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Document 51999PC0124

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

/* KOM/99/0124 endg. - SYN 99/0070 */

OJ C 21E, 25.1.2000, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0124

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika /* KOM/99/0124 endg. - SYN 99/0070 */

Amtsblatt Nr. C 021 E vom 25/01/2000 S. 0001 - 0004


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Zwischen 1986 und 1999 stellte die Europäische Gemeinschaft (EG) im Rahmen ihrer Hilfsprogramme für Südafrika 1Mrd. 85,2 Mio. ECU bereit.

Dies geschah zunächst durch das Europäische Sonderprogramm, das vom Europäischen Parlament vorgeschlagen und im September 1985 vom Rat Allgemeine Angelegenheiten" angenommen worden war, um den Opfern der Apartheid zu helfen; dieses Programm wurde von 1986 bis 1990 aus Mitteln der Haushaltslinie B9530 und zwischen 1991 und 1995 aus Mitteln der Haushaltslinie B7-5070 finanziert.

Als sich die politische Lage in Südafrika 1994 mit der Bildung einer demokratischen Regierung änderte, passte die EG Ausrichtung und Modalitäten ihrer Zusammenarbeit entsprechend an. Die Kommission richtete eine Delegation ein, das Programm wurde 1995 - in Anlehnung an das von Südafrika selbst eingeleitete Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (RDP) - in Europäisches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas (EPWE) umbenannt.

Im November 1996 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2259/96 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (1), in deren Rahmen für den Zeitraum von Januar 1996 bis Dezember 1999 Mittel in Höhe von 500 Mio. ECU für das EPWE bereitgestellt wurden und die EG ihre Verpflichtung bestätigte, zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Südafrika beizutragen und die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft zu festigen. Zur Umsetzung dieser Zusammenarbeit wurde im Mai 1997 ein Mehrjahres-Richtprogramm unterzeichnet; seitdem wurden etwa 50 Einzelprogramme und Projekte in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Wasserver- und -entsorgung, Wohnungsbau, Förderung des Privatsektors, verantwortungsvolle Regierungsführung, Aufbau der Institutionen und regionale Integration (SADC).

(1) ABl. L 306 vom 28.11.1996.

Die Verordnung Nr. 2259/96 des Rates tritt am 31. Dezember 1999 ausser Kraft.

Die im Entwurf vorliegende Verordnung soll die Solidarität der Europäischen Union mit Südafrika bei den Anstrengungen dieses Landes zum Ausdruck bringen, den schwierigen und langwierigen Prozeß der Umwandlung in eine offene und demokratische Gesellschaft zu lenken; dieser Prozeß soll durch die Neuauflegung des EPWE mit der gleichen Mittelausstattung wie im Falles des vorherigen Programms ohne Unterbrechung unterstützt werden.

Die Kommission ist jedoch zu einer Anpassung und Verbesserung dieser Hilfe bereit und schlägt daher einige Änderungen der für den Zeitraum 1996/1999 geltenden Verordnung vor. Diese Änderungen werden aus mehreren Gründen für erforderlich gehalten.

Zunächst gab es in den Beziehungen EG/Südafrika wichtige neue Entwicklungen:

Nach einem Beschluß des AKP-EU-Rates vom April 1997 trat Südafrika im Juni 1998 mit bestimmten Einschränkungen dem Abkommen von Lomé bei und führt zur Zeit gemeinsam mit den anderen AKP-Staaten Verhandlungen über das künftige EU/AKP-Kooperationsabkommen. Die Kommission wies in ihrer Mitteilung an den Rat über die Aushandlung einer Entwicklungspartnerschaft mit den AKP-Ländern (KOM/SEK 98/119) darauf hin, daß der uneingeschränkte Beitritt Südafrikas ins Auge gefasst werden sollte. Es muß die Möglichkeit erwogen werden, daß Südafrika ab dem Jahr 2003 Zugang zu den EEF-Mitteln erhält; dazu wären dann die Modalitäten einer solchen Zusammenarbeit rechtzeitig festzulegen. Vorläufig sollte die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EG und Südafrika weiterhin aus dem Gesamthaushalt finanziert werden und, insbesondere im Falle (aus EEF- und EPWE-Mitteln) kofinanzierter Regionalprogramme, weitestgehend mit den Bestimmungen des Lomé-Abkommens im Einklang stehen.

Auf der Grundlage der Direktiven des Rates vom Juni 1995 und vom März 1996 schloß Südafrika söben mit der EG ein bilaterales Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit; dieses Abkommen enthält in Kapitel V Bestimmungen über Ziele, Prioritäten, Mittel und Methoden sowie über die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit, die Vorrang vor den internen Rechtsvorschriften der EU haben und daher gegebenenfalls eine Änderung oder Angleichung der einschlägigen Artikel der vorherigen Verordnung erforderlich machen.

Ferner muß den Erfahrungen aus dem EPWE Rechnung getragen werden, insbesondere folgenden Punkten:

Sowohl der Rechnungshof (in seinem Bericht Nr. 7/98) als auch das Europäische Parlament (in seinen Anmerkungen zu diesem Bericht) sprachen eine Reihe von Empfehlungen zur Beseitigung der festgestellten Probleme aus, zu denen insbesondere die schleppende Durchführung, die kostspieligen Verfahren und die Probleme bei Management und Weiterverfolgung des Programms gehören. Sie unterstrichen, daß die Verfahren vereinfacht und verkürzt und daß Entscheidungs-, Genehmigungs- und Zahlungsbefugnisse den südafrikanischen Behörden übertragen werden müssen. Ferner sind folgende Änderungen erforderlich: Verlagerung von Befugnissen von Brüssel auf die Delegation, Vereinfachung der Verfahren insbesondere in der Zusammenarbeit mit NRO, Einleitung globaler Evaluierungen des EPWE und Aufstockung der Mittel für die Verwaltung eines der wichtigsten Programme der Zusammenarbeit der Europäischen Union.

Auch die Mitgliedstaaten machten deutlich, daß das EPWE im Interesse einer grösseren Kohärenz der EU-Hilfe entsprechend Artikel 130 des Vertrags und der einschlägigen Verordnungen des Rates eine klarere Ausrichtung erhalten muß, daß die Sichtbarkeit und die Wirkung der Hilfe (insbesondere im politischen Dialog mit der südafrikanischen Regierung) zu verbessern sind und daß eine Aufsplitterung der Mittel vermieden werden muß. Daher ist es wichtig, die Mittel auf eine begrenzte Anzahl von Mehrjahres-Sektorprogrammen zu konzentrieren. Diese Programme würden in Abstimmung mit verschiedenen Partnern (Regierungsstellen, lokale Behörden, NRO, ...) und unter Einbeziehung verschiedener Arten von Hilfe (Projekte, aber auch Direkthilfen für den südafrikanischen Haushalt, sofern die entsprechenden Bedingungen erfuellt sind) durchgeführt.

Das EPWE ist regelmässig global zu evaluieren, damit unsere Strategie der Entwicklungszusammenarbeit entsprechend angeglichen werden kann.

Bei der Umsetzung des EPWE sind die Bemerkungen der Finanzkontrolle zur Anwendung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.

Die Kommission hat bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um diese Probleme anzugehen; dazu gehören insbesondere:

der Beschluß, den Delegationen für die Verwaltung und das Follow-up von Programmen mehr Personal und EDV-Geräte zur Verfügung zu stellen;

Neuorganisation und Rationalisierung der Aufgaben Brüssels, im Zuge der Einrichtung des Gemeinsamen RELEX-Dienstes;

Fertigstellung und Verteilung eines Verfahrens-Leitfadens für die Begünstigten;

Senkung der Anzahl von Programmen, die jedes Jahr eingeleitet werden, durch Bündelung von Maßnahmen;

Vorbereitung einer globalen Evaluierung der Entwicklungsstrategie der Europäischen Union in Südafrika seit 1994. Diese Evaluierung wird 1999 eingeleitet;

gemeinsam mit dem südafrikanischen Finanzministerium Erstellung einer gemeinsamen Datenbank für Entwicklungsmaßnahmen und -programme mit anderen Gebern, insbesondere den Mitgliedstaaten;

zusammen mit der südafrikanischen Regierung Organisation jährlicher Konsultationen und halbjährlicher Überprüfungen der Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Südafrika.

Diese Maßnahmen beginnen Früchte zu tragen, und es ist erkennbar, daß sich insbesondere in den Jahren 1997 und 1998 die Auszahlungsrate erheblich verbessert hat. Der nun eingeleitete Prozeß muß jedoch weitergeführt und in der erwähnten Richtung verstärkt werden, indem die Verordnung, die die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit Südafrika bildet, entsprechend angepasst wird:

Im Hinblick auf Sichtbarkeit und Kohärenz durch die weitere Bündelung der Maßnahmen der Europäischen Union in einer begrenzten Anzahl von prioritären Sektoren (siehe Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 1), sowie durch die Einführung einer auf drei Jahre angelegten Programmierung und eines regelmässigen Dialogs mit den Mitgliedstaaten über die zu verfolgende Strategie (siehe Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3);

im Hinblick auf die Effizienz der Maßnahmen und die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren durch Anpassung und klare Definition der Aktivitäten, für die Haushaltsmittel der Gemeinschaft bereitgestellt werden können (siehe Artikel 4 Absatz 2), indem so weit wie möglich die üblichen Verfahren der Partner Anwendung finden (vgl. Artikel 7 Absatz 2) sowie durch Vereinfachung der Beschlußfassungsverfahren (vgl. Artikel 8 Absatz 3);

im Hinblick auf die Dezentralisierung durch die Übertragung bestimmter Entscheidungsbefugnisse von Brüssel auf die Delegation und den Begünstigten (vgl. Artikel 7 Absatz 8);

im Hinblick auf die Stärkung der Ressourcen zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Verwaltung und Follow-up der Zusammenarbeit durch Schaffung zusätzlicher Planstellen für Ortskräfte in der Delegation (siehe Finanzbogen, Artikel 10) und die Programmierung eines jährlichen Finanzrahmens für technische Hilfe (siehe Artikel 10).

Aus diesen Gründen wurden die folgenden Artikel geändert:

Art. 1 (Prioritäten)

Art. 2 (Interventionsbereiche)

Art. 4.2 (Art der Ausgaben)

Art. 6 (Programmierung)

Art. 7 (Verfahren - Punkte 2 and 8)

Art. 8 (Ausschußverfahren)

Art. 11 (Inkrafttreten)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 w,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Wahlen im April 1994 und der Bildung einer demokratischen Regierung beschloß die Gemeinschaft eine Strategie zur Unterstützung der Politik und der Reformen der südafrikanischen Regierung.

Am 22. November 1996 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2259/96 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (2).

(2) ABl. L 306 vom 28.11.1996.

Die vorgenannte Verordnung tritt am 31. Dezember 1999 ausser Kraft.

Gemäß Kapitel VII des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen aus einer im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts eingesetzten besonderen Finanzierungsfazilität gewährt, ist die Gemeinschaft weiterhin zu einer umfangreichen finanziellen Zusammenarbeit mit Südafrika bereit und fasst die dafür erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens könnten insbesondere im Rahmen des künftigen Kooperationsabkommens zwischen der EG und den AKP-Staaten sowie der Einbeziehung Südafrikas in den Europäischen Entwicklungsfonds weitere geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel V des vorgenannten Abkommens enthält Bestimmungen über die Ziele, die Prioritäten, die Methoden sowie die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Umsetzung der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates vom 22. November 1996 und des Sonderberichts Nr. 7/98 des Rechnungshofs über das Entwicklungshilfeprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Südafrika (1986-1996) ist die Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates vom 22. November 1996 anzupassen, um insbesondere die Verfahren zu vereinfachen, die sektoralen Prioritäten stärker zu berücksichtigen und die Beschlußfassung zu dezentralisieren.

Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellte Hilfe wird in Abstimmung mit den Maßnahmen anderer Geber, insbesondere der multilateralen Institutionen, durchgeführt.

Der Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 (3) legt die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und die Arbeitsweise des Ausschusses fest, der die Kommission unterstützt.

(3) ABl. L 197 vom 18.7.1987.

Die Arbeitsweise dieses Ausschusses sollte sich nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses oder des Beratenden Ausschusses richten, sofern das Verfahren des Verwaltungsausschusses nicht für angemessen betrachtet wird.

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) legt einen gemeinsamen Rechtsrahmen für alle Bereiche der Eigenmittel und Ausgaben der Gemeinschaften fest.

(4) ABl. L 312 vom 23.12.1995.

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (5) gilt für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften unbeschadet der spezifischen Regelungen der Gemeinschaft für die einzelnen Politikbereiche -

(5) ABl. L 292 vom 15.11.1996.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Die Gemeinschaft arbeitet finanziell und technisch mit Südafrika zusammen, um die Politik und die Reformen der Behörden dieses Landes im Rahmen eines politischen Dialogs und partnerschaftlicher Beziehungen zu unterstützen.

Das gemeinschaftliche Kooperationsprogramm mit der Bezeichnung Europäisches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas" soll einen Beitrag zur harmonischen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas und zur Integration dieses Landes in die Weltwirtschaft leisten sowie die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden.

In diesem Zusammenhang unterstützt die Gemeinschaft vorrangig Maßnahmen zur Armutsbekämpfung.

Artikel 2

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Entwicklungszusammenarbeit nach Maßgabe dieser Verordnung betrifft vorrangig folgende Bereiche:

Unterstützung der Politiken, Instrumente und Programme zur schrittweisen Integration der südafrikanischen Wirtschaft in die Weltwirtschaft und in den Welthandel, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Förderung des Privatsektors, zur regionalen Zusammenarbeit und Integration. Besondere Beachtung auf dem letztgenannten Gebiet findet die Unterstützung der Anpassungsmaßnahmen, die in der Region und insbesondere in der SACU aufgrund der Errichtung einer Freihandelszone im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit erforderlich werden. Die Förderung der Zusammenarbeit von allgemeinem beiderseitigem Interesse zwischen Unternehmen aus der Europäischen Union und Südafrika kann ebenfalls in Beracht gezogen werden.

Verbesserung der Lebensbedingungen und der sozialen Grundversorgung;

Förderung der Demokratisierung, des Schutzes der Menschenrechte, einer gesunden öffentlichen Verwaltung, der Stärkung der lokalen Gebietskörperschaften und der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Entwicklungsprozeß.

Der Dialog und die Partnerschaft zwischen der öffentlichen Verwaltung und den im Entwicklungsbereich tätigen nichtstaatlichen Partnern und Akteuren werden gefördert.

Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung, tragen den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Gemeinschaften Rechnung und spiegeln den geschlechterspezifischen sowie den umweltpolitischen Aspekt der Entwicklung wider.

Artikel 3.

Förderwürdige Kooperationspartner

Finanzhilfe nach Maßgabe dieser Verordnung können folgende Kooperationspartner erhalten: öffentliche Verwaltungen und Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Nichtregierungsorganisationen und Organisationen, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützen, regionale und internationale Organisationen sowie öffentliche und private Unternehmen. Andere Stellen können ebenfalls unterstützt werden, sofern sie von beiden Seiten als förderwürdig bezeichnet werden.

Artikel 4

Mittel, Art der Ausgaben, Informationen über das Programm und Koordinierung

1. Die Mittel, die bei der Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Monitoringmissionen.

2. Die Gemeinschaftsmittel können je nach Bedarf und Art der Maßnahme in Landeswährung oder in Devisen ausgezahlt und für folgende Finanzierungszwecke verwendet werden:

staatliche Haushaltsausgaben zur Unterstützung der Durchführung der Reformen und der Politiken in den im Rahmen eines politischen Dialogs ermittelten prioritären Bereichen, und zwar in Form direkter Haushaltshilfen für die betroffenen Bereiche;

Investitionen und Ausrüstung;

in bestimmten Fällen, insbesondere bei Durchführung eines Programms durch einen nichtstaatlichen Partner, und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Programm auf grösstmögliche Nachhaltigkeit abzielen muß: laufende Kosten (darunter fallen Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten).

Ein Teil der Finanzmittel kann gezielt (beispielsweise für Unternehmensgründer) in Form von Risikokapital oder Zinsvergütungen für Darlehen der Europäischen Investitionsbank verwendet werden.

3. Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen eine finanzielle Beteiligung der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Dieser Finanzbeitrag richtet sich nach den Möglichkeiten des betreffenden Partners und nach der Art der jeweiligen Maßnahme. Dabei kann es sich auch um Sachleistungen handeln. Ist der Partner eine Nichtregierungsorganisation oder eine Organisation einer Gemeinschaft, so kann in bestimmten Fällen darauf verzichtet werden, einen Beitrag zu verlangen.

4. Die Kommission kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfe sichtbar zu machen.

5. Es können Möglichkeiten der Kofinanzierung mit anderen Gebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

6. Um die im Vertrag verankerten Ziele der Kohärenz und der Komplementarität zu erreichen und eine optimale Wirksamkeit der Hilfe zu gewährleisten, kann die Kommission alle zweckdienlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen; dazu gehören insbesondere:

a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;

b) die Koordinierung dieser Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmässiger Treffen und eines regelmässigen Informationsaustauschs zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland.

7. Die Kommission kann zusammen mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um die ordnungsgemässe Koordinierung mit den anderen beteiligten Gebern zu gewährleisten.

Artikel 5

Form der finanziellen Unterstützung

Die Finanzhilfe nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 6

Programmierung

1. Im Rahmen enger Kontakte mit der südafrikanischen Regierung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse, zu denen die Koordinierung gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 führt, werden zielbezogene Dreijahres-Richtprogramme ausgearbeitet. Durch diese Programmierung sollte sich die Hilfe jedes Jahr auf eine begrenzte Zahl von Sektoren in den in Artikel 2 genannten Bereichen konzentrieren.

2. Zur Vorbereitung der Programmierung erstellt die Kommission im Zuge einer stärkeren Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, die auch vor Ort erfolgt, einen zusammenfassenden Bericht über die Kooperationsstrategie (Strategiepapier), der von dem Ausschuß nach Artikel 8, nachstehend Ausschuß" genannt, geprüft wird. Dieses Strategiepapier trägt den Ergebnissen der letzten vorliegenden allgemeinen Evaluierung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 und dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen oder anderer regelmässiger Evaluierungen der Maßnahmen Rechnung. Dieser Bericht wird auf Antrag der Kommission oder eines oder mehrerer Mitglieder des Ausschusses erörtert. Kann der wünschenswerte Konsens über das Strategiepapier nicht erzielt werden, so gibt der Ausschuß seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 8 ab.

3. Die Kommission übermittelt dem Ausschuß die auf der Grundlage dieser Prüfung ausgearbeiteten Dreijahres-Richtprogramme, die von der Kommission und der südafrikanischen Regierung zu unterzeichnen sind, zur Kenntnisnahme. Einmal im Jahr findet ein Meinungsaustausch auf der Grundlage der vom Vertreter der Kommission dargelegten allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen statt.

Artikel 7

Verfahren

1. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, zu bewerten, zu beschließen und zu verwalten.

2. Im spezifischen Fall eines Beitrags des Europäischen Programms für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) zu Regionalprogrammen im Gebiet der Entwicklungsgemeinshaft des südlichen Afrika (SADC) mit Finanzierung aus dem EEF kann dieser Beitrag gemäß den im Lomé-Abkommen festgelegten Modalitäten verwendet werden, sofern die Regelungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingehalten werden.

3. Um die Transparenz und die Verwirklichung der Ziele des Artikels 4 Absatz 6 zu gewährleisten, übermittelt die Kommission, sobald sie den Beschluß gefasst hat, ein bestimmtes Projekt zu bewerten, den Mitgliedstaaten und ihren Vertretern vor Ort das entsprechende Projektprofil. Zu einem späteren Zeitpunkt erstellt sie eine aktualisierte Fassung dieses Projektprofils und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.

4. Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und Verträge sehen vor, daß die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Kontrollen nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere im Rahmen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt wurden.

Ferner kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

Die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 2988/95 gewährleisten.

5. Soweit aufgrund der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika geschlossen werden, wird darin festgelegt, daß Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft übernommen werden.

6. Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, Südafrikas und der übrigen AKP-Staaten zu gleichen Bedingungen offen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können andere Drittländer zur Teilnahme zugelassen werden, um das beste Kosten/Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten.

7. Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Südafrika oder den übrigen AKP-Staaten haben. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

8. Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Verträge von der südafrikanischen Regierung unterzeichnet. Darüber hinaus werden die Verträge, die nicht durch ein Finanzierungsabkommen abgedeckt sind, von der Kommission geschlossen.

Gemäß Artikel 111 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erfolgen die Zahlungen über eine lokale Zahlstelle, die durch eine Vereinbarung zwischen den südafrikanischen Behörden und der Kommission eingerichtet wird und Bankkonten in Landeswährung und in EURO eröffnet. Die Zahlstelle muß über die Transaktionen auf diesen Konten umfassend Buch führen und sich den Kontrollen durch die Kommission und den Rechnunghof unterwerfen.

Gemäß Artikel 109 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften kann ein nationaler Anweisungsbefugter bestellt werden.

Artikel 8

Ausschußverfahren

1. Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

3. Im Falle von Finanzierungsbeschlüssen über Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von mehr als 5 Mio. EURO und weniger als 25 Mio. EURO, im Falle einer Änderung einer solchen Maßnahme, durch die der ursprünglich dafür festgelegte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird, sowie im Falle grundlegender Änderungsvorschläge für die Durchführung eines Projekts, für das bereits Mittel gebunden wurden, gibt der Ausschuß abweichend von Absatz 2 - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

4. Die Kommission unterrichtet den Ausschuß in knapper Form über die von ihr geplanten Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme im Wert von weniger als 5 Mio. EURO. Diese Unterrichtung erfolgt mindestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

5. Macht der in Absatz 3 genannte Kostenanstieg mehr als 5 Mio. EURO, aber weniger als 20 % der ursprünglichen Mittelbindung aus, so wird die Stellungnahme des Ausschusses im vereinfachten beschleunigten Verfahren eingeholt.

6. Im Falle von Programmen, die vom Ausschuß genehmigt wurden und in Tranchen finanziert werden, die sich auf mehr als ein Haushaltsjahr beziehen, fasst die Kommission jährliche nachträgliche Finanzierungsbeschlüsse, die den für das genehmigte Programm festgelegten Hoechstbetrag der Ausgaben nicht übersteigen, im Rahmen der von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Finanzmittel ohne nochmalige Unterrichtung des Ausschusses.

Artikel 9

Monitoring und Evaluierung

Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans in bezug auf die Mittelbindungen und die Zahlungen sowie die im Verlauf des Jahres finanzierten Projekte und Programme aufgeführt. Er enthält statistische Angaben über die Aufträge, die zur Durchführung der Projekte und Programme vergeben wurden.

Darüber hinaus überwacht die Kommission den Fortschritt anhand der für den Erfolg und die Ergebnisse der Maßnahme jeweils gesteckten Ziele mit Hilfe objektiv verifizierbarer Indikatoren.

Die Kommission evaluiert die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen in regelmässigen Abständen, um zu prüfen, ob die gesteckten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien auszuarbeiten, die die Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern sollen. Die Mitgliedstaaten erhalten Zusammenfassungen der Bewertungsberichte. Die vollständigen Berichte werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Bis zum 31. Oktober 2003 sowie achzehn Monate vor Ausserkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine allgemeine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen, die das Dreijahres-Programm 2000-2002 im Rahmen dieser Verordnung bilden, vor, gegebenenfalls mit Verbesserungsvorschlägen für dieses Programm sowie - im letzteren Fall - mit Vorschlägen für die Zunkuft der Verordnung.

Artikel 10

Jährliche Mittel

Die Haushaltsbehörde genehmigt im Rahmen der finanziellen Vorausschau die jährlichen Mittel.

In den Erläuterungen zum Haushaltsplan wird im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung ein Hoechstbetrag festgelegt für Verträge über technische Hilfe, die von der Kommission zur Ausführung gemeinsamer Aktionen sowohl zugunsten der Europäischen Gemeinschaften als auch des Begünstigten abgeschlossen werden.

Artikel 11

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und tritt am 31. Dezember 2006 ausser Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME:

Europäisches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas (EPWE)

2. HAUSHALTSLINIE(N):

B7-3200

3. RECHTSGRUNDLAGE:

Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates, die am 31.12.1999 ausläuft - Vorschlag für eine neue Ratsverordnung ist in Vorbereitung

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Zweck dieser Haushaltslinie ist die Finanzierung von Programmen, die darauf abzielen, einen Beitrag zur Verbesserung der Lage der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen der südafrikanischen Gesellschaft, zur dauerhaften und harmonischen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas und zur Festigung der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eines Rechtsstaats zu leisten. Dies ergibt sich aus den im Rahmen des bilateralen Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Südafrika festgelegten Prioritäten.

Mit dem EPWE wird das Sonderprogramm für Südafrika fortgesetzt, das ursprünglich 1985 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen und mehrfach vom Europäischen Rat bestätigt wurde. Im Zuge der demokratischen Entwicklung Südafrikas ist die Regierung seit den Wahlen vom April 1994 sowohl als Gesprächspartner der Kommission im Politikdialog als auch bei der Projektdurchführung ein vollwertiger Partner. Aber auch die NRO, die früheren Partner, werden nach wie vor miteinbezogen: Mindestens 25 % der jährlichen Mittel werden über nichtstaatliche Stellen ausgezahlt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bei der Haushaltslinie B7-3200 handelt es sich um eine jährlich verlängerbare Maßnahme. Die Dauer der im Rahmen dieser Haushaltslinie durchgeführten Projekte hängt von ihren spezifischen Merkmalen ab und liegt normalerweise zwischen drei und fünf Jahren.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben (OA/NOA)

5.2 Getrennte/nichtgetrennte Mittel (GM/NGM)

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

Die Ausgaben zu Lasten dieser Haushaltslinie dienen überwiegend der Finanzierung der Programme und Projekte zur Lösung der obengenannten Entwicklungsprobleme. Das Ausmaß der finanziellen Beteiligung an einer Maßnahme hängt von der durchführenden Stelle ab und kann von einem Beitrag zu den Gesamtkosten, wenn die Regierung die Mittel verwaltet, bis hin zu 100%iger Finanzierung im Falle von durch eine NRO durchgeführten Projekten reichen.

Bei der Durchführung der Programme und Projekte anfallende Verwaltungsausgaben - insbesondere technische Hilfe, Studien, Ausbildungsmaßnahmen, Lieferung von Ausrüstung und Bauarbeiten - sowie die Kosten der Vorbereitung, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Projekte werden ebenfalls gedeckt.

Bei sämtlichen Ausgaben handelt es sich um Zuschüsse.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

Der finanzielle Bezugsrahmen für den Zeitraum 1996-1999 belief sich auf 500 Mio. ECU, woraus sich bei gleichmässiger Aufteilung auf die vier Jahre eine jährliche Mittelausstattung von 125 Mio. ECU ergab. Dieser Betrag wurde 1999 und 1998 auf 127,5 Mio. ECU und 1997 auf 127,8 Mio. ECU angehoben.

Für 2000, 2001 und 2002 ist, unter Vorbehalt des Haushaltsverfahrens, ein gleichwertiger Betrag in jeweiligen ECU/EURO vorgesehen.

Südafrikas künftiger Status im Lomé-Abkommen, entweder wie bisher mit bestimmten Einschränkungen und ohne Zugang zu den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds oder aber als vollberechtigtes Mitglied, hängt noch von den Erörterungen und Verhandlungen über das künftige Abkommen ab, das ab 2003 in Kraft treten könnte. Sollte Südafrika als vollberechtigtes Mitglied aufgenommen werden, wären die Mittel zur Fortsetzung der Entwicklungsarbeit im Rahmen des EPWE nicht mehr notwendig; dafür würde für den Zeitraum des neuen Entwicklungsabkommens zwischen der EU und den AKP-Staaten dem Europäischen Entwicklungsfonds ein entsprechender Betrag zugewiesen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

In der folgenden Tabelle werden lediglich die Zahlungen aufgeführt, die die Haushaltspläne von 2000 bis 2006 betreffen, nicht jedoch die Zahlungen, die im gleichen Zeitraum getätigt werden, aber vorangegangene Haushaltsjahre betreffen.

Bei sämtlichen Zahlen handelt es sich um Richtwerte, für deren Ermittlung eine durchschnittliche Programmdurchführungsdauer von fünf Jahren zugrunde gelegt wurde; dabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

- der vorgeschlagene dreijährige Programmzyklus, der mit der Regierung abzustimmen ist,

- die unterschiedlichen Durchführungszeiträume, die für einige der finanzierten Projekte von Bedeutung sein können,

- die Schwierigkeiten einer genauen Vorhersage von Entwicklungsarbeit im allgemeinen.

7.3 Operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. - in Teil B des Haushaltsplans

Voraussichtlich wird sich die EU-Hilfe für Südafrika auch in den nächsten drei Jahren noch schwerpunktmässig auf die Bereiche Basissozialdienste, Unterstützung des Privatsektors, Wirtschaftsentwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung konzentrieren.

Die folgende Aufschlüsselung des Programms für den Zeitraum 1996-1999 mag als Hinweis dienen: Basissozialdienste 60 %, Unterstützung des Privatsektors 10 %, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratisierung 25 %, Sonstiges 5 %. Im neuen Programm dürften die Anteile der Unterstützung des Privatsektors und der Wirtschaftsentwicklung zunehmen.

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die korrekte Handhabung der Finanzen wird durch jährliche Rechnungsprüfungsberichte über alle in Frage kommenden Konten gewährleistet. Im Einklang mit der für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsregelung vom 13. März 1990 werden in jeden Vertrag Bestimmungen über die Wahrung der Interessen der EU, einschließlich Kontrollen vor Ort durch die Kommission und den Rechnungshof, aufgenommen.

Des weiteren kann die Kommission Kontrollen vor Ort und Inspektionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2185/96 durchführen und jede andere für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 2988/95 für notwendig erachtete Maßnahme ergreifen.

9. ANGABEN ZUR KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Die mit dem Programm 2000-2002 beginnenden Dreijahresprogramme werden in enger Zusammenarbeit mit der Regierung erarbeitet. Dabei soll von dem bisherigen projekt- und programmorientierten Konzept zu einem sektororientierten Unterstützungskonzept übergegangen werden. Dadurch wird die Anzahl der jährlichen Maßnahmen noch weiter verringert, was auch die Verwaltung und die begleitende Beobachtung der Durchführung noch weiter erleichtert und insgesamt eine klarere und kohärentere Strategie ergibt.

In jedem einzelnen Programm werden quantifizierbare Ziele wie die Zahl der Empfänger oder die durch geeignete Indikatoren definierte Verbesserung der Lebensbedingungen festgelegt.

Soweit möglich und angebracht wird die Kommission auch künftig auf einen Beitrag der Zielgruppe oder der entsprechenden Institution dringen.

9.2 Begründung der Maßnahme

Auch nach Ablauf von fünf Jahren sind die Herausforderungen des Übergangs von der Ära der Apartheid zu einer nachhaltigen und gerechten sozialen und wirtschaftlichen Ordnung, vor denen die südafrikanische Regierung steht, noch lange nicht bewältigt. Die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für Südafrika kann der weiteren Festigung der Demokratie dienen und der Regierung dabei helfen, Politiken zu entwickeln und Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen und des Zugangs zu besseren Dienstleistungen für die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen führen und die Eingliederung der südamerikanischen Wirtschaft in die Weltwirtschaft erleichtern dürften.

Hierzu dient der Kommission die Haushaltslinie B7-3200, die sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Abstimmung mit deren bilateralen Kooperationsprogrammen verwaltet. Zur Koordinierung zwischen den verschiedenen Gebern finden regelmässig Zusammenkünfte in Südafrika statt.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Gemäß Artikel 8 der Ratsverordnung wird ein Südafrika-Ausschuß" eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß handelt insbesondere für die alle drei Jahre stattfindenden Strategiediskussionen und für finanzielle Entscheidungen, die 25 Mio. EURO übersteigen, als Verwaltungsausschuß und für andere finanzielle Entscheidungen als beratender Ausschuß.

Artikel 9 der Ratsverordnung regelt die Überwachung der Ausführung der Haushaltslinie B7-3200, die Vorlage eines Jahresberichts über die Durchführung der Verordnung, die dem Parlament und dem Rat vorzulegen ist, sowie die Evaluierung einzelner Maßnahmen. Bei der Vorbereitung neuer Vorschläge werden die Schlußfolgerungen der Evaluierungen berücksichtigt.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

(*Unabhängig davon, ob die Hilfe für Südafrika aus dem Haushaltsplan oder aus dem EEF stammt, bleibt die Zahl der Planstellen unverändert.)

(1) - Eine der beiden Stellen, die eines Verantwortlichen für Rechnungswesen/Finanzen, wurde im Dezember 1998 bei der GD IA-E beantragt.

(2) - Fahrer

10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

10.3 Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

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