Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung von Seeleuten an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen
/* KOM/98/0662 endg. - SYN 98/0321 */
ABl. C 43 vom 17.2.1999, S. 16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung von Seeleuten an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (1999/C 43/04) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 662 endg. - 98/0321(SYN)
(Von der Kommission vorgelegt am 24. November 1998)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag,
(1) Auf dem Gebiet der Sozialpolitik zielt die Gemeinschaft unter anderem auf die Verbesserung der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer in ihrer Arbeitsumwelt ab.
(2) Die Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Seeverkehrs zielt unter anderem darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten an Bord von Schiffen und die Sicherheit auf See zu verbessern sowie der durch Unfälle verursachten Meeresverschmutzung vorzubeugen.
(3) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat auf ihrer vierundachtzigsten Tagung vom 8. bis 22. Oktober 1996 das Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe (IAO 180) und das Protokoll zum Übereinkommen über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen), 1976, angenommen.
(4) Mit der gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über Sozialpolitik verabschiedeten Richtlinie . . ./. . ./EG des Rates, nachstehend "MWT-Richtlinie" genannt, soll die am 30. September 1998 zwischen den Sozialpartnern getroffene Vereinbarung, nachstehend "die Vereinbarung", genannt, in Kraft gesetzt werden. Diese Vereinbarung gilt für Seeleute auf allen Seeschiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt eingesetzt werden.
(5) Mit dieser Richtlinie sollen die Bestimmungen der MWT-Richtlinie auf alle Schiffe, unabhängig von deren Flagge, angewendet werden, die einen Hafen der Gemeinschaft anlaufen. Diese Bestimmungen entsprechen dem Übereinkommen 180 der IAO. Die MWT-Richtlinie enthält allerdings Bestimmungen, die nicht im Übereinkommen 180 der IAO enthalten sind und die daher nicht an Bord von Schiffen durchgesetzt werden sollten, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
(6) Die MWT-Richtlinie gilt für Seeleute an Bord aller Schiffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Bestimmungen durch die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen Schiffe überwachen.
(7) Um die Sicherheit zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt werden, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der MWT-Richtlinie durch alle Schiffe zu überprüfen, die ihre Häfen anlaufen, unabhängig von dem Staat, in dem sie eingetragen sind.
(8) Schiffen, die unter der Flagge eines Staates fahren, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens 180 der IAO oder des Protokolls zum Übereinkommen 147 der IAO ist, sollte keine günstigere Behandlung zuteil werden als Schiffen, die unter der Flagge einer Vertragspartei dieser oder eines der beiden Übereinkommen fahren.
(9) Für die Überprüfung einer wirksamen Anwendung und Durchsetzung der MWT-Richtlinie müssen die Richtlinie Überprüfungen an Bord von Schiffen durchführen, insbesondere, wenn sie vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied oder einer anderen Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse an einem sicheren Schiffsbetrieb, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung der Meeresverschmutzung eine Beschwerde erhalten haben.
(10) Mit dieser Richtlinie können Mitgliedstaaten, auf eigene Initiative, in angemessener Weise Inspektoren für Hafenstaatenkontrolle zur Ausführung von Inspektionen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, bestimmen.
(11) Der Nachweis darüber, daß ein Schiff die Bestimmungen der MWT-Richtlinie nicht erfuellt, kann nach Überprüfung der Arbeitsorganisation und der Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute oder dann erbracht werden, wenn ein Aufsichtsbeamter berechtigten Grund zu der Annahme hat, daß die Seeleute übermüdet sind.
(12) Um eindeutige sicherheits- oder gesundheitsgefährdende Bedingungen an Bord von Schiffen zu beheben, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dessen Hafen das Schiff eingelaufen ist, dem Schiff das Verlassen des Hafens solange untersagen, bis die festgestellten Mängel behoben wurden oder die Mannschaft sich hinreichend ausgeruht hat.
(13) Da die MWT-Richtlinie die Bestimmungen des Übereinkommens 180 der IAO wiedergibt, könnte die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Schiffe, die im Hoheitsgebiet eines Drittstaates eingetragen sind, nur nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen.
(14) Da das Abkommen über Sozialpolitik nicht im Vereinigten Königreich gilt, ist die MWT-Richtlinie für diesen Mitgliedstaat nicht rechtsverbindlich. Allerdings wurden mit der Richtlinie . . ./. . ./EG die Bestimmungen der Richtlinie ausgedehnt, so daß die Europäische Vereinbarung auch im Vereinigten Königreich gilt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie soll ein Instrument geschaffen werden, mit dem die Einhaltung der MWT-Richtlinie durch Schiffe, die Häfen der Mitgliedstaaten anlaufen, überprüft und durchgesetzt werden soll, um die Sicherheit im Seeverkehr, die Arbeitsbedingungen und die Gesundheit und Sicherheit von Seeleuten an Bord von Schiffen zu verbessern.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten die Bestimmungen der MWT-Richtlinie für die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Schiffe und für die die nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind oder nicht unter dessen Flagge fahren. Von letzteren ausgenommen sind:
- die von den Mitgliedstaaten beibehaltenen oder eingeführten Bestimmungen, die günstiger sind als die Bestimmungen des Übereinkommens 180 der IAO;
- Artikel 13 bis 16 der in der Anlage der MWT-Richtlinie enthaltenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck
a) "Schiff" ein Seeschiff, das in einem Mitgliedstaat gemäß der MWT-Richtlinie eingetragen ist, sowie ein Seeschiff, das unter das Übereinkommen 180 der IAO fällt und unter der Flagge eines anderen Staates als des Hafenstaats fährt;
b) "zuständige Stelle" die von den Mitgliedstaaten zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie benannte Stelle;
c) "Aufsichtsbeamter" ein öffentlicher Bediensteter oder eine andere Person, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ermächtigt wird, die Arbeitsbedingungen an Bord zu überprüfen und der zuständigen Stelle gegenüber verantwortlich zeichnet;
d) "Beschwerde" eine Information eines Besatzungsmitglieds, einer Berufsorganisation, eines Verbands, einer Gewerkschaft oder jedweder Person, die an der Sicherheit des Schiffes sowie der Vermeidung von Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken für die Besatzung interessiert ist.
Artikel 3 Durchsetzung
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 bereitet ein Mitgliedstaat, dessen Hafen freiwillig von einem Schiff auf dessen normaler Fahrt oder aus schiffsbetrieblichen Gründen angelaufen wird, und der eine Beschwerde erhält oder Anhaltspunkte dafür hat, daß das Schiff nicht die Normen der MWT-Richtlinie erfuellt, einen an die Regierung des Staates, in dem das Schiff eingetragen ist, gerichteten Bericht vor und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Bedingungen an Bord zu ändern, die eine eindeutige Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Seeleute darstellen.
Artikel 4 Maßnahmen zur Feststellung der Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen
Um festzustellen, ob Nachweise darüber vorliegen, daß ein Schiff die Normen der MWT-Richtlinie nicht erfuellt, prüft der Mitgliedstaat, dessen Hafen von einem Schiff angelaufen wird, gemäß Artikel 3, an Bord, ob:
- an einem leicht zugänglichen Ort eine Übersicht gemäß dem in Anhang I enthaltenen Standardformat oder einem anderen gleichwertigen Format angeschlagen wurde, aus der in der Arbeitssprache oder den auf dem Schiff gesprochenen Sprachen und in Englisch die Arbeitsorganisation an Bord hervorgeht;
- Aufzeichnungen über die tägliche Arbeits- und Ruhezeit der Seeleute an Bord in der Arbeitssprache oder den auf dem Schiff gesprochenen Sprachen und in Englisch gemäß dem in Anhang II enthaltenen Standardformat oder einem anderen gleichwertigen Format geführt werden und von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Schiff eingetragen ist, in regelmäßigen Abständen geprüft und bestätigt wurden.
Liegen Anzeichen dafür vor, daß sich an Bord eines Schiffes, das den Hafen eines Mitgliedstaats anläuft, übermüdete Seeleute befinden, deren Übermüdung nachweislich auf übermäßige Arbeitszeiten zurückzuführen ist, kann der Aufsichtsbeamte nach fachlichem Ermessen beschließen, daß das Schiff die Bestimmungen der MWT-Richtlinie nicht vollständig erfuellt.
Artikel 5 Behebung von Mängeln
Hat ein Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 3 und 4 eine Beschwerde erhalten oder liegen ihm Nachweise darüber vor, daß ein Schiff die Normen der MWT-Richtlinie nicht erfuellt, so trifft er die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Bedingungen an Bord, die eine eindeutige Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Seeleute darstellen, geändert werden.
Solche Maßnahmen können ein Verbot beinhalten, den Hafen zu verlassen, solange die festgestellten Mängel nicht behoben oder die Seeleute angemessen ausgeruht sind.
Artikel 6 Folgemaßnahmen
(1) Wird einem Schiff gemäß Artikel 5 untersagt, den Hafen zu verlassen, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Kapitän, den Schiffseigner oder -betreiber, die Verwaltung des Flaggenstaats oder des Staats, in dem das Schiff eingetragen ist, oder den Konsul und in Ermangelung einer konsularischen Vertretung die nächstgelegene diplomatische Vertretung des Staates über die Ergebnisse der Überprüfung, die vom Aufsichtsbeamten getroffenen Entscheidungen sowie, falls erforderlich, die zur Behebung der Mängel notwendigen Maßnahmen.
(2) Wird eine Überprüfung gemäß dieser Richtlinie vorgenommen, sollten alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um eine unnötiges Festhalten des Schiffes zu vermeiden. Wird ein Schiff unnötig festgehalten, hat der Schiffseigner oder -betreiber Anspruch auf einen Ausgleich für die entstandenen Verluste oder Schäden. Im Fall einer behaupteten unnötigen Verzögerung liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.
Artikel 7 Widerspruchsrecht
(1) Der Eigentümer oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in einem Mitgliedstaat hat das Recht, gegen ein von der zuständigen Behörde verfügtes Festhalten Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Mitgliedstaaten werden zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen und beibehalten.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte.
Artikel 8 Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden und den jeweiligen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, um die wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Kommission wird von diesen Vorkehrungen unterrichtet.
Artikel 9 Nichtbegünstigungsklausel
Bei der Überprüfung eines Schiffs, das im Hoheitsgebiet eines Staates eingetragen ist oder unter der Flagge eines Staates fährt, der das Übereinkommen 180 der IAO oder des Protokolls zum Abkommen 147 der IAO nicht ratifiziert hat, sorgen die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten dieser Instrumente dafür, daß das Schiff und seine Besatzung nicht günstiger behandelt werden als Schiffe, die im Hoheitsgebiet eines Staates eingetragen sind oder unter der Flagge eines Staates fahren, der Vertragspartei dieser Übereinkommen ist.
Artikel 10 Abschlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieser Richtlinie bis spätestens zum 30. Juni 2001 erforderlich sind.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie für das Vereinigte Königreich nicht vor dem in der Richtlinie . . ./. . ./EG erwähnten Umsetzungsdatum. Mit dieser Richtlinie werden die Bestimmungen der Europäischen Vereinbarung auf das Vereinigte Königreich ausgedehnt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.
Artikel 11 Schiffe aus nicht-Mitgliedstaaten
Für Schiffe, die nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind oder nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie erst drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996 (IAO 180), und nach dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls von 1996 zum Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.
Artikel 13
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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