Mitteilung der Kommission - Verhaltenskodex für die Verwaltung der kombinierten Nomenklatur (KN)
Amtsblatt Nr. C 150 vom 30/05/2000 S. 0004 - 0008
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Mitteilung der Kommission
Verhaltenskodex für die Verwaltung der kombinierten Nomenklatur (KN)
(2000/C 150/03)
EINLEITUNG
Der "Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der zweiten Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for the Internal Market - Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der ersten Phase" enthält Empfehlungen des KN-SLIM-Teams.
Die Empfehlung Nr. 4 des KN-SLIM-Teams für die Vereinfachung und Modernisierung der im Außenhandel verwendeten KN betrifft die Erarbeitung eines "Verhaltenskodex" für die Verwaltung der KN (z. B. Richtlinien für die Beibehaltung, Einführung und Streichung von KN-Codes).
Zugleich könnten in einem solchen Verhaltenskodex eine Reihe weiterer Empfehlungen des SLIM-Teams KN aufgenommen werden.
Aus diesen Gründen hat die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur) und der Vertreter verschiedener europäischer Verbände einen Verhaltenskodex für die Verwaltung der KN erarbeitet.
HINTERGRUND
Geschichte
Am 1. Januar 1988 hat die Gemeinschaft die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingeführt, um einerseits den Handel und andererseits die Erhebung und den Austausch statistischer Daten über den Außenhandel der Gemeinschaft zu erleichtern. Man hatte dafür die Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und der NIMEXE (Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) miteinander verschmolzen.
Im Lauf der Jahre wurde die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) ständig durch einen Zustrom neuer KN-Unterpositionen erweitert. Damit haben die Positionen und die Struktur der Kombinierten Nomenklatur derart zugenommen, daß die Beteiligten es immer schwieriger finden, bei ihren Angaben für statistische Zwecke die zutreffende KN-Position zu ermitteln.
Eine Reduzierung der Zahl der KN-Positionen gehört daher zu den wichtigsten Empfehlungen, die aus der SLIM-Initiative hervorgegangen sind, um die Belastung der europäischen Wirtschaft, besonders der kleinen und mittelgroßen Unternehmen, zu verringern.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß Artikel 23 EG-Vertrag gründet die Gemeinschaft auf einer Zollunion mit einem Gemeinsamen Zolltarif (GZT).
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), bildet den rechtlichen Rahmen für die Kombinierte Nomenklatur. Die Kombinierte Nomenklatur wurde also so konzipiert, daß sie gleichzeitig den zolltariflichen und den außenhandelsstatistischen Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht wird.
Grundlage der KN ist die unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO) erstellte Nomenklatur im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das auch von der Gemeinschaft unterzeichnet wurde.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten(2) und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(3) wird die KN für die Beschreibung von Waren im Rahmen der Übermittlung von statistischen Daten an die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten verwendet. Deshalb steht die KN im Mittelpunkt der Intrastat-Anmeldungen, die die Wirtschaftsbeteiligten im Binnenhandel der Gemeinschaft abgeben. Ebenso beruhen sämtliche Statistiken über den Außenhandel und den Binnenhandel der Gemeinschaft, die an die Öffentlichkeit gehen, auf der KN.
In Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) wird bestätigt, daß der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften die Kombinierte Nomenklatur umfaßt. Nach den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5) zur Durchführung der genannten Verordnung ist der KN-Code eine der wichtigsten Angaben im Einheitspapier, das von den Marktbeteiligten den Zollbehörden vorgelegt wird und zur Überwachung des Außenhandels dient.
Hauptziele der KN
Die KN reflektiert die von der Gemeinschaft im WTO-Rahmen eingegangenen Zollverpflichtungen und -zugeständnisse (z. B. die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde 1986-1994) sowie die vom Rat oder der Kommission beschlossenen Änderungen von Warenbezeichnungen und Zollsätzen.
Ebenfalls einbezogen sind je nach Bedarf die Empfehlungen der WZO und die verschiedenen Anforderungen aus anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik.
Aufgrund der Erfordernisse der externen und internen Handelsstatistik der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, statistische Daten zu erheben, umfaßt die KN Untergliederungen der HS-Nomenklatur. Diese Untergliederungen werden aufrechterhalten, geschaffen oder gestrichen, um auf die Bedürfnisse der Nutzer dieser auf der Grundlage der KN gesammelten, erstellten und übermittelten statistischen Daten einzugehen.
Außerdem ist die Aufstellung und Pflege von Korrelationstabellen zwischen der KN und anderen Warennomenklaturen für die Statistik von großer Bedeutung.
Ziele und Grundsätze für die Erstellung des Verhaltenskodex
Das Hauptziel des "Verhaltenskodex" besteht darin, ein Ausufern der KN zu verhindern und ihren Umfang zu verringern. Angestrebt wird eine Modernisierung, die dem Stand der Technik und den Entwicklungen in der Wirtschaft entspricht.
Der "Verhaltenskodex" soll eine bessere Disziplin bei der Verwaltung der KN gewährleisten.
Er soll die Transparenz der KN für alle Parteien erhöhen und damit auch zur Objektivität der Entscheidungsprozesse der Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses beitragen.
Neben dem Gebot der Vereinfachung und Modernisierung der KN soll der "Verhaltenskodex" auch die große Interessenvielfalt unter ihren Benutzern und die Schwierigkeiten der Verwaltung eines solchen Instruments berücksichtigen; dazu sind eine Gesamtvision der Ziele und eine enge Zusammenarbeit aller Parteien notwendig.
Es ist nicht möglich, die Zahl der zulässigen KN-Codes durch einen willkürlich festgesetzten Hoechstwert zu beschränken. Vielmehr ist ein bestimmtes Maß an geistiger Beweglichkeit nötig, mit einem flexiblen Rechtsvereinfachungskonzept, um die unterschiedlichen Bedürfnisse von Kommissionsdienststellen, Mitgliedstaaten und europäischen Verbänden zu berücksichtigen.
Internationale Aspekte
Die Kommission wird sich bei der Aktualisierung der HS-Nomenklatur stets an die Grundsätze Stabilität, Modernisierung und Vereinfachung halten.
Die Dienststellen der Kommission, die an internationalen Handelsverhandlungen beteiligt sind, werden die Ziele der Vereinfachung der KN und der Erleichterung ihres Gebrauchs ebenfalls soweit wie möglich verwirklichen helfen, indem sie z. B. Zollzugeständnisse begünstigen, die eine Zusammenfassung von KN-Positionen erlauben.
Immer wenn Zölle nur geringe Unterschiede aufweisen oder als Zollzugeständnisse im Rahmen internationaler Handelsabkommen schrittweise abgebaut werden, ist unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere denen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die Modernisierung der KN in Betracht zu ziehen.
Andere Zollnomenklaturen
Die durch diesen Verhaltenskodex festgeschriebenen Prinzipien gelten soweit angebracht auch für das Management anderer Zollnomenklaturen, wie z. B. den TARIC.
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1.
(3) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.
(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
VERHALTENSKODEX
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 In dieser Mitteilung gelten folgende Begriffe und Abkürzungen:
Ausschuß: der Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur,
Europäische Verbände: die Verbände, die auf europäischer Ebene die Wirtschaftsbeteiligten und die Anbieter und Benutzer der auf der KN basierenden Handelsstatistiken vertreten, die die KN anwenden;
Beteiligte: die Generaldirektion Steuern und Zollunion und Eurostat als die für die Verwaltung der KN verantwortlichen Generaldirektionen der Kommission;
der Ausschuß;
die Dienststellen der Kommission, die zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik, für die sie zuständig sind, Änderungen der KN beantragen;
die Verwaltungen der Mitgliedstaaten;
die europäischen Verbände;
EG: die Europäische Gemeinschaft;
KN: die Kombinierte Nomenklatur;
HS: das Harmonisierte System;
HS 4: die vierstelligen HS-Positionen;
HS 6: die sechsstelligen HS-Unterpositionen;
WZO: die Weltzollorganisation;
WTO: die Welthandelsorganisation.
2. GELTUNGSBEREICH
2.1 Dieser Verhaltenskodex für die Verwaltung der KN (im Hinblick auf jede Aufrechterhaltung, Einrichtung und Streichung von KN-Unterpositionen in der HS-Nomenklatur) soll die Verwaltung der KN-Unterpositionen in der HS-Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erleichtern.
2.2 Die Entwürfe für die jährlichen Kommissionsentscheidungen zur Änderung der KN werden von den Kommissionsdienststellen künftig nach den Regeln dieses Verhaltenskodex einschließlich der hier vorgegebenen Verfahren und Fristen ausgearbeitet; zugleich dient er allen Beteiligten, die die Änderung, Neueinrichtung oder Streichung einer KN-Unterposition wünschen, als Richtlinie, wie ihrem Antrag gute Erfolgsaussichten gesichert werden können.
2.3 Er gilt für jedes Ersuchen um Änderung, Neueinrichtung oder Streichung von KN-Positionen.
3. GRUNDSÄTZE
3.1 Inhalt
3.1.1 Die KN-Unterpositionen zur HS-Nomenklatur sollten folgende Gegebenheiten widerspiegeln:
a) die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft (zum Beispiel WTO-Zollzugeständnisse und WZO-Empfehlungen),
b) die von den zuständigen Kommissionsdienststellen mitgeteilten einschlägigen Anforderungen zur Durchführung der jeweiligen Gemeinschaftspolitik (sowie diese Anforderungen nicht anderweitig erfuellt werden),
c) die von den Mitgliedstaaten und den europäischen Verbänden mitgeteilten legitimen Bedürfnisse gemeinschaftlicher Art in spezifischen Bereichen.
3.2 Modernisierung
3.2.1 Modernisiert wird die KN durch Neueinrichtung bzw. Streichung von KN-Unterpositionen, Änderungen im hierarchischen Aufbau der KN-Unterpositionen und Änderungen der Warenbezeichnung, insbesondere gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
3.2.2 Bei der Modernisierung der KN sind die mit ihr zusammenhängenden Nomenklaturen (z. B. PRODCOM) zu berücksichtigen.
3.3 Die Nomenklatur
3.3.1 Bei struktureller Änderung der KN sollte im Fall eines nicht oder nur geringfügig geänderten Geltungsbereichs die jeweilige KN-Unterposition beibehalten werden.
3.3.2 Eine KN-Unterposition, die seit zwei Kalenderjahren oder noch kürzerer Frist gilt, kann nicht gestrichen werden.
3.3.3 Die Warenbezeichnungen in der KN müssen klar, genau und prägnant sein und sind gegebenenfalls mit verbindlichen erläuternden Anmerkungen zu versehen.
3.3.4 Es muß nach objektiven, meßbaren Kriterien eindeutig feststellbar bzw. erkennbar sein, welche Waren zu welcher KN-Position gehören.
3.3.5 Die Warenbezeichnungen in der KN müssen so abgefaßt sein, daß sowohl die Parallelität aller Fassungen in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen als auch die terminologische Kohärenz innerhalb jeder einzelnen Sprachfassung gewahrt ist.
3.3.6 Die Zolltarifanhänge der KN sollten normalerweise nur für Waren verwendet werden, für die spezifische WTO-Zollmaßnahmen gelten und eine Schaffung eigener KN-Unterpositionen nicht notwendig ist.
3.3.7 "Statistische TARIC-Unterpositionen" sollen die Bedürfnisse der Gemeinschaft reflektieren. Solche Unterpositionen sollten am 1. Tag eines Monats in Kraft treten, auf einer monatlichen Basis mindestens ein Jahr lang gelten und der regelmäßigen Überprüfung der KN-Codes unterliegen.
3.4 Statistische Kriterien für die Beibehaltung oder Einrichtung von KN-Unterpositionen
3.4.1 Eurostat prüft, ob die Definition eines statistischen Schwellenwerts die Entscheidung darüber unterstützen kann, ob eine KN-Unterposition gestrichen, beibehalten oder neu geschaffen werden sollte.
3.4.2 Eurostat sollte den anderen Dienststellen der Kommission und den Mitgliedstaaten diese statistischen Schwellenwerte mitteilen.
3.4.3 Eurostat stellt regelmäßig ein Verzeichnis derjenigen KN-Unterpositionen auf, für die das Handelsvolumen unter dem statistischen Schwellenwert bleibt, ab dem die Daten den Kommissionsdienststellen und dem Ausschuß vorzulegen sind.
3.5 Weitere Kriterien für die Beibehaltung oder Einrichtung von KN-Unterpositionen
3.5.1 KN-Unterpositionen, die weder aus statistischen noch aus anderen Gründen weiter gebraucht werden, sind zu streichen, sobald sie denselben Zollsätzen unterliegen.
3.5.2 Eine KN-Unterposition kann aufrechterhalten werden, selbst wenn das Handelsvolumen unterhalb des einschlägigen statistischen Schwellenwerts liegt, wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten dies mit qualifizierter Mehrheit wünschen.
4. VERFAHREN
4.1 Antragstellung
4.1.1 Anträge auf Änderung der KN können von allen oben bezeichneten Beteiligten gestellt werden.
4.1.2 Andere, oben nicht genannte Parteien, können ihre Anträge über den zuständigen europäischen Verband oder die Verwaltung des Mitgliedstaats stellen, in dem sie ansässig sind.
4.1.3 Anträge auf Änderung der KN sind der Kommission zu Händen des Dienstes vorzulegen, der für die Prüfung des Antrags verantwortlich ist. Demnach sind
- Anträge mit Bezug auf die Statistik bei Eurostat und
- Anträge ohne Bezug auf die Statistik bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion zu stellen(1).
4.1.4 Die Vorschläge für die Änderungen der KN, die am 1. Januar in Kraft treten sollen, sind im Hinblick auf ihre Prüfung spätestens am 30. April des diesem Inkrafttreten vorausgehenden Jahres zu unterbreiten.
4.2 Anforderungen in bezug auf die Anträge selbst
4.2.1 Anträge auf Änderung der KN sollten folgende Informationen enthalten:
a) Angabe der Gründe des Antrags,
b) Angabe der betroffenen KN-Unterpositionen unter Hinweis auf HS 4 oder HS 6,
c) bei Waren, für die neue KN-Unterpositionen bzw. die Streichung oder die Zusammenfassung verschiedener KN-Unterpositionen beantragt wird, Einzelheiten über das einschlägige Handelsvolumen in Euro oder statistische Angaben, einschließlich Handelsprognosen,
d) Einzelheiten zur betreffenden Warenart, gegebenenfalls mit Zeichnungen, Skizzen, Fotografien, Erläuterungen, Mustern sowie dem Wortlaut der nationalen oder internationalen Normen.
4.2.2 Jeder Vorschlag zur Änderung der KN, den die Kommission dem Ausschuß zur Prüfung und Stellungnahme vorlegt, sollte folgende Informationen enthalten:
a) Kennzeichnung des Urhebers des Vorschlags (Kommission, Mitgliedstaat, Europäischer Verband usw.),
b) Begründung,
c) Einzelheiten der vorgeschlagenen neuen Struktur auf HS 4- oder HS 6-Ebene im Vergleich zur bestehenden Struktur, gegebenenfalls mit Angabe der Zollsätze und besonderen Maßeinheiten,
d) Bemerkungen der Kommissionsdienststellen.
4.2.3 Vorschläge sollten darüber hinaus nach Möglichkeit folgende Informationen enthalten:
a) statistische Handelsdaten über die betreffenden KN-Unterpositionen, und zwar sowohl über den jeweiligen Stand (soweit möglich der drei vorausgegangenen Jahre) als auch über Prognosen über die voraussichtliche weitere Entwicklung (z. B. während der nächsten beiden Jahre),
b) Verweis(e) auf vorausgegangene Arbeitsunterlagen der Kommission über dieselbe oder ähnliche Fragen,
c) Anhänge mit technischen Unterlagen.
4.3 Bearbeitung der Anträge durch den Ausschuß
4.3.1 Die Kommission benachrichtigt den Ausschuß über eingegangene Anträge zur Änderung der KN.
4.3.2 Die Kommission unterrichtet Beteiligte, die eine Änderung der KN beantragt haben, laufend über den Stand ihres Vorschlags.
4.3.3 Vorschläge zur Änderung der KN, die von den Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit unterstützt und von den zuständigen Kommissionsdienststellen angenommen werden, sind dem Verordnungsentwurf beizufügen.
4.3.4 Der Verordnungsentwurf zur Aktualisierung der KN wird dem Ausschuß gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 so rechtzeitig vorgelegt, daß dieser dazu auf einer Sitzung Stellung nehmen kann, die normalerweise im Juni, spätestens aber am 30. September des Jahres vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung stattfindet.
4.3.5 Falls erforderlich werden durch die Kommission geleitete Arbeitsgruppen eingesetzt, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten und europäischen Verbänden bestehen.
4.3.6 Empfehlungen zur Änderung der KN, die von einer Arbeitsgruppe ausgehen, sollten dem Ausschuß zur Stellungnahme zugeleitet werden.
4.4 Verfahren der Kommission
4.4.1 Die Kommission erläßt die Verordnung zur Aktualisierung der KN in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, so daß ihre rechtzeitige Verbreitung, insbesondere zu Händen der Lieferanten statistischer Daten, erleichtert und sichergestellt ist, d. h. daß sie spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und anschließend so rasch wie möglich auf elektronischem Weg verteilt werden kann.
(1) Sämtliche Ersuchen zur Änderung der HS-Nomenklatur sind der Kommission zu Händen der Generaldirektion Steuern und Zollunion zu unterbreiten. Diese Vorschläge werden in Zusammenarbeit mit Eurostat und den Beteiligten untersucht.
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