52003AG0025


Titel und Fundstelle

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2003 vom 24. März 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. C 125E vom 27.5.2003, S. 21–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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Text

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Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2003

vom Rat festgelegt am 24. März 2003

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom...betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

(2003/C 125 E/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien des Rates 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist(5), und 89/298/EWG vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist(6), wurden bereits vor mehreren Jahren erlassen und haben einen lückenhaften und komplizierten Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung eingeführt, mit dem das Ziel der Einmalzulassung nach dieser Richtlinie nicht erreicht werden kann. Diese Richtlinien sollten verbessert, aktualisiert und in einem einzigen Text zusammengefasst werden.

(2) Inzwischen wurde die Richtlinie 80/390/EWG in die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen(7) übernommen, die mehrere Richtlinien auf dem Gebiet der Wertpapiernotierung kodifiziert.

(3) Aus Gründen der Kohärenz auf diesem Gebiet ist es jedoch zweckmäßig, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/34/EG, die aus der Richtlinie 80/390/EWG herrühren, mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/298/EWG zusammenzufassen und die Richtlinie 2001/34/EG entsprechend zu ändern.

(4) Diese Richtlinie stellt ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes dar, entsprechend dem Zeitplan, den die Kommission in ihren Mitteilungen "Risikokapital-Aktionsplan" und "Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan" dargelegt hat; dadurch soll der weitest mögliche Zugang zu Anlagekapital auf Gemeinschaftsbasis durch Gewährung einer Einmalzulassung von Emittenten erleichtert werden, wobei auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Jungunternehmen mit einzubeziehen sind.

(5) Am 17. Juli 2000 hat der Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In dessen erstem Bericht vom 9. November 2000 wird festgestellt, dass es keine gemeinsame Definition des öffentlichen Angebots von Wertpapieren gibt, wodurch ein und dasselbe Geschäft in einigen Mitgliedstaaten als Privatplatzierung angesehen wird, in anderen hingegen nicht; die derzeitigen Regelungen halten die Unternehmen davon ab, Kapital auf gemeinschaftsweiter Basis aufzunehmen, und gewähren folglich keinen echten Zugang zu einem großen, liquiden und integrierten Finanzmarkt.

(6) In seinem Schlussbericht vom 15. Februar 2001 hat der Ausschuss der Weisen die Einführung neuer Rechtsetzungstechniken vorgeschlagen, die sich auf ein Vier-Stufen-Konzept stützen, nämlich Grundsätze, Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und rechtliche Durchsetzung. Stufe 1, die Richtlinie, sollte lediglich breite, allgemeine Grundprinzipien festschreiben, wogegen Stufe 2 die von der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses zu erlassenden technischen Durchführungsmaßnahmen enthalten sollte.

(7) Der Europäische Rat von Stockholm vom 23./24. März 2001 hat den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und transparenter machen soll, gebilligt.

(8) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen ebenfalls gebilligt; Grundlage dafür war die feierliche Erklärung der Kommission vor dem Parlament vom selben Tag und das Schreiben des für den Binnenmarkt zuständigen Kommissionsmitglieds an den Vorsitzenden des Wirtschafts- und Währungsausschusses des Parlaments vom 2. Oktober 2001, in denen dem Europäischen Parlament die Gewährleistung seiner Rolle in diesem Prozess zugesichert wurde.

(9) Nach Auffassung des Europäischen Rates von Stockholm sollte häufiger auf die Durchführungsmaßnahmen der Stufe 2 zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen der Richtlinie mit Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner sollten für alle Arbeitsschritte der Stufe 2 Fristen gesetzt werden.

(10) Ziel dieser Richtlinie und der in ihr vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen ist es, in Übereinstimmung mit den strengen Aufsichtsbestimmungen, die in den einschlägigen internationalen Foren festgelegt wurden, den Anlegerschutz und die Markteffizienz sicherzustellen.

(11) Nicht-Dividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) angehört/angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, werden nicht von dieser Richtlinie erfasst und bleiben daher von ihr unberührt; den genannten Emittenten solcher Wertpapiere steht es allerdings frei, einen Prospekt gemäß dieser Richtlinie zu erstellen.

(12) Für die Zwecke des Anlegerschutzes müssen alle öffentlich angebotenen oder zum Handel an geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(8) zugelassenen Dividendenwerte und Nicht-Dividendenwerte, d. h. nicht nur Wertpapiere, die zur amtlichen Notierung an der Börse zugelassen sind, erfasst werden. Die breitgefasste Definition der Wertpapiere in dieser Richtlinie, die auch Optionsscheine und Covered Warrants sowie Zertifikate erfasst, gilt nur für diese Richtlinie und berührt daher in keiner Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten, die in den nationalen Rechtsvorschriften für andere Zwecke (z. B. Steuerzwecke) verwendet werden. Einige der in der Richtlinie definierten Wertpapiere berechtigen den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren oder zum Empfang eines Barbetrags im Rahmen eines Barausgleichs, der durch Bezugnahme auf andere Instrumente, namentlich übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Renditen, Rohstoffe oder andere Indizes oder Messzahlen festgesetzt wird. Aktienzertifikate sowie Optionsanleihen, z. B. Wertpapiere, die nach Wahl des Anlegers umgewandelt werden können, gelten im Sinne dieser Richtlinie als Nicht-Dividendenwerte.

(13) Die in der gesamten Gemeinschaft gültige Einmalzulassung von Emittenten und die Anwendung des Herkunftslandprinzips erfordern die eindeutige Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats als dem Staat, der am besten in der Lage ist, den Emittenten im Sinne dieser Richtlinie zu regulieren.

(14) Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Deshalb ist es angebracht, den unterschiedlichen Schutzanforderungen für die verschiedenen Anlegerkategorien und ihrem jeweiligen Sachverstand Rechnung zu tragen. Die Angaben gemäß dem Prospekt werden für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, nicht gefordert. Dagegen ist bei Weiterveräußerung an das Publikum oder öffentlichem Handel mittels der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich.

(15) Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, genießen, soweit sie von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit sind, den Rechtsvorteil der Einmalzulassung, wenn sie diese Richtlinie einhalten.

(16) Vollständige Informationen über Wertpapiere und deren Emittenten kommen - zusammen mit den Wohlverhaltensregeln - dem Anlegerschutz zugute. Darüber hinaus stellen diese Informationen ein wirksames Mittel dar, um das Vertrauen in die Wertpapiere zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen. Die geeignete Form zur Bereitstellung dieser Informationen ist die Veröffentlichung eines Prospekts.

(17) Anlagen in Wertpapieren sind - wie alle anderen Anlageformen - mit Risiken behaftet. Deshalb sind in allen Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen zur Absicherung der Interessen der derzeitigen und potenziellen Anleger erforderlich, um sie in die Lage zu versetzen, eine fundierte Bewertung der Anlagerisiken vornehmen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können.

(18) Diese Informationen, die in Bezug auf die finanziellen Gegebenheiten des Emittenten und die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ausreichend und so objektiv wie möglich sein sollten, sollten in leicht zu analysierender und verständlicher Form vorgelegt werden. Die Harmonisierung der im Prospekt enthaltenen Informationen sollte einen gleichwertigen Anlegerschutz auf Gemeinschaftsebene sicherstellen.

(19) Information ist ein zentrales Element des Anlegerschutzes; der Prospekt sollte daher eine Zusammenfassung enthalten, die die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, nennt. Damit diese Information leicht zugänglich ist, sollte die Zusammenfassung in allgemein verständlicher Sprache abgefasst werden und in der Regel nicht mehr als 2500 Wörter in der Sprache umfassen, in der der ursprüngliche Prospekt abgefasst wurde.

(20) Auf internationaler Ebene sind Wohlverhaltensregeln angenommen worden, um grenzüberschreitende Aktienangebote unter Verwendung eines einzigen "Pakets" von Offenlegungsnormen der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) zu ermöglichen; die IOSCO-Offenlegungsnormen(9) werden die den Märkten und den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen verbessern und gleichzeitig das Verfahren für Gemeinschaftsemittenten vereinfachen, die Kapital in Drittländern aufnehmen möchten. In der Richtlinie wird auch die Annahme von Offenlegungsnormen gefordert, die auf andere Typen von Wertpapieren und Emittenten zugeschnitten sind.

(21) Schnellverfahren für Emittenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und häufig auf diesen Märkten Kapital aufnehmen, machen auf Gemeinschaftsebene die Einführung einer neuen Aufmachung für Prospekte erforderlich, mit denen Emissionsprogramme oder Hypothekenschuldverschreibungen angeboten werden, sowie die Einführung eines neuen Systems für das Registrierungsformular. Es steht den Emittenten frei, nicht auf diese Aufmachung zurückzugreifen, sondern stattdessen den Prospekt als ein einziges Dokument zu erstellen.

(22) Der Inhalt des Basisprospekts sollte insbesondere der Flexibilität Rechnung tragen, die in Bezug auf die Angaben zu den Wertpapieren erforderlich ist.

(23) Die Nichtaufnahme sensibler Informationen in einen Prospekt sollte von der zuständigen Behörde unter bestimmten Umständen durch Gewährung einer Ausnahme gestattet werden können, um nachteilige Situationen für einen Emittenten zu vermeiden.

(24) Die Gültigkeitsdauer eines Prospekts sollte eindeutig festgelegt werden, um veraltete Informationen zu vermeiden.

(25) Anleger sollten durch die Veröffentlichung verlässlicher Informationen geschützt werden. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, unterliegen einer laufenden Offenlegungspflicht, nicht aber der Pflicht zur regelmäßigen Veröffentlichung aktualisierter Informationen. Neben dieser Verpflichtung sollten die Emittenten zumindest einmal jährlich alle wichtigen Informationen, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben, auflisten, einschließlich der Informationen, die gemäß den verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften anderer Gemeinschaftsvorschriften gefordert werden. Auf diese Weise sollte gewährleistet werden, dass kohärente und leicht verständliche Informationen regelmäßig veröffentlicht werden. Um bestimmte Emittenten nicht übermäßig zu belasten, sollten Emittenten von Nicht-Dividendenwerten mit hoher Mindeststückelung von dieser Verpflichtung ausgenommen sein.

(26) Die Informationen, die von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, einmal jährlich vorzulegen sind, müssen von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Verpflichtungen nach dem gemeinschaftlichen und dem innerstaatlichen Recht zur Regulierung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten angemessen überwacht werden.

(27) Die Möglichkeit, dass Emittenten Angaben in Form eines Verweises auf Dokumente aufnehmen können, die die im Prospekt geforderten Angaben enthalten, sofern die betreffenden Dokumente zuvor bei der zuständigen Behörde hinterlegt oder von ihr gebilligt wurden, sollte die Erstellung eines Prospekts erleichtern und die Kosten für die Emittenten senken, ohne dass dadurch der Anlegerschutz beeinträchtigt wird.

(28) Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit, der Methoden und des Zeitpunkts der Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen erschweren es nicht nur Unternehmen, in mehr als einem Mitgliedstaat Kapital aufzunehmen oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu erhalten, sondern hindern auch in einem Mitgliedstaat niedergelassene Anleger daran, Wertpapiere eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen oder dort zum Handel zugelassenen Emittenten zu erwerben. Diese Unterschiede sollten durch die Harmonisierung der Vorschriften beseitigt werden, um ein angemessenes Maß an Gleichwertigkeit der in jedem Mitgliedstaat geforderten Schutzmaßnahmen sicherzustellen; damit soll eine Information der vorhandenen und der potenziellen Wertpapierinhaber gewährleistet werden, die ausreichend und so objektiv wie möglich ist.

(29) Um die Verbreitung der verschiedenen den Prospekt ausmachenden Dokumente zu erleichtern, sollte der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel wie das Internet gefördert werden. Der Prospekt sollte Anlegern auf Anfrage stets kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

(30) Der Prospekt sollte bei der jeweils zuständigen Behörde hinterlegt werden und dem Publikum durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Datenschutz zur Verfügung gestellt werden.

(31) Um Lücken in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu vermeiden, die das Vertrauen des Anlegerpublikums unterminieren und folglich dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte abträglich wären, muss die Werbung harmonisiert werden.

(32) Jeder neue Umstand, der die Anlageentscheidung beeinflussen könnte und nach der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen Angebots oder der Aufnahme des Handels an einem geregelten Markt eintritt, sollte von den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordert deshalb die Billigung und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt.

(33) Die Pflicht eines Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen zu übersetzen, ist grenzüberschreitenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel abträglich. Um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern, sollte der Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaat lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in seine Amtssprache(n) verlangen können, sofern der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde.

(34) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Recht haben, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Bescheinigung zu erhalten, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde. Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie vollständig verwirklicht werden, ist es erforderlich, auch Wertpapiere in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen, die von Emittenten begeben wurden, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen.

(35) Eine Vielzahl zuständiger Behörden mit unterschiedlichen Kompetenzen in den Mitgliedstaaten kann unnötige Kosten verursachen und zu einem Überschneiden der Zuständigkeiten führen, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Nutzen entsteht. In jedem Mitgliedstaat sollte eine einzige zuständige Behörde benannt werden, die die Prospekte billigt und für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständig ist. Unter strengen Voraussetzungen sollte ein Mitgliedstaat auch mehr als eine zuständige Behörde benennen können, aber nur eine Behörde wird die Aufgaben auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit wahrnehmen. Die betreffende(n) Behörde(n) sollte(n) Verwaltungsbehörde(n) sein und so beschaffen sein, dass ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist und Interessenkonflikte vermieden werden. Die Benennung einer zuständigen Behörde für die Billigung der Prospekte sollte die Zusammenarbeit zwischen dieser Behörde und anderen Stellen nicht ausschließen, um die Effizienz der Prüfung und Billigung von Prospekten im Interesse der Emittenten, Anleger, Marktteilnehmer und der Märkte gleichermaßen zu gewährleisten. Mit Ausnahme der Delegierung der Internet-Veröffentlichung von gebilligten Prospekten sollte jede Delegierung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und ihren Durchführungsbestimmungen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie enden.

(36) Ein allen zuständigen Behörden gemeinsames Maß an Mindestbefugnissen gewährleistet die Effizienz ihrer Aufsicht. Die regelmäßige Information der Märkte gemäß der Richtlinie 2001/34/EG sollte sichergestellt werden, und die zuständigen Behörden sollten Maßnahmen gegen entsprechende Verstöße ergreifen.

(37) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.

(38) Es kann von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Orientierungshilfe zu geben und Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie festzulegen, um Entwicklungen der Finanzmärkte gerecht zu werden. Die Kommission sollte folglich befugt sein, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern diese die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht verändern und die Kommission gemäß den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen nach Anhörung des Europäischen Wertpapierausschusses, der durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses(10) eingesetzt wurde, handelt.

(39) Bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse im Sinne dieser Richtlinie sollte die Kommission Folgendes beachten:

- das Vertrauen der Kleinanleger und der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in die Finanzmärkte muss dadurch gewahrt werden, dass die Finanzmärkte strenge Transparenznormen einzuhalten haben;

- die Anleger müssen zwischen einem breiten Spektrum konkurrierender Anlagemöglichkeiten wählen können, und das Ausmaß der Information und des Schutzes muss den jeweiligen Verhältnissen angepasst sein;

- die unabhängigen Regulierungsbehörden müssen eine kohärente rechtliche Durchsetzung der Vorschriften gewährleisten, insbesondere was den Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität angeht;

- es muss ein hoher Grad an Transparenz und die Konsultation sämtlicher Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet werden;

- die Innovationen auf den Finanzmärkten müssen gefördert werden, wenn diese dynamisch und effizient sein sollen;

- die systemimmanente Stabilität des Finanzsystems ist durch eine strikte Überwachung der Finanzinnovationen und angemessene Reaktion zu gewährleisten;

- die Senkung der Kapitalkosten und die Verbesserung des Zugangs zum Kapital sind von großer Bedeutung;

- die Kosten und der Nutzen einer Durchführungsmaßnahme für die Marktteilnehmer (einschließlich der KMU und der Kleinanleger) auf lange Sicht sind abzuwägen;

- die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzmärkte ist unbeschadet der dringend erforderlichen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern;

- durch Gemeinschaftsvorschriften sind erforderlichenfalls gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer sicherzustellen;

- den Unterschieden der nationalen Finanzmärkte ist Rechnung zu tragen, sofern dadurch die Kohärenz des Binnenmarktes nicht übermäßig beeinträchtigt wird;

- die Kohärenz mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ist sicherzustellen, da unausgewogene Information und mangelnde Transparenz die Funktionsweise der Märkte gefährden und vor allem den Verbrauchern und den Kleinanlegern abträglich sein kann.

(40) Das Europäische Parlament sollte ab der ersten Übermittlung des Entwurfs der Durchführungsmaßnahmen drei Monate Zeit haben, um diese zu prüfen und seine Stellungnahme abzugeben. In dringenden und gebührend gerechtfertigten Fällen kann diese Frist jedoch verkürzt werden. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, sollte die Kommission den Entwurf der Maßnahmen überprüfen.

(41) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen festlegen und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(42) Es sollten Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung dieser Richtlinie eingelegt werden können.

(43) Um das grundlegende Ziel der Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere zu erreichen, ist es erforderlich und zweckmäßig, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Vorschriften für die Einmalzulassung von Emittenten festzulegen. Diese Richtlinie geht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44) Bei ihrer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Billigung von Prospekten und generell auf die Anwendung des Herkunftslandsprinzips richten sowie auf die Frage, ob sich aus dieser Anwendung möglicherweise Probleme beim Anlegerschutz oder für die Markteffizienz ergeben; die Kommission sollte ferner das Funktionieren von Artikel 10 überprüfen.

(45) Bei künftigen Weiterentwicklungen dieser Richtlinie sollte geprüft werden, welcher Billigungsmechanismus - einschließlich der möglichen Errichtung einer Europäischen Wertpapierstelle - angenommen werden sollte, um die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über Wertpapierprospekte zu verstärken.

(46) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und insbesondere den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätzen.

(47) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der Bedingungen für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a) Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden;

b) Nicht-Dividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) angehört/angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden;

c) Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten;

d) Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden;

e) Wertpapiere, die von Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder von einem Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Ziele ausgegeben werden;

f) Nicht-Dividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere:

i) nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;

ii) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;

iii) den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;

iv) von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(12) gedeckt sind;

g) nichtfungible Kapitalanteile, deren Hauptzweck darin besteht, dem Inhaber das Recht auf die Nutzung einer Wohnung oder anderen Art von Immobilie oder eines Teils hiervon zu verleihen, wenn diese Anteile ohne Aufgabe des genannten Rechts nicht weiterveräußert werden können;

h) Wertpapiere eines Angebots mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 2500000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

i) "Bostadsobligationer", die in Schweden als revolvierende Emissionen von Kreditinstituten hauptsächlich zum Zweck der Vergabe von Hypothekendarlehen begeben werden, sofern

i) die begebenen "Bostadsobligationer" zu ein und derselben Serie gehören,

ii) die "Bostadsobligationer" als Daueremission für einen bestimmten Emissionszeitraum ausgegeben werden,

iii) sich Ausstattung und Konditionen der "Bostadsobligationer" während des Emissionszeitraums nicht ändern und

iv) die Erträge aus der Emission der besagten "Bostadsobligationer" gemäß der Satzung des Emittenten in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bieten.

j) Nicht-Dividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt für einen Gesamtgegenwert von weniger als 50000000 EUR begeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere:

i) nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;

ii) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.

(3) Unbeschadet Absatz 2 Buchstaben b), d), h), i) und j) sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieser Richtlinie zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) "Wertpapiere" übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Für diese Instrumente können einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten;

b) "Dividendenwerte" Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art von übertragbarem Wertpapier, das das Recht verbrieft, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden;

c) "Nicht-Dividendenwerte" alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;

d) "Öffentliches Angebot von Wertpapieren" eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre;

e) "Qualifizierte Anleger"

i) juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden. Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;

ii) nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

iii) andere juristische Personen, die zwei der drei Kriterien nach Buchstabe f) nicht erfuellen;

iv) bestimmte natürliche Personen: vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung kann ein Mitgliedstaat natürliche Personen zulassen, die in dem Mitgliedstaat wohnhaft sind und ausdrücklich als qualifizierte Anleger angesehen werden möchten, sofern sie zumindest zwei der in Absatz 2 genannten Kriterien erfuellen;

v) bestimmte KMU: vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung kann ein Mitgliedstaat KMU zulassen, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben und ausdrücklich als qualifizierte Anleger angesehen werden möchten;

f) "Kleine und mittlere Unternehmen" Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfuellen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43000000 EUR und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50000000 EUR;

g) "Kreditinstitute" Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(13);

h) "Emittent" eine Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;

i) "Person, die ein Angebot unterbreitet" ("Anbieter") eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere öffentlich anbietet;

j) "Geregelter Markt" einen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG;

k) "Angebotsprogramm" den Plan des Emittenten, Nicht-Dividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;

l) "Dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere" Daueremissionen mit zumindest zwei gesonderten Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;

m) "Herkunftsmitgliedstaat"

i) für alle Gemeinschaftsemittenten von Wertpapieren, die nicht in Ziffer ii) genannt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat;

ii) für jede Emission von Nicht-Dividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 5000 EUR sowie für jede Emission von Nicht-Dividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nicht-Dividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden;

iii) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in Ziffer ii) genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie öffentlich angeboten werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;

n) "Aufnahmemitgliedstaat" den Staat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;

o) "Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs" Investmentfonds und Investmentgesellschaften,

i) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung gemeinsam anzulegen, und

ii) deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden;

p) "Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen" Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;

q) "Billigung" die positive Handlung bei Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats - einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv) gelten die folgenden Kriterien:

a) der Anleger hat an Wertpapiermärkten Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;

b) der Wert des Wertpapierportfolios des Anlegers übersteigt 0,5 Mio. EUR;

c) der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern iv) und v) gilt Folgendes:

Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass angemessene Mechanismen bestehen, um natürliche Personen sowie KMU, die als qualifizierte Anleger angesehen werden, zu registrieren, wobei ein angemessenes Niveau des Datenschutzes sichergestellt wird. Das Register steht allen Emittenten zur Verfügung. Jede natürliche Person oder jedes KMU, die bzw. das als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte, muss sich registrieren lassen, und jeder registrierte Anleger kann jederzeit entscheiden, sich wieder aus dem Register streichen zu lassen.

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den Begriffsbestimmungen in Absatz 1, wozu auch die Anpassung der Schwellenwerte, die für die Definition von KMU verwendet werden, zählt, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Gemeinschaft sowie der wirtschaftlichen Entwicklungen und Bekanntmachungsmaßnahmen in Bezug auf die Registrierung individueller qualifizierter Anleger.

Artikel 3

Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet kein öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts.

(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für folgende Angebotsformen:

a) ein Wertpapierangebot, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;

b) ein Wertpapierangebot, das sich an weniger als 100 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;

c) ein Wertpapierangebot, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 50000 EUR pro Anleger erwerben;

d) Angebote von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR;

e) ein Wertpapierangebot über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in diesem Absatz genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Bedingungen erfuellt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in ihrem Hoheitsgebiet gelegen ist oder dort funktioniert, an die Veröffentlichung eines Prospekts gebunden ist.

Artikel 4

Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wertpapieren:

a) Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

b) Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten;

c) Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten;

d) Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

e) Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.

(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt:

a) Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10 % der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

b) Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

c) Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten;

d) Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten;

e) Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

f) Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

g) Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind.

h) Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfuellen:

i) diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

ii) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie erstmalig zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 zur Verfügung gestellt wurde;

iii) mit Ausnahme der unter Ziffer ii) geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

iv) die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

v) die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, erstellt ein zusammenfassendes Dokument, das dem Publikum in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

vi) das zusammenfassende Dokument gemäß Ziffer v) wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung gestellt; und

vii) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 Buchstaben c) und d), insbesondere bezüglich der Klärung der Gleichwertigkeit.

KAPITEL II

ERSTELLUNG DES PROSPEKTS

Artikel 5

Der Prospekt

(1) Der Prospekt enthält unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sämtliche Angaben, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.

(2) Der Prospekt enthält Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er enthält ferner eine Zusammenfassung. Die Zusammenfassung nennt kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass

a) sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und

b) der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und

c) für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und

d) niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung, einschließlich einer Übersetzung davon, haftbar gemacht werden kann, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nicht-Dividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden, es sei denn, sie wird von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 4 gefordert.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

(4) Für die folgenden Wertpapierarten besteht der Prospekt aus einem Basisprospekt, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:

a) Nicht-Dividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;

b) Nicht-Dividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,

i) sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und

ii) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten(14) vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß Artikel 16 zu ergänzen.

Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies sofern möglich vor Beginn des Angebots. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a).

(5) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zur Aufmachung des Prospekts bzw. des Basisprospektes und der Nachträge.

Artikel 6

Prospekthaftung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass je nach Fall zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs-, Management- bzw. Aufsichtsstellen, der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, oder der Garantiegeber für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet. Die verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes - zu nennen; der Prospekt muss zudem eine Erklärung dieser Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Haftung für die Personen gelten, die für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung, einschließlich einer Übersetzung davon, haftet, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

Artikel 7

Mindestangaben

(1) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren detaillierte Durchführungsmaßnahmen zu den spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, die im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen vermeiden sollen. Die ersten Durchführungsmaßnahmen werden bis zum...(15) erlassen.

(2) Bei der Ausarbeitung der verschiedenen Muster für die Prospekte ist insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen:

a) den unterschiedlichen Angaben, die Anleger in Bezug auf Dividendenwerte und in Bezug auf Nicht-Dividendenwerte benötigen; die geforderten Angaben eines Prospekts in Bezug auf Wertpapiere mit einer ähnlichen wirtschaftlichen Grundlage, insbesondere Derivate, sind hierbei gemäß einem kohärenten Ansatz zu behandeln;

b) den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften des Angebots von Nicht-Dividendenwerten und deren Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt. Bei Nicht-Dividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR werden die geforderten Angaben eines Prospekts auf die jeweiligen Anleger zugeschnitten;

c) der Aufmachung und den geforderten Angaben der Prospekte in Bezug auf alle Arten von Nicht-Dividendenwerten, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;

d) der Aufmachung und den geforderten Angaben der Prospekte in Bezug auf Nicht-Dividendenwerte, sofern diese nicht nachrangig, umwandelbar, umtauschbar, an eine Zeichnung oder den Erwerb von Rechten oder an Derivate gebunden sind, die dauernd oder wiederholt von Stellen begeben werden, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Finanzmärkten im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder beaufsichtigt werden;

e) den unterschiedlichen Tätigkeiten und der Größe der Emittenten, insbesondere der KMU. Die Angaben sind entsprechend der Größe und gegebenenfalls der kürzeren Existenzdauer dieser Unternehmen anzupassen;

f) gegebenenfalls dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten.

(3) Die Durchführungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 basieren auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO ausgearbeitet wurden, sowie auf den indikativen Anhängen dieser Richtlinie.

Artikel 8

Nichtaufnahme von Angaben

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall, dass der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können,

a) die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionskurses ein Hoechstkurs im Prospekt genannt werden oder

b) die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.

Der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen werden bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hinterlegt und gemäß Artikel 14 Absatz 2 veröffentlicht.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß dieser Richtlinie oder den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn sie der Auffassung ist, dass

a) die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder

b) die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, wesentlich verbundenen Rechte sind, irregeführt wird, oder

c) die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.

(3) Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder aber den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, enthält der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 2.

Artikel 9

Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 16 erforderliche Nachträge ergänzt wird.

(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt bis zu zwölf Monate gültig.

(3) Bei Nicht-Dividendenwerten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.

(4) Ein zuvor hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu zwölf Monate gültig, sofern es gemäß Artikel 10 Absatz 1 aktualisiert wurde. Das Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die gegebenenfalls gemäß Artikel 12 aktualisiert wurde, und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.

Artikel 10

Informationen

(1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(16) gefordert werden.

(2) Das Dokument wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nicht-Dividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR.

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 erlassen. Diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Art der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen und legen keine neuen Publizitätspflichten fest. Die ersten Durchführungsmaßnahmen werden bis zum...(17) erlassen.

Artikel 11

Angaben in Form eines Verweises

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor veröffentlichtes/e Dokument/e enthält, das/die gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 10 oder gemäß den Titeln IV und V der Richtlinie 2001/34/EG von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurde(n). Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.

(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.

(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zur Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises. Die ersten Durchführungsmaßnahmen werden bis zum...(18) erlassen.

Artikel 12

Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte

(1) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

(2) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach Artikel 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.

(3) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so sind alle Dokumente, einschließlich aktualisierter Informationen, zu billigen.

KAPITEL III

REGELN FÜR DIE BILLIGUNG UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS

Artikel 13

Billigung des Prospekts

(1) Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht veröffentlicht werden.

(2) Diese zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit.

Ergeht innerhalb der in diesem Absatz und in Absatz 3 genannten Fristen keine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung.

(3) Die Frist gemäß Absatz 2 wird auf 30 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.

(4) Gelangt die zuständige Behörde zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen vorlegt.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihren Beschluss gefasst hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die Haftung der zuständigen Behörde, die weiterhin ausschließlich durch das innerstaatliche Recht geregelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Haftung der zuständigen Behörde lediglich für die Billigung von Prospekten gelten, die von ihren zuständigen Behörden erteilt wird.

(7) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den Bedingungen erlassen, unter denen die Fristen angepasst werden können.

Artikel 14

Veröffentlichung des Prospekts

(1) Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und dem Publikum durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Abschluss des Angebots zur Verfügung stehen.

(2) Der Prospekt gilt als dem Publikum zur Verfügung gestellt, wenn er

a) in einer oder mehreren Zeitungen veröffentlicht wird, die in den Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, gängig sind oder in großer Auflage verlegt werden, oder

b) dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären, einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wird oder

c) in elektronischer Form auf der Website des Emittenten und gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre, einschließlich der Zahlstellen, veröffentlicht wird oder

d) in elektronischer Form auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht wird, wenn diese Behörde beschlossen hat, diese Dienstleistung anzubieten.

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann verlangen, dass Emittenten, die ihren Prospekt nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c) veröffentlichen.

(3) Ein Herkunftsmitgliedstaat kann zudem die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt worden ist und wo er erhältlich ist.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website während eines Zeitraums von zwölf Monaten wahlweise entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß Artikel 13 gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website des Emittenten veröffentlichten Prospekt.

(5) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

(6) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde.

(7) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(8) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1, 2, 3 und 4. Die ersten Durchführungsmaßnahmen werden bis zum...(19) erlassen.

Artikel 15

Werbung

(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 beachten. Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegen.

(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein oder im Widerspruch zu denen stehen, die der Prospekt enthält oder voraussichtlich enthalten wird.

(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß dieser Richtlinie, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 16 Absatz 1 aufzunehmen.

(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist befugt, zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 beachtet werden.

(7) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zur Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, sowie Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 4. Die ersten Durchführungsmaßnahmen werden von der Kommission bis zum...(20) erlassen.

Artikel 16

Nachtrag zum Prospekt

(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots bzw. der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Verbreitung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

(2) Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen.

KAPITEL IV

GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE UND ZULASSUNG ZUM HANDEL

Artikel 17

Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte

(1) Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet wird. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.

(2) Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, so verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben bedarf.

Artikel 18

Notifizierung

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.

(2) Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.

KAPITEL V

SPRACHENREGELUNG UND EMITTENTEN MIT SITZ IN DRITTSTAATEN

Artikel 19

Sprachenregelung

(1) Wird ein Wertpapier nur im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt.

(2) Wird ein Wertpapier in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n) verlangen.

Zur Prüfung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von dieser Behörde anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

(3) Wird ein Wertpapier in mehr als einem Mitgliedstaat, einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats, öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt und darüber hinaus je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in ihre Amtssprache(n) verlangen.

(4) Wird die Zulassung von Nicht-Dividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, dass eine Zusammenfassung in ihrer/ihren Amtssprache(n) erstellt wird.

Artikel 20

Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat kann einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn

a) dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, erstellt wurde und

b) die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die feststellen, dass ein Drittstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Praktiken oder Verfahren, die auf von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards basieren, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, gewährleistet, dass die in diesem Staat erstellten Prospekte den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

KAPITEL VI

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 21

Befugnisse

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Erfuellung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten und für die Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zuständig ist.

Für die Anwendung von Kapitel III kann ein Mitgliedstaat jedoch auch andere Verwaltungsbehörden benennen, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht erforderlich ist.

Diese zuständigen Behörden sind von den Marktteilnehmern völlig unabhängig.

Wird ein Wertpapier in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angestrebt, so ist nur die von jedem Mitgliedstaat benannte zentrale zuständige Verwaltungsbehörde zur Billigung des Prospekts berechtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten können ihrer/ihren zuständigen Behörde(n) gestatten, Aufgaben zu delegieren. Mit Ausnahme der Delegierung der Internet-Veröffentlichung von gebilligten Prospekten nach Artikel 14 endet jede Delegierung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und ihren Durchführungsbestimmungen am...(21). Bei einer Delegierung von Aufgaben an andere Stellen als die in Absatz 1 genannten Behörden ist genau anzugeben, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind.

Die Bedingungen müssen eine Klausel enthalten, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, so zu handeln und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die Informationen, die die Stelle bei Ausführung der ihr delegierten Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In jedem Fall ist/sind die nach Absatz 1 benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie für die Billigung der Prospekte verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.

(3) Jede zuständige Behörde ist mit den zur Erfuellung ihrer Funktionen notwendigen Befugnissen auszustatten. Eine zuständige Behörde, die einen Antrag auf Billigung eines Prospekts erhalten hat, muss zumindest befugt sein,

a) von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;

b) von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

c) von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären, die Vorlage von Informationen zu verlangen;

d) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

e) die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

f) ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;

g) den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

h) den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

i) den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Sofern einzelstaatliches Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde das zuständige Gericht ersuchen, über die Ausübung der in den Buchstaben d) bis h) genannten Befugnisse zu entscheiden.

(4) Jede zuständige Behörde muss nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt auch befugt sein,

a) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;

b) den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;

c) sicherzustellen, dass die Emittenten, deren Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach den Artikeln 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;

d) in ihrem Hoheitsgebiet Inspektionen vor Ort gemäß einzelstaatlichem Recht durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen. Sofern einzelstaatliches Recht dies erfordert, kann(können) die zuständige(n) Behörde(n) diese Befugnis durch Befassung des gegebenenfalls zuständigen Gerichts und/oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden ausüben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Möglichkeit eines Mitgliedstaats unberührt, für überseeische europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Artikel 22

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit der Behörden

(1) Alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes bitten.

(3) Absatz 1 steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

Artikel 23

Vorsichtsmaßnahmen

(1) Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 24

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt (im Folgenden "Ausschuss" genannt).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 vorsehen, vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

Artikel 25

Sanktionen

(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, und unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschriften stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass gegen Personen, die eine Missachtung der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zu verantworten haben, angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verhängt wurden, öffentlich bekannt machen kann, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.

Artikel 26

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Änderungen

Die Richtlinie 2001/34/EG wird ab dem in Artikel 29 genannten Datum wie folgt geändert:

1. Die Artikel 3, 20 bis 41, 98 bis 101, 104 und 108 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii) werden aufgehoben.

2. Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

3. In Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte "der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des für die Zulassung zu veröffentlichenden Prospekts" gestrichen.

4. Anhang I wird aufgehoben.

Artikel 28

Aufhebung

Ab dem in Artikel 29 genannten Datum wird die Richtlinie 89/298/EWG aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 29

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem...(22) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

(1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, können die für sie zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m) Ziffer iii) wählen und der zuständigen Behörde des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.

(2) Abweichend von Artikel 3 können Mitgliedstaaten, die die Befreiung gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 89/298/EWG in Anspruch genommen haben, Kreditinstituten oder anderen, Kreditinstituten gleichzustellenden Finanzinstituten, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j) der vorliegenden Richtlinie fallen, weiterhin gestatten, Schuldverschreibungen oder andere, Schuldverschreibungen gleichzustellende übertragbare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden, noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet anzubieten.

(3) Abweichend von Artikel 29 kommt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 Absatz 1 bis zum...(23) nach.

Artikel 31

Überprüfung

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission deren Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls mit Vorschlägen für eine Revision der Richtlinie, vor.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 272.

(2) ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 52.

(3) ABl. C 344 vom 6.12.2001, S. 4.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. März 2003 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom...

(5) ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 1).

(6) ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 8.

(7) ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.

(8) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(9) "International Disclosure Standards for cross-border offering and initial listings by foreign issuers" (Teil I), International Organisation of Securities Commissions, September 1998.

(10) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12) ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(13) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(14) ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

(15) 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(17) 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(18) 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(19) 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(20) 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(21) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(22) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(23) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

PROSPEKT

I. ZUSAMMENFASSUNG

In der Zusammenfassung sind auf wenigen Seiten die wichtigsten Informationen des Prospekts zusammenzufassen, wobei zumindest folgende Punkte enthalten sein müssen:

A. Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

B. Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan

C. Wesentliche Angaben zu ausgewählten Finanzdaten; Kapitalausstattung und Verschuldung; Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse; Risikofaktoren

D. Informationen über den Emittenten:

- Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

- Überblick über die Geschäftstätigkeit

E. Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens:

- Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

- Tendenzen

F. Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

G. Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

H. Finanzinformationen:

- Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

- Wesentliche Veränderungen

I. Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel

- Angebot und Zulassung zum Handel

- Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

- Märkte

- Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

- Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)

- Emissionskosten

J. Zusätzliche Angaben:

- Aktienkapital

- Gründungsurkunde und Satzung

- Einsehbare Dokumente

II. IDENTITÄT DER GESCHÄFTSFÜHRER, DER MITGLIEDER DES VORSTANDS, DES AUFSICHTS- BZW. VERWALTUNGSRATS, DER MITGLIEDER DER UNTERNEHMENSLEITUNG, DER BERATER UND DER ABSCHLUSSPRÜFER

Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken; dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 5 der Richtlinie verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

III. ANGEBOTSSTATISTIKEN UND VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN

Hier sind die wichtigsten Angaben zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.

A. Angebotsstatistiken

B. Methode und voraussichtlicher Zeitplan

IV. WESENTLICHE ANGABEN

Hier ist ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalausstattung des Unternehmens und über Risikofaktoren zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

A. Ausgewählte Finanzdaten

B. Kapitalausstattung und Verschuldung

C. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

D. Risikofaktoren

V. INFORMATIONEN ÜBER DAS UNTERNEHMEN

Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Erzeugnissen oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Ferner sind hier Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen zu machen.

A. Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

B. Überblick über die Geschäftstätigkeit

C. Organisationsstruktur

D. Sachanlagen

VI. BETRIEBSERGEBNIS, FINANZLAGE UND AUSSICHTEN DES UNTERNEHMENS

Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die voraussichtlich die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren wesentlich beeinflussen werden.

A. Betriebsergebnis

B. Liquidität und Kapitalausstattung

C. Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

D. Tendenzen

VII. AUFSICHTS- BZW. VERWALTUNGSRAT, UNTERNEHMENSLEITUNG UND ARBEITNEHMER

Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen können.

A. Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung

B. Vergütung

C. Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats

D. Arbeitnehmer

E. Aktienbesitz

VIII. HAUPTAKTIONÄRE UND GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen zu geben, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen angemessen sind.

A. Hauptaktionäre

B. Geschäfte mit verbundenen Parteien

C. Interessen von Sachverständigen und Beratern

IX. FINANZINFORMATIONEN

Hier ist anzugeben, welche Finanzausweise in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

A. Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

B. Wesentliche Veränderungen

X. EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT UND ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für die Streuung der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen zu machen.

A. Angebot und Zulassung zum Handel

B. Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

C. Märkte

D. Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

E. Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)

F. Emissionskosten

XI. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Hier sind die - größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen - Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

A. Aktienkapital

B. Gründungsurkunde und Satzung

C. Wichtige Verträge

D. Devisenkontrollen

E. Besteuerung

F. Dividenden und Zahlstellen

G. Sachverständigenerklärung

H. Einsehbare Dokumente

I. Informationen über Tochtergesellschaften

ANHANG II

REGISTRIERUNGSFORMULAR

I. IDENTITÄT DER GESCHÄFTSFÜHRER, DER MITGLIEDER DES VORSTANDS, DES AUFSICHTS- BZW. VERWALTUNGSRATS, DER MITGLIEDER DER UNTERNEHMENSLEITUNG, DER BERATER UND DER ABSCHLUSSPRÜFER

Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken; dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 5 der Richtlinie verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

II. WESENTLICHE ANGABEN ZUM EMITTENTEN

Hier ist ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalausstattung des Unternehmens und über Risikofaktoren zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

A. Ausgewählte Finanzdaten

B. Kapitalausstattung und Verschuldung

C. Risikofaktoren

III. INFORMATIONEN ÜBER DAS UNTERNEHMEN

Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Erzeugnissen oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Ferner sind hier Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen zu machen.

A. Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

B. Überblick über die Geschäftstätigkeit

C. Organisationsstruktur

D. Sachanlagen

IV. BETRIEBSERGEBNIS, FINANZLAGE UND AUSSICHTEN DES UNTERNEHMENS

Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die voraussichtlich die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren wesentlich beeinflussen werden.

A. Betriebsergebnis

B. Liquidität und Kapitalausstattung

C. Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

D. Tendenzen

V. AUFSICHTS- BZW. VERWALTUNGSRAT, UNTERNEHMENSLEITUNG UND ARBEITNEHMER

Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen.

A. Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung

B. Vergütung

C. Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat

D. Arbeitnehmer

E. Aktienbesitz

VI. HAUPTAKTIONÄRE UND GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen vorzulegen, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen angemessen sind.

A. Hauptaktionäre

B. Geschäfte mit verbundenen Parteien

C. Interessen von Sachverständigen und Beratern

VII. FINANZINFORMATIONEN

Hier ist anzugeben, welche Finanzausweise in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

A. Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

B. Wesentliche Veränderungen

VIII. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Hier sind die - größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen - Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

A. Aktienkapital

B. Gründungsurkunde und Satzung

C. Wichtige Verträge

D. Sachverständigenerklärung

E. Einsehbare Dokumente

F. Informationen über Tochtergesellschaften

ANHANG III

WERTPAPIERBESCHREIBUNG

I. IDENTITÄT DER GESCHÄFTSFÜHRER, DER MITGLIEDER DES VORSTANDS, DES AUFSICHTS- BZW. VERWALTUNGSRATES DER MITGLIEDER DER UNTERNEHMENSLEITUNG, DER BERATER UND DER ABSCHLUSSPRÜFER

Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken. Dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

II. ANGEBOTSSTATISTIKEN UND VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN

Hier sind die wichtigsten Angaben zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.

A. Angebotsstatistiken

B. Methode und voraussichtlicher Zeitplan

III. WESENTLICHE ANGABEN ZUM EMITTENTEN

Hier ist ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalausstattung des Unternehmens und über Risikofaktoren zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

A. Kapitalausstattung und Verschuldung

B. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

C. Risikofaktoren

IV. INTERESSEN VON SACHVERSTÄNDIGEN

Hier sind Angaben zu Geschäften zu machen, die das Unternehmen mit Sachverständigen oder Beratern getätigt hat, die auf Basis von Erfolgshonoraren beschäftigt werden.

V. EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT UND ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für den Vertrieb der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen zu machen.

A. Angebot und Zulassung zum Handel

B. Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

C. Märkte

D. Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

E. Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)

F. Emissionskosten

VI. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Hier sind die - größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen - Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

A. Devisenkontrollen

B. Besteuerung

C. Dividenden und Zahlstellen

D. Sachverständigenerklärung

E. Einsehbare Dokumente

ANHANG IV

ZUSAMMENFASSUNG

In der Zusammenfassung sind auf wenigen Seiten die wichtigsten Informationen des Prospekts zusammenzufassen, wobei zumindest folgende Punkte enthalten sein müssen:

- Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

- Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan

- Wesentliche Angaben zu ausgewählten Finanzdaten; Kapitalausstattung und Verschuldung; Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse; Risikofaktoren

- Informationen über den Emittenten:

- Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

- Überblick über die Geschäftstätigkeit

- Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens

- Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

- Tendenzen

- Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

- Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

- Finanzinformationen:

- Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

- Wesentliche Veränderungen

- Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel:

- Angebot und Zulassung zum Handel

- Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

- Märkte

- Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

- Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)

- Emissionskosten

- Zusätzliche Angaben

- Aktienkapital

- Gründungsurkunde und Satzung

- Einsehbare Dokumente

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat am 30. Mai 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(1), unterbreitet.

2. Die Europäische Zentralbank hat am 16. November 2001 Stellung genommen(2), und der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 17. Januar 2002 seine Stellungnahme abgegeben(3). Das Europäische Parlament hat am 14. März 2002 seine Stellungnahme in erster Lesung angenommen(4).

3. Auf der Grundlage der vorgenannten Stellungnahmen zu dem ursprünglichen Vorschlag hat die Kommission am 9. August 2002 einen geänderten Vorschlag unterbreitet(5).

4. Am 24. März 2003 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II. ZIEL

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt ist im Allgemeinen mit der Pflicht verbunden, einen Prospekt zu erstellen, damit gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit angemessen informiert wird. Das Hauptziel der Richtlinie ist die Schaffung einer konkreten Einmalzulassung von Emittenten, indem Prospekte, die von der Aufsichtsbehörde des Landes des Emittenten gebilligt wurden, gemeinschaftsweite Gültigkeit erhalten; damit soll die Kapitalaufnahme für alle Arten von Gesellschaften erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen durch die Richtlinie die Bedingungen für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung des Prospekts harmonisiert werden.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Rat folgt mit seinem Gemeinsamen Standpunkt im Wesentlichen dem geänderten Vorschlag der Kommission.

Dabei wird eine große Anzahl der vom Europäischen Parlament gegenüber dem ursprünglichen Kommissionstext vorgeschlagenen Abänderungen in der Fassung, in der sie in dem geänderten Kommissionsvorschlag berücksichtigt wurden, übernommen. Einige davon werden vollständig übernommen (Abänderungen 1, 3, 4, 8, 9, 19, 29, 30, 31, 41, 43, 44, 46, 64, 50, 53, 58, 59, 60, 61 und 62), während andere inhaltlich oder mit geändertem Wortlaut übernommen werden (Abänderungen 22, 26, 28 und 75, 40, 47, 48, 49 und 63). Ferner werden einige Abänderungen nur teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen (Abänderungen 5 - mit geändertem Wortlaut -, 10, 76, 20, 23, 32, 33, 34, 45, 52 und 73).

Einige Abänderungen, die in dem geänderten Kommissionsvorschlag nicht übernommen wurden, werden aus den gleichen Gründen nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen (Abänderungen 2, 6, 11, 65/rev. - Hauptteil -, 17, 21, 27, 35, 36 und 37).

Die restlichen Abänderungen werden überwiegend auch in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, allerdings nicht in der Fassung des geänderten Kommissionsvorschlags, und eine geringe Anzahl von Abänderungen, die in dem geänderten Kommissionsvorschlag berücksichtigt wurden, werden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Nachstehend wird angeführt und erläutert, in welcher Form diese Abänderungen des Europäischen Parlaments in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden.

Der Gemeinsame Standpunkt enthält einige weitere Änderungen gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag. Die meisten dieser Änderungen sind überwiegend technischer Art und betreffen die Abfassung des Textes; sie wurden eingebracht, um die Rechtssicherheit zu stärken oder den Text präziser zu gestalten, während andere eine substanziellere Änderung des Kommissionsvorschlags darstellen, wie zum Beispiel die Änderung in der Definition des Herkunftsmitgliedstaats.

DIE ERWAEGUNGSGRÜNDE

Die Erwägungsgründe wurden im Hinblick auf die Berücksichtigung der im verfügenden Teil der Richtlinie vorgenommenen Änderungen angepasst.

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Ziel und Anwendungsbereich

Zusätzlich zu den in dem geänderten Kommissionsvorschlag angegebenen Ausnahmen von dem Anwendungsbereich sieht der Gemeinsame Standpunkt einige weitere - nachstehend beschriebene - Ausnahmen vor:

Im Einklang mit dem geänderten Kommissionsvorschlag wird Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) auf Nicht-Dividendenwerte beschränkt; somit wird ein Teil von Abänderung 65/rev. des Europäischen Parlaments übernommen. Um die Lage in einigen Mitgliedstaaten, in denen die Zentralbank die Form einer Aktiengesellschaft hat, zu berücksichtigen, wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Gemeinsamen Standpunktes verdeutlicht, dass diese Richtlinie keine Anwendung auf Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten findet.

In einigen Mitgliedstaaten, insbesondere Finnland, ist das Recht auf die Nutzung einer Wohnung, einer Immobilie oder eines Teils hiervon mit dem Besitz von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft verknüpft. Solche Anteile sind aufgrund der mit jedem Anteil verbundenen unterschiedlichen Rechte nicht fungibel und sollten daher nicht als Anteile im Sinne der Richtlinie betrachtet werden. Um zu verdeutlichen, dass sie nicht von der Richtlinie erfasst werden, werden sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) des Gemeinsamen Standpunkts im Einklang mit anderen Richtlinien ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags gelten kleinere Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtwert von weniger als 2500000 EUR nicht als öffentliche Angebote von Wertpapieren; demnach würden diese Angebote zwar in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, jedoch nicht der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen. Der Rat hält es für geeigneter, solche Wertpapierangebote insgesamt aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen (siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h)) und es jedem Mitgliedstaat zu überlassen, auf nationaler Ebene die für solche Angebote geltenden Rechtsvorschriften festzulegen; die Emittenten dieser Wertpapiere sollten jedoch die Möglichkeit eines "Opting in" in den Anwendungsbereich der Richtlinie mit Erstellung eines Prospekts im Sinne der Richtlinie erhalten, falls sie dies wünschen (siehe Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts). Gleichwohl sind Emittenten von sehr kleinen Angeboten mit einem Gesamtwert von weniger als 100000 EUR, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, nicht verpflichtet, einen Prospekt zu erstellen (siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) des Gemeinsamen Standpunkts).

Eine nur in Schweden emittierte spezifische Art von Hypothekenanleihen, die "Bostadsobligationer", ist aufgrund der besonderen Merkmale dieses traditionellen Anleihetyps auch aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i) des Gemeinsamen Standpunkts). In der Richtlinie werden jedoch spezifische Bedingungen festgelegt, die diese Anleihen zur Gewährleistung des Anlegerschutzes erfuellen müssen. Wie die Emittenten von kleinen Angeboten haben auch die Emittenten dieser Anleihen die Möglichkeit des "Opting in" in die Richtlinie mit Erstellung eines Prospekts (siehe Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts).

Schließlich werden durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j) des Gemeinsamen Standpunkts von Kreditinstituten begebene kleine Emissionen von Anleihen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, da diese Angebote aufgrund ihres inlandsbezogenen Wesens am besten auf nationaler Ebene geregelt werden. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j) genannten Anleihen sind daher aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, aber die Emittenten dieser Anleihen haben die Möglichkeit des "Opting in" gemäß Artikel 1 Absatz 3 und können einen Prospekt im Sinne der Richtlinie erstellen, falls sie dies wünschen.

Die vorgenannte Möglichkeit des "Opting in" wird in Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt. Dabei folgt der Rat insgesamt dem Wortlaut dieser Möglichkeit in dem geänderten Kommissionsvorschlag, hat diesen aber im Hinblick auf die Einbeziehung der Emittenten von kleineren Wertpapierangeboten, von "Bostadsobligationer" und der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j) genannten kleinen Angebote von Anleihen geändert. In dem Gemeinsamen Standpunkt wird die Möglichkeit des "Opting in" ferner auf Wertpapiere ausgedehnt, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden.

Damit jeder Zweifel ausgeschlossen ist, wird in Erwägungsgrund 11 präzisiert, dass Wertpapiere, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, von ihr unberührt bleiben. Somit werden Emittenten von ausgenommenen Wertpapieren - zum Beispiel von der Europäischen Zentralbank ausgegebene Nicht-Dividendenwerte - durch die Richtlinie nicht zur Erstellung eines Prospekts verpflichtet.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

In dem Gemeinsamen Standpunkt werden einige Definitionen gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag modifiziert.

In der Definition für "Wertpapiere" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird präzisiert, dass Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten nicht als Wertpapiere im Sinne der Richtlinie gelten. Der Gemeinsame Standpunkt folgt hierbei eng dem geänderten Kommissionsvorschlag und übernimmt somit einen Teil von Abänderung 13 des Europäischen Parlaments.

Die Definitionen für "Dividendenwerte" und "Nicht-Dividendenwerte" bleiben gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert, jedoch wird in Erwägungsgrund 12 des Gemeinsamen Standpunkts eine Erläuterung hinzugefügt, wie diese Begriffe zu verstehen sind. In diesem Erwägungsgrund heißt es u. a., dass Aktienzertifikate sowie Optionsanleihen, z. B. Wertpapiere, die nach Wahl des Anlegers umgewandelt werden können, als Nicht-Dividendenwerte im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Die Bestimmung des Begriffs "qualifizierte Anleger" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) wurde geändert, um juristische Personen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind, präziser zu definieren. Im Bemühen um ein Gleichgewicht zwischen der in dem geänderten Kommissionsvorschlag vorgesehenen Flexibilität, die sich auf Abänderung 15 des Europäischen Parlaments stützte, und dem Anliegen einiger Mitgliedstaaten, wonach sicherzustellen ist, dass die in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften natürlichen Personen umfassend von dem durch die Richtlinie gebotenen Anlegerschutz profitieren, räumt der Gemeinsame Standpunkt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, natürliche Personen wahlweise als qualifizierte Anleger gelten zu lassen. Diese Möglichkeit wurde indes noch ausgeweitet, um kleine und mittlere Unternehmen mit natürlichen Personen gleichzustellen, da der Bedarf an Anlegerschutz in beiden Fällen als gleich erachtet wird. Damit wird Abänderung 15 des Europäischen Parlaments teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Die Definition von "Kreditinstitute" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) wurde durch einen Verweis auf die Richtlinie 2000/12/EG präzisiert.

Die Definition von "Herkunftsmitgliedstaat" wurde gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag modifiziert. Der Gemeinsame Standpunkt folgt dem Ansatz des geänderten Kommissionsvorschlags im Hinblick auf die getrennte Behandlung von Dividendenwerten und Nicht-Dividendenwerten in kleiner Stückelung einerseits und Nicht-Dividendenwerten in großer Stückelung für professionelle Anleger andererseits, stellt jedoch auf der Grundlage der Abänderungen 2 und 16 des Europäischen Parlaments ein anderes Gleichgewicht zwischen den beiden Kategorien her. Die in dem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Balance besteht darin, dass Emittenten von Anleihen in größerer Stückelung und bestimmten Derivaten die Möglichkeit haben, als Herkunftsmitgliedstaat entweder den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, oder aber den Mitgliedstaat zu wählen, in dem die betreffenden Wertpapiere erstmals zum Handel zugelassen werden sollen oder öffentlich angeboten werden. Für Anleihen mit größerer Stückelung wird ein Mindestwert von 5000 EUR pro Anteil festgelegt. Für EU-Emittenten von allen anderen Arten von Wertpapieren wird der Herkunftsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat definiert, in dem der Emittent seinen Sitz hat. Diese Lösung bietet einen Ausgleich zwischen der erforderlichen Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat und der notwendigen Berücksichtigung der Tatsache, dass einige zuständige Behörden möglicherweise eine besondere Sachkenntnis und Erfahrung mit bestimmten komplexen Wertpapieren erworben haben und daher am besten in der Lage sind, bestimmte Prospekte zu billigen.

Auch wenn die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Abänderung 16 somit nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde, entspricht das ausgewogene Verhältnis in dem Gemeinsamen Standpunkt weitgehender dem Ansatz des Europäischen Parlaments, als dies in dem geänderten Kommissionsvorschlag der Fall war.

Für Emittenten aus Drittstaaten wurde die in dem geänderten Kommissionsvorschlag vorgesehene Vorgehensweise übernommen, mit der zusätzlichen Bedingung, dass ein Emittent, der nicht seinen Herkunftsmitgliedstaat gewählt hat, weil eine andere juristische Person seine Wertpapiere öffentlich angeboten hatte oder ihre Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hatte, gemäß der Richtlinie in der Folge einen anderen Herkunftsmitgliedstaat wählen kann.

Die Definition von "Billigung" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q) wurde präzisiert.

Artikel 2 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags wurde gestrichen, damit sowohl eine positive als auch eine negative Definition eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren vermieden wird. Die Arten von Angeboten im Sinne dieser Bestimmung sind jetzt in Artikel 3 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts enthalten (siehe unten).

Die Kriterien dafür, wer als qualifizierter Anleger gilt, sind in Absatz 2 dargelegt, und die Bestimmung über das Register der qualifizierten Anleger ist in Absatz 3 enthalten; sie wurde neu gefasst, damit auch kleine und mittlere Unternehmen abgedeckt werden (siehe oben).

Artikel 2 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts wurde geändert, um klarzustellen, dass die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen entweder nach oben oder nach unten angepasst werden kann und dass diese Anpassung unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Empfehlungen der EU stattfinden muss.

Artikel 3 - Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

Artikel 3 Absatz 1 wurde im Hinblick auf eine Präzisierung der den Mitgliedstaaten auferlegten Pflicht neu gefasst.

In Artikel 3 Absatz 2 werden die Arten von Angeboten genannt, die in dem gestrichenen Artikel 2 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags enthalten waren. Damit wird deutlich gemacht, dass diese Angebote zwar in den Anwendungsbereich der Richtlinie, aber nicht unter die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts fallen. Der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) festgelegte Schwellenwert wurde von 2500000 EUR auf 100000 EUR herabgesetzt (im Vergleich zu Artikel 2 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags), da kleinere Angebote jetzt nicht mehr von der Richtlinie erfasst werden (siehe oben); es gibt aber auch hier die Möglichkeit des "Opting in". Auch wenn bei sehr kleinen Angeboten das "Opting in" gewählt wird, unterliegen diese trotzdem nicht der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts, da solche Angebote gemeinschaftsweit von der Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen sind. Der letzte Unterabsatz in Artikel 3 Absatz 2 wurde neu gefasst, damit verdeutlicht wird, dass bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre die endgültige Platzierung maßgeblich ist.

Artikel 4 - Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

Ausgenommen bei Absatz 2 Buchstabe h) folgt Artikel 4 im Wesentlichen dem geänderten Kommissionsvorschlag, wenn auch mit kleineren Änderungen. In Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie in Absatz 2 Buchstaben c) und d) wird Folgendes festgelegt: Die zuständige Behörde muss bei der Einschätzung, ob die Angaben in dem zur Verfügung zu stellenden Dokument denen eines Prospekts gleichwertig sind, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beachten. Bei den in Absatz 1 Buchstaben d) und e) sowie in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Fällen hält der Rat es für ausreichend, zu fordern, dass das Dokument, das die erforderlichen Angaben enthält, anstatt veröffentlicht - wie im geänderten Kommissionsvorschlag angegeben - zur Verfügung gestellt wird (vgl. Absatz 1 Buchstaben b) und c)).

Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Führungskräfte und Beschäftigten verfügen möglicherweise nicht immer über ausreichende Kenntnisse des Unternehmens, für das sie arbeiten, um eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts zu rechtfertigen. Um ihre Position zu schützen, wird in dem Gemeinsamen Standpunkt festgelegt, dass Absatz 1 Buchstabe e) ausschließlich dann Anwendung findet, wenn Wertpapiere des Arbeitgebers bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der Arbeitgeber somit geltenden Publizitätspflichten unterliegt. Die in Absatz 2 Buchstabe f) vorgesehene Informationspflicht wurde an die in Absatz 1 Buchstabe e) genannte Pflicht angepasst; folglich muss jetzt auch in dem in Absatz 2 Buchstabe f) genannten Fall ein Dokument mit einigen wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) des Gemeinsamen Standpunkts wird eine Ausnahme eingeführt, die in dem geänderten Kommissionsvorschlag nicht vorgesehen war, nämlich dass Wertpapiere, die bereits an einem geregelten Markt gehandelt werden, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen sind, wenn ihre Zulassung zum Handel an einem anderen geregelten Markt in der Gemeinschaft beantragt wird. Diese Möglichkeit bietet den Marktteilnehmern zusätzliche Flexibilität und könnte die Kapitalaufnahme an einem neuen Markt erleichtern. Damit sichergestellt ist, dass die Anleger ausreichende Informationen erhalten, müssen jedoch einige unter Buchstabe h) dargelegte Bedingungen erfuellt sein, bevor diese Ausnahme angewendet werden kann.

Der Anwendungsbereich der gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen wurde auf die Bestimmungen beschränkt, bei denen der Rat Durchführungsmaßnahmen - insbesondere bezüglich der Klärung der Gleichwertigkeit - für erforderlich hält.

KAPITEL II - ERSTELLUNG DES PROSPEKTS

Artikel 5 - Der Prospekt

In Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts wird festgelegt, dass die Zusammenfassung die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf den Emittenten zutreffen, kurz und in allgemein verständlicher Sprache nennen soll. Während der Rat die in dem geänderten Kommissionsvorschlag und in Abänderung 24 des Europäischen Parlaments enthaltene Bedingung, dass die Zusammenfassung auf 2500 Wörter beschränkt werden sollte, allgemein als Richtwert für die Länge der Zusammenfassung begrüßt hat, war er doch der Ansicht, dass deren Anwendung als zwingende Bedingung zu restriktiv sei. Zum Beispiel wäre der Umfang in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen aufgrund der Struktur jeder Sprache unterschiedlich. Dafür wird jedoch in Erwägungsgrund 19 angegeben, dass die Zusammenfassung in der Regel nicht mehr als 2500 Wörter umfassen sollte. Somit wurde Abänderung 24 teilweise in dem Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Es wurde festgelegt, dass die Zusammenfassung in der Sprache zu erstellen ist, in der der Prospekt ursprünglich ausgearbeitet wurde. Die Möglichkeit für einen Aufnahmemitgliedstaat, eine Übersetzung der Zusammenfassung zu verlangen, ist in Artikel 19 dargelegt. Um jeden Zweifel darüber zu vermeiden, ob der Emittent möglicherweise in bestimmten Fällen verpflichtet ist, einen Prospekt in der Landessprache des Anlegers zur Verfügung zu stellen, wird in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt, dass die Zusammenfassung einen Warnhinweis enthalten muss, dass für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte. Der in der Zusammenfassung enthaltene Warnhinweis sollte auch die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehene Regel über die Haftung abdecken. Schließlich noch wurde klargestellt, dass die im letzten Satz von Artikel 5 Absatz 2 enthaltene Ausnahme für Nicht-Dividendenwerte mit großer Stückelung den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 4 unterliegt.

In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) werden ausdrücklich "Optionsscheine jeglicher Art" erwähnt. Damit sollen alle Optionsscheine, einschließlich Aktienoptionsscheine, abgedeckt werden, und es soll verdeutlicht werden, dass ein Basisprospekt für solche Wertpapiere zu veröffentlichen ist.

Mit Absatz 4 soll ferner der Anlegerschutz verbessert werden, indem festgelegt wird, dass die endgültigen Bedingungen des Angebots, sofern möglich, vor Beginn des Angebots den Anlegern übermittelt und bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden sollen, und indem darauf hingewiesen wird, dass die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung finden.

Artikel 6 - Prospekthaftung

Der Wortlaut von Artikel 6 wurde präzisiert, um zu berücksichtigen, dass der Emittent eine juristische Person sein kann. Das Wort "zumindest" wurde hinzugefügt, um zu verdeutlichen, dass es den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene freigestellt ist, die Haftung auf andere Personen wie Unternehmensprüfer und -berater auszudehnen.

Artikel 7 - Mindestangaben

Artikel 7 blieb gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag weitgehend unverändert. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) wurde an Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) angepasst, und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) wurde ein Zusatz aufgenommen, nach dem bei der Ausarbeitung der verschiedenen Muster für die Prospekte gegebenenfalls dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten Rechnung zu tragen ist. Wie in dem geänderten Kommissionsvorschlag wird Abänderung 29 des Europäischen Parlaments übernommen und auf Nichtfinanzinformationen ausgedehnt.

Die informatorischen Anhänge sind gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert geblieben.

Artikel 8 - Nichtaufnahme von Angaben

Artikel 8 blieb gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag weitgehend unverändert. Um Zweifel zu vermeiden, enthält jetzt auch Unterabsatz 2 von Artikel 8 Absatz 1 wie Unterabsatz 1 die Worte "der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen". Mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) des Gemeinsamen Standpunkts soll der zuständigen Behörde ferner eine gewisse begrenzte Flexibilität eingeräumt werden, die Nichtaufnahme von unwichtigen Angaben in den Prospekt zuzulassen. Damit übernimmt der Gemeinsame Standpunkt die Abänderung 25 des Europäischen Parlaments mit leicht geändertem Wortlaut. Der Anwendungsbereich der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen wurde in Absatz 2 auf die Fälle beschränkt, in denen der Rat solche Durchführungsmaßnahmen für erforderlich hält.

Artikel 9 - Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

Artikel 9 blieb gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert, mit Ausnahme einer präziseren Formulierung von Artikel 9 Absatz 3 und einer strengeren Beschränkung der Gültigkeit von Prospekten für Nicht-Dividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt ausgegeben werden.

Artikel 10 - Informationen

Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts wurde gegenüber Artikel 10 des geänderten Kommissionsvorschlags neu gefasst. Um den Verwaltungsaufwand für die Emittenten zu verringern und die Kosten zu reduzieren, wird darin verdeutlicht, dass die Pflicht des Emittenten auf die Vorlage eines Dokuments oder einer Liste beschränkt ist, das/die alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Es werden keine neuen Publizitätsvorschriften auferlegt, weil die Veröffentlichung nach dem geltenden Recht ausreichend sein sollte. Da diese Pflicht keinen besonderen Aufwand bedeutet, gilt sie für alle Emittenten - ungeachtet deren Größe - mit der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen einzigen Ausnahme in Bezug auf Emittenten von Nicht-Dividendenwerten in sehr großer Stückelung; diese Ausnahme war auch in dem geänderten Kommissionsvorschlag enthalten. In Absatz 4 wird ausdrücklich erwähnt, dass die von der Kommission zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen sich ausschließlich auf die Art der Veröffentlichung beziehen und keine neuen Publizitätspflichten festlegen.

Der Titel des Artikels wurde geändert, damit deutlich wird, dass der Schwerpunkt auf den Informationen liegt.

Artikel 11 - Angaben in Form eines Verweises

Artikel 11 blieb gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert.

Artikel 12 - Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte

Artikel 12 blieb gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert, mit Ausnahme einer Präzisierung in Absatz 2, nach der die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten muss, die üblicherweise im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach Artikel 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten.

KAPITEL III - REGELN FÜR DIE BILLIGUNG UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS

Artikel 13 - Billigung des Prospekts

In dem Gemeinsamen Standpunkt wird die auf 30 Tage verlängerbare Frist von 15 Arbeitstagen für die Billigung des Prospekts im Einklang mit dem geänderten Kommissionsvorschlag aufrechterhalten. Es wird jedoch nicht erwähnt, was passiert, wenn die zuständigen Behörden die Frist nicht einhalten; daraus ergibt sich, dass die Folgen nach einzelstaatlichem Recht geregelt werden müssen. Die Billigung des Prospekts wurde jedoch als zu wichtig angesehen, um eine Billigung durch Versäumnis zuzulassen; daher wird in Absatz 2 festgelegt, dass es nicht als Billigung gilt, wenn keine Reaktion der zuständigen Behörden erfolgt. Folglich wurde Absatz 5 des geänderten Kommissionsvorschlags gestrichen, und Abänderung 38 des Europäischen Parlaments wurde nicht übernommen. Auch die Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m) wurde als so bedeutend erachtet, dass keine Ausnahme davon zugelassen werden sollte; Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags, durch den der Emittent die Möglichkeit erhielt, einen anderen Herkunftsmitgliedstaat zu wählen, falls keine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb der festgelegten Frist erfolgte, wurde daher entsprechend geändert.

Der letzte Satz von Absatz 6 wurde angesichts des ersten Satzes dieses Absatzes als unnötig erachtet und gestrichen. Absatz 7 wurde geändert, um deutlich zu machen, dass die in Artikel 13 festgelegten Fristen nicht nur verringert, sondern angepasst werden können. Damit wurde der Tenor von Abänderung 39 des Europäischen Parlaments nicht in dem Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Artikel 14 - Veröffentlichung des Prospekts

Artikel 14 wurde im Hinblick auf die Gewährleistung des Anlegerschutzes geändert:

- Im letzten Satz von Absatz 1 wurde eine Frist eingeführt, mit der sichergestellt werden soll, dass die Anleger genügend Zeit haben, im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, den Prospekt vor dem Abschluss des Angebots zu begutachten. Im Zusammenhang mit dem ersten Satz von Absatz 1 gesehen bedeutet dies, dass Abänderung 42 des Europäischen Parlaments in dem Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde, wenn auch mit leicht geändertem Wortlaut.

- In Absatz 2 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, zu verlangen, dass die Veröffentlichung stets in elektronischer Form erfolgen muss.

- In Absatz 3 erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Veröffentlichung einer Mitteilung zu verlangen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt worden ist und wo er erhältlich ist.

- In Absatz 5 wird festgelegt, dass für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird, in jedem Einzeldokument anzugeben ist, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

Zusätzlich wurde den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Praxis in einigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, zu verlangen, dass die Prospekte auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht werden, jedoch nur wenn diese Behörde beschlossen hat, diese Dienstleistung anzubieten.

In Erwägungsgrund 30 heißt es ferner, der Prospekt sollte bei der jeweils zuständigen Behörde hinterlegt werden und dem Publikum durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Datenschutz zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 15 - Werbung

Artikel 15 wurde gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag präzisiert. Durch Absatz 5 des geänderten Kommissionsvorschlags wäre ein Emittent oder Anbieter dazu verpflichtet worden, erhebliche Informationen über ein Angebot, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, zu veröffentlichen, womit dem Emittenten oder Anbieter eine unnötige Pflicht auferlegt worden wäre. Um dies zu vermeiden, wird in dem Gemeinsamen Standpunkt klar herausgestellt, dass die Absätze 2 bis 4 nur für Fälle gelten, in denen eine Prospektpflicht besteht. Mit der Neufassung von Absatz 5 soll sichergestellt werden, dass alle wesentlichen Informationen die qualifizierten Anleger oder die besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot richtet, erreichen. In dem Gemeinsamen Standpunkt wird nicht angegeben, wie diese Informationen bekannt gegeben werden sollen; somit wurde der Teil von Abänderung 45 des Europäischen Parlaments, der diese Frage betrifft, nicht übernommen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche erheblichen Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß den Bestimmungen über die Veröffentlichung von Prospekten aufzunehmen.

Absatz 3 wurde im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Bestimmung auch vor der Veröffentlichung eines Prospekts Anwendung finden kann, neu gefasst.

Absatz 7 wurde gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag leicht modifiziert, damit klar daraus hervorgeht, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht auf die Zeit vor der Veröffentlichung des Prospekts beschränkt sind.

Artikel 16 - Nachtrag zum Prospekt

Artikel 16 wurde gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag modifiziert, um den Anlegerschutz zu verbessern. Es wird jetzt ausdrücklich festgelegt, dass in Fällen, in denen ein Nachtrag erforderlich ist, auch die Zusammenfassung durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen ist. Wichtiger noch, Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wurde, erhalten das Recht, ihre Zusagen innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen.

KAPITEL IV - GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE UND ZULASSUNG ZUM HANDEL

Artikel 17 - Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte

Artikel 17 bleibt gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert.

Artikel 18 - Notifizierung

Der Wortlaut von Artikel 18 wurde gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag nur leicht modifiziert, um zu berücksichtigen, dass nicht notwendigerweise der Emittent in allen Fällen für die Erstellung des Prospekts verantwortlich ist, und um klar herauszustellen, dass der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, eine Kopie des Prospekts von dem Herkunftsmitgliedstaat zu erhalten.

KAPITEL V - SPRACHENREGELUNG UND EMITTENTEN MIT SITZ IN DRITTSTAATEN

Artikel 19 - Sprachenregelung

Bezüglich der Sprachenregelung folgt der Gemeinsame Standpunkt weitgehend dem geänderten Kommissionsvorschlag. Damit jedoch gewährleistet ist, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stets in der Lage ist, den Inhalt des zu billigenden Prospekts zu verstehen, wird in dem Gemeinsamen Standpunkt eine Bestimmung eingeführt, nach der auch in Fällen, in denen das Angebot nicht im Herkunftsmitgliedstaat erfolgt oder die Zulassung nicht im Herkunftsmitgliedstaat beantragt wird, der Prospekt entweder in einer von der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden muss, wobei die Wahl dem Emittenten überlassen ist.

Während Absatz 1 identisch mit dem geänderten Kommissionsvorschlag ist und somit einen Teil der Abänderung 51 des Europäischen Parlaments übernimmt, wird der Rest der Abänderung 51 nur teilweise übernommen.

Damit der Umfang der Ausnahmen von der Sprachenregelung begrenzt wird, ist Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts im Gegensatz zum geänderten Kommissionsvorschlag auf die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Nicht-Dividendenwerte mit der in dem geänderten Kommissionsvorschlag festgelegten Mindeststückelung von 50000 EUR beschränkt. Im Einklang mit Absatz 3 wird in Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts sowohl für die Herkunfts- als auch für die Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit hinzugefügt, zu entscheiden, in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, dass eine Zusammenfassung in ihrer/ihren Amtssprache(n) erstellt wird.

Artikel 20 - Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

Artikel 20 des Gemeinsamen Standpunkts folgt im Wesentlichen dem geänderten Kommissionsvorschlag. Der Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe b) wurde gestrafft: Es wird jetzt gefordert, dass die unter Buchstabe b) genannten Informationspflichten gleichwertig, und nicht nur "weitgehend gleichwertig" sind. Somit wurde Abänderung 54 des Europäischen Parlaments nicht in dem Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Der Wortlaut von Absatz 3 wurde an den Wortlaut der anderen Bestimmungen der Richtlinie angepasst; die Kommission ist nach diesem Absatz jetzt befugt, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Damit wurde Abänderung 55 des Europäischen Parlaments mit geändertem Wortlaut übernommen.

KAPITEL VI - ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 21 - Befugnisse

Im Vergleich zum geänderten Kommissionsvorschlag wird in dem Gemeinsamen Standpunkt die Bündelung von Befugnissen in der zentralen zuständigen Verwaltungsbehörde betont.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass für die Anwendung von Kapitel III die Benennung anderer Verwaltungsbehörden nach einzelstaatlichem Recht, und nicht nur durch einem Verwaltungsbeschluss erforderlich sein muss. Die Möglichkeit für die zuständige Behörde, Aufgaben an andere Stellen zu delegieren, wurde weitgehend gestrichen, damit die gesamte Verantwortung für die Überwachung und Billigung der Prospekte bei der zuständigen Behörde liegt. Damit die Mitgliedstaaten, in denen derzeit die Delegation von Aufgaben erlaubt ist, eine Übergangsfrist erhalten, wird eine solche Delegation weiterhin während fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie möglich sein; sie kann während dieser Frist aber nur zu den in Absatz 2 dargelegten Bedingungen erfolgen. Eine Ausnahme besteht für die Delegation der Veröffentlichung von Prospekten im Internet gemäß Artikel 14, da diese Aufgabe rein technischer Art ist und aus praktischen Gründen für kleinere zuständige Behörden unmöglich zu bewerkstelligen wäre. In jedem Fall liegt die endgültige Verantwortung für die Überwachung und Billigung der Prospekte auch während der Übergangsfrist bei der benannten zuständigen Behörde.

Es wird ferner festgelegt, dass die Mitteilung an die Kommission und andere Mitgliedstaaten über eine Delegation von Aufgaben auch die genauen Bedingungen, nach denen diese Delegation geregelt ist, enthalten sollte. Die in Absatz 2 dargelegten Bedingungen für die Delegation von Aufgaben während der Übergangsfrist entsprechen den im geänderten Kommissionsvorschlag enthaltenen Bedingungen, die wiederum die wichtigsten Elemente der Abänderungen 7 und 56 des Europäischen Parlaments enthielten. Der in diesen Abänderungen enthaltene Aspekt, eine dauerhafte Delegation von Aufgaben zuzulassen, wurde jedoch im Gemeinsamen Standpunkt nicht übernommen.

Aufgrund ihrer föderalen Struktur wurde der Bundesrepublik Deutschland eine Übergangsfrist eingeräumt, bevor sie eine einzige zentrale zuständige Behörde benennen muss (siehe Artikel 30 Absatz 3).

Ferner wurde der Wortlaut des Unterabsatzes 4 von Absatz 1 geändert, um den Text präziser zu gestalten, und die Verpflichtung zur Mitteilung der Liste der Verwaltungsbehörden an die Kommission wurde als unnötig gestrichen.

Absatz 3 wurde zur Klarstellung der unter den Buchstaben d), e) und g) genannten Fristen geändert und nimmt jetzt auf "aufeinander folgende Arbeitstage" Bezug, und im letzten Unterabsatz wird nun berücksichtigt, dass die in diesem Absatz dargelegten Befugnisse nach einzelstaatlichem Recht unterschiedlich ausgeübt werden können.

In Absatz 4 wird präzisiert, dass die zuständige Behörde auch befugt ist, Inspektionen vor Ort nach den Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts durchzuführen, was bedeuten kann, dass solche Inspektionen nur nach einer gerichtlichen Entscheidung und/oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden durchgeführt werden können. Somit wurde Abänderung 57 des Europäischen Parlaments nicht in dem Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

In einem Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen, dass bei künftigen Weiterentwicklungen dieser Richtlinie geprüft werden sollte, welcher Billigungsmechanismus - einschließlich der möglichen Errichtung einer Europäischen Wertpapierstelle - angenommen werden sollte, um die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über Wertpapierprospekte zu verstärken.

Artikel 22 - Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit der Behörden - und Artikel 23 - Vorsichtsmaßnahmen

Diese Artikel bleiben gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert.

KAPITEL VII - DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 24 - Ausschuss - und Artikel 26 - Rechtsmittel

Diese Artikel bleiben gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert.

Artikel 25 - Sanktionen

Artikel 25 bleibt weitgehend unverändert gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag, allerdings wurde der Wortlaut präzisiert.

KAPITEL VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27 - Änderungen, Artikel 28 - Aufhebung, Artikel 29 - Umsetzung, Artikel 32 - Inkrafttreten - und Artikel 33 - Adressaten

Diese Artikel bleiben gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert.

Artikel 30 - Übergangsbestimmungen

In dem Gemeinsamen Standpunkt werden gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag zwei Übergangsbestimmungen hinzugefügt, die der Rat für notwendig erachtet.

Die erste davon ist in Absatz 2 beschrieben: Sie erlaubt es Mitgliedstaaten, die die Befreiung gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 89/298/EWG in ihrem nationalen Recht in Anspruch genommen haben, diese Befreiung während weiteren fünf Jahren gelten zu lassen. Somit werden bestimmte Schuldverschreibungen während der Übergangsfrist von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit sein, vorausgesetzt, sie werden von Kreditinstituten oder anderen, Kreditinstituten gleichzustellenden Finanzinstituten dauernd oder wiederholt begeben, die regelmäßig ihre Jahresberichte veröffentlichen und innerhalb der Gemeinschaft durch ein besonderes Gesetz oder im Rahmen eines solchen Gesetzes eingerichtet wurden oder die einer öffentlichen Aufsicht zum Zweck des Sparerschutzes unterliegen.

Die zweite Übergangsbestimmung betrifft die für die Bundesrepublik Deutschland gewährte Ausnahme bezüglich Artikel 21 Absatz 1 (siehe oben).

Artikel 31 - Überprüfung

Damit die Überprüfung der Richtlinie gewährleistet wird, sieht der Gemeinsame Standpunkt die Verpflichtung für die Kommission vor, die Anwendung dieser Richtlinie zu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Revision der Richtlinie - zu unterbreiten. In Erwägungsgrund 44 heißt es, dass die Kommission bei dieser Überprüfung besonderes Augenmerk auf die Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Billigung von Prospekten und generell auf die Anwendung des Herkunftslandsprinzips richten soll sowie auf die Frage, ob sich aus dieser Anwendung möglicherweise Probleme beim Anlegerschutz oder für die Markteffizienz ergeben; die Kommission sollte ferner das Funktionieren von Artikel 10 überprüfen.

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Änderungen wurden einige kleinere redaktionelle Änderungen rein technischer Art zur Verbesserung der Qualität des Wortlauts vorgenommen.

IV. FAZIT

Der Rat vertritt die Auffassung, dass alle Änderungen, die gegenüber dem geänderten Vorschlag der Kommission eingebracht wurden, vollständig im Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie stehen, wonach in Übereinstimmung mit den strengen Aufsichtsbestimmungen, die in den einschlägigen internationalen Foren festgelegt wurden, den Anlegerschutz und die Markteffizienz sicherzustellen ist. In dem Gemeinsamen Standpunkt werden die weitaus meisten der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen entweder vollständig oder teilweise übernommen. Der Rat ist der Ansicht, dass mit dieser Richtlinie der weitest mögliche Zugang zu Anlagekapital auf Gemeinschaftsbasis - wobei auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einzubeziehen sind - erleichtert und gleichzeitig ein angemessener Anlegerschutz gewährleistet wird.

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 272.

(2) ABl. C 344 vom 6.12.2001, S. 4.

(3) ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 52.

(4) ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 524.

(5) ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 122.

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