42000A1215(01)

2000/770/EG: Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags anwendung findet

Amtsblatt Nr. L 317 vom 15/12/2000 S. 0355 - 0372


Internes Abkommen

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags anwendung findet

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden "das AKP-EG-Abkommen genannt") ist der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe an die AKP-Staaten für den Fünfjahreszeitraum 2000-2005 auf bis zu 15200 Millionen EUR festgesetzt worden. Dieser Betrag setzt sich zum einen aus bis zu 13500 Millionen EUR aus dem durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 9. Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) und zum anderen aus bis zu 1700 Millionen EUR zusammen, die von der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden "die Bank" genannt) bereitgestellt werden.

(2) Darüber hinaus werden etwaige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls des AKP-EG-Abkommens verbleibende Restmittel vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds auf den 9. EEF übertragen und unter den im AKP-EG-Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet. Der vorgesehene Gesamtbetrag betrifft den Zeitraum 2000-2007. Dieser Zeitraum umfasst etwa zwei Jahre, die für die Ratifizierung des 9. EEF erforderlich sind, und die zwei Jahre nach dem Auslaufen des 9. EEF.

(3) Der Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1) wurde mit dem Beschluss 2000/169/EG(2) bis zum 28. Februar 2001 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt soll ein neuer Beschluss nach Artikel 187 des Vertrags angenommen werden. Mit diesem Beschluss soll der aus dem 9. EEF bereitgestellte Betrag der Finanzhilfen an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet (im folgenden "ÜLG" genannt), auf 175 Millionen EUR festgesetzt werden. Ferner ist vorgesehen, dass die Bank aus eigenen Mitteln einen Betrag von bis zu 20 Millionen EUR für die ÜLG bereitstellt. Darüber hinaus werden etwaige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens verbleibende Restmittel vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds für die ÜLG auf den 9. EEF übertragen und unter den in jenem Beschluss des Rates festgelegten Bedingungen verwendet.

(4) Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, 125 Millionen EUR für die Finanzierung der Kosten bereitzustellen, die der Kommission bei der Durchführung des 9. EEF entstehen.

(5) Im Hinblick auf die Durchführung des AKP-EG-Abkommens und des künftigen Beschlusses über die Assoziation der ÜLG (im folgenden "der Beschluss" genannt) ist es angebracht, einen 9. EEF zu schaffen und das Verfahren für die Bereitstellung der Gelder sowie die entsprechenden Beiträge der Mitgliedstaaten festzulegen.

(6) Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfen sowie detaillierte Regeln für die Kontrolle ihrer Verwendung festzulegen.

(7) In den die Finanzausstattung des 9. EEF betreffenden Schlussfolgerungen der Koordinierungstagung der Minister seitens der Gemeinschaft für die Verhandlungen der 3. AKP-EG-Ministerkonferenz am 6. und 7. Dezember 1999 wurde die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihren administrativen Entscheidungsprozess zu dezentralisieren; es wurde ferner die Notwendigkeit von Reformen betont, um die jeweilige Rolle der Kommission und des Rates im Entscheidungsprozess des Europäischen Entwicklungsfonds neu zu definieren.

(8) Nach der im Protokoll der Verhandlungen der AKP-EG-Ministerkonferenz vom 2. und 3. Februar 2000 enthaltenen Erklärung des Rates und der Kommission zum Programmierungsverfahren müssen die Verfahrens- und Berichterstattungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Programmierungsverfahren diszipliniert gehandhabt und die jeweilige Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission im Entscheidungsprozess überprüft und angepasst werden.

(9) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 1999 zur Bewertung der entwicklungspolitischen Instrumente und Programme der Europäischen Gemeinschaft sind verschiedene Mittel und Wege dargelegt, wie die Kommission und die Mitgliedstaaten die vom Rat geforderte Verbesserung der Effizienz der Entwicklungshilfe der Europäischen Gemeinschaft erzielen könnten, unter anderem durch die Verlagerung von Aufgaben auf die Delegationen, eine bessere Koordinierung und Komplementarität der Geber, die Verringerung der Zahl der Instrumente, die verstärkte Verwendung von Leistungskriterien und die Neuausrichtung der Arbeit der Verwaltungsausschüsse im Entwicklungsbereich.

(10) Auf seiner Tagung am 21. Mai 1999 verabschiedete der Rat eine Entschließung über die Komplementarität zwischen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und derjenigen der Mitgliedstaaten. Am 18. Mai 2000 nahm er die Schlussfolgerungen zur operativen Koordinierung an. In diesen Dokumenten wurde die Notwendigkeit einer engeren Koordinierung und Komplementarität erneut betont und ferner deutlich gemacht, dass das Partnerland in diesem Prozess eine führende Rolle übernehmen soll.

(11) Es empfiehlt sich, einen Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen Ausschuss bei der Bank einzusetzen. Die Arbeit der Kommission und der Bank bei der Durchführung des AKP-EG-Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses müssen aufeinander abgestimmt werden;

nach Anhörung der Kommission und der Bank -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

FINANZMITTEL

Artikel 1

Mittelausstattung des 9. EEF

(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 9. Europäischen Entwicklungsfonds (2000) ein, im folgenden "9. EEF" genannt.

(2) Der 9. EEF ist wie folgt zusammengesetzt:

a) bis zu 13800 Millionen EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten, und zwar:

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Von diesem Gesamtbetrag werden

i) 13500 Millionen EUR den AKP-Staaten zugewiesen,

ii) 175 Millionen EUR den ÜLG zugewiesen,

iii) 125 Millionen EUR der Kommission zur Deckung der mit der Durchführung verbundenen Kosten des 9. EEF zugewiesen.

b) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls des AKP-EG-Abkommens noch verbleibenden Restmittel vorangegangener EEF sowie die zu einem späteren Zeitpunkt aus laufenden Projekten im Rahmen dieser EEF freigegebenen Beträge werden auf den 9. EEF übertragen. Diese auf den 9. EEF übertragenen Mittel, die dem Richtprogramm eines AKP-Staates, einer AKP-Region oder einem ÜLG zugewiesen waren, bleiben diesem Staat, dieser Region oder diesem ÜLG zugewiesen.

c) Der für die Hilfe an die AKP-Staaten vorgesehene Gesamtbetrag wird durch die verbleibenden Salden von früheren EEF ergänzt. Der Gesamtbetrag der Mittel erstreckt sich über den Zeitraum 2000-2007.

(3) Die Zinseinnahmen aus den in Absatz 2 genannten Mitteln, die bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und gemäß Artikel 10 verwendet.

(4) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens auch durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden.

Artikel 2

Den AKP-Staaten vorbehaltene Finanzmittel

(1) Von dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Gesamtbetrag werden bis zu 13500 Millionen EUR den AKP-Staaten wie folgt zugewiesen:

a) bis zu 10000 Millionen EUR in Form von Zuschüssen, davon bis zu

i) 9836 Millionen EUR zur Unterstützung der langfristigen Entwicklung, die im Einklang mit den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens zu programmieren sind. Diese Mittel können zur Finanzierung kurzfristiger Soforthilfeaktionen gemäß Artikel 73 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens verwendet werden;

ii) 90 Millionen EUR für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unternehmensentwicklung im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III des AKP-EG-Abkommens;

iii) 70 Millionen EUR für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III des AKP-EG-Abkommens und

iv) 4 Millionen EUR zur Deckung der Ausgaben der mit Artikel 17 des AKP-EG-Abkommens eingesetzten Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EG;

b) bis zu 1300 Millionen EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Einklang mit den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens;

c) bis zu 2200 Millionen EUR für die Finanzierung der Investitionsfazilität gemäß den Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs II ("Finanzierungsbedingungen") des AKP-EG-Abkommens, unbeschadet der Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vorgesehenen Zinsvergütungen, die aus den in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs I des Abkommens genannten Mitteln finanziert werden.

(2) Von den in Absatz 1 genannten 13500 Millionen EUR können 1000 Millionen EUR erst dann freigegeben werden, wenn der Rat im Jahr 2004 auf Vorschlag der Kommission eine Leistungsüberprüfung vorgenommen hat. Diese Mittel werden, sobald sie freigegeben sind, entsprechend auf die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Finanzrahmen aufgeteilt.

(3) Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF prüfen die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Abkommen zusammen mit den AKP-Staaten den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen. Im Lichte dieser Prüfung wird der Bedarf an neuen Mitteln für die Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit ermittelt, wobei die nicht gebundenen und nicht ausgezahlten Mittel im Rahmen des 9. EEF in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(4) Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF legen die Mitgliedstaaten eine Frist fest, über die hinaus die Mittel des 9. EEF nicht gebunden werden.

Artikel 3

Den ÜLG vorbehaltene Finanzmittel

(1) Von dem Gesamtbetrag in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a stellt die Gemeinschaft insgesamt 175 Millionen EUR als Finanzhilfe für die ÜLG bereit, davon 155 Millionen EUR in Form von Zuschüssen und 20 Millionen EUR im Rahmen der Investitionsfazilität. Die Durchführungsvorschriften für diese Hilfe werden in dem gemäß Artikel 187 des Vertrags zu fassenden Beschluss des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft festgelegt.

(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem AKP-EG-Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 durch einstimmigen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i entsprechend erhöht.

Artikel 4

Für die Kosten der Durchführung vorbehaltene Mittel

125 Millionen EUR werden für die Finanzierung der Kosten vorbehalten, die der Kommission bei der Durchführung des AKP-EG-Abkommens entstehen, und zusammen mit den in Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Mitteln nach den in Artikel 10 dieses Abkommens festgelegten Grundsätzen verwendet.

Artikel 5

Darlehen aus Eigenmitteln der Bank

(1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrag kommen bis zu 1720 Millionen EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die Bank aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in Anhang II des AKP-EG-Abkommens und in dem geltenden Beschluss des Rates gemäß Artikel 187 des EG-Vertrags über die ÜLG, im Folgenden "Beschluss" genannt, genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in ihrer Satzung und in den in dem vorgenannten Anhang und Beschluss enthaltenen einschlägigen Bestimmungen über Investitionsfinanzierung festgelegt sind.

(2) Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:

a) bis zu 1700 Millionen EUR für Finanzierungen in den AKP-Staaten,

b) bis zu 20 Millionen EUR für Finanzierungen in den ÜLG.

Artikel 6

Bürgschaft für die Bank

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die Bank aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-EG-Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses geschlossen hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der Bank im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung sämtlicher Risiken übernommen.

(3) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Absatzes 1 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.

Artikel 7

Finanzierungen der Bank im Rahmen vorangegangener EEF

(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie den französischen überseeischen Departements gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen vorangegangener EEF werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum 9. EEF, aus dem diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

(2) Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorher in Abzug gebracht.

Artikel 8

Finanzierungen der Bank im Rahmen des 9. EEF

(1) Die Erträge und Einnahmen der Bank aus Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs II des Abkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität verwendet.

(2) Die Bank erhält für die Verwaltung der Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung. Der Rat beschließt mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit auf einen im Einvernehmen mit der Bank erstellten Vorschlag der Kommission über die Mittel und Mechanismen für die Vergütung der Bank. Die Bedingungen dieses Beschlusses werden in die Vereinbarung aufgenommen, mit der sich die Bank zur Durchführung dieser Finanzierungen verpflichtet.

Artikel 9

Kosten in Verbindung mit dem Einsatz der Mittel des 9. EEF

(1) Die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Mittel werden zusammen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Mitteln zur Deckung der aus dem Einsatz der Mittel des 9. EEF entstehenden Verwaltungs- und Finanzkosten verwendet. Die Kommission verwendet diese Mittel für folgende Zwecke:

a) Deckung der Verwaltungs- und Finanzkosten im Rahmen des Liquiditätsmanagements des 9. EEF,

b) Stärkung der Verwaltungskapazität der Kommission und ihrer Delegationen zur Gewährleistung einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten Aktionen,

c) Finanzierung von Studien, Evaluierungen, Rechnungsprüfungen oder Beratungsleistungen auch auf dem Gebiet der Analyse, Diagnose und Formulierung von Strategien für die Strukturanpassung und andere Politiken, und

d) Monitoring und Evaluierung.

Diese Hilfe ist nicht für Kernaufgaben des europäischen öffentlichen Dienstes, d. h. die festen Mitarbeiter der Kommission bestimmt.

(2) Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuss, im folgenden "EEF-Ausschuss" genannt, für die Verwendung dieser Mittel jedes Jahr globale Finanzierungsvorschläge vor, die auch einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr enthalten. Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesen Finanzierungsvorschlägen nach dem Verfahren des Artikels 27 ab.

(3) Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die in diesem Artikel genannten Mittel für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden.

Artikel 10

Beiträge zum 9. EEF

(1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bank für die Verwaltung und die Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Zahlungen für das folgende Haushaltsjahr und einen Zeitplan für den Abruf der Beiträge und teilt diese dem Rat vor dem 15. Oktober mit. Die Kommission begründet die Höhe des beantragten Betrags unter Bezugnahme auf ihre Möglichkeiten zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang. Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit sowie über jeden im Zeitplan vorgesehenen Abruf von Beiträgen.

(2) Was die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus vorangegangenen EEF auf den 9. EEF übertragenen Mittel anbelangt, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zum Beitrag jedes Mitgliedstaats zu dem jeweiligen EEF berechnet.

(3) Die Kommission legt dem Rat neben dem jährlichen Beitragsansatz ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen und Auszahlungen für jedes der vier Jahre vor, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht. Der Zeitplan wird alljährlich vom Rat gebilligt und überprüft.

(4) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des 9. EEF im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht ausreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche Zahlungen; der Rat fasst so rasch wie möglich einen Beschluss mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit.

(5) Die detaillierten Regeln für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 31 genannten Finanzierungsverordnung festgelegt.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION UND DER BANK

Artikel 11

Finanzielle Abwicklung der Projekte und Programme

(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Abwicklung der Mittel des 9. EEF, die mit anderen Zuschussmitteln als Zinsvergütungen durchgeführt werden. Die Kommission leistet die Zahlungen im Einklang mit der in Artikel 31 genannten Finanzierungsverordnung.

(2) Die Bank verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den Regeln ab, die in der in Artikel 31 genannten Finanzierungsverordnung festgelegt sind. Dabei handelt die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte und insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitgliedstaaten.

(3) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln, bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des 9. EEF, durchgeführt werden.

(4) Sowohl die Kommission als auch die Bank können bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutivorganen mitfinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien nach Kapitel III im Einklang stehen - die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutivorgane mit der Verwaltung der Mittel der Europäischen Union betrauen. Die Sichtbarkeit des Beitrags der Europäischen Union wird jedoch in vollem Umfang gewährleistet. Die Kommission wird für den entstandenen Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich vorsehen.

Artikel 12

Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Durchführung der Hilfe des 9. EEF

(1) Die Kommission und die Bank überwachen, soweit sie jeweils betroffen sind, die Verwendung der Hilfe des 9. EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der mit der Hilfe des 9. EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EG-Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Ziele.

(2) Die Bank unterrichtet die Kommission in regelmäßigen Zeitabständen über die Durchführung der Projekte, die mit den von ihr verwalteten Mitteln des 9. EEF finanziert werden, nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren. Die Kommission und die Bank sorgen für eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Entwicklung des Privatsektors in den AKP-Staaten.

(3) Die Kommission und die Bank werden gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 die im EEF-Ausschuss vereinigten Mitgliedstaaten über die operative nationale und regionale Verwendung der Mittel aus dem 9. EEF unterrichten. Diese Unterrichtung erstreckt sich auch auf die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen.

(4) Wie in Artikel 2 Absätze 2 und 3 ausgeführt, wird die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die vom Rat im Jahr 2004 durchzuführende umfassende Leistungskontrolle vorlegen. Bei dieser Kontrolle wird vor allem der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen geprüft.

Artikel 13

Evaluierungen

(1) Die Kommission und die Bank werden, soweit sie jeweils betroffen sind, dafür Sorge tragen, dass die Qualität und die Auswirkungen der aus dem 9. EEF finanzierten Finanzhilfe von unabhängigen Prüfern hinsichtlich der wichtigsten Sektoren, Themen und Instrumente eingehend evaluiert werden.

(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Evaluierungen der wichtigsten Sektoren, Themen und Instrumente können von Fall zu Fall von unabhängigen Prüfern Einzelprojekte evaluiert werden. Projektevaluierungen können auf Initiative der Kommission vorgenommen und im Finanzierungsvorschlag vermerkt werden. Die Mitgliedstaaten können auch eine Projektevaluierung beantragen, wenn der Finanzierungsvorschlag im EEF-Ausschuss erörtert wird.

(3) Alle Evaluierungen erfolgen nach den besten Evaluierungspraktiken, einschließlich der Evaluierungskriterien und der vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD festgelegten Grundsätze für die Evaluierung der Entwicklungshilfe.

(4) Der EEF-Ausschuss wird vom Abschluss der Evaluierung unterrichtet, die dann nach Artikel 28 Buchstabe c vom EEF-Ausschuss erörtert werden kann. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden im Rahmen der in Artikel 18 vorgesehenen Halbzeit- und Endüberprüfung der länderspezifischen Förderstrategien berücksichtigt.

KAPITEL III

PROGRAMMIERUNG

Artikel 14

Programmierung der Hilfe

(1) Das Verfahren zur Programmierung der Hilfe an einzelne AKP-Staaten erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens.

(2) Das Verfahren zur Programmierung der Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration erfolgt gemäß den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens.

(3) Die Programmierung in diesem Sinne umfasst insbesondere Folgendes:

a) die Vorbereitung und Ausarbeitung einer länderspezifischen/regionalen Kooperationsstrategie auf der Grundlage der eigenen mittelfristigen Entwicklungsziele und -strategien des betreffenden Landes/der betreffenden Region;

b) einen deutlichen Hinweis der Gemeinschaft auf den programmierbaren Richtbetrag im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IV, in dessen Genuss das betreffende Land/die betreffende Region während des Fünfjahreszeitraums gelangen kann;

c) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms zur Durchführung der länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien;

d) eine Überprüfung der länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie, des Richtprogramms und des Umfangs der diesem Programm zugewiesenen Mittel.

Artikel 15

Länderspezifische Kooperationsstrategie und operative Richtprogramme

(1) Zu Beginn des Programmierungsverfahrens bereitet die Kommission zusammen mit dem betreffenden AKP-Staat nach Konsultation der Bank die länderspezifische Kooperationsstrategie und das entsprechende Richtprogramm vor Ort vor.

(2) Die Vorbereitung der länderspezifischen Kooperationsstrategie erfolgt in Abstimmung mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten in dem betreffenden AKP-Staat. Diese Abstimmung soll

a) möglichst im Rahmen der bestehenden Regelungen für die Abstimmung der Geber in dem betreffenden AKP-Staat erfolgen;

b) auch die Teilnahme von Mitgliedstaaten, die nicht ständig in dem betreffenden AKP-Staat vertreten sind, sowie anderer Geber, die in diesem AKP-Staat tätig sind, ermöglichen. Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, sich an der Abstimmung zu beteiligen, erhalten Zugang zu den Informationen über die Ergebnisse;

c) die Bank bei Fragen, die ihre Finanzierungen und die Investitionsfazilität betreffen, einbeziehen.

(3) Bei der Abstimmung an Ort und Stelle ist der Schwerpunkt auf eine gemeinsame Bewertung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit sowie auf die sektorbezogene Analyse und auf Prioritäten zu legen. Die Abstimmung soll gewährleisten, dass die länderspezifischen Kooperationsstrategien und die Richtprogramme mit den eigenen Initiativen der betreffenden Länder - wie den Strategiepapieren über die Verringerung der Armut und der Rahmeninitiative für eine umfassende Entwicklung - in Einklang stehen, wo ein solcher Dialog besteht.

(4) Die Gemeinschaftshilfe in Form von Zuschüssen konzentriert sich auf eine begrenzte Zahl von Schwerpunktbereichen und gewährleistet die Komplementarität mit den vom AKP-Staat selbst, von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern finanzierten Aktionen.

(5) Jede länderspezifische Kooperationsstrategie einschließlich des Entwurfs des Richtprogramms wird in einem einheitlichen Dokument dargelegt. Dieses Dokument ist Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im EEF-Ausschuss. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens enthält das Richtprogramm spezifische und eindeutig festgelegte Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen und -vorgaben, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden. Gleichfalls enthält das Richtprogramm Erfolgsindikatoren und Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik sowie einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und Auszahlungen.

Die Bank nimmt an diesem Meinungsaustausch teil. Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme zum Entwurf der länderspezifischen Förderstrategie und dem entsprechenden Richtprogramm nach dem Verfahren des Artikels 27 ab.

(6) Anschließend wird das Richtprogramm von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat einvernehmlich genehmigt, und es ist danach sowohl für die Gemeinschaft als auch für diesen Staat verbindlich. Die endgültige Fassung der länderspezifischen Förderstrategie wird nach ihrer Fertigstellung zur Kenntnisnahme an den EEF-Ausschuss weitergeleitet.

Sollten an der länderspezifischen Kooperationsstrategie und am Richtprogramm, zu denen der EEF-Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat, wesentliche Änderungen vorgenommen werden, bevor sie zusammen mit dem betreffenden AKP-Staat unterzeichnet werden, sind die überarbeitete länderspezifische Kooperationsstrategie und das überarbeitete Richtprogramm dem genannten Ausschuss zur erneuten Stellungnahme vorzulegen.

(7) Die Kommission, die Bank und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Meinungsaustausch nach Absatz 5, damit die länderspezifische Kooperationsstrategie und das Richtprogramm innerhalb der kürzestmöglichen Zeit fertig gestellt werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände wird das Verfahren innerhalb von zwölf Monaten nach Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens abgeschlossen.

Artikel 16

Mittelzuweisung

Zu Beginn der in den Artikeln 1 und 8 Anhang IV AKP-EG-Abkommen genannten Programmierungsverfahren erstellt die Kommission auf der Grundlage der in den Artikeln 3 und 9 des Anhangs IV des genannten Abkommens ausgewiesenen Kriterien eine vorläufige Zuweisung der Zuschüsse im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b angegebenen Mittel für jedes einzelne AKP-Land und jede einzelne Region, auf deren Basis das Programmierungsverfahren erfolgt. Die beiden in Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens genannten Elemente der Mittelzuweisung an jedes Land werden in diesem Zusammenhang ermittelt. Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss von diesen Mittelzuweisungen sowie von den Vorkehrungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs IV.

Der EEF-Ausschuss nimmt nach dem Verfahren des Artikels 27 Stellung zu der von der Kommission vorgeschlagenen Methode zur Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Mittelzuweisung.

Artikel 17

Jährliche Überprüfung der Richtprogramme

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens erfolgt die jährliche operative Überprüfung der einzelnen Richtprogramme durch die Kommission in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen AKP-Staat und in enger Koordinierung mit den Mitgliedstaaten. Die Bank wird zu den ihre Finanzierungen und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen konsultiert.

(2) Die jährliche Überprüfung der einzelnen Programme wird innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen. Die Kommission, die Bank und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Meinungsaustausch nach Absatz 3, damit der Zeitrahmen für die jährliche Überprüfung eingehalten wird.

(3) Innerhalb dieses Zeitraums von 60 Tagen erörtert der EEF-Ausschuss die jährliche Überprüfung auf der Basis eines von der Kommission vorgelegten Dokuments.

(4) Die jährliche Überprüfung wird von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat abgeschlossen. Die endgültigen Ergebnisse der jährlichen Überprüfung werden zur Unterrichtung an den EEF-Ausschuss weitergeleitet.

Artikel 18

Halbzeit- und Endüberprüfung der länderspezifischen Kooperationsstrategie

(1) Zur Halbzeit und am Ende der Geltungsdauer des Finanzprotokolls umfasst die Überprüfung gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 11 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens auch eine Überprüfung und Anpassung der länderspezifischen Kooperationsstrategie und des Richtprogramms für den nächsten Fünfjahreszeitraum. Diese Überprüfungen stellen einen integralen Bestandteil des Programmierungsprozesses dar und umfassen im Wesentlichen eine Erfolgskontrolle der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft gegenüber den in den länderspezifischen Kooperationsstrategien festgelegten Zielen und Indikatoren.

Die Halbzeit- und Endüberprüfung für jeden AKP-Staat wird von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat in enger Abstimmung mit den in diesem AKP-Staat vertretenen Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Bank wird zu den ihre Finanzierungen und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen konsultiert.

(2) Die Halbzeit- und Endüberprüfung kann die Kommission dazu veranlassen, im Lichte des derzeitigen Bedarfs und der derzeitigen Leistung des betreffenden AKP-Staates eine Überprüfung der Mittelzuweisung für den nächsten Fünfjahreszeitraum vorzuschlagen.

(3) Die Überprüfungen zur Halbzeit und am Ende der Geltungsdauer des Finanzprotokolls, einschließlich einer möglichen Überprüfung der zugewiesenen Mittel, werden innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen. Die Kommission, die Bank und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Stellungnahme des EEF-Ausschusses nach Absatz 4, damit der Zeitrahmen für diese Überprüfungen eingehalten wird.

(4) Innerhalb des für die Halbzeit- und Endüberprüfungen vorgesehenen Zeitraums gibt der EEF-Ausschuss seine Stellungnahme nach Artikel 27 auf der Basis eines von der Kommission vorgelegten Dokuments ab zu

a) den Schlussfolgerungen der Halbzeit- oder Endüberprüfung;

b) der länderspezifischen Kooperationsstrategie und ihrem Richtprogramm;

c) einem Vorschlag der Kommission für die Mittelzuweisung.

Artikel 19

Regionalprogramme

(1) Die Vorbereitung der regionalen Kooperationsstrategie und des entsprechenden Richtprogramms erfolgt durch die Kommission und die ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestattete(n) regionale(n) Organisation(en) beziehungsweise die nationalen Anweisungsbefugten der AKP-Staaten der betreffenden Region, falls kein entsprechendes Mandat erteilt wurde. Ist ein regionaler Anweisungsbefugter ernannt worden, so erfolgt die Ausarbeitung der regionalen Kooperationsstrategie und des entsprechenden nationalen Richtprogramms in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten.

(2) An dieser Abstimmung wird die Bank bei Fragen beteiligt, die Finanzierungen durch die Bank und im Rahmen der Investitionsfazilität betreffen.

(3) Die regionale Kooperationsstrategie und der zugehörige Entwurf des Richtprogramms werden in einem einheitlichen Dokument dargelegt; dieses Dokument ist Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im EEF-Ausschuss. Der genannte Ausschuss gibt seine Stellungnahme zum Entwurf der regionalen Kooperationsstrategie und dem entsprechenden Richtprogramm nach dem Verfahren des Artikels 27 unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Bedingungen ab.

(4) Das Richtprogramm wird anschließend von der Kommission und der/den ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestatteten regionalen Organisation(en) beziehungsweise den nationalen Anweisungsbefugten der AKP-Staaten der betreffenden Region, falls keine regionale Organisation ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestattet wurde, einvernehmlich genehmigt. Das genehmigte Richtprogramm ist sowohl für die Gemeinschaft als auch für die betreffenden Staaten verbindlich.

(5) Eine Halbzeit- und Endüberprüfung der regionalen Kooperationsstrategie und des jeweiligen Richtprogramms werden gemäß Artikel 11 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens durchgeführt. Im Verlauf der Überprüfung gibt der EEF-Ausschuss seine Stellungnahme nach Artikel 27 auf der Basis eines von der Kommission vorgelegten zusammenfassenden Dokuments ab. Nach der Erörterung im EEF-Ausschuss wird die Überprüfung von der Kommission und der (den) ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestatteten regionalen Organisation(en) beziehungsweise den nationalen Anweisungsbefugten der AKP-Staaten der betreffenden Region abgeschlossen, falls keine Organisation mit einem Mandat ausgestattet wurde. Die endgültigen Ergebnisse der Überprüfung werden in einer Zusammenfassung dargestellt und zur Unterrichtung an den EEF-Ausschuss weitergeleitet.

(6) Die Halbzeit- und Endüberprüfungen können auch eine Überprüfung der Mittelzuweisung aufgrund des aktuellen Bedarfs und der Leistung der betreffenden AKP-Region umfassen.

Artikel 20

Überprüfungen unter außergewöhnlichen Umständen

Unter den in den Artikeln 72 und 73 des AKP-EG-Abkommens genannten außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staates oder der Kommission eine Überprüfung der länderspezifischen Kooperationsstrategie vorgenommen werden. In diesen Fällen findet das Überprüfungsverfahren nach Artikel 18 dieses Abkommens Anwendung, wobei gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens berücksichtigt wird.

KAPITEL IV

BESCHLUSSVERFAHREN

Artikel 21

Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds

(1) Für die Verwaltung der Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds wird ein Ausschuss (im Folgenden "EEF-Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig an.

(3)

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(4) Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.

(5) Die Stimmengewichtung nach Absatz 3 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 4 werden im Falle des Artikels 1 Absatz 4 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

Artikel 22

Verantwortlichkeiten des EEF-Ausschusses

(1) Der EEF-Ausschuss legt den Schwerpunkt seiner Arbeit auf wesentliche Probleme der Entwicklungszusammenarbeit auf Landes- und regionaler Ebene. Im Interesse der Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität überwacht er die Umsetzung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten angenommenen Entwicklungsstrategien.

(2) Der EEF-Ausschuss hat drei Aufgabenbereiche:

a) Programmierung der Gemeinschaftshilfe und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen und regionalen Strategien einschließlich der Festlegung von Projekten und Programmen,

b) Teilnahme am Beschlussverfahren über Finanzierungen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds und

c) Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoralen Aspekte, Querschnittsfragen und des Funktionierens der Abstimmung an Ort und Stelle.

Artikel 23

Programmierung, Festlegung, Komplementarität und Kohärenz der Programme

(1) Bei der Programmierung verfährt der Ausschuss wie folgt:

a) Er nimmt nach dem Verfahren des Artikels 27 zu den Prüfungen nach Artikel 15 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19 Absätze 3 und 5 Stellung und

b) erörtert die Schlussfolgerungen der jährlichen Überprüfungen nach Artikel 17 Absatz 3.

(2) Der Ausschuss prüft auch die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten. Zur Gewährleistung der Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen und Verbesserung der Komplementarität zwischen den Aktionen der Gemeinschaft und der bilateralen Hilfe übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern vor Ort eine Kurzbeschreibung der Projekte innerhalb eines Monats nach dem Beschluss zu ihrer Prüfung. Diese Kurzbeschreibungen werden regelmäßig aktualisiert und dem EEF-Ausschuss, den Mitgliedstaaten und ihren Vertretern vor Ort zugesandt.

(3) Im Interesse der Komplementarität unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission systematisch über die von ihm in jedem Land durchgeführten oder beabsichtigten Kooperationsmaßnahmen. Die Angaben über die bilaterale Hilfe werden bei der Erstellung der ersten länderspezifischen Kooperationsstrategie übermittelt und zumindest bei der jährlichen Überprüfung aktualisiert.

Artikel 24

Finanzierungsvorschläge, zu denen der EEF-Ausschuss Stellung nimmt

(1) Der EEF-Ausschuss nimmt zu folgenden Vorschlägen nach dem Verfahren des Artikels 27 Stellung:

a) Finanzierungsvorschläge für Projekte oder Programme, die einen Wert von mehr als 8 Millionen EUR haben bzw. mehr als 25 % des Richtprogramms ausmachen,

b) Finanzierungsvorschläge gemäß Artikel 9.

(2) Finanzierungsvorschläge,

a) die einen Wert von mehr als 15 Millionen EUR haben bzw. mehr als 25 % des nationalen Richtprogramms ausmachen, sind im Wege des mündlichen Verfahrens zu genehmigen,

b) deren Wert zwischen 8 und 15 Millionen EUR liegt, sind im Wege des schriftlichen Verfahrens zu genehmigen.

(3) Die Kommission ist befugt, Finanzierungen bis zu 8 Millionen EUR und bis zu einem Volumen von 25 % des Richtprogramms ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass von der Kommission unmittelbar genehmigte Finanzierungen im Rahmen einer späteren Sitzung des EEF-Ausschusses beraten werden. Bei Finanzierungen

a) im Wert zwischen 2 Millionen EUR und 8 Millionen EUR gibt die Kommission dem EEF-Ausschuss eine Vorabinformation mindestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entscheidung.

b) im Wert zwischen 500000 EUR und 2 Millionen EUR gibt die Kommission dem EEF-Ausschuss eine kurze Vorabinformation mindestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entscheidung.

c) Bei Finanzierungen von unter 500000 EUR wird der EEF-Ausschuss nachträglich unterrichtet.

(4) Die Kommission ist ferner befugt, ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zusätzliche Mittelbindungen zur Deckung von Kostenüberschreitungen zu genehmigen, die im Zusammenhang mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Projekten oder Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, sofern dies keine Überschreitung der in dem Finanzierungsbeschluss ursprünglich festgelegten Mittelbindung um mehr als 20 % und/oder 5 Millionen EUR und keine wesentliche Änderung des Projekts zur Folge hat.

(5) Die Finanzierungsvorschläge im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a geben insbesondere Auskunft über

a) die Bedeutung der Projekte oder Programme für die Entwicklung des oder der betreffenden Länder und für die Erreichung der in den länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien gesetzten Ziele,

b) die erwarteten Auswirkungen dieser Projekte und Programme sowie ihre Durchführbarkeit und über die Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit nach der Einstellung der Finanzierung durch die Gemeinschaft.

Ferner enthalten die Finanzierungsvorschläge Angaben zu den Verfahren und dem Zeitplan für die Durchführung sowie zu den entscheidenden Indikatoren, mit deren Hilfe geprüft wird, ob die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht worden sind. Sie enthalten ferner Angaben darüber, wie die Erkenntnisse, die aufgrund früherer Erfahrungen und früherer Programme gewonnen wurden, zur Entwicklung des Programms beigetragen haben und bei dieser Entwicklung berücksichtigt worden sind und wie zwischen den Gebern in dem betreffenden Land bzw. den betreffenden Ländern die Abstimmung erfolgt.

Artikel 25

Finanzierung von Soforthilfemaßnahmen im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds

(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe wird im Einklang mit den Artikeln 72 und 73 des AKP-EG-Abkommens und dem einschlägigen Artikel des Beschlusses gewährt. Stehen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung, so kann die Hilfe aus den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Finanzmitteln finanziert werden.

(2) Als Fälle besonderer Dringlichkeit gelten plötzlich auftretende, unvorhersehbare gravierende Schwierigkeiten von außergewöhnlicher Tragweite im humanitären, wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, die sich durch Naturkatastrophen, von Menschen hervorgerufene Krisen wie Kriege oder sonstige Konflikte oder durch außergewöhnliche Umstände mit ähnlichen Auswirkungen ergeben. In solchen Fällen ist die Kommission befugt, unmittelbar Entscheidungen über Hilfemaßnahmen bis zu einem Wert von 10 Millionen EUR zu treffen. Die Durchführung solcher Hilfemaßnahmen ist auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu begrenzen.

(3) Bei Finanzierungsmaßnahmen besonderer Dringlichkeit geht die Kommission wie folgt vor:

- sie trifft ihre Entscheidung,

- sie unterrichtet die Mitgliedstaaten schriftlich innerhalb von achtundvierzig Stunden,

- sie berichtet auf der nächsten Sitzung des EEF-Ausschusses über ihre Entscheidung. Dabei begründet sie insbesondere, warum sie sich für Finanzierungsmaßnahmen besonderer Dringlichkeit entschieden hat.

Artikel 26

Globale Bindungsermächtigungen

(1) Gemäß den in Artikel 24 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Verfahren für Finanzierungsvorschläge und zur Beschleunigung der Verfahren kann die Kommission nach einer qualitativen und quantitativen Bewertung globale Bindungsermächtigungen für Gesamtbeträge für Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 7 des Anhangs IV genehmigen:

(2) Globale Bindungsermächtigungen können auch nach Maßgabe des Artikels 30 für Zinsvergütungen angewandt werden.

(3) In diesen Finanzierungsvorschlägen müssen die Ziele und gegebenenfalls die beabsichtigte Auswirkung des Gemeinschaftsbeitrags, die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten, frühere Erfahrungen und vorher gewonnene Erkenntnisse sowie die Koordination mit anderen Gebern dargelegt werden.

Artikel 27

Beschlussverfahren

(1) Soweit der EEF-Ausschuss gehört werden muss, unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

(2) Der EEF-Ausschuss nimmt nach Maßgabe des Artikels 21 und der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung Stellung.

(3) Nach Abgabe der Stellungnahme durch den EEF-Ausschuss erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat der Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück oder legt ihn ehestmöglich dem Rat vor, der nach dem gleichen Abstimmungsverfahren wie der EEF-Ausschuss innerhalb eines Zeitraums entscheidet, der in der Regel zwei Monate nicht übersteigt.

(4) Soweit es sich bei der von der Kommission an den Rat mitgeteilten Maßnahme um einen Finanzierungsvorschlag nach Artikel 24 Absatz 1 oder um eine globale Bindungsermächtigung nach Artikel 26 handelt, werden der oder die betreffenden AKP-Staaten nach Artikel 16 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens unterrichtet. Die Gemeinschaft trifft in solchen Fällen keine endgültige Entscheidung vor Ablauf der in Artikel 16 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Frist von 60 Tagen.

Artikel 28

Überwachung der Durchführung

Mit Blick auf die Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit erörtert der EEF-Ausschuss

a) allgemeine entwicklungspolitische Fragen, soweit sie mit der Durchführung des Europäischen Entwicklungsfonds in Zusammenhang stehen,

b) die von der Kommission entwickelten sektoralen Strategien in Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten, soweit dies für die Kohärenz der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft für notwendig erachtet wird,

c) die Ergebnisse der Evaluierungen der länderspezifischen oder sektoralen Strategien, Programme und Projekte sowie alle anderen Evaluierungen, von denen angenommen wird, dass sie für den EEF-Ausschuss von Interesse sind,

d) die Halbzeitprüfungen von Projekten und Programmen, soweit sie der EEF-Ausschuss bei der Genehmigung der Finanzierungsvorschläge verlangt oder sie zu wesentlichen Änderungen des betreffenden Projekts oder Programms führen.

KAPITEL V

AUSSCHUSS FÜR DIE INVESTITIONSFAZILITÄT

Artikel 29

Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "der IF-Ausschuss" genannt) eingesetzt. Jede Regierung bestellt einen Vertreter und benennt einen Stellvertreter. Die Kommission setzt ihren Vertreter auf die gleiche Weise ein. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren von den und aus dem Kreise der Mitglieder des IF-Ausschusses gewählt. Die Bank nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Ausschussmitglieder oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.

(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der Bank nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.

(3) Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 21 gewogen.

(4) Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der Bank oder der Ausschussmitglieder können unter Einhaltung der Geschäftsordnung weitere Sitzungen vereinbart werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in Artikel 30 Absatz 2 genannten Themen im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.

Artikel 30

Zuständigkeiten des IF-Ausschusses, der Bank und der Kommission

(1) Der IF-Ausschuss verabschiedet:

1. die operativen Leitlinien der Fazilität und Vorschläge für deren Überprüfung;

2. die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Fazilität, einschließlich der Leistungsindikatoren auf der Grundlage der Ziele des AKP-EG-Abkommens und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft;

3. die Jahresberichte der Investitionsfazilität;

4. alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur Investitionsfazilität, einschließlich der Evaluierungsberichte.

(2) Außerdem nimmt der IF-Ausschuss Stellung zu:

1. Vorschlägen, die auf Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II zum Abkommen abzielen. In diesem Fall nimmt der IF-Ausschuss auch Stellung zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung;

2. Vorschlägen für Investierungen im Rahmen der Investititionsfazilität für Projekte, zu denen die Kommission ablehnend Stellung genommen hat;

3. anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität gemäß den in den operativen Richtlinien festgelegten allgemeinen Grundsätzen.

(3) Die Bank ist dafür zuständig, dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen zu unterbreiten, für die nach Absatz 1 und 2 dessen Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet, die in den operativen Leitlinien dargelegt sind.

(4) Die Bank und die Kommission arbeiten eng zusammen und koordinieren, wenn dies sachdienlich ist, ihre Maßnahmen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

1. Die Bank bereitet den Entwurf der operativen Leitlinien der Investitionsfazilität gemeinsam mit der Kommission vor.

2. Die Bank konsultiert die Kommission im Voraus zu:

a) den Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren;

b) zu der Frage, ob die Projekte des öffentlichen Sektors oder des Finanzsektors mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Förderstrategien oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der Investitionsfazilität im Einklang stehen.

3. Die Bank ersucht die Kommission auch hinsichtlich der Zinsvergütungsvorschläge des IF-Ausschusses um Beurteilung der Frage, ob sie mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EG-Abkommens und mit den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Kriterien im Einklang stehen.

Hat die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags nicht ablehnend Stellung genommen, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Ist eine Stellungnahme der Kommission zu einem Vorschlag nach Absatz 2 Buchstabe b vorgeschrieben, so legt die Bank ihren Antrag in der Form eines kurzen Memorandums vor, in dem die Ziele und der Hintergrund der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren Bedeutung für die länderspezifische Strategie dargelegt werden.

(5) Die Bank unternimmt keinen der in Absatz 2 angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss nicht befürwortend Stellung genommen hat.

Nimmt der IF-Ausschuss befürwortend Stellung, so beschließt die Bank nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Insbesondere kann sie angesichts neuer Umstände beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen.

Bei Darlehen aus Eigenmitteln und für Investitionen im Rahmen der Investitionsfazilität, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die Bank nach ihren eigenen Verfahren und im Fall der Investitionsfazilität in Übereinstimmung mit den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Leitlinien und Investitionsstrategien.

Unbeschadet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die Bank das Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschließt, ein solches Darlehen zu gewähren.

Die Bank kann vorbehaltlich der in den operativen Leitlinien festgelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der Investition im Rahmen der Investitionsfazilität unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 2 befürwortend Stellung genommen hat oder von Darlehen, bei denen der Ausschuss zu einer Zinsvergütung befürwortend Stellung genommen hat. Insbesondere kann die Bank beschließen, den Betrag der IF-Darlehen oder IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.

Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a des Anhangs II zum Abkommen zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, solche Darlehen zu gewähren. Für Projekte im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b des Anhangs II zum Abkommen, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die Bank den Antrag weiterbearbeitet.

(6) Die Bank verwaltet IF-Investitionen und IF-Mittel im Einklang mit den Zielen des Abkommens. Sie kann insbesondere an den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, in denen die Investitionsfazilität angelegt wird, und kann hinsichtlich der für Rechnung der Investitionsfazilität gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Finanzierungsverordnung

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzierungsverordnung festgelegt, die der Rat vor Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 21 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie des mit Artikel 247 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Rechnungshofs (im Folgenden "Rechnungshof" genannt) erlässt.

Artikel 32

Finanzielle Regelungen

(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres genehmigt die Kommission die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und die Bilanz des 9. EEF.

(2) Unbeschadet des Absatzes 4 übt der Rechnungshof seine Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des 9. EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 31 genannten Finanzierungsverordnung festgelegt.

(3) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des 9. EEF mit Ausnahme der von der Bank abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.

(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen nach Artikel 12 zur Verfügung, damit dieser die aus Mitteln des 9. EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.

(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des 9. EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der Geschäfte, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.

Artikel 33

Vorangegangene EEF

(1) Die verbleibenden Restmittel vorangegangener EEF werden gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b auf den 9. EEF übertragen und unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels nach den Regeln dieses Abkommens beziehungsweise, sofern sie die ÜLG betreffen, nach den Regeln des Beschlusses verwaltet.

(2) Übersteigen die aus vorangegangenen EEF auf bestimmte nationale oder regionale Richtprogramme (im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c bzw. des Artikels 19) des 9. EEF übertragenen Mittel 10 Millionen EUR für ein Land oder eine Region, so unterliegen diese Mittel in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung an Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen den Regeln des ursprünglichen EEF. Werden Restmittel im Betrag von höchstens 10 Millionen EUR übertragen, so finden die im Rahmen des 9. EEF geltenden Teilnahmeregeln für Ausschreibungen Anwendung.

Artikel 34

Überprüfungsklausel

Die Artikel in den Kapiteln II bis V mit Ausnahme des Artikels 21 können auf Vorschlag der Kommission vom Rat einstimmig geändert werden. Die Bank wird an dem Vorschlag der Kommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen beteiligt. Änderungen können erwogen werden, um

a) die Kohärenz mit dem AKP-EG-Abkommen und insbesondere mit dessen Anhängen über Durchführungsvorschriften und Verwaltungsverfahren sicherzustellen und

b) die Wirksamkeit des Einsatzes der Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds zu erhöhen. Die in Artikel 24 genannten Schwellenwerte für die Weiterleitung der Finanzierungsvorschläge an den EEF-Ausschuss sowie das in Artikel 27 genannte Beschlussverfahren können in diesem Zusammenhang im Jahr 2003 überprüft werden.

Artikel 35

Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.

(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das Finanzprotokoll im Anhang zum AKP-EG-Abkommen. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 bleibt dieses Abkommens jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung der im Rahmen des AKP-EG-Abkommens und des genannten Finanzprotokolls finanzierten Aktionen notwendig ist.

Artikel 36

Verbindliche Sprachfassungen

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder dieser elf Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

EN FE DE LO CUAL, los representantes de los Gobiernos de los Estados miembros, reunidos en el seno del Consejo, abajo firmantes, suscriben el presente Acuerdo./TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede repræsentanter for medlemsstaternes regeringer, forsamlet i Rådet, underskrevet denne aftale./ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt./ΕΙΣ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι κάτωθι υπογράφοντες αντιπρόσωποι των κυβερνήσεων των κρατών μελών, συνελθόντες στα πλαίσια του Συμβουλίου, έθεσαν τις υπογραφές τους κάτω από την παρούσα συμφωνία./IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Representatives of the Governments of the Member States, meeting within the Council, have hereunto set their hands./EN FOI DE QUOI, les représentants des gouvernements des États membres, réunis au sein du Conseil, soussignés, ont apposé leurs signatures au bas du présent accord./IN FEDE DI CHE, i rappresentanti dei governi degli Stati membri sottoscritti, riuniti in sede di Consiglio, hanno apposto le proprie firme in calce al presente accordo./TEN BLIJKE WAARVAN de vertegenwoordigers van de regeringen van de lidstaten, in het kader van de Raad bijeen, hun handtekening onder dit akkoord hebben gesteld./EM FÉ DO QUE os representantes dos Governos dos Estados-Membros, reunidos no Conselho, abaixo assinados, apuseram as suas assinaturas no final do presente Acordo./TÄMÄN VAKUUDEKSI alla mainitut neuvostossa kokoontuneet jäsenvaltioiden hallitusten edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen./TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade företrädare för medlemsstaternas regeringar, församlade i rådet, undertecknat detta avtal.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de septiembre del año dos mil./Udfærdiget i Bruxelles den attende september to tusind./Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September zweitausend./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες./Done at Brussels on the eighteenth day of September in the year two thousand./Fait à Bruxelles, le dix-huit septembre deux mille./Fatto a Bruxelles, addì diciotto settembre duemila./Gedaan te Brussel, de achttiende september tweeduizend./Feito em Bruxelas, em dezoito de Setembro de dois mil./Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä syyskuuta vuonna kaksituhatta./Som skedde i Bryssel den artonde september tjugohundra.

Pour le gouvernement du Royaume de Belgique

Voor de Regering van het Koninkrijk België

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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For regeringen for Kongeriget Danmark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Για την Κυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por el Gobierno del Reino de España

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Pour le gouvernement de la République française

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Thar ceann Rialtas na hÉireann

For the Government of Ireland

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Per il Governo della Repubblica italiana

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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Pelo Governo da República Portuguesa

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Suomen hallituksen puolesta

På finska regeringens vägnar

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På svenska regeringens vägnar

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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. Geändert durch den Beschluss 97/803/EG (ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50) und verlängert durch den Beschluss 2000/169/EG (ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 67).

(2) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. Geändert durch den Beschluss 97/803/EG (ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50) und verlängert durch den Beschluss 2000/169/EG (ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 67).

ANHANG

DEM INTERNEN ABKOMMEN BEIGEFÜGTE ERKLÄRUNGEN ZU KAPITEL III

1. Erklärung der Kommission und der Mitgliedstaaten

"Die Kommission und die Mitgliedstaaten weisen erneut auf die Bedeutung der Vorgaben für länderspezifische Strategiepapiere hin, die im Anschluss an die Entschließung des Rates (Entwicklung) über die Komplementarität vom Mai 1999 entwickelt werden. Bei der Programmierung der Hilfe des 9. EEF wird den kommenden Schlussfolgerungen des Rates über die länderspezifischen Strategiepapiere Rechnung getragen."

2. Erklärungen der Kommission

"1. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die länderspezifische Kooperationsstrategie für die AKP-Staaten den Vorgaben für länderspezifische Strategiepapiere entspricht. Im Rahmen der länderspezifischen Kooperationsstrategie werden vor allem

a) Analysen des länderspezifischen Kontextes, der bestehenden Zwänge, der vorhandenen Kapazitäten und der Zukunftsperspektiven unter politischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten vorgenommen und die mittelfristige Entwicklungsstrategie der betreffenden Länder im Einzelnen dargelegt. Darüber hinaus werden die einschlägigen Pläne und Maßnahmen anderer in dem jeweiligen Land anwesender Geber, insbesondere der EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Eigenschaft als bilaterale Geber, dargelegt;

b) geeignete Antwortstrategien ermittelt, die von der Gemeinschaft unterstützt werden sollen. Die Antwortstrategien ergeben sich aus der eigenen Entwicklungsstrategie des betreffenden Landes und aus einer Analyse der Lage, in der sich das Land befindet. Die Antwortstrategie wird sich auf eine eng begrenzte Anzahl vereinbarter Interventionsbereiche konzentrieren und mit den Interventionen anderer Geber in dem betreffenden Land vereinbar sein und sie ergänzen. Sie wird horizontale und sektorenübergreifende Fragen einbeziehen, wie die Ausrichtung auf die Linderung der Armut, die Gleichheit der Geschlechter, Umweltfragen, den Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Fragen der Nachhaltigkeit. In den länderspezifischen Kooperationsstrategien wird den einschlägigen Erfahrungen und allen diesbezüglichen Evaluierungen Rechnung getragen werden.

2. Die Antwortstrategie wird in ein realistisches, alljährlich aktualisiertes Arbeitsprogramm (Richtprogramm) umgesetzt, das Bestandteil des länderspezifischen Strategiepapiers sein wird. In dem Arbeitsprogramm werden die für die Projekte/Programme in jedem Schwerpunktbereich angewandten Instrumente aufgeführt. Damit ein ergebnisorientierter Ansatz gewährleistet ist, konzentriert sich das Arbeitsprogramm auf operative Ziele und Indikatoren. Es enthält auch einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms sowie Indikatoren für die Leistungsmessung.

3. Die jährliche operative Überprüfung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen durchgeführt; dabei wird vor allem beurteilt, inwieweit die in dem Richtprogramm aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf bestimmte Ziele und Indikatoren vorangekommen sind.

4. Die Halbzeit- und Endüberprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens erstrecken sich auf eine Evaluierung der länderspezifischen Kooperationsstrategien. Die Halbzeit- und Endüberprüfungen umfassen insbesondere Folgendes:

a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der Kohärenz und Relevanz der Antwortstrategie der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Lage, in der sich das betreffende Land befindet;

b) die Ergebnisse der bisherigen oder jetzigen Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit dem betreffenden Land, wobei den Ergebnissen der diesbezüglichen Evaluierungen Rechnung zu tragen ist, und eine Beurteilung der horizontalen und sektorenübergreifenden Fragen;

c) eine Bewertung und Aktualisierung der länderspezifischen Kooperationsstrategien, bei der berücksichtigt wird, inwieweit die im Arbeitsplan der länderspezifischen Kooperationsstrategie enthaltenen Maßnahmen sich insgesamt komplementär zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und anderer Geber gestalten.

Sowohl die jährliche Überprüfung als auch die Halbzeit- und Endüberprüfungen enthalten eine konkrete und spezifische Aktualisierung und Überprüfung des Richtprogramms, einschließlich der Ausdehnung der Programmierungsperspektive auf die folgenden fünf Jahre.

5. Die Kommission arbeitet ausführliche Leitlinien für die Programmierungen und Überprüfungen aus, in denen diese Grundsätze zum Ausdruck kommen und im Einzelnen aufgeführt werden. Die Dienststellen der Kommission wenden diese Leitlinien bei der Programmierung systematisch an. Sie werden den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt.

6. Der Delegationsleiter und die Kommissionszentrale nehmen bei der Programmierung jeweils die Aufgaben wahr, die im AKP-EG-Abkommen genannt sind."


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