Arbeitspapier der Kommission über das geplante rechtsprechungssystem für das gemeinschaftspatent
/* KOM/2002/0480 endg. */
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ARBEITSPAPIER DER KOMMISSION ÜBER DAS GEPLANTE RECHTSPRECHUNGSSYSTEM FÜR DAS GEMEINSCHAFTSPATENT
Hintergrund
Am 1. August 2000 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftspatent vor. In einem Arbeitspapier vom 7. Mai 2001 beschrieben die Kommissionsdienststellen im Einzelnen, welche Änderungen am Europäischen Patentübereinkommen vorgenommen werden müssen, um das Europäische Patentamt mit der Befugnis auszustatten, Gemeinschaftspatente zu erteilen und den Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen vorzubereiten. Das vorliegende Arbeitspapier befasst sich mit dem letzten noch offenen Kernbestandteil des Gemeinschaftspatentssystems, dem Rechtsprechungssystem für das Gemeinschaftspatent.
Mit dem Vertrag von Nizza wird die Schaffung eines Rechtsprechungssystems für das Gemeinschaftspatent im EG-Vertrag rechtlich verankert. Artikel 229a EG-Vertrag bildet die Rechtsgrundlage für die Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung von Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden. Gemäß Artikel 225a EG-Vertrag können gerichtliche Kammern gebildet werden, die im ersten Rechtszug für bestimmte Kategorien von Klagen, die in bestimmten Sachgebieten erhoben werden, zuständig sind, wobei vor dem Gericht erster Instanz ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen eingelegt werden kann. In seinem gemeinsamen Ansatz vom 31. Mai 2001 hat sich der Rat auf diese Bestimmungen als Grundlage für ein Rechtsprechungssystem für das Gemeinschaftspatent geeinigt. Die vorliegende Arbeitsunterlage stützt sich auf eben diesen Ansatz.
Im Anhang zu diesem Arbeitspapier werden detaillierte Vorschläge zur Regelung der Gerichtsbarkeit gemacht, die, solange die Kommission noch keinen förmlichen Vorschlag vorlegen kann, auf ihren derzeitigen Überlegungen basieren. Das Papier soll in erster Linie die Diskussion im Rat erleichtern, damit über die Kernbestandteile des Gemeinschaftspatentsystems politisches Einvernehmen erzielt werden kann. Das Papier wird auch dem Europäischen Parlament und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, die beide zu gegebener Zeit im Vorfeld eines etwaigen Kommissionsvorschlags konsultiert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, ihre jetzigen Vorschläge gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, sobald sie einen offiziellen Legislativvorschlag unterbreiten kann, der dann im Rahmen der üblichen gesetzgebenden Verfahren geprüft würde.
Das Rechtsprechungsorgan
Wie in dem Verordnungsvorschlag für das Gemeinschaftspatent erläutert, ist die Kommission der Ansicht, dass eine einheitliche it Auslegung der Rechtsvorschriften und eine einheitliche er Rechtsprechung zum künftigen Gemeinschaftspatent am besten durch ein zentrales Patentrechtsprechungssystem auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden können. Das Gemeinschaftspatent sollte nicht nur nach den einheitlichen Standards des Europäischen Patentübereinkommens erteilt werden, sondern auch vor einem gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgan durchgesetzt werden können. Dieses Rechtsprechungsorgan, dessen Entscheidungen hohen Qualitätsanforderungen genügen müssen, soll ein rasches, kostengünstiges und einheitliches Verfahren gewährleisten. Ein solches einheitliches Verfahren vor einem einzigen gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgan würde den Unternehmen in ganz Europa Rechtssicherheit verschaffen und zeit- und kostenaufwändige Verfahren, die parallel in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, überfluessig machen.
Die Streitsachen, mit denen sich das gemeinschaftliche Fachgericht befassen wird, nämlich Streitsachen zwischen privaten Parteien, fallen derzeit nicht unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Daher muss diese Gerichtsbarkeit dem Gerichtshof ausdrücklich übertragen werden, und zwar im Wege eines gesonderten Ratsbeschlusses, der gemäß Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza) von den Mitgliedstaaten gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden muss.
Es wird vorgeschlagen, daneben auch auf Artikel 225a EG-Vertrag (Nizza) zurückzugreifen, der die Errichtung erstinstanzlicher gerichtlicher Kammern ermöglicht. Eine derartige Kammer, das Gemeinschaftspatentgericht, würde dem Gericht erster Instanz zugeordnet, das Rechtsmittelinstanz wäre.
Das gemeinschaftliche Fachgericht würde sich mit bestimmten Kategorien von Klagen befassen. Dabei ist es wichtig, dass es sowohl Streitsachen betreffend die Verletzung als auch Streitsachen betreffend die Gültigkeit eines Patents entscheiden kann. Eine Trennung der Rechtsprechung für diese beiden Arten von Klagen wäre weder einer fundierten Rechtsprechung noch der mit der Verordnung angestrebten effizienten Funktionsweise des Gemeinschaftspatentsystems förderlich, da die Richter in beiden Fällen weitgehend dieselben Faktoren prüfen müssten. Daneben sollte das Fachgericht auch mit einigen anderen begrenzten Kategorien von Streitsachen und Anträgen befasst werden. In allen Fällen, einstweilige Anordnungen eingeschlossen, in denen das gemeinschaftliche Fachgericht zuständig ist, sollte seine Zuständigkeit ausschließlich sein.
Entscheidungen des Europäischen Patentamts dagegen, die einem speziellen Überprüfungsverfahren innerhalb des Europäischen Patentübereinkommens unterliegen, würden nicht von dem gemeinschaftlichen Fachgericht geprüft. Es wäre darüber hinaus auch nicht für die Überprüfung von Entscheidungen zuständig, die die Kommission gemäß der Gemeinschaftspatentverordnung in Bezug auf Zwangslizenzen trifft. Diese Entscheidungen sollen gemäß den geltenden Vertragsbestimmungen vom Gericht erster Instanz überprüft werden.
Zusammensetzung
Die Richter des Fachgerichts für Gemeinschaftspatent-Streitsachen sollten über eine hinreichende Erfahrung im Patentrecht verfügen. Das Gericht sollte ,juristische" und ,technische" Mitglieder haben. Dementsprechend würde ein Fall normalerweise von zwei juristischen Mitgliedern und einem technischen Mitglied gehört werden. Die technischen Mitglieder sollen die drei wesentlichen technischen Sachgebiete Physik, Chemie und Mechanik abdecken und dürften daher nicht auf allen technischen Sachgebieten über die höchste Sachkenntnis verfügen. Gleichwohl wäre ihre Unterstützung unerlässlich, damit sich das Gericht vom Beginn des Verfahrens an auf die wesentlichen technischen Fragen konzentrieren kann. Die technischen Mitglieder sollen auch die Unterstützung durch Sachverständige nicht völlig überfluessig machen, sondern vielmehr dazu beitragen, dass das Gericht insgesamt in der Lage ist, die technischen Aspekte eines Falles rascher und besser zu verstehen, was für eine effiziente Prozessführung und eine rechtlich fundierte Entscheidung von großer Wichtigkeit ist.
Ein weiterer Weg, technisches Fachwissen zu nutzen, der an dieser Stelle allerdings nicht näher beschrieben wird, ist die Hinzuziehung so genannter Hilfsberichterstatter, die in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehen sind. Die Hilfsberichterstatter sind Experten auf unterschiedlichen technischen Sachgebieten; sie könnten aktiv an den internen Besprechungen des Gerichts teilnehmen und eventuell Berichte erstellen, die den Parteien vor der Anhörung übermittelt werden könnten. Die Hilfsberichterstatter hätten jedoch kein Stimmrecht. In dieser Zusammensetzung würden auf der Richterbank normalerweise drei ,juristische Mitglieder" sitzen, die von einem Hilfsberichterstatter unterstützt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass das System in der Anfangsphase nur eine begrenzte Anzahl von Richtern erfordert. So sind für den ersten Rechtszug sieben Richter vorgesehen, vier juristische und drei technische Mitglieder. Sie könnten zwei Abteilungen bilden, die jeweils mit zwei juristischen und einem technischen Mitglieder tagen. Mit diesem Personalbestand könnten im ersten Rechtszug 120 bis 150 Fälle jährlich verhandelt werden. In der Rechtsmittelinstanz würde eine auf Patentrecht spezialisierte Kammer am Gericht erster Instanz ausreichen.
Aufbau
Über die Struktur des ersten Rechtszugs ist im Rat lange diskutiert worden. Anwesenheit vor Ort und Benutzernähe waren Argumente gegen ein zentrales Rechtsprechungsorgan der Gemeinschaft.
In dem vorliegenden Papier wird die Auffassung vertreten, dass das künftige erstinstanzliche Gericht zumindest zu Beginn zentral arbeiten sollte. In der Anfangsphase des Gemeinschaftspatentsystems wird es verhältnismäßig wenig Gemeinschaftspatente und noch weniger Patentstreitsachen geben. Daher wird auch nur eine begrenzte Zahl von Richtern benötigt. Um eine gemeinsame Linie für die Verfahren und eine kohärente Rechtsprechung zu entwickeln, müssen diese Richter ständig zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollten sie auch die Verfahrensordnung für das erstinstanzliche Gericht aufstellen.
Modernste Technik sollte gewährleisten, dass das Gericht und die Parteien unmittelbar und einfach miteinander kommunizieren können. Daher sollten elektronische Kommunikationsmöglichkeiten vorgesehen werden. Das Gemeinschaftspatentgericht sollte darüber hinaus bei Bedarf in der Lage sein, mündliche Verhandlungen in Form von Videokonferenzen durchzuführen. Dies sollte das Gericht jedoch nicht daran hindern, im Einzelfall mündliche Verhandlungen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn ihm dies angemessener erscheint als eine Verhandlung an seinem Sitzort oder per Videokonferenz. Dies ist aber nur möglich, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Gemeinschaftsgericht auf eigene Kosten die nötige Infrastruktur zur Verfügung stellt.
Im Laufe der Zeit wird sich das Fallaufkommen und somit auch die Arbeitsbelastung für das erstinstanzliche Gericht sicherlich erhöhen. Dann könnte es aus Effizienzgründen sinnvoll sein, in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten jeweils eine Regionalkammer einzurichten. Diese Regionalkammern wären als Abteilungen integraler Bestandteil des zentralen Gemeinschaftspatentgerichts. Nach Auffassung der Kommission sollten bereits jetzt klare Kriterien für die Bildung der Regionalkammern ins Auge gefasst werden. Im Interesse der Benutzer des Gemeinschaftspatentsystems muss sichergestellt werden, dass Regionalkammern erst gebildet werden, wenn die Zentralkammer etabliert ist und mit einer hinreichenden Zahl von Fällen befasst war, so dass bereits ein kohärentes Fallrecht existiert; andererseits sollte die Arbeit der Zentralkammer nicht dadurch behindert werden, dass ein ernsthafter Rückstau entsteht. Aus diesem Grund hält es die Kommission für sinnvoll, die Bildung von Regionalkammern von der Zahl der Fälle abhängig zu machen, die bei der Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts anhängig sind. Selbstverständlich sollte eine Regionalkammer nur dann eingerichtet werden, wenn für sie ein beträchtliches Fallaufkommen zu erwarten ist, insbesondere damit auf Seiten der Kammer ein hoher Standard an Fachwissen und Professionalität gewährleistet ist. Die örtliche Ansiedlung der Regionalkammern sollte sich nach dem Sitz/Wohnsitz der Streitparteien vor der Zentralkammer richten.
Die Existenz einer oder mehrerer Regionalkammern neben der Zentralkammer erfordert aus Gründen der Effizienz Bestimmungen, die die Wahrnehmung der Zuständigkeit zwischen der Zentralkammer und den Regionalkammern regeln. Grundsätzlich wäre die Zentralkammer zuständig, es sei denn, Sonderregelungen sehen die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch eine Regionalkammer vor. Die Sonderregelungen würden sich auf die Grundsätze der so genannten Brüsseler Verordnung (Ratsverordnung 44/2001) stützen.
Die Kommission möchte dennoch betonen, dass durch die Bildung von Regionalkammern zwar eine gewisse Dezentralisierung stattfindet, dass diese Regionalkammern aber das gleiche Niveau an Professionalität aufweisen und aufrecht erhalten sollten wie die Zentralkammer. Noch wichtiger ist, dass sie integraler Bestandteil desselben zentralen gemeinschaftlichen Rechtsprechungssystems sein müssen, damit ein kohärentes Fallrecht entwickelt werden kann und sichergestellt ist, dass die Gemeinschaftspatentverordnung in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise interpretiert und angewendet wird.
Der Anhang zu diesem Arbeitspapier besteht aus drei Teilen:
I. Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Gerichtshof
II. Errichtung einer gerichtlichen Kammer
III. Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf das Gericht erster Instanz
Anhang: Bestandteile eines Rechtsprechungssystems für das Gemeinschaftspatent
INHALTSVERZEICHNIS
I. Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Gerichtshof (Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza))
II. Errichtung einer gerichtlichen Kammer (Artikel 225a EG-Vertrag - Nizza)
III. Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf das Gericht erster Instanz
I. Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Gerichtshof (Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza))
Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza) bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Gerichtshof im Wege eines Ratsbeschlusses die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zu übertragen, die das Gemeinschaftspatent betreffen. Dort heißt es:
,Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen."
Ein solcher Ratsbeschluss könnte die folgenden Bestimmungen enthalten.
Artikel 1
Übertragung der Gerichtsbarkeit für Gemeinschaftspatent-Streitsachen
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften übt die ausschließliche Gerichtsbarkeit für Klagen und Anträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (.../...) über das Gemeinschaftspatent, einschließlich Anträge auf einstweilige Anordnungen, aus.
Erläuterung:
Mit diesem Artikel wird auf der Grundlage von Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza) dem Gerichtshof die Gerichtsbarkeit für Gemeinschaftspatent-Streitsachen übertragen. Ferner wird mit dem Verweis auf Artikel 30 Absatz 1 der Gemeinschaftspatentverordnung der Umfang dieser Übertragung festgelegt. Ein solcher Verweis ist der einfachste Weg, die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftspatentverordnung und dem Beschluss sicherzustellen.
Dem vorgeschlagenen Ansatz zufolge übt der Gerichtshof die ausschließliche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten aus, die die Nichtigkeit und die Verletzung eines Gemeinschaftspatents betreffen, die Feststellung der Nichtverletzung, die Benutzung der Erfindung nach Veröffentlichung der Anmeldung des Gemeinschaftspatents, das Vorbenutzungsrecht oder einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens. Die Nichtigkeitsverfahren umfassen Klagen in getrennten Nichtigkeitsverfahren sowie Widerklagen. Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch auf Klagen und Anträge auf Schadenersatz.
Schließlich wird mit dieser Bestimmung die ausschließliche Gerichtsbarkeit auch für einstweilige Anordnungen in diesem Bereich übertragen. Dies erscheint insofern sinnvoll, als in Artikel 30 Absatz 1 des Entwurfs für eine Gemeinschaftspatentverordnung einstweilige Anordnungen nicht ausdrücklich genannt sind. Dieser Ansatz entspricht der Auffassung der Kommission, die sie in dem Vorschlag zur Gemeinschaftspatentverordnung zum Ausdruck gebracht hat. Darin plädiert sie dafür, dass das Gemeinschaftsgericht unmittelbar und rasch verhandeln kann. Die Durchsetzung der Entscheidungen in den Mitgliedstaaten erfolgt gemäß Artikel 244 und 256 EG-Vertrag. Dagegen erscheint es nicht angemessen, den einzelstaatlichen Gerichten konkurrierende Befugnisse für einstweilige Anordnungen in Fällen zuzugestehen, in denen das Gemeinschaftsgericht über den Sachverhalt entscheidet. Unstimmigkeiten zwischen den einstweiligen Anordnungen der einzelstaatlichen Gerichte und denen des Gemeinschaftsgerichts sollten so weit wie möglich vermieden werden.
Artikel 2
Struktur der Gerichtsbarkeit für Gemeinschaftspatent-Streitsachen
Die Streitsachen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, werden im ersten Rechtszug vor einer gerichtlichen Kammer verhandelt, die durch einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 225a EG-Vertrag gebildet wird. Rechtsmittelinstanz ist das Gericht erster Instanz.
Erläuterung:
In dieser Bestimmung ist die Grundstruktur der Gerichtsbarkeit für Gemeinschaftspatent-Streitsachen festgelegt. Gemeinschaftspatent-Streitsachen sollten bei einer gerichtlichen Kammer im Sinne des Artikels 225a EG-Vertrag (Nizza) anhängig gemacht werden. Rechtsmittel können beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Ein Verweis auf Artikel 225a EG-Vertrag (Nizza) erscheint angemessen, damit die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften einer Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft auf diesem Gebiet zustimmen können.
Artikel 3
Annahme des Ratsbeschlusses durch die Mitgliedstaaten und Inkrafttreten
Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses enthaltenen Bestimmungen im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Der Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem der letzte Mitgliedstaat mitteilt, dass er diese Bestimmungen angenommen hat.
Erläuterung:
Dieser Beschluss tritt erst in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, dass sie ihn angenommen haben. Sein Inkrafttreten hängt nicht vom Beschluss zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts ab, da er lediglich die Übertragung der Gerichtsbarkeit auf die Gemeinschaft sowie allgemeine Bestimmungen über diese Gerichtsbarkeit enthält. Diese Befugnis wird von der Gemeinschaft mit dem Beschluss zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts ausgeübt. Letzterer darf jedoch erst in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, dass sie den Ratsbeschluss nach Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza) angenommen haben.
II. Errichtung einer gerichtlichen Kammer (Artikel 225a EG-Vertrag - Nizza)
Artikel 225a EG-Vertrag (Nizza) soll als Rechtsgrundlage dienen für die Einrichtung eines erstinstanzlichen Gerichts für Gemeinschaftspatent-Streitsachen. Dieser Artikel lautet:
,Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.
In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.
Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung."
Ein Ratsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 225a EG-Vertrag (Nizza) würde Folgendes enthalten:
* die Bestimmungen über die Errichtung, den Aufbau und die Zuständigkeit des Gemeinschaftspatentgerichts (Artikel 1 bis 10)
* die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Gerichtshof, die auf das Gemeinschaftspatentgericht anzuwenden sind (Artikel 11)
* die Satzung des Gemeinschaftspatentgerichts (Artikel 12 bis 27)
* die Bestimmungen über das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses (Artikel 28).
Artikel 1
Errichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts
(1) Es wird eine gerichtliche Kammer, das ,Gemeinschaftspatentgericht", beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gebildet. Das Gemeinschaftspatentgericht hat seinen Sitz beim Gericht erster Instanz.
(2) Das Gemeinschaftspatentgericht besteht aus einer Zentralkammer und gegebenenfalls einer oder mehreren Regionalkammern, die gemäß Artikel 5 eingerichtet werden.
Erläuterung:
Rechtsgrundlage für die Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts (GPG) ist Artikel 225a EG-Vertrag (Nizza). Artikel 220 Absatz 2 EG-Vertrag (Nizza) bestimmt, dass ,dem Gericht erster Instanz ... gerichtliche Kammern beigeordnet werden"; dabei folgt man demselben Ansatz wie bei der Einrichtung des Gerichtes erster Instanz, das dem Gerichtshof beigeordnet ist. Die Vorschrift entspricht Artikel 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
Der zweite Absatz beschreibt den Aufbau des GPG. Es besteht aus einer Zentralkammer (Artikel 4) und kann eine oder mehrere Regionalkammern umfassen (Artikel 5). Die Kammern werden in Abteilungen tagen, die die Fälle anhören und entscheiden (Artikel 13).
Artikel 2
Richter und Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts
(1) Das Gemeinschaftspatentgericht besteht aus juristischen und technischen Mitgliedern, die für die Dauer von 6 Jahren ernannt werden. Alle 3 Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Wiederernennung ist möglich. Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Vereidigung aller Mitglieder des Gerichts diejenigen Mitglieder des Gerichts aus, deren Amtszeit nach Ablauf von 3 Jahren endet.
(2) Die juristischen Mitglieder müssen umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen. Die technischen Mitglieder müssen umfangreiche Erfahrung auf den relevanten Gebieten der Technik und angemessene Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen. Die Mitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Rates anhand einer Kandidatenliste ernannt, die von einem unabhängigen, vom Rat eingesetzten Auswahlausschuss aufgestellt wird.
(3) Die Richter wählen eines der juristischen Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren zum Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts. Wiederwahl ist zulässig. Die Ernennung des ersten Präsidenten erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden Verfahren für die Dauer von 3 Jahren. Die Regierungen der Mitgliedstaaten können jedoch einvernehmlich beschließen, dass das Verfahren nach dem ersten Satz dieses Absatzes anwendbar ist.
Erläuterung:
Die Vorschrift lehnt sich an Artikel 2 des Ratsbeschlusses 88/591 zur Errichtung des Gerichts erster Instanz an. Gemäß dem in Nizza bezüglich des Gerichts erster Instanz gewählten Ansatz ist eine solche Vorschrift, die die Bildung einer gerichtlichen Kammer betrifft, nicht in die Satzung des Gerichts erster Instanz aufzunehmen.
Die Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 3 des Ratsbeschlusses 88/591, für das Gericht erster Instanz einen Richter dazu zu bestellen, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben, erscheint für das Gemeinschaftspatentgericht nicht sinnvoll. Einerseits sind diese Bestimmungen selbst beim Gericht erster Instanz bisher kaum angewendet worden, zum anderen dürfte es kaum Raum für die Funktion des Generalanwaltes vor dem GPG geben, da sich dieses Gericht aus Fachrichtern zusammensetzen wird.
Bezüglich der Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Gerichts erster Instanz gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Ratsbeschlusses 88/591 wird in Artikel 12 festgelegt, dass Artikel 3 der Satzung des Gerichtshofes (Nizza) auf das GPG Anwendung findet.
Es bleibt abzuwarten, ob, wie für das Gericht erster Instanz (vgl. Artikel 2 Absatz 5 des Ratsbeschlusses 88/591), ein Verweis auf Artikel 6 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften notwendig ist.
Absatz 1 beschreibt die Besonderheit der Besetzung des GPG mit juristischen und technischen Mitgliedern. Neben den juristischen Mitgliedern müssen auch technische Mitglieder im Richtergremium sitzen. Es sind drei technische Mitglieder vorgesehen, die die drei wesentlichen Gebiete der Technik abdecken: Chemie, Physik und Mechanik (vgl. Artikel 4 über die Zentralkammer). Von den technischen Mitgliedern kann nicht erwartet werden, dass sie auf jedem technischen Teilgebiet über umfassende Sachkenntnis verfügen. Sie sollen auch die Unterstützung durch Sachverständige nicht völlig überfluessig machen, sondern vielmehr dazu beitragen, dass das Gericht insgesamt in der Lage ist, die technischen Aspekte eines Falles rascher und besser zu verstehen, was für eine effiziente Prozessführung und eine rechtlich fundierte Entscheidung von großer Wichtigkeit ist. Mit Hilfe der technischen Mitglieder kann sich das Gericht besser auf die mündliche Verhandlung vorbereiten und die Parteien und Sachverständigen sachdienlich befragen. Eine Amtszeit von 6 Jahren wie für die Richter des Gerichts erster Instanz gemäß Artikel 225 Absatz 3 EG-Vertrag erscheint angemessen.
Durch die teilweise Neubesetzung wird gewährleistet, dass die vom Gericht erworbene Sachkenntnis von den erfahrenen Richtern an die neu ernannten Richter weitergegeben werden kann; das trägt zu einer stabilen Rechtsprechung und zur Rechtssicherheit bei. Dieselbe Vorgehensweise sehen Artikel 223 Absatz 2 EG-Vertrag (Nizza) für den Gerichtshof und Artikel 224 Absatz 2 EG-Vertrag (Nizza) in Verbindung mit Artikel 12 des Ratsbeschlusses 88/591 für das Gericht erster Instanz vor. Da Artikel 225a EG-Vertrag (Nizza) keine entsprechende Bestimmung für die gerichtlichen Kammern enthält, muss sie in den Beschluss zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts aufgenommen werden. Da die Neubesetzung ein Kernmerkmal des GPG darstellt, sollten die entsprechenden Bestimmungen in den Teil des Beschlusses aufgenommen werden, mit dem das GPG errichtet wird, und nicht in die Satzung. Richter, deren Amtszeit endet, können, wie beim Gericht erster Instanz, wiederernannt werden.
Um einen Turnus für die teilweise Neubesetzung des GPG zu schaffen, müssen einige Mitglieder am Anfang eine kürzere Amtszeit haben. Eine entsprechende Bestimmung enthält Artikel 12 des Ratsbeschlusses 88/591 für das Gericht erster Instanz.
Absatz 2 betrifft die Qualifikation der Gerichtsmitglieder. Artikel 225a Absatz 4 EG-Vertrag (Nizza) bestimmt, dass als Mitglieder der gerichtlichen Kammern Personen auszuwählen sind, ,die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen"; diese Bestimmung kann als allgemeine Vorschrift für alle etwaigen künftigen gerichtlichen Kammern betrachtet werden. Absatz 2 spezifiziert diese allgemeinen Anforderungen für das GPG, das einen Sonderfall darstellt, da es einerseits mit Rechtsfragen befasst ist, andererseits aber auch technische Mitglieder haben muss. Die juristischen Mitglieder müssen über umfassende Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen. Das ist besonders wichtig, weil das Patentrecht aufgrund seiner Besonderheiten sehr viel Erfahrung erfordert, wenn man zu ausgewogenen Entscheidungen gelangen will. Die technischen Mitglieder müssen über umfassende Erfahrung auf den relevanten Gebieten der Technik verfügen und gleichzeitig große Erfahrung mit dem Patentrecht besitzen. Sie müssen sicher einschätzen können, welche technischen Fragen für eine rechtlich fundierte Entscheidung des GPG von Belang sind.
Die Ernennung der Richter auf Vorschlag eines Auswahlausschusses soll sicherstellen, dass die Anforderungen, die die Richter erfuellen müssen, gebührend berücksichtigt werden. Da es sich bei der Auswahl der Kandidaten nicht um eine politische Entscheidung handelt, sondern weitgehend darum, die am besten qualifizierten Richter zu finden, erscheint es angebracht, einen Ausschuss damit zu betrauen, eine Kandidatenliste aufzustellen.
Absatz 3 betrifft den Präsidenten des GPG. Da in der Regel nur ein juristisches Mitglied über die Qualifikationen verfügt, die für das Führen eines Gerichts erforderlich sind, erscheint es notwendig, diese Funktion juristischen Mitgliedern vorzubehalten. Die Amtszeit des Gerichtspräsidenten entspräche der halben Amtszeit eines Richters. Satz 3 und 4 entsprechen Artikel 11 Absatz 1 des Ratsbeschlusses 88/591.
Artikel 3
Besondere Aufgaben des Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts
Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gemeinschaftspatentgerichts.
Erläuterung:
Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 8 der Verfahrensordnungen des EuGH und des EuGI an und unterstreicht die besonderen Aufgaben des Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts. Der Präsident leitet die rechtsprechende und die administrative Tätigkeit des GPG.
Neben diesen Aufgaben bekleidet der Präsident gemäß Artikel 13 Absatz 1 den Vorsitz einer der Abteilungen der Zentralkammer.
Artikel 4
Zentralkammer
Die Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts am Sitz des Gerichts erster Instanz besteht aus sieben Richtern, vier juristischen und drei technischen Mitgliedern.
Erläuterung:
Am Sitz des EuGI in Luxemburg wird eine Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts mit sieben Richtern gebildet. In der Anfangsphase werden alle Streitsachen von dieser Zentralkammer des GPG bearbeitet. Erst später werden mit wachsendem Klageaufkommen Regionalkammern eingerichtet (Artikel 5). Nach Einrichtung der ersten Regionalkammer werden Zentral- und Regionalkammer die Fälle gemäß den Vorschriften über die Wahrnehmung der Zuständigkeit verhandeln (Artikel 8).
Folgende Erwägungen haben zur Zahl von vier juristischen und drei technischen Mitgliedern der Zentralkammer geführt: Da die Kammer in Abteilungen mit zwei juristischen und einem technischen Mitglied tagen wird, werden zur Bildung von zwei Abteilungen vier rechtskundige Mitglieder benötigt. Die Abteilungen werden jeweils mit einer Reihe technisch verwandter Fälle befasst sein, so dass die einzelnen Abteilungen, je nachdem, welches Gebiet der Technik betroffen ist, stets mit einem der drei technischen Mitglieder tagen. Die drei technischen Mitglieder müssen die Teilgebiete der Technik so abdecken, dass das Richtergremium über das erforderliche technische Fachwissen auf den Gebieten Chemie, Physik und Mechanik verfügt. Die Zahl von zwei Abteilungen für die Zentralkammer erscheint angemessen, um das erwartete Klageaufkommen bewältigen zu können, das nach Artikel 5 höchstens 150 Fälle beträgt. Jede Abteilung wäre mithin pro Jahr mit bis zu 75 Fällen befasst.
Artikel 5
Bildung von Regionalkammern in den Mitgliedstaaten
(1) Wenn die Zahl der vor der Zentralkammer verhandelten Fälle in einem Kalenderjahr 150 überschreitet, wird in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrzahl der Prozessparteien ansässig waren, eine Regionalkammer des Gemeinschaftspatentgerichts gebildet.
(2) Weitere Regionalkammern werden in nach den Kriterien des vorstehenden Absatzes zu bestimmenden Mitgliedstaaten immer dann eingerichtet, wenn nach Bildung einer neuen Regionalkammer die Zahl der bei der Zentralkammer in einem vollen Kalenderjahr anhängig gemachten Fälle wiederum 150 übersteigt. Für diesen Zweck werden nur die Parteien der Verfahren berücksichtigt, die nach Ablauf des Kalenderjahrs anhängig gemacht wurden, das für die Einrichtung der vorherigen Regionalkammer maßgeblich war.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können dem Rat mitteilen, dass sie zum Zwecke der Bildung einer Regionalkammer gemeinsam zu berücksichtigen wären. Es werden nur Mitteilungen berücksichtigt, die vor Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres gemacht werden. Die Mitteilungen müssen eine Vereinbarung der betreffenden Mitgliedstaaten über den Sitz ihrer gemeinsamen Regionalkammer enthalten.
(4) Entscheidungen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 trifft der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Antrag des Gemeinschaftspatentgerichts, das sich vorher mit dem Gerichtshof ins Einvernehmen gesetzt und das Europäische Parlament und die Kommission konsultiert hat.
(5) Sobald eine Regionalkammer rechtmäßig gebildet wurde, veröffentlicht der Gerichtshof im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine diesbezügliche Mitteilung sowie das Datum, an dem die Regionalkammer ihre Arbeit aufnimmt.
Erläuterung:
Gemäß Artikel 24 kann die Zentralkammer zwar Verfahren ganz oder teilweise in einem Mitgliedstaat durchführen. Wenn sich aber eine beträchtliche Zahl von Fällen auf ein bestimmtes Gebiet der Gemeinschaft konzentriert, können die Streitfälle am effizientesten von einer Kammer behandelt werden, die ständig in diesem Gebiet angesiedelt ist. Daher sieht dieser Artikel vor, dass mit wachsender Zahl von Gemeinschaftspatentsachen in einer späteren Phase beim Gemeinschaftspatentgericht Regionalkammern gebildet werden, die Patentstreitigkeiten im ersten Rechtszug entscheiden können. Der Zeitpunkt, zu dem die erste Regionalkammer eingerichtet wird, bestimmt sich nach der Zahl der in einem Kalenderjahr neu beim GPG anhängig gemachten Fälle: diese Zahl muss 150 übersteigen. Die erste Regionalkammer wird eine beträchtliche Zahl von Fällen selbst bearbeiten, dadurch wird sich die Arbeitsbelastung der Zentralkammer in den folgenden Jahren verringern. Die Frage, wo die Regionalkammer ihren Sitz haben wird, entscheidet sich nach der Patentstreit-Aktivität, also nach dem Bedarf für eine Regionalkammer. Die Regionalkammer wird in dem Mitgliedstaat gebildet, der - gemessen an den Parteien - den größten Anteil an den Gemeinschaftspatent-Streitsachen vor der Zentralkammer hat. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der Streitparteien ermittelt und den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Sitzes/Wohnsitzes dieser Parteien zugeordnet. Sind an einer Streitsache mehrere Parteien beteiligt, wird der Sitz/Wohnsitz aller Parteien berücksichtigt. Die Regionalkammer wird in dem Mitgliedstaat eingerichtet, auf den am Ende des maßgeblichen Kalenderjahrs die höchste Parteienzahl entfällt.
Absatz 2 sieht vor, dass immer dann weitere Regionalkammern eingerichtet werden können, wenn die Zahl der Fälle bei der Zentralkammer in einem Kalenderjahr erneut 150 übersteigt. Weitere Regionalkammern werden in ,anderen Mitgliedstaaten" gebildet. Das bedeutet, dass in einem Mitgliedstaat nicht mehr als eine Regionalkammer eingerichtet werden kann. Zur Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die nächste Regionalkammer gebildet wird, ist wiederum der Wohnsitz der an den Verfahren vor der Zentralkammer beteiligten Parteien entscheidend. Mit der Bildung einer Regionalkammer beginnt die Berechnung der Parteienzahl von neuem. Berücksichtigt werden nur die Parteien der Verfahren, die nach Ablauf des Jahres, in dem die vorherige Regionalkammer eingerichtet wurde, eröffnet wurden. Die Frage, ob eine weitere Dezentralisierung erforderlich ist, kann nur mit Bezug auf die Fälle entschieden werden, die weiterhin zentral verhandelt werden, nachdem die Kriterien für die Bildung der vorherigen Regionalkammer erfuellt wurden.
Nach Absatz 3 können sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten zwecks Einrichtung einer gemeinsamen Regionalkammer zusammenschließen. Ein Land allein erfuellt unter Umständen die Anforderungen für die Einrichtung einer Regionalkammer nicht, während zwei oder drei Länder zusammen dies tun.
Absatz 4 beschreibt das Verfahren zur Bildung von Regionalkammern. Während die Absätze 1 bis 3 dieses Artikel lediglich die für die Einrichtung einer Regionalkammer relevanten Kriterien enthalten, sieht dieser Absatz weitere Ratsbeschlüsse für ihre konkrete Umsetzung vor. Die vom Rat zu erlassenden Maßnahmen werden vor allem die Ernennung von Richtern und Kanzlern betreffen sowie andere Fragen des EU-Haushalts, beispielsweise den Erwerb und die Ausstattung von Gebäuden.
Gemäß Absatz 5 muss der Gerichtshof den Zeitpunkt veröffentlichen, zu dem eine Regionalkammer ihre Arbeit aufnimmt.
Artikel 6
Richter der Regionalkammern
Die juristischen und technischen Mitglieder einer Regionalkammer des Gemeinschaftspatentgerichts werden vom Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts für ihre gesamte Amtszeit ernannt. Die Zahl der einer Regionalkammer zugewiesenen Richter richtet sich nach dem dortigen Klageaufkommen.
Erläuterung:
Regionalkammern werden nur dort gebildet, wo sie durch einen erheblichen Bedarf gerechtfertigt sind. In diesem Fall müssen die Kammern natürlich so ausgestaltet werden, dass sie effizient arbeiten können. Um dies zu gewährleisten, müssen die Richter ständig zusammenarbeiten. Juristische und technische Mitglieder sollen den Regionalkammern für ihre gesamte Amtszeit zugeordnet werden.
Die Regionalkammern werden alle Fälle bearbeiten, die ihnen entsprechend den einschlägigen Vorschriften über die Wahrnehmung der Zuständigkeit vorgelegt werden. Jede Regionalkammer benötigt mindestens zwei juristische Mitglieder sowie drei technische Mitglieder, die die drei technischen Sachgebiete Chemie, Physik und Mechanik abdecken. Das Klageaufkommen vor den Regionalkammern kann nicht vorausgesagt werden. Deshalb wird keine genaue Richterzahl festgelegt, sondern es wird lediglich bestimmt, dass sich die Zahl der Richter an einer Regionalkammer nach dem Klageaufkommen richtet.
Artikel 7
Zuständigkeit
Das Gemeinschaftspatentgericht besitzt im ersten Rechtszug die ausschließliche Zuständigkeit für Streitsachen, die die Anwendung der Verordnung über das Gemeinschaftspatent betreffen, soweit die Gerichtsbarkeit dem Gerichtshof durch Artikel 1 des Beschlusses zur Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Gerichtshof übertragen wurde.
Erläuterung:
Durch diesen Artikel erhält das GPG die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit für Gemeinschaftspatent-Streitsachen. Der Umfang der Zuständigkeit wird durch Verweis auf Artikel 1 des Beschlusses zur Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Gerichtshof bestimmt (Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza)). Das GPG wird dementsprechend über die Gültigkeit und die Verletzung eines Gemeinschaftspatents und die Benutzung von Erfindungen nach Veröffentlichung der Anmeldung eines Gemeinschaftspatents entscheiden, ferner über das Vorbenutzungsrecht sowie über Anträge auf Beschränkung und auf Feststellung des Erlöschens von Gemeinschaftspatenten; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf diesbezügliche einstweilige Anordnungen.
Artikel 8
Wahrnehmung der Zuständigkeit
(1) Die Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts nimmt die Zuständigkeit nach Maßgabe der folgenden Absätze wahr.
(2) Eine Regionalkammer des Gemeinschaftspatentgerichts ist in den Fällen zuständig, in denen ein Beklagter in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Kammer befindet. Eine Klage, die sich gegen zwei oder mehr Beklagte richtet, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird indessen vor der Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts verhandelt.
(3) Patentverletzungsverfahren können auch bei der Regionalkammer in dem Mitgliedstaat anhängig gemacht werden, in dem die Patentverletzung begangen wurde. In einem solchen Fall entscheidet die Regionalkammer auch über parallele mutmaßliche Patentverletzungsfälle derselben Parteien in anderen Mitgliedstaaten.
(4) Eine Kammer, die nach den Vorschriften dieses Artikels nicht zuständig wäre, wird zuständig, wenn
(a) es sich um eine Widerklage handelt, die sich auf denselben Sachverhalt stützt wie die ursprüngliche, bei dieser Kammer anhängige Klage, oder
(b) sich der Beklagte vor dieser Kammer auf das Verfahren einlässt; dies gilt allerdings nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedstaates, in dem keine Regionalkammer eingerichtet ist, und auf entsprechenden Vorschlag des Gemeinschaftspatentgerichts in Abstimmung mit dem Gerichtshof und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und der Kommission entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit, dass die Zuständigkeit einer bestehenden Regionalkammer für die Zwecke dieses Artikels auf diesen Mitgliedstaat ausgedehnt wird.
Erläuterung:
Die Zuständigkeit für Gemeinschaftspatent-Streitsachen liegt im ersten Rechtszug beim Gemeinschaftspatentgericht, unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Zentralkammer oder von einer Regionalkammer getroffen wird. Es ist indessen zu klären, wann die Zuständigkeit von der Zentralkammer und wann von einer Regionalkammer wahrzunehmen ist. Bei diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Klagen direkt bei der Zentralkammer oder einer Regionalkammer eingereicht werden. Die Effizienz der Verfahren im Allgemeinen und die Notwendigkeit zügiger einstweiliger Anordnungen im Besonderen schließen Regelungen aus, bei denen zunächst ein Antrag bei der Zentralkammer eingereicht werden müsste, woraufhin diese von Fall zu Fall entscheiden würde, die Sache an eine Regionalkammer zu verweisen. Darüber hinaus kann das Vertrauen der Rechteinhaber in das System nur dann gesichert werden, wenn die Prozessparteien sich bei der Vorbereitung ihrer Klage bzw. ihrer Verteidigung auf klare Bestimmungen über die Wahrnehmung der Zuständigkeit verlassen können.
In Absatz 1 ist der Grundsatz verankert, nach dem die Zentralkammer des GPG die Zuständigkeit wahrnimmt, sofern die nachfolgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
Besteht eine Regionalkammer, so liegt die Zuständigkeit in Fällen, in denen der Beklagte in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, gemäß Absatz 2 nicht zentral beim GPG, sondern bei der betreffenden Regionalkammer (nach dem Grundsatz des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001). Existiert im Mitgliedstaat X eine Regionalkammer, so müssen Patentverletzungsverfahren gegen mutmaßliche Patentverletzer und Nichtigkeitsverfahren gegen Patentinhaber, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, vor dieser Regionalkammer verhandelt werden. Gibt es jedoch mehrere Beklagte und sind diese in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, ist die Zentralkammer zuständig.
Absatz 3 liefert eine weitere Grundlage für die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch eine Regionalkammer. Bei einer Patentverletzung kann der Kläger auch vor der Regionalkammer in dem Mitgliedstaat Klage erheben, in dem die Patentverletzung begangen wurde. Der gleiche Grundsatz ist auch in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 niedergelegt. Während sich die Bestimmung dieser Verordnung jedoch sowohl auf den Ort bezieht, an dem das schädigende Ereignis ,eingetreten ist", als auch auf den Ort, an dem es ,einzutreten droht", wurde der letzte Teil nicht übernommen, da gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Entwurfs für die Gemeinschaftspatentverordnung das Gemeinschaftspatent nicht Gegenstand einer Klage wegen drohender Verletzung sein kann.
Wird die Regionalkammer aufgrund der Tatsache tätig, dass die Verletzung in dem Mitgliedstaat stattgefunden hat, in dem sie sich befindet, sollte sie nicht nur für diese Verletzung zuständig sein. Sie sollte vielmehr auch parallele Klagen wegen Patentverletzungen entscheiden dürfen, die dieselben Parteien betreffen und in anderen Mitgliedstaaten begangen wurden, sofern der Kläger eine entsprechende Klage einreicht. Dies erscheint notwendig im Hinblick auf die Besonderheit des einheitlichen Titels, den das Gemeinschaftspatent darstellt, zur Gewährleistung der Effizienz sowie zur Vermeidung doppelter Verfahren.
Absatz 4 enthält zwei weitere Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Zuständigkeit.
Unter Buchstabe a) ist festgelegt, dass eine Kammer, die nicht bereits aufgrund der Regelungen der vorstehenden Absätze zuständig ist, auch zuständig wird für Widerklagen gegen Klagen, mit denen diese Kammer bereits rechtmäßig befasst ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Fall umfassend und möglichst schnell entschieden wird, ohne die Garantien für eine Partei zu gefährden, die die Vorschriften über die Zuständigkeit bieten. Ist eine Kammer bereits mit einem bestimmten Fall befasst, sollte sie auch über andere Klagen entscheiden, die diesen Fall betreffen, und zwar auch dann, wenn sie nicht zuständig gewesen wäre, falls diese Klagen in einem eigenen Verfahren eingebracht worden wären. Da die Parteien in jedem Fall vor der Kammer erscheinen müssen, um ihre Sache zu vertreten, sollte diese Kammer dann auch über alle Anträge, die den jeweiligen Fall betreffen, entscheiden. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates enthält eine analoge Bestimmung. Im Zusammenhang mit Patentstreitsachen hat diese Vorschrift besondere Bedeutung für Widerklagen auf Nichtigkeit, die vom Beklagten einer Verletzungsklage erhoben werden. Während ein getrenntes Nichtigkeitsverfahren zentral oder, falls vorhanden, vor der Regionalkammer des Sitz- oder Wohnsitzlandes des Rechteinhabers verhandelt werden müsste, wäre für die Widerklage auf Nichtigkeit die Regionalkammer im Mitgliedstaat des Sitzes oder Wohnsitzes eines mutmaßlichen Patentverletzers zuständig.
Unter Buchstabe b) ist festgelegt, dass eine Kammer zuständig wird, wenn sich der Beklagte vor ihr auf das Verfahren einlässt; eine entsprechende Regelung enthält auch Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates. Wenn ihre Zuständigkeit nicht angefochten worden ist, kann diese Kammer den Fall prüfen und die Zuständigkeitsregelung kann zu einem späteren Zeitpunkt keinen Widerspruch mehr begründen.
Absatz 5 schafft die Möglichkeit, dass eine bestehende Regionalkammer die Zuständigkeit für einen anderen Mitgliedstaat wahrnehmen kann, wenn dieser Mitgliedstaat das wünscht. Dieser Mechanismus soll gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, in denen es keine Regionalkammer gibt, Zugang zu einer bestehenden Regionalkammer in ihrer Nähe haben.
Weitere Vorschriften über die Wahrnehmung der Zuständigkeit des GPG durch die Zentralkammer oder die Regionalkammern, die sich unter Umständen als notwendig erweisen, könnten in die Verfahrensordnung aufgenommen werden.
Artikel 9
Zuständigkeitsvereinbarung
Ungeachtet des Artikels 8 ist eine bestimmte Kammer zuständig, wenn sich die Parteien in Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung darauf geeinigt haben, dass diese Kammer alle bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringen, entscheiden soll; diese Kammer ist ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Erläuterung:
Analog zu Artikel 23 ff. der Ratsverordnung 44/2001 wird für die Parteien die Möglichkeit geschaffen, sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Gericht zu einigen. Die Vorschriften über die Zuständigkeit berücksichtigen die berechtigten Interessen der an der Gemeinschaftspatent-Streitsache beteiligten Parteien und sind anwendbar, sofern die Parteien keine gültige Vereinbarung über einen anderen Gerichtsstand getroffen haben, der beider Interessen besser gerecht wird. Zuständigkeitsvereinbarungen können nur für bereits entstandene oder künftige Rechtsstreitigkeiten, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringen, getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass beide Parteien die Folgen der Vereinbarung abschätzen können. Weitere Anforderungen für eine gültige Vereinbarung, wie zum Beispiel Formerfordernisse, können in der Verfahrensordnung festgelegt werden.
Artikel 10
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Klagen
(1) Werden bei verschiedenen Kammern des Gemeinschaftspatentgerichts Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzen die später angerufenen Kammern das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit der zuerst angerufenen Kammer feststeht. Ist dies der Fall, erklären sich die später angerufenen Kammern zugunsten dieser Kammer für unzuständig.
(2) Sind bei verschiedenen Kammern des Gemeinschaftspatentgerichts Klagen anhängig, die im Zusammenhang stehen, so kann jede später angerufene Kammer das Verfahren aussetzen, bis die zuerst angerufene Kammer über die Klage entschieden hat, oder die Klage mit bindender Wirkung an die zuerst angerufene Kammer verweisen. Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass getrennte Verfahren zu widersprüchlichen Entscheidungen führen.
Erläuterung:
Dieser Artikel entspricht den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und regelt die Behandlung der Fälle, in denen mehr als eine Kammer angerufen wird.
Absatz 1 betrifft eine Situation, in der zwei oder mehrere Kammern von denselben Parteien in derselben Sache angerufen werden. In diesem Fall setzt die später angerufene Kammer das Verfahren aus, bis die Zuständigkeit der zuerst angerufenen Kammer feststeht. Wenn das geschieht, erklärt sich die später angerufene Kammer zugunsten dieser Kammer für unzuständig.
Absatz 2 betrifft eine Situation, in der bei verschiedenen Kammern Klagen anhängig sind, die im Zusammenhang stehen, und zwar so eng, dass sie nicht getrennt verhandelt werden sollten, damit in getrennten Verfahren keine widersprüchlichen Entscheidungen ergehen. In diesem Fall kann jede später angerufene Kammer das Verfahren aussetzen und die Entscheidung der zuerst angerufenen Kammer abwarten oder die Klage an diese Kammer verweisen.
Artikel 11
Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, finden Artikel 241, 243, 244 und 256 EG-Vertrag auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung.
(2) Das Gemeinschaftspatentgericht kann notwendige einstweilige Anordnungen auch dann erlassen, wenn das entsprechende Hauptverfahren noch nicht bei ihm eröffnet wurde.
Erläuterung:
Nach Artikel 225a Absatz 6 EG-Vertrag (Nizza) sind die Vorschriften des EG-Vertrags über den EuGH auf die Kammern anwendbar, wenn im Beschluss zur Bildung der Kammern nichts anderes bestimmt ist. Dasselbe gilt im Falle des EuGI gemäß Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag.
Die Bestimmung entspricht Artikel 4 des Ratsbeschlusses 88/591, in dem die Artikel des EG-Vertrags aufgeführt sind, die auf das EuGI Anwendung finden. Es sei darauf hingewiesen, dass die anwendbaren Artikel des EG-Vertrags bei der Regelung privater Patentstreitsachen nicht dieselbe Bedeutung haben wie bei den Fällen, die der EuGH oder das EuGI heute bearbeiten. In einigen dieser Artikel sind indessen Grundregeln und Zuständigkeiten festgelegt, die auch für das Patentgericht gelten. Anders als für das EuGI sind bisher nur die relevanten Artikel des EG-Vertrags, nicht jedoch des EGKS- und des Euratom-Vertrags aufgeführt. Das erscheint ausreichend, weil das GPG nur die Zuständigkeit in Patentstreitsachen wahrnehmen wird, was ausschließlich unter den EG-Vertrag fällt, während dem EuGI Fälle übertragen werden können, die alle drei Verträge betreffen.
Artikel 229 EG-Vertrag
Dieser in Artikel 4 des Ratsbeschlusses 88/591 enthaltene Verweis ist nicht in die entsprechende Aufzählung für das GPG übernommen worden. Er betrifft die Möglichkeit, dem EuGH und dem EuGI die Zuständigkeit für die Nachprüfung von vom Rat und vom Europäischen Parlament erlassenen Zwangsmaßnahmen zu übertragen. Im Zusammenhang mit Patentstreitsachen ist kein Bedarf für eine solche Bestimmung erkennbar.
Artikel 231 EG-Vertrag
Artikel 231 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft die Nichtigerklärung einer Handlung der Gemeinschaften. Diese Vorschrift ist nicht auf die Patentgerichtsbarkeit anwendbar, da es hier um Streitsachen zwischen privaten Parteien geht und solche Handlungen nicht involviert sind. Eine Handlung der Kommission, mit der eine Zwangslizenz gewährt oder verweigert wird, würde nicht in die Zuständigkeit des GPG fallen. Artikel 231 Absatz 2 EG-Vertrag betrifft die Nichtigerklärung einer Verordnung durch den Gerichtshof. Das GPG selbst ist nicht befugt, Bestimmungen der Gemeinschaftspatentverordnung für nichtig zu erklären Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Prozessparteien vor dem GPG nach Artikel 241 die Möglichkeit haben, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen.
Artikel 233 EG-Vertrag
Dieser Artikel verpflichtet die Organe der Gemeinschaft, deren Handeln für nichtig oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, alle sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Auf die Patentgerichtsbarkeit ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
Artikel 241 EG-Vertrag
Dieser Artikel ermöglicht Privatparteien, die Unanwendbarkeit von Verordnungen aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen vor dem Gerichtshof geltend zu machen. Diese Vorschrift ist auf Patentstreitsachen anwendbar, weil sie den Parteien ermöglicht, indirekt die Gültigkeit einschlägiger Patentvorschriften anzufechten.
Artikel 242 EG-Vertrag
In dieser Vorschrift ist der Grundsatz verankert, dass Klagen vor dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben, der Gerichtshof jedoch die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen kann. Diese Regelung ist nicht anwendbar, weil solche Handlungen nicht Gegenstand von Patentstreitsachen sind.
Artikel 243 EG-Vertrag
Dieser Artikel legt fest, dass der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann. Diese Vorschrift ist auch für Streitsachen zwischen Privatparteien relevant und sollte daher auch auf das GPG Anwendung finden.
Artikel 244 und 256 EG-Vertrag betreffen die Vollstreckung von Urteilen, die nach dem Recht des Mitgliedstaates erfolgt, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Diese Vorschrift muss auch auf die Urteile des GPG Anwendung finden.
Artikel 243 EG-Vertrag ermöglicht einstweilige Anordnungen nur, wenn die Hauptverhandlung bereits anhängig ist. In Patentstreitsachen ist es häufig wichtig, dass einstweilige Anordnungen noch vor dem Hauptverfahren erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rechteinhaber erheblichen Schaden erleiden würde, wenn er mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung bis zur Hauptverhandlung warten müsste. In solchen Fällen muss das GPG in der Lage sein, die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu erlassen. Dementsprechend wird die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen durch Absatz 2 dieser Bestimmung erweitert.
Artikel 12
Die Richter und der Kanzler
(1) Artikel 2 bis 7, Artikel 13 bis 15, Artikel 17 Absatz 1, 2 und 5 sowie Artikel 18 der Satzung des Gerichtshofs finden auf das Gemeinschaftspatentgericht und seine Mitglieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts erster Instanz und des Gemeinschaftspatentgerichts.
(2) Das Gemeinschaftspatentgericht ernennt die Kanzler der Zentralkammer und der einzelnen Regionalkammern und bestimmt ihre Stellung. Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf die Kanzler des Gemeinschaftspatentgerichts mutatis mutandis Anwendung.
Erläuterung:
Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 47 der Satzung, nach dem die Bestimmungen für den Gerichtshof auf das Gericht erster Instanz (EuGI) Anwendung finden. Im Hinblick auf das GPG sind folgende Anpassungen erforderlich:
Der Verweis auf Artikel 8 der Satzung, nach dem die Artikel 2 bis 7 auf die Generalanwälte Anwendung finden, wurde nicht übernommen, da es beim GPG keinen Generalanwalt geben wird. In Patentstreitsachen wird lediglich der Erste Generalanwalt eine Rolle spielen. Er kann gemäß Artikel 62 der Satzung vorschlagen, die Entscheidung des EuGI über ein Rechtsmittel gegen eine GPG-Entscheidung zu überprüfen. Der Erste Generalanwalt fällt unter die für das EuGI geltenden Bestimmungen der Artikel 47 und 62.
Artikel 13 der Satzung, der dem Rat die Möglichkeit gibt, Hilfsberichterstatter zu ernennen, findet Anwendung. Aufgrund dieser Bestimmung können die Kammern bei ihrer Arbeit und bei der Ausbildung noch unerfahrener Richter unterstützt werden, was im Bereich des Patentrechts von extremer Wichtigkeit ist, da hier viel mehr als in anderen Rechtsbereichen praktische Erfahrung erforderlich ist.
Von Artikel 17 der Satzung sollen nur Absatz 1, 2 und 5 Anwendung finden. Entscheidungen der Großen Kammer (Artikel 17 Absatz 3 der Satzung) und des Plenums (Artikel 17 Absatz 4 der Satzung) sind für das GPG nicht vorgesehen. Sollte die Verfahrensordnung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Sitzungen des Gerichts in erweiterter Besetzung vorsehen, müsste sie auch Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit enthalten.
Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass die Zentralkammer und jede Regionalkammer des GPG einen vom EuGI unabhängigen Kanzler haben. Dies erscheint sinnvoll, da das GPG gänzlich andere Rechtssachen verhandeln wird. Auch die Arbeitsbelastung rechtfertigt eine solche Maßnahme. Kanzler für die Regionalkammern scheinen insofern angemessen, als diese Kammern naturgemäß in großer Entfernung von der Zentralkammer liegen, so dass ein zentraler Kanzler die anstehenden Fälle nicht effizient behandeln könnte. Eine Rechtsgrundlage für die Ernennung des Kanzlers sowie für seine Stellung scheint erforderlich. Anders als für den EuGH (Artikel 223 Absatz 5 EG-Vertrag von Nizza) und das EuGI (Artikel 224 Absatz 4 EG-Vertrag von Nizza) ist für das GPG im EG-Vertrag keine diesbezügliche Bestimmung vorgesehen.
Gemäß Absatz 2 Satz 2 gilt die Satzung des EuGH für die Kanzler des GPG ebenso wie für den Kanzler des EuGI (Artikel 47 Absatz 2).
Artikel 13
Zusammensetzung der Kammern und Geschäftsverteilung
(1) Die einzelnen Kammern des Gemeinschaftspatentgerichts tagen in Abteilungen mit drei Richtern, wobei zwei Mitglieder rechtskundig und ein Mitglied technikkundig ist. Der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts sitzt einer der Abteilungen der Zentralkammer vor. Die Präsidenten der übrigen Abteilungen werden aus den juristischen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren von den Richtern der Kammer gewählt, zu der die Abteilung gehört. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass das Gemeinschaftspatentgericht in bestimmten Fällen in erweiterter oder verringerter Besetzung tagt. Für diese Fälle sind Bestimmungen bezüglich der Beschlussfähigkeit vorzusehen.
(3) Die Geschäftsverteilung auf die einzelnen Abteilungen ist in der Verfahrensordnung geregelt.
Erläuterung:
Nach den Änderungen durch den Vertrag von Nizza ist die Zusammensetzung der Kammern des EuGI nicht mehr im Beschluss des Rates 88/591 sondern in Artikel 50 der Satzung des EuGH (Vertrag von Nizza) geregelt. Gleiches sollte auch für das GPG gelten.
In der Praxis werden die Fälle vor den Untergliederungen der einzelnen Kammern des GPG, so genannten ,Abteilungen" verhandelt. Für Patentstreitsachen scheint im Normalfall eine Besetzung mit drei Richtern, zwei rechtskundigen und einem technikkundigen, angemessen. Präsident der Abteilung ist immer ein juristisches Mitglied, das befähigt ist, Gerichtsverfahren zu leiten. In der Regel fällt dem zweiten juristischen Mitglied die Aufgabe des Berichterstatters zu, der in technischen Fragen von dem technikkundigen Richter unterstützt wird. In Fällen, in denen es im Wesentlichen um technische Fragen geht, kann die Aufgabe des Berichterstatters von dem technischen Richter übernommen werden, der dann von dem juristischen Mitglied unterstützt wird. Der Präsident der Abteilung entscheidet diese Frage von Fall zu Fall. Bei jedem Fall ist eines der drei technischen Mitglieder der Zentralkammer beteiligt, wobei sich ihre Zuordnung nach dem betroffenen technischen Gebiet richtet.
Der Präsident des GPG ist automatisch auch Präsident einer der Abteilungen der Zentralkammer. Die übrigen Abteilungspräsidenten werden aus den juristischen Mitgliedern gewählt, und zwar von den Richtern der Kammer, zu der die Abteilung gehört. Da die Amtszeit des Abteilungspräsidenten nach der Hälfte der Amtszeit der Richter endet, wäre es vorstellbar, dass der erfahrene Richter in der zweiten Hälfte seiner Amtszeit zum Abteilungspräsidenten wird, während das juristische Mitglied, das gerade seine Amtszeit beginnt, die Aufgaben des zweiten juristischen Mitglieds der Abteilung übernimmt.
In bestimmten Fällen wird es erforderlich sein, dass die Abteilung in einer anderen Besetzung tagt. In Fällen, in denen grundlegende juristische Fragen zu klären sind, oder in Situationen, in denen eine Abteilung in einer Rechtssache eine andere Meinung vertritt als eine andere Abteilung, könnte eine erweiterte Besetzung sinnvoll sein. Eine verringerte Besetzung könnte für einstweilige Anordnungen oder für einfache Fälle in Erwägung gezogen werden. Die Erfordernisse für derartige Sonderbesetzungen sollten in der Verfahrensordnung niedergelegt sein, um die nötige Flexibilität zu gewährleisten. Vgl. dazu eine analoge Bestimmung für das EuGI in Artikel 50 der Satzung.
Die Verfahrensordnung muss für Entscheidungen, die in verringerter oder erweiterter Besetzung getroffen werden, eine Bestimmung über die Beschlussfähigkeit enthalten. Die Standardregeln des Artikel 17 Absatz 3 (Große Kammer) und Absatz 4 (Plenum) der Satzung gelten nicht für das GPG.
Analog zu Artikel 50 Absatz 2 der Satzung für die Kammern des EuGI legt die Verfahrensordnung auch die Geschäftsverteilung auf die einzelnen Abteilungen fest. Sie ermöglicht es, die Fälle weitestgehend nach dem technischen Fachgebiet zuzuteilen. Dadurch könnten die Mitglieder der entsprechenden Abteilung ihr Fachwissen auf einem bestimmten Technikgebiet vertiefen.
Artikel 14
Vereinbarung über die Unterstützung durch Beamte und sonstige Bedienstete
Der Präsident des Gerichtshofs oder der Präsident des Gerichts erster Instanz sowie der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gemeinschaftspatentgericht Dienste leisten, um ihm die Erfuellung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen den Kanzlern des Gemeinschaftspatentgerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts.
Erläuterungen:
Dieser Artikel entspricht Artikel 52 der Satzung.
Artikel 15
Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht
(1) Unbeschadet der Artikel 16 bis 27 bestimmt sich das Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht nach Titel III der Satzung des Gerichtshofs.
(2) Das Verfahren vor der Kammer wird, soweit dies erforderlich ist, durch die Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und von Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofs abweichen, um den Besonderheiten von Patentstreitsachen Rechnung zu tragen.
Erläuterung zu diesem Artikel:
Diese Bestimmung entspricht Artikel 53 der Satzung, der sich auf das Gericht erster Instanz bezieht.
Einige der wichtigsten Verfahrenselemente sind in Titel III der Satzung niedergelegt. Über entsprechende Verweise gelten diese Bestimmungen auch für das EuGI und sollten, mit den erforderlichen Änderungen, ebenfalls auf das GPG Anwendung finden. Auf diese Weise wird versucht, die Änderungen an Titel III der Satzung auf diejenigen zu beschränken, die aufgrund der Besonderheiten von Patentstreitsachen absolut notwendig sind.
Bislang wird es nicht als notwendig erachtet, von Artikel 40 Absatz 4 der Satzung über den Beitritt einer dritten Partei abzuweichen, die Ermächtigungsgrundlage wurde jedoch nicht verändert.
In Artikel 41 der Satzung über die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil sind die folgenden Anpassungen erforderlich, die jedoch im Wege einer Ermächtigungsgrundlage in der Verfahrensordnung festgelegt werden können. Ein Versäumnisurteil könnte beispielsweise gegen den Kläger in dessen Abwesenheit ergehen, gegen den Beklagten in dessen Abwesenheit und immer, wenn die Sachverhaltsfeststellung der anderen Partei dies rechtfertigt.
Artikel 53 Absatz 3 der Satzung über den Generalanwalt wurde in diesen Artikel nicht aufgenommen, da er Verfahren vor dem GPG nicht beitritt.
Erläuterung zu den Bestimmungen des Titels III der Satzung des Gerichtshofs:
Artikel 19 über die Vertretung gilt für Verfahren vor dem Gerichtshof und stellt daher die Art des jeweiligen Rechtsstreits in den Vordergrund, kann aber auch auf Patentstreitsachen angewendet werden. Die ersten beiden Absätze über die Vertretung der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sind für Patentstreitigkeiten nur von untergeordneter Bedeutung, und kämen nur in Fällen zur Anwendung, in denen Mitgliedstaaten Patentinhaber sind, oder in Nichtigkeitsverfahren.
Die wichtigste Bestimmung enthält Artikel 19 Absatz 3 mit seiner Forderung nach einer obligatorischen Vertretung durch einen Anwalt. Für Patentstreitsachen ist eine Änderung im Hinblick auf die Rolle von Patentanwälten in GPG-Verfahren erforderlich (vgl. Artikel 17 dieses Beschlusses).
Artikel 20 betrifft den schriftlichen und den mündlichen Teil des Verfahrens sowie seinen Inhalt. Geringfügige Änderungen sind Artikel 18 dieses Beschlusses zu entnehmen.
Artikel 21
Artikel 21 Absatz 1 regelt den Inhalt der Klageschrift. Änderungen scheinen nicht erforderlich, selbst wenn der Ausdruck ,Klageschrift" in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen nicht unbedingt üblich ist. Inhaltliche Ergänzungen wie beispielweise die Anschrift des Beklagten, könnten in der Verfahrensordnung vorgenommen werden.
Artikel 21 Absatz 2 bezüglich der Nichtigkeitserklärung einer Rechtsvorschrift einer Gemeinschaftsinstitution scheint für Patentrechtsfälle überfluessig zu sein. Rechtsfälle, die eine Zwangslizenz als möglichen Gegenstand einer solchen Bestimmung betreffen, werden nicht vor dem GPG verhandelt. Dementsprechend sollte diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen (vgl. Artikel 16 dieses Beschlusses).
Artikel 22 und 23 betreffen eine Klageerhebung gegen EAG-Schiedssprüche und Vorabentscheidungen vor dem EuGH und sollten nicht zur Anwendung kommen (vgl. Artikel 16 dieses Beschlusses).
Artikel 24 fordert von den Parteien die Vorlage von Urkunden und die Erteilung von Auskünften (Absatz 1) sowie von den Organen die Erteilung aller Auskünfte (Absatz 2), die der Gerichtshof für erforderlich hält. Ersteres gilt im Prinzip auch für private Rechtsstreitigkeiten, letzteres ist eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Organe der Gemeinschaften. Beide Bestimmungen sollten auch für Patentstreitsachen gelten.
Artikel 25 bis 30 regeln die Beweisaufnahme, die Bestellung von Gutachten sowie die Vernehmung von Zeugen und können auch für Patentverfahren gelten.
Artikel 31 enthält den Grundsatz der öffentlichen Verhandlung sowie die Befugnis des Gerichtshofs, die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen auszuschließen.
Artikel 32 legt fest, dass der Gerichtshof während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen und die Parteien selbst vernehmen kann.
Satz 2 ,...[für die Parteien] können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln." ist etwas unklar. Bedeutet dies, dass selbst der Gerichtshof auf eigenen Wunsch nicht direkt mit den Parteien verhandeln kann, so wäre diese Bestimmung für Verfahren vor Prozessgerichten unangemessen, da in einigen Fällen eine direkte Befragung der Parteien erforderlich ist. Andererseits könnte diese Bestimmung aber auch so interpretiert werden, dass die Parteien sich nicht auf eigene Initiative an den Gerichtshof wenden können, was wiederum eine für private Rechtsfälle geeignete Bestimmung wäre. Trifft die letztere Interpretation zu, ist keine Änderung im Hinblick auf GPG-Verfahren erforderlich.
Artikel 33 bestimmt, dass über die mündliche Verhandlung ein Protokoll erstellt wird, das vom Präsidenten und vom Kanzler unterschrieben wird; dies sollte auch für Patentverfahren beibehalten werden.
Artikel 34 bestimmt, dass der Präsident die Terminliste festlegt.
Gemäß Artikel 35 sind die Beratungen des Gerichtshofs geheim.
Artikel 36 bestimmt zwei grundlegende Elemente eines Urteils: die Namen der Richter und die Urteilsbegründung.
Artikel 37 legt fest, dass das Urteil vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterzeichnen ist.
Geht man davon aus, dass nur absolut notwendige Änderungen vorgenommen werden sollten, könnte diese Bestimmung unverändert bleiben. Es wäre jedoch zu überlegen, ob das Urteil nicht von allen Richtern unterzeichnet werden sollte, die den Fall gehört haben und für die Entscheidung verantwortlich zeichnen. Ihre Unterschrift wäre der Beweis, dass das Urteil tatsächlich die Entscheidung des Gerichts widerspiegelt. Der Kanzler könnte anstelle des Originalurteils die beglaubigten Kopien des Originalurteils unterzeichnen.
Artikel 38 enthält den Grundsatz, dass der Gerichtshof über die Kosten entscheidet.
Artikel 39 betrifft Aussetzungen und einstweilige Anordnungen und kann im Prinzip auf die GPG-Verfahren angewendet werden. Gleichwohl würden solche Entscheidungen nicht vom Präsidenten des GPG, sondern gemäß der Verfahrensordnung von dem zuständigen Richter getroffen werden. Ferner entscheidet das GPG nicht über Anträge auf Aussetzung nach Artikel 242 EG-Vertrag oder Artikel 157 EAG-Vertrag. Im Gegensatz zu Artikel 4 des Ratsbeschlusses 88/591 zur Errichtung des EuGI, enthält Artikel 11 dieses Beschlusses keinen Hinweis auf diese Vertragsbestimmungen, da ein Antrag auf Aussetzung einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft niemals Gegenstand einer Patentstreitigkeit sein kann. Für Änderungen an Artikel 39 vgl. Artikel 19 dieses Beschlusses.
Artikel 40 betrifft den Beitritt der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane, der EWR- und EFTA-Staaten sowie anderer Parteien, die ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben.
Es besteht für Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft (Absatz 1 und 3) nur eine geringe Notwendigkeit, einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen beizutreten. Allerdings könnte beispielsweise in Patentverletzungsverfahren, in denen der Rechteinhaber argumentiert, dass die Fristen einer Zwangslizenz nicht eingehalten wurden und der Lizenznehmer vermutlich das Patent verletzt hat, ein derartiges Interesse zum Beitritt bestehen.
Der Beitritt privater dritter Parteien (Absatz 2) ist in Patentrechtsfällen durchaus von gewisser Bedeutung.
Artikel 41 regelt die Elemente des Versäumnisurteils. Anpassungen im Hinblick auf Patentstreitsachen erscheinen notwendig. Dies kann jedoch im Rahmen der Verfahrensordnung erfolgen, wie in Artikel 15 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen.
Artikel 42 sieht vor, dass Dritte gegen ein Urteil Drittwiderspruch erheben können, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und wenn sie im Laufe des Verfahrens nicht gehört wurden. Patentrechtsstreitigkeiten scheinen für diese Art von Verfahren keinen Raum zu lassen, vgl. Artikel 16 dieses Beschlusses.
Artikel 43 legt fest, dass bei Zweifeln der Gerichtshof über den Sinn und die Tragweite des Urteils entscheidet.
Artikel 44 regelt besondere Verfahren für die Wiederaufnahme eines Verfahrens. Für die notwendigen Änderungen vgl. Artikel 20 dieses Beschlusses.
Artikel 45 betrifft die Fristen.
Absatz 1, der festlegt, dass in der Verfahrensordnung besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen sind, könnte ein Problem darstellen. Dies würde praktisch bedeuten, dass einer Partei an einem entfernten Ort in Europa längere Fristen zur Erfuellung bestimmter Verpflichtungen zuerkannt werden als einer Partei, die räumlich näher am Gerichtshof angesiedelt ist. In Zeiten moderner Kommunikationssysteme scheint dies kaum noch gerechtfertigt zu sein und könnte eine Ungleichheit bedeuten, die die Bestimmung in den Geltungsbereich von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention rückt.
Absatz 2 sieht vor, dass der Ablauf von Fristen keinen Rechtsnachteil zur Folge hat, wenn ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Artikel 46 bestimmt, dass Haftungsansprüche gegenüber der Kommission nach 5 Jahren verjähren und legt die Umstände fest, unter denen die Verjährung unterbrochen wird.
Artikel 16
Nicht anwendbare Bestimmungen
Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, 23 und 42 der Satzung des Gerichtshofs finden keine Anwendung.
Erläuterung:
Artikel 21 Absatz 2 der Satzung bezüglich der Nichtigkeitserklärung einer Rechtsvorschrift eines Gemeinschaftsorgans scheint für Patentrechtsfälle nicht zutreffend. Rechtsstreitigkeiten über Zwangslizenzen, die Gegenstand dieser Bestimmung sein könnten, werden nicht vor dem GPG verhandelt. Dementsprechend sollte diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen.
Artikel 22 der Satzung betrifft die Klageerhebung gegen eine Entscheidung des EAG-Schiedsausschusses.
Artikel 23 der Satzung regelt Vorabentscheidungen vor dem EuGH.
Artikel 42 der Satzung regelt den Widerspruch Dritter gegen ein Urteil, das ihre Rechte beeinträchtigt und das in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, in dem sie nicht gehört wurden.
Patentrechtssachen lassen für solche Verfahren Dritter keinen Raum, da in Zivilverfahren grundsätzlich nur die in dem jeweiligen Fall unterlegene Partei das Urteil anfechten kann. Daher hat das Urteil nur eine Inter-partes-Wirkung. Hat ein Inter-partes-Urteil Auswirkungen auf Dritte, beispielsweise in einem Präzedenzfall, kann es nicht angefochten werden. Dies trifft u.a. auf Patentverletzungsverfahren zu.
Anders kann es sich in Verfahren bezüglich der Gültigkeit eines Patents verhalten, in denen das Urteil eine Erga-omnes-Wirkung hat und daher auch beispielsweise den Inhaber einer Lizenz betreffen kann. Aber auch in diesem Fall spricht das Prinzip der Rechtssicherheit gegen Drittwidersprüche und ist gewichtiger als die Vorteile, die Dritte durch diese Verfahren haben. In diesem Fall sind der Rechteinhaber und der Lizenznehmer bei einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses verpflichtet, die Interessen des letzteren zu wahren.
Dritte haben nach wie vor die Möglichkeit, im Sinne des Artikels 40 der Satzung, beizutreten, um die Anträge einer Partei zu unterstützen.
Dementsprechend sollte Artikel 42 der Satzung in Patentstreitsachen nicht zur Anwendung kommen.
Artikel 17
Technische Berater
(1) Auf der Grundlage von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofs kann der Anwalt von einem technischen Berater unterstützt werden, der ein zugelassener Vertreter ist und dessen Name in dem vom Europäischen Patentamt geführten Verzeichnis enthalten ist. Der technische Berater darf sich in mündlichen Verhandlungen unter den in der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen äußern.
(2) Die technischen Berater genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die Rechte und Sicherheiten des Artikels 19 Absatz 5 der Satzung des Gerichtshofs.
Erläuterung:
Diese Ergänzung des Artikels 19 der Satzung geht auf Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Protokolls über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsgerichts im Rahmen des Luxemburger Übereinkommens zurück.
Angesichts der Besonderheiten von Patentrechtsstreitigkeiten muss Artikel 19 der Satzung über die Vertretung vor dem EuGH für GPG-Verfahren angepasst werden. In Patentstreitsachen spielen technische Fragen eine wichtige Rolle, um zu einer rechtlich fundierten Entscheidung zu gelangen. Technisches Fachwissen ist nicht nur auf der Richterbank von Nöten, sondern auch bei den Prozessparteien, womit technischen Beratern in den Rechtsverfahren eine wichtige Rolle zukommt. Der Anwalt, der eine Partei vor dem GPG vertritt, kann daher von einem technischen Berater unterstützt werden, der sich vor dem GPG äußern kann. Dies gilt vor allem in komplizierten technischen Fragen. Als technische Berater mit Befugnis, sich an das GPG zu wenden, können die zugelassenen Vertreter auftreten, die namentlich in dem Verzeichnis beim Europäischen Patentamt aufgeführt sind; damit ist der für effiziente Verfahren angemessene Standard gewährleistet.
Artikel 18
Mündliches und schriftliches Verfahren
Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofs findet vorbehaltlich der folgenden Änderungen Anwendung:
(a) Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut: ,Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung der wichtigsten Punkte durch den als Berichterstatter fungierenden Richter, die Anhörung der Parteien durch das Gemeinschaftspatentgericht sowie die Beweisaufnahme."
(b) Absatz 5 erhält folgenden Wortlaut: ,Das Gemeinschaftspatentgericht kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung und nach Anhörung der Parteien auf ein mündliches Verfahren verzichten."
(c) Es wird ein neuer Absatz 6 eingefügt: ,Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der gesamte Fall oder ein Teil des Falles auf elektronischem Wege verhandelt wird, sowie die Voraussetzungen festlegen, unter denen dies geschieht."
Erläuterung:
Artikel 20 der Satzung regelt den mündlichen und den schriftlichen Teil des Verfahrens. Änderungen an den Absätzen 4 und 5 sind erforderlich.
Artikel 20 Absatz 4 der Satzung wurde umformuliert, da der derzeitige Wortlaut keine Möglichkeit zur Anhörung von Patentanwälten vorsieht. Der Ausdruck ,die Anhörung der Parteien" ist für Verhandlungen vor Prozessgerichten angemessener. Die Frage, wer sich praktisch an das Gericht wendet, muss nicht in dieser Bestimmung geklärt werden, sondern fällt in den Bereich der Vertretung nach Artikel 19 der Satzung. Ferner hat nach Artikel 20 Absatz 4 der Satzung der berichterstattende Richter einen schriftlichen Bericht über den Fall zu verlesen, eine Regelung, die für alltägliche Prozessgerichtsverfahren zu schwerfällig erscheint und daher durch die Verlesung der wichtigsten Klagepunkte ersetzt wurde. Schließlich erscheint die Beschränkung des mündlichen Verfahrens auf die ,Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen" zu stark und wurde daher durch ,Beweisaufnahme" ersetzt.
Der Hinweis auf den Generalanwalt in Artikel 20 Absatz 5 der Satzung wurde gestrichen, da es in GPG-Verfahren keinen Generalanwalt gibt. Stattdessen wurde die Möglichkeit eingeführt, GPG-Entscheidungen in einem schriftlichen Verfahren zu treffen.
Schließlich sollte eine Ermächtigungsgrundlage eingeführt werden, die die Nutzung technischer Mittel im schriftlichen und mündlichen Verfahren ermöglicht. Dies könnte beispielsweise auf die Übermittlung von Unterlagen im schriftlichen Verfahren oder auf Videokonferenzen im mündlichen Teil Anwendung finden. Die genaue Erläuterung der Verfahrensteile, die auf elektronischem Wege durchgeführt werden können, sowie die Voraussetzungen, unter denen dies geschieht, sind in der Verfahrensordnung festzulegen. Die Erfahrung wird zeigen, in welchen Fällen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen elektronische Mittel eingesetzt werden können. Außerdem schreitet die technische Entwicklung ständig voran; daher erscheint die Verfahrensordnung als das bestgeeignete Mittel, um mit den immer vielfältigeren technischen Möglichkeiten Schritt zu halten und die notwendigen Verfahrensänderungen einzuführen.
Artikel 19
Besondere Anordnungen
Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofs findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Verfahrensordnung bestimmt, wer die in diesem Artikel genannten Anordnungen aussprechen darf. Das Gemeinschaftspatentgericht erlässt keine Anordnung im Sinne des Artikels 242 EG-Vertrag und des Artikels 157 EAG-Vertrag.
Erläuterung:
Gemäß Artikel 39 der Satzung kann der Präsident des Gerichtshofs über Anträge auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung und über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen entscheiden. Für Patentstreitsachen scheint dies nicht der richtige Ansatz zu sein. Die Frage, ob die Vollstreckung eines Titels ausgesetzt werden soll, ist eng mit dem Einzelfall verbunden und sollte daher von dem Richter oder der Abteilung entschieden werden, der/die mit dem Fall vertraut ist. Einstweilige Anordnungen werden in Patentrechtsfällen relativ häufig vorkommen. Sie könnten von dem Richter oder der Abteilung erlassen werden, der/die für das Hauptverfahren zuständig ist (Effizienz) oder von einem anderen Richter (Unparteilichkeit). Die Verfahrensordnung bietet die nötige Flexibilität, um die beste Lösung zu finden.
Satz 2 stellt klar, dass das GPG keine Entscheidungen über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 EG-Vertrag oder Artikel 157 EAG-Vertrag trifft, wie es Artikel 39 der Satzung darlegt. Im Gegensatz zu Artikel 4 des Ratsbeschlusses 88/591 zur Einrichtung des EuGI enthält Artikel 11 keinen Hinweis auf diese Vertragsbestimmungen, da ein Antrag auf Aussetzung einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer Patentrechtssache sein kann.
Artikel 20
Wiederaufnahme eines Verfahrens
Artikel 44 Absätze 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs erhält folgenden Wortlaut:
,Die Partei, die durch die Entscheidung benachteiligt wird, kann aus folgenden Gründen die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragen:
(a) es liegt ein grundlegender Verfahrensfehler vor, der möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung gehabt hat, oder
(b) es wird eine Handlung von entscheidender Bedeutung bekannt, die in einer Endentscheidung des Gerichts als Straftat angesehen wird.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung eröffnet, die das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe ausdrücklich feststellt."
Erläuterung:
Das in Artikel 44 der Satzung beschriebene Wiederaufnahmeverfahren ist für private Rechtsstreitigkeiten ungeeignet, da es die Wiederaufnahme eines Verfahrens aus dem Grund ermöglicht, dass eine entscheidende Tatsache bei der Urteilsverkündung nicht bekannt war. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind solche Gründe zur Wiederaufnahme einer Streitsache zwischen Privatparteien nicht ausreichend.
Die Wiederaufnahme eines Falles muss die absolute Ausnahme bleiben. Um die Wiederaufnahme eines Falles zu rechtfertigen, muss ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen, der möglicherweise Auswirkungen auf die Entscheidung hat, oder es muss eine Straftat von entscheidender Bedeutung vorliegen, wie beispielsweise Urkundenfälschung oder eine wissentlich falsche Zeugenaussage. Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens in der Revision des EPÜ von 2000 sowie Artikel 157 des dritten vorläufigen Entwurfs für ein Protokoll über die Streitregelung im Zusammenhang mit dem Europäischen Patentamt verfolgen einen ähnlichen Ansatz.
Artikel 44 Absatz 3 der Satzung bleibt unverändert und schließt Wiederaufnahmeanträge nach Ablauf von 10 Jahren nach Erlass des Urteils aus.
Artikel 21
Irrtümlich befasste Gemeinschaftsgerichte
Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs findet mutatis mutandis Anwendung.
Erläuterung:
Artikel 54 Absatz 1 der Satzung betrifft die Verpflichtung der Kanzler des EuGH und des EuGI, Schriftsätze, die an einen von ihnen gerichtet sind, aber irrtümlich beim anderen eingereicht wurden, entsprechend weiterzuleiten. Die gleiche Verpflichtung soll in Patentstreitsachen mutatis mutandis für EuGH, EuGI und GPG gelten.
Artikel 54 Absatz 2 der Satzung regelt die Frage, was geschieht, wenn entweder der EuGH oder das EuGI mit einem Fall befasst werden, für den eigentlich das andere Gericht zuständig ist. In diesem Fall kann das zuerst befasste Gericht den Fall verbindlich weiter verweisen. Auch diese Bestimmung soll mutatis mutandis für EuGH, EuGI und GPG gelten.
Artikel 54 Absatz 3 der Satzung sieht vor, Verfahren bis zum Erlass eines Urteils durch den EuGH auszusetzen; diese Bestimmung bedarf einiger Änderungen und wird im folgenden Artikel gesondert behandelt.
Artikel 22
Aussetzung von Verfahren
Sind beim Gerichtshof oder im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gericht erster Instanz Rechtssachen anhängig, die die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gemeinschaftspatentgericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass eines Urteils durch den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz aussetzen.
Erläuterung:
Dieser Artikel entspricht Artikel 54 Absatz 3 der Satzung mit den notwendigen Anpassungen für Patentrechtsstreitigkeiten.
Die Aussetzung von Verfahren vor dem GPG ist nur bis zum Erlass eines Urteils des EuGH zulässig und nur in Fällen, in denen der Gerichtshof vom Ersten Generalanwalt gemäß Artikel 62 der Satzung befasst wurde, weil eine ernsthafte Gefahr für die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts bestand, oder bis zum Erlass einer Vorabentscheidung des EuGI bezüglich einer Patentrechtsbestimmung (gemäß Artikel 225 Absatz 3 EG-Vertrag (Nizza)), sofern diese Rechtssachen die gleichen Fragen aufwerfen, wie die vor dem GPG anhängige Rechtssache oder wenn die Gültigkeit desselben Rechtsaktes in Frage gestellt wird (Gültigkeit desselben Patents).
Die anderen in Artikel 54 Absatz 3 der Satzung genannten Möglichkeiten, wie beispielsweise der gleiche Gegenstand, treffen auf Patentrechtsfälle nicht zu. Auch die Sätze 2 und 3 finden in Patentrechtssachen keine Anwendung, da sie davon ausgehen, dass der gleiche Streitgegenstand entweder in die Zuständigkeit des EuGH oder des EuGI fällt und das EuGI sich für nicht zuständig erklären kann. Dies trifft auf Patentsachen nicht zu, da das GPG für alle erstinstanzlichen Verfahren zuständig ist.
Artikel 23
Übermittlung von Entscheidungen
Artikel 55 der Satzung des Gerichtshofs findet Anwendung vorbehaltlich der Änderung, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, die weder dem Fall beigetreten noch beteiligte Parteien sind, lediglich die Endentscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts übermittelt wird.
Erläuterung:
Dieser Artikel erlaubt es dem Kanzler, lediglich den an dem Verfahren beteiligten Parteien die Entscheidungen formal zu übermitteln. Mitgliedstaaten und Organe der Gemeinschaften erhalten nur zu Informationszwecken eine Abschrift der Endentscheidung, es sei denn, sie waren an dem Verfahren beteiligt.
Artikel 24
Verfahren in den Mitgliedstaaten
(1) Wenn ein Fall es rechtfertigt, kann die Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts nach Maßgabe der Verfahrensordnung das Verfahren oder einen Teil des Verfahrens in einem Mitgliedstaat durchführen. Dabei sollte insbesondere dem Wohnsitz der Parteien und der Notwendigkeit einer effizienten Beweisaufnahme Rechnung getragen werden.
(2) Wünscht ein Mitgliedstaat, dass die Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts Verfahren in seinem Hoheitsgebiet durchführt, stellt er die zu diesem Zweck notwendigen Einrichtungen zur Verfügung und trägt die damit verbundenen Kosten.
Erläuterung:
Diese Bestimmung gewährleistet von Anfang an, dass die Zentralkammer des Gemeinschaftspatentgerichts nicht nur Fälle an ihrem Sitz in Luxemburg verhandelt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch in die Mitgliedstaaten reist, um einen Teil des Verfahrens oder sogar das gesamte Verfahren dort durchzuführen. Damit eine derartige Anhörung vor Ort erfolgen kann, muss der Fall entsprechend gelagert sein. Kriterien, die für die Durchführung von Verfahren in Mitgliedstaaten sprechen, wären vor allem der Wohnsitz der Parteien und Zeugen sowie die Beweisaufnahme, wenn diese nur unter Schwierigkeiten vor dem GPG erfolgen könnte (schwere Maschinen, Labortests usw.). Das GPG wägt die einzelnen Aspekte des Falles gegeneinander ab unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit für einen effizienten Verfahrensablauf und entscheidet, ob der Fall dezentral und wenn ja, wo er verhandelt wird.
Da die Entscheidung, eine Verhandlung vor Ort durchzuführen, sehr stark vom Einzelfall abhängt, scheint es angemessen, genauere Erläuterungen in die Verfahrensordnung aufzunehmen. Damit wird eine hinreichende Flexibilität geschaffen, um den praktischen Gepflogenheiten des GPG Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten müssten dem GPG auf eigene Kosten angemessene Einrichtungen zur Verhandlung einer Rechtssache zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet im Wesentlichen Gerichtsräume und die technischen Voraussetzungen für die Verdolmetschung, für Videokonferenzen, E-Mail, Fax usw. Stellt ein Mitgliedstaat diese Einrichtungen nicht zur Verfügung, ist ein Verfahren in diesem Mitgliedstaat nicht möglich, und die Rechtssache wird am Sitz des GPG verhandelt.
Artikel 25
Verfahrenssprache
(1) Das Gemeinschaftspatentgericht führt seine Verhandlungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig ist.
(2) Ist das Gemeinschaftspatentgericht der Ansicht, dass nicht alle Parteien der Verhandlung in dieser Sprache folgen und ihre Interessen vertreten können, und dass dies nur in einer anderen Amtssprache der EU möglich wäre, kann sie diese andere Sprache als Verfahrenssprache bestimmen. Auf Antrag der Prozessparteien kann mit Zustimmung des Gemeinschaftspatentgerichts jede Amtssprache der EU als Verfahrenssprache festgelegt werden.
(3) Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das Gemeinschaftspatentgericht Parteien und Zeugen in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache anhören. In diesem Fall veranlasst der Kanzler, dass alle Äußerungen während der mündlichen Verhandlung in die Verfahrenssprache und auf Antrag der Parteien in die Sprache gedolmetscht wird, die diese Parteien sprechen.
(4) Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das Gemeinschaftspatentgericht die Vorlage von Begleitunterlagen zulassen, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind. Sie kann die Partei, die diese Unterlagen vorgelegt hat, jederzeit auffordern, eine Übersetzung der Unterlagen in die Verfahrenssprache zu veranlassen.
Erläuterung:
Die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig ist, wäre Verfahrenssprache vor dem Gemeinschaftspatentgericht. Mit dieser Regelung soll der Beklagte geschützt werden und es wird davon ausgegangen, dass in der Mehrzahl der Fälle der Beklagte die Sprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, zumindest hinreichend beherrscht.
Absätze 2 bis 4 enthalten einige Bestimmungen, die Ausnahmen zulassen, um die Sprachenregelung jeweils an den Einzelfall anpassen zu können.
Ist das GPG der Ansicht, dass die Parteien nicht in der Lage sind, dem Verfahren in einer bestimmten Verfahrenssprache zu folgen und in dieser Sprache ihre Interessen zu vertreten, dies aber in einer anderen Amtssprache der EU möglich wäre, kann sie diese Sprache als Verfahrenssprache bestimmen. Diese Möglichkeit ist auch vorgesehen in Artikel 131 der Verfahrensordnung des EuGI bei Verfahren gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.
Wenn sich die Verfahrensparteien auf eine andere Amtssprache der EU als die Verfahrenssprache einigen, sollte dies mit dem Einverständnis des GPG möglich sein. Das GPG würde zustimmen, wenn der Wechsel zu einer anderen Sprache den effizienten Ablauf des Verfahrens nicht gefährdet.
Die Parteien und Zeugen würden in ihrer Sprache gehört und der Kanzler des GPG würde die erforderliche Übersetzung/Verdolmetschung veranlassen.
Schließlich könnte das GPG bei Begleitunterlagen von der Forderung Abstand nehmen, schriftliche Eingaben in der Verfahrenssprache vorzulegen. Sind diese Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, müssten sie nicht übersetzt werden, wenn eine kostspielige Übersetzung in dem jeweiligen Fall nicht notwendig erscheint.
Artikel 26
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts
(1) Gegen eine Endentscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts kann ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(2) Gegen eine Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts nach Artikel 243 oder Artikel 256 Absatz 4 EG-Vertrag kann beim Gericht erster Instanz ein Rechtsmittel eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der davon nachteilig betroffenen Partei, kann diese Partei beim Gemeinschaftspatentgericht Widerspruch einlegen; gegen die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts kann ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden.
(3) Gegen eine Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts, mit der ein Antrag auf Zulassung eines Streithelfers abgewiesen wird, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.
(4) Darüber hinaus kann auch gegen alle anderen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts nach Maßgabe und unter den Bedingungen der Verfahrensordnung ein Rechtsmittel eingelegt werden.
(5) Ein Rechtsmittel gemäß Absatz 1 bis 4 kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Die Entscheidung über ein Rechtsmittel gemäß Absatz 1 und 3 ergeht nach Maßgabe des Artikels 39 der Satzung des Gerichtshofs.
Erläuterung:
Absatz 1 dieser Bestimmung entspricht mit einigen Änderungen Artikel 56 Absatz 1 der Satzung. Damit wird vorgesehen, gegen eine Endentscheidung des GPG ein Rechtsmittel einzulegen. Die Formulierung des Artikels 56 Absatz 1 ,[... gegen die] Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstandes ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat..." wurde nicht übernommen. Eine Entscheidung, die über einen Teil des Streitgegenstandes ergangen ist, entspräche einem Urteil des GPG und dagegen könnte ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gleiches gilt für eine Entscheidung des GPG, mit der es sich für unzuständig erklärt hat. Die Möglichkeit, gegen jede Entscheidung über Verfahrensfragen ein Rechtsmittel einlegen zu können, erscheint zu weit gegriffen und würde die Verfahren lähmen. Die Frage, welche Verfahrensbeschlüsse überprüft werden, wird gemäß Absatz 4 dieses Artikels in der Verfahrensordnung geregelt.
Absatz 2 beschreibt die zweite Art von Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nämlich Entscheidungen, die das GPG auf der Grundlage von Artikel 243 und Artikel 256 Absatz 4 EG-Vertrag getroffen hat. Diese Entscheidungen betreffen einstweilige Anordnungen und die Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Die Bestimmung entspricht Artikel 57 Absatz 2 insoweit, als Bestimmungen des EG-Vertrags auf das GPG Anwendung finden.
Hat das GPG eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung der gegnerischen Partei erlassen, kann das Rechtsmittel nicht direkt beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Stattdessen kann Widerspruch beim GPG eingelegt werden, das dann nach angemessener Prüfung der Argumente der von der Anordnung benachteiligten Partei die Anordnung entweder bestätigt oder zurücknimmt. Gegen diese Entscheidung des GPG kann vor dem EuGI ein Rechtsmittel eingelegt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein Rechtsmittel nur gegen eine wirkliche Entscheidung des GPG eingelegt werden kann, die nach einem Inter-partes-Verfahren vor dem GPG ergangen ist.
Absatz 3 gibt eine Bestimmung des Artikels 57 Absatz 1 der Satzung wider.
Gemäß Absatz 4 sollte die Einlegung weiterer Rechtsmittel gegen Verfahrensbeschlüsse des GPG in der Verfahrensordnung geregelt werden (i.e. Kostenentscheidungen, wenn der Fall ohne Urteil abgeschlossen wird). Gegen Verfahrensbeschlüsse, die nicht ausdrücklich in der Verfahrensordnung genannt sind, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Etwaige Verfahrensfehler werden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das eigentliche Urteil behandelt. Damit sind rasche erstinstanzliche Verfahren gewährleistet und den Parteien stehen ausreichende Sicherheiten zur Verfügung.
Absatz 5 bestimmt, dass ein Rechtsmittel gemäß Absatz 1 bis 4 nur von der unterlegenen Partei eingelegt werden kann. Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 56 Absatz 2 Satz 1 der Satzung.
Über die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 und 3 kann in einem abgekürzten Verfahren entschieden werden. Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 57 Absatz 3 der Satzung.
Artikel 56 Absatz 2 Satz 2, der das Recht des Streithelfers regelt, Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen, die ihn unmittelbar berührt, wurde nicht übernommen, da dies auf GPG-Verfahren nicht zuzutreffen scheint. In Patentrechtssachen ist ein Beitritt zur Unterstützung einer der Parteien möglich, wenn ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Artikel 40 der Satzung). Der Streithelfer kann eine Partei auch in einem Rechtsmittelverfahren unterstützen, wenn dieses Interesse nach wie vor besteht, und er kann dementsprechend die Partei beim Einlegen eines Rechtsmittels unterstützen, ohne nachweisen zu müssen, dass er von der GPG-Entscheidung unmittelbar betroffen ist. Er hat jedoch kein eigenständiges Recht auf Einlegen eines Rechtsmittels.
Schließlich ist es für Patentrechtsverfahren nicht notwendig, einem Mitgliedstaat ein Recht auf Einlegen eines Rechtsmittels auch in Fällen zuzugestehen, in denen er nicht Partei war oder dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten ist, wie in Artikel 56 Absatz 3 der Satzung vorgesehen.
Artikel 27
Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels
Das Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung. Das Gemeinschaftspatentgericht kann jedoch seine Entscheidungen für vollstreckbar erklären, wobei gegebenenfalls die Vollstreckung von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig ist.
Erläuterung:
Diese Bestimmung, die bereits in Artikel 39 Absatz 5 des Entwurfs für eine Patentverordnung der Gemeinschaft enthalten ist, scheint für private Streitfälle insofern notwendig, als sichergestellt sein muss, dass die im ersten Rechtszug unterlegene Partei keinen Schaden erleidet, wenn die Entscheidung in der zweiten Instanz nicht aufrechterhalten wird. Das GPG kann seine Entscheidung für vollstreckbar erklären, gegebenenfalls vorbehaltlich der Hinterlegung einer Sicherheit. Dadurch wird es einem Kläger, dem beispielsweise im Urteil Schadenersatz zugesprochen wurde, möglich, das Urteil zu vollstrecken, was dazu führt, dass der Beklagte die entsprechende Summe zu zahlen hat. Legt jedoch der Beklagte erfolgreich ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, und in der Zwischenzeit wird der Kläger zahlungsunfähig, könnte der Beklagte die bereits gezahlte Summe nicht zurückfordern, selbst wenn in der Endentscheidung befunden wird, dass der Kläger keinen wie auch immer gearteten Anspruch hatte. Eine solche Situation wird vermieden, wenn das GPG anordnet, dass das Urteil nur nach Hinterlegung einer Sicherheit vollstreckt werden kann.
Die Möglichkeit, gemäß Artikel 244 und 256 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 11 eine Vollstreckung auszusetzen, ist weder hinreichend noch überfluessig. Sie ist nicht hinreichend, weil gemäß diesen Bestimmungen die Regelung so aussehen würde, dass eine Entscheidung des GPG vollstreckt werden könnte, es sei denn, das GPG würde zu einem späteren Zeitpunkt anders entscheiden; dies entspräche aber nicht den Erfordernissen für private Rechtsstreitigkeiten. Sie ist aber auch nicht überfluessig, weil in Fällen, in denen das GPG im Urteil die Vollstreckung zunächst ohne Hinterlegung einer Sicherheit zulässt, besondere Umstände eine Aussetzung der Vollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich machen könnten.
Artikel 28
Inkrafttreten
Nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tritt dieser Beschluss an dem Tag in Kraft, der auf die Mitteilung des letzten Mitgliedstaats folgt, der diesen gemäß Artikel 229a getroffenen Ratsbeschluss zur Übertragung der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent auf den Gerichtshof angenommen hat, mit Ausnahme von Artikel 7, der erst an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Feststellung des Gerichtshofs, dass das Gemeinschaftspatentgericht und die Patentkammer beim Gericht erster Instanz ordnungsgemäß konstituiert sind, im Amtsblatt veröffentlicht wird.
Erläuterung:
Diese Bestimmung entspricht Artikel 13 des Ratsbeschlusses 88/591 zur Errichtung des Gerichts erster Instanz mit den erforderlichen Änderungen.
Das Inkrafttreten des Beschlusses hängt von zwei Faktoren ab: a) von seiner Veröffentlichung im Amtsblatt und b) von der Mitteilung aller Mitgliedstaaten, dass die Übertragung der Zuständigkeit akzeptiert wird, ein Erfordernis, das in Artikel 229a EG-Vertrag (Nizza) und in dem Ratsbeschluss zur Umsetzung dieses Artikels genannt ist. Am Tag nach der Mitteilung der Annahme können die Vorbereitungen zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts beginnen, d. h. Einstellung von Personal, Einrichtung der nötigen Infrastruktur usw.
Das Inkrafttreten von Artikel 7, mit dem die Zuständigkeit auf das GPG übertragen wird, hängt von einer Erklärung des Gerichtshofs ab, dass das Gemeinschaftspatentgericht und die Patentkammer ordnungsgemäß konstituiert sind. Damit ist sichergestellt, dass die Zuständigkeit zu einem Zeitpunkt übertragen wird, zu dem das Gemeinschaftspatentgericht funktionsfähig ist. Im Gegensatz zum Ratsbeschluss 88/591 scheint es notwendig, die Übertragung nicht nur von der Konstitution des erstinstanzlichen Gerichts sondern auch von der Konstitution der Patentkammer abhängig zumachen, da auch beim Gericht erster Instanz die erforderlichen Arbeiten abgeschlossen sein müssen, bevor das Gemeinschaftspatentgericht seine Arbeit aufnehmen kann; dazu gehört die Einrichtung der Patentkammer, die Einstellung von Patentrichtern und die Verabschiedung einer speziellen Verfahrensordnung für Rechtsmittelverfahren gegen Prozessgerichtsentscheidungen.
III. Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf das Gericht erster Instanz
Auf der Grundlage von Artikel 225 Absatz 2 und Artikel 225a Absatz 3 EG-Vertrag (Nizza) entscheidet das Gericht erster Instanz über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts. Zu diesem Zweck muss beim Gericht erster Instanz eine spezielle Patentkammer eingerichtet werden. Die Satzung ist so anzupassen, dass sichergestellt ist, dass in den Verfahren vor dieser Patentkammer den Besonderheiten privater Rechtsstreitigkeiten Rechnung getragen wird, und dass die Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht und der Patentkammer des Gerichts erster Instanz einheitlich sind.
Nach Artikel 225 Absatz 3 EG-Vertrag (Nizza) ist das Gericht erster Instanz in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen zuständig. Diese Bestimmung sollte für das Patentrecht Anwendung finden.
Artikel 1
Zahl der Richter beim Gericht erster Instanz
Artikel 48 der Satzung des Gerichtshofs erhält folgenden Wortlaut ,Das Gericht erster Instanz besteht aus 20 Richtern."
Erläuterung:
Mit der Einrichtung einer Patentkammer am Gericht erster Instanz (vgl. Artikel 3) mit zwei juristischen und drei technischen Mitgliedern steigt die Gesamtzahl der Richter von 15 auf 20. Drei technische Mitglieder sind erforderlich, um die grundlegenden Technikgebiete so abzudecken, dass das Richtergremium über das erforderliche technische Fachwissen in den Bereichen Chemie, Physik und Mechanik verfügt.
Artikel 2
Wahl des Kammerpräsidenten
Für die mit Rechtsmittelverfahren bei Patentstreitsachen zuständige Kammer am Gericht erster Instanz erhält Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs folgenden Wortlaut: ,Die Richter wählen aus den juristischen Mitgliedern den Präsidenten der Kammer."
Erläuterung:
Nach diesem Wortlaut würden die Richter an der Patentkammer des EuGI ihren Präsidenten aus den juristischen Mitgliedern wählen, was der Bestimmung des Artikels 13 Absatz 1 des Beschlusses zur Errichtung des GPG entspricht.
Artikel 3
Die Patentkammer am Gericht erster Instanz
(1) Eine spezielle Patentkammer am Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts zuständig. Die juristischen Mitglieder verfügen über umfassende Erfahrung im Patentrecht. Die technischen Mitglieder verfügen über umfassende Erfahrung auf den jeweiligen technischen Gebieten und über angemessene Erfahrung im Patentrecht.
(2) Die Patentkammer tagt in der Besetzung mit zwei juristischen Mitgliedern und einem technischen Mitglied. Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass die Patentkammer in bestimmten Fällen in erweiterter oder verringerter Besetzung tagt. Die Verfahrensordnung enthält Bestimmungen hinsichtlich der Beschlussfähigkeit.
(3) Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Vereidigung aller Mitglieder der Patentkammer ein juristisches Mitglied und ein technisches Mitglied aus, deren Amtszeit nach Ablauf von drei Jahren endet.
Erläuterung:
Für Entscheidungen über Rechtsmittel ist eine spezielle Kammer am Gericht erster Instanz zuständig, deren Mitglieder die gleichen Anforderungen zu erfuellen haben wie die Mitglieder des Gemeinschaftspatentgerichts. Am EuGI wird eine Kammer für Rechtsmittelverfahren in Patentsachen eingerichtet, die zwei juristische und drei technische Mitglieder hat.
Wie auch im ersten Rechtszug decken die drei technischen Mitglieder die technischen Gebiete Chemie, Physik und Mechanik ab.
Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Patentkammer ist dieser Artikel das lex specialis für Artikel 50 der Satzung. In normaler Besetzung tagt die Patentkammer mit zwei rechtskundigen und einem technikkundigen Richter. Die Verfahrensordnung kann Ausnahmen von dieser Regel sowie weitere praktische Einzelheiten vorsehen.
Es sollte sichergestellt sein, dass die Patentkammer am Ende der Amtszeit ihrer Mitglieder nicht völlig neu besetzt wird. Vielmehr sollte von Anfang an die Möglichkeit bestehen, einen Turnus zu schaffen, wonach einige Richter bereits über Erfahrung mit Rechtsmittelverfahren in Patentfragen verfügen, wenn neue Richter dazukommen. Ohne eine derartige Bestimmung würden alle Mitglieder bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben, um dann all gleichzeitig ersetzt zu werden.
Gemäß Artikel 224 Absatz 2 EG-Vertrag (Nizza) beträgt die Amtszeit der Richter am EuGI und damit auch die der Patentrichter 6 Jahre, wobei eine Wiederernennung möglich ist.
Artikel 4
Gründe für das Einlegen eines Rechtsmittels
(1) Das Rechtsmittel kann sich auf Rechtsfragen und auf Sachfragen beziehen. Neue Tatsachen und neue Beweise dürfen nur vorgelegt werden, wenn von der betreffenden Partei nicht ernsthaft erwartet werden konnte, dass sie diese Tatsachen und Beweise während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftspatentgericht vorlegen konnte.
(2) Ein sich auf Rechtsfragen beziehendes Rechtsmittel kann nur auf die Unzuständigkeit des Gemeinschaftspatentgerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gemeinschaftspatentgericht gestützt werden.
(3) Ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder die Kostenfestsetzung richtet, ist unzulässig.
Erläuterung:
Diese Bestimmung stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage des Artikels 225a Absatz 3 EG-Vertrag, der Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt, sofern der Beschluss zur Einrichtung des Gerichts nicht davon abweicht und auch Rechtsmittel in Sachfragen zulässt. Dieser Artikel eröffnet keine unbegrenzten Möglichkeiten, im zweiten Rechtszug neue Tatsachen und Beweise vorzulegen, wodurch die Verfahren vor dem GPG eher den Charakter einer Aufwärmphase annähmen, während der eigentliche Prozess im zweiten Rechtszug stattfände. Es dürfen nur neue Fakten und Beweise vorgelegt werden, die die Partei nach vernünftigem Ermessen nicht im ersten Rechtszug vorlegen konnte. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Tatsache nicht bekannt war und auch bei Beachtung aller Sorgfaltspflichten der Partei nicht hätte bekannt sein können, oder wenn das GPG eine Rechtsauffassung vertrat, die bekannte Tatsachen als unerheblich erscheinen ließ.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 58 der Satzung.
Artikel 5
Entscheidung des Gerichts erster Instanz und Zurückverweisung an das Gemeinschaftspatentgericht
(1) Ist das Rechtsmittel begründet, hebt das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts auf und kann selbst endgültig entscheiden. Das Gericht erster Instanz kann in Ausnahmefällen und nach Maßgabe der Verfahrensordnung die Sache zur Entscheidung an das Gemeinschaftspatentgericht zurückverweisen.
(2) Im Falle der Zurückverweisung ist das Gemeinschaftspatentgericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gebunden.
Erläuterung:
Diese Bestimmung entspricht Artikel 61 der Satzung mit den erforderlichen Änderungen.
Das EuGI soll die Befugnis haben, Entscheidungen des GPG aufzuheben. Im Gegensatz zu Artikel 61, in dem festgelegt ist, dass Rechtsmittel über Rechtsfragen gegen EuGI-Entscheidungen vor dem EuGH eingelegt werden und dass der EuGH eine Endentscheidung treffen kann, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist oder andernfalls die Sache an das EuGI zurückverweisen kann, bestimmt dieser Artikel, dass in Patentstreitigkeiten das EuGI die Sache entscheidet. Dies gründet sich bereits auf den besonderen Charakter von Rechtsmittelverfahren in Patentsachen, in denen es auch um Sachfragen geht. Das EuGI kann die seiner Meinung nach fehlenden Tatsachen feststellen und dann entscheiden. Dies ist der Unterschied zu einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des EuGI, das vor dem EuGH eingelegt wird und nur auf Rechtsfragen beschränkt ist. In einem derartigen Fall kann das Gericht, das über das Rechtsmittel entscheidet, sich lediglich auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen stützen, wodurch eine Zurückverweisung an die erste Instanz erforderlich wird, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Im Hinblick auf einen effizienten und raschen Ablauf der Patentverfahren müssen darüber hinaus unnötige Verweisungen einer Sache zwischen den Instanzen vermieden werden; dies ist ausgeschlossen, wenn das EuGI die Entscheidung selbst treffen muss.
Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Zurückverweisung an das GPG aus zwei Gründen sinnvoll sein könnte:
Ein Grund wäre, dass wesentliche Punkte nicht vor dem GPG gehört wurden und eine unmittelbare Entscheidung des EuGI den gesamten ersten Rechtszug für die Parteien überfluessig machen würde. Auch die höhere Qualität von Rechtsmittelverfahren ist teilweise darauf zurückzuführen, dass die erste Instanz den Fall bereits eingehend behandelt hat, was nicht der Fall wäre, wenn das EuGI die Entscheidung unmittelbar treffen würde, ohne dass das GPG in wesentlichen Punkten entschieden hat. Eine Zurückverweisung an das GPG wäre beispielsweise denkbar, wenn ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des GPG wegen Unzuständigkeit des Gerichts eingelegt wurde, oder gegen eine Entscheidung, in der es lediglich um den eigentlichen Haftungsanspruch, nicht aber um die Höhe der Entschädigung ging, oder wenn ein Rechtsmittel gegen ein Versäumnisurteil eingelegt wurde.
Der andere Fall, in dem eine Zurückverweisung denkbar wäre, bestuende darin, dass das GPG einen grundlegenden Verfahrensfehler begangen hat, der sich auf das Urteil auswirkt. Dies gilt beispielsweise bei einem Verstoß gegen das Recht auf Anhörung. In einem derartigen Fall kann das erstinstanzliche Verfahren nicht als effektiver Rechtsbehelf angesehen werden.
Nach dieser Bestimmung enthält die Satzung lediglich die allgemeine Regel, dass das EuGI in der Sache entscheidet, während etwaige Ausnahmen in der Verfahrensordnung geregelt werden. Dies erscheint flexibler als alle möglichen Fälle in der Satzung aufzulisten. Darüber hinaus würden die konkreten Ausnahmen von der Art der etwaigen Verfahren vor dem GPG abhängen.
Artikel 61 Absatz 3 der Satzung wurde nicht übernommen. Er findet in Patentverfahren keine Anwendung.
Artikel 6
Sprache des Rechtsmittelverfahrens
Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache geführt, in der der Fall vor dem Gemeinschaftspatentgericht verhandelt wurde.
Erläuterung:
Es erscheint am sinnvollsten, das Rechtsmittelverfahren in der Sprache der erstinstanzlichen Verhandlung zu führen. Auf diese Weise können alle Unterlagen, wie die schriftlichen Beiträge der Parteien, Zeugenaussagen, Gutachten usw. unmittelbar ohne Übersetzung berücksichtigt werden. Auch kann dann der Vertreter einer Partei Rechtsmittel einlegen, der im ersten Rechtszug u.a. auch wegen seiner Fähigkeit, in der Sprache des erstinstanzlichen Verfahrens aufzutreten, ausgewählt worden war und der mit der Sache vertraut ist.
Artikel 7
Überprüfung
Unbeschadet Artikel 62 der Satzung des Gerichtshofs unterliegt die Entscheidung des Gerichts erster Instanz keiner weiteren Überprüfung.
Erläuterung:
Diese Bestimmung erscheint notwendig um klarzustellen, dass im Gegensatz zu anderen Entscheidungen des EuGI seine Entscheidungen über Rechtsmittel in Patentstreitsachen nicht an den EuGH weiterverwiesen werden können. Die einzige Ausnahme bilden gemäß Artikel 62 der Satzung Fälle, in denen der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass eine ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht.
Artikel 8
Der Generalanwalt
Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofs findet auf Rechtsmittelverfahren vor der Patentkammer am Gericht erster Instanz keine Anwendung.
Erläuterung:
Mit diesem Artikel werden Bestimmungen, die dem Generalanwalt vor dem EuGI eine Rolle zuweisen, für Verhandlungen vor der Patentkammer des EuGI für nicht zutreffend erklärt.
Der Generalanwalt sollte nicht in Patentstreitigkeiten eingreifen, da der Charakter privater Rechtsstreitigkeiten und der Grundsatz der Waffengleichheit keinen Raum lassen für eine Beteiligung des Generalanwalts. Außerdem besteht auch kein Bedarf für einen Generalanwalt, da mit dem jeweiligen Sachgebiet vertraute Richter den Fall verhandeln.
Artikel 9
Anwendung der Bestimmungen für die Verhandlungen vor dem Gemeinschaftspatentgericht
Artikel 16 bis 23 des Beschlusses zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts finden auf die Rechtsmittelverfahren vor der Patentkammer des Gerichts erster Instanz Anwendung.
Erläuterung:
Um eine einheitliche Rechtsprechung in Patentstreitsachen sicherzustellen, finden auch zahlreiche Bestimmungen, die das Verfahren vor dem GPG regeln und aus der geltenden Satzung des Gerichtshofs abgeleitet und an die Besonderheiten privater Patentrechtsstreitigkeiten angepasst wurden, auf die Rechtsmittelverfahren vor der Patentkammer des EuGI Anwendung. Die Artikel beziehen sich auf die besonderen Satzungsbestimmungen für das GPG, die in den Artikeln 16 bis 23 des Beschlusses zur Errichtung des GPG wiedergegeben sind. Nähere Anmerkungen zu eben diesen Artikeln finden sich in den Erläuterungen zu den betreffenden Artikeln.
Artikel 10
Vorabentscheidungen in Patentrechtsfragen
Das Gericht erster Instanz ist in Patentrechtsfragen für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 EG-Vertrag zuständig. Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofs findet Anwendung.
Erläuterung:
Vorabentscheidungen in Patentrechtsfragen sollten der Patentkammer des EuGI vorgelegt werden, die für die Entscheidung dieser Fragen das am besten geeignetste Gremium ist. Das EuGI wäre Rechtsmittelinstanz für Streitfälle im Gemeinschaftspatentrecht und würde auch Vorabentscheidungen in Auslegungsfragen des EU-Patentrechts treffen, die ihm die einzelstaatlichen Gerichte vorlegen, beispielsweise bezüglich der Biotechnologie-Richtlinie oder auch einer künftigen Software-Richtlinie. Mit diesem Schritt könnte die Arbeitsbelastung des EuGH verringert und gleichzeitig eine kohärente Auslegung des EU-Patentrechts gewährleistet werden.
Würde die Zuständigkeit für diese Vorabentscheidungen beim EuGH liegen, würde der Gerichtshof lediglich die ihm von den einzelstaatlichen Gerichten vorgelegten Fragen beantworten, während das EuGI unabhängig davon Patentrechtsstreitigkeiten behandeln würde; damit bestuende die Gefahr, dass die beiden Gerichte voneinander abweichende Entscheidungen treffen. Alternativ könnte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass das EuGI den EuGH um eine Vorabentscheidung bittet, wodurch sich die Patentrechtsfälle unnötig verzögern würden. Dieses Problem ist darauf zurückzuführen, dass die gleichen grundlegenden Regeln sowohl für Streitigkeiten in Fragen des nationalen Patentrechts als auch für Streitigkeiten in Fragen des gemeinschaftlichen Patentrechts gelten.
Auch wenn das EuGI für Vorabentscheidungen in Patentrechtssachen zuständig ist, behält der EuGH dennoch eine gewisse Kompetenz, sich zum Patentrecht zu äußern. Nach Maßgabe des Artikels 225 Absatz 2 EG-Vertrag (Nizza) in Verbindung mit Artikel 62 der Satzung des EuGH könnte der Gerichtshof auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts eine Entscheidung des EuGI über ein Rechtsmittel in einem gemeinschaftlichen Patentrechtsverfahren überprüfen, wenn die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht. Unter diesen Bedingungen könnte auch eine Vorabentscheidung des EuGI nach Maßgabe des Artikels 225 Absatz 3 EG-Vertrag (Nizza) und des Artikels 62 der Satzung des EuGH (Nizza) in Ausnahmefällen einer Überprüfung durch den Gerichtshof unterzogen werden.
Artikel 23 der Satzung regelt das Verfahren für die Vorlage von Rechtsfragen zur Vorabentscheidung.
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