41999D0018

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen (SCH/Com-ex (99) 18)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0421 - 0423


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 28. April 1999

bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen

(SCH/Com-ex (99) 18)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

gestützt auf Artikel 39 dieses Übereinkommens,

in Fortführung des Bestrebens um die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende polizeiliche Kooperation,

unter Berücksichtigung des Exekutivausschussbeschlusses vom 16. Dezember 1998 (Dok. SCH/Com-ex (98) 51, 3. Rev.) -

BESCHLIESST:

Die in der Notiz des Vorsitzes (Dok. SCH/I (98) 75, 5. Rev.) vom 28. April 1999 enthaltenen Grundsätze zur polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen werden gebilligt.

Luxemburg, den 28. April 1999

Der Vorsitzende

C. H. Schapper

Betr.: Anwendung des Artikels 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) - Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen

SCH/I (98) 75, 5 Rev.

Der deutsche Schengen-Vorsitz strebt eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei der Aufklärung von strafbaren Handlungen an. Der deutsche Vorsitz hat bereits in der Sitzung der AG I am 14. September 1998 eine Notiz vorgelegt, in der die Probleme einerseits und Lösungsansätze andererseits dargestellt werden (SCH/I (98) 55 rev.).

Zwischen allen Delegationen besteht Einvernehmen, dass die Defizite bei der polizeilichen Zusammenarbeit auf dem Felde der Verfolgung von Straftaten durch eine einheitliche Auslegung und durch zielorientierte Anwendung der Vorschriften des SDÜ deutlich abgebaut werden können.

Dabei sind sich die Vertragsstaaten einig darüber, dass eine Verbesserung der polizeilichen Kooperation bei der Aufklärung von Straftaten die Sachleitungsbefugnisse der Justizbehörden nicht beeinträchtigen darf.

Kurzfristig sind folgende Lösungen realisierbar:

1. Katalog-Lösung

In Anwendung des Artikels 39 SDÜ und zur Verbesserung der Aufklärung und vorbeugenden Bekämpfung strafbarer Handlungen können die Polizeidienste der Schengen-Staaten einen Informationsaustausch vornehmen, vorausgesetzt dass

- die Durchführung des Informationsaustausches keine Zwangsmaßnahmen erfordert,

- er nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die Durchführung der Handlungen nicht ausschließlich den Justizbehörden vorbehalten ist oder der Genehmigung bedarf.

Eine verbesserte Aufklärung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten soll dadurch erreicht werden, dass die Polizeidienste der Schengen-Staaten bei konkreter Verdachts- oder Gefahrenlage ohne Einschaltung der Justizbehörden insbesondere bei der Durchführung solcher Maßnahmen zusammenarbeiten, die im folgenden Verzeichnis aufgeführt sind. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Umsetzung der nachfolgend genannten Handlungen erfolgt, soweit sie nach dem nationalen Recht des ersuchten und des ersuchenden Staates zulässig sind:

- Halter und Fahrerfeststellungen,

- Führerscheinanfragen,

- Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,

- Feststellungen von Telekommunikationsanschlussinhabern (wie Telefon, Fax und Internet), soweit es sich dabei um veröffentlichte Einträge handelt,

- Informationserhebung durch die Polizei auf freiwilliger Basis bei den betreffenden Personen(1),

- Identitätsüberprüfungen,

- Übermittlung von Erkenntnissen aus polizeilichen Informationssystemen und polizeilichen Unterlagen, soweit nach den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig,

- Vorbereitung von Plänen und Abstimmung von Maßnahmen im Bereich der Fahndung sowie Einleitung von Sofortfahndungen (unabhängig von der SIS-Fahndung),

- Informationen über die Herkunft von Sachen, insbesondere betreffend Waffen und Kraftfahrzeuge (Verkaufsweganfragen),

- Spurenfeststellungen (z. B. Inaugenscheinnahme von Schäden an Kraftfahrzeugen nach Verkehrsunfallfluchten, Radierungen in Urkunden usw.).

Im Verhältnis zu einzelnen oder allen Vertragspartnern können Schengen-Staaten nach Maßgabe von Artikel 39 SDÜ zusätzliche Bereiche festlegen, die Gegenstand der polizeilichen Hilfeleistung ohne Einschaltung der Justizbehörden sind.

2. Handhabung des Justizvorbehaltes (Artikel 39 Absatz 2 SDÜ)

Die zeitgerechte Verwendung von Informationen als Beweismittel in Strafverfahren ist nur dann möglich, wenn hierfür vom ersuchten Vertragsstaat außer dem bereits gestellten polizeilichen Ersuchen nicht auch noch ein zusätzliches förmliches Rechtshilfeersuchen verlangt wird. Die knappen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden müssen für die drängenden Probleme der Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt und nicht unnötig durch Genehmigungsvorbehalte gebunden werden.

Artikel 39 Absatz 2 SDÜ schreibt keineswegs vor, wie die Zustimmung der Justizbehörde zur Einführung von Schriftstücken als Beweismittel einzuholen ist. Das Verfahren zur Erlangung der Zustimmung unterliegt daher der Ausgestaltung durch die Vertragsstaaten.

Die Schengen-Staaten stimmen darin überein, dass die Polizeidienste oder Justizbehörden Ersuchen auf Erteilung der Zustimmung und die Erledigungsstücke aus solche Ersuchen mit der Hilfe jedes Mittels übermitteln können, das eine schnelle Übermittlung ermöglicht, vorausgesetzt, dass die Übermittlungsart eine schriftliche Spur über die Urheberschaft hinterlässt (z. B. Telefax, E-Mail)

3. Vereinfachung von Verfahrensabläufen

Eine Beschleunigung bei der Aufklärung von Straftaten gerade in Eilfällen lässt sich auch durch die Vereinfachung von Verfahrensabläufen erzielen. Ein Beispiel dafür bildet die zwischen zwei Schengen-Staaten bereits bestehende Regelung, nach der sich die Polizeibehörden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung einer Justizbehörde in direkter Zusammenarbeit gegenseitig Hilfe leisten in Form von polizeilichen Vernehmungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Gegenständen.

Die Vertragsstaaten werden unter Rückgriff auf Erfahrungen bei der Anwendung dieser oder ähnlicher Übereinkünfte prüfen, ob entsprechende schengenweite Verfahrensweisen entwickelt werden können.

(1) Für Österreich, Deutschland und die Niederlande gilt nach deren nationalem Recht: Befragungen durch die Polizei auf freiwilliger Basis.


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