Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
/* KOM/95/0499 endg. - CNS 96/0016 */
ABl. C 74 vom 14.3.1996, S. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (96/C 74/10) KOM(95) 499 endg. - 96/0016(CNS)
(Von der Kommission vorgelegt am 12. Januar 1996)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Anhang der Richtlinie 94/80/EG (1) über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, werden die lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe aller Mitgliedstaaten aufgeführt.
Aufgrund des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden ist der Anhang der Richtlinie 94/80/EG zu ändern, um die lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe dieser drei Länder aufzunehmen.
Aufgrund der Beitrittsakte von Österreich, Finnland und Schweden ist die Richtlinie 94/80/EG auf die Ålandinseln anwendbar, wo auch finnische Staatsangehörige kein automatisches Aufenthaltsrecht (regionale Staatsangehörigkeit) haben und wie andere Unionsstaatsangehörige eine bestimmte Zeit des ständigen Wohnsitzes auf den Ålandinseln erfuellen müssen, um das aktive und passive Kommunalwahlrecht zu erwerben -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 94/80/EG wird um die folgenden Absätze ergänzt:
"In Österreich:
Gemeinden, Bezirke in der Stadt Wien
In Finnland:
kunta, kommun, kommun på Åland
In Schweden:
Kommuner, Landsting".
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(1) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1994.
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