Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats über den Umgang mit Kindern durch die Europäische Gemeinschaft
/* KOM/2002/0520 endg. */
ABl. C 20E vom 28.1.2003, S. 369–369 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats über den Umgang mit Kindern durch die Europäische Gemeinschaft
(vorgelegt von der Kommission)
BEGRÜNDUNG
Am 3. Mai 2002 nahm das Ministerkomitee des Europarats in Vilnius, Litauen, das Übereinkommen über den Umgang mit Kindern ("das Umgangsübereinkommen") an. Es zielt auf die Stärkung des grundlegenden Rechts von Kindern und ihren Eltern sowie anderen Personen, die zu dem Kind familiäre Beziehungen haben, auf regelmäßigen Kontakt. Zu diesem Zweck legt das Übereinkommen allgemeine Grundsätze fest, die auf Umgangsentscheidungen anzuwenden sind (a), und sieht angemessene Schutzvorkehrungen und Garantien für die ordnungsgemäße Ausübung des Umgangs und die sofortige Rückgabe von Kindern nach Ablauf der Umgangszeit (b) sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden (c) vor um den grenzüberschreitenden Umgang zu verbessern und zu fördern.
Das Übereinkommen wird am 14. Oktober 2002 anlässlich der 6. Europäischen Familienrechtskonferenz in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt
Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens ermöglicht den Beitritt der Gemeinschaft.
Das Übereinkommen wird zur Verwirklichung der Ziele bestehender und künftiger Gemeinschaftsbestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung beitragen. Die Kommission schlägt daher die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vor.
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats über den Umgang mit Kindern durch die Europäische Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission [1],
[1] ABl. C..., S. ...
in Erwägung nachstehender Gründe -
(1) Das Übereinkommen über den Umgang mit Kindern wurde vom Ministerkomitee des Europarats am 3. Mai 2002 angenommen. Es leistet einen wertvollen Beitrag zur Stärkung des grundlegenden Rechts von Kindern und ihren Eltern sowie anderen Personen, die zu dem Kind familiäre Bindungen haben, auf regelmäßigen Kontakt. Das Übereinkommen sollte deshalb so schnell wie möglich Anwendung finden.
(2) Das Übereinkommen wird am 14. Oktober 2002 anlässlich der 6. Europäischen Familienrechtskonferenz in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt.
(3) Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens ermöglicht den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft.
(4) Das Übereinkommen wird zur Verwirklichung der Ziele bestehender und künftiger Gemeinschaftsbestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung beitragen und betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen -
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen des Europarats über den Umgang mit Kindern vom 3. Mai 2002 vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
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