52001SC0013

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates in Anwendung des Finanzinstruments EC Investment Partners (ECIP) für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika genehmigten Projekte /* SEK/2001/0013 endg. - COD 2000/0034 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates in Anwendung des Finanzinstruments EC Investment Partners (ECIP) für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika genehmigten Projekte

2000/0034 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates in Anwendung des Finanzinstruments EC Investment Partners (ECIP) für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika genehmigten Projekte

1. Vorgeschichte

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates KOM(1999)726 endgültig - 2000/0034 (COD) wurde am 31. Januar 2000 angenommen. Er wurde am 31. Januar 2000 dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Das Europäische Parlament hat am 5. September 2000 in erster Lesung Stellung genommen.

Die politische Einigung im Rat zu dem Entwurf eines gemeinsamen Standpunktes wurde am 31. Oktober 2000 im AStV erzielt. Am 10. November 2000 hat der Rat den gemeinsamen Standpunkt einstimmig offiziell beschlossen.

2. Gegenstand des Kommissionsvorschlags

Die Kommission schlägt vor, dass das Europäische Parlament und der Rat eine neue Verordnung für einen Zeitraum von zwei Jahren (bis zum 31. Dezember 2001) annehmen, um den Abschluss und die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Projekte im Rahmen von ECIP zu finanzieren. Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung sollen die ECIP-Mittel ausschließlich für die operationelle Begleitung bereits finanzierter Maßnahmen oder für Änderungen bereits unterzeichneter Verträge, sowie für technische Hilfe zur Sicherstellung des Abschlusses und der Abwicklung laufender Maßnahmen verwendet werden. Es sollen keine neuen Projekte finanziert werden.

3. Bemerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Bei der Prüfung des Kommissionsvorschlags in erster Lesung hat das Europäische Parlament drei Änderungen angenommen. Die Kommission hat die ersten beiden, die auch in den gemeinsamen Standpunkt des Rates aufgenommen wurden, akzeptiert. Die dritte, von der Kommission nicht akzeptierte Änderung des Parlaments, wurde vom Rat geändert. Die Kommission kann diesem Punkt in der vom Rat geänderten Form nicht zustimmen.

3.2. Änderungsanträge des Europäischen Parlaments in erster Lesung

Gestützt auf einen von Herrn dell'Alba vorgelegten Bericht hat das Europäische Parlament seinen Standpunkt mit drei Änderungen des Vorschlags der Kommission in erster Lesung angenommen.

Die beiden ersten Änderungen wurden von der Kommission angenommen und in den Gemeinsamen Standpunkt des Rats übernommen:

-Die erste Änderung (dritter Erwägungsgrund) betrifft die Koordinierung und Kohärenz zwischen den verschiedenen, von der Kommission verwalteten Finanzinstrumenten.

-Die zweite Änderung (vierter Erwägungsgrund) bezieht sich auf die von der Kommission zu schaffenden Grundlagen im Hinblick auf ein künftiges integriertes Programm zur Förderung von Investitionen in den Entwicklungsländern.

Mit der dritten Änderung des Parlaments (Artikel 3) wird die Kommission aufgefordert, bis spätestens 31. Dezember 2000 Vorschläge für Rechtsvorschriften vorzulegen, um die Kontinuität der ECIP-Maßnahmen zu gewährleisten. Die Kommission hat dieser Änderung nicht zugestimmt. Sie hat sich jedoch bereit erklärt, im Juni 2001 eine Bewertung der zur Verfügung stehenden Optionen vorzulegen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.

3.3. Der gemeinsame Standpunkt des Rates

In seinem gemeinsamen Standpunkt hat der Rat die dritte Änderung des Rates (Artikel 2) geändert. In dem modifizierten Text heißt es, dass die Kommission so bald wie möglich und spätestens am 31. MÄRZ 2001 einen Bericht über das Instrument zur Unterstützung des Privatsektors in den Entwicklungsländern vorlegen wird, dem so bald wie möglich ein Gesetzesvorschlag zur Sicherung der Zukunft dieses Instruments folgen soll.

Die Kommission kann die im gemeinsamen Standpunkt des Rates enthaltene Bestimmung aus den folgenden Gründen nicht akzeptieren:

-Die Kommission stellt derzeit umfassende Überlegungen zu ihrer Politik im Privatsektor durch. Diese umfasst insbesondere eine Bewertung der vorhandenen Finanzinstrumente, einen Dialog mit dem Privatsektor sowie die Verbesserung der Verwaltung und der vorhandenen Finanzverfahren. Die Kommission wird Ende Juni 2001 die Ergebnisse dieser Überlegungen vorlegen können.

-Die Kommission ist der Ansicht, dass durch den zwingenden Wortlaut von Artikel 2 sowie die Nennung einer bestimmten Frist ihr Initiativrecht missachtet wird.

Aufgrund dessen hält die Kommission an dem Standpunkt fest, den sie dem Europäischen Parlament im September vorgelegt hat: Sie wird die zur Verfügung stehenden Optionen bis zum 31. Juni 2001 bewerten und gegebenenfalls angemessene Maßnahmen vorschlagen.

4. Schlussfolgerungen

Die Kommission und der Rat haben zwei der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen angenommen.

Hinsichtlich der dritten Änderung weicht der Standpunkt der Kommission jedoch vom Standpunkt des Parlaments und des Rates ab - sowohl in der Fassung des Parlaments als auch in der des Rates. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig beschlossen, ungeachtet der Stellungnahme der Kommission, die ihren Standpunkt beibehalten hat.

5. Erklärung der Kommission

Siehe die beiliegende Erklärung.

ANHANG

RAT ENTWICKLUNG VOM 10. NOVEMBER 2000

Punkt ... der Liste der A-Punkte (ECIP)

Bezug: Vom Rat festgelegter gemeinsamer Standpunkt im Hinblick auf die Verabschiedung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates in Anwendung des Finanzinstruments ,EG Investment Partners" (ECIP) für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika genehmigten Projekte.

ERKLÄRUNG FÜR DAS PROTOKOLL

Die Kommission nimmt die in Artikel 2 des gemeinsamen Standpunkts vorgesehenen Aufforderungen zur Kenntnis. Gemäß EG-Vertrag, insbesondere mit Blick auf ihr Initiativrecht, behält sich die Kommission jedoch das Recht vor, zu entscheiden, ob sie den Aufforderungen nachkommt, wenn an diesen in der Verordnung des Parlaments und des Rates festgehalten wird.