52001DC0568


Titel und Fundstelle

Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit - Europäische Atomgemeinschaft

/* KOM/2001/0568 endg. */

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BERICHT über die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit

(von der Kommission vorgelegt)

Zusammenfassung

Bei der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) handelt es sich um eine regionale Organisation gemäß Artikel 30(4) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit. Sie trat dem Übereinkommen am 31. Januar 2000 nach dessen Inkrafttreten für alle fünfzehn Mitgliedstaaten bei.

Der Bericht folgt in seinem Aufbau den von den Vertragsparteien festgelegten Leitlinien (INFCIRC/572/Rev.1).

Teil 1 (Einleitung) gibt einen Überblick über die Beziehungen zwischen Euratom und den Euratom-Mitgliedstaaten sowie über den Inhalt der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 (4)(iii) des Übereinkommens.

Teil 2 (Umsetzung des Übereinkommens) enthält die Überprüfung nach Artikeln, deren Umfang durch die genannte Erklärung eingeschränkt ist.

Teil 3 (Zur Erhöhung der Sicherheit geplante Maßnahmen) bezieht sich auf das laufende Euratom-Rahmenprogramm für Forschung und Ausbildung.

1. EINLEITUNG

1.1. Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden Euratom) wurde mit dem am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ins Leben gerufen. Euratom, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Gemeinschaft (ehemals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) werden zusammen als die Europäischen Gemeinschaften bezeichnet.

Seit der Verabschiedung des Vertrags über die Europäische Union 1992 in Maastricht, mit dem, ausgehend von den Europäischen Gemeinschaften, die Europäische Union geschaffen wurde, ist der Begriff ,Europäische Union" in einem umfassenden Sinn weit verbreitet.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) wurde seit der ersten Verabschiedung mehrmals geändert, insbesondere in Verfahrensfragen und um die steigende Zahl der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die jüngsten in Kraft befindlichen Änderungen wurden mit dem Vertrag von Amsterdam (2. Oktober 1997) vorgenommen.

1.2. Euratom erfuellt die Anforderungen an potentielle Vertragsparteien gemäß Artikel 30(4) des Übereinkommens. Die Europäische Atomgemeinschaft trat dem Übereinkommen gemäß Artikel 101 Euratom-Vertrag und im Anschluss an einen Beschluss des Rates aus dem Jahr 1998 mit Beschluss der Kommission vom 16. November 1999 [1] bei. Die Beitrittsurkunde wurde am 31. Januar 2000 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt. Somit trat das Übereinkommen gemäß Artikel 31(2) für Euratom am 30. April 2000 in Kraft.

[1] Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994, ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20.

Der vorliegende Euratom-Bericht ist der erste über die Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, wie er in dessen Artikel 5 vorgeschrieben ist. Er ergänzt die Berichte der Euratom-Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

1.3. Die Europäische Atomgemeinschaft verfügt nicht über Kernanlagen gemäß Artikel 2(i) des Übereinkommens [2]. Auf dem unter den Euratom-Vertrag fallenden geografischen Gebiet gibt es jedoch solche Anlagen. Die Zuständigkeit für die Sicherheit der Anlagen liegt bei den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden. Die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft ergibt sich aus den nachstehenden Angaben und betrifft insbesondere den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor den Gefahren ionisierender Strahlen.

[2] Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet ,Kernanlage" für jede Vertragspartei jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer Hoheitsgewalt einschließlich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrich tungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus dem Reaktorkern ent fernt, in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die staatliche Stelle einem Stillegungsprogramm zugestimmt hat.

1.4 Die Beitrittsurkunde umfasste auch die Erklärung gemäß Artikel 30 (4)(iii) des Übereinkommens. Die Erklärung lautet:

"Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens über nukleare Sicherheit

Folgende Staaten gehören derzeit der Europäischen Atomgemeinschaft an: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens für sie gelten. Auch Artikel 1 bis 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 14 Ziffer ii und Artikel 20 bis 35 gelten für sie, jedoch nur insofern, als die in Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 erfassten Bereiche betroffen sind.

Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 "Der Gesundheitsschutz" des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zusammen mit den genannten Mitgliedstaaten für die unter Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens fallenden Bereich zuständig. [3]"

[3] Im Zusammenhang mit diesem Absatz wurde der Europäische Gerichtshof befasst. Die angeführte Erklärung könnte daher durch eine neue ersetzt werden. (ABl. C 100 vom 10.4.1999, S. 5)

1.5. Die Unterzeichner des Euratom-Vertrags sind gemäß der Präambel des Vertrags u.a.

- bestrebt, ,die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen" und

- wünschen, ,andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen und mit den zwischenstaatlichen Einrichtungen zusammen zu arbeiten, die sich mit der friedlichen Entwicklung der Kernenergie befassen."

Diese Erklärungen stimmen völlig mit Artikel 1 überein,

der auf der Grundlage des Artikels 2 (,Begriffsbestimmungen") die folgenden Ziele des Übereinkommens festlegt:

- einen hohen Stand nuklearer Sicherheit;

- den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor ionisierenden Strahlen durch Auslegung, Standortwahl, Bau und Betrieb von Kernanlagen und

- die Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen und die Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten.

1.6. In Artikel 2 des Euratom-Vertrags heißt es, dass die Gemeinschaft zur Erfuellung ihrer Aufgabe nach Maßgabe des Vertrags u.a.

- ,die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen,

- einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen,

- zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern" hat [4].

[4] Gemäß den Artikeln 101 bis 103 des Vertrags kann Euratom Abkommen und Vereinbarungen mit Drittstaaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen oder Angehörigen von Drittstaaten aushandeln und abschließen.

Titel II, Kapitel 3 (Der Gesundheitsschutz) des Euratom-Vertrags enthält detaillierte Bestimmungen zu Festlegung, Einführung und Anwendung der in Artikel 2(b) genannten Grundnormen. Er wurde seit Inkrafttreten des Euratom-Vertrags 1958 nicht geändert.

Gemäß Artikel 37 des Vertrags ist Euratom unmittelbar für den Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen zuständig, die von der Entsorgung radioaktiver Abfälle ausgehen:

"Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab."

Die Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag muss - um voll wirksam zu sein - dem Staat, der die Genehmigung erteilt, zur Kenntnis gebracht werden muss, bevor eine solche ausgesprochen wird. Die von der Kommission gemäß Artikel 37 abgegebenen Stellungnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Im Rahmen von Euratom wurden Strahlenschutzvorschriften in beträchtlichem Umfang verabschiedet und im Verlauf der Jahre aktualisiert.

Die Richtlinie des Rates 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen [5] (nachstehend ,Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen") ist der wichtigste Rechtsakt in diesem Zusammenhang. Die Euratom-Vorschriften werden durch Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, in denen die Bedingungen für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern im Anschluss an den Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl festgelegt sind und die dem Gesundheitsschutz der Verbraucher der genannten Erzeugnisse dienen.

[5] Richtlinie des Rates 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. L 159 vom 29.6.1996, S.1

Das Verhältnis zwischen den von Euratom erlassenen Vorschriften und den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten ist in Artikel 161 Euratom-Vertrag wie folgt beschrieben:

"Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich."

Gemäß Artikel 164 Euratom-Vertrag unterliegt die Vollstreckung von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

2. UMSETZUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Überprüfung nach Artikeln

Im Einklang mit der genannten Erklärung behandelt dieser Abschnitt die Artikel 15 und 16(2) des Übereinkommens und, insoweit sie die unter diese beiden Artikel fallenden Bereiche betreffen, die Artikel 1 bis 5, 7(1), 14(ii) und 20 bis 35, im Zusammenhang mit Kapitel 3 Euratom-Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht.

2.1. Artikel 7 des Übereinkommens - GESETZGEBUNG UND VOLLZUG

Im Euratom-Vertrag selbst, insbesondere in Titel II, Kapitel 3 ,Der Gesundheitsschutz", sind die Verpflichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihrer Organe sowie diejenigen der Mitgliedstaaten niedergelegt. In den Artikeln 31 und 32 des Vertrags ist das Verfahren beschrieben, nach dem Gemeinschaftsvorschriften zu den Strahlenschutz-Grundnormen festgelegt werden.

An dem Verfahren sind drei der fünf Euratom-Organe [6] (das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission) beteiligt. Ferner ist der Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Funktion beteiligt. Der Gerichtshof, stellt die ordnungsgemäße Auslegung und Anwendung des Vertrags sicher. Die wichtigsten Aspekte der Euratom-Strahlenschutzvorschriften sind in Teil 1 dieses Berichts zusammengefasst.

[6] Euratom teilt seine Institutionen (Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof) mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union.

2.2. Artikel 15 des Übereinkommens - STRAHLENSCHUTZ

2.2.1. Gemäß Artikel 2(b) Euratom-Vertrag muss die Europäische Atomgemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufstellen und für ihre Anwendung sorgen. Durch Artikel 218 Euratom-Vertrag wird die Bedeutung der Grundnormen für Euratom hervorgehoben; diese müssen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Vertrags festgelegt werden. Dies geschah zum ersten Mal 1959. Die derzeit geltenden Sicherheitsnormen sind in der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen [7] niedergelegt.

[7] s. Fußnote 5

Die Richtlinie stützt sich auf die Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) aus dem Jahr 1990 und stimmt mit den internationalen Sicherheitsgrundnormen zum Schutz gegen ionisierende Strahlen und für die Sicherheit von Strahlenquellen überein, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation gefördert und veröffentlicht werden. Die Normen werden von weiteren fünf internationalen Organisationen aus dem Bereich des Strahlenschutzes unterstützt.

Die Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen gliedert sich in zehn Titel:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.2. Optimierungsgrundsatz (ALARA)

In Artikel 6 sind die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes festgeschrieben: Rechtfertigung, Optimierung und Begrenzung der Dosis. Im Zusammenhang mit der Optimierung heißt es in Artikel 6(3)(a):

,(...) stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass (...) im Rahmen der Optimierung die Expositionen stets so niedrig gehalten werden, wie dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren möglich und vertretbar ist."

2.2.3. Dosisgrenzwerte

In der Richtlinie für grundlegende Sicherheitsnormen werden Dosisgrenzwerte für exponierte Arbeitskräfte, Auszubildende und Studierende sowie für die Öffentlichkeit generell festgelegt.

,Artikel 9 Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte Arbeitskräfte

1. (1) Der Grenzwert der effektiven Dosis für strahlenexponierte Arbeitskräfte beträgt über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren 100 Millisieverts (mSv), wobei die effektive Dosis 50 mSv für ein einzelnes Jahr nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen Jahreswert festlegen.

2. (2) Unbeschadet von Absatz 1 gilt folgendes:

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 150 mSv pro Jahr;

(b) der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 500 mSv pro Jahr. Dieser Grenzwert gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm ;

(c) der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 500 mSv pro Jahr.

,Artikel 11 Dosisbegrenzungen bei Auszubildenden und Studierenden

1. Die Dosisgrenzwerte für Auszubildende ab 18 Jahren und Studierende ab 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, entsprechen den in Artikel 9 für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten Dosisgrenzwerten.

2. Der Grenzwert der effektiven Dosis für Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren und für Studierende zwischen 16 und 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, beträgt 6 mSv pro Jahr.

Unbeschadet dieses Dosisgrenzwertes gilt folgendes:

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 50 mSv pro Jahr;

(b) der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 150 mSv pro Jahr. Dieser Grenzwert gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm ;

(c) der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 150 mSv pro Jahr.

3. Die Dosisgrenzwerte für nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Auszubildende und Studierende entsprechen den Dosisgrenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nach Artikel 13."

,Artikel 13 Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung

1. Unbeschadet des Artikels 14 sind die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung einzuhalten.

2. Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt 1 mSv pro Jahr. Allerdings kann unter besonderen Umständen ein höherer Wert der effektiven Dosis pro Jahr zugelassen werden, sofern der Mittelwert über fünf aufeinanderfolgende Jahre 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet.

3. Unbeschadet von Absatz 2 gilt folgendes:

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv pro Jahr;

(b) der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 50 mSv pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm unabhängig von der exponierten Fläche."

2.2.4. Bedingungen für die Freisetzung radioaktiven Materials

Für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle gilt Artikel 37 Euratom-Vertrag (s. Einleitung dieses Berichts).

Gemäß Artikel 4(1)(a) der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen ist eine vorherige Genehmigung u.a. für ,den Betrieb und die Stillegung jeder Anlage des nuklearen Brennstoffkreislaufs" erforderlich.

Im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung der Bevölkerung durch ionisierende Strahlen verbunden sind, schreiben die Artikel 43 und 44 der genannten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Anwendung der Grundprinzipien für den Schutz der Bevölkerung unter normalen Bedingungen vor. In Artikel 44 heißt es:

"Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung unter normalen Bedingungen bei den genehmigungspflichtigen Tätigkeiten umfassen alle Maßnahmen und Kontrollen, die darauf abzielen, die Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die während einer beliebigen mit einer Strahlenexposition durch ionisierende Strahlung verbundenen Handlung für die Bevölkerung ein Expositionsrisiko zur Folge haben können, das aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer acht gelassen werden darf. Diese Schutzmaßnahmen umfassen folgendes:

(a) Prüfung und Genehmigung der Pläne für Anlagen, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition gegeben ist, sowie der Standortplanung für derartige Anlagen in dem betreffenden Gebiet unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes;

(b) Abnahme der neuen Anlagen hinsichtlich eines angemessenen Schutzes vor Strahlenexposition und radioaktiver Kontamination, die sich auch außerhalb des Standorts der Anlage auswirken können, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der demographischen, meteorologischen, geologischen, hydrologischen und ökologischen Verhältnisse;

(c) Prüfung und Genehmigung von Plänen zur Abgabe von radioaktiven Ableitungen.

Die Ausführung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der Modalitäten, die von den zuständigen Behörden entsprechend der Höhe des damit verbundenen Risikos der Strahlenexposition festgelegt worden sind."

Gemäß Artikel 49 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit radiologischer Notstandssituationen in Betracht ziehen, die sich aus der Durchführung der Tätigkeiten ergeben können, die der Richtlinie unterliegen, und die entsprechenden potentiellen Strahlenexpositionen ermitteln.

Abschätzungen und Aufzeichnungen von Bevölkerungsdosen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernanlagen gemäß der Definition des Übereinkommens, sind in Artikel 45 vorgeschrieben:

,Die zuständigen Behörden

(a) sorgen dafür, dass Abschätzungen der Dosen aus Tätigkeiten nach Artikel 44 für die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit und für Bezugsbevölkerungsgruppen überall dort, wo gegebenenfalls solche Gruppen bestehen, so realistisch wie möglich vorgenommen werden;

(b) legen die Häufigkeit der Ermittlungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Feststellung der Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege der radioaktiven Stoffe;

(c) sorgen dafür, dass die Abschätzungen der Bevölkerungsdosen unter Berücksichtigung der radiologischen Gefährdung folgendes umfassen:

- Ermittlung der Dosen infolge externer Strahlenexposition, gegebenenfalls unter Angabe der betreffenden Strahlungsart;

- Ermittlung der Inkorporation von Radionukliden unter Angabe der Art der Radionuklide und gegebenenfalls ihrer physikalischen und chemischen Beschaffenheit sowie Bestimmung der Aktivität und Konzentrationen dieser Radionuklide;

- Ermittlung der Dosen, die die Bezugsbevölkerungsgruppen erhalten können, und Spezifizierung der Kennmerkmale dieser Gruppen;

(d) verlangen, dass Aufzeichnungen über die Messungen der externen Strahlenexposition, Abschätzungen der Radionuklidinkorporationen und radioaktiven Kontamination sowie über die Ergebnisse der Ermittlung der von Bezugsgruppen und von der Bevölkerung erhaltenen Dosen erstellt werden."

2.2.5. Staatliche Überwachung

Strahlenschutzkontrollen werden von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag durchgeführt, wonach Einrichtungen "zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen" zu schaffen sind.

,Die Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen."

Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 durchgeführten Kontrollen werden der Kommission gemäß Artikel 36 Euratom-Vertrag regelmäßig mitgeteilt. Mit der Empfehlung 2000/473/Euratom [8] der Kommission werden Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit, Transparenz und rechtzeitige Übermittlung der Daten angestrebt. Sie veröffentlicht regelmäßig Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und nimmt ihr Zugangsrecht gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag wahr.

[8] Empfehlung der Kommission 2000/473/Euratom vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung, ABl. L191 vom 27.7.2000, S.37

In Artikel 46 der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen heißt es:

,Zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung schaffen die Mitgliedstaaten ein Inspektionssystem, um die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen durchzusetzen und um eine Überwachung im Bereich des Strahlenschutzes einzuführen."

2.3. Artikel 16 des Übereinkommens - NOTFALLVORSORGE

Zwei europäische Rechtsakte beziehen sich gezielt auf die Unterrichtung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit.

2.3.1 Die Entscheidung 87/600/Euratom [9] des Rates enthält Vereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Fall einer radiologischen Notstandssituation. Diese gelten ,für die Bekanntgabe und Erteilung von Informationen, wenn ein Mitgliedstaat umfassende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notfalls beschließt" (Artikel 1 der Entscheidung).

[9] Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation, ABl L 371 vom 30.12.1987, S.76.

In Artikel 2(i) ist festgelegt, was ein Mitgliedstaat zu unternehmen hat, der Maßnahmen gemäß Artikel 1 ergreift. Er muss

(a) die Kommission und die Mitgliedstaaten, die betroffen sind oder sein könnten, von diesen Maßnahmen und den Gründen hierfür unverzüglich in Kenntnis setzen;

(b) der Kommission und den Mitgliedstaaten, die betroffen sind oder sein könnten, umgehend die verfügbaren einschlägigen Informationen liefern, um gegebenenfalls die voraussichtlichen radiologischen Folgen in diesen Staaten möglichst gering zu halten."

Artikel 2(2) ermutigt die Mitgliedstaaten mitzuteilen, wenn sie ,unverzüglich Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 zu ergreifen" gedenken.

In der Entscheidung ist angegeben, welche Informationen zu übermitteln sind. Ferner sind diese in angemessenen Zeitabständen zu ergänzen.

Die von einem Mitgliedstaat vorgelegten Informationen werden von der Kommission an alle Mitgliedstaaten übermittelt, die von diesem nicht unmittelbar informiert wurden.

Die Entscheidung gilt für die Euratom-Mitgliedstaaten und - aufgrund einer Vereinbarung zwischen Euratom und der Schweiz - für die Schweiz [10].Die Entscheidung befindet sich im Einklang mit dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen. Dies hat sich auch bei mehreren Übungen mit den an solchen Veranstaltungen teilnehmenden Ländern gezeigt, die gemeinsam mit der IAEO durchgeführt wurden.

[10] abgeschlossen in Form eines Briefwechsels (Juni 1995), ABl. C 335 vom 13.12.1995, S.4

2.3.2. Gegenstand der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates [11] ist die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen.

[11] Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen, ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.

Die Richtlinie behandelt zwei Arten von Informationen, die an die Bevölkerung weitergegeben werden müssen:

- Informationen zur vorherigen Unterrichtung der Bevölkerungsgruppen, für die die Mitgliedstaaten Einsatzpläne für den Fall eines radiologischen Notstands erstellt haben,

- und solche zur Unterrichtung der tatsächlich betroffenen Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation, für die besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

3. ZUR ERHÖHUNG DER SICHERHEIT GEPLANTE MASSNAHMEN

Gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag führt Euratom Forschungs- und Ausbildungsprogramme zu Themen im Zusammenhang mit den Artikeln 15 und 16(2) des Übereinkommens durch.

Derzeit wird das 5. Euratom-Rahmenprogramm für Forschung und Ausbildung [12] (1998-2002) durchgeführt.

[12] Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm (Euratom) auf dem Gebiet der Kernenergie (1998 - 2002), ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 142.

Das Programm umfasst indirekte Aktionen, die von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, sowie direkte Aktionen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission ausgeführt werden.

Die indirekten Aktionen sind im Wesentlichen Teil der Leitaktion ,Kernspaltung" und der übergreifenden Forschungstätigkeiten im Bereich der Strahlenwissenschaften.

Die Leitaktion ,Kernspaltung" umfasst mehrere Bereiche: Betriebssicherheit bestehender Anlagen, Sicherheit des Brennstoffkreislaufs, Sicherheit und Effizienz künftiger Systeme und Strahlenschutz. Es sollen (i) der Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor Strahlung und die sichere und effektive Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle gewährleistet sowie (ii) innovativere nachhaltige Konzepte erforscht werden, die einen langfristigen Nutzen in bezug auf Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz haben und (iii) dazu beitragen, ein hohes Niveau an Sachverstand und fachlichem Können auf dem Gebiet der Kerntechnik und nuklearen Sicherheit zu wahren.

Ziel der generischen Forschungstätigkeit im Bereich der Strahlenwissenschaften ist, die Kenntnisse und Kompetenzen zu festigen und zu fördern, die für eine sichere Nutzung der Kernspaltung und sonstiger industrieller und medizinischer Anwendungen von ionisierender Strahlung wichtig sind, einschließlich des Managements von natürlichen Strahlenquellen. Die Forschungsarbeiten sollen ferner der harmonisierten Anwendung der grundlegenden Sicherheitsnormen im Strahlenschutz und deren weiterer Konsolidierung dienen.

Was die direkten Aktionen betrifft, so liegt der Schwerpunkt der Aktivitäten der GFS gemäss ihrem Auftrag, wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Gemeinschaftspolitiken zu leisten, bei: der Behandlung und der Lagerung von Abfällen, dem Strahlenschutz, der Reaktorsicherheit, der Überwachung von Spaltmaterial, der Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag, sowie der Radionukliden Metrologie.

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen