52000SC0406

Entwurf für einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2000/0406 endg. */


Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES über die Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA/EWR-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

2. Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll das Protokoll 31 geändert werden, um die Zusammenarbeit im Bereich der Sozialpolitik auszuweiten. Er sieht einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei dem Gemeinschaftsprogramm und bei den Gemeinschaftstätigkeiten in diesem Bereich vor und legt die Modalitäten der uneingeschränkten Beteiligung der EFTA/EWR-Staaten fest:

- 32000 D 0293: Beschluß Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1).

3. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates über die Durchführungsbestimmungen zum EWR-Abkommen legt der Rat auf Vorschlag der Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen Beschlüssen fest.

4. Der Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission hofft, den Standpunkt der Gemeinschaft im März 2000 im Gemeinsamen EWR-Ausschuß darlegen zu können.

Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES über die Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ... vom ... [1] geändert.

[1] ABl. L ...

(2) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Aktionsprogramm der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (Beschluß Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2]) auszudehnen.

[2] ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

(3) Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 32000 D 0293: Beschluß Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1)."

2. Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den unter den ersten beiden Gedankenstrichen von Absatz 8 genannten Programmen und Maßnahmen ab 1. Januar 1996 und an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen [3].

[3] Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Er gilt ab 1. Januar 2000.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den ... 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende F. Barbaso

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses G. Vik E. Gerner