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Document 51997AP0015

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (C4-0530/96 95/0148(COD))

OJ C 85, 17.3.1997, p. 26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AP0015

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (C4-0530/96 95/0148(COD))

Amtsblatt Nr. C 085 vom 17/03/1997 S. 0026


A4-0015/97

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (C4-0530/96 - 95/0148(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0530/96 - 95/0148(COD),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 141 vom 13.05.1996, S. 191.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(95)0276) ((ABl. C 260 vom 05.10.1995, S. 5.)),

- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(96)0264) ((ABl. C 249 vom 27.08.1996, S. 2.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0015/97),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten;

3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Erwägung -1 (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

-1. Ein transparenter Markt und korrekte Informationen fördern den Verbraucherschutz und einen gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und zwischen Erzeugnissen.

(Änderung 2)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

(1) Es gilt ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Gemeinschaft sollte dazu mit spezifischen Aktionen beitragen, die die Politik der Mitgliedstaaten betreffend eine angemessene Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse unterstützen und ergänzen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Es gilt ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Gemeinschaft sollte dazu mit spezifischen Aktionen beitragen, die die Politik der Mitgliedstaaten betreffend eine genaue, transparente und unmißverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse unterstützen und ergänzen.

(Änderung 3)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

(5) Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Masseinheit anzugeben, trägt insbesondere im Augenblick der Kaufentscheidung merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise die optimalen Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit auf der Grundlage einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Masseinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

(Änderung 5)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die erwähnte Vorschrift nicht auf Erzeugnisse, die bei Erbringung einer Dienstleistung geliefert werden, und ausserdem nicht auf Versteigerungen und Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten anzuwenden.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 6)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

(8) Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Produkte üblicherweise in anderen Grösseneinheiten als ein Kilogramm, ein Liter, ein Meter, ein Quadrat- oder Kubikmeter verkauft werden. Infolgedessen ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten genehmigen können, daß sich der Preis je Masseinheit auf ein dezimales Mehrfaches oder einen dezimalen Teil dieser Mengeneinheiten oder auf eine einzige andere Mengeneinheit bezieht, wobei die Beschaffenheit des Erzeugnisses und die Mengen, in denen es üblicherweise im jeweiligen Mitgliedstaat verkauft wird, zu berücksichtigen sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 7)

Erwägung 9

>ursprünglicher Text>

(9) Die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit könnte für manche kleine Einzelhandelsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen eine übermässige Belastung darstellen; den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet sein, in derartigen Fällen die genannte Verpflichtung nicht anzuwenden.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 8)

Erwägung 10

>ursprünglicher Text>

(10) Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisangabe nur von geringer Bedeutung oder geeignet wäre, Verwirrung zu stiften, z.B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(10) Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisangabe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, Verwirrung zu stiften, z.B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden.

(Änderung 9)

Erwägung 12a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(12a) Nach der Einführung der einheitlichen Währung werden in der Übergangszeit, in der die Preise sowohl in Landeswährung als auch in der einheitlichen Währung angegeben werden müssen, im äussersten Fall drei Preise je Erzeugnis angegeben.

(Änderung 10)

Erwägung 13

>ursprünglicher Text>

(13) Besondere Aufmerksamkeit muß den kleinen Einzelhandelsgeschäften zugewandt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in ihrem spätestens fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorzulegenden Bericht über deren Anwendung die Erfahrungen besonders berücksichtigen, die kleine Einzelhandelsgeschäfte bei der Anwendung dieser Richtlinie unter anderem hinsichtlich der Tendenzen und der technologischen Entwicklung bei den Verkaufsmethoden machen -

>Text nach EP-Abstimmung>

(13) Besondere Aufmerksamkeit muß den in kleinen Einzelhandelsgeschäften vorzunehmenden Anpassungen, vor allem unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung und des für die Einführung der einheitlichen Währung vorgesehenen Zeitplans, zugewandt werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission ein Jahr vor Ablauf der Frist für die allgemeine Einführung der Regelung einen Bericht zur Bewertung der Situation vorlegen -

(Änderung 11)

Artikel 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) "Verkaufspreis" den Preis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit, der die Mehrwertsteuer, alle sonstigen Steuern und die Kosten aller Dienstleistungen, die vom Verbraucher obligatorisch mitgetragen werden müssen, einschließt;

(Änderung 12)

Artikel 2 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) "Preis je Masseinheit" den Preis für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) "Preis je Masseinheit" den Endpreis, der die Mehrwertsteuer, alle sonstigen Steuern und die Kosten aller Dienstleistungen, die vom Verbraucher obligatorisch mitgetragen werden müssen, einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine bestimmte Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten allgemein verwendet wird und allgemein üblich ist;

(Änderung 13)

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit auf folgendes nicht anzuwenden:

- auf den Verkauf von Erzeugnissen in Automaten,

- auf das Reisegewerbe und auf Verkaufsveranstaltungen in privatem Rahmen,

- auf Nahrungsmittel, die in Hotels, Cafés, Restaurants, Gaststätten, Kinos und Theatern, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Geschäften für das Personal am Arbeitsplatz, Krankenhäusern, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen zum Kauf angeboten werden.

(Änderung 14)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit beziehen sich unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen auf den Endpreis des Erzeugnisses.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderungsantrag 24)

Artikel 5

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Anbringung der Preisangaben (beispielsweise Kennzeichnung oder Etikettierung) fest.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit sind für den Kunden gut lesbar auf dem zum Kauf angebotenen Erzeugnis oder auf dem Regal, in dem das Erzeugnis liegt, anzugeben. In kleinen Einzelhandelsgeschäften können die Preise auch auf einer Preisliste angegeben werden, die an einer gut sichtbaren Stelle im Laden angebracht wird.

(Änderung 15)

Artikel 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 5a

In der Übergangszeit nach der Einführung der einheitlichen Währung können folgende drei Preise angegeben werden:

- Verkaufspreis in Landeswährung,

- Verkaufspreis in der einheitlichen Währung,

- Preis je Masseinheit in der einheitlichen Währung.

(Änderung 16)

Artikel 5b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 5b

Wird ein zeitlich begrenztes Sonderangebot gemacht oder eine Verkaufsaktion für ein oder mehrere Erzeugnisse durchgeführt, genügt die Angabe der drei in der Richtlinie bereits vorgesehenen Preise. Die Angabe weiterer Preise zur Information ist fakultativ.

(Änderung 17)

Artikel 6

>ursprünglicher Text>

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß sich der Preis je Masseinheit auf ein dezimales Mehrfaches oder einen dezimalen Teil der in Artikel 2 Buchstabe b angegebenen Mengeneinheiten oder eine einzige andere Mengeneinheit bezieht, als in Artikel 2 Buchstabe b angegeben, wobei die Beschaffenheit des Erzeugnisses und die Mengen, in denen es üblicherweise im jeweiligen Mitgliedstaat verkauft wird, zu berücksichtigen sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 18)

Artikel 7 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nur von geringer Bedeutung wäre oder geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen.

(Änderung 19)

Artikel 7 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen die Angabe von Längen-, Gewichts-, Flächen- oder Volumeneinheiten in den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen nicht vorgeschrieben ist. Dies betrifft vor allem Erzeugnisse, die stückweise oder als Einheit zum Verkauf angeboten werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 20)

Artikel 8

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß die Verpflichtung, den Preis je Masseinheit für andere als in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse, die in bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden, vorbehaltlich des Artikels 13 nicht gilt, sofern die Verpflichtung, den Preis je Masseinheit anzugeben, aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Gegebenheiten des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmter Arten mobiler Geschäfte, eine übermässige Belastung für die Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß die Verpflichtung, den Preis je Masseinheit für andere als in losem Zustand in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse, die in bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden, spätestens sechs Jahre nach Veröffentlichung dieser Richtlinie wirksam wird, sofern die Verpflichtung, den Preis je Masseinheit ab dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Zeitpunkt anzugeben, voraussichtlich eine übermässige Belastung für diese Geschäfte darstellen würde.

(Änderung 21)

Artikel 8a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 8a

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einzelhändler von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten. Sie arbeiten insbesondere mit Berufsverbänden zusammen, um geeignete Informationen bereitzustellen, die gewährleisten, daß kleine Einzelhändler in angemessener Weise von den Bestimmungen dieser Richtlinie unterrichtet werden.

(Änderung 22)

Artikel 12 Absatz 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Die Mitgliedstaaten teilen die Bestimmungen über die in Artikel 9 vorgesehenen Sanktionen mit und melden jede spätere Änderung.

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