52001DC0162(03)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aktionsplan zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft /* KOM/2001/0162 endg. */


Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft

Inhaltsverzeichnis

1. 1. Einleitung 2

2. 1.1. Rechtsgrundlagen 2

3. 1.2. Der Begriff ,biologische Vielfalt" 2

4. 2. Aktueller Stand 2

5. 2.1. Informationsquellen 2

6. 2.2. Nutzen der biologischen Vielfalt für die Landwirtschaft 2

7. 2.3. Nutzen der Landwirtschaft für die biologische Vielfalt 2

8. 2.4. Belastung der biologischen Vielfalt durch die Landwirtschaft 2

9. 3. Strategischer Rahmen und GAP-Instrumente zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung 2

10. 3.1. Rahmen 2

11. 3.2. Prioritäten 2

12. 3.3. Grundsätze 2

13. 3.4. Die biologische Vielfalt beeinflussende Gemeinschaftsinstrumente des Sektors Landwirtschaft 2

14. 4. Der Aktionsplan als Instrument zur Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt 2

15. 4.1. Umzusetzende horizontale und sektorale Ziele 2

16. 4.2. Erhaltung und nachhaltige Nutzen von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen (sektorales Ziel Nr. 2) 2

17. 4.2.1. Die ,horizontale" Verordnung 2

18. 4.2.2. Agrarumweltmaßnahmen 2

19. 4.2.3. Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen 2

20. 4.2.4. Sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 2

21. 4.2.5. Umweltkomponenten Gemeinsamer Marktorganisationen (siehe auch Tabelle 1) 2

22. 4.2.6. Die Umweltkomponenten marktbezogener Instrumente (Qualitätspolitik) 2

23. 4.2.7. Rechtsvorschriften zu Pflanzenschutzmitteln 2

24. 4.2.8. Erweiterung der Europäischen Union und das SAPARD-Instrument 2

25. 4.3. Genetische Ressourcen (sektorales Ziel Nr. 1) 2

26. 4.3.1. Verordnung (EG) Nr. 1467/94 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft 2

27. 4.3.2. Rechtsvorschriften für Saatgut 2

28. 4.3.3. Genetisch veränderte Organismen 2

29. 4.4. Einfluss des Handels auf die Landwirtschaft (sektorales Ziel Nr. 3) 2

30. 4.5. Erreichung der horizontalen Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt 2

31. 4.5.1. Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt 2

32. 4.5.2. Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile 2

33. 4.5.3. Forschung, Bestimmung, Überwachung und Informationsaustausch 2

34. 4.5.4. Erziehung, Ausbildung und Aufklärung 2

35. 4.6. Begleitung und Bewertung der Fortschritte bei der Erfuellung der Schwerpunktaufgaben 2

36. 4.6.1. Entwicklung eines integrierten Rahmens für Agrarumweltindikatoren 2

37. 4.6.2. Begleitung und Bewertung im Hinblick auf die Artenschutzziele 2

38. 5. Sicherung der Kohärenz der Massnahmen 2

39. 5.1. Integrierte Programmplanung 2

40. 5.2. Einbeziehung des gesamten Raums 2

41. 5.3. Vereinbarkeit und Kohärenz 2

42. 5.4. Schlussfolgerungen - Festlegung der Ziele und Zeitplan 2

43. Anhang I - Zuweisungen der Abteilung Garantie des EAGFL für die ländliche Entwicklung 2

44. Anhang II - Qualitätsbezogene Massnahmen 2

45. Anhang III - Indikatoren für die Begleitung 2

46. Anhang IV - Indikatoren für die Bewertung 2

47. Glossar 2

48. 1.

49.

Einleitung

1.1. Rechtsgrundlagen

1. Mit diesem Dokument will die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen, einen Aktionsplan für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu erstellen. In diesem Sinne ist es als wichtiger Bestandteil des Pakets gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Unterstützung der Strategie der Gemeinschaft zu werten, die Ursachen für den deutlichen Rückgang oder Verlust der biologischen Vielfalt vorherzusagen, zu vermeiden bzw. auszuschalten. Es ist auch im Zusammenhang mit anderen gemeinschaftlichen Entwicklungen zu betrachten, die sich auf die biologische Vielfalt auswirken. Dazu gehören unter anderem der "Wegweiser zur nachhaltigen Landwirtschaft" [1], internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, insbesondere das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, sowie die nationalen Strategien und Aktionspläne der Mitgliedstaaten.

[1] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, KOM(1999) 22; ABl. C 173 vom 19.6.1999, S. 2-17.

2. Ferner ist hervorzuheben, dass der Umweltaspekt ein wichtiger Bestandteil der Neuausrichtung für die Gemeinsame Agrarpolitik ist. Dies entspricht den Vorgaben des Vertrags von Amsterdam und wurde von den Staats- und Regierungschefs anlässlich des Europäischen Rats von Helsinki erneut bestätigt. Dabei geht es um die Einbeziehung der Umweltbelange in die GAP sowie um die Entwicklung umweltschonender landwirtschaftlicher Verfahren und die Landschaftspflege.

3. Die Agenda 2000 - und insbesondere die Bestimmungen über die ländliche Entwicklung - bilden einen relevanten Rahmen für die Integration der Umweltbelange in die Landwirtschaftspolitik. Wie vom Rat "Landwirtschaft" hervorgehoben, ist die biologische Vielfalt ein grundlegender und wichtiger Aspekt einer solchen Integrationsstrategie. [2]

[2] Vom Rat "Landwirtschaft" festgelegte Strategie zur Integrierung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Gemeinsame Agrarpolitik - Bericht des Rates "Landwirtschaft" an den Europäischen Rat in Helsinki (Rat der Europäischen Union, AGRI 184 ENV 398, 13078/99).

4. Im Sinne der biologische Vielfalt wird im Rahmen dieser Strategie großes Gewicht auf Agrarumweltmaßnahmen gelegt, die konkret auf die Unterstützung landwirtschaftlicher Praktiken abgestellt sind, um damit die Umwelt und den ländlichen Lebensraum zu erhalten und das ländliche Erbe Europas zu bewahren. Diese Maßnahmen stellen das einzige obligatorische Element der neuen Generation von Programmen zur ländlichen Entwicklung dar.

1.2. Der Begriff ,biologische Vielfalt"

5. Der Inhalt des Begriffs ,biologische Vielfalt" sollte sich nicht auf die genetischen Ressourcen oder die Erhaltung bedrohter Arten beschränken. Wie im Übereinkommen über die biologische Vielfalt und in der Gesamteuropäischen Strategie für biologische und landschaftliche Vielfalt beschrieben, ist unter biologischer Vielfalt die Vielfalt des Lebens und seiner Prozesse zu verstehen. Sie umfasst alle Formen des Lebens von der einzelnen Zelle bis zu komplexen Organismen und Prozessen, Bahnen und Kreisläufen, in denen lebende Organismen in Populationen, Ökosystemen und Landschaften verbunden sind.

6. Die biologische Vielfalt untergliedert sich in drei Ebenen:

* Genetische Vielfalt - die Vielfalt der genetischen Bausteine, die unter einzelnen Vertretern einer Art festgestellt wird,

* Artenvielfalt - die Vielfalt lebender Organismen, die an einem bestimmten Ort vorgefunden wird, und

* Vielfalt der Ökosysteme - die Vielfalt der Arten und der ökologischen Funktionen und Prozesse - in Art wie auch Zahl -, die unter unterschiedlichen physikalischen Gegebenheiten auftreten.

7. In einer umfassenden Strategie für die Landwirtschaft muss diesen verschiedenen Ebenen unter Einbeziehung der drei Hauptfelder der biologischen Vielfalt anhand geeigneter Instrumente Rechnung getragen werden:

* die genetische Vielfalt domestizierter Pflanzen und Tiere (Genpool, natürliches Erbe, Landschaften usw.), die nach Jahren (meistens nach Jahrhunderten) des Gleichgewichts zwischen menschlichen Tätigkeiten und natürlichen Ökosystemen auftritt und in jedem Falle einfacher ist als

* die Vielfalt ,wild lebender" Arten (an Ackerflächen gebundene wild lebende Tiere und Pflanzen). Die besondere Aufmerksamkeit, die gewöhnlich bedrohten Arten und Ökosystemen zuteil wird, darf nicht dazu führen, diesen Aspekt zu unterschätzen (siehe Kasten 1).

* die lebenserhaltenden Systeme (einschließlich Bodenmikroorganismen, Pollenüberträger, Nützlinge, sämtliche Organismen, die die Fruchtbarkeit und Produktivität von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen fördern).

8. Die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft als Teil der biologischen Vielfalt insgesamt ist von wesentlicher Bedeutung für die Absicherung der grundlegenden Bedürfnisse des Menschen in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Landwirte bewältigen diese Aufgabe mit aktivem Einsatz; viele Komponenten der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft würden ohne diese Eingriffe des Menschen nicht fortbestehen können. Fester Bestandteil der Bewirtschaftung dieser biologischen Vielfalt sind das vor Ort vorhandene Wissen und die dort vorherrschende Kultur.

9. Wegen der Intensität der anthropogenen Einfluesse auf die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft ist deren Erhaltung in den Produktionssystemen unweigerlich mit nachhaltiger Nutzung verknüpft. Daher bedeutet nachhaltige Landwirtschaft, dass Agrarsysteme langfristig in verschiedener Hinsicht produktiv bleiben müssen, d. h. im biologischen, wirtschaftlichen und sozialen Sinne und nicht nur auf die Ökologie bezogen.

10. Wie die Bedrohung mancher Ökosysteme nach der Aufgabe von Formen der Bewirtschaftung (z. B. nichtintensive Landwirtschaft), die für wichtige Aspekte der biologischen Vielfalt förderlich sind, zeigt, ist die Einstellung bestimmter Methoden in der Landwirtschaft eine ebensolche Gefahr für naturnahe Ökosysteme wie die Intensivierung der Produktion. Obwohl alternative Methoden eine gute Lösung darstellen können, wenn die notwendige Bewirtschaftung nicht mehr durch den Landbau gesichert werden kann (weil die Landwirtschaft entweder zu intensiv betrieben wird oder sich auf dem Rückzug befindet), sind in bei weitem den meisten Fällen die Landwirte nach wie vor die rationalsten Bewirtschafter des Bodens. Dennoch kann es sich bestimmten Fällen positiv auf die biologische Vielfalt auswirken (z. B. in Feuchtgebieten), wenn die Landwirtschaft eingestellt wird.

Kasten 1: Bedrohungen für die biologische Vielfalt

Die Bedrohungen für die wild lebenden Arten Europas sind zunehmend größer geworden. Fast die Hälfte der bekannten Wirbeltierarten und mehr als ein Drittel der Vogelarten sind im Rückzug begriffen. Diese Entwicklung wirkt sich auch auf wichtige Habitate wie Feuchtgebiete aus. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass bestimmte Arten erhalten bleiben und sich mitunter sogar selbst erholen, was insbesondere im Zuge der Wiederaufnahme extensiver landwirtschaftlicher Methoden und der Einführung ökologischer Anbausysteme der Fall ist. Die stärksten Belastungen gehen von der Urbanisierung, dem Ausbau der Infrastruktur, der Schädigung des Lebensraums Wasser (Beseitigung, Verschmutzung und Eutrophierung), der intensiven Landwirtschaft und der Aufgabe der Bewirtschaftung, verstärkter Anpflanzung von Forstmonokulturen, klimatischen und atmosphärischen Phänomenen (Erwärmung und Versauerung), Verarmung des Bodens und Erosion aus. Wie im zweiten Lagebericht über die Umwelt in Europa festgestellt, hat der zunehmende Landschaftsverbrauch fast überall in Europa durch Störung, Degradation oder Verschmutzung oder durch Einführung von Arten zu großen Veränderungen, zum Rückgang bzw. Verlust der Vielfalt in natürlichen oder naturnahen Lebensräumen geführt.

Der Zusammenhang zwischen Landbaumethoden und biologischer Vielfalt wurde zudem durch verschiedene Forschungsergebnisse eindeutig belegt und durch die traditionellen europäischen Landbausysteme verdeutlicht. Während sich in verschiedenen Gebieten der Europäischen Union sowohl die Intensivierung der Landwirtschaft als auch die Grenzertragslage von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf die biologische Vielfalt auswirken, bildet in Osteuropa der Rückgang der Betriebsflächen den Hauptgrund für Besorgnis. Größere Veränderungen können sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf den Beitritt ergeben, indem die Bedeutung traditioneller Bewirtschaftungsmethoden zugunsten intensiverer Formen zurückgedrängt und damit die Vielfalt und Widerstandsfähigkeit von Kulturen und Tieren geschmälert wird.

2. Aktueller Stand

2.1. Informationsquellen

11. Für die Festlegung der Prioritäten bei der Aufstellung eines Aktionsplans sind zunächst die Kenntnis der Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft und biologischer Vielfalt sowie ihres gegenwärtigen Standes und ihrer Entwicklung erforderlich.

12. Auf Gemeinschaftsebene vermitteln im Hinblick auf die Tätigkeiten und die Landnutzungspraxis des Menschen zwei in jüngster Zeit veröffentlichte Berichte zusätzliche Informationen über die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Europa und ihre Bedrohungen: der Bericht der Europäischen Kommission unter dem Titel ,Landwirtschaft, Umwelt, ländliche Entwicklung: Fakten und Zahlen" [3] und der Bericht der Europäischen Umweltagentur über die Umweltsituation in der Europäischen Union 1998 [4] zusammen mit dem Bericht ,Die Umwelt in Europa: Der zweite Lagebericht" [5].

[3] Erstellt von Eurostat in Zusammenarbeit mit der GD VI und der GD XI.

[4] Environmental Assessment Report No 2: ,Environment in the European Union at the turn of the century", EEA, 1999.

[5] Europäische Umweltagentur, 1998.

13. Die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und davor von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat eingehendere Kenntnisse zu den (positiven und negativen) Auswirkungen der Landwirtschaft auf die biologische Vielfalt erbracht. Anhand der Berichte über die Evaluierung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 [6] im Verein mit der Broschüre ,Landwirtschaft und Umwelt" [7] und der jüngsten Mitteilung mit dem Titel ,Wegweiser zur nachhaltigen Landwirtschaft" wird ein verhältnismäßig umfassendes Bild von den Belastungen, denen die biologische Vielfalt ausgesetzt ist, vermittelt.

[6] Kommission (GD VI) Arbeitspapier VI/7655/98, 1998. Zugänglich über die Internetsite der Kommission unter: http://europa.eu.int/comm/dg06/envir/programs/index_fr.htm.

[7] Hefte zur GAP, Sonderausgabe, Generaldirektion Landwirtschaft, Europäische Kommission

14. Die ländliche Umwelt ist zuerst und vor allem ein Lebensraum, in dem sich Flora, Fauna, Habitate und landwirtschaftliche Tätigkeiten in Abhängigkeit voneinander entwickelt haben. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich eine echte Symbiose herausgebildet, d. h. die Erhaltung einer Reihe von Arten und Ökosystemen ist eng an die Weiterführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten geknüpft, und die Landwirtschaft profitiert wiederum als erste von der biologischen Vielfalt.

Kasten 2: Agrarumweltmaßnahmen, benachteiligte Gebiete und biologische Vielfalt

In den meisten Mitgliedstaaten wurden Agrarumweltmaßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 umgesetzt, so beispielsweise durch Verminderung oder allmähliche Einstellung des Einsatzes von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und durch Beibehaltung der Fruchtfolge. Beispiele dafür sind unter anderem die Einführung des ökologischen Landbaus, die extensive Bewirtschaftung von Grasland, der integrierte Pflanzenbau, die Stillegung von Feldrändern sowie spezielle Maßnahmen, die im Rahmen der Programme LIFE-Natur geprüft wurden und auf bestimmte Habitate abgestellt sind. Darüber hinaus gibt es Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Bauernwald, Feuchtgebieten und Hecken im Sinne der Erhaltung der Flora und Fauna. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Schutz gefährdeter Kulturpflanzensorten und Tierrassen. Die Unternutzung landwirtschaftlicher Flächen und die Aufgabe ihrer Bewirtschaftung können verheerende Folgen für die natürliche Umwelt haben. In Gebirgsgegenden und anderen benachteiligten Räumen wie in Trockengebieten und nördlichen Regionen zieht die Einstellung der Landwirtschaft rasch die Verwandlung der an höher entwickelten Pflanzen reichen Flächen in Buschland nach sich, und dies wirkt sich auch auf die Populationen der Wirbeltiere und Wirbellosen nachteilig aus. Es kommt daher darauf an, verhältnismäßig offene naturnahe Lebensräume zu bewahren, die in hohem Maße von der Weiterführung geeigneter landwirtschaftlicher Praktiken abhängig sind. Allerdings mag die bloße Weiterexistenz der Bewirtschaftung unter Umständen nicht ausreichen, um die biologische Vielfalt zu erhalten, wenn nämlich die geeigneten Methoden fehlen. Wo an die Stelle der bewirtschafteten Weiden Viehzuchtgroßbetriebe ohne ein entsprechendes Bewirtschaftungskonzept getreten sind, kann die naturnahe Umwelt Schaden nehmen. Bei der Aufrechterhaltung bedrohter landwirtschaftlicher Systeme spielt die Unterstützung im Rahmen der GAP möglicherweise eine herausragende Rolle. Dies gilt vor allem für Maßnahmen in benachteiligten Gebieten, aus denen die landwirtschaftliche Tätigkeit andernfalls verschwinden würde. Außerdem kommt den Agrarumweltmaßnahmen eine wichtige Rolle bei den Bemühungen um die Erhaltung der von der Landwirtschaft abhängigen biologischen Vielfalt in der EU zu. Sie stellen somit ein wichtiges laufendes und praktisches Element des Konzepts der Gemeinschaft zum Schutz der biologischen Vielfalt dar. Obwohl derzeit 20 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche der EU in Agrarumweltmaßnahmen einbezogen sind, womit das bis zum Jahr 2000 gemäß dem 5. Umweltaktionsprogramm zu erreichende Ziel von 15 % überschritten wird, entfallen 86 % der Ausgaben auf fünf Mitgliedstaaten. In Gebieten mit hoher Produktivität und intensiver Landwirtschaft werden die Programme im allgemeinen wenig angenommen. Die biologische Vielfalt kann in diesen Gebieten zunehmend unter Druck geraten. Die Nutzung der GAP-Instrumente muss auch vor dem Hintergrund der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, darunter Natura 2000, gesehen werden.

2.2. Nutzen der biologischen Vielfalt für die Landwirtschaft

15. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist ein entscheidender Faktor für die landwirtschaftliche Produktion, bildet sie doch die Grundlage für die verschiedenen biologischen Prozesse, die in der Landwirtschaft genutzt werden. Dank dieser Vielfalt können die Landwirte Nahrungsmittel und Nichtnahrungsmittel und sogar Dienstleistungen produzieren. Auch wenn im Bestreben nach Eigenversorgung in der Nahrungsmittelproduktion in den vergangenen Jahrzehnten eine Konzentration auf eine begrenzte Anzahl von Sorten und Rassen festzustellen war, ist die Absicherung der Versorgung mit Nahrungsmitteln doch in erster Linie durch die Adaptation und verbessertes Keimplasma erzielt worden. Dadurch konnte die landwirtschaftliche Produktion unter stark variierenden und mitunter ungünstigen Bedingungen eine geeignete Qualität in einer angemessenen Größenordnung erlangen (z. B. Erweiterung der Maisanbauflächen). Die Nutzung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft gestattet es also, neue Sorten und Rassen hervorzubringen und damit wirtschaftliche, gesundheitliche, technische und ökologische Ziele zu erreichen.

16. Die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft trägt zu Veränderungen bei bestimmten Praktiken bei, so unter anderem zum verringerten Einsatz von Insektiziden durch das Wirken nützlicher Insekten, zur Reduzierung des Pfluegens durch die Erhöhung der biologischen Aktivität des Bodens und zur Ertragssicherung durch die Verbesserung der Bestäubung.

2.3. Nutzen der Landwirtschaft für die biologische Vielfalt

17. Umgekehrt trägt auch die Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in bestimmten Fällen zur biologischen Vielfalt bei. Sie schafft und bewahrt besondere Ökosysteme und Habitate, wie sie beispielsweise durch das Mosaik bestellter Felder und Feldraine mit ihren Abgrenzungen durch Hecken und Gräben gegeben sind, die für eine bestimmte Pflanzen-, Tier- und Kleintierwelt Schutz bzw. Nahrungsquelle bieten. Durch die Landwirtschaft haben sich naturnahe Umweltbedingungen herausgebildet, unter denen oftmals der Fortbestand lokal begrenzt vorkommender und bedrohter Arten möglich war. Dies betrifft die Alpenkrähe (Pyrrhocorax pyrrhocorax), deren Überleben von der Beibehaltung der traditionellen Beweidung in bestimmten Gebieten Europas abhängig ist, und die Großtrappe (Otis tarda), die in Spanien und Portugal auf Grasflächen und den weiten Getreideanbauflächen lebt, wenn diese als Brachland belassen werden. Aber auch die Existenz einer Vielzahl von Pflanzen- und Insektenarten ist von naturnahem Grasland und anderen naturnahen Lebensräumen abhängig. Mehr als 70 % der bedrohten Gefäßpflanzen in Schweden sind auf eine ,offene" und vielseitig landwirtschaftlich genutzte Landschaft angewiesen (siehe auch Kasten 2).

18. Somit leistet die nichtintensive Landwirtschaft mitunter einen Beitrag zur Erhaltung wild lebender wie auch domestizierter Pflanzen- und Tierarten, Sorten bzw. Rassen und Ökosysteme, die vom Aussterben bedroht sind. Durch Selektion und Forschung an domestizierten Pflanzen- und Tierarten entwickelt sie zudem eine spezifische Variabilität innerhalb der Arten (z. B. Selektion von Pflanzen, die an trockene Umgebungsbedingungen angepasst sind).

19. Durch die landwirtschaftliche Nutzung eines Großteils des Territoriums der Gemeinschaft bleiben in einigen Fällen zahlreiche spezifische Ökosysteme erhalten, die bei Einstellung des Landbaus verschwinden würden. Die Beseitigung von Unterwuchs und Gesträuch durch weidende Schafe in schwer zugänglichen Gebieten, die Verhinderung der Wind- und Wassererosion durch den Bewuchs mit einer Pflanzendecke, die Erhaltung der Vielfalt der Pflanzenwelt auf naturnahem Grasland durch Beweidung, die Bewahrung der biologischen Vielfalt in Hochgebirgslagen, die Erhaltung von Feuchtgebieten usw. sind sämtlich Beispiele für den Nutzen der Landwirtschaft für die biologische Vielfalt.

2.4. Belastung der biologischen Vielfalt durch die Landwirtschaft

20. Zwei bedeutende Veränderungen in der Art und Weise, wie Landwirtschaft betrieben wird, haben jedoch bewirkt, dass unter bestimmten Umständen das Gleichgewicht zwischen Landwirtschaft und biologischer Vielfalt erschüttert wurde, nämlich die Intensivierung der Erzeugung und die Unternutzung der Flächen (siehe auch Kasten 2). Es gibt Belege dafür, dass bedeutende Veränderungen, die sich zumindest im Verlaufe der vergangenen fünfzig Jahre in der Landwirtschaft vollzogen haben, dramatische Auswirkungen auf die Landnutzungs- und Betriebsstrukturen hatten, was direkt oder indirekt zu erheblichen Rückgängen und Verlusten an für die biologische Vielfalt wichtigen Merkmalen geführt hat. So haben naturnahe Graslandflächen im Tiefland Nordwesteuropas bedingt durch die Intensivierung der Landwirtschaft (Entwässerung und Düngung) ebenso dramatisch abgenommen wie Feuchtgebiete.

21. Betrachtet man die allgemeinen Ursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt, die mit ungeeigneten Landbaumethoden in Verbindung gebracht werden können, so zeigt sich deutlich eine Reihe von Wechselbeziehungen mit direkten und indirekten Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen:

* Genetik: Die rückläufige Zahl der genutzten Arten/Rassen/Sorten, einschließlich der Monokultur, stellt eine Bedrohung für ein (tierisches und pflanzliches) genetisches Potential von unschätzbarem Wert dar.

* ,Wild lebende" Arten: Der Einsatz von Herbiziden beeinträchtigt die sogenannten Kommensalen, und die Ausbringung von Insektiziden wirkt sich negativ auf die Kleintierwelt aus. Kreisläufe werden unterbrochen, Gleichgewichte geraten durch Mechanisierung und Düngung durcheinander (begünstigt werden die stickstoffliebenden Arten).

* Habitate und Ökosysteme: Der Rückgang der Populationen von Libellen, Schnepfen, Nachtigallen, Igeln und wasserliebenden Pflanzen, um nur einige Beispiele zu nennen, steht in direktem Zusammenhang mit dem Verschwinden von Feuchtgebieten, Hainen und Hecken bzw. der Verschlechterung ihres Zustands.

22. Außerdem führt die allmähliche Aufgabe von Grenzertragsflächen und Ackerland, vor allem in Gebieten, in denen der Landbau besonders beschwerlich ist, zu einer Verarmung an Ökosystemen, die stark von einer Fortsetzung solcher landwirtschaftlicher Tätigkeiten abhängig sind. Unternutzung der Flächen kann zur Folge haben, dass die reiche Flora extensiv genutzter Wiesen in mittlerer Höhenlage wie auch von Wiesen in nördlichen Breiten nach und nach weicht, Flächen überwuchert und beispielsweise von holzähnlichen Arten besiedelt werden.

23. Außerdem hat die Verschmutzung (durch übermäßigen Einsatz von Nährstoffen, Agrochemikalien) aus landwirtschaftlichen Quellen grundlegende indirekte Auswirkungen auf die oben genannten Elemente.

24. Die wichtigsten auf die Artenvielfalt wirkenden landwirtschaftlichen Praktiken sind folgende:

* Nicht nachhaltiger Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln

* Ablösung traditioneller Methoden durch verstärkte Mechanisierung

* Spezialisierung von Produktionssystemen und Verstärkung bestimmter Produktionsmethoden (Einstellung des Mischfruchtanbaus und des Getreideanbaus in Weidenutzungssystemen)

* Verringerung der Zahl der genutzten Arten und Sorten

* Umwandlung natürlicher Ökosysteme in landwirtschaftliche Flächen sowie Einstellung der Bewirtschaftung

* Flurneuordnung (größere Flurstücke, Wegfall von Feldrainen: Hecken, Gräben, usw.)

* Entwässerung, Bewässerung (vor allem, wenn die Dimensionen nicht den Bedingungen angepasst werden, d. h. übermäßige Nutzung des Grundwassers, der Flüsse).

Die vorgenannten Entwicklungen können zur Folge haben:

* Verschlechterung der Standortbedingungen, insbesondere Bodendegradation und -erosion (Beeinträchtigung der Bodenfauna)

* Vereinfachung und Homogenisierung von Ökosystemen

* Unkontrollierte Ausbreitung fremder und wild lebender Arten.

3. Strategischer Rahmen und GAP-Instrumente zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung

3.1. Rahmen

25. Die wichtigsten Kriterien für die Aufstellung des Aktionsplans für den Sektor Landwirtschaft wurden in der Mitteilung der Kommission ,Wegweiser zur nachhaltigen Landwirtschaft" [8] umrissen und durch die endgültigen Entscheidungen zur Agenda 2000 bestätigt. Wie bereits ausgeführt, spielen die Umweltkomponenten innerhalb dieses neuen Rahmens eine wichtige Rolle, vor allem im Hinblick auf die Einführung umweltgerechter und den ländlichen Lebensraum schützender landwirtschaftlicher Produktionsmethoden.

[8] KOM(1999) 22 endg. vom 27. Januar 1999.

26. Ziel der Agenda 2000 ist es, unter den gegebenen sozioökonomischen Herausforderungen eine tatsächlich nachhaltige Landwirtschaft zu fördern und dabei der Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, der nachhaltigen Bewirtschaftung der Naturressourcen und den Erwartungen der Gesellschaft an die Qualität der Umwelt und des ländlichen Lebensraums Rechnung zu tragen. Die Agenda 2000 und insbesondere die Bestimmungen zur ländlichen Entwicklung bilden somit den Rahmen für die Einbeziehung der Belange der Umwelt und nicht zuletzt der biologischen Vielfalt in die Agrarpolitik. Ausgehend von diesem operationellen Rahmen lassen sich die Maßnahmen und Richtungen, denen bei der Aufstellung von Aktionsplänen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt Priorität einzuräumen ist, auf der Grundlage der Fortschritte ermitteln, die bislang erzielt worden sind.

3.2. Prioritäten

27. Sicherstellung der Entwicklung derzeit üblicher intensiver Landbaupraktiken mit dem Ziel, einen vernünftigen bzw. durchdachten Grad der Intensivierung zu erreichen. Dazu gehört folgendes:

* Entwicklung solider landwirtschaftlicher Praktiken unter Berücksichtigung der biologischen Vielfalt (durch Diversifizierung der Produktionsarten und der Kultursorten und Berücksichtigung aller Aspekte der Fruchtfolge)

* Förderung einer weniger intensiven Verwendung von Einsatzgütern (Düngemittel und Pflanzenschutzmittel) in bestimmten Situationen

* Förderung stimmiger Produktionssysteme wie ökologischer Landbau oder integrierte Bestandsführung, die sich in vielfacher Hinsicht positiv auf die biologische Vielfalt auswirken

* Unterstützung extensiver Produktionsmethoden, insbesondere in der Viehzucht

* Erreichung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Naturressourcen, vor allem des Wassers.

28. Aufrechterhaltung einer wirtschaftlich lebensfähigen und sozial akzeptablen landwirtschaftlichen Tätigkeit durch gezielte und maßgeschneiderte Maßnahmen, um die biologische Vielfalt zu schützen, insbesondere in artenreichen Regionen, in denen diese Tätigkeit im Rückgang begriffen ist.

29. Nutzung des Potentials von Agrarumweltmaßnahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt:

* Erhaltung der wild lebenden Pflanzen und Tiere in den im vorigen Absatz genannten Regionen mit einer großen biologischen Vielfalt

* Erhaltung der wild lebenden Pflanzen und Tiere in intensiver genutzten Regionen, in denen z. B. bei bestimmten Tierpopulationen und/oder Merkmalen kleiner landschaftlicher Räume noch bedeutende Werte vorhanden sein können

* In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bei Haustieren und Pflanzen.

30. Sicherung einer im gesamten Gebiet existenten ökologischen Infrastruktur, die für die Schutzmaßnahmen von Bedeutung ist. Zwei komplementäre Ansätze sind zu favorisieren:

(1) Schaffung des Natura-2000-Schutzgebietssystems als kohärentes ökologisches Netz auf Gemeinschaftsebene

(2) Erhaltung und Ausbau linearer Strukturmerkmale [9] in Kombination mit isolierten Flächen variabler Größe [10] bzw. geringer Größe [11]. Solche Flächen wirken sich durch ihren Beitrag zur Verringerung der Verschmutzung und zur Verbesserung der Landschaft zusätzlich günstig auf die Umwelt aus. Außerdem sind sie von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung offener Umgebungsbedingungen.

[9] Beispielsweise Hecken, Feldraine, die spät gemäht oder ungedüngt gelassen und nicht mit pestiziden behandelt werden, grasbedeckte Ufer von Wasserläufen, Wälder und Straßen.

[10] Beispielsweise Heuwiesen und extensiv genutztes Weideland, Heideland und alte Obsthaine.

[11] Beispielsweise einzeln stehende Bäume, kleine Wasserläufe.

31. Unterstützung spezifischer Maßnahmen in Bezug auf den Einsatz genetischer Ressourcen, für die Erhaltung lokaler, traditioneller und bodenständiger Nutztierrassen und Pflanzensorten und die Vielfalt der in der Landwirtschaft zum Einsatz kommenden Sorten.

32. Einführung spezifischer Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Landrassen und -sorten, die sich auf natürlichem Wege an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst haben. Die Vorteile liegen dabei in der Vielfalt der Bewirtschaftungssysteme und der Resistenz gegenüber Schädlingen und Krankheiten.

33. Durchführung von Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass durch die Landwirtschaft eingeführte und begünstigte nicht einheimische Arten zu zahlreich werden und sich ausbreiten.

3.3. Grundsätze

34. Die vor allem mit Agrarumweltmaßnahmen gewonnenen Erfahrungen gestatten es, wesentliche Grundsätze für die Aufstellung eines Aktionsplans zu ermitteln:

* Die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist oftmals direkt von der landwirtschaftlichen Produktionsmethode abhängig, durch die sie entstanden ist, andererseits aber auch von den tatsächlichen Gegebenheiten der landwirtschaftsgebundenen Ökosysteme, und zwar infolge der Einfluesse von Faktoren, die nicht durch die landwirtschaftlichen Praktiken bedingt sind (d. h. Auswirkungen anderer Wirtschaftssektoren, so z. B. die Verwendung von Wasser, das durch stromaufwärts angesiedelte Industriestandorte verschmutzt wurde).

* Es müssen Maßnahmen in Bezug auf das gesamte Territorium entsprechend der Aufgabenstellung in Kapitel 14 (Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung) der Agenda 21 (UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung) getroffen werden. Dabei können die Methoden und Instrumente von Gebiet zu Gebiet verschieden sein. Dies erfordert einen Ansatz, der das strenge Denken in ,Schutzgebietskategorien" überwindet und vielmehr von einer engen Zusammenarbeit mit allen lokalen Akteuren ausgeht, andererseits aber den Sektor Landwirtschaft befähigt, seine Aufgabe einer nachhaltigen Intensivierung der Erzeugung zu erfuellen. Das Ökosystem-Konzept gemäß Beschluss V/16 zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) ist anzuwenden.

* Benötigt wird ein dezentraler Ansatz, bei dem die Mitgliedstaaten für die Wahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen verantwortlich sind.

* Der Schwerpunkt muss auf einem systemischen, stimmigen Ansatz liegen, der sich auf einander ergänzende, miteinander in Beziehung stehende Gemeinschaftsinstrumente der Bereiche Landwirtschaft und Umwelt und entsprechende komplementäre nationale Instrumente gründet.

35. Der Ansatz muss besser koordiniert werden als in der Vergangenheit, wobei folgende Ziele gelten:

* Einhaltung der Prinzipien der Subsidiarität und Transparenz

* Überwachung der Umsetzung von Projekten

* Zwischen- und Abschlussbewertung und Fortsetzung der Finanzierung

* Vermeidung von Überschneidungen bei der Mittelbereitstellung durch gemeinschaftliche Finanzierungsquellen.

3.4. Die biologische Vielfalt beeinflussende Gemeinschaftsinstrumente des Sektors Landwirtschaft

36. Die in der Agenda 2000 vorgeschlagene Agrarumweltstrategie ist vor allem auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen abgestellt. Dies soll in erster Linie durch die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (einschließlich Agrarumweltprogramm) und Gemeinschaftsregeln geschehen, die für Direktzahlungen innerhalb der Gemeinsamen Marktorganisationen anwendbar sind. Grundlage ist die Vorstellung, dass Landwirte gewillt sein müssen, einen elementaren Komplex ökologischer Regeln einzuhalten, ohne dafür eine entsprechende Entschädigung zu erhalten. Stellen sie Waren oder Dienstleistungen in einer Qualität bereit, die über die Einhaltung der ,guten landwirtschaftlichen Praxis" hinausgeht [12], so könnten sie eine Ausgleichszahlung zumindest in Höhe der angefallenen Kosten und Einkommensverluste erhalten.

[12] Im Sinne der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums (Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates) ,ist die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, die ein verantwortungsbewusster Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde. Die Mitgliedstaaten legen in ihren Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüfbare Standards fest. In jedem Fall umfassen diese Standards die Einhaltung von verpflichtenden allgemeinen Umweltauflagen."

37. Grundlage des Aktionsplans ist die optimale Nutzung der folgenden Instrumente im Sinne der biologischen Vielfalt:

* ,Horizontale" Verordnung [13]

[13] Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

* Agrarumweltmaßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung [14]

[14] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen.

* Sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

* Umweltkomponenten Gemeinsamer Marktorganisationen

* Verordnung über die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft [15]

[15] Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft, ABl. L 159 vom 26.8.1994, S. 1.

* Umweltkomponenten marktbezogener Instrumente (Qualität).

38. Die Einbeziehung der artenvielfaltbezogenen Umweltbelange sollte auf der Grundlage der in der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Entwicklungspläne für den ländlichen Raum als prioritären Rahmen und unter Berücksichtigung der Art der geförderten Maßnahmen und ihrer geographischen Spannbreite erfolgen. Mit den integrierten Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums kann auch ein Beitrag zur Kohärenz verschiedener Maßnahmen und zur Vermeidung einander widersprechender Maßnahmen im gleichen Gebiet geleistet werden. Bei der Aufstellung dieser Entwicklungspläne müssen die Mitgliedstaaten daher berücksichtigen, dass sie Auflagen bezüglich der biologischen Vielfalt zu erfuellen haben. Im letzten Anstrich von Punkt 6.1 des Anhangs von Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 [16] wird deshalb festgelegt, dass jeder einzelne Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ,das Ausmaß der Berücksichtigung aller relevanten internationalen, Gemeinschafts- und nationalen Verpflichtungen im Rahmen der Umweltpolitik, einschließlich jener, die sich auf nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Qualität und Nutzung von Wasser, die Erhaltung der Artenvielfalt, einschließlich der Erhaltung von Kulturpflanzen in landwirtschaftlichen Betrieben, und die Erwärmung der Atmosphäre beziehen," beschreiben muss.

[16] Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

39. Tabelle 1 enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der Agenda 2000 -- und generell der Gemeinsamen Agrarpolitik --, die im Sinne der biologischen Vielfalt genutzt werden können.

40. Im folgenden Kapitel sind Einzelheiten über die wichtigsten Instrumente und ihre Bedeutung für die Erreichung sektoraler und horizontaler Ziele aufgeführt, die in der Europäischen Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt festgelegt sind.

4. Der Aktionsplan als Instrument zur Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt

4.1. Umzusetzende horizontale und sektorale Ziele [17]

[17] Gemäß Definition in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (KOM(98) 42).

41. Die Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (KOM(98) 42) umfasst vier Schwerpunktbereiche, auch ,horizontale Ziele" genannt, weil es zu ihrer Erreichung der Kombination einer Vielzahl sektoraler Aktivitäten bedarf. Diese Bereiche lauten wie folgt:

(1) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt mit den drei Unterbereichen: In-situ-Erhaltung, Ex-situ-Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Bestandteile der biologischen Vielfalt

(2) Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile

(3) Forschung, Bestimmung, Überwachung und Informationsaustausch

(4) Erziehung, Ausbildung und Aufklärung.

42. Sektorale Ziele wiederum stehen jeweils mit dem einzelnen Politikbereich der Strategie im Zusammenhang. [18].Bei einigen von ihnen, beispielsweise bei den Zielen in Bezug auf die ,genetischen Ressourcen" und den ,Handel", bedarf es jedoch der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Sektoren und Gemeinschaftsmaßnahmen, darunter den unterschiedlichen Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Dies ist vor allem auf die notwendigen sektorübergreifenden Fachkenntnisse und die politische Brisanz der Fragen zurückzuführen.

[18] Als Politikbereiche der Strategie wurden bestimmt: Erhaltung der Naturgüter, Landwirtschaft, Fischerei, Regionalpolitik und Raumplanung, Wälder, Energie und Verkehr, Tourismus, Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

43. In der Gemeinschaftsstrategie (KOM(98) 42) sind drei Gruppen sektoraler Ziele in der Landwirtschaft aufgeführt. Die erste Gruppe betrifft die genetischen Ressourcen, die zweite die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen und die dritte den Einfluss der Handelspolitik auf die landwirtschaftliche Produktion und Flächennutzung (siehe Kasten 3).

44. In den folgenden Unterkapiteln soll analysiert werden, wie anhand der wichtigsten einschlägigen Agrarinstrumente die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der sektoralen Ziele der Strategie angegangen werden. Dann erfolgt in einem separaten Unterkapitel eine Bewertung im Hinblick auf die Erreichung horizontaler Ziele.

Kasten 3: Sektorale Ziele in der Landwirtschaft gemäß Definition in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (KOM(1998) 42)

1. Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen. Ziele:

1.1. Entwicklung von Maßnahmen, Programmen und Projekten, die der Umsetzung des globalen Aktionsplans zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Lebensmittel und die Landwirtschaft förderlich sind.

1.2. Förderung der Entwicklung von Technologien zur Bewertung des Bestands genetischer Ressourcen.

1.3. Verstärkte Erhaltung - in situ und ex situ - der genetischen Ressourcen von nachgewiesenem oder möglichem Wert für Nahrungsmittel und die Landwirtschaft.

1.4. Förderung der Entwicklung angemessener Genbanken für die In-situ- und Ex-situ-Erhaltung genetischer Ressourcen für Nahrungsmittel und die Landwirtschaft.

1.5. Bemühung um die Gewährleistung, dass rechtliche Bestimmungen der Erhaltung genetischer Ressourcen nicht im Wege stehen.

2. Erhaltung und nachhaltige Nutzung von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen. Ziele:

2.1. Förderung der ökologischen Funktion ländlicher Gebiete.

2.2. Berücksichtigung der Artenschutzziele in den relevanten Instrumenten der GAP.

2.3. Förderung von Anbaumethoden, die die Artenvielfalt begünstigen, indem gegebenenfalls Beihilfen für die Landwirtschaft mit Umweltauflagen verbunden werden.

2.4. Förderung guter landwirtschaftlicher Praktiken zur Verminderung des Risikos einer Verschmutzung und einer weiteren Schädigung der biologischen Vielfalt.

2.5. Aufklärung der Erzeuger über das kurzfristige und langfristige Verschmutzungspotential bestimmter landwirtschaftlicher Praktiken und über die Bedeutung der Rolle sämtlicher Erzeuger als Schützer sowohl der Umwelt als auch der Artenvielfalt. Dazu gehört auch die Entwicklung integrierter und nachhaltiger Strategien für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

2.6. Förderung und Schutz der Arten und Sorten von Nutzpflanzen und Haustierrassen, die zur Erhaltung der Ökosysteme prioritärer wild lebender bzw. wild wachsender Arten gezüchtet werden müssen.

2.7. Förderung und Unterstützung extensiver landwirtschaftlicher Systeme, insbesondere in den Gebieten mit hohem Landschaftswert.

2.8. Weiterentwicklung der Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft zur Optimierung des Nutzens für die biologische Vielfalt durch:

- Ausbau der gezielten Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft

- Bewertung ihrer Wirkung anhand spezieller Artenvielfaltsindikatoren

- Nutzung der einschlägigen Haushalts- und sonstigen Mittel entsprechend den Beschlüssen zur Agenda 2000.

2.9. Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit als Grundlage für das Funktionieren der Ökosysteme.

3. Einfluss des Handels auf die Landwirtschaft. Ziele:

3.1. Förderung von Maßnahmen und Vorschriften im Agrarhandel, die der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und den Leitlinien der Welthandelsorganisation Rechnung tragen.

4.2. Erhaltung und nachhaltige Nutzen von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen (sektorales Ziel Nr. 2)

4.2.1. Die ,horizontale" Verordnung

45. Laut Artikel 3 der Verordnung (EG) 1259/1999 (Erfordernisse des Umweltschutzes) ergreifen ,die Mitgliedstaaten die Umweltmaßnahmen, die sie angesichts der Situation der landwirtschaftlichen Flächen oder der betreffenden Erzeugung nach Maßgabe der potentiellen ökologischen Auswirkungen für geeignet halten. Diese Maßnahmen können folgendes umfassen:

* Beihilfen für Umweltschutzverpflichtungen in der Landwirtschaft,

* allgemeine Umweltauflagen,

* spezifische Umweltauflagen als Voraussetzung für Direktzahlungen."

46. Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der dritten Möglichkeit entscheiden, können im Falle der Nichteinhaltung von Umweltauflagen die freigesetzten Mittel den ,Begleitmaßnahmen" der GAP (Agrarumweltmaßnahmen, Vorruhestand, benachteiligte Gebiete und Aufforstung) zuweisen.

47. Durch die Erfuellung der so genannten Querschnittsaufgabe Umweltschutz (,Cross-compliance") werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, ein Gleichgewicht zwischen Intensität der Landwirtschaft und Erhaltung und nachhaltiger Nutzung von Naturgütern sicherzustellen. Die in bestimmten Betrieben und Regionen erreichten Verbesserungen dürfen nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass durch die Nutzung anderer Produktionsmethoden im gleichen Gebiet eine Verschlechterung des Zustands der biologischen Vielfalt bewirkt wird.

48. Insbesondere geht es um die Ziele Nr.°2.3 und°2.4 (siehe Kasten 3), und es wird ein Beitrag zur Erreichung der Ziele Nr.°2.8, 2.5 und 2.2 sowie im geringeren Maße der Ziele Nr°2.1, 2.6 und 2.7 geleistet.

4.2.2. Agrarumweltmaßnahmen

49. In die Umsetzung von Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft seit 1992 ist jeder siebte Landwirt einbezogen, und für mehr als 20 % [19] des europäischen Territoriums wurden ökologische Dienstleistungen erbracht. Trotz einer ungleichmäßigen Verteilung und mitunter bescheidenen Ergebnissen hat sich erwiesen, dass Agrarumweltprogramme einen deutlichen Nutzen für die Umwelt und insbesondere für die biologische Vielfalt herbeiführen. Einige Beispiele (wie der Corncrake-Fall in Irland) belegen, dass die aktive Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und der Landschaften nicht die landwirtschaftlichen Einkommen beeinträchtigen muss, sondern im Gegenteil ein beredtes Zeugnis für die ,gemeinsamen Produkte" ablegen kann, die die Landwirtschaft zu liefern vermag.

[19] Das Ziel von 15 % im 5. Umweltaktionsprogramm wurde damit überboten.

50. Die Agrarumweltmaßnahmen betreffen Wege zur Nutzung von Agrarflächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihren Merkmalen, den Naturgütern, dem Boden und den genetischen Ressourcen vereinbar sind. Dazu gehören verschiedene Möglichkeiten, die der biologischen Vielfalt nutzen, darunter spezielle Umweltschutzprogramme (z. B. die deutschen ,Vertragsnaturschutz-Programme"), ökologischer Landbau, Produktionsverfahren mit geringer Aufwandmenge, umweltgerechte Erhaltung aufgegebener Nutzflächen, Aufzucht bedrohter Nutztierrassen oder Anbau alter Landsorten. Sie bieten die Zahlung [20] von Mitteln an Landwirte, die freiwillig oder auf vertraglicher Grundlage über einen Zeitraum von fünf Jahren ökologische Dienstleistungen erbringen. Zahlungen (auf der Grundlage der angefallenen Kosten und der entgangenen Einnahmen) werden nur für Maßnahmen bewilligt, die über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne hinausgehen (und zumindest mit der Einhaltung der allgemeinen Umweltauflagen verbunden sind). Die Aufstellung von Leitlinien bzw. Codes für die gute landwirtschaftliche Praxis im Hinblick auf die biologische Vielfalt in einer gegebenen Region kann zu einer wesentlichen Aufgabe für die EU-Mitgliedstaaten werden.

[20] Aus Gemeinschaftsmitteln finanzierbare jährliche Förderhöchstbeträge: 600 EUR/ha für einjährige Kulturen, 900 EUR/ha für spezielle Dauerkulturen und 450 EUR/ha für sonstige Formen der Landnutzung.

51. Den Schwerpunkt der gemeinschaftlichen Umweltstrategie bildet nunmehr die Umsetzung von gezielten Agrarumweltmaßnahmen im gesamten Gebiet der EU. Als einziges obligatorisches Element in allen von den Mitgliedstaaten aufgestellten Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum spielen diese Maßnahmen eine wichtige Rolle für die Erreichung der gemeinschaftlichen Artenschutzziele. Durch den Übergang zu größerer Subsidiarität, in deren Folge jeder Mitgliedstaat ein dezentrales Bewirtschaftungssystem aufbauen kann, ist ein flexibler administrativer Rahmen entstanden, wie es der Notwendigkeit eines gezielten Ansatzes entspricht. Dadurch wird es möglich, angesichts der von Standort zu Standort sehr unterschiedlichen Bedingungen im Hinblick auf die biologische Vielfalt geeignete und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasste Systeme einzurichten.

52. Mit diesen Maßnahmen sollen insbesondere Ziel Nr.°2.8 und auch die Ziele Nr. 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.7 (siehe Kasten 3) erreicht werden. Außerdem sind sie auf die Realisierung einiger der Ziele unter der Überschrift ,Genetische Ressourcen", d. h. 1.1 und 1.3, bezüglich der ,In-situ"-Erhaltung abgestellt.

4.2.3. Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

53. Abgesehen von den Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft bietet die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums verschiedene Möglichkeiten für Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt. In dieser Hinsicht bildet die Ausgleichszulage das wichtigste dieser Förderinstrumente.

54. Hauptziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, natürliche und strukturelle Nachteile von Landbauflächen in gebirgigen und anderen benachteiligten Gebieten und im Zusammenhang mit der Weiterführung ihrer Bewirtschaftung unter nachhaltigen Gesichtspunkten zu kompensieren. Bei dieser Zulage [21] handelt es sich um das bevorzugte Instrument der Gemeinschaft zur Verhinderung der Aufgabe von landwirtschaftlich genutzter Fläche (obwohl dieses Ziel durch eine ganze Palette von Maßnahmen erreicht werden soll, die in Abhängigkeit von den Programmen zur ländlichen Entwicklung und den GMO-Vorschriften angewendet werden). Die Fortsetzung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen gemäß den lokalen Bedingungen und der guten landwirtschaftlichen Praxis, die den Anforderungen an die Bewahrung des ländlichen Lebensraums entspricht, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung seines wirtschaftlichen und ökologischen Potentials (vor allem im Hinblick auf die Landschaft und die biologische Vielfalt).

[21] Als Zulage werden 25 EUR bis 200 EUR je Hektar gezahlt.

55. Im Ergebnis der GAP-Reform müssen einige neue Aspekte dieser Regelung, die für die Artenschutzziele von Bedeutung sind, hervorgehoben werden:

* Die Zahlung von Ausgleichszulagen ist an die Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praktiken gebunden.

* Die Zahlungen erfolgen nicht mehr wie früher als Entschädigung pro Tier, sondern sind flächenbezogen. Dadurch könnte eine angemessenere Förderung extensiver landwirtschaftlicher Produktionsverfahren möglich werden, mit denen gewöhnlich eine größere biologische Vielfalt bewahrt wird.

* Im Rahmen dieser Regelung wurde ein neues Instrument mit einer konkreten ökologischen Zweckbindung geschaffen. Demnach können Ausgleichszahlungen auch in Regionen gewährt werden, für die gemäß Gemeinschaftsrecht besondere Umweltauflagen gelten. Auf diese Weise haben die Mitgliedstaaten Gelegenheit, Natura 2000 zu realisieren. Die Größe dieser Kategorien von Flächen ist von 4 % auf 10 % des Gebiets der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht worden.

56. Maßnahmen in benachteiligten Gebieten werden zur Erreichung der Ziele 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7 und 2.2 beitragen (siehe Kasten 3).

4.2.4. Sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

57. Die Mitgliedstaaten können weitere Maßnahmen zugunsten der Erhaltung der biologischen Vielfalt einsetzen. Sie sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Davon ist die Berufsbildungsregelung erwähnenswert, die insbesondere dazu dient, ,Landwirte auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und auf die Anwendung von Produktionsverfahren vorzubereiten, die mit den Belangen der Landschaftserhaltung und der Landschaftsverbesserung, des Umweltschutzes, (...) vereinbar sind". Die Berufsbildungsmaßnahmen werden vor allem zur Erreichung von Ziel Nr. 5 beitragen.

58. Unter den Forstmaßnahmen sind auch die neuen Möglichkeiten zu nennen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums geboten werden. Damit wird den Mitgliedstaaten ein Finanzinstrument an die Hand gegeben, bei dem die Gewährung von Mitteln an die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern von hohem ökologischen Wert und schlechter wirtschaftlicher Ertragsfähigkeit gekoppelt ist.

4.2.5. Umweltkomponenten Gemeinsamer Marktorganisationen (siehe auch Tabelle 1)

59. Beim Anbau landwirtschaftlichen Kulturpflanzen besteht das allgemeine Ziel in der 1992 eingeleiteten Optimierung der landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren durch Reduzierung der Preise, Abkoppelung der Beihilfen von der Erzeugung und Einführung einer Stillegungsregelung.

60. In einer allgemeinen Bestimmung der Verordnung über landwirtschaftliche Kulturpflanzen wird direkt auf die Umwelt Bezug genommen [22]. Insbesondere die Flächenstillegungsregelungen bieten günstige Voraussetzungen für die Förderung der biologischen Vielfalt. Gemäß der in Berlin getroffenen Vereinbarung bleibt der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung (in Höhe von 10 %) für die Wirtschaftsjahre 2000/20001 bis 2006/2007 bestehen. Hinsichtlich der brachliegenden Flächen, für die die flächenbezogene Zahlung in Frage kommt, müssen stets Umweltauflagen erfuellt werden. Außerdem wird in die Regelungen zur Flächenstillegung durch die Durchführungsbestimmungen ein gewisses Flexibilitätselement eingeführt, so dass spezielle Umweltgegebenheiten (z. B. die Bewirtschaftung der Ufer von Wasserläufen) berücksichtigt werden können. Des Weiteren ist der Nutzen, der sich zweifellos aus freiwilligen Flächenstillegungen für die biologische Vielfalt ergibt, hervorzuheben. Etwa eine halbe Million Hektar wird in der EU auf der Grundlage dieser Regelung mit einer Fünf-Jahres-Verpflichtung stillgelegt.

[22] In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen heißt es: ,Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die geltenden Umweltschutzauflagen einzuhalten sind."

61. Die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [23] schafft Anreize für Extensivierungsmaßnahmen, mit denen die Artenschutzziele befördert werden können. Insbesondere im Hinblick auf die Besatzdichte müssen Erzeuger strenge Auflagen erfuellen. Einerseits erfolgt die Zahlung der Prämie für Rindfleisch nur für bis zu 2 GVE/ha (der innerbetrieblichen Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere des Betriebes verwendet wird.). Andererseits wird Erzeugern eine Extensivierungsprämie gewährt, wenn die Besatzdichte des betreffenden Betriebes 1,4 GVE/ha nicht übersteigt. Die Zahlungen belaufen sich auf 100 EUR je gewährte Sonderprämie (männliche Rinder) und Mutterkuhprämie. Zur Berechnung der Besatzdichte wird der gesamte Viehbestand des Betriebs herangezogen, und mindestens 50 % der Futterfläche müssen als Weide genutzt werden.

[23] Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999, ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

62. Da sich die extensive Bewirtschaftung von Weideland als vorteilhaft für die Erhaltung der Vielfalt der Flora, Fauna und Mikrofauna erwiesen hat, sind die Bestimmungen über die Extensivierung der Viehzucht von besonderem Belang.

63. Außerdem können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Marktorganisation und der GMO für Milch und Milcherzeugnisse [24] Ergänzungsbeträge gewähren. Solche Zahlungen, die sich auf objektive Kriterien stützen, können tier- oder flächenbezogen bewilligt werden und sich an Bedingungen orientieren, bei denen die Umweltauswirkungen der betreffenden Erzeugung und die ökologische Belastbarkeit der genutzten Flächen berücksichtigt werden. Daher ist die Einführung zusätzlicher Regelungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zur Förderung von Erzeugungssystemen, die sich positiv auf die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt auswirken (z. B. extensive Viehhaltung in Berggebieten) sehr gut denkbar.

[24] Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vom 17. Mai 1999, ABl. L 160, S. 48.

64. Diese Maßnahmen werden generell dazu beitragen, dass viele der unter dem Schwerpunkt ,Erhaltung und nachhaltige Nutzung von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen" aufgeführten Ziele und insbesondere die Ziele 2.2, 2.3, 2.5 und 2.7 (siehe Kasten 3) erreicht werden.

Tabelle 1: GAP-Bestimmungen, die zum Vorteil der biologischen Vielfalt eingesetzt werden können

Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen)

Artikel 3 Erfordernisse des Umweltschutzes // Die Mitgliedstaaten ergreifen die Umweltmaßnahmen, die sie angesichts der Situation der landwirtschaftlichen Flächen oder der betreffenden Erzeugung und nach Maßgabe der potentiellen ökologischen Auswirkungen für geeignet halten. Dadurch können sie die Gewährung von Beihilfen an die Einhaltung grundlegender Umweltauflagen im Hinblick auf die biologische Vielfalt knüpfen. Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen für bestimmte Praktiken (mit nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Entwicklung des ländlichen Raums): Fördermaßnahmen (Voraussetzungen für die Förderfähigkeit kursiv)

Titel II, Kapitel I Investitionen // Investitionen in Infrastruktur mit einer ökologischen Funktion, Erfuellung ökologischer Mindestvoraussetzungen (Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die biologische Vielfalt).

Titel II, Kapitel II Junglandwirte // Erfuellung ökologischer Mindestvoraussetzungen.

Titel II, Kapitel III Berufsbildung // Kenntnisse über Ökosysteme, Pläne für die Nutzung der Flora und Fauna usw.

Titel II, Kapitel IV Vorruhestand // Umwidmung von frei werdenden Flächen mit Blick auf den Schutz von Ökosystemen.

Titel II, Kapitel V Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen // Erhaltung extensiver Bewirtschaftungssysteme, Förderung der Landwirtschaft in Natura-2000-Gebieten, Erfuellung von Umweltauflagen insbesondere durch nachhaltige Agrarsysteme, Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis, die mit den Erfordernissen der Erhaltung der Landschaft vereinbar ist.

Titel II, Kapitel VI Agrarumwelt-

maßnahmen // Verminderung des Düngemitteleinsatzes (Herstellung des Gleichgewichts im Hinblick auf die Flora) Verringerung der Gesamtrisiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

Wiederansiedlung bestimmter Arten von Insekten, kleinen Säugetieren usw. Extensivierung, Erhaltung extensiver Bewirtschaftungssysteme Bedrohte bodenständige Nutztier- und -pflanzenarten, Erhaltung linearer und kleiner Landschaftsmerkmale: mit Gras bedeckte Streifen, Hecken, bewaldete Flussufer, Ufer von Wasserläufen, Vorgewende, Haine, kleine Mauern usw. (ökologische Ausgleichsflächen) Fruchtfolge, Einführung bestimmter Kulturen, angepasste Praktiken (späte Mahd usw.) Integrierte Produktionssysteme, ökologischer Landbau, Mehr als die Anwendung guter landwirtschaftlicher Praxis im üblichen Sinne.

Titel II, Kapitel VII Verarbeitung und Vermarktung // Förderung von Verarbeitungs- und Vermarktungsketten für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus, Erfuellung ökologischer Mindestanforderungen.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Entwicklung des ländlichen Raums): Fördermaßnahmen (Forts.) (Voraussetzungen für die Förderfähigkeit kursiv)

Titel II, Kapitel VIII Forstwirtschaft // Investitionen zur Erhöhung des biologischen Werts: Verbesserung bestehender Bestände, Diversifizierung der angepflanzten Arten usw. Multifunktionale Bewirtschaftung mit Blick auf die Verbesserung der biologischen Vielfalt: Kriterien für die nachhaltige Bewirtschaftung, die das Einschlagen, den Beschnitt usw. beeinflussen, Erhöhung des Mineralgehalts des Bodens, Bewirtschaftungspläne, Hilfe für die Forstwirte bei der Aufstellung nachhaltiger Bewirtschaftungsregeln, Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder, Erhaltung von Brandschutzstreifen.

Titel II, Kapitel IX Entwicklung von ländlichen Gebieten // Erhaltung von Habitaten und Ökosystemen, Bewirtschaftung der Infrastruktur (insbesondere Arbeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft) Beibehaltung traditioneller extensiver Bewirtschaftungssysteme, Behebung von Schäden, die von Naturkatastrophen herrühren, Vermarktung von Qualitätsprodukten.

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (landwirtschaftliche Kulturpflanzen)

Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 6 // Flächenstillegungsverpflichtung für Antragsteller bei einer aus ökologischer Sicht geeigneten Bewirtschaftung, Zusätzliche Regeln gestatten eine fruchtfolgeunabhängige Stillegung für fünf Jahre, freiwillige Stillegung, Stillegung kleiner Flurstücke, Einbeziehung von Agrarumweltmaßnahmen usw. Bestandteile des ökologischen Netzes (Schlagränder, kleine Flurstücke, Flussufer usw.).

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (Rindfleisch)

Artikel 12 Besatzdichtefaktor // Anreiz zur Einhaltung einer Hoechstgrenze von 2 GVE/ha Futterfläche.

Artikel 13 Extensivierung [25] // Anreiz zur Reduzierung der Besatzdichte bzw. zur Aufrechterhaltung bestehender Praktiken (Hoechstgrenze: 1,4 GVE/ha), Erhaltung eines Gleichgewichts im Hinblick auf Flora und Fauna (einschließlich Kleintierwelt) im Zusammenhang mit Weideland.

[25] Zahlung von 100 EUR je gewährter Sonderprämie (männliches Rind) oder Mutterkuhprämie, Berechnung der Besatzdichte anhand der Gesamtzahl der Rinder, Schafe und Ziegen, Anteil des Weidelandes (d. h. Beweidung durch Tiere) mindestens 50 % der Futterfläche.

Artikel 14 Ergänzungsbeträge // Bei diesen (tier- oder flächenbezogenen) Zahlungen können Umweltkriterien berücksichtigt werden.

Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 (Obst und Gemüse)

Artikel 15 Betriebsfonds // Gewährung von Unterstützung an Gruppen für die Umsetzung von Maßnahmen zugunsten der Umwelt, einschließlich ökologischer Landbau.

4.2.6. Die Umweltkomponenten marktbezogener Instrumente (Qualitätspolitik)

65. Qualitätspolitische Instrumente [26] können bei der Förderung der biologischen Vielfalt eine indirekte Rolle spielen, die nicht unterschätzt werden sollte. Durch Beschränkung der Benutzung bestimmter Begriffe auf eine begrenzte Anzahl von Produkten, die mit lokalen und traditionellen Mitteln hergestellt wurden, tragen qualitätsbezogene Maßnahmen zur Bewahrung der biologischen Vielfalt bei. Qualitätsangaben erhöhen die Nachfrage nach den Erzeugnissen selbst und nach den Naturgütern, die für ihre Herstellung verwendet werden. So wird also die Erhaltung der Ressourcen durch ihre verstärkte Nutzung gefördert. Jüngst erhielt Spelz aus Monteleone (Italien) die Genehmigung als geschützte geographische Angabe (g.g.A.), womit Spelz (Dinkel), eine in Vergessenheit geratene Kulturpflanze, als Quelle für gesunde Naturkost neu etabliert wurde. In diesem Zusammenhang sind auch der ökologische Landbau und die Vermarktung ökologischer Erzeugnisse erwähnenswert. Die Einführung einer Qualitätskennzeichnung von Produkten auf der Grundlage traditioneller Landbaupraktiken in benachteiligten Gebieten ist ein gutes Beispiel für ,Koppelprodukte", die sich sowohl auf die Umwelt als auch die Beschäftigungslage günstig auswirken und Beleg für die regionale Attraktivität und Lebensfähigkeit ländlicher Gemeinden sind, von denen die Bewahrung der biologischen Vielfalt in entscheidendem Maße abhängt.

[26] Eine Aufstellung qualitätsbezogener Maßnahmen ist in Anhang II zu finden.

66. Diese Maßnahmen werden vor allem einen Beitrag zur Erreichung der Ziele 6 und 7 leisten (siehe Kasten 3, S. 18).

4.2.7. Rechtsvorschriften zu Pflanzenschutzmitteln

67. Da die Einbringung von Agrochemikalien in die Ökosysteme nicht behebbare Schäden verursachen kann, ist die Genehmigung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine wichtige Voraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt. Um europaweit die Tiergesundheit und die Natur zu schützen, hat die Gemeinschaft spezielle Standards zur Kontrolle des Inverkehrbringens und Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln [27] sowie potentieller Rückstände dieser Mittel in Nahrungsmitteln, im Wasser und in der Umwelt festgelegt. Die Rechtsvorschriften gewährleisten, dass die Landwirte nur Produkte einsetzen können, die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit und die Sicherheit für Mensch und Umwelt genügen [28], und sich dabei an die gute Pflanzenschutzpraxis entsprechend den Bedingungen halten, die in der für jedes Mittel erteilten Genehmigung festgelegt sind. In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind strenge Werte für Rückstände in Pflanzen, Pflanzen- und Tierprodukten und in Wasser festgelegt, um sicherzustellen, dass sie die Verbraucher nicht gefährden.

[27] Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.08.1991.

[28] Insbesondere die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. L 265 vom 27.09.1997, enthält Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten.

68. Es besteht jedoch Konsens darüber, dass in der Europäischen Union zusätzliche politische Instrumente zur Senkung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutz notwendig sind [29]. Die Kommission plant daher eine Mitteilung unter dem Titel ,Towards a sound use of Plant Protection Methods", die gemeinsam von den betreffenden Generaldirektionen erarbeitet wird und in der unter anderem analysiert werden soll, wie eine umweltfreundlichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen ist.

[29] Gemäß Empfehlung des Zweiten Workshops über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union, der vom 12.-14. Mai 1998 in Brüssel tagte (von der Europäischen Kommission und dem niederländische Umweltministerium gemeinsam veranstaltet).

69. Für den Anbau vieler Nebenkulturen sind bestimmte Pflanzenschutzmittel notwendig. Die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft ist stark an eine Vielfalt der Kulturen gebunden. Dies muss bei der Entwicklung neuer risikomindernder Maßnahmen berücksichtigt werden, denn die Pflanzenschutzmittelhersteller haben bereits angekündigt, dass sie sich in Zukunft in erster Linie auf einige wenige Hauptkulturen konzentrieren werden. Es ist Sache der Kommission und der EU-Mitgliedstaaten, Strategien zum Umgang mit diesem Problem zu erarbeiten. Andernfalls entwickelt sich die geringere Verfügbarkeit von Pflanzenschutzprodukten für Nebenkulturen zu einem Hemmnis für die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft.

4.2.8. Erweiterung der Europäischen Union und das SAPARD-Instrument

70. Nach dem Scheitern der zentralen Planwirtschaften bahnten sich in den zehn mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich jetzt um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben, bedeutende Entwicklungen in der Landwirtschaft und in Bezug auf den Artenschutz an. Veränderungen gibt es bereits bei der Landnutzung sowie den Betriebsstrukturen. Während für die Aufrechterhaltung der Stabilität der Umwelt durch Entwicklungen wie die Spezialisierung und Konzentration der Pflanzen- und Tierproduktion oder eine umfangreiche Flurneuordnung einerseits Gefahren erwachsen, so bestehen andererseits für die biologische Vielfalt auch günstige Aussichten. Zunächst müssen die Kandidatenländer im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt sowohl Verluste an Habitaten und Arten verhindern als auch die Agrarwirtschaft auf den inneren (EU) und äußeren Wettbewerb vorbereiten und das ,Acquis Communautaire" übernehmen. Was die Nutzung der natürlichen Ressourcen anbelangt, wird dies eine vernünftige Intensivierung zur Folge haben. Zudem verfügen die zehn Bewerberländer generell über eine ausgeprägte Naturschutzpolitik und sind daran interessiert, das reiche Naturpotential ihrer ländlichen Gebiete zu entwickeln, das eine wichtige Grundlage für die Unterstützung und Flankierung von Diversifizierungsstrategien darstellt.

71. Gebührende Aufmerksamkeit sollte dem Überleben der Formen der Landnutzung gewidmet werden, die von hohem Wert für die biologische Vielfalt sind. Dies gilt es zu berücksichtigen, wenn über die gewünschte landwirtschaftliche Entwicklung und die mögliche Gewährung von Übergangsperioden (und ihre Länge) für die Integration der Märkte der beitrittswilligen Länder in den Binnenmarkt entschieden wird. Ebenso wichtig ist es, eine insgesamt gute Umweltqualität der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU auch außerhalb artenreicher Gebiete sicherzustellen, was wiederum förderlich für die Qualität des Grund- und Oberflächenwassers und folglich für die biologische Vielfalt grundwasserabhängiger Flächen, Flüsse und Feuchtgebiete sowie der Ostsee und des Schwarzen Meeres ist. Infolge der Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche der EU um 50 % kann in etwas fernerer Zukunft möglicherweise auch die Landwirtschaft der EU-15 vor einer neuen Situation stehen.

72. Dem Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD) [30] kommt somit eine strategische Rolle im Hinblick auf die Landwirtschaft und die biologische Vielfalt zu. Ausgestattet mit einem Jahresbudget von 529 Mio. EUR [31], umfasst es eine breite Palette möglicher Maßnahmen und wird völlig dezentral verwaltet. Dem Umweltschutz wurde durch spezifische Bestimmungen Rechnung getragen, die die gemeinschaftlichen Normen, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Einbeziehung von Umweltpartnern zum Gegenstand haben. Außerdem werden im Rahmen beinahe aller SAPARD-Programme Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft auf Pilotbasis umgesetzt. Zu den Maßnahmen, die von den Bewerberländern in diesem Zusammenhang bereits vorgelegt wurden, gehören die Verwaltung von Naturschutzgebieten, die Entwicklung und Förderung des ökologischen Landbaus, die Verhinderung von Erosion und Verschmutzung und die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung (insbesondere extensive Beweidung) in Gebieten mit einem hohen Landschaftswert. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden Finanzmittel ist davon auszugehen, dass nach und nach Agrarumweltmaßnahmen konzipiert und durchgeführt werden, wie sie im Zuge der GAP-Reform in der Europäischen Union entstanden sind.

[30] Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums. ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

[31] Entscheidung 1999/595/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 betreffend die indikative jährliche Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln für Heranführungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. L 226 vom 27.8.1999.

73. Im Heranführungszeitraum müsste die ökologische Stabilität der Bewerberländer sorgfältig beobachtet werden. Auch wenn die Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zunehmend zur Förderung ökologisch empfindlich reagierender Gebiete beitragen, wird vieles von den weiteren Entwicklungen in der Natur und dem Grad der Unterstützung der Landwirtschaft in den Europäischen Union abhängen. Vor allem kommt es darauf an, rentable landwirtschaftliche Aktivitäten fortzuführen, mit denen eine ausgewogene Bewirtschaftung des ländlichen Lebensraums und der Landschaft erreicht werden kann. Allgemeine oder spezifische Umweltschutzregeln, deren Einhaltung obligatorisch ist, werden ebenfalls ein Thema sein.

4.3. Genetische Ressourcen (sektorales Ziel Nr. 1)

4.3.1. Verordnung (EG) Nr. 1467/94 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft

74. Das 1999 abgeschlossene erste Fünf-Jahres-Programm für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1467/94 war im wesentlichen auf die Ex-situ-Erhaltung genetischer Ressourcen und insbesondere die Charakterisierung genetischer Ressourcen aus den Sammlungen von Genbanken konzentriert. Diese Methode stellt ein entscheidendes Element einer jeden Strategie dar, die auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt abzielt und damit Sorten zu schützen hilft, denen die Landwirte für die Nahrungsmittelproduktion keine Beachtung schenken. Infolge der Forschungs- und Selektionsarbeiten der für die Erhaltung von genetischem Material verantwortlichen Einrichtungen konnten die Merkmale lokaler Sorten verbessert und damit zugleich die unabdingbaren Voraussetzungen für die Erhaltung der genetischen Ressourcen, die für die Zukunft im Rahmen einer modernen Landwirtschaft notwendig sind, geschaffen werden. Wie die Erfahrungen zeigen, ist dieser Ansatz vor allem für die (künftigen) Nutzer der Ergebnisse dieses Programms wichtig. Ihre aktive Mitarbeit an verschiedenen Projekten liefert deutliche Belege für diese Sichtweise.

75. Das erste Programm war hauptsächlich den pflanzengenetischen Ressourcen gewidmet (17 von insgesamt 24 Projekten). Allerdings haben die Organe der Gemeinschaft erkannt, dass die Verordnung 1467/94 die entscheidende Rolle für die Erhaltung von landwirtschaftlichen Nutztierrassen und -pflanzen spielt.

76. Im Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt [32] wird außerdem festgestellt, dass ,following the recommendations of the European Parliament and the Council in response to the mid-term report (1997) on the first work programme of this Regulation, the financial endowment of Reg. 1467/94 should be further ensured, while considering the elaboration of the Action Plan on Agriculture" [gemäß den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rats im Anschluss an den Zwischenbericht (1997) über das erste Arbeitsprogramm zu dieser Verordnung die finanzielle Ausstattung im Rahmen der Verordnung 1467/94 weiter abgesichert und die Erarbeitung eines Aktionsplan für die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden sollten.]

[32] Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission SEK(1999) 1290 vom 4. August 1999.

77. Da mit dieser Verordnung ein Beitrag zu fast allen Zielen der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt unter der Überschrift ,Genetische Ressourcen" geleistet wird, muss die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel unbedingt abgesichert werden.

78. Damit jedoch die Verordnung 1467/94 tatsächlich zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt beitragen kann, muss das künftige Programm gezielt zur In-situ-Erhaltung und On-Farm-Bewirtschaftung beitragen, um den Besonderheiten der jeweiligen ökologischen Region und der Erhaltung und Entwicklung der in diesen Gebieten bzw. natürlichen Lebensräumen lebenden Arten/Rassen Rechnung zu tragen. Dies schließt auch eine stärkere Einbeziehung der NRO bzw. der Landwirte in die Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen ein. [33]

[33] Eine Möglichkeit zur Erhaltung bzw. Verbesserung der genetischen Vielfalt besteht in der In-situ-Erhaltung, d. h. der Bewahrung einer Art in ihrem natürlichen Lebensraum. Im Gegensatz zur Ex-situ-Erhaltung ermöglicht die In-situ-Erhaltung, Populationen von Pflanzenarten in ihrem natürlichen oder landwirtschaftlichen Lebensraum zu bewahren, und gestattet damit den Ablauf der evolutionären Prozesse, mit denen die genetische Vielfalt und Anpassungsfähigkeit von Pflanzenpopulationen so gestaltet wird, dass sich die Evolution fortsetzen kann. Die On-Farm-Erhaltung bzw. die Erhaltung im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung, bei der es sich um eine Sonderform der In-situ-Erhaltung handelt, ist nicht nur an die Bewahrung landwirtschaftsgebundener Ökosysteme, sondern auch an das humane Element, d. h. die Selektion durch den Landwirt, gebunden, womit Möglichkeiten für die kontinuierliche Anpassung und Verbesserung der Kulturen geschaffen werden.

4.3.2. Rechtsvorschriften für Saatgut

79. Die Erhaltung und Verbesserung der pflanzengenetischen Ressourcen ,in situ" bzw. im landwirtschaftlichen Betrieb hängt auch von der Möglichkeit einer nachhaltigen Nutzung und somit davon ab, inwieweit die Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen genetisch diversifizierten Materials erlauben.

80. Mit der Richtlinie 98/95/EG vom 14.12.1998 wurde der erforderliche Rechtsrahmen dafür geschaffen, dass in Zukunft die Möglichkeit einer Zulassung des Inverkehrbringens von Arten besteht, die aus In-situ-Programmen hervorgegangen und nicht in den amtlichen Verzeichnissen von Saatgut aufgeführt sind, welches den DUS-Kriterien Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit entspricht. Auch trägt diese Richtlinie zur In-situ-Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Züchtung und Vermarktung von Landrassen und -sorten bei, die sich auf natürlichem Wege an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst haben und von genetischer Erosion bedroht sind.

81. Zu diesen spezifischen Voraussetzungen gehören insbesondere folgende Punkte:

* Die Landrassen und -sorten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG des Rates für den Katalog zugelassen. Bei dem amtlichen Zulassungsverfahren wird besonderen Qualitätsmerkmalen und -erfordernissen Rechnung getragen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die infolge praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie schlüssig sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte in gemeinschaftlichen Sortenkatalogen als ,Erhaltungssorte" aufgeführt,

* Die Herkunft der Landsorte oder Sorte und die für die Vermarktung des Saatguts vorgesehenen Gebiete müssen bekannt sein.

* Für das Saatgut der Landsorten oder Sorten, das in bestimmten Zeiträumen in den Verkehr gebracht werden darf, müssen angemessene mengenmäßige Beschränkungen gelten.

82. Bestimmte Voraussetzungen können zudem für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen von Arten festgelegt werden, die auch eine oder mehrere der in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführten Arten enthalten, wenn sie mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind.

83. Die Durchführungsverordnung für die Umsetzung dieser neuen Möglichkeit liegt noch nicht vor.

4.3.3. Genetisch veränderte Organismen

84. Die wichtigste Rechtsvorschrift der EU über die umweltbezogene Sicherheit im Zusammenhang mit der Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ist die Richtlinie über die absichtliche Freisetzung [34], während die Richtlinie über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen [35] die zufällige bzw. unabsichtliche Freisetzung genetisch veränderter Mikroorganismen in die Umwelt betrifft. Diese Rechtsakte stellen die Rahmenrechtsvorschriften für genetisch veränderte Organismen im Hinblick auf den Gesundheits- und den Umweltschutz dar. Hinsichtlich der Nahrungsmittelsicherheit werden sie durch die Verordnung über neuartige Lebensmittel [36] ergänzt. Diese Rahmenrechtsvorschriften müssen nach der Annahme des Protokolls über die biologische Sicherheit von Cartagena überarbeitet und geändert werden.

[34] Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8.5.1990).

[35] Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117 vom 8.5.1990).

[36] Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997).

85. Die Nutzung genetisch veränderter Organismen (,GVO") in der Landwirtschaft ist äußerst heikel und politisch brisant. Sie stellt die EU vor verschiedene Herausforderungen, die sich aus der öffentlichen Debatte und den widersprüchlichen Interessen unterschiedlicher Interessengruppen ergeben. Bei der Debatte über die Umwelt und insbesondere über die biologische Vielfalt geht es um folgende Schlüsselfragen:

* Nützliche Anwendungen moderner Wissenschaft und Techniken verknüpft mit traditionellem Wissen zur Verringerung schädlicher Umweltauswirkungen der Landwirtschaft

* Einsatz moderner Techniken auf molekularer und genetischer Ebene zur Ermittlung und Bestimmung von für die Landwirtschaft einsetzbaren Genen in Kultur- oder Wildpflanzen und Krankheitserregern und Inwertsetzung solcher Erkenntnisse

* Umweltbezogene Sicherheit genetisch veränderter Kulturen; Einfluss auf Ökosysteme

* Wahrscheinlichkeit und Wirkungen der unbeabsichtigten Übertragung von Genen zwischen Kultur- und Wildpflanzen

* ,Transgene" Eigenschaften genetisch veränderter Kulturen, Auswirkungen auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

* Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt

* Wirkungskontrolle (Ursprungszentren; Gebiete mit biologischer Vielfalt von hohem Wert)

4.4. Einfluss des Handels auf die Landwirtschaft (sektorales Ziel Nr. 3)

86. Durch die fortschreitende Liberalisierung der Agrarmärkte würde die Landwirtschaft der EU einem höheren Wettbewerbsdruck ausgesetzt, was für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den besten Böden von Vorteil wäre, während Grenzbetriebe angesichts eines wachsenden Kosten-Preis-Drucks ernsthaft in Bedrängnis gerieten. Die daraus resultierende Anpassung der landwirtschaftlichen Struktur brächte viele Flächen in eine Grenzertragslage oder hätte gar die Aufgabe ihrer Nutzung zur Folge und wäre mit negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und auf Gebiete mit einem hohen Landschaftswert verbunden.

87. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass die Liberalisierung der Landwirtschaftspolitik an sich zu einer Erhöhung der Mittel führt, die in Agrarbetrieben für den Artenschutz bereitstehen. Im Gegenteil: Der Strukturwandel als vorherrschende langfristige Antwort auf die Liberalisierung hätte negative Folgen für die Umwelt. Daher muss die EU unbedingt geeignete Maßnahmen mit Blick auf die Sicherung der weiteren Bewirtschaftung von Flächen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie der Merkmale der Landschaft ergreifen.

4.5. Erreichung der horizontalen Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt

88. Um die horizontalen Ziele in angemessener Form zu erreichen, müssen die Anstrengungen im Rahmen verschiedener Gemeinschaftsmaßnahmen und diverser sektoraler Aktivitäten gebündelt und koordiniert werden.

4.5.1. Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt

89. Das wichtigste Ziel betrifft sowohl die In-situ- und Ex-situ-Erhaltung als auch die nachhaltige Nutzung. Zu seiner Realisierung gehört das intensive Zusammenwirken zwischen reinen Schutzinstrumenten, anderen Umweltschutz-Rechtsvorschriften und sektoralen Politiken (einschließlich Landwirtschaft). Natürlich sollten die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie und die Einrichtung des Natura-2000-Netzes ein Schwerpunkt auf diesem Gebiet bleiben. Anfang 1999 machten die vorgeschlagenen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesem Netz 9 % der Fläche der Europäischen Union aus. Da die Liste der in Frage kommenden Standorte noch nicht abgeschlossen ist, verläuft der Aufbau dieses Netzes schleppender als erwartet. Neben der Aufstellung nationaler Listen mit ausgewiesenen Gebieten ist die Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen [37] eine dringliche Aufgabe, die sektorübergreifende Maßnahmen erfordern kann. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten Zahlungen in der Landwirtschaft (Agrarumweltmaßnahmen, Ausgleichszulagen oder -zahlungen) ein strategisches Instrument darstellen. Tatsächlich sind ,of 198 habitat types listed in annex I of the Directive 92/43, 65 are threatened by intensification of pastoral activities and 26 are at risk from cessation of traditional activities" [von den in Anhang I der Richtlinie 92/43 aufgeführten Lebensraumtypen durch die Intensivierung der Beweidung 65 bedroht und 26 durch die Aufgabe traditioneller Tätigkeiten gefährdet]. [38] Dies belegt zumindest, wie wichtig einige landwirtschaftliche Tätigkeiten sind, die durch die Wahl geeigneter Instrumente bei der Programmplanung auf regionaler und nationaler Ebene gefördert werden können.

[37] Gemäß Forderung in Artikel 6 der Habitatrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG).

[38] Ostermann, 1998, gemäß IUCN-Zitat, 1999 Background Study for the development of an IUCN policy on agriculture and biodiversity, coordinated by Wye College, University of London, P. Nowicki.

90. Zur Verwirklichung der Naturschutzziele sollen auch die Konzipierung und Umsetzung von Umweltschutzrechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen wie Wasser und Boden beitragen.

91. Die allgemeinen Umweltschutzziele und die Nachhaltigkeitsauflagen in den Maßnahmen der einzelnen Sektoren, namentlich in der Landwirtschaft, stellen ein Schlüsselelement für die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt dar. Die Gemeinsame Agrarpolitik gemäß der Agenda 2000 ist die Grundlage für den Rahmen, in dem nunmehr ein besseres globales Gleichgewicht für die biologische Vielfalt geschaffen werden kann. Ziel ist es dabei, die positiven Seiten des Landbaus und vor allem weniger intensive landwirtschaftliche Systeme zu optimieren und die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Diese Strategie wurde durch den Rat ,Landwirtschaft" für den Europäischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 bestätigt.

4.5.2. Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile

92. Die Gebiete mit der größten Vielfalt liegen in den Entwicklungsländern, von denen einige weltweit die Hauptlieferanten für genetisches Material für Forschungs- und Züchtungszwecke sind. Daher muss den dort ansässigen Landwirten, die dieses Material letztendlich bereitstellen, dadurch ein Ausgleich gewährt werden, dass sie Zugang zu dem verbesserten Material erhalten und an dem sich aus der Verbesserung ergebenden Nutzen teilhaben können, wie auch alle Aktivitäten auf diesem Gebiet von Mitbestimmung geprägt sein sollten. Deshalb muss die Verknüpfung zwischen den derzeitigen Orientierungen und dem laufenden Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden.

4.5.3. Forschung, Bestimmung, Überwachung und Informationsaustausch

93. Um die Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt erreichen zu können, müssen Lücken im Erkenntnisstand unbedingt geschlossen werden. Die Grundlagenforschung ist zu verstärken. Dies gilt vor allem für die Überwachung und Beurteilung des Grades der Erhaltung sowie für Tendenzen bei Bestandteilen der biologischen Vielfalt, wozu auch die wichtigsten treibenden Faktoren gehören, die diese Entwicklung beeinflussen. Der Aufstellung eines Indikatorsystems sollte Priorität eingeräumt werden, wobei die verschiedenen Dienststellen der Kommission und die Europäische Umweltagentur einzubeziehen sind. Ebenfalls abgesichert werden sollte die Partnerschaft mit anderen Akteuren (OECD, UNO-Organisationen, Mitgliedstaaten, private Einrichtungen, NRO), da sie im Besitz vieler vorliegender und einschlägiger Daten sind und über das nötige genaue Fachwissen verfügen. Die Einbindung der Maßnahmen zur Erforschung der biologischen Vielfalt in das 5. Rahmenprogramm für FTE wird in dieser Beziehung sicherlich förderlich sein (siehe Kasten 4).

94. Die Europäische Umweltagentur (EUA) richtet einen gemeinschaftlichen Vermittlungsmechanismus (CHM) ein, um artenvielfaltbezogene Informationen über das Internet bereitzustellen. Dies ist gleichzeitig ein Beitrag zur Umsetzung des Artenschutz-Übereinkommens, in dem in Artikel 18 Absatz 3 die Schaffung von Vermittlungsmechanismen durch die Vertragsparteien gefordert wird.

Kasten 4: Forschungsprogramme zu biologischer Vielfalt und Landwirtschaft

* Im spezifischen Programm für Forschung mit dem Thema ,Lebensqualität und Management lebender Ressourcen" (FTE-Prioritäten von Leitaktion 3: ,die Zellfabrik"), werden Forschungsmaßnahmen zum Thema ,Biologische Vielfalt und ökologische Dynamik natürlicher und neu eingeführter Populationen" (dazu gehören auch die Beurteilung und Reduzierung ökologischer Folgen) und ,Erforschung und nachhaltige Nutzung der metabolischen und genetischen Diversität als Quelle für neue wertvolle Produkte" angeführt.

* Die FTE-Prioritäten von Leitaktion 5 (,Nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft und integrierte Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich der Berggebiete") befassen sich mit der Forschung zum Schutz und zur Verbesserung genetischer Vielfalt in der Landwirtschaft, sowie auf dem Gebiet der Züchtung von Pflanzen und Tieren einschließlich der einschlägigen anwendungsorientierten Genomforschung und der Diversität genetischer Ressourcen, nachhaltigen Produktionssystemen mit verminderten Auswirkungen auf die Ökosysteme und der Diversifizierung der Kulturarten.

* Beim spezifischen Programm für Forschung ,Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung" sollen Forschungsmaßnahmen (im Rahmen von Leitaktion 2: ,Globale Veränderungen, Klima und Artenvielfalt") zur Verletzlichkeit der Ökosysteme einen Beitrag zum besseren Verständnis der Wechselwirkungen zwischen anthropogenen Einwirkungen und Veränderungen der biologischen Vielfalt leisten. Mit Arbeiten zur Bewertung und Erhaltung der Artenvielfalt soll zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Zusammenhang mit sich verändernden Landnutzungsmodellen und der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen beigetragen werden. Schließlich sollen durch Projekte in einem dritten Bereich mit dem Ziel, die Erhaltung der Artenvielfalt und die wirtschaftliche Entwicklung miteinander zu vereinbaren, Strategien entwickelt und durchgeführt werden, um die Erhaltung der Artenvielfalt mit potentiell einander zuwiderlaufenden menschlichen Aktivitäten in Einklang zu bringen.

4.5.4. Erziehung, Ausbildung und Aufklärung

95. Damit die im Rahmen des vorliegenden Konzepts zu ergreifenden Maßnahmen zum Erfolg führen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit und (insbesondere) die Landwirte zu sensibilisieren. Daher wurde in die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums eine spezielle Regelung (Berufsbildung) aufgenommen, die gezielt auf ökologische Verbesserungen einschließlich der biologischen Vielfalt ausgerichtet werden kann. Auf jeden Fall sollten die Mitgliedstaaten die Mitwirkung und Beteiligung von NRO an der Ausarbeitung und Realisierung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum unterstützen.

4.6. Begleitung und Bewertung der Fortschritte bei der Erfuellung der Schwerpunktaufgaben

96. Im vorliegenden Dokument wurden verschiedene Schwerpunkte ermittelt, die dazu beitragen sollen, die positive Rolle der Landwirtschaft für die biologische Vielfalt auszubauen und ihre negativen Auswirkungen zurückzudrängen. Die Gemeinsame Agrarpolitik bietet hierfür ein beträchtliches Handlungspotential. Im Mittelpunkt steht dabei die Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums.

97. Die Begleitung und Bewertung von Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum und Agrarumweltmaßnahmen erfordert geeignete Instrumente, die den spezifischen Merkmalen der betreffenden Standorte und den Programmkriterien gerecht werden. Solche Agrarumweltindikatoren müssen es ermöglichen, die Wirksamkeit der verfolgten Strategie zu beurteilen.

4.6.1. Entwicklung eines integrierten Rahmens für Agrarumweltindikatoren

98. Agrarumweltindikatoren sollten Instrumente ein, die ein besseres Verständnis der komplexen Fragen im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Umwelt ermöglichen. Sie sollten Entwicklungen aufzeigen und quantitative Informationen liefern. Für die Landwirtschaft sollte die Entwicklung solcher Indikatoren alle positiven und negativen Auswirkungen der Tätigkeit im gesamten betroffenen Gebiet berücksichtigen, d. h. sich beispielsweise allein auf die biologische Vielfalt zu konzentrieren, ergäbe ein unvollständiges Bild. Einen geeigneten Kontext für Agrarumweltindikatoren könnte der systemische Ansatz mit dem umfassenderen Begriff ,ländlicher Lebensraum" bieten, wenn man ihn als einen naturnahen Kulturraum betrachtet, in dem Landwirtschaft betrieben wird und der durch die Gesamtheit seiner Merkmale - der biophysikalischen wie auch derjenigen in Bezug auf die angebauten Kulturen - geprägt ist. Für die Entwicklung von Indikatoren für die Landwirtschaft bedarf es eines differenzierten Ansatzes, der die regionale Vielfalt der wirtschaftlichen Strukturen und der natürlichen Bedingungen widerspiegelt. Dies ist eine der Prioritäten, mit denen die Kommission gegenwärtig befasst ist, und verleiht ihrer Arbeit eine neue Dimension von Komplexität. Die jüngste Mitteilung zu Agrarumweltindikatoren [39] gibt einen Überblick über die verschiedenen Initiativen [40] mit dem Ziel, die größten Defizite der vorhandenen Systeme zu ermitteln.

[39] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament ,Indikatoren für die Integration von Umweltbelangen in die Gemeinsame Agrarpolitik", KOM(2000) 20 endg.

[40] In Zusammenarbeit mit der OECD entwickeln Kommissionsdienststellen, wie z.B. Eurostat und die Gemeinsame Forschungsstelle, sowie die Europäische Umweltagentur und Forschungsprojekte auf Gemeinschaftsebene wie ELISA gegenwärtig einen Indikatorensatz (Konzertierte Aktion FAIR CT96 -3448).

99. Sie enthält einen Vorschlag für einen allgemeinen Rahmen und eine Vorschau auf die Fertigstellung fehlender Indikatoren. Diese Tätigkeit unterstreicht, wie wichtig die Entwicklung eines solchen Systems von Agrarumweltindikatoren für die biologische Vielfalt ist. Doppelter Aufwand ist hingegen ebenso zu vermeiden wie die Schaffung einer übergroßen Zahl von Indikatoren, da dies die Anliegen eher verdunkeln denn erhellen würde.

100. Insbesondere im Bereich der biologischen Vielfalt klafft eine große Lücke zwischen einer zu entwickelnden Wunschliste von Indikatoren und den letztlich anwendbaren Arbeitsindikatoren, zu denen operationelle Definitonen, verläßliche Daten usw. gehören. Um diese Lücke zu schließen, bedarf es einer konzertierten Anstrengung auf diesem Gebiet einschließlich Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie vermehrten Ressourceneinsatzes sowohl von deren Seite als auch von seiten der Kommission. Notwendig ist eine langfristige Strategie bezüglich der zur Deckung des Informationsbedarfs bereitzustellenden Daten.

4.6.2. Begleitung und Bewertung im Hinblick auf die Artenschutzziele

101. Um ein genaues Bild von den Wechselbeziehungen zwischen lokalen Landbautätigkeiten und spezifischen Artenvielfaltswerten zu vermitteln, ist ein standortspezifischer Ansatz erforderlich, der normalerweise auch dem erreichten Stand der Konzipierung und Realisierung der Agrarumweltmaßnahmen (innerhalb der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum) entspricht. Diese Differenzierung bringt jedoch spezielle Schwierigkeiten bei der Entwicklung geeigneter Indikatoren mit sich, während bei globaler Betrachtungsweise des Bestandes der Arten und natürlichen Lebensräume nur kumulative Effekte widergespiegelt werden können.

Begleitung

102. In diesem Zusammenhang ist das von der Kommission erstellte Dokument zur Begleitung der Durchführung von Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum zu erwähnen. In Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums heißt es, dass Entwicklungspläne für den ländlichen Raum ,Bestimmungen [enthalten], die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung". Artikel 48 Absatz 2 der gleichen Verordnung sieht folgendes vor: ,Die Begleitung erfolgt anhand spezifischer materieller und finanzieller Indikatoren". Daher hat die Kommission den Mitgliedstaaten ein System gemeinsamer Indikatoren sowie eine gemeinsame Struktur für diese Indikatoren vorgelegt (siehe Anhang III).

103. Auch wenn diese Informationen keine vollständiges Bild von den erwarteten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt vermitteln können, liefern sie dennoch einen Grundstock harmonisierter Daten über die Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Mitgliedstaaten und Regionen. Diese Informationen lassen sich auf Gemeinschaftsebene unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Entwicklung und Sicherung der biologischen Vielfalt in den Mitgliedstaaten aggregieren. Dies wird es ermöglichen, die Fortschritte bei den in den Mitgliedstaaten/Regionen durchgeführten Maßnahmen aufzuzeigen und jährliche Fortschrittsberichte zu erstellen.

104. Darüber hinaus wird in der ,horizontalen" Verordnung (Verordnung 1259/1999) gefordert, dass die Mitgliedstaaten die Kommission detailliert über die Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung informieren, darunter auch über Fälle der Nichterfuellung von Umweltauflagen. Einigen Aufwand erfordert noch die Harmonisierung dieser Tätigkeiten, damit Indikatoren entstehen, die für die gesamte EU relevant sind.

Bewertung

105. Während die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum das wichtigste Instrument für die Durchführung der Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft bilden, müssen die im Zuge der Begleitung gewonnenen Informationen unter Bezugnahme auf Indikatoren zur Beurteilung der verschiedenen Maßnahmen und Artenschutzziele verwendet werden. Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen unterliegen daher einer (Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post)-Bewertung mit dem Ziel, ihre Auswirkungen, unter anderem auf die biologische Vielfalt, einzuschätzen.

106. Die Erarbeitung geeigneter Indikatoren zur Beurteilung der Wirksamkeit dieser Programme und Maßnahmen auf der Grundlage von Resultaten und Auswirkungen ist von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten ausführlich dargelegt worden. Dabei ist die biologische Vielfalt eines der Kapitel, die für die Umwelt herausgegriffen wurden. Die Anforderungen an die Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertung der Programme sind in den Artikeln 42-45 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission festgelegt. Mit diesen Bestimmungen werden die allgemeinen Anforderungen an die Bewertung in Artikel 43 Absatz 1 und vor allem Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds präzisiert. Sie sind auch in den Leitlinien für die Bewertung der vom EAGFL geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2000-2006 (DOK VI/8865/99-REV.) aufgeführt. Darüber hinaus wird derzeit ein Komplex gemeinsamer Bewertungsfragen mit Indikatoren erarbeitet (siehe Anhang IV).

107. Begleitungs- und Bewertungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklung des ländlichen Raums werden zur Messung der Erfolge auf dem Weg zur Erreichung der Ziele, die in diesem Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt aufgeführt sind, ebenso herangezogen wie der allgemeine Rahmen, der innerhalb der Gemeinschaft oder in Foren wie der OECD entwickelt wurde.

5. Sicherung der Kohärenz der Massnahmen

5.1. Integrierte Programmplanung

108. In Anbetracht des Potentials, das Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums (einschließlich Agrarumweltmaßnahmen) bieten, ist prioritär eine Strategie auf der Grundlage dieser Merkmale aufzustellen, die jedoch mehr sein muss als eine zusammengewürfelte Ansammlung von Fördermaßnahmen. Ziel der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums muss es sein, integrierte Entwicklungsprogramme neben und zusätzlich zu Marktmaßnahmen zu schaffen.

109. In diesem Kontext ist die Konzipierung und Durchführung von Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum ein Schlüsselelement. Die Pläne haben eine Laufzeit von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2000 [41] und werden auf der geographischen Ebene festgelegt, die als die geeignetste angesehen wird [42]. Bei ihrer Erarbeitung ist sicherzustellen, dass alle zuständigen Stellen, darunter auch die Umweltbehörden, einbezogen werden. Wichtig ist, deutlich die Möglichkeiten des Zusammenwirkens zwischen verschiedenen Maßnahmen im Hinblick auf die biologische Vielfalt aufzuzeigen. Dadurch können Synergien entwickelt und konträre Ansätze vermieden werden. Sollen die spezifischen und lokalen Fragen Berücksichtigung finden, die im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt am häufigsten auftreten, so kann die Kohärenz des Plans insgesamt nur im regionalen Maßstab bewertet werden.

[41] Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

[42] Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

110. Für eine Landwirtschaft, die zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen soll, muss daher in den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum eine regionale Strategie als vorrangig angesehen werden (die Pläne müssen Agrarumweltmaßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen für benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen einschließen). Dies ist ständig zu bedenken, auch im Zusammenhang mit der Programmplanung für Ziel 1 (und Ziel 2). [43]

[43] Die von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL finanzierten Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung werden in die Programmplanung für Ziel-1-Regionen gemäß Verordnung 1260/1999 einbezogen. Bestimmte Maßnahmen (außer sogenannte ,flankierende Maßnahmen") können in die Programmierung für Ziel-2-Regionen einbezogen werden.

111. Die Bestimmungen über den Inhalt der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum [44] sprechen für die Programmierung von Maßnahmen, die die Umweltgegebenheiten auf der geeignetsten geographischen Ebene berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten werden außerdem ausdrücklich aufgefordert, ,das Ausmaß der Berücksichtigung aller relevanten internationalen, Gemeinschafts- und nationalen Verpflichtungen im Rahmen der Umweltpolitik, einschließlich jener, die sich auf nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Qualität und Nutzung von Wasser, die Erhaltung der Artenvielfalt, einschließlich der Erhaltung von Kulturpflanzen in landwirtschaftlichen Betrieben [...] beziehen" [45], zu beschreiben.

[44] Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und Artikel 33 der Verordnung 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1257/1999.

[45] Punkt 6.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission.

5.2. Einbeziehung des gesamten Raums

112. Es müssen Leitlinien für die Förderung der Erhaltung der Artenvielfalt ausgearbeitet werden, die den gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft abdecken. Die seit dem Jahr 2000 umzusetzende Politik für die ländliche Entwicklung erfasst alle ländlichen Gebiete (siehe Anhang I). Außerdem sehen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Pläne in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Agrarumweltmaßnahmen entsprechend den spezifischen Bedürfnissen vor [46]. Zudem ist auf Ausgewogenheit zwischen den in den Plänen vorgesehenen verschiedenen Fördermaßnahmen zu achten.

[46] Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

113. Diese Bestimmungen sind Teil eines multifunktionellen integrierten Konzepts für die ländliche Entwicklung, das die entscheidende Rolle der Landwirtschaft für die Erhaltung der sozioökonomischen, kulturellen und umweltbezogenen Güter der Regionen anerkennt und die Notwendigkeit betont, alternative Einkommensquellen zu schaffen und so den Fortbestand von Erwerbsmöglichkeiten im ländlichen Raum zu unterstützen.

5.3. Vereinbarkeit und Kohärenz

114. Unterstützung für die ländliche Entwicklung wird nur bei Maßnahmen gewährt, die mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen. Dazu zählen selbstverständlich die Rechtsvorschriften im Umweltbereich. Somit ist davon auszugehen, dass bei Plänen und Programmen für den Zeitraum 2000-2006 die in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zur biologischen Vielfalt berücksichtigt werden. Auf Gemeinschaftsebene bildet dabei gegenwärtig die Umsetzung eines europäischen Netzes von Schutzgebieten (Natura 2000) die Grundlage, wozu auch Schutzgebiete gemäß der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gehören. [47]

[47] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.

115. Für ein und dieselbe Maßnahme können nicht sowohl im Rahmen dieser Verordnung als auch im Rahmen einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung Zahlungen geleistet werden [48]. Diese Regel steht jedoch nicht der Unterstützung aus verschiedenen Gemeinschaftsfonds (EAGFL, Strukturfonds und LIFE) für die Erhaltung der Artenvielfalt entgegen. GAP-Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt können nur eine Ergänzung im breiteren Kontext der Umweltrechtsvorschriften darstellen, was in förderfähigen Gebieten auch für Strukturfondsmaßnahmen gilt.

[48] Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

116. Ein gutes Beispiel für Komplementarität bieten LIFE und die Agrarumweltmaßnahmen gemäß Verordnung 2078/92. Die LIFE-Programme besaßen Testcharakter für Naturschutzmaßnahmen und fungierten somit als Pilotprogramme mit dem Ziel, in einem breiteren Maßstab im Rahmen der Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft zum Einsatz zu kommen.

5.4. Schlussfolgerungen - Festlegung der Ziele und Zeitplan

117. Das Tempo der Einbindung der biologischen Vielfalt in die GAP wird in hohem Maße durch die Umsetzung der Agenda 2000 bestimmt. Maßgeblich für den Zeitplan ist die Ausarbeitung und Umsetzung von Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum durch die Mitgliedstaaten. Eine sachgerechte Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt im Rahmen der Pläne ist daher als dringende und vorrangige Aufgabe anzusehen. Viele der angestrebten Ergebnisse auf dem Gebiet biologischen Vielfalt müssten durch die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen (deren Laufzeit normalerweise fünf Jahre beträgt) realisiert werden. Die Beurteilung des Grades, in dem die Ziele erreicht wurden, wird vorwiegend anhand der Ex-Post-Bewertung am Ende des Programmplanungszeitraums erfolgen.

118. Die folgende Tabelle 2 beinhaltet konkrete Prioritäten (gemäß Festlegung in Abschnitt 3.2), sektorale und horizontale Ziele entsprechend der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt und die einschlägigen Instrumente zu ihrer Erreichung. Ziele und praktikable Indikatoren werden, soweit dies möglich ist, mit einer vorläufigen Zeitplanung vorgeschlagen.

119. In der Kommission, den Mitgliedstaaten und der OECD wird an der Verbesserung der Artenvielfaltsindikatoren sowie der Indikatoren für die Landnutzung, die Bodenbedeckung und die Landschaft gearbeitet. Hierbei ist es notwendig, beständige Synergien zwischen diesen Erkenntnissen und den laufenden Initiativen der Landwirtschaft zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sicherzustellen.

120. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis 2002 einen Bericht mit dem Ziel vorzulegen, die Hindernisse, die der Verbesserung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft derzeit entgegenstehen, zu ermitteln.

1.

Tabelle 2: Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Prioritäten des Aktionsplans: Ziele und Zeitplan

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Anhang I - Zuweisungen der Abteilung Garantie des EAGFL für die ländliche Entwicklung

Gemeinschaftsbeihilfen für den Vorruhestand, für benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, Agrarumweltmaßnahmen und Aufforstungsmaßnahmen werden in der gesamten Gemeinschaft aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

Die Abteilung Ausrichtung des EAGFL finanziert Gemeinschaftsbeihilfen für sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den unter Ziel 1 fallenden Regionen und die Abteilung Garantie des EAGFL in den Regionen außerhalb von Ziel 1. [49]

[49] Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Mittel aus dem EAGFL).

Im Folgenden sind die indikativen Zuweisungen je Mitgliedstaat aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, für den Zeitraum 2000-2006 ausgewiesen (entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1999 in Berlin).

Für den Programmplanungszeitraum wurden 30 370 Mio. EUR (d. h. ungefähr 4 339 Mio. EUR pro Jahr) zugewiesen.

Mitgliedstaat // Zuweisungen der Abteilung Garantie des EAGFL für die ländliche Entwicklung

(Jahresdurchschnitt - in Mio. EUR)

Belgien // 50

Dänemark // 46

Deutschland // 700

Griechenland // 131

Spanien // 459

Frankreich // 760

Irland // 315

Italien // 595

Luxemburg // 12

Niederlande // 55

Österreich // 423

Portugal // 200

Finnland // 290

Schweden // 149

Vereinigtes Königreich // 154

GESAMT // 4 339

Anhang II - Qualitätsbezogene Massnahmen

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ANHANG III - Indikatoren für die Begleitung

Die Kommission stellte im Rahmen der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums die folgenden Indikatoren vor.

* Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Aufschlüsselung der folgenden Zahlen nach Art der Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit verschiedenen Gebieten (Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete, Gebiete mit spezifischen Nachteilen, Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und nach Art des Gebiets (Natura 2000 usw.):

- Anzahl der Empfänger von Ausgleichszulagen

- Anzahl der Hektar , für die Ausgleichszulagen gezahlt werden

- Durchschnittliche Höhe der Zahlung (je Betrieb und je Hektar)

- Öffentliche Ausgaben insgesamt (davon: EAGFL-Beitrag)

- Aufschlüsselung der Ausgleichszulagen nach Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen

- Klassifizierte landwirtschaftliche Flächen (ha)

- Anteil der Flächen, für die Ausgleichszulagen gezahlt werden, in % (davon: Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete, Gebiete mit spezifischen Nachteilen, Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen)

* Agrarumweltmaßnahmen

Umweltindikatoren: Aufschlüsselung nach Maßnahme und Art der Landnutzung im Hinblick auf:

- Kodifizierung von Maßnahmen

- Ziel der Maßnahme (Schutz von Naturressourcen, biologischer Vielfalt und/oder Landschaften)

- Mineraldüngereinsatz (davon N, P, K): im Rahmen der Maßnahme festgesetzte Menge (kg/ha) / Referenzmenge

- Organische Düngung: im Rahmen der Maßnahme festgesetzte Menge (t/ha) / Referenzmenge

- Besatzdichte: im Rahmen der Maßnahme festgesetztes Niveau (GVE/ha) / Referenzniveau

Anwendungsindikatoren: Aufschlüsselung der folgenden Zahlen nach Art der Landnutzung (einjährige Kulturen, Dauerkulturen, andere Landnutzungen) / Maßnahme / Ziel (Artenvielfalt, Landschaft, Naturgüter):

- Anzahl der Begünstigten

- Anzahl der im Rahmen der Verpflichtungen förderfähigen/erreichten Einheiten [50]

[50] Die für Agrarumweltmaßnahmen verwendete ,Referenzeinheit" bezieht sich vorwiegend auf die Fläche (ha), es kann sich jedoch auch um GVE (Maßnahmen für gefährdete Nutztierrassen) oder eine Strecke (km) (Anlegung von Hecken usw.) handeln.

- Durchschnittliche Prämie je geförderte Einheit

- An nichtproduktive Investitionen geknüpfte Prämie (%)

- Öffentliche Ausgaben insgesamt (davon EAGFL-Beitrag)

Sonstige Indikatoren:

* Ökologisch empfindlich reagierende Gebiete: klassifizierte Flächen in ha (davon in einen Agrarumweltvertrag einbezogene Flächen (%))

* Von genetischer Erosion bedrohte Pflanzensorten: ha Anbaufläche (davon in einen Agrarumweltvertrag einbezogene Fläche (%))

* Gefährdete Nutztierrassen: Anzahl in der Region (davon von einem Agrarumweltvertrag betroffene Anzahl)

* Hinweis: Ergänzende nationale Maßnahmen

Nationale Maßnahmen, die das gleiche Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auf landwirtschaftlicher Nutzfläche verfolgen, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

ANHANG IV - Indikatoren für die Bewertung

Über diese Indikatoren wird derzeit im Zusammenhang mit der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums mit den Mitgliedstaaten beraten.

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Glossar

GAP = Gemeinsame Agrarpolitik

GMO = Gemeinsame Marktorganisation

EAGFL = Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

MOEL = Mittel- und osteuropäische Länder

GFP = Good Farming Practice - gute landwirtschaftliche Praxis

GVO = Genetisch veränderte Organismen

HNV = High Nature Value - hoher Naturwert

IPM = Integrated Pest Management - integrierte Schädlingsbekämpfung

LFA = Less-Favoured Areas - benachteiligte Gebiete

GVE = Großvieheinheit

PSM = Pflanzenschutzmittel

DUS = Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit


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