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Document 52002AE0861

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Zustimmungsverfahren vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen,dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen,dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen, unddem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen(KOM(2001) 789 endg. — 2001/0313 (AVC) — 2001/0314 (COD) — 2001/0315 (CNS) — 2001/0316 (CNS))

OJ C 241, 7.10.2002, p. 128–130 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002AE0861

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Zustimmungsverfahren vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen,dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen,dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen, unddem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen(KOM(2001) 789 endg. — 2001/0313 (AVC) — 2001/0314 (COD) — 2001/0315 (CNS) — 2001/0316 (CNS))

Amtsblatt Nr. C 241 vom 07/10/2002 S. 0128 - 0130


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Zustimmungsverfahren vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen",

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen",

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen", und

- dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen"

(KOM(2001) 789 endg. - 2001/0313 (AVC) - 2001/0314 (COD) - 2001/0315 (CNS) - 2001/0316 (CNS))

(2002/C 241/24)

Der Rat beschloss am 26. und 27. Februar 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss, Herrn Hernández Bataller zum Hauptberichterstatter für diese Stellungnahme zu bestellen.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 392. Plenartagung am 17. und 18. Juli 2002 (Sitzung vom 17. Juli) mit 41 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, hat die Kommission gemäß Artikel 211 des EG-Vertrags u. a. die Aufgabe, "die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt". Daraufhin erging der Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1), zu dessen Zielen u. a. die Aufstellung unverbindlicher Kriterien für die Wahl der Ausschussverfahren, die Vereinfachung der Anforderungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sowie eine stärkere Einbeziehung und bessere Unterrichtung des Europäischen Parlaments bei diesen Verfahren gehören.

1.2. Die Erklärung Nr. 2 des Rates und der Kommission zum Beschluss 1999/468/EG(2) sieht die automatische Anpassung der Verfahren dergestalt vor, dass das derzeitige Verfahren I zu dem neuen Beratungsverfahren, die derzeitigen Verfahren II a) und II b) zu dem neuen Verwaltungsverfahren und die derzeitigen Verfahren III a) und III b) zu dem neuen Regelungsverfahren werden. Eine Änderung der Schutzverfahren soll im Zuge der normalen Überprüfung von Rechtsvorschriften jeweils von Fall zu Fall vorgenommen werden.

1.3. Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen in Lissabon (23. und 24. März 2000), Stockholm (23. und 24. März 2001), Laeken (14. und 15. Dezember 2001) und Barcelona (15. und 16. März 2002) die Notwendigkeit hervorgehoben, eine "koordinierte Strategie" aufzustellen, um den gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene bestehenden Regelungsrahmen zu vereinfachen, und hat die Kommission um die Vorlage eines entsprechenden Aktionsplans ersucht.

1.4. Das Weißbuch "Europäisches Regieren"(3) enthält dazu Vorschläge, die im Wesentlichen in den neueren Mitteilungen der Kommission über eine "Bessere Rechtsetzung"(4) und die Aufstellung des vom Europäischen Rat angefragten Aktionsplans zur "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"(5) aufgegriffen und entwickelt werden.

Vor diesem Hintergrund sind die nun vorgeschlagenen Rechtsakte, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, von besonderer Relevanz.

2. Der Kommissionsvorschlag(6)

2.1. Der Vorschlag betrifft die Ausschussverfahren für eine große Zahl geltender Rechtsakte:

I. 2 nach dem Zustimmungsverfahren erlassene Rechtsakte

II. 152 nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte

III. 78 nach dem Konsultationsverfahren (mit qualifizierter Mehrheit) erlassene Rechtsakte

IV. 72 nach dem Konsultationsverfahren (mit Einstimmigkeit) erlassene Rechtsakte.

2.2. Der Vorschlag berührt jedoch weder die inhaltlichen Bestimmungen geänderter Rechtsakte noch deren Anwendung noch den Typ der im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschüsse.

2.3. Zweck des Vorschlags ist allein die Anpassung der Rechtsakte zur Einsetzung der Ausschüsse sowie der Rechtsakte, in denen auf diese Ausschüsse verwiesen wird. Die vorgeschlagene Verordnung soll daher nicht anwendbar auf Rechtsakte sein, die bereits durch einen Rechtsakt zur Änderung des Basisrechtsakts angepasst wurden.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den vorliegenden Vorschlag und hält ihn für zweckmäßig, denn er wird voraussichtlich nicht nur die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene geltenden Entscheidungsmechanismen verbessern, sondern auch die aktuelle, im Hinblick auf eine konstitutionelle Grundlage geführte politische Debatte über die Reform der Gemeinschaftsinstitutionen und des Gemeinschaftsrechts bereichern.

3.2. Dennoch hält er einige Überlegungen zum Inhalt des Vorschlags für angebracht.

3.2.1. Die Auswahl der Rechtsakte, auf die sich der Vorschlag bezieht, erfolgte offensichtlich nach strikt formalen Überlegungen und ließ andere Aspekte außer Acht, die im gemeinschaftlichen Gesetzgebungsverfahren von Bedeutung sind, insbesondere die Stellung des EWSA als beratendem Organ in diesem Prozess. Für die Wahl der Ausschussverfahren müssen Kriterien angegeben werden, um die Festlegung des Ausschusstyps kohärenter und vorhersehbarer zu machen.

3.2.2.1. Konkret wurde die Reihe der Verfahren auf der Grundlage der Liste der Ausschüsse aufgestellt, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; diese Liste wird jeweils gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999(7) veröffentlicht.

3.2.2.2. Die Aufstellung dieser Liste erfolgte nach Kriterien zur Herstellung von Öffentlichkeit sowie zur Eintragung eines umfangreichen Ensembles von Ausschüssen, ohne dass klar und eindeutig die konstitutionellen Kriterien genannt werden, nach denen die Kommission einen Ausschuss einem bestimmten Verfahrenstyp zuordnet.

3.2.2.3. Die unmittelbare Konsequenz daraus ist die Verringerung der Anzahl der Verfahren, die über beratende Ausschüsse laufen, von den zusammen mehr als dreihundert Rechtsakten, die im Vorschlag in Betracht gezogen werden, auf nur 35.

3.3.1. Der einzige ausschussmäßige Rahmen, in dem die Stimme der von einem Rechtsakt betroffenen wirtschaftlichen und sozialen Sektoren zum Ausdruck gebracht werden kann, sind aufgrund ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung zweifellos die beratenden Ausschüsse.

3.3.2. Noch dazu erscheint diese Restfunktion, auf die die beratenden Ausschüsse letztendlich herabgeschrumpft werden können, umso paradoxer, als die Kommission selbst in ihrem Weißbuch "Europäisches Regieren" die Abschaffung der Regelungs- und Verwaltungsausschüsse andenkt (S. 41).

3.4.1. Obwohl andererseits gemäß dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates genannten Transparenzziel bereits institutionelle Verpflichtungen eingegangen wurden, um die Einbeziehung und Unterrichtung des Europäischen Parlaments über die Arbeit der im Rahmen von Ausschussverfahren tätigen Ausschüsse zu verbessern(8), hat die rein technische Kodifizierung durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag zur Folge, dass die Kommission sich nicht im Sinne einer wünschenswerten Zusage hinsichtlich der Unterrichtung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses äußert.

3.4.2 Dies wäre zumal bei neuen Durchführungsakten jedoch von besonderem Nutzen, weil deren Inhalt und Implementierung von Fall zu Fall für den EWSA in seiner Zielsetzung und Funktion als "Binnenmarktbeobachtungsstelle" von Interesse sein kann.

3.5.1. Der EWSA ist sich der Tatsache bewusst, dass der Verordnungsvorschlag nur eine begrenzte Reichweite hat - er erfasst nur 304 Rechtsakte von insgesamt 1400, die Ausschussverfahren vorsehen - und vorgelegt wird, weil die Gelegenheit dazu günstig ist. Nichtsdestotrotz hält er es im Hinblick darauf, dass es sich um eine Thematik mit konstitutionellen Aspekten handelt, für notwendig, kurzfristig - sei es im Rahmen des Konvents, sei es im Rahmen eines demnächst vorzulegenden Rechtsetzungsvorschlags der Kommission - einige nach wie vor offene Fragen zu erörtern.

3.5.2. Unter anderem fordert der EWSA die Hauptakteure des gemeinschaftlichen Gesetzgebungsverfahrens auf, neben den bereits genannten Punkten auch Fragen wie die Rolle der Agenturen in den Beschlussfassungsverfahren für Durchführungsrechtsakte zu erörtern und dabei ganz konkret auch deren Vereinbarkeit mit dem gegenwärtig bestehenden Ausschuss-System zu prüfen.

3.5.3. Darüber hinaus müssen die Kriterien für die Konkordanz zwischen dem Beschlussfassungsverfahren und dem Typ des zuständigen Ausschusses festgelegt werden. Dies muss in erster Linie nach den Kriterien Effizienz, Transparenz und Partizipation geschehen; interinstitutionelle Kontroversen über die Ausübung ihrer Kompetenzen sind beiseite zu lassen.

3.5.4. Schließlich ist die Transparenz besser zu gewährleisten, um in allen Fällen, in denen dies rechtlich zur Sache gehörig ist, eine weitestgehende Informierung der Hilfsorgane über die Planungen und die Entwicklung der Legislativverfahren sicherzustellen, die Auswirkungen auf das Ausschuss-System haben, deren Beschlüsse stärker bekanntzumachen und nach Möglichkeit Vertreter der Zivilgesellschaft darin einzubeziehen.

Brüssel, den 17. Juli 2002.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2) ABl. C 203 vom 17.7.1999.

(3) KOM(2001) 428 endg.

(4) KOM(2002) 275 endg. vom 5.6.2002.

(5) KOM(2002) 278 endg. vom 5.6.2002

(6) KOM(2001) 789 endg. vom 27.12.2001.

(7) ABl. C 225 vom 8.8.2000, S. 2.

(8) Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 17.2.2000, ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.

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