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Document 52002PC0460

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

/* KOM/2002/0460 endg. - COD 2001/0117 */

OJ C 20E, 28.1.2003, p. 122–159 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0460

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG /* KOM/2002/0460 endg. - COD 2001/0117 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0122 - 0159


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Im Zusammenhang mit einem integrierten europäischen Kapitalmarkt hält die Kommission vor allem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für EU-weite Kapitalanlagen und die EU-weite Kapitalbeschaffung für bedeutsam. Ein einheitlicher Finanzmarkt wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft erhöhen, da er die Kapitalaufnahme für Unternehmen jeder Art verbilligt. Damit wird er sowohl den Verbrauchern als auch den Anlegern in größerem Maße zu Gute kommen.

Mit dieser Zielsetzung wird auch der Aufforderung des Europäischen Rates von Lissabon entsprochen, in der Europäischen Union einen "Europäischen Pass" (einmalige Zulassung) für Emittenten einzuführen.

Um einen weitestmöglichen Kreis, einschließlich KMU, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern, müssen die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der Prospekte, von denen die ersten 20 Jahre alt sind, völlig überarbeitet werden (Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist [1]; Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist).

[1] Aufgehobene und später durch die kodifizierte Richtlinie 2001/34/EG ersetzte Richtlinie.

Die Aktualisierung dieser Richtlinien ist eine der Topprioritäten des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen und des Risikokapital-Aktionsplans.

Die FESCO ("Forum of European Securities Commissions") hat im Mai 2000 zur öffentlichen Konsultation ein Papier betreffend ,European Public Offer" veröffentlicht. Als Ergebnis dieser Konsultation veröffentlichte die FESCO am 17. Januar 2001 ein neues Dokument mit dem Titel "Ein europäischer Pass für Emittenten - Ein Bericht an die EU-Kommission", in dem ebenfalls eine dringende Überarbeitung der bestehenden Vorschriften gefordert wurde und mehrere neue mögliche Ansätze vorgeschlagen wurden.

Am 30. Mai 2001 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zu den Börsenprospekten angenommen. Diese Gesetzgebungsinitiative war Gegenstand einer ersten Lesung im Europäischen Parlament, das daraufhin den von der Europäischen Kommission gebilligten Text am 14. März 2002 abänderte. Parallel dazu ist die Sachverständigengruppe des Rates auf dem Gebiet der Börsenprospekte zu einer Vielzahl von Sitzungen zusammengekommen, um zu einer Einigung über diesen Vorschlag zu gelangen.

Um den Gesetzgebungsprozess zu beschleunigen und den auf dem Europäischen Rat von Barcelona zum Ausdruck gebrachten Erwartungshaltungen in Bezug auf die rasche Verabschiedung einer Börsenprospekt-Richtlinie zu genügen, möchte die Kommission einen geänderten Richtlinienvorschlag vorlegen, in dem einer Vielzahl von Wünschen und Anliegen des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung getragen wird. Die Darstellung des Vorschlags wurde in seiner Form geändert, um das Verständnis und die Lesbarkeit des Textes zu verbessern.

In diesen Vorschlag sind auch neue Flexibilitätsbestandteile für die Unternehmen eingeflossen, die nicht Gegenstand des von der Kommission am 30. Mai 2001 angenommenen Vorschlags waren, wobei aber an den Grundsätzen des Schutzes und der guten Unterrichtung der Anleger nach wie vor festgehalten wird.

Die Symptome, die ein Indiz für die Unzweckmäßigkeit der bestehenden Gemeinschaftstexte auf dem Gebiet der Börsenprospekte im Hinblick auf die Funktionsweise der Kapitalmärkte sind, haben sich nicht verändert. Form und Inhalt dieser Prospekte und die Auffassungen über deren Gestaltung unterscheiden sich aufgrund diverser nationaler Traditionen in der Europäischen Union derzeit erheblich. Auch die zu Grunde gelegten Methoden und die Zeit für die Überprüfung der darin enthaltenen Informationen variieren. Wenn nicht bald eine Reform in die Wege geleitet wird, werden die Ungereimtheiten weiter fortbestehen und wird der europäische Finanzmarkt weiterhin fragmentiert bleiben. Folglich wird auch die grenzübergreifende Kapitalaufnahme eher die Ausnahme als die Regel bleiben, was völlig im Widerspruch zur Logik der einheitlichen Währung steht.

Mit dem aktuellen, komplexen und lückenhaften System der gegenseitigen Anerkennung lässt sich das Ziel der Ausgabe eines einheitlichen Emittentenpasses nicht erreichen. Modernisierung und eine stärkere Flexibilisierung tun Not. Folglich bedarf es der Harmonisierung des Inhalts sämtlicher Prospekte, d.h. auch derjenigen, die jene Märkte betreffen, die vor allem auf die professionellen Anleger ausgerichtet sind, will man einen einheitlichen Schutzgrad für alle Anleger in der Europäischen Union garantieren.

Auch würde ein europäischer Pass den Emittenten die einmalige Gelegenheit bieten, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu erleichtern, da er sie der Pflicht enthöbe, ihre Prospekte in mehreren Fassungen zu erstellen oder zahlreiche zusätzliche nationale Auflagen zu erfuellen.

Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag sind:

- die Einführung verbesserter Offenlegungsnormen, die internationalen Standards für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und deren Zulassung zum Handel entsprechen;

- die Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung für Wertpapiere, die zum Handel zwischen professionellen Anlegern bestimmt sind;

- die Einführung neuer Prospektformate für Emittenten, die häufig Emissionen begeben, und die Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen, die Emittenten von Unternehmen betreffen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (mindestens einmal jährlich);

- die Eröffnung der Möglichkeit, Wertpapiere nach einfacher Notifizierung des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigten Prospekts zum Handel anzubieten oder zuzulassen;

- der Bündelung der Zuständigkeiten bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;

- der häufigen Inanspruchnahme des Komitologieverfahrens infolge der weitgehenden Unterstützung des Lamfalussy-Berichts in der Entschließung des Europäischen Rates von Stockholm, die von den Staats- und Regierungschefs auf dem Gebiet einer wirksameren Wertpapiermarktregulierung in der Europäischen Union angenommen wurde.

Notwendigkeit verbesserter europäischer Offenlegungsnormen für öffentlich angebotene Wertpapiere

In allen EU-Mitgliedstaaten sollten angemessene, äquivalente Offenlegungsnormen gelten, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder auf geregelten Märkten gehandelt werden.

Um einheitliche Offenlegungsnormen für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und deren Zulassung zum Handel in der EU zu gewährleisten, müssen die vorhandenen Standards im Sinne des Grundsatzes der maximalen Harmonisierung angeglichen werden.

Man muss sich auf klare und gemeinsame Definitionen einigen, will man den Anwendungsbereich der Richtlinie abklären und die erforderliche Harmonisierung in ganz Europa gewährleisten. Wie der Ausschuss der Weisen in seinem ersten Bericht vom 15. November 2000 festgestellt hat, ist die Definition des Begriffs "öffentliches Angebot" die Voraussetzung dafür, dieses Ziel zu erreichen und die Unternehmen zur europaweiten Kapitalaufnahme zu ermutigen, die durch einheitliche Vorschriften erleichtert würde. Auch werden so Lücken auf Gemeinschaftsebene vermieden und wird der Ungleichbehandlung von Kleinanlegern ein Ende gesetzt; derzeit wird ein und dasselbe Geschäft von einigen Mitgliedstaaten als private Anlage (für die kein Prospekt veröffentlicht werden muss) angesehen, von anderen aber nicht. Eine gemeinsame Definition des Begriffs "öffentliches Angebot von Wertpapieren" hat de facto eine Harmonisierung des Begriffs der "Privatplatzierung" in der Europäischen Union zur Folge.

Begleitet wird diese Definition von einer neuen Freistellungsregelung. Auch diese verfolgt das Ziel, harmonisierte Anforderungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Der geänderte Vorschlag weitet den Geltungsbereich der derzeitigen Richtlinien aus, um für die auf geregelten Märkten gehandelten Aktienwerte und Schuldtitel harmonisierte Offenlegungsvorschriften zu garantieren. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2001/34/EG beschränkt sich auf die zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie bekannt waren. Es sei darauf hingewiesen, dass Jungunternehmen und High-Tech-Firmen heutzutage vorwiegend auf geregelten Märkten außerhalb des amtlichen Börsensegments gehandelt werden. Zur Zeit kann jeder Mitgliedstaat selbst darüber entscheiden, welche Art der Offenlegung er für dieses Segment vorschreibt, was die Möglichkeiten, diese Wertpapiere grenzübergreifend anzubieten, beeinflusst.

Notwendigkeit der Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung für Wertpapiere, die vor allem zwischen professionellen Anlegern gehandelt werden sollen

Zur Verbesserung der Integration des europäischen Finanzmarktes muss die Funktionsweise der professionellen Kapitalmärkte in Europa effizienter gestaltet werden. Deshalb ist die Definition einer Gemeinschaftsregelung für diese Märkte geplant, so dass sie de facto - wie in den aktuellen Richtlinien - nicht mehr von den Gemeinschaftsregeln ausgeschlossen werden. Es soll nun eine spezifische Regelung für Wertpapiere geschaffen werden, die vor allem für den Handel zwischen professionellen Anlegern bestimmt sind, wobei gleichzeitig die Regelung des "Europäischen Passes" (einmalige Zulassung) gelten soll.

Die neue Regelung stützt sich auf die folgenden Gegebenheiten: Im Falle eines Angebots an professionelle ("qualifizierte") Anleger in Form einer Privatplatzierung ist kein Prospekt erforderlich; bei dieser Art von Angeboten finden die auf dem Gebiet der Offenlegung vorgesehenen Regeln keine Anwendung; im Falle der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel zwischen dieser Art von Anlegern ist der Inhalt des Prospekts anzupassen; es muss keine Zusammenfassung erstellt werden. Diese Emissionen unterliegen in der Regel auch nicht der traditionellen Bestimmung der zuständigen Behörde, die aufgrund des Gesellschaftssitzes des Emittenten festgelegt wird.

Die europäischen geregelten Märkte zeichnen sich durch die nicht vorhandenen Zugangsbeschränkungen aus, denn sie unterliegen den Regeln des Binnenmarktes. Da nun die professionellen Anleger und die Kleinanleger gleichermaßen Zugang zu diesen Börsenmärkten haben, wurde ein objektives auf einem hohem Nominalwert der zum Handel bestimmten Wertpapiere basierendes Kriterium eingeführt, um wirksam zwischen den für die professionellen Anleger bestimmten Märkten und jenen zu unterscheiden, die für das allgemeine Anlegerpublikum gedacht sind. Die geplante flexiblere Regelung kann folglich nur zu Lasten der Kleinanleger angewandt werden.

Ein einfaches, effizientes Notifizierungsverfahren, das die Möglichkeit eröffnet, einen einzigen Prospekt beim Angebot von Wertpapieren oder ihrer Zulassung zum Handel in mehreren Mitgliedstaaten zu verwenden

Die Einführung eines wirklich einheitlichen Emittentenpasses muss das bestehende System der gegenseitigen Anerkennung durch ein einfaches Notifizierungsverfahren ersetzen, wie es die Finanzmittler-Richtlinien für die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen bereits vorsehen.

Nach diesem neuen System können die Aufnahmemitgliedstaaten nicht mehr die Aufnahme zusätzlicher Informationen in den Prospekt verlangen.

Ein solches System setzt großes Vertrauen zwischen den für die Genehmigung des Prospekts und die Beaufsichtigung der von den Emittenten verbreiteten Informationen zuständigen Behörden voraus. So weist der Vorschlag der zuständigen Herkunftslandverwaltungsbehörde klar die Aufgabe zu, durch eine angemessene Beaufsichtigung die Gleichbehandlung aller Anleger in Bezug auf den Zugang zu den Informationen und die regelmäßige Offenlegung grundlegender Informationen durch die Emittenten zu gewährleisten.

Unabhängige Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates, d.h. solche, die Ziele des Allgemeininteresses verfolgen, sind erforderlich, um den Schutz der Märkte und der Anleger zu gewährleisten. Eine Delegation der Mittel, nicht aber der Zuständigkeiten, an private Einrichtungen kann u.U. ins Auge gefasst werden, sofern es sich dabei um eine Stelle handelt, in der es keine Interessenkonflikte gibt und die nicht zu einem Wettbewerb zwischen den verschiedenen Börsen führt.

Die Funktionsfähigkeit des bestehenden Gemeinschaftsrechts soll darüber hinaus noch durch weitere Maßnahmen verbessert werden. So stellt die Auflage, den Prospektinhalt ganz zu übersetzen, nicht gerade einen Anreiz dar, Wertpapiere in mehreren Ländern anzubieten oder dort zum Handel zuzulassen. Deshalb wird nun eine neue Sprachregelung vorgeschlagen: in Zukunft dürfen die zuständigen Aufnahmelandbehörden lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung des Prospekts verlangen, wenn der Prospekt insgesamt in einer in Finanzkreisen geläufigen Sprache verfasst ist (in der Regel Englisch). Diese Regelung dürfte die grenzübergreifenden Geschäfte erleichtern und gleichzeitig einen ausreichenden Schutz für die Kleinanleger sicherstellen, da sie stets die wesentlichen Informationen in Form einer in ihrer eigenen Sprache abgefassten Zusammenfassung erhalten. Eigentlicher Zweck der Zusammenfassung ist es, insbesondere Kleinanlegern einen sofortigen, präzisen Überblick über die wichtigsten Informationen über den Emittenten und das Wertpapier zu verschaffen.

Die Offenlegung muss nach bewährtem Usus erfolgen

Die Offenlegungsvorschriften der Richtlinie 2001/34/EG werden den Bedürfnissen der Anleger auf modernen, globalen Finanzmärkten nicht mehr gerecht. Anleger wollen ihre Entscheidungen in zunehmendem Maße aufgrund lückenloser, standardisierter finanzieller und sonstiger Unternehmensinformationen treffen. Die derzeitigen Anforderungen müssen durch neue europäische Offenlegungsstandards ersetzt werden. Die Förderung bewährter Verfahren wird das Vertrauen in den Markt stärken und Kapital anziehen. Die Verbesserung der EU-Offenlegungsnormen wird gemäß den 1998 vom Internationalen Verband der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO ("International Organisation of Securities Commissions") angenommenen Offenlegungsstandards erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Schlüsselinformationen zu bestimmten Bereichen wie Risikofaktoren, Transaktionen verbundener Parteien, Entscheidungsstrukturen im Unternehmen oder Diskussions- und Analysemethoden der Geschäftsleitung, die in der EU derzeit nicht vorgeschrieben sind, geliefert werden müssen.

Um die Vollendung des Binnenmarktes auf dem Gebiet der Wertpapiere zu beschleunigen und die Vergleichbarkeit der Informationen zu verbessern, hat die Europäische Kommission eine Aktualisierung der Rechnungslegungsgrundsätze der EU angenommen und eine neue Verordnung erlassen: dem zufolge müssen alle in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt gehandelt werden, ihre konsolidierten Abschlüsse auf der Grundlage eines einzigen "Pakets" von Rechnungslegungsnormen erstellen, und zwar den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS). Diese Verpflichtung dürfte spätestens im Jahr 2005 in Kraft treten. Dies soll gewährleisten, dass die Wertpapiere der betreffenden Unternehmen in der EU wie auf internationalen Finanzmärkten auf der Grundlage einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze gehandelt werden können.

Notwendigkeit der Verbesserung der Methoden zur Aufmachung des Prospekts und der Gewährleistung eines einfachen Zugangs zu den Informationen sowie ihrer regelmäßigen Aktualisierung

Mit dem Vorschlag werden mehrere neue Formate für einen EU-Prospekt eingeführt, wobei jedem Emittenten die Wahl des ihm am zweckmäßigsten erscheinenden Modells überlassen bleibt. Damit wird die obengenannte Politik in die Praxis umgesetzt, die darauf abzielt, die Informationen für Anleger und Märkte qualitativ und quantitativ zu verbessern. Die Kommission ist fest davon überzeugt, dass ein erhöhtes Vertrauen der Anleger sich positiv auf die Kosten der Kapitalaufnahme und letztendlich auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die allgemeine Dynamik der europäischen Wirtschaft auswirken wird.

Der Prospekt kann aus einem oder mehreren Dokumenten bestehen. In allen Fällen ist aber eine Zusammenfassung der Unterlagen erforderlich. Für häufig Emissionen vornehmende Emittenten wie die Kreditinstitute, die kontinuierlich oder wiederholt Emissionen begeben, ist ein Basisdokument vorgesehen, das durch Zusätze ergänzt wird. Ein analoges System ist auch für die Emittenten geplant, die Emissionsprogramme verfolgen.

Gemäß dem neuen Modell wird der Prospekt in gesonderte Dokumente unterteilt: das Registrierungsformular mit Informationen zum Emittenten und die Wertpapierbeschreibung ("securities note") mit näheren Angaben zu dem betreffenden Papier (dies wird unten noch näher erläutert). Darüber hinaus enthält der Prospekt eine Zusammenfassung der Informationen über Emittent und Wertpapier. Dieses System gestattet ein beschleunigtes Verfahren bei Neuemissionen, denn der Emittent ist lediglich gehalten, die Informationen über die angebotenen bzw. zur Notierung zugelassenen Wertpapiere beizubringen sowie eventuell eine Aktualisierung der im Registrierungsformular enthaltenen Informationen vorzunehmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird gehalten sein, lediglich die Wertpapierbeschreibung gutzuheißen, was die Genehmigungsfrist reduzieren wird. Die Einführung des neuen Systems entspricht folglich der wachsenden Nachfrage von seiten der multinationalen Emittenten (d.h. Emittenten, die häufig Kapital auf dem europäischen Markt und auf den internationalen Märkten aufnehmen).

Auch ist die Einbeziehung von Informationen mittels Verweisen zulässig. Das heißt, dass die in einem Prospekt zu veröffentlichenden Informationen in Form eines Verweises auf einen bereits eingereichten und von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates genehmigten Prospekt geliefert werden können. Für Unternehmen, die häufig Kapital auf dem Markt aufnehmen, wird dies Zeit und Kosten sparen. Der Emittent dürfte frühere Unterlagen oder Anlagen zum Antrag auf Börsenzulassung nutzen und hätte so einen geringeren Verwaltungsaufwand.

Um dauerhaft den Schutz und die gute Unterrichtung der Wertpapierinhaber zu gewährleisten, ist eine zumindest einmal jährlich vorzunehmende Aktualisierung der Informationen für jene Emittenten geplant, deren Wertpapiere auf geregelten Märkten gehandelt werden. Diese Aktualisierung kann sich auf sämtliche bereits in anderen EU-Rechtsvorschriften festgeschriebenen Informationsverpflichtungen stützen; zu denken ist dabei an die Richtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, die Richtlinie betreffend die regelmäßigen und kontinuierlichen Offenlegungspflichten von börsennotierten Unternehmen (s. Richtlinie 2001/34) und die Verordnung betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze. Um den Arbeitsaufwand für bestimmte Unternehmen nicht zu erhöhen, ist dieses Aktualisierungssystem nicht für jene Unternehmen obligatorisch, die zwar Wertpapiere angeboten haben, aber nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen beschränkt sich die Mindestverpflichtung der alljährlichen Aktualisierung im übrigen lediglich auf die Vorlage ihrer Abschlüsse.

Mit der raschen Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien ändern sich auch die Übertragungswege für Finanzinformationen. Um die Verbreitung von Prospekten (und den verschiedenen Teilen, die den Prospekt ausmachen) zu erleichtern, werden Anleger und Emittenten zur Nutzung elektronischer Übertragungswege wie das Internet ermutigt. Dies wird für Unternehmen nicht nur kostengünstiger als die derzeitigen Anforderungen sein, sondern bringt darüber hinaus eine Reihe von Vorteilen mit sich. So hätten die Anleger in Realzeit einen freien und effizienten Zugang zu den Informationen, da die Emittenten ihren Prospekt in elektronischer Form veröffentlichen können.

Um die Entwicklung auf den Finanzmärkten verfolgen zu können, muss in erheblichem Umfang auf Ausschussverfahren zurückgegriffen werden

Bedingt durch neue Technologien, die Globalisierung und den Euro erleben die Wertpapiermärkte der Mitgliedstaaten dramatische Veränderungen und eine zunehmende Konsolidierung. Auch die Normensetzung entwickelt sich rasch weiter. Der Wettbewerb zwischen den Wertpapiermärkten macht Wohlverhaltensregeln erforderlich, die den neuen Finanzierungstechniken und den neuen Produkten Rechnung tragen. Andererseits muss das Vertrauen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene geschützt werden. Es ist wichtig sicherzustellen, dass neue Maßnahmen ergriffen werden können, um zu verhindern, dass Verbraucher, die zu Investitionen in innovative Produkte bereit sind, ohne geeigneten Schutz und geeignete Rechtsmittel bleiben oder je nach dem unterschiedlichen Verständnis in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden behandelt werden.

Um der schwierigen Aufgabe der Regulierung der modernen Finanzmärkte gewachsen zu sein, bedarf es der Einführung neuer Gesetzgebungstechniken. Am 17. Juli 2000 setzte der Rat den Ausschuss der Weisen ein, der in seinem Schlussbericht über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte forderte, in jeder Richtlinie zwischen Grundprinzipien und "nicht wesentlichen", von der Kommission nach den Ausschussverfahren der Union zu beschließenden technischen Durchführungsmaßnahmen zu unterscheiden. In seiner Stockholmer Entschließung über eine wirksamere Regulierung der Wertpapiermärkte in der Europäischen Union begrüßte der Europäische Rat von Stockholm die Absicht der Kommission, einen Wertpapierausschuss einzusetzen. Dieser solle in seiner beratenden Eigenschaft zu politischen Fragen gehört werden und zwar insbesondere - aber nicht ausschließlich - zu den Maßnahmen, die die Kommission auf Ebene der Grundprinzipien vorschlagen könnte. In dieser Entschließung führte der Rat weiter aus, der Ausschuss solle vorbehaltlich besonderer, auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommener Rechtsakte auch als Regelungsausschuss im Sinne des Komitologiebeschlusses von 1999 fungieren, um die Kommission bei Beschlüssen über Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 202 EG-Vertrag zu unterstützen. Diese Richtlinie trägt den vom Europäischen Rat von Stockholm und vom Europäischen Parlament festgelegten Orientierungen Rechnung.

In dem geänderten Vorschlag werden auch die Anwendungsmodalitäten für die zweite Phase festgelegt, die von der Kommission gemäß einem Komitologieverfahren zu bestimmen sind. Zu denken ist beispielsweise an die Anpassung und Klarstellung der in der Richtlinie verankerten Definitionen und Ausnahmen, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sowie ihre Verträglichkeit mit der Entwicklung der Finanzmärkte sicherzustellen. Auch die Anpassung von Offenlegungsstandards und Fristen sowie die Klarstellung der Regeln für die Veröffentlichung des Prospekts und technische Details in Bezug auf Werbung und Vermarktung sind Bereiche, die von der Kommission im Rahmen des Komitologieverfahrens behandelt werden sollten. Die Bereiche wurden ausgewählt, um eine prompte Antwort auf sich rasch verändernde Gegebenheiten, das angemessene Funktionieren des Binnenmarktes (auf Basis eines herkunftslandbezogenen Ansatzes) sowie einen angemessenen Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen.

2. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Die wichtigsten formalen Änderungen, die am von der Kommission am 30. Mai 2001 vorgelegten Richtlinienvorschlag vorgenommen wurden, sind folgende:

Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung wurden die Absätze 1 und 2 von Artikel 1 des Vorschlags miteinander verschmolzen.

Artikel 3 wurde durch die Beschreibung der Verpflichtungen zur Erstellung eines Prospekts ersetzt. Der ursprüngliche Absatz 2 ist dabei in die Definition des Angebots von Wertpapieren an das Publikum eingeflossen, die Gegenstand von Artikel 2 ist. Demgegenüber wurde der ursprüngliche Absatz 3 in Artikel 4 über die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts übernommen.

In Artikel 4 werden nunmehr die Bedingungen behandelt, die für die Ausnahmen bei der Erstellung eines Prospekts geltend zu machen sind.

Der geänderte Vorschlag enthält auch einen neuen Artikel 6, in dem auf die Haftung für den Prospektinhalt eingegangen wird.

Artikel 7 entspricht dem ehemaligen Artikel 6 über die Informationen, die in einen Prospekt aufzunehmen sind.

Der geänderte Vorschlag enthält einen neuen Artikel 8, in dem auf die Möglichkeit eingegangen wird, bestimmte Informationen nicht in den Prospekt aufzunehmen. Insbesondere ist in diesen Artikel auch der Absatz 3 des ehemaligen Artikels 6 eingeflossen.

Der geänderte Vorschlag umfasst zudem einen neuen Artikel 9, in dem auf die Gültigkeitsdauer der verschiedenen Formen eines Prospekts eingegangen wird.

Der geänderte Vorschlag enthält einen neuen Artikel 10, in dem auf die Verpflichtung zur Aktualisierung sämtlicher Informationen über die Emittenten eingegangen wird, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen wurden. Dieser Artikel tritt an die Stelle von Artikel 9 über die jährliche Aktualisierung des Registrierungsformulars.

Die Anordnung der Artikel unter Kapitel III wurde nicht geändert. Demgegenüber wurde Kapitel IV in zwei Teile unterteilt, um die praktischen Modalitäten des "Europäischen Passes" für die Emittenten gesondert behandeln zu können, wohingegen im neuen Kapitel V auf die Sprachregelung und die Regelung für Prospekte eingegangen wird, die gemäß den in Drittländern geltenden Regeln erstellt wurden.

Schließlich wurden auch die Übergangs- und die Schlussbestimmungen neu geordnet.

Bei den wichtigsten inhaltlichen Änderungen handelt es sich um Folgende:

In Artikel 1 wurden die Emissionen von Wertpapieren, die von Organismen ohne Erwerbszweck ausgegeben werden, sowie die von den Kreditinstituten ausgegebenen Kassenanweisungen ("bons de caisse") aus dem Anwendungsbereich gestrichen. Im übrigen können die hoheitlichen Emittenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden und so in den Genuss des "Europäischen Passes" für Emittenten kommen.

In Artikel 2 wurde die Definition der Wertpapiere an die der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie angepasst. Auch wurde sie im Hinblick auf die Regelung für Geldmarktinstrumente mit einer begrenzten Laufzeit präzisiert. Die Definition der qualifizierten Anleger wurde ausgeweitet, um verstärkt juristische Personen, aber auch natürliche Personen unter bestimmten Umständen einzubeziehen. Auch wurden eine Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie eine Definition der Kreditinstitute aufgenommen. Angefügt wurden auch Definitionen von "Angebotsprogrammen" und von "kontinuierlich oder wiederholt emittierten Wertpapieren" sowie eine Definition der "Genehmigung" von Prospekten. Auch wurde die Definition des "Angebots von Wertpapieren an das Publikum" vervollständigt und präzisiert. Dabei handelt es sich um eine gleichzeitig positive wie negative Definition, um eindeutig die Fälle von Privatplatzierungen abzugrenzen. Die Angebote mit geringen Beträgen (d.h. unter 2.500.000 Euro) gelten in diesem Sinne nicht als "öffentliche Angebote". Das neue sich auf einen hohen Nominalwert stützende System wurde eingeführt, um objektiv zwischen den geregelten Firmenkundenmärkten und den geregelten Privatkundenmärkten unterscheiden zu können. Die Definition des Herkunftsmitgliedstaats wurde angepasst, um bestimmten Emittenten von Wertpapieren mit einem hohen Nominalwert die Wahl ihrer zuständigen Behörde gestatten zu können.

In Artikel 4 zu den Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts wurden bestimmte Präzisionen eingeführt, wie die Zahlung von Dividenden in Form von Aktien. Auf der anderen Seite wurde das System des Angebots von Wertpapieren - einschließlich der Aktienoptionen - an Beschäftigte oder Führungskräfte des Unternehmens flexibler gestaltet, um sie von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts zu befreien.

In Artikel 5 wurde auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts in Form eines Registrierungsformulars, dem eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung beizufügen ist, zugunsten einer Option verzichtet, die dem Emittenten die Wahl überlässt. Im übrigen enthält dieser Artikel auch Bestimmungen zur Regulierung des Inhalts der Zusammenfassung. Auch wurde für bestimmte Wertpapieremissionen ein neues Prospektformat eingeführt, und zwar für die Angebotsprogramme und die Emissionen von Hypothekenschuldverschreibungen.

Der neue Artikel 6 führt den Grundsatz der Haftung des Emittenten für den Prospektinhalt ein, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, darüber zu wachen, dass die zivilrechtliche Haftung des Emittenten ggf. in Anspruch genommen werden kann. Im Falle der Zusammenfassung ist die Haftung begrenzt.

Artikel 7 beschreibt ausdrücklich die Art der Anpassungen, die im Falle der Annahme von Durchführungsmaßnahmen für die verschiedenen Prospektformate erforderlich sind, und legt die Referenzwerte für die beizubringenden Informationen fest.

Artikel 8 bietet den zuständigen Behörden eine neue Möglichkeit, und zwar bestimmte Informationsbestandteile nicht anzufordern, die ansonsten unter bestimmten Bedingungen beizubringen wären. Auch können bestimmte Informationsbestandteile angepasst werden, sofern sie der Situation des Emittenten nicht angemessen Rechnung tragen.

Der neue Artikel 9 bietet die Möglichkeit, ein und denselben Prospekt für maximal zwölf Monate zu verwenden, allerdings vorbehaltlich einer eventuellen Aktualisierung.

In dem neuen Artikel 10 wird auf die Verpflichtung zur Aktualisierung sämtlicher Informationen über die Emittenten eingegangen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Dieser Artikel wurde nun überarbeitet und flexibler gestaltet. Es besteht keinerlei Verpflichtung zur Kontrolle der aktualisierten Informationen. Das Format kann frei gewählt werden, wohingegen der Verweis auf andere von anderen Gemeinschaftstexten geforderte Dokumente generalisiert wurde.

Artikel 11, der auf die Aufnahme von Informationen mittels Verweis eingeht, wurde vervollständigt, um zu präzisieren, welche Dokumente bei der Ausarbeitung eines Prospekts herangezogen werden können. In der Zusammenfassung kann nicht auf andere Dokumente verwiesen werden.

In Artikel 12 wird klargestellt, dass das Registrierungsformular nicht unbedingt Gegenstand einer Genehmigung sein muss, wenn dieses Dokument nicht zum Zwecke der Prospekterstellung herangezogen wird.

Die für die Genehmigung eines Prospekts vorgesehenen maximalen Fristen wurden in Artikel 13 verkürzt. Das Nichtreagieren einer zuständigen Behörde wird nunmehr einer Genehmigung gleichgestellt. Diese Haltung einer zuständigen Behörde kann auch dazu führen, dass der Emittent die Möglichkeit erhält, die zuständige Behörde zu wechseln. Eine zuständige Behörde kann zudem die Genehmigung eines Prospekts auf eine andere zuständige Behörde übertragen, sofern letztere dies akzeptiert. Auch wurde das im Falle der Haftung der zuständigen Behörden anwendbare Recht präzisiert sowie die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, die von ihm bestellte Behörde vollständig der Haftung zu entheben.

In Artikel 14 wurde die Frist für die Veröffentlichung eines Prospekts flexibler gestaltet, um den dem Emittenten aufliegenden Zwängen Rechnung zu tragen sowie der Zurverfügungstellung des Prospekts im Internet seitens der zuständigen Behörde.

Die Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung der Werbung für die Angebote bzw. für die Zulassung der Wertpapiere zum Handel ist hinfällig geworden. Demgegenüber muss die zuständige Behörde eine Kontrollbefugnis über diese Art von Werbung ausüben können. Schließlich wurde das Prinzip der Gleichbehandlung der Anleger in Bezug auf den Zugang zu mündlichen Informationen bei den Anlegerversammlungen auf wichtige und sensible Informationen beschränkt.

Der Anwendungsbereich von Artikel 16 wurde ausgeweitet, um wesentliche Fehler und andere inkorrekte Informationen richtig stellen zu können.

Was das Verfahren der automatischen gegenseitigen Anerkennung betrifft, das Gegenstand von Artikel 17 ist, wurde die Frist von drei Monaten gestrichen. Das Gleiche gilt für etwaige Interventionsmöglichkeiten der zuständigen Herkunftslandbehörde in diesem Verfahren.

In Artikel 18 wurde das Meldeverfahren um eine Frist von höchstens drei Tagen zwischen dem Antrag auf Genehmigung und Erhalt der entsprechenden Bescheinigung ergänzt.

Die Sprachregelung von Artikel 19 wurde ausgeweitet, um ausdrücklich alle möglichen Fälle abzudecken.

Das Verfahren zur eventuellen Verwendung eines Prospekts, der gemäß den Regeln eines Drittlandes erstellt wurde, wurde flexibler gestaltet und gleichzeitig an eine Intervention der Kommission gebunden, um eine Harmonisierung der Praktiken zu gestatten.

Artikel 21 über die Befugnisse der zuständigen Behörden wurde ergänzt, um die Koexistenz mehrerer Behörden in ein und demselben Mitgliedstaat sowie die Delegation von Aufgaben an andere Stellen zu ermöglichen. Die Befugnis der Nachforschungen vor Ort wurde abgeschafft.

Artikel 22 über das Berufsgeheimnis wurde um eine detaillierte Regelung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zwischen den Behörden ergänzt.

Artikel 23 über die Sicherungsmaßnahmen wurde geändert, um der Kommission die Befugnis zu entziehen, einen Mitgliedstaat um die Änderung oder die Modifizierung dieser Maßnahmen zu bitten.

Artikel 24 über das Funktionieren des Europäischen Wertpapierausschusses wurde um eine Bestimmung ergänzt, mittels deren der Regelungsbefugnis des Ausschusses nach einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Ende gesetzt wird.

Artikel 25 über die Sanktionen wurde den entsprechenden Bestimmungen in der Marktmissbrauch-Richtlinie angepasst.

In Artikel 29 wurde die Umsetzungsfrist ausgedehnt und die Verweise auf die abgeschafften Gemeinschaftsbestimmungen wurden aktualisiert, um dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen Rechnung zu tragen.

Artikel 30 über die Übergangsbestimmungen wurde überarbeitet, so dass nun nicht mehr auf die erste Anwendung der jährlichen Aktualisierungsverpflichtung Bezug genommen wird. Vielmehr wurde eine Vorschrift aufgenommen, die die erste Bestimmung des Herkunftslandes und der besagten zuständigen Behörde seitens der Drittlandemittenten regelt.

Artikel 1 - Inhalt und Anwendungsbereich

Das Ziel dieser Richtlinie ist in Artikel 1 Absatz 1 festgelegt: es handelt sich dabei um die Harmonisierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der beim Angebot von Wertpapieren an das Anlegerpublikum ("öffentliches Angebot") bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel zu veröffentlichen ist.

Die Richtlinie gilt also für Wertpapiere, die dem Publikum angeboten bzw. zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden (im Sinne der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie 93/22/EWG / "ISD"). Dies bedeutet eine wesentliche Änderung im Vergleich zum derzeit geltenden System, das sich auf die kodifizierte Richtlinie 2001/34/EG betreffend den Prospekt, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse sowie auf die Richtlinie 89/298/EWG betreffend den Prospekt, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, stützt.

Die Formulierung "Zulassung zum Handel" wurde gewählt, um mögliche Lücken bei der Umsetzung der Richtlinie zu vermeiden. Die "Zulassung zur amtlichen Notierung" ist im Gemeinschaftsrecht nicht definiert. In vielen Fällen wurde sie als Zulassung zum amtlichen Segment der nationalen Börse interpretiert (in einigen Fällen auch dann, wenn dort kein Handel stattfindet). Dies bedeutet, dass die Offenlegungsanforderungen für andere Arten von geregelten Märkten (im Sinne der ISD) auf EU-Ebene nicht vollständig harmonisiert sind und dass oftmals die gegenseitige Anerkennung nicht in Frage kommt. In wieder anderen Mitgliedstaaten hat die Umsetzung der ISD zur Abschaffung der Bezeichnung "amtliche Notierung" geführt, die durch "Primärmarkt", "Sekundärmarkt" usw. ersetzt wurde. Wie dem auch sei, die ISD-Definition sieht die Annahme von Regeln vor, die die zu erfuellenden Offenlegungsanforderungen festlegen, so dass die Wertpapiere auf einem geregelten Markt gehandelt werden können (diese Anforderungen waren teilweise direkt in der kodifizierten Richtlinie 2001/34/EG vorgeschrieben, teilweise aber auch den nationalen Gesetzgebern überlassen worden). Mit der neuen Richtlinie soll sichergestellt werden, dass - solange es sich um die Erstoffenlegungsanforderungen handelt - diese der Anforderung entsprechen, die in dieser Richtlinie festgelegt ist.

Wie von den europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gefordert, wurden die beiden obengenannten Regelungen nun zusammengefasst und die Offenlegungsanforderungen sind die gleichen. Auch sind die Wertpapier-Typen, die im alten System außer Acht gelassen wurden, weil sie auf geregelten Märkten gehandelt wurden, ohne zur amtlichen Notierung zugelassen zu sein, nun miteinbezogen und können in den Genuss der einmaligen Zulassung ("Europäischer Pass") kommen.

Gleichzeitig werden mit dem neuen System mehr Informationen geliefert und wird die den EU-Anlegern zugestandene Garantie erhöht.

Die traditionellen Ausnahmen wurden spezifischen Wertpapier-Typen vorbehalten (wie z.B. OGAW-Anteilen, die unter unterschiedliche Harmonisierungsbestimmungen fallen) bzw. Wertpapieren, die von den Mitgliedstaaten oder internationalen Stellen ausgegeben werden. Dennoch können im Sinne dieser Richtlinie die hoheitlichen Emittenten ebenfalls Prospekte erstellen, um in den Genuss der Vorschriften für den "Europäischen Pass" für Emittenten zu kommen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Die in Artikel 2 aufgelisteten Begriffsbestimmungen wurden teilweise unter Verweis auf die vorhandenen Richtlinien und teilweise als neue Definitionen abgefasst. So unterscheidet sich die Definition der "Wertpapiere" kaum von der in der Richtlinie 89/298/EWG verankerten (sie wurde lediglich aktualisiert und der Funktionsweise des Sekundärmarktes für Wertpapiere angepasst, der in der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen vorgesehen ist). Demgegenüber stellt die Einführung des Begriffs "öffentliches Angebot" eine wesentliche Neuerung dar. Beim Erlass der Richtlinie 89/298/EWG war es unmöglich, sich auf eine gemeinsame Definition zu einigen (siehe Erwägungsgrund 7 der besagten Richtlinie). Wie jedoch im Bericht des Ausschusses der Weisen eingeräumt wurde, ist es wichtig, diesbezüglich eine gemeinsame Vorgehensweise zu gewährleisten, um Unterschiede im Anlegerschutz in einer Zeit zu vermeiden, in der die Anleger in ganz Europa (und auf der sonstigen Welt) mittels elektronischer Kommunikationsnetze erreicht werden können. Unterschiedliche Auslegungen der Anforderung des "öffentlichen Angebots" in den Mitgliedstaaten bewirken u.U., dass in bestimmten Fällen Wertpapiere veräußert werden können, ohne dass es einer Offenlegungsvorschrift bedarf (und dieses Verhalten kann Auswirkungen für den gesamten europäischen Kapitalmarkt zeitigen).

Zur Ergänzung dieser Definition ist also eine neue harmonisierte Regelung dessen ins Auge gefasst, was nicht als "öffentliches Angebot" angesehen wird: Von dieser Definition ausgenommen sind beispielsweise die an bestimmte "qualifizierte" Anleger gerichteten Angebote (d.h. Anleger, die bestimmten beruflichen Qualifikationen oder aber spezifischen Merkmalen genügen). Ausgenommen sind auch Anleger, die in der Lage sind, Wertpapiere mit einem Gesamtwert von Euro 50.000 zu erwerben oder Wertpapiere, die einen Nominalwert von mindestens Euro 50.000 haben. Gleichzeitig wurden vom Prospekt auch Angebote, die auf eine kleine Zahl von Anlegern abzielen oder deren Betrag unter 2.500.000 Euro liegt, ausgenommen.

Das neue System gründet sich auf die Genehmigung des Prospekts durch die zuständige Herkunftslandbehörde. Deshalb wurden Definitionen aufgenommen, mit denen das Herkunftsland und das Aufnahmeland festgelegt werden. Auch gibt es eine Definition für den Fall, dass der Emittent außerhalb der EU gegründet wurde und die Wertpapiere in der EU angeboten bzw. dort zum Handel zugelassen sind.

Klarstellungen und Anpassungen der Definitionen können erforderlichenfalls vorgenommen werden, indem auf das Verfahren in Artikel 24 zurückgegriffen wird; dies entspricht dem Vorschlag, die detaillierten technischen Bestimmungen auf die Kommission zu übertragen. Dies bedeutet, dass die Kommission mit Unterstützung des Wertpapierausschusses im einzelnen klarstellen kann, welche Arten neuer Wertpapiere als von der Richtlinie erlassen angesehen werden können, um sicherzustellen, dass die Richtlinie mit den Entwicklungen der Finanzmärkte Schritt hält.

Artikel 3 - Bedingungen für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und deren Zulassung zum Handel

Mit Artikel 3 wird klargestellt, dass in der Europäischen Union keine Wertpapiere angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden können, wenn nicht zuvor dem Markt und den Anlegern die Erstoffenlegungsinformationen (Prospekt) zugänglich gemacht wurden.

Artikel 4 - Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts

Wie zuvor in der Definition eines öffentlichen Angebots erläutert wurde, bedarf es eines harmonisierten Ansatzes, um Lücken und Ungleichbehandlung beim Anlegerschutz in der EU zu vermeiden. Deshalb ist es wichtig, eine gemeinsame einheitliche Ausnahmeregelung einzuführen.

Das Ziel wurde dadurch erreicht, dass die bestehenden Vorschriften revidiert und der Ermessensspielraum abgeschafft wurde, der es den Mitgliedstaaten gestattete darüber zu befinden, ob die Ausnahmen in nationales Recht umzusetzen sind oder nicht.

Eine Reihe von Ausnahmen resultiert aus der Tatsache, dass bestimmte Wertpapiertypen im Austausch zu bereits existierenden Wertpapieren oder als Ergebnis spezifischer Transaktionen angeboten werden, für die die entsprechenden Informationen dem Anlegerpublikum oder den Aktionären bereits zur Verfügung gestellt werden bzw. wurden.

Eine zweite Reihe von Ausnahmen betrifft die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im Rahmen spezifischer Transaktionen, für die keine besonderen Informationen benötigt werden, um den Anlegerschutz zu gewährleisten (folglich entfällt auch die Vorschrift der Erstellung eines Prospekts).

Klarstellungen und Anpassungen der Definitionen und/oder der Ausnahmen können erforderlichenfalls vorgenommen werden, indem auf das Verfahren in Artikel 24 zurückgegriffen wird; dies entspricht dem Vorschlag, die detaillierten technischen Bestimmungen auf die Kommission zu übertragen. Damit soll verhindert werden, dass eine unterschiedliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten das mit der Richtlinie verfolgte Ziel eines geeigneten Anlegerschutzes unterminieren kann.

Artikel 5 - Der Prospekt

Dieser Artikel trägt im wesentlichen den Grundsätzen auf dem Gebiet des Inhalts und des Zwecks des Prospektes Rechnung, die sowohl in der Richtlinie 2001/34/EG als auch in der Richtlinie 89/298/EWG festgeschrieben sind. Diese Grundsätze, deren Ziel es ist, zu gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen den Anlegern offengelegt werden, sind auch mit den internationalen von der IOSCO angenommenen Prinzipien vereinbar (s. auch: IOSCO-Bericht "Zielsetzungen und Grundsätze der Wertpapierregulierung"). Gemäß den internationalen Wohlverhaltenspraktiken schreibt dieser Artikel auch vor, dass die Informationen in leicht verständlicher und analysierbarer Form vorzulegen sind.

Absatz 1 macht unmissverständlich klar, dass im Prospekt alle einschlägigen Informationen mitzuteilen sind, wohingegen in Absatz 2 erläutert wird, wie die Zusammenfassung zum Prospekt zu verstehen ist.

In Absatz 3 wird präzisiert, dass der Prospekt aus einem einheitlichen Dokument oder aus mehreren Teilen bestehen kann. Dazu würden ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung zählen. Das Registrierungsformular enthält allgemeine Informationen über den Emittenten sowie seine Finanzabschlüsse. Die Wertpapierbeschreibung enthält Einzelheiten über die öffentlich angebotenen bzw. zum Handel zugelassenen Wertpapiere sowie über die Modalitäten der Abwicklung. Bei der Zusammenfassung handelt es sich um ein Resümee der Hauptbestandteile des Prospekts (bzw. des Registrierungsformulars und der Wertpapierbeschreibung, sofern dies der Fall ist).

Auch ist für den Prospekt ein anderes Format vorgesehen, um den Emittenten mit häufigen Emissionen die Aufgabe zu erleichtern und die Arbeitsbelastung zu senken. Bei dieser Art von Emittenten ist vor allem an jene zu denken, die auf Emissionsprogramme zurückgreifen und jene, die kontinuierlich oder häufig Hypothekenschuldverschreibungen begeben.

Artikel 6 - Prospekthaftung

In Artikel 6 wird darauf hingewiesen, dass - wie im bisherigen System - die Haftung für die Gewährleistung der Tatsache, dass alle wesentlichen Informationen im Prospekt offengelegt werden, bei den Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsbehörden des Emittenten, des Anbieters bzw. des Bürgen liegt. Die Mitgliedstaaten sind auch gehalten, darüber zu wachen, dass diese Verpflichtung mit Maßnahmen der zivilrechtlichen Haftung einhergeht, wobei natürlich für die Haftung in Bezug auf die Zusammenfassung des Prospekts andere Regeln gelten.

Artikel 7 - In den Prospekt aufzunehmende Mindestinformationen

Bei den einzelnen in den Prospekt - ob nun in Form eines einzigen Dokuments oder mehrerer Dokumente - aufzunehmenden Informationen handelt es sich um technische Durchführungsmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren anzunehmen sind, das im Bericht des Ausschusses der Weisen vorgeschlagen wird (d.h. für Stufe 2). Dabei ist auf die Anhänge der Richtlinie Bezug zu nehmen. Die europäischen detaillierten Offenlegungsnormen müssen mit denen kohärent sein, die von der IOSCO für multinationale Angebote und Notierungen angenommen wurden, und auch mit den indikativen Anhängen der Richtlinie im Einklang stehen. Anhang I listet die Informationsbestandteile auf, die in den Prospekt zu integrieren sind, wenn er als einziges Dokument abgefasst wird. Die Anhänge II, III und IV regeln die jeweiligen Modalitäten für das Registrierungsformular, die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung.

Die Entscheidung, das System auf die IOSCO-Offenlegungsstandards zu gründen, impliziert, dass der europäische Prospekt mit den international akzeptierten Normen im Einklang steht und auch für Angebote oder Zulassungen zum Handel außerhalb Europas in den Rechtsprechungen der IOSCO-Mitgliedstaaten gültig sein sollte. Dies käme den europäischen Emittenten ganz erheblich zu Nutzen, da sie nicht verpflichtet wären, ein weiteres "Paket" von Offenlegungsdokumenten vorzulegen.

Die Basisanforderungen der IOSCO wären allerdings den verschiedenen Arten von Wertpapieren anzupassen, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel zugelassen werden. Dies gilt vor allem für den Handel zwischen Eigenkapital- und anderen Wertpapieren, aber auch für Wertpapiere, die insbesondere für die professionellen Anleger bestimmt sind (je nach Höhe des Nominalwertes). Überdies ist der Prospektinhalt im Falle von Emissionsprogrammen und bei fortlaufenden bzw. wiederholten Emissionen anzupassen. Auch ist der Größe der Unternehmen sowie der Wesensart ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen. Diese Anpassung sollte von der Kommission im Rahmen der "Komitologie"-Verfahren vorgenommen werden.

Da diese Maßnahmen für das Inkrafttreten des Systems des "Europäischen Passes" (einmalige Zulassung) unerlässlich sind, wurde eine Frist für die Genehmigung (180 Tage nach dem Inkrafttreten der Richtlinie) festgelegt. Dies bedeutet, dass die Kommission mit Unterstützung des Wertpapierausschusses detaillierte technische Regeln erlassen soll über die spezifischen Informationen, die im Prospekt in Form von Modellen für die verschiedenen Arten von Wertpapieren und Emittenten enthalten sein müssen.

Artikel 8 - Nichtaufnahme von Informationen in den Prospekt

In diesem Artikel wird festgelegt, wie die Informationen zu behandeln sind, die in den Prospekt nicht aufgenommen werden können, weil sie zum Zeitpunkt seiner Erstellung noch nicht verfügbar waren. Dabei handelt es sich um den endgültigen Preis des Angebots und die Zahl der dem Publikum zuzuteilenden Wertpapiere. In diesem Falle sollte der Prospekt die objektiven Kriterien enthalten, denen zufolge die endgültige Entscheidung gefällt wird, sowie die Anforderung, dass diese fehlenden Informationen in ergänzenden Angaben zum Prospekt zu veröffentlichen sind, die dem Publikum zur Verfügung zu stellen sind. Die Modalitäten entsprechen dabei jenen des ursprünglichen Prospekts.

Überdies schreibt dieser Artikel vor, wie die Ausnahmen zu behandeln sind, die eine zuständige Behörde einem Anbieter in Bezug auf bestimmte sensible Informationen gewähren kann, und wie die Behandlung der nicht einschlägigen Informationen auszusehen hat, die von den detaillierten im Wege des Komitologieverfahrens angenommenen Systemen gefordert werden.

Auch in diesem Falle sind die detaillierten Vorschriften gemäß den (Komitologie-)Verfahren von Stufe 2 festzulegen.

Artikel 9 - Gültigkeitsdauer eines Prospekts

In Artikel 9 wird die Gültigkeitsdauer eines Prospekts sowie der verschiedenen Dokumente festgelegt, auf die sich der Prospekt stützt. Diese Gültigkeitsdauer ist auf zwölf Monate beschränkt, es sei denn, es handelt sich um den Emissionsprospekt bzw. um den Prospekt für die Zulassung von Hypothekenschuldverschreibungen, die bis zur Fälligkeit der jeweiligen Wertpapiere gültig sind.

Artikel 10 - Anlegerschutz

Um nach dem Beginn des Wertpapierhandels auf einem geregelten Markt ein angemessenes Informations- und Schutzniveau für die Anleger zu gewährleisten, muss der Emittent mindestens einmal jährlich die Informationen aktualisieren, die die im Prospekt oder in einem Registrierungsformular des Unternehmens enthaltenen Angaben betreffen. Diese Aktualisierung ist der zuständigen Behörde des Emittenten mitzuteilen und bei ihr zu hinterlegen, ohne dass es auf Gemeinschaftsebene einer Genehmigung dieser Informationen bedarf. Um die Verwaltungsverfahren zu erleichtern und die Kosten zu senken, ist es dem Emittenten der Richtlinie zufolge möglich, Unterlagen zu verwenden, die bereits von anderen EU-Richtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts bzw. der Wertpapiere gefordert wurden.

Die vorgeschriebene Aktualisierung gilt allerdings nicht für Wertpapiere, die vor allem für die professionellen Anleger bestimmt sind (je nach der Höhe des Nominalwerts) und für eine Regelung, die sich auf die Vorlage von Abschlüssen seitens der kleinen und mittleren Unternehmen beschränkt.

Artikel 11 - Aufnahme von Informationen mittels Verweisung

Mit der Richtlinie wird auch eine weitere Maßnahme eingeführt, die dem Emittenten seine Tätigkeit erleichtern und die Kosten senken soll, und zwar die Aufnahme von Informationen durch Verweisungen.

So heißt es in Artikel 11, dass in den Prospekt die einschlägigen Informationen durch Verweisung auf ein Dokument oder mehrere Dokumente aufgenommen werden können. Diese Informationen müssen aus der Anwendung von Gemeinschaftsanforderungen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und der Wertpapiere herrühren, die von zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften ausgegeben wurden. Derartige Informationen, die der zuständigen Behörde zuvor zu übermitteln sind und von dieser gutgeheißen werden, sind dem Publikum zur Verfügung zu stellen, wobei wiederum die gleichen Modalitäten zu Grunde zu legen sind, wie sie auch für den Prospekt gelten.

Welche Dokumente im einzelnen einbezogen werden können, ist durch detaillierte Vorschriften gemäß den (Komitologie-)Verfahren von Stufe 2 festzulegen.

Da diese Maßnahmen für das Inkrafttreten des Systems des "Europäischen Passes" unerlässlich sind, wurde eine Frist für die Genehmigung (180 Tage nach dem Inkrafttreten der Richtlinie) festgelegt.

Artikel 12 - Verwendung des Registrierungsformulars, der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung

Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass der Emittent, der das Registrierungsformular bereits eingereicht hat, im Falle einer Neuemission (bzw. Zulassung zum Handel) lediglich gehalten ist, eine Zusammenfassung und eine Wertpapierbeschreibung an Stelle eines neuen Prospekts vorzulegen. Dies bedeutet, dass kein neuer vollständiger Prospekt vorgelegt werden muss.

Wurde das Registrierungsformular von der zuständigen Behörde bereits genehmigt, so sind die eventuellen Aktualisierungen der Wertpapierbeschreibung sowie der Zusammenfassung gesondert zu genehmigen.

Wurde das Registrierungsformular hingegen schriftlich eingereicht, ohne genehmigt zu werden, so sind sämtliche Unterlagen Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Artikel 13 - Genehmigung des Prospekts

Der Prospekt ist von der zuständigen Herkunftslandbehörde zu genehmigen, bevor er veröffentlicht werden kann. Bereits im vorherigen System bedurfte es der Vorabgenehmigung des Börsenprospekts, und auf jeden Fall war die gegenseitige Anerkennung nur für Prospekte gültig, die zuvor geprüft wurden. Um das reibungslose Funktionieren des neuen Systems zu gewährleisten, schreibt diese Richtlinie jedoch klare Fristen für die Genehmigung vor, um den verschiedenen Typen von Emittenten Rechnung zu tragen, d.h. den Emittenten, die dem Markt bereits bekannt sind und der Aufsicht unterliegen und jenen, die zum ersten Mal Kapital aufnehmen.

So wird eine Hoechstfrist von 15 Tagen festgelegt (die allerdings unterbrochen werden kann, wenn es neuer Informationen bedarf bzw. wenn die Informationen unvollständig sind). Im Falle eines Erstangebots wird die Frist jedoch auf 30 Tage verlängert.

Das Nichtreagieren einer zuständigen Behörde kann dazu führen, dass der Emittent die Möglichkeit erhält, die zuständige Behörde zu wechseln. Eine zuständige Behörde kann im übrigen die Genehmigung eines Prospekts auf eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat übertragen, sofern letztere dies akzeptiert.

Die rechtliche Regelung, die die Haftung einer zuständigen Behörde bei der Genehmigung eines Prospekts betrifft, fällt jedoch nach wie vor unter das Recht eines jeden Mitgliedstaats.

Das Verfahren von Stufe 2 (Komitologie) kann angewandt werden, um die maximalen Genehmigungsfristen zu verringern, sollte dies ggf. in Anbetracht der Entwicklungen auf den Finanzmärkten notwendig sein.

Artikel 14 - Veröffentlichung des Prospekts

Mit diesem Artikel werden die Bestimmungen aktualisiert, die bereits in der Börsenprospekt-Richtlinie und in der Richtlinie über öffentliche Angebote von Wertpapieren festgelegt sind. Aufgrund dieses Artikels kann bei der Veröffentlichung auf moderne Kommunikationstechniken zurückgegriffen werden, die die klassischen Formen der Veröffentlichung in Form eines gedruckten Dokuments ergänzen. So kann der Emittent sich insbesondere dafür entscheiden, seinen Prospekt auf seiner Internet-Website zu veröffentlichen. Die Kommission soll hierzu detaillierte Regeln erlassen, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie sicher zu stellen. Dies bedeutet, dass die Kommission Regeln erlassen kann, welche die Modalitäten für eine auf Verlangen interessierter Investoren kostenfreie Zustellung einer Kopie des Prospektes regeln sollen.

Um eine zentrale Abrufstelle für die Informationen zu schaffen und die Anleger in die Lage zu versetzen, zu den einschlägigen Informationen zu gelangen, schreibt die Richtlinie vor, dass der genehmigte Prospekt (in Form eines einzigen Dokuments oder gesonderter Dokumente) der zuständigen Behörde zu übermitteln und auf ihrer Website oder mittels eines Hyperlinks hin zur Website des Emittenten zur Verfügung zu stellen ist.

Artikel 15 - Werbung

Mit der Richtlinie werden auch die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der Werbung für öffentliche Angebote von Wertpapieren und für die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt aktualisiert.

Um die Anleger angemessen zu schützen und die Übereinstimmung der Aussagen in der Werbung mit den Informationen zu gewährleisten, die Gegenstand des Prospekts sind oder sein werden (d.h. aufgrund deren wahrscheinlich die Anlageentscheidungen getroffen werden), muss in der Werbung klar darauf hingewiesen werden, dass ein Prospekt vorhanden ist und wo er erhältlich ist.

Die Richtlinie schreibt auch den Grundsatz fest, dass die Werbung als solche klar erkennbar sein muss und dass die in einer öffentlichen Bekanntmachung enthaltenen Informationen fair, korrekt und auf jeden Fall mit den im Prospekt enthaltenen kohärent sein müssen.

Detaillierte Regeln, die eine einheitliche Anwendung und den Schutz der Anleger sicher stellen sollen, sollen von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Stufe 2 (Komitologie) erlassen werden. Dies bedeutet, dass die Kommission Leitlinien veröffentlichen kann zu der Frage, wie die Performance von Investoren angebotenen Wertpapieren bewertet werden darf, um zu vermeiden, dass bei diesen irreführende Eindrücke über künftige Gewinne entstehen.

Da diese Maßnahmen für das Inkrafttreten des Systems des "Europäischen Passes" unerlässlich sind, wurde eine Frist für die Genehmigung (180 Tage nach dem Inkrafttreten der Richtlinie) festgelegt.

Die Richtlinie wird auch festschreiben, dass Informationen seitens des Emittenten oder das Angebot für qualifizierte Anleger oder gewisse Anlegerkategorien ebenfalls der Öffentlichkeit offen zulegen sind.

Artikel 16 - Nachtrag zum Prospekt

Artikel 16 nimmt eine Bestimmung wieder auf, die bereits in den beiden bestehenden Börsenprospektrichtlinien festgeschrieben ist: in den Fällen, in denen nach der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor Abschluss des Angebots oder Eröffnung des Handels neue Umstände von erheblicher Signifikanz eintreten, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen dürften, ist ein Nachtrag zum Prospekt einzureichen. Um die Kohärenz zu wahren, wird der Nachtrag zum Prospekt denselben Vorschriften unterworfen, wie sie für den Prospekt hinsichtlich der vorherigen Genehmigung und der Zurverfügungstellung an das Publikum gelten.

Artikel 17 - Gemeinschaftliche Tragweite der Genehmigung eines Prospekts

Artikel 17 ersetzt das bestehende System der gegenseitigen Anerkennung. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass im Falle multinationaler Angebote bzw. im Falle des Vielfach-Börsenhandels (d.h. eine Emission bzw. eine Zulassung zum Handel in Staaten, die nicht der Herkunftsmitgliedstaat sind) der von der zuständigen Herkunftslandbehörde genehmigte Prospekt in allen anderen betreffenden Mitgliedstaaten akzeptiert wird, ohne dass es weiterer Informationen oder einer weiteren Genehmigung dieser Informationen bedarf.

Artikel 18 - Meldung an die Aufnahmelandbehörde

Um einen angemessenen Anlegerschutz sicherzustellen - und im Sinne der Anforderungen in den Richtlinien, die einen "Europäischen Pass" (einmalige Zulassung) bereits vorsehen - d.h. die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie und die Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie - muss die Herkunftslandbehörde den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Zulassungsbescheinigung übermitteln, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erstellt wurde. Gegebenenfalls ist auch eine Übersetzung der vom Emittenten ausgearbeiteten Zusammenfassung beizufügen.

Artikel 19 - Sprachregelung

Dieser Artikel sieht eine neue Sprachregelung im Rahmen der Funktionsweise des "Europäischen Passes" (einmalige Zulassung) vor. Diese Regelung ist bereits im gemeinschaftlichen Besitzstand ("acquis communautaire") auf dem Gebiet der Wertpapiere verankert (Richtlinie 2001/34/EG), wird hier aber aktualisiert. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können einen Prospekt in allen ihnen akzeptabel erscheinenden Sprachen gutheißen, ohne es dass es sich zwangsläufig um eine Sprache des Mitgliedstaats handeln muss. Sie können keine vollständige Übersetzung des Prospekts in ihre Landessprache(n) verlangen, wohl aber ihren Vorstellungen entsprechend eine Übersetzung der Zusammenfassung, die Anhang zum Prospekt ist und in einer im internationalen Finanzsektor geläufigen Sprache verfasst sein muss.

Artikel 20 - Emittenten mit Sitz in Drittländern

Im Falle von in einem Drittland gegründeten Emittenten ist der Prospekt von der im Sinne dieser Richtlinie festgelegten EU-"Herkunftsland"-Behörde zu genehmigen. Diese Behörde kann den Prospekt anerkennen, der gemäß den Vorschriften erstellt wurde, die auf den betreffenden Emittenten in dem Land seiner Niederlassung anwendbar sind, wobei die Anforderungen für die Werbung gemeinhin jenen gleichwertig sein müssen, die in dieser Richtlinie festgeschrieben sind. Dies gilt vor allem für die Einhaltung internationaler Normen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapierkommissionen festgelegt wurden.Nach der Genehmigung durch die zuständige EU-"Herkunftsland"-Behörde kann der Prospekt auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden.

Um auf europäischer Ebene einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Stufe 2 (Komitologie) diejenigen Drittländer festlegen, die über Regeln verfügen, die als den von der Richtlinie vorgesehenen gleichwertig angesehen werden können.

Artikel 21 - Rechte der zuständigen Behörden

Die Einführung eines Meldesystems setzt ein gegenseitiges Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden und eine ähnliche Wahrnehmung der Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen voraus. Derzeit müssen die Mitgliedstaaten den Richtlinien zufolge nur angeben, wer die zuständigen Behörden sind.

Die Bestimmung einer zuständigen Verwaltungsbehörde in jedem Mitgliedstaat trägt dem Erfordernis der Effizienz und der Klarheit Rechnung und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Einem Mitgliedstaat steht es indes frei, mehrere zuständige Verwaltungsbehörden zu benennen; allerdings kann nur eine Behörde pro Mitgliedstaat mit den Befugnissen der Zulassung und Meldung ausgestattet sein, die im Falle eines öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt in anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Diese zuständigen Behörden, die als Anlaufstellen fungieren, müssen verwaltungsmäßiger Natur sein, um sicherzustellen, dass sie vom Markt unabhängig sind und es nicht zu Interessenkonflikten kommt. Dennoch kann eine Verwaltungsbehörde bestimmte Aufgaben an andere Stellen delegieren, sofern strenge Bedingungen eingehalten werden, die auf die Vermeidung von Interessenkonflikten und der Behinderung des freien Wettbewerbs abzielen.

In Artikel 21 wird eine Liste mit Mindestanforderungen für die Rechte festgelegt, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden sollen. Diese Anforderungen werden es den zuständigen Behörden gestatten, ihre Aufgaben wahrzunehmen, und werden so zu mehr Kohärenz und Klarheit bei der Anwendung der Richtlinienbestimmungen führen.

Artikel 22 - Berufsgeheimnis

Wie bei allen Gemeinschaftsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich bedarf es auch hier Bestimmungen, mit denen die geeignete Vertraulichkeit der Informationen sichergestellt wird, die von den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammengetragen werden.

Allerdings darf die Vertraulichkeit die gegenseitige Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf EU-Ebene nicht behindern. Das gleiche gilt im Hinblick auf die zuständigen Behörden von Drittländern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

Artikel 22 geht auf all diese Erfordernisse im Sinne der bereits bestehenden Rechtsvorschriften ein (einschließlich der Insider-Geschäfte und der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie).

Artikel 23 - Vorsichtsmaßnahmen

Artikel 23 hält einen Grundsatz fest, der im Vertrag verankert und allen EU-Finanzrechtsvorschriften gemein ist: Stellt demzufolge die zuständige Behörde des Aufnahmelandes Unregelmäßigkeiten seitens des Emittenten oder der Finanzinstitute fest, die für die öffentlichen Angebotsverfahren zuständig ist, bzw. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die sich für den Emittenten aus der Tatsache ergeben, dass die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, muâ es die zuständigen Behörde des Herkunftslandes unterrichten. In dringenden Fällen ist es ihr jedoch gestattet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Anleger zu schützen. Der Kommission müssen diese gemeldet werden.

Artikel 24 - Ausschuss

In Artikel 24 wird auf den Wertpapierausschuss (nachfolgend "der Ausschuss") Bezug genommen. Dieser Ausschuss ist damit betraut, die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Stufe 2 (Komitologie) zu unterstützen.

Artikel 25 - Sanktionen

Dieser Artikel sieht einen angemessenen Sanktionsmechanismus vor, der in jedem Mitgliedstaat einzuführen ist. Ihm zufolge müssen die Strafen, zu denen auch Verwaltungsstrafen zählen, wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 26 - Beschwerderecht

Um einen angemessenen Schutz aller betroffenen Parteien sicherzustellen, sieht Artikel 26 vor, dass gegen alle im Rahmen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Sinne dieser Richtlinie erlassen wurden, getroffenen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 27 - Änderungen

In Artikel 27 werden die Artikel und Absätze der Richtlinie 2001/34/EG genannt, die gestrichen wurden.

Artikel 28 - Aufhebung

Die Bestimmungen der Richtlinie 89/298/EWG werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie (s.u. Artikel 29) aufgehoben.

Artikel 29 - Umsetzung

Dieser Artikel legt die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie fest.

Artikel 30 - Übergangsvorschriften

Artikel 30 legt die Frist für Emittenten aus Drittländern fest, deren Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen wurden, was die Wahl ihres Herkunftslandes in der Gemeinschaft betrifft.

Artikel 31 - Inkrafttreten

Mit diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Richtlinie in den Mitgliedstaaten festgelegt.

2001/0117 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission, [2]

[2] ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 272

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [3]

[3] ABl.C 80 vom 3.4.2002, S.52

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, [4]

[4] ABl. C 344 vom 6.12.2001, S.8

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, [5]

[5] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ../../...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist [6], und die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist [7], wurden bereits vor mehreren Jahren erlassen und haben einen lückenhaften und komplizierten Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung eingeführt, mit dem das Ziel des "Europäischen Passes" nicht erreicht werden kann. Diese Richtlinien sollten nun verbessert, aktualisiert und in einem einzigen Text zusammengefasst werden.

[6] ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 1)

[7] ABl. L 124 vom 5.5.1989, S.8

(2) Die Richtlinie 80/390/EWG wurde in die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen übernommen [8], die mehrere Richtlinien auf dem Gebiet der Wertpapiernotierung kodifiziert.

[8] ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1

(3) Aus Gründen der Kohärenz auf diesem Gebiet ist es jedoch zweckmäßig, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/34/EG, die aus der Richtlinie 80/390/EWG herrühren, mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/298/EWG zusammenzufassen und die Richtlinie 2001/34/EG entsprechend abzuändern.

(4) Diese Richtlinie stellt ein wichtiges Instrument zur Bewerkstelligung des Binnenmarktes dar, so wie er in Form eines Zeitplans in der Mitteilung der Kommission - Risikokapital-Aktionsplan [9] und in der Mitteilung der Kommission - Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan [10] dargelegt wurde. Mit ihm soll der weitestmögliche Zugang zu Anlagekapital auf Gemeinschaftsbasis erleichtert werden, wobei auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Jungunternehmen mittels eines "Europäischen Passes" (einmalige Zulassung) miteinzubeziehen sind.

[9] SEK (1998) 552 endg

[10] KOM (1999) 232 endg.

(5) Am 17. Juli 2000 setzte der ECOFIN-Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte ein. In seinem ersten Bericht vom 9. November 2000 wird festgestellt, dass es keine gemeinsame Definition für das öffentliche Angebot von Wertpapieren gibt. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Geschäft in einigen Mitgliedstaaten als private Anlage angesehen wird, in wiederum anderen aber nicht. Die derzeitigen Systeme halten die Unternehmen davon ab, Kapital auf europaweiter Basis aufzunehmen und gewähren folglich keinen echten Zugang zu einem großen, liquiden und integrierten Finanzmarkt.

(6) In seinem Schlussbericht schlug der Ausschuss der Weisen die Einführung neuer Rechtsetzungstechniken vor, die sich auf ein Vier-Stufen-Konzept stützten, und zwar Grundsätze, Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und rechtliche Durchsetzung. Während in Stufe 1, d.h. in der Richtlinie, nach Auffassung des Ausschusses lediglich breite, allgemeine Grundprinzipien festgeschrieben werden sollten, würden die technischen Umsetzungsmaßnahmen in Stufe 2 von der Kommission und einem Ausschuss festgelegt.

(7) Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung in Stockholm vom 23./24. März 2001 den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept mit der Begründung, die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich könne dadurch effizienter und transparenter werden.

(8) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen wurde der Bericht des Ausschusses der Weisen ebenfalls unterstützt. Grundlage dafür war die feierliche Erklärung vor dem Parlament, die am Tag zuvor von der Kommission abgegeben wurde, und das Schreiben vom 2. Oktober 2001, das das für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied an den Vorsitzenden des Wirtschafts- und Währungsausschusses des Parlaments gerichtet hatte und in dem dem Europäischen Parlament die Gewährleistung seiner Rolle in diesem Prozess zugesichert wurde.

(9) Nach Auffassung des Europäischen Rates von Stockholm sollte häufiger auf die Durchführungsmaßnahmen der Stufe 2 zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen der Richtlinie mit Marktentwicklung und Aufsichtpraktiken Schritt halten; ferner sollten für alle Arbeitsschritte der Stufe 2 Fristen gesetzt werden.

(10) Beim Erlass der in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen sollte auf die Wahrung des Anlegerschutzes und der Marktintegrität abgezielt werden, um den hohen Regulierungsnormen zu entsprechen, die in den einschlägigen internationalen Foren festgelegt wurden.

(11) Im Sinne des Anlegerschutzes bedarf es der vollständigen Abdeckung von zum Handel auf geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen [11] zugelassenen Aktien und Schuldtiteln, d.h. nicht nur von Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an der Börse zugelassen wurden. Die breitgefasste Definition von Wertpapieren in dieser Richtlinie gilt nur für diese Richtlinie und beeinträchtigt folglich die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten, die in den nationalen Rechtsvorschriften für andere Zwecke (wie z.B. Steuerzwecke) verwendet werden, in keiner Weise. Abgedeckt sind lediglich handelbare Instrumente, die auf geregelten Märkten gehandelt werden oder gehandelt werden könnten. Insbesondere Eigenkapitalwertpapiere, die von Wohnungsbaugesellschaften oder Kapitaleigentumsgesellschaften ausgegeben werden, um Immobilien zu erwerben, bzw. von Gesellschaften, deren einziger Zweck es ist, ihren Wertpapierinhabern Waren und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, fallen nicht unter diese Definition, sofern die Titel nicht fungibel sind.

[11] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(12) Die Gewährung des "Europäischen Passes" für Emittenten, der in der gesamten EU gültig ist, und die Anwendung der Grundsätze der Herkunftslandaufsicht erfordern die Klarstellung, dass der Herkunftsmitgliedstaat am besten in der Lage ist, den Emittenten im Sinne dieser Richtlinie zu regulieren.

(13) Ein Ziel dieser Richtlinie besteht in dem Anlegerschutz. Deshalb ist es angebracht, den unterschiedlichen Schutzanforderungen für die verschiedenen Anlegerkategorien und ihrem jeweiligen Sachverstand Rechnung zu tragen. Die vom Prospekt geforderte Offenlegung gilt nicht für Angebote, die auf die gleichen Kategorien beschränkt sind, sofern die Wertpapiere für eigene Rechnung gekauft wurden. Jede Weiterveräußerung an das Anlegerpublikum bzw. jeder öffentliche Handel mittels der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt erfordert jedoch die Veröffentlichung eines Prospekts.

(14) Die Beibringung vollständiger und zweckmäßiger Informationen über Wertpapiere und deren Emittenten kommen - zusammen mit den Wohlverhaltensregeln - dem Anlegerschutz zugute. Darüber hinaus stellen diese Informationen ein wirksames Mittel dar, um das Vertrauen in die Wertpapiere zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen. Die Form, in der diese Informationen bereit zu stellen sind, besteht in der Veröffentlichung des Prospekts.

(15) Anlagen in Wertpapieren involvieren - wie alle anderen Anlageformen auch - Risiken. Deshalb sind in allen Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen zur Absicherung der Interessen der derzeitigen und potentiellen Anleger erforderlich, um sie in die Lage zu versetzen, eine korrekte Bewertung der Anlagerisiken vornehmen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können.

(16) Derartige Informationen, die ausreichend und so objektiv wie möglich sein sollten und das finanzielle Umfeld des Emittenten sowie das an die Wertpapiere gebundene Recht beschreiben, sollten auf eine leicht analysierbare und verständliche Form vorgelegt werden. Die Harmonisierung der im Prospekt enthaltenen Informationen dürfte einen gleichwertigen Anlegerschutz auf EU-Ebene sicherstellen.

(17) Auf internationaler Ebene wurden Wohlverhaltensregeln angenommen, um multinationale Zeichnungsangebote von Wertpapieren zu ermöglichen, bei denen ein einziges "Paket" von Offenlegungsnormen (und zwar die der der "International Organisation of Securities Commissions" /IOSCO) verwendet werden. Mit den IOSCO-Offenlegungsnormen [12] werden die den Märkten und den Anlegern zur Verfügung zu stellenden Informationen verbessert werden. Gleichzeitig wird dadurch das Verfahren für europäische Emittenten vereinfacht, die Kapital in Drittländern aufnehmen möchten. In der Richtlinie wird auch die Annahme "maßgeschneiderter" Offenlegungsnormen für andere Typen von Wertpapieren und Emittenten gefordert.

[12] "International Disclosure Standards for cross-border offering and initial listings by foreign issuers" (Teil I), International Organisation of Securities Commissions, September 1998.

(18) Schnellverfahren für Emittenten, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und häufig Kapital aufnehmen, machen auf EU-Ebene die Einführung eines neuen Formats für Prospekte erforderlich, mit denen Emissionsprogramme oder Hypothekenschuldverschreibungen angeboten werden sollen, sowie die Einführung eines neuen Systems für das Registrierungsformular. Es steht den Emittenten frei, nicht auf diese Formate zurückzugreifen, sondern stattdessen den Prospekt als ein einziges Dokument abzufassen.

(19) Die Nichtaufnahme sensibler Informationen in einen Prospekt sollte mittels einer Ausnahme statthaft sein, die von der zuständigen Behörden gewährt wird, um nachteilige Situationen für einen Emittenten zu vermeiden. Nicht zweckmäßige oder anwendbare Informationsbestandteile, die in einem Prospekt gefordert werden, sollten ebenfalls auf die jeweilige Situation eines Emittenten oder die Art der jeweiligen Wertpapiere zugeschnitten werden.

(20) Für die Gültigkeit der Prospekte sollte ein klarer zeitlicher Rahmen abgesteckt werden, um veraltete Informationen zu vermeiden. Bei Hypothekenschuldverschreibungen sollte diese Gültigkeit der Fälligkeit der Papiere entsprechen, da sie mit einem niedrigeren Risikoprofil behaftet sind.

(21) Die Anleger sollten durch die Veröffentlichung verlässlicher Informationen geschützt werden. Die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Unternehmen unterliegen einer laufenden Offenlegungspflicht, nicht aber der Pflicht zur regelmäßigen Veröffentlichung aktualisierter Informationen. Als Ergänzung sollten die Emittenten zumindest die sie betreffenden und in einem Prospekt enthaltenen Informationen aktualisieren. Dies sollte eine Art und Weise sein, um zu gewährleisten, dass kohärente und leicht verständliche Informationen regelmäßig veröffentlicht werden. Um bestimmte Emittenten nicht übermäßig zu belasten, sollten KMU und Emittenten von Wertpapieren mit hoher Mindeststückelung nicht zur Einhaltung dieser Vorschrift verpflichtet sein. Zur Erfuellung der Meldepflicht sollten sich die Emittenten auf alle unterschiedlichen Meldeanforderungen stützen können, die in den entsprechenden EU-Rechtsvorschriften verankert sind.

(22) Die Möglichkeit, dass Emittenten durch Verweisung Dokumente mit aufnehmen können, die die gemäß dem Prospekt offenzulegenden Informationen enthalten, dürfte - sofern die durch Verweisung aufgenommenen Dokumente zuvor der zuständigen Behörde übermittelt und von ihr akzeptiert wurden - das Verfahren der Prospekterstellung erleichtern und die Kosten für die Emittenten senken, ohne dass dadurch der Anlegerschutz beeinträchtigt wird.

(23) Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit, der Methoden und des Zeitplans der Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen machen es für die Unternehmen nicht nur umso schwieriger, Kapital aufzunehmen oder die Zulassung zum Handel in mehreren Mitgliedstaaten zu erhalten, sondern hindern auch Anleger aus einem Mitgliedstaat daran, Wertpapiere eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Emittenten oder dort gehandelte Wertpapiere zu erwerben. Diese Unterschiede sollten durch die Harmonisierung der Vorschriften und Verordnungen beseitigt werden, um einen gleichwertigen Grad an Gleichwertigkeit der in jedem Mitgliedstaat geforderten Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Damit soll die Beibringung von Informationen gewährleistet werden, die für die derzeitigen und potenziellen Wertpapierinhaber ausreichend und so objektiv wie möglich sein sollen.

(24) Um den Umlauf der verschiedenen den Prospekt ausmachenden Dokumente zu erleichtern, sollte der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel wie das Internet gefördert werden. Der Prospekt sollte stets in Papierform vorgelegt und den Anlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(25) Um Lücken in den EU-Rechtsvorschriften zu vermeiden, die das Vertrauen des Anlegerpublikums unterminieren und folglich dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte abträglich wären, müssen die Verfahren harmonisiert werden, denen zufolge Werbung stattfinden kann.

(26) Jeder neue Umstand, der die Anlageentscheidung beeinflussen könnte und nach der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Abschluss des Angebots oder der Aufnahme des Handels auf einem geregelten Markt eintritt, sollte von den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordert deshalb die Annahme und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt.

(27) Die Verpflichtung eines Emittenten, den gesamten Prospekt in alle Landessprachen zu übersetzen, ist grenzübergreifenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel abträglich. Um grenzübergreifende Angebote zu erleichtern, sollte das Aufnahmeland also befugt werden, lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in seiner Landessprache verlangen zu können, sofern der Prospekt in einer in den internationalen Finanzkreisen geläufigen Sprache verfasst wurde.

(28) Die zuständige Behörde des Aufnahmelandes sollte befugt werden, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Nachweis darüber verlangen zu können, dass der Prospekt gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften erstellt wurde. Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie vollständig verwirklicht werden, ist es erforderlich, Wertpapiere in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen, die von unter das Recht eines Drittlandes fallenden Emittenten ausgegeben wurden.

(29) Die Existenz einer Reihe von zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet sind, kann unnötige Kosten verursachen und zu einem Überschneiden der Zuständigkeiten führen, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Nutzen entsteht. In jedem Mitgliedstaat sollte eine spezifische zuständige Behörde bestellt werden, die die Prospekte genehmigt und für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zuständig ist, die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen wurden. Unter strengen Auflagen sollte ein Mitgliedstaat auch andere Verwaltungsbehörden bestellen können; allerdings kann nur eine Behörde die Aufgaben auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit wahrnehmen. Diese Behörde(n) sollte(n) verwaltungsmäßiger Natur sein, um somit ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsteilnehmern sicherzustellen und Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Bestellung einer zuständigen Behörde für die Prospektgenehmigung schließt jedoch Formen der Zusammenarbeit und sogar die Delegation von Aufgaben von dieser Behörde auf andere Stellen nicht aus, wenn es darum geht, die effiziente Überprüfung und Genehmigung von Prospekten im Interesse der Emittenten, Anleger, Marktteilnehmer und der Märkte selbst zu gewährleisten.

(30) Gemeinsame Mindestbefugnisse für die zuständigen Behörden werden die aufsichtliche Effizienz gewährleisten. Der Informationsfluss für die Märkte, der in der Richtlinie 2001/34/EG vom 28. Mai 2001 vorgesehen ist, ist zu gewährleisten, so wie die zuständigen Behörden auch Maßnahmen gegen entsprechende Verstöße zu ergreifen haben.

(31) Die zuständigen Behörden müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.

(32) Um neuen Entwicklungen auf den Finanzmärkten gerecht zu werden, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Orientierungshilfe zu geben und Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie festzulegen. Die Kommission sollte folglich befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern diese die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht verändern und die Kommission gemäß den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen handelt. Auch muss sie zuvor den mittels des Kommissionsbeschlusses Nr. 2001/528/EG [13] eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss konsultiert haben. Da die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [14] sind, sollten sie unter Zugrundelegung der Regelungsverfahren von Artikel 5 des obengenannten Beschlusses erlassen werden.

[13] ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45

[14] ABl.L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(33) Bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse im Sinne dieser Richtlinie sollte die Kommission die folgenden Grundsätze beachten:

- Das Vertrauen der privaten Haushalte und der KMU in die Finanzmärkte muss gewahrt werden, indem die Finanzmärkte hohe Transparenznormen einzuhalten haben ;

- Die Anleger müssen zwischen einem breiten Spektrum konkurrierender Anlagen wählen können. Auch ist das Niveau der Offenlegung und des Schutzes ihren Verhältnissen anzupassen;

- Die unabhängigen Regulierungsbehörden müssen eine kohärente rechtliche Durchsetzung der Vorschriften gewährleisten, insbesondere was den Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität angeht;

- Es muss ein hoher Grad an Transparenz und Konsultation sämtlicher Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet werden;

- Die Innovationen auf den Finanzmärkten müssen gefördert werden, will man letztere dynamisch und effizient gestalten;

- Die systemimmanente Stabilität des Finanzsystems ist durch eine enge und reaktive Überwachung der Finanzinnovationen zu gewährleisten;

- Eine Senkung der Kosten und eine verstärkter Zugang zum Kapital sind von größter Bedeutung;

- Die Kosten und der Nutzen einer jeden Durchführungsmaßnahme für die Marktteilnehmer (einschließlich der KMU und der Kleinanleger) auf lange Sicht sind abzuwägen;

- Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzmärkte ist unbeschadet der stark benötigten Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern;

- Mittels der Festlegung von Verordnungen der Gemeinschaft in all den Fällen, in denen dies erforderlich ist, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer herzustellen;

- Die Unterschiede auf den nationalen Märkten sind zu respektieren, sofern diese die Kohärenz des Binnenmarktes nicht übermäßig beeinträchtigen;

- Die Kohärenz mit allen anderen einschlägigen EU-Vorschriften ist unbedingt sicherzustellen, denn unausgewogene Informationen und mangelnde Transparenz können die Funktionsweise der Märkte gefährden und vor allem den Verbrauchern und den Kleinanlegern abträglich sein.

(34) Dem Europäischen Parlament stehen ab der ersten Übermittlung des Entwurfs der Durchführungsmaßnahmen drei Monate zur Verfügung, um diese zu prüfen und seine Stellungnahme abzugeben. In dringenden und angemessen gerechtfertigten Fällen kann diese Frist jedoch verkürzt werden. Sollte das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung annehmen, wird die Kommission den Entwurf der Maßnahmen erneut überprüfen.

(35) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Strafen festlegen, zu denen auch Verwaltungsstrafen zählen, die auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie anwendbar wären, und deren Umsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(36) Es sollte das Recht bestehen, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die Anwendung dieser Richtlinie einlegen zu können.

(37) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Bewerkstelligung der grundlegenden Zielsetzung, die Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere zu gewährleisten, erforderlich und zweckmäßig, Vorschriften für den "EU-Pass" (einmalige Zulassung) für Emittenten festzulegen. Diese Richtlinie beschränkt sich selbst auf das, was zur Erreichung der verfolgten Zielsetzungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages notwendig ist.

(38) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Inhalt und Anwendungsbereich

1. Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der Bedingungen für die Erstellung, die Genehmigung und die Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat belegen oder dort tätig ist, zu veröffentlichen ist.

2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

(a) Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden,

(b) Nichteigenkapitalwertpapiere, die von einem Mitgliedstaat bzw. von regionalen oder örtlichen Behörden eines Mitgliedstaats, von internationalen Stellen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) angehört (en), von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden,

(c) Wertpapiere, die vorbehaltlos und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat bzw. von den regionalen oder lokalen Behörden eines Mitgliedstaats garantiert werden,

(d) Wertpapiere, die durch vom Staat anerkannte Vereinigungen mit Rechtsstatus oder vom Staat anerkannte Einrichtungen ohne Erwerbscharakter ausgegeben wurden, um Mittel zu erhalten, die zur Bewerkstelligung ihrer uneigennützigen Zielsetzungen erforderlich sind,

(e) Nichtaktienwerte, die kontinuierlich oder wiederholt von Kreditinstituten ausgegeben werden, sofern diese Wertpapiere:

i. nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;

ii. nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;

iii. den Empfang rückzahlbarer Einlagen materialisieren;

iv. unter das Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG [15] fallen.

[15] ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5

3. Unbeschadet Absatz 2 Buchstabe b haben ein Mitgliedstaat bzw. die regionalen oder lokalen Behörden eines Mitgliedstaats, eine öffentliche internationale Einrichtung, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, die Europäische Zentralbank bzw. die Zentralbanken der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Prospekt im Sinne dieser Richtlinie zu erstellen, wenn Wertpapiere dem Publikum angeboten bzw. zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

(a) 'Wertpapiere' alle übertragbaren Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von Schuldverschreibungen oder anderen Schuldtiteln mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, die nicht nachrangig, umwandelbar oder austauschbar sind und die nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren berechtigten und die auch nicht an Derivate gebunden sind;

(b) 'Eigenkapitalwertpapiere' Aktien oder sonstige übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere, sowie alle sonstigen Formen übertragbarer Wertpapiere, die zum Erwerb der zuvorgenannten Wertpapiere berechtigen, da sie in der Folge umgewandelt werden oder die auf sie übertragenen Rechte ausgeübt werden, sofern die letztgenannte Art von Wertpapieren vom Emittenten der zugrundeliegenden Aktien bzw. von einer Einrichtung, die der Gruppe des besagten Emittenten angehört, ausgegeben wurde;

(c) 'Nichteigenkapitalwertpapiere' alle Wertpapiere, die keine Eigenkapitalwertpapiere sind;

(d) 'öffentliches Angebot von Wertpapieren' eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, wobei die Mitteilung ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthalten muss, die einen Anleger in die Lage versetzen könnten, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Plazierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre;

(e) 'qualifizierte Anleger':

i. alle juristischen Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen wurden bzw. dort beaufsichtigt werden. Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler sowie Einrichtungen, die weder zugelassen noch beaufsichtigt sind und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;

ii. nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

iii. andere juristische Personen, bei denen es sich nicht um kleine oder mittlere Unternehmen handelt;

iv. natürliche Personen, sofern sie ausdrücklich als qualifizierte Anleger angesehen werden möchten und zumindest zwei der in Absatz 3 genannten Kriterien erfuellen.

(f) 'kleine und mittlere Unternehmen' eine Gesellschaft, die gemäß ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfuellt hat: die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im letzten Geschäftsjahr lag bei weniger als 250, die Gesamtbilanzsumme überstieg nicht Euro 43.000.000 und der Jahresnettoumsatz lag unter Euro 50.000.000;

(g) 'Kreditinstitute' Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

(h) 'Emittent' eine juristische Person, die Wertpapiere emittiert oder zu emittieren gedenkt;

(i) 'Person, die ein Angebot unterbreitet' ('der Anbieter'), eine juristische oder natürliche Person, die öffentlich Wertpapiere anbietet;

(j) 'geregelter Markt' einen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG;

(k) 'Angebotsprogramm' einen Plan des Emittenten für die Emission von Nichteigenkapitalwertpapieren, die einem vergleichbaren Typ oder einer vergleichbaren Art angehören, wobei die Emission fortlaufend oder wiederholt während einer bestimmten Emissionsdauer erfolgt;

(l) 'fortlaufend oder wiederholt emittierte Wertpapiere' Emissionen mit zumindest zwei gesonderten Emissionen von Wertpapieren eines ähnlichen Typs oder einer ähnlichen Art während eines Zeitraums von zwölf Monaten;

(m) "Herkunftsmitgliedstaat":

i. für Nichteigenkapitalwertpapiere mit einer Stückelung zu jeweils mindestens Euro 50.000 den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder in dem - je nach Fallgestaltung - öffentlich die Wertpapiere nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person angeboten werden, die die Zulassung beantragt;

ii. für alle EU-Emittenten von Wertpapieren mit einer Stückelung zu jeweils weniger als Euro 50.000, den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz hat;

iii. für alle Emittenten von Wertpapieren mit Sitz in einem Drittland, wobei die Stückelung jeweils weniger als Euro 50.000 beträgt, den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angeboten werden sollen oder in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wird, und zwar - je nach Fall - nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung beantragt;

(n) 'Aufnahmemitgliedstaat' den Staat, in dem ein Angebot öffentlich unterbreitet oder die Börsenzulassung angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;

(o) 'Organismen für gemeinsame Anlagen des nichtgeschlossenen Typs' Investmentfonds und Investmentgesellschaften,

(i) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung gemeinsam anzulegen, und

(ii) deren Anteile auf Ersuchen des Anteilinhabers direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten dieser Unternehmen zurückgekauft oder zurückgenommen werden können;

(p) 'Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen' Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen emittiert wurden und die Rechte der Anteilinhaber an einem solchen Organismus in Bezug auf seine Vermögenswerte repräsentieren;

(q) 'Genehmigung' die vorherige Überprüfung der Vollständigkeit des Prospekts - einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen - durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.

2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind die folgenden Angebotsformen nicht als ein öffentliches Angebot von Wertpapieren anzusehen:

(a) ein Angebot von Wertpapieren, das sich an qualifizierte Anleger richtet;

(b) ein Angebot von Wertpapieren, das sich an weniger als 100 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;

(c) Angebote, bei denen die Wertpapiere lediglich ab einem Mindestbetrag von Euro 50.000 pro Anleger erworben werden können (für jedes einzelne Angebot);

(d) Angebote von Wertpapieren mit einer Stückelung zu jeweils mindestens 50.000 Euro.

(e) ein Angebot von Wertpapieren mit einem Mindestbetrag von weniger als Euro 2.500.000, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

Jeder spätere Wiederverkauf von Wertpapieren ist als ein gesondertes Angebot anzusehen und anhand der Definition von Absatz 1 Buchstabe d ist zu bestimmen, ob es sich um ein öffentliches Angebot handelt oder nicht. Geschäfte, die lediglich auf Kundenaufträge hin börslich oder außerbörslich ausgeführt werden, sind nicht als ein Angebot von Wertpapieren an das Publikum anzusehen;

3. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e Unterbuchstabe iv gelten die folgenden Kriterien:

(a) der Anleger hat auf den Wertpapiermärkten Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich 10 Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;

(b) der Umfang des Wertpapierportfolios des Anlegers übersteigt 0,5 Millionen Euro;

(c) der Anleger ist oder war im Finanzsektor mindestens ein Jahr lang in einer professionellen Position tätig, die Kenntnisse auf dem Gebiet des Anlagengeschäfts voraussetzt.

Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass angemessene Mechanismen bestehen, um die qualifizierten Anleger zu registrieren. Dabei ist ein angemessenes Niveau des Datenschutzes sicherzustellen. Das Register steht allen Emittenten zur Verfügung. Jede natürliche Person, die als qualifizierter Investor eingestuft werden möchte, hat sich registrieren zu lassen und solch registrierter Anleger kann jederzeit entscheiden, sich davon befreien zu lassen.

4. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 genannten Definitionen. Dazu zählt auch die mögliche Anhebung der Zahlen, die für die Definition von KMU verwendet werden, wobei die Entwicklung des Wirtschaftstrends und die Offenlegungsmaßnahmen in Bezug auf die Registrierung individueller qualifizierter Anleger mitzuberücksichtigen sind.

Artikel 3 Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedes öffentliche Angebot von Wertpapieren in ihrem Hoheitsgebiet an die Veröffentlichung eines Prospekts gebunden ist.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt, der in ihrem Hoheitsgebiet sich befindet oder dort betrieben wird, an die Veröffentlichung eines Prospekts gebunden ist.

Artikel 4 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts

1. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts im Sinne von Artikel 3 gilt nicht für das Angebot folgender Arten von Wertpapieren:

(a) Aktien, die als Ersatz für bereits ausgegebene Aktien der gleichen Art ausgegeben werden, sofern die Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung beim Emittenten bewirkt;

(b) Wertpapiere, die im Zusammenhang mit einer Übernahme mittels eines Umtauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument mit Informationen verfügbar ist, das von der zuständigen Behörde als dem Prospekt gleichwertig angesehen wird;

(c) Wertpapiere, die im Zusammenhang mit einer Fusion angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument mit Informationen verfügbar ist, das von der zuständigen Behörde als dem Prospekt gleichwertig angesehen wird;

(d) Aktien, die den vorhandenen Aktionären angeboten bzw. kostenlos zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, und Dividenden, die in Form von Aktien der gleichen Art ausgezahlt werden wie die Aktien, für die die Dividenden eigentlich ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Aktien enthält und in dem die Gründe für das Geschäft und die Einzelheiten zum Geschäft benannt werden;

(e) Wertpapiere, die den derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften bzw. Beschäftigten vom Emittenten bzw. einer Beteiligungsgesellschaft angeboten bzw. zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht ist, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe für das Geschäft und die Einzelheiten zum Geschäft genannt werden.

2. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt:

(a) Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinweg weniger als 10% der Zahl der Aktien der gleichen Art ausmachen, die bereits zum Handel auf demselben geregelten Markt zugelassen wurden;

(b) Aktien, die als Ersatz für bereits auf demselben geregelten Markt zum Handel zugelassener Aktien ausgegeben werden, sofern die Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung beim Emittenten bewirkt;

(c) Wertpapiere, die im Zusammenhang mit einer Übernahme mittels eines Umtauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument mit Informationen verfügbar ist, das von der zuständigen Behörde als dem Prospekt gleichwertig angesehen wird;

(d) Wertpapiere, die im Zusammenhang mit einer Fusion angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument mit Informationen verfügbar ist, das von der zuständigen Behörde als dem Prospekt gleichwertig angesehen wird;

(e) Aktien, die den vorhandenen Aktionären angeboten bzw. kostenlos zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, und Dividenden, die in Form von Aktien der gleichen Art ausgezahlt werden wie die Aktien, für die die Dividenden eigentlich ausgeschüttet werden, sofern die besagten Wertpapiere der gleichen Art von Wertpapieren angehören wie jene, die bereits zum Handel auf dem gleichen geregelten Markt zugelassen wurden, und sofern ein Dokument veröffentlicht ist, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Aktien enthält und in dem die Gründe für das Geschäft und die Einzelheiten zum Geschäft genannt werden;

(f) Wertpapiere, die den derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften bzw. Beschäftigten vom Emittenten bzw. einer Beteiligungsgesellschaft angeboten bzw. zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern die besagten Wertpapiere der gleichen Art von Wertpapieren angehören wie jene, die bereits zum Handel auf dem gleichen geregelten Markt zugelassen wurden;

(g) Aktien, die sich aus der Umwandlung oder dem Tausch anderer Wertpapiere oder aus der Wahrnehmung von durch anderen Wertpapieren übertragenen Rechte ergeben, sofern die besagten Wertpapiere der gleichen Art von Wertpapieren angehören wie jene, die bereits zum Handel auf dem gleichen geregelten Markt zugelassen wurden.

3. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu der in Absatz 1 und Absatz 2 verwendeten Terminologie und den genannten Ausnahmen.

Kapitel II

Erstellung des Prospekts

Artikel 5 Der Prospekt

1. Der Prospekt hat sämtliche Informationen zu enthalten, die gemäß der spezifischen Natur des Emittenten und der öffentlich angebotenen bzw. zum Handel zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste und die Zukunftsaussichten des Emittenten und über den Bürgen der mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden. Diese Informationen sind in leicht analysierbarer und verständlicher Form vorzulegen.

2. Der Prospekt hat Informationen über den Emittenten und die dem Publikum angebotenen bzw. zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zu umfassen. Er enthält ebenso eine Zusammenfassung. Die Zusammenfassung darf nicht länger als 2.500 Wörter in der Sprache sein, in der der Prospekt ursprünglich verfasst wurde, ist in einer nichttechnischen Sprache zu erstellen, hat die wesentlichen Merkmale und Risiken aufzuzeigen, die auf den Emittenten, einen etwaigen Bürgen sowie auf die öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere zutreffen, und hat folgende deutliche Hinweise zu enthalten:

(a) die Zusammenfassung sollte als eine Einleitung zum Prospekt verstanden werden und

(b) der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die Wertpapiere aufgrund der Prüfung des gesamten Prospekts treffen.

In den Fällen, in denen der Prospekt mit der Zulassung von Nichteigenkapitalwertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt in Verbindung steht, wobei diese Wertpapiere eine Stückelung zu jeweils mindestens Euro 50.000 haben müssen, entfällt das Erfordernis, eine Zusammenfassung zu erstellen.

3. Der Emittent, der Anbieter bzw. jede Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, kann wählen, ob er den Prospekt als ein einheitliches Dokument oder in mehreren Dokumenten erstellt. Der sich aus mehreren Dokumenten zusammensetzende Prospekt umfasst ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung. Das Registrierungsformular hat Angaben über den Emittenten zu enthalten, die Wertpapierbeschreibung Informationen über die angebotenen Wertpapiere bzw. über die zum Handel auf einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapiere.

4. Für die folgenden Wertpapierarten wird der Prospekt als ein Basisprospekt definiert, der alle einschlägigen Informationen über den Emittenten und die dem Publikum angebotenen bzw. zum Handel zugelassenen Wertpapiere enthält:

(a) Nichteigenkapitalwertpapiere, die im Rahmen eines Angebotsprogramms emittiert werden;

(b) Nichteigenkapitalwertpapiere, die fortlaufend oder wiederholt von Kreditinstituten ausgegeben werden,

i) sofern die Erträge aus der Emission der besagten Wertpapiere gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in Vermögenswerte investiert werden, die eine ausreichende Deckung für die Passiva bilden, die sich aus den Wertpapieren bis zu ihrem Fälligkeitstermin ergeben, und

ii) sofern die besagten Beträge im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG [16] vorrangig der Tilgung des fällig werdenden Kapitals nebst Zinsen dienen.

[16] ABl. L 125 vom 5.5.2001, S.15

Die im Basisprospekt gemachten Informationen sind soweit erforderlich durch aktualisierte Informationen über den Emittenten und die Wertpapiere zu ergänzen, die gemäß Artikel 16 öffentlich angeboten bzw. zum Handel zugelassen werden sollen. Wenn die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Anhang aufgenommen werden, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung in der Praxis möglich ist, ohne dass die Übermittlung bzw. Hinterlegung vor Beginn des Angebots zu erfolgen hätte.

5. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zum Format des Prospekts bzw. des Basisprospektes und den Anhängen erlassen.

Artikel 6 Haftung für den Prospekt

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Haftung für die im Prospekt gemachten Angaben den Verwaltungs-, Management- bzw. Aufsichtsstellen obliegt, die je nach Fall für den Emittenten, den Anbieter bzw. die Person zuständig ist, die um die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt nachsucht, bzw. für den Bürgen.Die verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig mit Angabe des Namens und der Stellung zu nennen sowie der Erklärung, dass ihres Wissens nach die Angaben des Prospekts richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Haftung für jene Personen gelten, die für die im Prospekt gemachten Angaben zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen indes auch dafür, dass keine Person lediglich aufgrund der Zusammenfassung (und einer eventuellen Übersetzung dieses Textes) im Sinne der zivilrechtlichen Haftung belangt werden kann, es sei denn die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder inkohärent, wenn sie zusammen mit anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

Artikel 7 Mindestinformationen

1. Die Kommission wird gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 detaillierte Durchführungsmaßnahmen zu den spezifischen Informationen erlassen, die in den Prospekt aufzunehmen sind und die im Falle eines Prospektes, der sich aus mehreren Dokumenten zusammensetzt, unnötige Wiederholungen vermeiden sollen. Die ersten Durchführungsmaßnahmen sind innerhalb von 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie anzunehmen.

Bei der Ausarbeitung der unterschiedlichen Prospektmodelle ist insbesondere folgendem Rechnung zu tragen:

(a) den verschiedenen Arten von Informationen, die die Anleger benötigen und die sich auf die Aktienwerte im Vergleich zu den Nichtaktienwerten beziehen. Die in einem Prospekt geforderten Informationen, die Wertpapiere mit einer ähnlichen wirtschaftlichen Grundlage betreffen, wie insbesondere derivative Papiere, sind hierbei gemäß einem kohärenten Ansatz zu behandeln;

(b) den verschiedenen Kategorien und der Wesensart von Angeboten und Zulassungen von Nichtaktienwerten zum Handel. Die erforderlichen Informationsbestandteile eines Prospekts sind auf die jeweiligen Anleger zuzuschneiden, insbesondere wenn es sich um Nichtaktienwerte mit einer Stückelung von jeweils mindestens Euro 50.000 handelt;

(c) dem verwendeten Format und den in den Prospekten für im Rahmen eines Angebotsprogramms ausgegebenen Wertpapieren geforderten Informationen;

(d) dem verwendeten Format und den in den Prospekten geforderten Informationen, wenn sich die Prospekte auf Nichteigenkapitalwertpapiere beziehen und diese Wertpapiere nicht nachrangig, umwandelbar bzw. umtauschbar sind bzw. an eine Zeichnung oder den Erwerb von Rechten oder aber an derivative Produkte gebunden sind, die fortlaufend oder wiederholt von Stellen ausgegeben werden, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Finanzmärkten im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind bzw. dort beaufsichtigt werden;

(e) den unterschiedlichen Tätigkeiten und der Größe des Emittenten, insbesondere aber den KMU. Für derlei Unternehmen sind die Informationen ihrer Größe und gegebenenfalls ihrer kürzeren Erfolgsbilanz anzupassen.

2. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen gründen sich auf die Normen im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den Verbänden der internationalen Wertpapierkommissionen, insbesondere aber von der "International Organisation of Securities Commissions /IOSCO" ausgearbeitet wurden, sowie auf die indikativen Anhänge zu dieser Richtlinie.

Artikel 8 Nichtaufnahme von Informationen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass der endgültige Angebotspreis und die Zahl der Wertpapiere, die öffentlich veräußert werden sollen, nicht in den Prospekt aufgenommen werden können,

(a) die Kriterien und/oder die Bedingungen, gemäß deren die obengenannten Faktoren zu bestimmen sind, bzw. im Falle des Kurses der Hoechstkurs im Prospekt offenzulegen sind bzw. ist;

(b) die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere für nicht weniger als 48 Stunden zurückgezogen werden kann, nachdem der endgültige Angebotskurs und die Zahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere mitgeteilt wurden.

Die endgültigen Bedingungen sind bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen und gemäß den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Vorkehrungen zu veröffentlichen.

2. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann es gestatten, dass bestimmte Informationen im Prospekt, die gemäß dieser Richtlinie oder den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn die Behörde der Auffassung ist, dass

(a) die Offenlegung derartiger Informationen dem öffentlichen Interesse zuwider liefe, oder

(b) die Offenlegung derartiger Informationen dem Emittenten ernsthaft schadete, sofern die Nichtaufnahme der Informationen das Publikum nicht irreführt, wenn es um Tatsachen und Umstände geht, die für eine zutreffende Beurteilung des Emittenten, des Anbieters oder - falls vorhanden - des Bürgen von ausschlaggebender Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für die Rechte, die an die Wertpapiere gebunden sind, für die der Prospekt erstellt wird.

3. Unbeschadet einer adäquaten Unterrichtung der Anleger und für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informationen zu den Durchführungsmaßnahmen, die in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder aber den Wertpapieren nicht angemessen sind, auf die sich der Prospekt bezieht, enthält der Prospekt Informationen, die den geforderten Informationen gleichwertig sind. Gibt es keinerlei derartige äquivalente Informationen, ist die Anforderung hinfällig.

4. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels erlassen.

Artikel 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

1. Ein Prospekt wird nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang gültig sein und kann für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat herangezogen werden, sofern die gemäß Artikel 16 genannten Ergänzungen Gegenstand des Prospekts sind.

2. Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor übermittelte Basisprospekt für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gültig.

3. Im Falle von Nichtaktienwerten, die von Kreditinstituten kontinuierlich oder wiederholt ausgegeben werden, ist der Basisprospekt bis zur Fälligkeit der ausgegebenen Wertpapiere gültig,

(a) sofern die Erträge aus der Emission der besagten Wertpapiere gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in Vermögenswerte investiert werden, die eine ausreichende Deckung für die Passiva bilden, die sich aus den Wertpapieren bis zu ihrem Fälligkeitstermin ergeben, und

(b) sofern die unter (a) genannten Beträge im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts prioritär der Tilgung des dann fällig werdenden Kapitals bzw. der entsprechenden Zinsen dienen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG.

4. Ein vorab hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu zwölf Monate gültig, sofern es gemäß Artikel 10 Absatz 1 aktualisiert wurde. Das Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die gegebenenfalls gemäß Artikel 12 Absatz 2 aktualisiert wurde, und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.

Artikel 10 Anlegerschutz

1. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, haben die sie betreffenden und in einem Prospekt bzw. in einem Registrierungsformular enthaltenen Informationen mindestens einmal jährlich nach der Annahme des Jahresabschlusses zu aktualisieren, wobei sie die für Emittenten im Herkunftsland geltenden Anforderungen zu beachten haben.

2. Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichteigenkapitalwertpapiere mit einer Stückelung zu jeweils mindestens Euro 50.000. Handelt es sich bei dem Emittenten um ein kleines oder mittleres Unternehmen, gilt die in Absatz 1 genannte Aktualisierungsverpflichtung nur für den Jahresabschluss.

3. Die aktualisierten Informationen zum Registrierungsformular oder zu einem Teil des Prospekts sind der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu übermitteln.

4. Die Emittenten können auf die Informationen und die Unterlagen Bezug nehmen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. ... [betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze] gefordert werden, um der Anforderung gemäß Absatz 1 nachzukommen, sofern diese Informationen und Unterlagen den Informationsanforderungen genügen, die in dieser Richtlinie und in ihren Durchführungsmaßnahmen festgeschrieben sind.

5. Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, übermitteln ihrer zuständigen Behörde des Herkunftslandmitgliedstaates die erste Aktualisierung der Informationen spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie nach dem 1. Januar 2006 zum ersten Mal ihren Jahresabschluss und die Berichte vorlegen.

6. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zur jährlichen Aktualisierung erlassen. Die ersten Durchführungsmaßnahmen sind innerhalb von 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie anzunehmen.

Artikel 11 Aufnahme von Informationen mittels Verweisung

1. Die Mitgliedstaaten gestatten die Aufnahme von Informationen mittels einer Verweisung auf ein oder mehrere zuvor veröffentlichtes/e Dokument/e in den Prospekt, das/ die gemäß dieser Richtlinie (und insbesondere gemäß Artikel 10) bzw. gemäß Titel IV und V der Richtlinie 2001/34/EG genehmigt oder hinterlegt wurden. Bei den Informationen muss es sich um solche handeln, die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung standen. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Zusammenfassung darf keine Informationen mittels Verweisung enthalten.

2. Wenn Informationen mittels einer Verweisung aufgenommen werden, ist eine Liste mit Querverweisungen vorzulegen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, bestimmte Informationsbestandteile leicht erkennen zu können.

3. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zur Aufnahme von Informationen mittels Verweisung. Die ersten Durchführungsmaßnahmen sind innerhalb von 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie anzunehmen.

Artikel 12 Verwendung eines Registrierungsformulars, einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung

Ein Emittent, der der zuständigen Behörde bereits das Registrierungsformular vorgelegt hat, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, sofern die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel zugelassen werden.

In einem solchen Fall hat die Wertpapierbeschreibung Informationen zu enthalten, die üblicherweise im Registrierungsformular angegeben wären, wenn seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars erhebliche Veränderungen eingetreten sind oder es zu neueren Entwicklungen seit der Genehmigung des letzten aktuellen Registrierungsformulars gekommen ist. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung sind gesondert zu genehmigen.

Wenn ein Emittent lediglich ein nicht genehmigtes Registrierungsformular hinterlegt hat, sind die aktualisierten Informationen im Sinne von Artikel 10 für alle Unterlagen beizubringen. Sämtliche Dokumente sind zu genehmigen.

Kapitel III

Vereinbarungen für die Genehmigung und die Veröffentlichung des Prospekts

Artikel 13 Genehmigung des Prospekts

1. Ein Prospekt darf vor der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nicht veröffentlicht werden.

2. Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs je nach Fallgestaltung dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der um die Zulassung nachsuchenden Person ihre Entscheidung hinsichtlich der Genehmigung des Prospekts mit. Versäumt es die zuständige Behörde, innerhalb der genannten Maximalfrist eine Entscheidung zu treffen, kann der Emittent, der Anbieter oder die um die Zulassung nachsuchende Person ihren Antrag zurücknehmen und um Genehmigung des Prospekts bei einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Unterbuchstabe i nachsuchen. Eine Rücknahme und ein neue Antrag sind beiden zuständigen Behörden mitzuteilen.

3. Die in Absatz 2 genannte Frist wird auf 30 Arbeitstage verlängert, wenn öffentlich Wertpapiere angeboten werden sollen, die von einem Emittenten ausgegeben werden, der noch keine zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere besitzt bzw. der öffentlich noch keine Wertpapiere angeboten hat.

4. Gelangt die zuständige Behörde aus plausiblen Gründen zur Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, so sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die um Zulassung nachsuchende Person diese ergänzenden Informationen beibringt.

5. Versäumt es die zuständige Herkunftslandbehörde, innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen zum Prospekt Stellung zu nehmen, so gilt der Antrag als genehmigt.

6. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann beschließen, die Genehmigung eines Prospekts an eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern letztere damit einverstanden ist. Diese Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der um Zulassung nachsuchenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftslandes ihren Beschluss gefasst hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum.

7. Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Haftung der zuständigen Behörde, die weiterhin ausschließlich durch das innerstaatliche Recht geregelt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Haftung der zuständigen Behörde lediglich für die Genehmigung von Prospekten gelten, die von ihren zuständigen Behörden erteilt wird. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine zuständige Behörde von einer Haftung, die sich aus der Genehmigung eines Prospekts ergibt, zu befreien.

8. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu den Bedingungen erlassen, gemäß deren die Fristen verkürzt werden können.

Artikel 14 Veröffentlichung des Prospekts

1. Sobald der Prospekt genehmigt wurde, ist er bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen und der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung beantragt hat, sobald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber in angemessenen Zeitraum vor Beginn des Angebots bzw. der Zulassung der besagten Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt.

2. Der Prospekt gilt der Öffentlichkeit als zur Verfügung gestellt,

a) wenn er in einer oder mehreren Zeitungen eingefügt wird, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, mit einer Verbreitung im deren gesamten Gebiet oder weiter Verbreitung in diesen Mitgliedstaat verlegt werden; oder

b) oder wenn er dem Publikum in Form einer kostenlosen Broschüre zur Verfügung gestellt wird und bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, erhältlich ist oder aber beim eingetragenen Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären, die die Wertpapiere plazieren oder verkaufen (einschließlich der Zahlstellen); oder

c) wenn er in elektronischer Form auf der Website des Emittenten oder gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere plazierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt wird (einschließlich der Zahlstellen).

3. Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrer Wahl entweder alle genehmigten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß Artikel 13 genehmigt wurden, einschlieâlich eines Hyper-Links zum auf der Website des Emittenten veröffentlichten Prospekt.

4. Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Dokumente erstellt wird und/oder Informationen mittels Verweisung aufgenommen werden, können die den Prospekt ausmachenden Dokumente und Informationen getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, sofern die besagten Dokumente dem Publikum im Sinne der in Absatz 2 festgelegten Vereinbarungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden und eine Verbindung zwischen diesen Dokumenten besteht.

5. Der Text und das Format des Prospekts und/oder der ergänzenden Angaben zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, sollten jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

6. Falls der Prospekts in elektronischer Form veröffentlicht wird, ist dem Anleger auf Anfrage jedoch eine kostenlose Papierversion von seiten des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder aber von seiten der Finanzintermediäre, die die Wertpapiere plazieren oder veräußern, zur Verfügung zu stellen.

7. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1, 2 und 3. Die ersten Maßnahmen sind innerhalb von 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie anzunehmen.

Artikel 15 Werbung

1. Jede Art von Werbung, die sich entweder auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt bezieht, hat die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Grundsätze zu beachten.

2. In der Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt zur Veröffentlichung ansteht bzw. bereits veröffentlicht wurde und wo die Anleger ihn erhalten können.

3. Die Werbung muss als solche klar erkennbar sein. Die in einer Werbung enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig, irreführend oder gegenüber den im Prospekt enthaltenen inkohärent sein.

4. Auf jeden Fall haben die mündlich verbreiteten Informationen hinsichtlich des Angebots oder der Zulassung zum Handel, selbst wenn sie nicht die Werbung betreffen, mit den im Prospekt enthaltenen kohärent zu sein.

5. Erhebliche Informationen, die sich an qualifizierte Anleger bzw. besondere Anlegergruppen richten - einschließlich der im Verlauf von Sitzungen bekannt gegebenen Informationen - sind ebenfalls mittels angemessener und einschlägiger Medien, einschlieâlich der Website des Emittenten, der Öffentlichkeit offenbart werden.

6. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ist ermächtigt, zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren bzw. deren Zulassung zum Handel die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Grundsätze beachtet werden.

7. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen über die Verbreitung von Anzeigen, öffentliche Bekanntmachungen und Broschüren, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. deren Zulassung zum Handel angekündigt wird, bevor der eigentliche Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt bzw. die Zeichnung eröffnet werden, sowie Durchführungsmaânahmen betreffend Absatz 4. Die ersten Durchführungsmaßnahmen sind innerhalb von 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie von der Kommission anzunehmen.

Artikel 16 Nachtrag zum Prospekt

Jeder wichtige neue Faktor, jeder erhebliche Fehler bzw. Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Informationen, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen dem Zeitpunkt auftreten bzw. gemeldet werden, zu dem der Prospekt genehmigt wird und das Angebot endgültig abgeschlossen wird bzw. der Handel gegebenenfalls beginnt, sind mittels eines Nachtrags zum Prospekt anzugeben. Dabei ist der Nachtrag zum Prospekt auf die gleiche Art und Weise zu genehmigen und zumindest gemäß denselben Vorkehrungen, wie sie bereits bei der Verbreitung des ursprünglichen Prospekts angewandt wurden, zu veröffentlichen.

Kapitel IV

Angebot und Zulassung zum Handel in mehreren Mitgliedstaaten

Artikel 17 Gemeinschaftsweite Geltung eines genehmigten Prospekts

1. Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland öffentlich angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet Artikel 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat genehmigte Prospekt samt aller Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die zuständigen Behörden jedes dieser Aufnahmemitgliedstaaten gemäss Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Genehmigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.

2. Sind seit der Genehmigung des Prospekts bedeutende neue Faktoren im Sinne von Artikel 16 eingetreten, so schreibt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die Veröffentlichung eines Nachtragsdokuments vor, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu genehmigen ist. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell noch neuer Informationen bedarf.

Artikel 18 Unterrichtung

1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats legt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten auf Ersuchen des Emittenten innerhalb von drei Arbeitstagen gerechnet ab diesem Ersuchen eine Bescheinigung über die Genehmigung vor, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde. Dieser Bescheinigung ist gegebenenfalls die vom Emittenten in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren ist für einen Nachtrag zum Prospekt einzuhalten.

2. Aus der Bescheinigung geht auch hervor, ob - und wenn ja warum - die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 angewandt wurden.

Kapitel V

Sprachregelung und Emittenten mit Sitz in einem Drittland

Artikel 19 Sprachregelung

1. Wird ein Wertpapier nur im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder nur dort die Zulassung zum Handel beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats akzeptierten Sprache erstellt.

2. Wird ein Wertpapier öffentlich außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten angeboten oder dort die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt entweder in einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten akzeptierten oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache erstellt, wobei die Wahl je nach Fallgestaltung vom Emittenten, vom Anbieter oder von demjenigen, der die Zulassung beantragt, getroffen wird. Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in ihre Landessprache(n) verlangen.

3. Wird ein Wertpapier in mehr als einem Mitgliedstaat, einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats, öffentlich angeboten oder die Zulassung zum Handel auf einem dortigen geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats akzeptierten Sprache erstellt und darüber hinaus entweder in einer von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache verfasst, wobei die Wahl je nach Fallgestaltung vom Emittenten, vom Anbieter oder von demjenigen, der die Zulassung beantragt, getroffen wird. Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können lediglich eine Übersetzung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zusammenfassung in ihre Landessprache(n) verlangen.

4. Wird ein Wertpapier öffentlich angeboten oder wird die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wobei die Stückelung zu jeweils mindestens Euro 50.000 beträgt, so wird der Prospekt entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache erstellt oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache verfasst, wobei die Wahl je nach Fallgestaltung vom Emittenten, vom Anbieter oder von demjenigen, der die Zulassung beantragt, getroffen wird.

Artikel 20 Emittenten mit Sitz in einem Drittland

1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit eingetragenem Sitz in einem Drittland kann einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel erstellten Prospekt genehmigen, wenn

a) dieser nach internationalen von internationalen Vereinigungen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten Standards, einschließlich der IOSCO-Offenlegungsstandards, erstellt wurde und

b) die Informationspflichten, auch in Bezug auf Angaben finanzieller Art weitgehend mit den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

2. Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittland in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen, so sind die in Artikel 17, 18 und 19 aufgestellten Anforderungen anwendbar.

3. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, dass ein Drittland aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Praktiken oder Verfahren, die auf internationalen, von internationalen Organisationen festgelegten Standards, einschließlich der IOSCO-Offenlegungsstandards, beruhen, gewährleistet, dass die in diesem Land erstellten Prospekte weitgehend den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um der Entscheidung der Kommission nachzukommen.

Kapitel VI

Zuständige Behörden

Artikel 21 Rechte

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Erfuellung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten und für die Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zuständig ist.

Dieser Mitgliedstaat kann für die Anwendung von Kapitel III aber auch andere Verwaltungsbehörden benennen.

Diese Behörden sind von den Marktteilnehmern völlig unabhängig.

Soll ein Wertpapier in mehreren Mitgliedstaaten angeboten oder zum Handel zugelassen werden, so ist nur die von jedem Mitgliedstaat als zentrale benannte zuständige Behörde zur Genehmigung des Prospekts berechtigt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der von ihnen bestimmten Verwaltungsbehörden mit.

2. Die Mitgliedstaaten können ihrer zuständigen Behörde(n) gestatten, Aufgaben zu delegieren. Bei jeder Delegation von Aufgaben auf andere Stellen als die in Absatz 1 genannten Behörden wird insbesondere zum Zwecke der Unterscheidung der geregelten Risikokapitalmärkte genau angegeben, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen diese ausgeführt werden sollen.

Diese Bedingungen sollten eine Klausel enthalten, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass ein Interessenkonflikt vermieden wird und die Informationen, die die Stelle bei Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben erhält, nicht unfair oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der in ihrem Rahmen erlassenen Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist/sind auf jeden Fall die nach Absatz 1 benannte zuständige Behörde bzw. Behörden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über jede Vereinbarung, die im Hinblick auf eine Aufgabenübertragung geschlossen wurde.

3. Jede zuständige Behörde ist mit den zur Erfuellung ihrer Funktionen notwendigen Rechte auszustatten. Eine zuständige Behörde, die einen Antrag auf Genehmigung eines Prospekts erhalten hat, muss zumindest befugt sein,

(a) von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, die Aufnahme zusätzlicher Informationen in den Prospekt zu verlangen, sollte sich dies aus Gründen des Anlegerschutzes als notwendig erweisen;

(b) von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, Informationen und Unterlagen zu verlangen;

(c) von Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder desjenigen, der die Zulassung beantragt, sowie von Finanzintermediären, die mit der Abwicklung des Angebots oder der Zulassung zum Handel betraut wurden, Informationen zu verlangen;

(d) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für höchstens zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen, wenn berechtigter Grund für einen Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

(e) die Werbung für höchstens 10 Tage zu untersagen oder auszusetzen, wenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

(f) ein öffentliches Angebot zu untersagen, sollte sie feststellen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde oder vernünftige Gründe für einen Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen werden würde;

(g) den Handel auf einem geregelten Markt für höchstens 10 Tage auszusetzen oder die betreffenden geregelten Märkte um Aussetzung des Handels zu ersuchen, wenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

(h) den Handel auf einem geregelten Markt zu untersagen, sollte sie feststellen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;

(i) den Umstand bekanntzumachen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls die zuständige Justizbehörde bei Bedarf um Erlaubnis zur Ausübung der unter den Buchstabe (d) bis (h) des ersten Unterabsatzes genannten Rechte ersuchen.

4. Wurden die Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen, so ist/sind die zuständige(n) Behörde(n) berechtigt,

(a) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionieren des Marktes vom Emittenten die Offenlegung aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der dem Publikum angebotenen oder zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;

(b) den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder den betreffenden geregelten Markt um Aussetzung des Handels zu ersuchen, wenn die Lage des Emittenten so ist, dass der Handel den Anlegerinteressen schaden würde;

(c) zu gewährleisten, dass die Emittenten, deren Wertpapiere auf geregelten Märkten gehandelt werden, die in den Artikeln 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG festgelegten Verpflichtungen erfuellen und dass in allen Mitgliedstaaten, in denen das Angebot unterbreitet oder die Wertpapiere gehandelt werden, alle Anleger die gleichen Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden.

5. Die Absätze 1 bis 4 stehen der Möglichkeit eines Mitgliedstaats nicht entgegen, für überseeische europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvereinbarungen zu treffen.

Artikel 22 Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen den Behörden

1. An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden u.U. bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe. Informationsaustausch und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn ein Emittent mehrere Arten von Wertpapieren ausgibt und deshalb mehr als eine Herkunftslandbehörde hat. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um eine neue Art oder eine seltene Form von Wertpapieren handelt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu allen Aspekten des betreffenden Markts um Informationen ersuchen.

3. Absatz 1 steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, dem die Personen unterliegen, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

Artikel 23 Vorsichtsmaßnahmen

1. Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Abwicklung des öffentlichen Angebots betrauten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, oder der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

2. Verstößt der Emittent oder das mit der Abwicklung des öffentlichen Angebots betraute Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder aufgrund der Tatsache, dass sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.

Kapitel VII

Durchführungsmaßnahmen

Artikel 24 Ausschuss

1. Die Kommission wird vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2001/528/EG eingesetzt wurde.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Regelungsverfahren unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist beträgt drei Monate.

4. Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem Verfahren des Absatzes 2 vorsehen, vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

Artikel 25 Sanktionen

1. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten auf Verhängung von Strafmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Personen, die eine Missachtung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zu verantworten haben, angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, sofern diese Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt.

Artikel 26 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.

Kapitel VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 27 Änderungen

Die Richtlinie 2001/34/EG wird zu dem in Artikel 29 genannten Datum wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird gestrichen.

2. Die Artikel 20 bis 41werden gestrichen.

3. Die Artikel 98 bis 101 werden gestrichen.

4. Der Artikel 104 wird gestrichen.

5. Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

6. In Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a wird der Satzteil "der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des für die Zulassung zu veröffentlichenden Prospekts" gestrichen.

7. Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii wird gestrichen.

8. Anhang I wird gestrichen.

Artikel 28 Aufhebung

Die Richtlinie 89/298/EWG wird zu dem in Artikel 29 genannten Datum aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen.

Artikel 29 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Juni 2004 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 30 Übergangsbestimmungen

Emittenten von Wertpapieren, die in einem Drittland niedergelassen sind und deren Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, können ihre zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Unterbuchstabe iii wählen und ihren Beschluss der zuständigen Behörde des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedstaats bis spätestens zum 31. Dezember 2005 mitteilen.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 32

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

PROSPEKT

I. ZUSAMMENFASSUNG

Die Zusammenfassung sollte auf wenigen Seiten die wichtigsten Informationen des Prospekts wiedergeben und zumindest folgende Punkte umfassen:

- Identität des Direktoriums, der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

- Angebotsstatistiken und erwarteter Zeitplan

- Wichtige Informationen über ausgewählte Finanzdaten; Kapitalisierung und Schuldenlast; Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse; Risikofaktoren

- Informationen über den Emittenten:

- Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

- Überblick über die Geschäftstätigkeit

- Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens:

- Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

- Informationen über jüngste und erwartete Tendenzen

- Direktorium, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

- Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

- Finanzinformationen:

- Konsolidierte Abschlüsse und sonstige Finanzinformationen

- Wichtige Veränderungen

- Einzelheiten zum Angebot und zur Zulassung zum Handel:

- Angebot und Zulassung zum Handel

- Plan für die Streuung der Wertpapiere

- Märkte

- Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

- Verwässerung (lediglich für Anteilspapiere)

- Emissionskosten

- Zusätzliche Informationen:

- Aktienkapital

- Gründungsurkunde und Satzung

- Einsehbare Dokumente

II. IDENTITÄT DES DIREKTORIUMS, DER UNTERNEHMENSLEITUNG, DER BERATER UND DER ABSCHLUSSPRÜFER

Ziel ist es, die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu identifizieren, die am Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel beteiligt sind. Dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 6 der Richtlinie verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung der Finanzausweise zuständig sind.

III. ANGEBOTSSTATISTIKEN UND ERWARTETER ZEITPLAN

Hier sollen wichtige Informationen zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot geliefert werden.

A. Angebotsstatistiken

B. Methode und erwarteter Zeitplan

IV. WICHTIGE INFORMATIONEN

An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalisierung und die Risikofaktoren des Unternehmens gegeben werden. Werden die in diesem Dokument enthaltenen Finanzausweise neu abgefasst, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls abgeändert werden.

A. Ausgewählte Finanzdaten

B. Kapitalisierung und Schuldenlast

C. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

D. Risikofaktoren

INFORMATIONEN ÜBER DAS UNTERNEHMEN

An dieser Stelle sollen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, über seine Erzeugnisse oder Dienstleistungen und über die Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, geliefert werden. Auch sollen hier Informationen über die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie über dessen Pläne für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen zur Verfügung gestellt werden.

A. Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

B. Überblick über die Geschäftstätigkeit

C. Organisationsstruktur

D. Sachanlagen

VI. BETRIEBSERGEBNIS, FINANZLAGE UND AUSSICHTEN DES UNTERNEHMENS

An dieser Stelle soll die Unternehmensleitung darlegen, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und die Betriebsergebnisse in den Geschäftsjahren, für die die Finanzausweise erstellt wurden, beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, von denen erwartet wird, dass sie die Finanzlage des Unternehmens und die Betriebsergebnisse in künftigen Geschäftsjahren wesentlich beeinflussen.

A. Betriebsergebnisse

B. Liquidität und Kapitalausstattung

C. Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

D. Informationen über jüngste und erwartete Tendenzen

VII. DIREKTORIUM, UNTERNEHMENSLEITUNG UND ARBEITNEHMER

An dieser Stelle sollen Informationen über das Direktorium und die Unternehmensleitung geliefert werden, die es den Anlegern ermöglichen, die Erfahrungen, Qualifikationen und die Bezahlung dieser Personen sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen zu beurteilen.

A. Direktorium und Unternehmensleitung

B. Bezahlung

C. Praktiken des Direktoriums

D. Arbeitnehmer

E. Aktienbesitz

VIII. HAUPTAKTIONÄRE UND GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

An dieser Stelle sollen Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich oder potentiell kontrollieren, geliefert werden. Auch sind Informationen über Geschäfte vorzulegen, die das Unternehmen mit Personen getätigt hat, die mit dem Unternehmen verbunden sind, und aus denen hervorgeht, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen fair waren.

A. Hauptaktionäre

B. Geschäfte mit verbundenen Parteien

C. Beteiligungen von Sachverständigen und Beratern

IX. FINANZINFORMATIONEN

Hier ist anzugeben, welche Finanzausweise in das Dokument aufgenommen werden müssen. Ferner muss die Rubrik die erfassten Geschäftsjahre, das Datum der Erstellung der Finanzausweise und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten.

A. Konsolidierte Abschlüsse und sonstige Finanzinformationen

B. Wichtige Veränderungen

EINZELHEITEN ZUM ANGEBOT UND ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

An dieser Stelle sollen Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für die Streuung der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen gemacht werden.

A. Angebot und Zulassung zum Handel

B. Plan für die Streuung der Wertpapiere

C. Märkte

D. Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

E. Verwässerung (lediglich für Anteilspapiere)

F. Emissionskosten

XI. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Hier sollen Angaben gemacht werden, die größtenteils rechtlich vorgeschrieben sind und unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

A. Aktienkapital

B. Gründungsurkunde und Satzung

C. Wichtige Verträge

D. Devisenkontrollen

E. Besteuerung

F. Dividenden und Zahlstellen

G. Sachverständigenerklärung

H. Einsehbare Dokumente

I. Weitere Informationen

ANHANG II

REGISTRIERUNGSFORMULAR

I. IDENTITÄT DES DIREKTORIUMS, DER UNTERNEHMENSLEITUNG, DER BERATER UND DER ABSCHLUSSPRÜFER

Ziel ist es, die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu identifizieren, die am Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel beteiligt sind. Dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 6 der Richtlinie verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung der Finanzausweise zuständig sind.

II. WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalisierung und die Risikofaktoren des Unternehmens gegeben werden. Werden die in diesem Dokument aufgenommenen Finanzausweise neu abgefasst, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls abgeändert werden.

A. Ausgewählte Finanzdaten

B. Kapitalisierung und Schuldenlast

C. Risikofaktoren

III. INFORMATIONEN ÜBER DAS UNTERNEHMEN

An dieser Stelle sollen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, über seine Erzeugnisse oder Dienstleistungen und über die Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, geliefert werden. Auch sollen hier Informationen über die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie über dessen Pläne für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen zur Verfügung gestellt werden.

A. Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

B. Überblick über die Geschäftstätigkeit

C. Organisationsstruktur

D. Sachanlagen

IV. BETRIEBSERGEBNIS, FINANZLAGE UND AUSSICHTEN DES UNTERNEHMENS

An dieser Stelle soll die Unternehmensleitung darlegen, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und die Betriebsergebnisse in den Geschäftsjahren, für die die Finanzausweise erstellt wurden, beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, von denen erwartet wird, dass sie die Finanzlage des Unternehmens und die Betriebsergebnisse in künftigen Geschäftsjahren wesentlich beeinflussen.

A. Betriebsergebnisse

B. Liquidität und Kapitalausstattung

C. Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

D. Informationen über jüngste und erwartete Tendenzen

V. DIREKTORIUM, UNTERNEHMENSLEITUNG UND ARBEITNEHMER

An dieser Stelle sollen Informationen über das Direktorium und die Unternehmensleitung geliefert werden, die es den Anlegern ermöglichen, die Erfahrungen, Qualifikationen und die Bezahlung dieser Personen sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen zu beurteilen.

A. Direktorium und Unternehmensleitung

B. Bezahlung

C. Praktiken des Direktoriums

D. Arbeitnehmer

E. Aktienbesitz

VI. HAUPTAKTIONÄRE UND GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

An dieser Stelle sollen Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich oder potentiell kontrollieren, geliefert werden. Auch sind Informationen über Geschäfte vorzulegen, die das Unternehmen mit Personen getätigt hat, die mit dem Unternehmen verbunden sind, und aus denen hervorgeht, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen fair waren.

A. Hauptaktionäre

B. Geschäfte mit verbundenen Parteien

C. Beteiligungen von Sachverständigen und Beratern

VII. FINANZINFORMATIONEN

Hier ist anzugeben, welche Finanzausweise in das Dokument aufgenommen werden müssen. Ferner muss die Rubrik die erfassten Geschäftsjahre, das Datum der Erstellung der Finanzausweise und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten.

A. Konsolidierte Abschlüsse und sonstige Finanzinformationen

B. Wichtige Veränderungen

VIII. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Hier sollen Angaben gemacht werden, die größtenteils rechtlich vorgeschrieben sind und unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

A. Aktienkapital

B. Gründungsurkunde und Satzung

C. Wichtige Verträge

D. Sachverständigenerklärung

E. Einsehbare Dokumente

F. Weitere Informationen

ANHANG III

WERTPAPIERBESCHREIBUNG

I. IDENTITÄT DES DIREKTORIUMS, DER UNTERNEHMENSLEITUNG, DER BERATER UND DER ABSCHLUSSPRÜFER

Ziel ist es, die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu identifizieren, die am Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel beteiligt sind. Dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 6 der Richtlinie verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung der Finanzausweise zuständig sind.

II. ANGEBOTSSTATISTIKEN UND ERWARTETER ZEITPLAN

Hier sollen wichtige Informationen zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot geliefert werden.

A. Angebotsstatistiken

B. Methode und erwarteter Zeitplan

III. WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalisierung und die Risikofaktoren des Unternehmens gegeben werden. Werden die in diesem Dokument aufgenommenen Finanzausweise neu abgefasst, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls abgeändert werden.

A. Kapitalisierung und Schuldenlast

B. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

C. Risikofaktoren

IV. BETEILIGUNGEN VON SACHVERSTÄNDIGEN

Hier sollen Angaben zu Geschäften gemacht werden, die das Unternehmen mit Sachverständigen oder Beratern getätigt hat, die auf externer Basis beschäftigt werden.

V. EINZELHEITEN ZUM ANGEBOT UND ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

An dieser Stelle sollen Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für die Streuung der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen gemacht werden.

A. Angebot und Zulassung zum Handel

B. Plan für die Streuung der Wertpapiere

C. Märkte

D. Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

E. Verwässerung (lediglich für Anteilspapiere)

F. Emissionskosten

VI. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Hier sollen Angaben gemacht werden, die größtenteils rechtlich vorgeschrieben sind und unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

A. Devisenkontrollen

B. Besteuerung

C. Dividenden und Zahlstellen

D. Sachverständigenerklärung

E. Einsehbare Dokumente

ANHANG IV

ZUSAMMENFASSUNG

Die Zusammenfassung sollte auf wenigen Seiten die wichtigsten Informationen des Prospekts wiedergeben und zumindest folgende Punkte umfassen:

- Identität des Direktoriums, der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

- Angebotsstatistiken und erwarteter Zeitplan

- Wichtige Informationen über ausgewählte Finanzdaten; Kapitalisierung und Schuldenlast; Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse; Risikofaktoren

- Informationen über den Emittenten:

- Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

- Überblick über die Geschäftstätigkeit

- Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens

- Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

- Informationen über jüngste und erwartete Tendenzen

- Direktorium, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

- Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

- Finanzinformationen:

- Konsolidierte Abschlüsse und sonstige Finanzinformationen

- Wichtige Veränderungen

- Einzelheiten zum Angebot und zur Zulassung zum Handel:

- Angebot und Zulassung zum Handel

- Plan für die Streuung der Wertpapiere

- Märkte

- Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

- Verwässerung (lediglich für Anteilspapiere)

- Emissionskosten

- Zusätzliche Informationen

- Aktienkapital

- Gründungsurkunde und Satzung

- Einsehbare Dokumente

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Geänderter Vorschlag für eineRICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.

Dokumentennummer:

COM(2001) 280 final 2001/0117 (COD)

Vorgeschlagener Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Ein einheitlicher Finanzmarkt dürfte die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft erhöhen, da er die Kapitalaufnahme für Unternehmen jeder Art verbilligt.

Mit dem aktuellen, lückenhaften und komplexen System der gegenseitigen Anerkennung lässt sich das Ziel eines einheitlichen Emittentenpasses nicht erreichen. Modernisierung und Flexibilisierung tun Not. Eine Harmonisierung des Prospektinhalts dürfte einen gemeinschaftsweit einheitlichen Anlegerschutz ermöglichen und so länderübergreifende Verkaufsangebote und den grenzübergreifenden Handel erleichtern.

Auch würde ein europäischer Pass den Emittenten die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften erleichtern, da er sie der Pflicht enthöbe, ihre Prospekte in mehreren Fassungen zu erstellen oder zahlreiche zusätzliche nationale Auflagen zu erfuellen.

Mit dieser Zielsetzung wird auch der Aufforderung des Europäischen Rates von Lissabon entsprochen, in der Europäischen Union einen Europäischen Pass für Emittenten einzuführen. Um einem weitestmöglichen Kreis, einschließlich KMU, den Zugang zu Anlagekapital zu erleichtern, müssen die beiden Prospektrichtlinien [17], von denen die erste 21 Jahre alt ist, völlig überarbeitet werden.

[17] Richtlinie 80/390/EWG (Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse) und Richtlinie 89/298/EWG (öffentliches Angebot von Wertpapieren)

Die Richtlinie entspricht den vom Ausschuss der Weisen in seinem Schlussbericht über die Regulierung der Europäischen Wertpapiermärkte (Brüssel, 15. Februar 2001) ausgesprochenen Empfehlungen.

Die Richtlinie soll bei allen Arten von Emittenten das größtmögliche Gleichgewicht zwischen Anlegerschutz, Marktintegrität und umfassender Herkunftslandkontrolle gewährleisten und die Möglichkeit eröffnen, auf Basis der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Zugang zu allen europäischen Märkten zu erhalten.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- Welche Wirtschaftszweige-

Alle Emittenten mit Ausnahme der EU-Mitgliedstaaten, internationaler Stellen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, der EZB und OGAW.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)-

Zwar werden alle Emittenten gleich welcher Größe den Europäischen Pass in Anspruch nehmen können, doch sind es in der Regel börsennotierte und mittlere Unternehmen, die direkt auf dem Markt Kapital aufnehmen.

- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten-

Nein. Der Vorschlag betrifft Emittenten in der gesamten Gemeinschaft.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Die Unternehmen müssen die für die Veröffentlichung des Prospekts gestellten Auflagen erfuellen und die einschlägigen Informationen gegebenenfalls aktualisieren.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- für die Beschäftigung-

Der Vorschlag dürfte sich positiv auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken. Da er die direkte Kapitalaufnahme auf dem Wertpapiermarkt erleichtert und verbilligt, erhöht sich für die Unternehmen die Zahl neuer Finanzquellen.

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

Wie bereits dargelegt, dürften effiziente europäische Wertpapiermärkte die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessern und das Wirtschaftswachstum ankurbeln, was sich positiv auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, auf Innovation und auf Produktivität auswirkt (und auch den Zuwachs von Wagniskapital fördert).

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen-

In Anbetracht der verbilligten Kapitalaufnahme und unionsweit harmonisierter und vergleichbarer Bedingungen für alle Wettbewerber ist in diesem Bereich mit positiven Auswirkungen zu rechnen.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Dem Vorschlag zufolge soll die Kommission die vorgeschriebenen drei Jahre, die ein Emittent bestehen muss, um in den Genuss des Europäischen Passes und der gegenseitigen Anerkennung zu kommen, durch einen Komitologiebeschluss verkürzen können. In Bezug auf die Offenlegungsstandards teilt die Kommission die Auffassung anderer einschlägiger internationaler Organisationen, dass keinerlei Unterscheidung in Bezug auf Größe des Emittenten getroffen werden sollte. Der Prospekt sollte dem Anleger eine angemessene Bewertung der angebotenen oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere ermöglichen. Hohe Offenlegungsstandards dürften (wie die Erfahrung in den USA zeigt) das Vertrauen der Anleger stärken, denn letztendlich bedeutet jede Standardisierung Kosteneinsparungen.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Die Kommission hat die betroffenen Organisationen direkt und indirekt konsultiert. Im Forum für Verbraucherinformation wurden die mit diesem Thema zusammenhängenden Fragen umfassend diskutiert.

Das Forum of European Securities Committee (FESCO), an dessen Sitzungen die Kommission als Beobachterin teilnimmt, hat im Mai 2000 ein Konsultationspapier über europaweite öffentliche Angebote veröffentlicht. Die dazu (unter anderem von 18 europäischen und nationalen Verbänden) abgegebenen Stellungnahmen wurden der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Anschluss an diese Anhörung legte FESCO der Kommission ein neues Papier über europaweite öffentliche Angebote vor, das diesen Stellungnahmen Rechnung trägt und inhaltlich weitgehend mit dem Kommissionsvorschlag übereinstimmt.

Die Kommission hat dieses Thema am 8. Juni 2000 in der Sitzung des Ausschuss hochrangiger Beamter der Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörden mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Aufsichtsbehörden diskutiert und am 26. Januar 2001 zur Erörterung des Vorschlagsentwurfs eine Ad-hoc-Sitzung einberufen. Auch die Politische Gruppe für Finanzdienstleistungen hat über die Grundzüge der Einführung eines Europäischen Emittentenpasses diskutiert.

Für seinen Schlussbericht über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte hat der Ausschuss der Weisen die Branche konsultiert und zu diesem Zweck schriftliche Stellungnahmen eingeholt und Ad-hoc-Anhörungen veranstaltet. Dem ersten Bericht des Ausschusses zufolge (S. 36) wurde die Einführung eines Europäischen Emittentenpasses in den meisten Stellungnahmen als eine der Top-Prioritäten genannt, die von der Kommission in Angriff genommen werden müssen.

Auch im dritten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans (sowie in den Diskussionen der Politischen Gruppe für Finanzdienstleistungen) wurde die Aktualisierung der derzeitigen Prospektrichtlinien und die Einführung eines Europäischen Passes als Top-Priorität eingestuft.

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