Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
/* KOM/2003/0496 endg. - COD 2001/0305 */
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STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
2001/0305 (COD)
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
1. Einleitung
Nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung verabschiedeten Abänderungen ab. Nachstehend nimmt die Kommission zu den vom Parlament vorgeschlagenen 15 Abänderungen Stellung.
2. Hintergrund
Am 21. Dezember 2001 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Verordnungsvorschlag (KOM(2001) 784 endg. - 2001/0305 (COD)).
Auf seiner Plenarsitzung vom 17.-18. Juli 2002 gab der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab.
Der Ausschuss der Regionen hat keine Stellungnahme abgegeben.
Am 24. Oktober 2002 befürwortete das Europäische Parlament den Vorschlag in erster Lesung und schlug Abänderungen vor.
Am 4. Dezember 2002 verabschiedete die Kommission einen geänderten Vorschlag, der einige der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen berücksichtigte (KOM(2002) 717 endg.).
Am 18. März 2003 legte der Rat einen gemeinsamen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit fest.
Am 25. März 2003 verabschiedete die Kommission eine Stellungnahme zum gemeinsamen Standpunkt (SEK(2003) 361 endg.).
Am 3. Juli 2003 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung zur Änderung des gemeinsamen Standpunkts.
3. Zweck des Vorschlags
1991 nahm die Gemeinschaft eine Verordnung zur Entschädigung von Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung auf Linienfluegen wegen Überbuchung an. Damit erhielten die Fluggäste, denen die Beförderung ab einem Flughafen in der Gemeinschaft verweigert wurde, einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, die Wahlmöglichkeit zwischen einem anderen Flug oder der Erstattung des Flugscheins sowie auf Betreuung während des Wartens auf einen späteren Flug (Mahlzeiten und Hotelunterbringung). Dies war ein wichtiger Schritt zur Schaffung von Fluggastrechten.
2001 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Stärkung des Schutzes der Fluggäste an, unter anderem durch Einführung von Maßnahmen, mit denen die Zahl der Fälle von Nichtbeförderung verringert werden soll. Bei einer Überbuchung würde der Vorschlag die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichten, zuerst Freiwillige zu suchen, die ihre Buchung im Tausch gegen vereinbarte Leistungen aufgeben. Nur für den Fall, dass sich nicht genug Freiwillige finden, dürften die Luftfahrtunternehmen anderen Fluggästen die Beförderung verweigern. In diesem Fall müssten sie die Fluggäste gemäß der Verordnung entschädigen und sie betreuen. Um den Luftfahrtunternehmen einen starken Anreiz für die Suche nach Freiwilligen zu geben und davon abzuschrecken, Fluggäste gegen ihren Willen nicht zu befördern, werden im Vorschlag höhere Ausgleichszahlungen als nach der geltenden Verordnung festgelegt.
Außerdem sieht die vorgeschlagene Verordnung eine Ausweitung der oben genannten Rechte vor
- auf die Streichung von Flügen, wenn das Luftfahrtunternehmen dafür verantwortlich ist, womit erreicht werden soll, dass weniger Fluggäste von spät erfolgenden Streichungen betroffen sind;
- auf Nichtlinienfluege; da diese häufig bei Pauschalreisen benutzt werden, würde die Verordnung neben den Luftfahrtunternehmen auch den Reiseunternehmen Pflichten auferlegen;
- auf Rückfluege von Drittländern in die Gemeinschaft, wenn die Flüge von Luftfahrt unternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.
Der Vorschlag sieht auch grundlegende Rechte für Fluggäste vor, die starken Verspätungen ausgesetzt sind.
4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments
In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates (SEK(2003) 361) stellte die Kommission fest, dass mit dem gemeinsamen Standpunkt weder die Ziele noch der Ansatz ihres Vorschlags geändert würden, weshalb sie den gemeinsamen Standpunkt unterstützen könnte, wenngleich sie höhere Ausgleichszahlungen vorgezogen hätte.
Das Parlament verabschiedete in zweiter Lesung fünfzehn Abänderungen, von denen die Kommission acht uneingeschränkt oder teilweise akzeptiert, da sie im Einklang mit den Zielen ihres Vorschlags stehen.
4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen
Abänderung 8 verlängert erheblich die Zeit, zu der sich die Fluggäste zur Abfertigung einfinden müssen (Meldeschlusszeit), von dreißig auf sechzig Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, sofern das Luftfahrtunternehmen oder das Reiseunternehmen keine Angaben hierzu gemacht hat. Die längere Meldeschlusszeit ist aufgrund der verstärkten Sicherheits vorkehrungen seit dem 11. September 2001 sinnvoll. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a.
Abänderung 11 stellt erstens eine Anpassung der Entfernungsspannen an die in Artikel 7 Absatz 1 (Höhe der Ausgleichsansprüche) genannten Bedingungen für die Betreuung verspäteter Fluggäste dar und damit eine Präzisierung und Vereinfachung des Vorschlags. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 6 Absatz 1.
Damit würden zweitens die Ansprüche der Passagiere auf die in Artikel 9 (Mahlzeiten und Hotelunterbringung) festgelegte Betreuung beschränkt, sodass kein Anspruch auf Betreuung nach Artikel 8 (Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung) geltend gemacht werden kann. Eine Betreuung nach Artikel 8 könnte in der Tat unter bestimmten Umständen zu einer Unterbrechung oder weiteren Verspätung führen, wenn z. B. ein verspäteter Flug ankommt, während Fluggäste gerade eine Erstattung erhalten oder auf alternative Flüge umgebucht werden. Damit entfällt auch die Ausnahmeregelung, wenn ein Luftfahrt unternehmen nachweisen kann, dass es für die Verspätung nicht verantwortlich ist. Dies ist gerechtfertigt, da damit sichergestellt wird, dass die Fluggäste unter allen Umständen eine Basisbetreuung erhalten.
Abänderung 12 stellt eine Anpassung der Entfernungsspannen bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen bei kürzeren Verspätungen an Artikel 7 Absatz 1 (Höhe der Ausgleichsansprüche) dar und damit eine Präzisierung und Vereinfachung des Vorschlags. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 7 Absatz 2.
Abänderung 13 (zweites Element, neuer Wortlaut) fügt den ,Flugplan" dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c hinzu. Damit wird verdeutlicht, dass die Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen nicht verpflichtet sind, im Falle einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung ungeplante Flüge speziell zu organisieren. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c.
Abänderung 14 stellt eine Anpassung der Entfernungsspannen für die Rückerstattung bei Herabstufung in eine niedrigere Klasse an Artikel 7 Absatz 1 (Höhe der Ausgleichsansprüche) dar und damit eine Präzisierung und Vereinfachung des Vorschlags. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 10 Absatz 2.
Abänderung 16 ermöglicht es Reiseunternehmen, Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen und umgekehrt. Dies ist sinnvoll, da beide Seiten für Situationen verantwortlich sein können, in denen Pflichten gegenüber den Fluggästen erfuellt werden müssen. Allerdings sollte dieser Zusatz im Sinne der Klarheit und Einheitlichkeit im Wortlaut ähnlich abgefasst sein wie das bereits im gemeinsamen Standpunkt eingeräumte Recht. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 13.
Abänderung 19 verschiebt die Vorlage des Berichts durch die Kommission um ein Jahr. Damit erhält sie mehr Zeit, vollständigere Informationen über die Durchführung und die Ergebnisse der Verordnung zu erheben. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 17 einleitender Satz.
Abänderung 20 ändert den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung von drei auf zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung. Damit gewinnen die Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen Zeit, neue Verträge abzuschließen und sonstige Vorbereitungen für die Verabschiedung des Vorschlags zu treffen. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 19.
4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen
Abänderung 2 fügt einen Erwägungsgrund hinzu, demzufolge Reisende auf allen Verkehrsträgern gleich zu behandeln sind. Zwar hat die Kommission die Absicht, Initiativen zum Schutz der Rechte von Reisenden zu ergreifen, die andere Verkehrsträger benutzen, doch liegt diese Frage außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Vorschlags. Betroffener Teil des Vorschlags: neuer Erwägungsgrund 13.
Abänderung 4 ändert einen Erwägungsgrund dahingehend, dass viele Flugsicherungs entscheidungen als außergewöhnliche Umstände gelten würden, bei denen die Luftfahrtunternehmen nicht für die Folgen von Annullierungen verantwortlich wären. Damit würde die Verantwortlichkeit der Luftfahrtunternehmen für die Folgen von Annullierungen in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt. Betroffener Teil des Vorschlags: neuer Erwägungsgrund 15.
Abänderung 5 würde einen ,Vermittler" von Pauschalreisen aus der Begriffsbestimmung des ,Reiseunternehmens" und somit aus dem Anwendungsbereich des Vorschlags ausschließen. Die Begriffsbestimmung im gemeinsamen Standpunkt stimmt mit der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen überein. Sie sollte beibehalten werden, um keine unterschiedlichen Begriffsbestimmungen in das Gemeinschaftsrecht einzuführen und auf diese Weise Verwirrung zu stiften. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 2 Buchstabe d.
Abänderung 6 würde das Anrecht auf Ausgleichsleistung und anderweitige Beförderung einschränken, indem das ,Endziel" (bei Benutzung von Anschlussfluegen) auf das ohne weiteres mit Anschlussfluegen erreichbare Ziel beschränkt wird. Der Ausdruck ,ohne weiteres" ist nicht hinreichend klar und könnte zu Rechtsunsicherheit führen. Bei weiter Auslegung würde dies die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen begrenzen und somit die Fluggastrechte unannehmbar einschränken. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 2 Buchstabe h.
Abänderung 7 würde ,Annullierung" definieren als einen nicht durchgeführten Flug, der aber in den letzten sieben Tagen vor dem geplanten Abflug im computergesteuerten Buchungssystem aufgeführt war. Dies würde die Rechte der Fluggäste jedoch erheblich beschränken. Erstens nutzen manche Luftfahrtunternehmen keine computergesteuerten Buchungssysteme, während andere einen Teil ihrer Buchungen unmittelbar mit den Kunden abwickeln. In diesen Fällen würden nicht durchgeführte Flüge nie als Annullierungen eingestuft, weil sie nicht in einem computergesteuerten Buchungssystem aufgeführt wurden. Wenn zweitens ein Luftfahrtunternehmen während der Sieben-Tage-Frist oder vorher einen Flug aus einem computergesteuerten Buchungssystem herausnähme, würde dieser Flug nicht als annulliert gelten. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 2 Buchstabe ka neu.
In beiden Fällen würde die Abänderung dem Zweck des Vorschlags zuwiderlaufen und insbesondere im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 1 des gemeinsamen Standpunkts stehen, der einen zufriedenstellenden Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen schafft.
Abänderung 13 (erster Teil) würde das Recht auf anderweitige Beförderung auf die Gültigkeit des Flugscheins beschränken. Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt und könnte in der Praxis dazu führen, dass Fluggäste nur aufgrund der Gültigkeit ihres Tickets unterschiedliche Rechte auf anderweitige Beförderung haben. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c.
Abänderung 15 würde die Klausel streichen, dass die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen gerichtlich festgestellten Schadenersatzanspruch angerechnet werden kann. Die Klausel sollte beibehalten werden, damit die Gerichte verhindern können, dass Luftfahrtunternehmen ein doppelter Schadenersatz auferlegt wird (gerichtlich verhängter Schadenersatz zuzüglich der Ausgleichsleistung nach der vorgeschlagenen Verordnung). Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 12 Absatz 1.
Abänderung 17 würde es Luftfahrtunternehmen ermöglichen, Schadenersatzansprüche gegen staatliche Stellen, einschließlich der Flugsicherung und Flughafenverwaltern, geltend zu machen. Dies liegt außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Vorschlags. Betroffener Teil des Vorschlags: Artikel 13 Absatz 1a neu.
5. Fazit
Nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend.
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