Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
/* KOM/2002/0092 endg. - COD 2002/0047 */
ABl. C 151E vom 25.6.2002, S. 129–131 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
(von der Kommission vorgelegt)
BEGRÜNDUNG
Ziel des Gemeinschaftsvorhabens
Die Softwareentwicklung verzeichnete in den letzten Jahren ein stetiges Wachstum. Sie wirkt sich in erheblichem Maße auf die gesamte europäische Wirtschaft aus und leistet einen wesentlichen Beitrag zum Bruttosozialprodukt und zur Beschäftigung. 1998 lag der Wert des Paketsoftwaremarktes in Europa bei 39 Mrd. Euro [1]. Datamonitor [2] kam kürzlich in einer Studie zu dem Schluss, dass die Zahl der Beschäftigten in der Paketsoftwarebranche in Westeuropa von 1999 bis 2003 um 24%-71% (durchschnittlich 47%) steigen werde. Außerdem werde jeder Arbeitsplatz in der Paketsoftwarebranche 2-4 Arbeitsplätze in nachgelagerten Wirtschaftszweigen und 1 Arbeitsplatz in vorgelagerten Wirtschaftszweigen schaffen.
[1] Vgl. die Studie von Booz Allen & Hamilton für das niederländische Wirtschaftsministerium: The Competitiveness of Europe's ICT Markets, März 2000, S. 10.
[2] Packaged software in Western Europe: The economic impact of the packaged software industry on the combined economies of sixteen European countries, September 2000, Datamonitor, London
Ihr Wachstumspotenzial und folglich der Einfluss auf die Wirtschaft werden künftig noch größer sein, da die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Internet-Gesellschaft rasch zunimmt. Da die Softwareindustrie inzwischen einen hohen Reifegrad erreicht hat, sind viele Softwareverbesserungen immer schwerer und nur mit zunehmendem Kostenaufwand zu erzielen; gleichzeitig können sie sehr einfach kopiert werden.
Patente spielen eine wichtige Rolle für den Schutz technischer Erfindungen im Allgemeinen. Bei allen Erfindungen, denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bisher Patentschutz gewährt wurde, hat das Grundprinzip des Patentsystems seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt. Patente wirken als Anreiz, die nötige Zeit und das nötige Geld aufzuwenden; außerdem stimulieren sie den Arbeitsmarkt. Auch die Gesellschaft an sich profitiert von der Offenbarung der Erfindung, denn sie dient dem technischen Fortschritt, auf dem andere Erfinder aufbauen können.
Was den Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen [3] anbelangt, ist die gegenwärtige Rechtslage diffus; dies führt zu Rechtsunsicherheit. Zwar können Computerprogramme ,als solche" laut dem Europäischen Patentübereinkommen [4] (EPÜ) und den Patentgesetzen der Mitgliedstaaten nicht patentiert werden; vom Europäischen Patentamt (EPA) und den nationalen Patentämtern wurden aber inzwischen Tausende von Patenten für computerimplementierte Erfindung erteilt, über 20 000 allein vom EPA. Viele dieser Patente berühren Kernbereiche der Informationstechnik, d. h. digitale Datenverarbeitung, Datenerkennung, -darstellung und -speicherung. Auch in anderen technischen Bereichen wie der Kraftfahrzeugtechnik und dem Maschinenbau werden solche Patente erteilt, z. B. für programmgesteuerte Prozessoren.
[3] Definition des Begriffs siehe Art. 1.
[4] Das Europäische Patentübereinkommen trat am 7. Oktober 1977 in Kraft. Alle 15 EU-Mitgliedstaaten sowie Liechtenstein, Monaco, die Schweiz, die Türkei und Zypern sind gegenwärtig Vertragsstaaten.
Zwar unterliegen die nationalen Patentämter und das EPA ähnlichen Rechtsvorschriften für die Erteilung solcher Patente, aber ihre jeweilige Anwendung in Rechtsprechung und Praxis der Mitgliedstaaten weicht voneinander ab. Vor allem unterscheidet sich die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA von der Rechtsprechung der Gerichte in den Mitgliedstaaten. Dies kann dazu führen, dass eine computerimplementierte Erfindung in einem Mitgliedstaat geschützt ist, in einem anderen dagegen nicht. Dies hat direkte, negative Auswirkungen auf das korrekte Funktionieren des Binnenmarktes [5].
[5] Die Unterschiede sind im Folgenden weiter ausgeführt.
Die Richtlinie packt diese Probleme an, indem sie die nationalen Patentgesetze hinsichtlich der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen harmonisiert und die Patentierungsvoraussetzungen transparenter macht.
Vorgeschichte: Sondierungen durch die Kommission
Erste Sondierungen erfolgten im Jahr 1997 anhand des Grünbuchs über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa [6]. Anfang 1999 war klar, dass die Europäische Kommission die Frage der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen rasch und vorrangig angehen sollte [7]. Mittels einer Richtlinie zur Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten die Unklarheiten und der Mangel an Rechtssicherheit auf diesem Gebiet beseitigt werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Vertragsstaaten des EPÜ parallel zu dieser Maßnahme auf Gemeinschaftsebene für eine Änderung von Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c EPÜ eintreten müssten, vor allem dafür, dass die Programme für Datenverarbeitungsanlagen aus der Liste der nicht patentierbaren Gegenstände gestrichen werden.
[6] Förderung der Innovation durch Patente - Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa, KOM(1997) 314 endg., 24. Juni 1997.
[7] Förderung der Innovation durch Patente - Folgemaßnahmen zum Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa, KOM(1999) 42 endg., 5. Februar 1999
Nach 1999 setzte die öffentliche Diskussion in dieser Frage ein und spitzte sich immer weiter zu. Auf der einen Seite verlangten Teile der europäischen Wirtschaft wiederholt rasches Handeln, damit die herrschenden Unklarheiten und die Rechtsunsicherheit über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen beseitigt würden, auf der anderen Seite meldeten Entwickler und Anwender von quelloffener Software (open source) und mit ihnen große Teile der mittelständischen Wirtschaft zunehmend ihre Bedenken gegenüber Softwarepatenten an.
Am 19. Oktober 2000 startete die Europäische Kommission eine abschließende Konsultierungsrunde; als Grundlage dafür diente ein Sondierungspapier im Internet. Die breite Öffentlichkeit und die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, zu diesem Papier Stellung zu nehmen [8].
[8] Die Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen - Sondierungspapier der Dienststellen der Generaldirektion Binnenmarkt (19. Oktober 2000). Das Papier kann heruntergeladen werden von http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/softpatde.htm
Die Sondierung erfolgte zweistufig. Zunächst wurde die Grundfrage gestellt, ob überhaupt Bedarf nach einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene besteht, und wenn ja, welches Niveau insgesamt angemessen wäre. Anschließend wurden der Stand der Rechtsprechung des EPA genauer erläutert und einige ganz spezifischen Elemente vorgeschlagen, die bei einer Harmonisierung in etwa auf der Stufe des status quo in Frage kommen könnten.
Die Sondierung erbrachte 1450 Antworten, die von einem externen Beratungsunternehmen analysiert und zu einem öffentlichen Bericht verarbeitet wurden [9].
[9] Siehe http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/softpatanalyse.htm
Die Auswertung der Antworten ergab eindeutig, dass Handlungsbedarf besteht. Die Unklarheiten darüber, wo die Grenzen der Patentierbarkeit liegen, haben sehr negative Auswirkungen auf die Wirtschaft. Allerdings gingen die Meinungen sehr stark in der Frage auseinander, was getan werden sollte: Die einen sprachen sich für eine strikte Begrenzung softwarebezogener Patente aus (oder gar für ein völliges Verbot), die anderen befürworteten eine Harmonisierung in etwa auf der Stufe des status quo, so wie er sich aus der Praxis und der Rechtsprechung des EPA ergeben hat.
Einzelantworten kamen hauptsächlich von Anhängern quelloffener Software. Ihre Ansichten reichten von einem glatten Verbot von Softwarepatenten bis zur ,offiziellen" Position der Eurolinux-Allianz, die sich gegen die Patentierung von Software für Allzweckcomputer aussprach. Die Befürworter des im Sondierungspapier dargelegten Ansatzes fanden sich weitgehend unter regionalen und sektoralen Einrichtungen, die zahlreiche Unternehmen aller Größenordnungen vertreten, dazu zählten die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas UNICE, der Europäische Verband der informations- und kommunikationstechnischen Industrie EICTA und die European IT Services Association EISA. Auch einzelne Großeinrichtungen, sonstige Industrieverbände und Fachleute auf dem Gebiet des geistigen Eigentums meldeten sich zu Wort. Auch wenn zahlenmäßig deutlich weniger Reaktionen aus dieser Kategorie eintrafen als aus der Open-Source-Bewegung, gibt zweifellos das wirtschaftliche Gewicht - gemessen an der Zahl der betroffenen Arbeitsplätze und der Höhe der Investitionen - den Ausschlag zugunsten einer Harmonisierung im Sinne des Sondierungspapiers.
Die Generaldirektion Unternehmen der Europäischen Kommission gab darüber hinaus eine Studie in Auftrag, die speziell mittelständische Unternehmen betraf [10]. Die Studie sollte der Frage nachgehen, wie mittelständische Unternehmen, die mit der Entwicklung von Software zu tun haben, ihr geistiges Eigentum schützen. Ein wesentliches Ziel war die Erstellung einer Broschüre, die diese Unternehmen mit den verschiedenen Verfahren zum Schutz geistigen Eigentums vertraut macht und sie über die Schutzformen genauer informiert. Die Studie entstand zwar weitgehend ,am Schreibtisch", doch wurde auch ein Erhebungsfragebogen an mittelständische Unternehmen der europäischen Softwareindustrie versandt, die anhand verschiedener Quellen ausgewählt worden waren. Zwölf Unternehmen beantworteten den Fragebogen. Zusätzlich wurden einige große europäische Softwarehäuser befragt sowie einige öffentliche Forschungseinrichtungen.
[10] "Patent protection of computer programmes" (Auftragsnr. INNO-99-04). Der Bericht kann heruntergeladen werden von ftp://ftp.ipr-helpdesk.org/softstudy.pdf . Ein ergänzender Leitfaden über Softwareschutz für kleine und mittlere Unternehmen kann ebenfalls heruntergeladen werden, und zwar von: ftp://ftp.ipr-helpdesk.org/software.pdf.
Die mittelständischen Unternehmen, die an der Befragung teilnahmen, wussten in der Regel recht wenig über die Möglichkeiten, ihre Produkte durch Patente zu schützen. Man hielt Patente für komplex, teuer und von kleinen Unternehmen nur schwer durchsetzbar und daher für weniger nützlich als den Urheberrechtsschutz oder informelle Schutzmöglichkeiten. Auch das Wissen über die Möglichkeiten, Patente als Quelle für technische Informationen zu nutzen, war recht gering. Diese Ergebnisse machen deutlich, dass die mittelständische Wirtschaft stärker sensibilisiert werden muss und dass vor allem die Fachleute und die für die Verwaltung der einzelnen Systeme zuständigen Personen gefordert sind.
Die Kommission ist der Frage nachgegangen, inwieweit die nationalen Patentgesetze im Hinblick auf computerimplementierte Erfindungen harmonisiert werden sollten, angesichts der zu erwartenden Auswirkungen des Vorschlags auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr. Außerdem hat sie sich mit den Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen und auf die Entwicklung und Verbreitung kostenloser/quelloffener Software befasst. Zu diesem besonderen Zweck wurden die Erkenntnisse einer Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen [11] sowie anderer einschlägiger wirtschaftlicher Untersuchungen ausgewertet. Bei der Ermittlung der Patentierungsvoraussetzungen schenkte die Kommission der Patentpraxis ihrer wichtigsten Handelspartner besondere Aufmerksamkeit, dies gilt vor allem für die Vereinigten Staaten und Japan. In diesem Zusammenhang wurde untersucht, wie in den Vereinigten Staaten Patente für computerimplementierte Geschäftsmethoden erteilt werden; besonders berücksichtigt wurden dabei Patente, die im elektronischen Geschäftsverkehr Anwendung finden. Patente auf Geschäftsmethoden sind in den Industrieländern inzwischen heftig umstritten.
[11] ,The Economic Impact of Patentability of Computer Programs"; herunterladbar von http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/indprop/studyintro.htm (nur in Englisch). Die Studie wurde im Auftrag der Kommission vom Intellectual Property Institute in London ausgeführt und im März 2000 abgeschlossen.
Internationaler Wettbewerb: die Rechtslage in den USA und in Japan
Um gleiche Bedingungen für den Schutz computerimplementierter Erfindungen in Europa und den Vereinigten Staaten zu schaffen, hätte man es für wünschenswert halten können, den Schutzumfang zu erweitern und das europäische Patentrecht auf diesem Gebiet stärker an das US-amerikanische anzupassen. Vor allem hätte man die Patentierbarkeit computerimplementierter Geschäftsmethoden ins Auge fassen können.
Im Unterschied zu Europa muss eine Erfindung in den Vereinigten Staaten keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern. In Japan gilt traditionell eine mit Europa vergleichbare Lehrmeinung: Eine Erfindung muss eine fortgeschrittene Umsetzung technischer Ideen unter Anwendung eines Naturgesetzes darstellen. In den Vereinigten Staaten genügt es, wenn eine Erfindung einem Gebiet der Technik angehört; sie muss den Stand der Technik nicht bereichern. Allein dadurch, dass für eine Erfindung ein Computer oder Software zum Einsatz kommt, wird sie Teil des Gebiets der Technik, sofern sie auch noch ein ,nützliches, konkretes und greifbares Ergebnis" beinhaltet. Da in den Vereinigten Staaten eine Erfindung keinen technischen Beitrag leisten muss, gibt es dort folglich keine nennenswerten Beschränkungen für die Patentierung von Geschäftsmethoden [12] (sie müssen lediglich neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen).
[12] Infolge der Entscheidung des U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit vom 23. Juli 1998 in der Sache State Street Bank & Trust Co. gegen Signature Financial Group, Inc., 149 F.3d 1368 stieg die Zahl der Patentanmeldungen für Geschäftsmethoden in den USA sprunghaft an.
Auswirkungen der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen auf Innovationstätigkeit, Wettbewerb und Unternehmen
Die oben genannte Studie (siehe Fußnote 11) betrachtet die Vereinigten Staaten als Testfall. Sie kommt zu dem Schluss, dass ,die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen zum Wachstum der Softwareindustrie in den Vereinigten Staaten beigetragen hat und vor allem dazu, dass mittelständische Unternehmen und unabhängige Softwareentwickler zu großen, ja sogar führenden Unternehmen heranwachsen konnten" [13]. Auch in Europa nutzen unabhängige Softwareentwickler Patente, um Finanzierungsmittel zu beschaffen oder Lizenzen vergeben zu können, zwar noch nicht sehr oft, aber mit steigender Tendenz [14]. Das entscheidende Schutzinstrument, das der Softwareindustrie zum Wachstum verholfen hat, war das Urheberrecht.
[13] Siehe Studie, S. 5.
[14] a.a.O., S. 3.
Die Studie verweist aber auch deutlich auf bedenkliche Aspekte der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen in den Vereinigten Staaten. Erstens werden wohl ,eindeutig ungültige Patente" erteilt (besonders im Bereich e-Commerce). Dies betrifft Patente auf Erfindungen, die entweder nicht neu sind oder denen auf den ersten Blick keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Zweitens könnten Patente auf computerimplementierte Erfindungen die Position mächtiger Marktteilnehmer stärken. Drittens verursachen Patente auf inkrementelle Innovationen, wie sie für die Softwareindustrie charakteristisch sind, wirtschaftliche Kosten, denn es müssen Patentinhaber ermittelt und Verhandlungen über die nötigen Lizenzen geführt werden. Die Studie konnte jedoch nicht belegen, dass die bedenklichen Aspekte schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen in den USA. Sie deutet dagegen an, dass es in Europa besser als in den Vereinigten Staaten gelingen könnte, die negativen Auswirkungen zu vermeiden, da der Vorteil in Europa nicht nur darin liege, dass es ein Einspruchsverfahren gebe, sondern dass Dritte unabhängig vom Einspruchsverfahren Einwendungen gegen die Patentierbarkeit angemeldeter Erfindungen gegenüber dem EPA erheben könnten. Dies sind wichtige Rechtsmittel, die die Qualität von Patenten gewährleisten. In den Vereinigten Staaten stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung.
Darüber hinaus weist die Studie darauf hin, dass man in Europa auf geeignete Prüfungsmaßstäbe achten müsse, vor allem hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit, um ungültige Patente zu vermeiden [15]. Es sollte noch erwähnt werden, dass die Qualität der Prüfung, die besonders vom EPA durchgeführt wird, auf breiter Basis anerkannt wird. Die Studie konnte ferner keine Hinweise darauf finden, dass unabhängige europäische Softwareentwickler durch die Patentpositionen großer Unternehmen bzw. anderer Softwareentwickler in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden sind [16].
[15] a.a.O., Seite 5 f.
[16] a.a.O., S. 3.
Die Studie sieht eine Möglichkeit zur Harmonisierung darin, beim status quo zu bleiben (wie er durch die Rechtsprechung des EPA geschaffen wurde), wobei allerdings der Ausschluss der ,Programme für Datenverarbeitungsanlagen" als solche aufgehoben werden müsste. Dies hätte nach Ansicht der Autoren nur eine einzige nennenswerte Konsequenz, nämlich dass mittelständische Unternehmen und unabhängige Softwareentwickler seltener der Meinung wären, softwarebezogene Erfindungen seien nicht patentierbar [17]. Anderseits könne, so die Studie, bei keinem Vorhaben zur Verbesserung des Schutzes von geistigem Eigentum in der Softwarebranche behauptet werden, dass die Entscheidungen auf der Basis solider wirtschaftlicher Erkenntnisse getroffen würden [18].
[17] a.a.O., S. 8.
[18] a.a.O., S. 36.
Derzeitige Rechtslage im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 1 und 2 EPÜ
Grundvoraussetzung der ,Technizität'
Nach den allgemeinen Anforderungen des Artikels 52 Absätze 1 bis 3 EPÜ, die im Wesentlichen in die Patentgesetze der Mitgliedstaaten übernommen wurden, wird von allen patentierbaren Erfindungen verlangt, dass sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. Artikel 52 Absatz 1).
Nach Artikel 52 Absatz 2 EPÜ sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen ,als solche" keine Erfindungen und somit nicht patentierbar. Die Beschwerdekammern des EPA gehen davon aus, dass alle Erfindungen zunächst einmal technischen Charakter haben müssen. In ähnlicher Weise unterstreicht Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, dass Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein sollen. Demgemäß halten die EPA-Beschwerdekammern und die Gerichte der Mitgliedstaaten computerimplementierte Erfindungen für patentierbar, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen, d. h., wenn sie einem Gebiet der Technik zuzurechnen sind. Auf computerimplementierte Erfindungen, die diese Voraussetzung erfuellen, treffen die Ausschlussgründe von Artikel 52 Absatz 2 nach herrschender Meinung nicht zu, da sie nicht den Computerprogrammen ,als solchen" zuzurechnen sind. So liegt nach Auslegung der EPA-Beschwerdekammern ein Ausschlussgrund nur bei solchen computerimplementierten Erfindungen vor, die keinen technischen Charakter haben [19].
[19] Computerprogrammprodukt I und II, T1173/97 vom 1.7.1998, ABl. EPA 1999, 609 und T0935/97 vom 4.2.1999, R.P.C. 1999, 861. Die Entscheidungsgründe der beiden Fälle sind weitgehend ähnlich.
In der Frage, welchen computerimplementierten Erfindungen ,Technizität" zugesprochen werden kann, lässt sich aus dem kürzlich verhandelten Fall Controlling pension benefits system [20] schließen, dass alle Programme, die auf einem Computer ablaufen, per Definition als technisch anzusehen sind (da es sich bei dem Computer um eine Maschine handelt). Sie überwinden somit die erste Hürde auf dem Weg zur Patentierbarkeit.
[20] Controlling pension benefits system/PBS, Entscheidung T-0931/1995 vom 8.09.2000.
Einer ähnlichen Argumentation folgen die EPA-Beschwerdekammern bei den anderen in Artikel 52 Absatz 2 aufgeführten Gegenständen, die ,als solche" ausgenommen sind, wie zum Beispiel ,Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten", ,die Wiedergabe von Informationen" oder ,ästhetische Formschöpfungen". Somit gelten auch diesbezügliche Erfindungen als patentierbar, wenn sie technischen Charakter haben.
Im Hinblick auf die Darstellung der Erfindung in den Patentansprüchen vertrat die Kammer in den Fällen Computerprogrammprodukt I & II [21] die Ansicht, dass man einem Programm allein, das auf einem Datenträger vorliegt, die Patentierbarkeit nicht absprechen sollte, wenn es potenziell einen technischen Effekt erzeugt, sobald es in einen Computer geladen und ausgeführt wird. Dies wurde dahingehend ausgelegt, dass es zulässig sein sollte, ein derartiges Programm allein oder seine Aufzeichnung auf einem Datenträger oder seine Signalform zu beanspruchen (z. B. wenn es als Datei auf einer Magnetplatte gespeichert ist oder über das Internet verschickt wird).
[21] Siehe oben, Fußnote 19. Vgl. auch Entscheidung T1002/92, in der die EPA-Beschwerdekammer erstmalig diese Argumentation verfolgte.
Funktion von Algorithmen
Der Begriff ,Algorithmus" bezeichnet im weitesten Sinne jede detaillierte Handlungsfolge, die der Erfuellung einer bestimmten Aufgabe dient. So gesehen kann er eindeutig sowohl technische als auch nicht-technische Prozesse umfassen.
Die bloße Existenz eines Algorithmus liefert kein brauchbares Kriterium, um patentierbare von nicht patentierbaren Gegenständen zu unterscheiden. Ein Algorithmus kann einer computerimplementierten Erfindung zugrunde liegen, aber auch einer konventionellen Erfindung (Maschine, elektrische Vorrichtung usw.) oder dem von dieser Erfindung ausgeführten Verfahren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ein Computerprogramm durch Anweisungen an den Computer ausgeführt wird, während eine konventionelle Maschine durch ihre (mechanischen, elektrischen usw.) Bauteile betrieben wird.
Ein abstrakter Algorithmus kann auf der Grundlage reiner Logik definiert werden, ohne dass ein physischer Bezug erforderlich ist. Es ist denkbar, dass ein derartiger Algorithmus in vielen unterschiedlichen Funktionen und in nicht miteinander verwandten Bereichen praktisch eingesetzt wird, und dort unterschiedliche Wirkungen erzeugt. Wenn man ihn also als theoretisches Konstrukt und isoliert von seiner physischen Umgebung betrachtet, so dass er dort auch seine Wirkungen nicht entfalten kann, dann ist er seinem Wesen nach nicht technisch, und kann somit auch nicht als patentierbare Erfindung angesehen werden.
Aus dem Gesagten folgt, dass ein abstrakter Algorithmus als solcher nicht monopolisiert werden kann. Die normalen Patentierungsregeln besagen, dass ein Patentanspruch für eine Erfindung, die auf einem bestimmten Algorithmus aufbaut, sich in der Regel nicht auf andere Anwendungen dieses Algorithmus erstreckt.
Patent- und Urheberrechtschutz ergänzen sich
Ein Patent schützt eine Erfindung in den Grenzen, die in den Patentansprüchen festgelegt sind. Die Patentansprüche wiederum bestimmen den Schutzbereich [22]. Auf diese Weise erhält der Patentinhaber einer computerimplementierten Erfindung das Recht, Dritten die Nutzung jeglicher Software zu verbieten, mit der seine (im Patentanspruch definierte) Erfindung realisiert wird. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Ziel auf unterschiedlichen Wegen mit Programmen erreicht werden könnte, deren Quell- oder Objektcodes sich voneinander unterscheiden und die unabhängig voneinander durch Urheberrechte geschützt sind, die einander nicht gegenseitig verletzen [23].
[22] Zur Auslegung der Patentansprüche sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Vgl. z. B. Artikel 69 Absatz 1 EPÜ.
[23] Derartige Darstellungen können nicht als einzige Grundlage zur Offenbarung der Erfindung dienen. Vgl. dazu z. B. die ,Richtlinien für die Prüfung im europäischen Patentamt', Teil C Kapitel II Ziffer 4.14a.
Der Urheberrechtsschutz nach Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen [24] erstreckt sich dagegen auf alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, wohingegen die Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms einschließlich der Schnittstellen zugrunde liegen, nicht im Sinne der Richtlinie geschützt sind. Ein Computerprogramm kann Urheberrechtschutz beanspruchen, wenn die Ausdrucksform Originalität besitzt, d. h., wenn sie das Ergebnis einer individuellen geistigen Werkschöpfung ihres Urhebers ist. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Formen des Quell- oder Objektcodes geschützt sind, nicht jedoch die ihnen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. Das Urheberrecht verbietet zwar das materielle Kopieren eines Quell- oder Objektcodes, lässt aber die zahlreichen alternativen Möglichkeiten offen, dieselben Ideen und Grundsätze mittels anderer Quell- oder Objektcodes auszudrücken. Es schützt auch nicht vor der Entwicklung eines identischen oder im Wesentlichen identischen Programms, das in Unkenntnis eines bestehenden Urheberrechtsschutzes entsteht.
[24] Das für Computerprogramme geltende Urheberrecht wurde mit dieser Richtlinie gemeinschaftsweit harmonisiert: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. L 122 vom 17.5.1991, S.42. Siehe Bericht der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Richtlinie 91/250/EWG, KOM(2000) 199 endg. vom 10.4.2000.
Dementsprechend kann für ein und dasselbe Programm ein komplementärer Rechtschutz auf der Grundlage des Patentrechts und des Urheberrechts bestehen. Der Schutz kann kumulativ sein, denn eine Verwertungshandlung kann gleichzeitig gegen das Urheberrecht am Code eines bestimmten Computerprogramms verstoßen und gegen den Patentschutz der diesem Programm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze.
Richtlinie 91/250/EWG enthält Sondervorschriften (Artikel 5 und 6), wonach das Urheberrecht an einem Computerprogramm unter bestimmten Voraussetzungen nicht durch Handlungen verletzt wird, die eigentlich einen Verstoß darstellen. Diese Ausnahmen betreffen Handlungen wie z. B. die Ermittlung der einem Programm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze oder die Vervielfältigung oder Übersetzung des Codes, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. Ferner ist geregelt, dass die Herstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht untersagt werden darf.
Derartige Bestimmungen sind im Bereich des Urheberrechts gerechtfertigt und notwendig, da das Urheberrecht das absolute Recht einräumt, die Vervielfältigung eines geschützten Werkes zu verbieten. Alle genannten Handlungen beinhalten die Anfertigung von Kopien und würden somit eine Rechtsverletzung darstellen, sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen. Andererseits erstrecken sich die Patentgesetze der Mitgliedstaaten, solange sie noch nicht vollständig harmonisiert sind, im Allgemeinen weder auf Handlungen im privaten Bereich und zu nicht-kommerziellen Zwecken, noch auf Handlungen zu experimentellen Zwecken in Bezug auf den Gegenstand der Erfindung. Auch ist es nicht wahrscheinlich, dass die Anfertigung von Sicherungskopien bei erlaubter Nutzung eines Patents, das sich auf einen programmierten Computer erstreckt, oder die Ausführung eines Programms als Verstoß ausgelegt werden könnte. Daher sollte die Ausübung eines Patents an einer computerimplementierten Erfindung aufgrund der unterschiedlichen Schutzgegenstände beim Patent- und beim Urheberrecht und der Art der zulässigen Ausnahmen nicht mit den Freiheiten kollidieren, die das Urheberrecht den Softwareentwicklern nach der Richtlinie 91/250/EWG einräumt. Was die Entwicklung interoperierender Programme anbelangt, sollte darüber hinaus die Auflage, dass jedes Patent eine deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung enthalten muss, Fachleuten die Aufgabe erleichtern, ein Programm an ein anderes bereits bestehendes Programm anzupassen, das patentierte Merkmale aufweist (der Offenbarungspflicht steht keine analoge Verpflichtung im Urheberrecht gegenüber). Schließlich muss noch darauf hingewiesen werden, dass im Falle missbräuchlicher Ausübung von Patentrechten Zwangslizenzen erteilt werden können bzw. auf das Wettbewerbsrecht zurückgegriffen werden kann. Erwägungsgrund 18 und Artikel 6 verweisen unter anderem speziell auf die Vorschriften der Richtlinie 91/250/EWG für die Dekompilierung und die Interoperabilität.
Notwendigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlage dieser Maßnahme
Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt erteilt, das heißt, es existiert ein zentrales Verfahren unter einheitlichen Vorschriften, bei dem die einmal erteilten Europäischen Patente in nationale Patente nach dem Patentrecht der Mitgliedstaaten zerfallen, für die sie gelten. Im Übrigen stimmen die nationalen patentrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten im Wesentlichen untereinander und mit den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens überein. Die Auslegung im Einzelnen - bezüglich der Wirkung eines Europäischen Patentes und auch eines nationalen Patentes - ist jedoch den Gerichten vorbehalten. Die Gerichte der Mitgliedstaaten können den Entscheidungen der Beschwerdeinstanzen des Europäischen Patentamtes (und den Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten) zwar präjudizierende Bedeutung beimessen, sie sind aber nicht daran gebunden. Im Falle eines direkten Konfliktes bleibt ihnen unter Umständen keine andere Wahl, als bindende Präzedenzurteile im Einklang mit ihrer eigenen Rechtstradition zu beachten. Das kann zu unterschiedlichen Auslegungen des Europäischen Patentübereinkommens und somit des für bestimmte Erfindungen gewährten Schutzumfanges führen, was auch tatsächlich geschehen ist.
Die bisherige nationale Rechtsprechung auf dem Gebiet der computerimplementierten Erfindungen ist überwiegend in nur zwei Mitgliedsstaaten entwickelt worden: in Deutschland und im Vereinigten Königreich. Interessant ist dabei, dass diese Gerichte in wichtigen Fragen, die die Patentanforderungen betrafen (Definition der patentierbaren Erfindung) unterschiedlich entschieden haben. Das legt den Schluss nahe, dass die Gerichte anderer Mitgliedstaaten, wenn sie entsprechende Fälle zu entscheiden hätten, zu sehr unterschiedlichen Urteilen gelangen könnten, falls eine Harmonisierung unterbleibt. Patentanmelder und die Allgemeinheit als möglicher Nutzer patentierbarer Gegenstände können gegenwärtig also nicht sicher sein, ob für diesen Bereich erteilte Patente im Falle eines Rechtsstreites aufrechterhalten würden.
Darüber hinaus können diese Unsicherheit und die Unterschiede beim Rechtsschutz in der Praxis negative Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen und auf den freien Warenverkehr im Binnenmarkt haben. Das augenfälligste Beispiel hierfür ist der Fall, in dem ein Erzeugnis von den Gerichten eines Mitgliedstaates als patentierbar, von denen eines anderen als nicht patentierbar eingestuft wird. Das Wettbewerbsumfeld für innovative Produkte wird in dieser Situation sehr unterschiedlich aussehen, je nachdem, ob sie Patentschutz genießen oder nicht; gleichzeitig werden unlizenzierte Kopien nicht über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen der Schutz verweigert wurde, in Mitgliedstaaten gelangen können, in denen Schutz besteht. Außerdem dürften sich Unternehmen bei Entscheidungen über den Standort von Entwicklungsabteilungen oder über die Erschließung neuer Märkte davon beeinflussen lassen, ob die Gerichte vor Ort den Schutz computerimplementierter Erfindungen bejahen oder nicht.
Es sollte ferner daran erinnert werden, das Patente auch allein auf nationalem Weg erlangt werden können, d. h. ohne Beteiligung des Europäischen Patentamtes. Die Argumente, die die Abweichungen zwischen nationalen Rechtsvorschriften betreffen, gelten auch in einer solchen Situation; hinzu kommt aber noch, dass die Bearbeitung der Anmeldungen und die Erteilung der Patente ausschließlich nach nationalem Recht erfolgt. Dann kommt nicht einmal die vereinheitlichende Wirkung des EPA als zentrale Patenterteilungsbehörde zum Tragen, was zur Folge hat, dass den Mitglieder ein und derselben ,Patentfamilie" (d. h. Patente, die sich alle auf dieselbe Erfindung beziehen und alle auf eine Anmeldung zurückgehen) in verschiedenen Ländern von Anfang an ein sehr unterschiedlicher Schutzumfang zuteilt werden könnte.
Die besonderen Unterschiede zwischen der Rechtsprechung im Vereinigten Königreich und in der EPA-Beschwerdekammer liegen bei der Auslegung des Rechts bezüglich der von einer Patentierung generell ausgeschlossener Gegenstände. Im Gegensatz zum EPA halten die Gerichte im Vereinigten Königreich eine softwarebezogene Erfindung, die beispielsweise eine Geschäftsmethode oder eine geistige Tätigkeit umfasst, für nicht patentierbar, selbst wenn ein technischer Beitrag (im Sinne dieser Richtlinie) ermittelt werden kann. Dies zeigt sich an den Fällen Merrill Lynch [25] (Geschäftsmethoden) und Raytheon Co's Application [26] (geistige Tätigkeiten).
[25] [1989] RPC 569.
[26] [1993] RPC 427; der Fall bestätigt in dieser Hinsicht Wang Laboratories Inc's Application [1991] RPC 463.
Andererseits war man davon ausgegangen, dass die deutsche Rechtsprechung die Möglichkeit nicht ausschließt, dass Geschäftsmethoden mit einem technischen Aspekt patentierbar sein könnten, selbst wenn der einzige Beitrag dieser Erfindungen nichttechnischer Art ist [27]. Eine solche Auslegung würde den Weg für eine beträchtliche Ausdehnung der Patentierbarkeit auf diesem Gebiet ebnen. Einschlägig sind unter anderem die Fälle ,Automatische Absatzsteuerung" [28] und Sprachanalyseeinrichtung [29]. Obwohl der Bundesgerichtshof kürzlich eine Klärung herbeigeführt hat [30], als er entschied, dass die EPA-Beschwerdekammer und diese Richtlinie den richtigen Ansatz verfolgen, namentlich dass ein technischer Beitrag der Erfindung unabdingbare Voraussetzung für die erfinderische Tätigkeit ist, macht dieses Beispiel deutlich, wie die Auslegung des Rechts zu einer sehr unterschiedlichen Entwicklung des Umfangs der Patentierbarkeit auf nationaler Ebene führen kann.
[27] Vgl. in diesem Sinne: Nack, Ralph, Sind jetzt computerimplementierte Geschäftsmethoden patentfähig* -- Analyse der Bundesgerichtshofs-Entscheidung ,Sprachanalyseeinrichtung", GRUR Int. 2000, 853.
[28] GRUR 1999, 1078.
[29] GRUR 2000, 930.
[30] Fall X ZB 16/00 (Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH vom 17. Oktober 2001).
Neben den Unterschieden in der Beurteilung der Patentierbarkeitskriterien besteht auch Unsicherheit hinsichtlich der Form der zulässigen Patentansprüche. Während im Vereinigten Königreich sehr schnell angekündigt wurde [31], das Patentamt werde Ansprüche auf Programmprodukte in der Form zulassen, wie sie die EPA-Beschwerdekammer in zwei Entscheidungen, Computerprogrammprodukt I & II, als zulässig erklärt hat, und dieser Ansatz vor kurzem auch vom Bundesgerichtshof unterstützt wurde [32], sind andere Mitgliedstaaten dem noch nicht eindeutig gefolgt.
[31] Siehe ,U.K. Patent Office practice notice" vom 19.4.1999 (zugänglich über die Website des Patent Office unter http://www.patent.gov.uk/patent/notices/practice/computer.htm).
[32] Fall X ZB 16/00 (siehe oben). Der BGH verwarf ein früheres Urteil des Bundespatentgerichts, das die alleinige Beanspruchung eines Datenträgers mit einem Computerprogramm als nicht zulässig angesehen hatte. Damit dürfte der BGH indirekt zu verstehen gegeben haben, dass er die Praxis des EPA billigt, Ansprüche auf Computerprogramme allein zuzulassen, sofern im Zusammenspiel mit einem Computer ein technischer Beitrag erzielt wird.
Gewählter Ansatz
Die Erkenntnisse darüber, wie sich Patente für computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit, den Wettbewerb und die europäischen Unternehmen auswirken, haben die Kommission zu der Auffassung geführt, dass die Richtlinie den Schutz computerimplementierter Erfindungen ohne abrupte Änderung der Rechtslage harmonisieren sollte, insbesondere ohne irgendeine Ausdehnung der Patentierbarkeit auf Computerprogramme ,als solche". Eine wichtige Sicherungsklausel stellt Artikel 5 dar. Darin erhält die Kommission den Auftrag, dem Europäischen Parlament binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie darüber zu berichten, wie sich Patente auf computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit auswirken. Im Lichte der Erfahrungen aus der Umsetzung der Richtlinie und aufgrund der Berichte des Fachausschusses könnte die Kommission erwägen, Änderungen an der Richtlinie vorzuschlagen.
Zwar muss das Patentsystem dort, wo es erforderlich ist, angepasst werden, damit Erfindungen in neuen Bereichen der Technik den nötigen Schutz erhalten, diese Weiterentwicklung des Systems sollte sich aber an den allgemeinen, historisch gewachsenen Grundsätzen des europäischen Patentrechts ausrichten. Diese finden ihren besonderen Ausdruck in dem Grundsatz, dass eine Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten muss, damit sie patentierbar ist.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft zumindest vorläufig auf der erreichten Stufe verharren und den Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen nicht ausweiten sollte, etwa durch Verzicht auf das Kriterium des technischen Beitrags. Ein derartiges Vorgehen würde dazu führen, dass computerimplementierte Geschäftsmethoden patentiert würden. Die Erfahrungen der Vereinigten Staaten sind auf diesem Gebiet noch jung; daher lassen sich die Auswirkungen patentierter Geschäftsmethoden auf die Wirtschaft im Allgemeinen und den elektronischen Geschäftsverkehr im Besonderen noch nicht voll abschätzen. Darüber hinaus wird in den Vereinigten Staaten heftig über dieses Thema diskutiert, denn es wurden Bedenken laut, dass derartige Patente den elektronischen Geschäftsverkehr zum Erliegen bringen könnten. Außerdem ist zu bedenken, dass eine Harmonisierung in dieser Richtung nichts anderes bedeuten würde, als dass eigene Regeln für computerimplementierte Erfindungen geschaffen würden, die von den allgemeineren Grundsätzen des europäischen Patentrechts abweichen, wonach stets ein technischer Beitrag gefordert wird.
Wenn die Richtlinie einen technischen Beitrag vorschreibt, dürfte dafür gesorgt sein, dass keine Patente auf ,reine" Geschäftsmethoden oder allgemeiner auf gesellschaftliche Prozesse erteilt werden, weil diese Methoden oder Prozesse die strengen Kriterien nicht erfuellen und unter anderem keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.
Damit soll sichergestellt werden, dass sich Patente auf computerimplementierte Erfindungen in der Gemeinschaft positiv auf die Innovationstätigkeit und die europäischen Unternehmen auswirken und den Wettbewerb nicht ungebührlich behindern.
Patente auf computerimplementierte Erfindungen sind für alle Unternehmen der Softwarebranche von Bedeutung, auch für die mittelständische Wirtschaft. Mittelständische Unternehmen haben aber oft nur wenig oder gar keine Erfahrung mit dem Patentsystem. Daher verlassen sie sich häufig allein auf das Urheberrecht, das die verschiedenen Ausdrucksformen von Computerprogrammen als literarische Werkschöpfungen schützt. Damit mittelständische Unternehmen die verschiedenen Möglichkeiten des Patentsystems voll nutzen können, müssen sie die Möglichkeit haben, ohne großen Aufwand auf diesbezügliche Informationen zuzugreifen: Sie müssen herausfinden können, wie sie Patentschutz erhalten, welche potenziellen Vorteile er hat, welche Voraussetzungen sie erfuellen müssen, um eigene Erfindungen zu patentieren und diesbezügliche Lizenzen zu vergeben, bzw. wie sie sich Patentlizenzen von anderen Patentinhabern beschaffen. Die Mitgliedstaaten müssen entscheiden, ob sie und besonders ihre Patentämter im Hinblick auf computerimplementierte Erfindungen besondere Patentinformationskampagnen durchführen müssen.
Die vorgeschlagene Gemeinschaftsmaßnahme erfuellt die Subsidiaritätskriterien, da die Ziele auf nationaler Ebene nicht erreicht werden können. Rechtsprechung und Patentpraxis auf dem Gebiet der computerimplementierten Erfindungen sind seit vielen Jahren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass es ohne gesetzgeberische Maßnahme zu einer Annäherung kommen könnte. Angesichts der grenzübergreifenden Auswirkungen der nationalen Patentpraxis sind die Ziele daher nur durch eine gemeinschaftliche Maßnahme erreichbar.
Die Gemeinschaftsmaßnahme steht darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung. Die Richtlinie beschränkt sich strikt auf die Fortschreibung der grundlegenden Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. An dem allgemeinen Patentrecht wird weitestgehend festgehalten, dies gilt sowohl für die verfahrens- und materiellrechtlichen Gegebenheiten als auch für seine Auslegung durch die nationale Gerichtsbarkeit. Es wird weiterhin anwendbar sein und die Richtlinie ergänzen, soweit es ihr nicht zuwiderläuft.
Harmonisierung und größere Transparenz sollten europäische Unternehmen und ganz besonders die mittelständische Wirtschaft dazu bewegen, Patente einzusetzen, um ihre computerimplementierten Erfindungen in vollem Umfang zu verwerten.
Rechtsgrundlage für die Harmonisierung
Ziel der Maßnahme ist die Vollendung des Binnenmarktes durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen; deshalb schlägt die Kommission Artikel 95 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für die Harmonisierung vor. Auf diese Rechtsgrundlage stützten sich bereits andere Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums [33] und ganz besonders die vor kurzem verabschiedete Richtlinie 98/44/EG, mit der die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen harmonisiert wurde. Die Wahl dieser Rechtsgrundlage wurde in Fällen, die im Hinblick auf die Patentierbarkeit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrfach bestätigt [34], insbesondere in einem Urteil des EuGH [35] zu der besagten Richtlinie 98/44/EG, in dem die Rechtsgrundlage eingehend geprüft wurde.
[33] Siehe z. B. Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1); Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42); Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9); Richtlinie 96/9/EWG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
[34] Siehe Gutachten 1/94, Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums, 15.11.1994, Slg. 1994, Seite I-5267 und Rechtssache C-350/92, Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union, 13.7.1995, Slg. 1995, Seite I-1985.
[35] Rechtssache C-377/98, Königreich der Niederlande gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union; darin heißt es (Randnummern 18-20):
Erläuterung der einzelnen Artikeln der Richtlinie
Artikel 1
In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der Richtlinie, die Vorschriften im Zusammenhang mit der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen enthält, eindeutig festgelegt. Der Begriff ,computerimplementierte Erfindung" wird in Artikel 2 definiert.
Artikel 2
In diesem Artikel werden Begriffe bestimmt, die in der Richtlinie verwendet werden. Unter ,computerimplementierte Erfindung" soll jede Erfindung subsumiert werden, die sich auf einen Computer oder eine vergleichbare Vorrichtung stützt und durch Ablauf eines Computerprogramms realisiert wird. Aus dieser Definition ergibt sich, dass unerheblich ist, ob die ,Neuheit" einer Erfindung im Anwendungsbereich der Richtlinie auf einem technischen Merkmal beruht. Aus der Verwendung des Ausdrucks ,auf den ersten Blick" im Zusammenhang mit den ,neuartigen Merkmalen" ergibt sich, dass die tatsächliche Neuheit nicht nachgewiesen werden muss (z. B. durch eine Recherche), wenn es festzustellen gilt, ob eine beanspruchte Erfindung dieser Definition gerecht wird. Wie in Erwägungsgrund 11 und Artikel 4 dargelegt, ist das Vorliegen eines ,technischen Beitrags zum Stand der Technik" nicht anhand des Kriteriums der Neuheit, sondern der erfinderischen Tätigkeit zu prüfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieser Ansatz der Praxis besser gerecht wird.
Als ,technischer Beitrag" soll ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik verstanden werden, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.
Artikel 3
Artikel 3 im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 6 korrespondiert mit Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein müssen, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, dass sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine computerimplementierte Erfindung ist per Definition einem Gebiet der Technik zugehörig. Dagegen entspricht ein Algorithmus, der ohne Bezug zu einer physischen Umgebung definiert ist, nicht der Definition einer ,computerimplementierten Erfindung" und wird somit keinem Gebiet der Technik zugeordnet.
Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, computerimplementierte Erfindungen wie jede andere Erfindung zu schützen, vorausgesetzt dass sie die Basiskriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit nach Artikel 52 Absatz 1 EPÜ erfuellen.
Nach Absatz 2 liegt eine erfinderische Tätigkeit nur vor, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik leistet, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist (Artikel 2). Dies muss als nähere Bestimmung und nicht als Ersatz für die Definition des Begriffs der erfinderischen Tätigkeit in Artikel 56 EPÜ verstanden werden; danach gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies ist in Wirklichkeit bereits eine generelle Anforderung an alle patentierbaren Erfindungen, obwohl natürlich bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit auf Gebieten, in denen Ausschlüsse selten sind (z. B. auf dem Gebiet des Maschinenbaus), normalerweise nicht geprüft werden muss, ob der Beitrag technischer Art ist oder nicht.
Folglich wird einer computerimplementierten Erfindung, die zwar den früheren Stand der Technik bereichert, aber keinen technischen Charakter hat, die erfinderische Tätigkeit abgesprochen, selbst wenn die (nicht-technische) Bereicherung des früheren Standes der Technik über das Naheliegende hinausgeht. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muss die Frage, welcher Stand der Technik und welcher Wissensstand des Fachmanns zugrunde zu legen ist, anhand der Kriterien beantwortet werden, die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Allgemeinen angewandt werden (siehe z. B. Artikel 56 zweiter Satz EPÜ).
Artikel 4 Absatz 3 besagt, dass die Erfindung in ihrer Gesamtheit geprüft werden muss, wenn der technische Beitrag ermittelt wird. Dies steht im Einklang mit den Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA in Sachen Controlling Pension Benefits [36] und Koch & Sterzel [37]; danach darf keine ,Gewichtung" vorgenommen werden zwischen technischen und nicht-technischen Merkmalen, wenn bestimmt werden soll, welcher Aspekt den wichtigeren Beitrag zum Erfolg der Erfindung leistet.
[36] Siehe Fußnote 20.
[37] T26/86 vom 21.5.1987, ABl. EPA 1988, 19.
Daraus ergibt sich Folgendes: Sofern eine Erfindung Aspekte aufweist, die nach Artikel 52 Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen sind (z. B. eine Geschäftsmethode), so kann diese dennoch patenfähig sein, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, der über das Naheliegende hinausgeht. Falls jedoch kein technischer Beitrag vorliegt, z. B. weil der Beitrag zum Stand der Technik gänzlich auf nicht-technischen Aspekten beruht, was beispielsweise der Fall wäre, wenn es sich bei dem Beitrag um eine reine Geschäftsmethode handelt, dann liegt kein patentierbarer Gegenstand vor. Es ergibt sich noch eine weitere logische Konsequenz aus diesem Ansatz: Obwohl ein gültiger Anspruch möglicherweise technische und nicht-technische Merkmale aufweist, können die rein nicht-technischen Merkmale nicht isoliert von den technischen Merkmalen monopolisiert werden.
Der Begriff ,technischer Beitrag" wird in der Rechtsprechung der EPA-Beschwerdekammern seit vielen Jahren verwendet [38]. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EPA lässt sich ein technischer Beitrag ableiten aus:
[38] Siehe Entscheidung in der Sache Vicom, T208/84 vom 15.7.1986, ABl. EPA 1987, 14.
* der Aufgabe, die der beanspruchten Erfindung zugrunde liegt und durch diese gelöst wird;
* den Mitteln, das heißt den technischen Merkmalen, die die Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe darstellen;
* den Wirkungen, die mit der Lösung der Aufgabe erzielt werden;
* der Notwendigkeit, technische Überlegungen anzustellen, um zu der beanspruchten computerimplementierten Erfindung zu gelangen.
Artikel 5
Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens müssen Patente für alle Erfindungen erhältlich sein, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren. Gemäß Artikel 5 kann eine computerimplementierte Erfindung entweder als programmierter Computer oder eine vergleichbare programmierte Vorrichtung beansprucht werden (d. h. als Erzeugnis), oder aber als Verfahren, das durch eine derartigen Vorrichtung ausgeführt wird.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag der Praxis des EPA nicht folgt, die Beanspruchung von Computerprogrammen allein oder als Aufzeichnung auf einem Datenträger zuzulassen, weil dies so verstanden werden könnte, als würden Patente auf Computerprogramme ,als solche" erteilt.
Artikel 6
Artikel 6 stellt die weitere Gültigkeit der Vorschriften der Richtlinie 91/250/EWG für die Dekompilierung und die Interoperabilität ausdrücklich fest.
Artikel 7
Artikel 7 verlangt, dass die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit auswirken; ferner auf die europäischen Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr.
Artikel 8
Gemäß diesem Artikel muss die Kommission dem Parlament und dem Rat binnen drei Jahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie einen Bericht über ihre Anwendung vorlegen. Diese Rahmenvorgaben sind als wichtige Sicherheitsmaßnahme gedacht, damit negative Auswirkungen der Richtlinie entdeckt und bekannt gemacht werden.
Artikel 9, 10 und 11
Hierbei handelt es sich um Standardartikel, die das Inkrafttreten der Richtlinie und ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten betreffen.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten neue Vorschriften in ihre Patentgesetze aufnehmen, die vor allem klar stellen, dass die in Artikel 1 bis 5 der Richtlinie dargelegten Kriterien für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen gelten. Die Richtlinie verlangt nicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften hinsichtlich der sonstigen Ausschlüsse von der Patentierbarkeit nach Artikel 52 Absatz 2 EPÜ ändern.
Über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus bilden die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der nationalen Patentgesetze und bindende internationale Übereinkommen weiterhin die Grundlage für den rechtlichen Schutz computerimplementierter Erfindungen.
2002/0047 (COD)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission [39],
[39] ABl. C vom , S. .
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [40],
[40] ABl. C vom , S. .
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [41],
[41] ABl. C vom , S. .
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz von Erfindungen durch Patente ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts. Es ist unerlässlich, dass computerimplementierte Erfindungen in allen Mitgliedstaaten wirksam und einheitlich geschützt sind, wenn Investitionen auf diesem Gebiet gesichert und gefördert werden sollen.
(2) Die Patentpraxis und die Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten hat zu Unterschieden beim Schutz computerimplementierter Erfindungen geführt. Solche Unterschiede könnten den Handel stören und somit verhindern, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.
(3) Die Ursachen für die Unterschiede liegen darin begründet, dass die Mitgliedstaaten neue, voneinander abweichende Verwaltungspraktiken eingeführt oder die nationalen Gerichte die geltenden Rechtsvorschriften unterschiedlich ausgelegt haben; diese Unterschiede könnten mit der Zeit noch größer werden.
(4) Die zunehmende Verbreitung und Nutzung von Computerprogrammen auf allen Gebieten der Technik und die weltumspannenden Verbreitungswege durch das Internet sind ein kritischer Faktor für die technologische Innovation. Deshalb sollte sichergestellt sein, dass die Entwickler und Nutzer von Computerprogrammen in der Gemeinschaft ein optimales Umfeld vorfinden.
(5) Aus diesen Gründen sollten die Rechtsvorschriften, so wie sie von den Gerichten in den Mitgliedstaaten ausgelegten werden, vereinheitlicht und die Vorschriften über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen transparent gemacht werden. Die dadurch gewährte Rechtssicherheit sollte dazu führen, dass Unternehmen den größtmöglichen Nutzen aus Patenten für computerimplementierte Erfindungen ziehen, und sie sollte Anreize für Investitionen und Innovationen schaffen.
(6) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet (TRIPS-Übereinkommen), und zwar durch den Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche [42]. Nach Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens sollen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar. Gemäß dem TRIPS-Übereinkommen sollten ferner ohne Diskriminierung nach dem Gebiet der Technik Patente erhältlich sein und Patentrechte ausgeübt werden können. Diese Grundsätze sollten demgemäß auch für computerimplementierte Erfindungen gelten.
[42] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
(7) Nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (EPÜ) und den Patentgesetzen der Mitgliedstaaten gelten Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen ausdrücklich nicht als Erfindungen, weshalb ihnen die Patentierbarkeit abgesprochen wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, und hat auch ihre Berechtigung nur, sofern sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht, da die besagten Gegenstände und Tätigkeiten als solche keinem Gebiet der Technik zugehören.
(8) Der Patentschutz versetzt die Innovatoren in die Lage, Nutzen aus ihrer Kreativität zu ziehen. Patentrechte schützen zwar Innovationen im Interesse der Gesellschaft allgemein; sie sollten aber nicht in wettbewerbswidriger Weise genutzt werden.
(9) Nach der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen [43] sind alle Ausdrucksformen von originalen Computerprogrammen wie literarische Werke durch das Urheberrecht geschützt. Die Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, sind dagegen nicht durch das Urheberrecht geschützt.
[43] ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42 - geändert durch Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9).
(10) Damit eine Erfindung als patentierbar gilt, sollte sie technischen Charakter haben und somit einem Gebiet der Technik zuzuordnen sein.
(11) Zwar werden computerimplementierte Erfindungen einem Gebiet der Technik zugerechnet, aber um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfuellen, sollten sie wie alle Erfindungen einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.
(12) Folglich erfuellt eine Erfindung, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z. B. weil dem besonderen Beitrag die Technizität fehlt, nicht das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentierbar.
(13) Wenn eine festgelegte Prozedur oder Handlungsfolge in einer Vorrichtung, z. B. einem Computer, abläuft, kann sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten und somit eine patentierbare Erfindung darstellen. Dagegen besitzt ein Algorithmus, der ohne Bezug zu einer physischen Umgebung definiert ist, keinen technischen Charakter; er stellt somit keine patentierbare Erfindung dar.
(14) Um computerimplementierte Erfindungen rechtlich zu schützen, sollten keine getrennten Rechtsvorschriften erforderlich sein, die das nationale Patentrecht ersetzen. Die Vorschriften des nationalen Patentrechts sollten auch weiterhin die Hauptgrundlage für den Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen liefern, und lediglich in bestimmten Punkten, die in dieser Richtlinie dargelegt sind, angepasst oder ergänzt werden.
(15) Diese Richtlinie sollte sich auf die Festlegung bestimmter Patentierbarkeitsgrundsätze beschränken; im Wesentlichen sollen diese Grundsätze einerseits die Schutzfähigkeit von Erfindungen sicherstellen, die einem Gebiet der Technik zugehören und einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, andererseits Erfindungen vom Schutz ausschließen, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.
(16) Die Wettbewerbsposition der europäischen Wirtschaft im Vergleich zu ihren wichtigsten Handelspartnern würde sich verbessern, wenn die bestehenden Unterschiede beim Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen ausgeräumt würden und die Rechtslage transparenter wäre.
(17) Diese Richtlinie berührt nicht die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere Artikel 81 und 82 EG-Vertrag.
(18) Urheberrechtlich zulässige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, insbesondere deren Vorschriften über die Dekompilierung und die Interoperabilität, oder die Vorschriften über Marken oder Halbleitertopografien sollen unberührt bleiben von dem Patentschutz für Erfindungen aufgrund diese Richtlinie.
(19) Gemäß Artikel 5 EG-Vertrag kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden, da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, also die Harmonisierung der nationalen Vorschriften für computerimplementierte Erfindungen, ,auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können". Diese Richtlinie steht auch im Einklang mit dem in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgeht -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) ,Computerimplementierte Erfindung" ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird.
(b) ,Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.
Artikel 3
Gebiet der Technik
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt.
Artikel 4
Voraussetzungen der Patentierbarkeit
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung patentierbar ist, sofern sie gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der erfinderischen Tätigkeit nur erfuellt ist, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen technischen Beitrag leistet.
3. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als auch nichttechnische Merkmalen umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt.
Artikel 5
Form des Patentanspruchs
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen programmierten Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das von einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung von Software verwirklicht wird.
Artikel 6
Konkurrenz zur Richtlinie 91/250/EWG
Zulässige Handlungen im Sinne der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht, insbesondere der Vorschriften über die Dekompilierung und die Interoperabilität, oder im Sinne der Vorschriften über Marken oder Halbleitertopografien bleiben vom Patentschutz für Erfindungen aufgrund dieser Richtlinie unberührt.
Artikel 7
Beobachtung
Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken.
Artikel 8
Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [DATUM (drei Jahren nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum)] einen Bericht vor über:
(a) die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf die in Artikel 7 genannten Faktoren,
(b) die Angemessenheit der Regeln für die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen Patentanspruch, und
(c) etwaige Schwierigkeiten, die in Mitgliedstaaten aufgetreten sind, in denen Erfindungen vor Patenterteilung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft werden, und etwaige Schritte, die unternommen werden sollten, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen.
Artikel 9
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATUM (letzter Tag des betreffenden Monats)] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 11
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
FINANZBOGEN
1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
2. HAUSHALTSLINIE(N)
Keine.
3. RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 95 EG-Vertrag.
4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
4.1. Allgemeines Ziel
Harmonisierung und klarere Fassung der Patentgesetze und der Patentpraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen.
4.2. Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen
Nicht näher bestimmt.
5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN
6. ART DER AUSGABEN
7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN (Teil B des Haushaltsplans)
Keine.
8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE
9.1. Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe
Die Klärung des Rechtsrahmens für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen sollte Unternehmen und besonders mittelständischen Unternehmen in ganz Europa in die Lage versetzen, die Möglichkeiten der Patentierung derartiger Erfindungen in stärkerem Maße zu nutzen. Darüber hinaus sollte die vorgeschlagene Richtlinie durch Harmonisierung der Patentierbarkeitskriterien den grenzübergreifenden Austausch patentierter Software erleichtern.
Die europäischen Unternehmen sollten ferner von der größeren Rechtssicherheit profitieren, die sich durch die Klarstellung ergibt, dass computerimplementierte Geschäftsmethoden ohne technischen Charakter (,reine" Geschäftsmethoden) nicht patentierbar sind. Dadurch entsteht ein Umfeld, in dem innovative Geschäftsmethoden gedeihen können, ohne dass es zu schädlichen Rechtsstreitigkeiten kommen kann.
9.2. Begründung der Maßnahme
Die interessierten Kreise, die bei der Sondierung angesprochen wurden, haben sich entschieden für eine Harmonisierung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und Verwaltungspraktiken ausgesprochen, mit der auch die Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten beseitigt werden sollten.
9.3. Follow-up und Bewertung der Maßnahme
Artikel 5 der vorgeschlagenen Richtlinie sieht vor, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat binnen drei Jahren nach Ablauf der für die Umsetzung eingeräumten Frist einen Bericht vorlegt. Die Berichterstattung der Kommission erfolgt anhand von Papieren, die von den Mitarbeiter erstellt werden, die für die Verwaltung der Maßnahme zuständig sind. Zu diesem Zeitpunkt könnten auch Vorschläge zur Anpassung des geplanten Systems unterbreitet werden.
10. VERWALTUNGSAUSGABEN (Teil A des Einzelplans iii des Gesamthaushaltsplans)
Entfällt.
10.1. Auswirkungen auf die Zahl der Planstellen
Entfällt.
10.2. Gesamtkosten für zusätzliches Personal
Entfällt.
10.3. Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für die Verwaltung
Direkte Kosten entstehen daraus, dass die Durchführung der Richtlinie wie in Artikel 5 vorgeschrieben beobachtet und ein Bericht darüber vorgelegt werden muss. Zu diesem Zweck muss unter Umständen ein externes Beratungsunternehmen verpflichtet werden, das den Bericht verfasst; außerdem müssen gegebenenfalls mehrere Sitzungen mit Experten und/oder Vertretern der interessierten Kreise einberufen werden, denen zwar keine Reisekosten erstattet werden, denen aber Konferenzeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Ausgaben variieren im Verlauf des anfänglichen Dreijahreszeitraums nach Inkrafttreten, es können aber durchschnittlich EUR 100 000 pro Jahr veranschlagt werden. Langfristig hat die Richtlinie keinen nennenswerten Einfluss auf die Verwaltungsausgaben.
FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN
Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts
Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
Dokumentennummer
Vorschlag
1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig, und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt*
Die Harmonisierung der einschlägigen Teile der nationalen Patentgesetze kann nur durch eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Patentpraxis und die Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten sind seit Jahren unterschiedlich. Es ist zwar eine gewisse Angleichung zwischen der Patentpraxis der EPA-Beschwerdekammern und des deutschen Bundesgerichtshofs festzustellen, es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass es ohne gesetzgeberische Maßnahme zu einer EU-weiten Angleichung der Patentpraxis kommen könnte.
Auswirkung auf die Unternehmen
2. Wer wird von dem vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein*
- Welche Wirtschaftszweige*
Erstens sollte die Softwareindustrie von der größeren Rechtssicherheit in Bezug auf computerimplementierte Erfindungen profitieren können. Derartige Patente sollten sie dazu veranlassen, ihre Investitions- und Innovationstätigkeit zu verstärken. Die Klarstellung, dass keine Produkte monopolisiert werden können, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten (z. B. ,reine" Geschäftsmethoden), sollte die Innovationstätigkeit auf diesem Gebiet fördern. Diese Faktoren sollten auch den vorgelagerten Wirtschaftszweigen einen positiven Impuls versetzen, also den Zulieferern von Material, dem verarbeitenden Gewerbe und den Marketingdienstleistern. Zusätzlich sollten die nachgelagerten Wirtschaftszweige davon profitieren, also Dienstleister in Vertrieb, Fortbildung und Unterstützung.
Zweitens dürfte mehr Softwareinnovation die Produktivität, die Fertigkeiten und die Wettbewerbsfähigkeit in praktisch allen Wirtschaftszweigen verbessern. IT, Kommunikationstechnik und Software sind der Schlüssel zu größerer Wettbewerbsfähigkeit in Europa. Sie haben in den 90er-Jahren zur Umstrukturierung des europäischen Unternehmenssektors beigetragen, die durch den globalen Wettbewerb ausgelöst wurde. Sie haben ferner zu großen Produktivitätsfortschritten geführt und die Kommunikationsmöglichkeiten der Mitarbeiter verbessert.
Die genannten Vorteile für die Volkswirtschaften West Europas, die durch Softwarepatente positiv beeinflusst werden dürften, wurden am Beispiel der Paketsoftwareindustrie in einer Studie ermittelt, die die Business Software Alliance in Auftrag gegeben hatte [44].
[44] Siehe Studie von Price Waterhouse vom Mai 1998: "The Contribution of the Packaged Software Industry to the European Economies", zugänglich unter http://www.bsa.org/europe-eng/globallib/econstudies/europe_study98.pdf .
Softwareinnovation muss fortlaufend nutzbar gemacht werden, damit sich die europäischen Unternehmen ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit erhalten.
- Welche Unternehmensgrößen (Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)*
Unternehmen jeder Größenordnung können von dem Vorschlag profitieren, denn die Möglichkeit, computerimplementierte Erfindungen durch Patente zu schützen, steht allen offen. Allerdings dürften vornehmlich mittelständische Unternehmen von dem Vorschlag profitieren, die eine immer wichtigere Rolle bei der Softwareinnovation spielen. Sie können ihre wirtschaftliche Position stärken, wenn sie die Ideen und Grundsätze schützen, die ihren computerimplementierten Erfindungen zugrunde liegen (und die nicht urheberrechtlich geschützt werden können). Damit können sie verhindern, dass Dritte sich diese aneignen. In der Vergangenheit waren Patente in der Softwareindustrie selten. Dies hat es führenden Unternehmen vermutlich leichter gemacht, fremde Ideen, besonders von mittelständischen Unternehmen, aufzugreifen und sie ohne Entschädigung der Urheber zu vermarkten. Darüber hinaus fällt es Großunternehmen leichter, Patente in großem Stil zu erwerben und gleichzeitig Kreuzlizenzen auszuhandeln. Kleinere Unternehmen können dagegen in der Praxis feststellen, dass ihnen außer der Patentierung nur wenige Möglichkeiten zum Schutz ihrer Erfindungen verbleiben, weshalb sie im Vergleich stärker von Patenten abhängig sind. Patente können auch der entscheidende Faktor bei Unternehmensgründungen in der Softwarebranche sein, wenn es darum geht, Risikokapitalgeber zu finden. Patente können mittelständischen Unternehmen mehr Erfolg bei Ausschreibungsverfahren bescheren, den Börsengang erleichtern und ihren Wert in Übernahmesituationen erhöhen.
Viele mittelständische Unternehmen wissen jedoch entweder zu wenig über die Möglichkeiten zur Patentierung computerimplementierter Erfindungen, oder sie fürchten sich vor den möglichen Wirkungen von Patenten auf derartige Erfindungen. Die Mitgliedstaaten müssen entscheiden, ob sie und besonders ihre Patentämter aufgrund der besonderen Patentsituation in diesem Bereich gezielte Patentinformationskampagnen durchführen müssen.
Vor diesem Hintergrund gab die Kommission eine externe Studie in Auftrag, in der ermittelt wurde, was mittelständische Unternehmen über Softwarepatente wissen, und was zu tun wäre, um den Wissensstand anzuheben. Im Rahmen der Studie erarbeitete der Auftragnehmer eine Broschüre für mittelständische Unternehmen. [45]
[45] Siehe Fußnote 10.
Die Open-Source-Bewegung hatte Bedenken gegen die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen angemeldet. Was die Auswirkungen auf diese Bewegung anbelangt, ist festzustellen, dass sich viele der negativen Kommentare von Einzelpersonen und Kleinunternehmen gegen solche Softwarepatente richten, die die Verbreitung (,Veröffentlichung") und Nutzung von Programmen für Allzweckcomputer beeinträchtigen könnten. Der alternative Harmonisierungsvorschlag von EuroLinux steht nicht im Widerspruch zur Erteilung von Patenten auf ,traditionelle Erfindungen, die ein Computerprogramm beinhalten, z. B. in der Chemieindustrie oder im Maschinenbau". Dagegen kann die Open-Source-Bewegung von vielen Charakteristika des europäischen Patentrechts profitieren; dies betrifft unter anderem:
* Vorbenutzungsrechte, die einem Erfinder unter bestimmten Bedingungen zugestehen, seine Erfindung weiter zu nutzen, auch wenn ein Dritter sie anschließend patentieren ließ;
* Offenbarung oder öffentliche Nutzung einer Erfindung, so dass Dritte anschließend kein Patent für diese Erfindung beanspruchen können;
* Definition der Patentverletzung: eine Patentverletzung liegt nur vor, wenn ein Programm eine bestimmte patentierte Funktion so erfuellt, wie sie im Patentanspruch formuliert wurde;
* Einspruchsverfahren: die Verfahrensweisen sind zwar unterschiedlich, aber alle Patentämter (auch das EPA) geben Dritten vor Patenterteilung die Möglichkeit, formell Einspruch gegen ein Patent und/oder Einwendungen gegen die Patentierbarkeit zu erheben. Zusätzlich können erteilte Patente vor den nationalen Gerichten angefochten werden;
* Kreuzlizenzierung, bei der sich die Inhaber von zwei oder mehr Patenten gegenseitig Lizenzen gewähren; unter bestimmten Umständen können Zwangslizenzen eingeräumt werden, wenn ein Patent mit jüngerem Zeitrang nicht verwertet werden kann, ohne ein Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen.
- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten*
Angesichts des geringen Bedarfs an technischer Ausrüstung für einen Großteil der Softwareentwicklung einerseits und den globalen Kommunikationseinrichtungen und Vernetzungsmöglichkeiten durch das Internet andererseits ist die geografische Lage in vielen Fällen zweitrangig.
3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen*
Die größere Rechtssicherheit sollte die Unternehmen dazu bewegen, ihre computerimplementierten Erfindungen in stärkerem Maße durch Patente zu schützen. Sie müssen jedoch selbst entscheiden, ob die wirtschaftliche Bedeutung einer computerimplementierten Erfindung so groß ist, dass es gerechtfertigt ist, eine Patentierung in Angriff zu nehmen. Wenn die Unternehmen ihre computerimplementierten Erfindungen in stärkerem Maße patentieren lassen, müssen sie ferner die Patente ihrer Konkurrenten im Auge behalten, um die Gefahr von Verstößen zu erkennen und zu vermeiden. Andererseits werden die Unternehmen von der erforderlichen Marktbeobachtung profitieren, weil sie dadurch wichtige Erkenntnisse über neue Erfindungen und möglicherweise auch über die Geschäftsstrategien ihrer Konkurrenten gewinnen.
4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben*
- Für die Beschäftigung*
Die Softwareindustrie leistet einen bedeutenden Beitrag zur EU-Wirtschaft. Sie schafft eine große, ständig wachsende Zahl von hoch qualifizierten Arbeitsplätzen nicht nur in der Softwareindustrie, sondern auch in den vor- und nachgeschalteten Wirtschaftssektoren.
Die bereits erwähnte, von Business Software Alliance in Auftrag gegebene Studie [46] geht davon aus, dass die Paketsoftwareindustrie im Jahr 1996 einen Umsatz von 37 Mrd. Dollar erzielte und 334 181 Arbeitsplätze in Westeuropa schuf. Wenn man ein Marktwachstum von 10 % und einen gleichzeitigen Beschäftigungszuwachs von nur 5 % zugrunde legt, dürften bis zum Ende des Zeitraums 1996-2001 weitere 92 283 Arbeitsplätze hinzukommen; daraus ergeben sich bis 2001 insgesamt 426 464 Arbeitsplätze und ein Gesamtumsatz von 59,8 Mrd. Dollar. 1996 waren 45 388 Personen bei Paketsoftwareanbietern in Westeuropa direkt beschäftigt. Die Schätzungen gehen von einem Beschäftigungszuwachs um 81 016 Personen in vorgelagerten und 207 777 Personen in nachgelagerten Wirtschaftszweigen aus. Diese Schätzungen sind konservativ. Datamonitor [47] kam in einer Studie zu dem Schluss, dass die Zahl der Beschäftigten in der Paketsoftwarebranche in Westeuropa zwischen 1999 und 2003 um 24%-71% (durchschnittlich 47%) steigen werde. Außerdem werde jeder Arbeitsplatz in der Paketsoftwarebranche 2-4 Arbeitsplätze in nachgelagerten Wirtschaftszweigen und 1 Arbeitsplatz in vorgelagerten Wirtschaftszweigen schaffen.
[46] Siehe Fußnote 44.
[47] Siehe Fußnote 2.
Zu welchem Beschäftigungszuwachs dieser Vorschlag führen könnte, lässt sich nicht sicher vorhersagen. Dessen ungeachtet hat die unklare Rechtslage sowie die unterschiedliche Rechtsprechung und Patentpraxis, die Gegenstand dieses Vorschlags sind, eine negative Auswirkung auf die Innovationstätigkeit. Außerdem wirken sich diese Bedingungen im Verhältnis stärker auf kleinere Unternehmen aus, die möglicherweise nicht über die nötigen Ressourcen für eine eingehende Rechtsberatung verfügen. Derzeit werden 75 % aller Softwarepatente in Europa von sehr großen, häufig außereuropäischen Unternehmen gehalten. Die europäischen Unternehmen und besonders die mittelständische Wirtschaft profitieren unter Umständen nicht in vollem Umfang von ihren computerimplementierten Erfindungen, weil sie die rechtlichen Möglichkeiten und die Vorteile des Patentwesens nicht kennen und deshalb nicht das Maximum an Umsatz und Gewinn erwirtschaften, mit dem wiederum neue Arbeitsplätze geschaffen werden könnten.
Mit dem Vorschlag werden die Voraussetzungen für mehr Rechtssicherheit geschaffen; dies wird die Innovationstätigkeit fördern und somit neue Arbeitsplätze schaffen.
- Für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen*
Unabhängige europäische Softwareentwickler setzen Patente zwar noch relativ selten ein, um Finanzierungsmittel zu beschaffen oder von der Lizenzvergabe zu profitieren, aber inzwischen steigt die Zahl der kleinen und besonders der neu gegründeten Unternehmen in der europäischen Softwarebranche, für die Patente ein zentrales Element ihrer Geschäftsstrategie sind. Sie sind von zentraler Bedeutung für die Beschaffung von Risikokapital, das die Unternehmen brauchen, um computerimplementierte Erfindungen zu entwickeln und zu vermarkten und/oder Lizenzen an Konkurrenten zu vergeben und/oder eine Innovation an ein führendes Unternehmen zu verkaufen bzw. ihm eine Lizenz daran zu erteilen. Viele Risikokapitalgeber sind normalerweise nur bereit, neue Unternehmen bei neuen Softwareprodukten zu unterstützen, wenn angemessener Schutz, besonders durch Patente, besteht. Eine bedeutende Zahl von Unternehmen würde nicht existieren, wenn es nicht gelungen wäre, Patentschutz für ihre Softwareinnovationen zu erhalten.
- Für die Wettbewerbsposition der Unternehmen*
Intern (d. h. innerhalb der EU) können kleine, unabhängige europäische Softwareentwickler im Wettbewerb mit mächtigen Marktteilnehmern besser bestehen, wenn der Wettbewerb dadurch gefördert wird, dass kleinen innovativen Unternehmen den Markteintritt erleichtert wird.
Die Existenz eines wirksamen Kartellrechts bietet wesentliche Sicherheitsvoraussetzungen, um mit möglicherweise auftretenden Fällen von Missbrauch fertig zu werden, z. B. falls patentierte Technik die Grundlage einer Norm sein sollte (z. B. eine Schnittstelle oder ein Dateiformat). Künftig könnte die Bedeutung herstellerabhängiger De-facto-Standards abnehmen, wenn Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr zunehmend auf offene Standards setzen, um die Interoperabilität zwischen ungleichen Plattformen im Internet sicherzustellen. Andererseits könnten die auf diesen Plattformen aufgebauten Anwendungen weitgehend herstellerabhängig bleiben. Für den Fall jedoch, dass herstellerabhängige Standards weiterbestehen sollten, haben andere Industriezweige, beispielsweise die Elektronikindustrie, vorgeführt, dass freiwillige Initiativen wie z. B. Patentpools sich durchaus dazu eignen, einen komplexen Bestand an wichtigen Patenten zu verwalten, der vielen unterschiedlichen Firmen gehört und erforderlich ist, um komplexe Waren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
International sollte der Vorschlag die Wettbewerbsposition europäischer Softwareunternehmen gegenüber den globalen Handelspartnern USA und Japan verbessern, die Softwarepatente in großem Stil erteilen.
5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)*
Aufgrund der Art und des Geltungsbereichs des Vorschlags ist es nicht praktikabel, explizite Maßnahmen einzubeziehen, die auf eine besondere Behandlung mittelständischer Unternehmen hinauslaufen. Dennoch sollten sie besonders von der größeren Rechtssicherheit profitieren, die mit der Umsetzung der Richtlinie geschaffen wird (siehe oben, Ende von Abschnitt 2, sowie Abschnitt 4 (voraussichtliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit und die Gründung neuer Unternehmen)).
Anhörung
6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.
Der Vorschlag selbst wurde den interessierten Kreise nicht vorgelegt, da er zunächst von der Kommission verabschiedet werden muss. Der Bedarf für eine Kommissionsinitiative auf diesem Gebiet wurde allerdings in einer Sondierung ermittelt, die die Kommission 1997 in Gang setzte mit dem Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa [48]. Das Europäische Parlament [49] und der Wirtschafts- und Sozialausschuss [50] haben die Patentierbarkeit von Erfindungen befürwortet, die Computerprogramme beinhalten. Ferner hatten die betroffenen Kreise auf Konferenzen, die auf Initiative des luxemburgischen und des britischen Ratsvorsitzes zusammen mit der Kommission veranstaltet wurden, dringend eine Gesetzesinitiative gefordert. Die Konferenzen fanden am 25.-26. November 1997 [51] in Luxemburg und am 23. März 1998 [52] in London statt. In einer Folgemitteilung zum Grünbuch [53] bewertete die Kommission die Sondierung und kam zu der Auffassung, dass die Patentierbarkeit von Computerprogrammen eines der vorrangigen Gebiete sei, auf denen die Kommission rasch einen Vorschlag unterbreiten sollte. Europäische Wirtschaftsverbände, namentlich UNICE und EICTA [54], forderten die Kommission wiederholt auf, in dieser Frage eine gesetzgeberische Initiative auf den Weg zu bringen. UNICE zum Beispiel erhob im Februar 2000 erneut die Forderung nach raschem Handeln, um die Unklarheit und Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen umgibt. Würde nicht rasch gehandelt, würde das entsprechende Marktsegment von den Haupthandelspartnern Europas, insbesondere von Japan und den USA dominiert, wo es weniger Beschränkungen für die Patentierung von Erfindungen gibt, die im Zusammenhang mit Software stehen oder darauf beruhen.
[48] KOM(1997) 314 endg. vom 24.6.1997. Die Frage wurde bereits im Fragebogen der Kommission zum gewerblichen Rechtsschutz in der Informationsgesellschaft behandelt.
[49] Entschließung zum Grünbuch der Kommission, A4-0384/98, Sitzungsprotokoll vom 19.11.1998, Ziffer 16, ABl. EPA 1999, 197.
[50] Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Grünbuch, ABl. C 129 vom 27.04.1998, Seite 8, Ziffern 1.14, 6.9.1.1. und 6.9.1.2.
[51] Siehe Ziffer 11 der Schlussfolgerungen der Anhörung, ABl. EPA 1-2/1998, S. 82.
[52] Das Konferenzprogramm und eine Mitschrift der Vorträge sind zugänglich auf http://www.patent.gov.uk.
[53] KOM(1999) 42 endg. vom 5.2.1999.
[54] Siehe z. B. das Positionspapier der EICTA auf www.eicta.org.
Die Kommission hatte auch einen Fragebogen zu den Hauptpunkten verteilt, die in der Richtlinie behandelt werden sollten. Die Antworten, die im Jahr 1999 eintrafen, wurden im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.
Die Dienststellen der Kommission veranstalteten am 15. Oktober 1999 in Brüssel eine Sitzung mit Vertretern der Open-Source-Bewegung, d. h. mit einer Delegation von EuroLinux-Vertretern [55]. Am 18. November 1999 gab der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme in dieser Angelegenheit ab [56]. Sowohl EuroLinux als auch der Ausschuss der Regionen haben sich besorgt darüber geäußert, dass Softwarepatente die Innovation in der Softwarebranche bremsen könnten. Diesen Bedenken wurden in diesem Vorschlag Rechnung getragen.
[55] Die Vertreter von EuroLinux haben einen inoffiziellen, nichtautorisierten Sitzungsbericht auf der Website der EuroLinux Alliance veröffentlicht: http://eurolinux.ffii.org/news/euipCAde.html.
[56] Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ,Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Unternehmen angesichts der Globalisierung - Wie man sie fördern kann" ABl. C 57 vom 29.2.2000, S. 36ff, Ziff. 7.4 und 8.20.
Die Kommission gab im Lichte der jüngsten Entwicklungen in den Vereinigten Staaten [57] eine unabhängige Studie über den Umfang der Harmonisierung in Auftrag. Die Sondierung zum Grünbuch hatte eindeutig den Bedarf nach einer Harmonisierung und Klärung der gegenwärtigen Rechtslage aufgezeigt; die Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen sollte eine Entscheidungshilfe in der Frage liefern, wie umfassend die Harmonisierung sein sollte. Zu diesem Zweck untersuchte die Studie, welche Hauptauswirkungen eine Ausdehnung des gegenwärtigen Patentschutzes auf Innovation und Wettbewerb und besonders auf den Mittelstand hätte. Die Ergebnisse der Studie sowie andere einschlägige wirtschaftliche Untersuchungen [58] wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.
[57] Siehe Fußnote 11.
[58] a.a.O.
Schließlich führte die Kommission zwischen Oktober und Dezember 2000 noch eine Sondierung auf der Grundlage eines Papiers durch, das den Mitgliedstaaten übermittelt und im Internet allgemein zugänglich gemacht wurde. Mit diesem Papier sollten die Meinungen darüber eingeholt werden, ob überhaupt Bedarf nach einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene bestand und, falls ja, welches Niveau sich dafür anbieten würde. Im Anschluss daran legte das Papier den Stand der Rechtsprechung des EPA in der Frage der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen genauer dar und schlug auf dieser Grundlage einige ganz spezifischen Elemente vor, die bei einer Harmonisierung auf der Grundlage des status quo in Betracht gezogen werden könnten. Es trafen 1447 Einzelantworten ein, die von einem Auftragnehmer ausgewertet und in einem Bericht zusammengefasst wurden, der ebenfalls veröffentlicht wurde [59]. Obwohl sich die große Mehrheit der Einzelantworten gegen Softwarepatente aussprach, waren die kollektiven Antworten regionaler und sektorieller Gremien, die Unternehmen aller Größenordnungen und Industriezweige vertreten, darin einig, dass die Kommission umgehend im Sinne des Positionspapiers tätig werden sollte.
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