52002DC0691

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft /* KOM/2002/0691 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft

INHALTSVERZEICHNIS

I. Das Mandat für den Bericht

II. Hintergrund der Teilharmonisierung des Begriffs der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft

1. Allgemeiner Überblick

2. Die Lage vor der Harmonisierung

III. Der gemeinschaftliche Rechtsbestand im Bereich des originären Urheberrechts an Filmwerken oder audiovisuellen Werken

1. Richtlinie 92/100/EWG

2. Richtlinie 93/83/EWG

3. Richtlinie 93/98/EWG

4. Schlussfolgerung

IV. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

1. Regelung der Urheberschaft in den Mitgliedstaaten

2. Regelung der Rechtsübertragung in den Mitgliedstaaten

V. Auswirkungen der Harmonisierung

VI. Möglicher weiterer Handlungsbedarf seitens der Gemeinschaft

1. Die abweichenden Vorschriften zum originären Rechtserwerb im Binnenmarkt

2. Die Auswirkungen nicht harmonisierter zwingender Vorschriften im nationalen Urhebervertragsrecht auf die internationale Verwertung von Filmen

3. Die möglichen Auswirkungen der für Verträge zum geistigen Eigentum geltenden Bedingungen auf den Binnenmarkt

VII. Fazit

ZUSAMMENFASSUNG

Anlässlich der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts zur Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (18. Juni 1992) [1] übernahm die Kommission die politische Verpflichtung, einen Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft zu erstellen. Konkret geht die Verpflichtung auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie zurück, in dem eine Harmonisierung des Begriffs der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken dahingehend erfolgt, dass der Hauptregisseur eines Films als dessen Urheber oder einer seiner Urheber anerkannt wird. Drei Mitgliedstaaten, in denen keine Urheberrechte für Filmregisseure vorgesehen waren, wandten sich strikt gegen diese Bestimmung und äußerten die Vermutung, dass sie zu Schwierigkeiten bei der Verwertung von Filmen in ihren Hoheitsgebieten führen würde. Die Verpflichtung war Teil des umfassenden Kompromisspakets und sollte diesen Befürchtungen Rechnung tragen.

[1] Richtlinie 92/100/EWG 19.11.1992, ABl. L 346 vom 27.11.1992, S.61.

Als Ergebnis dieser Harmonisierung betrachten nunmehr alle Mitgliedstaaten den Hauptregisseur des Films als einen seiner Urheber. Allerdings wird durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften der Begriff der Urheberschaft von Filmwerken und audiovisuellen Werken nicht vollständig harmonisiert. Es bestehen weiterhin Unterschiede im Detail bezüglich der Frage, wer von den Personen, die an der Herstellung eines Films beteiligt sind, neben dem Hauptregisseur als Miturheber zu betrachten ist.

Entgegen den Befürchtungen, die vor dem Erlass der Richtlinie 92/100/EWG geäußert wurden, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Teilharmonisierung des Begriffs der Urheberschaft zu Schwierigkeiten bei der Verwertung von Werken oder bei der wirksamen Bekämpfung der widerrechtlichen Nutzung von Werken geführt hätte. In der Praxis werden potenzielle Probleme, die sich daraus ergeben, dass möglicherweise mehr als ein Urheber vorhanden ist, durch vertragliche Vereinbarungen aus dem Weg geräumt. Beispiele dafür sind vertragliche Bestimmungen, die die Bearbeitung bereits vorhandener Werke zulassen, Verträge, in denen sich Personen zur Mitwirkung an der Filmherstellung verpflichten, Lizenzverträge und andere Vereinbarungen über die Filmproduktion.

Neben den genannten vertraglichen Vereinbarungen gibt es in den Mitgliedstaaten gesetzliche Bestimmungen über die Übertragung von Rechten an diesen Werken und zugrunde liegenden Werken an den Hersteller, womit gesichert werden soll, dass eine effiziente Verwertung der Filmwerke und audiovisuellen Werke erfolgen kann. Derartige Abtretungsregeln liegen zumindest bei bestimmten Verwertungsrechten oder in Form gesetzlicher Vorschriften für Werke vor, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hergestellt werden. Recht stark unterscheiden sich diese Vorschriften auch bezüglich der angewandten Methoden und der erfassten Urheber. Diese Unterschiede haben in der Praxis offenbar keine wesentlichen Schwierigkeiten zur Folge, da auch sie durch vertragliche Vereinbarungen ausgeglichen werden.

Die Ergebnisse zeigen also insgesamt, dass sich die Teilharmonisierung des Begriffs der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken spürbar auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Beteiligten und Herstellern derartiger Werke auswirkt. Um ein ausgewogenes vertragliches Verhältnis und das Funktionieren des Binnenmarkts zu sichern, sollten diese Vereinbarungen einer ständigen Überprüfung unterzogen werden.

I. Das Mandat für den Bericht

Anlässlich der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts zur Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [2] gaben der Rat und die Kommission auf der Ratstagung am 18. Juni 1992 folgende Erklärung ab:

[2] Richtlinie 92/100/EWG 19.11.1992, ABl. L 346 vom 27.11.1992, S.61.

Der Rat und die Kommission vereinbaren, dass die Kommission bis zum 1. Juli 1997 einen Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft erstellt.

Mit dem vorliegenden Bericht soll dieser politischen Verpflichtung nachgekommen werden. Er beruht im Wesentlichen auf einer Studie externer Berater sowie auf eigenen Erkenntnissen der Kommission. Die verspätete Erstellung des Berichts ist darauf zurückzuführen, dass die Richtlinie von vielen Mitgliedstaaten sehr spät - eigentlich zu spät - umgesetzt wurde.

Der in der angeführten Erklärung genannte Begriff ,Urheberschaft" wird in diesem Bericht in weitem Sinne ausgelegt, so dass er Fragen des originären Rechtserwerbs und die gesetzliche Abtretung von Rechten mit einschließt. Er behandelt auch andere mit der Problematik des originären Rechtserwerbs eng verbundene Fragen des derivativen Rechtserwerbs, wie z. B. Regeln für die Rechtsübertragung und das unverzichtbare Vergütungsrecht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/100/EWG, mit dem sichergestellt werden soll, dass Urhebern das durch diese Richtlinie eingeräumte Vermietrecht auch wirklich zugute kommt.

Der Begriff ,Filmwerk oder audiovisuelles Werk" soll sehr weit gefasst sein und umfasst vertonte oder nicht vertonte Kinofilme, für Sendeunternehmen hergestellte Filme, sonstige Filmwerke, wie z. B. Filme auf Videoband, und sonstige Laufbilder.

II. Hintergrund der Teilharmonisierung des Begriffs der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft

1. Allgemeiner Überblick

Die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze bieten unterschiedliche Lösungen, die es Filmherstellern ermöglichen, Verwertungsrechte im Namen aller an der Herstellung eines Filmwerks Beteiligten auszuüben. Diese Lösungen beruhen auf der praktischen Notwendigkeit, die betreffenden Rechte in die Hände des Herstellers zu legen und dennoch den Grundsatz des Rechtsschutzes für den Urheber zu wahren. Es gilt hierbei, das richtige Verhältnis zwischen den Rechten und Interessen der natürlichen Personen, die zur geistigen Schöpfung des Films beigetragen haben, und der Notwendigkeit, die optimale Verwertung von Filmwerken oder audiovisuellen Werken zu sichern, herzustellen.

Die Auswertung von Filmwerken ist auch Gegenstand der Diskussion auf internationaler Ebene. Laut Artikel 14bis der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung (vom 24. Juli 1971) bleibt es der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, überlassen, die Urheberschaft bei Filmwerken zu bestimmen. Artikel 14bis Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens stellt eine Vermutungsregel dar, wonach unterstellt wird, dass der Hersteller des Filmwerks die Verwertung des Werks kontrolliert. Der Hauptregisseur kann jedoch von der Vermutungsregel ausgenommen werden, so dass die Frage den nationalen Rechtsvorschriften der Verbandsländer überlassen bleibt.

Daher sprechen einige Staaten das Urheberrecht von vornherein dem Hersteller des Films oder den Schöpfern des Films zu, wobei die Rechte im Augenblick der Filmschöpfung gesetzlich an den Hersteller übergehen. Andere Staaten, die sich enger an die Tradition der Autorenrechte anlehnen, erzielen mit widerlegbaren Vermutungen, die die Rechte auf den Hersteller übergehen lassen, ein ähnliches Resultat. In einer weiteren Staatengruppe schließlich können die Rechte des Urhebers auf vertraglicher Basis an den Hersteller übergehen. Diese Lösungen unterscheiden sich nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch im Detail, wie z. B. in Bezug auf Urheber und Rechte, die einer gesetzlichen Abtretung unterliegen. Nicht zuletzt auch aufgrund des internationalen Charakters der Verwertung und der Verbreitung von Filmen hat somit die vertragliche Rechtsabtretung schon immer eine wichtige Rolle gespielt.

2. Die Lage vor der Harmonisierung

Vor dem Erlass der Richtlinie 92/100/EWG sprachen Irland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich die originäre Rechtsinhaberschaft an Filmwerken oder audiovisuellen Werken im Wesentlichen nur dem Hersteller des Werks zu. Alle anderen Mitgliedstaaten betrachteten - mit bestimmten Ausnahmen bei Urhebern im Arbeitsverhältnis - den Hauptregisseur eines Films als einen der Urheber. Diese beiden Ansätze näherten sich jedoch dadurch an, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Regeln für die vermutete vertragliche Abtretung von Verwertungsrechten und in anderen Mitgliedstaaten Cessio-legis-Lösungen zugunsten der Filmhersteller bestanden.

Auf Gemeinschaftsebene wurden Fragen der Urheberschaft erstmalig im Grünbuch der Europäischen Kommission über Urheberrecht und die technologische Herausforderung [3] angesprochen, wobei es um die wirksame Bekämpfung von Produktpiraterie ging. In diesem Grünbuch erklärte die Kommission, dass Filme und Videoaufnahmen zwar offenbar überall als Filmwerke oder audiovisuelle Werke geschützt sind, aber die Frage, wer die ausschließlichen Rechte innehat oder von wem angenommen wird, dass er die wirtschaftlichen Rechte im Namen aller an der Herstellung des Werks Beteiligten wahrnehmen kann, in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt ist. Die Kommission vertrat ferner die Ansicht, dass in der Praxis selbst in den Staaten, in denen den Herstellern nicht automatisch Rechte gewährt werden, oftmals vertragliche Regelungen erzielt worden sind, die dem Hersteller die notwendigen Rechte übertragen und so ein Vorgehen gegen Produktpiraterie ermöglichen.

[3] KOM(88) 172 endg.

Im ersten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zum Vermietrecht, Verleihrecht und zu bestimmten verwandten Schutzrechten [4] wurde kein Versuch unternommen, den Begriff der Urheberschaft von Filmwerken zu harmonisieren. Der Gedanke, dafür zu sorgen, dass für die Zwecke der Richtlinie zumindest der Hauptregisseur als Urheber eines Films anerkannt wird, wurde im Kulturausschuss des Europäischen Parlaments geboren, der einen entsprechenden Änderungsantrag verabschiedete. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Ausschuss für Recht zwar abgelehnt, in der Plenarsitzung jedoch schließlich mehrheitlich angenommen. Die Kommission arbeitete diesen Änderungsantrag in ihren geänderten Vorschlag [5] ein. Der neue Artikel 2 Absatz 2 war im Rat heftig umstritten. Schließlich wurde ein Kompromiss möglich, da in Artikel 13 Absatz 4 und 5 Ausnahmen hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung gewährt wurden. Außerdem war die kontroverse Frage der Urheberschaft von Filmen Anlass für die weiter oben erwähnte gemeinsame Erklärung zum vorliegenden Bericht.

[4] KOM(90) 586 endg.

[5] KOM (92) 159 endg.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments wurde auch analog zum Kompromiss in der Richtlinie 92/100/EWG eine Bestimmung zur Urheberschaft von Filmwerken und audiovisuellen Werken in die Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung [6] aufgenommen. Was die Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte [7] betrifft, schlug das Europäische Parlament sogar noch weiter reichende Änderungen vor. Von den Institutionen verabschiedet wurde schließlich eine generelle Anwendbarkeit der Bedingungen des Kompromisses, wie er in den Richtlinien 92/100/EWG und 93/83/EWG erzielt wurde.

[6] Richtlinie 93/83/EWG 27.09.1993, ABl. L 248 vom 06.10.1993, S.15, Artikel 1 Absatz 5.

[7] Richtlinie 93/98/EWG 29.10.1993, ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9, Artikel 2 Absatz 1.

III. Der gemeinschaftliche Rechtsbestand im Bereich des originären Urheberrechts an Filmwerken oder audiovisuellen Werken

1. Richtlinie 92/100/EWG

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gilt für die Zwecke der Richtlinie der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.

Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, hatten praktische und wirtschaftliche Erwägungen auf der Ebene nationaler Rechtsvorschriften zu einer Konzentration der Rechte in den Händen des Herstellers geführt, dem die besten Voraussetzungen für die wirtschaftliche Verwertung des Werkes zugesprochen wurden. In den Mitgliedstaaten kamen unterschiedliche Methoden zur Anwendung. So lag die Rechtsinhaberschaft entweder zu Beginn beim Filmhersteller, oder die erforderlichen Verwertungsrechte wurden von den natürlichen Personen, die an der Schöpfung des Werkes beteiligt waren (von den meisten Systemen als ,Urheber" anerkannt), durch gesetzliche Abtretung an den Hersteller übertragen. Diese Regelungen haben eine ähnliche Wirkung wie Vorschriften, wonach Filmhersteller von vornherein als Urheber anerkannt sind, denn durch sie wird die originäre oder derivative Rechtsinhaberschaft anderen Personen als den Schöpfern des jeweiligen Werkes zuerkannt.

Die Richtlinie musste sich also auch mit der Frage der gesetzlichen Rechtsübertragung befassen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass vermutet wird, dass ein Urheber, sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermietrecht an den Filmhersteller abgetreten hat, wenn er mit einem Filmproduzenten einen Vertrag als Einzel- oder Tarifvereinbarung über eine Filmproduktion abschließt. Diese Möglichkeit einer Vermutungsregel ist zusammen mit Artikel 4 der Richtlinie zu lesen, wonach ein Urheber seinen Anspruch auf Vergütung behält, wenn er sein Vermietrecht abgetreten hat, wobei auf den Vergütungsanspruch nicht verzichtet werden kann.

Die Bestimmungen der Richtlinie sehen keine wirklich umfassende Harmonisierung des Begriffs der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vor, da die Definition der ,Urheberschaft" auf die ,Zwecke dieser Richtlinie" beschränkt ist und dieser Zweck in Bezug auf den Urheber lediglich in der Harmonisierung des Vermiet- und Verleihrechts besteht. So erläutert die Definition des ,Urhebers" lediglich, wer der originäre Inhaber der Vermiet- und Verleihrechte ist. Was die Rechtsübertragung betrifft, so lässt Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie eine Vermutung der Abtretung des Vermietrechts zu, aber nicht dann, wenn das Vermietrecht von vornherein kraft Gesetzes einer anderen Person als dem Urheber gehört. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 und 6 auf andere Rechte als Vermiet- und Verleihrechte anzuwenden.

2. Richtlinie 93/83/EWG

Entsprechend der Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben. Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie greift den für Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG gefundenen Kompromiss auf. Somit wurde die Teilharmonisierung des Begriffs der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken nicht nur für die Vermietung und den Verleih, sondern auch für die öffentliche Wiedergabe über Satellit relevant.

In der Richtlinie sind im Gegensatz zu Artikel 2 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 92/100/EWG keine ausdrücklichen Bestimmungen zur vermuteten Rechtsabtretung in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit enthalten.

3. Richtlinie 93/98/EWG

In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte heißt es zum ersten Mal, dass generell der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber gilt (also ohne die Einschränkung der Definition auf ,die Zwecke dieser Richtlinie").

Was die Zulässigkeit von Regeln zur Vermutung der Übertragung von Verwertungsrechten betrifft, so wird im Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 93/98/EWG ausgeführt, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Anwendung von Artikel 14bis Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) und Absatz 3 der Berner Übereinkunft durch die Mitgliedstaaten berühren, wo - wie bereits erwähnt - den Verbandsländern ein gewisser Spielraum belassen wird.

Darüber hinaus bestimmt Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Schutzfrist in der gesamten Gemeinschaft. Da die generelle Regelung für ein gemeinsames Urheberrecht der Miturheber eines Werkes in Artikel 1 Absatz 1 auf nationalen Vorschriften beruht und bezüglich Filmwerken und audiovisuellen Werken für keine ausreichende Harmonisierung gesorgt hätte, heißt es in Artikel 2 Absatz 2, dass die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen erlischt, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik. Diese Bestimmung bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei der Errechnung der Schutzfrist nur die in der Richtlinie genannten Mitwirkenden berücksichtigen müssen, unabhängig davon, wer auf nationaler Ebene Urheberrechte an Filmwerken innehaben mag.

4. Schlussfolgerung

Mit Richtlinie 93/98/EWG wurden die jeweiligen Bestimmungen der Richtlinien 92/100/EWG und 93/83/EWG gefestigt, die ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk als Gemeinschaftswerk behandeln, dessen Hauptregisseur als einer der Urheber einen entsprechenden Urheberrechtsschutz genießt. Diese Teilharmonisierung des Urheberschaftsbegriffs war dadurch etwas eingeschränkt, dass bis zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft [8] (mit der ein harmonisiertes Vervielfältigungsrecht, ein harmonisiertes Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung sowie ein harmonisiertes Verbreitungsrecht für Urheber von Werken eingeführt wurde) nur wenige ausschließliche Rechte von Filmurhebern auf Gemeinschaftsebene harmonisiert waren. Während die letztgenannte Richtlinie keine Vermutungsregel hinsichtlich der Übertragung der harmonisierten Rechte enthält, könnten Artikel 14bis Absatz 2 und 3 der Berner Übereinkunft als Grundlage für die Zulassung abweichender nationaler Regelungen für den originären Rechtserwerb und die vermutete Rechtsübertragung auch in Bezug auf die durch diese Richtlinie harmonisierten Rechte betrachtet werden.

[8] Richtlinie 2001/29/EG 22.06.2001, ABl. L 167 vom 22.6.2001, S.10.

IV. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

1. Regelung der Urheberschaft in den Mitgliedstaaten

Hinsichtlich der Verpflichtung, den Hauptregisseur als Urheber anzusehen, erachteten einige Mitgliedstaaten den Erlass von Durchführungsbestimmungen nicht für notwendig, da sie ihrer Ansicht nach diese Verpflichtung bereits erfuellten. Dort, wo Durchführungsbestimmungen erforderlich waren, wurden die entsprechenden Rechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten andererseits ungeachtet der in der Richtlinie gesetzten Frist anscheinend in unterschiedlichem Tempo erlassen. Nach und nach haben jedoch mittlerweile alle Mitgliedstaaten entweder ihre gesetzlichen Bestimmungen abgeändert, um der Verpflichtung nachzukommen, oder zu verstehen gegeben, dass in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung bereits vor der Verabschiedung der Richtlinie 92/100/EWG erfuellt wurde.

In Irland und im Vereinigten Königreich gilt der Filmproduzent laut Gesetz noch immer als ein Urheber eines Filmwerks. Vor der Richtlinie 92/100/EWG kam ihm in diesen Mitgliedstaaten das Urheberrecht am Filmwerk allein zu. Der Produzent wird nach wie vor als Schöpfer eines Films angesehen, da er für die notwendigen Vorkehrungen zur Herstellung eines Films, nicht zuletzt für die finanzielle Absicherung, verantwortlich ist. Irland und das Vereinigte Königreich haben später den Hauptregisseur ebenfalls als Urheber mit entsprechendem Schutzrecht ausdrücklich hinzugefügt. Ganz ähnlich ist die Lage in Luxemburg. Hersteller und Hauptregisseur gelten als originäre Urheberrechtsinhaber.

Spanien, Italien und Portugal führen genau an, wer die Urheber von Filmwerken oder audiovisuellen Werken sind, ohne dabei dem Filmhersteller Urheberschaft einzuräumen. Dazu zählen der Regisseur, die Urheber zugrunde liegender literarischer Werke (Drehbuch, Szenarium, Dialog, Bearbeitung) sowie die Urheber der Filmmusik. Dadurch werden andere, nicht erwähnte Personen, die einen schöpferischen Beitrag geleistet haben, als Miturheber eines Films ausgeschlossen, so dass ein höheres Maß an Rechtssicherheit erreicht wird. Griechenland spricht die Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken nur dem Hauptregisseur zu. Allerdings verfügen Urheber, die an der Herstellung des Films beteiligt waren und deren Beitrag gesondert verwertet werden kann, in der Regel über Rechte an ihrem eigenen Beitrag.

In Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Dänemark, Finnland, Schweden, Belgien und Frankreich gibt die eigentliche Formulierung im Gesetz keine genaue Antwort auf die Frage, wer als Urheber eines Werks zu betrachten ist. In diesen Ländern liegt die Urheberschaft bei den natürlichen Personen, deren Kreativität zur geistigen Schöpfung des Films beigetragen hat.

Deutschland und Österreich schreiben die Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken im Grunde nur Urhebern zu, die an der Schaffung des Films mitgewirkt haben und deren individuellen schöpferischen Beiträge sich nicht gesondert verwerten lassen. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um den Hauptregisseur, doch können auch Kameramann, Cutter und Tonmeister sowie andere als Filmurheber betrachtet werden, sofern ihre Beiträge die Anforderungen der Originalität in jedem einzelnen Fall erfuellen. Auch die Niederlande räumen das originäre Urheberrecht den natürlichen Personen ein, die einen schöpferischen Beitrag zum Werk geleistet haben. Nach der herrschenden Meinung gehört dazu der Hauptregisseur.

In Dänemark, Finnland und Schweden gibt es keine spezifische Vorschrift zur Bestimmung der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken. Diese Länder räumen die Urheberschaft entsprechend den allgemeinen Regelungen für die Urheberschaft den Personen ein, deren schöpferischer Beitrag entscheidend für die Herstellung eines Werkes insgesamt ist, unabhängig davon, ob sich ihre individuellen Beiträge gesondert verwerten lassen oder nicht. In der Regel handelt es sich dabei mindestens um den Hauptregisseur und den Verfasser des Drehbuchs. Andere, wie der Komponist der Filmmusik, können auch als Urheber eines Werks angesehen werden, sofern ihre Beiträge die Anforderungen an die Originalität in jedem einzelnen Fall erfuellen und eine entscheidende Rolle beim Werk als Ganzes spielen.

Belgien und Frankreich kombinieren eine allgemeine Vorschrift zur Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken mit einer Liste von Personen, bei denen eine Erfuellung der Anforderungen an die Urheberschaft vermutet wird. Sie erkennen die Urheberschaft Personen zu, die an der Schaffung des Films mitgewirkt haben und deren individuelle schöpferische Beiträge sich nicht gesondert verwerten lassen, Urhebern von Werken, die speziell für den Film geschaffen wurden und sich unabhängig vom Film verwerten lassen, und Urhebern bereits vorher bestehender Werke. Die Liste von Personen, die als Miturheber eines Films vermutet werden, ist jedoch begrenzt und umfasst keine subsidiären oder nachrangigen Urheber.

2. Regelung der Rechtsübertragung in den Mitgliedstaaten

Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, kann die Anzahl der Urheber bei einem Filmwerk recht groß sein. Um daher die praktischen Mittel für die Verwertung von Filmen sicherzustellen, sehen die Mitgliedstaaten Regeln für die Übertragung der Rechte an Filmwerken und zugrunde liegenden Werken an den Hersteller vor, oder regeln die originäre Rechtsinhaberschaft in den Vorschriften über im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffene Werke. Bei diesen Vorschriften bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Methode (Cessio legis, widerlegbare Vermutungen auf der Basis von Verträgen, Vermutung der Rechtmäßigkeit nach Artikel 14bis der Berner Übereinkunft, Abtretung auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses) sowie hinsichtlich des Geltungsbereichs.

Was die Methode betrifft, wenden beispielsweise Österreich und Italien eine Cessio-legis-Lösung an, wonach das Urheberrecht zwar bei den Schöpfern des Filmes liegt, doch bestimmte wirtschaftliche Verwertungsrechte im Augenblick der Schöpfung kraft Gesetzes an den Filmhersteller übertragen werden. In Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Dänemark, Finnland und Schweden gilt eine widerlegbare Vermutung der Rechtsübertragung. Die Vermutung basiert hinsichtlich bereits vorhandener Werke auf dem Vertrag über die Genehmigung der audiovisuellen Bearbeitung und hinsichtlich des Films selbst und anderer zugrunde liegender Werke auf Verträgen zwischen Urhebern und Filmherstellern über die Filmproduktion. Offenbar reicht in den meisten Rechtsvorschriften ein Vertrag, in dem sich der Urheber zur Mitwirkung am Film verpflichtet, für die Vermutung aus, womit sich ausdrückliche vertragliche Bestimmungen über die Abtretung der Rechte erübrigen.

Irland und das Vereinigte Königreich weisen den Produzenten von vornherein als einen Urheber des Films aus. Im nationalen Recht dieser Länder wird jedoch der Hauptregisseur als Miturheber anerkannt. Die Frage der Aufteilung des Urheberrechts zwischen Produzent und Hauptregisseur wird offenbar durch Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien geregelt. Gesetzliche Übertragungsregeln Irlands und des Vereinigten Königreichs erstrecken sich nur auf die Vermietrechte der Urheber von zugrunde liegenden Werken.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass entsprechend den Bestimmungen einiger Mitgliedstaaten bei der Herstellung eines Filmwerks durch einen Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses sein Arbeitgeber vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung der originäre Inhaber eines Urheberrechts ist. Dies ist zumindest in Irland, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden der Fall. Bei diesen Bestimmungen zu im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hergestellten Werken ist offenbar auch der Hauptregisseur von Rechten am Werk ausgeschlossen, wenn er in einer Anstellung tätig ist. Die Kommission beabsichtigt eine nähere Untersuchung der Frage, wie sich die Vorschriften zur Inhaberschaft des Arbeitgebers zu den zwingenden Bestimmungen der Richtlinien zur Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken und zum unverzichtbaren Recht auf Vergütung verhalten.

Bezüglich des Geltungsbereichs sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterschiedliche Lösungen vor. So schränken Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Österreich ihre Abtretungsvorschriften - mehr oder weniger ausdrücklich - auf die audiovisuelle Verwertung ein, wodurch nicht audiovisuelle Merchandising-Rechte und andere abgeleitete Rechte, Vorführrechte und grafische Bearbeitungsrechte ausgeschlossen werden. Spanien und Frankreich schließen Vorführrechte und grafische Bearbeitungsrechte ausdrücklich vom Geltungsbereich ihrer Abtretungsvorschriften aus. In Dänemark, Schweden und Finnland kommt eine Vermutungsregel zur Anwendung, wonach die erforderlichen Verwertungsrechte dem Hersteller zugeschrieben werden.

Trotz zahlreicher wesentlicher Unterschiede weisen die gesetzlichen Vermutungsregeln der Übertragung von Rechten offenbar eine Gemeinsamkeit auf. Sie erfassen meist nahezu alle Personen, die einen Beitrag zu einem Filmwerk oder audiovisuellen Werk leisten, mit Ausnahme der Urheber von Musikwerken. Der Ausschluss der Musikurheber vom Geltungsbereich der Vermutungsregeln lässt sich dadurch erklären, dass die Aufführungsrechte im Musikbereich durch das international etablierte System der kollektiven Wahrnehmung verwaltet werden.

V. Auswirkungen der Harmonisierung

Das Konzept, wonach der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als sein Urheber oder einer seiner Urheber gilt, wurde mit dem Erlass der Richtlinie 92/100/EWG eingeführt. Damit wurde im Zuge der schrittweisen Anpassung der Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten die Stellung des Hauptregisseurs ganz offensichtlich gestärkt. Gleichzeitig nahm die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen als Ausgleich für die Wirkungen der neuen Vorschrift zu. Vereinbarungen über die Filmherstellung wurden unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsvorschriften und als neue Basis für die Auswertung von Filmen angepasst. Befürchtungen, die vor dem Erlass der Richtlinie 92/100/EWG geäußert wurden, haben sich nicht bestätigt, und die Harmonisierung hat in der Praxis keine Schwierigkeiten bereitet.

Diese Teilharmonisierung des Begriffs der Urheberschaft wurde in ihrer Wirkung durch den Umstand etwas eingeschränkt, dass vor dem Erlass der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft nur wenige ausschließliche Rechte der Filmurheber auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden waren. Dennoch statteten die Mitgliedstaaten (Irland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich), die ihre Rechtsvorschriften ändern mussten, die Hauptregisseure mit sämtlichen Urheberrechten aus und nicht nur mit Vermiet- und Verleihrechten oder dem Recht auf öffentliche Wiedergabe über Satellit.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Schritte zur Harmonisierung des Begriffs der Urheberschaft von Filmwerken auf europäischer Ebene die Situation nicht grundsätzlich verändert haben. Es bestehen weiterhin Unterschiede im Detail bezüglich der Frage, wer von den Personen, die an der Herstellung eines Films beteiligt sind, als dessen Urheber gilt.

VI. Möglicher weiterer Handlungsbedarf seitens der Gemeinschaft

1. Die abweichenden Vorschriften zum originären Rechtserwerb im Binnenmarkt

Obgleich in den Richtlinien festgelegt ist, dass dem Hauptregisseur eines audiovisuellen Werks der Status eines Urhebers zuerkannt werden sollte, sind dort keine weiteren Änderungen der Urheberschaft audiovisueller Werke vorgeschrieben. Die Vorschriften zur vermuteten Abtretung der Rechte nach Maßgabe der Richtlinien haben nur einen sehr begrenzten Geltungsbereich. Die Frage, wer als Urheber oder originärer Inhaber von Rechten an einem Film gilt oder nicht, wird in den verschiedenen Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedlich gehandhabt. Allerdings werfen die erheblichen Unterschiede offenbar in der Praxis keine größeren Probleme auf. Die verschiedenen nationalen Lösungen im Hinblick auf die Inhaberschaft von Rechten an audiovisuellen Werken wurden in der Praxis durch vertragliche Vereinbarungen herbeigeführt und haben offenbar keine Handelshindernisse zur Folge, die die wirksame Wahrnehmung von Rechten zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden.

2. Die Auswirkungen nicht harmonisierter zwingender Vorschriften im nationalen Urhebervertragsrecht auf die internationale Verwertung von Filmen

Die Vertragsfreiheit als Mittel zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich aus unterschiedlichen Urheberrechtsvorschriften ergeben könnten, hat ihre Grenzen. Üblicherweise enthalten die nationalen urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen zwingende Vorschriften zugunsten der Urheber oder Nutzer, mit denen in den meisten Fällen ein Schutz der schwächeren Vertragspartei bezweckt wird. Diese Vorschriften zur Einschränkung der Vertragsfreiheit könnten sich auf die Möglichkeit der Hersteller auswirken, die für die internationale Auswertung von Filmen notwendigen Rechte zu erwerben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass derartige nationale Vorschriften ohne eine Harmonisierung zu Problemen innerhalb des Binnenmarktes führen könnten. Wenn vertragliche Vereinbarungen das Hauptmittel zur Verwertung von Filmwerken und audiovisuellen Werken im Binnenmarkt bleiben, ist eine ständige Prüfung der nationalen Bestimmungen des Urhebervertragsrechts erforderlich.

3. Die möglichen Auswirkungen der für Verträge zum geistigen Eigentum geltenden Bedingungen auf den Binnenmarkt

Die Frage der Urheberschaft ist eng verbunden mit der Frage der Rechtewahrnehmung und bedarf weiterer Überlegungen im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission von 1996 zu Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft [9].

[9] KOM(96) 568 endg., 20.11.1996.

In dieser Mitteilung verpflichtete sich die Kommission zur weiteren Prüfung der Frage der Rechtewahrnehmung angesichts der Entwicklung des Marktes, vor allem im Hinblick auf die Informationsgesellschaft. Wie die Ergebnisse der internationalen Konferenz ,Management and Legitimate Use of Intellectual Property", die im Juli 2000 von der Europäischen Kommission in Straßburg veranstaltet wurde, bestätigten, vollzieht sich am Markt ein ständiger Prozess der Anpassung von Lizenzvergabemodalitäten an die Erfordernisse des neuen Umfelds. Daher bleibt die Prüfung der für die Verwertung von geistigem Eigentum relevanten vertragsrechtlichen Aspekte eine wichtige Aufgabe. Die weitere Analyse der Wahrnehmung von Rechten in Europa wird sich nicht nur auf Fragen wie kollektive Wahrnehmung, die verschiedenen Formen der Veräußerung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie auf das Urhebervertragsrecht und die möglichen Auswirkungen auf nicht harmonisierte Beschränkungen der Vertragsfreiheit auf den Verkehr urheberrechtlich geschützter Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt konzentrieren, sondern auch auf die Vorschriften für die Rechtsinhaberschaft und auf die Rolle, die diese Vorschriften bei der Zuteilung der Rechte und bei der Verteilung von Waren und Dienstleistungen spielen.

Im Zusammenhang mit der zunehmenden transnationalen Verwertung geschützter Werke und Leistungen als einem der Ergebnisse der Informationsgesellschaft prüft die Kommission bereits eingehend die für Verträge zum geistigen Eigentum in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen, um die möglichen Auswirkungen der vorhandenen Unterschiede bei den nationalen Rechtsvorschriften auf den Binnenmarkt abzuschätzen. Diese Prüfung dürfte sich auch auf die verschiedenen nationalen Vorschriften für die Wahrnehmung des unverzichtbaren Vergütungsrechts nach Artikel 4 der Richtlinie 92/100/EWG erstrecken.

Über vertragliche Vereinbarungen lassen sich zur Filmverwertung benötigte Rechte auf eine den Grundsätzen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte entsprechende Weise in der Hand von Filmherstellern konzentrieren. Somit können derartige Vereinbarungen als wirksames Instrument für die Verbreitung von Filmwerken und audiovisuellen Werken im Binnenmarkt eingesetzt werden.

VII. Fazit

Wie der vorliegende Bericht zeigt, hat die Teilharmonisierung des Begriffs der Urheberschaft die Stellung des Hauptregisseurs eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als einem seiner Urheber gestärkt. Allerdings haben die gemeinschaftlichen Rechtsakte keine vollständige Harmonisierung des originären Erwerbs der Rechte an diesen Werken bewirkt.

Entgegen Befürchtungen, die vor dem Erlass der Richtlinie 92/100/EWG geäußert wurden, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einräumung der Urheberschaft an den Hauptregisseur eines Films zu Schwierigkeiten bei der Verwertung oder Verbreitung von Filmen oder bei der wirksamen Bekämpfung von Produktpiraterie und einer anderen widerrechtlichen Nutzung dieser Werke geführt hätte. Obgleich zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie darauf verwiesen wurde, dass diese Bestimmung den Umgang mit Schutzrechten möglicherweise komplizieren könnte, werden die entsprechenden Verwertungsrechte dem Hersteller in der Praxis kraft Gesetzes oder durch vertragliche Vereinbarungen übertragen. Innerhalb des Spielraums der Vertragsfreiheit werden die Beziehungen zwischen dem Hersteller einerseits und anderen Rechtsinhabern andererseits durch Verträge betreffend die Filmproduktion geregelt. Auch potenzielle Probleme aufgrund von Unterschieden in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten werden durch vertragliche Vereinbarungen ausgeglichen.

Da sich die Zahl der Verwertungskanäle von Filmwerken und audiovisuellen Werken im Zuge des Ausbaus der Informationsgesellschaft vervielfacht, wird die effiziente Verwaltung von Rechten an diesen Werken immer komplexer. Um den Status vertraglicher Vereinbarungen als geeignetes Instrument zur effizienten Verbreitung und Verwertung von Filmwerken und audiovisuellen Werken im Binnenmarkt aufrechtzuerhalten, müssen diese Vereinbarungen und die dafür im einzelstaatlichen Recht geltenden Bedingungen ständig überprüft werden. Die Kommission wird das Thema originärer Rechtserwerb und Rechtsübertragung ebenso weiter untersuchen wie generelle Fragen der Wahrnehmung von Rechten, und sie wird die weiteren Entwicklungen auf diesen Gebieten einer Analyse unterziehen.


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