der Gemeinschaftspreis im internationalen Handel als Referenz dient und die Tatsache, dass dieser Preis höher ist als der Preis für andere pflanzliche Öle, bei der Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht den Ausschlag gibt. Daher schlägt die Kommission die Abschaffung dieses Instrumentes vor.

3.2.2. Regelung zur Qualitätsförderung

Angesichts einer potenziellen Überschusserzeugung hängt die Zukunft des Olivenölsektors in großem Maße von dem allgemeinen Streben nach Qualität in diesem Wirtschaftszweig ab. Im Anschluss an den Beschluss des Rates von 2001 entwickeln die Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor nämlich bereits diesbezügliche Initiativen. Zwar sind bisher erst geringe Erfahrungen erworben worden, doch scheint die bestehende Regelung in verschiedenen Punkten verstärkt werden zu müssen:

- Ausarbeitung von dreijährigen Verpflichtungen und Förderung von Tätigkeiten mit multinationaler Dimension;

- Verstärkung des Beitrags der Marktteilnehmer im Olivensektor zur tatsächlichen Überwachung der Qualität und zur Kontrolle der Echtheit der zum Verbrauch angebotenen Olivenöle;

- Valorisierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität durch Bekanntmachung dieser Arbeiten und ihrer Ergebnisse;

- Verstärkung des Bewertungs- und Auditsystems durch die Mitgliedstaaten.

Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für diese Programme wird vom Mitgliedstaat festgesetzt, darf jedoch 10% der nationalen Mittelrahmens nicht überschreiten; dieser Betrag liegt damit über den Hoechstbeträgen, die derzeit bei der Produktionsbeihilfe einbehalten werden können.

Diese Regelung würde die gegenwärtig für die Finanzierung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Olivenerzeugung einbehaltenen Beträge ersetzen, die somit überfluessig würden. Die derzeit gewährte Unterstützung der Erzeuger organisationen und ihrer Vereinigungen würde nicht mehr durch die Verwaltung der Produktionsbeihilfe gerechtfertigt werden können, da letztere verschwinden würde. Die Erzeugerorganisationen müssten sich jedoch mit der Verwaltung und die Kontrolle der Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beschäftigen.

4. NEUE REGELUNG FÜR TABAK

4.1. Direktbeihilfe an die Betriebsinhaber

Durch die Reform der GAP sind einige Ziele, die zuvor mit der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak verfolgt wurden, nicht mehr relevant. Einige Instrumente eignen sich nicht für den neuen Kontext, andere waren nicht wirksam genug, um die erhofften Ziele zu erreichen, die jedoch weiterhin Gültigkeit besitzen. Außerdem mussten bei der GMO für Tabak ebenso wie bei anderen gemeinsamen Marktorganisationen die Ziele unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaft lichen Rahmenbedingungen sowie der Erwartungen von Verbrauchern und Steuerzahlern neu definiert werden.

Abgesehen von den allgemeinen Zielen der horizontalen Regelung für die Direktbeihilfe an die Betriebsinhaber, die durch die Einbeziehung des Tabaksektors in diese Regelung erreicht werden sollen, gibt es auch das Ziel der besseren Kohärenz zwischen den wichtigen Politikbereichen der Europäischen Union, insbesondere mit der Gesundheitspolitik.

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg hat die Kommission eine Mitteilung über die Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung [1] (Mai 2001) vorgelegt, die sich ausdrücklich auf den Tabaksektor bezog. Obwohl der Rat damals keine speziellen Schlussfolgerungen zum Tabaksektor verabschiedete, ergab sich bei den Diskussionen und aus dem Kontext eindeutig, dass gewisse Zweifel an der Nachhaltigkeit des Tabaksektors bestanden.

[1] Mitteilung der Kommission: Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung (KOM(2001) 264 endg. vom 15.5.2001).

Die Kommission hat sich in der Folge verstärkt bemüht, eine nachhaltige Lösung auf Basis einer Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des Tabaksektors zu finden. So beschloss sie im Mai 2002 in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm für 2003, ihre politischen Diskussionen über den Tabaksektor in Übereinstimmung mit dem Schwerpunkt der Förderung einer "nachhaltigen und integrativen Wirtschaft" auf eine ausführliche Folgenabschätzung [2] zu stützen.

[2] SEK(2003) 1023 vom 23.9.2003 - Ausführliche Folgenabschätzung für den Tabaksektor.

Die Hauptschlussfolgerung der Kommission aus der ausführlichen Folgenab schätzung für den Tabaksektor bestand darin, dass die Entkoppelung und die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung schrittweise geschehen sollten, damit Produktionsstörungen vermieden werden, da derzeit etwa ein Drittel der Tabakprämie notwendig ist, um die variablen Produktionskosten zu decken. Dieses Vorgehen, zusammen mit der Auflösung des gemeinschaftlichen Tabakfonds und der Bereitstellung von Mitteln für die Umstrukturierung der betreffenden Gebiete im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums wird in Zukunft offensichtlich eine nachhaltige Politik ermöglichen.

Zu Beginn der vorgeschlagenen Reform würde die Gesamtheit oder ein Teil der derzeitigen Tabakprämie in Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie umgewandelt. Während diese Umwandlung für die ersten 3,5 Tonnen der Erzeugung eines Betriebsinhabers vollständig erfolgen würde, sollen für die Tranche zwischen 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen nur 75% der derzeitigen Tabakprämie in die Betriebsprämie einbezogen werden. Für die Tranche, die 10 Tonnen übersteigt, würden im ersten Jahr 1/6, im zweiten Jahr 1/3 und ab dem dritten Jahr 45% der entsprechenden Tabakprämie in Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie umgewandelt. Im ersten Jahr bleiben somit 2/3 der Tabakprämie, die der Tranche über 10 Tonnen entspricht, weiterhin an die Erzeugung gekoppelt, im zweiten Jahr noch 1/3. In jedem Fall wird der restliche Prozentsatz in den Umstrukturierungs-Mittelrahmen eingestellt, d. h. 1/6 im ersten Jahr, 1/3 im zweiten Jahr und 55 % ab dem dritten Jahr.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die schrittweise Integration der derzeitigen Tabakprämie in die Betriebsprämienregelung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Prozentsatz der Gesamtbeihilfe für Tabak, der in den Umstrukturierungs-Mittelrahmen übertragen wird, liegt etwas über 20 %, wie in der Mitteilung über die Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP - Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker, die die Kommission am 23. September 2003 angenommen hat, (KOM(2003) 554 endg. - vgl. Absatz 3 auf Seite 15) vorgesehen.

4.2. Umstrukturierungs-Mittelrahmen

Die schrittweise Entkoppelung der derzeitigen Beihilferegelung für Rohtabak sollte begleitet werden durch die Bereitstellung von Mitteln für die Umstrukturierung der betreffenden Gebiete im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums. Der Umstrukturierungs-Mittelrahmen entspricht der Differenz zwischen dem Gesamt mittelrahmen in Höhe von 955 Mio. EUR und der vorgeschlagenen gekoppelten und entkoppelten Beihilfe sowie den Zahlungen, die gemäß der Regelung für den Rückkauf von Tabakquoten geleitstet werden. Der Mittelrahmen von 955 Mio. EUR entspricht den historischen Durchschnittsausgaben im Tabaksektor während des Bezugszeitraums 2000 bis 2002. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Betrag erhalten, der der Differenz zwischen seinen historischen Ausgaben und der vorgeschlagenen gekoppelten und entkoppelten Beihilfe entspricht und zugunsten der Tabakanbau gebiete verwendet werden soll. Die somit für die Mitgliedstaaten und die betreffen den Regionen zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Rubrik 1a nach der Rubrik 1b der Finanziellen Vorausschau umzuschichten. Die Beträge würden Bestandteil der zweiten Säule der GAP gemäß der derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Verwendung sein.

5. NEUE REGELUNG FÜR HOPFEN

Die Stützungsregelung für Hopfen ist vollständig in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates einzubeziehen.

In dem Bericht über die Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgelegt hat, wird die Entwicklung des Hopfenmarktes eingehend beschrieben. Dieser Markt ist hauptsächlich dadurch gekennzeichnet, dass ständig ein Gleichgewicht zwischen dem Hopfenangebot und dem Bedarf der Bierindustrie angestrebt wird. In den vergangenen zehn Jahren wurde der Markt durch zwei gegenläufige Entwicklungen bestimmt. Einerseits war bei den Verbrauchern ein Trend zu weniger stark gehopften Bieren zu verzeichnen, so dass die Hopfennachfrage rückläufig war. Andererseits führte die Umstellung auf Sorten mit einem hohen Alphasäuregehalt dazu, dass zuviel Hopfen auf dem Markt war. Daher müssen die Hopfenanbauflächen verringert werden.

Diese ständige Anpassung wurde im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation durchgeführt, wobei sich die Höhe der Produktionsbeihilfe als ausreichend für das Überleben der Kultur erwies und die Sondermaßnahmen konjunkturelle (vorübergehende Stilllegung) und strukturelle Anpassungen (Verringerung der Flächen) der Hopfenerzeugung ermöglichten.

Der Sektor ist derzeit vollständig auf die Marktbedürfnisse ausgerichtet und reagiert meist zufriedenstellend auf die Nachfrage. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung der Produktionsbeihilfe für Hopfen in die entkoppelte Betriebsprämie die Beibehaltung der Hopfenerzeugung in der Gemeinschaft ermöglichen dürfte.

Außerdem umfasst der Vorschlag die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine pro duktionsgekoppelte Beihilfe beizubehalten, um besonderen Erzeugungsbedingungen oder besonderen Umständen in den Anbaugebieten Rechnung zu tragen.

2003/0278 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle [3] im Anhang der Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 6,

[3] ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Elemente bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, Preisstützung und produktionsabhängige Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzustellen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates [4] sind diese Elemente für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.

[4] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(2) Um die zentralen Zielen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Baumwolle, Olivenöl und Rohtabak in großem Maße entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Hopfen dagegen sollte vollständig in die Regelung einbezogen werden.

(3) Während des Bezugszeitraums 2000-2002 gab es keine direkte Erzeugerbeihilfe für Baumwolle. Die Gemeinschaftsunterstützung kam den Erzeugern auf indirektem Wege über eine Beihilfe an die Entkörnungsbetriebe zugute. Die Unterstützung kann geschätzt werden, indem der Teil, der nicht an die Erzeuger weitergegeben werden musste, aus den Zahlungen an die Entkörnungsbetriebe herausgenommen wird.

(4) Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung würde eine erhebliche Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten der Gemeinschaft mit sich bringen. Ein Teil der Unterstützung sollte daher weiterhin durch eine kulturspezifische Zahlung je beihilfefähigen Hektar mit dem Baumwollanbau verbunden sein. Seine Höhe sollte so berechnet werden, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen, so dass Baumwolle nicht durch andere Kulturen verdrängt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es gerechtfertigt, dass die gesamte verfügbare Hektarbeihilfe je Mitgliedstaat auf 40 % des nationalen Anteils der Beihilfe festgesetzt wird, die den Erzeugern indirekt zugute kam.

(5) Die restlichen 60 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt zugute kam, sollten für die Betriebsprämienregelung verfügbar sein.

(6) Aus Gründen des Umweltschutzes ist eine Grundfläche festzusetzen, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Die Kürzungen je Mitgliedstaat sollten der Überschreitung der durchschnittlichen garantierten nationalen Mengen seit deren Einführung entsprechen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

(7) Damit die Erzeuger und die Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können, ist die Gründung von Branchenverbänden zu fördern, die von den Mitglied staaten zugelassen werden müssen. Diese Verbände sollten durch ihre Mitglieder finanziert werden. Die Gemeinschaft sollte indirekt zur Tätigkeit dieser Verbände beitragen, indem sie den Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt.

(8) Um die Lieferung von hochwertigen Erzeugnissen an die Industrie zu fördern, ist den zugelassenen Verbänden zu gestatten, die Beihilfe, auf die ihre Erzeuger-Mitglieder Anspruch haben, anhand einer vom Verband festgelegten Skala zu staffeln. Bei der von den Mitgliedstaaten genehmigten Skala sind noch festzulegende Kriterien zu berücksichtigen.

(9) Angesichts der jüngsten internationalen Entwicklungen, insbesondere aufgrund der Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), sollte von der Möglichkeit, die Einbeziehung von Baumwolle in die Betriebsprämienregelung zu verschieben, kein Gebrauch gemacht werden.

(10) Eine vollständige Einbeziehung der derzeitigen produktionsabhängigen Stützungs regelung im Olivensektor in die Betriebsprämienregelung könnte in bestimmten traditionellen Anbaugebieten der Gemeinschaft zu Problemen führen. Hier besteht die große Gefahr, dass es bei der Pflege der Olivenbäume weitflächig zu Störungen kommt, wodurch wiederum die Böden und damit die Landschaft geschädigt würden oder nachteilige soziale Auswirkungen eintreten könnten. Ein Teil der Stützung sollte daher mit der Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen verbunden sein.

(11) Deshalb sollten 60 % der im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 geleisteten durch schnittlichen Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor in Ansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung umgewandet werden. Betriebe mit einer Anbaufläche von weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha, die mit Hilfe des geografischen Informations systems für den Olivenanbau ermittelt werden, sollten jedoch aus Billigkeitsgründen vollständig in die Regelung einbezogen werden.

(12) Die Anzahl der in die Berechnung des Betriebsprämienanspruchs einzubeziehenden Hektar ist auf der Grundlage des geografischen Informationssystems für den Olivenanbau zu ermitteln, das nunmehr Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sein wird.

(13) Die restlichen 40 % der Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor während des Bezugszeitraums sollten den Mitgliedstaaten als nationaler Mittelrahmen für die Gewährung einer Beihilfe an die Betriebsinhaber als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen, auch unter Berücksichtigung von örtlicher Tradition oder Kultur insbesondere in Randgebieten, zur Verfügung stehen. Betriebe mit weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha sollten ebenfalls für eine Beihilfe in Betracht kommen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten die Zahlungen im Rahmen dieser Regelung 50 EUR nicht unterschreiten.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der Olivenhainbeihilfe einzubehalten, um Maßnahmen zur Förderung der Produktqualität und der Überwachung sowie Informationsmaßnahmen zu finanzieren, die im Rahmen von Arbeitsprogrammen zugelassener Marktteilnehmerorganisationen durchgeführt werden.

(15) Nach der derzeitigen Regelung kommen für die Produktionsbeihilfe nur Flächen in Betracht, die entweder vor dem 1. Mai 1998 angepflanzten Olivenbäumen oder als Ersatz angepflanzten Bäumen entsprechen oder unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen. Daher sollten nur diese Flächen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden sowie für die Olivenhainzahlungen in Betracht kommen.

(16) Die derzeitige Stützungsregelung für Olivenöl läuft am Ende des Wirtschaftsjahres 2003/04 ab. Es muss für eine harmonische Fortsetzung der Einkommensstützungs zahlungen an die Olivenerzeuger gesorgt werden, weshalb von der Möglichkeit, die Einführung der Betriebsprämienregelung zu verschieben, kein Gebrauch gemacht werden sollte.

(17) Damit Produktionsstörungen und Störungen in der lokalen Wirtschaft vermieden werden und sich der Marktpreis an die neuen Bedingungen anpassen kann, sollte die derzeitige Stützungsregelung für Rohtabakerzeuger schrittweise entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Die nach der neuen Regelung bestehenden Zahlungsansprüche je Hektar sollten daher in drei Stufen festgesetzt werden, beginnend mit dem Kalenderjahr 2005, und zu Beginn des Kalenderjahres 2007 abgeschlossen sein.

(18) Die derzeitige Einkommensstützung für Tabakerzeuger wird in Form einer Prämie auf der Grundlage der erzeugten Tabakmengen gezahlt. Zur Feststellung des Zahlungs anspruchs erfolgt die Berechnung des Referenzbetrags für drei Mengengruppen, für die im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 eine Tabakprämie gewährt wurde. Für die ersten 3,5 Tonnen sollte der Betrag vollkommen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Für die Menge von über 3,5 Tonnen bis 10 Tonnen sollten 75 % des Betrags in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Für die 10 Tonnen überschreiten de Menge sollten 1/6 des Betrags im Jahr 2005, 1/3 des Betrags im Jahr 2006 und 45 % des Betrags ab dem Jahr 2007 umgeschichtet werden.

(19) Somit dürften die Kleinerzeuger von Anfang einen Großteil ihres Einkommens in Form einer Betriebsprämie erhalten. Für größere Tabakunternehmen sollte ein Teil der Beihilfe während einer Übergangszeit an die Produktion gekoppelt bleiben.

(20) Die Möglichkeit, die Einbeziehung der Tabakprämie in die Betriebsprämienregelung zu verschieben, ist mit der Konzeption und den Grundsätzen der neuen Regelung des stufenweisen Vorgehens unvereinbar und sollte deshalb nicht zur Anwendung kommen.

(21) Die Betriebsinhaber, die den Tabaksektor verlassen haben, da sie am Programm für den Rückkauf von Tabakquoten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak teilgenommen haben, und die eine Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung erhalten, sollten nicht zusätzlich den Rückkaufpreis erhalten, sondern zwischen den beiden Zahlungsarten wählen können. Damit eine faire Wahl gewährleistet ist, sollte jedoch ein Teil des Rückkaufpreises gezahlt werden, sofern dies notwendig ist, um den Unterschied zwischen dem in die Berechnung des Referenzbetrags eingeflossenen Betrag der Tabakprämie und dem Betrag des Rückkaufpreises, wenn dieser höher ist, auszugleichen.

(22) Von der Prämie, die in den Erntejahren 2005 und 2006 noch für die Tabakerzeugung gewährt wird, sollten im ersten Jahr 4 % und im zweiten Jahr 5 % an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds übertragen werden, um Informationsmaßnahmen zu finanzieren, mit denen die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Folgen des Tabakkonsums aufgeklärt werden soll.

(23) Die vollständige Einbeziehung von Hopfen in die Betriebsprämienregelung sichert den Hopfenerzeugern ein stabiles Einkommen. Beschließt der Betriebsinhaber zum Beispiel wegen der Marktbedingungen oder aus strukturellen Gründen, den Anbau und die Ernte von Hopfen aufzugeben, so kann er dies tun, ohne auf sein Einkommen verzichten zu müssen.

(24) Um besonderen Marktsituationen oder regionalen Auswirkungen begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der entkoppelten Beihilfe einzubehalten, um die Hopfenerzeugung über eine Flächen beihilfe zu unterstützen.

(25) Die Entkoppelung der Beihilfen für Baumwolle und Rohtabak könnte Umstrukturie rungsmaßnahmen erfordern. Zusätzliche gemeinschaftliche Stützung für die betroffe nen Erzeugerregionen sollte durch eine Übertragung von Mitteln von Rubrik 1(a) auf Rubrik 1(b) der Finanziellen Vorausschau bereit gestellt werden. Diese zusätzliche Stützung sollte wie in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) [5] vorgesehen verwendet werden -

[5] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch, Saatgut, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch sowie Körnerlegumino sen, Baumwolle, Tabak und Hopfen erzeugen sowie Olivenhaine erhalten."

2. Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Datenbank ermöglicht insbesondere über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und für die gemäß Titel IV Kapitel 15 gewährte Beihilfe ab dem 1. Mai 1998."

3. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

(2) Das Identifizierungssystem umfasst gegebenenfalls ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau, das in einer computergestützten alphanumerischen Datenbank und einer computergestützten graphischen Referenzdatenbank für Ölbäume und die betreffenden Flächen besteht."

4. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Anzahl und Standort der Ölbäume auf der Parzelle".

b) Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf Basis der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit Angabe ihrer Lage und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume aus."

5. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

"Artikel 35 Doppelbeantragungen

(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Betriebsinhaber, die am Programm zum Tabakquotenrückkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates teilgenommen haben, haben Anspruch auf entweder die Betriebsprämie oder auf den Quotenrückkaufpreis. Ist jedoch der Quotenrückkaufpreis höher als der Betrag, der für Tabak berechnet wird, der in den Referenzbetrag aufzunehmen ist, so hat der Betriebsinhaber zusätzlich zur Betriebsprämie Anspruch auf einen Teil des Quotenrückkaufpreises, der der Differenz zwischen dem Betrag des Preises und dem gemäß Nummer 1 in Anhang VII dieser Verordnung berechneten Betrag entspricht."

6. Artikel 40 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend für Betriebs inhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen bezüglich der Agrar umweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92* und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen, für Hopfenerzeuger, die während desselben Zeitraums einer Rodungsverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates** unterlagen, und Tabakerzeuger, die am Quotenrückkaufprogramm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben.

In den Fällen, in denen sich die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sowohl auf den Bezugszeitraum als auch auf den Zeitraum nach Absatz 2 erstrecken, legen die Mitgliedstaaten einen Referenzbetrag nach objektiven Kriterien unter Gewähr leistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen gemäß den Durchführungsvorschriften, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, fest.

* ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

** ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7."

7. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I".

8. Dem Artikel 44 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Eine ,beihilfefähige Fläche" ist auch eine mit Hopfen bepflanzte oder unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Fläche oder eine vor dem 1. Mai 1998 mit Ölbäumen oder eine mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume oder eine mit Ölbäumen im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, bepflanzte und gemäß Anhang VII Abschnitt H Unterabsatz 2 berechnete Fläche."

9. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

"Artikel 51 Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für

a) Dauerkulturen, ausgenommen vor dem 1. Mai 1998 gepflanzte Ölbäume oder neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume oder Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informations system erfasst sind, oder Hopfen;

b) die Produktion der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates* und im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates**;

c) andere Kartoffeln als die Kartoffeln, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

* ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

** ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29."

10. Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so können die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 und nach Maßgabe des vor liegenden Artikels auch die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln nutzen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird; sie dürfen diese Parzellen jedoch nicht für Dauerkulturen, ausgenommen Hopfen, vor dem 1. Mai 1998 gepflanzte Ölbäume oder neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume oder Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, nutzen."

11. In Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 69a Zahlungen für Hopfen

Bei den Zahlungen für Hopfen können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für die Hopfenanbaufläche und die Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung entfällt, einbehalten.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungs zahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 17 zu leistenden und in Anhang VI genannten hektarbezogenen Zahlungen gewährt."

12. Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumwolle, Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak."

b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 gewährt der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, 6, 7 bis 13 und 17 der vorliegenden Verordnung, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 und Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren für jede Direktzahlung festgelegt werden."

13. Dem Titel IV werden folgende Kapitel angefügt:

"Kapitel 14 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 143a Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 143b Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und die zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln unter normalen Wachstumsbedingungen gepflegt werden.

Erreicht die Baumwolle das Stadium der Öffnung der Samenkapseln aufgrund außergewöhnlicher, vom Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedin gungen jedoch nicht, so bleiben ganzflächig mit Baumwolle eingesäte Flächen weiterhin beihilfefähig, sofern sie bis zu diesem Stadium nicht zu anderen Zwecken als zum Baumwollanbau genutzt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festzulegenden Durchführungsvorschriften und Bedingungen zu.

Artikel 143c Beträge und Flächen

(1) Die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:

- Griechenland: // 594 EUR

- Spanien: // 898 EUR

- Portugal: // 556 EUR.

(2) Für folgende Länder wird eine nationale Grundfläche festgesetzt:

- Griechenland: // 340 000 ha

- Spanien: // 85 000 ha

- Portugal: // 360 ha.

(3) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 2, so wird die in Absatz 1 genannte Beihilfe für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

Artikel 143d Anerkannte Branchenverbände

(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein ,anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit, der Baumwolle erzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Ziel insbesondere darin besteht, den Entkörnungsbetrieb mit nicht entkörnter Baumwolle geeigneter Qualität zu versorgen. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungs betriebe ansässig sind, erkennen die Verbände an, die die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festzulegenden Kriterien einhalten.

(2) Der anerkannte Branchenverband wird von seinen Mitgliedern finanziert.

Artikel 143e Staffelung der Beihilfe durch die anerkannten Branchenverbände

(1) Der anerkannte Branchenverband kann beschließen, dass höchstens die Hälfte der Gesamtbeihilfe, auf die seine Betriebsinhaber-Mitglieder auf der Grundlage der beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 143b Absatz 1 Anspruch haben, anhand einer von ihm festgesetzten Skala gestaffelt wird.

(2) Die Skala gemäß Absatz 1 muss vom Mitgliedstaat genehmigt werden und den nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festzulegenden Kriterien entsprechen. Diese Kriterien betreffen insbesondere die Qualität der zu liefernden nicht entkörnten Baumwolle unter Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der betreffenden Gebiete.

Artikel 143f Zahlung der Beihilfe

(1) Den Betriebsinhabern wird die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 143c gewährt.

(2) Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird eine Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 143c, erhöht um 10 EUR gewährt. Im Falle einer Staffelung wird die Beihilfe jedoch je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 143c, angepasst gemäß Artikel 143e Absatz 1, gewährt. Der angepasste Betrag wird um 10 EUR erhöht.

Kapitel 15 Beihilfe für Olivenhaine

Artikel 143g Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern wird als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 143h Beihilfevoraussetzungen

Für die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

a) der Olivenhain muss im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfasst sein;

b) beihilfefähig sind nur die Flächen, die entweder vor dem 1. Mai 1998 angepflanzten Ölbäumen oder als Ersatz angepflanzten Bäumen entsprechen oder die unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen;

c) die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl abweichen;

d) der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird;

e) die beantragte Beihilfe muss sich auf mindestens 50 EUR je Antrag belaufen.

Artikel 143i Betrag

(1) Die Beihilfe für Olivenhaine wird je Oliven-GIS-ha gewährt. Ein Oliven-GIS-ha ist die Flächeneinheit, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 auf der Grundlage von Daten aus dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten geografischen Informationssystem für den Olivenanbau festzulegenden gemeinsamen Methode verwendet wird.

(2) Im Rahmen der Hoechstbeträge gemäß Absatz 3 und nach Abzug des gemäß Absatz 4 einbehaltenen Betrags setzten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten fest. Diese Kategorien werden anhand einer gemeinsamen Rahmenregelung ökolo gischer und sozialer Kriterien, auch unter Berücksichtigung landschaftlicher Aspekte und der sozialen Tradition, bestimmt, die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Erhaltung der Olivenhaine in Randgebieten zu achten.

(3) Der Beihilfehöchstbetrag gemäß Absatz 2 wird wie folgt festgesetzt:

// Mio. EUR

Frankreich // 1,20

Griechenland // 208,14

Italien // 272,05

Spanien // 404,45

Portugal // 15,46

Die Mitgliedstaaten teilen den Hoechstbetrag nach Maßgabe objektiver Kriterien und in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Kategorien auf. Für jede Kategorie darf die Beihilfe je Oliven-GIS-ha höchstens der Höhe Erhaltungskosten ohne die Erntekosten entsprechen, sie aber nicht überschreiten.

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der in Absatz 3 festgesetzten Beträge einbehalten, um die Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmer organisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. ..../.... des Rates* [über die GMO für Olivenöl und Tafeloliven] ausgearbeiteten Programmen durch die Gemeinschaft zu gewährleisten.

Kapitel 16 Tabakprämie

Artikel 143j Anwendungsbereich

Für die Erntejahre 2005 and 2006 wird den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 143k Beihilfevoraussetzungen

Im Rahmen der Hoechstbeträge gemäß Artikel 143l Absatz 1 wird jedem Betriebsinhaber für die Menge, die die Durchschnittsmenge von 10 Tonnen, für die er in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten hat, übersteigt, eine Beihilfe gewährt. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

a) der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission** aufgeführten Produktionsgebiet stammen;

b) die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfuellt sein;

c) die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.

Artikel 143l Betrag

(1) Der Hoechstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemein schaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 143m zu übertragenden Beträge, wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Der dem Betriebsinhaber gewährte Beihilfebetrag wird berechnet, indem die der Begriffsbestimmung von Artikel 143k entsprechende beihilfefähige Tabak menge in Kilogramm mit den durchschnittlichen, in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 gewährten Tabakprämien je Kilogramm multipliziert wird. Auf den errechneten Betrag wird für das Erntejahr 2005 der Koeffizient 2/3 und für das Erntejahr 2006 der Koeffizient 1/3 angewendet und er wird anschließend um den entsprechenden Betrag gemäß Artikel 143m gekürzt.

Artikel 143m Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2005 auf 4% und für das Kalenderjahr 2006 auf 5% der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

Kapitel 17 Flächenbeihilfe für Hopfen

Artikel 143n Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Hopfen des KN-Codes 1210 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 143o Beihilfevoraussetzungen

Beihilfefähige Flächen sind Flächen, die

- sich in einem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates*** aufgeführten Produktionsgebiet befinden;

- mit Hopfen bepflanzt sind und

- tatsächlich abgeerntet werden.

* ABl. L

** ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

*** ABl. L 215 vom 23.7.1982, S. 3."

14. Folgender Titel IVa wird eingefügt:

"Titel IVa Mittelumschichtungen

Artikel 143p Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

Ab dem Jahr 2006 steht ein Betrag von 103 Millionen EUR, der sich aus den durchschnittlichen Ausgaben für Baumwolle in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ergibt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Baumwolle erzeugen den Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.

Artikel 143q Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

Ab dem Jahr 2006 steht ein Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Gesamtbeihilfebetrag während des Bezugszeitraums von drei Jahren für den bezuschussten Tabak ergibt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird. Es handelt sich um folgenden Betrag:

- 98 Mio. EUR für das Kalenderjahr 2005;

- 147 Mio. EUR für das Kalenderjahr 2006;

- 205 Mio. EUR für das Kalenderjahr 2007 und folgende."

15. Dem Artikel 145 werden folgende Buchstaben angefügt:

"r) bezüglich Baumwolle, umfassende Bestimmungen über

- die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 143c Absatz 3 und

- die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung;

s) etwaige Änderungen der Beträge gemäß Artikel 143q, die notwendig sein könnten, um Haushaltsentwicklungen infolge der in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 bestehenden Rechte zu berücksichtigen."

16. Dem Artikel 152 werden folgende Buchstaben angefügt:

"d) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92. Er bleibt jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2004 weiterhin gültig,

e) die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates*. Sie bleiben jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2004 weiterhin gültig.

* ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1."

17. In Artikel 153 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(4a) Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates* wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2004/05 weiterhin gültig.

(4b) Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2004 gültig.

* ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3."

18. Folgender Artikel 155a wird eingefügt:

"Artikel 155a

Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich von Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhainen, Tabak sowie Hopfen vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Rechtsvorschriften."

19. Dem Artikel 156 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

"g) Titel IV Kapitel 14 findet ab dem 1. Januar 2005 auf ab diesem Zeitpunkt gesäte Baumwolle Anwendung.

h) Titel IV Kapitel 15 findet ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 Anwendung.

i) Titel IV Kapitel 16 findet vom 1 Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Anwendung.

j) Titel IV Kapitel 17 findet ab dem 1. Januar 2005 Anwendung."

20. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfuellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Anhang II erhält folgende Fassung:

"ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Anhang V erhält folgende Fassung:

"ANHANG V

Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Dem Anhang VI werden folgende Zeilen angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Dem Anhang VII werden folgende Abschnitte angefügt:

"G. Baumwolle

Hat ein Betriebsinhaber die mit Baumwolle eingesäten Flächen gemeldet, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, auf der Baumwolle erzeugt wurde, für die gemäß Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle* in jedem Jahr des Bezugszeitraums eine Beihilfe gewährt wurde, mit folgenden Beträgen je Hektar multiplizieren:

- 795 EUR für Griechenland,

- 1 286 EUR für Spanien,

- 1 022 EUR für Portugal.

H. Olivenöl

Hat ein Betriebsinhaber eine Produktionsbeihilfe für Olivenöl erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung im Bezugszeitraum (d. h. in den einzelnem Wirtschaftsjahren 2000/01, 2001/02 und 2002/03) gewährt wurde, mit dem entsprechenden Einheitsbetrag der Beihilfe, ausgedrückt in EUR/t, der in den Verordnungen (EG) Nr. 1271/2002**, (EG) Nr. 1221/2003*** und (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission**** festgesetzt wurde, und dem Koeffizienten 0,6 multipliziert wird. Dieser Koeffizient wird nicht auf die Betriebsinhaber angewendet, deren durchschnittliche Anzahl Oliven-GIS-ha während des Bezugszeitraums, ausschließlich der Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb einer genehmigten Anpflanzung mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, weniger als 0,3 beträgt. Die Anzahl Oliven-GIS-ha wird nach einer gemeinsamen Methode berechnet, die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informations system für den Olivenanbau festzulegen ist.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, als die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach einer gemeinsamen Methode, welche nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau ermittelt wird, wobei die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb einer genehmigten Anpflanzung mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, unberücksichtigt bleibt.

I. Rohtabak

Hat ein Betriebsinhaber eine Tabakprämie erhalten, so wird der Referenzbetrag folgendermaßen berechnet:

Der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtanzahl Kilogramm Rohtabak, für die während des Bezugszeitraums eine solche Prämie gewährt wurde, wird in die drei folgenden Mengengruppen unterteilt:

- Mengen bis zu 3,5 Tonnen;

- Mengen von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen;

- Mengen von mehr als 10 Tonnen.

Der in den Referenzbetrag einzubeziehende Betrag ist die Summe der drei Beträge, die sich aus der Multiplizierung der in jede Mengengruppe fallenden Anzahl Kilogramm mit dem gewichteten Dreijahresdurchschnitt der gewährten Beihilfe je Kilogramm unter Berücksichtigung der Gesamtmenge Rohtabak aller Sortengruppen ergibt. Jeder dieser drei Beträge wird, bevor sie addiert werden, anhand des für die jeweilige Mengengruppe in folgender Höhe festgesetzten Koeffizienten angepasst:

- für die Mengen bis zu 3,5 Tonnen: Koeffizient 1,0;

- für die Mengen von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen: Koeffizient 0,75;

- für die Mengen von mehr als 10 Tonnen: für das Kalenderjahr 2005: Koeffizient 1/6; für das Kalenderjahr 2006: Koeffizient 1/3 und für das Kalenderjahr 2007 und folgende: Koeffizient 45 %.

Die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, entspricht der in den registrierten Anbauverträgen angegebenen Fläche, für die die Prämie in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt worden ist, im Rahmen einer Grundfläche, die die Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission***** mitgeteilten Gesamtfläche festsetzen muss.

J. Hopfen

Hat ein Betriebsinhaber eine Flächenbeihilfe für Hopfen oder eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung erhalten, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums eine Zahlung gewährt wurde, mit einem Betrag von 480 EUR je Hektar multiplizieren.

* ABl. L 291 vom 19.11.1979, S.174.

** ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 5.

*** ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 8.

**** ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 11.

***** ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 4."

6. Anhang VIII erhält folgende Fassung:

"ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

in Mio. EUR

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