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Document 51997PC0030

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen

/* KOM/97/0030 endg. - CNS 97/0111 */

OJ C 139, 6.5.1997, p. 14–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0030

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen /* KOM/97/0030 ENDG - CNS 97/0111 */

Amtsblatt Nr. C 139 vom 06/05/1997 S. 0014


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (97/C 139/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 30 endg. - 97/0111(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. März 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/81/EWG (1) zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG (2) zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle ist auf die Mineralölerzeugnisse beschränkt.

Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle ist dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich.

Nach Artikel 130r des Vertrags müssen die Anforderungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes von vornherein in die Festlegung und Durchführung der anderen Politiken der Gemeinschaft einbezogen werden.

Auf der Ratstagung über Energie/Umweltfragen vom Oktober 1990 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die CO2-Emissionen bis zum Jahre 2000 auf den Stand von 1990 zu stabilisieren.

Die Europäische Union hat sich als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert.

Die Besteuerung der Energieerzeugnisse ist eines der für die Erreichung dieser Ziele verfügbaren Instrumente.

In Übereinstimmung mit den Orientierungen des Weißpapiers der Kommission über Wachstum, Wettbewerb und Arbeitsbeschaffung sollte die Einführung der neuen Bestimmungen keine Erhöhung der Gesamtabgabenbelastung in den Mitgliedstaaten zur Folge haben.

Die Wahrung des Grundsatzes der Steuerneutralität soll dazu beitragen, die Steuersysteme zu restrukturieren und zu modernisieren indem umweltfreundlichere Verhaltensweisen begünstigt werden und eine verstärkte Benutzung des Faktors Arbeitsbeschaffung gefördert wird.

Es ist jedoch Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, festzulegen, auf welchem Weg die Steuerneutralität sichergestellt werden soll.

Die Preise der Energieerzeugnisse sind Schlüsselparameter der Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft.

Die Preise der Energieerzeugnisse werden unter anderem durch den Steueranteil bedingt.

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Steuermindestniveaus für alle Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms.

Dennoch muß den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität für die Festlegung und Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt werden.

Die Mitgliedstaaten haben den Wunsch geäußert, Steuern unterschiedlicher Art auf Energieerzeugnisse einzuführen oder beizubehalten.

Im Hinblick darauf müssen die Mitgliedstaaten so verfahren, daß die Summe der von ihnen beschlossenen Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) die gemeinschaftlichen Steuermindestniveaus nicht unterschreitet.

Die Möglichkeit der Differenzierung der nationalen Steuerniveaus für ein und dasselbe Erzeugnis unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Mindestwerte und der Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln steht ebenfalls mit diesem Ziel in Einklang.

Je nach Verwendung der Energieerzeugnisse sind unterschiedliche gemeinschaftliche Steuermindestniveaus festzusetzen.

Die zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken sowie als Brennstoff verwendeten Energieerzeugnisse unterliegen in der Regel niedrigeren Steuerniveaus als die als Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse.

Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Steuerniveaus können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

Durch die Festsetzung der gemeinschaftlichen Mindestwerte auf einem angemessenen Niveau lassen sich die derzeit bestehenden Abweichungen möglicherweise verringern.

Die Steuermindestniveaus müssen die Wettbewerbsposition der jeweiligen Energieerzeugnisse widerspiegeln.

Daher sind diese Mindestniveaus soweit wie möglich nach dem Energiewert dieser Erzeugnisse zu berechnen.

Jedoch ist es nicht angezeigt, diese Methode auf Kraftstoffe anzuwenden. Für die anderen Verwendungszwecke ist eine Übergangszeit vorzusehen.

Die Steuermindestsätze für Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle müssen schrittweise angehoben werden.

Um eine Wertminderung der gemeinschaftlichen Mindestsätze zu vermeiden, ist ein Zeitplan für die Anhebung dieser Mindestsätze im Zweijahresrhythmus festzulegen und dafür zu sorgen, daß der Rat spätestens zum 1. Januar 2001 neue gemeinschaftliche Mindestsätze für einen weiteren Zeitraum festsetzt.

Es müssen bestimmte obligatorische Befreiungen auf Gemeinschaftsebene vorgesehen werden.

Den Mitgliedstaaten sollte jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, fakultativ weitere Befreiungen oder Ermäßigungen in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Derartige Befreiungen oder Ermäßigungen würden die Einführung von effizienten Instrumenten der Preisbildung für den Verkehr erheblich vereinfachen.

Insbesondere im Hinblick auf die Förderung des Einsatzes alternativer Energiequellen müssen erneuerbare Energieträger in den Genuß einer Vorzugsbehandlung kommen können.

Es ist ein Verfahren zur Genehmigung der Einführung weiterer, auf einen bestimmten Zeitraum befristeter Befreiungen oder Ermäßigungen durch die Mitgliedstaaten vorzusehen.

Es ist ein Verfahren für die regelmäßige Überprüfung dieser Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

Den Mitgliedstaaten sollte ermöglicht werden, Unternehmen, die Investitionsausgaben tätigen zur Verbesserung der Energienutzung, sowie den Unternehmen, deren Energiekostenanteil an den Umsätzen stark ins Gewicht fällt, Steuererstattungen zu gewähren.

Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte nationale Maßnahmen informationshalber melden.

Diese Meldung entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht bei bestimmten nationalen Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags.

Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/12/EWG (3) über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren muß auf alle in dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse und indirekten Steuern ausgeweitet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

I. Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse.

(2) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unternehmen die Mitgliedstaaten Anstrengungen, um einen Anstieg der Gesamtsteuerlast zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, unternehmen die Mitgliedstaaten insbesondere Anstrengungen, um gleichzeitig gesetzliche Belastungen der Arbeit zu reduzieren.

Artikel 2

(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse:

a) die Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518;

b) die Erzeugnisse des KN-Codes 2207;

c) die Erzeugnisse der KN-Codes 2701 bis 2715;

d) die Erzeugnisse der KN-Codes 2901 und 2902;

e) die Erzeugnisse des KN-Codes 2905;

f) die Erzeugnisse des KN-Codes 3403;

g) die Erzeugnisse des KN-Codes 3811;

h) die Erzeugnisse des KN-Codes 3817;

i) die Erzeugnisse der KN-Codes 4401 und 4402.

(2) Diese Richtlinie gilt ebenfalls für:

a) elektrischen Strom im Sinne des KN-Codes 2716;

b) bei der Stromerzeugung gewonnene Wärme.

(3) Außer den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Brennstoff bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse als Kraft- bzw. Brennstoff zu besteuern.

(4) Die in dieser Richtlinie genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Oktober 1996 geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Artikel 3

Die in der Richtlinie 92/12/EWG genannten Begriffe "Mineralöle" und "Verbrauchsteuern" (soweit diese für Mineralöle gelten) sind dahin gehend auszulegen, daß sie alle in Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Energieerzeugnisse und indirekten Steuern umfassen.

II. Steuerniveaus

Artikel 4

(1) Die Steuerniveaus, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse des Artikels 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestniveaus nicht unterschreiten.

(2) Für steuerbare Energieerzeugnisse, für die in dieser Richtlinie kein Mindestniveau vorgesehen ist, wird das jeweilige Steuerniveau entsprechend dem Verwendungszweck festgesetzt, wobei das Steuerniveau die für gleichwertige Brenn- oder Kraftstoffe geltenden Mindestsätze nicht unterschreiten darf.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "Steuersatz" die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die unmittelbar oder mittelbar nach der verbrauchten Erzeugnismenge berechnet werden.

Artikel 5

(1) Es steht den Mitgliedstaaten frei, je nach Verwendung oder Qualität eines Produkts unterschiedliche Steuersätze vorzuschreiben, soweit diese die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestniveaus nicht unterschreiten und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(2) Wenn auf Gemeinschaftsebene für die Erzeugnisse dieser Richtlinie aus umwelt- und/oder gesundheitspolitischen Erwägungen unterschiedliche Standards festgesetzt werden, sind diejenigen Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Steuersätze je nach Qualität des Produkts vorschreiben wollen, gehalten, die auf Gemeinschaftsebene aufgestellten Kriterien einzubinden.

Artikel 6

Ab dem 1. Januar 1998 gelten für Kraftstoffe die folgenden Steuermindestniveaus:

- für Benzin: 417 ECU je 1 000 Liter bei einer Temperatur von 15 °C. Ferner können die Mitgliedstaaten für bleihaltiges Benzin einen höheren Steuersatz vorschreiben als für unverbleites Benzin;

- für Diesel: 310 ECU je 1 000 Liter bei einer Temperatur von 15 °C;

- für Kerosin: 310 ECU je 1 000 Liter bei einer Temperatur von 15 °C;

- für Flüssiggas (LPG): 141 ECU je 1 000 kg;

- für Erdgas: 2,9 ECU je Gigajoule.

Artikel 7

(1) Unbeschadet des Artikels 6 dieser Richtlinie gelten für die nachstehenden Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels verwendet werden, die folgenden Steuermindestniveaus:

- für Diesel: 32 ECU je 1 000 Liter bei einer Temperatur von 15 °C;

- für Kerosin: 30 ECU je 1 000 Liter bei einer Temperatur von 15 °C;

- für Flüssiggas (LPG): 41 ECU je 1 000 kg;

- für Erdgas: 0,3 ECU je Gigajoule.

(2) Dieser Artikel gilt für die nachstehend genannten industriellen und gewerblichen Verwendungszwecke:

a) Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft;

b) ortsfeste Motoren;

c) Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;

d) Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen;

e) für die Personenbeförderung sowie für standortgebundene Fahrzeuge, die für öffentliche Verwaltungen fahren. Allerdings können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes auf die örtliche Personenbeförderung eingrenzen.

Für die unter Buchstabe e) genannte Verwendung gelten die Bestimmungen dieses Artikels ausschließlich für LPG und Erdgas.

Artikel 8

Ab dem 1. Januar 1998 gelten für Brennstoffe die folgenden Steuermindestniveaus:

- für leichtes Heizöl: 21 ECU je 1 000 Liter bei einer Temperatur von 15 °C;

- für schweres Heizöl des KN-Codes 2710 00 74: 18 ECU je 1 000 kg;

- für sonstige schwere Heizöle des KN-Codes 2710: 22 ECU je 1 000 kg;

- für Kerosin: 7 ECU je 1 000 Liter bei einer Temperatur von 15 °C;

- für Flüssiggas (LPG): 10 ECU je 1 000 kg;

- für Erdgas: 0,2 ECU je Gigajoule;

- für feste Brennstoffe: 0,2 ECU je Gigajoule.

Artikel 9

Ab dem 1. Januar 1998 gilt für elektrischen Strom und bei der Stromerzeugung gewonnene Wärme ein Steuermindestniveau von 1 ECU je Megawatt/Stunde.

Artikel 10

(1) Die in dieser Richtlinie festgelegten Steuermindestniveaus sind zum 1. Januar 2000 auf die in Anhang I aufgeführten Beträge zu ändern.

(2) Spätestens am 1. Januar 2001 setzt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission einstimmig die Mindeststeuerniveaus für einen weiteren Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 fest und trifft alle weiteren im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Steuersystems für Energieerzeugnisse angemessenen Maßnahmen. Bis der Rat neue Steuersätze aufgrund des Kommissionsberichts und -vorschlags annimmt sollen die Mitgliedstaaten die in Anhang I angegebenen Beträge als Zielwerte für die Besteuerung ab dem 1. Januar 2002 ansehen.

Im Bericht der Kommission und in den Erwägungen des Rates ist dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Steuersätze, der Erreichung der umweltpolitischen Ziele sowie der anderen im Vertrag festgesetzten Ziele Rechnung zu tragen. Der Bericht soll auch eine Analyse der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen beinhalten, mit denen sie die Steuerneutralität bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewährleisten, und der Vorschlag der Kommission soll diesem Punkt vollends Rechnung tragen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Steuerniveaus in anderen Währungseinheiten als in Artikel 6 bis 9 dieser Richtlinie vorgesehen ausdrücken, sofern die entsprechenden Niveaus nach der Umrechnung in diese Währungseinheiten nicht die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestniveaus unterschreiten.

Artikel 12

(1) Der Kurs für die Umrechnung des Ecu zur Berechnung der Steuerniveaus in Landeswährung wird einmal pro Jahr festgelegt. Maßgeblich sind die am ersten Werktag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahrs Anwendung.

(2) Erhöhen sich die in Landeswährung ausgedrückten Steuerniveaus durch die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Steuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 ECU, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Steuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

III. Befreiungen und Steuererstattungen

Artikel 13

(1) Über die allgemeinen Vorschriften über die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Mißbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

a) nicht als Kraftstoff für Motoren oder zu Heizzwecken verwendete Energieerzeugnisse. Im Sinne dieser Richtlinie werden Energieerzeugnisse, die im wesentlichen zur chemischen Reduktion sowie in metallurgischen und elektrolytischen Prozessen verwendet werden, nicht als Kraftstoff zu Heizzwecken betrachtet. Die Mitgliedstaaten befreien auch Elektrizität, die im wesentlichen zur chemischen Reduktion sowie in metallurgischen und elektrolytischen Prozessen verwendet wird;

b) bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse und bei der Stromerzeugung gewonnene Wärme. Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern. In diesem Fall wird die Besteuerung dieser Erzeugnisse in bezug auf die Einhaltung der Steuermindestniveaus für elektrischen Strom im Sinne von Artikel 9 dieser Richtlinie nicht berücksichtigt;

c) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, sofern diese Energieerzeugnisse nach den internationalen Verpflichtungen von der Steuer zu befreien sind.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der "privaten nichtgewerblichen Luftfahrt" zu verstehen, daß das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 00 51) beschränken;

d) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schiffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); hiervon ausgenommen ist die private nichtgewerbliche Schiffahrt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der "privaten nichtgewerblichen Schiffahrt" zu verstehen, daß das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können diese in Absatz 1 Buchstaben c) und d) vorgesehenen Steuerbefreiungen auf internationale oder innergemeinschaftliche Transporte beschränken. In den Fällen, wo ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen mit einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat, kann von den in Absatz 1 Buchstaben c) und d) vorgesehenen Befreiungen abgesehen werden. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten ein Steuerniveau vorschreiben, das die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestniveaus unterschreitet.

Artikel 14

(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen gewähren für:

a) Energieerzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden;

b) Energieerzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, 2207 20 00 und 2905 11 00, 4401 und 4402;

c) Energieformen, die auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Gezeitenenergie, Erdwärme, auf Biomasseumwandlung oder auf Abfällen beruhen;

d) elektrischer Strom, der in Wasserkraftwerken mit einer Kapazität von weniger als 10 MW gewonnen wird;

e) Hitze, die bei der Herstellung von elektrischem Strom entsteht;

f) Energieerzeugnisse im Bereich des Personen- und Gütertransports im Eisenbahnverkehr;

g) Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Schiffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft; hiervon ausgenommen ist die private nichtgewerbliche Schiffahrt;

h) während eines Zeitraums, der nicht zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überschreiten darf, Erdgas in den Mitgliedstaaten, deren Gasindustrie sich im Aufbau befindet, solange der Gasanteil bei den privaten und industriellen Verbrauchern einen Marktanteil von weniger als 10 % hat.

(2) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, die in diesem Artikel genannten Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen im Wege einer uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerrückzahlung vorzunehmen.

(3) Die Kommission erstattet dem Rat bis spätestens zum 1. Januar 2001 Bericht über die verschiedenen Aspekte (Steuern, Wirtschaft, Landwirtschaft, Energie, Industrie und Umwelt) der nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) gewährten Befreiungen oder Ermäßigungen und schlägt vor, ob diese aufzuheben, zu ändern oder auszuweiten sind.

Artikel 15

(1) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, die Steuern, die für Investitionen zu einer spezifischen und ausschließlichen Verbesserung der rationellen Energienutzung gezahlt wurden, den betreffenden Unternehmen bis zu einem Maximum von 50 % der getätigten Ausgaben zu erstatten.

(2) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, den von einer Firma auf irgendeinen Teil ihrer nicht durch einen Transport entstandenen Energiekosten gezahlten Steuerbetrag ganz oder teilweise zu erstatten, der 10 % der Produktionskosten übersteigt.

Falls jedoch der Anteil der nicht transportgebundenen Energiekosten einer Firma 20 % der Gesamtproduktionskosten überschreitet, müssen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Steuern rückerstatten auf den nicht transportgebundenen Energiekosten, die 10 % der Gesamtproduktionskosten überschreiten.

Der Nettobetrag der von einer Firma gezahlten Steuern nach der gemäß den beiden vorherigen Absätzen durchgeführten Rückerstattung soll nicht weniger als 1 % der Gesamtverkäufe betragen.

(3) Es ist den Mitgliedstaaten überdies freigestellt, dem Hersteller den Steuerbetrag ganz oder teilweise zu erstatten, den der Verbraucher für während des Produktionsprozesses gewonnene Elektrizität und Wärme zahlt, falls diese Elektrizität aus Produkten hergestellt wird, die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) genannt sind.

Artikel 16

(1) Über die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen hinaus können die Mitgliedstaaten aus besonderen politischen Erwägungen für einen bestimmten Zeitraum ermächtigt werden, weitere Steuerbefreiungen oder Steuersätze zu gewähren, die die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestniveaus unterschreiten.

Insbesondere kann es Mitgliedstaaten gewährt werden, Steuersätze für Kraftstoffe einzuführen, die zwischen 100 % und 60 % des Mindestsatzes dieser Richtlinie liegen, falls auf einer nicht diskriminierenden Grundlage spezifische Gebühren für Straßentransporte eingeführt oder geändert werden, die zum Ziel haben, die durch Transporte entstandenen Kosten zu decken, wie z. B. Infrastruktur, Straßenstaus, Umweltkosten.

(2) Mitgliedstaaten, die eine solche Maßnahme einzuführen beabsichtigen, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis und übermitteln ihr alle einschlägigen oder erforderlichen Informationen sowie eine Bewertung der voraussichtlichen Folgen der geplanten Maßnahmen.

Die Kommission prüft den Antrag unter anderem im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs und die Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft.

(3) Für Genehmigungen, die gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 1 gewährt werden, ist die folgende Prozedur anwendbar.

Die Maßnahme kann für eine Hoechstdauer von drei Jahren genehmigt werden, mit einer Möglichkeit zur Verlängerung, wobei das in Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG über den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgesehene Verfahren einzuhalten ist.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß die in Absatz 1 genannten Befreiungen oder Ermäßigungen, insbesondere unter dem Aspekt des lauteren Wettbewerbs oder des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts oder aufgrund der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft, nicht länger aufrechterhalten werden können, legt sie dem Verbrauchsteuerausschuß geeignete Maßnahmenentwürfe vor. Über diese Maßnahmenentwürfe wird nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG beschriebenen Verfahren beschlossen.

Der Rat prüft auf jeden Fall vor Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums und erstmals vor Ablauf des dritten Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die nach Maßgabe von Absatz 1 genehmigten Befreiungen oder Ermäßigungen. Nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehenen Verfahren wird darüber befunden, ob diese ganz oder teilweise aufzuheben, zu ändern oder auszuweiten sind.

(4) Für Genehmigungen, die gemäß dem zweiten Unterabsatz von Absatz 1 gewährt werden, ist die folgende Prozedur anwendbar.

Die Maßnahme kann gewährt werden nach der Prozedur von Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG über den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Die Kommission soll den Impakt der Maßnahmen, die gemäß Unterabsatz 2 von Absatz 1 gewährt wurden, überwachen und einen Bericht über die Anwendung solcher Maßnahmen alle drei Jahre vorlegen. Die Prozedur von Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG ist anwendbar auf Vorschläge der Kommission zur Abschaffung oder Verlängerung bestehender Genehmigungen.

(5) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, die in diesem Artikel genannten Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen im Wege einer uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerrückzahlung vorzunehmen.

IV. Besitz und Beförderung von Waren

Artikel 17

(1) Die Bestimmungen unter den Titeln II bis IV der Richtlinie 92/12/EWG gelten ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Energieerzeugnisse:

a) Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, soweit sie als Kraftstoff für Motoren bestimmt sind oder zum Verkauf angeboten werden;

b) Erzeugnisse des KN-Codes 2207 20 00, soweit sie als Kraftstoff für Motoren bestimmt sind oder zum Verkauf angeboten werden;

c) Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50;

d) Erzeugnisse der KN-Codes 2710 00 11 bis 2710 00 78. Für Erzeugnisse der KN-Codes 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 gelten die Bestimmungen über die Kontrolle und die Beförderung nur für gewerbliche Beförderungen als Massengut;

e) Erzeugnisse des KN-Codes 2711 (mit Ausnahme von 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00);

f) Erzeugnisse des KN-Codes 2901 10;

g) Erzeugnisse des KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44;

h) Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00, soweit sie als Kraftstoff für Motoren bestimmt sind oder zum Verkauf angeboten werden.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß andere als die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse zum Verbrauch als Brennstoff oder Motorenkraftstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden oder anderweitig Anlaß zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Mißbrauch geben, setzt er die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb eines Monats nach ihrem Erhalt an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Ob für die betreffenden Erzeugnisse die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG über die Kontrolle und Beförderung angewendet werden, wird nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehenen Verfahren entschieden.

(3) Im Rahmen bilateraler Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten für die vorstehend genannten Erzeugnisse, soweit sie nicht unter Artikel 6 dieser Richtlinie fallen, die in der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ganz oder teilweise aussetzen. Diese Vereinbarungen gelten nur für Mitgliedstaaten, die die betreffenden Vereinbarungen unterzeichnet haben. Alle bilateralen Vereinbarungen dieser Art sind der Kommission mitzuteilen, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

V. Steuertatbestand und Steueranspruch

Artikel 18

(1) Über die allgemeinen Vorschriften zur Definition des Steuertatbestands und die Vorschriften für die Entrichtung der Steuer gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus wird die Steuer auf Energieerzeugnisse ferner fällig bei Eintritt eines Steuertatbestands gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie schließt der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Begriff "Herstellung" gegebenenfalls die "Förderung" ein.

(3) Der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebes, der Energieerzeugnisse der KN-Codes 2707, 2709 bis 2715, 2901, 2902 38 11 und 3817 herstellt, gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch Herstellungszwecken dient.

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, daß die Steuer auf Energieerzeugnisse fällig wird, wenn festgestellt wird, daß eine Voraussetzung für den Endverbrauch, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung vorgesehen ist, nicht oder nicht mehr erfuellt wird.

(5) In Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 92/12/EWG können die Mitgliedstaaten in bezug auf elektrischen Strom jede Phase der Verteilung elektrischen Stroms als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr behandeln.

Artikel 19

Im Fall der Änderung eines oder mehrerer Steuersätze kann für Lagerbestände von bereits zum Verbrauch abgegebenen Energieerzeugnissen die Steuer erhöht oder gesenkt werden.

Artikel 20

Es steht den Mitgliedstaaten frei, bereits entrichtete Steuerbeträge auf verunreinigte oder zufällig vermischte Energieerzeugnisse, die zur Wiederaufbereitung in ein Steuerlager überführt worden sind, zu erstatten.

Artikel 21

(1) In den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats überführte Energieerzeugnisse, die in den Standard-Kraftstoffbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind, sowie Kraftstoff zur Verwendung in Systemen, mit denen Spezialversandbehälter ausgestattet sind, die von diesen Fahrzeugen befördert werden, sind in den Mitgliedstaaten von der Steuer befreit.

(2) Für die Anwendung dieses Artikels gelten als "Standard-Kraftstoffbehälter" fest eingebaute Kraftstoffbehälter, die unmittelbar an den Motor und/oder die Hilfsausrüstungen angeschlossen sind, die den technischen Anforderungen (soweit sie sich auf Kraftstoffbehälter beziehen) der ECE-Verordnung Nr. 34 in ihrer geänderten Form bzw. der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen. Das Gesamtfassungsvermögen der fest eingebauten Kraftstoffbehälter darf 1 500 Liter je Transporteinheit nicht übersteigen, wobei das Fassungsvermögen eines auf einem Anhänger fest installierten Kraftstoffbehälters 500 Liter nicht übersteigen darf. Auf Zugmaschineneinheiten fest installierte Hilfskraftstoffbehälter gelten als unmittelbar angeschlossen, selbst wenn der Kraftstoff durch den normalen Betriebskraftstoffbehälter strömt. Auf Anhängern installierte Hilfskraftstoffbehälter dürfen lediglich zur Versorgung von Ausrüstungssystemen auf Anhängern dienen. Kraftstoff kann ebenfalls in tragbaren Kraftstoffbehältern mitgeführt werden, wobei die auf diese Weise mitgeführte Kraftstoffmenge 60 Liter pro Fahrzeug nicht übersteigen darf.

Als "Spezialversandbehälter" gelten alle Versandbehälter, die mit speziell konzipierten Vorrichtungen für Kühlsysteme, Sauerstoffversorgungssysteme, Wärmeisolierungssysteme oder andere Systeme ausgerüstet sind.

VI. Schlußbestimmungen

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Steuerniveaus mit, die sie für die in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres sowie nach jeder Änderung der nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben. Insbesondere informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über von ihnen eingeführte Maßnahmen sowie die Bedingungen, unter denen sie bestrebt sind, das Ziel der in Artikel 1 Absatz 2 definierten Steuerneutralität zu wahren.

(2) Sind die von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Steuerniveaus in anderen als den in Artikel 6 bis 9 für jedes Erzeugnis festgesetzten Maßeinheiten ausgedrückt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ferner die entsprechenden Steuerniveaus nach der Umrechnung in diese Maßeinheiten mit.

Artikel 23

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 5, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e), Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 14 und 15 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen mit.

(2) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuersatzermäßigungen oder -differenzierungen sowie Erstattungen können staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 des Vertrags darstellen und sind in dem Fall der Kommission nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.

Die der Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über die nach Maßgabe von Artikel 5 dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Die Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12).

(2) Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19).

(3) Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1).

ANHANG I

STEUERMINDESTNIVEAUS ZUM 1. 1. 1998, 1. 1. 2000 UND 1. 1. 2002

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