Entschließung der im Rat vereinigten für Kulturfragen zuständigen Minister vom 13. Juni 1985 über einen europäischen Bildhauerwettbewerb
Amtsblatt Nr. C 153 vom 22/06/1985 S. 0003 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0259
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0259
ENTSCHLIESSUNG der im Rat vereinigten für Kulturfragen zuständigen Minister vom 13. Juni 1985 über einen europäischen Bildhauerwettbewerb (85/C 153/04) DIE IM RAT VEREINIGTEN FÜR KULTURFRAGEN ZUSTÄNDIGEN MINISTER - im Einklang mit Absatz 3.3 der am 19. Juni 1983 in Stuttgart unterzeichneten feierlichen Deklaration zur Europäischen Union, in Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen der am 25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau abgehaltenen Tagung des Europäischen Rates betreffend das Europa der Bürger, zur Förderung junger europäischer Bildhauer und zur Intensivierung des Austauschs von Bildhauerwerken in der ganzen Europäischen Gemeinschaft - BEFÜRWORTEN grundsätzlich einen europäischen Bildhauerwettbewerb für junge Bildhauer. Die technischen und finanziellen Modalitäten eines ersten Wettbewerbs sind von einer Sachverständigengruppe möglichst rasch anhand des Schemas im Anhang zu erarbeiten. ANHANG Von der Gruppe der Attachés der Ständigen Vertretungen (Kulturfragen) ausgearbeitetes Schema für einen europäischen Bildhauerwettbewerb 1. Der europäische Bildhauerwettbewerb für junge Bildhauer findet grundsätzlich alle zwei Jahre statt. Es ist jeweils zuvor festzustellen, ob die Voraussetzung einer Beteiligung von mindestens sieben Mitgliedstaaten an dem Wettbewerb erfuellt ist. Die Minister legen die Termine für die Ausschreibung des Wettbewerbs und für den Abschluß seiner einzelstaatlichen Phase (siehe Absatz 2) fest. Sie vergewissern sich, ob ein Mitgliedstaat bereit ist, die der einzelstaatlichen Phase folgende europäische Phase des Wettbewerbs durchzuführen. 2. Während der einzelstaatlichen Phase veranstaltet jeder teilnehmende Mitgliedstaat entweder einen nationalen Ausscheidungswettbewerb, um drei Werke zu bestimmen, oder gibt die betreffenden Werke ohne Wettbewerb in Auftrag. Die Werke könnten statt als fertige Stücke in Form von Mustern, Maquetten, Modellen oder Fotografien eingereicht werden. Die Werke (in den genannten Formen) sind bis zu dem von den Ministern festgesetzten Termin an den mit der Veranstaltung betrauten Mitgliedstaat weiterzuleiten. Die Kosten für die einzelstaatliche Phase sowie für die Übermittlung der Werke in den genannten Formen an den mit der Veranstaltung betrauten Mitgliedstaat gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaates. 3. Der mit der Veranstaltung betraute Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß jeweils eines der drei von einem Teilnehmermitgliedstaat eingereichten Werke preisgekrönt wird. Zu diesem Zweck beruft er eine internationale Jury ein, die aus qualifizierten Persönlichkeiten besteht. 4.Über die preisgekrönten Werke wird die Öffentlichkeit von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingehend unterrichtet. Mitgliedstaaten, Museen, Handelsorganisationen oder Privatpersonen können die Werke erwerben.