Bericht der Kommission an den Rat über die Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation auf die Absatzmöglichkeiten und die Rentabilität des Sektors Faserflachs und hanf
/* KOM/2003/0701 endg. */
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BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation auf die Absatzmöglichkeiten und die Rentabilität des Sektors Faserflachs und -hanf
1. Einleitung
Der vorliegende Bericht und die beigefügten Legislativvorschläge ergeben sich aus den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf [1], wonach die Kommission:
[1] ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.
"dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2003 einen Bericht [vorlegt], dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, zu den Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu den Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten und die wirtschaftliche Rentabilität des Sektors. In dem Bericht wird auch auf den Hoechstgehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern eingegangen.
Der Bericht dient gegebenenfalls als Grundlage für eine Neuaufteilung und eine etwaige Anhebung der garantierten einzelstaatlichen Mengen. Die Kommission berücksichtigt insbesondere die Erzeugungsmenge, die Verarbeitungskapazitäten und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt."
Außerdem ist gemäß diesem Artikel im Jahr 2005 ein zweiter Bericht über die mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführte Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh vorzulegen.
2. Die im Jahr 2000 beschlossene Reform
Im Juli 2000 hat der Rat den Flachs- und Hanfsektor in zweifacher Hinsicht reformiert: Zum einen wurde der Sektor in die allgemeine Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen einbezogen, zum anderen wurde eine Beihilfe für zugelassene Erstverarbeiter eingeführt, die aus Flachs- und Hanfstroh Fasern gewinnen.
Für lange Flachsfasern wird bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 eine Beihilfe von 160 EUR je Tonne gewährt; dieser Betrag erhöht sich ab 2006/07 auf 200 EUR je Tonne. Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5% Unreinheiten und Schäben enthalten, wird bis 2005/2006 ein niedrigerer Beihilfebetrag von 90 EUR je Tonne gewährt. Diese Obergrenze soll verhindern, dass Fasern von geringem Wert produziert werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings abweichend von dieser Obergrenze in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2003/2004 den Anteil an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern auf bis zu 15% und bei Hanffasern auf bis zu 25% anheben, um den Verarbeitungsbetrieben die Möglichkeiten zu geben, sich auf die neuen Verordnungsvorschriften einzustellen.
Diese Verarbeitungsbeihilfen unterliegen einem Stabilisierungsmechanismus, bei dem für lange Flachsfasern bzw. kurze Flachs- und Hanffasern jeweils Hoechstmengen festgesetzt werden, die wiederum in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt sind; hierbei hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, unter Anwendung eines Koeffizienten, mit dem die Haushaltsneutralität gewahrt werden soll, zwischen den beiden garantierten Mengen einen Austausch vorzunehmen.
Außerdem wird den zugelassenen Erstverarbeitern bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 für Flachsanbauflächen in bestimmten traditionellen Langfaser-Erzeugungsgebieten eine ergänzende Übergangsbeihilfe gewährt. Diese Beihilfe beträgt je nach Gebiet zwischen 50 EUR/ha und 120 EUR/ha.
3. Vorliegende Informationen
Für die reibungslose Anwendung der Beihilferegelung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sektors hat die Kommission den Zeitraum, während dessen das Flachs- und Hanfstroh verarbeitet werden kann, auf 22 Monate festgesetzt. Daher verfügte die Kommission zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Berichts nur über vorläufige Zahlen für die ersten zwei Anwendungsjahre der neuen Regelung, also die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 und über allererste Zahlen für das Wirtschaftsjahr 2003/2004. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2001/2002 durch die sehr ungünstigen Witterungsbedingungen stark beeinträchtigt war und deshalb nicht als repräsentativ für die Produktionstrends gelten kann.
Anhand der vorliegenden Daten lässt sich also weder genau analysieren, wie sich die Reform auf die Erzeugung ausgewirkt hat, noch eine Anhebung der garantierten einzelstaatlichen Mengen vornehmen. Die verfügbaren vorläufigen Daten und die bei den Marktteilnehmern eingeholten Informationen lassen aber trotzdem bereits einige Aussagen zu.
So ist das Interesse an herkömmlichen langen Flachsfasern weiterhin unverändert groß oder sogar noch gewachsen. Die Flachsaussaatflächen in den drei wichtigsten Erzeugerländern sind seit der Reform von durchschnittlich 65 000 ha auf durchschnittlich 90 000 ha gestiegen. Seit einigen Jahren ist der Markt für Langfasern rentabel und außerdem wesentlich unabhängiger von zyklisch auftretenden Krisen. Auf den nachgelagerten Produktionsstufen konnte sich Leinen aufgrund der Senkung der Gesamterzeugungskosten für das Endprodukt durch die starke Entwicklung des Spinnereisektors in China, wohin immer mehr EU-Fasern exportiert werden, auch im Konfektionssektor des mittleren Preissegments durchsetzen, wo die Nachfrage stabiler ist als im Hochpreissegment, dem bislang praktisch einzigen Abnehmer für diese Fasern.
Bei kurzen Flachs- und Hanffasern stellt sich die Lage völlig anders dar als vor der Reform: Dass Flächen nur wegen der EU-Prämie eingesät werden, gibt es nicht mehr. EU-weit beträgt die Aussaatfläche für kurze Flachsfasern nur noch etwa 5 000 ha. Bei Hanf dürfte sich die Aussaatfläche EU-weit auf etwa 15 000 ha einpendeln.
Bei der Suche nach Diversifizierungsmöglichkeiten haben grundlegende Änderungen stattgefunden. Die schon vor einigen Jahren vielversprechende Verwendung von kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Isoliermaterial hat sich allmählich einen festen Platz auf dem Markt erobert. Die Herstellung von Verbundstoffen mit diesen Fasern ist inzwischen Realität, zwar erst in geringem Umfang, aber mit interessanten Zukunftsperspektiven. Heute enthalten schon mehrere gängige Kfz-Modelle Teile wie z. B. Türfuellungen oder Heckablagen aus Verbundmaterial mit Flachs- oder Hanffasern. Bei Paletten, Verpackungen oder Zulieferteilen bieten sich ebenfalls Absatzmärkte, die der Sektor derzeit durch Hinweis auf die technischen und ökologischen Vorzüge dieser Fasern zu erschließen versucht. Außerdem sind Fortschritte in den Bereichen festzustellen, in denen die bei der Faserherstellung anfallenden Schäben oder Stäube verwendet werden, also bei Hartfaserplatten für die Möbelherstellung, Abdeckungen, Tierstreu oder Gärtnereibedarf.
Die mengenmäßig sowohl für kurze Flachsfasern als auch für Hanffasern wichtigsten Absatzmärkte bleiben aber weiterhin die Papierherstellung, insbesondere die Herstellung von technischen und Feinpapieren, sowie die Verstärkung von Recyclingpapier und die Beimischung von Fasern (insbesondere kurzen Flachsfasern) bei der Textilherstellung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der größte Teil der für diese Verwendungszwecke bestimmten kurzen Flachsfasern und Hanffasern nach der Erstverarbeitung einen Gehalt an Unreinheiten von über 7,5% aufweist, wenngleich die betreffenden Herstellungsverfahren später teilweise eine gründlichere Reinigung erfordern. Diese Fasern sind also dank der oben genannten Ausnahmeregelung, die von den meisten Erzeugermitgliedstaaten angewandt wird, ebenfalls beihilfefähig. Es liegt also auf der Hand, dass beim derzeitgen Stand der Dinge die Erstverarbeiter ohne die Beihilfe für Fasern mit mehr als 7,5% Unreinheiten ihre Tätigkeit einstellen müssten.
4. Anwendung der Regelung
Die neue Stützungsregelung für Faserflachs und -hanf hat sich seit ihrem Inkrafttreten eindeutig positiv auf den Sektor ausgewirkt. Durch Einbeziehung in die Regelung für die Erzeuger von Kulturpflanzen wurde die Anwendung für die Landwirte vereinfacht und eine Angleichung der Bedingungen für diese beiden Kulturen an die der konkurrierenden Kulturen erreicht. Dank der neuen Verarbeitungsbeihilferegelung konnte die Entwicklung bei Produkten, die für rentable Wirtschaftstätigkeiten bestimmt sind, aufrechterhalten oder sogar ausgeweitet werden; außerdem erhielt der gesamte Sektor Anreize, für alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Verwendungen zu finden, was sich wiederum auf positiv auf die Leistung und Wettbewerbsfähigkeit ausgewirkt hat. In Zukunft wird die Beihilferegelung für die Erzeuger in die Betriebsprämienregelung einbezogen, die mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Juni 2003 beschlossen wurde.
In Ermangelung endgültiger Daten zur Erzeugung und wegen des kurzen Zeitraums seit Inkrafttreten der neuen Beihilferegelung sollte die Regelung vor der eingehenderen Prüfung, die 2005 stattfinden wird, nicht geändert werden. Deshalb sollte die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004 von der 7,5%igen Obergrenze für den Gehalt an Unreinheiten und Schäben abzuweichen, bis 2005/2006 verlängert werden.
5. ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT
Mit dem vorliegenden Bericht wird der Bitte des Rates entsprochen, die Produktionstrends bei der Faserflachs- und -hanferzeugung nach der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Reform der gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor zu untersuchen.
Auf Basis der derzeit vorliegenden Daten lässt sich allerdings weder eine detaillierte Analyse der Produktionstrends in den Mitgliedstaaten noch eine Anhebung der garantierten einzelstaatlichen Mengen vornehmen. Die bereits gesammelten Daten gestatten jedoch den Schluss, dass sich die Regelung günstig auf den Sektor ausgewirkt hat.
Unter diesen Umständen ist es nicht sinnvoll, die Beihilferegelung vor einer umfassenderen Analyse zu ändern, die im Rahmen des für 2005 vorgesehenen Berichts vorgenommen werden kann. Daher sollte die den Mitgliedstaaten bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004 eingeräumte Möglichkeit, von der 7,5%igen Obergrenze für den Gehalt an Unreinheiten und Schäben abzuweichen, bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 verlängert werden.
ANHANG
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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