Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mißbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit
Amtsblatt Nr. C 125 vom 06/05/1999 S. 0001 - 0003
ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mißbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit (1999/C 125/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - 1. IN DER ERWAEGUNG, daß die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitender Beschäftigung verbessert werden muß, damit nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der Arbeitnehmer und auf das Funktionieren des Arbeitsmarktes vermieden werden, 2. IN DER ERKENNTNIS, daß sich eine verbesserte Zusammenarbeit und ein besserer Informationsaustausch positiv auf die Beschäftigungslage und den Schutz der Arbeitnehmer insbesondere in den folgenden Bereichen auswirken wird: - Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mißbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen ("Mißbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit"), - Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und der - grenzüberschreitenden Leiharbeit, 3. UNTER HINWEIS DARAUF, daß die Kommission in ihrer Mitteilung zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit koordinierte Aktionen auf Ebene der Europäischen Union zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gefordert hat, 4. IN DER ERKENNTNIS, daß es wünschenswert ist, in einem ersten Schritt den Schwerpunkt auf eine bessere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mißbrauchs im Bereich der sozialen Sicherheit und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie auf die grenzüberschreitende Leiharbeit zu legen, 5. UNTER HINWEIS DARAUF, daß einige Bestimmungen für eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden hinsichtlich der Sozialversicherungsleistungen und -beiträge in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), einschließlich der einschlägigen Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, und hinsichtlich der länderübergreifenden Entsendung von Arbeitnehmern in der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(2) enthalten sind, 6. IN DER ERWAEGUNG, daß bestehende Strukturen und Verfahren insbesondere im Rahmen des Artikels 4 der Richtlinie 96/71/EG Möglichkeiten für eine länderübergreifende Zusammenarbeit eröffnen, 7. IN DER ERWAEGUNG, daß es sich empfiehlt, in den Bereichen, die nicht von diesen Bestimmungen abgedeckt sind, durch einen nicht verbindlichen Verhaltenskodex, der auf bestehende Strukturen und Verfahren zurückgreift, auf eine verbesserte bilaterale Zusammenarbeit und einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in den unter diese Entscheidung fallenden Bereichen hinzuwirken, 8. IN DER ERWAEGUNG, daß die Sozialversicherungsträger und die Arbeitsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten dort, wo sie bestehen und die entsprechenden Zuständigkeiten haben, für die Anwendung dieses Verhaltenskodex von Bedeutung sind, 9. UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 (Rechtssache 279/80, WEBB) ausgeführt hat, daß es Artikel 59 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einem Mitgliedstaat, der Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen einer Genehmigungspflicht unterwirft, nicht verbietet, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringer von Dienstleistungen, der diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausübt, zur Erfuellung dieser Voraussetzung zu verpflichten, selbst wenn der Leistungserbringer über eine vom Staat der Niederlassung erteilte Genehmigung verfügt; dies gilt jedoch nur, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht werden soll, bei der Prüfung der Anträge auf Genehmigung und bei der Genehmigungserteilung in keiner Weise nach der Staatsangehörigkeit oder dem Niederlassungsort des Leistungserbringers unterscheidet und wenn er außerdem die Nachweise und Sicherheiten berücksichtigt, die der Leistungserbringer bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung beigebracht hat, 10. UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung der Wahrung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie es durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) sowie durch Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährleistet wird, 11. UNTER HINWEIS DARAUF, daß dieser Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der bestehenden bilateralen und multilateralen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden oder sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten nicht berührt - NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: DIE MITGLIEDSTAATEN werden ersucht, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten den folgenden Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mißbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit zu beachten. A. ZIEL UND GELTUNGSBEREICH DES VERHALTENSKODEX 1. Ziel dieses Verhaltenskodex ist es, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen ("Stellen") der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mißbrauchs im Bereich der sozialen Sicherheit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit in Fällen, in denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, zu verbessern. 2. Im Sinne dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Begriff a) "Mißbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit" eine Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Sozialversicherungsleistungen zu erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen; b) "nicht angemeldete Erwerbstätigkeit" jede entgeltliche, ihrem Wesen nach rechtmäßige Tätigkeit, die jedoch nicht entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten angemeldet ist. Diese Definition darf jedoch nicht einschränkender sein als die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften; c) "grenzüberschreitende Leiharbeit" das Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers in einem Mitgliedstaat zur Erbringung von Arbeitsleistungen bei einem Entleiher in einem anderen Mitgliedstaat unter Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Verhältnisses zum Arbeitgeber; dieser Verhaltenskodex ist nicht so auszulegen, daß er die Leiharbeit in Mitgliedstaaten erlaubt, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gestattet ist. B. KONKRETE REGELUNGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN UND DIE AMTSHILFE 1. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die folgenden Schritte zu unternehmen und im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die folgenden Verfahrensregelungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen bei der Bekämpfung des Mißbrauchs im Bereich der sozialen Sicherheit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei der Prüfung der Erfuellung der Voraussetzungen und Bedingungen für die grenzüberschreitende Leiharbeit zu treffen: a) Unmittelbarer Verkehr zwischen den zuständigen Stellen im Rahmen der Zusammenarbeit; b) Benennung nationaler Verbindungsstellen in den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Zusammenarbeit sowie Mitteilung hierüber an die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission; zu diesem Zweck bedarf es keiner neuen Strukturen; c) Weiterleitung aller Ersuchen um Zusammenarbeit an die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats; die ersuchende Stelle des anderen Mitgliedstaats wird davon unterrichtet; d) gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, insbesondere durch Erteilung von Auskünften und Übersendung von Schriftstücken. 2. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Übermittlung von Daten die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen zu fördern, insbesondere begründete Anfragen von Stellen eines anderen Mitgliedstaats um Übermittlung von Informationen über Sozialversicherungsleistungen und -beiträge, vermutete nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sowie grenzüberschreitende Leiharbeit zu beantworten. Bei jeder Übermittlung von Daten wenden die beteiligten Mitgliedstaaten alle einschlägigen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an. 3. Wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Echtheit von Bescheinigungen über Sachverhalte, die Bereiche betreffen, die unter diesen Verhaltenskodex fallen, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einander gegenseitige Amtshilfe leisten. 4. Hinsichtlich der Übermittlung von Schriftstücken gilt folgendes: a) Schriftstücke betreffend Fälle von Mißbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit, nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und grenzüberschreitender Leiharbeit können durch die Post übermittelt werden; b) die Stelle, die ein Schriftstück durch die Post übermittelt hat, wird ersucht, der ersuchenden Stelle die Übermittlung schriftlich zu bestätigen oder ihr eine vom Empfänger eigenhändig zu unterschreibende Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen läßt, zu übermitteln. C. UMSETZUNG DER ENTSCHLIESSUNG Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Kommission von den zur Umsetzung dieser Entschließung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 (ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1). (2) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. (3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.