16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/24


RICHTLINIE (EU) 2017/2096 DER KOMMISSION

vom 15. November 2017

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(2)

In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Dieser Anhang ist regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern, und die Ausnahmen 2c, 3 und 5, die die Verwendung von Blei betreffen, sind zu überprüfen.

(3)

Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass die Verwendung von Blei für die unter die Ausnahme 2c fallenden Werkstoffe und Bauteile weiterhin unvermeidbar ist. Aktuelle Informationen deuten aber darauf hin, dass für diese Werkstoffe und Bauteile in naher Zukunft Bleiersatzstoffe zur Verfügung stehen könnten. Für einige Werkstoffe und Bauteile dürften Bleiersatzstoffe früher verfügbar werden als für andere, sodass Ausnahme 2c in zwei Untereinträge mit je nach den Fortschritten bei der Entwicklung dieser Ersatzstoffe unterschiedlichen Überprüfungszeitpunkten aufgegliedert werden sollte.

(4)

Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass die Verwendung von Blei auch für die unter die Ausnahme 3 fallenden Werkstoffe und Bauteile weiterhin unvermeidbar ist. Es existieren zwar potenzielle Ersatzstoffe, doch müssen diese noch weiterentwickelt werden. Für diese Ausnahme sollte daher unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung dieser Ersatzstoffe ein neuer Überprüfungszeitpunkt festgesetzt werden.

(5)

Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ferner ergeben, dass für einige der unter die Ausnahme 5 fallenden Werkstoffe und Bauteile zwar bereits Bleiersatzstoffe existieren, diese aber nicht für alle unter die Ausnahme fallenden Fahrzeuge verwendet werden können. Für die anderen unter die Ausnahme 5 fallenden Werkstoffe und Bauteile ist die Verwendung von Blei weiterhin unvermeidbar. Diese Ausnahme sollte daher in zwei Untereinträge aufgegliedert werden. Für diejenigen Werkstoffe und Bauteile, für die Alternativen vorhanden sind, sollte die Ablauffrist der Ausnahme so festgesetzt werden, dass genügend Zeit bleibt, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Blei in allen betroffenen Fahrzeugen vermeidbar ist. Für die Ausnahme für Werkstoffe und Bauteile, für die die Verwendung von Blei weiterhin unvermeidbar ist, sollte unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung von Ersatzstoffen ein neuer Überprüfungszeitpunkt festgesetzt werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 6. Juni 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


ANHANG

ANHANG II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen.

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv

Blei als Bestandteil einer Legierung

1a.

Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

 

 

1b.

Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

2a.

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2b.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2c. i)

Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

 (1)

 

2c. ii)

Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent (1)

 (2)

 

3.

Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

 (1)

 

4a.

Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

4b.

Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

5a.

Blei in Batterien in Hochspannungssystemen (2), die nur für den Antrieb in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden

Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

5b.

Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a fallende Batterieanwendungen

 (1)

X

6.

Schwingungsdämpfer

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

7a.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7b.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7c.

Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

8a.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8b.

Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8c.

Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8d.

Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8e.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)

 (3)

X (4)

8f. a)

Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik)

Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8f. b)

Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder

 (3)

X (4)

8g.

Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 (3)

X (4)

8h.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8i.

Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

8j.

Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas

Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (4)

9.

Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 

10a.

Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten

Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in

Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,

dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen

 

X (5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

10b.

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

 

 

10c.

Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

10d.

Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen

Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

11.

Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

12.

Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung

Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Sechswertiges Chrom

13a.

Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

13b.

Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

14.

Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d. h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken

 

X

Quecksilber

15a.

Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

15b.

Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Cadmium

16.

Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 


(1)  Diese Ausnahme wird 2021 überprüft.

(1)  

(1a)

Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.

(2)  Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.

(2)  

(2a)

Systeme mit einer Spannung von > 75 V DC gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10).

(3)  Diese Ausnahme wird 2019 überprüft.

(4)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(5)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.