52000DC0837


Titel und Fundstelle

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

/* KOM/2000/0837 endg. */

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BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINFÜHRUNG

2. HINTERGRUND

2.1. Kontext und Ziele

2.2. Wichtigste Bestimmungen der Richtlinie

2.2.1. Allgemeines

2.2.2. Geltungsbereich der Richtlinie und Klassifikation der Feuerwaffen

2.2.3. Tätigkeit von Waffenhändlern

2.2.4. Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

2.2.5. Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Gemeinschaft

2.2.5.1. Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 11)

2.2.5.2. Besitz von Feuerwaffen während einer Reise (Artikel 12)

3. UMSETZUNG UND ANWENDUNG DER RICHTLINIE 91/477/EWG

3.1. Umsetzungsinstrumente

3.2. Erreichung der Ziele der Richtlinie im Allgemeinen

3.3. Möglichkeit der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zu erlassen

3.4. Klassifikation, Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

3.5. Verbringungen gemäß Artikel

3.6. Verbringung während einer Reise

3.6.1. Europäischer Feuerwaffenpass und Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1

3.6.2. Europäischer Feuerwaffenpass und Ausnahmen nach Artikel 12 Absatz 2

3.6.3. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

3.7. Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

3.8. Kontrollen des Waffenbesitzes an den Außengrenzen

3.9. Fazit

4. KÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN

4.1. Verbesserungen bei der Anwendung der Richtlinie

4.1.1. Europäischer Feuerwaffenpass

4.1.1.1. Sicherstellung der Kohärenz des Artikels 12 Absatz 2

4.1.1.2. Wirksamkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses

4.1.1.3. Förderung des Abschlusses von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Best Practises

4.1.1.4. Vorübergehende Verbringungen

4.1.2. Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten.

4.1.3. Klassifikation von Waffen

4.2. Klärung des Geltungsbereichs der Richtlinie in bestimmten Punkten

4.2.1. Neutralisierte Feuerwaffen

4.2.2. Antike Waffen

4.3. Folgerungen aus dem UN-Protokoll über die Herstellung von Schusswaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

EINFÜHRUNG

(1) Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wurde am 18. Juni 1991 angenommen [1]. Nach Artikel 17 der Richtlinie muss die Kommission binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Lage berichten, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergibt, und gegebenenfalls Vorschläge machen.

[1] ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(2) Um einen möglichst vollständigen Bericht zu erstellen, musste die Kommission zunächst abwarten, bis sämtliche Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt hatten, vor allem Österreich, Finnland und Schweden, für die die Frist in der Beitrittsakte auf Ende 1997 festgesetzt worden war. Nachdem schließlich alle Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt hatten, musste die Kommission zunächst ausreichende Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie sammeln. Darüber hinaus nahmen einige Mitgliedstaaten Änderungen an den Umsetzungsmaßnahmen vor, die sie der Kommission ursprünglich mitgeteilt hatten. Auf der Sitzung der nationalen Sachverständigen am 22. November 1999 und in einem Schreiben vom 7. Januar 2000 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, der Kommission ihre Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in der jeweils neuesten Fassung zu übermitteln. Sämtliche Mitgliedstaaten sind inzwischen dieser Aufforderung nachgekommen.

(3) Nachdem die Richtlinie von sämtlichen Mitgliedstaaten umgesetzt war, übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen (europäischen und einzelstaatlichen Jagd-, Schützen- und Waffensammlerverbänden sowie Herstellern von Feuerwaffen und Munition) im Mai 1999 einen Fragebogen zur Anwendung der Richtlinie. Die Kommission erhielt Antworten aus sämtlichen Mitgliedstaaten sowie von 11 europäischen und einzelstaatlichen Verbänden oder Vereinigungen [2]. Im Februar 2000 übersandte die Kommission den Mitgliedstaaten einen ergänzenden Fragebogen, in dem bestimmte Aspekte im einzelnen aufgegriffen wurden, z. B. Feuerwaffenpass, Neutralisierung von Feuerwaffen und Verbringung von Waffen aus und in Drittstaaten. Sämtliche Mitgliedstaaten haben den ergänzenden Fragebogen beantwortet und an die Kommission übermittelt.

[2] Eine Liste der europäischen und einzelstaatlichen Verbände, die einen Beitrag an die Kommission übermittelt haben, ist diesem Bericht als Anhang III beigefügt.

(4) Des Weiteren hat die Kommission zwei Treffen mit einer Gruppe nationaler Sachverständiger veranstaltet, um unter anderem die Antworten auf die beiden genannten Fragebogen zu erörtern. Diese Sitzungen fanden am 22. November 1999 und 6. Juli 2000 statt. Die Kommission hat außerdem eine Tagung mit den betroffenen Kreisen am 20. Dezember 1999 organisiert.

(5) Die Antworten auf die beiden Fragebogen und die Aussprache darüber auf den Sitzungen der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise haben der Kommission ausreichende Informationen über die Anwendung der Richtlinie in der Praxis geliefert.

(6) Der Bericht beginnt mit einer Darstellung des Hintergrunds und der Zielsetzung der Richtlinie und erläutert dann die wichtigsten Bestimmungen (2. Hintergrund). Anschließend werden die Umsetzung und Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie bewertet (3. Umsetzung und Anwendung der Richtlinie). Der letzte Teil des Berichts schließlich (4. Künftige Entwicklungen) enthält Vorschläge für Verbesserungen bei der Anwendung der Richtlinie und erläutert die Gründe, weshalb der Anwendungsbereich der Richtlinie in einigen Punkten gegebenenfalls festgelegt werden muss.

HINTERGRUND

Kontext und Ziele

(7) Die Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 wurde angenommen als flankierende Maßnahme zur Abschaffung der Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 1. Januar 1993. Die Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen erforderte eine wirksame Regelung, die eine Kontrolle innerhalb der Mitgliedstaaten ermöglicht. Dementsprechend enthält die Richtlinie Bestimmungen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen einerseits und zur Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen andererseits.

(8) Was den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen anbelangt, so müssen die Gesetze der Mitgliedstaaten zumindest das vorschreiben, was in der Richtlinie festgelegt ist; die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Vorschriften erlassen, als in der Richtlinie vorgesehen.

(9) Bezüglich der Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen legt die Richtlinie den Grundsatz fest, dass Reisen von einem Mitgliedstaaten in einen anderen nicht gestattet sind, wenn der Reisende im Besitz einer Feuerwaffe ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn ein genau festgelegtes Verfahren eingehalten wird, das es ermöglicht, dass den jeweiligen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, dass eine Feuerwaffe in ihr Hoheitsgebiet verbracht wird. Flexiblere Regeln gelten für Jagd- und Sportwaffen, damit der freie Personenverkehr nicht mehr als notwendig behindert wird. Zu diesem Zweck führte die Richtlinie eigens den Europäischen Feuerwaffenpass ein, ein Dokument, das einer Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf Antrag ausgestellt wird (Artikel 1 Absatz 4). Die Kommission hat eine Empfehlung zum Europäischen Feuerwaffenpass angenommen, die ein Muster für diesen Pass enthält [3].

[3] Empfehlung 93/216/EWG (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 39). Diese Empfehlung wird ergänzt durch die Empfehlung 96/129/EWG vom 12. Januar 1996 (ABl. L 30 vom 8.2.1996).

(10) Auch der Schengen-Besitzstand [4] enthielt einige Bestimmungen zur Kontrolle und zum Erwerb von Feuerwaffen. Im Vertrag von Amsterdam wurde der Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht übernommen, so dass es zu einigen Überschneidungen mit der Richtlinie 91/477/EWG kam. Mit dem Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 wurde dann Rechtsklarheit geschaffen, und zwar durch die Feststellung, dass die Richtlinie 91/477/EWG des Rates die Artikel 77 bis 81 sowie 83 bis 90 des Durchführungsübereinkommens ersetzt. Somit wurden die meisten Schengen-Bestimmungen über die Kontrolle und den Erwerb von Feuerwaffen durch die Bestimmungen der Richtlinie ersetzt [5].

[4] Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet durch einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 bzw. 19. Juni 1990 in Schengen.

[5] Artikel 82 des Schengen-Übereinkommens bleibt weiterhin in Kraft. Darin werden antike Feuerwaffen anhand eines Datums (1870) definiert.

(11) Auf internationaler Ebene wird derzeit im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität der Entwurf eines Protokolls ausgehandelt, in dem es um die unerlaubte Herstellung von und den Handel mit Feuerwaffen geht. Die Bestimmungen des Protokolls dienen zwar in erster Linie der Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen, aber die Verpflichtungen aus dem Protokoll finden allgemeine Anwendung, also auch auf den legalen Handel mit Feuerwaffen. Da das Protokoll den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen beeinflusst, ist diesem Aspekt in dem vorliegenden Bericht ein besonderer Abschnitt gewidmet. [6]

[6] Siehe Abschnitt 4.3.

Wichtigste Bestimmungen der Richtlinie

Allgemeines

(12) Die Vorschriften der Richtlinie sind zwangsläufig technisch und komplex, und das gilt auch für ihren Aufbau. Grund hierfür ist, dass die Richtlinie eine Kompromisslösung darstellt, die die Abschaffung der Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen mit der Notwendigkeit in Einklang bringen soll, den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen sowie die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen innerhalb der Gemeinschaft weiterhin zu kontrollieren.

(13) Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie eine Mindesharmonisierung vorschreibt, so dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich möglich ist, strengere Vorschriften zu erlassen, als in der Richtlinie vorgesehen (Artikel 3).

Geltungsbereich der Richtlinie und Klassifikation der Feuerwaffen

(14) Die Richtlinie gilt für die in Anhang I der Richtlinie genannten Waffen und legt insbesondere präzise Regeln für Feuerwaffen fest. Die Feuerwaffen werden in Anhang I in vier Kategorien untergliedert, entsprechend den verschiedenen Regelungen in der Richtlinie für ihren Erwerb und ihren Besitz:

-Kategorie A: Verbotene Feuerwaffen, wie z. B. vollautomatische Feuerwaffen und militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung

-Kategorie B: Genehmigungspflichtige Feuerwaffen, wie z. B. halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen

-Kategorie C: Meldepflichtige Feuerwaffen, z. B. lange Repetier-Feuerwaffen

-Kategorie D: Sonstige Feuerwaffen, z. B. lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.

(15) Die Richtlinie gilt ebenfalls für wichtige Teile von Feuerwaffen, z. B. Schließmechanismen und Patronenlager.

(16) Die Richtlinie gilt nicht für bestimmte Gegenstände, die zwar der Definition einer Feuerwaffe entsprechen, die jedoch zu Alarmzwecken, für industrielle und technische Zwecke, oder aber zur Schlachtung von Tieren eingesetzt werden können. Feuerwaffen, die endgültig unbrauchbar gemacht wurden, sowie antike Waffen oder Reproduktionen davon fallen nicht unter die Richtlinie (Anhang I, Abschnitt III). Ebenso wenig gilt die Richtlinie für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen durch bestimmte öffentliche Stellen und kulturelle Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind. Das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition fällt ebenfalls nicht unter die Richtlinie (Artikel 2 Absatz 2).

Tätigkeit von Waffenhändlern

(17) Hinsichtlich der Bedingungen für die Tätigkeit von Waffenhändlern legt die Richtlinie Mindestanforderungen fest. Entweder ist für diese Tätigkeit eine Zulassung erforderlich (Kategorien A und B) oder sie ist meldepflichtig (Kategorien C und D) (Artikel 4).

Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

(18) Wie bereits gesagt, schreibt die Richtlinie Mindestbedingungen vor, die im Falle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen in den Mitgliedstaaten erfuellt werden müssen. Es muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen (z. B. das etwaige Verbot des Führens von Waffen), selbst solcher, deren Besitz unter bestimmten Umständen rechtmäßig ist, nicht entgegensteht. Auch berührt die Richtlinie nicht das einzelstaatliche Jagdrecht, z. B. Vorschriften über Jagdscheine oder die Jagdsaison oder einzelstaatliche Vorschriften über Sportwaffen, insbesondere darüber, welche Regeln in diesem Zusammenhang für Jugendliche gelten (Artikel 2 Absatz 1).

(19) Die Richtlinie enthält eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie A zu verbieten. In Sonderfällen können jedoch Genehmigungen erteilt werden (Artikel 6). Was Feuerwaffen der Kategorie B angeht, so müssen die Mitgliedstaaten den Erwerb und Besitz zumindest von einer Genehmigung abhängig machen (Artikel 7). Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie C muss zumindest einer Meldepflicht bei den Behörden des Mitgliedstaaten, in dem sich die Feuerwaffe befindet, unterworfen werden (Artikel 8). Bei Feuerwaffen der Kategorie D sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den Erwerb und den Besitz genehmigungs- oder meldpflichtig zu machen, allerdings ist dies in der Richtlinie nicht ausdrücklich bestimmt.

(20) Die Richtlinie enthält des Weiteren einige Mindestbedingungen, die Personen erfuellen müssen, die eine Feuerwaffe erwerben: Sie müssen volljährig sein, eine Rechtfertigung anführen können usw. (Artikel 5).

(21) Für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen in einem Mitgliedstaat durch eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, gelten gemäß der Richtlinie besondere Vorschriften. In diesem Fall muss der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet werden, oder er muss seine Zustimmung erteilen, bevor der Erwerb oder Besitz erfolgt, je nachdem, welche Waffenkategorie betroffen ist (Artikel 7). Die Richtlinie enthält zudem Vorschriften über die Aushändigung einer Feuerwaffe durch einen Händler an eine Person, die nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist (Artikel 9).

Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Gemeinschaft

(22) Wie bereits erwähnt, ist die Verbringung einer Feuerwaffe von einem Mitgliedstaat in einen anderen nur dann möglich, wenn präzise Verfahren eingehalten werden, die in der Richtlinie festgelegt sind: entweder das Verfahren für die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 11) oder aber das Verfahren für die Verbringung von Feuerwaffen während einer Reise (Artikel 12).

1.1.1.1. Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 11)

(23) Die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf nur dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, aus dem die Feuerwaffen stammen, zuvor eine Genehmigung erteilt hat. Im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im Versandhandel zwischen Waffenhändlern können die Mitgliedstaaten dieses System der vorherigen Genehmigung durch eine maximal für drei Jahre geltende Genehmigung ersetzen.

(24) Die Verbringung von Feuerwaffen kann auch von der Genehmigung durch den Bestimmungsmitgliedstaat abhängig gemacht werden. Wenn ein Mitgliedstaat für die Verbringung bestimmter Feuerwaffen in sein Hoheitsgebiet keine Genehmigung verlangt, so muss er den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Feuerwaffen zuleiten.

(25) Jeder Mitgliedstaat muss dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Feuerwaffenbeförderungen übermitteln. Hierzu mussten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1993 Informationsnetze zum Nachrichtenaustausch errichten (Artikel 13).

1.1.1.2. Besitz von Feuerwaffen während einer Reise (Artikel 12)

(26) Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise ist nur zulässig, wenn von jedem betroffenen Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt wurde, die die Einreise in das Land im Besitz einer Feuerwaffe erlaubt.

(27) Abweichend von diesem Verfahren können Jäger hinsichtlich der Kategorien C und D und Sportschützen hinsichtlich der Kategorien, B, C und D ohne vorherige Genehmigung bei einer Reise im Besitz dieser Feuerwaffen sein, sofern sie folgende Bedingungen erfuellen:

-Der Zweck ihrer Reise besteht darin, an einer Jagd teilzunehmen oder einem Sport nachzugehen;

-sie sind im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem die betreffende(n) Feuerwaffe(n) eingetragen ist/sind;

-sie können den Grund ihrer Reise nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Einladung.

(28) Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Recht der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zu erlassen, vorbehaltlich der Rechte gilt, die die in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen nach dieser Ausnahmeregelung genießen (Artikel 3). Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Reisen in einen Mitgliedstaat, der die betreffenden Feuerwaffen verbietet oder einer Genehmigungspflicht unterwirft. In dem Fall wird dies ausdrücklich in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.

(29) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente für den Verkehr mit Feuerwaffen in ihren Gebieten eine flexiblere Regelung als die der Richtlinie vorsehen.

UMSETZUNG UND ANWENDUNG DER RICHTLINIE 91/477/EWG

Umsetzungsinstrumente

(30) Gemäß Artikel 18 der Richtlinie musste die Richtlinie so rechtzeitig umgesetzt sein, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bis spätestens 1. Januar 1993 zur Anwendung gelangen konnten. Für Österreich, Finnland und Schweden wurde die Umsetzungsfrist in der Beitrittsakte auf Ende 1997 festgesetzt.

(31) Sämtliche Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 18 die Kommission von ihren Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt [7].

[7] Anhang I zu diesem Bericht nimmt auf die Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten Bezug.

(32) Die Kommission wurde darüber hinaus gemäß Artikel 15 Absatz 4 über die einzelstaatlichen Bestimmungen unterrichtet, die strenger sind als die gemäß der Richtlinie zu erlassenden Mindestvorschriften, und die Kommission hat diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(33) Die Umsetzung der Richtlinie führte zu völlig neuen oder teilweise neuen Rechtsakten, je nachdem, welche Rechtsvorschriften bereits existierten. Im Falle eines Mitgliedstaats (Luxemburg) beschränkte sich die Umsetzung darauf, die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses festzulegen.

(34) Einige Mitgliedstaaten haben ihre Rechtsvorschriften über Feuerwaffen ergänzt oder vervollständigt, nachdem sie die Kommission von den Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hatten. Diese Änderungen standen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (Einführung des Europäischen Feuerwaffenpasses in Frankreich und Italien), andere waren darauf ausgerichtet, die Vorschriften für den Erwerb und den Besitz über Feuerwaffen zu verschärfen. Einige Änderungen der Rechtsvorschriften über Feuerwaffen standen nicht im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (z. B. Vorschriften über das Führen von Waffen).

(35) In den nachfolgenden Abschnitten des Berichts werden die einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen themenspezifisch behandelt.

Erreichung der Ziele der Richtlinie im Allgemeinen

(36) Aus den Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen geht hervor, dass die Ziele der Richtlinie nach Auffassung der meisten Mitgliedstaaten erreicht wurden. Einige wiesen darauf hin, dass die wichtigste Errungenschaft der Richtlinie eher in der Schaffung von Regeln für die Kontrolle des Verbringens innerhalb der Gemeinschaft besteht und nicht in der Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes; der Grund hierfür ist, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Erwerb und den Besitz von Waffen bereits vor der Einführung der Richtlinie weitgehend deren Anforderungen entsprachen.

(37) Vier Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Luxemburg und Schweden) waren der Auffassung, dass die Ziele der Richtlinie nicht erreicht wurden, obwohl sie auch zugestanden, dass die Richtlinie im allgemeinen ein sinnvolles Instrument ist.

(38) Die Mitgliedstaaten haben mehrere Probleme festgestellt. An erster Stelle nennen sie Schwierigkeiten beim Informationsaustausch. Abweichungen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Verwaltungsmaßnahmen und Genehmigungsverfahren und deren Komplexität, insbesondere was den Europäischen Feuerwaffenpass anbelangt, sowie die unterschiedliche Klassifikation der Feuerwaffen wurden ebenfalls als problematisch bezeichnet. Ein Mitgliedstaat (Belgien) vertrat die Auffassung, dass es an effizienten Mitteln zur Kontrolle der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mangelt. Einige Mitgliedstaaten waren der Ansicht, dass manche Bestimmungen der Richtlinie sehr komplex und schwierig auszulegen sind; auch gebe es kein Forum, das speziell für Fragen zuständig ist, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.

(39) Die Antworten der Mitgliedstaaten auf die Fragen zum unkontrollierten Erwerb und Besitz von Waffen und die diesbezügliche Entwicklung seit Inkrafttreten der Richtlinie ließen keine signifikanten Schlussfolgerungen zu: Dänemark, Italien, Luxemburg, Portugal und Schweden bezeichneten die Situation als unverändert; Belgien, Finnland und die Niederlande vertraten die Ansicht, dass der unkontrollierte Erwerb und Besitz von Waffen zugenommen hat, wohingegen Österreich, Griechenland und Spanien von einem Rückgang sprachen. Vier Mitgliedstaaten (Frankreich, Deutschland, Irland und das Vereinigte Königreich) äußerten sich hierzu nicht, da es an detaillierten Informationen fehlt. Einige Mitgliedstaaten wiesen darüber hinaus auch darauf hin, dass sich ihre Antworten auf Schätzungen stützen, da ihnen keine Statistiken zur Verfügung standen. Das erklärt zumindest zum Teil die unterschiedlichen Angaben der Mitgliedstaaten.

(40) Die Betroffenen sind im Allgemeinen zufrieden mit der Richtlinie als solcher und mit ihrer Anwendung. Sie äußerten jedoch Unzufriedenheit damit, dass die Richtlinie nicht in allen Mitgliedstaaten korrekt angewandt wird, insbesondere die Vorschriften über den Europäischen Feuerwaffenpass. Aus diesem Grunde sind die meisten nationalen und internationalen Verbände der Auffassung, dass die Ziele der Richtlinie gar nicht oder nur teilweise erreicht wurden. Als Probleme bezeichnen sie die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Tendenz zum Erlass strengerer Regeln und die Unzulänglichkeit der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die betroffenen Kreise weisen darauf hin, dass der freie Personenverkehr behindert werde, indem exzessive Kontrollen durch die Mitgliedstaaten vorgenommen werden, selbst wenn die Reisenden im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses seien.

(41) Die Kommission hat eine Reihe von parlamentarischen Anfragen zur Anwendung der Richtlinie erhalten. Des Weiteren gingen bei der Kommission zwei Beschwerden ein, die den Geltungsbereich der Richtlinie betrafen. Diese Anfragen und Beschwerden zeigen, dass die Benutzung des Europäischen Feuerwaffenpasses das größte Problem bei der Anwendung der Richtlinie darstellt.

(42) Der Bericht gelangt somit zu dem Schluss, dass die Umsetzung und Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie Probleme verursachen, und das schwerpunktmäßig in den oben genannten Bereichen.

Möglichkeit der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zu erlassen

(43) Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Richtlinie bestanden außer Unterschieden im technischen Bereich auch beträchtliche inhaltliche Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Besitz von Waffen. Deshalb wäre eine vollständige Harmonisierung hier sehr schwierig und politisch unrealistisch gewesen, und man hielt es für sinnvoller, sich stattdessen auf eine Mindestabstimmung zu verständigen und den Mitgliedstaaten zu erlauben, strengere Vorschriften als in der Richtlinie vorgesehen aufrechtzuerhalten oder anzunehmen.

(44) Sämtliche Mitgliedstaaten haben strengere Vorschriften erlassen; so haben sie beispielsweise den Handel mit Waffen der Kategorien C und D von einer Zulassung abhängig gemacht, und die Waffenhändler verpflichtet, ihre Waffenbücher über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren aufzubewahren, oder es werden Verfahren festgelegt für die Genehmigung sämtlicher Feuerwaffen der Kategorien C und D oder für bestimmte Feuerwaffen dieser Kategorien. Einige Mitgliedstaaten haben außerdem nicht unter die Richtlinie fallende Waffen als Feuerwaffen klassifiziert, z. B. Luftdruckwaffen (Italien) oder neutralisierte Waffen (Schweden).

(45) Es sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen können, diese Vorschriften dem Vertrag unterliegen, insbesondere den Binnenmarktvorschriften. Zwar lässt Artikel 30 des Vertrags Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu, aber diese Maßnahmen müssen notwendig und im Hinblick auf die verfolgten Ziele angemessen sein.

Klassifikation; Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

(46) Wie bereits gesagt, gliedern sich die Feuerwaffen nach der Richtlinie in vier Kategorien: Kategorie A (verbotene Feuerwaffen), Kategorie B (genehmigungspflichtige Feuerwaffen), Kategorie C (meldepflichtige Feuerwaffen) und Kategorie D (sonstige Feuerwaffen, die in den Mitgliedstaaten frei verkauft werden dürfen).

(47) Da es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 gestattet ist, ihre strengeren Vorschriften aufrechtzuerhalten, kam es bei der Klassifikation der Waffen zu keiner echten Harmonisierung. Einige Mitgliedstaaten haben es nicht für notwendig erachtet, überhaupt eine spezielle Klassifikation in ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen, da dort sämtliche Feuerwaffen genehmigungspflichtig (oder verboten) sind, wohingegen andere Mitgliedstaaten eine striktere Klassifikation vorsehen als die der Richtlinie. Einige Mitgliedstaaten stufen bestimmte Waffen, die in anderen Mitgliedstaaten als Jagdwaffen gelten, als Kriegswaffen ein (Belgien, Frankreich) oder verbieten sie (Dänemark).

(48) Waffen der Kategorie A (vollautomatische Waffen usw.), die nach der Richtlinie verboten werden müssen (allerdings mit der Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Genehmigung zu erteilen) sind in sämtlichen Mitgliedstaaten entweder verboten oder bedürfen einer besonderen Genehmigung. Genehmigungen für Waffen der Kategorie A sind in der Praxis indessen sehr selten, und in einigen Mitgliedstaaten gibt es hierfür überhaupt keine Genehmigung.

(49) Als Beispiel für die Sonderfälle, in denen für Waffen der Kategorie A eine Genehmigung erteilt werden kann, nennen die Mitgliedstaaten in den Antworten zum Fragebogen Museen oder Sammler, Ausstellungen, bestimmte Berufe, sofern die Feuerwaffe zur Berufsausübung erforderlich ist (wissenschaftliche Forschung oder Erprobung für die Industrie), ferner Filmproduktionen. In einigen Mitgliedstaaten (Finnland und Schweden) können Zivilisten aus verteidigungspolitischen Erwägungen heraus Waffen besitzen.

(50) Der Erwerb und der Besitz von Waffen der Kategorie B (z. B. Revolver und Pistolen) sind in sämtlichen Mitgliedstaaten genehmigungspflichtig, wie die Richtlinie es verlangt. In sechs Mitgliedstaaten erfordern der Erwerb und der Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B jeweils eine getrennte Genehmigung, während dies in neun Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie durch ein und dieselbe Verwaltungsentscheidung erfolgt oder erfolgen kann.

(51) Die meisten Mitgliedstaaten verlangen auch eine Genehmigung für Feuerwaffen der Kategorie C (in der Richtlinie: meldepflichtige Feuerwaffen) und Kategorie D (sonstige Feuerwaffen, die nach der Richtlinie frei verkauft werden dürfen). Es muss darauf hingewiesen werden, dass es in elf Mitgliedstaaten ausschließlich Feuerwaffen gibt, die entweder genehmigungspflichtig oder verboten sind, und dass es nur in Österreich, Belgien, Frankreich und Griechenland bestimmte Feuerwaffen der Kategorien C und D gibt, die meldepflichtig sind.

(52) Die Richtlinie hat in Frankreich, Belgien und Österreich beträchtliche Gesetzesänderungen nach sich gezogen; sie betreffen den Erwerb und den Besitz von Lang-Feuerwaffen, die zuvor einer liberaleren Regelung unterlagen. Bestimmte Feuerwaffen, insbesondere Sportgewehre, durften vor Inkrafttreten der Richtlinie frei verkauft werden.

(53) Nach der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass Feuerwaffen der Kategorie C, die zuvor nicht angemeldet waren, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften angemeldet werden mussten (Artikel 8). In den meisten Mitgliedstaaten waren keine besonderen Maßnahmen erforderlich, da Feuerwaffen dieser Kategorie bereits anmelde- oder genehmigungspflichtig waren. In einigen Ländern, in denen das nicht der Fall war, wurde eine gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung der betreffenden Feuerwaffen geschaffen: in Österreich, Frankreich, Griechenland und Portugal. In Belgien wurde diese Verpflichtung nicht im Gesetz verankert.

(54) Das Aushändigen von Feuerwaffen an nicht ansässige Personen ist in den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich geregelt. Die Kommission hat festgestellt, dass in denjenigen Mitgliedstaaten, die Feuerwaffen der Kategorie C und D kennen, die für die Aushändigung dieser Waffen geltenden Vorschriften der Richtlinie nicht immer befolgt werden. Wenn das der Fall ist, werden u. U. auch die Informationen über solche Handlungen nicht immer übermittelt. Hier muss die Kommission noch nähere Untersuchungen durchführen.

Verbringungen gemäß Artikel 11

(55) Nach den Angaben der betroffenen Kreise wurde das Verfahren der Richtlinie für die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage von Kontrollen und Genehmigungen des Abgangsmitgliedstaats in denjenigen Mitgliedstaaten rasch angenommen, in denen Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen vorgeschrieben waren. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Ausfuhr von Jagd- und Sport-Langfeuerwaffen lediglich bei der Ankunft einer Zollkontrolle unterworfen wurden, brachte das neue Verfahren nach Angaben der betroffenen Kreise zusätzlichen bürokratischen Aufwand mit sich.

(56) Im einfachsten Fall erfordert eine Verbringung, dass eine Erklärung über die Verbringung ausgefuellt und eine Kopie davon an die jeweils zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt wird. In diesem Fall verfügt der Lieferant über eine Genehmigung und braucht diese deshalb nicht vorher zu beantragen (Artikel 11 Absatz 3); auch der Kunde braucht keine vorherige Zustimmung einzuholen, entweder aufgrund seiner beruflichen Stellung oder aufgrund des in Artikel 11 Absatz 4 vorgesehenen Verzeichnisses.

(57) Verbringungen von einem Händler zum andern ohne vorherige Genehmigung (Artikel 11 Absatz 3) sind im deutschen Recht (für Waffen der Kategorie B, C und D) vorgesehen sowie in Österreich (für sämtliche Kategorien), Frankreich (Kategorien B, C und D), Spanien (Kategorien B, C und D), im Vereinigten Königreich (Kategorien B, C und D) und in Schweden.

(58) Die betroffenen Kreise haben die Kommission über einige geringfügige Probleme bei endgültigen Verbringungen informiert, die im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stehen. Sie weisen vor allem darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten die Verbringungsgenehmigung davon abhängig gemacht wird, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates ihre Genehmigung erteilen. Einige Mitgliedgliedstaaten jedoch erteilen solche Genehmigungen nicht, da sie der Auffassung sind, dass diese Vorbedingung in ihrem Land nicht notwendig ist: Beispielsweise ist es Waffenhändlern in manchen Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland) von Berufs wegen erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat Waffen zu erwerben, ohne dass hierfür besondere Formalitäten notwendig wären; dementsprechend halten die Behörden in diesen Ländern es nicht für nötig, für jede Bestellung eigens eine Genehmigung zu erteilen. Die einzelstaatlichen Behörden in den Herkunftsmitgliedstaaten wurden jedoch nicht immer von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

(59) Grundlage der Richtlinie in diesem Kontext ist Artikel 11 Absatz 4, demzufolge jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zuleiten muss, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine Zustimmung erteilt werden darf. Die Richtlinie sieht nicht ausdrücklich vor, dass Waffenhändler von Berufes wegen von der Einholung einer vorherigen Genehmigung befreit sind; man darf jedoch daraus nicht schließen, dass es den Mitgliedstaaten verboten ist, eine solche Möglichkeit vorzusehen. In diesem Fall sollten die anderen Mitgliedstaaten jedoch informiert werden, um ein reibungsloses Funktionieren der Richtlinie zu gewährleisten. Die betroffenen Kreise weisen darauf hin, dass deshalb die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden muss; das würde automatisch eine bessere Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren mit sich bringen.

(60) Die betroffenen Kreise sind der Ansicht, dass abgesehen von den geringfügigen Problemen, die letztlich in der einen oder anderen Weise gelöst werden dürften, die Richtlinie einwandfrei funktioniert; die Transparenz und die Überwachung der Verbringungen ist sichergestellt, und das ist ihrer Auffassung nach wesentlich. Unzufrieden zeigen sie sich jedoch damit, dass die Richtlinie nicht zu einer Verringerung der administrativen Belastung geführt hat, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sehr groß ist. Die betroffenen Kreise sähen es gerne, wenn die Kontrolle durch den Zentralstaat im innergemeinschaftlichen Handel verringert würde zugunsten einer Überwachung durch lokale Behörden, die nach den Erfahrungen der Betroffenen in der Regel flexibler sind.

Verbringung während einer Reise

Europäischer Feuerwaffenpass und Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1

(61) Wie bereits erwähnt, ist bei Reisen im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 12 Absatz 1 eine Genehmigung der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich. Diese Genehmigungen müssen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden.

(62) Einige Mitgliedstaaten haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie deshalb verlangen, dass der Europäische Feuerwaffenpass an sie gesandt wird, damit sie die Genehmigung in den Pass eintragen und diesen mit dem Stempel der zuständigen Behörde versehen können. Die Mitgliedstaaten selbst sind der Ansicht, dass dieses Verfahren zeitraubend und kompliziert ist.

Europäischer Feuerwaffenpass und Ausnahmen nach Artikel 12 Absatz 2

(63) Der Europäische Feuerwaffenpass ist inzwischen in allen Mitgliedstaaten eingeführt worden (Frankreich führte ihn 1998 ein). Die meisten Mitgliedstaaten sind der Empfehlung der Kommission gefolgt, die ein Muster für den Pass enthält. In der Regel dauert die Ausstellung des Passes zwischen ein paar Tagen und mehreren Wochen.

(64) Nach Artikel 12 Absatz 2 können Jäger und Sportschützen, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, grundsätzlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Pass als solcher ein geeignetes Instrument ist, wenn zwischen dem Wunsch von Jägern und Sportschützen, sich frei in der Gemeinschaft zu bewegen, und der Notwendigkeit abgewogen werden muss, Situationen zu vermeiden, in denen diese Freiheit zu Sicherheitsproblemen führt.

(65) In einigen Mitgliedstaaten gab es keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Reisen von Jägern und Sportschützen: Jäger und Sportschützen können in diese Mitgliedstaaten einreisen, wenn sie dort an einer Jagd teilnehmen oder ihrem Sport nachgehen wollen; hierzu müssen sie lediglich ihren Europäischen Feuerwaffenpass und eine Einladung vorzeigen, ohne dass weitere Dokumente oder Genehmigungen erforderlich wären. In anderen Mitgliedstaaten ist jedoch eine Genehmigung der jeweiligen einzelstaatlichen Behörde notwendig. Einige Mitgliedstaaten verlangen jedoch keine derartige Genehmigung, sofern der jeweils betroffene andere Mitgliedstaat im Gegenzug ebenfalls keine Genehmigung verlangt. Einige Mitgliedstaaten gaben in ihren Antworten auf dem Fragebogen an, dass sie von Jägern oder Sportschützen aus anderen Mitgliedstaaten zusätzlich zum Europäischen Feuerwaffenpass noch mehr verlangen als eine Einladung und einen Jagdschein (im Vereinigten Königreich und in Irland z. B. einen Erlaubnisschein für Besucher).

(66) Eine solche Kumulierung von Anforderungen wirft die Frage der Vereinbarkeit mit der Richtlinie auf, denn Artikel 3 legt zwar den Grundsatz fest, dass die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen können, bestimmt aber, dass diese die Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, nicht beeinträchtigen dürfen. In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht untersagt, Jagdscheine oder sonstige Papiere, für deren Ausstellung Jäger eine Gebühr zu entrichten haben, bzw. Dokumente, die sich auf die Benutzung und das Führen von Waffen unter bestimmten Bedingungen beziehen, zu verlangen (Artikel 2 Absatz 1).

(67) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einige andere Mitgliedstaaten (Österreich, Frankreich) die Zahl der Waffen beschränkt haben, die in diesem Zusammenhang ohne Genehmigung des jeweiligen Landes erlaubt sind; sie begründen das damit, dass es für einen Jäger oder Sportschützen sehr ungewöhnlich wäre, auf Reisen mehrere Feuerwaffen mit sich zu führen. Die Richtlinie sieht jedoch keine Beschränkung der Zahl der Waffen vor, die ein Jäger oder Sportschütze im Rahmen der Aufnahmeregelung befördern darf, und die zahlenmäßige Begrenzung von Feuerwaffen kann ein ernsthaftes Problem sein, vor allem wenn Sportschützen mehrere Feuerwaffen mit sich führen müssen, um an einem Wettkampf teilzunehmen.

(68) Offenbar haben einige Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang bestimmte Kontrollen eingeführt, die für die Inhaber des Europäischen Feuerwaffenpasses gelten, wenn diese die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten überschreiten. Hier muss die Kommission weitere Untersuchungen durchführen.

(69) In jedem Fall beschränkt Artikel 12 Absatz 2 zweiter Unterabsatz die Ausnahmeregelung für Jäger und Sportschützen auf Verbringungen in diejenigen Mitgliedstaaten, die die betreffenden Waffen weder verbieten noch von einer Zulassung abhängig machen.

(70) In der Praxis jedoch gestatten einige Mitgliedstaaten, die die Waffen von einer Zulassung abhängig machen, Jägern und Sportschützen unter den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Bedingungen die Einreise in ihr Gebiet, wenn diese einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen (z. B. Finnland); das gilt allerdings nicht, wenn die Feuerwaffen verboten sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Flexibilität im Sinne der Richtlinie ist.

(71) Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem geänderten Richtlinienvorschlag vorgeschlagen hat, dass die Ausnahmeregelung für Jäger und Sportschützen keine Anwendung finden soll, wenn ein Mitgliedstaat die betreffenden Waffen verbietet. Erst im Verlauf der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat wurde dem genannten Unterabsatz eine Klausel hinzugefügt, derzufolge die Ausnahmeregelung auch dann keine Anwendung findet, wenn der Mitgliedstaat die Feuerwaffen von einer Zulassung abhängig macht.

(72) Da der betreffende Artikel durch diese Beschränkung der Rechte von Jägern und Sportschützen gemäß der Richtlinie nicht ganz zweifelsfrei ist, wurde eine weitere Bestimmung hinzugefügt, nach der die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 2, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, prüfen muss. Dementsprechend hat die Kommission die Mitgliedstaaten um Auskunft darüber gebeten, ob es im Falle von Jägern und Sportschützen aus anderen Mitgliedstaaten besondere Sicherheitsprobleme gegeben hat. In ihren Antworten haben sämtliche Mitgliedstaaten diese Frage verneint. Das ist besonders aussagekräftig im Falle derjenigen Mitgliedstaaten, die Jägern und Sportschützen, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses und einer Einladung sind, die Einreise gestatten und von ihnen keine weitere Dokumente verlangen.

(73) Die Kommission möchte betonen, dass die Ausnahmeregelung des Artikels 12 Absatz 2 für Jäger und Sportschützen nicht nur für den Fall einer organisierten Jagd gilt, zu der die Teilnehmer eingeladen werden. Sie kann auch auf Fälle zutreffen, in denen die betreffende Person die Gründe für ihre Reise anderweitig nachweisen kann (z. B. Besitzer von Jagdrevieren in anderen Mitgliedstaaten). Offenbar erlauben zumindest einige Mitgliedstaaten Jägern und Sportschützen in einem solchen Fall die Einreise in ihr Gebiet.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

(74) Was die Bestimmung der Richtlinie anbelangt, derzufolge die Mitgliedstaaten durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente eine flexiblere Regelung vorsehen können, so haben nur wenige Mitgliedstaaten angegeben, dass sie solche Abkommen geschlossen haben. Die genannte Bestimmung hat es einigen Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre bestehenden Regelungen für Jäger und Sportschützen in Bezug auf manche andere Mitgliedstaaten flexibler zu gestalten. Einige dieser Abkommen wurden auf regionaler Ebene geschlossen.

(75) Ein konkretes Beispiel hierfür sind die nordischen Länder; dort können Jäger und Sportschützen frei reisen, und sie brauchen hierzu lediglich die Zulassung ihres eigenen Landes, aber nicht den Europäischen Feuerwaffenpass. Diese Vereinbarungen wurden im Rahmen der langjährigen nordischen Zusammenarbeit im Rechtsbereich getroffen, die bereits vor dem Beitritt zur Gemeinschaft bestand.

* * *

(76) Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass und den Angaben, die in den Pass einzutragen sind, ist mit dem Informationsaustausch verknüpft; diese Frage wird im folgenden Abschnitt behandelt.

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(77) Die Richtlinie enthält mehrere Bestimmungen, denen zufolge die Mitgliedstaaten Informationen austauschen (Artikel 8 Absatz 3, 13, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2) oder über die Kommission mitteilen (Artikel 15 Absatz 4) müssen.

(78) Die meisten Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass der Informationsaustausch über endgültige Verbringung von Feuerwaffen (Artikel 13) zufriedenstellend ist, auch wenn sie darauf hinweisen, dass dieser Informationsaustausch manchmal nur eine Gruppe von Mitgliedstaaten betrifft, oder dass bisweilen lediglich die Formulare nicht ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Einige Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass der Austausch nicht zufriedenstellend funktioniert und dass die Informationen nicht immer eingehen oder unvollständig sind. Mehrere Mitgliedstaaten geben an, dass der Informationsaustausch mit einigen Ländern reibungslos funktioniert, mit anderen dagegen nicht.

(79) Schwierigkeiten scheinen daraus zu erwachen, dass es kein Netz für den Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten gibt. Gemäß Artikel 13 müssen Informationsnetze zum Nachrichtenaustausch errichtet werden, je nach Inhalt der auszutauschenden Informationen [8].

[8] Anhang II zu diesem Bericht enthält ein Verzeichnis der einzelstaatlichen Behörden, die für die Informationen im Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 3 zuständig sind.

(80) Wie bereits ausgeführt [9], haben die betroffenen Kreise angegeben, dass es beim Informationsaustausch im Zusammenhang mit Verbringungen von einem Waffenhändler zum anderen Schwierigkeiten gibt.

[9] Siehe Abschnitt 3.5.

(81) Artikel 8 Absatz 3 enthält eine Vorschrift über den Informationsaustausch über Feuerwaffen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat untersagt sind oder von einer Zulassung abhängig gemacht werden. Mitgliedstaaten, die Waffen der Kategorien B, C oder D untersagt oder von einer Zulassung abhängig gemacht haben, müssen dieser Bestimmung zufolge die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten; diese bringen dann im Europäischen Feuerwaffenpass einen entsprechenden ausdrücklichen Vermerk an. In der Praxis haben die Mitgliedstaaten - das zeigen die Antworten auf den Fragebogen - nicht immer von allen anderen Mitgliedsstaaten entsprechende Listen erhalten.

(82) Infolgedessen hat es auch Schwierigkeiten damit gegeben, im Europäischen Feuerwaffenpass zu vermerken, welche Feuerwaffen untersagt und welche genehmigungspflichtig sind. Einige Mitgliedstaaten halten dieses System für zu kompliziert, oder sie befürchten, dass die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sich in der Zwischenzeit geändert haben könnten.

(83) Dieser Sachverhalt ist natürlich unbefriedigend. Die Vermerke sind dazu gedacht, Jäger und Sportschützen darüber zu informieren, welche Beschränkungen für sie in einigen Mitgliedstaaten gelten, wenn sie dorthin reisen und dabei einen Europäischen Feuerwaffenpass benutzen. Fehlen die Vermerke, kann es Jägern oder Sportschützen, die guten Glaubens handeln, geschehen, dass ihre im Feuerwaffenpass genannten Waffen an der Grenze beschlagnahmt werden. In einigen Mitgliedstaaten wurde zudem von Jägern oder Sportschützen verlangt, dass sie beweisen können, dass die betreffenden Feuerwaffen im Bestimmungsmitgliedstaat nicht verboten oder zulassungspflichtig sind, was mit der Richtlinie nicht beabsichtigt worden war.

(84) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in den der Kommission mitgeteilten Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten kein Informationsaustausch vorgesehen ist.

Kontrollen des Waffenbesitzes an den Außengrenzen

(85) Die Bestimmungen der Richtlinie für die Verbringung von Feuerwaffen gilt nur für Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Bei Verbringungen aus einem und in ein Drittland beschränkt sich die Richtlinie aber darauf, auf die logischen Konsequenzen der Abschaffung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft hinzuweisen, d. h. verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, die Kontrollen des Waffenbesitzes an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verstärken (Artikel 15).

(86) Generell haben die Mitgliedstaaten nicht den Wunsch geäußert, Artikel 15 dahingehend zu ergänzen, dass bestimmte Vorschriften für die Verfahren erlassen werden, nach denen die Kontrollen der Waffenbeförderungen aus einem und in ein Drittland durchgeführt werden. Einige Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland) vertreten indessen die Auffassung, dass Verfahren für eine einheitliche Kontrolle an den Außengrenzen festgelegt werden sollten. Diese Stellungnahmen ergingen unbeschadet der Tatsache, dass das Ergebnis der gegenwärtigen Verhandlungen über das UN-Protokoll über die Herstellung von Schusswaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Zukunft in Betracht gezogen werden muss. (siehe Absatz 4.3).

Fazit

(87) Im Allgemeinen wurde die Richtlinie in den Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt, und ihre Anwendung in der Praxis funktioniert. Wie im Vorausgehenden ausgeführt, gibt es aber offenbar einige Lücken und Fehler bei der Umsetzung.

(88) Geht man von den Informationen aus den betroffenen Kreisen aus, so liegen die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie offenbar eher im Verhalten der einzelstaatlichen Behörden begründet als in der Richtlinie als solcher. Deshalb wird die Kommission in den Fällen, in denen sie es im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie für notwendig erachtet, Verletzungsverfahren einleiten.

KÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN

(89) Die Richtlinie ist das Ergebnis eines Kompromisses, der in mehrjährigen Verhandlungen erreicht wurde. Im Allgemeinen sind die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise mit den Verfahren der Richtlinie zufrieden, und sie wünschen deshalb nicht, dass das in der Richtlinie gefundene Gleichgewicht durch grundlegende Änderungen gestört wird. Infolgedessen müssten im Falle einer Modifizierung der Richtlinie eher ihre wichtigsten Bestimmungen klarer formuliert als grundlegende Änderungen vorgenommen werden, damit eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Richtlinie gewährleistet ist.

Verbesserungen bei der Anwendung der Richtlinie

(90) Das Wichtigste sind Verbesserungen beim Europäischen Feuerwaffenpass und beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Europäischer Feuerwaffenpass

(91) Generell scheint es notwendig zu sein, klarer zu unterscheiden zwischen Feuerwaffen im Allgemeinen und Feuerwaffen, die für Sport- und Jagdzwecke benutzt werden; für letztere könnten flexiblere Regeln gelten. Zur Verbesserung des Europäischen Feuerwaffenpasses will die Kommission einige konkrete Maßnahmen und eine Änderung an Artikel 12 vorschlagen.

1.1.1.3. Sicherstellung der Kohärenz des Artikels 12 Absatz 2

(92) Artikel 12 Absatz 2, der das Ergebnis eines Kompromisses ist, enthält in seiner jetzigen Fassung einige Widersprüche und Ungenauigkeiten. Das trifft vor allem auf den zweiten Unterabsatz des Artikels 12 Absatz 2 zu, der festlegt, dass die Ausnahmeregelung für Jäger und Sportschützen nicht für Reisen in die Länder gilt, die die betreffenden Feuerwaffen untersagen oder von einer Zulassung abhängig machen, und damit de facto die Ausnahmeregelung für Jäger und Sportschützen aufhebt.

(93) Die Kommission ist der Auffassung, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 geändert werden könnte, so dass er nur auf die Fälle Anwendung findet, in denen Feuerwaffen in dem Bestimmungsmitgliedstaat verboten sind, wie die Kommission das ursprünglich vorgeschlagen hatte.

1.1.1.4. Wirksamkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses

(94) Was die Verwaltungsverfahren angeht, denen die Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses unterworfen werden, so müssen Verfahren festgelegt werden, die der Zielsetzung des Passes besser entsprechen. Dies trifft vor allem auf die verschiedenen Vermerke zu, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden. Um zu gewährleisten, dass sämtliche Vermerke, die erforderlich sind, damit der Pass wirksam ist, auch tatsächlich eingetragen werden, insbesondere die Vermerke gemäß Artikel 8 Absatz 3, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden [10].

[10] Siehe Abschnitt 4.1.2.

(95) Im Interesse einer solchen Vereinfachung und um zu vermeiden, dass der Pass vorab in den Bestimmungsmitgliedstaat gesandt werden muss, sollten nach Auffassung der Kommission sämtliche erforderlichen Vermerke von dem Mitgliedstaat, der den Pass ausstellt, eingetragen werden. Das wäre besonders von Vorteil bei Reisen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1; Hinweise auf die für Reisen in einen anderen Mitgliedstaat erforderlichen Genehmigungen brauchten dann nicht mehr von den Behörden des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt, eingetragen werden, sondern würden von dem Mitgliedstaats vorgenommen, der den Pass ausstellt.

(96) Die meisten Mitgliedstaaten befürworten es, wenn der Europäische Feuerwaffenpass als einziges Begleitdokument in Europa akzeptiert wird, sofern es um den Besitz von Feuerwaffen während einer Reise geht, insbesondere im Falle von Jägern und Sportschützen. Einige Mitgliedstaaten sind jedoch der Auffassung, dass erst bestimmte Vorbedingungen erfuellt werden müssen, z. B. muss die vorherige Genehmigung in einer einheitlichen Weise erteilt werden, die einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, die Regeln müssen einheitlich angewandt und die relevanten Waffenkategorien vereinheitlicht werden. Einige Mitgliedstaaten sprechen sich jedoch dagegen aus; sie wollen sich das Recht vorbehalten, andere Dokumente zu verlangen.

1.1.1.5. Förderung des Abschlusses von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Best Practises

(97) Die Kommission ist der Auffassung, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente mit dem Ziel, noch flexiblere Vereinbarungen zu treffen, sowie die Anwendung anderer beispielhafter Verfahren (Best Practises) den Personenverkehr von Jägern und Sportschützen in der EU erleichtern können.

(98) Diese Abkommen oder Best Practises dürfen jedoch nicht diskriminierend sein, d. h. sie sollten für all diejenigen Mitgliedstaaten gelten, die die jeweiligen objektiven Kriterien erfuellen. Hier ist mehr Transparenz nötig, und die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission müssten über solche Abkommen unterrichtet werden.

1.1.1.6. Vorübergehende Verbringungen

(99) Die Frage von vorübergehenden Verbringungen zu Reparaturzwecken wird in der Richtlinie nicht ausdrücklich angesprochen. Die Kommission ist der Ansicht, dass außer dem Verfahren des Artikels 11, das für Verbringungen von einem Waffenhändler zum andern gilt, das Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie Einzelpersonen die Möglichkeit eröffnet, in diesem Zusammenhang die Dienstleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, z. B. durch einen Genehmigungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er die Feuerwaffe reparieren lassen möchte. Dieselbe Möglichkeit besteht im Falle von Verbringungen für die Zwecke einer Ausstellung. Solche Möglichkeiten wurden bislang jedoch nicht umfassend genutzt und sollten für die Zukunft im Hinterkopf behalten werden.

Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten.

(100) Aus der obigen Analyse der Anwendung der Richtlinie geht hervor, dass es notwendig ist, die diesbezüglichen Bemühungen besser zu koordinieren und die ausgetauschten Informationen besser zu strukturieren. Die Richtlinie schreibt die Errichtung von Informationsnetzen für den Austausch von Informationen über endgültige Verbringungen vor (Artikel 13), spezifiziert aber nicht weiter, wie dieser Informationsaustausch erfolgen soll.

(101) Um die Errichtung der Netze für den Nachrichtenaustausch zu erleichtern, hat die Kommission im Rahmen der Gruppe nationaler Sachverständiger eine Reihe von Verfahren vorgeschlagen, auf die sich die einzelstaatlichen Behörden in bestimmten Fällen beim Informationsaustausch stützen können. Dabei geht es um die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich Feuerwaffen, um Informationen zum Besitz und Erwerb von Feuerwaffen durch Nichtansässige sowie um die Verbringung von Feuerwaffen. Diese Verfahren, die zwar nicht auf Gemeinschaftsebene angenommen wurden, aber von einigen Mitgliedstaaten in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen wurden, könnten eine Grundlage für den künftigen Ausbau des Informationsaustausches darstellen.

(102) Um den Informationsaustausch und seine Struktur zu verbessern, will die Kommission ein wirkungsvolleres Diskussionsforum schaffen, und zwar in Form einer Kontaktgruppe, die als Koordinierungsstelle für die Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie fungieren würde. Die Gruppe würde vor allem eine geeignete Plattform bieten, um konkrete Vorschläge für die Verbesserung des Informationsaustausches zu erörtern, so dass praktische Probleme im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass und der Verbringung von einem Waffenhändler zum anderen gelöst werden könnten. Diese Vorschläge könnten u. a. ein Instrumentarium für den Informationsaustausch beinhalten, beispielsweise Datenbanken oder Internetsites.

(103) Die Kontaktgruppe würde nicht nur den Informationsaustausch voranbringen, sondern sie wäre auch das geeignete Forum, um die Anwendung von Best Practises [11]im Hinblick auf Jäger und Sportschützen zu fördern und die Klassifikation der Waffen [12] zu verbessern.

[11] Siehe Abschnitt 4.1.1.

[12] Siehe Abschnitt 4.1.3.

Klassifikation von Waffen

(104) Generell scheint es mit der Klassifikation gemäß der Richtlinie keine besonderen Probleme zu geben. Die betroffenen Kreise gaben an, dass die striktere Klassifikation einiger Mitgliedstaaten und die Klassifikation gemäß der Richtlinie im allgemeinen offenbar parallel verwendet werden, und dass dies in befriedigender Weise funktioniert.

(105) Anders sieht es jedoch aus, wenn es um die Feuerwaffen geht, die von Jägern und Sportschützen benutzt werden. Wie bereits gesagt, ergeben sich die Probleme daraus, dass einige Mitgliedstaaten, Waffen, die anderswo als Jagdwaffen gelten, als Kriegswaffen einstufen oder verbieten. Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass die Feuerwaffenkategorien vereinheitlicht werden müssten, wenn der Europäische Feuerwaffenpass für Jäger und Sportschützen bei der Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen das einzige Begleitdokument sein soll.

(106) Die Kommission beabsichtigt deshalb, der Frage nachzugehen, ob es möglich ist, im einzelstaatlichen Recht eine Sonderbehandlung von Jagd- und Sportfeuerwaffen vorzusehen und damit den Status des Europäischen Feuerwaffenpasses zu stärken.

Klärung des Geltungsbereichs der Richtlinie in bestimmten Punkten

(107) Es muss betont werden, dass die Mitgliedstaaten, geht man von ihren Antworten auf den Fragebogen aus, den mit der Richtlinie geschaffenen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen insgesamt für ausreichend halten; einige von ihnen heben hervor, dass die Richtlinie im Rahmen ihres jetzigen Geltungsbereichs klarer formuliert und wirksamer gemacht werden sollte. In einigen Punkten muss der Geltungsbereich der Richtlinie jedoch verdeutlicht werden, indem bestimmte Waffenarten definiert werden, namentlich neutralisierte Waffen und antike Waffen, die nicht unter die Richtlinie fallen.

Neutralisierte Feuerwaffen

(108) Bei neutralisierten Feuerwaffen beschränkt sich der Anhang der Richtlinie darauf, diejenigen Feuerwaffen, die mit technischen Verfahren, deren Wirksamkeit von einer amtlichen Stelle verbürgt wird oder die von einer solchen Stelle anerkannt sind, endgültig unbrauchbar gemacht wurden, von der Definition einer Feuerwaffe auszunehmen.

(109) Mehrere, jedoch nicht alle Mitgliedstaaten haben für die Neutralisierung technische Spezifikationen oder Standards angenommen, und die Neutralisierung wird durch eine besondere Zertifizierungsstelle oder von der Polizei überprüft; diese stellt für die betreffende Feuerwaffe dann eine entsprechende Neutralisierungsbescheinigung aus.

(110) Aus den Antworten auf den Fragebogen geht hervor, dass die meisten Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen oder Standards für die Neutralisierung begrüßen, da Feuerwaffen, die nicht ordnungsgemäß neutralisiert werden, wieder funktionstüchtig gemacht werden und die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährden können. Die Neutralisierungsstandards variieren von einem Mitgliedstaat zum anderen, und nach den Angaben einiger Mitgliedstaaten ist es in denjenigen Ländern, in denen diese Standards am niedrigsten sind, relativ einfach, auch für unsachgemäß neutralisierte Waffen eine Neutralisierungsbescheinigung zu bekommen.

(111) In diesem Zusammenhang sollten jedoch die Ergebnisse der Verhandlungen über das UN-Protokoll über die Herstellung von Schusswaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit abgewartet werden, da das Protokoll einige Bestimmungen zur Neutralisierung umfassen wird, und Lösungen auf Gemeinschaftsebene sollten mit denen im Einklang stehen, die auf internationaler Ebene gefunden werden. Sobald das Protokoll verabschiedet ist, könnten Neutralisierungsstandards und -spezifikationen auf Gemeinschaftsebene erörtert werden. Wenn sich die Mitgliedstaaten darauf verständigen können, dass bestimmte gemeinsame Neutralisierungsspezifikationen oder -Standards eine brauchbare Lösung sind, dann müsste man sich auch nicht mit der Frage befassen, wie diese Standards, mit Ausnahme der im Entwurf des Protokolles vorgesehenen generellen Anforderungen, gemeinschaftsweit umgesetzt werden können: ob dies im Rahmen der Richtlinie oder aber in einem besonderen Rechtsakt, in einer rechtlich bindenden oder nicht bindenden Form, geschehen soll. Sind diese Fragen beantwortet, wird die Kommission entsprechend handeln.

Antike Waffen

(112) Die Richtlinie überlässt es dem einzelstaatlichen Recht, die Frage der antiken Waffen zu regeln. Nach Auskunft der betroffenen Kreise ist in den meisten Mitgliedstaaten für antike Waffen keine Genehmigung erforderlich, allerdings wird bisweilen eine Registrierung als Sammler verlangt, wenn jemand solche Waffen in größerer Zahl besitzen will. Zur Definition des Begriffs ,antike Feuerwaffe" nehmen viele Länder Bezug auf ein Datum, aber die Definition ist von Land zu Land unterschiedlich. Im Schengen-Besitzstand findet sich eine Definition in Artikel 82 des Übereinkommens (der in Kraft geblieben ist); hier wird das Datum 1870 genannt. Allerdings sind Ausnahmen erlaubt, was zu Abweichungen zwischen den einzelnen Ländern geführt hat.

(113) Nach Auskunft von Sammlerverbänden wird der freie Verkehr von Sammlerwaffen beeinträchtigt, da die jeweiligen Formalitäten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sind und eine Waffe, die in einem Mitgliedstaat als antik gilt, vielleicht in einem anderen nicht als solche eingestuft wird. Probleme können sich daraus ergeben, dass Waffen außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaates erworben werden, oder wenn jemand im Besitz einer solchen Waffe von einem Land in ein anderes reist. Auch hier ist die Kommission der Auffassung [13], dass die Möglichkeit, auf das Verfahren des Artikels 12 Absatz 1 zurückzugreifen, offenbar nicht beachtet wurde; die Nutzung dieser Möglichkeit dürfte einige Probleme bei der Verbringung dieser Waffen lösen.

[13] Siehe Abschnitt 4.1.1.4

(114) Da ein Teil der Sammlerwaffen neutralisierte Waffen sind, ließen sich die Schwierigkeiten, auf die Besitzer dieser Waffen stoßen, vielleicht durch zwischenstaatliche Abkommen oder die Annahme gemeinsamer Neutralisierungsstandards auf Gemeinschaftsebene beseitigen [14].

[14] Siehe Abschnitt 4.2.1.

(115) Was sonstige antike Waffen angeht, so haben einige Betroffene angegeben, dass sie eine Definition bevorzugen, die nicht auf ein Datum Bezug nimmt, sondern sich auf detailliertere technische Kriterien stützt (Gewehre, für die Schwarzpulver/rauchloses Pulver benutzt wird). Sie ziehen es allerdings vor, wenn die Richtlinie nicht auf diese Waffen ausgedehnt wird. Ein Teil der Betroffenen äußert sich jedoch mit der Richtlinie in ihrer jetzigen Form äußerst zufrieden, ist aber bereit, die Vorschläge derer zu prüfen, die mit den Bestimmungen unzufrieden sind.

(116) Die Mehrheit der Mitgliedstaaten bevorzugt offenbar eine Definition anhand eines Datums, aber die bisherigen Gespräche haben der Kommission keinen Anlass dazu gegeben, die Möglichkeit einer neuen Definition auszuklammern, in der die Bezugnahme auf ein Datum mit technischen, objektiven und durchsetzbaren Kriterien kombiniert wird.

Folgerungen aus dem UN-Protokoll über die Herstellung von Schusswaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit

(117) Der Entwurf des Protokolls über die Herstellung von Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit ist derzeit Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität; das Protokoll soll dieses Übereinkommen ergänzen. Wie bereits erwähnt, dienen die Bestimmungen des Protokolls zwar in erster Linie der Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen, aber die Verpflichtungen aus dem Protokoll finden allgemeine Anwendung, also auch auf den legalen Handel mit Feuerwaffen.

(118) Der Kommission wurde ein Verhandlungsmandat erteilt, um im Namen der Gemeinschaft bestimmte Teile des Protokolls auszuhandeln: über die Aufbewahrung von Unterlagen (Artikel 8), Kennzeichnung von Feuerwaffen (Artikel 9), unbrauchbar gemachte Waffen (Artikel 10), Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen (Artikel 11), Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen (Artikel 12) sowie Maklertätigkeiten (Artikel 18a).

(119) Um die Einheit des Binnenmarkts zu wahren, wird das Protokoll eine spezielle Klausel (Klausel über die regionale Integration) umfassen, derzufolge die Gemeinschaft als eine einzige Partei zum Protokoll betrachtet wird. Dementsprechend werden Bestimmungen wie diejenigen über Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen oder die Kennzeichnung bei der Einfuhr nicht für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.

(120) Andere Bestimmungen des Protokolls sind jedoch dergestalt, dass die erforderlichen Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden müssen. Hierbei handelt es sich um die Bestimmungen, die vor allem die Aufbewahrung von Unterlagen und die Kennzeichnung von Feuerwaffen im allgemeinen sowie Maklertätigkeiten und Neutralisierung betreffen. Somit müssen einige Bestimmungen der Richtlinie unter Umständen angepasst werden, um sie mit dem Protokoll in Einklang zu bringen.

(121) Da die Verhandlungen über das Protokoll im Jahre 2000 nicht mehr abgeschlossen werden, ist es ratsam, die Annahme des Protokolls abzuwarten, bevor Änderungen an der Richtlinie vorgeschlagen werden; andernfalls müsste die Richtlinie innerhalb kurzer Zeit zweimal angepasst werden.

* * *

*Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

*Angesichts des Stands der Verhandlungen über das UN-Protokoll und der Reaktionen des Europäischen Parlaments, des Rates und der betroffenen Kreise auf die ersten Informationen zu diesem Bericht beabsichtigt die Kommission, die entsprechenden Legislativvorschläge Anfang 2002 vorzulegen.

ANHANG I

Nationale Umsetzungsmaßnahmen

Österreich // Waffengesetz

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Gewerbeordnung

Belgien // Loi du 30 janvier 1991 modifiant la loi du 3 janvier 1933 relative à la fabrication , au commerce et au port des armes et au commerce des munitions. - Wet van 30 januari 1991 tot wijziging van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie

Loi du 5 août 1991 relative à l'importation et au transit d'armes, de munitions et de matériel devant servir spécialement à un usage militaire et de la technologie y afférente - Wet van 5 augustus 1991 betreffende de in-, uit- en doorvoer van wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik dienstig materieel en daaraan verbonden technologie;

Circulaire 1260/I/7 relative aux diverses catégories d'armes - Omzendbrief 1260/I/7 inzake de verschillende categoriën wapens - 20/09/1991

Arrêté royal du 18 janvier 1993 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 exécutant la loi du 3 janvier 1933 relative à la fabrication, au commerce et au port des armes et au commerce des munitions - Koninklijk besluit van 18 januari 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 tot uitvoering van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van de handel in het dragen van wapens en op de handel in munitie

Arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux Cartes européennes d'armes à feu. Konnklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de Europese Vuurwapenpassen

Dänemark // Lovbekendtgørelse nr. 67 af 26/01/2000 om våben og eksplosivstoffer.

Bekendtgørelse nr. 66 af 26/01/2000 om våben og ammunition mv.

Cirkulære nr. 8 af 26/01/2000 om våben og ammunition mv.

Bekendtgørelse nr. 972 af 09/12/1992 om erhvervelse, besiddelse og transport af skydevåben for personer bosiddende i et EF-land.

Finnland // Ampuma-aselaki/Skjutvapenlag (1/1998) ;

Ampuma-aseasetus/ Skjutvapenförordning (1998/145)

Laki poliisin henkilörekistereistä annetun lain 19 ja 20 :n muuttamisesta / Lag om ändring av 19 och 20 lagen om polisens personregister (3/98)

Frankreich // Décret-loi du 18 avril 1939 fixant le régime des matériels de guerre, armes et munitions

Décret n° 95-589 du 6 mai 1995 modifié relatif à l'application du décret du 18 avril 1939 fixant le régime des matériels de guerre, armes et munitions ;

Arrêté du 7 septembre 1995 fixant le régime des armes et des munitions historiques et de collection

Arrêté ministériel du 06/05/1998 relatif à la carte européenne d'armes à feu, Journal Officiel du 17/05/1998 Page 7531

Deutschland // Waffengesetz

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Erste Verordnung zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Griechenland // Íüìïò õð'áñéè. 2168/93 : Ñýèìéóç èåìÜôùí ðïõ áöïñïýí üðëá, ðõñïìá÷éêÜ, åêñçêôéêÝò ýëåò, åêñçêôéêïýò ìç÷áíéóìïýò êáé Üëëåò äéáôÜîåéò ( ÖÅÊ Á´ í° 147 ôçò 03/09/1993, óåëßäá 4083)

Irland // Firearms Act, 1925.

Firearms Act, 1964.

Firearms Act, 1971. An Act to amend and extend the Firearms Acts, 1925 to 1968.

Firearms and Offensive Weapons Act, 1990 (Offensive Weapons) Order, 1991.

Statuory Instrument N° 362 of 1993. European Communities (Acquisition and Possession of Weapons and Ammunition) Regulations, 1993.

Firearms (temporary provisions) Act, 1998, continuance Order, 1999

Italien // Testo Unico delle leggi di Pubblica Sicurezza, approvato con R.D. del 18 giugno 1931 n. 773, riguardanti le armi comuni da fuoco.

Decreto Legislativo 30 dicembre 1992, n. 527. Attuazione della direttiva 91/477/CEE relativa al controllo dell'acquisizione e della detenzione di armi.

Decreto ministeriale, 30 ottobre 1996, n. 635. Regolamento di esecuzione del decreto legislativo 30 dicembre 1992, n. 527, recante norme di attuazione della direttiva 91/477/CEE relativa al controllo dell'acquisizione e della detenzione di armi.

Luxemburg // Loi du 15 mars 1983 sur les armes et munitions

Règlement grand-ducal du 2 décembre 1983 complétant la liste des armes prohibées.

Règlement grand-ducal du 13 avril 1983 pris en exécution de la loi sur les armes et munitions.

Règlement grand-ducal du 30 juin 1986 complétant la liste des armes prohibées.

Règlement grand-ducal du 2 février 1990 soumettant les frondes au régime d'autorisation des armes.

Règlement grand-ducal du 27 novembre 1995 modifiant le règlement grand-ducal du 13 avril 1983 pris en exécution de la loi sur les armes et munitions.

Die Niederlanden // Wet van 27 januari 1994 houdende aanpassing van de Wet wapens en munitie aan de Richtlijn van 18 juni 1991 van de Raad van de Europese Gemeenschappen inzake de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens - Staatsblad 1994, nr. 84

Besluit Europese schietwapenspas - Staatsblad 1994, nr. 161 van 7 maart 1994

Wet van 5 juli 1997, houdende regels inzake het vervaardigen, verhandelen, vervoeren, voorhanden hebben, dragen, enz. van wapens en munitie - Staatsblad 1997, nr. 292

Portugal // Decreto-Lei n° 37.313 de 21 de Fevereiro de 1949. Regulamento das armas e muniçoes

Decreto-Lei n.° 399/93 : Transpõe para a orden jurídica interna a Directiva n.° 91/477/CE, do Conselho, de 18 de Junho, relativa ao controlo da adquisiçao e da detençao de armas

Portaria n.° 1322/93 : Fixa os montantes das taxas de aposiçao de visto prévio e de emissão do cartão europeu de armas de fogo

Schweden // Vapenlag, Svensk författningssamling (SFS) 1996:67, 8/02/1996

Vapenförordning, Svensk författningssamling (SFS) 1996:70 , 8/02/1996

Spanien // Real Decreto, núm. 137/1993, de 29 de enero, por el que se aprueba el Reglamento de Armas.

Corrección de errores del Real Decreto 137/1993, de 29 de enero, por el que se aprueba el Reglamento de Armas.

Real Decreto 316/2000, de 3 de marzo, por el que se modifican algunos preceptos del Reglamento de Armas, aprobado por Real Decreto 137/1993, de 29 de enero, relativos a las licencias y a las revistas de armas

Vereinigtes Königreich // Firearms Act 1968

Firearms (Amendment) Act 1988

The Firearms Acts (Amendment) Regulations 1992

The Firearms Acts (Amendment) Rules 1992

Firearms (Amendment) Act 1997

Firearms (Amendment) (N° 2) Act 1997

Northern Ireland. The Firearms (Northern Ireland) Order 1981

Import, Export and Customs Powers (Defence) Act 1939

The Import of Goods (Control) Order, 1954

Open General Import Licence

Amendement n° 82 of the Open General Import Licence

The Export of Goods (Control° Order 1994 and subsequent Amendement Orders

ANHANG II

Verzeichnis der zuständigen Behörden (Art.13 Abs. 3)

Österreich // Bundesministerium für Inneres

Postfach 100, 1014 Wien

Belgien // Ministère des Affaires Economiques -service licences

Ministerie van Economische Zaken - dienst vergunningen

Rue Général Leman / Generaal Lemanstraat 60

1040 Bruxelles / Brussel

Dänemark // Interpol Polititorvet 14

1780 København V

Finnland // Sisäasianministeriö

Kirkkokatu 12

PL 257, 00171 Helsinki

Frankreich // Ministère de l'intérieur

Place Beauveau

75008 Paris

Direction général des Douanes et Droits Indirects

23, rue de l'Université

75700 Paris Cedex 07 SP

Deutschland // Bundeskriminalamt

Referat OA 35

D- 65173 Wiesbaden

Griechenland // Ministry of public order

Directorate of National security

Dep. D

4 Kanellopoulou Str. GR -101.77- Athens

Irland // Department of Justice, Equality and Law Reform

72-76 St. Stephen's Green, Dublin, 2.

Italien // Ministero dell'interno

Dipartimento della Pubblica Sicurezza

Direzione Centrale AA.GG. Servizio Polizia Amministrativa e Sociale; Divisione Armi et Esplosivi

Via Cesare Balbo N. 39

00184 Roma

Luxemburg // Ministère de la Justice

16, Bd. Royal

L-2934, Luxembourg

Die Niederlanden // Korps Landelijke Politiediensten

Centrale Recherche Informatiedienst

Afdeling vuurwapens

Postbus 3016

2700 KX Zoetermeer

Portugal // Direcção Nacional DA P.S.P

Largo da Penha de França. 1

1170 Lisboa

Spanien // Dirección General de la Guardia Civil

Intervención Central de Armas y Explosivos

Dirección: c/. Bernardino Obregón 23

28.012 Madrid

Schweden // Rikspolisstyrelsen

Box 12256

102 26 Stockholm

Vereinigtes Königreich // Home Office

Operational Policing Unit

50 Queen Anne's Gate, London SW1H9AT

ANHANG III

Liste der nationalen und internationalen Verbände und Vereinigungen

*European federations

AECAC: European association of civil Arms Trade

AFEMS: Association of the European Sport Ammunition Manufacturers

AFTSC: Association of sporting Shooting Federations of the European Community

FACE : Federation des Associations de Chasseurs de l'Union européenne

FESAC: Federation of European Societies of Arms Collectors

IEACS: European institute of the Hunting and Sport Weapons

*National federations

ANPAM: Associazione Nazionale Produttori Armi e Munizioni

ASSOARMIERI (IT)

BSSC: British Shooting Sports Council

A.S.H: The Amenable Importers of sporting and hunting Firearms and Accessories Association (FIN)

HBSA: Historical Breechloading Small arms Association (UK)

UFA : Union Française des Amateurs d'Armes

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