Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 156 vom 29/05/1998 S. 0079 - 0124
INTERNES ABKOMMEN zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: In dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommen, nachstehend "Abkommen" genannt, das durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens geändert wurde, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten für einen Fünfjahreszeitraum, der am 1. März 1995 beginnt, auf 14 625 Millionen ECU festgesetzt worden, wovon 12 967 Millionen zu Lasten der Europäischen Entwicklungsfonds gehen und bis zu 1 658 Millionen ECU von der Europäischen Investitionsbank, nachstehend "Bank" genannt, bereitgestellt werden. Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrages anwendbar ist, nachstehend "ÜLG" genannt, auf 165 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Bank aus eigenen Mitteln einen Betrag von 35 Millionen ECU für die ÜLG bereitstellt. Der für die Anwendung dieses Abkommens verwendete Ecu ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit (1) oder gegebenenfalls in einer späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ecu. Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses über die Assoziation der ÜLG, nachstehend "Beschluß" genannt, ist es angebracht, einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu festzulegen. Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe festzulegen. Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Arbeit der Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank weitmöglichst dieselbe Zusammensetzung aufweisen. In der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1993 und in den Schlußfolgerungen des Rates vom 6. Mai 1994 wird die Koordinierung der Kooperationspolitiken und -maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft behandelt. Der Entschließung des Rates vom 1. Juni 1995 behandelt die Komplementarität zwischen den Entwicklungspolitiken und -maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten; nach Anhörung der Kommission - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995), nachstehend "Fonds" genannt. (2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt zusammensetzt: i) 12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ii) 292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden: - 111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrags der Zuschüsse des 7. Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds; - 142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrags der Zuschüsse des 7. Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds; - 26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrags der Zuschüsse, die im Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 6. Fonds; - 13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrags der Zuschüsse, die im Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 4. Fonds. b) Der in Buchstabe a) Ziffer i) genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neues Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden. Artikel 2 (1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) 12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt: i) 11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon: - 1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung, - 1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens, - 575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 der dritten Teils des Abkommens, - 260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe, - 1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit, - 370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen, - 6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe, ii) 1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital; b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt: i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon: - 2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse, - 5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse, - 3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe, - 10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit, - 8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen, - 105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe; ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital. (2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a) entsprechend erhöht. In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens. Artikel 3 Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt. Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt: a) bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten, b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG. Artikel 4 Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) sechster Gedankenstrich und Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde. Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen. Artikel 5 Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt. Artikel 6 (1) Die Kommission legt jährlich unter Berücksichtigung der Vorausschau der Bank für die Maßnahmen, deren Verwaltung sie wahrnimmt, den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge fest und teilt sie dem Rat vor dem 1. November mit. Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Die Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. (2) Die Kommission fügt dem jährlichen Beitragsansatz, den sie dem Rat unterbreiten muß, ihre Ausgabenschätzungen - einschließlich derjenigen zu den früheren Fonds - für jedes der vier Jahre bei, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht. (3) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Fonds im Laufe des betreffenden Haushaltsjahrs nicht ausreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit. Artikel 7 (1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet. (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung zu zahlen. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund von Artikel 1 des zweiten Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat. (2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen Risikos übernommen. (3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über 75%, der bis zu 100% der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen. (4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt. Artikel 9 (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden. Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, werden zuvor in Abzug gebracht. (2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben. Die Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um - die aus der Kassenhaltung für den Fonds erwachsenden Verwaltungs- und Finanzkosten zu bestreiten; - kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten mit dem Ziel erstellen zu lassen, vor allem ihr analytisches, diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet der Strukturanpassungspolitik zu steigern; - kurzfristig und für begrenzte Beträge Prüfungen im Rechnungswesen und Evaluierungen durchführen zu lassen; - in der Endphase der Ausarbeitung der Finanzierungsvorschläge kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten erstellen zu lassen. Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die im vorliegenden Artikel genannten Einnahmen für andere als die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden. KAPITEL II Artikel 10 (1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet. (2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet. Artikel 11 Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung. Artikel 12 (1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten, der ÜLG oder anderer Begünstigter der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben. (2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der Finanzierungsanträge. Sie tauschen alle Informationen allgemeiner Art aus, um die Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der Anträge zu erleichtern. Artikel 13 (1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen. Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen. (2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer Satzung und gemäß den Artikeln 233 und 236 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit Zinsvergütung oder durch Risikokapital in Betracht kommen. (3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in den Bereichen Industrie, Agro-Industrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energie sowie die damit zusammenhängenden Vorhaben und Programme im Verkehrs- und Telekommunikationssektor werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob sie für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kommen. (4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Programms durch die Kommission oder durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten. Artikel 14 Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen nach Maßgaben der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung. Artikel 15 (1) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere die Rechte eines Gläubigers oder Eigentümers. (2) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden. KAPITEL III Artikel 16 (1) Um die Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurzbeschreibung der Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens beschlossen wird. In der Folge bringt die Kommission diese Kurzbeschreibung auf den neuesten Stand und übermittelt sie den Mitgliedstaaten. (2) Ebenfalls im Sinne der Transparenz, der Kohärenz und der Komplementarität tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig fortgeschriebene Listen der Entwicklungshilfen aus, die sie gewährt haben oder zu gewähren beabsichtigen. Insbesondere in den prioritären Bereichen, für die der Rat spezifische Entschließungen über die Koordinierung der Politiken angenommen hat, führen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber hinaus einen systematischen Informations- und Gedankenaustausch über ihre Politiken und Strategien für die einzelnen Empfängerländer durch; soweit erwünscht und möglich, vereinbaren sie ferner, im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen den Vertretungen der Kommission und der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses, der in diesem Prozeß eine zentrale Rolle spielen muß, gemeinsame sektorenbezogene Leitlinien für die einzelnen Länder. (3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich ebenfalls im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen ihren Vertretungen an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission und im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bilateralen, regionalen oder multilateralen Hilfen, die zugunsten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind. (4) Die Bank informiert die namentlich bekannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und vertraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen beabsichtigt. Artikel 17 (1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Programmierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank durchgeführt. (2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kommission im Rahmen einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit denjenigen, die Vertreter vor Ort haben, sowie in Verbindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage der einzelnen AKP-Staaten vor, um die entwicklungshemmenden Faktoren und die nachhaltigen Entwicklungsperspektiven zu ermitteln und um auf dieser Grundlage zu beurteilen, welche Ausrichtungen geeignet erscheinen. (3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft ferner die Sektoren, in denen die Gemeinschaft besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht gezogen werden kann; dabei werden die Prioritäten der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die makroökonomischen und sektorbezogenen nationalen Politiken und deren Wirksamkeit, die Maßnahmen anderer Geber, insbesondere diejenigen der Mitgliedstaaten, und die Interdependenz zwischen den Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der bisherigen Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gezogenen Schlußfolgerungen zugrunde gelegt. (4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Analyse erstellt die Kommission für jedes Land und für jede Region ein zusammenfassendes Strategiepapier für die Entwicklungszusammenarbeit, in dem eine Strategie für die Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen wird. Artikel 18 (1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank prüfen dieses Dokument in dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit wie möglich die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftsbeihilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Bank teilt ihrerseits mit, in welcher Höhe sie Mittel für den AKP-Staat bereitzustellen beabsichtigt. (2) Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Vorschläge findet zwischen diesem Staat, der Kommission und der Bank - für den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich - ein Meinungsaustausch gemäß Artikel 282 des Abkommens im Hinblick auf die Aufstellung des Richtprogrammes für die Gemeinschaftshilfe statt. (3) Das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe für die einzelnen AKP-Staaten wird den Mitgliedstaaten zugeleitet, damit eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung findet auf Antrag der Kommission oder eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten statt. (4) Die Bestimmungen des Artikels 17 und des vorliegenden Artikels über die nationale Programmierung gelten entsprechend für die regionale Programmierung aufgrund von Artikel 160 des Abkommens. Artikel 19 (1) Unbeschadet der in Artikel 282 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit einer Änderung des Richtprogramms auf Antrag des betreffenden AKP-Staats wird das Programm im Einklang mit Artikel 282 Absatz 3 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums, wenn die im Rahmen des Richtprogramms für den betreffenden AKP-Staat gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80 % der ersten Tranche der Mittelzuweisungen des Richtprogramms erreicht haben. (2) Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms für einen AKP-Staat und unter Berücksichtigung der in Artikel 282 Absatz 4 des Abkommens genannten Punkte bewertet die Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des AKP-Staats bis zum Ablauf des zweiten Finanzprotokolls zu diesem Abkommen. Die Kommission beschließt fallweise nach einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß gemäß Artikel 23 auf der Grundlage eines Kurzdokuments der Kommissionsdienststellen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem Richtprogramm zugewiesen wird. Artikel 20 (1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen werden ausgehend von folgenden Grundsätzen durchgeführt: a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der betreffenden Staaten auf der Grundlage einer Diagnose, die anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten Indikatoren erstellt wurde, die Reichweite und die Wirksamkeit der eingeleiteten oder geplanten Reformen in den unter diesen Artikel fallenden Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Währungs-, Haushalts- und Steuerpolitik. b) Die Strukturanpassungshilfe ist direkt an Aktionen oder Maßnahmen zu binden, die der betreffende Staat im Rahmen einer solchen Anpassung durchführt. c) Die Auftragsverfahren müssen hinreichend flexibel sein, so daß sie auf die in den betreffenden AKP-Staaten üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt werden können. d) Vorbehaltlich des Buchstabens c) und sofern Einfuhrprogramme vorgesehen sind, werden bei jedem Programm zur Förderung der Strukturanpassung für die Einfuhren das Vergabeverfahren und die Auftragswerte für die folgenden beiden Vergabeverfahren festgelegt: - internationale Ausschreibung, - freihändige Vergabe. Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen Sektors betrifft, so sind die für öffentliche Aufträge üblichen Verfahren anzuwenden. e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staats und nach Abstimmung mit ihm wird der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt. Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die Kommission dafür Sorge, daß diese technische Hilfe die Aufgabe übernimmt, - die operationelle Durchführung des Programms zu kontrollieren; - dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst umfassenden Konsultation der Lieferanten aus den AKP-Staaten und der EG zu den besten Preis/Leistungs-Bedingungen vorgenommen werden; - den Importeuren - soweit es technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist - Ratschläge zu erteilen, wie sie ihre Absatzmärkte erweitern können. Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls, sofern sie dies wünschen und wenn die einzuführenden Güter homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich sein, damit sie ein besseres Preis/Leistungs-Verhältnis erzielen. f) Die direkte Unterstützung des Haushalts muß in vollständiger Übereinstimmung mit dem makroökonomischen Rahmen und dem Haushaltsrahmen als Bestandteil des Reformprogramms in seiner Gesamtheit stehen und unter die im Rahmen der allgemeinen und sektorbezogenen Einfuhrprogramme üblichen Ausnahmeregelungen fallen. Insbesondere darf diese Unterstützung nicht für die Ausgaben zu militärischen Zwecken verwendet werden. (2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten - soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal im Jahr - über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung und über alle Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung, der alle für eine Beurteilung erforderlichen Daten - einschließlich statistischer Daten - beigefügt sind, erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wurde, einschließlich der Bestimmungen über die Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e) Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der Einfuhrprogramme und der Koordinierung mit den übrigen Mittelgebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1 festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit anpassen. KAPITEL IV Artikel 21 (1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend "EEF-Ausschuß" genannt, eingesetzt. Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil. (2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses. (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. (5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden. Artikel 22 (1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. (2) Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen: - die Programmierung der Gemeinschaftshilfe, - die Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoriellen Aspekte, - der Entscheidungsprozeß. Artikel 23 Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich - auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat, insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen, durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen Zusammenarbeit; - auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten. Sollte sich der in Absatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab. Artikel 24 Hinsichtlich der Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit werden im EEF-Ausschuß erörtert: - die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen und/oder sektoriellen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der verschiedenen Vorhaben oder Programme, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, wobei die Erfahrungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; - das Konzept, das die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Stukturanpassungshilfe für die betreffenden Staaten zugrunde legen, auch in bezug auf die Verwendung der Gegenwertmittel; - die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und Anpassungen der Richtprogramme und Strukturanpassungshilfen; - eine gegebenenfalls vom EEF-Ausschuß beantragte Halbzeitüberprüfung bei der Genehmigung von Vorschlägen für die Finanzierung von Vorhaben oder von besonderen Programmen; - Evaluierung der Gemeinschaftshilfen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des EEF-Ausschusses aufwerfen. Artikel 25 (1) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses nimmt der EEF-Ausschuß mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Stellung: a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Strukturanpassungshilfe in Anspruch nehmen können - außer in Fällen, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens automatisch besteht; b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vorhaben und Programme im Wert von mehr als 2 Millionen ECU nach einem schriftlichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, dessen Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt werden; c) zu den Finanzierungsvorschlägen für eine Strukturanpassungshilfe oder zur Anwendung der besonderen Finanzierungsfazilität (Sysmin), unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Betrag ist; d) zu den Finanzierungsvorschlägen, die regelmäßig gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der Zinsen) unterbreitet werden. (2) Die Kommission ist befugt, Maßnahmen im Wert von weniger als 2 Millionen ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen. (3) a) Die Kommission ist ferner befugt, gemäß Buchstabe b) ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zusätzliche Mittelbindungen entweder zur Deckung von Kostenüberschreitungen, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe b) und in Absatz 2 genannten Projekten oder Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, oder zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs für die Tranchen zur strukturellen Anpassung im Rahmen der Vorschläge gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zu genehmigen, sofern die Überschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf nicht mehr als 20 % der in dem Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgelegten Mittelbindung beträgt. b) Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a) weniger als 4 Millionen ECU, so wird der EEF-Ausschuß von dem Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a) mehr als 4 Millionen ECU, liegt jedoch unter 20 %, so wird die Stellungnahme des EEF-Ausschusses im Wege vereinfachter und beschleunigter Verfahren eingeholt, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission bei der Annahme der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden. (4) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen Vorhaben und Aktionsprogrammen im Rahmen der Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder sowie über ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen oder gesamtwirtschaftlichen Politiken. Aus diesen Finanzierungsvorschlägen ergibt sich die Verwendung früherer Gemeinschaftshilfen in diesen Ländern für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für den betreffenden Sektor beigefügt. (5) Bei den Finanzierungsvorschlägen im Rahmen der Strukturanpassungen ist insbesondere anzugeben, für welche Bereiche die direkte oder indirekte Haushaltshilfe eingesetzt wird. (6) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge Globalbeträge betreffen, sofern es um folgende Bereiche geht: a) Ausbildung, b) dezentrale Zusammenarbeit, c) Kleinstvorhaben, d) Absatzförderung und Entwicklung des Handels, e) Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor, f) technische Zusammenarbeit. Artikel 26 (1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staaten. Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF-Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit. (2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen. (3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß - das Problem im AKP-EG-Ministerausschuß nach Artikel 325 des Abkommens erörtert wird, nachstehend "Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung" genannt; - sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach Artikel 27 Absatz 2 gehört werden. Artikel 27 (1) Die Vorschläge nach Artikel 25 Absatz 1 werden der Kommission mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt. (2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat dieser einen Vorschlag nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß innerhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten darf, beschließt. In letzterem Fall kann, wenn es um Finanzierungsvorschläge geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er nicht beschließt, den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu befassen, dem Rat gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Abkommens vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, und er kann von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden. Artikel 28 (1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend "Ausschuß Artikel 28" genannt, eingesetzt. Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil. (2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest. (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt. Artikel 29 (1) Der Ausschuß Artikel 28 nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütungen sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit qualifizierter Mehrheit Stellung. Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EG-Ministerrat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehen Aufgaben kann der Ausschuß Artikel 28 auf Antrag der Bank oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Bank - die Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklungspolitik prüfen, insoweit sie mit der Tätigkeit der Bank im Projektbereich direkt verknüpft sind; - einen Meinungsaustausch über die praktischen Konzepte der Bank und der Mitgliedstaaten in bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Hinblick auf eine Koordinierung führen; - Fragen betreffend die Evaluierungen der Tätigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6 erörtern. (2) Die dem Ausschuß Artikel 28 von der Bank vorgelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für diesen Sektor beigefügt. (3) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 einen Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung, so wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt. Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsmäßig beschließt. (4) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 eine vorgeschlagene Finanzierung mit Risikokapital, so wird der Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt. Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 289 Absätze 2 und 3 des Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten; diese können beantragen, - daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird oder - daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden. Nach dieser Anhörung kann die Bank - entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben, - oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß Artikel 28 den Vorsitz führt, ersuchen, so bald wie möglich den Rat zu befassen. Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28 und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die dem betreffenden AKP-Staaten zur vervollständigten Information des Rates notwendig erscheinen, dem Rat vorgelegt. Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß Artikel 28. Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28, so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück. Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein. Artikel 30 (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -, unter welchen Bedingungen die von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-Staaten, den ÜLG oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird. (2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - in enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden. (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 prüfen die Kommission und die Bank, inwieweit die in den Artikeln 220 und 221 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses gesetzten Ziele erreicht wurden. (4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Informationen über die Durchführung der mit von ihr verwalteten Fondsmitteln finanzierten Vorhaben. (5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach Ablauf des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer. (6) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der Kommission und der Bank vorgenommenen Evaluierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet. KAPITEL V Artikel 31 (1) Die Beträge der in Titel II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Stabex-Transfers werden in Ecu ausgedrückt. (2) Die Zahlungen erfolgen in Ecu. (3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Transfers auf die Entwicklung der Sektoren, in denen sie verwendet werden, dargelegt. (4) Absatz 3 gilt auch für die ÜLG. KAPITEL VI Artikel 32 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des gemäß Artikel 188a und der nachfolgenden Artikel des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt. Artikel 33 (1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahrs stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf. (2) Unbeschadet des Absatzes 5 übt der Rechnungshof seine Befugnisse auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. (3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21 Absatz 4 beschließt. (4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen entsprechend Artikel 30 Absatz 4 zur Verfügung, damit er die aus Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann. (5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des Fonds unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden. (6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmäßigen Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingungen, unter denen die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und Bank zu fördern. Artikel 34 (1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Transfers wird wie folgt verfahren: - Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1975 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1980 geltenden Regelung verwaltet. - Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung verwaltet. - Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung verwaltet. - Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1990 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1995 geltenden Regelung verwaltet. (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrags das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten. Artikel 35 (1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren. (2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch solange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind. Artikel 36 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. En fe de lo cual, los representantes de los Gobiernos de los Estados miembros, reunidos en el seno del Consejo, abajo firmantes, suscriben el presente Acuerdo. Til bekræftelse heraf har repræsentanterne for Det Europæiske Fællesskabs medlemsstater, forsamlet i Rådet, underskrevet denne aftale. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Óå ðßóôùóç ôùí ïðïßùí, ïé õðïãñÜöïíôåò áíôéðñüóùðïé ôùí êõâåñíÞóåùí ôùí êñáôþí ìåëþí, óõíåëèüíôåò óôá ðëáßóéá ôïõ Óõìâïõëßïõ, Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óõìöùíßá. In witness whereof, the undersigned representatives of the Governments of the Member States, meeting within the Council, have hereunto set their hands. En foi de quoi, les représentants des gouvernements des États membres, réunis au sein du Conseil, soussignés, ont apposé leurs signatures au bas du présent accord. In fede di che i sottoscritti rappresentanti dei governi degli Stati membri, riuniti in sede di Consiglio, hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo. Ten blijke waarvan de ondergetekende vertegenwoordigers van de regeringen van de ondertekenende lidstaten, in het kader van de Raad bijeen, hun handtekening onder dit Akkoord hebben gesteld. Em fé do que, os representantes dos Governos dos Estados-membros, reunidos no Conselho, apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo. Tämän vakuudeksi alla mainitut neuvostossa kokoontuneet jäsenvaltioiden hallitusten edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen. Till bevis härpå har företrädarna för medlemsstaternas regeringar, församlade i rådet, undertecknat detta avtal. Hecho en Bruselas, el veinte de diciembre de mil novecientos noventa y cinco. Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende december nitten hundrede og femoghalvfems. Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundneunzig. ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé Äåêåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå. Done at Brussels on the twentieth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-five. Fait à Bruxelles, le vingt décembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze. Fatto a Bruxelles, addì venti dicembre millenovecentonovantacinque. Gedaan te Brussel, de twintigste december negentienhonderd vijfennegentig. Feito em Bruxelas, em vinte de Dezembro de mil novecentos e noventa e cinco. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi. Som skedde i Bryssel den tjugonde december nittonhundranittiofem. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> På Kongeriget Danmarks vegne >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Bundesrepublik Deutschland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por el Reino de España >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour la République française >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Thar ceann na hÉireann For Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Per la Repubblica italiana >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Republik Österreich >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pela República Portuguesa >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Suomen tasavallan puolesta >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> För Konungariket Sverige >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> (1) ABl. L 379 vom 30.12.1978, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. L 189 vom 4.7.1989, S. 1).