51996AC1387


Titel und Fundstelle

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien"

 ABl. C 66 vom 3.3.1997, S. 5–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien" () (97/C 66/04)

Der Rat beschloß am 1. Oktober 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. November 1996 an. Berichterstatter war Herr Ettl, Mitberichterstatter Herr Folias.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 340. Plenartagung (Sitzung vom 27. November 1996) mit 106 gegen eine Stimme bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Mit dem Richtlinienvorschlag der Kommission soll eine Mindestharmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Garantie herbeigeführt werden. Zusätzlich sind Rahmenbestimmungen für die kommerzielle Garantie vorgesehen; der Vorschlag enthält jedoch keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften für kommerzielle Garantien oder Kundendienstleistungen.

1.2. Die Bemühungen, Verbraucherproblemen im Bereich der Garantien und Kundendienstleistungen durch eine Initiative auf europäischer Ebene zu begegnen, reichen bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurück und fanden Eingang in mehrere Entschließungen des Rates und Aktionsprogramme der Kommission (). Mit der Vorlage des Grünbuchs über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst () durch die Kommission wurde ein breiter Konsultationsprozeß über mögliche und wünschenswerte Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene eröffnet.

1.3. Der Ausschuß hat in seiner Stellungnahme zum Grünbuch () die Angleichung der Rechtsvorschriften über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst als wünschenswerten Schritt erachtet, zugleich aber auf die mit einer Angleichung verbundenen Schwierigkeiten hingewiesen. Grundsätzlich hat sich der Ausschuß für eine schrittweise Mindestharmonisierung im Bereich der gesetzlichen Garantie ausgesprochen, eine vollständige und zwingende Harmonisierung der kommerziellen Garantien jedoch abgelehnt.

1.4. Der nun vorliegende Richtlinienvorschlag ist deutlich weniger umfassend, als dies nach der langen Vorbereitungsphase zu erwarten war. Insbesondere die in kommissionsinternen Vorarbeiten noch erörterten Fragen der direkten Haftung des Herstellers für Ansprüche aus der gesetzlichen Garantie, der ausdrücklichen Festschreibung einer Haftung auch für mangelnde Haltbarkeit und schließlich der gesamte Komplex der Kundendienstleistungen haben keinen Eingang in den Richtlinienvorschlag gefunden.

1.5. Der Ausschuß begrüßt die Zielsetzung des vorliegenden Richtlinienvorschlags, dem Verbraucher, der im Binnenmarkt ein mangelhaftes Produkt erwirbt, einen Mindestsockel an Rechten zu sichern. Er stimmt mit der Kommission () überein, daß ein zügiges Vorankommen im Bereich der Verbrauchsgütergarantien von größter Bedeutung ist und dies einen wichtigen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes aus der Sicht der Verbraucher darstelle.

1.6. Zugleich betont der Ausschuß die Bedeutung des Qualitätsaspekts, der in engem Zusammenhang zu allen Regelungen der gesetzlichen und kommerziellen Garantie steht. Klare, mit der Verbrauchererwartung übereinstimmende und dem hohen europäischen Qualitätsstandard Rechnung tragende Regeln für Verbrauchsgütergarantien tragen zur Förderung des allgemeinen Qualitätsniveaus bei.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Von einem funktionierenden Binnenmarkt kann aus der Sicht des europäischen Verbrauchers erst dann gesprochen werden, wenn er bei einem Einkauf in einem anderen Mitgliedstaat darauf vertrauen kann, im Falle von Mängeln des erworbenen Produkts in vergleichbarer Weise wie in seinem Wohnsitzstaat geschützt zu sein. Daß angesichts der derzeitigen Rechtslage zahlreiche Verbraucher vor grenzüberschreitenden Geschäften zurückschrecken, weil sie Schwierigkeiten beim Umtausch oder bei der Reparatur erwarten, geht aus den von der Kommission zitierten Berichten eindrucksvoll hervor. Damit entgehen aber nicht nur den Verbrauchern Vorteile aus dem Binnenmarkt, auch Anbieter können nicht alle Chancen nutzen, die sich aus dem freien Warenverkehr ergeben.

2.2. Zur Beseitigung dieses insbesondere von Verbrauchervertretern kritisierten Mißstandes ist die Harmonisierung von Rechtsvorschriften durch eine auf Artikel 100 a EG-Vertrag gestützte Richtlinie erforderlich. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten zwar viele Übereinstimmungen zeigen, im einzelnen jedoch auf durchaus unterschiedlichen Konzeptionen aufbauen. Eine vollständige Harmonisierung der gesetzlichen wie auch der kommerziellen Garantie erweist sich daher als nicht sinnvoll und zur Erreichung des Zieles, den Verbrauchern einen Mindestsockel an Rechten zu sichern, auch nicht erforderlich. Die Harmonisierung soll sich auch nach Auffassung des Ausschusses daher auf den Kernbereich der gesetzlichen Garantie beschränken, zumal dieser weder über das internationale Privatrecht noch über nicht verbindliche Instrumente wie etwa Empfehlungen oder Verhaltens-Codices wirksam erfaßt werden kann.

2.3. Vor dem Hintergrund mehrerer einzelstaatlicher Reformbemühungen hat der Ausschuß erwartet, daß die Kommission auch innovativere Ansätze in den Richtlinienvorschlag aufnimmt. In den Erläuterungen zum Richtlinienvorschlag referiert die Kommission ausdrücklich die einzelstaatlichen Neuerungen z. B. im Vereinigten Königreich, in Griechenland und in Finnland im Bereich der mangelnden Haltbarkeit bzw. Lebensdauer, des Kundendienstes und der Herstellerhaftung. Der Ausschuß betont, daß Bestimmungen zur Haltbarkeit bzw. Lebensdauer sowie zum Kundendienst und zur Ersatzteilhaltung ein deutliches Signal im Sinne des Konzepts der Nachhaltigkeit und der Ressourcenschonung setzen könnten, was auch im Sinne der Kommissionszielsetzung eines auf Dauer umweltverträglichen Konsums () gelegen wäre.

2.4. Die Regeln der gesetzlichen und auch der kommerziellen Garantie sollen aus der Sicht des Verbrauchers auch seiner Investitionssicherheit dienen. Verbrauchsgüter, insbesondere solche, die für eine mehrjährige Verwendung gedacht sind, sind Investitionen, deren "Rentabilität" sich für den betroffenen Verbraucherhaushalt oft erst Jahre später erweisen kann. Dies wird auch von zahlreichen Herstellern so gesehen und in der Werbung als Argument verwendet, etwa indem die besondere Langlebigkeit des Produkts oder eine überdurchschnittliche Robustheit hervorgestrichen wird. Stellt sich jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiefrist heraus, daß die in der Werbung angepriesene Langlebigkeit nicht zutrifft, so ist nach dem nun vorliegenden Richtlinienvorschlag keine Abhilfe vorgesehen. Der Ausschuß regt daher an, das Konzept der Haltbarkeit auch vor diesem Hintergrund neuerlich zu überdenken.

2.5. Wenngleich zwischen Hersteller und Verbraucher in der Regel kein vertraglicher Kontakt besteht, ist für den Verbraucher das Markenvertrauen, das er einem Hersteller entgegenbringt, oft der entscheidende Kaufanreiz. Der Richtlinienvorschlag gewährt jedoch dem Verbraucher keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Der Ausschuß verkennt die Probleme nicht, die sich aus der Einräumung direkter Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller ergeben würden, insbesondere bei der Auswahl der Rechtsbehelfe; das Beispiel einzelner Mitgliedstaaten, in denen sich entsprechende Regelungen bereits bewährt haben, zeigt jedoch, daß diese Probleme praxisgerecht gelöst werden können. Es wird daher angeregt, dem Verbraucher das Recht einzuräumen, sich im Falle von Mängeln, die ihre Ursache im Bereich der Herstellung haben, direkt an den Hersteller oder dessen regionalen Vertreter zu wenden, was insbesondere dann von Bedeutung wäre, wenn der Händler für den Verbraucher - wie etwa bei grenzüberschreitenden Käufen - nur schwer erreichbar ist.

2.6. Der Ausschuß betont, daß Fragen der gesetzlichen und kommerziellen Garantie sowie des Kundendienstes nicht isoliert als Verbraucherprobleme zu sehen sind, sondern sich auch in der Absatzkette vom Hersteller über Groß- und Einzelhandel stellen. Die Beziehungen innerhalb der Vertriebskette und insbesondere auch die oftmals unbefriedigende vertragliche oder faktische Situation von Einzelhändlern gegenüber ihren Vorlieferanten bedürfen daher besonderer Beachtung. Die Regreßmöglichkeit des Letztverkäufers gegenüber dem für einen Mangel Verantwortlichen in der Vertriebskette hat in der Regel auch entscheidende Auswirkungen auf die Bereitschaft des Letztverkäufers, eine für den Verbraucher zufriedenstellende Lösung zu finden.

2.7. Der Richtlinienvorschlag betrifft ausschließlich den Verbrauchsgüterkauf, nicht jedoch Fragen der gesetzlichen oder kommerziellen Garantie im Zusammenhang mit Dienstleistungen.

3. Gesetzliche Garantie

3.1. Die Kommission hat sich im Richtlinienvorschlag für eine Mindestharmonisierung entschieden, die nur wenige Kernbereiche der gesetzlichen Garantie - insbesondere den Mangelbegriff, die Garantiefrist und die Rechtsbehelfe - betrifft. Von einer Regelung weiterer vertragsrechtlicher Aspekte wurde ebenso abgesehen wie von einer vollständigen Harmonisierung auf den erfaßten Gebieten.

3.2. Der Ausschuß hat in seiner Stellungnahme zum Grünbuch eine schrittweise Harmonisierung befürwortet, die auf einem gemeinschaftlichen Mindestsockel aufbaut. Er hat sich insbesondere auch dagegen ausgesprochen, daß einzelstaatliche Vorschriften abgebaut oder gelockert werden müssen. Die Vorgangsweise der Kommission, keine vollständige Harmonisierung, sondern eine Mindestrichtlinie vorzuschlagen, wird daher begrüßt.

3.3. Die weitgehende Straffung des Richtlinientextes und die Beschränkung auf einige wenige Kernfragen bringen jedoch die Gefahr mit sich, daß in der Praxis bedeutsame Aspekte für den Verbraucher wie auch den Unternehmer unklar bleiben, beziehungsweise daß in diesen Fragen das Fehlen einer Mindestharmonisierung vom Verbraucher neuerlich als Hindernis für den grenzüberschreitenden Einkauf empfunden wird. Dies betrifft etwa die Fragen nach der Natur der Garantiefrist und nach dem Zeitraum, der zur Klageerhebung offensteht, oder die Rechtsfolgen, wenn der vom Verbraucher gewählte Rechtsbehelf nicht zur Beseitigung des Mangels führt. Die Beantwortung auch dieser Fragen bereits in der Richtlinie ist eine wichtige Voraussetzung, um dem Verbraucher einen verbesserten Zugang zum Recht zu ermöglichen.

3.4. Auch das Bemühen der Kommission, weitgehend für Begriffsklärungen zu sorgen und einige Unklarheiten, die auch in der Stellungnahme zum Grünbuch kritisiert worden waren, zu beseitigen, ist positiv zu erwähnen. Die Begriffsdefinitionen gehen von einem pragmatischen und auch für den Verbraucher nachvollziehbaren Verständnis aus. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Verbraucher nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen einschließen sollten, soweit diese nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des durch die Richtlinie gewährten Schutzes zu vermeiden.

3.5. Die Überlegungen zum Mangelbegriff sind im Konsultationsverfahren zum Grünbuch sehr kontrovers aufgenommen worden. Von Verbraucherseite wurde der eher subjektiv orientierte Ansatz, wonach die "Übereinstimmung mit den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers" als wesentlichstes Kriterium heranzuziehen sei, positiv aufgenommen. Seitens der Anbieter wurden dazu jedoch zahlreiche Einwände vorgebracht. Der nun vorliegende Richtlinienvorschlag trägt diesen Einwänden von Anbieterseite weitgehend Rechnung. Unter den in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Kriterien, die zur Beurteilung der Vertragsgemäßheit eines Verbrauchsgutes heranzuziehen sind, sind die berechtigten Erwartungen des Verbrauchers nicht mehr ausdrücklich angeführt.

3.6. Artikel 2 Absatz 2 führt als Kriterien zur Beurteilung der Vertragsgemäßheit der Verbrauchsgüter zunächst die Übereinstimmung mit der abgegebenen Beschreibung (bzw. einer Probe oder einem Muster) und die Eignung für die gewöhnlichen oder dem Verkäufer bekannten bestimmten Zwecke an. Als einziges weiteres Kriterium wird in Buchstabe d) verlangt, daß die Verbrauchsgüter "angesichts ihrer Beschaffenheit, des gezahlten Preises und sie betreffender öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters in bezug auf Qualität und Leistungen zufriedenstellend sind."

3.7. Nach Auffassung des Ausschusses ist es für die vertragsgemäße Erfuellung nicht ausreichend, daß ein Verbrauchsgut im Hinblick auf die genannten Faktoren "zufriedenstellend" ist, zumal dies offenbar das Bestehen zumindest geringfügiger Mängel nicht ausschließen würde. Vertragsgemäße Leistung wird jedoch im allgemeinen nur dann vorliegen, wenn das Verbrauchsgut frei von jeden Mängeln geliefert wird, es sei denn, der Verbraucher erklärt sich bereit, einen geringfügigen Mangel in Kauf zu nehmen, wenn ihm ein Preisnachlaß gewährt wird.

3.8. Für die Vertragsgemäßheit eines Verbrauchsgutes kann nach Auffassung des Ausschusses der dafür gezahlte Preis nur dann ein Entscheidungskriterium im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) sein, wenn sich aus der sonstigen Produktbeschreibung ergibt, daß mit einer verminderten Qualität zu rechnen ist (etwa wenn auf Waren "zweiter Wahl" hingewiesen wird). Wenn ein Produkt jedoch bei sonst gleicher Beschreibung billiger angeboten wird, so ist es keineswegs zwingend, daß der Verbraucher beim billigeren Produkt eine schlechtere Qualität erwarten muß. Bei konsequenter Anwendung des Richtlinienvorschlages würde man sogar zum Ergebnis kommen, daß von zwei Verkäufern des gleichen Produkts derjenige, der es billiger verkauft, nur in geringerem Maße aus der gesetzlichen Garantieverpflichtung in Anspruch genommen werden könnte als derjenige, der einen höheren Preis verlangt. Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften, die vielfach wegen eines bestehenden Preisdifferentials getätigt werden, würde der Vorschlag der Kommission damit dem Ziel der vollständigen Öffnung des Binnenmarktes für den Verbraucher geradezu entgegenwirken.

3.9. Eine Verpflichtung, wonach Verbrauchsgüter - mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung oder Berichtigung (im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich) - auch mit den öffentlichen Aussagen (etwa in Werbung und Etikettierung) des Herstellers übereinstimmen müssen, würde der eindeutigen Verbrauchererwartung entsprechen, in der praktisch nicht zwischen Information durch den Händler oder den Hersteller unterschieden wird. Hinzu kommt, daß eine derartige Regelung auch der Lauterkeit im Handelsverkehr dienen würde, da damit dem Hin- und Herschieben von Verantwortung zu Lasten des Verbrauchers vorgebeugt würde. Nach Ansicht des Ausschusses sollte jedoch klargestellt werden, daß unter den in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder dessen Vertreters nur Angaben über Produkteigenschaften zu verstehen sind, nicht jedoch allgemeine werbliche Aussagen.

3.10. Die mit zwei Jahren festgelegte Frist für die gesetzliche Garantie entspricht der Frist des UN-Kaufrechts und stellt den Versuch eines Kompromisses zwischen den in den Mitgliedstaaten bestehenden sehr unterschiedlichen Fristen dar. Da es sich um eine Mindestharmonisierung handelt, wird man auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes diese Frist akzeptieren können. Es wird jedoch nicht verkannt, daß die vorgesehene Frist von zwei Jahren die Fristregelungen in einigen Mitgliedstaaten erheblich ausdehnt. Da sie über die gesamte Produktpalette zur Anwendung kommt, erscheint es dem Ausschuß angeraten, hierzu eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen vorzusehen (siehe dazu Punkt 5.1).

3.10.1. Diese Frist von zwei Jahren bedeutet nicht - wie dies vielfach mißverstanden wird -, daß das Verbrauchsgut während des gesamten Fristenlaufs mangelfrei bleiben muß. Es wird jedoch damit die Möglichkeit eröffnet, einen zum Zeitpunkt der Ablieferung bereits bestehenden, aber erst später erkennbaren Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe geltend zu machen. Mit dieser Regelung würde auch die aus Sicht des Verbrauchers problematische Schlechterstellung gegenüber Kaufleuten bei grenzüberschreitenden Einkäufen wegfallen: Denn während derzeit bei einem grenzüberschreitenden Handelsgeschäft zwischen zwei Kaufleuten im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts eine zweijährige Frist für die gesetzliche Garantie gilt, können Verbraucher je nach dem zur Anwendung kommenden nationalen Recht oftmals lediglich eine Frist von sechs Monaten oder einem Jahr in Anspruch nehmen.

3.10.2. Der Ausschuß hält fest, daß die in Artikel 3 Absatz 1 statuierte zweijährige Frist, innerhalb der ein - bei Übergabe bereits bestehender, jedoch erst später hervorgekommener - Mangel geltend zu machen ist, kein Präjudiz für die Fristen der kommerziellen Garantien darstellt. Im Unterschied zur gesetzlichen Garantie umfassen kommerzielle Garantien in der Regel alle Mängel, die in einem bestimmten Zeitraum nach dem Erwerb des Verbrauchsguts auftreten, unabhängig davon, ob diese Mängel bereits im Ablieferungszeitpunkt vorhanden waren. Eine kommerzielle Garantie, mit der die Mangelfreiheit innerhalb eines Zeitraums von z. B. einem Jahr zugesichert wird, ist auch nach Artikel 5 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags weiterhin möglich, sofern der Garant sich auch zur Erfuellung der inhaltlich wesentlich geringfügigeren Verpflichtungen aus der gesetzlichen Garantie bereitfindet.

3.11. Der Fristbeginn wurde mit Ablieferung der Sache festgelegt. Nach dem Wortlaut des Richtlinienentwurfs ist eine Verschiebung des Fristbeginns auch für Mängel, die zwar bei Ablieferung (im Ansatz) vorhanden, ihrer Art nach aber erst später festgestellt werden können, nicht möglich. Praktische Probleme treten etwa bei Verbrauchsgütern auf, an die gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich der Lebensdauer gestellt werden, welche in der Folge - wegen mangelhafter Konstruktion - nicht erreicht werden.

3.12. Zur Vermutungsregel des Artikels 3 Absatz 3 bestanden im Ausschuß unterschiedliche Auffassungen. Auch soweit eine derartige Regel nicht bereits in einzelstaatlichen Rechtsordnungen besteht, zeigt die Praxis, daß Unternehmer, die an einer längerfristigen Kundenbeziehung interessiert sind, in der Regel dieses Prinzip schon freiwillig anwenden. Der Ausschuß hält dazu fest, daß die Vermutungsregel nicht zur Anwendung kommt, wenn es sich um "Mängel" handelt, welche sich aus normalem Gebrauch des Verbrauchsgutes ergeben oder die sonst mit der Beschaffenheit der Sache nicht vereinbar sind. Da es bei der gesetzlichen Garantie ausschließlich um Mängel geht, welche im Zeitpunkt der Ablieferung bestehen, kann die Vermutungsregel dort nicht greifen, wo sich der "mangelhafte" Zustand der Sache aus üblicher Abnutzung ergibt. Es kann jedoch nicht verkannt werden, daß mit dieser Regel der Verkäufer während der ersten sechs Monate nach Übergabe der Sache in einen Beweisnotstand geraten kann. Nach Ansicht des Ausschusses könnte überdacht werden, die Vermutungsregel nur in jenen Fällen anzuwenden, in denen der Unternehmer besser als der Verbraucher in der Lage sein müßte, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mangels zu beurteilen.

3.13. Die Frage der Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers unter den verschiedenen Rechtsbehelfen ist in der Konsultation zum Grünbuch kontrovers beurteilt worden. Der Ausschuß bekennt sich zum Grundsatz, daß der Verbraucher sein Recht auf vertragsgemäße Leistung möglichst rasch und effizient durchsetzen können muß. Zu diesem Zweck scheint es sinnvoll, dem Verbraucher auch das Wahlrecht zwischen mehreren Rechtsbehelfen einzuräumen - sofern diese aus der Sicht des Händlers wirtschaftlich vertretbar sind. Im Einzelfall kann es im Hinblick auf den besonderen Charakter des verkauften Gutes oder auch die spezifische Vertriebsform, die der Verbraucher genutzt hat, angebracht erscheinen, vertragliche Vereinbarungen letztlich auch im Interesse des Verbrauchers, aber auch unter ökonomischen Aspekten zuzulassen. Die Kommission sollte eine derartige Möglichkeit überprüfen.

3.14. Der Ausschuß hat jedoch Verständnis dafür, daß die sofortige Auflösung des Vertrages im Falle bloß geringfügiger Mängel im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte Belastung des Händlers darstellen könnte. Wenn nun jedoch der Richtlinienvorschlag den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, für geringfügige Vertragswidrigkeiten einzelne Rechtsbehelfe auszuschließen, so führt dies zu einer neuerlichen Rechtsunsicherheit für Verbraucher und Verkäufer. Der Ausschuß empfiehlt daher, die Frage der Zulässigkeit aller Rechtsbehelfe auch bei geringfügigen Mängeln bereits in der Richtlinie selbst zu klären. Denkbar scheint, daß die Richtlinie - wie in Artikel 3 Absatz 4 erster Satz vorgesehen - zwar alle Rechtsbehelfe einräumt, daß es jedoch für zulässig erklärt wird, im Falle geringfügiger Mängel vertraglich die Geltendmachung des Anspruchs auf Auflösung des Vertrages auszuschließen.

3.15. Der Richtlinienvorschlag unterscheidet streng zwischen dem Recht auf Instandsetzung und dem Recht auf Ersatzleistung; bei Verbrauchsgütern, die in industrieller Serienfabrikation hergestellt werden, ist die beste Instandsetzung aus der Sicht des Verbrauchers in der Regel die Ersatzleistung (der Austausch der mangelhaften gegen eine mangelfreie Sache). Sofern man die Möglichkeit zum Ausschluß bestimmter Rechtsbehelfe entweder den Mitgliedstaaten eröffnet (wie in Artikel 3 Absatz 4 letzter Satz vorgesehen) oder vertraglicher Gestaltung für zugänglich erklärt, sollte jedenfalls die Ersatzleistung zugunsten der Instandsetzung nur dann ausgeschlossen werden können, wenn die Instandsetzung nicht zu einem Minderwert der Sache führt.

3.16. Der Richtlinienvorschlag enthält keinerlei Ausführungen zur Frage, was zu geschehen hat, wenn ein vom Verbraucher geltend gemachter Anspruch nicht erfuellt wird. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Verbraucher zunächst den Anspruch auf Instandsetzung geltend macht, dieser vom Verkäufer jedoch nicht erfuellt wird. Dem Verbraucher muß in diesen Fällen das Recht zustehen, nach erfolgloser Aufforderung zur Instandsetzung noch die Auflösung des Kaufvertrages verlangen, und zwar auch dann, wenn mittlerweile das erste Jahr nach Ablieferung vergangen ist.

3.17. Auch wenn ein Instandsetzungsversuch des Unternehmers fehlschlägt, muß dem Verbraucher das Recht offenstehen, die Auflösung des Vertrages zu verlangen, unabhängig von der mittlerweile vielleicht abgelaufenen Frist nach Artikel 3 Absatz 4 zweiter Satz.

3.18. Der Richtlinienvorschlag läßt auch die Frage offen, ob im Fall einer Instandsetzung oder Ersatzlieferung die Frist der gesetzlichen Garantie wieder von vorne zu laufen beginnt. Anzunehmen ist, daß es nicht bloß darauf ankommen kann, daß ein Unternehmer eine mangelhafte Ware solange reparieren muß, bis endlich die Garantiefrist abgelaufen ist, sondern daß dem Verbraucher über die Garantiefrist hin ein funktionsfähiges Verbrauchsgut zur Verfügung stehen sollte. Wird ein Mangel behoben, so muß die Garantiefrist - für diesen konkreten Mangel - von neuem zu laufen beginnen. Nach Ansicht des Ausschusses sollte auch klargestellt werden, daß die Zeiten der Instandsetzung nicht in den Fristenlauf einberechnet werden, und daß die Instandsetzung Teil einer vertraglich geschuldeten Leistung ist, auf die die sonstigen vertragsrechtlichen Regeln - etwa die einzelstaatlichen Bestimmungen über gesetzliche Garantien bei Dienstleistungen - zur Anwendung kommen.

3.19. Ein weiterer im Richtlinienvorschlag ungeregelter Problembereich der gesetzlichen Garantie ist der Ort, an dem die Verpflichtungen aus der gesetzlichen Garantie zu erfuellen sind. Dies hat vor allem dann Bedeutung, wenn ein problemloser Transport der Waren nicht möglich ist, etwa weil sie durch Einbau unbeweglich geworden sind. Eine ausdrückliche Klarstellung in der Richtlinie zu diesem Fragenkomplex wäre nach Ansicht des Ausschusses für die Praxis hilfreich.

3.20. Der Ausschuß begrüßt die Regelung in Artikel 3 Absatz 5, die sich mit der Risikotragung in der Vertriebskette - Regreß zwischen Letztverkäufer und Vorlieferanten - befaßt und die vor allem für KMU die Rechtssituation gegenüber den Vorlieferanten sichern soll. Die Formulierung bleibt jedoch in zwei Punkten unklar: zum einen ist die "haftbare Person" nicht definiert, und zum anderen bleibt offen, inwieweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften auch Einschränkungen dieses Regreßrechts vorsehen könnten. Der Ausschuß spricht sich dafür aus, daß eine Einschränkung dieses Regreßrechts weder durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften noch durch vertragliche Vereinbarung erfolgen können soll. Der zwingende Charakter der Bestimmungen, wie er in Artikel 6 Absatz 1 und 2 zugunsten der Verbraucher festgelegt ist, soll auch Letztverkäufern bei Ausübung ihres Regreßrechts gemäß Artikel 3 Absatz 5 zugute kommen.

3.21. Aus Verbrauchersicht höchst problematisch ist die in Artikel 4 festgelegte Rügepflicht, vor allem weil die Monatsfrist, binnen derer zu rügen ist, nicht erst beginnt, wenn der Verbraucher die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel hätte feststellen müssen.

3.22. Die Rügepflicht wurde aus dem UN-Kaufrecht übernommen, das jedoch auch - in Entsprechung kaufmännischer Traditionen - eine Untersuchungspflicht des Käufers (der beim UN-Kaufrecht immer Kaufmann ist!) kennt (Artikel 38 des UN-Kaufrechts). Eine derartige Untersuchungspflicht besteht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf in einigen Mitgliedstaaten nicht und soll nach Ansicht des Ausschusses nicht - auch nicht indirekt - verpflichtend eingeführt werden. Es wäre in höchstem Maße lebensfremd, dem Verbraucher die Verpflichtung zur umfassenden und umgehenden Untersuchung aller von ihm erworbenen Waren aufzuerlegen, denn er wäre dazu in zahlreichen Fällen gar nicht in der Lage.

3.23. Eine Rügepflicht für Verbraucher ist daher nur für jenen Zeitraum sinnvoll, in dem eine Vermutungsfrist mit Beweislastumkehr besteht, somit beim vorliegenden Richtlinienvorschlag während der ersten sechs Monate nach Ablieferung. Für die darüberhinausgehende Zeit ist die Rügepflicht jedoch abzulehnen. Der Verbraucher, der die Rüge verabsäumt, schwächt ohnedies seine eigene Rechtsposition. Es liegt doch an ihm, den Mangel und den Umstand, daß der Mangel bereits bei Übergabe bestand, nachzuweisen, was mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Ablieferung immer schwieriger wird. Jedenfalls aber sollte das Unterlassen der Rüge nur dann zu einer Einschränkung des Anspruchs aus der gesetzlichen Garantie führen, wenn es Einfluß auf den Mangel gehabt hat (also etwa eine Fortentwicklung und Vergrößerung des Mangels eingetreten ist, die bei rechtzeitiger Rüge hätte abgewendet werden können).

4. Kommerzielle Garantie

4.1. Der Ausschuß hat in seiner Stellungnahme zum Grünbuch die vollständige Harmonisierung der kommerziellen Garantie ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit von Verhaltens-Codices in diesem Bereich hingewiesen.

4.2. Die Kommission hat nun auch von einer detaillierten Harmonisierung der kommerziellen Garantie abgesehen und sich im Richtlinienvorschlag auf zwei Aspekte beschränkt: auf die Verpflichtung, daß kommerzielle Garantien günstiger als die gesetzliche Garantie sein müssen, sowie auf grundsätzliche Formvorschriften (die im wesentlichen bestehende gute Geschäftspraxis festschreiben).

4.3. Der Ausschuß begrüßt diese Vorgehensweise der Kommission. Das in Artikel 5 Absatz 1 angesprochene "Günstigkeitsprinzip" dient dem Schutz vor Irreführung der Verbraucher, aber auch der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Die Verpflichtung zu einem gewissen Mindestinhalt - nämlich der gesetzlichen Garantie - macht die kommerziellen Garantien wieder verstärkt zu einem Instrument des Leistungswettbewerbs und nicht bloß der werblichen Betonung.

5. Zwingender Charakter der Bestimmungen

Im Hinblick auf die Ausführungen unter Ziffer 3.10 sollte Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags folgendermaßen ergänzt werden:

"Hiervon ausgenommen sind Vereinbarungen über die Garantiefrist, wenn im Hinblick auf den besonderen Charakter des verkauften Gutes eine Beschränkung der Garantie auf ein Jahr angemessen erscheint".

Brüssel, den 27. November 1996.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. Nr. C 307 vom 16. 10. 1996, S. 8.

() - Entschließungen des Rates vom 14. April 1975, ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1 und vom 19. 5. 1985, ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981.

- Künftige Prioritäten für den Ausbau der Verbraucherschutzpolitik, ABl. Nr. C 186 vom 23. 7. 1992.

- Verbraucherpolitischer Dreijahresaktionsplan (1990-1992), Dok. KOM(90) 98 endg., (1993-1995) Dok. KOM(93) 378 endg., Prioritäten für die Verbraucherschutzpolitik (1996-1998), Dok. KOM(95) 519 endg.

() Dok. KOM(93) 509 endg.

() ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994.

() "Verbraucherpolitische Prioritäten (1996-1998)" - Dok. KOM(95) 519 endg.

() "Verbraucherpolitische Prioritäten (1996-1998)", Punkt 7 der vorrangigen Aktionen.

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