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Document 51998AP0370

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit (Programm Kultur 2000) (KOM(98)0266 C4-0335/98 98/0169(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

OJ C 359, 23.11.1998, p. 28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AP0370

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit (Programm Kultur 2000) (KOM(98)0266 C4-0335/98 98/0169(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 359 vom 23/11/1998 S. 0028


A4-0370/98

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit (Programm Kultur 2000) (KOM(98)0266 - C4-0335/98 - 98/0169(COD))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Titel

>ursprünglicher Text>

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit (Programm Kultur 2000)

>Text nach EP-Abstimmung>

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der

Kulturpolitik (Programm Kultur 2000)

(Änderung 2)

Erwägung 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Das oberste Ziel dieses Rahmenprogramms besteht darin, die Rolle der Kultur als Kernstück und Motor im Prozeß der europäischen Integration zu festigen.

(Änderung 3)

Erwägung 1b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1b) Das Rahmenprogramm soll dazu dienen, die Voraussetzungen für einen Kultur-Binnenmarkt zu schaffen.

(Änderung 4)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

(2) Kunst und Kultur überschreiten die ihnen traditionell zuerkannten Bereiche und greifen in den wirtschaftlichen und sozialen Bereich über. Deshalb haben sie angesichts der neuen Herausforderungen, denen sich die Gemeinschaft gegenübersieht (Globalisierung, Informationsgesellschaft, sozialer Zusammenhalt, Schaffung von Arbeitsplätzen), eine wichtige Funktion auszuüben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2)

Kunst und Kultur sind sowohl ein Wirtschaftsfaktor als auch ein Faktor der sozialen und staatsbürgerlichen Integration und ein Faktor für die Manifestierung der Identität nach aussen. Deshalb kommt ihnen angesichts der neuen Herausforderungen, denen sich die Gemeinschaft gegenübersieht (Globalisierung, Informationsgesellschaft, sozialer Zusammenhalt, Schaffung von Arbeitsplätzen), eine wichtige Rolle zu.

(Änderung 5)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

(5) Der EG-Vertrag zielt auf eine immer engere Verbindung zwischen den europäischen Völkern sowie die Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und unter Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5)

Der EG-Vertrag zielt auf eine immer engere Verbindung zwischen den europäischen Völkern sowie die Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und unter Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes; besonders wichtig ist hierbei ist die Wahrung des Status der kleinen Kulturräume und der weniger verbreiteten Sprachen in Europa.

(Änderung 6)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

(7) Um den gemeinsamen Kulturraum der Europäer zu einer lebendigen Realität werden zu lassen, ist es notwendig, das kulturelle Schaffen zu fördern, das kulturelle Erbe von europäischer Dimension zu erschließen, zum gegenseitigen Kennenlernen der Kultur und Geschichte der Völker Europas anzuregen sowie den Kulturaustausch zu fördern; damit sollen die Verbreitung der Kenntnisse verbessert und die Zusammenarbeit und das kulturelle Schaffen stimuliert werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7)

Um den gemeinsamen Kulturraum der Europäer zu einer lebendigen Realität werden zu lassen, ist es notwendig, das kulturelle Schaffen zu fördern, das kulturelle Erbe von europäischer Dimension zu erschließen, zum gegenseitigen Kennenlernen der Kulturen und Sprachen und der Geschichte der Völker Europas anzuregen sowie den Kulturaustausch zu fördern; damit sollen die Verbreitung der Kenntnisse verbessert und die Zusammenarbeit und das kulturelle Schaffen stimuliert werden.

(Änderung 7)

Erwägung 9

>ursprünglicher Text>

(9) Mit der Annahme der Kulturförderprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphäl durch die Beschlüsse Nr. 719/96/EG(1), Nr. 2085/97/EG(2) und Nr. 2228/97/EG(3) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein erster Schritt zur Durchführung der Gemeinschaftsaktion zugunsten der Kultur getan. Die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft muß jedoch sowohl gestrafft als auch ausgebaut werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(9)

Mit der Annahme der Kulturförderprogramme Kaleidoskop(1), Ariane(2) und Raphäl(3) wurde ein erster Schritt zur Durchführung der Gemeinschaftsaktion zugunsten der Kultur getan. Die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft muß jedoch unter Zugrundelegung der Bewertungsergebnisse und unter Würdigung der Errungenschaften der erwähnten Programme sowohl gestrafft als auch ausgebaut werden.

>ursprünglicher Text>

_____________

(1) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20.

(2) ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26.

(3) ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31.

>Text nach EP-Abstimmung>

_____________

(1) Beschluß Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20).

(2) Beschluß Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26).

(3) Beschluß Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31).

(Änderung 8)

Erwägung 10

>ursprünglicher Text>

(10) Entsprechend der Mitteilung der Kommission "Agenda 2000" ist die Effizienz der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen insbesondere dadurch zu erhöhen, daß die im Rahmen der internen Politiken, darunter der kulturellen Tätigkeit, zur Verfügung stehenden Mittel so konzentriert werden, daß jegliche Aufsplitterung in Maßnahmen, mit denen keine bedeutende Wirkung erreicht werden kann, vermiedenwird, und daß demzufolge die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft im Rahmen des den Europäern gemeinsamen Kulturraumes vor allem zur Durchführung von Projekten mit Gemeinschaftsdimension führen muß, die für den Bürger sichtbar sind und echte Auswirkungen haben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(10)

Entsprechend der Mitteilung der Kommission "Agenda 2000" ist die Effizienz der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen insbesondere dadurch zu erhöhen, daß die im Rahmen der internen Politiken, darunter der kulturellen Tätigkeit, zur Verfügung stehenden Mittel konzentriert werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(Änderung 9)

Erwägung 11a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(11a) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich müssen die Besonderheiten der einzelnen Kulturbereiche und somit auch die jeweiligen Bedürfnisse dieser Bereiche berücksichtigen.

(Änderung 10)

Erwägung 13a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(13a) Die Umsetzung dieses Programms zur Förderung des Kulturschaffens, der Bewahrung des kulturellen Erbes und der kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene wird nur dann vollständig gelingen, wenn sie von konkreten Maßnahmen zur Lösung der Probleme aufgrund bestehender Hindernisse oder Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten im steuerlichen oder sozialen Bereich oder aufgrund des Schutzes des geistigen Eigentums begleitet wird. Dazu muß eine erschöpfende vertikale Untersuchung der einzelnen Kulturproduktionsbereiche (insbesondere die Bereiche der Musikindustrie und der Buchveröffentlichung) erfolgen, bei der die einzelnen Probleme in den jeweiligen Bereichen, insbesondere die Fragen im Zusammenhang mit der verringerten Besteuerung von Kulturerzeugnissen (einschließlich Tonträger und Musikinstrumente) und der Stärkung des intellektuellen Eigentums, global erfasst werden müssen.

(Änderung 11)

Erwägung 14

>ursprünglicher Text>

(14) Entsprechend dem in Artikel 3 b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip können die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Einführung eines einheitlichen Planungs- und Finanzierungsinstruments für die kulturelle Zusammenarbeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

>Text nach EP-Abstimmung>

(14)

Entsprechend dem in Artikel 3 b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip können die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Einführung eines einheitlichen Planungs- und Finanzierungsinstruments für die Kulturpolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(Änderung 12)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) kulturelles Schaffen, transnationale Verbreitung der Kultur und Austausch von Künstlern und Kunstwerken;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Unterstützung des Kulturschaffens, Schutz der Künstler und ihrer Rechte, grenzueberschreitende Verbreitung von Kultur und den Kunstwerken dieser Künstler sowie eine besondere Unterstützung für junge Kulturschaffende;

(Änderung 13)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe fa (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

fa) Verbesserung des Zugangs zum und der Beteiligung einer breiteren Öffentlichkeit am Kulturbetrieb;

(Änderung 14)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe fb (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

fb) ausdrückliche Anerkennung der Kultur als Wirtschaftsfaktor und sozialer und staatsbürgerlicher Integrationsfaktor und als Faktor für die Manifestierung der Identität nach aussen,

(Änderung 15)

Artikel 2

>ursprünglicher Text>

Die in Artikel 1 genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Maßnahmen, die in strukturierten und mehrjährigen Abkommen über eine kulturelle Zusammenarbeit enthalten sind;

b) wichtige Maßnahmen mit europäischer und/oder internationaler Ausstrahlung;

c) innovative und/oder experimentelle Maßnahmen in der Gemeinschaft und/oder Drittländern.

Die Maßnahmen und die Modalitäten für ihre Durchführung sind im Anhang aufgeführt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in Artikel 1 genannten Ziele

dieses Programms, die im Anhang nach den Bedürfnissen der einzelnen Kulturbereiche aufgeführt sind, werden durch folgende Maßnahmen, deren operativer Inhalt und Anwendungsverfahren im Anhang dargelegt sind, verwirklicht:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

A. VERTIKALE MASSNAHMEN:

Aktion 1 - Maßnahme im Bereich der darstellenden Kunst: Theater und Tanz;

Aktion 2 - Maßnahme im Musikbereich;

Aktion 3 - Maßnahme im Bereich der bildenden, angewandten und visuellen Kunst;

Aktion 4 - Maßnahme im Bereich des kulturellen Erbes;

Aktion 5 - Maßnahme im Bereich der Literatur (Buch, Lesen und Übersetzung);

Aktion 6 - Maßnahme betreffend sonstige Formen des künstlerischen Ausdrucks.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

B. HORIZONTALE MASSNAHMEN

Aktion 7 - Synergien;

Aktion 8 - Gemeinsame Maßnahmen;

Aktion 9 - Maßnahmen zur Förderung von Projekten von grösserem Umfang und/oder symbolischer Bedeutung.

(Änderung 16)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

Für die Durchführung des Programms "Kultur 2000" während des in Artikel 1 genannten Zeitraums wird ein Mittelbetrag von 167 Millionen ECU bereitgestellt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Für die

operationelle Durchführung des Programms "Kultur 2000" während des in Artikel 1 genannten Zeitraums wird ein Mittelbetrag von 250 Millionen ECU bereitgestellt.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Betrag kann gegebenenfalls zu einem Anteil überprüft werden, der 20% desjenigen im Rahmen der jährlichen Haushaltskonzertierung nicht übersteigt.

(Änderung 17)

Artikel 4

>ursprünglicher Text>

Durchführung

>Text nach EP-Abstimmung>

Durchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

>ursprünglicher Text>

Die Durchführung des Programms "Kultur 2000" obliegt der Kommission.

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus

Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den

Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden

Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission gewährleistet die Durchführung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, die gemäß dem Anhang Gegenstand des Programms "Kultur 2000" sind.

Sie konsultiert die Kulturschaffenden und die für den Bereich der Kultur zuständigen und auf europäischer Ebene tätigen Organisationen und unterrichtet den in Artikel 4a genannten Ausschuß über deren Auffassungen.

>ursprünglicher Text>

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die im Anhang beschriebenen Maßnahmen zur besseren Nutzung der Errungenschaften der im Rahmen der ersten Generation der Kulturprogramme Kaleidoskop, Raphäl und Ariane durchgeführten Maßnahmen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Koordination, der Organisation und der Überwachung auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und beteiligen dazu gemäß der jeweiligen einzelstaatlichen Praxis alle vom Kulturbetrieb betroffenen Parteien.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbindung zwischen den Maßnahmen im Rahmen der vorangegangenen Programme im Kulturbereich (Kaleidoskop, Ariane, Raphäl) und den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen.

(Änderung 18)

Artikel 4a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 4a

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ausschuß

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß wird von einem Unterausschuß unterstützt, der sich je Kunstgattung aus einem Sachverständigen oder Kulturberater je Mitgliedstaat zusammensetzt. Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission ein Verzeichnis nationaler Sachverständiger oder Berater, die in den einzelnen Kunstbereichen (Musik, Theater und Tanz, bildende Künste, kulturelles Erbe, Literatur) zuständig sind. Die Kommission gewährleistet die Koordinierung zwischen dem Ausschuß und dem Unterausschuß.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf von Maßnahmen in bezug auf:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

a) die Einzelheiten für die Durchführung des Programms;

b) die Einzelheiten und Auswahlkriterien für die verschiedenen im Anhang beschriebenen Arten von Projekten;

c) die von der Gemeinschaft bereitgestellte finanzielle Unterstützung (Beträge, Dauer, Verteilung und Begünstigte);

d) die Einzelheiten für die Überwachung und Bewertung dieses Programms sowie die Schlußfolgerungen der in Artikel 6 vorgesehenen Evaluierungsberichte sowie alle sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Anpassung dieses Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen Fragen anhören, die die Durchführung des vorliegenden Programms betreffen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

In diesem Falle unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß im Rahmen der von der Gemeinschaft bereitgestellten finanziellen Unterstützung und unter Berücksichtigung der interinstitutionellen Verfahren und Vereinbarungen über alle Vorhaben, die sie im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzieren beabsichtigt. Das Europäische Parlament erhält von der Kommission dieselben Informationen.

(Änderung 19)

Artikel 5a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 5a

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

A. Kohärenz und Komplementarität

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die umfassende Kohärenz des vorliegenden Programms mit den übrigen Aktionen und Politikbereichen der Gemeinschaft.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Dazu bedarf es einer Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Programms und den anderen Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich, in den Bereichen Audiovisuelles, Bildung, Berufsbildung, Jugend, Verwirklichung des Binnenmarktes, Informationsgesellschaft, Umwelt, Fremdenverkehr, Verbraucherschutz, KMU, Sozial- und Regionalpolitiken und Beschäftigung.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission gewährleistet eine effiziente Verbindung zwischen dem vorliegenden Programm und den Programmen und Aktionen im kulturellen Bereich, die im Rahmen der Aussenbeziehungen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten in Anwendung von Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags eine Kohärenz und Komplementarität zwischen den im Rahmen des vorliegenden Programms durchgeführten Maßnahmen und den Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Strukturfonds.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission legt vor Ende 2000 eine Empfehlung über die Verwendung der Strukturfonds in der Politik zur Förderung kultureller Maßnahmen vor.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

B. Europäische Kulturzentren

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission organisiert und verstärkt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den gegenseitigen Austausch und die Verbreitung von Informationen zur Durchführung des Programms "Kultur 2000", insbesondere durch die Schaffung "europäischer Kulturzentren" auf nationaler und regionaler Ebene mit der Aufgabe,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>* die Förderung des Programms "Kultur 2000" zu gewährleisten,

* mit Hilfe einer echten Informationsverbreitung einer möglichst grossen Zahl von Kulturfachleuten und Kunstschaffenden den Zugang zum Programm zu erleichtern und deren Teilnahme an den entsprechenden Aktionen zu fördern,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* mit Blick auf eine Komplementarität der Aktionen dieses Programms "Kultur 2000" mit den nationalen Fördermaßnahmen eine ständige Verbindung zu den einzelnen Förderinstitutionen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* auf regionaler Ebene den Kontakt und die Interaktion zwischen den Kunstschaffenden zu gewährleisten, die sich am Rahmenprogramm und an anderen Gemeinschaftsprogrammen beteiligen.

(Änderung 20)

Artikel 6

>ursprünglicher Text>

Evaluierung

>Text nach EP-Abstimmung>

Kontrolle und Evaluierung

>ursprünglicher Text>

Im Laufe des Jahres 2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuß der Regionen einen detaillierten Evaluierungsbericht über die mit dem Programm "Kultur 2000" erzielten Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung des vorliegenden Beschlusses beigefügt ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission legt nach Anhörung des Ausschusses dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen

* spätestens zum 31. Dezember 2002 einen detaillierten Zwischen-Evaluierungsbericht über die mit der Durchführung dieses Programms erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit geeigneten Programmanpassungsmaßnahmen,

* spätestens zum 31. Dezember 2005 einen endgültigen Evaluierungsbericht

vor.

>ursprünglicher Text>

Nach Abschluß des Programms "Kultur 2000" legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuß der Regionen einen Bericht über die Durchführung des Programms vor.

>Text nach EP-Abstimmung>

In den Berichten wird der Schaffung zusätzlichen Nutzens, vor allem im kulturellen Bereich, und den sozioökonomischen Folgen aufgrund der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft besonderes Gewicht beigemessen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Das vorliegende Programm wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten laufend überwacht.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Das vorliegende Programm wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmässig bewertet. Diese Bewertung dient dazu, die Effizienz der durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zu den in Artikel 1 dargelegten Zielen zu beurteilen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Beurteilung erstreckt sich auch auf die Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Programms und den im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme durchgeführten Maßnahmen, insbesondere solchen, die durch die Strukturfonds gefördert werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission frühestens zum 31. Dezember 2002 und spätestens zum 30. Juni 2005 Berichte über die Durchführung und die Auswirkungen des vorliegenden Programms.

(Änderung 21)

Anhang Überschrift (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktionen und Durchführungs-

maßnahmen des Programms "Kultur 2000"

(Änderung 22)

Anhang Einleitung

>ursprünglicher Text>

Das Programm "Kultur 2000" dient der Förderung des kulturellen Schaffens sowie der Kenntnis und Verbreitung der Kultur der europäischen Völker, insbesondere in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende Kunst, materielles und immaterielles kulturelles Erbe und neue Formen kulturellen Ausdrucks, indem die Zusammenarbeit der Kulturorganisationen und -akteure sowie der Kulturinstitutionen der Mitgliedstaaten angeregt wird und Maßnahmen unterstützt werden, die durch ihr Ausmaß und ihren europäischen Charakter die Ausstrahlung der europäischen Kultur innerhalb wie auch ausserhalb der Europäischen Union verstärken.

Die Kommission wird die zur Durchführung dieses Programms erforderlichen Prioritäten

regelmässig festlegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Programm "Kultur 2000" dient der Förderung des kulturellen Schaffens sowie der Kenntnis und Verbreitung der Kultur der europäischen Völker

durch einen sektoriellen Ansatz, dessen Flexibilität die Verwirklichung von Synergien zwischen dem Bereich des kulturellen Erbes, den einzelnen künstlerischen Bereichen und neuen Ausdrucksformen begünstigt. Das Programm zielt darauf ab, die Zusammenarbeit der Kulturorganisationen und -akteure sowie der Kulturinstitutionen der Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene anzuregen, die Entfaltung des Kulturschaffens durch die Gewährleistung der Durchführbarkeit künstlerischer Projekte zu fördern und Maßnahmen, die durch ihr Ausmaß und ihren europäischen Charakter die Ausstrahlung der europäischen Kultur innerhalb wie auch ausserhalb der Europäischen Union verstärken, zu unterstützen.

(Änderung 23)

Anhang Abschnitt I

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(Dieser Text ersetzt Abschnitt I des Kommissionsvorschlags)

I. Beschreibung der Maßnahmen

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

In diesem Anhang sind zwei grosse Arten von Maßnahmen vorgesehen:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

A. Vertikale Maßnahmen (1-6): Sie entsprechen dem sektoriellen Ansatz, bei dem die Bedürfnisse der einzelnen Kulturbereiche berücksichtigt werden:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 1 - Maßnahme im Bereich der darstellenden Kunst: Theater und Tanz; diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 9% desFinanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 2 - Maßnahme im Musikbereich; diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 16% desFinanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 3 - Maßnahme im Bereich der bildenden, angewandten und visuellen Kunst; diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 7% desFinanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 4 - Maßnahme im Bereich des kulturellen Erbes (Raphäl), diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 35% desFinanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 5 - Maßnahme im Bereich der Literatur, Buch, Lesen und Übersetzung (Ariane); diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 9% des Finanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 6 - Maßnahme betreffend sonstige Formen des künstlerischen Ausdrucks; diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 4% desFinanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

B. Horizontale Maßnahmen (7-8-9): Sie umfassen :

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 7 - Synergien: sektorübergreifende Maßnahmen; diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 5% des Finanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 8 - gemeinsame Maßnahmen mit anderen Gemeinschaftsprogrammen; diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 5% des Finanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 9 - Maßnahmen zur Förderung von Projekten von grösserem Umfang und/oder von symbolischer Bedeutung; diese Maßnahmen erhalten als Richtwert 10% des Finanzrahmens des Programms.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die bei diesen Aktionen verfolgten Ziele werden im wesentlichen durch zweierlei in Abschnitt II beschriebene Maßnahmen verwirklicht.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

In bezug auf die Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit sollten Mehrjahres-Vorschläge, die einen grösseren Zeitraum zur Verwirklichung ihrer Ziele vorsehen, in besonderer Weise berücksichtigt werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Vertikale Maßnahmen

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 1 - Maßnahme im Bereich der darstellenden Kunst (Theater und Tanz)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung des künstlerischen Schaffens im Bereich der darstellenden Kunst, insbesondere in den Bereichen Theater und Tanz. Die spezifischen Ziele dieser Maßnahme sind:

* Ausbau des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Kulturschaffenden im Bereich der darstellenden Kunst;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Erleichterung des Austauschs von Kulturschaffen, Kunstwerken und Künstlern in Europa,

* Ausbau der Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere durch eine verstärkte Mobilität von Lehrern und Schülern in diesem Bereich,

* Förderung des europäischen Kulturschaffens im Bereich der darstellenden Kunst durch die Unterstützung von Fördermaßnahmen zugunsten europäischer Kunstwerke und Künstler dieses Bereichs weltweit sowie durch eine Austausch- und Aufnahmepolitik in bezug auf andere Kulturen der Welt,

* Förderung von Initiativen, die das Kulturschaffen im Bereich Theater und Tanz als Mittel zur sozialen Integration einsetzen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

a) Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit;

b) Förderung spezifischer innovativer und/oder experimenteller Projekte in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 2 - Maßnahme im Bereich Musik

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Schaffung und Verbreitung europäischer Musik in Europa und weltweit; dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

* Ausbau des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Kulturschaffenden im Musikbereich;

* Erleichterung des Austauschs von Kulturschaffen, Kunstwerken und Künstlern in Europa,

* Ausbau der Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere durch eine verstärkte Mobilität von Lehrern und Schülern im Musikbereich,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung des Musikschaffens auf europäischer Ebene durch Sensibilisierung des Publikums für die einzelnen Formen des musikalischen Ausdrucks und durch einen erleichterten Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Formen;

* Förderung des Musikschaffens durch die Unterstützung von Fördermaßnahmen zugunsten europäischer Musik und der europäischen Repertoires weltweit sowie durch eine Austausch- und Aufnahmepolitik in bezug auf andere Kulturen der Welt;

* Förderung von Initiativen, die das musikalische Schaffen als Mittel zur sozialen Integration einsetzen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

a) Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit,

b) Förderung spezifischer innovativer und/oder experimenteller Projekte in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 3 - Maßnahme im Bereich der bildenden, angewandten und visuellen Kunst

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung des künstlerischen Schaffens im Bereich der bildenden, angewandten und visuellen Kunst wie etwa Malerei, Skulptur, Gravur, Architektur, Fotografie und Design. Die Maßnahme verfolgt insbesondere folgende Ziele:

* Ausbau des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Kulturschaffenden im Bereich der bildenden Kunst,

* Erleichterung des Austauschs von Kulturschaffen, Kunstwerken und Künstlern in Europa,

* Ausbau der Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere durch eine verstärkte Mobilität von Lehrern und Schülern in diesem Bereich,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung des europäischen Kulturschaffens im Bereich der bildenden Kunst durch die Unterstützung von Fördermaßnahmen zugunsten europäischer Kunstwerke und Künstler dieses Bereichs weltweit sowie durch eine Austausch- und Aufnahmepolitik in bezug auf andere Kulturen der Welt,

* Förderung von Initiativen, die das Kulturschaffen in den Bereichen bildende, visuelle und angewandte Kunst als Mittel zur sozialen Integration einsetzen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

a) Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit,

b) Förderung spezifischer innovativer und/oder experimenteller Projekte in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 4 - Maßnahme im Bereich des kulturellen Erbes

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Zusammenarbeit zum Schutz, zur Konservierung und zur Aufwertung des kulturellen Erbes in Europa.

Zu den Bereichen dieser Maßnahme gehören insbesondere das unbewegliche und bewegliche Erbe (Museen und Sammlungen, Bibliotheken, Archive einschließlich Foto-, Film- und Tonarchive), das archäologische und Unterwassererbe, das architektonische Erbe, Anlagen und Stätten sowie Kulturlandschaften (die sowohl zum kulturellen als auch zum natürlichen Erbe gehören). Diese Maßnahme verfolgt insbesondere folgende Ziele:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Unterstützung der Konservierung und Restauration des kulturellen Erbes in Europa durch die Unterstützung der Entwicklung, der Restauration und der Förderung;

* Förderung des Ausbaus der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und/oder Kulturträgern im Bereich des kulturellen Erbes als Beitrag zur gemeinsamen Erfassung des Fachwissens und zur Weiterentwicklung optimaler Techniken im Bereich der Erhaltung des Kulturerbes.

* Erleichterung des Zugangs zum europäischen Kulturerbe und Förderung der aktiven Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, insbesondere von Kindern, Jugendlichen, Benachteiligten und Bewohnern ländlicher Gebiete oder von Gebieten in Randlage der Union.

* Förderung der Mobilität und Weiterbildung von Kulturschaffenden im Bereich des kulturellen Erbes;

* Förderung der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Technologien und innovativer Methoden in einzelnen Bereichen des kulturellen Erbes und im Bereich der Bewahrung der traditionellen Handwerke und Techniken;

* Berücksichtigung des kulturellen Erbes in anderen Programmen oder Politiken der Gemeinschaft;

* Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und den entsprechenden internationalen Organisationen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

a) Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit,

b) Förderung spezifischer innovativer und/oder experimenteller Projekte in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 5 - Maßnahme in den Bereichen Literatur, Buch, Lesen und Übersetzung

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Maßnahme verfolgt folgende spezifische Ziele:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung von Buch und Lesen vor allem bei Kindern und Jugendlichen sowie bei benachteiligten Bevölkerungsgruppen;

* Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Buch, Lesen und Übersetzung;

* Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaatem in diesem Bereich durch die Beteiligung an der Entfaltung ihrer Kulturen unter Beachtung ihrer nationalen und regionalen Unterschiedlichkeit;

* Förderung der Kenntnis und Verbreitung des literarischen Schaffens und der Geschichte der europäischen Völker durch die Unterstützung der Übersetzung von Werken der Literatur, Theaterstücken und Nachschlagewerken (vor allem aus den weniger verbreiteten europäischen Sprachen und aus den Sprachen der osteuropäischen Länder) sowie durch die Unterstützung der Weiterbildung der Kulturschaffenden in diesem Bereich.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Ziele werden vor allem durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

a) Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit,

b) Förderung spezifischer innovativer und/oder experimenteller Projekte in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 6 - Maßnahme betreffend sonstige Formen des künstlerischen Ausdrucks

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung des Kulturschaffens im Bereich anderer Formen des künstlerischen Ausdrucks (Multimedia als Form des künstlerischen Ausdrucks, Stadtkunst usw.). Die Maßnahme verfolgt folgende spezifische Ziele:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Kulturschaffenden;

* Erleichterung des Austauschs von Kulturschaffen, Kunstwerken und Künstlern in Europa;

* Ausbau der Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere durch eine verstärkte Mobilität von Lehrern und Schülern in diesem Bereich;

* Förderung des europäischen Kulturschaffens durch die Unterstützung von Fördermaßnahmen zugunsten europäischer Kunstwerke und Künstler weltweit sowie durch eine Austausch- und Aufnahmepolitik in bezug auf andere Kulturen der Welt;

* Förderung von Initiativen, die Kulturschaffen als Mittel zur sozialen Integration einsetzen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

a) Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit,

b) Förderung spezifischer innovativer und/oder experimenteller Projekte in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Horizontale Maßnahmen

Aktion 7 - Synergien

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Mit dieser Maßnahme sollen Verbindungen zwischen mehreren unterschiedlichen Kunstgattungen angeregt und gefördert werden; sie enthält im wesentlichen bereichsübergreifende Maßnahmen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

a) Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Förderung spezifischer innovativer und/oder experimenteller Projekte in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 8 - Gemeinsame Maßnahmen

Mit dieser Aktion können gemeinsame Maßnahmen aus dem Bereich der Kulturpolitik und gemeinschaftliche Programme und Aktionen vor allem in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Jugend eine Förderung der Gemeinschaft erhalten. Da diese Koordinierung einen erweiterten Zugang zur Kultur erlaubt, könnte sie durch gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Aktion 9: Maßnahmen zur Förderung von Projekten von grösserem Umfang und/oder von symbolischer Bedeutung

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Maßnahmen grösseren Ausmasses tragen zu einer grösseren Bewusstmachung der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft sowie zur Sensibilisierung für die Unterschiedlichkeit und den kulturellen Pluralismus in Europa bei.Diese Projekte umfassen:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* europäische Preise in einzelnen Kultursparten: Literatur, Übersetzung, Architektur usw.;

* die Unterstützung von Projekten zur Konservierung und Erhaltung von Kulturgütern, die nach Vorlage der Projekte durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als "europäisches Laboratorium für Kulturgut" eingestuft werden;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Organisation innovativer Kulturereignisse mit hohem Symbolgehalt, die für alle Bürger zugänglich sind und nach dem Muster der "Olympiaden des Geistes" den Zusammenhang zwischen Bildung, künstlerischem Schaffen und Kultur hervorheben können.

(Änderung 24)

Anhang Abschnitt II

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(Dieser Text ersetzt Abschnitt II des Kommissionsvorschlags)

II. Beschreibung der Durchführungsmaßnahmen

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die bei den Aktionen nach Abschnitt I verfolgten Ziele werden vor allem durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

1. Förderung von Projekten im Rahmen strukturierter Abkommen über grenzueberschreitende kulturelle Zusammenarbeit

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission fördert die Annäherung und die gemeinsame Arbeit von Kulturakteuren, Kulturorganisationen und Kulturinstitutionen unter Mitwirkung vor allem von Kulturschaffenden und der einzelnen Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere deren Vernetzung voranbringt, um strukturierte kulturelle Maßnahmen innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft durchzuführen. Diese Maßnahme betrifft signifikante und qualitativ hochwertige Projekte grösseren Umfangs mit europäischer Ausrichtung, die mindestens fünf Staaten betreffen, die sich am Programm "Kultur 2000" beteiligen. Die "Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit", die für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren vorgeschlagen werden, umfassen sämtliche oder einen Teil der nachstehenden Maßnahmen:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Koproduktionen grosser Werke und sonstiger kultureller Veranstaltungen (beispielsweise: Ausstellungen, Festivals usw.), die einer möglichst grossen Zahl von Unionsbürgern zugänglich gemacht werden;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* kulturelle Veranstaltungen und Aufwertung von Kulturstätten und Denkmälern auf dem Gebiet der Gemeinschaft, um die europäische Kultur besser bekanntzumachen;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Projekte zur weiteren Perfektionierung und zur Mobilitätssteigerung der Kulturschaffenden (Künstler, Restaurateure, Museologen usw.) sowohl auf akademischer als auch auf praktischer Ebene einschließlich der Nutzung der neuen Technologien;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Studien- und Forschungsprojekte, Projekte im Bildungsbereich zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Verbreitung von Kenntnissen, Seminare, Kongresse, Begegnungen zu kulturellen Themen von europäischer Bedeutung.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Unterstützung der Gemeinschaft wird gemäß der Stellungnahme des in Artikel 4a vorgesehenen Ausschusses zum Zwecke der Durchführung von "Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit" gewährt. Sie ist dazu bestimmt, neben einem Teil der Finanzierung des Projekts die Kosten für die Entwicklung einer dauerhaften, gegebenenfalls mehrjährigen Zusammenarbeit mit einer in einem der Mitgliedstaaten der Union anerkannten rechtlichen Form zu decken.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Damit das Abkommen über die Zusammenarbeit förderfähig ist, müssen an der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen Akteure aus mindestens fünf am Programm "Kultur 2000" beteiligten Staaten mitwirken.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60% der Finanzmittel für das "Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit" nicht übersteigen. Sie darf nicht mehr als 200 000 ECU pro Jahr betragen.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Verantwortlichen der mehrjährigen "Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit", die eine Gemeinschaftsunterstützung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erhalten, legen dem Ausschuß am Ende eines jeden Jahres eine Bilanz der durchgeführten Maßnahmen sowie der dazu eingesetzten Mittel vor, damit die Gemeinschaftsförderung für den im Projekt vorgesehenen Zeitraum verlängert werden kann.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

2. Förderung spezifischer Projekte

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Gemeinschaft unterstützt jährlich Ereignisse und Projekte, die in Partnerschaft oder in Form von Netzen verwirklicht werden. Diese Projekte umfassen Akteure aus mindestens drei am Programm "Kultur 2000" beteiligten Staaten. Sie müssen innovativen und experimentellen Charakter haben und folgende Ziele verfolgen:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* verbesserter Zugang und grössere Beteiligung der Unionsbürger an der Kultur, an ihrer sozialen und regionalen Unterschiedlichkeit, einschließlich der benachteiligten Bevölkerungsgruppen und der Jugendlichen;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung der Schaffung multimedialer Werkzeuge zur Befriedigung der Bedürfnisse unterschiedlicher Zielgruppen, um die europäische Kulturproduktion und das kulturelle Erbe sichtbarer und zugänglicher zu gestalten;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung der Zusammenarbeit zwischen kulturellen und soziokulturellen Akteuren die im Bereich der gesellschaftlichen Integration insbesondere zugunsten Jugendlicher tätig sind;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung der Fernsehausstrahlung von Kulturereignissen unter Nutzung der neuen Technologien der Informationsgesellschaft einschließlich der grenzueberschreitenden analogen und/oder digitalen Fernsehausstrahlung.

(Änderung 25)

Anhang Abschnitt III

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Text ersetzt Abschnitt III des Kommissionsvorschlags)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

III. Prioritäten bei den Auswahlkriterien

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

a) Zusätzlicher europäischer Nutzen

b) Anzahl der von sektorübergreifenden Projekten betroffenen Bereiche (Synergien)

c) Anzahl der von den Projekten betroffenen Kreationen/Kulturgüter/Sonstiges (integrierte Maßnahmen),

d) Durchführbarkeit der Maßnahme/des Projektes/des Netzes, vor allem im Hinblick auf:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* die wirtschaftlichen Auswirkungen (Schaffung von Arbeitsplätzen),

* die soziokulturellen Auswirkungen (Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zur Kultur und ihrer Beteiligung an der Kultur),

* die Umweltauswirkungen (Förderung einer nachhaltigen Entwicklung).

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Eine zusätzliche Förderung wird gewährt für Projekte, die

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* in ihrer Organisation Lehrgänge, Kurse zur beruflichen Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Kunst und Kultur, vor allem für Jugendliche, einbeziehen;

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Bewerberländer beteiligen,

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* die Weitergabe von Kenntnissen fördern, wobei die Empfänger auf der bestehenden Sachkenntnis und dem vorhandenen Wissen aufbauen können.

(Änderung 26)

Anhang Abschnitt IV

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Abschnitt IV ist zu streichen.

(Änderung 27)

Anhang Abschnitt V

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Abschnitt V ist zu streichen.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit (Programm Kultur 2000) (KOM(98)0266 - C4-0335/98 - 98/0169(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(98)0266 - 98/0169(COD) ((ABl. C 211 vom 7.7.1998, S. 18.)),

* gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 128 e des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0335/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0370/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt für diesen Fall die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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